Tribunal federal
{T 0/2}
2A.172/2004 /viz
Sentenza dell'8 marzo 2005
II Corte di diritto pubblico
Composizione
Giudici federali Merkli, presidente,
Wurzburger e Müller,
cancelliere Bianchi.
Parti
X.________ SA,
ricorrente, patrocinata dall'avv. Giovanni Augugliaro,
contro
Società svizzera di radiotelevisione (SRG SSR
idée suisse),
Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva,
Oggetto
violazione di disposizioni in materia di programmi televisivi (trasmissione "Falò" del 16 ottobre 2003, servizio "Ci vediamo in toilette"),
ricorso di diritto amministrativo contro la decisione
del 10 febbraio 2004 dell'Autorità indipendente di
ricorso in materia radiotelevisiva.
Fatti:
A.
Il 16 ottobre 2003 la Televisione svizzera di lingua italiana (TSI), nell'ambito del programma d'informazione "Falò", ha diffuso un servizio concernente presunte attività di usura praticate all'interno del Casinò di Lugano. Nel reportage, intitolato "Ci vediamo in toilette", veniva chiamata in causa anche la X.________ SA.
B.
Dopo essersi rivolta all'organo di mediazione, il 12 gennaio 2004 la X.________ SA è insorta contro la suddetta emissione dinanzi all'Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva (AIRR). Quest'ultima, con giudizio del 10 febbraio 2004, ha deciso di non entrare nel merito del gravame per carenza di legittimazione ricorsuale dell'interessata.
C.
Il 18 marzo 2004 la X.________ SA ha inoltrato al Tribunale federale un ricorso di diritto amministrativo, con il quale chiede l'annullamento della decisione dell'AIRR. Censura, in particolare, la violazione degli art. 6 n . 1 e 13 CEDU, 4, 9, 29a e 30 cpv. 1 Cost. e 63 della legge federale sulla radiotelevisione, del 21 giugno 1991 (LRTV; RS 784.40).
Chiamate ad esprimersi, la Società svizzera di radiotelevisione ha rinunciato a presentare osservazioni, mentre l'Autorità indipendente di ricorso ha proposto che il gravame sia respinto.
Diritto:
1.
Le decisioni dell'Autorità indipendente di ricorso sulla conformità di un'emissione alle disposizioni in materia di programmi possono essere impugnate con ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale (art. 65 cpv. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 65 Entbündelung - 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
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1 | Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
2 | Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. |
Nell'ambito di tale rimedio, la legittimazione ricorsuale è retta dall'art. 103
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 65 Entbündelung - 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
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1 | Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
2 | Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 65 Entbündelung - 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
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1 | Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
2 | Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. |
2.
Giusta l'art. 63 cpv. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
|
1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
3.
Prima di affrontare, se del caso, la questione della legittimazione dinanzi all'AIRR, occorre esaminare le critiche che la ricorrente solleva in merito alla composizione dell'autorità inferiore. In effetti, tra i membri della medesima vi sarebbe il padre del direttore di un quotidiano ticinese che, a suo dire, avrebbe dovuto ricusarsi. Tale testata sarebbe stata profondamente coinvolta nella diffusione delle notizie date dall'emissione litigiosa e, al medesimo riguardo, anche interessata da querele penali. La decisione impugnata sarebbe perciò viziata da irregolarità essenziali.
3.1 Ai procedimenti di reclamo contro le emissioni radiotelevisive dinanzi all'AIRR non sono applicabili né la legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA; RS 172.021; art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |
Nel caso specifico la ricorrente, oltre ad invocare la proponibilità di un ricorso popolare, pretende pure che le sia stata negata a torto la legittimazione ad agire mediante ricorso individuale. Da questo profilo, essa dovrebbe poter eccepire la mancata ricusazione di un membro dell'AIRR. Ai fini dell'evasione del ricorso la questione può comunque rimanere indecisa.
3.2 L'art. 30 cpv. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Dato il suo carattere particolare, alla procedura sui generis in materia di contestazione di programmi radiotelevisivi non può essere automaticamente trasposta la giurisprudenza del Tribunale federale relativa agli art. 29 e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
3.3 Indipendentemente dalle particolarità che possono contraddistinguere i differenti regimi, nelle circostanze evocate dalla ricorrente non sono ravvisabili gli estremi di una violazione delle garanzie fondamentali relative alla ricusazione delle autorità. In effetti, affinché un legame di parentela possa di per sé stesso suscitare sospetti di prevenzione occorre, in generale, che concerni il giudice ed una parte (cfr. art. 10 cpv. 1 lett. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
capo e non meglio precisati ignoti, implicitamente legati al settore della stampa, siano stati denunciati o querelati dalla ricorrente appare rilevante. Questi atti non appalesano infatti un'implicazione nella presente causa del direttore del quotidiano tanto importante da lasciar anche solo supporre che suo fratello sia stato privato dell'irrinunciabile oggettività insita nella sua funzione. È infine pacifico che il contestato membro dell'autorità non si è occupato della vicenda in precedenza, né si è mai espresso al riguardo.
4.
La ricorrente critica inoltre la disciplina della potestà ricorsuale prevista dall'art. 63
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
|
1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
4.1 Il principio secondo cui l'art. 63 cpv. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
4.2 Nell'ambito della revisione totale della legge sulla radiotelevisione, il Consiglio federale ha effettivamente proposto di estendere il diritto di ricorso individuale anche alle persone giuridiche (Messaggio del 18 dicembre 2002, in: FF 2003 pag. 1399 segg., in part. pag. 1569 e 1641). Su questo punto, il progetto di legge non ha dato adito a discussioni dinanzi al Consiglio nazionale (BU 2004 CN n. 153 ad art. 100 nLRTV), e non dovrebbe trovare ostacoli nemmeno nel prosieguo dell'iter legislativo. Il nuovo testo di legge non era comunque ancora stato adottato al momento della decisione dell'autorità inferiore, né lo è tuttora, e la sua entrata in vigore non appare imminente. Il riconoscimento alla ricorrente della legittimazione ad adire l'AIRR comporterebbe pertanto un cosiddetto effetto anticipato positivo del probabile regime legale futuro. Salvo particolari eccezioni, in concreto non adempiute, un tale effetto è tuttavia inammissibile poiché contrario al principio di legalità (DTF 125 II 278 consid. 3c; sentenza 2A.567/1999 del 3 aprile 2000, in: RDAF 2000 II pag. 307, consid. 6b; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4a ed., Zurigo 2002, n. 347 segg.).
4.3 Il Tribunale federale non ha mai ammesso la necessità di garantire la controversa facoltà di ricorso - malgrado il tenore dell'art. 63
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
|
1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
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1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
ed., Zurigo 1999, n. 654). In ogni caso l'ordinamento vigente conferisce alle persone giuridiche sufficienti strumenti per tutelarsi in maniera efficace contro un'emissione televisiva. Oltre a poter facilmente provocare un ricorso popolare, comunque problematico dal profilo dell'art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung - Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
5.
La ricorrente censura poi il fatto che l'autorità inferiore non le abbia accordato un termine supplementare per la raccolta delle venti firme necessarie a soddisfare i requisiti di un ricorso popolare. La prassi dell'AIRR, che agisce in questo senso soltanto se il ricorrente non è patrocinato da un avvocato mentre nel caso inverso dichiara i gravami inammissibili (decisione AIRR del 24 maggio 1996, in: GAAC 1996/60 n. 93 consid. 3), configurerebbe a suo parere un eccesso di formalismo.
5.1 Vi è formalismo eccessivo, contrario all'art. 29 cpv. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
5.2 Per l'esame dei reclami contro le emissioni radiotelevisive, il legislatore ha inteso istituire una procedura di facile accesso e poco formalista (Dumermuth, Rundfunkrecht, n. 458). In quest'ottica, appare di principio giustificato valutare senza eccessivo rigore la possibilità di sanare a posteriori un'impugnativa formalmente carente (Boinay, op. cit., n. 406; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basilea/Francoforte 1992, pag. 206 [cit. Programmaufsicht]). Per quanto concerne lo specifico requisito delle firme richieste per un ricorso popolare, un termine supplementare potrebbe di massima venir concesso, ad esempio, quando le sottoscrizioni, per una svista manifesta, si avvicinano soltanto alla ventina, oppure quando sono indicati i nomi, ma non le firme degli interessati (Boinay, loc. cit.; Dumermuth, Programmaufsicht, loc. cit.; idem, Rundfunkrecht, n. 463). Per contro, la facoltà di mutare, dopo la scadenza del termine d'impugnazione, un ricorso individuale inammissibile per carenza di legittimazione in un ricorso popolare non comporta la correzione di una semplice irregolarità formale, ma implica un cambiamento più sostanziale del tipo di procedura (Boinay, op. cit., n. 524).
5.3 Se l'ammissibilità di una modifica come quella descritta risulta già di per sé dubbia (Boinay, loc. cit.), essa va in ogni caso negata nel caso specifico. La conclusione s'impone innanzitutto perché la ricorrente era assistita da un avvocato, dal quale, come osservato, si deve pretendere maggior rigore rispetto ad un profano (Denis Barrelet, Droit de la communication, Berna 1998, n. 756). Inoltre il gravame dinanzi all'AIRR non accennava minimamente all'eventualità di un ricorso popolare, ma era chiaramente sviluppato come impugnativa individuale. Tale impostazione è stata assunta, per di più, nonostante il rapporto del mediatore fosse corredato dal testo delle disposizioni legali inerenti i mezzi di impugnazione e i relativi requisiti in materia di legittimazione. Già dalla semplice consultazione di tali norme al legale non poteva peraltro sfuggire che l'unico rimedio a disposizione della ricorrente era il ricorso popolare. Diversamente da quanto pretende quest'ultima, il comportamento di un avvocato, anche se negligente, è opponibile al mandante che gli affida la tutela dei propri interessi giuridici (DTF 114 Ib 67 consid. 2c; 114 II 181 consid. 2; sentenza 1P.485/1999 del 18 ottobre 1999, in: Pra 89/2000 n. 2 pag. 6,
consid. 4). Ne consegue pertanto che non concedendo all'insorgente un termine supplementare per rimediare alla rilevante manchevolezza del proprio atto di ricorso, l'autorità inferiore non è incorsa in un eccesso di formalismo.
6.
Da ultimo, la ricorrente sostiene che l'AIRR avrebbe ad ogni modo dovuto esaminare il ricorso perché sussisterebbe un interesse pubblico ai sensi dell'art. 63 cpv. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
Ora, il disposto citato prevede espressamente che l'autore di un ricorso inammissibile non gode di alcun diritto di parte, se l'autorità decide di trattare il caso per l'interesse pubblico che riveste. Non avendo dunque alcuna facoltà di intervento in corso di procedura, l'insorgente non può nemmeno impugnare dinanzi al Tribunale federale il rifiuto dell'AIRR di entrare nel merito o l'eventuale decisione resa a tale titolo (DTF 120 Ib 156 consid. 2c; Barrelet, op. cit., n. 759; Boinay, op. cit., n. 456). Su questo punto, il ricorso in esame è perciò inammissibile.
In ogni caso, è opportuno rilevare che l'interpretazione restrittiva della nozione di interesse pubblico su cui si fonda l'AIRR non appare destituita di fondamento. Di per sé, tutti i reclami rivestono in effetti un interesse per la collettività, considerato lo scopo delle disposizioni in materia di programmi. Non è dunque errato ritenere che il controllo istituito dall'art. 63 cpv. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
7.
Sulla base delle considerazioni che precedono il ricorso, nella misura in cui è ammissibile, va pertanto respinto, siccome infondato.
La tassa di giustizia va posta a carico della ricorrente, secondo soccombenza (art. 156 cpv. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
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1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:
1.
Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto.
2.
La tassa di giustizia di fr. 5'000.-- è posta a carico della ricorrente.
3.
Comunicazione al patrocinatore della ricorrente, alla Società svizzera di radiotelevisione (SRG SSR idée suisse) e all'Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva.
Losanna, 8 marzo 2005
In nome della II Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero
Il presidente: Il cancelliere: