Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 585/2014
Urteil vom 8. September 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel P. Candrian,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (gehörige Besetzung des Gerichts),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. November 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) der 1956 geborenen A.________ ab November 2010 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 2165.- zu. Auf Einsprache der Versicherten hin erhöhte die SVA diese Leistung mit Wirkung ab Januar 2011 auf Fr. 3374.- pro Monat (Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011). Mit Vorbescheid vom 16. März 2011 eröffnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Ehemann der Versicherten, B.________, dass er rückwirkend ab November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Invaliditätsgrad: 85 %). In einer vom 1. Mai 2011 datierten Aktennotiz der SVA wurde dieser Vorbescheid erwähnt und gleichzeitig festgehalten, die mit der Berechnung der Invalidenrente befassten Sachbearbeiter (der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen) "informieren uns, sobald die Verfügung erlassen ist". Bereits in der an A.________ gerichteten EL-Verfügung vom 10. November 2010 hatte die SVA mit Bezug auf den Ehemann ausdrücklich vermerkt: "Bitte informieren Sie uns, sobald [Sie ...] einen IV-Entscheid erhalten haben". Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 sprach die IV-Stelle B.________ entsprechend ihrem
Vorbescheid eine ordentliche ganze Invalidenrente ab 1. November 2009 zu. Im vorliegenden Aktendossier findet sich kein Hinweis darauf, dass die mit der Durchführung der Ergänzungsleistung betrauten Mitarbeiter der SVA von irgendeiner Seite her auf den Erlass dieser Rentenverfügung aufmerksam gemacht worden wären. Erst im Formular "Periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen", welches von A.________ und B.________ im Mai 2012 unterzeichnet wurde, sind sowohl dessen IV-Rente als auch diejenige der beruflichen Vorsorge betraglich aufgeführt. Daraufhin nahm die SVA eine Neuberechnung vor, verneinte einen Leistungsanspruch sowohl für die Zukunft (Verfügung vom 27. September 2012) als auch rückwirkend ab Beginn der EL-Ausrichtung und forderte gleichzeitig sämtliche zu Unrecht bezogenen EL-Betreffnisse von A.________ zurück (Verfügung vom 30. November 2012). Auf Einsprache hin reduzierte die SVA den verfügten Rückerstattungsbetrag von Fr. 75'400.- geringfügig auf Fr. 75'153.70 (Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab (einzelrichterlicher Entscheid des Vizepräsidenten vom 3. Juni 2014).
C.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Rechtsbegehren, es sei von einer Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Ergänzungsleistungen zufolge Verwirkung gänzlich abzusehen; eventuell sei die Sache zur Durchführung des bereits vorinstanzlich beantragten Beweisverfahrens und zu anschliessendem neuen Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Überdies lässt A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) ersuchen.
SVA, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten alle auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Erwägungen:
1.
In formeller Hinsicht wird beanstandet, dass der angefochtene Entscheid als einzelrichterlicher Entscheid und damit nicht in verfassungsmässiger Besetzung (Art. 30 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
2.
2.1. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Rechtspflegebestimmung des Art. 61
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.2. Nach Art. 17 Abs. 2 des st. gallischen Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 (sGS 941.1) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes vom 2. Dezember 2010 (OrgV; sGS 941.114) können in einfachen Fällen Präsidial- und Einzelrichterentscheide ergehen. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt, die aufgrund einer klaren Rechtslage und einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Art. 19 Abs. 2 OrgV). Mit dieser Umschreibung sind nicht nur offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Beschwerden erfasst, sondern allgemein Fälle, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach sind, d.h. keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen und in Bezug auf Tatfragen liquid sind (Urteile 9C 867/2008 vom 6. April 2009 E. 4.2.1 und 9C 836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 3.4, je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin macht eine offensichtliche Missachtung der angeführten kantonalen Zuständigkeitsregelung geltend, indem der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter entschieden habe, obwohl sich der Sachverhalt mitnichten als eindeutig oder unbestritten präsentiere und zudem offenkundig weder von einer klaren Rechtslage noch von einer konstanten Gerichtspraxis gesprochen werden könne. Weil die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
4.1.
4.1.1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren (wie auch gegenüber der Verwaltung) hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs geltend gemacht, ihr Ehemann habe den zuständigen EL-Sachbearbeiter C.________ am 7. September 2011 über seine am 9. Juni 2011 zugesprochene IV-Rente in Kenntnis gesetzt und sich nach deren Auswirkungen auf den EL-Anspruch erkundigt. Der Mitarbeiter habe versichert, es sei alles rechtens, die ausgerichteten Ergänzungsleistungen müssten nicht zurückbezahlt werden. Zur Stützung ihrer Darstellung reichte die Versicherte einen Auszug der Telefonrechnung ein, wonach am 7. September 2011 von ihrem Festnetzapparat aus ein über 22-minütiges Telefongespräch mit einem Anschluss der SVA geführt wurde (ausgewiesen wird deren Haupt- bzw. Eingangsnummer). Des Weitern legte die Beschwerdeführerin drei schriftliche Bestätigungen von "Zeugen vom Hörensagen" (Vorgesetzter und Berufskollege des Ehemannes, Hausarzt) ins Recht. Und schliesslich verweist sie auf die bei den EL-Akten liegende interne Stellungnahme des "Fachbereichs" zuhanden des Rechtsdienstes vom 11. April 2013, laut welcher C.________ nicht mehr "bei uns" (d.h. offenbar weder im Fachbereich Ergänzungsleistungen, noch
sonst bei der SVA) arbeite. Eine Aktennotiz über den Telefonanruf finde sich weder bei den Akten der Versicherten noch bei denjenigen ihres Ehemannes, weshalb die Richtigkeit des Einwandes nicht überprüft werden könne. "Aufgrund der Art von Herr[n] C.________ und seinen Telefonaussagen können wir [wohl der EL-Fachbereich] aber nicht ausschliessen, dass er das [Vorgebrachte] dem Versicherten [gemeint ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin] so mitgeteilt hat." Die Beschwerdeführerin beantragte, C.________ sei als Zeuge einzuvernehmen. Im Einspracheentscheid der SVA vom 14. Mai 2013 (auf dessen Begründung sie vorinstanzlich vollumfänglich verwies) bestritt die Verwaltung die geltend gemachte Falschaussage ihres früheren Mitarbeiters (bzw. eine telefonische Mitteilung über die zwischenzeitlich ergangene IV-Verfügung vonseiten der Versicherten).
4.1.2. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts hielt im angefochtenen Entscheid fest, es könne offen gelassen werden, ob das behauptete Telefonat vom 7. September 2011 tatsächlich stattgefunden und den dargelegten Inhalt gehabt habe. Falls dies zutreffen würde, hätte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen fälschlicherweise nicht sofort angepasst. Diesen Fehler hätte sie allerdings erst im Rahmen der im Mai 2012 erfolgten periodischen Überprüfung des Anspruchs erkennen müssen. Die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
|
1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
4.2. Die Beschwerdeführerin macht indessen - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, dass die SVA nicht nur die EL-Durchführungsstelle, sondern auch die Ausgleichskasse und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen umfasse. Bei ordnungsgemässer Handhabung der internen Abläufe hätten die mit den Ergänzungsleistungen betrauten Mitarbeiter spätestens Ende August 2011 vom Erlass der IV-Rentenverfügung an den Ehemann vom 9. Juni 2011 erfahren und sich gleichzeitig Rechenschaft darüber gegeben müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen EL-Betreffnissen gegeben sind. Die Versicherte beruft sich u.a. auf die eingangs erwähnte Aktennotiz vom 1. Mai 2011, wonach die EL-Mitarbeiter von den mit der Berechnung und Auszahlung der Invalidenrente befassten Sachbearbeitern der Ausgleichskasse informiert würden, sobald die Rentenverfügung ergangen sei (vgl. Sachverhalt lit. A).
Gemäss Art. 21 Abs. 2
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SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 21 Organisation und Verfahren - 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.78 |
|
1 | Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.78 |
1bis | Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird.79 |
1ter | Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist.80 |
1quater | Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte.81 |
1quinquies | Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung in der Schweiz ein, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person Wohnsitz begründet.82 |
2 | Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen. |
3 | Die Kantone informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise. |
4 | Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen. |
Kassenmitarbeiter die EL-Sachbearbeiter über den Erlass der IV-Rentenverfügung hätten intern informieren können (ob eine solche Mitteilung zwingend gewesen wäre, lässt der vorinstanzliche Einzelrichter offen).
4.3. Angesichts der dargelegten organisatorischen Gegebenheiten drängt sich indessen die Frage auf, ob und inwieweit das im Fachbereich AHV/IV-Leistungen vorhandene Wissen um den Erlass einer EL-relevanten Rentenverfügung innerhalb der Ausgleichskasse auch dem Fachbereich Ergänzungsleistungen zuzurechnen ist, oder ob und inwieweit die Ausgleichskasse für Fälle der vorliegenden Art Vorkehrungen für den sachgerechten internen Datenfluss an die EL-Sachbearbeiter zu treffen hat und, wenn ja, innert welcher Frist die Weiterleitung erfolgen muss. Diese Fragen sind grundsätzlicher Natur, es existiert keine letztinstanzliche Rechtsprechung dazu. Je nach deren Beantwortung käme auch der umstrittenen, vorinstanzlich offen gelassenen Frage nach der geltend gemachten telefonischen Mitteilung vom 7. September 2011 (E. 4.1 hievor) entscheidwesentliche Bedeutung zu, insbesondere wenn das behauptete Telefonat und eine allfällige "Weiterleitungspflicht" nicht als (zeitlich) koinzidentes Moment verstanden werden könnten. Diesfalls könnte sich die SVA als EL-Durchführungsstelle nicht ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, es ginge hier um das erstmalige unrichtige Handeln der Versicherungseinrichtung, welches die einjährige Verwirkungsfrist noch
nicht auslöse (vgl. vorstehende E. 4.1.2).
Nach dem Gesagten ist die einzelrichterliche Erledigung der Streitsache durch die Vorinstanz offensichtlich unhaltbar. Von einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis wie sie Art. 19 Abs. 2 OrgV/SG vorschreibt, kann keine Rede sein. Bei richtiger Betrachtungsweise ist auch der entscheidwesentliche Sachverhalt alles andere als unbestritten oder eindeutig. Die willkürliche Anwendung der kantonalen Zuständigkeitsvorschriften durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts führt zur Aufhebung des einzelrichterlichen Entscheids. Die Vorinstanz wird die Sache in gehöriger Besetzung erneut zu beurteilen haben.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ausserdem einen angemessenen Parteikostenersatz zu leisten (Art. 68 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung in gehöriger Besetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3750.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Attinger