108 II 241
51. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1982 i.S. Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme gegen Biregg Verlag AG in Nachlassliquidation (Berufung)
Regeste (de):
- Namensrecht, Verletzung in den persönlichen Verhältnissen.
- Reproduktion alter Plakate eines Unternehmens im Postkartenformat. Dass dabei auch die Firma des Unternehmens wiedergegeben wird, verletzt dessen Namensrecht nicht (E. 5).
- Die Reproduktion verletzt das Unternehmen unter den gegebenen Umständen auch nicht in seinen persönlichen Verhältnissen (E. 6).
Regeste (fr):
- Droit au nom, atteinte aux intérêts personnels.
- Reproduction de vieilles affiches d'une entreprise en format carte postale. Le fait que la raison sociale de l'entreprise y soit également apparente ne lèse pas le droit au nom de cette dernière (consid. 5).
- La reproduction incriminée ne porte pas non plus atteinte, dans le cas d'espèce, aux intérêts personnels de l'entreprise (consid. 6).
Regesto (it):
- Diritto al nome, pregiudizio nelle relazioni personali.
- Riproduzione in forma di cartolina postale di vecchi cartelloni pubblicitari di un'impresa. Il fatto che sia riprodotta altresì la ditta dell'impresa non lede il diritto al nome di quest'ultima (consid. 5).
- Nelle circostanze concrete la riproduzione non pregiudica l'impresa neppure nelle sue relazioni personali (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 241
BGE 108 II 241 S. 241
A.- Die Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme (im folgenden CIWLT genannt) wurde im Jahre 1876 unter der Firma "Compagnie Internationale des Wagons-Lits et de Grands Express Européens" in Bruxelles gegründet, wo sie auch heute noch ihren Sitz hat. Sie schuf sich in der Vor- und Zwischenkriegszeit einen Namen als bedeutendes Unternehmen der Eisenbahnverkehrsbranche. Auf vielen Strecken des europäischen Eisenbahnnetzes betrieb sie, zum Teil in weltberühmten Eisenbahnzügen, ihre Schlaf-, Speise- und Salonwagen; zu diesem Zweck gab sie anfänglich sogar eigene Billette, Fahrpläne und
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Reservationskarten heraus. Seit Ende des zweiten Weltkrieges bemühte sie sich um eine Erweiterung ihres Leistungsangebotes und baute vor allem den touristischen Bereich ihres Unternehmens aus. Neben ihrer hergebrachten Tätigkeit führt sie heute auf der ganzen Welt Reisebüros, Restaurations- und Hotelbetriebe. Im Zusammenhang damit erfolgte auch die Änderung der ursprünglichen Firmenbezeichnung in die heutige Firma. Um die Jahrhundertwende hatte die CIWLT eine Reihe von Plakaten anfertigen lassen, um für einzelne Züge zu werben, so für den Orientexpress, den Simplonexpress, den Engadinexpress, den "Club Train Paris-Londres", etc. Exemplare dieser für die damalige Zeit charakteristischen Plakate befinden sich in der Plakatsammlung des Kunstgewerbemuseums Zürich; fast alle enthalten in gut sichtbarer Weise die (frühere) Firmenbezeichnung der CIWLT. Die Biregg Verlag AG, die in Luzern einen Verlag mit Presse- und Bildagentur betreibt, reproduzierte die alten Plakate der CIWLT in Postkartenformat und verkaufte diese in der Schweiz sowie in beschränktem Ausmass auch in Frankreich. Die CIWLT fühlte sich durch die Wiedergabe ihrer früheren Firma auf den Postkarten in ihrem Persönlichkeitsrecht, insbesondere in ihrem Namensrecht, verletzt.
B.- Mit Klage gegen die Biregg Verlag AG vom 5. März 1981 stellte die CIWLT beim Amtsgericht Luzern-Stadt folgende Rechtsbegehren: "1) Die Beklagte habe den Druck, Nachdruck und Vertrieb von alten Plakaten der Klägerin in Postkartenform zu unterlassen. 2) Die sich noch im Umlauf befindlichen Postkarten habe die Beklagte einzuziehen und zu vernichten. 3) Die Beklagte habe der Klägerin einen Schadenersatz von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. 4) Die Beklagte habe der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 5) Die Beklagte habe der Klägerin Fr. 5'000.-- zu bezahlen als Gewinn aus dem Druck und Vertrieb der Postkarten. 6) Die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteil in drei von ihr zu bestimmenden schweizerischen Tageszeitungen im Umfang von je einer Viertelseite auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen." Die Beklagte widersetzte sich der Klage.
Mit Urteil vom 16. Dezember 1981 wies das Amtsgericht die Klage ab. Auf Berufung der Klägerin hin bestätigte das Obergericht des
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Kantons Luzern das amtsgerichtliche Urteil mit Entscheid vom 27. April 1982.
C.- Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhob die Klägerin Berufung an das Bundesgericht wobei sie das Klagebegehren 2 fallen liess und die geltendgemachten Geldbeträge herabsetzte. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
5. Die Klägerin erblickt eine Verletzung ihres Namensrechts darin, dass Bestandteil der von der Beklagten reproduzierten Plakate ihr (früherer) Name bildet. Eine Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
6. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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Fall zutreffen, ist im folgenden näher zu prüfen. Mit Recht nicht streitig ist hingegen, dass der Persönlichkeitsschutz des Art. 28
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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Diese sind für die Klägerin nur noch von historischer Bedeutung. Ihre Reproduktion könnte somit, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, nur dann als ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin betrachtet werden, wenn sie geeignet wären, einen falschen Anschein von der gegenwärtigen Tätigkeit der Klägerin zu erwecken oder deren Bild in der Öffentlichkeit sonstwie zu verfälschen. Dies ist nach Auffassung der Klägerin der Fall, weil durch den Vertrieb der von der Beklagten hergestellten Postkarten der Eindruck erweckt werde, die Klägerin betreibe mit veralteten Mitteln Werbung für veraltete Dienstleistungen. Die Vorinstanz hat demgegenüber ausgeführt, der durchschnittliche Betrachter der Postkarten werde diese ohne weiteres als kleinformatige Wiedergabe von Werbeplakaten aus längst vergangener Zeit, die keine Rückschlüsse auf das heutige Unternehmen der Klägerin zuliessen, erkennen. In der Berufung wird diese Würdigung als offensichtlich unrichtig gerügt. Da es sich dabei um eine Frage der allgemeinen Lebenserfahrung und nicht um eine für das Bundesgericht verbindliche Tatsachenfeststellung handelt, ist auf diese Rüge einzutreten. Gegen die Auffassung der Klägerin, dass die streitigen Reproduktionen den Eindruck eines Werbemittels erweckten, spricht bereits deren Ausgestaltung als Postkarten. Wer an einem Kiosk eine solche Karte erwirbt, nimmt ebensowenig wie der Empfänger der Karte an, dass diese der aktuellen Werbung für die Firma der Klägerin diene. Anders verhielte es sich höchstens, wenn die Klägerin selber solche Karten zum Versand brächte, was hier jedoch ausser Betracht fällt. Gegen den Werbezweck spricht auch, wie im angefochtenen Urteil mit Recht hervorgehoben, der Umstand, dass auf der Kartenrückseite angegeben ist, es handle sich bei der Abbildung um ein altes Plakat aus der Plakatsammlung des Kunstgewerbemuseums Zürich. Entgegen den Ausführungen in der Berufung verstärkt dieser Hinweis den Eindruck, dass das abgebildete Plakat wegen seines für eine vergangene Zeit typischen Charakters als Kartenmotiv gewählt wurde und in keinem Zusammenhang mit der heutigen Tätigkeit der betreffenden Firma steht. Die Wiedergabe des (früheren) Namens der Klägerin auf den Postkarten ändert daran nichts. Die Firmenbezeichnung erscheint als natürlicher Bestandteil des Plakats und erlaubt im Rahmen des Gesamtbildes keinen Rückschluss des Betrachters auf die heutigen Aktivitäten der Klägerin. Ebenso trifft es nicht zu, dass die Wiedergabe des Namens der Beklagten auf der Rückseite der
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Postkarten die falsche Vorstellung hervorrufen könnte, die Klägerin stehe mit der Beklagten in Geschäftsverbindungen. Erweckt aber die Wiedergabe der in Frage stehenden Plakate in Postkartenform keinen falschen Eindruck hinsichtlich der Klägerin, so ist nicht einzusehen, worin denn sonst eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen bestehen sollte. Es ginge zu weit, aus Art. 28 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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dargelegt, sind die von der Beklagten herausgegebenen Postkarten nicht geeignet, zum Nachteil der Klägerin einen falschen Eindruck zu erwecken. Insbesondere erscheint die Befürchtung der Klägerin, durch den Vertrieb der streitigen Postkarten entstehe in der Öffentlichkeit ein unzutreffendes Bild über ihre heutige Tätigkeit, als unbegründet, da die Abbildungen ohne weiteres als Plakate aus einer vergangenen Zeit erkennbar sind. Selbst wenn die auf den Postkarten wiedergegebenen Plakate nicht in das heutige Werbekonzept der Klägerin passen sollten, wäre die darin zu erblickende Behinderung der Werbetätigkeit der Klägerin so gering, dass sie das Interesse der Beklagten an der freien Wiedergabe der alten Plakate nicht aufzuwiegen vermöchte. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn die reproduzierten Plakate die Erinnerung an frühere Aktivitäten der Klägerin wecken würden, von denen diese sich inzwischen nicht nur völlig gelöst hätte, sondern die auch ihrem Ansehen schaden könnten. Davon kann hier indessen keine Rede sein. Ist das Interesse der Beklagten aber höher zu bewerten als jenes der Klägerin, fehlt es an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz deshalb mit Recht verneint, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege.