Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2020.15

Urteil vom 8. März 2021 Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler (bis 9. März 2021) bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. Elias Hofstetter Berufungsführer / Beschuldigter

gegen

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto

Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Kriminelle Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda»/ «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB)

Berufung (teilweise) vom 9. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020

Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Nach Eingang einer anonymen Strafanzeige vom 30. Oktober 2015, wonach der Beschuldigte anlässlich seines Koranunterrichts minderjährigen Kindern brutale Videos über Exekutionen und Attentate vorgeführt habe (BA pag. 02-00-0010 f.), eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Beschuldigten am 27. Januar 2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Gewaltdarstellungen (BA pag. 02-00-0003).

A.2 Im Nachgang zu einer Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern vom 17. Mai 2016 (BA pag. 02-00-0001) eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 31. Mai 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al-Quaïda/IS-Gesetz) (BA pag 01-00-0001 f.). Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 übernahm die BA das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Verfahren (BA pag. 02-00-0050). Mit Verfügungen vom 11. Juli 2016 und 7. Dezember 2016 dehnte die BA das Strafverfahren auf die Tatbestände der Gewaltdarstellungen (Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) und der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) aus (BA pag. 01-00-0004 f.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 vereinigte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO) (BA pag. 02-00-0051 ff.). Mit Strafbefehl vom 26. August 2019 verurteilte die BA den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB und Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
und Abs. 1bis StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (BA pag. 03-00-0001 ff.; TPF 2019.74 pag. 5.100.008 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 4. September 2019 fristgerecht Einsprache (TPF 2019.69 pag. 4.100.013 ff.; TPF 2019.74 pag. 5.100.17 f.).

A.3 Die BA hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO) und überwies diesen mitsamt ihren Anträgen am 8. November 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO) (TPF 2019.69 pag. 4.100.001 ff.).

A.4 Mit Verfügung vom 21. November 2019 wies die Einzelrichterin der Strafkammer die Anklage zur Berichtigung zurück und übertrug gleichzeitig die Rechtshängigkeit an die BA (Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO; TPF 2019.69 pag. 4.932.001 ff.). Hierauf reichte die BA den Strafbefehl unverändert nochmals ein und teilte mit Schreiben vom 29. November 2019 mit, sie halte daran fest (TPF 2019.74 pag. 5.100.001 ff.).

A.5 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte am 11. Juli 2019 die Ausweisung des Beschuldigten, verbunden mit einem 20-jährigen Einreiseverbot (Art. 68 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG; SR 142.20). Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde vom EJPD abgewiesen, worauf der Beschuldigte an den Bundesrat gelangte. Das entsprechende Verfahren ist nach wie vor pendent. Zudem ist ein Verfahren zur Rückführung des Beschuldigten nach Somalia hängig (vgl. Auskunft SEM vom 20. April 2020, TPF 2019.74 pag. 5.262.2.002 - 020; Telefonnotiz vom 5. Februar 2020, CAR pag. 4.101.001).

A.6 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer fand am 25. August 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt, während die BA zuvor auf die Teilnahme verzichtet hatte (TPF 2019.74 pag. 5.720.001 - 015).

A.7 Mit Urteil der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 (dem Beschuldigten inkl. Rechtsvertreter gleichentags mündlich eröffnet [TPF 2019.74 pag. 5.930.002], von der BA am 8. Oktober 2020 postalisch empfangen [TPF 2019.74 pag. 5.930.005]) wurde der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes (Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2016) sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (TPF 2019.74 pag. 5.930.001 - 004).

A.8 Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte bei der Strafkammer am 16. Oktober 2020 schriftlich Berufung an (TPF 2019.74 pag. 5.940.001). Das begründete Urteil wurde am 20. Oktober 2020 an die Parteien versandt und von diesen am 21. Oktober 2020 in Empfang genommen (TPF 2019.74 pag. 5.930.006 - 041; CAR pag. 1.100.006 - 051).

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Mit Berufungserklärung vom 9. November 2020 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.052 ff.):

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, wegen krimineller Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) sei unter Ausscheidung der entsprechenden (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten des Staats einzustellen.

Eventualiter: A. sei unter Ausscheidung der entsprechenden (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten des Staats freizusprechen von den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, wegen krimineller Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB).

2. A. sei aufgrund des unangefochtenen Schuldspruchs in Ziffer 1, zweites Lemma (Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen

2.1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 20.00 unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;

2.2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 1/10.

3. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskostenausscheidung (mindestens 9/10) nicht der Rückzahlungspflicht von A. zu unterwerfen.

4. Es sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen.

Zudem wurde folgender Beweisantrag gestellt:

Es sei eine sachverständige Person (Übersetzer) beizuziehen, welche den Inhalt mindestens der in den Akten enthaltenen Datei «Dateipfad» (soweit ersichtlich enthalten auf dem USB-Stick in pag. 10.01.0059) vollständig in die deutsche Sprache übersetzt.

B.2 Seitens der BA wurde bezüglich der Berufung des Beschuldigten innert Frist (Art. 400 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 400 Vorprüfung - 1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
1    Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
2    Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung.
3    Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:
a  Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein;
b  Anschlussberufung erklären.
StPO) weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erhoben.

B.3 Mit Beweisverfügung der Vorsitzenden vom 8. Januar 2021 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Übersetzung der in den Akten enthaltenen Datei «Dateipfad» durch eine sachverständige Person insofern gutgeheissen, als für die Berufungsverhandlung eine Dolmetscherin (Somali / Deutsch) bestellt wurde, um die genannte Datei auszugsweise, sowie allenfalls weitere Dateien bzw. Passagen gemäss Vorgaben der Vorsitzenden von Somali ins Deutsche zu übersetzen (CAR pag. 6.200.001 ff.). Zudem wurden bezüglich des Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Betreibungs- und Strafregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen (Steuererklärung / -veranlagungsverfügung) beigezogen (CAR pag. 6.401.001 - 024).

B.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021, welche in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (RA Alex Gäggeler) stattfand, wurden Passagen aus der in den Akten enthaltenen Audiodatei «Dateipfad» durch eine Dolmetscherin übersetzt und der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 7.200.001 ff., 7.402.001 ff.). Der Beschuldigte / Berufungsführer stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.200.009 f., 7.300.038 f.):

I. Einstellung des Verfahrens, evtl. Freispruch

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Wider­hand­lung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppie­rungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisatio­nen, wegen krimineller Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) sowie wegen Gewalt­darstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) sei unter Ausscheidung der entsprechen­den erstinstanzlichen Verfahrens­kosten im Umfang von mindestens 9/10 zulas­ten des Staats einzustellen.

2. Eventualiter: A. sei unter Ausscheidung der entsprechenden erst­instanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von mindesten 9/10 zulasten des Staats freizusprechen von den Vorwürfen

2.1. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes­gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen;

2.2. der kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB);

2.3. der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB).

Il. Schuldspruch

Hingegen sei A. schuldig zu sprechen wegen Gewalt­darstel­lungen (Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) durch Besitz von 12 Videodateien und er sei unter Anwen­dung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00 unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Anset­zung einer Probezeit von zwei Jahren;

2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfah­rens­kosten im Umfang von höchstens 1/10.

III. Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren / weitere Verfügungen

1. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Bundesanwalt­schaft aufzu­er­­legen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

2. Die für das erstìnstanzliche Verfahren (in der Höhe rechtskräftig) festgesetzte Ent­schä­digung für die amtliche Verteidigung sei im gleichen Verhältnis wie die (erst­instanz­liche) Verfahrenskostenausscheidung (mindestens 9/10) nicht der Rück­zahlungs­pflicht von A. zu unterwerfen.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei gemäss Kostennote vom 3. März 2021 festzusetzen, ohne Rückzahlungs­pflicht durch A..

4. Es sei dem für die Führung von AFIS zustandigen Dienst nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometri­schen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen.

5. Herr Rechtsanwalt AIex Gäggeler sei im Nachgang an die mündliche Urteils­eröffnung, spätestens jedoch per 9. März 2021 aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und es sei Herrn A. auf diesen Zeit­punkt hin resp. nahtlos Herr Rechts­anwalt Dr. Elias Hofstetter als neuer amtlicher Verteidiger beizu­ordnen.

6. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

Gemäss obigem Antrag III. Ziffer 5 wurde sodann die Entlassung von Rechtsanwalt Alex Gäggeler per Dienstag, 9. März 2021 aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung bzw. die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter im Sinne von Art. 133
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
i.V.m. Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO an seiner Stelle als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten verfügt (CAR pag. 7.200.015).

B.5 Das Urteil wurde am 8. März 2021 mündlich eröffnet und summarisch begründet, wobei dies jeweils wiederum von einer Dolmetscherin in die Muttersprache des Beschuldigten übersetzt wurde. Dem anwesenden Beschuldigten und seinem Verteidiger wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt bzw. der abwesenden Partei (BA) postalisch zugestellt (vgl. CAR pag. 7.200.016 ff., 11.100.001 ff.).

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Eintreten / Fristen

1.1. Sowohl die Berufungsanmeldung des Beschuldigten von 16. Oktober 2020 als auch dessen Berufungserklärung vom 9. November 2020 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
- 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes (Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2016) sowie Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) und mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) bestraft.

1.2. Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes fällt gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 in die Bundesgerichtsbarkeit. Der Bundesgerichtsbarkeit untersteht auch der Anklagepunkt der kriminellen Organisation nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, soweit diese ihre Aktivitäten – wie vorliegend – zum überwiegenden Teil im Ausland entfaltet (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
, Abs. 2 und 3 StPO; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 1.1.3). Aufgrund der Vereinigungsverfügung der BA vom 28. Juni 2018 (BA pag. 02-00-0051 ff.) ist gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO in Bezug auf das angeklagte Delikt der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB die Bundesgerichtsbarkeit ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung / Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
, Art. 111 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 111 Begriff - 1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
1    Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
2    Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel 410-415 wiederaufgenommen werden soll.
und Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 21 Berufungsgericht - 1 Das Berufungsgericht entscheidet über:
1    Das Berufungsgericht entscheidet über:
a  Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
b  Revisionsgesuche.
2    Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.
3    Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.
StPO; Art. 33 lit. c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 33 Zusammensetzung - Das Bundesstrafgericht besteht aus:
a  einer oder mehreren Strafkammern;
b  einer oder mehreren Beschwerdekammern;
c  einer Berufungskammer.
, Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
und 38b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38b Besetzung - Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen um auf die Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius

2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020. Das Urteil wird teilweise, d.h. im Schuldpunkt bezüglich Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes, im Strafpunkt, betreffend Ausscheidung der Verfahrenskosten, bezüglich des Umfangs der Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger sowie betreffend eine Nebenfolge (Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) angefochten (CAR pag. 1.100.052 ff.).

2.2 Gemäss Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bezüglich der Kognition ist zu berücksichtigen, dass die BA weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat bzw. am ursprünglichen Anklagevorwurf betreffend Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB ([Gewaltdarstellungen, Tatvarianten: Herstellen, Einführen, Lagern, in Verkehr Bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder zugänglich Machen], in Bezug auf den im erstinstanzlichen Verfahren kein Schuldspruch erfolgte) nicht mehr festhält. Die genannte Tatbestandsvariante ist somit aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO) – welches nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten ist (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.) – im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.

2.3 Die Verurteilung wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB (Tatvariante des Besitzens) wiederum wird vom Beschuldigten nicht angefochten, womit u.a. auch die Frage eines Verbotsirrtums (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 3.3.4) nicht mehr zu prüfen ist. Demnach ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen; betreffend diese Tatbestandsvariante ist im Berufungsverfahren nur noch die Strafzumessung zu prüfen.

3. Verletzung des Anklagegrundsatzes

3.1 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschuldigte die Verletzung des Anklageprinzips gerügt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3). Im Berufungsverfahren hielt er an den entsprechenden Rügen im Wesentlichen fest (vgl. CAR pag. 7.300.001 ff.).

3.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO). Gemäss dem in dieser Norm umschriebenen Anklagegrundsatz muss aus der Anklageschrift (vgl. Art. 325 ff.; Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO) ersichtlich sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (Urteil des BGer 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Für den Beschuldigten muss ersichtlich sein, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich entsprechend verteidigen kann. Nicht Aufgabe der Anklage ist hingegen, die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen (Urteil des BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 119 E. 2a, je mit Hinweisen).

3.3. Da die BA weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat bzw. am ursprünglichen Anklagevorwurf betreffend Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB (Herstellen etc. von Gewaltdarstellungen, in Bezug auf den im erstinstanzlichen Verfahren kein Schuldspruch erfolgte) nicht mehr festhält, ist diese Tatbestandsvariante aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO) im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. oben E. I. 2.2). Die Verurteilung bezüglich Besitzes von Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB wiederum wird vom Beschuldigten nicht angefochten, womit der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist; betreffend diese Tatbestandsvariante ist im Berufungsverfahren nur noch die Strafzumessung zu prüfen (vgl. oben E. I. 2.3). Das Gesagte hat zur Folge, dass die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zur Verletzung des Anklagegrundsatzes, soweit sie sich auf die Anklagepunkte betreffend Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
und 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB beziehen (vgl. CAR pag. 7.300.005 ff.), nicht relevant sind, bzw. eine Verletzung des Anklagegrundsatzes insofern nicht gerügt werden kann.

Ergänzend ist insofern zu erwähnen, dass in Bezug auf den Anklagepunkt von Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB von den 13 sichergestellten Videodateien, die in der Anklageschrift exemplarisch bezeichnet und umschrieben werden (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3.4), der Tatbestand nach Auffassung der Vorinstanz nur im Hinblick auf 12 dieser Videodateien erfüllt ist. Das letzte Video gemäss Auflistung in der Anklageschrift (S. 4) mit der Bezeichnung «Dateipfad» könne diesbezüglich nämlich noch als nicht strafrechtlich relevante «neutrale Informationsverbreitung» bezeichnet werden (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.033 f.; Urteil SK.2019.74 E. 3.3.1). Dieser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. unten E. II. 2.4.2).

3.4 Betreffend Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes ist einzig der Vorwurf der Über­tragung von drei Dateien auf B.s Computer zu beurteilen und zu würdigen (Verbot der reformatio in peius; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3.3). Unter welcher Rubrik die relevanten Dateien im Strafbefehl beschrieben werden (z.B. unter «Begründung») ist nicht massgebend, solange der Beschuldigte klar erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird. Letzteres ist hier in Bezug auf die erwähnten drei Dateien der Fall (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3 - 1.3.3). Der Beschuldigte wusste im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
und g StPO, was ihm betreffend diese drei Dateien in objektiver und subjektiver Hinsicht (sowohl bezüglich Vorsatz wie auch Eventualvorsatz) konkret vorgeworfen wird, und konnte/kann sich dagegen entsprechend verteidigen.

3.5 Zusammenfassend treffen die Ausführungen der Vorinstanz zu den erwähnten Rügen des Beschuldigten im Wesentlichen zu. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes über jene Aspekte hinaus, welche die Vorinstanz (in Übereinstimmung mit der Verteidigung; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3.3 f.; TPF 2019.74 pag. 5.721.007) bereits festgestellt und berücksichtigt hat, liegt nicht vor. Die Rügen des Beschuldigten betreffend Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Einvernahmen des Beschuldigten werden unten (E. I. 4.2 - 4.2.7) geprüft.

4. Verwertbarkeit der Einvernahmen

4.1 Wahrung der Teilnahmerechte im Untersuchungsverfahren (Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO)

Die Einvernahmen mit der Auskunftsperson B. vom 21. Dezember 2016, der Zeugin C. vom 20. August 2018 sowie der Auskunftsperson D. vom 20. August 2018, über die der Verteidiger gemäss dessen Vorbringen nicht informiert und bezüglich deren somit das Konfrontationsrecht nicht gewährt wurde (vgl. Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO), werden (wie bereits vor der Vor­instanz) – soweit im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt – nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet (Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.4). Vollumfänglich verwertbar sind hingegen die Einvernahmen im Ermittlungsverfahren durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) mit folgenden Auskunftspersonen: Q. (vom 12. Dezember 2016 [BA pag. 12-01-0003 ff.]), R. (vom 12. Dezember 2016 [BA pag. 12-02-0001 ff.] und B. (vom 13. Juni 2017 [BA pag. 12-03-0009 ff.]).

4.2 Belehrung über den Verfahrensgegenstand (Art. 143
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
und Art. 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO)

4.2.1 Die Verteidigung bringt (im Rahmen ihrer Ausführungen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes) zudem vor, sie habe anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten jeweils darauf hingewiesen, dass diesem bei der einleitenden Rechtsbelehrung der Gegenstand des Strafverfahrens nur in Form von Vorhalten der relevanten Straftatbestände erläutert worden respektive der Gegenstand des Verfahrens nicht genügend umschrieben worden sei (mit Verweis auf BA pag. 13-01-0012, 0043, 0048 und 0053). Diese Hinweise seien jedoch nie wirklich goutiert worden. Bekanntlich müsse bei der Belehrung der Vorwurf möglichst umfassend dargelegt werden, wobei der Vorwurf des Verstosses gegen eine Strafnorm klarerweise nicht genüge (mit Verweis auf Urteil des BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1) (CAR pag. 7.200.011 Ziffer 2 sowie pag. 7.300.003 f.).

4.2.2 Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO). Die Vorwürfe sind möglichst umfassend darzulegen. Demnach würde etwa der pauschale Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln oder gar allgemein des Verstosses gegen das BetmG nicht genügen; vielmehr wären der beschuldigten Person nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorzuhalten, die einen derartigen Verstoss bedeuten. Vorzuhalten ist also – nach dem aktuellen Verfahrensstand – ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1192 f. Ziffer 2.4.2; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 351 f. N. 860). Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (Urteil des BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1; vgl. dazu auch Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO N. 21 ff.)

4.2.3 Die erwähnten Rügen der Verteidigung sind zutreffend. Aus den von ihr genannten Aktenstellen (i.V.m. BA pag. 13-01-0002 und 0023) geht insbesondere hervor, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen durch die BKP vom 14. Juni 2017 (BA pag. 13-01-0001 ff.) sowie durch die BA vom 25. Januar 2019 (BA pag. 13-01-0023 ff.) und 3. Oktober 2019 (BA pag. 13-01-0048 ff.) bei der einleitenden Rechtsbelehrung der Gegenstand des Strafverfahrens nur in Form von Vorhalten der relevanten Straftatbestände erläutert wurde. Dasselbe gilt zudem in Bezug auf die vorangehende Einvernahme durch die Kantons- bzw. Regionalpolizei Bern vom 9. Februar 2016 (vgl. BA pag. 02-00-0018), die im Rahmen des Vorverfahrens wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) durchgeführt wurde. Dieses behördliche Vorgehen ist gemäss den genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung bzw. der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzureichend respektive unzulässig. Es ist erstaunlich, dass trotz Hinweis durch RA Gäggeler bereits anlässlich der Einvernahme durch die BKP vom 14. Juni 2017 (BA pag. 13-01-0012) die durch die BA durchgeführte Einvernahme erneut gerügt werden musste (BA pag. 13-01-0043); dennoch wurde der Mangel weder in der ersten noch in der zweiten Einvernahme durch die BA korrigiert (vgl. BA pag. 13-01-0053). Dass im Rahmen der genannten durch die BKP bzw. BA durchgeführten Einvernahmen jeweils unzutreffend – und entgegen den Hinweisen der Verteidigung – in Form von «Protokollnotizen» vermerkt wurde, dass u.a. die Bestimmung von Art. 143 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO «eingehalten» worden sei (BA pag. 13-01-0012, 0043, 0052 f.), ändert daran selbstredend nichts (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO N. 18a). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch die Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügungen sich mit der plakativen Nennung von Straftatbeständen begnügten (vgl. BA pag. 01-00-0001 f.; 0004; 0005).

4.2.4 Soweit erste Einvernahmen ohne die Hinweise (u.a.) gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO erfolgen, sind die Einvernahmen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO). Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO regelt (allgemein) die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Urteil des BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1 und 2.3.2 Abs. 1).

4.2.5 Sowohl bei der Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantons- bzw. Regionalpolizei Bern vom 9. Februar 2016 (vgl. BA pag. 02-00-0018), die im Rahmen des Vorverfahrens (ausschliesslich) wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) durchgeführt wurde, als auch bei der Einvernahme durch die BKP vom 14. Juni 2017 (BA pag. 13-01-0001 ff.) wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes, der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) und der Gewaltdarstellungen (Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) handelte es sich in der Sache je­weils um «erste Einvernahmen» im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (vgl. Ruck­stuhl, a.a.O., Art. 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO N. 7 - 17). Diese beiden Einvernahmen sind somit ge­mäss Art. 158 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar.

4.2.6 Auch die darauf erfolgten beiden Einvernahmen des Beschuldigten durch die BA vom 25. Januar 2019 (BA pag. 13-01-0023 ff.) und 3. Oktober 2019 (BA pag. 13-01-0048 ff.) sind gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
i.V.m. Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO – da sie unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden – nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Vorliegend ist es auch nicht nötig, diese Ein­vernahmen im Sinne von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO in fine zur Aufklärung schwerer Straf­taten (trotzdem) zu verwerten, zumal zur Klärung des Sachverhalts sowohl Sach­beweise vorliegen als auch richterliche Einvernahmen mit dem Beschuldigten durchgeführt wurden, die verwertbar sind (siehe zu Letzterem nachfolgend E. I. 4.2.7).

4.2.7 Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 25. August 2020 zur Anklage und zur Sache wurde der Beschuldigte gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO korrekt insbesondere über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert (TPF 2019.74 pag. 5.731.007 Rz. 2 - 9 und 25 - 29). Auch anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 wurde der Beschuldigte entsprechend korrekt informiert (CAR pag. 7.402.007 Rz. 37 - 42). Dazu kommt, dass dem Beschuldigten die Anklageschrift (bzw. der Strafbefehl) bereits im Vorfeld dieser beiden Einvernahmen bekannt war. Diese beiden Einvernahmen des Beschuldigten sind somit – im Gegensatz zu den erwähnten vorangehend mit ihm durchgeführten Einvernahmen – im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich verwertbar.

II. Materielle Erwägungen

1. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes

1.1 Anklagevorwurf / Standpunkte der Vorinstanz und des Beschuldigten

1.1.1 Der Anklagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten lautet im Wesentlichen wie folgt: Er habe im Zeitraum zwischen Anfang 2015 und Dezember 2016 drei Dateien, welche drei zusammengehörige Predigten der bekannten «Al-Shaabab»- (recte: «Al-Shabaab»-) Führungsperson Aadan Xaashi Ceyrow (nachfolgend: Ceyrow) enthalten, von seiner USB-Festplatte A6 auf den Computer von B. übertragen und damit verbreitet. Dadurch habe er den IS und verwandte Organisationen in deren verbrecherischen Machenschaften gefördert. Im Einzelnen wird dem Beschuldigten die Verbreitung folgender Dateien zur Last gelegt:

- Bezeichnung / Pfad: Dateipfad

Beschreibung: Der Sprecher sagt, dass er alle Mujaheddin begrüsse. Ein besonderer Gruss gelte dabei Osama BIN LADEN. Was nun geschehe, sei ein Krieg gegen die Muslime. Amerika habe Soldaten aus Burundi, Äthiopien und Uganda nach Somalia geschickt, um zu verhindern, dass die islamische Religion in Ostafrika die Oberhand gewinne. Er rufe alle Somalis zum Dschihad auf.

- Bezeichnung / Pfad: Dateipfad

Beschreibung: Der Sprecher ruft die im Ausland Lebenden auf, nach Somalia zu kommen, um am Dschihad teilzunehmen. Sie sollen ihre Waffen, Schwerter, alles, was sie finden können, als Waffe gegen die Ungläubigen mitnehmen. Für die Muslime sei es egal, ob der Feind aus Amerika komme oder aus Uganda, Burundi oder Äthiopien. Es seien alles Kafr (Ungläubige).

- Bezeichnung / Pfad: Dateipfad

Beschreibung: Zu Beginn erinnert der Sprecher daran, dass der Dschihad obligatorisch sei. Es sei dasselbe wie fünf Mal am Tag zu beten und das Einhalten des Ramadan. Die Brüder sollen gegen die Ungläubigen kämpfen und kein Erbarmen zeigen. Sie sollen sie köpfen und in jede Ecke schauen, wo sie sich verstecken. Wenn sie sie töten, sollen sie «Allah Akbar» rufen. Sie sollen sie so grau­sam wie möglich töten, wie die Welt es noch nicht gesehen hat. Das Fleisch soll geschnitten werden während sie am Leben sind und es sollen alle Ungläubigen getötet werden. Er wolle die Zuhörer aufwecken, damit sie am Dschihad teilnehmen. (BA pag. 03-00-0002 f.)

1.1.2 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es sei aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt, dass die inkriminierten Dateien zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang Januar 2015 und dem 8. Februar 2016 ab der (durch die BKP am 9. Februar 2016 sichergestellten) USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten auf den PC von B. kopiert worden seien. Auch die deliktische Relevanz der drei inkriminierten audiovisuellen Dateien sei fraglos gegeben. Die Dateien stellten Propaganda für eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, dar. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sei erfüllt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.3 - 2.6).

1.1.3 Unbestritten ist, dass die erwähnten drei Dateien, die auf dem Computer von B. gefunden bzw. wiederhergestellt werden konnten, von der USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten stammen; der Beschuldigte räumt insofern ein, es sei möglich bzw. könne sein, dass die Dateien von ihm übertragen worden seien (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.017 f., 021 ff.; 5.731.007 f.; Urteil SK.2019.74 E. 2.3.1 Satz 2; CAR pag. 7.300.009 ff. und 7.402.012). Ebenso unbestritten ist der (originale bzw. übersetzte) Inhalt dieser Dateien (vgl. oben E. II. 1.1.1 und unten E. II. 1.6).

Der Beschuldigte bestreitet jedoch den Anklagevorwurf, dass die Übertragung der drei erwähnten Dateien auf den Computer von B. ein Verbreiten darstelle (TPF 2019.74 pag. 5.721.021; Urteil SK.2019.74 E. 2.3.3) bzw. dass er bewusst und in der Absicht, entsprechende Gruppierungen zu unterstützen respektive zu fördern, Propagandamaterial kopiert habe (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.020; 024 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte die Aussagenwürdigung der Vor­­instanz im Rahmen des Plädoyers als nicht nachvollziehbar und offensichtlich rechtsfehlerhaft (CAR pag. 7.300.011 ff.). Bei korrekter Beweis- respektive Aussagewürdigung sei festzustellen, dass er bereits im Februar 2016 unmittelbar nach bzw. am Tag seiner Verhaftung und ohne damals anwaltlich vertreten gewesen zu sein, anlässlich seiner ersten Einvernahme Aussagen gemacht habe, welche seine – nicht erst heute, sondern bereits damals vorhandene – Einstellung und das damit verbundene offene Islamverständnis gezeigt habe (vgl. CAR pag. 7.300.012 - 014). Seine glaubhaften Aussagen würden ein äusserst offenes Verständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religionen zeigen und wiederum das Gegenteil von dem, was die BA da hineininterpretiert habe (CAR pag. 7.300.013). Er habe nie, insbesondere auch nicht in der fraglichen Zeit (2015/2016) irgendwelche gewaltextremistischen Ideologien von Al-Shabaab, IS, Al-Quaïda usw. vertreten und diese vielmehr seit jeher als klar falsch empfunden. Bereits deshalb sei der Vorwurf der Förderung von Al-Shabaab durch das Kopieren von Daten auf einen fremden Computer geradezu absurd (vgl. CAR pag. 7.300.014 f.).

Ein Schuldspruch basierend auf eventualvorsätzlichem Handeln scheide ohnehin aus, da die Anklage ihm nichts Derartiges vorwerfe und Eventualvorsatz zudem ebenfalls nicht erwiesen wäre. Er habe nämlich glaubhaft angegeben, dass er die drei gemäss Anklageschrift relevanten Dateien nicht bewusst auf den PC von B. kopiert, sondern bloss ein (online-)Buch über die arabische Grammatik mit dem Titel «Nahwa (Ashrumi)» auf dessen Computer habe kopieren wollen bzw. kopiert habe. Erheblich entlastende Umstände seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden (vgl. CAR pag. 7.300.015 ff.). Ihm habe beim Kopieren bzw. Benutzen des harmlosen Unterrichtsmaterials schlicht ein Fehler unterlaufen sein müssen (vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.). Schliesslich seien die drei in der Anklageschrift genannten Videodateien nicht verwendet worden. B. und seine Kinder hätten keine Kenntnis von diesen drei Dateien gehabt und diese Videos nie gesehen. Diese drei Dateien seien zum Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung gelöscht gewesen und hätten vom Beschuldigten gelöscht worden sein müssen (vgl. CAR pag. 7.300.029 f.).

1.2 Rechtliches

Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propaganda­aktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes sorgfältig und korrekt dargelegt, unter ausführlicher Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung und Lehre (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2 - 2.2.4). Diese einleitenden grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz sind unbestritten. Auf sie kann im Sinne der Prozess­ökonomie im Wesentlichen verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieser Tatbestand in subjektiver Hinsicht Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

1.3 Beweisgrundsätze / Beweisthema

1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (Gleiss, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO N. 31).

1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
i.V.m. Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).

1.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziffer 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).

1.3.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. Stohner, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO N 9, mit Hinweisen).

1.3.5 Die in Bezug auf den Anklagevorwurf unbestrittenen und bestrittenen Punkte sind im Wesentlichen aus den obigen Ausführungen (E. II. 1.1 - 1.1.3) ersichtlich, woraus sich auch das Beweisthema ergibt. Zusammenfassend ist unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellt, dass die erwähnten drei Dateien, die auf dem Computer von B. gefunden bzw. wiederhergestellt werden konnten, von der USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten stammen. Ebenso unbestritten ist der Inhalt dieser Dateien. In verschiedener Hinsicht strittig ist hingegen, in welchem konkreten (objektiven und vor allem subjektiven) Kontext diese Übertragung stattfand bzw. wie die Übertragung beweismässig zu würdigen ist. Der Beschuldigte bestreitet in objektiver Hinsicht insbesondere, dass die Übertragung der Dateien auf den Computer von B. ein Verbreiten darstelle und dass er in subjektiver Hinsicht bewusst und in der Absicht, entsprechende Gruppierungen zu unterstützen respektive zu fördern, Propagandamaterial kopiert habe (vgl. oben E. II. 1.1.3).

1.4 Beweisantrag des Beschuldigten

Betreffend den im Vorfeld der Berufungsverhandlung teilweise gutgeheissenen Beweisantrag des Beschuldigten (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 in fine) ist auf die Beweisverfügung vom 8. Januar 2021 zu verweisen (vgl. oben Sachverhalt lit. B.3; CAR pag. 6.200.001 ff.) sowie auf die entsprechende (erneute) Übersetzung mittels Dolmetscherin von Passagen aus der Audiodatei «Dateipfad» anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 (CAR pag. 7.200.003 ff.). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (CAR pag. 7.200.009).

1.5 Beweismittel

Zum Sachverhalt liegen folgende Beweismittel vor:

1.5.1 Sachbeweise

In sachlicher Hinsicht liegen zu diesem Anklagepunkt folgende verwertbaren Beweismittel vor: Die sichergestellen drei Dateien, welche drei zusammengehörige Predigten der bekannten «Al-Shabaab»-Führungsperson Ceyrow enthalten sollen (vgl. oben E. II. 1.1.1), mit den in diesem Zusammenhang erstellten, nachfolgend aufgeführten Berichten, die sich (teilweise mit Übersetzungen) auch zu diversen weiteren sichergestellten Dateien äussern:

- Bericht betreffend Auswertung von elektronischen Sicherstellungen vom 29. August 2018 (vgl. BA pag. 10-01-0001 ff.)

- Bericht zur Sicherstellung / forensischen Sicherung elektronischer Geräte und Datenträger vom 10. September 2018 (BA pag. 10-01-0171 ff.)

- Bericht zur forensischen Auswertung elektronischer Daten vom 22. Oktober 2018 (BA pag. 10-01-0177)

- Bericht Auswertung von elektronischen Sicherstellungen vom 26. Oktober 2018 (BA pag. 10-01-0185 ff.)

- Bericht über die detaillierte Analyse relevanter Videos vom 3. Dezember 2018 (BA pag. 10-01-0190 ff.)

1.5.2 Personalbeweise

Die Verwertbarkeit von Aussagen des Beschuldigten und weiterer Personen, die während Einvernahmen gemacht wurden, wurde bereits oben geprüft, worauf verwiesen werden kann (E. I. 4. - 4.2.7; siehe dazu unten E. II. 1.7. - 1.7.1.5 und 1.8 - 1.8.3). Zudem liegen in Form von Audio- bzw. Video­dateien weitere, ausserhalb von Einvernahmen getätigte Äusserungen des Beschuldigten vor, die in den erwähnten Berichten (oben E. II. 1.5.1) thematisiert und unten (E. II. 1.7.2 - 1.7.6) exemplarisch bzw. auszugsweise wiedergegeben werden.

1.6 Drei Predigten von Ceyrow

Auf den drei inkriminierten audiovisuellen Dateien sind drei zusammenhängende Reden von Ceyrow zu hören, der ab 2006 als militärischer Führer der verbotenen Organisation «Al-Shabaab» gilt (Dateipfad). Bei «Al-Shabaab» handelt es sich um eine salafistisch geprägte Terrororganisation militärischen Zuschnitts in Somalia, die 2012 der Al-Qaïda die Treue geschworen hat und seitdem als regionaler Al-Qaïda-Ableger gilt. Wie die Al-Qaïda betreibt auch die «Al-Shabaab»-Miliz den bewaffneten Dschihad mit dem Ziel, am Horn von Afrika einen islamistischen Gottesstaat (Kalifat) mit strikter Auslegung des islamischen Rechts (Scharia) zu errichten. Sie ist nachgewiesenermassen verantwortlich für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zahlreiche Anschläge gegen die Zivilbevölkerung (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.262.2.011; Dateipfad, Dateipfad sowie Dateipfad). Beim Abspielen der drei Dateien ist zu Beginn jeweils eine schwarze Fahne mit arabischen Schriftzügen und einem weissen Logo zu sehen. Es ist notorisch, dass es sich dabei um die sogenannte IS-Flagge handelt (vgl. Dateipfad). Das islamische Glaubensbekenntnis (Arabisch: shah da) in der speziellen Kombination mit dem Siegel des Propheten, wie es auf der IS-Flagge zu sehen ist, wird ausschliesslich vom IS, der Al-Qaïda und diesen zugewandten Gruppierungen, wie der «Al-Shabaab»-Miliz, benutzt. Die «Al-Shabaab»-Miliz setzt damit ein zentrales Symbol des Islams für ihre terroristischen Zwecke ein. Ceyrow ruft in den Reden die Somalis, auch die im Ausland lebenden, zum gewaltsamen Dschihad gegen alle Ungläubigen (Arabisch: Kafr) auf. Diese seien so grausam wie möglich zu töten. Der Inhalt bzw. die Übersetzung der drei Dateien ist unbestritten; insofern wurde keine neue Übersetzung verlangt (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 15 - 22).

1.7 Aussagen / Äusserungen des Beschuldigten

1.7.1 Erst- und zweitinstanzliche Einvernahmen des Beschuldigten

1.7.1.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme hatte der Beschuldigte geäussert, dass er seine USB-Festplatte mit der Absicht in B.s PC gesteckt habe, um Unterrichtsmaterial zu kopieren, nicht um diese drei Predigten dort zu übertragen. Den Speicher habe er an B.s PC einstecken müssen, um das Buch «Das arabische Buch ist in deinen Händen» auf diesen zu laden, damit B.s Kinder S. und T. es dort lesen und Arabisch lernen könnten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 39 - 46). Es könne sein, dass es aus Unwissen übertragen worden sei, jedoch nicht bewusst. Diese drei Dateien habe er besessen, um davon zu lernen (im Sinne einer Vorsichtsmassnahme) und nicht um sie anderen bzw. B. zu zeigen (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 2 - 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Angaben im Wesentlichen (vgl. CAR pag. 704.012 Rz. 10 - 12; 31 f.; 39 - 41 und pag. 704.013 Rz. 15 - 23). Dass sich auf B.s PC plötzlich noch andere Dateien befunden hätten könne daher rühren, dass er möglicherweise den ganzen Ordner hineingetan habe – möglicherweise sogar noch mehr. Vielleicht hätten sich im gleichen Ordner wie das Arabisch-Buch auch diese Predigten befunden. Er sei ja nur ein Mensch, der auch Fehler machen könne (vgl. CAR pag. 704.013 Rz. 25 - 28; 30 - 33; 35 - 39).

1.7.1.2 Auf Vorhalt des Inhalts der drei Reden bezeichnete der Beschuldigte diesen vor der Vor­instanz als «falsch». Darum habe er den Leuten klarmachen wollen, dass sie insofern aufzupassen müssten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 15 - 22). Als Beispiel nannte er diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung die Gruppe «Takfir wal-Hijra», bei welcher seine Ehefrau Mitglied gewesen sei. Es gäbe viele Leute im Westen, die solche Dinge hören und deren Mitglieder würden. Er habe nicht einer von denen werden, frei denken und nicht nach einer Ideologie leben wollen (vgl. CAR pag. 7.402.010 Rz. 33 ff.; pag. 7.402.011 Rz. 1 ff.; pag. 7.402.014 Rz. 1 ff., 11 f., 25 ff.).

1.7.1.3 Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, mit «ich weiss viel» (über «Al-Shabaab») habe er gemeint, dass er wisse, dass sie Somalier seien und ihn daher nicht irreführen könnten. «Al-Shabaab» seien «Falsche», Terroristen und auf der ganzen Welt verboten. Er sei nie Mitglied gewesen, möchte ein freier Mensch sein und dass ihm niemand eine Ideologie bringe (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009 Rz. 1 - 14, 16 - 18, 20 - 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass die «Al-Shabaab»-Miliz falsch läge, wenn sie Nicht-Mitglieder als «Verräter» oder «Ungläubige» bezeichne. Deren falscher Islam sei nicht kompatibel mit seinem eigenen. Ihn könne man nicht irreführen bzw. auf den falschen Weg bringen, da er wisse, «was sie seien» (vgl. CAR pag. 7.402.014 Rz. 40 - pag. 7.402.015 Rz. 8; 14 - 44).

1.7.1.4 Seine Auffassung des Begriffs «Dschihad» definierte der Beschuldigte vor der Vorinstanz dahingehend, dass der Aufruf zur Tötung von Ungläubigen für ihn keinen Dschihad darstelle. Dschihad bezeichne vielmehr, wie er seine Kinder erziehe und sein Leben führe; man müsse etwas leisten für die Mitmenschen, nicht Menschen töten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009 Rz. 31 - 38). Auf die Frage, ob die Tötung von Menschen ein falsch verstandener Dschihad sei, antwortete er dahingehend, dass er nicht wolle, dass wenn er (Anmerkung des Gerichts: aus der Verhandlung) rauskomme, es heissen würde, dass er ungläubig geworden sei. Er sei ja kein islamischer Gelehrter. Er wolle nicht sagen, es sei so, wenn geglaubt werde, es sei das (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009 Rz. 40 - 46). Auf seine früheren Aussagen zum Thema Apostasie, wonach er nicht der Meinung sei, dass man jemanden töten müsse, der sich vom Islam abwende, dies jedoch vom muslimischen Glauben so vorgesehen sei, er jedoch nicht derjenige sei, der die Tötung vornehmen müsse, stellte er klar, dass man nicht «an einen Vers nicht glauben dürfe», ansonsten man ungläubig werde. Er selber sei ja nicht derjenige, der die Person verurteilen müsse oder solle. Man solle den Glauben nicht mit Fragen löchern, da man sonst unsicher werde (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.010 Rz. 5 - 23). Gemäss Islam sei ein Abtrünniger zu töten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009 Rz. 41 f.; pag. 5.731.011 Rz. 1 - 4). Auf die Frage, ob eine andere Person nicht legitimiert sei zu töten, auch wenn der Prophet das sage, antwortete er insofern ausweichend, dass dies von einem Gericht in einem islamischen Staat entschieden werden müsse, nicht aber wie da, wo jeder machen könne, was er wolle. Scharia sei jedoch mehr als das, es bedeute auch zu beten und zu fasten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.011 Rz. 14 - 16; 18).

Gegenüber dem Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, dass «Dschihad» beispielsweise auch «sich bemühen» bedeuten könne - alles was mit gut zu tun habe, wie seine Kinder zu unterstützen oder zu arbeiten (vgl. CAR pag. 7.402.015 Rz. 46 - pag. 7.402.016 Rz. 3). Seine vorherigen Aussagen zum Thema Apostasie, insbesondere bezüglich einer Hadithe, gemäss welcher Abtrünnige nach Einräumung einer Bedenkzeit ohne Aussprechen des Glaubensbekenntnisses (Shahada) zu töten seien, bzw. der vom Beschuldigten geäusserten Ansicht, dass die Tötung eines Abtrünnigen, sofern durch ein Scharia-Gericht legitimiert, in Ordnung sei, kommentierte der Beschuldigte insofern, als man den Koran nicht nur teilweise, sondern als Gesamtes glauben solle (vgl. CAR pag. 7.402.016 Rz. 17 - 28). Seine Aussage bezüglich der Legitimation von gerichtlich angeordneten Tötungen Abtrünniger relativierte er insofern, als dies «etwas Falsches» sei. Er hätte nur gesagt, dass dies gewisse Menschen tun würden und es falsch sei. Selbst wenn dies die Worte des Propheten seien, so könne man sich für solche Taten nicht jedes Mal darauf berufen, da es sonst Unruhen gäbe, Ordnung und Respekt verloren gingen und jeder das Gefühl habe, machen zu können was er wolle (vgl. CAR pag. 7.402.016 Rz. 30 - 32; pag. 7.402.017 Rz. 5 - 16; 18 - 21; pag. 7.402.018 Rz. 9 - 30).

1.7.1.5 Zum Thema «Scharia» erklärte der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz, dass er erst nach Somalia zurückkehren würde, wenn es dort die richtige Scharia gäbe. Bisher würden nirgends die richtige Scharia oder der richtige Islam angewendet (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.014 Rz. 5 ff.). Die schweizerischen Gesetze würde er jedoch akzeptieren (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.014 Rz. 9 f.). Gegenüber dem Berufungsgericht definierte er die «richtige Scharia» als die «Zeit, als der Prophet gelebt habe, als alle friedlich zusammengelebt hätten, die Juden, Christen und Muslime». Jetzt sei aber eine andere Zeit. Er lebe in der Schweiz seinen Glauben, ohne dass ihn jemand zwinge oder nötige, etwas zu machen, was er nicht wolle. Er könne beten, nach Mekka gehen, reisen, frei entscheiden. Die Schweizer Gesetzgebung (insbesondere das Strafrecht) sei etwas Gutes (vgl. CAR pag. 7.402.018 Rz. 32 - pag. 7.402.019 Rz. 17).

1.7.2 Audiodatei «Dateipfad» (vgl. USB-Stick BA pag. 10-01-0059 / (Dateipfad); oben E. II. 1.4; CAR pag. 7.200.003 ff., insbesondere 005 - 007): Der Beschuldigte machte zu Recht geltend, dass Passagen aus dieser Audiodatei falsch übersetzt worden seien (vgl. CAR pag. 1.100.054 f.; oben Sachverhalt lit. B.1 in fine), weshalb die entsprechenden Passagen anlässlich der Berufungsverhandlung durch die anwesende Dolmetscherin neu übersetzt wurden (vgl. oben Sachverhalt lit. B.3; CAR pag. 6.200.001 ff.; 7.200.003 ff.). Die Berufungskammer stützt sich, sofern für die Beweiswürdigung relevant, auf diese neue Übersetzung ab (dies im Gegensatz zur Vorinstanz, die sich auf die alte Übersetzung abstützte; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.3.4 S. 18, Passage «ab Minute 00:48:59»; BA pag. 10-01-0144).

1.7.3 Videosequenzen betreffend das «Haus der Religionen» in Bern (Asservat A4, Pfade: «Dateipfade» [Speicherzeitpunkte: Je 1. Mai 2015]): Gemäss Bericht der BKP vom 29. August 2016 wurde der Beschuldigte bei diesen beim «Haus der Religionen» in Bern gedrehten Videosequenzen anhand seiner Stimme identifiziert (BA pag. 10-01-0021). Die erste Videosequenz enthält gemäss Übersetzung folgende Aussagen des Beschuldigten: Hier werde in ein Millionen-Dollar-Bauprojekt investiert. Neun Weltreligionen würde unter ein Dach gebracht. Wie wollten sie sich überhaupt verständigen? Juden, Moslems, Christen und dann kämen andere, die was Anderes glaubten. Allah habe gesagt, dass nur der Islam die einzige richtige Religion sei. Wer was Anderes glaube, werde in der Hölle schmoren. Und in die ewige Verdammnis gehen (BA pag. 10-01-0034). Die zweite Videosequenz enthält gemäss Übersetzung folgende Aussagen des Beschuldigten: Er spreche über ein ein Millionen-Dollar-Projekt, das Haus der Religionen, und lese eine Sure aus dem Koran. Er sehe einen Mann mit Bierdose in der Hand und schreie «a-uzhu-billah minal Shaidhani rajim» (Bedeutung bzw. Übersetzung: «Ich nehme Zuflucht zu Allah von Satan, der Verworfenen»). Am Ende sage er, es sei unmöglich, mehrere Religionen unter ein Dach zu bringen. Er frage sich, was Religionsfreiheit bedeute. Der Prophet Mohammed habe gesagt, alle, die eine andere Konfession annähmen, oder die Religion verliessen, sollten getötet werden. Die Abtrünnigen sollten zum Tode verurteilt werden (vgl. BA pag. 10-01-0035; vgl. auch BA pag. 10-01-0021 sowie 0146 f.).

1.7.4 «Sprachmemo002» («Dateipfad» bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik 25; USB-Stick BA-10-01-0245 [Speicherzeitpunkt: 1. Mai 2015]): Im Rahmen eines Telefongesprächs mit einer (nicht nä­her bezeichneten) «Mutter» äusserte sich der Beschuldigte gemäss Übersetzung insbesondere wie folgt: Ihre Tochter sei sehr krank. In ihr spreche ein Dschinn, der «Madaxyare» heisse und erzählt habe, wer ihn geschickt habe. Dieser Mann lebe in Jowar, er habe mehrere Dschinn in seiner Macht. Sie müsse ihm (dem Beschuldigten) dessen Telefonnummer, Namen, Adresse und Nachnamen sagen. Sie würden ihn telefonisch kontaktieren und bitten, damit aufzuhören. Wenn er das nicht mache, müsse er mit Konsequenzen rechnen. Es gebe Al Shabaab, man kön­ne diese beauftragen, diesen Mann zu mahnen oder einzuschüchtern. Al Sha­baab seien junge religiöse gute Leute, die helfen würden (BA pag. 10-01-0209; 0210).

1.7.5 «Sprachmemo010» («Dateipfad» bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik 23; USB-Stick BA-10-01-0245 [Speicherzeitpunkt: 19. Februar 2015]): Im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Bruder von AA. äusserte sich der Beschuldigte gemäss Übersetzung insbesondere wie folgt: Er (der Bruder von AA.) dürfe nicht in ein Kafir-Land reisen (auswandern), das verbiete die Religion. Er dürfe nur unter drei Umständen in ein Kafir-Land gehen: 1. Gesundheitliche Gründe (mangelnde medizinische Versorgung), 2. Geschäftliche Gründe, 3. Missionierung für den Islam (vgl. BA pag. 10-01-0207).

1.7.6 «Sprachmemo013» («Dateipfad» bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik 12; USB-Stick BA-10-01-0245 [Speicherzeitpunkt: 1. Mai 2015]): Gemäss Übersetzung fragte eine Frau namens «BB.» (vgl. hierzu auch «Sprachmemo011», BA pag. 10-01-0201) während eines Gesprächs den Beschuldigten, ob er ihren Ex-Mann und einen Mann aus Afrika töten könne. Diese würden sie immer verhexen. Der Beschuldigte habe darauf verneint, einen Mann in Europa und Vater von zwei Kindern töten zu können. Aber beim anderen könne man jemanden beauftragen, damit dieser bei einem Bombenanschlag ums Leben komme. Das könne und müsse man machen, der habe den Tod verdient (vgl. BA pag. 10-01-0202).

1.8 Aussagen von Auskunftspersonen

1.8.1 Q. sagte am 12. Dezember 2016 gegenüber der BKP aus, dass er von seinem Sohn nie gehört habe, dass der Beschuldigte ihm Videos gezeigt habe. Er verneinte auch, dass Beschuldigte sich gegenüber ihm (Q.) jemals über Dschihadisten / den Dschihad geäusssert habe (vgl. BA pag. 12-01-0008 Rz. 12 - 16; pag. 12-01-0009 Rz. 14 - 16).

1.8.2 R. (Ehefrau des Beschuldigten) erklärte am 12. Dezember 2016 gegenüber der BKP, dass der Beschuldigte ein guter Mann sei, der ihren Kindern das arabische Alphabet beibringen würde (vgl. BA pag. 12-02-0004 Rz. 6 f.; pag. 12-02-0009 Rz. 10 f.). Ob er mit Al-Shabaab etwas zu tun habe, wisse sie nicht – sie glaube aber nicht. Für ihn seien alle (auch Andersdenkende) gleich. Sie und ihr Mann lebten hier und seien zufrieden (vgl. BA pag. 12-02-0012 Rz. 7 f., 22 ff.). In der Schweiz sei alles freiwillig und ab 18 Jahren könne jeder machen was er wolle. Sie schaue nicht was ihr Mann mache – sie sei die meiste Zeit mit ihren Kindern und deren Betreuung beschäftigt. Es stimme nicht, dass ihr Mann Al-Shabaab unterstütze oder Andersgläubige als Ungläubige bezeichne (vgl. BA pag. 12-02-0013 Rz. 1 ff., 14 - 20).

1.8.3 B. verneinte gegenüber der BKP am 21. Dezember 2016, dass der Beschuldigte seinen Computer für den Unterricht benutzt habe, da dieser nur Papier und Hefte benutze. Er habe sich ihm gegenüber nie über Dschihadisten, den Dschihad oder islamische/extremistische Organisationen geäussert (vgl. BA pag. 12-03-0005 Rz. 7 f.; pag. 12-03-0006 Rz. 23 - pag. 12-03-0007 Rz. 1; zur Verwertbarkeit dieser Einvernahme zu Gunsten des Beschuldigten vgl. oben E. I. 4.1). Von der BKP am 13. Juni 2017 erneut einvernommen, erklärte er, dass der Beschuldigte «nie etwas angeschlossen habe». Er könne sich an keine aufgenommenen Videos auf seinen Geräten erinnern. Seine (B.s) Frau benutze (auf seinem PC) manchmal YouTube. Er wisse nicht, wo sich diese (ihm vorgehaltenen) Filme befänden, wer sie heruntergeladen und angesehen habe. Er habe diesen PC seit mehr als 10 Jahren und er sei möglicherweise auch von Besuchern benutzt worden (vgl. BA pag. 12-03-0011 Rz. 2 - 14, 21 - 33). Sofern sich auf dem Computer Filme befinden würden, so müsse wohl etwas an diesem angeschlossen worden sein, beispielsweise vom Beschuldigten, möglicherweise im Rahmen des Koranunterrichts. Geschaut hätten diese Videos wohl seine Besucher (Erwachsene oder Jugendliche) oder der Beschuldigte selber (vgl. BA pag. 12-03-0012 Rz. 7 - 14, 22 - 29). Der Beschuldigte sei nicht jemand, den man immer habe beobachten müssen (vgl. BA pag. 12-03-0013 Rz. 7 - 9).

1.9 Beweiswürdigung / Beweisergebnisse

1.9.1 Erstellt ist gemäss den vorliegenden Beweismitteln (insbesondere der durchgeführten forensisch-technischen Analyse), dass die Audiodateien mit den Predigten von Ceyrow, die auf dem Computer von B. gefunden bzw. wiederhergestellt werden konnten, von der USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten stammen und dass diese Dateien vom Beschuldigten übertragen worden sind. Für eine andere Täterschaft als jene des Beschuldigten liegen keinerlei stichhaltige Hinweise vor.

1.9.2

1.9.2.1 Soweit der Beschuldigte sinngemäss vorbringt, dass er stets ein äusserst offenes Islamverständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religionen gezeigt habe (vgl. oben E. II. 1.1.3), so erscheint dies – insbesondere auch unter der vom Beschuldigten geforderten Berücksichtigung der Grundsätze der Aussagenanalyse (vgl. CAR pag. 7.300.011 ff.) – als stark beschönigend und unzutreffend. Die Selbsteinschätzung des Beschuldigten beruht offenbar auf einer sehr einseitigen bzw. selektiven Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und steht in klarem Widerspruch zu diversen anderslautenden Äusserungen seinerseits. Zu erwähnen ist insbesondere, dass er explizit und ohne irgendwelche Relativierungen geltend machte, Allah habe gesagt, dass nur der Islam die einzige richtige Religion sei; wer etwas Anderes glaube, werde in der Hölle schmoren und in die ewige Verdammnis gehen. Der Prophet Mohamed habe gesagt, dass alle, die eine andere Konfession annähmen oder die Religion verliessen (Abtrünnige), zum Tode verurteilt bzw. getötet werden sollten (vgl. oben E. II. 1.7.3).

1.9.2.2 Auch seine Äusserung gegenüber einer telefonischen Gesprächspartnerin, wonach es Al Shabaab gäbe und man diese beauftragen könne, den im Telefongespräch erwähnten Mann zu mahnen oder einzuschüchtern – denn Al Shabaab seien junge religiöse gute Leute, die helfen würden (vgl. oben E. II. 1.7.4) – widerspricht diametral der Behauptung des Beschuldigten, dass er gewaltextremistische bzw. Ideologien von Al-Shabaab, IS, Al-Quaïda usw. seit jeher als klar falsch empfunden habe. Die erwähnte Äusserung widerspricht auch seinen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Einvernahmen getätigten Aussagen, Al-Shabaab seien «falsche» bzw. die lägen eben «falsch» (vgl. oben E. II. 1.7.1.3).

1.9.2.3 In die gleiche Richtung deutet auch die Äusserung des Beschuldigten, wonach man in Bezug auf einen (im entsprechenden Gespräch konkret thematisierten) Mann jemanden damit beauftragen könne, diesen bei einem Bombenanschlag ums Leben kommen zu lassen und man dies machen könne und müsse, da er den Tod verdient habe (vgl. oben E. II. 1.7.6).

1.9.2.4 Sein Rat an einen Bekannten, wonach dieser nicht in ein Kafir-Land reisen (auswandern) dürfe, weil das die Religion verbiete, bzw. dies nur aus drei Gründen erlaubt sei (gesundheitliche Gründe bzw. mangelnde medizinische Versorgung, geschäftliche Gründe oder Missionierung für den Islam [vgl. oben E. II. 1.7.5]) deutet ebenfalls keineswegs auf das vom Beschuldigten sich selbst zugeschriebene «äusserst offene Islamverständnis» hin – das Gegenteil ist der Fall.

1.9.2.5 Zusätzlich lassen auch diverse Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Einvernahmen erkennen, dass er sich von einem fundamentalistischen bzw. dschihadistischen Islamverständnis nie wirklich distanziert hat. Illustrativ ist dazu etwa seine ausweichende Reaktion auf die Frage, ob Menschen töten für ihn nicht Dschihad sei bzw. ob dies ein falsch verstandener Dschihad sei. Diesbezüglich betonte er, dass er nicht möchte, dass es heisse, er sei ungläubig geworden, wenn er (aus der Gerichtsverhandlung) rauskomme (vgl. oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 1).

1.9.2.6 Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte sichtlich und wiederholt bemüht, seine bisherigen Aussagen betreffend Dschihad sowie Scharia zu relativieren bzw. in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Dies z.B. indem er geltend machte, dass die Tötung von Menschen nichts mit «seinem» Islam zu tun habe (vgl. oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 2; CAR pag. 7.402.016 Rz. 12 - 15). Auf jeweiliges Nachfragen, z.B. auf Vorhalt seiner früheren Aussagen zum Thema Apostasie (Befürwortung der Tötung von Abtrünnigen, sofern durch ein Scharia-Gericht legitimiert), antwortete er ausweichend, dass man den Koran nur als Ganzes (nicht teilweise) glauben solle (vgl. oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 2; CAR pag. 7.402.016 Rz. 17 - 28). Auf Nachfrage sagte er zwar aus, dass «das mit der Tötung» «etwas Falsches» sei, respektive er verneinte, dass er einen Abtrünnigen, sofern vom Scharia-Gericht so entschieden und ihm befohlen, töten würde (vgl. oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 2; CAR pag. 7.402.016 Rz. 30 - 32; pag. 7.402.017 Rz. 5 - 16). Auf den Hinweis, dass dies jedoch die Worte des Propheten seien, antwortete er aber erneut ausweichend und verharmlosend, dass man nicht jedes Mal sagen könne, dass der Prophet dies und das gesagt habe und dies dann auch machen könne, weil es zu Unruhe und Unordnung (Mangel an Respekt) führe (vgl. oben E. II. 1.7.1.4; CAR pag. 7.402.017 Rz. 18 - 21 und pag. 7.402.018 Rz. 9 - 30). Auf diese Weise vermied er einmal mehr eine klare Distanzierung und versuchte vom eigentlichen Kern des Problems abzulenken – der fundamentalistisch-dschihadistischen Ideologie und ihren Konsequenzen für das menschliche Zusammenleben (Missachtung elementarer Menschenrechte wie der Glaubens- und Gewissensfreiheit, des Rechts auf Leben, etc.). Die erwähnten Relativierungen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Einvernahmen erscheinen somit gesamthaft betrachtet nicht glaubwürdig. Der Beschuldigte distanzierte sich höchstens oberflächlich, aber – wie insbesondere aus seinen Antworten auf Nachfragen und Vorhalte ersichtlich wird – nicht grundlegend von Aussagen, die auf seine ideologische Nähe zum Gedankengut von Al-Shabaab schliessen lassen. Soweit er geltend macht, er habe stets ein äusserst offenes Islamverständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religionen gezeigt, handelt es sich um offensichtliche Schutzbehauptungen.

1.9.2.7 Bereits vor diesem aufgezeigten Hintergrund erscheint der Vorwurf, dass der Beschuldigte mit dem Kopieren der drei Dateien auf einen fremden Computer die «Al-Shabaab» (bzw. den IS und verwandte Organisationen) in ihren verbrecherischen Machenschaften habe fördern wollen bzw. er eine solche Förderung zumindest in Kauf genommen habe – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.014 f.) – keineswegs als «absurd». Daran ändert sich im Übrigen auch nichts, wenn man Aussagen des Beschuldigten berücksichtigt, die er anlässlich von Einvernahmen gemacht hat, die beweismässig nur zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfen (vgl. oben E. I. 4.2 - 4.2.6; CAR pag. 7.300.012). Die entsprechenden Aussagen (die er sinngemäss anlässlich den erst- und zweitinstanzlichen Einvernahmen wiederholte) vermögen weder seine völlig anderslautenden eigenen Äusserungen (vgl. oben E. II. 1.7.3 - 1.7.6; 1.9.2 - 1.9.2.4) noch den Inhalt der drei Predigten Ceyrows zu entkräften und ändern auch nichts an seiner mangelnden Distanzierung von der fundamentalistisch-dschihadistischen Ideologie (vgl. oben E. II. 1.9.2.5 f.). Auch der Umstand, dass die anlässlich der Berufungsverhandlung neu übersetzten Äusserungen des Beschuldigten aus der Audiodatei «Dateipfad» (vgl. oben E. II. 1.7.2; CAR pag. 7.200.005 ff.) ihn nicht belasten (im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz, die sich auf die alte Übersetzung abstützte; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.3.4 S. 18, Passage «ab Minute 00:48:59»; BA pag. 10-01-0144), vermag an der erwähnten Einschätzung (oben E. II. 1.9.2.7 erster Satz) gesamthaft betrachtet nichts zu ändern.

1.9.3

1.9.3.1 Die drei inkriminierten Dateien waren nachweislich auf der USB-Festplatte (A6) des Beschuldigten in einer Verzeichnisstruktur mit dem Namen «Muxaadarooyin Muuqaal ah» (zu Deutsch: «Veranstaltungen / bewegte Bilder») in einem eigens erstellten Verzeichnis «Macalim Adam Xaashi Cerow» (zu Deutsch: Lehrer Adam Xaashi Cerow) abgespeichert. Die erwähnten Dateien waren demnach mit dem Namen «Cerow» eigens bezeichnet. Ein versehentliches Übertragen auf den Computer von B. erscheint schon aus diesen Gründen unwahrscheinlich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die meisten der übrigen Verzeichnisse in erwähnter Verzeichnisstruktur die Bezeichnung «sh.Xasaan» tragen (vgl. BA pag. 10-01-0183). Bei Xassaan Xusseen (alternative Schreibweise: Xasaan Xuseen) handelt es sich um den am 19. April 1979 in Kenia geborenen und dort wohnhaften Prediger Hassan Mahat Omar (alias Hassan Husseyn Adam Abu Salman und andere Aliasnamen), der die Leitung einer religiösen Institution (inkl. Moschee) in Nairobi innehat, die als Rekrutierungs- und Propagandastätte für die «AI-Shabaab»-Miliz bekannt ist. Spätestens seit 2008 fungiert Hassan Mahat Omar als ideologischer Führer von «AI-Shabaab» und gibt deren terroristischen Aktivitäten eine Scharia-rechtliche Legitimation. Er soll im März 2015 seine Loyalität zum IS und dessen Führer Abu Bakr Al-Baghdadi verkündet und die Milizen von «AI-Shabaab» ebenfalls zur Loyalität gegenüber dem IS aufgerufen haben. 2011 wurde er zusammen mit anderen «Al-Shabaab»-Führungspersonen vom UN-Sicherheitsrat in dessen Sanktionsliste aufgenommen und figuriert auch auf einer Sanktionsliste des SECO (vgl. BA pag. 10-10-142). Der Beschuldigte wusste auch unter diesem Gesichtspunkt, dass sich in dieser Sammlung Dateien mit problematischem Inhalt befanden.

1.9.3.2 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auf der Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten und auf B.s PC neben den drei erwähnten Predigten von Ceyrow, die je identisch enthalten sind bzw. wiederhergestellt werden konnten, u.a. je auch 33 Videos des erwähnten Xassaan Xusseen sowie 11 Videos von «DD.» enthalten sind. Bei Letzterem handelt es sich gemäss Schlussbericht der BKP um einen salafistischen US-Amerikaner, welcher gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen in einem US-Strafverfahren mit Terrorismusbezug verurteilt worden sein soll (BA pag. 10-01-0135, inkl. Fn. 11). Diese Umstände bestärken den Eindruck, dass der Beschuldigte genau wusste, dass es auf dieser Festplatte Dateien mit problematischem Inhalt hatte (vgl. oben E. II. 1.9.3.1).

1.9.3.3 Des Weiteren sind die drei erwähnten Predigten von Ceyrow nicht die einzigen diesen betreffenden Dateien, die auf den sichergestellten Festplatten des Beschuldigten enthalten sind. Auf den Asservaten A3, A4, A5, A6 und E10 fanden sich vielmehr ca. 67 Video-Dateien, die den Dateinamen «(Dateipfad)» tragen (BA pag. 10-01-0179); diese sind auf den BA pag. 10-01-0213 - 0217 detailliert aufgelistet. Auch aus diesem Grund muss angenommen werden, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, was der (ideologische) Inhalt der zahlreichen von ihm auf seinen diversen Festplatten abgespeicherten Predigten von Ceyrow war, insbesondere auch der Inhalt der besagten drei auf B.s PC übertragenen Predigten Ceyrows.

1.9.3.4 Die erwähnte Verzeichnisstruktur (oben E. II. 1.9.3.1) wurde integral auf B.s PC kopiert. Der jeweilige Inhalt der Dateien ist bzw. war anhand der einzelnen Verzeichnisnamen erkennbar. Der Beschuldigte hatte die bei ihm sichergestellten Dateien sehr genau nach Thema und Titel geordnet (BA pag. 10-01-0140; vgl. auch die Excel-Liste zum USB-Stick in BA pag. 10-01-0059), was von seiner Absicht zeugt, die einzelnen Dateien problemlos wiederfinden zu können. Dies bestätigte er denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.017 Rz. 22 f. / 27 ff.). Gemäss diesen Umständen bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es dem Beschuldigten nicht um das blosse Kopieren eines Arabischbuches ging, sondern primär um die Verbreitung des Gedankenguts von «Al-Shabaab».

1.9.3.5 Dass die Auskunftspersonen B. und Q. jeweils verneinten, dass sich der Beschuldigte gegenüber ihnen jemals über Dschihadisten, den Dschihad bzw. islamistische / extremistische Organisationen geäussert hätte (vgl. oben E. II. 1.8.1; BA pag. 12-01-0009 Rz. 14 - 16; E. II. 1.8.3; BA pag. 12-03-0006 Rz. 23 - pag. 12-03-0007 Rz. 1), ändert an der erwähnten Einschätzung gesamthaft betrachtet nichts. Auch die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, wonach dieser ihres Wissens mit Al-Shabaab nichts zu tun habe und alle Menschen (inkl. Andersgläubige) als gleichwertig betrachte (vgl. oben E. II. 1.8.2; BA pag. 12-02-0012 Rz. 7 f. und 22 ff.), ändern an der obigen Einschätzung nichts Grundlegendes. Letztere Behauptung betreffend die Gleichwertigkeit aller Menschen steht zudem in klarem Widerspruch zu abwertenden Äusserungen des Beschuldigten gegenüber Ungläubigen («Kafir»; vgl. insbesondere oben E. II. 1.7.3, 1.7.5, 1.9.2.1, 1.9.2.3). Abgesehen davon sind die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten (aufgrund deren Zusammenlebens, des damit verbundenen Abhängigkeitsverhältnisses, sowie wegen des potenziellen Einflusses der Aussagen der Ehefrau auf eine allfällige Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz [vgl. oben Sachverhalt lit. A.5]) ohnehin mit gebotener Zurückhaltung zu würdigen.

1.9.3.6 Zusammenfassend erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, wonach ihm beim Kopieren bzw. Benutzen des harmlosen Unterrichtsmaterials schlicht ein Fehler unterlaufen sein müsse (vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.), als reine Schutzbehauptung.

1.9.4

1.9.4.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme betreffend die bei ihm sichergestellten Dateien generell an, dass er diese heruntergeladen habe, weil er habe wissen wollen, was die Leute machen bzw. glauben würden, was auf der ganzen Welt passiere und warum das passiere, damit er nicht in die gleiche Falle gerate wie seine Exfrau. Er habe verstehen, sich ein Bild des IS oder der Al-Quaïda machen und vorsichtig sein wollen (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 33 f.; pag. 5.731.013 Rz. 36 ff.; vgl. oben E. II. 1.7.1.2). Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

1.9.4.2 Die «Al-Shabaab» gilt als somalischer Ableger der Al-Qaïda, was aufgrund breiter Medienberichterstattung sowie der Propagandatätigkeit dieser Gruppierung allgemein bekannt ist. Dem Beschuldigten als Somalier war zweifellos bekannt, dass es sich bei der «Al-Shabaab»-Miliz um eine dschihadistisch motivierte Terrororganisation handelt. Er gab selber an, viel über die «Al-Shabaab» zu wissen (vgl. oben E. II. 1.7.1.3).

1.9.4.3 Auf einer sichergestellten Toshiba-Festplatte des Beschuldigten befindet sich eine Audionachricht vom 18. Februar 2015 (Dateipfad) bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik 27; USB-Stick BA-10-01-0245), worin er gegenüber einem Gesprächspartner angibt, eines Tages nach Somalia zurückkehren zu wollen, wenn es dort die Scharia gebe (BA pag. 10-01-209). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussage und präzisierte, dass es aber bisher weltweit noch keinen Ort gäbe, wo die richtige Scharia angewendet werde (TPF 2019.74 pag. 5.731.014 Z. 5 ff.). Dies spricht – wie bereits die Vor­instanz zutreffend festgestellt hat (Urteil SK.2019.74 E. 2.4.3 Abs. 2) – für seine Hoffnung auf einen Sieg der «Al-Shabaab» in Somalia. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er unter der «richtigen Scharia» bzw. dem «richtigen Islam» Zustände verstehe wie damals zu Zeiten des Propheten, als alle friedlich zusammengelebt hätten, die Juden, Christen und Muslime (vgl. CAR pag. 7.402.018 Rz. 32 - pag. 7.402.019 Rz. 8). Seine Antworten machten demgemäss einen ausweichenden, beschönigenden und wenig glaubwürdigen Eindruck. So trifft es etwa keineswegs zu, dass zu Zeiten des Propheten (Mohammed) «alle» (d.h. Juden, Christen und Muslime) tatsächlich friedlich zusammenlebten. Es entspricht aber bekanntermassen einem strikte rückwärtsgewandten, fundamentalistisch-dschihadistischen Islamverständnis (wie es Organisationen wie Al-Shabaab propagieren), genau jenen Zustand («Kalifat») wiederherstellen zu wollen, der zur Zeit des Propheten Mohammed geherrscht haben soll, und – wie der Beschuldigte es tut – ausschliesslich dies als den «wahren Islam» bzw. die «richtige Scharia» zu bezeichnen.

1.9.4.4 Die Aussage, wonach es dem Beschuldigten bei der Übertragung von Dateien auf B.s PC nur um die Sprache bzw. den Sprachunterricht gegangen sei (vgl. oben E. II. 1.7.1.1), ist angesichts obiger Feststellungen unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls als Schutzbehauptung einzuschätzen ist sein Vorbringen, dass er bloss habe wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glauben würden. Hierzu wäre das Herunterladen und dauerhafte Abspeichern von Hunderten von Dateien – so die effektive Zahl strafrechtlich relevanter Dateien auf seinen Datenträgern laut seiner Angabe (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.017 Rz. 10 sowie CAR pag. 7.300.007 f.) – und die Aufbewahrung unter akribischer Ordnung nicht erforderlich gewesen, setzt doch die inhaltliche Sortierung der Dateien naturgemäss voraus, dass der Inhalt der Dateien bzw. die darin vermittelten Informationen zur Kenntnis genommen und entsprechend eingeordnet wurde.

1.9.4.5 Der Beschuldigte führte zudem nicht konkret und nachvollziehbar aus, welche zusätzlichen Informationen über die ohnehin notorischen Tätigkeiten und Wertevorstellungen der erwähnten verbotenen Gruppierungen er durch diese Dateien hätte erhalten wollen.

1.9.4.6 Die erwähnten Umstände unterstützen zusätzlich die obige (E. II. 1.9.2 - 1.9.3.6) Beweiswürdigung bzw. die entsprechenden Beweisergebnisse. Auf weitere Aspekte der Beweiswürdigung/-ergebnisse ist – soweit erforderlich und um Wiederholungen zu vermeiden – nachfolgend direkt bei der Subsumtion des objektiven bzw. subjektiven Tatbestands einzugehen (E. II. 1.10 respektive 1.11).

1.10 Subsumtion des objektiven Tatbestands

1.10.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propaganda­aktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. oben E. II. 1.2).

1.10.2 Verbotene Gruppierung bzw. Organisation

Dieses Tatbestandsmerkmal gemäss Art. 1 lit. c (i.V.m. Art. 2 Abs. 1) des Al-Quaïda/IS-Gesetzes ist vorliegend betreffend die somalische «Al-Shabaab»-Miliz unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.2.1 Abs. 1 i.V.m. E. 2.3.2; erstinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 1 - 26 [TPF SK.2019.74 pag. 5.721.006 - 031]; zweitinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 9 - 30 [CAR pag. 7.300.009 - 030]).

1.10.3 Auf dem Gebiet der Schweiz

Dass sich das zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitraum gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes «auf dem Gebiet der Schweiz» abgespielt hat, ist ebenfalls unbestritten (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.2.1 Abs. 1 i.V.m. E. 2.3.1 und 2.3.4; erstinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 1 - 26 [TPF SK.2019.74 pag. 5.721.006 - 031]; zweitinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 9 - 30 [CAR pag. 7.300.009 - 030]).

1.10.4 Propagandacharakter / deliktische Relevanz der drei inkriminierten Dateien

Unbestritten und zweifelsohne erfüllt ist auch die deliktische Relevanz bzw. der Propagandacharakter (für die somalische «Al-Sha­baab»-Miliz) der drei inkriminierten Dateien im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes. Inso­fern kann gemäss Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO ebenfalls auf die ausführlichen und zutref­fenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil SK.2019.74 E. 2.2.1 i.V.m. E. 2.3.2; vgl. erstinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 1 - 26 [TPF SK.2019.74 pag. 5.721.006 - 031]; zweitinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 9 - 30 [CAR pag. 7.300.009 - 030]).

1.10.5 Verbreiten von Propaganda (als Förderungshandlung)

1.10.5.1 Der Beschuldigte bestreitet, dass die Übertragung der Dateien durch ihn auf B.s PC (vgl. oben E. II. 1.9.1) ein Verbreiten darstelle (TPF 2019.74 pag. 5.721.021; CAR pag. 7.300.009 ff.). Seiner Argumentation kann nicht gefolgt werden. Indem er Ceyrows Propagandareden auf B.s PC übertrug, erhöhte er die Wahrscheinlichkeit, dass Ceyrows für die «Al-Shabaab» getätigte(n) Propaganda(aktionen) weitere Beachtung fanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass B.s PC von verschiedenen weiteren Personen benutzt wurde, wie etwa von dessen Ehefrau E. sowie verschiedenen Besuchern (vgl. BA pag. 12-03-0011 Rz. 22 f. / 32 f.; pag. 12-03-0012 Rz. 23 f.). Bereits durch dieses Vorgehen förderte der Beschuldigte somit Ceyrows Propaganda(aktionen).

1.10.5.2 Durch das Übertragen bzw. Kopieren der Dateien auf B.s PC verliessen diese zudem den Herrschaftsbereich des Beschuldigten. Dadurch hatte er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. konnte dies nicht mehr kontrollieren. Indem er die inkriminierten Dateien B. und einer unbestimmten Anzahl weiterer Benutzer von dessen Computer zugänglich machte, ermöglichte er deren Beeinflussung im Sinne des Propagandabegriffs.

1.10.5.3 Ob die inkriminierten drei Dateien tatsächlich verwendet wurden oder nicht, bzw. ob/dass sie in der Folge wieder gelöscht wurden, spielt entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.022 f.; CAR pag. 7.300.018 und 021) bei der Prüfung des objektiven (und subjektiven) Tatbestands keine Rolle. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die These, wonach die drei übertragenen Dateien auf B.s PC vom Beschuldigten gelöscht worden sein müssten (vgl. CAR pag. 7.300.030 und 7.200.014 Ziffer 34), erst anlässlich der Berufungsverhandlung (seitens der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers) vorgebracht wurde (vgl. dazu TPF 2019.74 pag.5.721.022 ff.). Der Beschuldigte selbst hatte etwas Derartiges im Rahmen sämtlicher mit ihm durchgeführten Einvernahmen nie geltend gemacht. Dies obwohl er wiederholt zum genauen Vorgang der Übertragung der drei inkriminierten Dateien befragt wurde. Anlässlich der Einvernahme im Rahmen Berufungsverhandlung wurde dem Beschuldigten seitens der Verteidigung denn auch keine entsprechende Ergänzungsfrage gestellt. Doch selbst wenn man (wie von der Verteidigung geltend gemacht) in dubio pro reo davon ausginge, dass der Beschuldigte die drei zuvor auf B.s PC übertragenen Dateien (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt) gelöscht hätte – auch wenn er sich daran eben heute ja auch nicht mehr erinnern könne (CAR pag. 7.200.014 Ziffer 34) – ändert sich im Ergebnis nichts daran, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Eine solche angebliche Löschungshandlung seitens des Beschuldigten würde im Gegenteil erst recht bestätigen, dass bei ihm bezüglich des Inhalts und dessen strafrechtlicher Relevanz sehr wohl ein Bewusstsein vorhanden war und die Übertragung dieser Dateien demnach nicht aus Versehen, sondern bewusst stattfand (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.4.6 bzw. unten 1.11.2 ff.).

In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der objektive Tatbestand bereits durch weniger intensive Propaganda­handlungen, wie z.B. durch ein Verstecken verbotener Propaganda, erfüllt würde (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 [inkl. Berichtigung vom 22. Juli 2014] E. lit. B Ziffer 1.4.5; Engler, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 32).

1.10.6 Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch die Übertragung der drei Reden von Ceyrow auf dem Gebiet der Schweiz die Aktivitäten von einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation auf andere Weise gefördert (vgl. zur tatbestandsmässigen Einordnung Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteil SK.2019.74 E. 2.2.2.4 Abs. 2). Sämtliche dieser vorliegend relevanten objektiven Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes sind somit erfüllt.

1.11 Subsumtion des subjektiven Tatbestands

1.11.1 Die Tatsache, dass der Beschuldigte die propagandistischen Reden Ceyrows auf B.s Computer übertrug und somit aus der Hand gab, spricht klar dafür, dass er mit Wissen und Willen handelte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass Dritte diese Reden sichten respektive ihrerseits weiterverbreiten würden (vgl. oben E. II. 1.10.5.1). Der Beschuldigte wusste dabei zweifellos um den gewaltextremistischen, die Ideologie der somalischen «Al-Shabaab»-Miliz propagierenden Inhalt der drei übertragenen Dateien. Unter Berücksichtigung weiterer Indizien (u.a. Einbettung der übertragenen Dateien in eine spezifische Verzeichnisstruktur und daraus resultierende Erkennbarkeit des Inhalts der Dateien; Art der Bezeichnung der meisten Dateien in dieser Verzeichnisstruktur [«sh.Xasaan»]; problematischer Inhalt von zahlreichen Dateien in der Verzeichnisstruktur bzw. auf der Festplatte Toshiba [A6] des Beschuldigten; Vorhandensein vieler Dateien mit dem Dateinamen «Dateipfad» auf den sichergestellten Festplatten des Beschuldigten) bestehen deshalb keine Zweifel, dass es dem Beschuldigten nicht um das blosse Kopieren eines Arabisch-Lernbuches ging, sondern primär um die Verbreitung des Gedankenguts von «Al-Shabaab» (vgl. oben E. II. 1.9.3 - 1.9.3.4). Die Aussage des Beschuldigten, wonach es ihm nur um die Sprache bzw. den Sprachunterricht gegangen sei, ist unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten, ebenso wie sein Vorbringen, er habe (in Bezug auf die bei ihm sichergestellten Dateien) bloss wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glauben würden (vgl. oben E. II 1.9.4 - 1.9.4.5). Die Aussagen bzw. Äusserungen des Beschuldigten, der Inhalt der von ihm kopierten Reden Ceyrows sowie der erläuterte Kontext deuten insgesamt klar darauf hin, dass der Beschuldigte mit dem Übertragen der Dateien zumindest in Kauf nahm, der Ideologie des gewaltsamen Islamismus’ der «Al-Shabaab»-Miliz erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen und deren gewaltextremistisches Gedankengut Dritten gegenüber bekanntzumachen bzw. Anhän­ger in ihrer Überzeugung zu stärken (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.4.6).

1.11.2 Soweit der Beschuldigte vorbringt, ihm habe beim Kopieren bzw. Benutzen des harmlosen Unterrichtsmaterials schlicht ein Fehler unterlaufen sein müssen (vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.), handelt es sich vor diesem Hintergrund ebenfalls um eine Schutzbehauptung (vgl. oben E. II. 1.9.3.6 und 1.9.4.6). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die anonyme Strafanzeige gegen den Beschuldigten (BA pag. 02-00-0010) hinzuweisen, welche denselben modus operandi wie beim Übertragen der drei Predigten Ceyrows auf B.s PC beschreibt. Dies zeigt einerseits auf, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten System hatte und andererseits, dass er diesen Vorgang genügend beherrschte. Des Weiteren ist bereits an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Beschuldigte gemäss Bericht des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend: NDB) vom 27. September 2017 (BA pag. 10-02-0002 f.) während dem laufenden Strafverfahren in einer WhatsApp-Gruppe des Fussballvereins seines Sohnes ein Video mit radikaler Propaganda (vgl. BA pag. 10-02-0004) verbreitete. Seine Aussage, wonach er das nicht bewusst getan bzw. sich vertippt habe (vgl. CAR pag. 7.402.020 Rz. 33 - 37) zeigt ein Muster auf, dass er offenbar immer dann, wenn ein entsprechendes Verhalten aufgedeckt wird, vorbringt, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe (vgl. unten E. II. 2.5.3.3 mit Ausführungen). Eine bloss fahrlässige (und damit straflose) Tatbegehung fällt demnach ausser Betracht.

1.11.3 Der Beschuldigte hat gemäss diesen Ausführungen im Bewusstsein gehandelt, dass seine Propagandahandlung (Verbreiten von Propaganda im Sinne einer Förderungshandlung nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes) für die «Al-Shabaab»-Miliz tatsächlich wahrgenommen werden konnte. Er hielt die Verwirklichung seiner Tat für möglich, handelte aber dennoch; er nahm bei der Übertragung der besagten drei Dateien (zumindest) in Kauf, auf die Mitmenschen einzuwirken, um sie für die geäusserten Gedanken bzw. Ideologien von Al-Shabaab zu gewinnen, oder, falls sie ihnen bereits zugetan wären, sie in ihrer Überzeugung zu stärken. Der Beschuldigte nahm in diesem Sinne den Eintritt des als möglich erkannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnete mit ihm und fand sich zumindest mit ihm ab (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB).

Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe stets ein äusserst offenes Islamverständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religionen gezeigt, handelt es sich um offensichtliche Schutzbehauptungen (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.2.6). Entsprechend trifft auch nicht zu, dass gestützt auf dieses von ihm behauptete Islamverständnis bzw. diese vermeintliche Toleranz der Vorwurf «absurd» sei, dass eine bewusste Förderungshandlung gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes vorliege (vgl. oben E. II. 1.9.2.7). Damit kann offenbleiben, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Gesinnung direktvorsätzlich gehandelt hat; jedenfalls liegen auch in Bezug auf die erwähnten Äusserungen aktenwidrige Schutzbehauptungen vor.

1.11.4 Im Sinne dieser Ausführungen hat der Beschuldigte zusammenfassend im Sinne des Eventualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB) zumindest in Kauf genommen, durch sein Vorgehen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes auf dem Gebiet der Schweiz die Aktivitäten von einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Orga­nisation auf andere Weise zu fördern (vgl. oben E. II. 1.10.6). Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.

1.11.5 Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes in der oben (E. II. 1.10.6 und 1.11.4) erwähnten Form erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.

1.11.6 Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Geset-zes nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundes­strafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat mit den drei Propagandabeiträgen eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Sha­baab»-Miliz, in deren Aktivitäten gefördert; im Übrigen hat er die entsprechenden drei Dateien in einem Zug auf B.s PC übertragen. Demnach liegt eine Tateinheit vor.

1.11.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, begangen zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 8. Feb-ruar 2016 in Form der Weiterverbreitung von drei Reden Ceyrows (betreffend die entsprechenden Pfade der Dateien siehe oben E. II. 1.1.1) schuldig zu sprechen.

1.12 Konkurrenz

Da dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift einzig Taten zur Last gelegt werden, die er nach Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 beging, geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB vor. Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, gelangt einzig der jüngere Spezialtatbestand zur Anwendung (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 30). Der Tatbestand von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ist demgemäss aufgrund des erstinstanzlichen Urteils, und weil die Berufungskammer diesbezüglich nie den Vorbehalt einer anderen Würdigung angebracht hat, nicht zu prüfen.

2. Strafzumessung

2.1 Rechtliches

2.1.1 Anwendbares Recht

2.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (vgl. Trechsel/Vest, Schweizerisches Straf­gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB N. 11, mit Hinweisen).

2.1.1.2 Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249), weshalb sich die Frage stellt, ob dieses ausnahmsweise als das mildere zur Anwendung gelangt. Vorliegend darf das Berufungsgericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO; vgl. oben E. I. 2.2) keine höhere bzw. schärfere Strafe als die von der Vorinstanz verhängte (Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag ausgestandener Haft auf die Strafe) aussprechen.

2.1.1.3 In der vorliegenden Konstellation kommt (insbesondere unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie des Verbots der reformatio in peius) gestützt auf das gesetzlich vorgesehene Sanktionensystem mit seinem Fokus auf die Geldstrafe als primäre, mildere Strafform, sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGE 134 IV 60 E. 4.3) nur eine bedingte Geldstrafe in Betracht. Für eine Ausnahme vom Prinzip, dass als Sanktion grundsätzlich eine (bedingte) Geldstrafe zu verhängen ist, liegen keine stichhaltigen Gründe vor.

2.1.1.4 Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tages­sätze, nach neuem Recht beträgt sie mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Letztere Bestimmung stellt abstrakt betrachtet eine Verschärfung dar (aufgrund der vorgenannten Strafenhierarchie folgt aus dieser Begrenzung der Geldstrafe der neu eingeführte Automatismus für Freiheitsstrafen ab 181 Tagessätzen). Vorliegend ist dies in praktischer Hinsicht jedoch bedeutungslos, weil gemäss dem Verbot der reformatio in peius ohnehin nur eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen (konkret: höchstens 150 Tagessätze) in Betracht kommt. Auch in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes gibt es gewisse Unterschiede zwischen altem und neuem Recht: Ein expliziter Mindesttagessatz fehlte im alten Recht, im neuen Recht beträgt dieser jedoch 30 Franken, wobei er ausnahmsweise auf 10 Franken gesenkt werden kann. Doch auch dieser Unterschied ist vorliegend nicht wirklich von praktischer Bedeutung, weil vorliegend auf einen Tagessatz von Fr. 30.-- erkannt wird (vgl. unten E. II.2.7.3). Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich das Bundesgericht bereits gemäss altem Recht für die Anwendbarkeit eines Mindesttagessatzes von 10 Franken ausgesprochen hatte (vgl. BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4; Dolge, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 34
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StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB N. 44). Schliesslich gibt es noch bestimmte Unterschiede in der Regelung von bedingten Strafen (Art. 42
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StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) nach altem und neuem Recht, die im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht praktisch relevant sind, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Zusammenfassend und gesamthaft betrachtet bestehen keine stichhaltigen Gründe, weshalb das neue Recht für den Beschuldigten in concreto als milder zu betrachten wäre. Demgemäss ist das alte (bis 31. Dezember 2017 geltende) Recht anwendbar.

2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung

2.1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
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StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB).

2.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.).

2.1.2.3 Gemäss Art. 50
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StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände er­forderlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).

2.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

2.2 Strafrahmen

2.2.1 Der Beschuldigte hat zwei Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist in casu der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Die Strafdrohung für dieses Verbrechen (Art. 10 Abs. 2
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StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB) lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis
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StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) wird als Vergehen (Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB) mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet nach dem Gesagten das Verbrechen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes.

2.2.2 Laut Art. 34 Abs. 1 aStGB können Geldstrafen im Umfang von einem bis 360 Tages­sätzen verhängt werden. Aufgrund der Tatmehrheit ist die Mindeststrafe vorliegend zu erhöhen, wobei wegen des Verbots der reformatio in peius eine Obergrenze von 150 Tagessätzen Geldstrafe (entspricht wertmässig der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Monaten) nicht überschritten werden darf. Der konkrete Strafrahmen beträgt demnach vorliegend (unter Berücksichtigung der erwähnten Prämisse, dass eine bedingte Geldstrafe zu verhängen ist, vgl. oben E. II. 2.1.1.3) Geldstrafe von 2 bis 150 Tagessätzen.

2.3 Tatkomponenten

2.3.1 Objektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte hat drei Reden des «Al-Shabaab»-Anführers Ceyrow und damit Propaganda für die gewaltextremistische Ideologie der «Al-Shabaab»-Miliz verbreitet. In den inkriminierten Reden wird zum gewaltsamen Dschihad gegen alle Ungläubigen aufgerufen. Ceyrow wendet sich dabei auf besonders gewaltver-herrlichende Weise an seine Zuhörer: Er ruft sie auf, die Ungläubigen «so grau­sam wie möglich [zu] töten, wie die Welt es noch nicht gesehen hat. Das Fleisch soll geschnitten werden während sie am Leben sind und es sollen alle Ungläubigen getötet werden» (vgl. oben E. II. 1.1.1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Ceyrow, gerade weil er Anführer der «Al-Shabaab»-Miliz ist, von Gleichgesinnten als Autoritätsperson betrachtet wird; entsprechend gross ist das Potenzial zur Beeinflussung seiner Zuhörer. In Anbetracht der Verbreitung mehrerer solcher in krasser Weise gewaltverherrlichender Reden ist das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung der vorliegend geschützten Rechtsgüter nicht unerheblich. Bei der Einordnung des Verschuldens ist indes auch zu beachten, dass es diverse andere Konstellationen der Unterstützung, Förderung etc. nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes gibt, die einen wesentlich gravierenderen Charakter aufweisen als beim Vorgehen des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Gesamthaft betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht.

2.3.2 Subjektive Tatkomponenten

Trotz gegenteiliger Indizien ist zu Gunsten des Beschuldigten nur von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen (vgl. oben E. II. 1.11.3 f.), was sich leicht entlastend auswirkt. Andererseits ist festzuhalten, dass es zur Tat gekommen ist, weil beim Beschuldigten in subjektiver Hinsicht ein fundamentalistisch-dschihadistisches Islamverständnis vorliegt (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.2.6; 1.11.3). Diese extremistische Weltanschauung ist jedoch deliktstypisch und wirkt sich deshalb nicht verschuldens- respektive straferhöhend aus. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objektiven Verschulden aufgrund der gesamten Umstände weder mass­geblich leichter noch schwerer wiegt.

2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe

Schuldangemessen erscheint eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Eine Geldstrafe von 15 Tages­sätzen, wie vom Beschuldigten beantragt (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 und B.4) würde dem nicht mehr leichten Tatverschulden indes nicht gerecht. Die (gedankliche) Einsatzstrafe ist auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festzulegen.

2.4 Asperation

2.4.1 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- und Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. In dieser Hinsicht ist der Besitz von Gewalt­darstellungen (Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) zu würdigen, welcher in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes steht, da die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zur «Al-Shabaab» bzw. zum gewaltextremistischen Islam verbotener Gruppierungen und Organisationen aufweisen.

2.4.2 Zu beachten ist insofern, dass von den 13 anklagerelevanten Videodateien zur Ermittlung des Sachverhalts nur die ersten 12 relevant sind (vgl. oben E. I. 3.3 Abs. 2; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 3.3.1 und 4.5.1).

2.4.3 Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Beschuldigte besass ein Dutzend deliktischer Videodateien (Propagandavideos). Diese zeigen detailliert insbesondere tödliche Kriegsverletzungen, Folterungen, brutalste Hinrichtungen und abgetrennte Köpfe sowie Gliedmassen. Erschwerend wirkt sich die subjektive Tatkomponente aus: Der Besitz der inkriminierten Videos lässt sich einzig durch die extremistisch-dschihadistische Einstellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit erklären. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

2.5 Täterkomponenten

2.5.1 Rechtliches

Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 101 N. 229; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Stafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (Mathys, a.a.O., S. 108 N. 242 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (Mathys, a.a.O., S. 109 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (Mathys, a.a.O., S. 119 N. 270).

2.5.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Der 39-jährige Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und strenggläubiger sunntischer Moslem (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.005 Rz. 17 ff.). In Somalia besuchte er einige Monate eine englische Privatschule und arbeitete als ungelernter Landschaftsgärtner. 2004 reiste er in die Schweiz ein und absolvierte ab 2006 - 2009 verschiedene Deutschkurse. Ab 2008 war er (meist befristet respektive im Teilzeitverhältnis) bei verschiedenen Unternehmen als Raumpfleger bzw. als Mitarbeiter im Bereich Reinigung angestellt. 2010 arbeitete er als Lagermitarbeiter und von 2013 - 2015 als Gruppenleiter, Reklameverteiler und Fahrer (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 4.7). Heute ist er (auf Abruf) teilzeitlich als Flyerverteiler tätig. Zwar erfolgte seitens der Arbeitgeberschaft aus wirtschaftlichen Gründen (Covid-Krise) per 31. März 2021 die Kündigung, zwischenzeitlich wurde der Arbeitsvertrag des Beschuldigten jedoch nahtlos erneuert (vgl. CAR pag. 7.402.003 Rz. 20 - 46). Der Beschuldigte ist in zweiter Ehe verheiratet und lebt in einer Hausgemeinschaft mit der Ehefrau und den vier gemeinsamen Söhnen (Jahrgänge 2007, 2010, 2011 und 2018). Von seinen drei Kindern aus erster Ehe leben zwei in Somalia; ein Kind ist vorzeitig verstorben (vgl. CAR pag. 7.300.033; pag. 7.402.003 Rz. 10). Seine seh- und hörbehinderte erwerbslose Ehefrau bezieht eine IV-Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistungen und wird vom Beschuldigten bei Hausarbeit und Kinderbetreuung unterstützt. Er besitzt kein steuerbares Vermögen und weist keine Schulden aus (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 4.7; CAR pag. 7.402.003 Rz. 24 ff.; pag. 7.402.004 Rz. 1 ff., 35; pag. 7.402.006 Rz. 17, 32 ff.; pag. 7.402.007 Rz. 13 ff.). Den sich in Somalia befindlichen Traktor habe er mittlerweile verkauft und das Geld verbraucht – er habe dort nur noch ein Stück Land (vgl. CAR pag. 7.402.005 Rz. 1 - 15). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten sind sehr bescheiden.

2.5.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren

2.5.3.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponenten zum Schluss, dass sich der Beschuldigte gemäss seinen – für die Strafkammer glaubhaften – Aussagen in der Zwischenzeit von der gewaltextremistischen Ideologie der «Al-Shabaab», der Al-Qaïda und des IS distanziert habe und seine Taten bereue (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 4.7 Abs. 2 mit Hinweisen).

2.5.3.2 Diese Einschätzung teilt die Berufungskammer indes nicht. Neben diversen Äusserungen des Beschuldigten (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.2.4) lassen auch verschiedene seiner Aussagen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Einvernahmen erkennen, dass er sich von seinem fundamentalistischen bzw. dschihadistischen Islamverständnis nie grundlegend distanziert hat. Dies zeigt sich insbesondere an seinen diesbezüglich ausweichenden und verharmlosenden Antworten, mit welchen er von dieser Problematik abzulenken versucht. Soweit er sich auf sein äusserst offenes Islamverständnis bzw. seine Toleranz gegenüber anderen Religionen beruft, handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um offensichtliche Schutzbehauptungen (vgl. oben E. II. 1.9.2.5 - 1.9.2.7). Dies gilt gemäss den obigen (und den nachfolgenden) Ausführungen auch in Bezug auf die Zeit nach dem Tatzeitraum.

2.5.3.3 Zusätzlich illustriert wird dies auch durch den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Bericht des NDB vom 27. September 2017 (BA pag. 10-02-0002 f.) während dem laufenden Strafverfahren in einer WhatsApp-Gruppe des Fussballvereins seines Sohnes ein Video mit radikaler Propaganda (vgl. BA pag. 10-02-0004) verbreitete. Seine Aussagen, wonach er das nicht bewusst getan, bzw. sich vertippt habe und dass es dabei eigentlich nicht um Propaganda, sondern um ein Gebet gehe (CAR pag. 7.402.020 Rz. 24 - pag. 7.402.021 Rz. 1 und 3 - 6), sprechen für sich. Auf die Frage, ob er mit dem «Gebet» inhaltlich einverstanden sei, antwortete er ausweichend im Sinne eines Verweises auf die täglich fünfmalige Gebetspflicht (CAR pag. 7.402.021 Rz. 8 - 21). Bei dem im erwähnten Video (BA pag. 10-02-0004) sichtbaren Sprecher dürfte es sich gemäss dem Schlussbericht der BKP vom 16. Januar 2018 (BA pag. 10-01-128 ff.) um den in Brooklyn (New York) tätigen Imam EE. handeln. Dieser sagt im Video (im Original auf Englisch) unter anderem Folgendes aus: Gerade jetzt sei es das Wichtigste, als Muslim zu sterben. Es gebe nichts Wichtigeres. Er hätte es lieber, wenn seine neun Kinder Strassenkehrer in New York City würden und dafür als Muslime stürben, als dass sie Arzt würden und als Ungläubige stürben. Hätte er alles in dieser Welt aber keinen Islam, habe er dennoch nichts. Sie (alle) müssten genauso denken. Wenn sie das nicht machten, seien sie töricht (vgl. BA pag. 10-01-0148 - 0150).

2.5.3.4 Aus den erwähnten Antworten des Beschuldigten (oben E. II. 2.5.3.3) wird einmal mehr ersichtlich, dass er die Problematik radikal-islamischer Propaganda zu verharmlosen versucht, z.B. indem er vorgibt, dass es im besagten Video nur um Gebete und nicht um Ideologie gehe, während es sich in Tat und Wahrheit gerade umgekehrt verhält. Auffällig ist auch, dass er – wie bereits betreffend die Übertragung der drei Predigten Ceyrows auf B.s PC – in subjektiver Hinsicht wiederum eine ähnliche und unglaubwürdige Erklärung vorbringt, nämlich, dass die Verbreitung dieses Videos nicht bewusst geschehen sei. Offenbar handelt es sich hier um ein wiederkehrendes musterhaftes Erklärungsverhalten, zwecks Verhinderung der Übernahme von Verantwortung. Auch diese Umstände sprechen somit gegen eine wirkliche Einsicht oder gar Reue.

2.5.3.5 Ein wirkliches Geständnis liegt in Bezug auf die Haupttat (Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes) nicht vor und kann demnach auch nicht straf- bzw. verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Der Beschuldigte räumte nur (aber immerhin) ein, es sei möglich bzw. könne sein, dass die fraglichen Dateien von ihm übertragen worden seien (vgl. oben E. II. 1.1.3). Er bestritt zudem, dass er die Daten bewusst übertragen bzw. verbreitet habe. Abgesehen davon wurde das deliktische Verhalten ohnehin primär durch eine forensisch-technische Analyse aufgeklärt und nachgewiesen (vgl. oben E. II. 1.9.1). Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf den Vorwurf betreffend Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB.

2.5.3.6 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (CAR pag. 6.401.004). Eine besondere Strafempfindlichkeit (vgl. Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB) ist nicht ersichtlich.

2.5.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe

Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten (Vorleben und persönliche Verhältnisse [oben E. II. 2.5.2], Vorstraflosigkeit, mangelnde Tateinsicht – inkl. Versenden eines Videos mit radikal-islamischer Propaganda während des laufenden Strafverfahrens – und die teilweise bzw. beschränkte Kooperation [vgl. oben E. II. 2.5.3 - 2.5.3.6]) insgesamt gerade noch neutral aus, jedenfalls nicht verschuldensmindernd (vgl. Mathys, a.a.O., S. 52 N. 109).

2.6 Gesamtstrafe

Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. Unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius ist der Beschuldigte jedoch im Ergebnis mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

2.7 Höhe des Tagessatzes

2.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. Dolge, a.a.O., Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB N. 45 ff. mit Hinweisen).

2.7.2 Der Beschuldigte erzielt aktuell ein monatliches Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 1'250.-- zuzüglich monatliche Kinderzulagen von insgesamt Fr. 850.--. Seine Ehefrau bezieht zudem monatliche Hilflosenentschädigungen im Umfang von monatlich Fr. 474.-- plus Ergänzungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 5'816.-- (wovon Fr. 4'194.-- direkt ausbezahlt und Fr. 1'622.-- direkt an die Krankenkasse überwiesen werden) (CAR pag. 6.200.013 - 24). In Somalia besitzt der Beschuldigte 3,5 Hektar Land im Wert von 35'000 - 52'000 Dollar, ein Haus (Wert zwischen 15'000 und 100'000 Dollar) sowie eine Schneiderei. Zudem unterstützt er nach eigenen Aussagen seine Mutter mit monatlich Fr. 300.-- (BA pag. 10-01-0190 ff.; vgl. CAR pag. 7.402.005 Rz. 1 - 15 und 17 - 24; oben E. II. 2.5.2; vgl. auch TPF 2019.74 pag. 5.731.004 Rz. 21 ff., 27 ff. und 42 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen minimalen Tagessatz von Fr. 10.--, dies allerdings unter der Annahme, dass er ab April 2021 kein Erwerbseinkommen mehr erzielen werde (vgl. CAR pag. 6.200.009 ff.; 7.200.015 Ziffer 38; 7.300.035; 7.402.003).

2.7.3 Angesichts des Einkommens des Beschuldigten von derzeit ca. Fr. 1'250.-- (exkl. Kinderzulagen) und seiner Vermögenswerte in Somalia von mindestens 50'000 Dollar (welche in Anbetracht des geringen Einkommens bei der Festlegung des Tagessatzes ergänzend zu berücksichtigen sind) erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzulegen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die Familie des Beschuldigten sich in finanzieller Hinsicht in erster Linie nicht auf sein Einkommen, sondern auf die seiner Ehefrau ausbezahlten Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen abstützt.

2.8 Vollzug

2.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind demnach vorliegend nicht überschritten.

Materiell wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB) ist vorliegend bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. oben E. I. 2.2) zu bestätigen, weshalb sich insofern weitere Ausführungen erübrigen.

2.8.2 Als Vollzugskanton ist der Kanton Bern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 lit. e
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
und Abs. 2 StBOG; vgl. BA pag. 03-00-0007).

2.9 Fazit der Strafzumessung

Im Ergebnis wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.-- (total Fr. 4'500.--) bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Haft von 1 Tag (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 4.9) wird auf die Strafe angerechnet.

3. Einziehungen

Die vorinstanzliche Dispositivziffer 3, wonach die beschlagnahmten Datenträger mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstellungen eingezogen und vernichtet, bzw. die übrigen Gegenstände an den Beschuldigten herausgegeben werden, blieb unangefochten (vgl. CAR pag. 7.300.035 unten) und ist demgemäss in Rechtskraft erwachsen.

4. Biometrische erkennungsdienstliche Daten

4.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 Ziffer 4; lit. B.4 Ziffer III. 4; CAR pag. 7.200.015 Ziffer 40).

4.2 Der für die Führung von AFIS (automatisiertes Fingerabdruck-Identifikations­sys-tem) zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von einer bestimmten Person erfasst worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug (Art. 17 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann nach Art. 19 Abs. 1 die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

4.3 Der Beschuldigte wurde am 9. Februar 2016 erkennungsdienstlich erfasst (PCN 15 554519 19; BA pag. 02-00-0046). Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich – wie der Beschuldigte selbst beantragt hat – erst nach Ablauf der vorgenannten Frist. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht. Entsprechend wird die erforderliche Zustimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein; sie kann, aufgrund der notwendigen Prognosestellung im Zeitpunkt der Löschung, definitionsgemäss nicht bereits im Urteilszeitpunkt erteilt werden. Der Antrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.

5. Verfahrenskosten

5.1 Anträge

Der Beschuldigte beantragt insofern eine Ausscheidung der entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten des Staats (Antrag Ziffer I. 1. und 2). Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Bundesanwaltschaft aufzuer­legen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO) (Antrag Ziffer III. 1.; vgl. oben Sachverhalt lit. B.4; vgl. CAR pag. 7.300.009, 036 f.).

5.2 Gesetzliche Grundlagen

5.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

5.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG; vgl. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG; vgl. Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
- 7bis
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7bis Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG)
BStKR).

5.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR).

5.3 Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens

5.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO; vgl. oben E. II. 5.2.1). Eine konkrete Rüge des Beschuldigten zur vor­instanzlichen Kostenfestsetzung (Urteil SK.2019.74 E. 7 - 7.3) liegt nicht vor. Fehler sind insofern auch nicht erkennbar. Die für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Gebühren von Fr. 7'000.-- bzw. Fr. 3'000.-- erscheinen gesamthaft betrachtet angemessen und sind zu bestätigen.

5.3.2 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 4 f.).

5.3.3 Die Vorinstanz erachtete grundsätzlich die gesamten Verfahrenkosten als dem Beschuldigten auferlegbar. Sie hat dem Beschuldigten – wegen dessen prekären wirtschaftlichen Verhältnissen – die Verfahrenskosten indes effektiv nur zu 50 % (Fr. 5'000.-- von Fr. 10'000.--) auferlegt (Urteil SK.2019.74 E. 7.4).

5.3.4 Vorliegend war es nötig, den Sachverhalt insgesamt vertieft abzuklären. Auch in Anbetracht, dass der Beschuldigte im Hauptpunkt, wie bereits vor der Vorinstanz, erneut unterliegt, fällt die von ihm beantragte Reduktion der aufzuerlegenden Verfahrenskosten aus dem Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren um 9/10 auf 1/10 ausser Betracht. Gesamthaft betrachtet ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die ausgefällte Strafe (bedingte Geld- statt Freiheitsstrafe) teilweise obsiegt hat und es in Bezug auf einen grossen Teil der vorliegenden Daten, die sich auf den beschlagnahmten Datenträgern befinden, zu impliziten Verfahrenseinstellungen gekommen ist. Deshalb sind von den Verfahrenskosten aus dem Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt Fr. 10'000.-- grundsätzlich nur 80 %, d.h. Fr. 8'000.-- auferlegbar. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist die Berufungskammer jedoch ohnehin an die Höhe der von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten (Fr. 5'000.-- von Fr. 10'000.--) im Sinne eines Maximalbetrages gebunden. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Festsetzung und Auferlegung der Verfahrenskosten ist somit im Ergebnis zu bestätigen.

5.4 Kosten des Berufungsverfahrens

5.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts­gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. II. 5.2.1 ff.) auf Fr. 4’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
, 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
, 7bis
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7bis Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG)
und 9
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR) festgelegt wird.

5.4.2 Entsprechend den obigen Ausführungen zur Auferlegung der Kosten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren (E. II. 5.3.4) hat der Beschuldigte die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- zu 80 %, d.h. im Umfang von Fr. 3'200.--, und der Staat den Restbetrag von Fr. 800.-- (20 %) zu tragen.

6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

6.1 Anträge

Der Beschuldigte beantragt, die für das erstinstanzliche Verfahren (bezüglich Höhe rechtskräftig) festgesetzte Ent­schä­digung für die amtliche Verteidigung sei im gleichen Verhältnis wie die (erstinstanz­liche) Verfahrenskostenausscheidung (mindestens 9/10) nicht der Rückzahlungspflicht seinerseits zu unterwerfen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei gemäss Kostennote vom 3. März 2021 festzusetzen, ohne Rückzahlungspflicht durch den Beschuldigten (Anträge III. Ziffern 2 und 3; vgl. oben Sachverhalt lit. B.4).

6.2 Gesetzliche Grundlagen

6.2.1 Gemäss Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entscheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen (lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5).

6.2.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung gehören an sich zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO). Da die beschuldigte Person indes, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtliche Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO) nicht zu tragen hat (vgl. Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 2 StPO), werden sie vorliegend gesondert aufgeführt.

6.2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden­ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des BStGer SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Gemäss Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

6.2.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.

6.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren

6.3.1 Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) (Urteil SK.2019.74 E. 9 - 9.2) blieb unangefochten; betreffend Berechnung derselben sind auch keine Fehler ersichtlich.

6.3.2 Bezüglich des vorinstanzlichen Entscheids, dass der Beschuldigte für den gesamten Betrag von Fr. 33'953.80 der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. die dortige E. 9.3), ist Folgendes anzumerken:

- Die auf der Kostennote des Verteidigers vom 25. August 2020 aufgeführten Auslagen für den Übersetzer FF. (TPF 2019.74 pag. 5.721.041 f.; ohne MWST) sind vom Staat zu tragen bzw. vom erwähnten Gesamtbetrag abzuziehen (Fr. 33'953.80 - Fr. 468.40 - Fr. 2’049.60 = Fr. 31'435.80).

- Für die verbleibenden Fr. 31'435.80 hat der Beschuldigte im Sinne der obigen Ausführungen zu den Verfahrenskosten (E. II. 5.3.4), die hier analog gelten, der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 25'148.60 (80 %) Ersatz zu leis­ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

6.4 Berufungsverfahren

6.4.1 Mit Honorarnote vom 3. März 2021 macht die Verteidigung folgende Entschädigung geltend: Honorar von Fr. 12'240.80 (Gesamtaufwand 54.46 h; davon Reise- und Wartezeit 9.5 h; vgl. CAR pag. 7.300.040 und 7.300.042 ff.); Auslagen Fr. 133.90; Subtotal Aufwand Fr. 12'374.70 + 7,7 % MWST + Fr. 942.20 Auslagen für den Übersetzer FF. = Fr. 14’269.75 (CAR pag. 7.300.040 f.) (CAR pag. 7.300.040 ff.).

6.4.2 Die Honorarnote kann mit folgenden Korrekturen (zufolge ungeplanter erneuter Anreise zur Urteilsverkündung am 8. März 2021) genehmigt werden:

- S. 5 (CAR pag. 7.300.044) betreffend Teilnahme an der HV:

6 h (3.3.2021) + 1,25 h (8.3.2021) = 7,25 h (statt 4 h): + 3,25 h

- S. 5 (CAR pag. 7.300.044): Wegzeit Bern - Bellinzona retour

(Teilnahme an HV 3. und 8.3.2021): 13 h (2 x 6,5 h)

(statt 6,5 h): + 6,5 h

- Telefonate mit Vorsitzender, Gerichtsschreiber und Klient,

E-Mail von Vorsitzender (je zwischen 3. und 8. 3. 2021, gemäss

Telefonat vom 5.3.2021 mit RA Gäggeler): insgesamt + 0,25 h

- S. 5 (CAR pag. 7.300.044): Die Wartezeit zwischen Abschluss

Parteivortrag und Urteilseröffnung entfällt. - 3 h

-----------

Total Korrektur der zu berücksichtigenden Arbeits- und Warte-

zeit (d.h. zusätzliche Stunden im Vergleich zum Antrag) + 7 h

-----------

Somit Total Aufwand: 54.46 h + 7 h = 61.46 h

61.46 h (Total Aufwand) - 13 h (Wegzeit) = 48.46 h (Arbeitszeit)

48.46 h x Fr. 230.-- / h = Fr. 11'145.80

13 h x Fr. 200.-- / h = Fr. 2'600.--

------------------

Fr. 13'745.80

Auslagen (gemäss Antrag) Fr. 133.90

Bern - Bellinzona retour 8.3.2021, 1. Klasse Halbtax (Spar-

tageskarte) gemäss Telefonat vom 5.3.2021 mit RA Gäggler Fr. 99.--

------------------

Fr. 13'978.70

7,7 % MWST auf Fr. 13'978.70 Fr. 1'076.36

------------------

Fr. 15’055.06

Auslagen Übersetzerkosten (FF.) ohne MWST Fr. 942.20

------------------

Fr. 15'997.25

------------------

6.4.3 Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird somit für die amtliche Verteidigung des Be­­schuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'997.25 (inkl. MWST) entschädigt.

6.4.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz (exkl. Kosten für den Übersetzer FF.) im Umfang von Fr. 12'044.05 (80 % von Fr. 15'055.06) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO; vgl. oben E. II. 5.3.4, 5.4.2 und 6.4.2).

7. Entschädigung der beschuldigten Person

Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO e contrario).

Die Berufungskammer erkennt:

I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 wird eingetreten.

II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen.

III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):

1. A. wird schuldig gesprochen:

- des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2016;

- des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB.

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.

3. Die beschlagnahmten Datenträger mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstellungen werden eingezogen und vernichtet.

Die übrigen Gegenstände werden an A. herausgegeben.

4. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) werden A. Fr. 5'000.– auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

5. Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz (exkl. Kosten für den Übersetzer FF.) im Umfang von Fr. 25'148.60 (80 % von Fr. 31'435.80) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

IV. Kosten

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden A. im Umfang von Fr. 3'200.-- (80 %) auferlegt.

Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.

2. Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'997.25 (inkl. MWSt) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz (exkl. Kosten für den Übersetzer FF.) im Umfang von Fr. 12'044.05 (80 % von Fr. 15'055.06) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes

- Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Elias Hofstetter

Mitteilung an:

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

- Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 74 Organisationsverbot - 1 Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht.
1    Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht.
2    Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen.44
3    Ein Verbot ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, so kann es jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.
4    Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.45
4bis    Das Gericht kann die Strafe nach Absatz 4 mildern (Art. 48a StGB46), wenn die Täterin oder der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation oder Gruppierung zu verhindern.47
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB48 ist anwendbar.
6    Die Verfolgung und die Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 4 und 5 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.49
7    Die zuständigen Behörden teilen dem NDB sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.50
des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst [Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121])

- Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 82 Meldepflichten im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen sowie mit zivil- und strafrechtlichen Urteilen - (Art. 97 Abs. 3 Bst. a und b AIG)
1    Die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile.
2    Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201])

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
-81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, einzureichen.

Versand: 18. Mai 2021
Decision information   •   DEFRITEN
Document : CA.2020.15
Date : 08. März 2021
Published : 24. Juni 2021
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2021 128
Subject area : Berufungskammer
Subject : Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB), mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgeset-zes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda»/ «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135...


Legislation register
BGG: 78  81  90
BStKR: 1  5  6  7bis  9  11  12  13  14
BV: 32
EMRK: 6
StBOG: 33  37  38a  38b  73  74
StGB: 1  2  10  12  34  42  47  49  50  135  158  260ter
StPO: 9  10  21  24  26  82  104  111  132  133  135  139  141  143  147  158  325  329  343  355  356  382  389  391  398  399  400  405  422  425  426  428  429
VZAE: 82
ZNDG: 74
BGE-register
113-IV-56 • 120-IA-31 • 124-IV-86 • 129-IV-6 • 134-IV-17 • 134-IV-60 • 135-IV-130 • 135-IV-180 • 136-IV-55 • 139-IV-282 • 140-IV-196 • 142-IV-315 • 143-IV-288
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SK.2007.4 • SK.2019.23 • SK.2010.3 • BK.2011.21 • SK.2019.74 • SK.2010.28 • SK.2016.9 • CA.2020.15 • SN.2011.16 • SK.2019.63 • SK.2013.39
AS
AS 2016/1249
BBl
2006/1192