SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 34 Medizinische Überwachung - 1 Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann einer medizinischen Überwachung unterstellt werden. |
|
1 | Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann einer medizinischen Überwachung unterstellt werden. |
2 | Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Auskunft über ihren Gesundheitszustand und über ihre Kontakte zu anderen Personen zu geben. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 35 Quarantäne und Absonderung - 1 Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann: |
|
1 | Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann: |
a | eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden; |
b | eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden. |
2 | Die betroffene Person kann wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden. |
3 | Das Spital oder die Institution muss dafür sorgen, dass das Personal und weitere gefährdete Personen vor Übertragungen geschützt werden. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 37 Ärztliche Behandlung - Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich ärztlich behandeln zu lassen. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 38 Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung - 1 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden. |
|
1 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden. |
2 | Ist einer Person die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt und wurde sie verpflichtet, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder ihrer Berufsausübung zu melden, so informiert die zuständige kantonale Behörde die zuständige Behörde des betreffenden Kantons über das Verbot oder die Einschränkung. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 30 Grundsatz - 1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33-38 darf nur angeordnet werden, wenn: |
|
1 | Eine Massnahme nach den Artikeln 33-38 darf nur angeordnet werden, wenn: |
a | weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und |
b | die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden. |
2 | Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 32 Durchsetzung der Massnahmen - Die zuständigen kantonalen Behörden können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen Flug- und Sitznummer. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 51 Fragebogen zum Gesundheitszustand - Der Gesundheitszustand wird mit einem Fragebogen erhoben. Dieser umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adresse und Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen die Flug- und die Sitznummer; |
f | mögliche für eine Infektionskrankheit typische Symptome; |
g | eine mögliche Exposition, die zu einer Ansteckung geführt haben könnte. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 59 Mitwirkungspflichten - 1 Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren. |
|
1 | Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren. |
2 | Es kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten. |
3 | Es kann von den Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und von den Reiseveranstaltern die Herausgabe von Passagierlisten verlangen. |
4 | Es kann die Flughafenhalter und die Betreiber von Hafenanlagen verpflichten: |
a | für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen ein- oder ausreisender Personen die geeignete Infrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen; |
b | den Transport von Personen in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu organisieren. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen Flug- und Sitznummer. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen Flug- und Sitznummer. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 58 Bearbeitung von Personendaten - 1 Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. |
|
1 | Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. |
2 | Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. |
3 | Die Daten dürfen höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden, es sei denn, die Besonderheiten der Krankheit erfordere eine längere Aufbewahrung. Sie werden anschliessend vernichtet oder anonymisiert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. |
|
1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können sich gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. |
2 | Insbesondere können folgende Daten bekannt gegeben werden: |
a | Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit; |
b | Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen; |
c | Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen; |
d | Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen; |
e | Angaben über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe; |
f | Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit. |
3 | Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: |
a | den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärztinnen und Ärzten; |
b | den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen; |
c | anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 103 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden - 1 Die kantonalen und die eidgenössischen Vollzugsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen der Vorbereitung, der Information, der Erkennung und Überwachung von Krankheiten, der Massnahmen im internationalen Personenverkehr und der internationalen Zusammenarbeit. |
|
1 | Die kantonalen und die eidgenössischen Vollzugsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen der Vorbereitung, der Information, der Erkennung und Überwachung von Krankheiten, der Massnahmen im internationalen Personenverkehr und der internationalen Zusammenarbeit. |
2 | Bund und Kantone sorgen für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nach den IGV39 erfüllt werden. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 35 Quarantäne und Absonderung - 1 Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann: |
|
1 | Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann: |
a | eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden; |
b | eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden. |
2 | Die betroffene Person kann wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden. |
3 | Das Spital oder die Institution muss dafür sorgen, dass das Personal und weitere gefährdete Personen vor Übertragungen geschützt werden. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 3 - Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungs- und Überwachungssysteme: |
|
a | ein Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden; |
b | ein System zur Überwachung von häufigen übertragbaren Krankheiten (Sentinella-Meldesystem); |
c | ein System zur Erfassung von seltenen übertragbaren Krankheiten bei hospitalisierten Kindern (Swiss Pediatric Surveillance Unit); |
d | Systeme zur Überwachung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen Flug- und Sitznummer. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen Flug- und Sitznummer. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen Flug- und Sitznummer. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 5 Nationale Programme - 1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen: |
|
1 | Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen: |
a | Impfungen; |
b | therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern; |
c | HIV und andere sexuell übertragbare Krankheitserreger. |
2 | Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung der nationalen Programme. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen Flug- und Sitznummer. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen Flug- und Sitznummer. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen Flug- und Sitznummer. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 59 Mitwirkungspflichten - 1 Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren. |
|
1 | Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren. |
2 | Es kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten. |
3 | Es kann von den Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und von den Reiseveranstaltern die Herausgabe von Passagierlisten verlangen. |
4 | Es kann die Flughafenhalter und die Betreiber von Hafenanlagen verpflichten: |
a | für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen ein- oder ausreisender Personen die geeignete Infrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen; |
b | den Transport von Personen in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu organisieren. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 59 Mitwirkungspflichten - 1 Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren. |
|
1 | Das BAG kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, die Flughafenhalter, die Betreiber von Hafenanlagen, Bahnhöfen und Busstationen und die Reiseveranstalter verpflichten, ein- oder ausreisende Personen über die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu informieren. |
2 | Es kann die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten. |
3 | Es kann von den Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und von den Reiseveranstaltern die Herausgabe von Passagierlisten verlangen. |
4 | Es kann die Flughafenhalter und die Betreiber von Hafenanlagen verpflichten: |
a | für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen ein- oder ausreisender Personen die geeignete Infrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen; |
b | den Transport von Personen in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution zu organisieren. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 5 Nationale Programme - 1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen: |
|
1 | Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen: |
a | Impfungen; |
b | therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern; |
c | HIV und andere sexuell übertragbare Krankheitserreger. |
2 | Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung der nationalen Programme. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101.1 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) - Epidemienverordnung EpV Art. 49 Kontaktkarten - Die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, sind auf einer Kontaktkarte anzugeben. Diese umfasst folgende Angaben: |
|
a | Vorname, Name und Geburtsdatum; |
b | Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; |
c | Adressen und Telefonnummern während des Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise während der weiteren Reise; |
d | Informationen zur bisherigen und zur weiteren Reise, insbesondere die Reisedaten, die Reiseroute, die Aufenthaltsorte und die Transitflughäfen; |
e | bei Flugreisen Flug- und Sitznummer. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 41 Ein- und Ausreise - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. |
2 | Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten: |
a | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben; |
b | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen; |
c | Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben; |
d | einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen; |
e | sich ärztlich untersuchen zu lassen. |
3 | Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30-32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen. |
4 | Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |