Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 864/2022

Urteil vom 8. September 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti
Bundesrichter Abrecht,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (Verletzung der Meldepflicht als einreisende Person; Covid-19-Verordnung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 2. Juni 2022 (SST.2021.204).

Sachverhalt:

A.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach A.________ am 3. Mai 2021 nach Einsprache gegen den entsprechenden Strafbefehl der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht als einreisende Person gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 lit a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG sowie Art. 2 und 5 der Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (AS 2020 2737, Stand 14. September 2020; nachfolgend: Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020) schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 500.--.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 2. Juni 2022 auf Berufung von A.________ das erstinstanzliche Urteil.
Das Obergericht wirft A.________ vor, sie sei am 14. September 2020 aus Kroatien mit dem Flugzeug via Zürich in die Schweiz eingereist. Obschon sie gemäss Art. 5 der damals geltenden Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 dazu verpflichtet gewesen wäre, habe sie es unterlassen, sich innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einreise aus Kroatien beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau zu melden.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 2. Juni 2022 sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht als einreisende Person freizusprechen.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 83
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  ...
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
EpG. Sie argumentiert, sie habe die Meldepflicht nicht verletzt, da sie im Flugzeug eine Kontaktkarte des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ausgefüllt habe, welche die Fluggesellschaft der Kantonspolizei Zürich und dann weiter an das örtlich zuständige Contact-Tracing-Center weitergeleitet habe. Damit sei sie zumindest indirekt der Meldepflicht nach Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 nachgekommen. Sinn und Zweck der Meldepflicht seien erfüllt gewesen, weshalb eine Bestrafung unnötig sei. Die Vorinstanz übergehe, dass auf dem Kontaktformular ebenso nicht ersichtlich sei, inwiefern das Ausfüllen gerade nicht die Meldung ersetze und eine zusätzliche Meldung erforderlich wäre. Die Kontaktkarte ihrerseits enthalte die Adressdaten sowie Emblem des BAG. Zudem liege dieser ein Hinweis zugrunde, dass die Personendaten gestützt auf Art. 41
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG erhoben und ausgewertet werden können. Sie habe daher in Treu und Glauben darauf vertrauen und daraus schliessen können, dass sie mit dem Ausfüllen dieser Kontaktkarte ihrer Meldepflicht nachgekommen sei. Entgegen der Vorinstanz sei nicht von einem vermeidbaren Sachverhaltsirrtum, sondern von einem
unvermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verpflichtet gewesen, sich innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einreise bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Dieser Pflicht sei sie mit dem Ausfüllen der im Flugzeug verteilten Kontaktkarte nicht nachgekommen. Die Informationen auf der Kontaktkarte würden darauf verweisen, dass die Angaben der Passagiere dazu dienen, diese kontaktieren zu können, falls eine Person an Bord des Flugzeuges oder kurz nach der Landung erkranke. Der Kontaktkarte seien keine Hinweise zu entnehmen, dass deren Ausfüllen die direkte Meldung an die kantonale Behörde ersetzen resp. erübrigen würde. Für die Tatbestandserfüllung sei daher unerheblich, dass die Kantonsärztin schlussendlich aufgrund der weitergeleiteten Kontaktkarten von der Einreise der Beschwerdeführerin aus einem Risikogebiet Kenntnis erhalten habe (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe nicht mit Vorsatz, sondern fahrlässig gehandelt, da sie sich nicht genügend informiert habe (angefochtenes Urteil E. 4.4.1 S. 6). Das Coronavirus und die Massnahmen für dessen Bekämpfung seien schon seit einigen Monaten allgegenwärtig gewesen. Die
während der schon länger dauernden Covid-19-Pandemie ergriffenen Massnahmen hätten insbesondere grosse Auswirkungen auf den öffentlichen und speziell den internationalen Verkehr gehabt. Eine Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten sei breit in den Medien diskutiert worden. Selbst wenn Kroatien bei der Abreise der Beschwerdeführerin noch nicht als Risikogebiet eingestuft worden sei, so hätte sich die Beschwerdeführerin angesichts der ihr zweifellos bekannten speziellen Situation bei der Einreise um ihre Pflichten kümmern resp. sich vergewissern müssen, ob sie aufgrund der Covid-19-Pandemie weiteren Beschränkungen oder Pflichten unterliege. Die Beschwerdeführerin hätte bei pflichtgemässer Vorsicht - indem sie sich informiert hätte - von der Meldepflicht Kenntnis genommen. Sie habe sich daher der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. 4.4.3 S. 7).

1.3.

1.3.1. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB; Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK; BGE 148 IV 329 E. 5.1; 147 IV 274 E. 2.1.1; 138 IV 13 E. 4.1). Das Legalitätsprinzip verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 148 IV 329 E. 5.1; 128 IV 272 E. 2). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.3.2. Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  ...
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  ...
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  ...
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
EpG).
Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit. d) oder sich ärztlich untersuchen zu lassen (lit. e). Zudem kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Art. 34
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 34 Medizinische Überwachung - 1 Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann einer medizinischen Überwachung unterstellt werden.
1    Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann einer medizinischen Überwachung unterstellt werden.
2    Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Auskunft über ihren Gesundheitszustand und über ihre Kontakte zu anderen Personen zu geben.
EpG (medizinische Überwachung), Art. 35
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 35 Quarantäne und Absonderung - 1 Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann:
1    Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann:
a  eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden;
b  eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden.
2    Die betroffene Person kann wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden.
3    Das Spital oder die Institution muss dafür sorgen, dass das Personal und weitere gefährdete Personen vor Übertragungen geschützt werden.
EpG (Quarantäne und Absonderung), Art. 37
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 37 Ärztliche Behandlung - Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich ärztlich behandeln zu lassen.
EpG (ärztliche Behandlung) und Art. 38
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 38 Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung - 1 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
1    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
2    Ist einer Person die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt und wurde sie verpflichtet, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder ihrer Berufsausübung zu melden, so informiert die zuständige kantonale Behörde die zuständige Behörde des betreffenden Kantons über das Verbot oder die Einschränkung.
EpG (Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung) unterstellen; die Art. 30
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 30 Grundsatz - 1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33-38 darf nur angeordnet werden, wenn:
1    Eine Massnahme nach den Artikeln 33-38 darf nur angeordnet werden, wenn:
a  weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und
b  die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden.
2    Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein.
-32
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 32 Durchsetzung der Massnahmen - Die zuständigen kantonalen Behörden können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen.
EpG sind sinngemäss anwendbar (Art. 41 Abs. 3
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
Satz 1 EpG). Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen (Art. 41 Abs. 3
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
Satz 2 EpG).

1.3.3. Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG wird durch Art. 49 Abs. 1
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 51 Fragebogen zum Gesundheitszustand - Der Gesundheitszustand wird mit einem Fragebogen erhoben. Dieser umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adresse und Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen die Flug- und die Sitznummer;
f  mögliche für eine Infektionskrankheit typische Symptome;
g  eine mögliche Exposition, die zu einer Ansteckung geführt haben könnte.
EpV).
Art. 59 Abs. 2
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 59 Mitwirkungspflichten - 1 Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren.
1    Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren.
2    Es kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.
3    Es kann von den Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und von den Reiseveranstaltern die Herausgabe von Passagierlisten verlangen.
4    Es kann die Flughafenhalter und die Betreiber von Hafenanlagen verpflichten:
a  für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen ein- oder ausreisender Personen die geeignete Infrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen;
b  den Transport von Personen in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu organisieren.
EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.

1.3.4. Im kantonalen Verfahren blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Flugzeug eine Kontaktkarte des BAG mit dem Emblem der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausfüllte. Auf diesen Kontaktkarten waren das Ankunftsdatum, die Flug- und Sitznummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, die Reiseroute (Abflugort, Zwischenstationen, Zieldestination und jeweilige Abreise- und Ankunftsdaten), die ständige Adresse, Telefonnummern und E-Mail-Adresse sowie die Kontaktangaben während der nächsten drei Wochen (Strasse, Ort, Telefonnummern und E-Mail-Adresse) zu benennen. Weiter enthielten die Kontaktkarten eine Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, was die Passagiere im hierfür vorgesehenen Feld durch ihre Unterschrift zu bestätigen hatten. Zudem befand sich auf den Kontaktkarten ein kleingedruckter Hinweis, dass die Informationen dazu dienen, die Passagiere kontaktieren zu können, falls eine Person an Bord des Flugzeuges oder kurz nach der Landung erkrankt. Ein weiterer kleingedruckter Hinweis "Rechtsgrundlagen" erwähnte, dass die Personendaten gestützt auf das Epidemiegesetz (Art. 41) erhoben und ausgewertet werden können (kant. Akten, UA 20).

1.4.

1.4.1. Art. 2 ff. der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte die Quarantänepflicht für einreisende Personen aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko. Wer gemäss diesen Bestimmungen verpflichtet war, sich in Quarantäne zu begeben, musste gemäss Art. 5 der erwähnten Verordnung innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde seine oder ihre Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.
Sinn und Zweck der Meldepflicht war es gemäss den dazu ergangenen Erläuterungen des BAG, die zuständige kantonale Behörde in Kenntnis zu setzen, dass eine Einreise aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko erfolgt ist und dass sich in ihrem Zuständigkeitsbereich Personen in Quarantäne aufhalten, um überprüfen zu können, ob diese Personen sich regelkonform verhalten.

1.4.2. Die Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute von Einreisenden durch das BAG mittels einer Kontaktkarte im Sinne von Art. 49
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
EpV war in der Covid-19-Verdnung vom 2. Juli 2020 im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 14. September 2020 nicht geregelt. Entsprechende Bestimmungen enthielt erst die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021 (Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs [AS 2021 61; nachfolgend: Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021]; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 und Art. 3 ff.). Vorgesehen war in dieser Nachfolgeverordnung bei gegebenen Voraussetzungen die elektronische Erfassung der Angaben nach Art. 49
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
EpV über die vom BAG zur Verfügung gestellte Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Weitere Bestimmungen regelten die Pflichten der Personenbeförderungsunternehmen sowie die Aufgaben des BAG und der Kantone im Zusammenhang mit den erfassten Kontaktdaten (vgl. Art. 4 und 6 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Gemäss Art. 6
Abs. 1 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021 sorgte das BAG für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quarantäne nach Art. 7 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone. Weiterhin sah Art. 9 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021 für Personen, die sich in Einreisequarantäne zu begeben hatten, eine mit Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 inhaltlich identische Pflicht vor, die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

1.4.3. Obschon in der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 nicht vorgesehen, wurde die Erhebung von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mittels der zuvor beschriebenen Kontaktkarte des BAG (oben E. 1.3.4) jedoch bereits im August 2020 eingeführt. Der bei den Akten liegenden Medienmitteilung des Bundesrates vom 18. August 2020 ist zu entnehmen, dass das BAG und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zwecks einer raschen Kontrolle, ob Rückreisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhalten, eine Vereinbarung zur Kooperation beim Kontaktdatenmanagement von Flugreisenden am Flughafen Zürich-Kloten abschlossen. Der Medienmitteilung folgend beschaffte sich die Flughafenpolizei gestützt auf diese Vereinbarung direkt bei den Fluggesellschaften, die den Flughafen Zürich-Kloten anfliegen, oder bei deren Handling Agents die Kontaktkarten (Passenger Locator Forms) aller Passagiere, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen. Die Flughafenpolizei verpflichtete sich, die Daten unverzüglich und unter Wahrung der Datensicherheit an jene Kantone, in denen sich der Wohn- oder Aufenthaltsort der einreisenden Person befindet, sowie ans BAG weiterzuleiten (vgl. Akten Vorinstanz,
Urk. 22). Die Vereinbarung war gemäss der Medienmitteilung vom 18. August 2020 vorerst bis am 31. Dezember 2020 gültig und im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz vom 14. September 2020 folglich in Kraft. Als Grundlage für den Datenaustausch erwähnt die Medienmitteilung Art. 58
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 58 Bearbeitung von Personendaten - 1 Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist.
1    Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist.
2    Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
3    Die Daten dürfen höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden, es sei denn, die Besonderheiten der Krankheit erfordere eine längere Aufbewahrung. Sie werden anschliessend vernichtet oder anonymisiert.
und 59
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen.
1    Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen.
2    Insbesondere können folgende Daten bekannt gegeben werden:
a  Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit;
b  Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
c  Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
d  Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen;
e  Angaben über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe;
f  Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit.
3    Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben:
a  den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärztinnen und Ärzten;
b  den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen;
c  anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
EpG sowie Art. 103
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 103 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden - 1 Die kantonalen und die eidgenössischen Vollzugsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen der Vorbereitung, der Information, der Erkennung und Überwachung von Krankheiten, der Massnahmen im internationalen Personenverkehr und der internationalen Zusammenarbeit.
1    Die kantonalen und die eidgenössischen Vollzugsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen der Vorbereitung, der Information, der Erkennung und Überwachung von Krankheiten, der Massnahmen im internationalen Personenverkehr und der internationalen Zusammenarbeit.
2    Bund und Kantone sorgen für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nach den IGV39 erfüllt werden.
EpV.
Aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass damals sämtlichen Flugpassagieren durch das Flugpersonal während eines Flugs mit Landung in Zürich eine Kontaktkarte abgegeben wurde. Die Flugpassagiere wurden gemäss dem erwähnten Bericht aufgefordert, die Kontaktkarte im Flugzeug auszufüllen. Vor der Landung seien die Kontaktkarten vom Flugpersonal eingesammelt und an die Fluggesellschaft weitergeleitet worden. Die Kontaktkarten mit ankommenden Flugpassagieren aus einem Risikogebiet seien durch die Fluggesellschaft an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet worden, deren Mitarbeiter die Daten im Anschluss an das örtlich zuständige Contact-Tracing-Center weitergeleitet hätten (kant. Akten, UA 7).

1.5.

1.5.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  ...
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG, der über den Verweis auf Art. 35
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 35 Quarantäne und Absonderung - 1 Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann:
1    Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann:
a  eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden;
b  eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden.
2    Die betroffene Person kann wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden.
3    Das Spital oder die Institution muss dafür sorgen, dass das Personal und weitere gefährdete Personen vor Übertragungen geschützt werden.
EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG erwähnte und in Art. 3 ff
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 3 - Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungs- und Überwachungssysteme:
a  ein Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden;
b  ein System zur Überwachung von häufigen übertragbaren Krankheiten (Sentinella-Meldesystem);
c  ein System zur Erfassung von seltenen übertragbaren Krankheiten bei hospitalisierten Kindern (Swiss Pediatric Surveillance Unit);
d  Systeme zur Überwachung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern.
. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG i.V.m. Art. 49
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu
informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Ebenso wenig präzisierte Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020, an welche kantonale Behörde die Meldung zu richten war und welche exakten Angaben die Meldung nebst der "Einreise" zu enthalten hatte. Die Zuständigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes am Wohn- oder Aufenthaltsort ergibt sich lediglich aus den Erläuterungen des BAG zu Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020. Im Schrifttum wird zudem bemängelt, dass die Meldepflicht in den Informationen zuhanden der Einreisenden deutlich weniger plakativ zum Ausdruck gebracht wurde als die Quarantänepflicht (WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 71).

1.5.2. Selbst wenn die Meldepflicht im Sinne von Art. 5
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 5 Nationale Programme - 1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen:
1    Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen:
a  Impfungen;
b  therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern;
c  HIV und andere sexuell übertragbare Krankheitserreger.
2    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung der nationalen Programme.
der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 mit der in Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG i.V.m. Art. 49
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
EpV verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gleichzusetzen wäre (vgl. etwa WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 70), käme eine Bestrafung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. k
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  ...
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
EpG nicht in Betracht, da diese im Flugzeug unstreitig die Kontaktkarte des BAG im Sinne von Art. 49
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
EpV ausfüllte, welche explizit auf Art. 41
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG Bezug nahm (oben E. 1.3.4). Damit ist die Beschwerdeführerin der Pflicht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten nachgekommen. Die Beschwerdeführerin gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2020 an, sie habe im Flugzeug ein Formular ausgefüllt; sie habe gedacht, damit wüssten alle Bescheid; sie habe nicht gewusst, wo man sich melden müsse (kant. Akten, UA 23). Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw. die Flughafenpolizei diente
gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete. Aus der Medienmitteilung vom 8. August 2020 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG i.V.m. Art. 49
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 59 Mitwirkungspflichten - 1 Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren.
1    Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren.
2    Es kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.
3    Es kann von den Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und von den Reiseveranstaltern die Herausgabe von Passagierlisten verlangen.
4    Es kann die Flughafenhalter und die Betreiber von Hafenanlagen verpflichten:
a  für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen ein- oder ausreisender Personen die geeignete Infrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen;
b  den Transport von Personen in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu organisieren.
EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim
kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 59 Mitwirkungspflichten - 1 Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren.
1    Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren.
2    Es kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.
3    Es kann von den Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und von den Reiseveranstaltern die Herausgabe von Passagierlisten verlangen.
4    Es kann die Flughafenhalter und die Betreiber von Hafenanlagen verpflichten:
a  für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen ein- oder ausreisender Personen die geeignete Infrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen;
b  den Transport von Personen in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu organisieren.
EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 5 Nationale Programme - 1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen:
1    Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen:
a  Impfungen;
b  therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern;
c  HIV und andere sexuell übertragbare Krankheitserreger.
2    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung der nationalen Programme.
der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG verstossen.

1.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. k
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  ...
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
EpG verstösst nach dem Gesagten gegen Bundesrecht. Damit erübrigt sich eine Prüfung des von der Beschwerdeführerin in der Eventualbegründung geltend gemachten Rechtsirrtums im Sinne von Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB.

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung bzw. zum Freispruch der Beschwerdeführerin sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_864/2022
Datum : 08. September 2023
Publiziert : 26. September 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (Verletzung der Meldepflicht als einreisende Person; Covid-19-Verordnung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
EMRK: 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EpG: 5 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 5 Nationale Programme - 1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen:
1    Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen:
a  Impfungen;
b  therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern;
c  HIV und andere sexuell übertragbare Krankheitserreger.
2    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung der nationalen Programme.
30 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 30 Grundsatz - 1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33-38 darf nur angeordnet werden, wenn:
1    Eine Massnahme nach den Artikeln 33-38 darf nur angeordnet werden, wenn:
a  weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und
b  die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden.
2    Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein.
32 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 32 Durchsetzung der Massnahmen - Die zuständigen kantonalen Behörden können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen.
34 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 34 Medizinische Überwachung - 1 Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann einer medizinischen Überwachung unterstellt werden.
1    Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann einer medizinischen Überwachung unterstellt werden.
2    Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Auskunft über ihren Gesundheitszustand und über ihre Kontakte zu anderen Personen zu geben.
35 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 35 Quarantäne und Absonderung - 1 Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann:
1    Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann:
a  eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden;
b  eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden.
2    Die betroffene Person kann wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden.
3    Das Spital oder die Institution muss dafür sorgen, dass das Personal und weitere gefährdete Personen vor Übertragungen geschützt werden.
37 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 37 Ärztliche Behandlung - Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich ärztlich behandeln zu lassen.
38 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 38 Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung - 1 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
1    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
2    Ist einer Person die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt und wurde sie verpflichtet, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder ihrer Berufsausübung zu melden, so informiert die zuständige kantonale Behörde die zuständige Behörde des betreffenden Kantons über das Verbot oder die Einschränkung.
41 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2    Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
a  ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
b  eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
c  Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
d  einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
e  sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3    Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
58 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 58 Bearbeitung von Personendaten - 1 Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist.
1    Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist.
2    Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
3    Die Daten dürfen höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden, es sei denn, die Besonderheiten der Krankheit erfordere eine längere Aufbewahrung. Sie werden anschliessend vernichtet oder anonymisiert.
59 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen.
1    Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen.
2    Insbesondere können folgende Daten bekannt gegeben werden:
a  Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit;
b  Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
c  Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
d  Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen;
e  Angaben über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe;
f  Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit.
3    Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben:
a  den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärztinnen und Ärzten;
b  den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen;
c  anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
83
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  ...
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
EpV: 3 
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 3 - Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungs- und Überwachungssysteme:
a  ein Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden;
b  ein System zur Überwachung von häufigen übertragbaren Krankheiten (Sentinella-Meldesystem);
c  ein System zur Erfassung von seltenen übertragbaren Krankheiten bei hospitalisierten Kindern (Swiss Pediatric Surveillance Unit);
d  Systeme zur Überwachung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern.
49 
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen Flug- und Sitznummer.
51 
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 51 Fragebogen zum Gesundheitszustand - Der Gesundheitszustand wird mit einem Fragebogen erhoben. Dieser umfasst folgende Angaben:
a  Vorname, Name und Geburtsdatum;
b  Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c  Adresse und Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise;
d  Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen;
e  bei Flugreisen die Flug- und die Sitznummer;
f  mögliche für eine Infektionskrankheit typische Symptome;
g  eine mögliche Exposition, die zu einer Ansteckung geführt haben könnte.
59 
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 59 Mitwirkungspflichten - 1 Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren.
1    Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren.
2    Es kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.
3    Es kann von den Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und von den Reiseveranstaltern die Herausgabe von Passagierlisten verlangen.
4    Es kann die Flughafenhalter und die Betreiber von Hafenanlagen verpflichten:
a  für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen ein- oder ausreisender Personen die geeignete Infrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen;
b  den Transport von Personen in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu organisieren.
103
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung
EpV Art. 103 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden - 1 Die kantonalen und die eidgenössischen Vollzugsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen der Vorbereitung, der Information, der Erkennung und Überwachung von Krankheiten, der Massnahmen im internationalen Personenverkehr und der internationalen Zusammenarbeit.
1    Die kantonalen und die eidgenössischen Vollzugsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen der Vorbereitung, der Information, der Erkennung und Überwachung von Krankheiten, der Massnahmen im internationalen Personenverkehr und der internationalen Zusammenarbeit.
2    Bund und Kantone sorgen für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nach den IGV39 erfüllt werden.
StGB: 1 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
BGE Register
128-IV-272 • 138-IV-13 • 145-IV-329 • 147-IV-274 • 148-IV-329
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