Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 867/2020, 6B 873/2020, 6B 885/2020

Urteil vom 8. November 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
6B 867/2020
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,

6B 873/2020
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Kaufmann-Hurschler,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,

6B 885/2020
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Kaufmann-Hurschler,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegner,

Gegenstand
6B _867/2020 und 6B 873/2020
Einstellung des Strafverfahrens (Lärmbelästigung usw.); Gewährung einer Not-Nachfrist,

6B 885/2020
Einstellung des Strafverfahrens (Lärmbelästigung usw.); Parteientschädigung,

Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 23. Juni 2020 (BS 19/029/MSC).

Sachverhalt:

A.
A.________ reichte im Januar 2019 bei der Kantonspolizei Obwalden mehrfach Anzeigen gegen B.________, Geschäftsführer der C.________ AG, wegen Nachtruhestörung und Verstosses gegen eine amtliche Verfügung ein.

B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden verurteilte B.________ mit Strafbefehl vom 25. November 2019 wegen Störung bzw. Belästigung durch Verursachung übermässigen Lärms, begangen am 4. Januar 2019 in U.________, zu einer Busse von Fr. 100.--. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
Mit Einstellungsverfügung vom gleichen Tag stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht durch übermässigen Lärm und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 1., 2. und 3. Dezember 2017 sowie am 4., 11., 12., 16. und 27. Januar 2019 in U.________, ein (Verfahrens-Nr.: AK 010 19 565).

C.
A.________ reichte am 14. Dezember 2019 ein als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. November 2019 bezeichnetes Schreiben beim Obergericht des Kantons Obwalden ein und gab an, er werde die Begründung bis am 20. Januar 2020 nachreichen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 teilte der Gerichtspräsident II des Obergerichts des Kantons Obwalden A.________ mit, dass es sich bei der Beschwerdefrist von zehn Tagen um eine nicht erstreckbare Frist handle und er ihm eine "Not-Nachfrist" von fünf Tagen zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gewähre. A.________ reichte am 23. Dezember 2019, innert der angesetzten "Not-Nachfrist", beim Obergericht eine Beschwerde samt Begründung ein.

D.
Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (Verfahrens-Nr.: BS 19/029/MSC) teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2019 in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht durch übermässigen Lärm auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es auferlegte A.________ einen Drittel der Verfahrenskosten und sprach B.________ zu Lasten des Kantons Obwalden eine Parteientschädigung zu.

E.

E.a.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Verfahren 6B 867/2020) beantragt mit Beschwerde an das Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 23. Juni 2020 (Verfahrens-Nr.: BS 19/029/MSC) sei aufzuheben und auf die Beschwerde von A.________ vom 14. respektive 23. Dezember 2019 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.

E.b.
B.________ (Verfahren 6B 873/2020) beantragt mit Beschwerde an das Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 23. Juni 2020 (Verfahrens-Nr.: BS 19/029/MSC) sei aufzuheben und es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2019 zu bestätigen.

E.c.
A.________ (Verfahren 6B 885/2020) beantragt mit Beschwerde an das Bundesgericht, der "Entscheid des Verwaltungsgerichts Kanton Obwalden" (recte: Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden) vom 23. Juni 2020 (Verfahrens-Nr.: BS 19/029/MSC) sei aufzuheben und das Verfahren sei unter Berücksichtigung der durch ihn gestellten Beweisanträge neu zu beurteilen. Insbesondere sei der Sachverhalt durch Zeugeneinvernahmen und die Berücksichtigung von Einsatzplänen der Pistenfahrzeugfahrer korrekt, d.h. vollständig zu erstellen. Ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und B.________ sei die zugesprochene Parteientschädigung abzusprechen. Eventualiter sei das gesamte Verfahren ohne Kostenfolge für ihn einzustellen und die B.________ zugesprochene Parteientschädigung abzusprechen.

F.

F.a. In Bezug auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (6B 867/2020) beantragt das Obergericht des Kantons Obwalden die Abweisung der Beschwerde. A.________ stellt den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei er von allen Kosten des gesamten Verfahrens zu befreien und der Staatsanwaltschaft und B.________ sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. B.________ beantragt, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der von ihm im Verfahren 6B 873/2020 eingereichten Beschwerde.

F.b. In Bezug auf die Beschwerde von B.________ (6B 873/2020) beantragt das Obergericht des Kantons Obwalden die Abweisung der Beschwerde. A.________ stellt den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei er von allen Kosten des gesamten Verfahrens zu befreien und B.________ und der Staatsanwaltschaft sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft Obwalden verzichtete auf eine Vernehmlassung.

F.c. In Bezug auf die Beschwerde von A.________ (6B 885/2020) beantragt das Obergericht Obwalden die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Obwalden und B.________ verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend richten sich drei Beschwerden (6B 867/2020, 6B 873/3030 und 6B 885/2020) gegen denselben Beschluss des Obergerichts Obwalden und es stellen sich teilweise dieselben rechtlichen Fragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
Beschwerdeverfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der angefochtene Beschluss ist kein solcher Endentscheid. Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern bewirkt im Gegenteil dessen Fortführung. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteile 6B 182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.1; 6B 1240/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.1). Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
oder Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

2.3. Die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG legt das Bundesgericht, besonders im Bereich des Strafrechts, restriktiv aus (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Dies gilt insbesondere auch, wenn die Aufhebung einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung durch die Beschwerdeinstanz angefochten ist. Verlangt wird, dass die Aufwendungen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (Urteile 6B 182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3; 6B 31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68 mit Hinweisen).
In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht und es ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4. Vorliegend stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu Recht eine Nachfrist zur Begründung seiner Beschwerde gewährt hat und ob sie in der Folge überhaupt auf dessen Beschwerde hätte eintreten dürfen. Wäre dies zu verneinen, würde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2019 sofort rechtskräftig. Mithin würde ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden, womit das erste kumulative Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG offenkundig vorliegt.
Würde das Strafverfahren hingegen weitergeführt, wären weitere Beweiserhebungen erforderlich. So hat die Vorinstanz die Untersuchung der Staatsanwaltschaft betreffend des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht durch übermässigen Lärm als unvollständig erachtet und die Angelegenheit zur Abklärung, ob der zulässige Maximalwert gemäss Lärmschutz-Verordnung überschritten wurde und ob an den behaupteten Zeitpunkten ein Pistenfahrzeug im Einsatz gestanden ist, an diese zurückgewiesen. Aus dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2020 geht zudem hervor, dass der Beschwerdegegner sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor der Vorinstanz zusätzliche Abklärungen forderte und zahlreiche Beweisanträge stellte, an denen er offenbar weiterhin festhält. Zwar steht damit noch nicht zwingend ein weitläufiges und komplexes Verfahren im Raum. Die Frage, ob ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG gespart werden könnte, ist aufgrund der konkreten prozessrechtlichen Umstände in casu aber dennoch klar zu bejahen, wobei in diesem Zusammenhang auf das bundesgerichtliche Urteil 6B 182/2020 vom 6. Januar 2021 hinzuweisen ist. Dort hatte das Bundesgericht in einem, mit der
vorliegenden Angelegenheit praktisch identischen Fall erwogen, dass auf die Beschwerde einzutreten und die Rechtmässigkeit der im vorinstanzlichen Verfahren angesetzten Nachfrist zur Begründung des Rechtsmittels zu prüfen sei. Es begründete dies damit, dass bei unzulässigem Ansetzen der Nachfrist die Voraussetzungen für eine Weiterführung des Strafverfahrens bereits aus formellen Gründen klarerweise nicht vorliegen würden und weitere Beweismassnahmen, Kosten und Aufwendungen unter diesen prozessrechtlichen Umständen aus prozessökonomischen Überlegungen nicht gerechtfertigt seien (vgl. Urteil 6B 182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3). Diese Ausführungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Erscheint die vorinstanzliche Gewährung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerde und damit verbunden ihr Eintreten auf das Rechtsmittel wie in casu als offenkundig unzulässig (vgl. dazu E. 3 hiernach), erweist sich jedes weitere Folgeverfahren bzw. die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen als unverhältnismässig und der durch die Herbeiführung eines Endentscheids ersparte Aufwand vor diesem Hintergrund als bedeutend im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG in
dieser spezifischen Konstellation zu bejahen und es rechtfertigt sich, auf die Beschwerden im Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 einzutreten. Indessen gilt es zu präzisieren, dass ein Fehlen der Voraussetzungen für die Weiterführung des Strafverfahrens allein in jenen seltenen Fällen als offenkundig erscheinen kann, in denen, wie vorliegend bei der Frage der Fristenwahrung bzw. der Erstreckung gesetzlicher Fristen, eine rein prozessrechtliche Frage zur Diskussion steht, die keine weitergehenden Sachverhaltsabklärungen erfordert und bei deren Beantwortung den Sachgerichten kein Ermessensspielraum zukommt. Verbleibt der Vorinstanz hingegen ein gewisser Ermessensspielraum, wie etwa bei der Frage, ob das im letztinstanzlichen kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsmittel hinreichend begründet war, so tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid grundsätzlich nicht ein. Andere Fälle als jene der strittigen Fristenwahrung bzw. der Erstreckung gesetzlicher Fristen, in denen sich ein Eintreten im oben genannten Sinne rechtfertigt, sind folglich praktisch ausgeschlossen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer in den Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 machen zusammengefasst geltend, die Ansetzung der "Not-Nachfrist" zur Begründung der Beschwerde verletze Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
und Abs. 2 i.V.m. Art. 89 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 89 Allgemeine Bestimmungen - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
StPO, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Die Möglichkeit zur Nachbesserung einer ungenügenden Rechtsschrift gelte nicht für bewusst mangelhafte Eingaben. Zudem könne nicht jeder Begründungsmangel zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO führen. Auch in einer Laienbeschwerde müsse innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist dargelegt werden, aus welchen Gründen Beschwerde erhoben werde. Die erforderliche Begründung der Beschwerde könne nicht später ergänzt werden, da die Anwendung von Art. 385 Abs. 2
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StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO betreffend Nachfrist nicht dazu dienen dürfe, gesetzliche und somit nicht erstreckbare Fristen zu umgehen. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2019 habe nicht angegeben, welche Punkte der Einstellungsverfügung angefochten werden und weder Anträge noch eine Begründung enthalten. Sie sei derart grundlegend mangelhaft gewesen, dass keine Nachfrist hätte angesetzt und darauf nicht hätte eingetreten werden dürfen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe am 14. Dezember 2019 beim Obergericht ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben eingereicht und festgehalten, dass er die Begründung bis zum 20. Januar 2020 nachreichen werde (vgl. angefochtener Beschluss S. 2). Der Beschwerdegegner sei nicht anwaltlich vertreten, sodass im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde davon habe ausgegangen werden dürfen, dass dieser mit den Anforderungen an Begründung und Form einer Beschwerde nicht vertraut sei (vgl. angefochtener Beschluss S. 4). Dass dieser Jurist sei, habe sie zum Zeitpunkt der Ansetzung der Notfrist nicht gewusst. Zudem sei zu betonen, dass sie lediglich eine kurze Notfrist von fünf Tagen gewährt habe, welche weder eine ordentliche Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO noch eine Fristerstreckung darstelle. Solche Notfristen seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (vgl. Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 11. Januar 2021 zu den Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020). Innert der angesetzten "Not-Nachfrist" habe der Beschwerdegegner form- und fristgerecht Beschwerde eingereicht. Auf diese sei einzutreten (vgl. angefochtener Beschluss S. 4).

3.3. Der Beschwerdegegner macht in den Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 in seinen Stellungnahmen vom 4. Januar 2021 im Wesentlichen geltend, dass es sich bei seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft um eine Laienbeschwerde gehandelt habe. Er habe im März 1985 zwar ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, aber nie als Jurist gearbeitet. Die Vorinstanz habe ihm die Notfrist gewährt, damit er Einsicht in die Akten nehmen und ein Fristwiederherstellungsverfahren verhindert werden konnte. Er sei nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die ihm eingeräumte Notfrist korrekt angesetzt wurde. Schliesslich sei nicht ersichtlich, in welcher Form dem Beschwerdeführer im Verfahren 6B 873/2020 ein Nachteil entstanden sei und welche Rechte verletzt sein sollten.

3.4.

3.4.1. Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
1    Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
2    Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kantonalrechtliche Straftaten. Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht fällt nicht unter den Anwendungsbereich der StPO. Es bleibt Aufgabe des kantonalen Rechts, dieses Verfahren zu bestimmen (Urteil 6B 955/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.2.1).
Gemäss Art. 41 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden (GOG; GDB 134.1) wird die Strafrechtspflege von den in diesem Gesetz genannten Strafbehörden gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnungen ausgeübt (Abs. 1). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses oder eines anderen kantonalen Gesetzes (Abs. 2). Die StPO übernimmt damit die Funktion des stellvertretenden kantonalen Rechts oder von kantonalem Ersatzrecht. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, einschliesslich die Anwendung der StPO als kantonales Ersatzrecht, grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4).

3.4.2. Gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO, der vorliegend als kantonales Ersatzrecht anwendbar ist, ist eine Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gesetzliche Fristen, wozu die Frist in Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO gehört, können nicht erstreckt werden (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 89 Allgemeine Bestimmungen - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
StPO, anwendbar als kantonales Ersatzrecht). Die beschwerdeführende Partei hat anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO, anwendbar als kantonales Ersatzrecht). Erfüllt die Rechtsmittelschrift diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
Satz 1 StPO, anwendbar als kantonales Ersatzrecht). Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (Urteile 6B 182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B 872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis). Demgegenüber ist
Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 89 Allgemeine Bestimmungen - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (Urteile 6B 182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B 991/2016 vom 3. November 2017 E. 2.2.1; 1B 232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3; 6B 401/2016 vom 28. November 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen; 6B 872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4.2 zur Rechtsprechung betreffend Beschwerde nach BGG).

3.4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.5.

3.5.1. Der angefochtene Beschluss enthält bloss rudimentäre Feststellungen zur Rechtzeitigkeit und zum Inhalt der Beschwerdeschriften des Beschwerdegegners vom 14. und 23. Dezember 2019. Ein einfacher Blick in die Akten ergibt jedoch, dass - wie der angefochtene Beschluss andeutet - die Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2019 ohne jegliche Anträge und ohne Begründung innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO eingereicht wurde (Zustellung der Einstellungsverfügung an den Beschwerdegegner am Donnerstag, 5.12.2019; Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, 16.12.2019), während die Anträge und die Begründung der Beschwerde vollumfänglich in der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2019 enthalten sind. Letztere Beschwerdeschrift wurde nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht.

3.5.2. Die erste, rechtzeitige Rechtsschrift des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2019, eingegangen beim Obergericht des Kantons Obwalden am 16. Dezember 2019, d.h. am letzten Tag der Frist, genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO nicht, zumal sie gar keine Begründung beinhaltet. Zu prüfen bleibt, ob das Ansetzen einer "Not-Nachfrist" vorliegend gerechtfertigt war.

3.5.3. Die Staatsanwaltschaft machte den Beschwerdegegner in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 25. November 2019 darauf aufmerksam, dass eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung schriftlich und begründet innert zehn Tagen beim Obergericht des Kantons Obwalden einzureichen sei. Wie sich aus der Eingabe des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2019 ergibt, hat er die Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen. Insofern durfte sich der Beschwerdegegner nicht einfach damit begnügen, lediglich auszuführen, dass er fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhebe und die Begründung nachreichen werde. Vielmehr hätte er sich auch als Laie die Mühe nehmen müssen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten, weshalb auf die von den Beschwerdeführern in den Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 aufgeworfene Frage, ob es sich beim Beschwerdegegner um einen Juristen handelt, nicht weiter eingegangen werden muss.
Dasselbe gilt für die vom Beschwerdegegner anlässlich seiner Vernehmlassung vorgebrachten Behauptung, wonach er zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch keine Einsicht in die Akten genommen habe. Weshalb es dem Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdegründe zumindest in den Grundzügen innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen, ist damit weder dargetan noch ersichtlich.
Dass der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2019 geltend machte, er wolle einen Anwalt beiziehen, ist im Zusammenhang mit der Fristwahrung schliesslich nicht von Bedeutung. Auch von einem Laien kann verlangt werden, einen Rechtsvertreter innert der kurzen Rechtsmittelfrist zu konsultieren.

3.5.4. Das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO war vorliegend klarerweise nicht zulässig. Dem scheint auch die Vorinstanz zuzustimmen, zumal sie in ihren Vernehmlassungen geltend macht, dass es sich bei der von ihr gewährten Notfrist von fünf Tagen nicht um eine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO gehandelt habe. Inwiefern im Zusammenhang mit der 10-tägigen, grundsätzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 89 Allgemeine Bestimmungen - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
StPO) ausserhalb von Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO Raum für eine "Not-Nachfrist" bestehen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Den von der Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen angeführten bundesgerichtlichen Urteilen 6B 251/2009, 6B 71/2018 und 6B 68/2019 lässt sich nichts entnehmen, was das vorinstanzliche Vorgehen als haltbar erscheinen liesse. Die der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar, da es dort allein um die spezifische Bestimmung von Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG und die Einhaltung einer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses im Verfahren vor Bundesgericht ging. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass bei unbenutztem Ablauf von Rechtsmittelfristen im Strafverfahren ausserhalb des
Anwendungsbereich von Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO eine "Not-Nachfrist" gewährt werden kann.

3.5.5. Das vorinstanzliche Vorgehen erscheint insgesamt als willkürlich und verletzt Bundesrecht. Die Begründung der Beschwerde vom 23. Dezember 2019 mitsamt entsprechenden Anträgen erfolgte nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet. Das Schreiben des Obergerichtspräsidenten II vom 16. Dezember 2019 (vgl. dazu Sachverhalt lit. C hiervor) vermag daran nichts zu ändern. Mit diesem lässt sich keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die nie vorhanden war. Der Beschwerdegegner kann sich insoweit nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

3.6. Die Beschwerden in den Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 erweisen sich damit als begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und zum Erlass eines Nichteintretensentscheides hinsichtlich der Beschwerde sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 sind gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hätte der unterliegende Beschwerdegegner grundsätzlich die hälftigen Gerichtskosten der bundesgerichtlichen Verfahren zu tragen. Angesichts des von der Vorinstanz zu vertretenden Verfahrensfehlers sind jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Damit wird das sinngemässe Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Kanton Obwalden sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Der Beschwerdeführer des Verfahrens 6B 873/2020 ist für die bundesgerichtlichen Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 vom Kanton Obwalden angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin des Verfahrens 6B 867/2020 steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dem in den Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 unterliegenden Beschwerdegegner ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1).
Beschwerdeverfahren 6B 885/2020

5.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 6B 885/2020 rügt die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Beweisabnahme im kantonalen Verfahren und wendet sich gegen den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden in den Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 gutheisst, den vorinstanzlichen Beschluss (BS 19/029/MSC) aufhebt und die Sache der Vorinstanz zum Erlass eines Nichteintretensentscheides sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückweist, sind seine Rügen gegenstandslos. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer ohnehin an einem rechtlich geschützten Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) zur Beschwerde hinsichtlich der dem Beschwerdegegner 2 zugesprochenen Parteientschädigung gefehlt hätte, zumal nicht er diese hätte bezahlen müssen.

6.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 885/2020 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eine für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen erforderliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP; BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; je mit Hinweisen) ergibt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde mutmasslich unterlegen wäre. Damit wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Anbetracht der gegebenen Umstände kann von der Erhebung von Kosten jedoch abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird daher gegenstandslos.
Dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 867/2020, 6B 873/2020 und 6B 885/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 werden gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 23. Juni 2020 (Verfahrens-Nr.: BS 19/029/MSC) wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 885/2020 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Der Kanton Obwalden hat den Beschwerdeführer des Verfahrens 6B 873/2020 für die bundesgerichtlichen Verfahren 6B 867/2020 und 6B 873/2020 mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_867/2020
Date : 08. November 2021
Published : 26. November 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung des Strafverfahrens (Lärmbelästigung usw.); Gewährung einer Not-Nachfrist (6B_867/2020 und 6B_873/2020); Einstellung des Strafverfahrens (Lärmbelästigung usw.); Parteientschädigung


Legislation register
BGG: 29  42  62  66  68  71  81  90  92  93  95  105  106
BV: 9
BZP: 24  72
EMRK: 6
StPO: 1  89  385  396
BGE-register
125-V-373 • 126-V-283 • 133-IV-215 • 133-IV-288 • 134-II-244 • 134-III-426 • 141-IV-284 • 141-IV-305 • 142-III-798 • 142-V-551 • 144-V-97 • 146-IV-68
Weitere Urteile ab 2000
1B_232/2017 • 6B_1240/2017 • 6B_182/2020 • 6B_251/2009 • 6B_31/2019 • 6B_401/2016 • 6B_68/2019 • 6B_71/2018 • 6B_867/2020 • 6B_872/2013 • 6B_873/2020 • 6B_885/2020 • 6B_955/2013 • 6B_991/2016
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