Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6920/2016

Urteil vom 8. Oktober 2018

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richter Vito Valenti,
Besetzung
Richterin Caroline Bissegger,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

A._______, (Thailand),

Parteien vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrenten,
Gegenstand
Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a Der am (...) 1948 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Schweizer Staatsangehöriger, seit 28. Dezember 2012 verheiratet mit der thailändischen Staatsangehörigen B._______ (Jg. 1977; nachfolgend: Ehefrau) - welche aus ihrer ersten Ehe Mutter eines Sohnes, C._______ (geb. (...) 1997) und einer Tochter, D._______ (geb. [...] 2005) ist, bezieht seit dem 1. Februar 2013 eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 13. Dezember 2016 [act.] 15, S. 1 - 7; act. 22, S. 1 f. + S. 15; act. 24, S. 1 - 5; act. 30, S. 3; act. 31, S. 13; act. 36, S. 4 + S. 6).

A.b Mit Eingabe vom 14. September 2013 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple, den Antrag auf Ausrichtung einer Pflegekinderrente für C._______ und D._______. Zur Begründung führte er aus, er wohne zusammen mit seiner Ehefrau und deren Kinder in Thailand und komme seit Mai 2010 für den Unterhalt der beiden Kinder und der Familie auf (act. 17). Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) nahm weitere Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 28. November 2013 - akzessorisch zur Altersrente - ab 1. Februar 2013 je eine ordentliche Kinderrente für C._______ und D._______ zu (act. 28).

A.c Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass er laut Information der Einwohnerdienste der Gemeinde (...) seit dem 17. September 2015 in der Schweiz angemeldet und wohnhaft sei. Der Anspruch auf eine Pflegekinderrente setze ein eigentliches Pflegekinderverhältnis voraus. Seien der Pflegeelternteil und das Pflegekind nicht überwiegend im gleichen Haushalt wohnhaft, so bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine Leistung der AHV. Der Versicherte habe ihr mitzuteilen, ob er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und ob er sich bei der Rückkehr nach Thailand wieder abmelden werde. Die Auszahlung der beiden Kinderrenten sei vorübergehend eingestellt worden (act. 72).

B.

B.a Mit Verfügung vom 7. März 2016 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass die Kinderrenten für seine Stiefkinder nicht mehr ausbezahlt würden, nachdem die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Wohnsitzes beziehungsweise Haushalts derzeit nicht mehr erfüllt sei. Eine erneute Überprüfung des Anspruchs könne vorgenommen werden, sobald er seinen Wohnsitz wieder fest nach Thailand verlegt und sich in der Schweiz abgemeldet habe (act. 77).

B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple, mit Eingabe vom 13. April 2016 und ergänzender Begründung vom 5. Juli 2016 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung vom 7. März 2016 sei aufzuheben und die Rente sei weiterhin auszubezahlen. Zur Begründung machte er geltend, die tatsächlichen Lebensumstände seien seit seinem Schreiben vom 14. September 2013 unverändert. Er befinde sich nach wie vor während acht bis neun Monaten in Thailand und lebe dort - zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Stiefkindern - in einer Hausgemeinschaft. Seit Mai 2010 komme er vollumfänglich für den Unterhalt der Familie und damit auch für den Unterhalt der Kinder auf. In (...[Gemeinde in der Schweiz]) halte er sich nur während weniger Wochen pro Jahr auf, "um für die beiden Gastronomiebetriebe Restaurant E._______ bzw. F._______ nach dem Rechten zu schauen". Als Beweis für seine Aussage werde er in den nächsten Wochen noch Belege über gebuchte Flüge nachreichen, welche aufzeigten, dass er sich überwiegend in Thailand und nur sporadisch in der Schweiz aufhalte (act. 79, S. 1 - 4 und act. 83, S. 10 - 14).

B.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2016 liess der Versicherte der Vorinstanz weitere Beweismittel zukommen. Zur Begründung führte er ergänzend aus, er habe am 30. April 2016 den Rückzug des Wirtepatentes für das Hotel E._______ in (...) eingereicht. Das Verlegen seiner Schriften nach (...[Gemeinde in der Schweiz]) stehe in keinem Zusammenhang mit der Absicht des dauernden Verweilens (act. 88, S. 6 - 28).

B.d Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Versicherte betreibe ein Restaurant in der Schweiz und habe sich per 17. September 2015 in der Gemeinde (...[Gemeinde in der Schweiz]) angemeldet. Angesichts der Tatsache, dass er ein Hotel in (...[Gemeinde in der Schweiz]) betreibe und auch in der Gemeinde angemeldet sei, erscheine es offensichtlich und auch für Dritte erkennbar, dass er in dieser Gemeinde Wohnsitz genommen habe. Es lasse sich denn auch nicht prüfen, ob und wie lange er mit seiner Ehefrau und den Stiefkindern in Hausgemeinschaft lebe. Die an die Auszahlung der Pflegekinderrenten geknüpfte Anspruchsvoraussetzung der Hausgemeinschaft sei demnach nicht erfüllt (act. 87).

B.e Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2016 übermittelte der Versicherte der Vorinstanz weitere Beweismittel und ersuchte diese unter Hinweis auf die neu eingereichten Akten, auf ihren Entscheid zurückzukommen und die Auszahlung der Kinderrenten rückwirkend ab März 2016 wieder aufzunehmen (act. 88 S. 2 - 28).

C.

C.a Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple, mit Eingabe vom 9. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 aufzuheben und es sei die Auszahlung der Kinderrenten rückwirkend ab März 2016 wieder aufzunehmen. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, er lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im eigenen Haus in Thailand. Ferner komme er vollumfänglich für den Unterhalt seiner Familie auf und lasse den beiden Kindern auch Pflege und Erziehung zukommen. Die Hinterlegung der Schriften in (...[Gemeinde in der Schweiz]) sei kein ausreichender Grund für die Leistungseinstellung, und der formelle Wohnsitz sei für sich allein kein Beleg, sondern lediglich ein Indiz für den Wohnsitz. Massgeblich sei vielmehr die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens. Wie aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, halte er sich jedes Jahr lediglich für ein paar Wochen in (...[Gemeinde in der Schweiz]) auf. Das Verlegen der Schriften stehe in keinem Zusammenhang mit der Absicht des dauernden Verweilens. Die Krankenkasse knüpfe den Versicherungsschutz für im Ausland lebende Schweizer an die Bedingung, dass deren Schriften in der Schweiz hinterlegt seien (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).

C.b Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 stellt die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe sich per 17. September 2015 in der Gemeinde (...[Gemeinde in der Schweiz]) neu angemeldet und betreibe dort zwei Gastronomiebetriebe. Dabei handle es sich zweifellos um auch für einen Rentner zeitintensive Beschäftigungen. Es sei deshalb offensichtlich und auch für Dritte erkennbar, dass er Wohnsitz in der Gemeinde genommen habe. Das Haus in Thailand stehe seit dem Jahr 2002 im Eigentum seiner Ehefrau. Belege, wonach der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner Familie aufkomme, seien bisher nicht eingereicht worden. Zudem sei er anerkanntermassen in der Schweiz obligatorisch krankenversichert. Die obligatorische Krankenversicherung stehe indes nur Personen mit Wohnsitz zur Verfügung. Angesichts dieser Umstände sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer seinen Stiefkindern Pflege und Erziehung zukommen lassen könne. Ferner sei nicht dargetan, inwiefern sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Thailand befinden soll (BVGer act. 3).

C.c Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2017 hält der Beschwerdeführer - unter Verweis auf die von ihm beigefügten Beweismittel - an seinen bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest. Ergänzend bringt er vor, im aktuellen Auszug der im Haus registrierten Personen seien nach wie vor alle vier Familienmitglieder aufgeführt. Aus der eingereichten Aufstellung der Schulkosten und den Versicherungspolicen gehe hervor, dass er für sämtliche Unterhaltskosten der Familie aufkomme. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden klar belegen, dass er seinen Wohnort in Thailand zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht habe. Als Beweismittel für den Nachweis seines Wohnsitzes beantrage er die Einvernahme seiner Ehefrau und der Kinder als Zeugen. Nachdem die Vorinstanz weiterhin seine Stammrente ausrichte, gehe diese im Ergebnis offenbar auch selber weiterhin von einem Wohnsitz in Thailand aus (BVGer act. 7 samt Beilagen).

C.d Mit Duplik vom 6. April 2017 hält auch die SAK am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führt zur Begründung ergänzend an, massgeblich für die Ermittlung des Lebensmittelpunktes seien nicht die subjektive Absicht, sondern vielmehr die objektiven Umstände. Der Beschwerdeführer habe überdies bis dato keinen einzigen Beleg vorgelegt, welche den Nachweis für die Erbringung der Unterhaltsleistungen an seine Familie zu erbringen vermöchte (BVGer act. 13).

C.e Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2017 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel samt einer Kostennote zukommen (BVGer act. 15 samt Beilagen).

C.f Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, dem Bundesverwaltungsgericht die ihnen unterbreiteten Fragen unter Einreichung sämtlicher ihnen vorliegenden respektive zu beschaffenden Beweismittel zu beantworten und allfällige Bemerkungen bis zum 14. Februar 2018 vorzubringen (BVGer act. 17).

C.g Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 nahm die SAK zur Frage der Kassenzuständigkeit Stellung (BVGer 23).

C.h Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 15. März 2018 liess sich der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Fragen vernehmen (BVGer act. 24).

C.i Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 brachte der Instruktionsrichter den Parteien die Stellungnahmen zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, bis zum 7. Mai 2018 abschliessende Bemerkungen und Beweismittel einzureichen (BVGer act. 25).

C.j Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 4. Juni 2018 erneut Stellung und legte ergänzende Beweismittel ins Recht (BVGer act. 28 samt Beilagen).

C.k Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - per 21. Juni 2018 ab (Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018; BVGer act. 29).

C.l Mit unaufgeforderter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz vom 4. Juni 2018 Stellung (BVGer act. 30).

C.m Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die ihm unterbreiteten Fragen unter Einreichung sämtlicher ihm vorliegenden respektive zu beschaffenden Beweismittel zu beantworten und allfällige ergänzende Bemerkungen bis zum 20. August 2018 vorzubringen (BVGer act. 31).

C.n Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 6. Juli 2018 und 13. August 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel (BVGer act. 33 samt Beilage; BVGer act. 34 samt Beilagen).

C.o Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. August 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel (BVGer act. 36).

D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

1.2 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde vom 9. November 2016 wurde frist-. und formgerecht (vgl. Art. 38 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
. und Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht einwenden, die Vorinstanz sei im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdevernehmlassung zu Unrecht nicht auf die von ihm eingereichten Beweismittel und die diesbezüglichen Ausführungen eingegangen (BVGer act. 7, S. 6 f.).

2.2 Aus dem Gehörsanspruch lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. Vielmehr kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn sich die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil des BGer 9C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.2).

2.3 Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren mit Schreiben vom 20. Juli 2016 zwar noch weitere Beweismittel eingereicht (act. 84, S. 1 - 10). Dass die Vorinstanz den neu ins Recht gelegten Passkopien (act. 84, S. 3 - 9) und dem Schreiben vom 22. Juni 2016 betreffend Rückzug des Wirtepatentes (act. 84, S. 10) keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist unter dem Aspekt des Gehörsanspruchs nicht zu beanstanden, zumal die Kopien des Reisepasses und das Rückzugsschreiben ihre bereits vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu entkräften vermochten und diesen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2016 noch ergänzende Beweismittel eingereicht hat (act. 89, S. 1 - 29), kann in der Nichtbeachtung dieser nach Erlass des Einspracheentscheids eingereichten Beweismittel keine Verletzung des Gehörsanspruchs erblickt werden.

3.

3.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016, mit welchem die Vorinstanz die Abweisung des Begehrens um je eine Kinderrente für die beiden Stiefkinder bestätigt hat (act. 87 S. 1 f.).

3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

4.
Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

4.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt gemäss eigenen Angaben überwiegend in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten aus der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Kinderrenten für die Stiefkinder zu Recht abgelehnt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 4. Oktober 2016 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).

4.2 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 22ter Kinderrente - 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
2    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG119) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.120
AHVG). Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV (SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV).

4.3 Die Pflegekindschaft ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt. Als Pflegekind gilt ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteile des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 und 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen (Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 sowie Urteile des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04).

4.4 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht. Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3 sowie Urteil H 123/02 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2016], Rz. 3308; vgl. zum Charakter von Verwaltungsverordnungen wie der RWL: Urteile des BVGer C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 7.2.1; C-6519/2014 vom 19. August 2016 E. 5.1; vgl. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87).

4.5 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL, Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine bestimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL, Rz. 3316).

4.6 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB), in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB; RWL, Rz. 2025/1/13).

4.7 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG).

4.8 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). Die Beweise sind - dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend - frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).

4.9 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung respektive Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versicherungsträger (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 59 ff.; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Dauerleistungen muss die spätere Änderung des massgebenden Sachverhaltes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 50; Urteil des BGer 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2 mit Hinweisen). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenaufhebende Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 64; vgl. auch Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538).

5.

5.1 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der beiden Kinderrenten mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer betreibe ein Hotel respektive Restaurant in (...[Gemeinde in der Schweiz]) und sei auch in der Gemeinde angemeldet. Es lasse sich auch nicht prüfen, ob und wie lange er mit seiner Ehefrau und den Stiefkindern in Hausgemeinschaft lebe (act. 77, S. 1; act. 87, S. 2). In ihrer Beschwerdevernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge zwei Gastronomiebetriebe in (...) führe und in der Gemeinde angemeldet sei, erscheine es offensichtlich und für Dritte erkennbar, dass er in der Gemeinde Wohnsitz genommen habe. Das Haus in Thailand stehe im Übrigen seit 2002 im Eigentum seiner Ehefrau. Belege, wonach der Beschwerdeführer für den Unterhalt der Familie aufkomme, seien bisher keine eingereicht worden. Schliesslich verfüge er über eine obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz; eine solche setze den Wohnsitz in der Schweiz voraus, und der Beschwerdeführer könne nicht zwei Wohnsitze haben (BVGer act. 3). Mit Duplik fügt sie überdies hinzu, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Gemeinde (...) angemeldet und zudem dort eine Zeit lang als Gastwirt das Wirtepatent ausgeübt habe, sei ein Indiz gegen seinen Lebensmittelpunkt in Thailand (BVGer act. 13).

5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei seit dem 28. Dezember 2012 mit B._______ verheiratet. Diese habe das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder und er komme seit Mai 2010 vollumfänglich für den Unterhalt der Familie auf. Er lebe zusammen mit seiner Frau und den beiden Kindern in einer Hausgemeinschaft und sorge für deren Pflege und Erziehung. Er habe nach der Klärung der Angelegenheit bezüglich des Wirtepatentes seine Schriften ursprünglich wieder nach Thailand verlegen wollen und sich in (...[Gemeinde in der Schweiz]) auch wieder abgemeldet. Kurz darauf habe er festgestellt, dass die Krankenversicherung ihren Versicherungsschutz für im Ausland lebende Versicherte an die Bedingung knüpfe, dass die Schriften in der Schweiz hinterlegt seien. Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, sich erneut in (...[Gemeinde in der Schweiz]) anzumelden. Die Hinterlegung der Schriften in (...[Gemeinde in der Schweiz]) sei kein Beleg, sondern vielmehr lediglich ein Indiz für den Wohnsitz in der Schweiz. Er halte sich im Jahr nur während weniger Wochen in der Schweiz auf, um danach wieder zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern nach Thailand zurückzukehren. Dies gehe auch aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass und dem entsprechenden Beleg über die gebuchten Reisen hervor (BVGer act. 1).

In seiner Replik ergänzt er seine bisherige Argumentation dahingehend, dass die Fotos der Passseiten und die Übersicht über die Flugbuchungen zusammen mit seinen Erläuterungen belegen würden, dass er sich überwiegend in Thailand aufhalte und dort mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einer Hausgemeinschaft lebe. Dies gehe denn auch aus dem aktuellen Auszug der im Haus registrierten Personen hervor. Er überweise seiner Ehefrau monatlich Fr. 800.- und bezahle zusätzlich monatlich Fr. 400.- bis Fr. 700.- an die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Familie. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei in Thailand. Als Beweis hierfür offeriere er zudem die Befragung seiner Ehefrau und der Stiefkinder als Zeugen. Die Vorinstanz überweise ihm zudem weiterhin seine Stammrente, weshalb sie offenbar selber noch vom ausländischen Wohnsitz ausgehe. Wie er seine Krankenkasse organisiere, müsse ihm überlassen werden und habe nichts mit der Absicht des dauernden Verbleibens zu tun. Für seinen Stiefsohn bestehe noch bis Ende Mai 2016 ein Anspruch auf eine Kinderrente, da er bis dahin noch in Ausbildung gewesen sei und diese danach abgebrochen habe (BVGer act. 7).

6.
Unbestritten ist, dass die ordentliche AHV-Altersrente infolge Wegzugs des Beschwerdeführers nach Thailand seit dem 1. Februar 2013 von der SAK (als für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland zuständige Ausgleichskasse) ausbezahlt wird. Ferner steht aufgrund der Akten auch fest, dass für die beiden Stiefkinder C._______ und D._______ vom 1. Februar 2013 bis 29. Februar 2016 (vgl. dazu act. 28, S. 1 - 8; act. 75; act. 79, S. 12 und act. 87, S. 1) Kinderrenten ausgerichtet worden sind. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, wo der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz hat und ob er mit seiner Ehefrau und den Stiefkindern in Hausgemeinschaft in Thailand lebt und auch für den Unterhalt der Stiefkinder aufkommt.

6.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB). Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und die subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 125 V 76 E. 2a S. 77; je mit Hinweisen). Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Zu diesen Umständen zählen die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme der Steuerhoheit, die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung respektive die Schriftenhinterlegung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Wer zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen hat, hat dort Wohnsitz, wo die engsten Beziehungen bestehen (SVR 2007 IV Nr. 35). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, das heisst wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss und eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne eines "bis auf Weiteres-Aufenthalts" - ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, den Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2; Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Aufl. 2014, Art. 23 N. 10). Nicht alleine massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften domiziliert hat (STAEHELIN, a.a.O, Art. 23 N. 23). Nicht unmittelbar massgeblich, sondern ebenfalls Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des BGer 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1 m.H.; vgl. dazu auch Marco Reichmuth, Wohnsitz und Aufenthalt bei Dauerleistungen
der 1. Säule, in: JaSo 2014, S. 105 ff., insbesondere S. 107 ff.). Gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB kann niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben.

6.2 Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.4 - 4.6 hiervor), ist für die Annahme eines Pflegekindverhältnisses entscheidend, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 28. Dezember 2012 mit der thailändischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet ist (act. 22, S. 9; act. 26, S. 1). Ferner ist unter den Parteien nicht bestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Stiefkinder in Thailand Wohnsitz haben. Dass es sich vorliegend um eine Scheinehe respektive einen Missbrauchstatbestand handeln würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

Für einen gemeinsamen Wohnsitz spricht sodann die von der thailändischen Behörde ausgestellte Bescheinigung vom 29. September 2016, wonach es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, B._______, und den Stiefkindern C._______ und D._______ in einem gemeinsamen Haushalt an der thailändischen Wohnadresse (...), wohnten (Beilage 3 zu BVGer act. 1). Überdies sind der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau und die (Stief-)Kinder auch mit der genannten Wohnadresse im thailändischen Einwohnerregister (House Registration) eingetragen. Der Eintrag in diesem Register erfolgt durch die lokale Behörde und dient in Thailand als Vermerk und Nachweis des gesetzlichen Wohnsitzes (vgl. dazu https://www.thailandlawonline.com/article-older-archive/thai-house-registration-and-resident-book >, abgerufen am 12.09.2018).

6.3 In Bezug auf die Finanzierung des Kindesunterhaltes geht aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Belegen hervor, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 regelmässig Überweisungen auf das Bankkonto seiner Ehefrau geleistet hat, wobei sich die monatlichen Unterhaltsleistungen im Jahr 2016 jeweils auf mindestens Fr. 800.- beliefen (Beilage 33 zu BVGer act. 15). Überdies ergibt sich aus den replicando eingereichten Belegen, dass der Beschwerdeführer für seine Ehefrau und Stiefkinder in Thailand Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hat (Beilagen 28b - 28 l zu BVGer act. 7).

6.4 In Bezug auf die Frage des Ausländerstatus respektive der Aufenthaltsbewilligung in Thailand hat der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts präzisiert, dass er sich jeweils mit Jahresvisen in Thailand aufhalte. Als Beleg für seine Behauptung hat er eine Staatsangehörigkeits- und Anmeldebestätigung vom 7. Dezember 2017 eingereicht (Beilage 38 zu BVGer act. 36). Ein Nachweis für das geltend gemachte Jahresvisum ist damit zwar nicht erbracht; immerhin geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Thailand die Wohnadresse seiner Ehefrau und seiner Stiefkinder (act. 40, S. 1) bestätigt hat. Überdies lässt die Registrierung im thailändischen Einwohnerregister den Schluss zu, dass er über einen ausländerrechtlichen Status verfügt, der ihm einen gesetzlichen Wohnsitz in Thailand erlaubt.

6.5 Hinsichtlich der Beziehung zu Angehörigen und Verwandten sowie der Mitgliedschaft in Vereinen hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. März 2018 ausgeführt, dass seine einzige nahe Angehörige seine Schwester G._______ mit Wohnsitz in (...[Gemeinde in der Schweiz]) sei; er sei sodann weder in der Schweiz noch in Thailand Mitglied von Vereinen (BVGer act. 24, S. 4). Nicht näher dargelegt hat der Beschwerdeführer allerdings, wie eng die Beziehung zu seinem in (...) lebenden leiblichen Sohn, H._______, ist (vgl. dazu Beilage 40 zu BVGer act. 36).

6.6 Als Indiz für den Wohnsitz in der Schweiz ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Schriften in der Zeit vom 17. September 2015 bis 15. August 2016 sowie vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2017 in (...[Gemeinde in der Schweiz]) respektive bis zum 26. September 2017 in (...[Gemeinde in der Schweiz]) hinterlegt hat (Beilagen 42 und 43 zu BVGer act. 36; vgl. dazu STAEHELIN, a.a.O, Art. 23 N. 23 m.H.).

6.7 Ein weiterer Hinweis für die Annahme eines Wohnsitzes in der Schweiz resultiert aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 weiterhin bei der Swica Krankenversicherung AG obligatorisch versichert war (Beilagen 39a, 39b und 39c zu BVGer act. 36). Zentraler Anknüpfungspunkt für die Entstehung einer Versicherungspflicht in der Schweiz ist der Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 3 Versicherungspflichtige Personen - 1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
1    Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
2    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200713 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.14
3    Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die:
a  in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG16) haben;
b  im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
4    Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren.18
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich auch im Bereich des KVG nach den Regeln von Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
- 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 419 Rz. 32). Schweizer ohne Wohnsitz in der Schweiz können sich der obligatorischen Versicherung grundsätzlich - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (Entsandte Arbeitnehmer nach Art. 4
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - 1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie:
1    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie:
a  unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren; und
b  für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind.
2    Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
3    Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert.
4    Für Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit als Entsandte gelten, entspricht die Weiterdauer der Versicherung der Dauer der Entsendung nach dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für andere Personen, die gestützt auf eine solche Vereinbarung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind.
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102] sowie Konstellationen im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens) - nicht unterstellen (Eugster, a.a.O., S. 420, Rz. 35).

6.8 Mit Blick auf die Frage des Steuerdomizils respektive der Besteuerung von Einkünften und Vermögen hat der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass er in den Jahren 2013 bis 2016 keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt habe, zumal er das Restaurant E._______ in dieser Zeit nicht geführt habe. Sein Einkommen bestehe ausschliesslich aus seiner Altersrente, und er bezahle weder in der Schweiz noch in Thailand Steuern (BVGer act. 24, S. 3). Hinweise für die Annahme, dass die AHV-Rentenleistungen in der Schweiz besteuert worden wären, sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Nachdem die schweizerischen Behörden bis dato von einem ausländischen Wohnsitz ausgegangen sind, ist die Angabe des Beschwerdeführers plausibel, da sie mit der Regelung im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen übereinstimmt (DBA, SR 0.672.974.51), wonach Ruhegehälter grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 17 DBA), übereinstimmt. Ob die Ruhegehälter in Thailand steuerlich erfasst werden, liegt demgegenüber in der Kompetenz dieses Staates.

6.9 Die Vorinstanz hat die Annahme eines Wohnsitzes in der Schweiz insbesondere auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein Restaurant in der Schweiz betreibe (act. 87, S. 2). Aus den vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 - mithin erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2016 - eingereichten Akten geht hervor, dass das Wirtepatent des Beschwerdeführers mit Entscheid der Stadtkanzlei (...) per 1. Mai 2016 auf den Nachfolger (I._______) übertragen worden ist (act. 88 S. 1 f. und S. 18 - 25). Dass das Hotel/Restraurant E._______ auch tatsächlich ab März 2016 vom neuen Patentinhaber geführt wird, geht sodann auch aus der Publikation im offiziellen Publikationsblatt der Gemeinde (...) hervor (vgl. "Zeitung J._______" vom [...] 2016, Nummer [...], S. [...]). Damit fällt dieses von der Vorinstanz zur Begründung des in der Schweiz angenommenen Wohnsitzes angerufene Argument ausser Betracht.

7.

7.1 Werden die vorstehend aufgeführten Indizien einer gesamthaften Prüfung und Würdigung unterzogen, so ergibt sich, dass die Hinweise für die Annahme eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers an der bezeichneten gemeinsamen Familienwohnung in Thailand überwiegen. Insbesondere ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bei seiner in Thailand lebenden Ehefrau und seinen Stiefkindern hat, zumal er im thailändischen Einwohnerregister verzeichnet und dementsprechend auch glaubhaft ist, dass er über entsprechende Jahresvisa zum dauerhaften Aufenthalt verfügt. Hinzu kommt, dass aufgrund der vorliegenden Akten glaubhaft ist, dass er zum massgeblichen Zeitpunkt kein Steuerdomizil in der Schweiz hat und die AHV-Rentenleistungen demnach in der Schweiz nicht besteuert werden. Überdies ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt keine Wirtetätigkeit mehr ausgeübt hat, so dass dem entsprechenden Argument der Vorinstanz in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Mit Blick auf diese Kriterien treten die verbleibenden Indizien für die Annahme eines Wohnsitzes in der Schweiz, das heisst die Hinterlegung der Schriften und die Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung, in den Hintergrund, zumal diese formalen Kriterien nur einen Indizcharakter aufweisen und für die Ermittlung der materiellen und ideellen Lebensinteressen nicht von entscheidender Bedeutung sind. Ein gemeinsamer Haushalt erscheint damit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids als überwiegend wahrscheinlich.

7.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Aufhebung von laufenden Kinderrenten eine rentenaufhebende Tatsachenänderung zur Diskussion steht, so dass die Vorinstanz für den Fall einer Beweislosigkeit deren Folgen zu tragen hätte (vgl. E. 4.9 hievor).

7.3 Damit steht fest, dass die von der Vorinstanz für die Annahme eines Wohnsitzes in der Schweiz vorgebrachten Argumente nicht verfangen und demnach auch für die Zeit ab 1. März 2016 bis auf Weiteres von einem thailändischen Wohnsitz und gemeinsamen Haushalt mit den Stiefkindern auszugehen ist. Demnach besteht grundsätzlich auch für die Zeit ab 1. März 2016 weiterhin ein Kinderrentenanspruch für die Stiefkinder C._______ und D._______. Hinsichtlich der für C._______ (Jg. 1997) bisher ausgerichteten Kinderrente ist allerdings näher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die weitere Gewährung zufolge Ausbildung noch erfüllt sind (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG, Art. 49bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49bis Ausbildung - 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
1    In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2    Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3    Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
AHVV und 49ter AHVV, RWL Rz. 3356ff. und Rz. 4306 ff.), zumal der Stiefsohn seine Ausbildung laut Angaben des Beschwerdeführers (spätestens) im Juni 2016 abgebrochen (vgl. dazu BVGer act. 24, S. 4), für das Jahr 2016 jedoch noch keine Ausbildungsbestätigung eingereicht hat (vgl. hierzu die entsprechende Zwischenverfügung vom 30. November 2017, BVGer act. 17, S. 4). Diesbezüglich wird die Vorinstanz die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung der Kinderente für den Stiefsohn C._______ noch eingehend abzuklären haben.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 ist daher aufzuheben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz angewiesen wird, die Kinderrente für die Stieftochter D._______ weiterhin auszurichten und hinsichtlich der Kinderrente für den Stiefsohn C._______ die weiteren Anspruchsvoraussetzungen näher abzuklären.

7.4 Schliesslich hat die Vorinstanz im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein E-Mail der Kantonalen Steuerverwaltung L._______ vom 8. August 2018 ins Recht gelegt, worin der zuständige Mitarbeiter der Abteilung Steuerbezug ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer neu in (...[Gemeinde in der Schweiz]) wohne (Beilage zu BVGer act. 34). Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da es sich um ein echtes Novum handelt, welches gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. dazu E. 3.2 hievor; Urteil des BVGer C-5436 vom 25. Februar 2016 E. 5). Der Vorinstanz ist es unbenommen, in diesem Zusammenhang eine erneute Prüfung des Wohnsitzes und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen.

8.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

8.1 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Nach der Rechtsprechung gilt es im Streit um eine Sozialversicherungsleistung - unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung - bereits als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der versicherten Person durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 137 V 57 E. 2.1; 132 V 215 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 8C_212/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).

8.2 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

8.3 Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.).

8.4 Der Rechtsvertreter hat vorliegend mit Eingabe vom 13. April 2017 eine Kostennote mit einem geltend gemachten Arbeitsaufwand von 20.50 h, abgerechnet zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, und einem Betrag von Fr. 4'598.20 (inkl. MWSt von Fr. 340.60) eingereicht (Beilage 16 zu BVGer act. 30). Der bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt das in vergleichbaren Fällen als notwendig eingestufte Mass, zumal bis dahin im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ein durchschnittlicher Aufwand mit Beschwerde und Replik und der Nachreichung von weiteren Beweismitteln angefallen war. Aufgrund der mit Verfügungen vom 30. November 2017 und 22. Juni 2018 angeordneten Nachinstruktionen (BVGer act. 17 und 31) waren aus Sicht des Beschwerdeführers weitere Abklärungen und Erläuterungen geboten , so dass der zusätzliche Aufwand in Form der Stellungnahmen vom 15. März 2018 (BVGer act. 24), vom 19. Juni 2018 (BVGer act. 30) und vom 20. August 2018 (BVGer act. 36) zu entschädigen ist. Zu beachten gilt es allerdings auch, dass die Akten nicht überdurchschnittlich umfangreich sind, der Sachverhalt überschaubar ist und auch nicht zu umfangreichen Rechtsabklärungen Anlass gegeben hat.

Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) gerechtfertigt.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2016 insoweit gutgeheissen, als die Vorinstanz angewiesen wird, die Kinderrente für die Stieftochter D._______ ab 1. März 2016 weiterhin auszurichten und hinsichtlich der Kinderrente für den Stiefsohn C._______ die weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen näher abzuklären.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6920/2016
Date : 08. Oktober 2018
Published : 25. Oktober 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrenten, Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016


Legislation register
AHVG: 22ter  25  85bis
AHVV: 49  49bis
ATSG: 13  38  43  59  60
BGG: 42  82
KVG: 3
KVV: 4
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  9  10
VwVG: 3  48  52  64
ZGB: 23  23bis  24  25  26
BGE-register
119-V-335 • 121-V-204 • 121-V-362 • 122-II-464 • 125-V-193 • 125-V-351 • 125-V-76 • 126-V-353 • 130-V-445 • 131-I-153 • 132-V-215 • 133-V-309 • 134-I-140 • 136-I-229 • 137-V-57 • 140-V-458
Weitere Urteile ab 2000
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