Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 68/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2018
(4H 18 15).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Januar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Dezember 2018. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, ohne die behauptete prozessuale Bedürftigkeit indessen auch nur ansatzweise zu begründen und zu belegen.

1.2. Mit Mitteilungen vom 25. Januar 2019 und 4. März 2019 erläuterte die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihm Frist bis zum 15. Februar 2019 bzw. 18. März 2019, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine finanziellen Verpflichtungen und seinen Grundbedarf umfassend darzulegen und zu belegen.

1.3. Am 21. März 2019 wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Begründung und Belegung der prozessualen Bedürftigkeit ab.

1.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. März 2019 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 10. April 2019 gesetzt. Der Beschwerdeführer retournierte die Kostenvorschussverfügung am 9. April 2019. Mit Verfügung vom 11. April 2019 wurde ihm die gesetzliche vorgeschriebene Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG bis zum 7. Mai 2019 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

1.5. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. und 15. April 2019 (Poststempel) sinngemäss um Wiedererwägung und am 15. und 17. April 2019 (Poststempel) um Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise vor, er sei von Anfang Januar bis Ende März 2019 ortsabwesend gewesen. Zustellungen während dieser Ortsabwesenheit hätten an seinen temporären Wohnsitz in Berlin (DE) erfolgen müssen. Dem Bundesgericht sei seine Adresse in Berlin (DE) bekannt gewesen. Zustellungen in der Schweiz gälten folglich bis 31. März 2019 als "nicht bewirkt", so namentlich auch die Mitteilung vom 4. März 2019. Er verfüge im Übrigen wegen Krankenstandes weder über Einkommen noch Vermögen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege lägen damit vor.

2.2. Eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Entscheide ist ausgeschlossen. Anders verhält es sich nur mit prozessleitenden Anordnungen, die nicht materiell, sondern lediglich formell rechtskräftig werden und bei Vorliegen sog. unechter Noven bis zum Abschluss des Verfahrens abgeändert werden dürfen (vgl. statt vieler Urteil 6B 1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3).

2.3. In seinen Eingaben an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts gab der Beschwerdeführer eine Adresse in Berlin (DE) an. Eine erste Zustellung - die Mitteilung vom 25. Januar 2019, worin u.a. um die Angabe eines schweizerischen Zustelldomizils gemäss Art. 39 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
BGG ersucht wurde - erfolgte an diese Adresse, blieb aber ohne Erfolg. In der Folge konnte Urteilen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2018 im Inland, konkret in St.Moritz/GR, schriftenpolizeilich gemeldet ist (Urteile 2C 53/2019 vom 28. Februar 2019 und 2C 665/2018 vom 11. Februar 2019). Zustellungen hatten folglich dorthin zu erfolgen, umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in St. Moritz/GR auch nicht abgemeldet hatte.

2.4. Von den Zustellungen nach St. Moritz/GR, insbesondere auch der Mitteilung vom 4. März 2019, nahm der Beschwerdeführer offensichtlich auch Kenntnis. Er reagierte darauf mit Eingabe vom 15. März 2019. Zudem ergab sich, dass sämtliche seiner Eingaben - auch diejenigen, welche angeblich in Berlin (DE) aufgegeben worden sein sollen - tatsächlich in St. Moritz/GR aufgegeben wurden. Die Zustellungen, auch die Mitteilung vom 4. März 2019, wurden mithin zu Recht nach St. Moritz/GR vorgenommen und der Beschwerdeführer hatte aufgrund des hängigen Verfahrens mit weiteren Zustellungen an dieses Domizil zu rechnen. Entsprechend traf ihn die Pflicht, auch während einer etwaigen Abwesenheit ständig für deren Entgegennahme besorgt zu sein. Davon vermochte er sich nicht dadurch zu entlasten, dass er in seiner Korrespondenz an das Bundesgericht (vgl. seine Eingabe vom 15. März 2019) von einer "temporären Ortsabwesenheit" sprach, zumal er auch keinen genauen Zeitraum nannte. Darauf wurde schon in der Verfügung vom 21. März 2019 hingewiesen.

2.5. Dass der Beschwerdeführer die angebliche temporäre Ortsabwesenheit in seinem Wiedererwägungsgesuch im Nachhinein zeitlich spezifiziert und auf den Zeitraum Januar bis März 2019 eingrenzt, tut nichts zur Sache und ändert namentlich nichts an seiner Obliegenheit, für die Entgegennahme von Post in der Schweiz besorgt zu sein. Seine Auffassung, Zustellungen nach St. Moritz/GR hätten derweil als "nicht bewirkt zu gelten", findet in der schweizerischen Rechtsordnung keine Grundlage. Ein Zustelldomizil im Ausland ist im BGG nicht vorgesehen. Abgesehen davon begründet und belegt der Beschwerdeführer die prozessuale Bedürftigkeit in seinem Gesuch erneut nicht, sondern behauptet sie lediglich. Unechte Noven, die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 21. März 2019 erlauben würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Erstreckung der Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.

3.2. Bereits in der Verfügung vom 11. April 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG nicht erstreckbar ist und deren Nichteinhaltung zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt. Auf die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Erstreckung der Nachfrist wurde er am 16. und 18. April 2019 erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Der Beschwerdeführer konnte daher mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm im Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen gewesen wären.

3.3. Inwiefern besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen könnten, die eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist ausnahmsweise rechtfertigen würden, zeigt der Beschwerdeführer in seinen Gesuchen nicht auf. Stattdessen hält er dafür, eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar, und beruft sich im Übrigen ohne weitere Ausführungen auf eine angeblich mangelnde Geschäftsfähigkeit wegen Krankenstandes. Damit fehlt es den Gesuchen an einer stichhaltigen Begründung, weshalb sie abzuweisen sind (vgl. hiezu Urteile 6B 71/2018 vom 16. März 2018, 2C 361/2009 vom 20. Juli 2009 und 6B 251/2009 vom 26. Juni 2009).

4.
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde gemäss Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG im Verfahren gemäss Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf das Gesuch um Wiedererwägung wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_68/2019
Datum : 21. Mai 2019
Publiziert : 04. Juni 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Strafvollzug; Nichteintreten


Gesetzesregister
BGG: 39 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
62 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • kostenvorschuss • unentgeltliche rechtspflege • kantonsgericht • adresse • frist • fristerstreckung • gerichtskosten • entscheid • abwesenheit • beendigung • begründung des entscheids • beschwerde in strafsachen • rechtsmittel • beschwerdegegner • obliegenheit • kenntnis • wiese • sprache • lausanne
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