Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-7068/2016

Urteil vom 8. November 2018

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiber Daniel Brand.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1967, türkischer Staatsangehöriger) reiste 1986 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 26. Juni 1992 erhielt er zusammen mit seiner türkischen Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Das Ehepaar hat vier volljährige Kinder, geboren zwischen 1989 und 1996. Nach gerichtlicher Trennung vom 30. März 2000 wurde die Ehe am 5. Mai 2011 geschieden, wobei der damals noch minderjährige jüngste Sohn der Mutter zugeteilt wurde.

A.b Der Beschwerdeführer trat seit dem Jahre 1992 immer wieder strafrechtlich und anderweitig negativ in Erscheinung. Gestützt darauf erfolgten mehrere Verurteilungen bzw. Administrativmassnahmen:

- Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FIAZ) und einfacher Verkehrsregelverletzung wurde der Betroffene am 25. Juni 1992 zu 15 Tagen Gefängnis bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt.

- Mit Strafbefehl vom 25. November 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens, FIAZ, pflichtwidrigen Verhaltens nach Kollision und Vereitelung der Blutprobe durch Nachtrunk zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Gleichzeitig wurde die Strafe vom 25. Juni 1992 vollzogen.

- Am 1. Februar 1993 wurde dem Beschwerdeführer als Administrativmassnahme wegen FIAZ der Führerausweis für 15 Monate entzogen.

Eine erste fremdenpolizeiliche Verwarnung durch das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Amt für Migration [AFM]) fand aufgrund dieser Strafurteile am 5. August 1993 statt (Akten des Amtes für Migration [Akten AFM] pag. 33). Eine zweite Verwarnung wurde am 13. Juli 1994 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ausgesprochen (Akten AFM pag. 67).

- Am 9. August 1995 erging ein weiterer Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen FIAZ mit einer Verurteilung zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt.

Aufgrund der vorhandenen Schulden (offene Betreibungen von rund Fr. 91'000.- und offene Verlustscheine von über Fr. 43'000.-) sowie der Abhängigkeit von der Sozialhilfe erfolgte am 26. August 1999 eine dritte Verwarnung durch das Amt für Migration an den Beschwerdeführer (Akten AFM pag. 363). In der Folge ergingen weitere Strafbefehle sowie ein Strafurteil:

- Strafbefehl vom 25. November 1999 wegen Fahrens trotz Entzugs des Lernfahrausweises und Führens eines Personenwagens mit Lernfahrausweis ohne Begleitperson, welches zu einer Verurteilung zu 12 Tagen Haft unbedingt und einer Busse von Fr. 200.- führte.

- Strafbefehl vom 4. April 2001 wegen zweimaligem FIAZ (Gefängnisstrafe von 70 Tagen unbedingt).

- Strafurteil vom 10. Juli 2001 wegen Hehlerei mit einer Verurteilung zu 20 Tagen Gefängnis bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren.

- Strafbefehl vom 17. Oktober 2001 wegen vorschriftswidrigen Parkierens, Nichtbefolgens des Vorführaufgebots, Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder und Übertretung in Bezug auf die Abgaswartung (Geldbusse von Fr. 300.-).

- Strafbefehl vom 7. Mai 2002 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Das Urteil betrug 50 Tage Gefängnis bedingt mit einer zweijährigen Probezeit und die Weisung, an einem Trainingsprogramm für gewaltausübende Männer teilzunehmen.

Als Folge dieser Urteile sowie der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie und der vorhandenen Schulden verwarnte das Amt für Migration den Beschwerdeführer am 31. Mai 2002 ein viertes Mal (Akten AFM pag. 507).

A.c Zwischen August 2002 und November 2002 kam es durch die Polizei zu diversen Anhaltungen des Beschwerdeführers aufgrund seines mehrfachen Entweichens aus der Kant. Psychiatrischen Klinik (KPK) sowie im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges. In der Stellungnahme der KPK vom 10. Dezember 2002 zu dessen Gesundheitszustand wurde festgehalten, dass der Patient an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen oder bipolaren Formenkreis und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leide (Akten AFM pag. 655 f.).

In der Folge gewährte das Amt für Migration dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2002 das rechtliche Gehör bezüglich der möglichen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Akten AFM pag. 661 f.), wobei dieser in seiner mündlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2003 darauf hinwies, dass er an einer Depression leide und nicht wisse, was eine Wegweisung für ihn bedeuten würde (Akten AFM pag. 671 f.).

- Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens nach Kollision, Fahrens trotz Führerausweisentzuges sowie Erschwerens einer Blutprobe zu 90 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

Aufgrund seines Gesundheitszustandes wurde von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgesehen und stattdessen am 14. Januar 2003 eine weitere und somit fünfte fremdenpolizeiliche Verwarnung mit diversen Auflagen ausgesprochen (Akten AFM pag. 677).

A.d Am 23. Juni 2004 stellte die Staatsanwaltschaft drei Strafverfahren (Verfahren 1: Tätlichkeit; Verfahren 2: Drohung/Nötigung/Missbrauch des Telefons, Hausfriedensbruch, Vergewaltigung; Verfahren 3: Hausfriedensbruch) gegen den Beschwerdeführer ein, da die Strafanträge von den Geschädigten zurückgezogen wurden bzw. die über die Antragsdelikte hinausgehenden Vorhalte nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Zu einer weiteren Verurteilung zu 3 Tagen Gefängnis bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren kam es am 18. August 2004 wegen Sachbeschädigung.

A.e Mit Schreiben vom 15. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein weiteres Mal das rechtliche Gehör gewährt, da das Amt für Migration die Nichtverlängerung seiner am 31. Dezember 2005 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung prüfte (Akten AFM pag. 879 f.). Trotz der hohen Schulden, der diversen Verurteilungen und vor-ausgegangenen Verwarnungen wurde die Aufenthaltsbewilligung verlängert.

A.f Aufgrund von 46 offenen Verlustscheinen im Umfang von über Fr. 107'000.- (Stand: 7. Juli 2011) sprach das Amt für Migration am 14. Juli 2011 eine sechste und bisher letzte Verwarnung aus (Akten AFM pag. 1169). Ungeachtet dessen sind weitere Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer ergangen:

- Strafbefehl vom 5. September 2011 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit (Geldbusse von Fr. 60.-).

- Strafbefehl vom 23. Oktober 2012 wegen Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt und einer Busse von Fr. 200.-).

- Strafbefehl vom 19. März 2013 wegen FIAZ mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.- bedingt (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 900.-.

- Strafbefehl vom 23. April 2013 wegen Überschreitens des zulässigen Höchstgewichts (Geldbusse von Fr. 600.-).

A.g Aufgrund der weiter bestehenden Schulden und der erneuten Verurteilungen gewährte das Amt für Migration dem Beschwerdeführer, seiner ehemaligen Ehefrau sowie seinem Sohn S._______ mit je separatem Schreiben am 30. Juli 2013 bzw. 6. August 2013 erneut das rechtliche Gehör zur allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Betroffenen aus der Schweiz, wovon diese in der Folge Gebrauch machten (Akten AFM pag. 1325 ff.).

Am 12. September 2013 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die "X._______ GmbH", deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer seit April 2009 war (Akten AFM pag. 1455). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Januar 2014 bestanden 52 offene Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 114'000.- (Akten AFM pag. 1441 ff.). Zudem sind vom Beschwerdeführer vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Oktober 2007 Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von knapp Fr. 110'000.- bezogen worden (Akten AFM pag. 1481).

B.

B.a Am 9. Januar 2014 lehnte das Amt für Migration eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg, womit ihm eine Ausreisefrist bis 31. Dezember 2014 angesetzt wurde (Akten AFM pag. 1473 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten.

B.b Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. März 2014 wurde der Beschwerdeführer wiederum des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (Akten AFM pag. 1501).

B.c Am 30. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Akten AFM pag. 1513 f.), auf welches das Amt für Migration am 11. Dezember 2014 nicht eintrat mit der Begründung, dass die vorgetragenen Tatsachen, soweit überhaupt neu, nicht das für eine Wiedererwägung erforderliche Mass von Wichtigkeit hätten (Akten AFM pag. 1563 f.).

B.d Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestätigte am 28. April 2015 den Nichteintretensentscheid (Akten AFM pag. 1947 ff.). Die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 19. August 2015 ab (Akten AFM pag. 1995 ff.).

B.e Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. November 2015 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1047/2015 vom 25. November 2015 nicht ein.

B.f Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Januar 2016 schliesslich wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'600.- verurteilt. In diesem Zusammenhang wurde ihm vorgeworfen, sich trotz rechtskräftiger Wegweisung durch das Amt für Migration vom 9. Januar 2014 (mit Frist für die Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am 31. Dezember 2014) in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zur Kontrolle durch die Polizei Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2015 bewusst widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten zu haben (Akten AFM pag. 1623 f.).

B.g Am 14. Januar 2016 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und kehrte in sein Heimatland zurück (Akten AFM pag. 2099).

C.

C.a Mit Schreiben vom 31. August 2016 teilte das Amt für Migration dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, es erwäge, der Vorinstanz einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots zu unterbreiten (Akten AFM pag. 1615). Dieser nahm dazu mit Eingabe vom 29. September 2016 Stellung (Akten AFM pag. 1629).

C.b Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von neun Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM im Wesentlichen auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, namentlich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Im Weiteren habe er während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten von mehr als Fr. 100'000.- verursacht, habe fortlaufend seine finanziellen Verpflichtungen missachtet sowie Schulden in erheblichem Ausmass gemacht. Zudem habe sich der Betroffene trotz rechtskräftiger Wegweisung während fast eines Jahres bewusst widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei dieses auf zwei Jahre zu begrenzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird - im Sinne eines Eventualantrags - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 9. Januar 2017 seine geltend gemachte Bedürftigkeit mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter das von seinem Mandanten nur sehr lückenhaft ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein, stellte jedoch eine entsprechende behördliche Bestätigung betreffend dessen Bedürftigkeit in Aussicht.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2017 explizit aufgefordert, bis zum 3. März 2017 die entsprechende Bestätigung nachzureichen.

Dieser Aufforderung wurde in der Folge nicht nachgekommen.

F.
In einer ausführlich begründeten Vernehmlassung vom 10. März 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

G.
Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.

H.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht - wie vom Rechtsvertreter beantragt - auch die den Beschwerdeführer betreffenden umfangreichen Akten des Amtes für Migration bei.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff . VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff . VwVG). Das SEM habe das Einreiseverbot erlassen, obwohl das Amt für Migration nicht konkret ausgeführt habe, aufgrund welcher Umstände ein Einreiseverbot verhängt werden solle. Im Weiteren sei die vorinstanzliche Verfügung mangelhaft begründet, weil nicht ausgeführt worden sei, inwiefern er (der Beschwerdeführer) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, welche ein mehr als fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot rechtfertigen könne.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwaMichele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Rechtauf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 6 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht(Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).

3.3 Entgegen seiner anderslautenden Behauptung hatte der Beschwerdeführer sehr wohl Gelegenheit, zur gegen ihn verhängten Fernhaltemassnahme vorgängig und in rechtsgenüglicher Weise Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21. September 2016 hat die kantonale Migrationsbehörde seinen Rechtsvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gründe für den Antrag eines allfälligen Einreiseverbots ohne weiteres aus ihrer (ausführlich begründeten) Verfügung vom 9. Januar 2014 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ersichtlich seien (vgl. Akten AFM pag. 1619). Der Beschwerdeführer konnte denn auch mit Eingabe vom 29. September 2016 entsprechend Stellung nehmen (vgl. Akten AFM pag. 1629). Sein Gehörsanspruch wurde somit durch das beschriebene Vorgehen der Behörden fraglos gewahrt.

3.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör als genügend zu erachten. Aus ihr geht mit hinreichender Klarheit hervor, auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz abstellte und welche gesetzliche Folge sie diesem gab. Zum einen verwies sie auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers und zum andern auf seine desolate finanzielle Situation mit offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von über Fr. 110'000.- und seine langjährige Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Dementsprechend war es für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, aus welchen Gründen von einer qualifizierten Gefährdung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, zu welcher in der vor-instanzlichen Vernehmlassung noch weitere Ausführungen gemacht wurden, ausgegangen wurde. Auf das dem Beschwerdeführer eingeräumte Replikrecht wurde denn auch stillschweigend verzichtet. Schliesslich machte das SEM ausreichend klar, dass und aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung zurückzustehen haben. Dies gilt umso mehr, als im ausländerrechtlichen Verfahren auf Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung eine eng verwandte und sehr ausführliche Güterabwägung vorgenommen wurde, und dem Betroffenen daher klar sein musste, warum die Vorinstanz seinen Argumenten keine entscheidende Bedeutung beimass, zumal er damals wie heute durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. dazu Urteil des BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 3.3 m.H.). Seine Rügen sind daher als unbegründet zurückzuweisen. Soweit diese Sachverhalts- und Subsumtionsfragen beinhalten, bilden sie überdies Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung.

4.

4.1 Gemäss Art. 67 Abs.1 AuG verfügt das SEM ein Einreiseverbot unter Vorbehalt von Absatz 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist (Bst. b). Nach Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c), ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Eine längere Dauer kann angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5).

4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 5.2 m.H.).

4.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006; Art. 21
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

5.

5.1 Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihres auf die Dauer von neun Jahren ausgesprochenen Einreiseverbots im Wesentlichen auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, namentlich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Verursachung von Sozialhilfekosten in beträchtlichem Ausmass, die fortlaufende Missachtung seiner finanziellen Verpflichtungen sowie dessen Schuldenmacherei. Zudem habe sich der Betroffene trotz rechtskräftiger Wegweisungsverfügung während fast eines Jahres bewusst widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten.

5.2

5.2.1 Dass der Beschwerdeführer allein zwischen 1992 und 2013 fünfmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrmals wegen Fahrens trotz Entzug des Lernfahrausweises bzw. Führerausweises sowie grober Verkehrsregelverletzung und schliesslich auch wegen Hehlerei und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand verurteilt werden musste, geht aus den Akten hervor und wird nicht bestritten (vgl. Bst. A.b, A.c, A.f und B.b des Sachverhalts). Der Beschwerdeführer hat mithin klarerweise wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers beziehen sich denn auch primär auf die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme und werden später geprüft (vgl. E. 7 hiernach).

5.2.2 Wie oben erwähnt, wird dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz aber auch vorgeworfen, während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten von über Fr. 100'000.- verursacht zu haben.

Die Verursachung von Sozialhilfekosten fällt als Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
AuG in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3 und C-6352/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.4 je m.H.; Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 67 N 3a, sowie Andrea Binder Oser in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 67 N 10 m.H.).

Die Frage, ob mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise erneut von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste und daher auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b gegeben wäre, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.

5.2.3 Dem Beschwerdeführer wird vom SEM nämlich auch vorgeworfen, während Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein und sich in erheblichem Masse verschuldet zu haben. So hätten gegen ihn laut Betreibungsregisterauszug vom 2. Januar 2014 52 offene Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 114'000.- bestanden.

Der Rechtsvertreter bringt diesbezüglich allerdings vor, sein Mandant habe noch vor seiner Ausreise die Schuldensanierung erfolgreich abgeschlossen, weshalb seine damalige finanzielle Situation nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 19. August 2015 fest, die Betreibungsregisterauszüge zeigten in der Tat, dass offene Verlustscheine im niedrigen sechsstelligen Bereich gelöscht worden seien. Der Beschwerdeführer bestreite allerdings nicht, dass die Gläubiger bei der Begleichung der Schulden auf den grössten Teil ihrer Forderungen verzichtet hätten, und er nur jeweils 15-20% der Forderungssumme beglichen habe. Zudem seien die Gläubiger über die drohende Wegweisung informiert gewesen. Aus diesen Gründen liege keine namhafte nachträgliche Schuldenbegleichung vor. Stattdessen sei faktisch ohne grossen Geldeinsatz die Bereinigung des Betreibungsregisterauszuges bewirkt worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Gläubigern in dieser Angelegenheit verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben, zumal er rechtsmissbräuchlich vorgegangen sei. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg trotz vieler Verwarnungen keine Anstrengungen zur Beendigung seiner Misswirtschaft und zu einer Schuldensanierung unternehme und eine Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen lasse, um danach plötzlich aktiv zu werden.

In casu rechtfertigt sich denn auch aus diesem Grund die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG, ist doch ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch bei Vorliegen massiver privatrechtlicher Schulden anzunehmen (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 67 N 3a m.H.; Urteil des BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2).

5.2.4 Denselben Tatbestand (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) erfüllt im Übrigen auch der dem Beschwerdeführer vom Strafrichter vorgeworfene widerrechtliche Aufenthalt in der Schweiz, ohne dass dieser in casu massgeblich ins Gewicht fallen würde. Es erübrigt sich deshalb, an dieser Stelle näher darauf einzugehen.

6.

6.1 Nachdem die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein neunjähriges Einreiseverbot ausgesprochen hat, ist im Folgenden noch vor der später vorzunehmenden Interessenabwägung von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kriterium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt ist.

6.2 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird die Fernhaltemassnahme in der Regel für maximal fünf Jahre angeordnet. Nur wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, kann eine längere Dauer verfügt werden. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel
oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4).

6.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine sehr lange Zeit hinweg in uneinsichtiger Weise immer wieder straffällig geworden ist. Trotz zahlreicher früherer Verurteilungen und Bestrafungen - namentlich wegen schwerwiegender Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz - liess er sich nicht von weiterer Delinquenz abhalten. So wurde er - wie unter E. 5.2.1 erwähnt - allein wegen FIAZ fünfmal sowie mehrmals wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs verurteilt, und dies während einer Zeitspanne von zwölf Jahren. Bei einigen dieser "Trunkenheitsfahrten" betrug die Blutalkoholkonzentration beim Delinquenten mehr als zwei Promille, womit er fraglos eine sehr grosse Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellte. Die Vielzahl dieser SVG-Delikte zeugt von einer inakzeptablen Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Im Übrigen sind diese Delikte aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, nicht zu verharmlosen und angesichts der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers muss diesbezüglich auch von einer zukünftigen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, zumal sich dieser auch durch die vielen ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken liess. Ausserdem besteht weiterhin ein erhebliches Risiko, dass der Betroffene nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf seine finanziellen Verpflichtungen in frühere Verhaltensmuster verfällt, mithin ein strukturelles Rückfallrisiko (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 5.6). In casu ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG (s. vorne, E. 6.2).

7.

7.1 Es bleibt zu prüfen, ob das auf neun Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).

7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. oben, E. 6.3) ist nach wie vor von einem erheblichen Fernhalteinteresse auszugehen.

7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sind in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr hat, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen wurde (Urteil des BGer 2C_1047/2015 vom 25. November 2015). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- und Familienlebens ist für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, da die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden volljährigen Kindern sowie seiner früheren Ehefrau grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1).

7.4 Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
BV standhält, falls er sich angesichts seiner bereits volljährigen Kinder überhaupt auf diese Bestimmungen berufen kann. Art. 8
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
EMRK (Recht auf Familienleben) schützt nämlich in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die Betroffenen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft. Abgesehen davon bestünde die erwähnte Erschwernis einzig in der Notwendigkeit, für Besuche bei seinen Angehörigen in der Schweiz jeweils vorab ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen, welche für eine kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
AuG). Allein der Umstand, dass ein Einreiseverbot dazu führt, dass der Betroffene seine Angehörigen in der Schweiz nicht besuchen kann, stellt in der Regel keine Unverhältnismässigkeit dar, wäre sonst das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).

Es ist den Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, die Kontakte untereinander weiterhin mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen oder sich im Heimatland des Beschwerdeführers zu treffen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.).

7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt damit zum Schluss, dass das auf neun Jahre befristete Einreiseverbot auch unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Für eine Befristung des Einreiseverbots auf zwei Jahre, wie eventualiter beantragt, bleibt vorliegend kein Raum.

8.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie erwähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt.

9.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung.

Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der Partei (Urteil des BGer 2A.502/2006 vom 4. Januar 2007 E. 4.1).

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, bis zum 9. Januar 2017 seine geltend gemachte Bedürftigkeit mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 reichte dieser - allerdings ohne die erforderlichen Beweismittel - das von ihm nur sehr lückenhaft und unkorrekt ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Darin wies er insbesondere darauf hin, er verfüge derzeit über keinerlei Einkünfte, obwohl sein Parteivertreter in der Beschwerdeschrift festgehalten hatte, sein Mandant beziehe in der Türkei eine AHV-Rente. Der Rechtsvertreter stellte eine entsprechende behördliche Bestätigung betreffend die Bedürftigkeit seines Mandanten in Aussicht, welche er hingegen - trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2017) - nicht nachreichte, womit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend belegt ist.

Dem (Eventual-)Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG ist somit nicht stattzugeben. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (mit den Akten BL [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Daniel Brand

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-7068/2016
Datum : 08. November 2018
Publiziert : 21. November 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreiseverbot


Gesetzesregister
AuG: 64d  67
BGG: 83
BV: 13  29
EMRK: 8
N-SIS-Verordnung: 21
SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung
N-SIS-Verordnung Art. 21 Ausschreibungsverfahren - 1 Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
1    Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2    Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a  eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b  eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3    Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4    fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5    Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6    Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
VGG: 31  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VZAE: 80
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG: 5  29  30  32  35  48  49  50  52  62  63  65
BGE Register
128-I-225 • 136-I-229 • 137-I-247 • 137-II-266 • 139-II-121
Weitere Urteile ab 2000
2A.502/2006 • 2C_1047/2015 • 2C_270/2015 • 2C_345/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einreiseverbot • strafbefehl • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • aufenthaltsbewilligung • verurteilung • tag • basel-landschaft • sachverhalt • busse • verurteilter • betroffene person • dauer • verhalten • verlustschein • probezeit • unentgeltliche rechtspflege • stelle • anspruch auf rechtliches gehör • einreise • sozialhilfe • geldstrafe • strassenverkehrsgesetz • frist • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • verfahrenskosten • fahren in angetrunkenem zustand • mass • wiese • prozessvertretung • gesundheitszustand • bewilligung oder genehmigung • ehegatte • achtung des familienlebens • privates interesse • sanktion • europäisches parlament • betrug • maler • familie • frage • mitgliedstaat • ausreise • gewicht • von amtes wegen • einfache körperverletzung • gerichtsschreiber • ermessen • hehlerei • kontrollschild • 1995 • hausfriedensbruch • entscheid • fernhaltemassnahme • rechtslage • rechtsanwalt • bundesgericht • prognose • kenntnis • bescheinigung • weisung • anhörung oder verhör • verwandtschaft • abweisung • benutzung • zahl • eu • verhältnismässigkeit • körperliche integrität • wirkung • strafbare handlung • gesuch an eine behörde • beschränkung • gerichtskosten • durchsetzungshaft • beschwerdeschrift • ausweisentzug • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • drohung • unternehmung • begründung des entscheids • kind • begründung der eingabe • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • zimmer • berechnung • widerrechtlichkeit • verweis • voraussetzung • gefahr • umfang • grundrechtseingriff • kommunikation • mahnung • ausmass der baute • treffen • telefon • depression • einwendung • misswirtschaft • monat • kantonsgericht • charakter • weiler • aufschiebende wirkung • kantonale behörde • sexuelle integrität • wissen • vergewaltigung • treu und glauben • regierungsrat • errichtung eines dinglichen rechts • leiter • beweismittel • terrorismus • zivilgericht • blutalkoholkonzentration • deckung • erwachsener • vereitelung der blutprobe • bezogener • selbstverschuldete arbeitslosigkeit • asylbewerber • nichteintretensentscheid • verfassungsrecht • patient • verfassung • ehe • einzahlungsschein • psychiatrische klinik • blutprobe • leben • sprache • mutter • persönliche verhältnisse • beilage • fahrzeugausweis • basel-stadt • ausschaffung • menschenhandel
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