Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 848/2015
Urteil vom 8. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Corinne Gadola,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokatin Esther Wyss Sisti,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Versuchter Mord, gewerbsmässiger Diebstahl usw.; Willkür; Strafzumessung; Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, am 31. Oktober 2012 spätabends zusammen mit Y.________ (Parallelverfahren 6B 818/2015) in das Haus von A.________ eingedrungen zu sein in der Annahme, dieses sei leer. Als sie die sich entgegen der Erwartungen im Schlafzimmer befindliche A.________ bemerkten, hätten sie diese genötigt, ihnen den Standort des sich im Haus befindlichen Safes zu nennen und den Schlüssel dazu auszuhändigen. Zu diesem Zweck habe X.________ A.________ mit den Fäusten und einem Werkzeug ins Gesicht und auf den Körper geschlagen. Während Y.________ A.________ mit im Zimmer aufgefundenen Krawatten an Händen und Füssen gefesselt bzw. dies versucht habe, habe X.________ sie gewürgt und ihr Gesicht wiederholt in die Matratze und das Kissen gedrückt. Dadurch sei die Sauerstoffzufuhr von A.________ zeitweise unterbrochen und sie in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden. Nach Herausgabe des Schlüssels zum Safe hätten X.________ und Y.________ A.________ in den Keller geschleppt und Gegenstände im Wert von rund Fr. 100'000.-- aus dem Tresor entwendet. Danach hätten sie A.________ im Keller zurückgelassen und seien geflohen.
X.________ wird ferner vorgeworfen, am 5. August 2012 das Schaufenster des Schmuckateliers von B.________ eingeschlagen zu haben, um sich den ausgestellten Schmuck anzueignen. Aufgrund der anrückenden Polizei habe er sein Vorhaben abbrechen und ohne Beute fliehen müssen. Am 17. Oktober 2012 sei X.________ sodann in das Restaurant C.________ eingedrungen und habe ein Serviceportemonnaie sowie Bargeld aus einem zu diesem Zweck aufgewuchteten Spielautomaten behändigt.
Schliesslich sei X.________ zwischen dem 5. August 2012 und seiner Festnahme am 2. November 2012 trotz Einreiseverbot mehrfach in die Schweiz eingereist und habe sich rechtswidrig im Land aufgehalten.
B.
Das Strafgericht das Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 30. Oktober 2013 des versuchten Mordes, des Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Es bestrafte ihn unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe von 488 Tagen und unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Zudem verpflichtete es ihn, unter solidarischer Haftung mit Y.________, A.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zu leisten.
Auf Berufung von X.________ und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Mai 2015 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts sei teilweise aufzuheben und er von den Vorwürfen des versuchten Mordes, des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen. Er sei wegen einfachen Raubes, versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. Die an A.________ auszurichtende Genugtuung sei auf Fr. 8'000.-- zu reduzieren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. X.________ äusserte sich nicht zur Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes und beanstandet die diesbezügliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
1.2. Unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil würdigt die Vorinstanz ausführlich und sorgfältig die Aussagen des Beschwerdeführers, des Mitbeschuldigten Y.________ und der Beschwerdegegnerin 2. Weiter berücksichtigt sie das rechtsmedizinische Gutachten zu den Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2. Die Vorinstanz legt dar, es sei dem Beschwerdeführer und Y.________ auch mit Blick auf die Vorgehensweise beim Einbruch zu glauben, dass die Tötung der Beschwerdegegnerin 2 nicht ihr primäres Ziel gewesen sei respektive sie gar nicht mit deren Anwesenheit gerechnet hätten. Sie hätten sich indes sofort auf die neue Situation eingestellt und diese zu ihren Gunsten ausgenützt, indem sie die Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam attackierten und misshandelten. Zweck der Gewaltanwendung sei nicht primär gewesen, die Beschwerdegegnerin 2 vom Schreien abzuhalten, sondern sie dadurch zur Herausgabe der Wertsachen zu zwingen.
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen. Soweit seine Ausführungen überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Beschwerdeführer habe sich auf das bäuchlings auf dem Bett liegende, an Armen und Beinen gefesselte Opfer gesetzt, als er dessen Gesicht wiederholt in die Matratze und das Kissen gedrückt habe. Die erste Instanz, auf deren Sachverhaltsfeststellung die Vorinstanz verweist, stützte sich dabei insbesondere auf die Aussagen von Y.________, aber auch auf jene der Beschwerdegegnerin 2. Inwiefern diese durch die Vorinstanzen willkürlich gewürdigt worden sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, eventualvorsätzlich gehandelt und den Tod der Beschwerdegegnerin 2 in Kauf genommen zu haben. So habe er die Gewaltanwendung dosiert und immer darauf geachtet, dass das Opfer nicht das Bewusstsein verloren habe.
2.2.
2.2.1. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
2.2.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen (welche nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind) und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
2.2.3. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen
zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. Urteil 6B 775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; Urteil 6B 754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4).
2.3. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt, verletzt kein Bundesrecht. Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil 6B 617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung bei einem Täter, der seine Tochter derart lange und massiv mit einer Hand würgte, bis das Opfer nach Luft schnappte und befürchtete, in Ohnmacht zu fallen (Urteil 6S.180/2003 vom 24. Juli 2003), sowie bei einem Täter, der seiner Tochter eine Seilschlinge um den Hals legte und sie in die Höhe zog, bis sie bewusstlos wurde (Urteil 6B 655/2012 vom 15. Februar 2013).
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 sei durch die Gewaltanwendung in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden und verweist hierzu auf das erstinstanzliche Urteil und das rechtsmedizinische Gutachten. Letzteres hält fest, die festgestellten Verletzungsspuren am Hals in Verbindung mit den diagnostizierten Stauungsblutungen der Lidbindehäute, der Gesichtshaut und der Hinterohrregion belegten eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals, wobei von einer zeitweisen Durchblutungsstörung des Gehirns ausgegangen werden könne. Daraus lasse sich eine unmittelbare Lebensgefahr ableiten. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe das an Armen und Beinen gefesselte Opfer mehrfach und immer länger mit dem Gesicht ins Kissen respektive die Matratze gedrückt und es auch am Hals gehalten. Noch dazu habe er sich auf dessen Rücken gesetzt und es mit Fäusten und einem Werkzeug massiv traktiert. Dies sei in einem dunklen Zimmer gegenüber einer 68-jährigen, zierlichen Frau erfolgt, die aus dem Schlaf gerissen worden und den Angreifern körperlich und situationsbedingt komplett unterlegen gewesen sei. Ihre Schlussfolgerung, unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer in keiner Weise voraussagen können, ob die Dauer und
Intensität seiner Handlungen zum Tod des Opfers führen würden oder nicht, ist zutreffend. Wie sie richtig ausführt, blieb es letztlich dem Zufall überlassen, ob der Tod eintritt oder nicht, zumal bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich auf dem Rücken des Opfers befand, eine Kompression des Brustkorbs hätte bewirken können. Wenn sie in diesem Zusammenhang mit Blick auf den festgestellten Bruch einer Rippe des Opfers eine massive Gewaltanwendung annimmt, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer in dieser Situation die Gewalt nicht zuverlässig dosieren. Sein Vorbringen, er habe "peinlich genau darauf geachtet, dass das Opfer das Bewusstsein nicht verlor", überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, konnte er dies als Laie nicht beurteilen, zumal er das Gesicht des Opfers nicht sah. Sein Handeln kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der nahen Möglichkeit des Todes des Opfers interpretiert werden.
Die Rüge ist unbegründet. Die rechtliche Qualifikation seiner Tat als versuchter Mord beanstandet der Beschwerdeführer nicht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls. Er sei lediglich wegen einem vollendeten Diebstahl mit einer Deliktssumme von Fr. 80.-- sowie einem versuchten Diebstahl verurteilt worden, weshalb keine Gewerbsmässigkeit vorliege.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls zwar angefochten, sich hierzu aber weder in der Berufungsbegründung noch im zweitinstanzlichen Plädoyer geäussert. Aufgrund dessen sei auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zu verweisen und die Verurteilung zu bestätigen.
3.3. Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; je mit Hinweis).
3.4. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, werden ihm gemäss Anklage unter dem Titel des gewerbsmässigen Diebstahls drei Sachverhalte zwischen Anfang August und Mitte Oktober 2012 vorgeworfen. Von einem wurde er freigesprochen, bei einem anderen blieb es bei einem Diebstahlversuch. Verurteilt wurde der Beschwerdeführer lediglich für letzteren sowie für einen vollendeten Diebstahl. Zwar hat er dabei nicht bloss Fr. 80.-- erbeutet, wie er vorbringt, sondern gemäss dem Anklagesachverhalt Fr. 360.-- sowie ein Serviceportemonnaie im Wert von Fr. 20.--, worauf auch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung hinweist. Dies ändert aber nichts daran, dass die geforderte Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorliegend nicht gegeben ist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie vernehmlassungsweise vorbringt, beim vollendeten Einbruchdiebstahl habe er nicht einen, sondern zwei Diebstähle begangen, indem er einerseits ein Serviceportemonnaie behändigt und andererseits einen sich im Restaurant befindlichen Spielautomaten aufgewuchtet und das darin enthaltene Geld entnommen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz in die Liegenschaft einstieg, sämtliche sich darin
befindliche Wertsachen zu stehlen. Insofern geht die Vorinstanz fehl, wenn sie vorbringt, es lägen zwei voneinander zu trennende, auf separat gefassten Entschlüssen beruhende Einzelhandlungen vor. Diese Auslegung ist zum einen lebensfremd und findet zum andern weder in der Anklageschrift noch im vorinstanzlichen Urteil eine Stütze. Fraglich ist zudem, ob angesichts der tiefen Deliktssumme das Tatbestandselement der namhaften Finanzierung der Lebensgestaltung erfüllt ist. Dies kann jedoch offengelassen werden, nachdem die Gewerbsmässigkeit bereits aufgrund fehlender mehrfacher Tatbegehung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu verneinen ist. Dass der Beschwerdeführer gemäss den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts selber angegeben habe, nach seiner Entlassung aus der Haft in Genf kein Geld gehabt und deshalb ein paar Einbrüche geplant zu haben, vermag für sich alleine kein gewerbsmässiges Handeln zu begründen.
Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durfte sich die Vorinstanz überdies nicht damit begnügen, auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts zu verweisen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag, er sei lediglich wegen einfachen Diebstahls zu verurteilen, allenfalls nicht oder unzureichend begründet haben sollte, war jedenfalls der Berufungsgegenstand hinreichend umrissen. In dieser Situation ist der schlichte Verweis auf die erstinstanzliche Begründung, die ja gerade als unzutreffend gerügt wird, nicht zulässig (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 und 1.2.3 S. 246 f.).
Die Beschwerde ist insoweit begründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, er habe um das Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot in der Schweiz gewusst.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, entgegen seiner Darstellung müsse der Beschwerdeführer gewusst haben, dass er nicht in die Schweiz habe einreisen bzw. sich im Land habe aufhalten dürfen. Er habe sich am Tag der Eröffnung der entsprechenden Verfügung in Genf in Haft befunden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihm die Verfügung zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt hin eingeräumt, um das Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot gewusst und dieses mehrfach missachtet zu haben.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Behauptung des Gegenteils überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen einer Willkürrüge genügt, zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, er habe um das gegen ihn verhängte Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot gewusst, geradezu willkürlich sein soll (vgl. zum Begriff der Willkür vorne E. 1.3). Er verkennt, dass die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung nicht ausschliesslich seine Inhaftierung zum Zeitpunkt der Eröffnung der entsprechenden Verfügung berücksichtigt, sondern ebenso seine Aussagen auf entsprechenden Vorhalt hin. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass eine Überprüfung der tatsächlichen Eröffnung der Verfügung durch die Vorinstanz bzw. die Strafbehörden wünschbar gewesen wäre. Insbesondere aufgrund seiner eigenen Aussagen, vom entsprechenden Verbot gewusst zu haben, erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung indes nicht unhaltbar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben, jedoch ohne Nennung entsprechender Aktenstellen, im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht und der Vorinstanz allenfalls abgestritten hat, vom Verbot Kenntnis gehabt zu haben. Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist.
5.
Da die Beschwerde bezüglich der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls begründet ist (vorne E. 3) und die Vorinstanz die Strafzumessung neu vorzunehmen haben wird, braucht auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.
6.
Nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Reduktion der ihm auferlegten Genugtuungszahlung gegenüber der Beschwerdegegnerin 2. Er begründet seinen Antrag nicht bzw. sinngemäss einzig mit dem verlangten Freispruch vom Tatbestand des versuchten Mordes. Es bleibt aber beim vorinstanzlichen Schuldspruch in diesem Punkt.
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Basel-Stadt hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer