Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 64/2011 und 4A 210/2011
Urteil vom 1. September 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Advokat Daniel Plüss,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula In-Albon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Patentstreitigkeit,
Beschwerden gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 3. Abteilung, vom 23. Dezember 2010 und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 24. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ stellt namentlich Lagerhallen her. Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in V.________, ist Inhaberin des Schweizer Patents Nr. ZZZ.________ (Lageranlage und Behältnis mit Lageranlage).
B.
Am 28. Mai 2001 klagte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdegegnerin auf Feststellung der Nichtigkeit des Schweizer Patents Nr. ZZZ.________. Die Beschwerdegegnerin schloss im Wesentlichen auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage wegen Verletzung des Streitpatents.
Mit Teilurteil vom 26. April 2007 nahm das Kantonsgericht Zug davon Vormerk, dass die Beschwerdegegnerin in teilweiser Anerkennung der Klage den Patentanspruch 1 des Schweizer Patents Nr. ZZZ.________ eingeschränkt hat, und wies im Übrigen die Klage ab. In Gutheissung des Widerklagebegehrens 1 verbot das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin unter Androhung der Straffolgen von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
legen (Dispositivziffer 4). Ferner ordnete das Kantonsgericht an, dass die Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen den im Widerklagebegehren 3 behaupteten Schaden sowie Gewinnherausgabeanspruch zu beziffern habe. Diese Frist beginne zu laufen, sobald die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 4 des Dispositivs Rechnung gelegt habe (Dispositivziffer 7).
Eine gegen dieses Teilurteil gerichtete Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdeführerin wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. August 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 verpflichtete der Instruktionsrichter des Kantonsgerichts Zug die Beschwerdeführerin unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe wegen Ungehorsames gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
- zu sämtlichen in der von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 eingereichten Übersicht aufgelisteten Verkäufe an Abnehmer in der Schweiz (inkl. R.________ AG, S.________ SA und T.________ AG) die dazugehörigen Unterlage (Offerten, Kaufverträge, Rechnungen, Lieferscheine etc., sowie allenfalls eine Bestätigung des Abnehmers/Rechnungsadressaten, dass die betreffenden Güter nicht in die Schweiz, sondern direkt in ein anderes Land geliefert worden sind) nachzureichen (Ziff. 1).
- zu sämtlichen in der von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 aufgelisteten Verkäufen an Abnehmer von Waren, die in die Schweiz weiterverkauft worden sind, die dazugehörenden Unterlagen (Offerten, Kaufverträge, Rechnungen, Lieferscheine etc.) nachzureichen, soweit diese noch nicht bei den Akten liegen (Ziff. 2).
Gemäss Ziffer 3 der Verfügung hatte die Beschwerdeführerin innert derselben Frist die mit den direkten und indirekten Verkäufen in die Schweiz zusammenhängenden Herstellungskosten detailliert (mit Bezug auf die Kostenstelle) auszuweisen und zu belegen.
C.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung des Instruktionsrichters des Kantonsgerichts Zug vom 23. Dezember 2010 mit kantonaler Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und gleichzeitig mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten. Mit dieser Beschwerde (I.) im Verfahren 4A 64/2011 beantragt die Beschwerdeführerin, in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung den Teilsatz: "... sowie allenfalls eine Bestätigung des Abnehmers/Rechnungsadressaten, dass die betreffenden Güter nicht in die Schweiz, sondern direkt in ein anderes Land geliefert worden sind" aufzuheben und den letzten Teilsatz durch die Formulierung: "..., soweit sich diese in ihrem Besitz befinden und noch nicht bei den Akten liegen" zu ersetzen. Eventuell sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Anordnung in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung so abzuändern, dass die Widerbeklagte nur verpflichtet wird, die mit den direkten Verkäufen in die Schweiz zusammenhängenden Herstellkosten detailliert (mit Bezug auf die Kostenstelle) auszuweisen und zu belegen.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2011 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die kantonale Beschwerde nicht ein, weil es annahm, gegen Beweisverfügungen des Referenten sei nur die Einsprache an das Kollegialgericht gemäss § 94 Abs. 3 ZPO/ZG gegeben.
Am 2. März 2011 beantragte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht des Kantons Zug namentlich, die Beschwerde an das Obergericht vom 11. Januar 2011 als Einsprache im Sinne von Art. 94 Abs. 3 ZPO/ZG entgegenzunehmen. Mit Beschluss vom 24. März 2011 wies das Kantonsgericht diesen Antrag ab, bzw. trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Referentenverfügung vom 23. Dezember 2010 infolge Fristversäumnis nicht ein.
D.
Am 29. März 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. März 2011 und die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Zug vom 23. Dezember 2010 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit dieser Beschwerde II. im Verfahren 4A 210/2011 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Februar 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Zug vom 23. Dezember 2010 wie bereits mit der Beschwerde I. beantragt abzuändern. Die beiden Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht seien zu vereinigen.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2011 wurde der Beschwerde I. die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde I. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht stellte in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde I. keinen Antrag, führte jedoch aus, die Beschwerdeführerin habe die Verfügung vom 23. Dezember 2010 falsch verstanden und erleide durch sie keine nicht wieder gutzumachende Nachteile. Die Beschwerdeführerin nahm zu dieser Vernehmlassung unaufgefordert Stellung. Bezüglich der Beschwerde II. wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden richten sich gegen eine Verfügung und einen Beschluss im gleichen Verfahren, betreffen identische Parteien und werfen zum Teil dieselben Rechtsfragen auf. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren (d.h. 4A 64/2011 und 4A 210/2011) zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
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1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
2.2 Die von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Dezember 2010 schliesst das Klageverfahren nicht ab und ist daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Der auf Nichteintreten lautende Beschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2011 bildet als Rechtsmittelentscheid über diesen Zwischenentscheid seinerseits wiederum einen Zwischenentscheid (Urteil 4A 542/2009 vom 27. April 2010 E. 3 mit Hinweisen).
2.3 Die angefochtenen Zwischenentscheide behandeln weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
2.4 Die Beschwerdeführerin macht jedoch in der Beschwerde II. geltend, sie habe erst mit dem Nichteintretensentscheid erfahren, dass beim Beschluss des Obergerichts Zug vom 24. Februar 2011 Oberrichter A.________ mitgewirkt habe. Dieser habe während fünf Jahren als Präsident des Kantonsgerichts Zug das erstinstanzliche Gerichtsverfahren geleitet und hätte daher gemäss § 41 Abs. 1 Ziff. 5 GOG/ZG in Ausstand treten müssen. Zwar habe er die Eingangsanzeige vom 12. Januar 2011 unterzeichnet. Daraus habe sie in Anbetracht von § 41 GOG/ZG jedoch noch nicht schliessen müssen, er werde bei der Entscheidfindung mitwirken. Die Beschwerdeführerin sei daher berechtigt, auf dem Rechtsmittelweg gegen ihn einen Ausstandsgrund geltend zu machen und diesen gemäss Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.5 Ob die nachträgliche Anrufung eines Ausstandsgrundes im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässig ist, kann offen bleiben, weil der Anspruch ohnehin verwirkt ist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nach eigenen Angaben erkannt, dass Oberrichter A.________ die Eingangsanzeige vom 12. Januar 2011 bezüglich der beim Obergericht eingereichten Beschwerde unterzeichnete. Da er damit als Oberrichter bezüglich der Beschwerde eine Amtshandlung vornahm, war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass er am Verfahren beteiligt war. Sie musste daher damit rechen, dass er sich weiterhin mit der Beschwerde befassen und als mitwirkender Richter darüber entscheiden werde. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin, unverzüglich nach Erhalt der Eingangsanzeige gegen Oberrichter A.________ ein Ablehnungsbegehren stellen müssen, wenn sie ihn aufgrund seiner ihr bekannten vormaligen Tätigkeit als erstinstanzlicher Instruktionsrichter hätte ablehnen wollen. Indem sie dies unterliess und bis zum Beschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2011 zuwartete, hat sie ihren Anspruch auf Anrufung des geltend gemachten Ablehnungsgrunds verwirkt (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3; vgl. auch 4A 118/2010 vom 19. April 2010 E. 3.4).
3.
3.1 Im Übrigen sind die angefochtenen Zwischenentscheide - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil würde ihr entstehen, weil die angefochtene Verfügung sie unter Strafandrohung zur Edition von Unterlagen verpflichte, welche möglicherweise das Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin (und/oder Dritter) verletze, weshalb Dritte - insbesondere die Gegenpartei - von geheimen Tatsachen Kenntnis bekämen. Eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sei irreversibel und stelle daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.
3.3 Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass die Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Dezember 2010 eine Editionspflicht an das Kantonsgericht und nicht an die Gegenpartei vorsieht. Zudem kann die Beschwerdeführerin, sofern sie schützenswerte Geheimhaltungsinteressen genügend substanziiert aufzeigt (vgl. BGE 134 III 255 E. 2.5), gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 68 - 1 Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren. |
|
1 | Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren. |
2 | Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 68 - 1 Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren. |
|
1 | Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren. |
2 | Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist. |
schützenswerte Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu verneinen ist. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten für beide Beschwerden der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 4A 64/2011 und 4A 210/2011 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Gelzer