Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 76/2009

Urteil vom 8.Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Bremgarten,
Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidungsverfahren),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 24. März 2009.

Sachverhalt:
Im Rahmen des beim Gerichtspräsidium Bremgarten hängigen Scheidungsverfahrens verlangte X.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 wies der Präsident I des Bezirksgerichts Bremgarten das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. März 2009 ab.

Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 18. Mai 2009 eine als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" betitelte Eingabe gemacht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren. Sodann wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege in einem zivilrechtlichen Verfahren verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteil 5A 108/2007, E. 1.2). Diese ist eine Scheidungsklage, die streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Damit ist auch gegen den angefochtenen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde in Zivilsachen gegeben und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht möglich (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Die so betitelte Eingabe ist deshalb als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.

Im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; 129 I 129 E. 2.1 S. 133). Daran hat auch das neue Bundesgerichtsgesetz nichts geändert: Die im kantonal letztinstanzlichen Entscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG); diesbezüglich kann nach wie vor einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

2.
Das Obergericht ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'361.-- und von einem erweiterten zivilprozessualen Existenzminimum von Fr. 5'512.-- bis Ende Juni 2009 und danach von Fr. 4'952.-- ausgegangen, weil es befand, die Kosten für eine 4½-Zimmer-Wohnung von Fr. 1'760.-- seien für eine Einzelperson übersetzt und deshalb per nächstmöglichem Kündigungstermin auf Fr. 1'200.-- herabzusetzen.

Bei der Berechnung des erweiterten Existenzminimums liess das Obergericht, wie bereits der erstinstanzliche Richter, einen geltend gemachten Betrag von Fr. 900.-- für die in Russland lebende ex-Frau ausser Betracht, weil es entsprechende Zahlungen als nicht nachgewiesen bzw. unglaubhaft erachtete. Es erwog, vor dem Erstrichter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es gebe hierfür keine Belege, weil er mit seiner ex-Frau die Sonderlösung getroffen habe, dass er keine Zahlungen leiste, sondern Rückstellungen treffe und ein Flugticket kaufe, damit sie mit ihren Kindern im Sommer 2009 auf seine Kosten in die Schweiz zu Besuch kommen könne. Sodann habe er geltend gemacht, auch Naturalleistungen zu erbringen; so habe er ein Nahrungsmittelpaket für Fr. 250.-- nach Russland geschickt. Die ex-Frau habe in einer e-Mail bestätigt, die Alimente vollständig erhalten zu haben. Im Rahmen der Beschwerde habe er eine Quittung der ex-Frau vorgelegt, wonach die Alimente für Oktober 2008 bis Februar 2009 vollumfänglich bar bezahlt worden seien. Dies stehe aber im Widerspruch zu seinen Ausführungen gegenüber der Erstinstanz, wonach er Rückstellungen für die Ermöglichung von Besuchen statt Zahlungen mache. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der
Beschwerdeführer seiner ex-Frau in bar habe bezahlen können, ohne dazu einen Übermittlungsweg zu benutzen, für den es Belege gebe.

3.
Mit Bezug auf den angeblichen monatlichen Aufwand von Fr. 900.-- für die ex-Frau in Russland macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem ihn das Obergericht zur Erwägung, die oberinstanzlich vorgelegte Quittung der ex-Ehefrau sei unglaubwürdig, nicht vorgängig habe vernehmen lassen. Ansonsten hätte er dem Obergericht erklären können, dass er vom 12. bis 22. Februar 2009 nach A.________ geflogen sei, um dort die Unterhaltszahlungen für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 in bar zu übergeben. Es sei einzuräumen, dass das auf der Quittung angegebene Datum vom 8. Februar 2009 - also die Quittierung für den Erhalt des Geldes, bevor er überhaupt in A.________ gewesen sei - ungenau sei. Dies verhalte sich deshalb so, weil er das Dokument in der Schweiz vorbereitet habe; allerdings sei es erst nach der Geldübergabe von seiner ex-Frau unterzeichnet worden.

Es ist keine Gehörsverletzung ersichtlich: Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits bei der Gesuchseinreichung und von sich aus umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181); kommt der Gesuchsteller diesen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182; 125 IV 161 E. 4a S. 164); ein besonderer Erklärungsbedarf in diesem Sinne liegt insbesondere auch vor, wenn eine ungewöhnliche Zahlungsweise behauptet wird. Verstärkt hat - zumal anwaltlich vertreten - derjenige von sich aus die nötigen Erklärungen zu liefern, der vor oberer Instanz unter relativ abenteuerlichen Umständen eine Zahlungsquittung nachreicht, die in offensichtlichem Widerspruch zur erstinstanzlichen Behauptung steht, es seien Rückstellungen statt Zahlungen gemacht worden; das Gericht ist diesfalls nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer vorgängig darauf hinzuweisen, dass es die Quittung vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft ansehe.

4.
In der Sache selbst geht es um die Frage, ob die angeblichen Zahlungen belegt bzw. glaubhaft sind; dies ist eine Frage der Beweiswürdigung und damit der Sachverhaltsfeststellung, die nur auf Willkür hin überprüft werden kann (dazu E. 1).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Alimente an seine russische ex-Frau stets gezahlt und dies sei nie von jemandem in Frage gestellt worden, ist appellatorischer Natur und somit nicht geeignet, mit Bezug auf die beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung, eben diese Behauptung sei nicht oder jedenfalls nicht in glaubhafter Weise belegt, Willkür aufzuzeigen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

Die nunmehr vor Bundesgericht vorgetragene Version bzw. Erklärung, auf welche Weise es angeblich zur Barzahlung gekommen ist und weshalb die Quittung ein früheres Datum trägt als die angeblichen Barzahlungen, ist neu und damit nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Ohnehin wäre sie nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Quittung bzw. der tatsächlichen Zahlung zu erhöhen oder gar eine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er sei unbestrittenermassen verpflichtet, seiner ex-Frau monatlich Fr. 900.-- zu zahlen, und Verpflichtungen aus der Vergangenheit könnten jederzeit auf dem Betreibungsweg eingefordert werden, sei er (wie bereits vom Obergericht) darauf hingewiesen, dass für die Ermittlung der Bedürftigkeit keine Verpflichtungen, sondern nur tatsächlich geleistete und belegte Zahlungen zu berücksichtigen sind (BGE 121 III 20 E. 3b S. 22 f.). Gleiches gilt im Übrigen für Steuern, deren Zahlung nicht belegt ist, die der Beschwerdeführer aber sinngemäss dennoch in seinem Existenzminimum aufgenommen haben möchte.

5.
Im Zusammenhang mit der Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses auf den nächstmöglichen Kündigungstermin macht der Beschwerdeführer geltend, die veranschlagten Fr. 1'200.-- stünden im Gegensatz zu den vom erstinstanzlichen Richter im Eheschutzverfahren eingesetzten Fr. 1'300.-- und das Obergericht liefere keine sachliche Begründung für die Reduktion auf Fr. 1'200.--.

Das Obergericht hat ausgeführt, weshalb es einen Betrag von Fr. 1'200.-- als für die Wohnkosten angemessen erachte: Normalerweise würden für eine Einzelperson Auslagen von Fr. 1'000.-- berücksichtigt; beim Beschwerdeführer sei ein etwas höherer Betrag anzuerkennen, weil er zwar einen Einpersonenhaushalt führe, aber insofern einen erhöhten Raumbedarf habe, als das Besuchsrecht mit den Kindern in seiner Wohnung ausgeübt werde. Weder setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen auseinander noch legt er dar, dass sich für den Betrag von Fr. 1'200.-- im Raum B.________ keine Wohnung finden liesse, welche die vom Obergericht umschriebenen Bedürfnisse abdecke. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, was eine Erhöhung der Wohnauslagen um Fr. 100.--, womit die disponible Quote Fr. 1'309.-- statt 1'409.-- betrüge, an der Feststellung ändern würde, dass er damit die anfallenden Prozesskosten aus eigener Kraft finanzieren könne.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos gelten, womit es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Eingabe vom 18. Mai 2009 wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegen genommen. Diese wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_76/2009
Date : 08. Juli 2009
Published : 26. Juli 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidungsverfahren)


Legislation register
BGG: 64  66  72  75  93  97  99  105  113
BGE-register
119-IA-11 • 120-IA-179 • 121-III-20 • 125-I-492 • 125-IV-161 • 129-I-129 • 130-I-258 • 133-II-249 • 133-III-393
Weitere Urteile ab 2000
5A_108/2007 • 5D_76/2009
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BBl
2001/IV/4338