Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 39/2011, 4A 47/2011
Urteil vom 8. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Go Fast Sports & Beverage Company,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Passadelis,
Klägerin, Beschwerdeführerin, Beschwerdegegnerin
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. Go Fast Sports (Europe) AG,
5. Go Fast Sports (Switzerland) GmbH,
6. X.________ GmbH,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer,
Beklagte, Beschwerdeführer, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Marken- und Lauterkeitsrecht,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 12. November 2010.
Sachverhalt:
A.
Die Go Fast Sports & Beverage Company (Klägerin) hat Sitz in den USA. Sie entstand im Jahr 2002 als Go Fast Beverage Co. durch Fusion der 1996 gegründeten Go Fast, Inc. (später: Go Fast Beverage Co.) und der 2001 gegründeten Go Fast Sports & Beverage Co. und wurde in der Folge in "Go Fast Sports & Beverage Company" umfirmiert. Sie bzw. ihre Vorgängerfirmen vertreiben seit 1996 Bekleidung unter der Marke "GO FAST" und seit 2001 einen Energy Drink unter der Marke "GO FAST SPORTS". Dieser bildet inzwischen das Hauptprodukt. Produziert respektive abgefüllt wird er nicht durch die Klägerin selbst, sondern in deren Auftrag durch die Y.________ Company.
Die Go Fast Sports (Europe) AG (Beklagte 4) wurde im Jahr 2003 (Handelsregistereintrag 16. Oktober 2003) von A.________ (Beklagter 1) und B.________ (Beklagte 2) sowie D.________ gegründet. Sie bezweckt den Handel mit Sport-Energy Drinks der Marke Go Fast Sports, mit Sportartikeln jeder Art und Waren aller Art in ganz Europa; sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, halten und veräussern. Einziger Verwaltungsrat ist seit 29. Januar 2008 C.________ (Beklagter 3).
Die Go Fast Sports (Switzerland) GmbH (Beklagte 5) wurde am 12. Juli 2005 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt den Handel mit Sportartikeln und Waren aller Art sowie die Verwaltung, Verwertung von und den Handel mit eigenen oder fremden Lizenzen und Patenten; sie kann Liegenschaften vermitteln, erwerben, verwalten und verkaufen. Als Gesellschafter fungierten ursprünglich die Beklagten 1 und 2, seit 25. August 2009 die Beklagte 4 und E.________.
Die X.________ GmbH (Beklagte 6) wurde am 6. Februar 2008 in das Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Entwicklung, die Herstellung von und den Handel mit Getränken und Lebensmittelzusatzstoffen sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundeigentum, Lizenzen, Patente und andere immaterielle Werte erwerben, verwalten, vermitteln und veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Einziger Gesellschafter ist seit der Gründung der Beklagte 3.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte 4 habe bis 31. März 2008 als schweizerische Distributorin für die klägerischen Produkte fungiert. Seit dem 1. April 2008 sei sie - ebenso wie die übrigen Beklagten - nicht (mehr) befugt, die Bezeichnung "Go Fast" bzw. "Go Fast Sports" und entsprechende Kennzeichen zu verwenden. Die Beklagten hätten trotzdem unter dieser Bezeichnung Energy Drinks vertrieben.
Sie erhebt Ansprüche gestützt auf drei materiellrechtliche Grundlagen:
Erstens beruft sie sich auf die Priorität ihrer schweizerischen Wortmarke "GO FAST" (Art. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
|
1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
Zweitens bringt sie vor, bei den Marken der Beklagten handle es sich um Agentenmarken im Sinne von Art. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
Drittens leitet sie ihre Ansprüche aus dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab.
B.
B.a Am 16. September 2008 erhob die Klägerin gegen die Beklagten 1-6 beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage mit - zuletzt - folgenden Anträgen:
"1. Es sei den Beklagten solidarisch und unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
- als Firma, Enseigne oder Geschäftsbezeichnung im Zusammenhang mit Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Accessoires (wie Abziehbildern, Schlüsselanhängern, Trinkflaschen), Getränken und Sirupen, sowie anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken zu benutzen;
- auf Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Accessoires (wie Abziehbilder, Schlüsselanhänger, Trinkflaschen), Getränken und Sirupen sowie anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken bzw. auf deren Verpackung anzubringen;
- im Zusammenhang mit Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Accessoires (wie Abziehbildern, Schlüsselanhängern, Trinkflaschen), Getränken und Sirupen sowie anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken als Kennzeichen zu benutzen, auf Geschäftspapieren, Preislisten, in Prospekten, auf Internetseiten oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen;
- Dritte zu den in dieser Ziffer 1 genannten Handlungen aufzufordern oder zu veranlassen bzw. Dritte bei diesen Handlungen in irgendeiner Weise zu unterstützen.
2. Es sei den Beklagten solidarisch und unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3. Es seien die Beklagten solidarisch und unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
4. Es seien die Beklagten solidarisch und unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
- Menge der ohne Zustimmung der Klägerin mit der Bezeichnung "GO FAST" versehenen oder gekennzeichneten und an Dritte verkauften Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Accessoires (wie Abziehbilder, Schlüsselanhänger, Trinkflaschen), Getränke und Sirupe sowie andere Präparate für die Zubereitung von Getränken bzw. Verpackungen solcher Produkte;
- den dabei erzielten Umsatz;
- die Ankaufspreise für diese Produkte;
- die nach Kostenarten aufgeschlüsselten Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. Vertrieb, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Lagerung dieser Produkte entstanden sind;
- die aus dem Verkauf dieser Produkte erzielten Gewinne, aufgeschlüsselt nach Gewinnart.
Zudem seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den von der Klägerin nach erfolgter Rechnungslegung durch die Beklagten bezifferten Gewinn herauszugeben.
5. Es seien die Beklagten solidarisch und unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
6. Es seien die Schweizerischen Markenanmeldungen Nr. 53482/2008, 53263/2008, 53482/2008, 60094/2008, 60095/2008, 60096/2008, 60097/2008, 60098/2008, 60099/2008, 60100/2008, die schweizerischen Markenregistrierungen Nr. 561176, 561189, 570665, 570687, 570688, 570689, 570690, 572598, sowie die Internationalen Registrierungen Nr. 939654 und 967609 durch das Gericht der Klägerin zu übertragen; unter Mitteilung an das schweizerische Institut für geistiges Eigentum.
Eventualiter sei durch das Gericht festzustellen, dass die in Ziffer 6 aufgeführten Markenanmeldungen, die schweizerischen Markenregistrierungen und die Internationalen Registrierungen nichtig sind; unter Mitteilung an das schweizerische Institut für geistiges Eigentum zwecks Löschung.
7. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
8. Es sei die Beklagte 2 unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
9. Es sei der Beklagte 3 unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
10. Es sei die Beklagte 4 unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Eventualiter sei gerichtlich die Löschung der aufgeführten Domain-Namen zu veranlassen und der zuständigen Registerstelle mitzuteilen.
11. Es seien die Beklagten 4 und 5 unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
12. Es seien die Beklagten 1-6 unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
13. Es sei der Beklagten 4 unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
14. Es sei der Beklagten 5 unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
15. Es sei die schweizerische Markenanmeldung Nr. 63433/2008 durch das Gericht an die Klägerin zu übertragen; unter Mitteilung an das schweizerische Institut für geistiges Eigentum.
Eventualiter sei die Nichtigkeit der Markenanmeldung Nr. 63433/2008 festzustellen.
16. Es sei den Beklagten 1-6 unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
17. Es sei den Beklagten 1-6 unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
18. Es sei die Klägerin zu ermächtigen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn oder Auszüge aus dem Dispositiv und/oder der Urteilsbegründung innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft im Umfang von einer halben Seite in einer beliebigen Sprache im Wirtschaftsteil der folgenden Publikationsorgane zu veröffentlichen:
Neue Zürcher Zeitung (Schweiz);
Tagesanzeiger (Schweiz);
De Standaard (Belgien);
Beverage Business Insights (USA);
Skydiving Magazine (USA);
Beverage Spectrum Magazine (USA);
www.just-drinks.com (Internet)
www.foodbev.com (Internet)
19. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu solidarischen Lasten der Beklagten."
Die Beklagten schlossen auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Ausserdem beantragten sie, es sei der internationalen Marke der Klägerin Nr. 990431 der Schutz zu entziehen.
B.b Am 12. November 2010 fällte das Obergericht folgendes Urteil:
"1. Den Beklagten wird solidarisch und unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
- als Firma, Enseigne oder Geschäftsbezeichnung im Zusammenhang mit Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Accessoires (wie Abziehbildern, Schlüsselanhängern, Trinkflaschen), Getränken und Sirupen sowie anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken zu benutzen;
- auf Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Accessoires (wie Abziehbilder, Schlüsselanhänger, Trinkflaschen), Getränken und Sirupen sowie anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken bzw. auf deren Verpackung anzubringen;
- im Zusammenhang mit Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Accessoires (wie Abziehbildern, Schlüsselanhängern, Trinkflaschen), Getränken und Sirupen sowie anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken als Kennzeichen zu benutzen, auf Geschäftspapieren, Preislisten, in Prospekten, auf Internetseiten oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen;
- Dritte zu den in dieser Ziffer 1 genannten Handlungen aufzufordern oder zu veranlassen bzw. Dritte bei diesen Handlungen in irgendeiner Weise zu unterstützen.
2. Den Beklagten wird solidarisch und unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3. Die Beklagten werden unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
- Menge der ohne Zustimmung der Klägerin mit der Bezeichnung "GO FAST" versehenen oder gekennzeichneten und an Dritte verkauften Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Accessoires (wie Abziehbilder, Schlüsselanhänger, Trinkflaschen), Getränke und Sirupe sowie andere Präparate für die Zubereitung von Getränken bzw. Verpackungen solcher Produkte;
- den dabei erzielten Umsatz;
- die Ankaufspreise für diese Produkte;
- die nach Kostenarten aufgeschlüsselten Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. Vertrieb, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Lagerung dieser Produkte entstanden sind;
- die aus dem Verkauf dieser Produkte erzielten Gewinne, aufgeschlüsselt nach Gewinnart.
4. Die Beklagten werden solidarisch und unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
5. Es wird festgestellt, dass die schweizerischen Markenanmeldungen Nr. 53428/2008, 53263/2008, 53482/2008, 60094/2008, 60095/2008, 60096/2008, 60097/2008, 60098/2008, 60099/2008, 60100/2008, die schweizerischen Markenregistrierungen Nr. 561176, 561189, 570665, 570687, 570688, 570689, 570690, 572598 sowie die Internationalen Registrierungen Nr. 939654 und 967609 nichtig sind. Ebenfalls nichtig ist die schweizerische Markenanmeldung Nr. 63433/2008. Dies wird dem schweizerischen Institut für geistiges Eigentum zwecks Löschung mitgeteilt.
6. Der Beklagte 1 wird im Sinne von Erw. II.8g/bb unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
7. Die Beklagte 2 wird im Sinne von Erw. II.8g/bb unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
8. Der Beklagte 3 wird im Sinne von Erw. II.8g/bb unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
9. Die Beklagte 4 wird im Sinne von Erw. II.8g/bb unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
10. Die Beklagte 5 wird im Sinne von Erw. II.8g/bb unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
11. Die Beklagten 1-6 werden im Sinne von Erw. II.8g/bb unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
12. Der Beklagten 4 wird unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
13. Der Beklagten 5 wird unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
14. Den Beklagten 1-6 wird unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
15. Den Beklagten 1-6 wird unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
16. Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
17. Die Klägerin wird ermächtigt, das Dispositiv des vorliegenden Urteils oder Auszüge daraus innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft im Umfang von einer Viertelseite in einer beliebigen Sprache im Wirtschaftsteil der folgenden Publikationsorgane zu veröffentlichen:
Neue Zürcher Zeitung (Schweiz)
Tagesanzeiger (Schweiz)
Beverage Business Insights (USA)
Skydiving Magazine (USA)
Beverage Spectrum Magazine (USA)
www.just-drinks.com (Internet)
www.foodbev.com (Internet)
18. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
19. In Gutheissung der sinngemäss erhobenen Widerklage wird festgestellt, dass die klägerische internationale Marke Nr. 990431 nichtig ist. Dies wird dem schweizerischen Institut für Geistiges Eigentum zwecks Löschung oder deren Veranlassung mitgeteilt.
20. Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 95'376.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
21. Die geleistete Parteikostensicherheit von Fr. 40'000.-- ist der Klägerin zurückzuerstatten.
22. Die Gerichtskosten von Fr. 80'000.-- haben die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu Fr. 72'000.-- und die Klägerin zu Fr. 8'000.-- zu bezahlen."
B.c Vor und während des Klageverfahrens wurden auf Antrag der Klägerin verschiedene vorsorgliche Massnahmen gegen die Beklagten 1-3 verfügt. Diese fochten die entsprechende Verfügung vom 20. August 2008 mit Rekurs an. Im Nachgang zum Urteil in der Sache schrieb das Obergericht des Kantons Solothurn das diesbezügliche Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1-3. Diesen Beschluss fochten die Beklagten 1-3 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an (Verfahren 4A 59/2011).
C.
C.a Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A 39/2011):
"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010 wie folgt zu ändern:
"Die Beklagten werden unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
- Menge der ohne Zustimmung der Klägerin mit der Bezeichnung "GO FAST" versehenen oder gekennzeichneten und an Dritte verkauften Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Accessoires (wie Abziehbilder, Schlüsselanhänger, Trinkflaschen), Getränke und Sirupe sowie andere Präparate für die Zubereitung von Getränken bzw. Verpackungen solcher Produkte;
- den dabei erzielten Umsatz;
- die Ankaufspreise für diese Produkte;
- die nach Kostenarten aufgeschlüsselten Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. Vertrieb, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Lagerung dieser Produkte entstanden sind;
- die aus dem Verkauf dieser Produkte erzielten Gewinne, aufgeschlüsselt nach Gewinnart.
Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin den von der Klägerin nach erfolgter Rechnungslegung durch die Beklagten ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zeitperiode bezifferten Gewinn herauszugeben."
Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010 wie folgt zu ändern:
"Die schweizerischen Markenanmeldungen und Markenregistrierungen Nr. 53482/2008 (Reg.-Nr. 576169), 53263/2008 (Reg.-Nr. 572598), 53482/2008 (Reg.-Nr. 576169), 60094/2008 (Reg.-Nr. 584122), 60095/2008 (Reg.-Nr. 584123), 60096/2008, 60097/2008 (Reg.-Nr. 590485), 60098/2008 (Reg.-Nr. 584124), 60099/2008 und 60100/2008 Reg.-Nr. 584125), Nr. 561176, 561189, 570665, 570687, 570688, 570689, 570690, 572598 sowie die Internationalen Registrierungen Nr. 939654 und 967609 werden durch das Gericht an die Klägerin übertragen. Dies wird dem schweizerischen Institut für geistiges Eigentum zwecks Registeränderung mitgeteilt."
Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei die Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010 wie folgt zu ändern:
"Der Beklagte 1 wird unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 6 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
4. Es sei die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010 wie folgt zu ändern:
"Die Beklagte 2 wird unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 7 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
5. Es sei die Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010 wie folgt zu ändern:
"Der Beklagte 3 wird unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 8 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
6. Es sei die Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010 wie folgt zu ändern:
"Die Beklagte 4 wird unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 9 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
7. Es sei die Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010 wie folgt zu ändern:
"Die Beklagte 5 wird im Sinne von Erw. II.8g/bb unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 10 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
8. Es sei die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010 wie folgt zu ändern:
"Die Beklagten 1-6 werden unter Androhung der Überweisung (ggf. ihrer verantwortlichen Organe) an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 11 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
9. Es sei die Dispositiv-Ziffer 20 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010 wie folgt zu ändern:
"Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 107'298.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen."
Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 20 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu solidarischen Lasten der Beschwerdegegner."
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen unter Verzicht auf eine eingehende Vernehmlassung. Lediglich hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung zugunsten der Klägerin weist sie darauf hin, dass diese nach gegenseitiger Verrechnung der im Verhältnis 9 zu 1 resultierenden Parteienschädigungen festgelegt wurde.
C.b Die Beklagten erheben ihrerseits Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A 47/2011). Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts sei mit Ausnahme der Ziffern 18 und 19 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Klage der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
C.c
Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2011 wurde beiden Beschwerden aufschiebende Wirkung erteilt.
Am 18. April 2011 forderte die Präsidentin die Klägerin zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- auf, die am 6. Mai 2011 bei der Bundesgerichtskasse einging. Hingegen wurde das Gesuch der Klägerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2011 abgelehnt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren 4A 39/2011 und 4A 47/2011 richten sich gegen das gleiche Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010. Auch sind die gleichen Parteien involviert. Es rechtfertigt sich demnach, die Verfahren zu vereinigen und die beiden Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
2.
Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des MSchG (SR 232.11) und des UWG (SR 241). Dafür sieht das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 5 Einzige kantonale Instanz - 1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: |
|
1 | Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: |
a | Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte; |
b | kartellrechtliche Streitigkeiten; |
c | Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma; |
d | Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt; |
e | Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 20086; |
f | Klagen gegen den Bund; |
g | Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c-697hbis des Obligationenrechts (OR)8; |
h | Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200610, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201511 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201812; |
i | Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 201314, dem Bundesgesetz vom 25. März 195415 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 196116 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen. |
2 | Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: |
|
1 | Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: |
a | wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; |
b | wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. |
2 | In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 12 Wohnort - Die Richter und Richterinnen können ihren Wohnort in der Schweiz frei wählen; ordentliche Richter und Richterinnen müssen jedoch das Gericht in kurzer Zeit erreichen können. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
3.
3.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
4.
Die Klägerin stellt den Verfahrensantrag, es seien die Parteien zu einer mündlichen Parteiverhandlung vorzuladen.
Dieser Antrag wird indessen in der Beschwerde nicht begründet und ist ohne weiteres abzuweisen. Vor Bundesgericht findet eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (vgl. HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 13 zu Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. |
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die Beklagte 4 aufgrund eines Alleinvertriebsvertrags berechtigt war, die Produkte der Klägerin, insbesondere auch den Energy Drink, jedenfalls in der Schweiz zu vertreiben. Sie gelangte zum Auslegungsergebnis, dass dieser Vertrag auf eine feste Dauer von fünf Jahren abgeschlossen worden sei. Er sei demnach am 13. Oktober 2008 abgelaufen. Die durch die Klägerin auf den 31. März 2008 ausgesprochene Kündigung habe daher erst auf den 13. Oktober 2008 wirksam werden können. Ab diesem Zeitpunkt habe zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis mehr bestanden.
5.2 In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die Klägerin ihre Begehren auf Markenrecht stützen könne. Dies verneinte sie hinsichtlich beider angerufenen Anspruchsgrundlagen:
Zum einen erkannte sie, die am 30. Juni 2003 angemeldete, für die Warenklassen 25 und 32 eingetragene schweizerische Wortmarke der Klägerin Nr. 515023 "GO FAST" sei Gemeingut und daher nicht schutzfähig. Entsprechend könne sich die Klägerin für ihre Ansprüche nicht auf die Priorität dieser Marke berufen.
Zum andern verneinte die Vorinstanz auch, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf Art. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
5.3 Die Vorinstanz bejahte hingegen einen Verstoss gegen das UWG (Art. 3 lit. d) durch den Vertrieb eines Energy Drinks mit der Bezeichnung "Go Fast", soweit er nach dem Erlöschen der vertraglichen Beziehung (13. Oktober 2008) erfolgt sei. Die von der Klägerin aus der UWG-Verletzung abgeleiteten Ansprüche hiess die Vorinstanz grösstenteils gut. Das Rechtsbegehren 3 (Unterbindung von Handlungen durch Dritte) wies sie hingegen ab. Das Rechtsbegehren 4 (Rechnungslegung) gewährte sie nur mit der zeitlichen Begrenzung ab 14. Oktober 2008. Zudem wurde in Bezug auf die beklagtischen Marken und Domain-Namen (Rechtsbegehren Nrn. 6-12) nicht dem Hauptbegehren (Übertragung) sondern dem Eventualantrag (Nichtigerklärung bzw. Löschung) stattgegeben.
5.4 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die zeitliche Begrenzung ihres Rechnungslegungsanspruchs ab 14. Oktober 2008 (dazu Erwägung 6) und die (angebliche) Abweisung des Gewinnherausgabeanspruchs (dazu Erwägung 7) sowie gegen die Ablehnung der Übertragung der beklagtischen Marken und Domain-Namen (dazu Erwägung 8-9). Sodann beanstandet sie die Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung (dazu Erwägung 10).
Die Beklagten treten für die Abweisung der Klage ein, indem sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige Rechtsanwendung rügen. Sie machen insbesondere geltend, die Klägerin könne sich nicht auf schweizerisches Wettbewerbsrecht berufen (dazu Erwägung 13).
Beschwerde der Klägerin (Verfahren 4A 39/2011)
6.
6.1 Die Klägerin hält die zeitliche Begrenzung des Rechnungslegungsanspruchs ab 14. Oktober 2008 für rechtswidrig. Sie rügt unter diesem Titel eine falsche Anwendung von Bundesrecht (Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
|
1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.2 Die Vorinstanz gelangte zunächst in eingehender Würdigung der Unterlagen zu den Vertragsverhandlungen zum Beweisergebnis, dass ein (tatsächlicher) Konsens über die wesentlichen Punkte eines Distributionsvertrags zustande gekommen war. Offen bleibe, welche Vertragsdauer vereinbart worden sei. Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber sei nicht getroffen worden. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass die Parteien in diesem Punkt zu einer stillschweigenden Willensübereinstimmung gelangt seien. Die Vorinstanz prüfte daher das Vorliegen eines normativen Konsenses über diesen Punkt.
Sie erwog, im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe die Klägerin jedes finanzielle Engagement in Europa abgelehnt. Sie habe sich auf den Standpunkt gestellt, wenn sie - anstatt abzuwarten, bis sich ihr eigenes Geschäft entsprechend vergrössert habe - jemand anderen mit der Bearbeitung des europäischen Marktes betraue, müsse dieser für sämtliche Kosten dieses Unterfangens aufkommen. Die Beklagten hätten demnach zunächst beträchtliche Investitionen zu erbringen gehabt. Ausserdem sei absehbar gewesen, dass sich der Einstieg in den ausserordentlich umkämpften Markt für Energy Drinks nicht von heute auf morgen würde realisieren lassen. Aus der Sicht der Beklagten habe daher - und dies habe auch der Klägerin bewusst sein müssen - nur dann die Aussicht auf geschäftlichen Erfolg bestanden, wenn sie Gelegenheit erhielten, ihre Tätigkeit während einer gewissen garantierten Dauer auszuüben. Der Beklagte 1 habe in seinem Entwurf für ein "Ownership Certificate" eine Frist von fünf Jahren (bis 13. Oktober 2008, mit der Möglichkeit einer Verlängerung nach neuen Verhandlungen) vorgesehen und ausdrücklich festgehalten, F.________ (CEO der Klägerin) möge eine andere Frist festlegen, wenn ihm dies als angezeigt erscheine. Die Klägerin habe das
"Ownership Certificate" nicht unterzeichnet und keine Änderungs- oder Gegenvorschläge unterbreitet. Sie habe aber dennoch die Vertragsbeziehungen aufgenommen und die bestellten Waren geliefert. Dies habe der Beklagte 1 nach Treu und Glauben dahingehend verstehen dürfen und müssen, dass die Klägerin die Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten gutheisse und eine Geschäftsbeziehung auf der Basis der geführten Gespräche eingehen wolle. Mit Blick auf die Interessenlage der Beklagten und die notwendigen Vorinvestitionen wäre in der gegebenen Situation zu erwarten gewesen, dass die Klägerin Einwände gegen die im "Ownership Certificate" vorgesehene Vertragsdauer erhoben hätte, wenn sie diese hätte verkürzen wollen. Das Ausbleiben einer Antwort und damit auch einer expliziten Genehmigung des Entwurfs lasse demgegenüber darauf schliessen und habe auch von den Beklagten dahingehend verstanden werden müssen, dass die Klägerin Vorbehalte gegen das vom Beklagten 1 beanspruchte Gebiet gehabt habe und diesem nicht ohne weiteres und ohne jeglichen Nachweis eines kommerziellen Erfolgs ganz Europa (einschliesslich Russland) mit 47 Ländern und mehr als 700 Millionen Einwohnern als exklusives Vertriebsgebiet habe zusichern wollen. Eine Auslegung der
beidseitigen Äusserungen und Handlungen ergebe somit (im Sinne eines normativen Konsenses), dass vereinbart worden sei, dem Beklagten 1 für einen Zeitraum von fünf Jahren (entsprechend seinem Vorschlag im "Ownership Certificate") das exklusive Recht zum Vertrieb der "Go Fast"-Produkte in der Schweiz einzuräumen, dies verbunden mit der Möglichkeit, das Gebiet bei entsprechendem geschäftlichem Erfolg auf weitere europäische Staaten, allenfalls ganz Europa, auszudehnen.
6.3 Die Klägerin bringt vor, die Beklagten hätten gar nicht geltend gemacht, sie seien von einer festen Vertragsdauer von fünf Jahren ausgegangen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Anstatt die vorhandenen Beweise, insbesondere die entsprechenden Äusserungen der Beklagten (im Prozess), bei der Beurteilung der Frage nach der Vertragsdauer angemessen zu berücksichtigen, habe die Vorinstanz - im luftleeren Raum - auf einen normativen Konsens geschlossen.
Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
Es trifft demnach zu, dass die normative Auslegung erst greift, wenn ein übereinstimmender wirklicher Parteiwillen nicht bewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat aber das Prinzip des Vorrangs der subjektiven Auslegung vor der objektiven nicht verletzt. Sie prüfte zuerst, ob die Behauptungen der Beklagten bewiesen seien. Diese hatten behauptet, die betreffenden Rechte seien ihnen endgültig übertragen worden. Indem sich die Beklagten auf diesen Standpunkt stellten, konnten sie nicht gleichzeitig eine feste Vertragsdauer von fünf Jahren behaupten. Der Nachweis für eine endgültige Rechtsübertragung gelang den Beklagten jedoch nicht, weshalb die Vorinstanz vom Fehlen eines diesbezüglichen Konsenses ausging. Daraufhin prüfte sie folgerichtig in normativer Auslegung (bzw. Lückenfüllung des Vertrags), für welche Dauer der Distributionsvertrag geschlossen wurde. Der Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung ist bei dieser Sach- und Rechtslage fehl am Platz.
6.4 Die Klägerin wirft der Vorinstanz ferner Willkür vor, weil sie widersprüchlich argumentiere. Sie interpretiere das Schweigen der Klägerin auf das ihr vom Beklagten 1 unterbreitete "Ownership Certificate" bei der Frage nach der Vertragsdauer diametral anders als bei der Frage des Territoriums: Im ersten Fall konstruiere sie aus dem Schweigen einen Konsens, im zweiten Fall einen Dissens.
Der Vorwurf widersprüchlicher Argumentation scheint auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils zu beruhen. Hinsichtlich der Frage der Vertragsdauer folgerte die Vorinstanz aus der Interessenlage der Beklagten und den notwendigen Vorinvestitionen, dass sie aus der Aufnahme der Vertragsbeziehungen durch die Klägerin trotz Schweigens auf das "Ownership Certificate" schliessen durften, dass die Klägerin mit der vorgeschlagenen Vertragsdauer von fünf Jahren einverstanden sei, andernfalls sie Einwände erhoben hätte. Dabei fällt ins Gewicht, dass bezüglich der Vertragsausdauer im "Ownership Certificate" explizit festgehalten worden war, F.________ möge eine andere Frist festlegen, wenn er dies für angezeigt halte. Mit Bezug auf das Vertragsgebiet erklärte die Vorinstanz das Ausbleiben einer Antwort auf das "Ownership Certificate" damit, dass die Klägerin offenbar mit dem vorgeschlagenen Gebiet (ganz Europa) nicht einverstanden war. In diesem Punkt prävalierte - anders als im Punkt der Vertragsdauer - die Interessenlage der Klägerin, die dafür sprach, dass diese erst einmal den Erfolg der Tätigkeit der Beklagten in einem begrenzten Gebiet abwarten durfte, bevor sie sich für ganz Europa festlegte. In Berücksichtigung
dieser Interessenlage der Klägerin durften die Beklagten nach Treu und Glauben aus dem Schweigen auf das "Ownership Certificate" nicht schliessen, die Klägerin sei auch mit dem vorgeschlagenen Vertragsgebiet ohne weiteres einverstanden. Die Blickrichtung ist demnach für die beiden Fragen der Vertragsdauer und des Vertragsgebiets eine andere. Willkür durch widersprüchliches Argumentieren liegt nicht vor.
6.5 Die Annahme der Vorinstanz, die Beklagten hätten von einer Vertragsdauer von fünf Jahren ausgehen dürfen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich angesichts der notwendigen Vorinvestitionen und der zu erwartenden Dauer, bis sich ein Erfolg der Tätigkeit einstellen könnte, musste auch der Klägerin, als sie die vertraglichen Beziehungen aufnahm und die bestellte Ware lieferte, klar sein, dass die Beklagten nur ins Geschäft einstiegen, wenn ihnen eine gewisse Vertragsdauer gesichert war. Wenn die Vorinstanz bei der konkreten Bestimmung dieser Vertragsdauer auf den Vorschlag im "Ownership Certificate" zurückgriff, zu dem - trotz expliziter Aufforderung - kein Widerspruch von F.________ festgestellt wurde, so entspricht diese Vorgehensweise der Eruierung des mutmasslichen Parteiwillens und die gefundene Regelung durchaus dem, was vernünftige Parteien bei der nämlichen Interessenlage vorgesehen hätten. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, in die Auslegung der Vorinstanz einzugreifen.
6.6 Die Behauptung der Klägerin, sie habe aus wichtigem Grund auf den 31. März 2008 gekündigt, entbehrt der Grundlage im vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt und kann daher nicht gehört werden, zumal die Klägerin dazu keine (hinlängliche) Sachverhaltsrüge erhebt. Das selbe gilt, soweit die Klägerin "alternativ" geltend macht, die Parteien hätten den Distributionsvertrag auf diesen Zeitpunkt hin im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.
6.7 Die Klägerin meint schliesslich, die zeitliche Begrenzung des Rechnungslegungsanspruchs auf die Zeit nach Vertragsbeendigung (ab 14. Oktober 2008) sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie nur die Rechnungslegung über Produkte verlangt habe, die ohne Zustimmung der Klägerin mit der Marke "GO FAST" gekennzeichnet und verkauft worden seien. Das Rechnungslegungsbegehren richte sich damit zwingend nur auf den Verkauf von Piraterieprodukten. Die Originalprodukte, welche die Beklagten vertrieben hätten, seien ja mit Zustimmung der Klägerin mit der Marke "GO FAST" gekennzeichnet worden. Auch wenn dem nicht gefolgt würde, sei die Klägerin jedenfalls nur mit der Beklagten 4 in einem Vertragsverhältnis gestanden. Die zeitliche Begrenzung des Rechnungslegungsanspruchs könnte sich demnach in jedem Fall nur auf die Beklagte 4 beziehen.
In ihrem Rechtsbegehren 4 betreffend Rechnungslegung unterschied die Klägerin nicht zwischen Originalprodukten und Piraterieprodukten. Sie verlangte die Rechnungslegung betreffend "ohne Zustimmung der Klägerin mit der Bezeichnung "GO FAST" versehenen oder gekennzeichneten und an Dritte verkauften Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Accessoires (...), Getränke, Sirupe sowie andere Präparate für die Zubereitung von Getränken bzw. Verpackungen solcher Produkte". Die Vorinstanz nahm diese Formulierung exakt in Ziffer 3 des Dispositivs auf. Dabei ging sie davon aus, dass die Handlungen (insbesondere Verkäufe) der Beklagten während der Dauer des Distributionsverhältnisses nicht unlauter sein konnten, sondern mit Zustimmung der Klägerin erfolgten. Diese macht nicht mit Aktenhinweisen geltend, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ein Tatsachenfundament substanziiert hätte, auf dessen Grundlage die Vorinstanz eine Unterscheidung zwischen Original- und Piraterieprodukten hätte treffen müssen, die von den Beklagten während der Vertragsdauer vertrieben worden seien. Wenn sie den Rechnungslegungsanspruch bei der gegebenen Sachlage zeitlich auf die Zeit nach Ablauf des Distributionsverhältnisses, somit ab 14. Oktober 2008, beschränkte,
verletzte sie kein Recht.
Was die Rolle der einzelnen Beklagten anbelangt, finden sich im Urteil keine Feststellungen dazu, welche Beklagten im Einzelnen in welchem Zeitraum mit "GO FAST" gekennzeichnete Produkte verkauft haben bzw. was genau ihre Rolle dabei war. Sicher war die Beklagte 4 Vertragspartnerin des Distributionsvertrags. Teilweise werden aber "die Beklagten" schlechthin als "Distributoren der Klägerin" bezeichnet (Urteil S. 25). Sodann ist bei der Umschreibung des Inhalts des Distributionsverhältnisses davon die Rede, "die Beklagten sollten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Sie hatten den Auftrag, auf eigene Kosten den Markt aufzubauen und den Absatz der Produkte zu fördern. Das ihnen zugewiesene Gebiet umfasste mit Sicherheit die Schweiz." (Urteil S. 18). Diese allgemeinen Formulierungen scheinen aber letztlich der Prozessführung der Klägerin zuzuschreiben sein, die ihr Rechnungslegungsbegehren unbestimmt gegen "die Beklagten" richtete. Offenbar ging sie selber von einem Zusammenspiel der Beklagten aus. Es finden sich im verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten 1-3 und 5-6 während der Dauer des Distributionsverhältnisses ausserhalb desselben "GO FAST"-
Produkte verkauft hätten oder dabei beteiligt gewesen wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rechnungslegungsanspruch gegenüber allen Beklagten auf die Zeit nach Beendigung des Distributionsverhältnisses, mithin ab 14. Oktober 2008, beschränkte.
7.
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Gewinnherausgabe rechtswidrig abgewiesen (Verletzung von Art. 55 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 55 Leistungsklage - 1 Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter verlangen: |
|
1 | Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter verlangen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. |
2 | Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht78 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
2bis | Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung der Marke im Register angehoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem der Beklagte vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat.79 |
3 | Als Markenrechtsverletzung gilt auch der reglementswidrige Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke. |
4 | Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.80 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts28 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. |
|
1 | Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. |
2 | Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Klägerin verband im Sinne einer Stufenklage das Begehren um Rechnungslegung mit der zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Herausgabe des Gewinns. Sie beantragte, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den von ihr nach erfolgter Rechnungslegung durch die Beklagten bezifferten Gewinn herauszugeben (Rechtsbegehren 4 Absatz 2).
Die Vorinstanz schweigt sich im Dispositiv über das Begehren auf Gewinnherausgabe aus. Es könnte daher - darin ist der Klägerin recht zu geben - angenommen werden, dass es in Ziffer 18, wonach die Klage im Übrigen abgewiesen wird, enthalten und somit abgewiesen worden sei.
Aus der Urteilsbegründung geht in diesem Zusammenhang allerdings hervor, dass die Vorinstanz einen Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin grundsätzlich anerkannte, ansonsten hätte sie auch den Hilfsanspruch auf Rechnungslegung nicht gutgeheissen. Sie führte jedoch aus, der zu bezahlende Betrag entspreche nicht unbesehen derjenigen Summe, welche die Klägerin gestützt auf die ihr zu liefernden Grundlagen beziffere, sondern dem allenfalls durch unlautere Handlungen erzielten Gewinn (Urteil S. 27).
Daran ist richtig, dass die Vorinstanz den Gewinnherausgabeanspruch nicht gemäss der unbestimmten Formulierung von Rechtsbegehren 4 (Herausgabe des von der Klägerin nach erfolgter Rechnungslegung durch die Beklagten bezifferten Gewinns) gutheissen konnte. Wenn die Klägerin genau dies wiederum mit der Beschwerde verlangt, kann ihr nicht stattgegeben werden. Die Vorinstanz hätte jedoch - anstatt über den Gewinnherausgabeanspruch im Dispositiv zu schweigen - die Klägerin ermächtigen sollen, den Gewinnherausgabeanspruch nach erfolgter Rechnungslegung genau zu beziffern. Danach hat die Vorinstanz über die Berechtigung des verlangten Betrags zu entscheiden (vgl. BGE 116 II 215 E. 4b S. 220; ferner: BGE 123 III 140 E. 2b).
In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und zur Klarstellung die Dispositiv-Ziffer 3 entsprechend zu ergänzen.
8.
Die Klägerin rügt sodann eine rechtswidrige Abweisung des Begehrens auf Übertragung der Marken der Beklagten (Verletzung von Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
8.1 Die Vorinstanz stellte fest, die schweizerische Wortmarke Nr. 515023 "GO FAST" sei am 30. Juni 2003 beim Institut für geistiges Eigentum (IGE) angemeldet und für die Warenklassen 25 und 32 hinterlegt worden. Die Marke sei auf F.________ eingetragen, welcher sie am 22. Dezember 2005 auf die Klägerin übertragen habe. Dies sei den Beklagten spätestens im Februar 2008 mitgeteilt worden.
Weiter hielt sie fest, der Beklagte 1 sei Inhaber der Wort-/Bildmarken Nr. 561176 (Hinterlegungsdatum: 1. Mai 2007), 572598 (Hinterlegungsdatum: 11. März 2008), 570687-570689 (Hinterlegungsdatum: 17. März 2008), 572690 (Hinterlegungsdatum: 20. März 2008) sowie der Wortmarke Nr. 561189 (Hinterlegungsdatum: 1. Mai 2007), 570665 (Hinterlegungsdatum: 12. November 2007) sowie 60094/2008-60100/2008. Der Beklagte 1 habe die Nutzungsrechte an den Marken auf die Beklagte 4 übertragen. Des weiteren hätten die Beklagten zahlreiche Domain-Namen mit dem Bestandteil "Go Fast" auf sich registrieren lassen.
Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die Klägerin gestützt auf ihre prioritäre Wortmarke Nr. 515023 "GO FAST" den Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Go Fast" untersagen könne. Dies verneinte sie mit der Begründung, die klägerische Wortmarke Nr. 515023 "GO FAST" sei für die Bezeichnung von Waren der Klassen 25 und 32 Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
8.2 Die Klägerin rügt eine "falsche und willkürliche" Anwendung von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
8.3 Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil 4A 109/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen, in: sic! 2010 S. 907 ff.). Dies kann namentlich auch aufgrund von englischsprachigen Bestandteilen des Zeichens der Fall sein, die von einem nicht unbedeutenden Teil des Zielpublikums verstanden werden (BGE 129 III 225 E. 5.1 S. 228).
8.4 Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das Zeichen "GO FAST" für die beanspruchten Waren (Kleider, Accessoires, Getränke) zu Recht dem Gemeingut zugeordnet hat oder nicht. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob das Zeichen als blosse reklamehafte Anpreisung zu betrachten ist, weil darin effektiv ein "Werbeelement" enthalten ist, wie die Vorinstanz angibt, aber nicht näher konkretisiert. Die vorinstanzlich angenommene Schutzunfähigkeit der schweizerischen Wortmarke der Klägerin Nr. 515023 "GO FAST" schlug sich im Urteilsdispositiv nicht nieder und war nicht streitentscheidend. Zwar entfiel diese prioritäre Marke als Rechtsgrundlage für die eingeklagten Ansprüche, doch hiess die Vorinstanz die Klage dennoch gestützt auf das UWG (teilweise) gut. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann die Frage der Schutzfähigkeit der Wortmarke der Klägerin Nr. 515023 "GO FAST" offen bleiben, wenn das UWG als Anspruchsgrundlage Bestand hat. Dies wird im Rahmen der Beschwerde der Beklagten zu beurteilen sein (dazu Erwägung 12 f.).
Wie ferner sogleich zu zeigen sein wird (Erwägung 8.5), kommt der Schutzfähigkeit der klägerischen Wortmarke Nr. 515023 "GO FAST" auch bei der Frage keine streitentscheidende Relevanz zu, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung der beklagtischen Markeneintragungen und Markenanmeldungen zusteht. Der Beschwerdeführerin fehlt damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Schutzfähigkeit der streitbetroffenen Marke im vorliegenden Verfahren.
8.5 Die Klägerin erblickt in der Ablehnung eines solchen Übertragungsanspruchs eine Verletzung von Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
8.5.1 Nach Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
Die Klage auf Übertragung der Marke dient dem Schutz vor Usurpatoren. Indem der besser Berechtigte nicht nur auf Nichtigkeit der Marke klagen sondern ihre Übertragung verlangen kann, vermag er sich insbesondere die Priorität der Markeneintragung des Usurpators zu sichern (ROGER STAUB, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2009, N. 1 zu Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
Der Anwendungsbereich der Übertragungsklage nach Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
Voraussetzungen des Übertragungsanspruchs sind zum einen die bessere Berechtigung des Klägers an der Marke und zum anderen, dass sich der Beklagte die Marke angemasst hat. Beides ist vom Kläger nachzuweisen.
Aus dem Umstand, dass die Übertragung "anstatt" der Feststellung der Nichtigkeit zur Verfügung steht, folgt, dass nur nichtige (bzw. nichtig zu erklärende) Marken Gegenstand der Übertragungsklage bilden können. In Betracht fallen einzig die Nichtigkeitsgründe, die auf einem besseren Recht des Klägers beruhen, insbesondere die relativen Ausschlussgründe nach Art. 3 (STAUB, a.a.O., N. 9 zu Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 15 Berühmte Marke - 1 Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt. |
|
1 | Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt. |
2 | Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
|
1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
Zutreffend wird in der Literatur sodann ausgeführt, dass nicht jede aufgrund relativer Ausschlussgründe nichtige Marke Gegenstand einer Übertragungsklage sein könne. Da die Rechte an der Markeneintragung bei Gutheissung der Klage auf den Kläger übergehen sollen, sei zu fordern, dass es sich um eine Marke handle, die dem Kläger tatsächlich zustünde, wenn er sie selbst angemeldet hätte. Das treffe nur auf beklagtische Marken zu, die zum Zeichen, aus dem sich die bessere Berechtigung des Klägers ableitet, identisch oder nahezu identisch seien, nicht aber auf vom Beklagten hinterlegte Marken, die nur ähnlich seien, aber weder vom Kläger noch von einer vom Kläger Rechte ableitenden Person gebraucht würden (STAUB, a.a.O., N. 10 zu Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
Entgegen der Meinung der Klägerin erfordert auch der Schutzgedanke von Art. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
|
1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
(Abs. 1) lit. c MSchG nicht geprüft.
Die zu übertragende Marke wurde angemasst, wenn sie in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise hinterlegt wurde. Dies setzt voraus, dass der Beklagte vom besseren Recht des Klägers wusste oder wissen musste, als er die Marke zur Eintragung in der Schweiz anmeldete. Die Markenanmassung kann auch erst nach der Eintragung erfolgen, etwa dann, wenn die Eintragung mit Zustimmung des Klägers erfolgte, und der Beklagte sich nach Wegfall der Zustimmung weigert, die Marke auf den Kläger zu übertragen (STAUB, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
8.5.2 Nach Art. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
vom Gesetzgeber anvisierte besondere Konstellation setzt somit einen Vertrag voraus, der zwischen dem wirklichen und dem angemassten Inhaber der Marke bestanden hat oder noch besteht (DAVID, a.a.O., N. 3 zu Art. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
8.5.3 Die Vorinstanz lehnte eine Berufung auf Art. 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
Einzig in Bezug auf die beklagtische Wortmarke Nr. 561189 "Go Fast Sports" erachtete die Vorinstanz das Erfordernis der (nahezu) Identität für gegeben. Diese Marke sei aber ebenso wie "GO FAST" dem Gemeingut zuzuordnen und daher nicht schutzfähig. Dies führe - im Sinne des klägerischen Eventualbegehrens - zur Nichtigerklärung anstelle der Übertragung. Ob diese Begründung für die Ablehnung des Übertragungsanspruchs standhält, nachdem das Bundesgericht offen lässt, ob die Vorinstanz die Wortmarke der Klägerin Nr. 515023 "GO FAST" zu Recht dem Gemeingut zuordnete, kann dahin gestellt bleiben. Denn die Klägerin begründet nicht, welches Rechtsschutzinteresse sie an der Übertragung der beklagtischen Wortmarke Nr. 561189 "Go Fast Sports" hätte. Ein Rechtsschutzinteresse ist denn auch nicht ersichtlich, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben bereits Inhaberin der nahezu identischen schweizerischen Wortmarke Nr. 585518 "GO FAST.SPORTS" ist und sie nicht geltend macht, an der Übertragung der beklagtischen Markeneintragung deshalb interessiert zu sein, weil diese prioritär wäre und sie von der Priorität der beklagtischen Markeneintragung profitieren möchte. Im Ergebnis ist der Vorinstanz demnach so oder anders zuzustimmen, dass die
Nichtigerklärung der beklagtischen Wortmarke Nr. 561189 "Go Fast Sports" genügt.
8.6 Zusammenfassend ist eine Verletzung von Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
|
1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter - Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. |
9.
Die Klägerin hält die Abweisung der verlangten Übertragung der Domain-Namen der Beklagten für rechtswidrig (Verletzung von Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
|
1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts28 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
9.1 Die Berufung auf Art. 53
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke - 1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
|
1 | Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. |
2 | Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4. |
3 | Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74 |
4 | Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.75 |
9.2 Art. 9 Abs. 1 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts28 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts28 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung fand teilweise ausdrücklich Zustimmung (PIERRE-ALAIN KILLIAS, Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2003, sic! 2003, S. 822 ff., S. 825; JANN SIX, Neues vom Bundesgericht zur Frage der Verwendung von Gemeindenamen als Domänennamen, Rz. 19 ff., in: Jusletter vom 14. Oktober 2002; befürwortend auch IVAN CHERPILLOD, Le transfert provisionnel d'un nom de domaine internet, JdT 2002, S. 69 ff; PHILIPPE GILLIERON, Bemerkungen zum Urteil des Tribunal d'arrondissement de Lausanne vom 23. Juli 2001, sic! 2002, S. 55 ff., S. 60). UELI BURI lehnt eine Verurteilung zur Übertragung von Domain-Namen ab, da dies den Beseitigungsanspruch sprenge (UELI BURI, Domain-Namen, in: SIWR Bd. III/2, 2. Aufl. 2005, S. 337 ff., S. 389, derselbe, Bemerkungen zu BGE 128 III 401, in: sic! 2002 S. 860 ff., S. 867; derselbe, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, 1999, S. 229, anders bei "Domain Grabbing": S. 238 f.). Einen Übertragungsanspruch verneinen auch DAVID ROSENTHAL (Entwicklungen im Domainnamen-Recht, in: sic! 2000 S. 421 ff., 425) und - für das Lauterkeitsrecht - MARTIN SPIRIG (Lauterkeitsrechtliche Konflikte im Internet, 2001, S. 177 f.). Nach Auffassung von ALFRED BÜHLER und DAVID
RÜETSCHI ist die gerichtliche Anordnung der Übertragung eines Domain-Namens grundsätzlich nicht möglich, weil damit dessen Registrierung zugunsten allfälliger Drittberechtigter mit gleichem oder sogar besserem Recht am umstrittenen Domain-Namen vereitelt würde. Anders verhalte es sich nur dann, wenn nachweisbar gar keine solchen Dritten vorhanden sind, d.h. wenn dem Kläger eine bessere Berechtigung am Domain-Namen zusteht als jedem denkbaren Dritten, wie dies insbesondere in den Fällen berühmter Marken sowie der Gemeinde- oder Ortsnamen zutreffe (ALFRED BÜHLER/DAVID RÜETSCHI, Die gerichtliche Anordnung der Übertragung von Domainnamen, in: Festschrift für Ernst Kramer, 2004, S. 1005 ff., 1022).
Das Bundesgericht sah in Kenntnis der abweichenden Lehrmeinungen keine Gründe, an seiner Rechtsprechung nicht festzuhalten (Urteil 4C.341/2005 vom 6. März 2007 E. 5.5, sic! 2007 S. 543 ff., 545).
9.3 Die Vorinstanz lehnte die Übertragung der Domain-Namen (bzw. die Abgabe der hierfür erforderlichen Erklärungen) nicht deshalb ab, weil sie eine solche Anordnung für grundsätzlich nicht möglich bzw. unzulässig hielt. Sie erwog hingegen auf den Fall bezogen, die Beseitigung der Verletzung erfordere und rechtfertige hier keine Übertragung der beklagtischen Domain-Namen auf die Klägerin. Es genüge, wenn die Domain-Namen den Beklagten entzogen bzw. gelöscht würden.
Die Klägerin bestreitet, dass die Übertragung zur Beseitigung der Verletzung nicht erforderlich sei. Sie begründet ihre Ansicht mit den Machenschaften der Beklagten und ihrem bisherigen Verhalten, aufgrund dessen damit zu rechnen sei, dass die Beklagten die Rechte der Klägerin weiterhin verletzen würden, etwa durch die Neuanmeldung von Domain-Namen, deren Löschung vorgängig gerichtlich angeordnet worden sei.
Damit vermag die Klägerin die Erforderlichkeit einer Übertragung der Domain-Namen nicht darzutun. Der von ihr angeführten Wiederholungsgefahr wird durch die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Urteils begegnet, nach der den Beklagten unter Strafandrohung verboten wird, Domain-Namen mit dem Bestandteil "GO FAST" auf den eigenen Namen bzw. auf die Firma oder durch Dritte treuhänderisch registrieren zu lassen. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen.
9.4 Die Klägerin ist der Meinung, sie könne den Übertragungsanspruch auch mit einer vertraglichen Abrede der Parteien begründen. Sie zitiert eine Passage aus dem angefochtenen Urteil, wo die Vorinstanz ausführt, jedenfalls in Bezug auf die Domain-Namen habe sich der Beklagte 1 auch noch im Oktober 2004 nur als treuhänderischer Inhaber für die Klägerin gesehen, wie aus seiner E-Mail vom 14. Oktober 2004 hervorgehe. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass während der Vertragsperiode einzig der Beklagte 1, unter Ausschluss der Klägerin, die (nicht näher konkretisierten) Rechte mit Bezug auf die Schweiz oder gar Europa hätte nutzen dürfen, hätten diese anschliessend auf die Klägerin bzw. F.________ zurückfallen müssen. Die Vorinstanz stellte diese Erwägung im Zusammenhang mit der Frage an, ob - wie die Beklagten behauptet hatten - von einer gleichberechtigten Partnerschaft oder von einem Distributionsverhältnis auszugehen sei. Mit dem blossen - aus dem Zusammenhang gerissenen - Zitat dieser Erwägung zeigt die Klägerin keine willkürliche Beweiswürdigung auf. Sie tut nicht einmal dar, dass sie sich vor der Vorinstanz für den Übertragungsanspruch auf eine vertragliche Abrede berufen hätte, geschweige denn, inwiefern es willkürlich
sein soll, dass die Vorinstanz aus jener E-Mail des Beklagten 1 nicht auf eine entsprechende vertragliche Abrede zwischen der Klägerin und den Beklagten 1-6 geschlossen hätte.
9.5 Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Ablehnung der verlangten Übertragung von Domain-Namen der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
10.
Als letzten Punkt beanstandet die Klägerin die Berechnung der Parteientschädigung als willkürlich, konkret, dass ihr nur 80 % der rechnerischen Parteientschädigung zugesprochen worden seien, obwohl sie im Verhältnis 9 zu 1 obsiegt habe.
Diese Rüge ist unbegründet. Sie basiert auf einem Missverständnis der vorinstanzlichen Berechnung der Parteientschädigung. Die Vorinstanz bestimmte die volle Parteientschädigung auf Fr. 110'800.-- ohne MWST respektive Fr. 119'220.80 mit MWST. Sodann ging sie von einem Obsiegen der Klägerin im Verhältnis 9 zu 1 aus. Entsprechend diesem Verhältnis hatten die Beklagten der Klägerin neun Zehntel (Fr. 107'298.72) und die Klägerin der Beklagten einen Zehntel (Fr. 11'922.08) der Entschädigung zu bezahlen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche verblieb für die Klägerin eine Parteientschädigung von acht Zehnteln bzw. 80 % (Fr. 95'376.64). Dass der gleiche Verrechnungsmodus bei der Verteilung der Gerichtskosten im Verhältnis 9 zu 1 nicht zum Tragen kommt, ergibt sich selbstredend aus dem Umstand, dass bezüglich der Gerichtskosten keine gegenseitigen Ansprüche unter den Parteien entstehen, sondern zu entscheiden ist, welche Anteile an den angefallenen Gerichtskosten von den jeweiligen Parteien zu bezahlen sind.
11.
Die Beschwerde der Klägerin erweist sich grösstenteils als unbegründet. Einzig betreffend den Gewinnherausgabeanspruch ist die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils - zur Klarstellung - dahingehend zu ergänzen, dass das Gericht über den der Klägerin zuzusprechenden Betrag nach erfolgter Rechnungslegung durch die Beklagten und nach erfolgter Bezifferung des Anspruchs durch die Klägerin entscheiden wird.
Beschwerde der Beklagten (Verfahren 4A 47/2011)
12.
12.1 Die Kritik der Beklagten richtet sich zum überwiegenden Teil gegen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne dass indessen hinlänglich substanziierte Sachverhaltsrügen erhoben würden (vgl. Erwägung 3.2). Die Beklagten beziehen sich auf gewisse Aktenstücke und führen aus, deren Nichtberücksichtigung oder Würdigung durch die Vorinstanz sei willkürlich, so namentlich betreffend den von der Vorinstanz erkannten Abschluss eines fünfjährigen Distributionsvertrages und die Annahme der Vorinstanz, das Go Fast-Logo sei im Jahr 1996 durch G.________ und H.________ entwickelt worden und I.________ habe lediglich den äusseren, elliptischen Ring hinzugefügt. Sie setzen der Beweiswürdigung der Vorinstanz aber lediglich ihre eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüber und schildern ihre Sicht der Dinge, womit sie Willkür nicht rechtsgenüglich aufzeigen. Auf alle diese Vorbringen kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
12.2 Auch soweit die Beklagten eine "unrichtige Rechtsanwendung" rügen, verfehlen sie die Begründungsanforderungen (vgl. Erwägung 3.1). Sie setzen sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern wiederholen lediglich ihre eigenen Standpunkte. Sie begnügen sich im Wesentlichen mit der Behauptung, die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien falsch. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
12.3 Ebenso wenig begründen die Beklagten eine Bundesrechtsverletzung, indem sie die Aktivlegitimation der Klägerin erneut mit dem Argument bestreiten, diese sei lediglich Lizenznehmerin (ohne Alleinlizenz) von I.________. Die Vorinstanz verwarf die Darstellung der Beklagten, da sie bereits aufgrund ihrer (tatsächlichen) Grundlagen nicht überzeuge. Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz willkürlich oder bundesrechtswidrig wären, zeigen die Beklagten nicht auf. Es nützt ihnen daher nichts, wenn sie einfach auf ihrer Darstellung beharren.
12.4 In Ziffer 23 der Beschwerde monieren die Beklagten, die Vorinstanz sei bei der Urteilsfindung "unsorgfältig vorgegangen". Im Urteilsdispositiv würden von den Beklagten "Dinge verlangt, die nicht einzuhalten" seien. Welche "Dinge" dies sein sollen, wird nicht ausgeführt. Auf diese unbestimmte Rüge kann ebenfalls nicht eingetreten werden.
Nicht einzutreten ist ferner auf das Vorbringen, die mit Strafdrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
13.
Zu prüfen ist einzig der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne sich nicht auf das UWG berufen, da sie bisher nie am Schweizerischen Markt tätig gewesen sei und es auch heute nicht sei. Es habe somit noch gar kein Wettbewerb stattfinden können. Da die klägerischen Produkte hierzulande gänzlich unbekannt seien, sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
13.1 Im Wettbewerbsrecht ist aktivlegitimiert, wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist. Der Kläger muss also an jenem Wettbewerb teilnehmen und nicht nur in rein ideellen Interessen bedroht sein (BGE 126 III 239 E. 1a S. 241 f.; DAVID ET AL., Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, in: SIWR Bd. I/2, 3. Aufl. 2011, S. 89 Rz. 214).
Die Klägerin hat ihren Sitz im Ausland (USA). Es stellt sich demnach die Frage, ob ein ausländischer Kläger seine Aktivlegitimation damit begründen kann, er werde durch unlauteres Verhalten in der Schweiz in seinen wirtschaftlichen Interessen (im Ausland) betroffen.
Bei internationalen Sachverhalten ist zunächst das anwendbare Recht zu ermitteln. Nach Art. 136
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 136 - 1 Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. |
|
1 | Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. |
2 | Richtet sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschädigten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet. |
3 | Artikel 133 Absatz 3 ist vorbehalten. |
Ist das UWG aufgrund von Art. 136
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 136 - 1 Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. |
|
1 | Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. |
2 | Richtet sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschädigten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet. |
3 | Artikel 133 Absatz 3 ist vorbehalten. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts28 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
13.2 Der Einwand der Beklagten scheitert bereits an der bundesgerichtlichen Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Die Beklagten legen zudem nicht dar, vor der Vorinstanz geltend gemacht zu haben, die Klägerin könne sich nicht auf das UWG berufen, weil sie hierzulande nicht am Wettbewerbsgeschehen teilnehme. Nach dem angefochtenen Urteil bestritten sie die Aktivlegitimation der Klägerin lediglich mit dem Argument, dass die Klägerin nur Lizenznehmerin von I.________ sei. Die besagte Behauptung, die Klägerin sei bisher nie am Schweizerischen Markt tätig gewesen, ist daher nicht nur nicht festgestellt, sondern auch neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
13.3 Das Bundesgericht hat daher keinen Grund zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klägerin für aktivlegitimiert hielt, sich für ihre Ansprüche auf das schweizerische UWG zu berufen. Das UWG behält demnach als Anspruchsgrundlage für die teilweise Gutheissung der Klage Bestand (vgl. Erwägung 8.4).
14.
14.1 Insgesamt kann auf die Beschwerde der Beklagten grösstenteils nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die Beschwerde der Klägerin hat einzig in einem (marginalen) Punkt Erfolg: Es wird explizit festgehalten, dass das Gericht nach erfolgter Rechnungslegung durch die Beklagten und nach erfolgter Bezifferung des Anspruchs durch die Klägerin über diesen Anspruch entscheiden wird. Darin liegt aber bloss eine Klarstellung, ohne dass der Klägerin bereits etwas zugesprochen würde. In ganz überwiegendem Umfang erweist sich die Beschwerde der Klägerin als unbegründet. So bleibt es bezüglich der Markeneintragungen und Markenanmeldungen der Beklagten wie auch deren Domain-Namen bei der Nichtigerklärung bzw. Löschung anstelle der anbegehrten Übertragung. Auch unterliegt die Klägerin, soweit sie sich gegen die - gemäss Einschätzung der Vorinstanz betragsmässig mutmasslich sehr relevante - zeitliche Begrenzung des Rechnungslegungsanspruchs richtete. Schliesslich erhält die Klägerin auch keine höhere Parteientschädigung, als sie die Vorinstanz zugesprochen hat. Es rechtfertigt sich daher, die Klägerin betreffend das von ihr angehobene Beschwerdeverfahren als unterliegende Partei zu betrachten.
14.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Klägerin und die Beklagten (diese in solidarischer Haftbarkeit) je für das von ihnen angestrengte bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Der für die Höhe der Gerichtskosten massgebende Streitwert richtet sich nach dem, was vor Bundesgericht noch streitig ist (THOMAS GEISER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 11 zu Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Gemäss Praxis des Bundesgerichts beträgt die volle Parteientschädigung im Verfahren 4A 39/2011 zugunsten der Beklagten Fr. 9'000.--, diejenige im Verfahren 4A 47/2011 zugunsten der Klägerin Fr. 30'000.--. Nach Verrechnung resultiert eine Parteientschädigung zugunsten der Klägerin von Fr. 21'000.--. Dieser ist überdies die von ihr an die Gerichtskasse bezahlte Sicherheitsleistung von Fr. 9'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 4A 39/2011 und 4A 47/2011 werden vereinigt.
2.
Der Antrag der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird abgelehnt.
3.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2010 wie folgt ergänzt:
"3. ...
Das Gericht entscheidet über den der Klägerin gegebenenfalls zuzusprechenden Betrag nach erfolgter Rechnungslegung durch die Beklagten und nach erfolgter Bezifferung des Anspruchs durch die Klägerin."
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin abgewiesen.
4.
Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten im Verfahren 4A 39/2011 von Fr. 8'000.-- werden der Klägerin auferlegt.
Die Gerichtskosten im Verfahren 4A 47/2011 von Fr. 25'000.-- werden den Beklagten auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
6.
Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 21'000.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit.
7.
Die von der Klägerin an die Gerichtskasse bezahlte Sicherheitsleistung von Fr. 9'000.-- wird dieser zurückerstattet.
8.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer