Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4409/2013
Urteil vom 8. September 2014
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Besetzung Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______,geboren (...), Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Parteien
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (...).
Sachverhalt:
I.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 17. November 2010 auf dem Landweg und gelangte am 22. November 2010 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er vom BFM am 30. November 2010 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 15. Dezember 2010 statt.
A.b Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - machte bei der Summarbefragung im Wesentlichen geltend, in der Türkei aus politischen Gründen Verfolgung erlitten zu haben. Er sei Mitglied des Vereins C._______ gewesen und habe an dessen Aktivitäten teilgenommen. Ausserdem habe er Personen unterstützt, nach denen gefahndet worden sei. Er sei vor 2005 in B._______ und D._______ einige Male festgenommen worden. Im Jahre 2005 sei er aus dem Militärdienst desertiert. Seither werde er behördlich gesucht, wobei man ihm insbesondere die Mitgliedschaft in der maoistisch-kommunistischen Partei (MKP) beziehungsweise die Unterstützung dieser Organisation anlaste. Er habe in der Illegalität leben müssen. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es lägen ihn belastende Aussagen von anderen Personen vor. Die Anschuldigung betreffend Mitgliedschaft bei der MKP sei unzutreffend. Im November 2006 sei er auf Geheiss der Organisation nach Griechenland geflohen und Ende 2007 wieder in die Türkei zurückgekehrt. Im Heimatland müsse er mit seiner Festnahme, Folter und Haft rechnen.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben aus der Türkei vom 16. September 2010 zu den Akten (vgl. dazu A 1/1 und A 11/1). Ferner reichte er einen Geburtsschein, einen Zivilregisterauszug und eine Wohnsitzbescheinigung ein.
B.
Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, in B._______ im Jahr 2000 auf dem Weg zur Jagd durch Soldaten festgenommen worden zu sein. Er und seine Kollegen seien der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden. Ihre Jagdwaffen seien beschlagnahmt worden. Am Abend desselben Tages sei er wieder freigekommen. Im Jahr 2001 sei er wegen einer Beschriftung, welche indes nicht er angebracht habe, vier Stunden festgehalten worden. Seit 2002 sei er in zwei demokratischen Organisationen legal tätig gewesen. Am (...) März 2003 sowie am (...) Mai 2003 sei er in D._______ bei der Teilnahme an Anlässen festgenommen und abends wieder freigelassen worden. Die erwähnten vier Festnahmen hätten für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt. Ferner habe er behördlich verfolgten Genossen zu Unterkünften verholfen. Im Jahre 2005 hätten zwei Genossen, welche sich den Behörden gestellt hätten, belastende Aussagen über ihn gemacht. Er habe davon durch Freunde während der Militärdienstzeit erfahren und sei desertiert. Seither werde er behördlich gesucht. Die Polizei und Militärpersonen hätten seinetwegen bei den Angehörigen vorgesprochen. Gegen ihn seien Verfahren eingeleitet worden; es lägen rechtskräftige Strafurteile vor. Man laste ihm die Hilfeleistung für und die Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation sowie die Desertion an. Er sei zwar nicht Mitglied der MKP, habe aber seit der Desertion beziehungsweise dem Untertauchen für die Organisation gearbeitet. Wegen drohender behördlicher Massnahmen sei er mit Genossen im November oder Dezember 2006 nach Griechenland geflohen. Er sei durch die griechischen Behörden angehalten worden und habe ein Asylgesuch gestellt. Da die MKP ihn zur Rückkehr in die Türkei aufgefordert habe, sei er im November 2007 ins Heimatland zurückgereist, um die politischen Aktivitäten fortzusetzen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid aufgrund widersprüchlicher sowie unsubstanziierter Aussagen von der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Engagements verbunden mit der angeblichen Verfolgung aus. Allfällige staatliche Massnahmen wegen der Fahnenflucht seien zudem nicht asylrelevant. Das BFM ordnete die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise zwecks weiterer Abklärungen (Veranlassung einer Botschaftsabklärung), eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Als Beweismittel gab er drei amtliche türkischsprachige Dokumente (gemäss seiner Auflistung eine Haftverfügung, einen Haftbefehl und eine gegen ihn gerichtete Anklageschrift) als Faxkopien zu den Akten.
In der Eingabe verdeutlichte er sein Engagement für die MKP. Er sei in drei Städten in Komitees, welche logistische Aufgaben für die Kämpfer in den Bergen wahrgenommen hätten, aktiv gewesen. Man habe sich um verletzte Kämpfer gekümmert, Widerstandskämpfer versteckt, Geld gesammelt und bei der Vorbereitung von Ausreisen geholfen. Gleichzeitig sei er aktiv in legalen Vereinen, die mit dem Widerstand zusammenarbeiten würden, gewesen. Ferner machte er Ausführungen zu den eingereichten Dokumenten, welche seine Verfolgungsfurcht im Falle der Rückkehr bestätigen würden. Er habe in den darin erwähnten Gefechten mit der Armee nicht teilgenommen; vielmehr entspreche es der gängigen Praxis der türkischen Behörden, bei Zusammenstössen die Beteiligung denjenigen Personen anzulasten, welche bereits regimekritisch aufgefallen beziehungsweise gegen welche bereits Verfahren eingeleitet worden und die untergetaucht seien. Die Behörden gingen davon aus, dass sich solche Personen dem bewaffneten Widerstand angeschlossen hätten und versteckt von den Bergen aus agieren würden. Dies werde auch ihm angelastet. Er sei in allen drei Dokumenten namentlich mit Geburtsdatum und letztem Wohnsitz aufgeführt. Es dränge sich eine Botschaftsabklärung zur Eruierung der Authentizität der Unterlagen beziehungsweise des vollständigen und korrekten Sachverhalts auf, was - im Sinne des gestellten Hauptantrags - nach erfolgter Rückweisung der Sache an das BFM von der Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime zu veranlassen sei.
Ferner legte der Beschwerdeführer dar, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise insgesamt übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem politischen Engagement gemacht zu haben. Bei der Anhörung habe er aus Sicherheitsgründen keine detaillierten Auskünfte über seine illegalen MKP-Aktivitäten gemacht, um in der Türkei nach wie vor aktive Kameraden nicht zu gefährden. Sein politisches Engagement sei als sehr umfangreich zu qualifizieren. Die verzögerte Beibringung der behördlichen Dokumente sei darauf zurückzuführen, dass er sich erst von der sicheren Schweiz aus darum habe bemühen können. Im Weiteren müsse er nach dem Gesagten bei einem Verfahren wegen Desertion mit einem asylbeachtlichen Politmalus rechnen.
E.
Am 7. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Gemäss Begleitbrief handelte es sich dabei um Erstkopien der Fax-Sendung, mit welcher die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente dem Anwalt zugestellt worden waren, und um Erstkopien samt Beglaubigungsstempel des Rechtsanwalts derselben Dokumente (samt Briefumschlägen).
F.
Mit Eingabe vom 7. März 2011 gab der Beschwerdeführer farbige Erstkopien zweier bereits beigebrachter Dokumente samt Briefumschlag zu den Akten.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 14. April 2011 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme analysierte die Vorinstanz die beigebrachten Beweismittel. Entgegen den Beschwerdevorbringen handle es sich dabei nicht um eine Haftverfügung, einen Haftbefehl und um eine Anklageschrift. Vielmehr seien ein gerichtlicher Vorführbefehl vom (...) Dezember 2007, eine damit zusammenhängende gerichtliche Verfügung vom (...) Dezember 2007 und eine Einstellungsverfügung vom (...) November 2009 eingereicht worden. In letzterer werde ein Tatzeitpunkt vom (...) April 2009 genannt. Dabei sei es zu einem Zusammenstoss mit fünf Personen und der Gendarmerie gekommen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer damals nicht festgenommen worden wäre, wenn gegen ihn seit dem (...) Dezember 2007 tatsächlich ein Haftbefehl vorgelegen hätte. Im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse seien bei den nachgereichten Dokumenten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Da der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beigebracht habe, sei aber fraglich, ob sie sich überhaupt auf seine Person bezögen.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Mai 2011 an seinen bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest. Die Darlegungen, wie sie sich aus den Befragungsprotokollen entnehmen liessen, hätten alle den Makel, dass er bisher nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Indem er gewisse Dinge, Aktivitäten und versteckte Aufenthalte bisher nicht habe offenlegen können, hätten sich Unstimmigkeiten ergeben. Entsprechend sei ihm Gelegenheit einzuräumen, im Rahmen einer erneuten Befragung seine wahren, nunmehr offenzulegenden Fluchtgründe zu schildern.
I.
Mit Urteil D-755/2011 vom 4. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. Januar 2011 im Sinne seiner Erwägungen gut. Die Rekursinstanz erwog unter anderem, das BFM gehe in der Vernehmlassung beim Beschwerdeführer nach wie vor von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung aus politischen Gründen aus. Diese Argumentation vermöge nicht zu überzeugen. So habe das BFM bei den eingereichten Verfahrensdokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennen können. Hingegen weise es wohl zu Recht darauf hin, dass es sich beim Gerichtsdokument vom (...) November 2009 lediglich um eine Einstellungsverfügung handle. Andererseits werde bereits im erstinstanzlich eingereichten Anwaltsschreiben, welches vom BFM als blosses Gefälligkeitsdokument qualifiziert worden sei, eine Verfahrensnummer erwähnt, die mit derjenigen des eingereichten Haftbefehls vom (...) Dezember 2007 übereinstimme. Anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer durchaus Dokumente für die Glaubhaftigkeit der angegebenen Identität eingereicht habe. Die weitere Erwägung des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am (...) April 2009 (Datum des Vorfalls in der ferner eingereichten Feststellungsverfügung vom (...) November 2009) nicht festgenommen worden sei, überzeuge nicht, zumal er ja wiederholt angegeben habe, es seien fingierte Tatbestände gegen ihn hängig, und so seine Anwesenheit am angeblichen Tatort mithin nicht feststehen dürfte. Die im Beschwerdeverfahren - unter Hinweis auf bisher verschwiegene Einzelheiten - explizit geltend gemachte Tätigkeit für die MKP könne somit nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erachtet werden, zumal er ja bereits bei der Anhörung Aktivitäten für diese Gruppierung erwähnt habe. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, damit beurteilt werden könne, ob die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Noven glaubhaft beziehungsweise die eingereichten Beweismittel authentisch seien oder nicht. Daraus folge, dass vorliegend der Sachverhalt nicht genügend erstellt sei.
II.
J.
Am 22. Januar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut an. Dabei legte er seine politischen Aktivitäten verbunden mit der Unterstützung der MKP im logistischen Bereich dar und machte Angaben zur behördlichen Verfolgung. Seine logistischen Tätigkeiten hätten darin bestanden, Komitees mit Material für die Weiterleitung an die Guerillas zu beliefern. Unter diesen Gütern hätten sich keine Waffen befunden. Ferner habe er gesuchten "illegalen" Personen bei der Flucht geholfen. Er habe sich schliesslich von der Organisation innerlich distanziert, da keine Veränderung beziehungsweise Verbesserung der Parteistrategie erkenntlich gewesen sei. Als blosser Sympathisant habe er keinen Zugang zu Informationen über den inneren Zirkel der Organisation gehabt.
K.
Am 15. Februar 2013 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft in E._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde insbesondere ersucht, über allfällige, gegen den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Verfolgungsmassnahmen zu informieren und eingereichte Dokumente zu prüfen.
L.
Am 25. April 2013 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei landesweit von den militärischen Behörden und von den zivilen Behörden in zwei verschiedenen Angelegenheiten gesucht. Die militärischen suchten ihn seit 2005 wegen Desertion. Zum anderen habe die Staatsanwaltschaft in F._______ im Jahr 2005 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft bei der MKP ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet. In diesem Zusammenhang sei am (...) Dezember 2007 ein Festnahmebefehl gegen ihn ergangen. Dieser sei immer noch gültig. Die vom BFM unterbreiteten Unterlagen des Beschwerdeführers seien authentisch. Er sei im System GBT verzeichnet. Über ihn bestehe ein Datenblatt, das von der Antiterrorabteilung in F._______ erstellt worden sei. Darauf sei vermerkt, dass wegen Mitgliedschaft bei der MKP ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und am (...) Dezember 2007 ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden sei.
M.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 21. Juni 2013 geltend, seine Vorbringen seien aufgrund der Abklärungen im Ergebnis voll und ganz bestätigt worden. Die erlittene politische Verfolgung und die Gefahr für künftige asylrelevante Nachteile seien klar erstellt. Im Weiteren wurde auf das beigelegte Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-6684/2011 vom 18. April 2013 verwiesen.
N.
N.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 - eröffnet am 4. Juli 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. November 2010 erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die behördliche Verfolgung wegen Desertion sei eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Es würden üblicherweise Strafen unter einem Jahr Haft verhängt. Die ethnische oder religiöse Herkunft des Bestraften spiele dabei keine Rolle.
N.b Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Anders verhalte es sich dann, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte (beispielsweise Folter) drohe.
N.c Die MKP habe in der Türkei wiederholt terroristische Aktivitäten ausgeübt. Eine Verfolgung von deren Mitgliedern und Unterstützern sei "im Kern" rechtsstaatlich legitim. Der Beschwerdeführer sei mit der MKP über Jahre in enger Verbindung gestanden, weshalb im Zusammenhang mit der Verfahrenseinleitung nicht von einem Politmalus gesprochen werden könne. Unter diesen Voraussetzungen sei zu prüfen, ob die eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen auch mit rechtsstaatlichen Mitteln erfolgt seien beziehungsweise künftig erfolgen würden. Die Ausstellung eines Haftbefehls sei aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers rechtsstaatlich legitim gewesen. Es deute nichts darauf hin, dass das Strafverfahren künftig nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt würde. So könne in Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Annäherungsprozess an die Europäische Union (EU) Folter mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dem BFM sei aus zahlreichen Befragungen von Personen, welche hätten glaubhaft machen können, in jüngster Zeit im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens in polizeilichem Gewahrsam oder Haft gewesen zu sein, sowie anderen sicheren Quellen bekannt, dass körperliche Misshandlungen auf Polizeistationen kaum mehr vorkämen. Beschimpfungen und Drohungen, die aufgrund ihrer Intensität jedoch nicht als unmenschliche Behandlung oder Bestrafung qualifiziert werden könnten, seien zwar nach wie vor denkbar. Eigentliche Folterungen auf Polizeiposten oder in Haftanstalten seien jedoch praktisch auszuschliessen. Nach dem Gesagten könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer während des Ermittlungs- und allfälliger Strafverfahren keine Folter oder unmenschliche Behandlung drohe, zumal er während der ganzen Verfahrenszeit die Möglichkeit habe, mithilfe eines Anwalts allfällige, rechtlich illegitime Massnahmen der Behörden zu rügen und eine allfällige erstinstanzliche Verurteilung anzufechten. Bei dem von ihm erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-6684/2011 vom 18. April 2013 sei eine andere Ausgangslage zu beurteilen gewesen.
N.d Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Das Asylgesuch der "angeblichen" Ehefrau und Mutter seines Sohnes (N [...]) werde mit Entscheid heutigen Datums ebenfalls abgewiesen, womit die Familie zusammen ins Heimatland zurückkehren könne.
O.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 gelangte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Leitung des BFM und machte geltend, der im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheid sowie derjenige im Verfahren N (...) seien nicht praxiskonform. Die Vorinstanz beantwortete die Eingabe am 17. Juli 2013.
P.
P.a Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 5. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
P.b Zur Begründung brachte er im Zusammenhang mit der Desertion vor, eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen habe, welche entweder aus Gründen nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
P.c Im Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen wegen der MKP-Aktivität gehe die Vorinstanz davon aus, dass es ein im Kern rechtsstaatlich legitimes Verfahren sei. Er habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, für welche er zurecht vom türkischen Staat belangt beziehungsweise im Falle seiner Unschuld freigesprochen werde. Diese Sichtweise vom funktionierenden Rechtsstaat sei im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 nicht geteilt worden. Vielmehr sei auch auf die problematische Lage der Menschenrechte hingewiesen worden. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen riskierten, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam gefoltert zu werden. Die Situation habe sich seit den Unruhen im G._______ in D._______ noch verschärft. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer bereits 2005 ein Ermittlungsverfahren wegen vermeintlicher MKP-Mitgliedschaft eingeleitet worden. Er habe sich aber erst danach im Untergrund für die Organisation eingesetzt. Die Tatsache, dass bereits vor seinen Aktivitäten für die MKP ein diesbezügliches Verfahren eröffnet worden sei, lasse auf einen ihm drohenden Politmalus schliessen. So werde ihm fälschlicherweise angelastet, als Kämpfer für die MKP tätig gewesen zu sein. Seine Handlungen hätten sich indes immer auf rechtsstaatlich legitime Aktivitäten beschränkt. Der Umstand, wonach er mit der MKP in Verbindung gestanden sei und deren Ziele unterstützt habe, rechtfertige die drohende langjährige Freiheitsstrafe nicht. Ausserdem sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei politischen Datenblättern in der Regel bereits aufgrund dieses Umstands von asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Im Ergebnis sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen, da keine Asylausschlussgründe vorlägen.
P.d Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
P.e Der Eingabe lag als Beweismittel ein Bericht von Amnesty International vom 18. Juli 2013 (Militärdienstverweigerung in der Türkei) bei.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
R.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
S.
In seiner Eingabe vom 29. August 2013 zeigte sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher auch im Verfahren von dessen Partnerin (D-4411/2013) mandatiert worden war, befremdet über die aus seiner Sicht fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Beschwerdevorbringen. Die Haltung des Bundesamtes gegenüber Personen, denen durch die türkischen Behörden die Mitgliedschaft in einer "linksterroristischen" Bewegung vorgeworfen werde, sei unverständlich und stehe im Widerspruch zur Einschätzung durch neutrale Organisationen und zur bisherigen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorinstanzliche Haltung sei weitherum auf Unverständnis gestossen, und viele Personen hätten eine Petition zugunsten des Beschwerdeführers und dessen Partnerin unterschrieben. Anscheinend sei in Massenmedien und auch auf türkischen Kanälen im Internet darüber berichtet worden, was die Gefährdung des Paares akzentuiere. In diesem Zusammenhang wurde die Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt. Ferner wurde um Vereinigung der Verfahren der beiden Personen ersucht. Der Eingabe lagen Unterschriftenbögen im Zusammenhang mit der genannten Petition und ein Zeitungsartikel (Pressefreiheit in der Türkei) bei.
T.
Am 6. September 2013 teilte der damalige beziehungsweise vormalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass ihm das Mandat entzogen worden sei, und ersuchte für den Fall einer Parteientschädigung um anteilsmässige Berücksichtigung im Sinne der beigelegten Kostennote.
U.
Am 10. September 2013 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht seine Mandatsübernahme an. Er sei auch von dessen Partnerin (Verfahren D-4411/2013) mandatiert worden. In diesem Zusammenhang übermittelte er Unterlagen im Zusammenhang mit deren Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons. Ferner ersuchte er um Verfahrensvereinigung und stellte - im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungsgesuch betreffend Einreichung einer Replik im Beschwedeverfahren der Partnerin - auch ergänzende Angaben hinsichtlich des Beschwerdeführers in Aussicht. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde entsprochen.
V.
In der Eingabe vom 30. September 2013 machte der Rechtsvertreter Ausführungen zu Belangen sowohl seiner Mandantin wie auch seines Mandanten und reichte unter anderem ein Mail-Schreiben einer türkischen Anwältin, auszugsweise Akten eines Ermittlungs-Einvernahmeprotokolls samt Übersetzungen sowie ein Originalfoto seiner Mandantin aus dem Jahre 2005 ein. Bezüglich des Beschwerdeführers hielt er fest, er werde in den beigebrachten türkischen Gerichtsunterlagen erwähnt. Dessen Foto sei gemäss Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll der Antiterror-Spezialeinheit D._______ einem (weiteren) Verdächtigen gezeigt worden. Es sei somit schlüssig belegt, dass der Beschwerdeführer den türkischen Antiterror-Sicherheitskräften als Aktivist der MKP/HKO bekannt sei. Die Vorinstanz verkenne die türkische Justizrealität, wenn sie in diesem Zusammenhang von grundsätzlich korrekten Verfahren ausgehe. Vielmehr seien die Rechte der Verteidigung sehr eingeschränkt und die richterliche Beweiswürdigung als Grundlage der Urteilsfindung mangelhaft. Bei Personen mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers bestehe nach wie vor ein erhebliches Folter- und Misshandlungsrisiko, was sich insbesondere auch aus dem tiefsitzenden Hass der Sicherheitskräfte gegen Aktivisten der MKP ergebe. In diesem Zusammenhang verwies der Rechtsvertreter auf einen Bericht, welcher im (damals noch hängigen) Verfahren D-1780/2012 eingereicht worden sei. Ferner ersuchte er im Verfahren der Partnerin seines Mandanten um Fristerstreckung zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel und einer (auch den Beschwerdeführer betreffenden) ergänzenden Eingabe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem Verfahren D-4411/2013 wird durch gleichzeitige Urteilsfällung Rechnung getragen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.3 Das BFM hat Abklärungen vor Ort veranlasst und zweifelt nicht daran, dass gegen den Beschwerdeführer wegen MKP-Mitgliedschaft ermittelt wird. In diesem Zusammenhang geht die Vorinstanz davon aus, dass diese Massnahmen aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgen und ihm kein Politmalus droht.
4.
4.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen; BVGE 2013/25 E. 5.1).
4.2 Unbestritten ist, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht zweifellos einen Fortschritt dar. Hingegen zeigen auch aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei, dass die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie der MKP sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Insgesamt dauert die repressive Politik des türkischen Staates gegen kurdische Autonomiebestrebungen weiter an und wurde sogar verstärkt. Dabei gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2 sowie 5.4.2; Wochenzeitung vom 10. Februar 2011 S. 11; NZZ vom 12. Januar 2012 S. 6; Der Spiegel 12/2012 S. 100 f; NZZ vom 25. Mai 2012 S. 2; NZZ vom 12. September 2012 S. 3; NZZ vom 11. Januar 2014 S. 8; NZZ-online vom 16. Februar 2014; NZZ am Sonntag vom 1. Juni 2014 S. 3). Die Situation unter Erdogan verbunden mit noch gesteigerter Einflussnahme auf das Gerichtswesen hat sich gemäss übereinstimmenden Medienberichten mithin offensichtlich nicht entspannt.
4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt ein politisches Datenblatt von Betroffenen in der Regel bereits auf berechtigte Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung schliessen (vgl. BVGE 2010/9). Dass von dieser Regel vorliegend abzuweichen wäre, kann aufgrund der Verfahrensumstände des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Zwar hat er sein Engagement für die MKP - mit Hinweis auf Personen, welche er nicht gefährden wolle - zurückhaltend und nicht immer übereinstimmend geschildert. Er brachte vor, sich insbesondere logistisch betätigt zu haben, und an ihm angelasteten Gefechten mit der Armee nicht beteiligt gewesen zu sein. Er sei blosser Sympathisant und nicht Mitglied der Organisation gewesen. Sein Aussageverhalten wirft gewisse Fragen auf. Mit dem BFM ist insoweit einig zu gehen, als auch die blosse logistische Unterstützung der MKP im türkischen Kontext durchaus als Straftatbestand gewertet werden kann beziehungsweise muss. Entsprechend wäre bei einem im vorliegenden Fall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit funktionierenden Rechtsstaat von grundsätzlich legitimer Verfolgung auszugehen. Andererseits besteht beim Beschwerdeführer als doch eher markantem Linksaktivisten ein erhöhtes Folterrisiko. Ein solches droht aufgrund der geschilderten Verbesserungen allenfalls weniger respektive nicht nur im Gefängnis, sondern auch bei Transporten der Sicherheitskräfte im Rahmen von Zuführungen zu den mit dem Fall beschäftigten Instanzen beziehungsweise Haftanstalten (vgl. Country Reports on Human Rights Practices for 2013 / Turky vom 27.02.2014 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer wurde gemäss Botschaftsabklärung von der Antiterrorabteilung F._______ fichiert. Dies impliziert, dass bei ihm das Anti-Terror-Gesetz (ATG) zur Anwendung kommen wird. Dieses Gesetz muss als rechtsstaatlich ungenügend qualifiziert werden. So wird in Art. 7 ATG (und auch in Art. 220/6 des türkischen Strafgesetzbuches) kein Unterschied gemacht zwischen der Unterstützung von politischen Zielen, die auch von terroristischen Organisationen geteilt werden, und der Unterstützung von terroristischen Organisationen und deren Gewalttaten an sich. Von Menschenrechtsaktivisten wie auch von internationalen Beobachtern wird ferner kritisiert, dass solche Prozesse in der Regel von Spezialgerichten geführt werden, den Gerichten für schwere Straftaten, was zu unangemessen hohen Strafen im Sinne eines Politmalus führe. So hat eine Verurteilung aufgrund des ATG eine automatische Erhörung um 50% zur Folge (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2 und die dort angegebenen Quellen).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im in Aussicht stehenden Terrorismusverfahren ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
5.
5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
5.2 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |
2 | Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
|
1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
|
1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974511 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...512 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.513 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
5.3 Ferner sind gemäss Praxis unter Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
5.4 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses wird praxisgemäss kein strikter Nachweis gefordert, vielmehr genügen konkrete Anhaltspunkte, dass der Flüchtling verwerfliche Handlungen begangen hat.
6.
6.1 Die "Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten" ("Türkiye Komünist Partisi/Marksist Leninist", TKP/ML) mit ihrer militärischen Teilorganisation "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" ("Türkiye Isci Köylü Kurtulus Ordusu", TIKKO) wurde als Abspaltung der maoistischen Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TIIKP) im Februar 1972 von dem marxistisch-maoistischen Ideologen Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei gegründet. Ziel der TKP/ML ist ein bewaffneter revolutionärer Umsturz in der Türkei und die Schaffung eines "demokratischen Volkstaats" unter Führung des Proletariats. Die TKP/ML entwickelte sich in den 70er Jahren zu einer der führenden kommunistischen Organisationen, aus deren Sicht der bewaffnete Kampf, der "Volkskrieg", das einzige Mittel gegen "Kapital und Faschismus" darstellt. In der Türkei ist die auf der ideologischen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maoismus stehende Organisation verboten. Von zahlreichen Abspaltungen geschwächt, ist die TKP/ML seit 1994 aufgrund innerorganisatorischer Zerwürfnisse in die beiden Flügel "Partizan" und "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) gespalten. Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion im Rahmen eines in Deutschland durchgeführten internationalen Symposiums bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten Kongresses in Ostanatolien in "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) umbenannt habe. Um ihr erklärtes Ziel, das türkische Staatsgefüge gewaltsam zu zerschlagen, zu erreichen, unterhalten beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei voneinander getrennte Guerillaorganisationen in der Türkei, die sich bis Anfang des Jahres 2003 "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Während der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute unter dieser Bezeichnung firmiert, hat die MKP ihre Front-Organisation in "Volksbefreiungsarmee" (HKO) umbenannt. Beide Flügel unterhalten in Europa offen arbeitende, ihr thematisch nahestehende Gruppierungen (vgl. www.verfassungsschutz-bw.de, abgerufen am 4. Juli 2014).
6.2 Entsprechend geltender Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft etwa bei der PKK - indem diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
6.3 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
weiteres Indiz für seine Verwurzelung in der Guerilla ist. Jedenfalls hat er sich als aktiver Unterstützer der Bewegung über Jahre für den militärischen Flügel eingesetzt und so einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung geleistet. Seine Argumentation, er sei nie an Gefechten beteiligt gewesen, vermag vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Vielmehr ist davon auszugehen, bei ihm handle es sich entgegen seinen Aussagen um einen erfahrenen Aktivisten, welcher seine Bedeutung gegenüber der Asylbehörde in der Schweiz herunterzuspielen versucht. In Berücksichtigung der gesamten Fallumstände rechtfertigt es sich, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen auch aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der MKP bis zur Ausreise verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
6.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch sein jahrelanges und mutmasslich ohne Zwang erfolgtes Engagement für die MKP deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zwar mag möglicherweise zutreffen, dass er sich ideologisch von der Bewegung gelöst hat. Aufgrund der gesamten Umstände wie namentlich auch der noch nicht so weit zurückliegenden Unterstützungsperiode ist der Asylausschluss indes auch als angemessen zu erachten.
6.5 Der Beschwerdeführer ist diesen Erwägungen gemäss trotz bestehender Flüchtlingseigenschaft vom Asyl auszuschliessen. Das BFM hat in diesem Sinne das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.249 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.250 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.251 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:252 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG256 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG257 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.258 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.259 |
8.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 2. Juli 2013 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
9.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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