Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2788/2013

Urteil vom 8. Oktober 2013

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

C._______, geboren (...),

Parteien D._______, geboren (...),

Russland,

alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N_______.

Sachverhalt:

A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus E._______ (Bezirk F._______) stammende russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit, stellte für sich und ihre drei Kinder am 6. Mai 2012 Asylgesuche in der Schweiz. Zu deren Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Brüder ihres Ehemannes hätten sich den Aufständischen angeschlossen, weshalb er mit der lokalen Administration Probleme bekommen habe. Seit dem (...) hätten sie in der Nähe von G._______, Russland, gelebt, seien dann aber im (...) nach Tschetschenien zurückgekehrt, weil ihr Mann seinen Bruder H._______ habe ausfindig machen wollen, dies in der Folge aber nicht geschafft habe. Zur gleichen Zeit beziehungsweise am (...) sei auch der andere Bruder ihres Mannes I._______ weggegangen respektive habe sich zu den Aufständischen begeben. Am (...) hätte ihr Mann von einer Reise zurückkehren sollen, sei aber erst drei Tage später zu Hause erschienen. Er habe geblutet und ihr erzählt, dass er von Leuten des Präsidenten Kadyrov gefasst und zusammengeschlagen worden sei. Kurz danach sei ihr Mann nach J._______ gereist. Daraufhin hätten die Kadyrov-Leute ihren Bruder K._______ (Geschäfts-Nr. D-3580/2013; N 580 340) angesprochen und ihm mitgeteilt, dass ihr Mann dringend nach Tschetschenien zurückkehren müsse. Falls K._______ nicht kooperiere, werde er gefoltert. Nachdem ihr Vater ihren Mann und ihren Bruder nach J._______ gebracht habe, habe er sie und ihre Kinder nach L._______ zu ihren Verwandten gebracht. In dieser Zeit seien zwei Leute der Kadyrov-Administration zu ihnen nach Hause gekommen. Wie ihnen Nachbarn später erzählt hätten, seien sie und ihre Familie von den Kadyrov-Leuten gesucht worden. Aus diesen Gründen hätten sie sich letztlich zur Ausreise entschieden, weil diese Verfolgungen kein Ende nehmen würden. Am (...) seien sie von ihrem Vater zum Bahnhof von E._______ gebracht worden und von dort mit dem Zug nach M._______ gereist. Über N._______, Polen - wo sie daktyloskopiert worden seien, sie eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten hätten und man sie an ein Asylheim verwiesen habe, sie ungeachtet dessen aber gleich weitergereist seien - und weitere, ihr unbekannte Länder seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt.

Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Rückführung nach Polen gewährt. Sie führte dabei aus, sie wolle nicht nach Polen zurück, zumal dies nur ein Durchgangsland sei und jeder von Russland nach Polen einreisen könne, wie sie und ihre Kinder dies getan hätten. Daher sei Polen für sie ein unsicheres Land.

Mit Entscheid des BFM vom 25. Mai 2012 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton O._______ zugewiesen.

A.b Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte das BFM am 4. Juni 2012 die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Am 12. Juni 2012 stimmten die polnischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführenden zu.

A.c Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass Polen für die Durchführung ihres Asylgesuchs zuständig sei und am 12. Juni 2012 einer Übernahme zugestimmt habe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. Juni 2012 mitzuteilen, ob sie einverstanden sei, dass das Asylgesuch ihres minderjährigen Bruders K._______ im gleichen Verfahren behandelt werde wie ihr eigenes, wodurch der gleiche Staat, welcher für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sei, auch über das Asylgesuch ihres minderjährigen Bruders K._______ entscheiden würde.

In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sowohl ihr Bruder K._______ als auch sie selber eine separate Beurteilung ihrer Asylgesuche begehrten.

A.d Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 27. August 2012 dem ebenfalls am 6. Mai 2012 um Asyl in der Schweiz nachsuchenden Ehemann der Beschwerdeführerin ([...]; Geschäfts-Nr. D-3551/2013; N_______) mit, dass aufgrund der Aktenlage Polen für die Durchführung der Asylgesuche seiner Frau und der gemeinsamen Kinder zuständig sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 6. September 2012 mitzuteilen, ob er sein Einverständnis erteile, dass der gleiche Staat, welcher für die Prüfung der Asylgesuche seiner Frau und der Kinder zuständig sei, auch über sein eigenes Asylgesuch entscheide. Sollte er sich nicht einverstanden erklären, komme dies einem Verzicht auf sein Recht auf die Zusammenführung von Familienangehörigen im Sinne der Dublin-Verordnung gleich, womit sein eigenes Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt würde und jenes seiner Frau und der Kinder in Polen.

In seiner Stellungnahme vom 17. September 2012 lehnte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Durchführung seines Asylverfahrens in Polen ab. Zugleich beantragte er, es seien seine Ehefrau und die Kinder in sein Asylgesuch einzuschliessen, die Mitglieder seiner Familie seien nicht zu trennen und es sei der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren.

A.e Mit Schreiben des BFM vom 3. Oktober 2012 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin - unter Verweis auf das Schreiben vom 27. August 2012 - darauf aufmerksam gemacht, dass sich infolge der verweigerten Zustimmung das BFM gezwungen sehe, die Wegweisung seiner Ehefrau und der Kinder nach Polen zu verfügen. Es räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 12. Oktober 2012 die Einwilligungserklärung nachzureichen.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 hielt der Ehemann der Beschwerdeführerin an seiner bisherigen Haltung fest und erneuerte seinen Willen, dass sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde, auch wenn dies zur Trennung der Familie führe. Der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) müsse vor der Dublin-Verordnung Vorrang haben und zudem könne die Vorinstanz keine Garantie dafür abgeben, dass seine Ehefrau und die Kinder bei einer allfälligen Rückübernahme von Polen nicht nach Tschetschenien ausgeschafft oder als Druckmittel gegen ihn benutzt würden. Schliesslich wurde die Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie sowie die Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder in der Schweiz beantragt.

A.f Mit Verfügung vom 2. November 2012 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2012 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Polen und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton O._______, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 2. Mai 2012 in Polen Asylgesuche eingereicht hätten. Die polnischen Behörden hätten einer Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO zugestimmt. Somit liege gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermocht. Die Überstellung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 12. Dezember 2012 zu erfolgen. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten.

A.g Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. November 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5946/2012 vom 27. November 2012 vollumfänglich abgewiesen.

B.

B.a Am 17. Januar 2013 (Eingangsstempel BFM) wurde der Vorinstanz durch den Migrationsdienst des Kantons O._______ ein ärztliches Zeugnis der (Nennung Beweismittel) betreffend die Beschwerdeführerin zugestellt, wonach bei ihr eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert worden seien.

B.b Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 zeigte die Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und stellte gleichzeitig das Nachreichen von Arztberichten in Aussicht, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann bei der P._______ in (...) Behandlung seien.

B.c Mit Schreiben des BFM vom 8. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unter anderem die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 18. März 2013 zu einem Widerspruch in ihren Aussagen eine Stellungnahme einzureichen.

B.d Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten.

B.e Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem (Nennung Beweismittel) nach (Einreichung Kopie inkl. Übersetzung am 29. Januar 2013).

B.f Am 24. April 2013 (Eingangsstempel BFM) reichten die Beschwerdeführenden ein (Nennung Beweismittel) betreffend die Beschwerdeführerin ein.

C.
Am 30. April 2013 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. November 2012 und beantragten unter anderem die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen eine massgeblich veränderte Sachlage an. So sei die Beschwerdeführerin am (...) der P._______ zugewiesen und am (...) in die Sprechstunde für MigrantInnen der P._______ übernommen worden, wo seither regelmässige Gespräche stattgefunden hätten. Seit dem (...) befinde sie sich bis auf weiteres in stationärer Behandlung im (...) der P._______. Dem (Nennung Beweismittel) sei die (Nennung Diagnose) zu entnehmen, deren Symptome sich gegenseitig verstärken würden. Die behandelnde Ärztin erachte eine (Nennung Therapie) als dringend indiziert. Für eine erfolgreiche Behandlung seien stabile und sichere Lebensbedingungen erforderlich. Zudem weise der Arztbericht darauf hin, dass bei einer drohenden Ausschaffung das Auftreten einer akuten Suizidalität wahrscheinlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011; publiziert in BVGE 2011/9, Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) zum Gesundheitssystem in Polen darauf hingewiesen, dass die Psychologen in den Aufenthaltszentren nicht auf Traumapatienten spezialisiert seien und es eher selten vorkomme, dass solche Patienten an externe Spezialisten weitergeleitet würden. Asylsuchende hätten zudem keinen vollen Zugang zum polnischen Gesundheitssystem, sondern nur zu Institutionen, die vom Innenministerium zur medizinischen Grundversorgung der Asylbewerber verpflichtet worden seien. Eine angemessene, langfristige (...) Behandlung der Beschwerdeführerin sei in Polen demnach nicht garantiert. Zudem gefährde eine Wegweisung die vor längerer Zeit begonnene Behandlung, da sie aus ihrem einigermassen stabilen Behandlungssetting gerissen würde. Im erwähnten Urteil komme das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei einer Häufung von Gründen, die insgesamt eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als problematisch erscheinen liessen, auf die Überstellung der asylsuchenden Person an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten sei. Insbesondere seien dabei auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der Asylsuchenden haben könne, zu beachten. Vorliegend seien diese Voraussetzungen als erfüllt zu erachten. Nebst den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und der fehlenden Möglichkeit einer adäquaten Behandlung in Polen müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sie alleine mit ihren drei minderjährigen Kindern nach Polen weggewiesen würde. Es lägen
daher humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, weshalb die Schweiz gehalten sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.

D.
Am (...) erging ein Bericht (Nennung Beweismittel) betreffend die Beschwerdeführerin an den Migrationsdienst des Kantons O._______, wonach diese am (...) im (...) der P._______ aufgenommen worden sei.

E.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 - eröffnet am 15. Mai 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 2. November 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) ab und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 2. November 2012 beseitigen könnten.

F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Weiter seien in prozessualer Hinsicht die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, die Vorinstanz sei anzuweisen, Einsicht in das Aktenstück A65/1 zu gewähren, und es sei dazu das Recht zur Stellungnahme einzuräumen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

G.
Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 17. Mai 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie somit den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Behandlung der weiteren prozessualen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

I.
Am 24. Mai 2013 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden Akteneinsicht.

J.
Mit Eingabe vom 27. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

2.

2.1 Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).

2.2 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Polen) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 eingetreten sind.

2.3 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

3.

3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden würden in ihrem Wiedererwägungsgesuch sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend machen. Dem eingereichten Arztbericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Behandlung ihrer (Nennung Diagnose und Therapie) angewiesen sei. Als Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung sei Polen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, gebunden und habe diese ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Richtlinien würden unter anderem den Zugang zu einer angemessenen, medizinischen Versorgung sicherstellen, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Es könne somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das psychische Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in Polen behandelt werden könne. Da vermehrt Personen aus Tschetschenien in Polen Asylgesuche einreichten, könne angenommen werden, dass die dortigen Behörden sowie die medizinischen Fachkräfte ein sprachliches wie auch soziokulturell vertieftes Verständnis für die Situation und Bedürfnisse der Beschwerdeführenden aufbringen könnten. Auf Anfrage des BFM hätten die polnischen Behörden am 6. Mai 2013 zudem ausdrücklich bestätigt, dass sie die Therapie der Beschwerdeführerin garantieren könnten, vorausgesetzt, dass diese ihr Asylverfahren, welches nach dem Rückzug ihres Asylgesuchs in Polen geschlossen worden sei, nach ihrer Überstellung wieder aufnehmen werde. Es stehe der Beschwerdeführerin somit frei, die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens in Polen anzustreben und die vorhandenen medizinischen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin in einen Dublin-Staat von einer Rückführung nach Tschetschenien, dem Ort der erlebten Bedrohung, zu unterscheiden sei. Der durch den Kanton O._______ von einem externen Arzt erstellte Bericht vom (...) bescheinige die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin nach Polen aus medizinischer Sicht. Die geforderte Begleitung einer Notfallärztin werde vom BFM sichergestellt und dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin werde beim Vollzug der Wegweisung Rechnung getragen. Dem Bericht sei weiter zu entnehmen, dass sie sich aktuell von ihren suizidalen Tendenzen distanziert habe. Zwar sei nachvollziehbar, dass die
Überstellung kurzfristig mit Ängsten und Stress verbunden sei. Es sei jedoch im Anschluss an die Überstellung durch eine adäquate psychotherapeutische Behandlung von einer erneuten Stabilisierung auszugehen. Das BFM werde die polnischen Behörden im Hinblick auf die Überstellung frühzeitig über das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sowie über ihre (Nennung Therapie) Behandlung in der Schweiz informieren. Dadurch sei es möglich, die kontinuierliche, angemessene Therapie vorab sicherzustellen. Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2012 in der Schweiz nicht in medizinische Behandlung begeben habe und in der Befragung zur Person vom 6. Mai 2013 keine dahingehenden Äusserungen gemacht habe. Auch habe die Rechtsvertreterin des vorherigen Verfahrens in ihren Eingaben vom 17. September 2012, 11. Oktober 2012 und in der Verwaltungsbeschwerde vom 16. November 2012 keine medizinischen Vollzugshindernisse geltend gemacht. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 2012 den Nichteintretensentscheid des BFM bestätigt habe, seien bei der Beschwerdeführerin (Nennung Diagnose) diagnostiziert worden. Zwar sei es durchaus nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen nach der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz psychische Belastungsstörungen und suizidale Tendenzen bemerkbar machen würden. Es erscheine jedoch als stossend, wenn die Behörden durch eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr oder psychische Erkrankung zum Einlenken gezwungen würden. Ferner hätten sowohl der Ehemann als auch der Bruder trotz deutlicher Erörterung der Konsequenzen für die Beschwerdeführenden darauf verzichtet, die Zustimmung zu einer Familienzusammenführung in Polen zu geben. Daher könne das BFM nicht für die daraus resultierende, erschwerende Situation der Beschwerdeführerin verantwortlich gemacht werden. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 2. November 2012 beseitigen könnten. Angesichts vorangehender Ausführungen, wonach keine Wiedererwägungsgründe vorlägen, würden sich auch keine vorsorglichen Massnahmen gegen drohende erhebliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile bei einem Wegweisungsvollzug nach Polen aufdrängen.

3.2 In ihrer Beschwerdeschrift wenden die Beschwerdeführenden zunächst in formeller Hinsicht ein, es sei ihnen bislang keine Einsicht in das Aktenstück A65/1 (Auskunft der polnischen Behörden vom 6. Mai 2013) gewährt worden, wodurch das BFM das rechtliche Gehör verletzt habe. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen umgehend Einsicht in das fragliche Aktenstück zu gewähren und ihnen anschliessend das Recht zur Stellungnahme einzuräumen.

In materieller Hinsicht halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2013 fest. Gemäss (Nennung Beweismittel) erachte die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin eine (Nennung Therapie) als dringend indiziert. Für eine erfolgreiche Behandlung seien stabile und sichere Lebensbedingungen erforderlich. Zudem weise der Arztbericht darauf hin, dass bei einer drohenden Ausschaffung das Auftreten einer akuten Suizidalität wahrscheinlich sei. Gemäss (Nennung Beweismittel) sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung bereits vor ihrer Hospitalisation nicht imstande gewesen, sich alleine um ihre Kinder zu kümmern. Die hauptsächliche Bezugsperson der Kinder sei ihr Vater. Zudem werde die Beziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erwähnten Schreiben in Frage gestellt. Die Kinder seien also nach ihrer Überstellung nach Polen auf Kindesschutzmassnahmen durch die polnischen Behörden und eine Unterbringung, die dem Kindeswohl Rechnung trage, angewiesen. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Bindung von Polen an die Aufnahmerichtlinie, welche unter anderem den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung sicherstelle, zur Bestätigung der polnischen Behörden, wonach sie die Behandlung der Beschwerdeführerin garantieren könnten, und zur Situation der drei minderjährigen Kinder sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (mit Verweis auf die Urteile BVGE 2011/9 und D-8043/2010 vom 16. Dezember 2011) entgegenzuhalten. Darin werde die ungenügende medizinische Versorgungslage in Polen gerade im psychiatrisch-psychologischen Bereich festgehalten (insbes. seltene Weiterleitung von Traumapatienten an externe Spezialisten; kein voller Zugang für Asylsuchende zum polnischen Gesundheitssystem). Zudem würde eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Polen die vor längerer Zeit begonnene Behandlung gefährden, da sie aus ihrem einigermassen stabilen Behandlungssetting gerissen würde. Überdies setze ihre angeblich garantierte Weiterbehandlung die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in Polen voraus, was ausdrücklich beantragt werden müsse. Ob einem solchen Ersuchen stattgegeben werde, sei fraglich, weshalb folglich in Frage gestellt sei, dass sie in Polen ohne Unterbruch weiter betreut werden könne. Insbesondere bestehe die Gefahr einer psychischen Dekompensation anlässlich der Ausschaffung. Ausserdem würden Dublin-Rückkehrer an die Grenzbehörden überwiesen, welche die Platzierung in einem Haftzentrum beantragen könnten. Gemäss Berichten von polnischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) komme es vor, dass Mütter mit minderjährigen Kindern nicht inhaftiert würden; es gebe aber keine Garantie dafür. Ferner dürfe der
Verzicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin, mit ihr nach Polen zurückzukehren, ihr nicht zum Nachteil gereichen. Zudem entbinde dieser Verzicht die Schweizer Behörden nicht, das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einzuhalten. Es stelle sich vorliegend im Weiteren die Frage, ob bei einer zwangsweisen Ausschaffung, bei welcher die Beschwerdeführerin medikamentös ruhig gestellt würde, das Kindeswohl nicht a priori gefährdet sei respektive das Gericht werde zu befinden haben, ob dadurch die Garantien der Bundesverfassung und der KRK eingehalten würden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, in Polen für ihre Kinder zu sorgen. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nicht geprüft, ob die polnischen Behörden gewillt und in der Lage seien, die adäquaten Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Insgesamt sei wegen Vorliegens von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 das nationale (Asyl-)Verfahren in der Schweiz durchzuführen.

4.

4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihnen seitens der Vorinstanz keine Einsicht in das Aktenstück A65/1 (Auskunft der polnischen Behörden vom 6. Mai 2013) gewährt worden sei. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge fünf Tage nach Einreichung ihrer Rechtsmitteleingabe das BFM erneut um Akteneinsicht (telefonisch) ersuchten, welche ihnen in der Folge am 24. Mai 2013 gewährt wurde. Dem entsprechenden Schreiben der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sie den Beschwerdeführenden dabei offensichtlich auch die fragliche Akte A65/1 edierte. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdefrist erst am 14. Juni 2013 ablief und die Beschwerdeführenden demnach nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten noch rund zwanzig Tage Zeit hatten, um innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist eine Stellungnahme einzureichen, sah sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Antrags, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen umgehend Einsicht in das fragliche Aktenstück zu gewähren und ihnen anschliessend das Recht zur Stellungnahme einzuräumen, zu keinen weiteren Schritten veranlasst. Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf die Einreichung einer Stellungnahme. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.2 In materieller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM verwies in seinem Entscheid vom 14. Mai 2013 mit ausführlicher Begründung auf die gesundheitliche und familiäre Situation der Beschwerdeführenden sowie auf die Behandlungsmöglichkeiten in Polen für TraumapatientInnen.

4.2.1 Polen ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Polen zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Nach Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stellt eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die die Gesuchsteller vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würden, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird im Weiteren von der Prämisse ausgegangen, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2).

Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Polen komme in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach respektive verstosse in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie. Es liegen keine Anhaltspunkte für derart gravierende Mängel des polnischen Asylsystems vor, so dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Polen kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten. Durch die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführenden ist Polen zudem verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen respektive nach erneutem Antrag wiederaufzunehmen. Konkrete Indizien für die in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Zweifel, dass sich der polnische Staat nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und den Beschwerdeführenden - und mit Blick auf den damit verbundenen Zugang zur medizinischen Versorgung insbesondere der Beschwerdeführerin - den Zugang zur Weiterführung respektive Wiederaufnahme des Asylverfahrens per se oder während eines längeren Zeitraums verweigern würden, liegen ebenfalls keine vor. Auch bestehen keine Hinweise, dass die drei minderjährigen Kinder in Polen in einer der KRK nicht entsprechenden Weise untergebracht und betreut werden könnten. An diesen Feststellungen vermag auch der Hinweis, wonach gemäss einem auf einer im Jahre 2010 durchgeführten Dienstreise fussenden Bericht des "Comité belge d'aide aux réfugieés "Polish asylum procedure and refugee status determination", vom 8. Juni 2011, wonach Dublin-Rückkehrer an die Grenzbehörden überwiesen und - ausser in der Regel Mütter mit minderjährigen Kindern - in Haft genommen würden, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden bringen zudem keine Gründe vor, inwiefern in Polen eine das Non-Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Die Einwände der Beschwerdeführenden vermögen jedenfalls die Vermutung, dass sich Polen an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen.

4.2.2 Weiter kann nach einer Gesamtwürdigung aller zu berücksichtigenden Faktoren das Vorliegen von humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1, das die Grundlage darstellt, um im Einzelfall vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, vorliegend nicht bejaht werden.

Hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführerin, wonach gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/9; Urteil D-8043/2010 vom 16. Dezember 2011) in Polen die medizinische Versorgungslage für den psychiatrisch-psychologischen Bereich als ungenügend erachtet werde, kann nach Ansicht des Gerichts in vorliegendem Fall nicht per se von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen werden. In den erwähnten Urteilen wurde festgehalten, dass alleine die Notwendigkeit einer medizinischen Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung keine genügende Grundlage darstelle, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Würden jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammenkommen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen liessen, sei auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten. Dabei seien insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung einer asylsuchenden Person haben könne, zu beachten.

Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass gemäss den in den Akten liegenden (Nennung Beweismittel) bei der Beschwerdeführerin (Nennung Diagnose) diagnostiziert wurde. Seit dem (...) sei sie in fachärztlicher Behandlung. Dabei würden seit diesem Zeitpunkt (Nennung Therapie) stattfinden. Gemäss dem (Nennung Beweismittel) habe die bereits implementierte Therapie zur Behandlung der (Nennung Krankheit) wegen unerwünschter Nebenwirkungen erst kürzlich pausiert werden müssen. Das klinische Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich seit Beginn der Behandlung kaum verbessert und diese habe wiederholt über (Auflistung Symptome) geklagt. Eine längerfristige (Nennung Therapie) sei dringend indiziert. Eine erfolgreiche Behandlung könne nur unter stabilen und sicheren Lebensbedingungen geschehen, wobei das subjektive innere Gefühl der Sicherheit eine wesentliche Rolle für den positiven Verlauf der Behandlung spiele. Die Möglichkeit einer Rückführung nach Tschetschenien löse bei der Beschwerdeführerin massive Ängste und das Gefühl einer erneuten Bedrohung aus. Eine Verstärkung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Suizidalität seien für diesen Fall nicht auszuschliessen.

Auch wenn vorliegend die ärztlich bestätigten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ähnlichen Charakter wie diejenigen der in den oben erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts beurteilten Personen aufweisen, ist hinsichtlich der Behandelbarkeit derselben in Polen ein nicht unerheblicher Unterschied auszumachen. So ist aus den Akten ersichtlich, dass die polnischen Behörden - auf entsprechende Anfrage des BFM vom 2. Mai 2013 - die Möglichkeit der Weiterbehandlung der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten (Nennung Diagnose) in ihrer Antwort vom 6. Mai 2013, unter der Bedingung der Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch die Beschwerdeführerin, ausdrücklich bestätigten (vgl. act. A65/1). Aufgrund dieser Zusicherung sind die in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gemachten Aussagen zur ungenügenden Qualität der Behandlungsmöglichkeiten von Traumapatienten oder -patientinnen im Rahmen des polnischen Asylverfahrens zumindest im vorliegenden Fall erheblich zu relativieren. Auch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich die in den erwähnten Urteilen getroffenen Feststellungen der Behandlungsmöglichkeiten in Polen auf Abklärungen des BFM vom Dezember 2009 und Januar 2010 abstützen. Darin respektive im Urteil BVGE 2011/9 wird auf eine starke Verbesserung der Situation in den letzten Jahren und die Bemühungen, die Vorgaben der Europäischen Union (EU) umzusetzen, hingewiesen. Die vorbehaltlose Zusicherung der polnischen Asylbehörden vom 6. Mai 2013, also knappe dreieinhalb Jahre nach den Abklärungen des BFM, kann daher durchaus als Indiz für eine seither eingetretene weitere Verbesserung der zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten von traumatisierten Personen gewertet werden.

Weiter ist vorliegend festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit etwas mehr als (...) Monaten in der Schweiz in Behandlung befindet und im (Nennung Beweismittel) festgehalten wurde, dass sich das klinische Zustandsbild der Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung im (...) kaum verbessert habe. Der Einwand, wonach eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Polen die vor längerer Zeit begonnene Behandlung gefährde, da sie aus ihrem einigermassen stabilen Behandlungssetting gerissen würde, erscheint daher als wenig überzeugend.

Soweit die Beschwerdeführenden auf eine Gefährdung des Kindeswohls hinweisen, da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig sei, sich um ihre Kinder zu kümmern, und gemäss dem eingereichten Schreiben (Nennung Beweismittel) die hauptsächliche Bezugsperson der Kinder ihr Vater sei, ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerde des Ehemanns beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden als auch dasjenige ihres Bruders beziehungsweise Onkels mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen wurden und diese Personen die Schweiz (ebenfalls) zu verlassen haben. Es steht den Beschwerdeführenden daher offen und ist ihnen möglich, gemeinsam mit ihrem Ehemann/Vater eine dem Kindeswohl dienende Lösung für die Betreuung der gemeinsamen Kinder respektive einer allfälligen Weiterbehandlung von D._______ zu finden. Im erwähnten Schreiben (...) wird denn auch erwähnt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ehemann erklärt hätten, im Falle einer Überstellung nach Polen sei es das Beste, wenn die Kinder beim Vater - der die alleinige Verantwortung für die Betreuung derselben tragen könne - bleiben würden. Im Idealfall sollten die Beschwerdeführenden den Abschluss des Asylverfahrens ihres Ehemannes/Vaters in der Schweiz abwarten können. Diesem Anliegen wird in casu mit der koordinierten Erledigung der Asylverfahren aller Familienmitglieder denn auch Rechnung getragen.

Sodann besteht im Vergleich zu den beiden oben erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ein weiterer Grund, weshalb vorliegend nicht auf einen analogen Sachverhalt geschlossen werden kann: Der Beschwerdeführerin wurde gemäss den bereits erwähnten ärztlichen Zeugnissen der P._______ vom (...) und vom (...) eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Hinsichtlich der Diagnose ist festzustellen, dass - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt - die Beschwerdeführerin bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2012 keine gesundheitliche Schwierigkeiten irgendwelcher Art geltend machte. Die im ärztlichen Zeugnis der P._______ vom (...) angeführte Ursache der vorgebrachten Beschwerden basiert ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und steht in diametralem Widerspruch zu ihren Äusserungen anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten (vgl. act. A6/13 S. 8 ff.). Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass der tatsächliche Grund der festgestellten (...) Beschwerden anderen Ursprungs sein dürfte, als von der Beschwerdeführerin geschildert wurde. In ihrer Eingabe vom 18. März 2013 führen die Beschwerdeführenden diverse Gründe an, weshalb es zum Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des die Traumatisierung auslösenden Ereignisses (sie sei nicht zu Hause gewesen, als Leute von Kadyrov sie gesucht hätten) und ihres Ehemannes (die Beschwerdeführerin sei zu Hause von diesen Leuten zusammengeschlagen worden) gekommen sein soll. Diese vermögen jedoch insgesamt nicht zu überzeugen. So ist aus dem Protokoll des EVZ Altstätten nirgends erkennbar, dass die Beschwerdeführerin vom Befrager angehalten worden wäre, sich kurz zu halten und keine Details zu erzählen. Vielmehr ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Befragung knappe zweieinhalb Stunden dauerte und den Gesuchsgründen dabei offensichtlich besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, zunächst in freier Erzählform ihre Fluchtgründe vorzubringen, welche danach durch eine Vielzahl von Fragen weiter vertieft wurden (vgl. act. A6/13 S. 8 ff.). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wiederholt gefragt, ob sie alle ihre Gründe vorgebracht habe, und insbesondere explizit darauf angesprochen, ob sie persönlich jemals irgendwelche Probleme mit den Leuten von Kadyrov gehabt habe. Die entsprechende Frage wurde von der Beschwerdeführerin denn auch beantwortet und im Rahmen der Rückübersetzung überdies von ihr noch ergänzt (vgl. act. A6/13 S. 9). Es wäre der Beschwerdeführerin daher möglich und auch zumutbar gewesen, den verschwiegenen Übergriff auch gegenüber einem männlichen
Befragerteam bereits an dieser Stelle zumindest ansatzweise zu erwähnen, zumal es sich bei der geschilderten Misshandlung nicht um einen geschlechtsspezifischen Übergriff gehandelt haben soll, oder mindestens darauf hinzuweisen, dass sie über eine Begebenheit allenfalls nur in Anwesenheit eines weiblichen Befragungsteams Auskunft geben möchte. Hätte sie anlässlich der Befragung zur Person nämlich angedeutet, über einen Vorfall in ihrer Schilderung nicht sprechen zu können oder zu wollen, wäre sie vom BFM-Beamten gefragt worden, ob sie bezüglich dieses Vorfalls lieber von einer Frau respektive einem - für solche Belange geschulten - weiblichen Team befragt werden möchte. Das Argument, sie habe sich für die erlittene Gewalt geschämt und vor den Männern nicht darüber sprechen können, ist daher als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Zudem wurde sie zu Beginn der Befragung im EVZ auf die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen aufmerksam gemacht, weshalb ihr bewusst gewesen sein musste, dass sämtliche ihrer Aussagen vertraulich behandelt und nicht an aussenstehende Personen - und insbesondere auch nicht an ihren Ehemann oder andere Familienmitglieder - gelangen würden. Weiter ist hinsichtlich der angeführten (Nennung Ereignis) und der blauen Flecken respektive Blutergüsse, welche durch den eingereichten Auszug aus der Patientenkarte N° 1204 belegt sind, anzuführen, dass die vagen Formulierungen im erwähnten Auszug keinen Schluss zulassen, auf welche Weise sich die Beschwerdeführerin die Verletzungen zugezogen haben soll, und überraschenderweise auch keine Auskunft darüber geben, an welchen Körperstellen ihre Haut die Blutergüsse und blauen Flecken überhaupt aufgewiesen habe. So ist nebst der Version der Beschwerdeführerin genauso gut denkbar, dass sie die Verletzungen und (Nennung Ereignis) infolge eines Sturzes ohne Fremdeinwirkung erlitten haben könnte.

In der mit Eingabe vom 27. August 2013 eingereichten Bestätigung (Nennung Beweismittel) betreffend Sohn D._______ wird angeführt, dieser leide unter (Nennung Diagnose und Therapie). Aus der eingereichten Bestätigung wird jedoch nicht ersichtlich, auf welchen Sachverhalt sich die gestellte Diagnose stützt respektive welche Gründe für die (...) Probleme von D._______ ursächlich sein sollen. Als mögliche Ursache wäre diesbezüglich der vom Vater von D._______ geschilderte Zwischenfall, bei welchem die Beschwerdeführerin von Leuten Kadyrovs in Anwesenheit von D._______ zusammengeschlagen worden sein soll, denkbar. Diesbezüglich wurde aber hinsichtlich des bei der Mutter von D._______ die Traumatisierung auslösenden Ereignisses festgestellt, dass der tatsächliche Grund der festgestellten (...) Beschwerden anderen Ursprungs sein dürfte, als von ihr geschildert wurde, also letztlich nicht auf dieses Ereignis zurückgeführt werden könnte. Wie bereits erwähnt, steht es den Beschwerdeführenden angesichts der koordinierten Erledigung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder offen, gemeinsam mit ihrem Ehemann/Bruder respektive Bruder/Onkel eine dem Kindeswohl dienende Lösung für die Betreuung der gemeinsamen Kinder respektive einer allfälligen Weiterbehandlung von D._______ zu finden. In diesem Zusammenhang ist auf die im Verfahren des Vaters (D-3551/2013) erwogene Möglichkeit, sich erneut in G._______, Russland, niederzulassen und dort eine adäquate medizinische Behandlung zu erhalten, hinzuweisen.

4.2.3 Zur angeführten Gefahr einer psychischen Dekompensation beziehungsweise einer akut werdenden Suizidalität im Falle einer Ausschaffung respektive Überführung der Beschwerdeführerin nach Polen ist festzuhalten, dass Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Polen einer allfälligen - und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Im konkreten Fall hat das BFM denn auch bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die im Bericht vom 2. Mai 2012 geforderte Begleitung einer Notfallärztin sichergestellt und dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beim Vollzug der Wegweisung Rechnung getragen werde. Zudem würden die polnischen Behörden im Hinblick auf die Überstellung frühzeitig über das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sowie über ihre momentane (...) Behandlung in der Schweiz informiert, wonach die kontinuierliche, angemessene Therapie vorab sichergestellt werden könne (vgl. act. A69/4 S. 2 f.).

4.2.4 Zusammenfassend ist das Vorliegen humanitärer Gründe nach Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 vorliegend aufgrund der Zusicherung der polnischen Behörden zur Behandlungsmöglichkeit der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, ihrer erst kurzen und offenbar bislang wenig erfolgreichen psychiatrischen Behandlung in der Schweiz, der Möglichkeit der gemeinsamen Ausreise aller in der Schweiz befindlichen Familienmitglieder und der angeführten Zweifel an den die Traumatisierung auslösenden Faktoren zu verneinen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2).

4.3 Somit besteht bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 Gebrauch zu machen.

4.4 Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen das Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2013 zu Recht abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen noch weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

6.2 Weiter beantragen die Beschwerdeführenden die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Gemäss dieser Bestimmung ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. Vorliegend bestehen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache ist für die Beigabe eines Anwaltes nicht ausschlaggebend. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist daher abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2788/2013
Date : 08. Oktober 2013
Published : 30. Oktober 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013


Legislation register
AsylG: 34  105  106  108  111a
AsylV 1: 29a
BGG: 83
EMRK: 3  8
VGG: 21  31  32  33
VwVG: 5  48  52  65  66
BGE-register
113-IA-146 • 120-IA-43 • 122-I-49 • 128-I-225
Keyword index
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BVGE
2011/9 • 2010/45
BVGer
D-2788/2013 • D-3551/2013 • D-3580/2013 • D-5946/2012 • D-8043/2010 • E-7221/2009
EMARK
2003/7 S.44
EU Richtlinie
2003/9 • 2005/85