Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 58/2021
Urteil vom 8. Dezember 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
Bank A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Peter Burckhardt und Dr. Stefan Leimgruber,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Alexander Amann und Markus Huber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2020
(HG200012-O).
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 reichte die B.________ Ltd., Guernsey, (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage auf Schadenersatz gegen die Bank A.________ AG, Zürich, (Beklagte, Beschwerdeführerin) ein. Mit der Klageantwort beantragte die Beklagte in einer separaten Eingabe im Wesentlichen, es sei der Klägerin vor Zustellung der Klageantwort samt Beilagen zu verbieten, nicht bereits öffentlich bekannte schriftliche oder mündliche Ausführungen der Beklagten Dritten bekannt zu machen. Darauf trat das Handelsgericht mit Beschluss vom 1. September 2020 nicht ein, da die Begehren ungenügend bestimmt seien.
B.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 stellte die Beklagte die folgenden präzisierten Anträge:
"1. Es sei der Klägerin (und deren Rechtsvertretern) zu verbieten, die in den Beilagen 18-21, 24-26, 28-31 und 35 sowie in der Klageantwort Rz. 131-147, 174, 181, 186, 188, 222-227, 235-236 und 240 aufgeführten (und nachfolgend sowie in der Begründung näher spezifizierten) Informationen Dritten (ein schliesslich den "Anlegern" gemäss Rz. 130 der Klageschrift vom 30.1.2020; davon ausgenommen einzig Experten und andere Hilfspersonen, auf die die Klägerin zur Durchsetzung ihrer prozessualen Rechte im vorliegenden Verfah ren angewiesen ist, z.B. Parteigutachter, sowie ein allfälliger gerichtlicher Gutachter) schriftlich oder mündlich mitzuteilen oder anderweitig zugänglich zu machen; dies unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe bzw. der Rechtsvertreter nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Informationen aus den Beilagen:
Beilage 18: Datum und Teilnehmer der Verwaltungsratssitzung, Ausführungen zum Ablauf des Goodwill-Assessments und zur Struktur, zu den Themenkreisen und zum Ablauf der Sitzung an sich;
Beilage 19: Datum, Teilnehmer, Dauer und Traktanden der Verwaltungsratssitzung, Ausführungen zur Finanzplanung (Beginn und Ende der Planung) für die kommenden Jahre und des hierzu Sprechenden;
Beilage 20: Berechnungen, konkret genannte Zahlen sowie Vorschlag zum weiteren Vorgehen;
Beilage 21: Teilnehmer der Sitzung, Ausführungen zu Accounting- und Reporting-Themen;
Beilage 24: Teilnehmer, Traktanden, hierzu sprechende Personen, zeitliche Abfolge des Goodwill-Assessments und inhaltliche Diskussionspunkte, weiteres Vorgehen (Genehmigung oder keine Genehmigung);
Beilage 25: Mitarbeiternamen, Zahlen der Monate Oktober, November, Dezember sowie Q4 Total des Jahres 2015 sowie deren Aufteilung auf einzelne Bereiche;
Beilage 26: Zahlen der Woche vom 13. bis 19. November 2015 (Profit & Losses inkl. Aufschlüsselung nach einzelnen Produktekategorien);
Beilage 28: Datum des Dokuments, Informationen zum Zeitpunkt von Treffen mit dem DoJ [U.S. Department of Justice] sowie inhaltliche Ausführungen zu "demands" und "discussions";
Beilage 29: Datum der Sitzung, Anzahl Treffen mit dem DoJ und deren genauen Zeitpunkt;
Beilage 30: Datum des Treffens mit dem DoJ;
Beilage 31: Informationen zum Rechtsstreit mit dem DoJ, der Risikoeinschätzung, der Prozessbevollmächtigten, Ausführungen zu den Kriterien "probable" oder "remote";
Beilage 35: Datum, Teilnehmer, Dauer der Verwaltungsratssitzung, Zeitpunkt des Angebots des DoJ, Ausführungen dazu, wie der Verwaltungsrat mit diesem Angebot umging; und
folgende Randziffern der Klageantwort:
Rz. 131-137: Wertberechnung des Goodwills: Prognosen, Jahresdaten, Zeitpunkt der Genehmigung und hierfür verantwortliche Personen;
Rz. 138-141: Konkret genannte Zahlen;
Rz. 141-147: Ausführungen zu Berechnungen und konkret genannte Zahlen inkl. wann die Berechnungen wohin versandt wurden und wann der Verwaltungsrat die finalen Zahlen verabschiedete;
Rz. 174: Abbildung "Over-the-Cycle Performance" bis zum 2. Quartal 2015 inkl. Ausführungen dazu;
Rz. 181: Abbildung der Exceltabelle, die in Beilage 25 wiedergegeben ist, inkl. Ausführungen dazu;
Rz. 186: Aufstellung vom Mai 2016 betreffend konkrete Zahlen zu den eingetretenen Verlusten inkl. Ausführungen dazu;
Rz. 188: Konkrete Zahlen;
Rz. 222-227: Ausführungen zum konkreten Verlauf der Gespräche mit dem DoJ;
Rz. 235-236: Ausführungen dazu, wie Dritte einen gewissen Umstand einschätzen;
Rz. 240: Ausführungen zu einer sehr sensiblen Aussage.
Eventualiter sei durch das Gericht eine andere geeignete Massnahme anzuordnen.
2. Über die vorstehenden Anträge sei vor Zustellung der in Rz. [...] enthaltenen Inhalte der Klageantwort sowie der Beilagen [...] an die Klägerin zu entscheiden; im Falle eines ablehnenden Entscheids sei mit der Zustellung der in Rz. [...] enthaltenen Inhalte der Klageantwort und der Beilagen [...] an die Klägerin bis zum Entscheid über ein etwaiges Rechtsmittel bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten.
-..]
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 wies das Handelsgericht die Anträge vom 9. Oktober 2020 auf Erlass von Schutzmassnahmen ab. Sodann hielt es fest, die Klageantwort und die zugehörigen Beilagen würden einstweilen der Klägerin nicht zugestellt und gesondert aufbewahrt; der Beklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, mit schriftlicher Eingabe die gesondert aufbewahrten, streitgegenständlichen Beilagen als Beweismittel zurückzuziehen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Januar 2021 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der Beschluss des Handelsgerichts vom 8. Dezember 2020 sei kostenfällig aufzuheben und die vorinstanzlich beantragten Schutzmassnahmen seien anzuordnen (Ziff. 1). Eventualiter sei durch das Gericht eine andere geeignete Massnahme zum Schutz der Informationen gemäss Ziffer 1 anzuordnen (Ziff. 2). Subeventualiter sei der Entscheid des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen (Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin reichte unaufgefordert eine Replik ein.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid.
1.1. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache, vorliegend handelt es sich bei der Hauptsache um eine Klage auf Schadenersatz (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2; Urteil 4A 125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 147 III 139). Die Vorinstanz entschied als einzige kantonale Instanz (Art. 6 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
|
1 | Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). |
2 | Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: |
a | die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; |
b | gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und |
c | die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. |
3 | Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht. |
4 | Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: |
a | Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften. |
5 | Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
müssen (Urteil 4A 125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 147 III 139; zit. Urteil 5A 745/2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Ferner besteht eine Ausnahme, wenn durch die Beweisabnahme Informationen offenbart würden, obwohl in der Hauptsache darüber gestritten wird, ob eben diese Informationen herausgegeben werden müssen (zit. Urteil 4A 125/2020 E. 1.4 und 1.7.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 147 III 139).
Mit den vorliegend beantragten Massnahmen soll nicht das Beweisverfahren eingeschränkt werden (vgl. E. 3 hiernach); jedoch geht es der Beschwerdeführerin ebenfalls darum, sicherzustellen, dass im Prozess offengelegte Informationen nicht weitergegeben werden. Mit der Offenlegung kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, wenn nicht gleichzeitig untersagt wird, dass diese Informationen an Dritte weitergegeben werden dürfen, da eine erfolgte Offenlegung naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Vorinstanz trat auf das mit der Klageantwort eingereichte erste Gesuch mangels Bestimmtheit des Antrags nicht ein. Es werde kein genau umschriebenes Verhalten dargelegt, welches unter Strafandrohung zu unterlassen sei. Sie trat sodann auf das (erneute) Gesuch vom 9. Oktober 2020 ein und erwog, das Nichteintreten auf das erste Gesuch habe keine res iudicata zur Folge gehabt.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit dem erneuten Gesuch habe die Beschwerdeführerin genau das gleiche Rechtsschutzziel verfolgt und es liege auch dieselbe Sach- und Rechtslage vor. Bei einem Entscheid über Schutzmassnahmen handle es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Auch einem solchen müsse eine gewisse Bestandeskraft und Ausschliessungswirkung zukommen.
Dem ist nicht zu folgen. Die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids erstreckt sich allein auf die beurteilte Frage, ob das betreffende Gesuch zulässig sei. Sie steht daher einem neuen, zulässigen Gesuch nicht entgegen (TANJA DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
|
1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
3.
Gemäss Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens - 1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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1 | Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
2 | Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist. |
3 | Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert. |
4 | Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich. |
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmassnahmen gestützt auf Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
Die Vorinstanz ging sodann auf die einzelnen Dokumente ein und erwog, eine konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen würde für keines der streitgegenständlichen Dokumente von der Beschwerdeführerin dargetan. So würden sich aus den diversen Verwaltungsratsprotokollen als Informationen ergeben: Die Namen der Teilnehmer, die Titel der Traktanden, das Datum der Sitzung, teilweise die Namen der anlässlich der Sitzung Sprechenden usw. Die Beschwerdeführerin mache einzig geltend, sie habe ein schutzwürdiges Interesse, dass die geheimen internen Protokolle nicht unkontrolliert an Dritte verteilt würden. Konkurrenten, Aktionäre und Marktanalysten könnten daraus unter Beizug öffentlich verfügbarer Informationen Hinweise über ihre internen Geschäftspraktiken erfahren. Datum, Dauer und Ablauf der Sitzungen, die mehrere Jahre zurücklägen, wiesen aber - so die Vorinstanz weiter - "derart allgemeinen Charakter" auf, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Auch hinsichtlich der Namen der an den Sitzungen teilnehmenden Personen seien keine konkreten Nachteile ersichtlich. Vielmehr leite die Beschwerdeführerin ihr Schutzinteresse "bereits aus der Offenlegung allein" - mithin der blossen Möglichkeit der Kenntnisnahme
durch unbefugte Dritte - ab. Sollte sie der Auffassung sein, bestimmte Personen seien aufgrund ihrer hierarchischen Position besonders zu schützen, wäre eine - von ihr selber vorzunehmende - Schwärzung ohnehin verhältnismässiger. Mit den Urkunden solle jeweils der Wissensstand der Beschwerdeführerin (mithin ihrer Leitungsorgane) hinsichtlich bestimmter Geschäftsentscheide zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden. Hierzu sei es aber nicht nötig, dass jede teilnehmende Person namentlich erwähnt werde. Die in allen VR-Protokollen enthaltenen (gemeinsamen) Informationen vermöchten somit keine Schutzmassnahmen zu begründen. In der Folge prüfte sie die sich aus den streitgegenständlichen Beilagen ergebenden spezifischen Informationsgehalte (z.B. der Stand eines Goodwill-Assessments; der Zeitpunkt, in dem in einem Rechtsstreit mit dem DoJ ein Vergleichsangebot des DoJ vorlag; die Verteilung von Verlusten auf einzelne Bereichseinheiten; das Statusupdate betreffend den Rechtsstreit mit dem DoJ etc.). Sie erwog, auch diese Informationsgehalte vermöchten keine Schutzmassnahmen zu begründen. Nichts anderes ergebe sich für die in den streitgegenständlichen Randziffern der Klageantwort enthaltenen Informationen, da diese nicht über die
in den Beilagen enthaltenen hinausgehen würden.
In letzterem Zusammenhang hält die Vorinstanz fest, Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
3.2. Die streitgegenständlichen Begehren der Beschwerdeführerin weisen insofern eine Besonderheit auf, als sie - wie die Vorinstanz richtig erkannte - die Auferlegung einer prozessualen, strafbewehrten Geheimhaltungspflicht verlangen, welche zeitlich nicht auf die Dauer des Prozesses beschränkt ist. Die Vorinstanz hat die Frage, ob sich eine solche Massnahme gestützt auf Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
3.2.1. Die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung hält betreffend die Wahrung schutzwürdiger Interessen fest, die Sachverhaltsermittlung könne die Geheimsphäre der Parteien und Dritter tangieren. Deshalb habe das Gericht die notwendigen Schutzmassnahmen anzuordnen. Zu denken sei "an die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, der Parteiöffentlichkeit bei einem Augenschein, an Teilabdeckung von Urkunden usw." Die Schutzmassnahmen müssten jedoch verhältnismässig sein und seien auf das Erforderliche zu beschränken (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7314).
3.2.2. Die in der Botschaft genannten Beispiele von Schutzmassnahmen beziehen sich auf eine Beschränkung des Informationsflusses zwischen den Parteien während des Verfahrens. Eine Geheimhaltungspflicht, wie sie von der Beschwerdeführerin gefordert wird, ist hiervon kategoriell insofern verschieden, als diese Massnahme nicht zu einer Beschränkung des Informationsflusses zwischen den Parteien führt sowie ihre Wirkung ausserhalb und (wesentlich) nach Abschluss des Verfahrens entfaltet (RICHARD STÄUBER, Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess, 2011, S. 201 f.).
Bei der Frage, ob die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht über die Dauer des Prozesses hinaus eine mögliche Massnahme nach Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
3.2.3. Vorab ist auf die Frage nach der Zulässigkeit einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht einzugehen.
In der Lehre wird auch die Anordnung einer Geheimhaltungspflicht mit Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
LEU begründet die Zulässigkeit einer solchen Massnahme (Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht) damit, dass das Gericht gemäss Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
Dem ist beizupflichten. Demnach ist im Rahmen von Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
Eine strafbewehrte Geheimhaltungspflicht wird in den allermeisten Fällen nicht die mildeste der geeigneten Massnahmen darstellen. Oftmals wird eine Schwärzung sensibler Daten - selbst unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Gegenpartei - ohne Weiteres ausreichen. In anderen Fällen wird es weniger einschränkend sein, wenn ein Gutachter oder Fachrichter die geheimen Beweismittel prüft, in seinem Bericht an das Gericht und an alle Parteien jedoch nur die Informationen festhält, die für den Prozess benötigt werden (JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 14 zu Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
Zusammenfassend ist im Rahmen von Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
3.2.4. Zweitens ist die Frage zu prüfen, ob eine solche prozessuale Schutzmassnahme (strafbewehrte Geheimhaltungspflicht) auch Wirkung über die Dauer des Prozesses hinaus entfalten kann.
Wie STÄUBER zu Recht anmerkt, beziehen sich die in der Gesetzgebungsgeschichte gegebenen Beispiele auf eine Beschränkung des Informationsflusses innerhalb des Verfahrens (STÄUBER, a.a.O., S. 201; BBI 2006 7314; vgl. hiervor E. 3.2.2). RITZ argumentiert, da das Gericht nur zur Entscheidung der konkreten Streitsache zwischen den Parteien befugt sei, wäre eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich für die Anordnung einer über den Prozess hinauswirkenden Geheimhaltungspflicht (PHILIPP RITZ, Die Geheimhaltung im Schiedsverfahren nach schweizerischem Recht, 2007, S. 211). STÄUBER erachtet die Anordnung von Massnahmen gestützt auf Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
vom Juni 2003, S. 79 f.). Auch GUYAN führt aus, die Schutzwirkung von gestützt auf Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
Eine strafbewehrte Geheimhaltungspflicht, welche zeitlich über den Prozess hinauswirkt, kann - entgegen der Ansicht von STÄUBER - nicht als Schutzmassnahme gemäss Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
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3.2.5. Die vorliegend beantragte prozessuale Schutzmassnahme (strafbewehrte Geheimhaltungspflicht) kann das Gericht somit gestützt auf Art. 156
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3.3. Die von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 156
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3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es wäre mit dem Schutzgedanken von Art. 156
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Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, setzt das Beweisverfahren (substanziierte) Behauptungen voraus (Urteile 4A 449/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3; 4A 113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 mit Hinweis). Diese Ausführungen in den Rechtsschriften stellen aber - entgegen der Beschwerdeführerin - keine festgestellten (sensitiven) Informationen dar, sondern es handelt sich dabei um blosse Behauptungen. Die Gegenpartei könnte nur weitersagen, dieses oder jenes sei behauptet worden, was in der Regel keine schutzwürdigen Interessen der Partei oder von Dritten betreffen wird. Art. 156
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Unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 156
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3.3.2. In den betreffenden Randziffern der Klageantwort werden die Beilagen, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin prozessuale Schutzmassnahmen beantragt, bzw. Informationen daraus (interner Willensbildungsprozess, Ergebnisse des Goodwill-Assessments, Umgang mit dem DoJ) detailliert umschrieben. Teilweise wird gar direkt aus den betreffenden Beilagen zitiert (z.B. in Rz. 131 f. und Rz. 137 der Klageantwort) oder es wird eine Abbildung aus den Beilagen entnommen und in die Klageantwort integriert (z.B. Rz. 181 der Klageantwort). Es würde sich daher vorliegend rechtfertigen, allfällige Schutzmassnahmen, sofern denn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hiernach E. 3.4), gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Randziffern in der Klageantwort zu erstrecken. Einzig hinsichtlich der Abbildung "Over-the Cycle Performance" in Rz. 174 sowie der Abbildung in Rz. 186 der Klageantwort sind ohnehin keine Schutzmassnahmen anzuordnen, da die Beschwerdeführerin nicht hinreichend aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Abbildungen aus einer der Beilagen entnommen wurde, für welche sie prozessuale Schutzmassnahmen beantragt, oder sich sonstwie ausnahmsweise eindeutig Eingriffe in schutzwürdige
Interessen ergeben würden.
3.4. Hinsichtlich der Gefährdung schutzwürdiger Interessen macht die Beschwerdeführerin geltend, der vorinstanzliche Entscheid klammere ihr Persönlichkeitsrecht als (eigenständiges) schutzwürdiges Interesse im Rahmen von Art. 156
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.4.1. Der Wortlaut von Art. 156
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. |
3.4.2. Die Verwaltungsratsprotokolle und die Protokolle eines Ausschusses des Verwaltungsrates, des Audit Committees, betreffen die interne Willensbildung der Beschwerdeführerin. Dies gilt auch für Präsentationen, die anlässlich von Sitzungen des Verwaltungsrates bzw. von dessen Ausschüssen abgehalten worden sind. Auch interne Reports und Updates sowie ein Anwaltsschreiben betreffen die interne Willensbildung. Auch die übrigen Beilagen (interne E-Mails, interne Reports und Updates) sowie ein Anwaltsschreiben betreffen die interne Willensbildung der Beschwerdeführerin im weiteren Sinne bzw. sind jedenfalls nicht dem Öffentlichkeitsbereich zuzurechnen.
Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, sie habe darauf hingewiesen, dass die in den Beilagen enthaltenen Informationen und Interna bei ihrem Bekanntwerden ein Eigenleben entwickeln und ihr Ansehen nachhaltig schädigen könnten. Auch habe sie Reputationsrisiken dargelegt, die sich für sie ergeben würden, wenn der Eindruck entstünde, interne Daten seien bei ihr nicht sicher. Damit leitet sie ihr Schutzinteresse betreffend die streitgegenständlichen Beilagen somit auch bereits aus der Offenlegung der Informationen allein (mithin der blossen Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte) ab.
Dies ist zulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein schutzwürdiges Interesse, dass Dokumente, welche ihre interne Willensbildung betreffen, nicht öffentlich bekannt werden. Die Vorinstanz selbst hat denn auch eingestanden, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Geheimhaltungswillen, namentlich an den Verwaltungsratsprotokollen, gehabt habe. Sie hat aber darauf abgestellt, dass sich die Behauptung, die Protokolle seien auch bei ihr nur einem sehr engen Kreis zugänglich, auf die vollständige Version beziehe und nicht auf eine hinsichtlich des Informationsgehalts bereits erheblich ausgedünnte (weil bereits geschwärzte) Version (vgl. hiervor E. 3.1).
Entgegen der Vorinstanz besteht das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin aber selbst dann, wenn der aus den betreffenden Beilagen ersichtliche Inhalt (nach der von der Beschwerdeführerin bereits teilweise vorgenommenen Schwärzung) eingeschränkt sein mag. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung kann - entgegen der Vorinstanz - daher nicht damit verneint werden, dass beispielsweise die Verwaltungsratsprotokolle von der Beschwerdeführerin in einer bereits bearbeiteten, stark eingeschränkten Fassung eingereicht worden seien. Die streitgegenständlichen Beilagen betreffen die interne Willensbildung der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum (mehrere Monate). Zudem ist zu beachten, dass ein beachtlicher Teil der streitgegenständlichen Beilagen die interne Willensbildung bzw. die Strategie der Beschwerdeführerin im Umgang mit dem DoJ betrifft. Dass es sich dabei um nicht öffentlich bekannte Informationen handelt, an denen einerseits ein (potentiell) grosses Interesse von Dritten besteht und an denen andererseits die Beschwerdeführerin entsprechend ein hohes und berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, liegt auf der Hand. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch zu Recht, die Vorinstanz habe sämtliche
Beilagen einzeln betrachtet und jede Information einzeln und losgelöst von anderen im Verfahren eingeführten Informationen gewürdigt, womit sie ausser Acht gelassen habe, dass bei der Beurteilung eines schutzwürdigen Interesses die Informationen nicht isoliert betrachtet werden könnten. Nichts ändert der pauschale Hinweis, dass die Beschwerdeführerin als börsenkotiertes Unternehmen Transparenzerfordernissen und Publizitätspflichten unterliegt. Vorab ist festzuhalten, dass der Prozess der internen Willensbildung der Beschwerdeführerin keiner Publizitätspflicht unterliegt. Dies macht auch die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend. Darüber hinaus führt aber auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einer Publizitätspflicht hinsichtlich gewisser Umstände unterliegt, nicht von vornherein zu einer Relativierung der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin. Im Gegenteil, es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Transparenzerfordernisse und Publizitätspflichten, denen die Beschwerdeführerin unbestritten unterliegt, bereits viele sie betreffende Informationen öffentlich bekannt sind. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch geltend, die Beschwerdeführerin habe anhängige Rechtsstreitigkeiten, sofern potentiell
ergebnisrelevant, offenzulegen und zu beschreiben. Die streitgegenständlichen Informationen, deren Geheimhaltung die Beschwerdeführerin sicherstellen will, könnten daher - namentlich mittels elektronischer Datenverarbeitung - mit öffentlich bekannten Informationen verknüpft und zu einem Gesamtbild hinsichtlich ihrer internen Willensbildung verdichtet werden (vgl. dazu HAUSHERR/AEBI MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, S. 213 Rz. 676), was gerade auch für ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin spricht.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der streitgegenständlichen Beilagen hinreichend dargetan.
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz verkenne die Anforderungen von Art. 156
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3.5.1. Die Argumentation der Beschwerdeführerin basiert darauf, dass die von ihr beantragten Schutzmassnahmen nicht wie üblicherweise zu einer Einschränkung der Parteirechte der Gegenpartei führen. Es sind zwei Aspekte auseinanderzuhalten: Als Voraussetzung, dass überhaupt die Anordnung einer Massnahme in Frage kommt, verlangt Art. 156
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3.5.2.
3.5.2.1. Gemäss einem Teil der Lehre verlangt Art. 156
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Art. 156
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3.5.2.2. Umstritten ist in der Lehre die Frage des Nachweises dieser effektiven Gefährdung schutzwürdiger Interessen. In Teilen der Lehre wird die Ansicht vertreten, es genüge in einer ersten Phase diese Gefährdung eines schutzwürdigen Interesses glaubhaft z u machen, sofern eine Gefährdung überhaupt als möglich erscheine (LEU, a.a.O., N. 15 zu Art. 156
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: |
|
1 | Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: |
a | eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; |
b | sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. |
2 | Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz FusG Art. 105 - 1 Wenn bei einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt sind oder die Abfindung nicht angemessen ist, kann jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusions-, des Spaltungs- oder des Umwandlungsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt. Für die Festsetzung der Ausgleichszahlung gilt Artikel 7 Absatz 2 nicht. |
|
1 | Wenn bei einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt sind oder die Abfindung nicht angemessen ist, kann jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusions-, des Spaltungs- oder des Umwandlungsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt. Für die Festsetzung der Ausgleichszahlung gilt Artikel 7 Absatz 2 nicht. |
2 | Das Urteil hat Wirkung für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter des beteiligten Rechtsträgers, sofern sie sich in der gleichen Rechtsstellung wie die Klägerin oder der Kläger befinden. |
3 | Die Kosten des Verfahrens trägt der übernehmende Rechtsträger. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise den Klägerinnen und Klägern auferlegen. |
4 | Die Klage auf Überprüfung der Wahrung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte hindert die Rechtswirksamkeit des Fusions-, des Spaltungs- oder des Umwandlungsbeschlusses nicht. |
Wie LEU zu Recht ausführt, sprechen die systematische Auslegung von Art. 156
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: |
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1 | Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: |
a | eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; |
b | sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. |
2 | Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: |
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1 | Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: |
a | eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; |
b | sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. |
2 | Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
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3.5.2.3. Damit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in diesem Sinne eine effektive Gefährdung ihrer schutzwürdigen Interessen glaubhaft gemacht hat.
3.5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in ihrem Gesuch dargelegt (mit Verweis auf Gesuch Rz. 26), es bestehe die Gefahr, dass die vertraulichen Verwaltungsratsprotokolle sowie Protokolle von Ausschüssen (bzw. Informationen daraus) in die Hände von unbefugten Dritten gelangten und unkontrolliert verbreitet würden. Sie habe dargelegt, dass ihr die Kontrolle über diese Protokolle entgleiten würde, wenn diese im Prozess ohne Schutz bleiben würden, sodass die Beschwerdegegnerin darüber frei verfügen könnte. Sie habe zudem ausgeführt, dass die in den Beilagen enthaltenen Informationen bei ihrem Bekanntwerden ein Eigenleben entwickeln könnten. Sie habe diesbezüglich geltend gemacht, dass sie als Grossbank Reputationsrisiken ausgesetzt sei, so etwa wenn bekannt oder behauptet würde, dass Daten bei ihr nicht sicher seien.
Die Beschwerdeführerin hat in Rz. 26 ihres Gesuchs tatsächlich behauptet, es bestehe die Gefahr, dass ihre vertraulichen Verwaltungsratsprotokolle sowie Protokolle von Ausschüssen in die Hände von Dritten gelangten. Auch hat sie die in diesem Fall aus ihrer Sicht entstehenden Konsequenzen (Reputationsrisiken) dargelegt. Zudem machte sie geltend - wie die Vorinstanz in E. 5.10.1 selbst festhielt -, sie befürchte, dass an diesem Prozess nicht beteiligte Drittpersonen die in den Dokumenten enthaltenen Informationen gegen sie verwenden würden (z.B. durch die Anhebung von Prozessen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit) oder solche Informationen den Weg in die Medien finden könnten.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Beschwerdeführerin ohne die Anordnung von Schutzmassnahmen die Kontrolle über die Informationen in den Beilagen und der Klageantwort verliert, da diese ihren "Herrschaftsbereich" verlassen. Auch ist glaubhaft, dass sie im Falle einer Weitergabe an unbefugte Dritte negative Konsequenzen - namentlich Reputationsschäden - zu befürchten hätte. Ebenso ist glaubhaft, dass eine unkontrollierte Weiterverbreitung der Informationen an unbefugte Dritte effektiv zu befürchten ist. Zu den Dritten zählen gemäss Rechtsbegehren auch die "Anleger" gemäss Rz. 130 der Klageschrift. Dabei handelt es sich nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin um Zedenten, die ihre Ansprüche an sie abgetreten haben sollen. Diese Zedenten sind ebenfalls Dritte, handelt es sich doch um andere (juristische) Personen als die Beschwerdegegnerin, welche Klage erhob, und der die streitgegenständlichen Informationen offengelegt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin hat sich einer Pflicht zur Geheimhaltung auch im bundesgerichtlichen Verfahren widersetzt. Bereits vor diesem Hintergrund und insbesondere in der vorliegenden Konstellation, Anleger treten angebliche Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin an eine auf Guernsey
domizilierte Gesellschaft ("special purpose vehicle") ab, ist glaubhaft, dass ohne entsprechende Schutzmassnahmen die Gefahr besteht, dass die streitgegenständlichen Informationen an unbefugte Dritte gelangen bzw. unkontrolliert zirkulieren, wenn die Beschwerdegegnerin ohne Einschränkungen darüber frei verfügen könnte.
Damit hat die Beschwerdeführerin die effektive Gefährdung ihrer schutzwürdigen Interessen (die Möglichkeit des allgemeinen Zugangs zu Dokumenten, die ihre interne Willensbildung betreffen, und die daraus resultierenden Konsequenzen) glaubhaft gemacht.
3.6. Die Vorinstanz äusserte sich - in einer Eventualbegründung - auch (bereits) zur Verhältnismässigkeit der Massnahme und gelangte zum Ergebnis, die beantragte Massnahme erweise sich ohnehin als unverhältnismässig.
3.6.1. Sie erwog, selbst wenn einzelne Tatsachen als schutzwürdig erachtet würden, erscheine die beantragte Schutzmassnahme als unverhältnismässig. Besonders die unbeschränkte Dauer des Verbots stelle eine zu hohe Hürde dar. Die Beschwerdeführerin beschränke sich auf die Aussage, die Geltung des Verbots über die Prozessdauer hinaus falle nicht ins Gewicht. Folge man diesem expansiven Verständnis, müssten in jedem Verfahren vor Handelsgericht unbeschränkt geltende strafbewehrte Geheimhaltungspflichten angeordnet werden. Zudem würde die Anordnung von strafbewehrten Geheimhaltungspflichten, die über das Prozessende hinauswirken, nur scheinbar die mildeste Form von Schutzmassnahmen darstellen. Zwar treffe es zu, dass der Informationsfluss innerhalb des Verfahrens nicht tangiert werde und die Gegenpartei sämtliche Informationen ungefiltert erhalte. Gleichwohl werde der Gegenseite eine (bloss) prozessrechtlich begründete, zeitlich unbeschränkte sowie strafbewehrte Geheimhaltungspflicht auferlegt, deren Verletzung entsprechend strafrechtliche Konsequenzen haben könne. Weiter habe eine Partei grundsätzlich das Recht, mit Dritten zu kommunizieren, sich ihre Meinung frei zu bilden, um anschliessend ihr rechtliches Gehör in einem Verfahren
auch inhaltlich uneingeschränkt wahrzunehmen. Entsprechend sei auch eine Geheimhaltungspflicht nicht leichthin anzuordnen. Unter Umständen seien geschwärzte Beilagen verhältnismässiger als offengelegte Tatsachen, die einer Geheimhaltungspflicht unterstellt würden. Wenn Schutzmassnahmen, wie hier, für ganze Abschnitte bzw. Randziffern einer Rechtsschrift beantragt würden, sei umso grössere Zurückhaltung angezeigt.
3.6.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
3.6.3. Wie bereits erwähnt (vgl. hiervor E. 3.2.4), kann gestützt auf Art. 156
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen - Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen. |
3.6.4. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der im Hauptbegehren beantragten Massnahme - soweit diese nicht die zeitliche Dauer der Massnahme betreffen (vgl. dazu hiervor E. 3.2.4) - überzeugen sodann nicht.
Wie die Vorinstanz an anderer Stelle selbst festhält, wird der Informationsfluss innerhalb des Verfahrens durch die beantragten Massnahmen nicht tangiert und die Gegenpartei erhält sämtliche Informationen ungefiltert. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, gewährleistet die von ihr beantragte Massnahme somit gerade, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf rechtliches Gehör gewahrt wird. Die Parteirechte der Beschwerdegegnerin werden somit nicht eingeschränkt. Trotz dieses Umstands hat die beantragte Schutzmassnahme aber dennoch Auswirkungen auf die Beschwerdegegnerin, soll doch dieser - wenn auch nur für die Dauer des Prozess - eine strafbewehrte Geheimhaltungspflicht auferlegt werden. Bei einer allfälligen Verletzung hätte sie somit strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Dem entgegen steht aber, dass die Beschwerdeführerin als international tätige Grossbank ein stark zu gewichtendes Interesse an der Geheimhaltung von Dokumenten hat, die ihre interne Willensbildung in sensiblen Bereichen (Goodwill-Assessment, Umgang mit dem DoJ) betreffen. Auch nimmt die Beschwerdeführerin explizit Experten und andere Hilfspersonen (wie beispielsweise Partei- und Gerichtsgutachter) von der Geheimhaltung aus, auf welche die
Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung ihrer prozessualen Rechte im Hauptverfahren angewiesen sein könnte. Soweit die Vorinstanz ausführt, eine (weitere) Schwärzung von Informationen sei verhältnismässiger, ist - neben dem Umstand, dass eine solche Massnahme gerade zu einer Einschränkung der Parteirechte der Beschwerdegegnerin führt - zu beachten, dass vorliegend - entgegen der Annahme der Vorinstanz - die Beilagen nicht "unbeschränkt" weiter geschwärzt werden können, da sie ansonsten ihren Beweiswert verlieren würden. In diesem Fall stünde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Dilemma, entweder eine Offenlegung von Informationen (und damit - wie dargelegt - eine Gefährdung ihrer schutzwürdigen Interessen) in Kauf zu nehmen oder aber in der Verteidigung gegenüber den in der Klage von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen stark behindert zu sein.
Insgesamt erweist sich die Auferlegung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht für die Dauer des Prozesses in der vorliegenden Konstellation als verhältnismässig.
4.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2020 wird aufgehoben und der Antrag der Beschwerdeführerin um Anordnung von Schutzmassnahmen (Auferlegung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht; Rechtsbegehren Ziff. 1) wird betreffend die Beilagen antragsgemäss gutgeheissen. In Abweichung vom Hauptantrag (und gestützt auf den Eventualantrag Rechtsbegehren Ziff. 2) gilt die Schutzmassnahme in zeitlicher Hinsicht nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache (Schadenersatzklage). Hinsichtlich der Informationen in der Klageantwort werden Schutzmassnahmen nur im Umfang gemäss E. 3.3.2 hiervor angeordnet.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2020 wird aufgehoben. Das Gesuch um Anordnung von Schutzmassnahmen wird wie folgt gutgeheissen:
1. Es wird der Beschwerdegegnerin (und deren Rechtsvertretern) verboten, die in den Beilagen 18-21, 24-26, 28-31 und 35 sowie in der Klageantwort Rz. 131-147, 181, 188, 222-227, 235-236 und 240 aufgeführten (und nachfolgend näher spezifizierten) Informationen Dritten (einschliesslich den "Anlegern" gemäss Rz. 130 der Klageschrift vom 30.1.2020; davon ausgenommen einzig Experten und andere Hilfspersonen, auf die die Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung ihrer prozessualen Rechte im vorliegenden Verfahren ange wiesen ist, z.B. Parteigutachter, sowie ein allfälliger gerichtlicher Gutachter) schriftlich oder mündlich mitzuteilen oder anderweitig zugänglich zu machen; dies unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe bzw. der Rechtsvertreter nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Darunter fallen inhaltlich folgende Informationen:
Informationen aus den Beilagen:
Beilage 18: Datum und Teilnehmer der Verwaltungsratssitzung, Ausführungen zum Ablauf des Goodwill-Assessments und zur Struktur, zu den Themenkreisen und zum Ablauf der Sitzung an sich;
Beilage 19: Datum, Teilnehmer, Dauer und Traktanden der Verwaltungsratssitzung, Ausführungen zur Finanzplanung (Beginn und Ende der Planung) für die kommenden Jahre und des hierzu Sprechenden;
Beilage 20: Berechnungen, konkret genannte Zahlen sowie Vorschlag zum weiteren Vorgehen;
Beilage 21: Teilnehmer der Sitzung, Ausführungen zu Accounting- und Reporting-Themen;
Beilage 24: Teilnehmer, Traktanden, hierzu sprechende Personen, zeitliche Abfolge des Goodwill-Assessments und inhaltliche Diskussionspunkte, weiteres Vorgehen (Genehmigung oder keine Genehmigung);
Beilage 25: Mitarbeiternamen, Zahlen der Monate Oktober, November, Dezember sowie Q4 Total des Jahres 2015 sowie deren Aufteilung auf einzelne Bereiche;
Beilage 26: Zahlen der Woche vom 13. bis 19. November 2015 (Profit & Losses inkl. Aufschlüsselung nach einzelnen Produktekategorien);
Beilage 28: Datum des Dokuments, Informationen zum Zeitpunkt von Treffen mit dem DoJ sowie inhaltliche Ausführungen zu "demands" und "discussions";
Beilage 29: Datum der Sitzung, Anzahl Treffen mit dem DoJ und deren genauen Zeitpunkt;
Beilage 30: Datum des Treffens mit dem DoJ;
Beilage 31: Informationen zum Rechtsstreit mit dem DoJ, der Risikoeinschätzung, der Prozessbevollmächtigten, Ausführungen zu den Kriterien "probable" oder "remote";
Beilage 35: Datum, Teilnehmer, Dauer der Verwaltungsratssitzung, Zeitpunkt des Angebots des DoJ, Ausführungen dazu, wie der Verwaltungsrat mit diesem Angebot umging; und
folgende Randziffern der Klageantwort:
Rz. 131-137: Wertberechnung des Goodwills; Prognosen; Jahresdaten; Zeit- punkt der Genehmigung und hierfür verantwortliche Personen;
Rz. 138-141: Konkret genannte Zahlen;
Rz. 141-147: Ausführungen zu Berechnungen und konkret genannte Zahlen inkl. wann die Berechnungen wohin versandt wurden und wann der Verwaltungsrat die finalen Zahlen verabschiedete;
Rz. 181: Abbildung der Exceltabelle, die in Beilage 25 wiedergegeben ist, inkl. Ausführungen dazu;
Rz. 188: Konkrete Zahlen;
Rz. 222-227: Ausführungen zum konkreten Verlauf der Gespräche mit dem DoJ;
Rz. 235-236: Ausführungen dazu, wie Dritte einen gewissen Umstand ein- schätzen;
Rz. 240: Ausführungen zu einer sehr sensiblen Aussage.
2. Dieses Verbot gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache (Schadenersatzklage).
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Gross