Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 374/2020
Urteil vom 8. Februar 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Bittel.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Stehlik,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ Anlagestiftung, U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Rohrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietrecht; Nebenkosten; Streitwert,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Mai 2020 (NG200003-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ und B.A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) mieten seit dem 1. Juli 1998 eine 4.5-Zimmerwohnung in V.________, Strasse W.________. Mit amtlich genehmigtem Formular wurde ihnen am 8. März 2002 durch die damalige Vermieterin folgende Mietvertragsänderung mitgeteilt:
"A. Für Mietzinsänderung Bisher: Neu:
1. Mietzins ohne Nebenkosten Fr. 1'935.00 Fr. 1'811.00
2. Nebenkosten
Heizungskosten akonto Fr. 80.00 Fr. 80.00
Betriebskosten akonto Fr. 0.00 Fr. 179.00
Strom Fr. 10.00 Fr. 0.00
Antennen- u. Urheberrechtsgeb. Fr. 45.00 Fr. 0.00
Total pro Monat Fr. 2'070.00 Fr. 2'070.00
Klare Begründung: Anpassung in Fr.
Senkung der Nettomiete im Umfang
der neu ausgeschiedenen Betriebskosten Fr. 124.00-
Einführung Akontozahlungen für Betriebskosten Fr. 179.00
Einschluss Strompauschale für die Betriebskosten Fr. 10.00-
Einschluss TV-Pauschale in die Betriebskosten Fr. 45.00-
B. Für andere einseitige Vertragsänderungen
Umschreibung und klare Begründung:
Erhebung neuer bisher im Nettomietzins inbegriffener Betriebskosten nach separater Abrechnung gem. sep. Beilage mit den genauen Details. Die Senkung der Nettomiete entspricht dem bisherigen Umfang der neu ausgeschiedenen Betriebskosten. Begründung: Schaffung einer grösseren Kostentransparenz.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Mietzinsänderung, bzw. andere einseitige Vertragsänderung, innert 30 Tagen seit dem Empfang der Mitteilung bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde des Bezirks, in dem sich das Mietobjekt befindet (zuständiges Bezirksgericht), als missbräuchlich angefochten werden kann."
Als Beilage erhielten die Mieter ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
"Auslagerung der Betriebskosten aus dem Nettomietzins
Sehr geehrte Mieterin, sehr geehrter Mieter
Um eine bessere Kostentransparenz zu schaffen werden auf den 01.07.02 die unten aufgeführten Betriebskosten, die bisher im Nettomietzins enthalten waren, separat ausgeschieden und zusammen mit den Heizkosten periodisch abgerechnet. Allfällige bisherige Pauschalen werden ebenfalls in die Heiz- oder in die Betriebskostenabrechnung integriert.
Dem amtlichen Mietzinsanpassungsformular können Sie den neu einge führten Akontobetrag für die Betriebskosten entnehmen. Der bisherige Nettomietzins wurde um den entsprechenden Betrag reduziert, so dass sich der Bruttomietzins effektiv nicht verändert.
Für die Berechnung der Nettomietzinssenkung und der Betriebskosten- Akontozahlung wurden die Kosten für die unten aufgeführten Positionen der entsprechenden Vorjahresperiode berechnet und anschliessend auf jedes Objekt verteilt.
Es werden inskünftig folgende Betriebskosten separat abgerechnet:
- Hauswartung inkl. Verbrauchsmaterial
- Allgemeinstrom
- Wasserverbrauch, Abwasser, Meteorwasser, Kanalreinigung
- Kehrichtabfuhr, Containerreinigung
- Kabelfernseh- und -radiogebühren inkl. Urheberrechtsgebühr
- Pflege von Garten, Umgebung und Pflanzentrögen
- Serviceabonnemente für Lift, (da vorhanden) Maschinen, Geräte und
Anlagen
Für die Abrechnung werden zusätzlich 4 % Verwaltungskosten zuzüglich MWSt. berechnet.
Für Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Verwalter."
A.b. Am 20. Dezember 2013 kaufte die C.________ Anlagestiftung (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) die Liegenschaft, in welcher sich das Mietobjekt befindet. Aufgrund von Art. 261 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 261 - 1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. |
|
1 | Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. |
2 | Der neue Eigentümer kann jedoch: |
a | bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht; |
b | bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht. |
3 | Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden. |
4 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung. |
B.
B.a. Am 13. Juni 2018 erhoben die Mieter beim Mietgericht Meilen Klage, worin sie beantragten, die Mietzinsänderung vom 2. Juli 2002 (recte: vom 8. März 2002 mit Wirkung per 1. Juli 2002) sei für nichtig zu erklären. Überdies sei festzustellen, dass die Neueinführung der Betriebskosten nicht gültig vereinbart worden sei und lediglich die Heizkosten, die Stromkostenpauschale sowie die TV-Pauschale gelte. Ferner begehrten sie die Rückerstattung bezahlter Nebenkosten im Umfang von Fr. 7'168.40 zuzüglich Zins. Eventualiter sei die Vermieterin zu verpflichten, den Mietern korrekte Nebenkostenabrechnungen ab 2007/08 bis 2015/16 zukommen zu lassen.
Das Mietgericht wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, die Mietvertragsänderung habe sämtlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung entsprochen. Auf eine indirekte Mietzinserhöhung gebe es keine Hinweise. Ein Anspruch auf Rückerstattung bestehe mangels Nichtigkeit der Mietvertragsänderung nicht.
B.b. Gegen diesen Entscheid erhoben die Mieter beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 6. April 2020 Berufung. Sie beantragten, das Urteil des Mietgerichts sei aufzuheben und ihre bereits vor der Erstinstanz gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen. Eventualiter seien die Akten in Gutheissung der Berufung zur neuen Entscheidung mit der Weisung zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 20. Mai 2020 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Mietvertragsänderung ausreichend klar begründet gewesen sei. Mangels Nichtigkeit der Vertragsänderung stehe den Mietern weder ein Rückforderungsanspruch noch ein Anspruch auf Erstellung neuer Nebenkostenabrechnungen zu. Auf das Feststellungsbegehren sei mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Aus der Prüfung der Nichtigkeit der Mietzinsänderung ergebe sich automatisch, welche Nebenkostenpositionen gälten: entweder diejenigen, die vor der Änderung bestanden hätten, oder diejenigen, die mit der Mietzinsänderung eingeführt worden seien.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 2. Juli 2020 beantragen die Beschwerdeführer, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich kostenfällig aufzuheben und die vor der Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Erstinstanz, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Kostenfolgen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Parteien replizierten bzw. duplizierten unaufgefordert. Die Beschwerdeführer reichten - ebenfalls unaufgefordert - eine Triplik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.2. Nach Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
1.2.1. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert mit der Erstinstanz in Anwendung von Art. 91 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
|
1 | Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
2 | Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. |
1.2.2. Nach Art. 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
1.2.2.1. Die Beschwerdeführer stellten vor der Vorinstanz erstens das Begehren um Nichtigerklärung der Mietzinsänderung vom 8. März 2002; zweitens verlangten sie die Feststellung, dass die Neueinführung der Betriebskosten von Fr. 179.-- nicht gültig vereinbart worden sei und lediglich die Heizkosten von monatlich Fr. 80.-- akonto, die Stromkostenpauschale von Fr. 10.-- sowie die pauschalen Antennengebühren von Fr. 45.-- gelten sollen und drittens, forderten sie von der Beschwerdegegnerin die Rückerstattung von Fr. 7'168.40 zuzüglich Zins wegen angeblich zu viel bezahlter Nebenkosten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Gutheissung eines dieser drei Rechtsbegehren zwingend zur Abweisung eines anderen führte.
Fraglich ist indessen, ob sie ineinander aufgehen: Indem die Beschwerdeführer mit ihrem zweiten Rechtsbegehren die Feststellung verlangen, die Neueinführung der Betriebskosten sei nicht gültig vereinbart worden, begehren sie nichts anderes als die Feststellung der Nichtigkeit dieser, was sich mit dem ersten Rechtsbegehren deckt. Daran ändert auch der Zusatz nichts, wonach die von ihnen genannten Beträge als Nebenkosten zu bestätigen seien. Mithin gehen das erste und das zweite Rechtsbegehren ineinander auf, weshalb sie bei der Streitwertberechnung nicht zu addieren sind.
1.2.2.2. Gegenteiliges gilt für das dritte Rechtsbegehren: Der Streitwert des ersten und des zweiten Rechtsbegehrens berechnet sich nach Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
Verweis auf die Erstinstanz fest, es sei unbestritten, dass bis zur Abrechnung 2007/08 keine Nachzahlungen hätten geleistet werden müssen. In ihrer Klageschrift an die Erstinstanz präsentierten die Beschwerdeführer die Beträge der Nachzahlungen von 2007/08 bis 2015/16. Selbst wenn man zulasten der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die vorerwähnte Feststellung der Vorinstanz zutrifft (was die Beschwerdeführer jedoch bestreiten), mithin zur Ermittlung des Durchschnitts für die Perioden 2002/03 bis und mit 2006/07 jeweils ein Wert von Fr. 0.- eingesetzt wird, beläuft sich der Streitwert des ersten bzw. des zweiten Rechtsbegehrens auf über Fr. 8'400.-- (durchschnittliche Nachzahlungen von 2002/03 bis 2015/16 von abgerundet Fr. 35.--/Monat bzw. Fr. 420.--/Jahr x 20 Jahre). Addiert man dazu den Streitwert des dritten Rechtsbegehrens von Fr. 7'168.40, überschreitet der Gesamtstreitwert die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.--. Mithin ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2.2. Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführer, wenn sie in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht den Sachverhalt eingehend aus ihrer Sicht schildern, ohne substanziierte Rügen vorzutragen. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben. Massgebend bleibt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt.
2.3. Beruht ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; je mit Hinweisen).
3.
Soweit die Beschwerdeführer unter Verweis auf die Erwägung 1.1 der Vorinstanz festhalten, diese impliziere, sie hätten erkennen müssen, dass die bisherige Zusammensetzung des Mietzinses mit der neuen Zusammensetzung in der Formularanzeige gegenübergestellt worden sei und die Senkung des Nettomietzinses dem bisherigen Umfang der neu ausgeschiedenen Betriebskosten entspreche, ist ihnen nicht zu folgen, gibt die Vorinstanz doch in der fraglichen Erwägung bloss den Inhalt des Mietvertragsänderungsformulars und des Begleitschreibens wieder, ohne daraus Schlüsse irgendwelcher Art zu ziehen. Insofern ist die auf diese irrige Feststellung abgestützte Rüge, wonach die Vorinstanz ohne Belege davon ausgegangen sei, dass der Betrag, in welchem der Nettomietzins gesenkt worden sei, Fr. 124.--, den neu ausgeschiedenen Betriebskosten entspreche, unbegründet.
4.
Wenn die Beschwerdeführer weiter rügen, die Vorinstanz habe mit ihrer Erwägung 1.4 diverse Rechtsverletzungen begangen, da sie die Argumente der Beschwerdeführer nicht geprüft habe und die einzelnen Rügen als pauschale Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen abtue, ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Die Vorinstanz beschränkte sich in der erwähnten Erwägung lediglich darauf, die anwendbaren Verfahrensbestimmungen darzulegen, ohne jedoch daraus einen Schluss auf den zu beurteilenden Sachverhalt zu ziehen. Inwiefern darin eine Rechtsverletzung bestehen sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb sie den Rügeanforderungen nicht genügen (vgl. E. 2.1 hiervor).
5.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihnen die Erstinstanz das Protokoll der Hauptverhandlung nicht zur Stellungnahme habe zukommen lassen und die Vorinstanz dieses Vorgehen geschützt habe.
5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis, vgl. auch BGE 144 III 394 E. 4 S. 396 ff.).
5.2. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass sowohl im ordentlichen als auch im vereinfachten Verfahren aufgrund von Art. 232 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
|
1 | Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
2 | Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
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1 | Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
2 | Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist. |
5.3. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, sie hätten zu keiner Zeit, weder mündlich noch konkludent, auf die mündlichen Schlussvorträge verzichtet. Wenn die Erstinstanz auf eine Schlussverhandlung hätte verzichten wollen, so hätte sie von den Parteien eine entsprechende Erklärung einholen müssen. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung wäre möglich gewesen, wenn die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid sowohl tatsächlich wie rechtlich frei überprüft hätte, was sie indes nicht getan habe. So sei diese auf die Stellungnahmen in der Berufung nicht eingegangen und habe zu Unrecht die Ausführungen und Belege als unzulässige Noven nicht berücksichtigt.
5.4. Damit übersehen die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung in diesem Punkt doppelt begründete (1. fehlender Antrag der Parteien, schriftliche Schlussvorträge einzureichen; 2. fehlende Angabe der Vorbringen, welche in die Stellungnahme Eingang gefunden hätten sowie deren Relevanz für die Entscheidung). Da die Beschwerdeführer sich zur letzteren Begründung nicht äussern, ist auf ihre Rüge nicht einzutreten (vgl. E. 2.3 hiervor).
6.
Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Feststellungsbegehren eingetreten, dass die Neueinführung der Betriebskosten nicht gültig vereinbart worden sei und lediglich die Heizkosten, die Stromkostenpauschale sowie die TV-Pauschale gälten.
6.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Erstinstanz habe zu Recht erwogen, aus der Prüfung der Nichtigkeit der Mietzinsänderung vom 8. März 2002 ergebe sich automatisch, welche Nebenkostenpositionen gelten würden, nämlich entweder diejenigen, die vor der Änderung bestanden hätten, oder diejenigen, welche mit der Mietzinsänderung eingeführt worden seien. Mangels schutzwürdigen Interesses sei die Erstinstanz zutreffenderweise nicht auf das Rechtsbegehren eingetreten.
6.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, obgleich normalerweise kein Feststellungsinteresse bestehe wenn eine Gestaltungs- oder eine Leistungsklage möglich sei, hätten sie aufgrund der jeweils ändernden Pauschale und der unklaren Nebenkostenregelung sehr wohl ein Interesse daran, zu klären, welche Nebenkosten nebst den Heizkosten zukünftig geschuldet seien. Sie seien verunsichert, was zukünftig gelte.
6.3. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese angebliche Unsicherheit nicht durch die Gutheissung oder Abweisung des ersten Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer (Nichtigerklärung der Mietzinsänderung vom 8. März 2002) beseitigt würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich daraus ohne Weiteres, welche Nebenkosten geschuldet sind. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Feststellungsbegehren eingetreten.
7.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Gültigkeit der Mietzinsänderung bejaht.
7.1. Gemäss Art. 269d Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
|
1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 221.213.11 Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) VMWG Art. 19 - (Art. 269d OR) |
|
1 | Das Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Artikel 269d OR muss enthalten: |
a | Für Mietzinserhöhungen: |
a1 | den bisherigen Mietzins und die bisherige Belastung des Mieters für Nebenkosten; |
a2 | den neuen Mietzins und die neue Belastung des Mieters für Nebenkosten; |
a3 | den Zeitpunkt, auf den die Erhöhung in Kraft tritt; |
a4 | die klare Begründung der Erhöhung. Werden mehrere Erhöhungsgründe geltend gemacht, so sind diese je in Einzelbeträgen auszuweisen; |
a5 | bei Mehrleistungen die Angabe, ob der Vermieter Förderbeiträge für wertvermehrende Verbesserungen erhält. |
b | Für andere einseitige Vertragsänderungen: |
b1 | die Umschreibung dieser Forderung; |
b2 | den Zeitpunkt, auf den sie wirksam wird; |
b3 | die klare Begründung dieser Forderung. |
c | Für beide Fälle: |
c1 | die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung; |
c2 | das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden und ihre örtliche Zuständigkeit. |
1bis | Erfolgt die Begründung in einem Begleitschreiben, so hat der Vermieter im Formular ausdrücklich darauf hinzuweisen.20 |
2 | Die Absätze 1 und 1bis gelten ferner sinngemäss, wenn der Vermieter den Mietzins einem vereinbarten Index anpasst oder ihn aufgrund der vereinbarten Staffelung erhöht. Bei indexgebundenen Mietverhältnissen darf die Mitteilung frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen. Bei gestaffelten Mietzinsen darf die Mitteilung frühestens vier Monate vor Eintritt jeder Mietzinserhöhung erfolgen. Die Kantone können als rechtsgenügendes Formular in diesem Fall die Kopie der Mietzinsvereinbarung bezeichnen.21 |
3 | Die Absätze 1 und 1bis sind sinngemäss anzuwenden, wenn die Kantone im Sinne von Artikel 270 Absatz 2 OR die Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.22 |
4 | Die Kantone sorgen dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Sie können zu diesem Zweck eigene Formulare in den Gemeindekanzleien auflegen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
SR 221.213.11 Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) VMWG Art. 19 - (Art. 269d OR) |
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1 | Das Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Artikel 269d OR muss enthalten: |
a | Für Mietzinserhöhungen: |
a1 | den bisherigen Mietzins und die bisherige Belastung des Mieters für Nebenkosten; |
a2 | den neuen Mietzins und die neue Belastung des Mieters für Nebenkosten; |
a3 | den Zeitpunkt, auf den die Erhöhung in Kraft tritt; |
a4 | die klare Begründung der Erhöhung. Werden mehrere Erhöhungsgründe geltend gemacht, so sind diese je in Einzelbeträgen auszuweisen; |
a5 | bei Mehrleistungen die Angabe, ob der Vermieter Förderbeiträge für wertvermehrende Verbesserungen erhält. |
b | Für andere einseitige Vertragsänderungen: |
b1 | die Umschreibung dieser Forderung; |
b2 | den Zeitpunkt, auf den sie wirksam wird; |
b3 | die klare Begründung dieser Forderung. |
c | Für beide Fälle: |
c1 | die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung; |
c2 | das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden und ihre örtliche Zuständigkeit. |
1bis | Erfolgt die Begründung in einem Begleitschreiben, so hat der Vermieter im Formular ausdrücklich darauf hinzuweisen.20 |
2 | Die Absätze 1 und 1bis gelten ferner sinngemäss, wenn der Vermieter den Mietzins einem vereinbarten Index anpasst oder ihn aufgrund der vereinbarten Staffelung erhöht. Bei indexgebundenen Mietverhältnissen darf die Mitteilung frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen. Bei gestaffelten Mietzinsen darf die Mitteilung frühestens vier Monate vor Eintritt jeder Mietzinserhöhung erfolgen. Die Kantone können als rechtsgenügendes Formular in diesem Fall die Kopie der Mietzinsvereinbarung bezeichnen.21 |
3 | Die Absätze 1 und 1bis sind sinngemäss anzuwenden, wenn die Kantone im Sinne von Artikel 270 Absatz 2 OR die Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.22 |
4 | Die Kantone sorgen dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Sie können zu diesem Zweck eigene Formulare in den Gemeindekanzleien auflegen. |
SR 221.213.11 Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) VMWG Art. 19 - (Art. 269d OR) |
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1 | Das Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Artikel 269d OR muss enthalten: |
a | Für Mietzinserhöhungen: |
a1 | den bisherigen Mietzins und die bisherige Belastung des Mieters für Nebenkosten; |
a2 | den neuen Mietzins und die neue Belastung des Mieters für Nebenkosten; |
a3 | den Zeitpunkt, auf den die Erhöhung in Kraft tritt; |
a4 | die klare Begründung der Erhöhung. Werden mehrere Erhöhungsgründe geltend gemacht, so sind diese je in Einzelbeträgen auszuweisen; |
a5 | bei Mehrleistungen die Angabe, ob der Vermieter Förderbeiträge für wertvermehrende Verbesserungen erhält. |
b | Für andere einseitige Vertragsänderungen: |
b1 | die Umschreibung dieser Forderung; |
b2 | den Zeitpunkt, auf den sie wirksam wird; |
b3 | die klare Begründung dieser Forderung. |
c | Für beide Fälle: |
c1 | die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung; |
c2 | das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden und ihre örtliche Zuständigkeit. |
1bis | Erfolgt die Begründung in einem Begleitschreiben, so hat der Vermieter im Formular ausdrücklich darauf hinzuweisen.20 |
2 | Die Absätze 1 und 1bis gelten ferner sinngemäss, wenn der Vermieter den Mietzins einem vereinbarten Index anpasst oder ihn aufgrund der vereinbarten Staffelung erhöht. Bei indexgebundenen Mietverhältnissen darf die Mitteilung frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen. Bei gestaffelten Mietzinsen darf die Mitteilung frühestens vier Monate vor Eintritt jeder Mietzinserhöhung erfolgen. Die Kantone können als rechtsgenügendes Formular in diesem Fall die Kopie der Mietzinsvereinbarung bezeichnen.21 |
3 | Die Absätze 1 und 1bis sind sinngemäss anzuwenden, wenn die Kantone im Sinne von Artikel 270 Absatz 2 OR die Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.22 |
4 | Die Kantone sorgen dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Sie können zu diesem Zweck eigene Formulare in den Gemeindekanzleien auflegen. |
Aufwendungen die künftig gesondert in Rechnung gestellten Kosten entsprechen. Der Mieter kann sich von der Tragweite der Änderung nur dann ein Bild machen, wenn er die Beträge kennt, die der Vermieter früher für die Kosten aufgewendet hat, die nun gesondert erhoben werden sollen. Das Erfordernis der Klarheit bedeutet nicht nur, dass im Einzelnen anzugeben ist, welche Nebenkosten dem Mieter künftig direkt in Rechnung gestellt werden sollen, sondern dass auch ersichtlich sein muss, wie sich die Aussonderung der Kosten auf das Mietzinsgefüge auswirkt. Der Mieter muss demnach in der Lage sein zu entscheiden, ob die Höhe der neuen Akontozahlung den tatsächlichen Aufwendungen entspricht, beziehungsweise ob der Mietzins ansteigen wird (zum Ganzen BGE 137 III 362 E. 3.2.1 S. 365; 121 III 460 E. 4b S. 466 f.). Unzureichend ist namentlich der Verweis des Mieters auf die Einsichtnahme in die internen Berechnungsgrundlagen, da damit der Sinn der Begründungspflicht verkannt würde (Urteil 4C.137/1999 vom 23. August 1999 E. 2c, in: MietRecht Aktuell [MRA] 2000 S. 301). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vertragsänderung nicht nur dann nichtig, wenn der Vermieter sie (überhaupt) nicht begründet (vgl. Art. 269d Abs. 2 lit. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
sondern auch dann, wenn diese Begründung nicht hinreichend klar ist (BGE 142 III 375 E. 3.3 S. 377; 137 III 362 E. 3.2.1 S. 365 f.; 121 III 6 E. 3b S. 8 f., 460 E. 4a/cc S. 466 zit. Urteil 4A 268/2011 E. 3.2.1). Ausreichend klar ist die Begründung dann, wenn sich der Mieter als vernünftiger und korrekter Vertragspartner unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung Klarheit darüber verschaffen kann, auf welchen Erhöhungsgrund sich der Vermieter beruft (BGE 142 III 375 E. 3.3 S. 377).
Genügt der Vermieter den Begründungsanforderungen von Art. 269d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269 - Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 270b - 1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten. |
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1 | Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten. |
2 | Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269 - Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269a - Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: |
|
a | im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; |
b | durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; |
c | bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; |
d | lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; |
e | lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; |
f | das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. |
7.2. Soweit die Beschwerdeführer unter den Ziffern 3.1 und 3.2 der Beschwerdeschrift die vorinstanzlichen Ausführungen in deren Erwägung 3.1 und 3.2 beanstanden, übersehen sie, dass die Vorinstanz dort lediglich die Position der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Erstinstanz, die rechtliche Beurteilung der Erstinstanz sowie die Vorbringen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zusammenfasste. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigene rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Was die Beschwerdeführer hier rügen könnten, wäre eine willkürliche Feststellung des Prozesssachverhalts durch die Vorinstanz (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Dazu hätten sie sich allerdings auf konkrete Stellen in ihren Rechtsschriften bzw. in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung berufen und diese der vorinstanzlichen Zusammenfassung gegenüberstellen müssen. Da sie dies nicht getan haben, ist auf ihre Ausführungen unter den Ziffern 3.1 und 3.2 nicht einzutreten.
7.3. Auch ihre in Ziff. 3.3 geäusserte Kritik an der Erwägung 3.3 geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz gibt darin bloss die Erwägung 3.2.1 von BGE 137 III 36 in extenso vom Französischen ins Deutsche übersetzt wieder und hält mit Verweis auf die dortige Erwägung 3.3 fest, das Bundesgericht erachte den Formulierungsvorschlag für die Änderung des Mietzinses aus dem SVIT-Kommentar (RAYMOND BISANG UND ANDERE, Das schweizerische Mietrecht, 3. Aufl. 2008, N. 68 zu Art. 269d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
dass die Beschwerdegegnerin auf ihrem Formular aus dem Jahr 2002 keinen Formulierungsvorschlag aus einem sechs Jahre später erscheinenden Werk verwendet haben konnte.
7.4. Die Beschwerdeführer erachten die Mietvertragsänderung als nicht hinreichend begründet, weshalb Art. 269d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
7.4.1. Die Vorinstanz erwog, vorliegend beinhalte das den Beschwerdeführern zugestellte Formular betreffend die Mietzinsänderung samt Begleitschreiben sämtliche Angaben des vom Bundesgericht als genügend erachteten Formulierungsvorschlags aus dem SVIT-Kommentar (siehe E. 7.3 hiervor). Daraus sei insbesondere ersichtlich, welche bisher im Nettomietzins enthaltenen Positionen ausgeschieden würden, welche Kosten diese Positionen bisher gesamthaft verursacht hätten und wie sich die Aussonderung der Kosten auf das Mietzinsgefüge auswirke. Aus der Begründung ergebe sich schliesslich auch, weshalb die Änderung erfolge. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer verlange insbesondere der vom Bundesgericht als genügend erachtete Formulierungsvorschlag aus dem SVIT-Kommentar nicht zwingend, dass in einem separaten Schreiben eine konkrete rechnerische Aufstellung der einzelnen Nebenkosten aufgeführt werde. Die Verteilschlüssel müssten erst in der auf die Änderung folgenden Nebenkostenabrechnung angegeben werden. Überdies seien die Kosten der ausgeschiedenen Positionen nicht zwingend auf einem Durchschnitt mehrerer Vorjahresperioden zu errechnen. Zwar blieben durch das blosse Abstellen auf den Aufwand des Vorjahrs starke Schwankungen
unberücksichtigt, doch würde andererseits bei Kalkulation mit einem Durchschnittswert über mehrere Jahre in Kauf genommen, dass - bedingt durch eine allfällige inflationäre Entwicklung der einzelnen Nebenkostenpositionen - bis zum Abschluss des ersten Abrechnungsjahrs nach neuer Nebenkostenregelung bereits Nachzahlungen zu leisten wären.
7.4.2. Die Beschwerdeführer rügen diese Erwägungen als in mehrfacher Hinsicht unzutreffend:
7.4.2.1. Sie werfen der Vorinstanz zunächst vor, sie gehe davon aus, alleine aufgrund der Aussage der Beschwerdegegnerin und des Formulierungsvorschlags aus dem SVIT-Kommentar habe Letztere alle notwendigen Angaben offengelegt, aufgrund derer die Beschwerdeführer hätten erkennen können, ob eine Änderung kostenneutral sei. Das Bundesgericht habe indes in BGE 137 III 362 ausdrücklich festgehalten, die blosse Aussage der Vermieter erlaube einem Mieter nicht, entsprechende Schlüsse zu ziehen, ob der Mietzins gemäss den verlangten Akontozahlungen herabgesetzt worden sei.
Die Beschwerdeführer missverstehen damit die Erwägungen des Bundesgerichts im zitierten Entscheid: Dessen Ausführungen zufolge gab die Vermieterin in jenem Fall bloss an, der Mietzins werde im Verhältnis zu den geforderten Akontozahlungen herabgesetzt (siehe BGE 137 III 362 E. 3.3 S. 366 in initio). Das Gericht kritisierte, der Mieter habe damit keinen Anhaltspunkt, der es ihm ermögliche, zu beurteilen, inwieweit die Akontozahlungen den tatsächlich anfallenden Kosten entsprächen. Wenngleich es sicherlich nicht möglich sei, die tatsächlichen Kosten im Voraus genau zu beziffern, müsse der Mieter zumindest über die bisher angefallenen Kosten informiert werden (zum Ganzen BGE 137 III 362 E. 3.3 S. 366). Dass es sich bei der Mitteilung um eine - wie die Beschwerdeführer monieren - "blosse Aussage der Vermieter" handelt, steht der Gültigkeit der Ankündigung nicht entgegen. Nicht vorausgesetzt ist dieser Rechtsprechung zufolge insbesondere, dass der Vermieter diese Angabe beispielsweise durch Beilage von Rechnungen früherer Jahre belegt.
7.4.2.2. Weiter bringen die Beschwerdeführer hiergegen vor, in BGE 137 III 362 E. 3.1 werde ausgeführt, die Formularanzeige müsse für jeden einzelnen Posten der Betriebskosten Berechnungen enthalten, welche einen Vergleich zwischen den bisher im Nettomietzins enthaltenen und den neuen separat abgerechneten Kosten erlaube. Der Vermieter habe im erwähnten Bundesgerichtsentscheid mit Hinweis auf Art. 20
SR 221.213.11 Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) VMWG Art. 20 Begründungspflicht des Vermieters - (Art. 269d Abs. 2 und 3 OR) |
|
1 | Bei Mietzinserhöhungen wegen Kostensteigerungen oder wegen wertvermehrenden Verbesserungen des Vermieters kann der Mieter verlangen, dass der geltend gemachte Differenzbetrag zahlenmässig begründet wird. Die 30-tägige Anfechtungsfrist wird dadurch nicht berührt. |
2 | Im Schlichtungsverfahren kann der Mieter verlangen, dass für alle geltend gemachten Gründe der Mietzinserhöhung die sachdienlichen Belege vorgelegt werden. |
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in der Erwägung 3.1 des von ihnen zitierten Bundesgerichtsentscheids unzutreffenderweise eine derartige Aussage des Bundesgerichts erblicken, hat es darin doch bloss den Standpunkt der dortigen Beschwerdeführerin zusammengefasst, welche die Erwägungen der dortigen Vorinstanz kritisierte, wonach die Mitteilung der Vertragsänderung Berechnungen für jeden einzelnen Posten enthalten müsse, ohne diesen dort jedoch zu beurteilen. Die Forderung der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte für jede einzelne ausgeschiedene Nebenkostenposition den bisher auf diese entfallenen Betrag und dessen Berechnung angeben müssen, findet indes auch in den sonstigen Erwägungen von BGE 137 III 362 keine Stütze. Dies gilt insbesondere auch für die Weigerung, aus Art. 20
SR 221.213.11 Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) VMWG Art. 20 Begründungspflicht des Vermieters - (Art. 269d Abs. 2 und 3 OR) |
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1 | Bei Mietzinserhöhungen wegen Kostensteigerungen oder wegen wertvermehrenden Verbesserungen des Vermieters kann der Mieter verlangen, dass der geltend gemachte Differenzbetrag zahlenmässig begründet wird. Die 30-tägige Anfechtungsfrist wird dadurch nicht berührt. |
2 | Im Schlichtungsverfahren kann der Mieter verlangen, dass für alle geltend gemachten Gründe der Mietzinserhöhung die sachdienlichen Belege vorgelegt werden. |
Mietzins ansteigen wird (BGE 137 III 362 E. 3.2.1 S. 365; siehe auch E. 7.1 hiervor). Um diese Beurteilung vornehmen zu können, muss er nicht den Aufwand kennen, der bislang für jede einzelne Position gesondert anfiel; es reicht aus, wenn er um den Gesamt betrag weiss.
7.4.2.3. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Vorinstanz gehe ohne Beleg davon aus, der Betrag, um welchen der Nettomietzins gesenkt wurde, entspreche den tatsächlich angefallenen Kosten sämtlicher erwähnter Positionen und weil sie unbewiesen annehme, der von der Beschwerdegegnerin gewählte Einjahresdurchschnitt gewährleiste eine kostenneutrale Nebenkostenausscheidung. Wie sich aus den Nachzahlungen von 2008/09 bis 2015/16 zeige, sei auch in dieser Periode eine Nachzahlung von bloss Fr. 199.85 angefallen, was das Argument der Beschwerdegegnerin widerlege, die Kosten seien rein teuerungsbedingt nach 15 Jahren angestiegen. Wenn die Beschwerdegegnerin die Nebenkosten bis 2011/12 nicht ausgeschieden hätte und die Beschwerdeführer im Vorjahr einzig die Nachzahlung von Fr. 199.85 zusätzlich zum Mietzins hätten zahlen müssen, hätte die Beschwerdegegnerin den Nettomietzins 2011/12 nach ihrer Version (d.h. bei Abstellen lediglich auf die Vorjahresperiode) nur im Umfang von Fr. 195.65 senken müssen (Fr. 199.85 / 12 Mt. = Fr. 16.65; Fr. 179.-- [= ausgegliederte Kosten; siehe Sachverhalt A.a] + Fr. 16.65 = Fr. 195.65), wohingegen bei Heranziehen des Durchschnitts der letzten drei Jahre, die Senkung Fr. 217.65 hätte betragen müssen.
Mit dieser Argumentation vermischen die Beschwerdeführer die Frage, ob der Vermieter seiner Begründungspflicht nach Art. 269d Abs. 2 lit. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 270b - 1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten. |
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1 | Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten. |
2 | Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
69 zu Art. 269d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
7.5. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen erfüllte die Beschwerdegegnerin damit die Voraussetzungen an eine klare Begründung im Sinne von Art. 269d Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269d - 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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1 | Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
2 | Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
a | sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
b | sie nicht begründet; |
c | mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |
SR 221.213.11 Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) VMWG Art. 19 - (Art. 269d OR) |
|
1 | Das Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Artikel 269d OR muss enthalten: |
a | Für Mietzinserhöhungen: |
a1 | den bisherigen Mietzins und die bisherige Belastung des Mieters für Nebenkosten; |
a2 | den neuen Mietzins und die neue Belastung des Mieters für Nebenkosten; |
a3 | den Zeitpunkt, auf den die Erhöhung in Kraft tritt; |
a4 | die klare Begründung der Erhöhung. Werden mehrere Erhöhungsgründe geltend gemacht, so sind diese je in Einzelbeträgen auszuweisen; |
a5 | bei Mehrleistungen die Angabe, ob der Vermieter Förderbeiträge für wertvermehrende Verbesserungen erhält. |
b | Für andere einseitige Vertragsänderungen: |
b1 | die Umschreibung dieser Forderung; |
b2 | den Zeitpunkt, auf den sie wirksam wird; |
b3 | die klare Begründung dieser Forderung. |
c | Für beide Fälle: |
c1 | die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung; |
c2 | das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden und ihre örtliche Zuständigkeit. |
1bis | Erfolgt die Begründung in einem Begleitschreiben, so hat der Vermieter im Formular ausdrücklich darauf hinzuweisen.20 |
2 | Die Absätze 1 und 1bis gelten ferner sinngemäss, wenn der Vermieter den Mietzins einem vereinbarten Index anpasst oder ihn aufgrund der vereinbarten Staffelung erhöht. Bei indexgebundenen Mietverhältnissen darf die Mitteilung frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen. Bei gestaffelten Mietzinsen darf die Mitteilung frühestens vier Monate vor Eintritt jeder Mietzinserhöhung erfolgen. Die Kantone können als rechtsgenügendes Formular in diesem Fall die Kopie der Mietzinsvereinbarung bezeichnen.21 |
3 | Die Absätze 1 und 1bis sind sinngemäss anzuwenden, wenn die Kantone im Sinne von Artikel 270 Absatz 2 OR die Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.22 |
4 | Die Kantone sorgen dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Sie können zu diesem Zweck eigene Formulare in den Gemeindekanzleien auflegen. |
8.
Die Beschwerdeführer begehren eventualiter, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen "korrekte Nebenkostenabrechnungen ab 2007/08 bis 2015/16 zu erstellen".
Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die Beschwerdegegnerin dieses Eventualbegehren lediglich für den Fall stelle, da die Nichtigkeit der Mietzinsänderung vom 8. März 2002 bejaht würde. Da die Vorinstanz dies nicht getan habe, habe sie zu Recht das Rechtsbegehren abgewiesen.
Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Begründung mit keinem Wort auseinander, sondern führen unter Verweis auf Art. 4
SR 221.213.11 Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) VMWG Art. 4 Nebenkosten im Allgemeinen - (Art. 257a OR) |
|
1 | Erhebt der Vermieter die Nebenkosten aufgrund einer Abrechnung, muss er diese jährlich mindestens einmal erstellen und dem Mieter vorlegen. |
2 | Erhebt er sie pauschal, muss er auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen. |
3 | Die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.3 |
9.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Bittel