Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4411/2013

Urteil vom 8. September 2014

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei am 8. April 2010 auf dem Landweg und gelangte am 12. April 2010 von ihr unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie am 13. April 2010 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie vom BFM am 23. April 2010 summarisch befragt. Die Anhörung im Beisein der damaligen Rechtsvertretung fand am 7. Mai 2010 statt.

A.b Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus C._______ - machte bei der Summarbefragung im Wesentlichen geltend, sie und ihre Angehörigen hätten unter der staatlichen Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung gelitten. Sie sei seit 2004 Sympathisantin der MKP und im Rahmen der Frauenbewegung in D._______ aktiv gewesen. Ausserdem habe sie eine legale Zeitung verteilt und als Kurierin gearbeitet. Die Behörden hätten von ihrem Engagement erfahren, weshalb man sie gesucht habe. In Anbetracht dieser Situation habe sie sich 2005 schutzsuchend der Guerilla angeschlossen. An Kämpfen habe sie nicht teilgenommen. Etwa eine Woche später habe sie sich nach E._______ begeben. Da auch dort Razzien stattgefunden hätten, sei sie nach Griechenland weitergeflohen und 2006 festgenommen worden. In der Folge sei sie nach E._______ zurückgekehrt. In Anbetracht der Sicherheitslage sei sie im Herbst 2008 wieder in die Berge zur Guerilla gegangen. Im Frühjahr 2009 hätten dort jedoch ebenfalls Razzien stattgefunden. Da sie sich aber - auch nicht zur Selbstverteidigung - habe bewaffnen wollen, sei sie erneut nach E._______ zurückgekehrt. Von dort aus habe ihr ein Bruder zur Flucht in den Westen verholfen. In der Türkei werde sie seit 2005 mit einem Haftbefehl gesucht. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihretwegen wiederholt bei den Angehörigen vorgesprochen und ihren Vater bedroht.

A.c Die Beschwerdeführerin gab Dokumente der türkischen Zivilbehörden - darunter eine Identitätskarte - zu den Akten (vgl. A 2/12 S. 4 f.). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungen reichte sie ein Anwaltsschreiben vom 22. März 2010 ein.

Im Rahmen der Anhörung verdeutlichte die Beschwerdeführerin ihre Bezüge zum kurdischen Widerstand verbunden mit behördlichen Sanktionen. 1994 sei ihre Familie zur Umsiedlung nach F._______ gezwungen worden. Dort hätten wiederum prekäre Lebensumstände geherrscht. Unter diesen habe sie auch psychisch sehr gelitten. Ab 2004 sei sie für die MKP aktiv geworden und habe sich zweimal bei den Guerillas in den Bergen aufgehalten. Sie werde mit einem Haftbefehl gesucht. Die Sicherheitskräfte hätten ihre Angehörigen massiv unter Druck gesetzt. Ihr Vater, welcher die Guerillas unterstützt habe, sei abgeführt und gefoltert worden. Auch im aktuellen Zeitpunkt würden die Sicherheitskräfte ihretwegen vorsprechen. Ihre Familie werde regelmässig vom Staatsanwalt vorgeladen beziehungsweise auf den Posten mitgenommen. Auf der Strecke von D._______ nach E._______ bestünden zahlreiche Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte. An diesen sehe man Fotos von Personen, welche sich in den Bergen aufhalten würden. Ihr Foto sei auch präsent. Dies habe sie von Dorfbewohnern erfahren. Im Falle der Rückkehr befürchte sie eine Verurteilung verbunden mit Folter und Haft. Ferner antwortete die Beschwerdeführerin auf Fragen zu Aufenthaltsorten im relevanten Zeitraum, zu Belangen des von ihr unterstützten Widerstands, zu ihrem konkreten diesbezüglichen Engagement und zum Stand der behördlichen Ermittlungen.

B.
Am (...) April 2012 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn G._______.

C.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 forderte das BFM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht die Mandantin betreffend einzureichen, und gab ihm Gelegenheit, sich zur aktuellen familiären Situation der Mandantschaft und allfälligen weiteren Veränderungen der Sachlage zu äussern.

D.
Am 21. August 2012 ging bei der Vorinstanz ein Arztbericht vom 15. August 2012 ein.

E.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 machte der Rechtsvertreter ergänzende Angaben zur familiären sowie gesundheitlichen Situation seiner Mandantin und reichte entsprechende Unterlagen ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons. Ferner legte er dar, seiner Mandantin drohe wegen der Beziehung zum Kindsvater (N (...)) eine Reflexverfolgung. Die beiden Asylverfahren seien zu koordinieren.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten behördlichen Verfolgung einzureichen. In der Folge gab sie am 13. Dezember 2012 ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 4. Dezember 2012 samt Begleitschreiben ihres Rechtsvertreters zu den Akten. Gemäss Angaben des Rechtsanwalts werde gegen sie wegen MKP-Mitgliedschaft ermittelt. Der Untersuchungsleiter verlange eine lebenslängliche Gefängnisstrafe. Für die Beschaffung weiterer Beweismittel ersuchte sie um Fristerstreckung. Diese wurde ihr am 17. Dezember 2012 gewährt.

G.
Am 18. Dezember 2012 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft in H._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde ersucht, über allfällige, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete behördliche Verfolgungsmassnahmen und ein allfälliges Datenblatt zu informieren.

H.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 lehnte die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2013 nicht ein.

I.
Am 31. Januar 2013 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten behördlichen Verfolgung reichte er ein Anwaltsschreiben vom 21. Dezember 2012, ein Dokument der Staatsanwaltschaft vom (...) März 2007, einen Ausschnitt aus einem gerichtlichen Befragungsprotokoll einer Drittperson vom (...) Juni 2010 und ein staatsanwaltschaftliches Schreiben vom (...) Januar 2010 ein. Gemäss Anwaltsschreiben habe die Staatsanwaltschaft aufgrund der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der MKP-Guerilla ein Verfahren eröffnet. Die Untersuchung sei an die Staatsanwaltschaft in I._______ überwiesen worden. Ihr Vater habe ausgesagt, dass seine Tochter gegen ihren Willen entführt worden sei. Diese Aussage sei aber zu seinem eigenen Schutz gemacht worden. Richtig sei, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig der Gruppe angeschlossen habe. Die Dokumente der Ermittlungsbehörden bestätigten die geltend gemachte Verfolgung.

J.
Am 4. Februar 2013 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis. Die Beschwerdeführerin werde in der Türkei nicht gesucht. Es bestehe kein Haftbefehl gegen sie und es sei kein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Vor der Staatsanwaltschaft in I._______ laufe zwar ein Ermittlungsverfahren unter der Nr. (...). Sie sei in diesem Verfahren aber weder Angeklagte noch Tatverdächtige, sondern geschädigte Partei. Über sie bestehe kein Datenblatt.

K.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 13. März 2013 geltend, die türkischen Sicherheitsbehörden würden bei Terrorverdächtigen, welche verschwunden seien, vorerst im Geheimen und mithin ohne formelle Eröffnung eines Verfahrens ermitteln. Sie sei bei den zuständigen Behörden in den Akten als "Geschädigte" geführt. Dies aber nur deshalb, weil ihre Eltern fälschlicherweise angegeben hätten, ihre Tochter sei nicht freiwillig, sondern als Opfer einer Entführung zu den Guerillas gekommen. Dass eine solche registrierte Rekrutierung zu weiterer Beobachtung und zu einem Verhör bei der Wiedereinreise führe, liege auf der Hand. Dies umso mehr, als sie bereits in anderen Verfahren wegen Unterstützung von Terrorismus genannt worden sei. Sie sei belastet worden durch Aussagen anderer Verdächtiger, wonach sie sich mehrmals und für längere Zeit in den Bergen bei militanten Kämpfern aufgehalten habe. Ihre Gefährdung werde durch ihre Beziehung zum Kindsvater akzentuiert. Der Eingabe lagen zwei Schreiben von Zeugen als Beleg für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Guerilla bei.

L.

L.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 - eröffnet am 4. Juli 2013 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 13. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur MKP, zu ihren angeblichen Tätigkeiten für die Organisation und den Aufenthalten in den Bergen sowie in E._______ seien nicht hinreichend substanziiert. Die Schilderungen der Nachteile, welche ihren Angehörigen wiederfahren seien, müssten ebenfalls als wenig konkret bezeichnet werden. Ihre Behauptung, in der Türkei mit einem Haftbefehl gesucht zu werden, sei durch Abklärungen vor Ort widerlegt worden. Das geltend gemachte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft I._______ sei zwar noch hängig; in diesem Verfahren sei sie aber nicht Angeklagte, sondern geschädigte Partei. Das Verfahren sei aufgrund der Klage des Vaters eröffnet worden. Die Erklärung, der Vater habe zum Schutz ausgesagt, seine Tochter sei entführt worden, überzeuge nicht. So wäre diese Aussage in einem Gerichtsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin beschuldigt werde, einer terroristischen Partei anzugehören, lediglich als Zeugenaussage registriert worden. Das erwähnte Verfahren sei jedoch aufgrund der Klage des Vaters überhaupt erst eröffnet worden. Es wäre mithin äusserst unlogisch zu behaupten, der Vater habe ein Verfahren eröffnet, um seine Tochter vor den Sicherheitskräften zu schützen. Ferner widerspreche diese Tatsache ihrer Aussage, wonach sie sich aufgrund des ausgestellten Haftbefehls im Herbst 2005 der Guerilla in den Bergen angeschlossen habe. So sei das Verfahren erst am (...) November 2005 eröffnet worden - zu einem Zeitpunkt nach ihrer Entführung beziehungsweise ihres Anschlusses an die Guerilla vom (...) Oktober 2005. Die Vorinstanz hielt ferner fest, eine allfällige Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung müsse als grundsätzlich rechtsstaatlich legitim qualifiziert werden.

L.b Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Es bestehe kein Koordinationsbedarf zum Verfahren N (...), da das angebliche Konkubinat gemäss Aktenlage in der Türkei noch nicht bestanden habe und die Betroffenen keine Anstrengungen im Hinblick auf die Anerkennung als Familie unternehmen würden. Unbesehen dieser Sachlage werde mit heutigem Entscheid auch das Verfahren N (...) negativ entschieden, womit einer gemeinsamen Rückkehr als Familie in die Türkei nichts im Wege stehe.

M.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 gelangte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an die Leitung des BFM und machte geltend, der im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheid sowie derjenige im Verfahren N (...) seien nicht praxiskonform. Die Vorinstanz beantwortete die Eingabe am 17. Juli 2013.

N.

N.a Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 5. August 2013 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

N.b Zur Begründung brachten sie vor, die Beschwerdeführerin habe Belange der MKP und Einzelheiten ihres Engagements angemessen zu substanziiern vermocht. Orts- und Personennamen habe sie mit Rücksicht auf die Betroffenen absichtlich nicht genannt. Die Drangsalierung ihrer Angehörigen sei aufgrund der Tatsache, dass sie diese nicht miterlebt habe, in allgemeiner Form geltend gemacht worden. In Anbetracht der eingereichten Dokumente, welche von der Vorinstanz im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte von ihren Aktivitäten Kenntnis hätten. Das Abklärungsergebnis, wonach gegen sie kein Haftbefehl vorliege, führe nicht automatisch zum Schluss, dass sie tatsächlich nicht gesucht werde. So würde ein eigentliches Verfahren gegen Terrorverdächtige - wie in der Eingabe vom 13. März 2013 ausgeführt - nicht zwingend bereits bei einem Anfangsverdacht gegen die Verschwundenen eröffnet, weshalb auch noch kein Haftbefehl ausgestellt werde. Dass sie trotzdem gesucht werde, belegten die an den Kontrollpunkten der Sicherheitskräfte aufgehängten Fotos. Aufgrund des Verfahrens, in welchem sie namentlich genannt werde, müsse zumindest geschlossen werden, dass die Behörden von ihren Aufenthalten in den Bergen bei der Guerilla wüssten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit müsse sie im Falle der Rückkehr mit einem Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der MKP rechnen. Ein solches sei vorliegend entgegen der Sichtweise des BFM nicht rechtsstaatlich legitim. Die Einschätzung vom funktionierenden Rechtsstaat sei auch in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 nicht geteilt worden. Vielmehr sei auf die problematische Lage der Menschenrechte hingewiesen worden. Die Situation habe sich seit den Unruhen im (...) in E._______ noch verschärft. Der Beschwerdeführerin drohten nach dem Gesagten vor Ort Haft und Folter. Im Ergebnis sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu erteilen, da keine Asylausschlussgründe vorlägen.

N.c Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.

P.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe gewisse Angaben bewusst verschwiegen, sei mit der mitwirkungsrechtlichen Obliegenheit nicht zu vereinbaren. Das Argument, es liege gegen sie kein offizieller Haftbefehl vor, sei nicht mit ihren weiteren Aussagen, wonach der türkische Anwalt Kenntnis von einem Verfahren habe und ihr Lichtbild bei Kontrollpunkten veröffentlicht worden sei, zu vereinbaren.

Q.
In seiner Eingabe vom 29. August 2013 zeigte sich der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, welcher auch im Verfahren von deren Partner respektive Vater (D-4409/2013) mandatiert worden war, befremdet über die aus seiner Sicht fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Beschwerdevorbringen des Partners. Die Haltung des Bundesamtes gegenüber Personen, denen durch die türkischen Behörden die Mitgliedschaft in einer "linksterroristischen" Bewegung vorgeworfen werde, sei unverständlich und stehe im Widerspruch zur Einschätzung durch neutrale Organisationen und zur bisherigen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorinstanzliche Haltung sei weitherum auf Unverständnis gestossen und viele Personen hätten eine Petition zugunsten der Beschwerdeführerin und deren Partner unterschrieben. Durch diese Verbreitung der Haltung des BFM hätten viele Personen vom Engagement des Paars erfahren. Im Sinne eines Nachfluchtgrundes sei die Beschwerdeführerin entsprechend zusätzlich gefährdet. Anscheinend sei in Massenmedien und auch auf türkischen Kanälen im Internet darüber berichtet worden, was die Gefährdung des Paares akzentuiere. In diesem Zusammenhang wurde die Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt. Ferner wurde um Vereinigung der Verfahren der beiden Personen ersucht. Der Eingabe lagen Unterschriftenbögen im Zusammenhang mit der genannten Petition und ein Zeitungsartikel (Pressefreiheit in der Türkei) bei.

R.
Am 6. September 2013 teilte der damalige beziehungsweise vormalige Vertreter der Beschwerdeführenden mit, dass ihm das Mandat entzogen worden sei, und ersuchte für den Fall einer Parteientschädigung um anteilsmässige Berücksichtigung im Sinne der beigelegten Kostennote.

S.
Am 10. September 2013 zeigte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerenden dem Gericht seine Mandatsübernahme an. Er sei auch von deren Partner respektive Vater (Verfahren D-4409/2013) mandatiert worden. Der Vertreter übermittelte Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons seiner Mandantin. Ferner ersuchte er um Verfahrensvereinigung und stellte - im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungsgesuch betreffend Einreichung einer Replik im vorliegenden Beschwerdeverfahren - auch ergänzende Angaben hinsichtlich des Partners in Aussicht. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde entsprochen.

T.

T.a In der Eingabe vom 30. September 2013 machte der Rechtsvertreter Ausführungen zu Belangen sowohl seiner Mandantin wie auch seinem Mandanten und reichte ein Mail-Schreiben einer türkischen Anwältin, auszugsweise Akten eines Ermittlungs-Einvernahmeprotokolls samt Übersetzungen, ein Originalfoto seiner Mandantin aus dem Jahre 2005 sowie die Kopie eines erneuten Kantonswechselgesuchs ein.

T.b Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt er insbesondere fest, das BFM verkenne die Realität vor Ort. Sie habe zusammen mit der Familie während der Kindheit und Jugend unter dem Staatsterror in der Gegend von D._______ gelitten. Das Verschweigen sensibler Sachverhalte sei dabei zur erlernten Überlebensstrategie geworden. Auch in diesem Lichte besehen sei ihr Aussageverhalten vor dem BFM nachvollziehbar. Eine schriftliche Stellungnahme von ihr werde noch nachgereicht. Die Botschaftsauskunft lasse in keiner Weise darauf schliessen, dass sie nicht als Aktivistin der MKP/HKO verfolgt werde. Vielmehr hätten Angehörige und Dorfbewohner übereinstimmend ausgesagt, dass die Sicherheitskräfte mit ihrer Fotografie arbeiten würden. Ihr Vater werde dies noch schriftlich bestätigen. Das Lichtbild sei ausserdem festgenommenen Aktivisten gezeigt worden. Im beigebrachten Ermittlungsprotokoll seien sowohl ihre Fotografie wie auch diejenige ihres Partners sichtbar. Nach dem Gesagten seien beide als Aktivisten den Antiterrorbehörden bekannt, verbunden mit entsprechenden Konsequenzen im Falle der Wiedereinreise.

T.c Die Vorinstanz verkenne die türkische Justizrealität, wenn sie in diesem Zusammenhang von grundsätzlich korrekten Verfahren ausgehe. Vielmehr seien die Rechte der Verteidigung sehr eingeschränkt und die richterliche Beweiswürdigung als Grundlage der Urteilsfindung mangelhaft. Bei Personen mit dem politischen Profil der Beschwerdeführerin und ihres Partners bestehe nach wie vor ein erhebliches Folter- und Misshandlungsrisiko, was sich insbesondere auch aus dem tiefsitzenden Hass der Sicherheitskräfte gegen Aktivisten der MKP ergebe. In diesem Zusammenhang verwies der Rechtsvertreter auf einen Bericht, welcher im (damals noch hängigen) Verfahren D-1780/2012 eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen.

T.d Der Rechtsvertreter ersuchte im Verfahren der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel und einer (auch den Partner betreffenden) ergänzenden Eingabe. Diesem Gesuch wurde implizit entsprochen.

U.
Am 12. November 2013 bewilligte die Vorinstanz das (erneute) Gesuch um Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin wurde dem Kanton des Kindsvaters zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren
D-4409/2013 wird durch gleichzeitigen Urteilserlass Rechnung getragen.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

3.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erachtet. Nach Durchsicht der Akten kann diese Sichtweise nicht generell geteilt werden. So war sie anlässlich der Anhörung in der Lage, zur MKP beziehungsweise zur Guerilla zumindest ansatzweise substanziierte und zum Teil detaillierte Angaben zu machen (A 10/19 Antworten 40 ff.). Dass sie zur Struktur der Organisation und politischen Ausrichtung eher einsilbig blieb, kann auch auf ihr Persönlichkeitsprofil zurückgeführt werden. Sie stammt aus dem (vormals) umkämpften Osten des Landes, erfuhr keine grosse Schulbildung und hat die prekäre Situation während ihrer Jugendzeit mehrheitlich anschaulich und übereinstimmend darlegen können. Sie ist also nicht einer Politaktivistin mit akademischem Hintergrund und grossem Sendungsbewusstsein gleichzusetzen. Vielmehr gab sie an, lediglich als nicht gewaltbereite Sympathisantin für die Organisation tätig gewesen zu sein. Ihre Aussagen - so etwa zur Arbeit in der Frauenbewegung - wirken zwar wiederum etwas schwammig; gewisse Tätigkeiten für die MKP wie auch Aufenthalte in den Bergen erscheinen nach dem Gesagten mithin aber gleichwohl als durchaus realistisch beziehungsweise glaubhaft (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3).

4.

4.1 Das BFM hat Abklärungen vor Ort veranlasst. Die Beschwerdeführerin werde in der Türkei nicht gesucht. Es bestehe kein Haftbefehl gegen sie und es sei kein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Vor der Staatsanwaltschaft in I._______ laufe zwar ein Ermittlungsverfahren unter der Nr. (...). Sie sei in diesem Verfahren aber weder Angeklagte noch Tatverdächtige, sondern geschädigte Partei. Über sie bestehe kein Datenblatt.

4.2 Es fällt auf, dass ein solches Ermittlungsverfahren von ihr auch geltend gemacht worden war. So legte der damalige Rechtsvertreter am 31. Januar 2013 unter Hinweis auf beigebrachte Beweismittel dar, ein seine Mandantin betreffendes Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft in I._______ überwiesen worden. Ihr Vater habe ausgesagt, dass seine Tochter gegen ihren Willen entführt worden sei. Diese Aussage sei aber zu seinem eigenen Schutz gemacht worden. Die Umstände der Einleitung dieses Verfahrens mit ihr als Geschädigten und (angeblich) zum Schutz werfen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung zwar gewisse Fragen auf. Fact ist aber, dass ein solches Verfahren noch hängig ist. Im eingereichten staatsanwaltschaftlichen Schreiben vom (...), welches Bezug nimmt auf die Verfahrensnummer (...), ermuntert der Staatsanwalt die Gendarmerie in D._______ zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls nicht entführt worden sei, sondern sich freiwillig dem Widerstand angeschlossen habe. Im Schreiben wird ferner auch auf die Verwendung ihres Fotos zu Ermittlungszwecken hingewiesen. Das BFM hat sich zu diesem Schreiben nicht geäussert beziehungsweise die Echtheit auch dieses Dokuments nicht in Frage gestellt. Das Gericht hat keinen Anlass, am thematisierten Sachverhalt im Dokument verbunden mit allfälligen behördlichen Sanktionen zu zweifeln. Überdies hat die Beschwerdeführerin unter anderem auch einen Ausschnitt aus einem gerichtlichen Befragungsprotokoll einer Drittperson vom (...) Juni 2010 beigebracht. Relevante Zweifel an der Authentizität des Beweismittels bestehen wiederum nicht. Von der dort aussagenden Drittperson wird sie belastet, sich der Guerilla angeschlossen zu haben.

4.3 Nach dem Gesagten muss die Beschwerdeführerin - auch wenn sie nicht formell mit einem Haftbefehl gesucht wird - bei der Wiedereinreise oder einer Routinekontrolle damit rechnen, im Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren den zuständigen Behörden zu weiteren Abklärungen überwiesen zu werden. Ob es dabei schon aus den bisher genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen käme, kann in Berücksichtigung nachfolgender Erwägungen offen bleiben.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird.

5.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen wird der Beschwerdeführerin ein solches Engagement von den Behörden im hängigen Verfahren möglicherweise angelastet werden beziehungsweise droht gegen sie als Beschuldigte eine Verfahrenseröffnung. Gegen ihren flüchtigen Partner und Kindsvater wird unbestrittenermassen wegen Terrorismusverdachts ermittelt. Diese Ermittlungen können gemäss ihn betreffendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums nicht als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden (vgl. D-4409/2013 E. 5). Sie liefe im Falle der Rückkehr also Gefahr, auch zu Belangen ihres Partners in nicht rechtsstaatlich konformer Weise einvernommen zu werden. Dass die Beschwerdeführerin (auch) im Zusammenhang mit dem gegen ihren Partner eingeleiteten Strafverfahren im Rahmen der Antiterrorgesetzgebung ernsthafte Übergriffe befürchtet, ist demnach durchaus nachvollziehbar. Aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz wird ihr ein enger Kontakt mit dem gesuchten Vater ihres Kindes zugeschrieben werden, was nahe liegt. Dies könnte sich für sie besonders nachteilig auswirken, sind doch Repressionen insbesondere gegen die Familienmitglieder, die mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehen, wahrscheinlich. Den Akten können in keiner Weise schlüssige Indizien dafür, dass die Behörden an ihr nicht substanziell interessiert wären, entnommen werden. Vielmehr war sie in einem gewissen Grad für die kurdische Sache bei einer als terroristisch qualifizierten Bewegung engagiert, was den Behörden bekannt ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit noch näher abgeklärt wird. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde offensichtlich nicht.

6.

6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Wiedereinreise in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen. Sie erfüllt deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Zwar wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin vom Asyl im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG auszuschliessen ist, zumal sie sich gemäss eigenen Angaben aktiv für die MKP eingesetzt hat (vgl. nachfolgend E. 8). Dass ihr jedoch derart schwerwiegende Verbrechen vorzuwerfen wären, dass auch der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 1 F FK [SR 0.142.30] in Frage kommen könnte, kann aufgrund der Akten jedoch ausgeschlossen werden (vgl. Urteil D-4612/2008 vom 31. März 2009).

6.2 Das Kind G._______ ist in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubeziehen.

7.

7.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG).

7.2 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
Abs. StGB (SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist.

7.3 Ferner sind gemäss Praxis unter Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE
E-4286/2008 E. 6.3.).

7.4 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses wird praxisgemäss kein strikter Nachweis gefordert, vielmehr genügen konkrete Anhaltspunkte, dass der Flüchtling verwerfliche Handlungen begangen hat.

8.

8.1 Die "Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten" ("Türkiye Komünist Partisi/Marksist Leninist", TKP/ML) mit ihrer militärischen Teilorganisation "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" ("Türkiye Isci Köylü Kurtulus Ordusu", TIKKO) wurde als Abspaltung der maoistischen Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TIIKP) im Februar 1972 von dem marxistisch-maoistischen Ideologen Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei gegründet. Ziel der TKP/ML ist ein bewaffneter revolutionärer Umsturz in der Türkei und die Schaffung eines "demokratischen Volkstaats" unter Führung des Proletariats. Die TKP/ML entwickelte sich in den 70er Jahren zu einer der führenden kommunistischen Organisationen, aus deren Sicht der bewaffnete Kampf, der "Volkskrieg", das einzige Mittel gegen "Kapital und Faschismus" darstellt. In der Türkei ist die auf der ideologischen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maoismus stehende Organisation verboten. Von zahlreichen Abspaltungen geschwächt, ist die TKP/ML seit 1994 aufgrund innerorganisatorischer Zerwürfnisse in die beiden Flügel "Partizan" und "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) gespalten. Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion im Rahmen eines in Deutschland durchgeführten internationalen Symposiums bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten Kongresses in Ostanatolien in "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) umbenannt habe. Um ihr erklärtes Ziel, das türkische Staatsgefüge gewaltsam zu zerschlagen, zu erreichen, unterhalten beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei voneinander getrennte Guerillaorganisationen in der Türkei, die sich bis Anfang des Jahres 2003 "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Während der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute unter dieser Bezeichnung firmiert, hat die MKP ihre Front-Organisation in "Volksbefreiungsarmee" (HKO) umbenannt. Beide Flügel unterhalten in Europa offen arbeitende, ihr thematisch nahestehende Gruppierungen (vgl. www.verfassungsschutz-bw.de, abgerufen am 4. Juli 2014).

8.2 Entsprechend geltender Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft etwa bei der PKK - indem diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde - nicht rechtfertigen. Auch die pauschale Qualifizierung der TKP/ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB hat sich bis anhin mangels entsprechender Hinweise nicht als sachgerecht erwiesen (vgl. u.a. BVGE D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009; E-3602/2006 vom 28. Juli 2008). Eine andere Beurteilung bei der MKP respektive ihrer Front-Organisation HKO dürfte insgesamt nicht angebracht sein. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden.

8.3 Für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ist vielmehr zunächst auf ihre Aktivitäten für die MKP im Sinne eines individuellen Tatbeitrags einzugehen. Ob sie nun tatsächlich Mitglied oder Sympathisantin der Bewegung war, ist in diesem Sinne nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. BVGE D-3560/2006 vom 30. März 2009 E. 5.3). Dass sich die militanten Gruppierungen der von der Beschwerdeführerin unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen im hier relevanten Sinne haben zuschulden kommen lassen, ist nicht zu bezweifeln. Auch hat die Beschwerdeführerin stets betont, dass sie die MKP und auch die kämpferischen Guerillas unterstützt hat. Es ist damit im Folgenden zu prüfen, wie diese Unterstützungstätigkeit zu beurteilen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, politisch in der Frauenbewegung tätig gewesen zu sein und Zeitschriften verteilt zu haben, wäre solches nicht als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin führt jedoch ausserdem aus, sich zweimal der Guerilla in den Bergen angeschlossen zu haben. An Gefechten mit der Armee habe sie angeblich nicht teilgenommen. Ferner machte sie deutlich, aus Rücksicht auf die Betroffenen gewisse Substanziierungen unterlassen zu haben (Bst. N.b vorstehend). Es mag zwar zutreffen, dass sie aus parteirelevanten Sicherheitserwägungen jeweils nur das aus ihrer Sicht Wesentliche zu Protokoll gab beziehungsweise auf Beschwerdeebene geltend machte. Dadurch kommt aber der Verdacht auf, dass sie namentlich auch aus asyltaktischen Erwägungen gewisse Belange ihrer Aktivitäten noch gar nicht vorbrachte. Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, nicht mit Waffengewalt die Ziele der Bewegung verfolgt und sich nur zu ihrem Schutz der Guerilla angeschlossen zu haben, ist nach dem Gesagten entscheidend beeinträchtigt. Dies umso mehr, als sie angab, sich während 8 Monaten bei der Guerilla aufgehalten zu haben und auch mehrfach aussagte, Teil der Guerilla gewesen zu sein. Zudem fällt auf, dass sie zu ihren Tätigkeiten während dieser Zeit in den Bergen nur äusserst vage und unsubstanziierte Aussagen machen konnte und so der Eindruck entsteht, sie würde ihre wahren Aktivitäten verheimlichen. Ausserdem spricht gegen die Beschwerdeführerin, dass sie trotz angeblich intensiver politischer Ausbildung kaum nachvollziehbare Aussagen zu politischen Themen oder zu ihren entsprechenden Aktivitäten machen konnte. Entgegen den Beteuerungen der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt davon auszugehen, dass sie einen substanziellen Beitrag zur Stärkung des bewaffneten Arms der MKP erbrachte. In den Bergen soll sie offenbar auch ihren jetzigen Partner und Kindsvater kennengelernt haben, was ein weiteres Indiz für ihre Verwurzelung in der Guerilla ist. Die Vermutung, bei ihr handle es sich entgegen ihren Aussagen um eine (kampf)erfahrene Aktivisten, welche ihre Bedeutung gegenüber der Asylbehörde in der Schweiz herunterzuspielen versucht, ist mithin realistisch, beziehungsweise muss das Zurückhalten von Informationen durch die Beschwerdeführerin entsprechend gegen sie ausgelegt werden. In Berücksichtigung der Fallumstände rechtfertigt es sich, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen auch aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie zugunsten der MKP verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG beging. Dabei ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass ihr ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden kann beziehungsweise muss.

8.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommener Flüchtling zusammen mit dem Kindsvater und dem Sohn in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei ihr um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat sie sich durch ihr mutmasslich ohne Zwang erfolgtes Engagement für die MKP deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zwar hat sie sich möglicherweise von der Bewegung ideologisch in einem gewissen Ausmass gelöst. Aufgrund der gesamten Umstände wie namentlich auch der noch nicht so weit zurückliegenden Unterstützungsperiode ist der Asylausschluss indes auch als angemessen zu erachten.

8.5 Die Beschwerdeführerin ist diesen Erwägungen gemäss trotz bestehender Flüchtlingseigenschaft vom Asyl auszuschliessen. Der Sohn B._______ ist wie bereits erwähnt in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzubeziehen, kann aber seinerseits aufgrund des entsprechenden Ausschlusses seiner Mutter und im Übrigen auch seines Vaters (vgl. Urteil BVGE D-4409/2013 mit gleichem Datum) kein Asyl erhalten (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.5). Das BFM hat diesen Erwägungen gemäss im Ergebnis die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen.

9.

9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 83
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]). Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und ist daher wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

10.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.

11.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE (SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Am 6. September 2013 wurde vom vormaligen Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht, die jedoch nur insofern relevant ist, als sie Aufwand und Auslagen ausweist, die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 ergeben haben. Der aktuelle Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der entsprechende Aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen. Die anteilsmässige Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten auferlegt.

3.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4411/2013
Datum : 08. September 2014
Publiziert : 17. September 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
BGG: 83
StGB: 9 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  52  64  65
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EMARK
2006/7
BBl
1996/II/71