Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 162/2011

Urteil vom 8. August 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 10. Januar 2011 teilweise ein erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Februar 2010 gegen X.________. Es sprach diesen der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Drehung des Kopfes und Treppensturz von Y.________), der Unterlassung der Nothilfe und der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern schuldig. Hingegen sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung frei. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche, der Einstellungen und der Nichteintretensbeschlüsse fest. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz verurteilte es X.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Busse von Fr. 3'000.--, als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Bezirksamtes Bremgarten vom 6. September 2007 und vom 15. August 2008. Den bedingten Strafvollzug für die in den beiden Strafbefehlen festgesetzten Geldstrafen von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und von fünf Tagessätzen zu Fr. 70.-- widerrief es. Hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung wies es die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurück. Im Übrigen wies es die Berufung ab.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau und des Bezirksgerichts Bremgarten seien aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Falls das Bundesgericht in der Sache selbst entscheide, sei er von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung (Ereignisse vom 17. Januar 2006 und vom 1. Mai 2004) sowie der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Eventualiter sei er bezüglich des Ereignisses vom 17. Januar 2006 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 50.-- zu bestrafen. Die Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen. Von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen sei abzusehen, eventualiter sei er zu verwarnen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe der richterlich genehmigten Anwaltskosten nach Aargauischem Anwaltstarif sowie von Fr. 300.-- für die persönlichen Umtriebe zu leisten. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bewilligen.

Erwägungen:

1.
Auf den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten sei aufzuheben, ist mangels Letztinstanzlichkeit dieses Urteils nach Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die gestützt auf kantonales Prozessrecht erfolgte Kosten- und Entschädigungsregelung anficht. Diesbezüglich begründet er seine Beschwerde nicht, wiewohl eine entsprechende Begründung nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erforderlich wäre.

2.
Nach den vorinstanzlichen Erwägungen war die Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) von Handgreiflichkeiten geprägt. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2006 den Kopf gewaltsam auf die rechte Seite gedreht. Die forcierte Seitenrotation habe zu einer Diskushernie zwischen dem fünften und sechsten Halswirbel geführt. Die Beschwerdegegnerin habe unmittelbar nach dem Vorfall Schmerzen im Nacken gespürt. Aus dem Arztbericht von Dr. A.________ ergebe sich, dass die gewaltsame Rotation Ursache der Diskushernie sei bzw. den vorbestehenden Zustand verschlimmert habe. Die Diskushernie sei gemäss der von Dr. B.________ dokumentierten Krankengeschichte (entgegen seines Arztberichtes vom 5. November 2008) erstmals am 16. März 2006 erkannt und am 12. Juni 2006 operativ behandelt worden. Der Beschwerdeführer gestand gemäss dem angefochtenen Urteil ein, dass er den Kopf der Beschwerdegegnerin gewaltsam gedreht und sie danach Schmerzen geäussert habe. Er ist nach Auffassung der Vorinstanz verantwortlich für die Drehung des Kopfes und damit für das operationsbedürftige Krankheitsbild. Er habe durch seine Handlung eine einfache Körperverletzung bewusst und
billigend in Kauf genommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 bis S. 18 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in Bezug auf die Halswirbelsäulenverletzung der Beschwerdegegnerin in mehreren Punkten willkürlich, unter Verletzung der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Nach seiner Auffassung fehlen die tatsächlichen Grundlagen für die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB und hat er höchstens fahrlässig im Sinne von Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB gehandelt.

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Rüge hat klar und detailliert zu erfolgen (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen).

3.3 Nicht hinreichend begründet ist die Rüge, die Vorinstanz verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie seine Vorbringen zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht prüfe (Beschwerde S. 7). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin enthielten zahlreiche Widersprüche und Übertreibungen, der "eigentliche" Geschehensablauf sei nicht ermittelt worden, die Vorinstanz lasse die "übrigen" Geschehnisse offen bzw. gehe auf "zahlreiche" Argumente nicht ein (Beschwerde S. 7 bis S. 10.), sind seine Vorbringen appellatorischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Umfang seines Geständnisses - hinsichtlich des Tathergangs bzw. der Ereignisse vor und nach der Tat sowie des Motivs - in willkürlicher Weise fest. Er habe bloss zugegeben, dass er der Beschwerdegegnerin den Kopf um weniger als 90 Grad gedreht habe. Dabei sei er nicht direkt hinter ihr, sondern seitlich versetzt gestanden. Den Kopf habe er ihr nicht mittels Würgegriff, sondern mit einer Hand gedreht (Beschwerde S. 6 ff.). Die Aussagen beider Parteien stimmten insoweit überein, als er der Beschwerdegegnerin den Kopf gewaltsam nach rechts gedreht habe und dies zu "dezenten und latenten" Schmerzen an ihrem Genick geführt habe (Beschwerde S. 6 Mitte).
3.4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist weder seine genaue Position (hinter der oder seitlich zur Beschwerdegegnerin) noch die Frage, mit welchem Körperteil er ihr den Kopf gedreht hat, (mit der Hand oder dem Arm) für das Beweisergebnis entscheidend. Massgeblich ist, dass er Gewalt angewendet hat. Soweit er in der Beschwerdeschrift die gewaltsame Kopfdrehung einräumt (Beschwerde S. 6 Mitte) und gleichzeitig bestreitet (Beschwerde S. 9 mit Verweis auf die Einvernahme vom 21. Oktober 2008), ist seine Argumentation widersprüchlich. Damit vermag er keine Willkür aufzuzeigen. Er legt nicht hinreichend dar, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche sich unter anderem auf seine Aussagen stützt, worin er die Gewalt zugibt, schlechterdings unvertretbar sein sollte.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Verhalten für die Verletzung der Beschwerdegegnerin natürlich kausal war. Die Vorinstanz stelle nicht fest, ob die Diskushernie alleine auf sein Vorgehen zurückzuführen sei (Beschwerde S. 6). Sie übergehe in willkürlicher Weise Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin. Diese habe ausgesagt, sie habe zuvor nie an Nacken- bzw. Genickproblemen gelitten, obwohl Dr. B.________ sie ein halbes Jahr vor dem Vorfall wegen eines "Zevicovertebral-Syndroms" zur Physiotherapie bei C.________ geschickt habe (Beschwerde S. 11 f.). Zudem habe sie wahrheitswidrig angegeben, es habe nach dem Vorfall mit der gewaltsamen Kopfdrehung kein Röntgenbild der Schulter erstellt werden können, weil die Schwellung zu gross gewesen sei.
3.5.2 Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage, ob die Halswirbelsäulenprobleme der Beschwerdegegnerin schon vor der Tat bestanden, eingehend auseinander. Für die Ursache der Verletzung zieht sie den Arztbericht von Dr. A.________, die Krankengeschichte von Dr. B.________ sowie die Aussagen der Parteien heran. Aus dem Bericht von Dr. A.________ gehe hervor, dass die forcierte Seitenrotation massgeblich zur Diskushernie beitrug. Diese habe so starke Beschwerden verursacht, dass eine Operation notwendig wurde. Die Vorinstanz erachtet es wegen der nach der Tat aufgetretenen Schmerzen, welche beide Parteien bestätigen, sowie der ärztlichen Berichte als erwiesen, dass die gewaltsame Drehung des Kopfes zumindest zu einer Verschlimmerung des Bandscheibenvorfalls zwischen dem fünften und sechsten Halswirbel führte (angefochtenes Urteil S. 15 ff.). Sie würdigt die Beweise nicht einseitig zulasten des Beschwerdeführers, sondern in sachlich vertretbarer Weise. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet.
3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin sage generell widersprüchlich aus. Bezüglich eines zwischenzeitlich eingestellten Verfahrens (Vorfall vom 1. Dezember 2006) habe sie wahrheitswidrig erklärt, er sei damals im Militärdienst gewesen. Dies treffe gemäss Dienstbüchlein nicht zu (Beschwerde 12 ff.). Auch gegenüber Ärzten und Spital habe sie falsche Angaben zur Ursache ihrer Verletzungen gemacht. Anlässlich der Behandlung in der Notfallstation des Spitals Limmattal vom 21. Januar 2006 habe sie gesagt, sie habe die Schulter eingeklemmt. Anderen Ärzten habe sie angegeben, sie sei durch den Lebenspartner an der Schulter gepackt worden bzw. er habe ihr einen Schlag gegen den Kopf versetzt. Daraus schliesst der Beschwerdeführer sinngemäss, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zur Wirbelsäulenverletzung seien grundsätzlich unglaubhaft.
3.6.2 Auf die Rüge zum Tragen der Militäruniform ist nicht einzutreten. Das Verfahren wurde hinsichtlich der Delikte, für welche die Kleidung von Bedeutung war, eingestellt (angefochtenes Urteil S. 14, S. 33 f.; Beschwerde S. 13). Daraus lässt sich für die anderen Tatvorwürfe nichts ableiten. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (vgl. E. 3.2). Auch die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdegegnerin zu den Ursachen ihrer Verletzung gegenüber den Ärzten ändern nichts am Beweisergebnis. Falschangaben oder Erklärungsversuche für die Verletzungen von Opfern häuslicher Gewalt sind nicht aussergewöhnlich. Diese Widersprüche vermögen das Beweisergebnis nicht umzustossen, zumal Verletzungen der Beschwerdegegnerin dokumentiert sind. Sofern der Beschwerdeführer versucht, mit seiner Argumentation die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin als Person in Frage zu stellen, ist ihm kein Erfolg beschieden. Weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. zur Analyse der Glaubhaftigkeit von Aussagen BGE 129 I 49 E. 5 S. 58 f. mit
Hinweisen). Dass die Würdigung der Aussagen hinsichtlich der gewaltsamen Drehung des Kopfes geradezu unhaltbar wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

3.7
3.7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle die für den subjektiven Tatbestand massgeblichen Umstände in willkürlicher Weise fest. Er habe Augenkontakt mit der Beschwerdegegnerin gesucht und ihr deswegen den Kopf gedreht. Er habe weder gewusst, dass er dadurch die Halswirbelsäule verletze, noch habe er dies gewollt. Auch die Beschwerdegegnerin gehe von einem "Unfall" aus (Beschwerde S. 8 ff.). Die Vorinstanz begründe den subjektiven Tatbestand nicht hinreichend. Der Verweis auf das erstinstanzliche Urteil genüge nicht (Beschwerde S. 15).
3.7.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 9 E. 4.1. S. 17 mit Hinweisen). Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. Regelmässig kann sich der Nachweis des Vorsatzes bei nicht geständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen).
3.7.3 Aus dem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil kann nicht geschlossen werden, die Begründung des angefochtenen Urteils sei ungenügend. Die Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichend. Es ist allgemein bekannt, dass die Gewaltanwendung gegen Kopf und Hals zu erheblichen Verletzungen führen kann. Es handelt sich um empfindliche Körperstellen, wo lebenswichtige Nerven und Blutgefässe verlaufen. Wer den Kopf einer anderen Person gewaltsam dreht, dem drängt sich die Möglichkeit einer einfachen Körperverletzung als derart offensichtlich auf, dass er sie in Kauf nimmt. Für die Bejahung des Tatwillens ist nicht erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer im Detail vorstellte, welche Verletzungen entstehen könnten. Es genügt, dass er als Laie das generelle Risiko einer Verletzung erkannte. Unerheblich ist das behauptete primäre Ziel, Augenkontakt zu erreichen. Dieses schliesst infolge der Gewaltanwendung seinen Tatwillen nicht aus. Ebenfalls nicht entscheidend für seinen Tatwillen ist die laienhafte Bezeichnung der Tat durch die Beschwerdegegnerin als "Unfall" (Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz durfte Wissen und Willen des Beschwerdeführers um die Möglichkeit
einer einfachen Körperverletzung ohne Willkür bejahen. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.
3.7.4 Da der Eventualvorsatz bejaht werden durfte, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, Fahrlässigkeit zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10).

4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich fest. Es werde ihm eine einfache Körperverletzung der Beschwerdegegnerin sowie die Unterlassung der Nothilfe zur Last gelegt. Er habe die Beschwerdegegnerin eine Treppe hinuntergestossen und bewirkt, dass die Naht einer Unterleibsoperation aufgeplatzt sei. Bei der Ausschabung der Gebärmutter (sogenannte Kürettage) gebe es aber nur eine Wundfläche und keinen Schnitt, der genäht werden müsste. Er habe vor Vorinstanz erfolglos beantragt, einen umfassenden Bericht des Spitals Bülach über die Unterleibsoperation(en) der Beschwerdegegnerin aus den Jahren 2004/2005 einzuholen. Aus dem Austrittsbericht des Spitals ergebe sich nicht, ob innerlich eine Naht bestand. Die Vorinstanz habe die Abnahme ergänzender Beweise unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens abgelehnt. Sie sei willkürlich vom Aufplatzen einer Operationsnaht ausgegangen. Die von ihm eingereichten Beschwerdebeilagen zum medizinischen Fachbegriff der Kürettage seien als Noven im Sinne von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig, da erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gebe.
4.1.2 Auf die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Dokumente ist nicht einzugehen. Bereits die erste Instanz stützte sich auf den angeklagten Sachverhalt, wonach die Wundnaht der Beschwerdegegnerin aufplatzte. Dies war auch vor Vorinstanz ein Thema. Deshalb gab nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass für die Behauptung des Beschwerdeführers (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
4.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die tätliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin im Mai 2004 kurze Zeit nach deren Unterleibsoperation stattfand, und dass bei diesem Eingriff eine Wunde entstand. Dabei ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz von einer aufgeplatzten "Wundnaht" ausgeht, selbst wenn es sich möglicherweise, wie der Beschwerdeführer einwendet, nicht um eine Verletzung an einer genähten Wunde, sondern um eine solche an einer Wundfläche handelt. Denn im Kern stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin infolge der Gewalteinwirkung des Beschwerdeführers an der operierten Stelle blutete, unabhängig davon, ob diese Verletzung nun als aufgeplatzte "Wundnaht", Narbe oder Wunde bezeichnet wird. Eine willkürliche Würdigung der Beweise ist nicht ersichtlich. Bei der gegebenen Sachlage durfte die Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz würdige die Aussagen der Beschwerdegegnerin und der Zeugin D.________ offensichtlich unrichtig und unter Verletzung der Unschuldsvermutung. Es bestehe zwischen den beiden Zeugenaussagen ein Widerspruch. Die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt, nachdem er sie die Treppe hinabgestossen habe, sei seine Mutter unten an der Treppe gestanden und habe gesagt, er solle aufhören. Demgegenüber habe die Mutter erklärt, sie habe nie so etwas gesehen, sonst hätte sie eingegriffen. Zudem wisse die Beschwerdegegnerin nicht mehr, ob sie nach dem Treppensturz auf dem Bauch oder auf dem Rücken gelandet sei. Deshalb müsse an ihren Angaben, wonach er sie die Treppe hinuntergestossen habe, gezweifelt werden.
4.2.2 Zur Würdigung des vom Beschwerdeführers behaupteten Widerspruchs in den Aussagen der Beschwerdegegnerin und der Zeugin D.________ kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 18 Ziff. 5.1 und S. 20 Ziff. 5.3). Dem gibt es nichts beizufügen. Die Vorinstanz berücksichtigte grundsätzlich zurecht, dass den Aussagen der Zeugin D.________ als Mutter des Beschwerdeführers nicht dasselbe Gewicht wie jenen eines neutralen Zeugen zukommt, da sie ein Interesse am Verfahrensausgang hat. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser vorinstanzlichen Würdigung auseinander. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre genaue Lage nach dem Treppensturz nicht mehr angeben konnte, am Beweisergebnis nichts zu ändern. Im Gegenteil spricht das Zugeständnis von Erinnerungslücken für ihre Glaubhaftigkeit. Die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Unschuldsvermutung gehen fehl, soweit darauf einzutreten ist.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich des Tatbestands der Unterlassung der Nothilfe. Die objektiven Tatbestandselemente seien nicht vollständig in der Anklage enthalten, und die einzelnen Sachverhaltselemente würden nicht den Tatbestandsmerkmalen zugeordnet. Gemäss Anklageschrift habe die Beschwerdegegnerin nicht zu einem Arzt gehen können, weil er sich entfernt und sie in der Wohnung eingeschlossen hatte. Nun habe aber bereits die erste Instanz angenommen, dass die Türe unverschlossen war. Der Anklagesachverhalt sei so formuliert, als ob die Beschwerdegegnerin grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, selbst zu einem Arzt zu gehen. Es fehle der ausdrückliche Vorwurf, er habe ihr keine Hilfe geleistet, obwohl sie, auch bei geöffneter Türe, hilfsbedürftig gewesen sei. Er sei wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK freizusprechen.

5.2 In der Anklageschrift vom 10. November 2009 wird dem Beschwerdeführer eine Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB zur Last gelegt. Er habe die Beschwerdegegnerin im Mai 2004 verletzt, indem er sie nach einer Unterleibsoperation die Treppe hinabgestossen habe. Darauf habe er sie an den Haaren die Treppe hochgezogen. Oben habe er sie zu Boden geworfen und mit den Füssen getreten. Nach dem Vorfall habe er die Wohnung verlassen und sei in den Ausgang. Die verletzte Beschwerdegegnerin habe die Nacht in der Dusche zugebracht, weil die Operationswunde stark geblutet habe. Sie habe nicht sofort zu einem Arzt gehen können, da der Beschwerdeführer sie in der Wohnung eingeschlossen habe. Sie habe keinen Schlüssel gehabt und mangels Telefon keinen Arzt alarmieren bzw. zu einem solchen gehen können.

5.3 Die Vorinstanz wie auch die erste Instanz würdigen diesen Sachverhalt als Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB. Dem Beschwerdeführer wurde der entsprechende Tatbestand bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung eröffnet (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung act. 47). Die Vorinstanz erachtet es als naheliegend, dass sich die Beschwerdegegnerin durch den eingeklagten Vorfall Verletzungen zuzog und eine Hilfeleistung in der Wohnung bzw. der Transport zum Arzt sinnvoll bzw. für den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Unerheblich sei, dass der spätere gynäkologische Untersuch keinen Handlungsbedarf ergeben habe. Die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin sei daraus ersichtlich, dass sie die Nacht alleine in der Dusche verbrachte. Der Beschwerdeführer habe sie nach dem Vorfall alleine in der Wohnung gelassen. Er habe gewusst, dass die Beschwerdegegnerin fünf Tage zuvor operiert und erst am Tag des Vorfalls aus dem Spital entlassen worden sei. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass ihr bis zu seiner Rückkehr niemand zu Hilfe komme (angefochtenes Urteil S. 22 f.).
5.4
5.4.1 Nach Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB macht sich namentlich strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.
5.4.2 Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen).

5.5 Der Beschwerdeführer wusste aufgrund der Anklageschrift, welche tatsächlichen Lebensvorgänge Gegenstand des Strafverfahrens waren. Alle Elemente der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB sind darin enthalten. Die Anklagebehörde umschreibt die Verletzung der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer und den Umstand, dass er sie alleine und ohne Hilfe in der Wohnung zurückliess. Auch wenn die Anklage den Begriff der Hilfsbedürftigkeit nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich diese aus der darin enthaltenen Umschreibung des Vorfalles mit hinreichender Deutlichkeit. Dass die Wohnung entgegen der Annahme der Anklagebehörde nicht abgeschlossen war, lässt die anderen in der Anklageschrift umschriebenen Umstände, die Beschwerdegegnerin habe an diesem Abend infolge der starken Blutung und mangels eines Telefons keinen Arzt alarmieren können, unberührt. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist unbegründet (vgl. zur ungenauen Umschreibung von Tatbestandselementen 6B 983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5 mit Hinweisen).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht. Der objektive Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB sei nicht erfüllt. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung habe kein ärztlicher Handlungsbedarf bestanden. Die Beschwerdegegnerin sei trotz der Verletzung nicht hilfsbedürftig gewesen, zumal keine Heilbehandlung mehr erforderlich war. Selbst wenn von einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin am Tatabend selbst zum Arzt gehen können, weil die Wohnung nicht verschlossen gewesen sei. Die Vorinstanz begründe nicht, wie er hätte Hilfe leisten sollen.

6.2 Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB ist ein Unterlassungsdelikt (BGE 121 IV 18 E. 2a S. 20 mit Hinweisen zur Unterlassung der Nothilfe bei Lebensgefahr). Für den objektiven Tatbestand genügt es, dass der Täter der verletzten Person nicht hilft. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, ist belanglos. Hilfe ist namentlich auch geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Schmerzen zu ersparen. Die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht, sei es, dass die verletzte Person selber für sich sorgen kann, dass sich Dritte hinreichend ihrer annehmen, dass sie die Hilfe ausdrücklich ablehnt oder dass sie tot ist. Hilfe muss mithin als geboten oder doch zumindest als sinnvoll erscheinen (Urteil 6B 267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).

6.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers, es fehle am objektiven Tatbestand von Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB, ist nicht beizupflichten. Massgeblich für die Hilfsbedürftigkeit ist der Tatzeitpunkt. Ob sich die Verletzung nachträglich als harmlos herausstellt, ist nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer überliess die frisch operierte Beschwerdegegnerin nach dem Treppensturz ihrem Schicksal, obschon sich ihm die Möglichkeit einer erheblichen Verletzung aufgrund des ärztlichen Eingriffs geradezu aufdrängte. In dieser Situation wäre es geboten und zumutbar gewesen wäre, einen Arzt zu rufen. Hierzu war die Beschwerdegegnerin angesichts ihres Zustandes nach dem Sturz nicht in der Lage. Sie war hilfsbedürftig im Sinne von Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB. Die Rüge ist unbegründet.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, indem sie die fehlende Einsicht und Reue leicht straferhöhend berücksichtige. Er habe sich im Strafverfahren kooperativ verhalten. Der Sachverhalt liege insoweit anders als in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid (Urteil 6B 858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3). Das blosse Bestreiten dürfe sich nicht straferhöhend auswirken.

7.2 Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers an-gesichts der rohen Gewalt und der besonderen Gefährlichkeit der Übergriffe als schwer ein. Verlustängste scheiden nach ihrer Auffassung als Tatmotiv aus. Sie erwägt, der Beschwerdeführer gestehe zwar den Streit und die Folgen, nicht aber ein eigenes Verschulden an den Verletzungen der Beschwerdegegnerin ein. Dies wertet sie leicht straferhöhend. Seine Aussagen stellten, anders als beim blossen Fehlen eines Geständnisses, ein hartnäckiges Bestreiten dar, welches auf die fehlende Einsicht und Reue schliessen lasse. Das Bedauern über die Schmerzen der Beschwerdegegnerin gewichtet die Vorinstanz nicht strafmindernd. Der Beschwerdeführer zeige keine Einsicht in die Gefährlichkeit seiner Tat, weil er die Verletzungen bagatellisiere. Auch das Wohlverhalten nach der Tat führe mangels besonderer Leistung nicht zu einer Strafminderung. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren sei nicht besonders kooperativ, zumal er während der Befragung der Beschwerdegegnerin ermahnt werden musste, nicht zu lachen.

7.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

7.4 Die Vorinstanz zeigt die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände auf. Gemäss BGE 113 IV 56 E. 4c S. 57 lässt es sich mit aArt. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB vereinbaren, hartnäckiges Bestreiten als Zeichen fehlender Einsicht und Reue zu werten und dieses straferhöhend zu berücksichtigen. Diese Praxis wurde in jüngster Zeit bestätigt bzw. im Hinblick auf Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB weitergeführt (Urteile 6B 858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3; 6B 992/2008 vom 5. März 2009 E. 5.2; 6B 742/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1; je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die Verletzungen der Beschwerdegegnerin bagatellisierte, die Verantwortung für die Verletzungen trotz des Eingeständnisses des handgreiflichen Streits von sich wies und die Beschwerdegegnerin bei der Befragung auslachte, durfte die Vorinstanz sein Aussageverhalten leicht straferhöhend berücksichtigen. Von blossem Schweigen bzw. Leugnen der Tat kann keine Rede sein. Angesichts der von der Vorinstanz aufgezeigten Strafzumessungskriterien erweist sich die Strafe nicht als unhaltbar hoch. Zwar hätte die Freiheitsstrafe mangels Gleichartigkeit nicht als Zusatzstrafe zu den Geldstrafen der früheren Strafbefehle des Bezirksamtes Bremgarten vom 6. September 2007 und vom 15. August 2008 ausgefällt werden
dürfen (Urteil 6B 460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Dies wirkte sich jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Aufgrund der Anwendung von Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB wurde mit der Zusatzstrafe eine mildere Strafe ausgefällt, als wenn die Sanktion (richtigerweise) selbständig festgesetzt worden wäre. Die Rüge ist abzuweisen.

8.
Der Antrag, auf den Widerruf der bedingten Vorstrafen sei zu verzichten, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Darauf ist nicht einzutreten.

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Koch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_162/2011
Date : 08. August 2011
Published : 26. August 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einfache Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe


Legislation register
BGG: 42  66  80  95  97  99  105  106
BV: 9  29  32
EMRK: 6
StGB: 47  49  63  123  125  128  183
BGE-register
113-IV-56 • 120-IV-348 • 121-IV-18 • 126-I-19 • 127-I-38 • 129-I-49 • 133-I-33 • 133-II-396 • 133-IV-235 • 133-IV-286 • 133-IV-9 • 134-IV-17 • 135-IV-12 • 136-II-304
Weitere Urteile ab 2000
6B_162/2011 • 6B_267/2008 • 6B_460/2010 • 6B_742/2007 • 6B_858/2008 • 6B_983/2010 • 6B_992/2008
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lower instance • statement of affairs • omission of assistance in emergency • doctor • simple bodily harm • federal court • position • stairs • pain • aargau • indictment • first instance • hamlet • right to be heard • question • intent • intention • medical report • behavior • accusation
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