Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-3602/2006
E-4282/2006
{T 0/2}

Urteil vom 28. Juli 2008

Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien
A_______, geboren _______,
E-3602/2006,
und dessen Ehefrau B_______,
geboren _______, E-4282/2006,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi und lic. iur. Urs Eb-nöther, Rechtsanwälte, _______,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM; bis 31.12.04: Bundes-amt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFF vom 19. Februar 2004
E-3602/2006 / N_______,

Originäre Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2005
E-4282/2006 / N_______.

Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 17. Juni 2003 und gelangte via Italien am 23. Juni 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. Juni 2003 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute: Em-pfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen) summarisch zu den Aus-reisegründen befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er am 25. Juni 2003 dem Kanton Aargau zugewiesen. Am 11. Juli 2003 führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons eine Anhörung zu den Asylgründen durch.
A.b Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesamt folgende Doku-mente ein: eine Identitätskarte und ein Entscheid der Staatsanwalt-schaft (...) über eine sechsmonatige Aussetzung des Strafvollzugs seines Bruders vom (...) 2002 (A); ein Protokoll der Polizei in Istanbul vom (...) 2003 zu Handen der Staatsanwaltschaft des Staatssicher-heitsgerichts (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, DGM) Istanbul (B); eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu Handen des DGM Istanbul vom (...) 2003 (C); ein anwaltliches Schreiben vom (...) 2003 und ein Gerichtsverhandlungsprotokoll der 6. Kammer des DGM Istanbul vom (...) 2003 (D); Wohnsitzbestätigungen der Beschwerdeführerin und des Vaters des Beschwerdeführers; ein Auszug aus dem Familienregister.
A.c Das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich stellte am 25. Juli 2003 fest, die Identitätskarte des Beschwerdeführers enthalte - soweit beurteilbar - keine objektiven Fälschungsmerkmale. Zum selben Er-gebnis gelangte am 6. August 2003 der amtsinterne Sachverständige des BFF in Bezug auf die in Rubrik A.b zitierten Beweismittel A bis D (vgl. A19).
A.d Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer, ein tür-kischer Staatsangehöriger aus (...) (Kreis (...), Istanbul), geltend, er sei aus mehreren Gründen aus der Türkei ausgereist. Er sei für den Menschrechtsverein Insan Haklari Dernegi (IHD), die Zeitung (...), für (...) und das Kulturzentrum (...) tätig gewesen; er habe an der Redaktion von Pressemitteilungen mitgearbeitet und sei an vielen Aktivitäten beteiligt gewesen. Im Jahr 1997 sei er wegen Hochhaltens eines Transparentes an einer bewilligten Pressekonferenz erstmals festgenommen, vor das Friedensgericht (...) in (...) geführt und dort schliesslich freigesprochen worden. 1999 sei sein Bruder aus politischen Gründen in Polizeihaft genommen und am (...) 2002 von der 6. Kammer des DGM Istanbul zu zwölf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Zwischen 1997 und 2002 sei er selber rund zwanzigmal von der Polizei festgenommen worden, meistens anlässlich einer 1. Mai-Feier oder bei Anlässen des Menschenrechts-vereins IHD. Letztmals sei er im (...) 2002 zwei Tage lang in einer Zelle der Antiterror-Sektion in (...) inhaftiert gewesen. Seine Schwester sei seinetwegen von der Polizei sexuell belästigt worden.
Gemäss Protokoll der Polizei von Istanbul vom (...) 2003 sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, sich zusammen mit anderen Personen an Gewaltaktion der illegalen Partei TKP-ML/TIKKO (Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten) beteiligt zu haben. Im Besonderen sei am (...) 2002 eine Zeitbombe in den Garten der Gesundheitsstation (...) in (...) gelegt worden. Gemäss Anklage-schrift der Staatsanwaltschaft des DGM Istanbul sei der Beschwerde-führer Fahrer jenes Autos gewesen, welches den Sprengsatz trans-portiert habe.
Angesichts dieser Vorfälle habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Türkei entschlossen, zumal ihn die Polizei am (...) 2003 zu Hause gesucht habe. Für den Inhalt der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen und, soweit entscheid-wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
A.e Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 teilte das Bundesamt für Polizei (fedpol) dem BFF mit, es schliesse sich der Auffassung der Vorins-tanz an, wonach das Asyl zu verweigern und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.
A.f Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 - eröffnet am 26. Februar 2004 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte jedoch gleichzeitig dessen Flüchtlingseigenschaft fest, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug infolge Unzuläs-sigkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an.
Das Bundesamt machte geltend, beim Delikt des Beschwerdeführers, mit welchem das DGM Istanbul befasst sei, handle es sich aufgrund der eingereichten Dokumente um ein politisches, da offenbar die Ge-sinnung (Vorwurf der Mitgliedschaft und Unterstützung der TKP-ML [TIKKO]) im Vordergrund stehe. Somit sei Art. 1F Bst. b des Abkom-mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe überzeugend zu Protokoll gebracht und zentrale Punkte mit authentischen Dokumenten belegt. Er habe damit nachvollziehbar eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung dargetan und erfülle die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen seiner eigenen Person (origi-näre Flüchtlingseigenschaft). Gemäss Praxis des Bundesamtes seien indessen die DEV-Sol und deren Nachfolgeorganisationen sowie die TKP-ML (TIKKO) als terroristische Organisationen zu charakterisieren, weshalb bereits der Umstand einer blossen Mitgliedschaft einen Asylausschlussgrund gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstelle. Weiter habe es aufgrund diverser An-haltspunkte in den Anhörungsprotokollen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht Mitglied der TKP-ML (TIKKO) sei und die Anschuldigungen der türkischen Behörden erfunden seien. Zudem stufe das schweizerische Strafrecht die dem Beschwerdeführer vom DGM Istanbul vorgehaltenen Taten als Verbrechenstatbestände ein, weshalb auch aus diesen Gründen kein Asyl gewährt werde. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
A.g Mit Schreiben vom 15. März 2004 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer Akteneinsicht.
A.h Mit Beschwerde vom 22. März 2004 liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Abweisung Asylgesuch) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der BFF-Verfügung vom 19. Februar 2004 und die Gewährung des Asyls beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur er-gänzenden Anhörung des Beschwerdeführers und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde die unent-geltliche Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses, beantragt. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-gegangen.
A.i Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2004 - eröffnet am 23. April 2004 - verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel und verlegte die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in den Endentscheid.
A.j Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 wurden eine Fürsorgebestäti-gung des kantonalen Sozialdienstes Aargau vom 23. April 2004, eine Vollmacht vom 21. Mai 2004, ein übersetztes Schreiben des Anwalts (...), Istanbul, vom 14. April 2004 und ein Zustellcouvert im Original nachgereicht.
B.
B.a
Mit Telefaxschreiben vom 16. März 2004 liess der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die Absicht seiner Ehefrau in Kenntnis setzen, bei der Schweizer Vertretung in der Türkei aus eigenen Beweggründen um Asyl nachzusuchen; das Bundesamt werde um entsprechende Orien-tierung der Botschaft ersucht.
B.b
Mit Schreiben vom 17. März 2004 teilte der Rechtsvertreter mit, er sei im Besitze der Vollmacht der Beschwerdeführerin und stelle in deren Namen ein Asylgesuch. Er beantragte vorsorglich die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und im Falle einer geplanten Verweigerung der Einreise vorgängige Akteneinsicht.
B.c Am 28. April 2004 fand in der Schweizer Botschaft in Ankara die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführerin, eine Türkin aus Istanbul, brachte im Wesentlichen vor, den Beschwerdeführer am (...) 2002 geheiratet zu haben. Er sei wegen politischer Aktivitäten von den Behörden gesucht worden. Nach seinem Untertauchen sei ihr geraten worden, sich bei den in Istanbul lebenden Schwiegereltern aufzuhalten. Auf ihrem Weg dorthin sei sie von vier Unbekannten, vermutlich Polizisten, gezwungen worden, in deren Auto einzusteigen. Während der Fahrt sei sie über den Beschwerdeführer ausgefragt worden; dabei sei sie an den Haaren gezerrt, geohrfeigt und massiv bedroht worden; danach habe man sie laufen lassen. Ab Ende Januar/Anfang Februar 2003 habe sie kaum mehr gewagt, das Haus zu verlassen. Polizisten hätten sie auf der Strasse verbal belästigt und mit dem Auto verfolgt. Letzt-mals sei sie im Sommer 2003 nach ihrem Mann befragt worden. Die Polizei sei unzählige Male zu ihren Schwiegereltern gekommen; sie habe jeweils nach ihrem Schwager gesucht und die Schwiegereltern über ihn befragt. Der Schwager sei wegen politischen Aktivitäten zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nachdem sich seine Gesundheit wegen eines längeren Hungerstreiks verschlechtert habe, hätten ihn die Behörden provisorisch aus dem Gefängnis entlassen. Ihr Schwager sei dann untergetaucht. Später habe sie den Staatsan-walt ersucht, die Haftverschonung zu verlängern. In der Folge sei der Schwager aber erneut gesucht worden. Das Haus stehe seither unter ständiger Beobachtung. Im Frühjahr 2004 sei gegen ihn ein Haftbefehl ergangen. Im (...) 2004 sei die Polizei dreimal gekommen, und auch Anfang (...) sei sie gekommen. Sie habe mit ihrem Mann an Kundge-bungen teilgenommen. Zudem sei sie an einer Veranstaltung des Men-schenrechtsvereins IHD gewesen. Wegen der geschilderten Verfol-gungsmassnahmen leide sie massiv unter Schlaflosigkeit und könne sich nicht mehr konzentrieren. Sie habe deshalb aufgehört zu arbeiten. Trotzdem wolle sie nicht zu ihren Eltern zurück. Sie wolle diese nicht unglücklich machen; ihre Mutter sei am Herz operiert. Zu Verwandten pflege sie keine Kontakte.
B.d Die Botschaft in Ankara hielt im Übermittlungsschreiben vom 15. Februar 2004 (Eingangsstempel des Bundesamts: 30. April 2004) unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe ein Monat zuvor ein Visumsgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Daraufhin habe sie verlauten lassen, im Rahmen der Familienvereinigung zu ihrem Ehe-mann in die Schweiz gelangen zu wollen. Nachdem festgestellt worden sei, dass dessen aktueller Status in der Schweiz kein Recht auf Fami-liennachzug beinhalte, habe sich der Anwalt des Beschwerdeführers beim BFF gemeldet und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin ha-be eigene Asylgründe. Zu ihrem gesundheitlichen Zustand merkte die Botschaft an, dass sie "psychisch recht angeschlagen" sei, bei der Anhörung oft geweint und Konzentrationsschwächen gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin sei aus ihrer Sicht nicht im Stande, über die poli-tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Familie sub-stanziiert Auskunft zu geben, obwohl sie geltend gemacht habe, selber an mehreren Aktionen (Pressekundgebungen und Veranstaltungen) teilgenommen zu haben. Der Druck und die Schikanen der Behörden auf die Familie der Beschwerdeführerin hätten offenbar insbesondere wegen ihres Schwagers in den letzten Monaten zugenommen. Beweis-mittel habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht.
B.e Am 10. Dezember 2004 ersuchte der Rechtsvertreter das BFF um einen schnellen Entscheid. Die am 17. März 2004 beantragte Akteneinsicht wurde mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 gewährt.
B.f Das Bundesamt prüfte das Asylgesuch unter dem Aspekt von Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG und das Gesuch um Familienzusammenführung und -vereinigung unter den Aspekten von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG und Art. 39
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 39
(zwi-schenzeitlich aufgehoben) der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Es entschied mit Verfü-gung vom 29. Dezember 2004, die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz werde nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt.
Das Bundesamt stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdefüh-rerin habe zuerst ein Gesuch um Visumserteilung, später ein Gesuch um Einreisebewilligung im Rahmen der Familienvereinigung und erst dann ein Einreise- und Asylgesuch gestellt, als ihr Ehemann in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden sei. Es sei nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin bei den Schwiegereltern aufgehalten habe, obwohl die Polizei dort un-zählige Male vorbei gekommen und nach dem Schwager gesucht ha-ben soll. Zudem seien Dauer und Intensität der geltend gemachten po-lizeilichen Aktivitäten nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass die Polizei etwa sechs Monate lang vor der Türe ihres Hauses nach ihrem Mann auf der Lauer gelegen und nach dem Be-ginn der Suche nach ihrem Schwager alle zwei Stunden gekommen und gegangen sei. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin von behördlichen Verfolgungsmassnah-men betroffen sei. Sie werde aber von den Behörden als grundsätzlich unbescholten eingestuft. So spreche die Ausstellung des Reisepasses von (...) 2003 gegen ein landesweites Verfolgungsinteresse an ihrer Person. Im Weiteren müsse aus dem Umstand, dass die Polizei letztmals im Sommer 2003 nach ihrem Mann gefragt habe, geschlossen werden, dass die Suche nach ihm aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe wohl wegen ihres Aufenthalts bei den Schwiegereltern und der Fahndung nach dem flüchtigen Schwager Probleme bekommen. Diesen hätte sie sich entziehen können, da für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Weiter sei anzumer-ken, dass sich die Menschenrechtssituation in türkischen Gross-städten stark gebessert habe, und die Möglichkeiten für juristisch un-bescholtene Bürger, sich rechtlich zur Wehr zu setzen, mittlerweile in-takt seien. Das Risiko für die Beschwerdeführerin, in Istanbul im Rah-men einer Personenkontrolle oder Routinebefragung misshandelt zu werden, sei als gering einzustufen. Sie sei somit nicht schutzbedürftig. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung verwiesen.
B.g Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 6. Januar 2005 dem BFM mit, seine Mandantin sei mittlerweile in die Schweiz eingereist. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Dezember 2004, die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens und ihre Anhörung.
B.h Das BFM hob seine Verfügung am 11. Januar 2005 auf. Die Be-schwerdeführerin wurde gleichzeitig angewiesen, sich im Verfahrens- und Empfangszentrum Kreuzlingen zu melden.
B.i Aus einer Notiz vom 19. Januar 2005 des zuständigen Sachbearbeiters des Bundesamtes geht hervor, dass der Rechtsvertreter für die Anhörung seiner Mandantin ein Frauenteam wünschte; auf eine Teil-nahme bei der Anhörung habe er selber verzichtet.
B.j Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Januar 2005 summarisch und am 24. Januar 2005 direkt vom BFM im Verfahrens- und Empfangszentrum Kreuzlingen angehört.
Sie wiederholte im Wesentlichen die bei der Schweizer Botschaft in Ankara geltend gemachten Gründe. Sie sei wegen ihres Mannes, der aufgrund politischer Aktivitäten in der Türkei gesucht werde, und we-gen ihres Schwagers in der Türkei belästigt worden. Ständige Razzien hätten bei ihr psychische Probleme ausgelöst und sie zur Ausreise be-wogen. Am 23. Dezember 2004 sei sie von Istanbul via Ungarn nach Frankreich gelangt, von wo aus sie in die Schweiz eingereist sei. Be-züglich weiterer Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten ver-wiesen.
B.k Am 25. Januar 2005 reichte der Rechtsvertreter die bei ihm deponierten Kopien des von der Beschwerdeführerin bei der Reise verwendeten gefälschten Reisepasses ein, den sie dem Schlepper habe zurückgeben müssen.
B.l Am 31. Januar 2005 wurde sie dem Kanton Aargau als Aufenthaltskanton während des weiteren Asylverfahrens zugeteilt.
B.m Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 lehnte das BFM das am 17. Januar 2005 gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, stellte jedoch gleichzeitig fest, sie besitze die derivative (abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug infolge Unzulässigkeit auf und ordnete ihre vorläufige Aufnahme an.
B.n Mit Schreiben vom 5. April 2005 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin die am 29. März 2005 beantragte Akteneinsicht.
B.o Mit Beschwerde vom 29. März 2005 liess die Beschwerdeführerin bei der ARK unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (keine originäre Flüchtlingseigenschaft), 3 (Ab-weisung Asylgesuch) und 4 (Anordnung der Wegweisung) der Verfü-gung vom 24. Februar 2005, die Feststellung der Erfüllung der originä-ren Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragen. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung beantragt.
B.p Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2005 verzichtete der Instruk-tionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Fürsorge-bestätigung, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, verlegte die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessfüh-rung in den Endentscheid und setzte eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an.
B.q Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 liess die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerde einreichen. Die Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes Aargau wurde am 11. Mai 2005 zu den Ak-ten gereicht.
C.
C.a Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2005 vollumfänglich an den Verfügungen vom 19. Februar 2004 und 24. Februar 2005 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 6. Juni 2005 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht.
C.b Die Kostennote des Rechtsvertreters wurde am 22. Mai 2008 ein-gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Die Beschwerden wurden form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilge-nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG sowie Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerden ist ein-zutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht vereinigt aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren des Beschwerdeführers und der Be- schwerdeführerin.
2.
2.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin grundsätzlich Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we-gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
2.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 7).
3.
3.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt als nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1997 vor dem Friedensgericht in (...) wegen Hochhaltens eines Transparentes habe verantworten müssen, diesbezüglich freigesprochen worden sei, zwischen 1997 und Juni 2002 rund zwanzig polizeiliche Festnahmen erlebt habe und am (...) 2003 vor dem DGM Istanbul wegen Mittäterschaft an einem Verbrechen der TKP/ML (TIKKO) angeklagt worden sei. Die Staatsanwaltschaft verdächtige ihn, in seinem Auto einen Sprengsatz transportiert zu haben, welcher am Anschlagsort (...) indessen nicht detoniert sei. Am (...) 2003 habe vor dem DGM Istanbul eine erste Gerichtsverhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (...) 2003 als flüchtiger Angeklagter erwähnt. Das BFM gehe aufgrund dieser Indizienkette "unzweifelhaft" davon aus, dass es sich beim vorgenannten Delikt (Mitglied der TKP/ML [TIKKO] beziehungsweise Mittäterschaft bei einem Verbrechen dieser Organisation) um ein politisches handle, weil die politische Gesinnung des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe. Es erachte es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verhaftet würde und sich vor dem Staats-sicherheitsgericht in Istanbul zu verantworten hätte. Der Beschwerde-führer wurde deshalb vom BFM gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als Flüchtling anerkannt, in Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen.
3.2 Der Beschwerdeführer gab an, nie Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Er habe nichts mit der TKP/ML (TIKKO) zu tun. Er sei zu Un-recht von der Staatsanwaltschaft des DGM Istanbul der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung und der Mittäterschaft beim Atten-tatsversuch vom (...) 2002 beschuldigt worden, bei welchem er an-geblich in seinem Auto den Sprengsatz transportiert habe. Das Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht gründe hauptsächlich auf der Aussage einer ihm vorher nicht bekannten Person. Das Verfahren vor dem DGM Istanbul nehme den weiteren Verlauf, obwohl diese Per-son zu Protokoll gegeben habe, die Beschuldigungen gegen den Be-schwerdeführer seien haltlos, sie seien unter Folter gemacht worden, er kenne den Angeklagten gar nicht. Zudem sei im Gegensatz zu "an-deren" Angeschuldigten des Verfahrens vor dem DGM kein Deckname für den Beschwerdeführer bekannt. Am (...) 2003 habe das Staats-sicherheitsgericht Istanbul den Beschwerdeführer zu Hause suchen lassen. Er vermute hinter der Anklage ein Komplott der Polizei. Die Vorinstanz stütze in der angefochtenen Verfügung ihre Argumentation zu Unrecht auf die türkischen Strafverfolgungsbehörden ab und verletze damit den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Das Verfahren gründe auf fragwürdigen Beschuldigungen. Ohnehin sei es angesichts der notorischen Folterungen der türkischen Behörden nicht an-gebracht, türkischen Polizeiprotokollen ein derartiges Gewicht beizu-messen. Leider seien die eigenen Verfahrensprotokolle zurzeit nicht erhältlich, da das Gerichtsverfahren gegen ihn nach wie vor hängig sei. Zudem sei der Hinweis der Vorinstanz aktenwidrig, wonach er der ihn belastenden Person jemals gegenübergestellt worden sei. Weiter sei die Anhörung in der Schweiz nicht optimal verlaufen und es habe Probleme mit der Übersetzerin gegeben. Das Protokoll sei mangelhaft, viel zu wenig ausführlich und eigne sich nicht zur Feststellung der Asylunwürdigkeit. Schliesslich widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie einerseits von einem politischen Charakter der Verfolgungssituation ausgehe, anderseits aber gleichzeitig einen Tatbeitrag gestützt auf die Akten und Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden zu unter-stellen versuche (vgl. Eingabe vom 22. März 2004). Zudem bestätige der türkische Rechtsanwalt (...) im Schreiben vom 14. April 2004 die Angaben des Beschwerdeführers.
3.3 Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist nicht mehr zu prüfen. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz diesem zu Recht die Asylgewährung gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG verweigert hat.
4.
4.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äus-sere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG).
4.2 In Berücksichtigung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6.a, EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-ber 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung, respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung ent-sprechen, mithin als Verbrechen - einer seinerzeit mit Zuchthaus, neu mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat - zu qualifizieren sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber mit der To-talrevision des Asylgesetzes übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezem-ber 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfli-chen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig ge-macht hat (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 73).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kategorisch be-streitet, irgendwelche verwerfliche Handlungen im vorstehend er-wähnten Sinn begangen zu haben. Er sei weder Mitglied der TKP-ML (TIKKO), noch habe er ein Verbrechen oder eine Tat - auch nicht im Auftrag dieser Partei - begangen. Unter diesen Umständen könne ihm kein konkreter Tatbeitrag, der zur Asylunwürdigkeit führen müsste, vor-geworfen werden, und es sei auch nicht zutreffend, dass er die politi-schen Ziele dieser Partei je unterstützt habe. Es sei aus seiner Sicht unhaltbar, auf Protokolle der türkischen Strafermittlungsbehörden ab-zustellen. Dies sei umso stossender, als das Bundesamt aufgrund der eingereichten Beweismittel Kenntnis davon habe, dass die Person, die ihn beschuldigt habe, gefoltert worden und dies aktenkundig (DGM Istanbul) sei. Ein solches Vorgehen des BFM verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung.
5.2 Die Vorinstanz erachtet demgegenüber eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP-ML (TIKKO) aufgrund der eingereich-ten Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich. Aus dem Polizeiprotokoll (Istanbul) vom (...) 2003 gehe hervor, dass mehrere Mitglieder der TKP-ML (TIKKO) wegen Gewaltdelikten angezeigt worden seien. Im Protokoll sei der Beschwerdeführer als Mitglied beziehungsweise als Angehöriger der Partei aufgeführt, der sich an Aktionen beteiligt habe und auf der Flucht sei. Weiter widerspreche sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tatsächlichkeit bei einer gerichtlichen Gegenüberstellung mit seinem Beschuldiger; seine diesbezüglichen Rechtfertigungen seien nicht plausibel. Er versuche, seine Mitgliedschaft abzustreiten. Der Beschwerdeführer habe sich im Auftrag der TKP-ML (TIKKO) eine individuell vorwerfbare Handlung zu Schulden kommen lassen, die einen Verbrechenstatbestand darstelle, der, wäre schweizerisches Strafrecht anwendbar, zur Anwendung von Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
, 223
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 223 - 1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
oder 224 StGB führen würde. Sein individueller Tatbeitrag sei nicht näher zu prüfen, weil die TKP-ML (TIKKO) als terroristische Organisa-tion gelte und allein die blosse Mitgliedschaft bei ihr geeignet sei, zur Asylunwürdigkeit zu führen.
5.3 Die "Türkische Kommunistische Partei/Marxisten Leninisten" (TKP/ML) wurde im Jahr 1972 als Nachfolgeorganisation der "Kommunisti-schen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründet. Ihr Ziel ist die Beseiti-gung der türkischen Staatsordnung. 1994 spaltete sich das "Ostana-tolische Gebietskommittee" (DABK) von der TKP/ML ab; 2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die "Maoistische Kommunistische Par-tei" (MKP). Der mehrheitliche Flügel der TKP/ML tritt unter der Bezeichnung "Partizan" auf. Die "Partizan" führt als so genannte bewaff-nete Frontorganisation die "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungs-armee" (TIKKO). Demgegenüber bezeichnete sich die Guerillagruppe der MKP als "Volksbefreiungsarmee" (HKo). Als weitere Abspaltung entstand aus der Mutterpartei die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), die wiederum aus einer Vereinigung von vier kommunistischen Parteien entstanden ist. Die MLKP, die die Einheit aller kommunistischen Bewegungen unter ihrer Leitung anzustre-ben versucht, führte ihre Abspaltung von den anderen kommunis- tischen Parteien nicht auf prinzipielle Differenzen zurück. Es ist deshalb naheliegend, nachfolgend die angebliche Mitgliedschaft bei der TKP-ML (TIKKO) auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mitgliedschaft bei der MLKP zu prüfen.
5.4 Die Vorinstanz qualifizierte die TKP-ML (TIKKO) als terroristische respektive terroristisch operierende Organisation und führte weiter aus, dass bereits die blosse Mitgliedschaft bei dieser Organisation als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG zu qualifizieren sei und zwingend zur Asylunwürdigkeit führe. Eine einzelfallbezogene Prüfung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers sei unter diesen Umständen nicht notwendig.
5.4.1 Was den Begriff "verwerflich" im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG betrifft, wird auf die Erwägung4.2 verwiesen (s. vorstehend). Die Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ist demnach grundsätzlich als Verbrechen gemäss Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB zu beurteilen, ohne dass ein eigener Tatbeitrag zu prüfen wäre. Die frühere Beschwerdeinstanz (vgl. EMARK 2002 Nr. 9) hat sich mit dieser Problematik eingehend befasst und kam zum Schluss, dass man dem Cha-rakter einer Organisation (im konkreten Fall der PKK) nicht gerecht würde, wenn man diese bloss als verwerflich qualifizierte, ohne auch den individuellen Tatbeitrag der betroffenen Person zu berücksichtigen. Diese Einschätzung trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die TKP-ML (TIKKO) zu (vgl. dazu Rubrik 5.3.). In derselben Weise hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Oktober 2007 zur MLKP geäussert (vgl. D-5568/2006). So wird die MLKP vom Bundesamt für Polizei nicht generell als terroristisch operierende oder als terroristische Organisation betrachtet. Ebenso wenig ist sie in der Schweiz verboten; mithin ist sie wie die TKP-ML (TIKKO) grund-sätzlich bei den extremistischen Bewegungen einzuordnen, welche mit den terroristischen Bestrebungen nicht identisch sind. Zu dieser Ein-schätzung kommt auch Deutschland, wo im Dezember 2007 mutmass-liche Mitglieder der TKP-ML verhaftet worden sind. Gegen sie wird we-gen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer allenfalls ausländischen terroristischen Vereinigung ermittelt. Bis dato sind keine entsprechen-den Anklagen, geschweige denn Verurteilungen bekannt geworden. Letzte vergleichbare Anklagen in Deutschland datieren von 1999, und sämtliche damalige Verfahren wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in einer allfälligen kriminellen Vereinigung sind eingestellt worden (vgl. Bericht des deutschen Bundesministeriums der Justiz vom 4. Februar 2008).

Der Beschwerdeführer bestreitet vehement, beim bewaffneten Flügel der Partizan je tätig gewesen zu sein. Entsprechende Vorwürfe seitens der türkischen Behörden sind weder den eingereichten Dokumenten der Staatsanwaltschaft Instanbul noch jenen des Staatssicherheitsge-richts zu entnehmen. Im Hinblick auf die Einschätzungen der für den schweizerischen (und den deutschen) Staatsschutz zuständigen Be-hörden sowie unter Berücksichtigung der Abstufung eines allfälligen Engagements erweist sich die pauschale Qualifizierung der TKP-ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch ope-rierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB mangels entspre-chender Hinweise nicht als sachgerecht.
5.4.2 Hieraus ist zu schliessen, dass selbst eine allfällige Mitglied-schaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML (TIKKO) nicht schon per se als klar verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG zu betrachten ist und somit nicht ohne die eingehende Prüfung und Einschätzung der persönlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die TKP-ML (TIKKO) zum Asylausschluss zu führen vermag.
5.5 Auch die Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf eine Mitgliedschaft oder einen Tatbeitrag zu Gunsten der TKP-ML (TIKKO) kann nicht geteilt werden.
5.5.1 Massgebend und unverzichtbar für eine Beurteilung, ob der Be-schwerdeführer von der Asylgewährung gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG ausgeschlossen werden muss oder ob ihm Asyl gewährt werden kann, ist die Feststellung und die Bewertung des überwiegend wahrscheinlichen individuellen Tatbeitrages.
5.5.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf seiner Anhörungen und in den eingereichten Beweismitteln nie aktenkundig gemacht, bei der TKP-ML (TIKKO) respektive einer kommunistischen Nachfolgeorganisation in irgendeiner Form mitgemacht oder diese unterstützt zu ha-ben.
5.5.3 Mit der Vorinstanz ist zwar bei einer ersten Sichtweise überein-zustimmen, dass sich aus den Akten allenfalls Anhaltspunkte ergeben könnten, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer sein po-litisches Engagement für die Partizan respektive für eine deren Guerilla-Gruppen der TKP-ML (TIKKO) nicht offenlegen möchte. So weisen die angegebene hohe Anzahl von rund zwanzig Verhaftungen in den Jahren 1997 bis 2002 und der - auf eine mangelhafte Übersetzung zurückgeführte - nicht wegzudiskutierende Widerspruch in den vorge-brachten Asylgründen zur Konfrontation mit seinem Beschuldiger (vgl. A 10 S. 7 F. 40 und S. 9 f. F. 61 f.) darauf hin, dass sich der Verdacht der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer, für eine illegale oppositionelle Organisation tätig zu sein, während Jahren gehalten haben könnte. Trotz der von ihm dargelegten Übergriffe und Schikanen (jahrelange Behelligungen und zahlreiche Festnahmen sowie Folter) hat sich der Beschwerdeführer nach jeder Entlassung aus der Unter-suchungshaft oder einer Anhaltung weiterhin in seinem Heimatland aufgehalten und somit stets neu der Gefahr ausgesetzt. Ein politisches Engagement in der geltend gemachten zeitlichen Ausdehnung, die wiederholten Behelligungen durch Sicherheitskräfte und der weitere langjährige Verbleib im Heimatland trotz erheblicher Gefahr erneuter Festnahmen mit ungewissem Ausgang könnten Hinweise auf eine nicht zu unterschätzende kämpferische und politische Motivation oder auf entsprechende Aktivitäten des Beschwerdeführers sein. Auch die mit dem Bruder geführte (...), die vornehmlich von Demokraten besucht worden sei, und die regelmässige Teilnahme an Anlässen des Menschenrechtsvereins (IHD) sowie die Aktivitäten für die Zeitschrift (...), (...) und das Kulturzentrum (...) dürften wohl nicht ohne eine politische (oppositionelle) Einstellung zustande gekommen sein. Gleichzeitig geht aus den Akten der Ehefrau hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei der TKP-ML (TIKKO) vom DGM Istanbul zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die zwischenzeitlich und vorübergehend zu Gunsten einer einmaligen provisorischen Haftverwahrung aufgeschoben worden sei, weil dieser durch einen Hungerstreik die eigene Gesundheit geschädigt habe (vgl. B3 S. 3); der Schwager sei offenbar mittlerweile untergetaucht. Eine in politischer Hinsicht wenig motivierte Person hätte ein solches Durchhaltevermögen wohl nicht. Trotzdem kann daraus und aus weiteren Indizien in den Sachvorträgen der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden, das den Grad einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG erreicht.
Das Bundesamt will dem Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Protokolle eine tatsächliche Gewaltbereitschaft nachweisen respektive als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, doch überzeugen seine diesbezüglichen Ausführungen nicht. Zwar geht es davon aus, dass die eingereichten Beweismittel der türkischen Ermittlungsbehörden echt sind. Aber das Vorliegen authentischer Akten einer türkischen Staatsanwaltschaft und Gerichtsbehörde, mithin die Beschuldigung der Mitgliedschaft bei der TKP-ML (TIKKO) respektive einer anderen kommunistischen Bewegung oder eines von der türkischen Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Tatbeitrags an einer Aktion dieser Parteien kommt allein keiner verwerflichen Handlung nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG gleich (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 21 E. 5.b). Sie reicht auch nicht aus, eine Art Sympathisantenschaft zur TKP-ML (TIKKO) als überwiegend wahrscheinlich darzulegen, ge- schweige denn einen persönlichen Tatbeitrag in Form einer Mittäter-oder Gehilfenschaft an einem terroristischen Attentat der vorgenann- ten Organisation nachzuweisen.
Aus der Übersetzung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des DGM Istanbul vom (...) 2003 geht zwar hervor, dass der Be-schwerdeführer beim versuchten Anschlag von 2002 einen erheblichen Tatbeitrag geleistet haben soll. So soll er die drei Täter mit dem Sprengsatz im Auto zum Tatort transportiert haben (A 16). Aber ge-mäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vor der 6. Kammer des DGM Istanbul hat die Person, die den Beschwerdeführer schwer belastet hat, seine Aussagen unter Misshandlungen gemacht und sie im Ge-richtsverfahren widerrufen (vgl. A 18 und act. 51). Trotz dieser Sach-lage setzten Staatsanwaltschaft und DGM Istanbul ihr Verfahren gegen den Beschwerdeführer fort. Somit sind erhebliche Hinweise auf ein zu-mindest zweifelhaftes Verfahren vor dem DGM aktenkundig, weshalb der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei Mitglied der TKP-ML (TIKKO) und Mittäter beim versuchten Anschlag vom (...) 2002 gewesen, mit grösster Zurückhaltung zu qualifizieren ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei - aus politischen Gründen - zu Unrecht angeklagt worden, ist nicht rundweg abwegig. Im Übrigen stellt auch das BFM die politische Komponente des besagten Verfahrens nicht in Abrede. Vorliegend kommt hinzu, dass sich eine anwaltliche Notiz zu den Umständen des hängigen Verfahrens vor dem DGM Istanbul bei den Akten befindet, die überwiegend für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers spricht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt insgesamt zum Schluss, dass vorliegend keine hinreichenden Hinweise auf verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG vorliegen. Der Beschwerdeführer war ge-mäss nicht zu widerlegenden und in Zweifel zu ziehenden Angaben nie unmittelbar oder mittelbar an gewaltsamen Aktionen beteiligt.
5.6 Der Beschwerdeführer hat somit zu Recht bemängelt, die Vorin-stanz habe ihre Einschätzung bezüglich der verwerflichen Handlungen auf nicht haltbaren Indizien aufgebaut. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als bundesrechtswidrig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwal-tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt nicht nur die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sondern dass ihm mangels hinreichender Indizien für das Vorliegen eines Aus-schlussgrundes in der Schweiz auch Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2004 in den Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerde-führer Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Zu klären verbleibt, ob die Beschwerdeführerin mit ihren eigenen Asylvorbringen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und einer Asylgewährung zu erfüllen vermag (vgl. Art. 5 AsylV).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit eben solcher Wahr-scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begrün-det wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beur-teilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchen-de Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 bis 7.3, mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht geht analog der von der ARK ent-wickelten Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt wer-den, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheb-lich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der erwähnten Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass je-mand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahr-scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organi-sationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un-terstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h und Nr. 17 E. 3c; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6).
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe immer in Istanbul gelebt, wo sie nach ihrem Schulabschluss ein Fernstudium in (...) absolviert und bei ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer als (...) gearbeitet habe. Am (...) 2003 habe das DGM Istanbul ihren Mann zu Hause suchen lassen. Die Gründe hierfür seien aktenkundig. Nach ihren Angaben in den Befragungen sei sie nach der Ausreise ihres Mannes Ziel gezielter physischer und psychischer Gewalt (Festhalten in Polizeifahrzeugen mit Behelligungen und Drohungen, vgl. B3 S. 2) gewesen. Die polizeilichen Übergriffe, denen sie sich in Istanbul bei den Schwiegereltern öfters zu erwehren gehabt habe, hätten nach ihrer Darstellung aus Beschattungen, Beschimpfungen, Demütigungen und anderweitigem psychischen Terror, beispielsweise Telefonterror, bestanden (vgl. B3 S.4). Insbesondere sei sie auch wegen ihres Schwagers behelligt worden. Sie habe wegen der psychischen Belastung ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Der Vorhalt des Bundesamtes bezüglich ihres weiteren Verbleibens in der Türkei - trotz Razzien und Hausdurchsuchungen - sei erklärbar. So sei bereits am 16. März 2004 mit der Schweizer Vertretung ein erster Kontakt ge-knüpft worden, doch habe der dringliche Entscheid in Sachen bean-tragte Einreisebewilligung auf sich warten lassen. Als der ständige psychische Druck für sie unerträglich geworden sei, sei sie ohne Er-laubnis in die Schweiz eingereist. Auch nach dem Botschaftsbesuch im März 2004 sei ihr gedroht worden. Man habe sich anonym per Telefon danach erkundigt, was sie auf der Schweizer Vertretung gesucht habe, und gleichzeitig habe man gedroht, "man werde es ihr zeigen". Weiter sei nachgewiesen, dass nach ihrem Ehemann und dem Schwager ge-fahndet werde. Ein Umzug in einen anderen Landesteil hätte ihre Re-flexverfolgungslage kaum mindern können, da landesweit nach den beiden gesucht worden sei und sie selber bereits in einer Stadt gelebt habe, wo man eigentlich davon hätte ausgehen können, dort unent-deckt leben zu können. Der Asylrelevanz der Reflexverfolgung tue es schliesslich keinen Abbruch, dass ihr Mann wegen gewisser Handlun-gen erstinstanzlich (noch nicht rechtskräftig) vom Asyl ausgeschlossen worden sei. Sie jedenfalls erfülle aus eigenen Gründen die Vorausset-zungen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls.
Bezüglich der weiteren Protokollangaben, der eingereichten Beweis-mittel und der ergänzenden Argumentation des Bundesamtes kann auf den vorstehenden Sachverhalt verwiesen werden.
6.4 Ohne die Tragweite der geltend gemachten Beschimpfungen, Kon-trollen und anderweitigen Demütigungen zu verkennen, sind darin gleichwohl keine Massnahmen zu erblicken, die bei der Beschwerdeführerin objektiv einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erzeugt haben können (vgl. auch dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1). Sie mag diese zwar subjektiv so erlebt haben, aber ihre Aussagen enthalten nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichts verschiedene Ungereimtheiten beziehungsweise schilderte sie Umstände, die darauf schliessen lassen, dass die Voraussetzun-gen für Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllt sind.
6.4.1 So hat sie sich offenbar im (...) 2003 persönlich und auf legale Art und Weise einen Reisepass beschaffen können.
6.4.2 Sodann wurde die Beschwerdeführerin nie auf einen Polizeipos-ten mitgenommen, mit Ausnahme einer einzigen "Mitnahme" und einer Drohung im (...) 2003. Seither ereignete sich offenbar kein Vorkommnis der erwähnten Art mehr, obwohl ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt gewesen sei. Im Gegensatz dazu wurde offenbar die Schwester des Beschwerdeführers von der Polizei mitgenommen (vgl. B 3 S. 3).
6.4.3 Auch sind die angebliche Häufigkeit (die Anzahl der Razzien und Durchsuchungen seien für sie nicht mehr zählbar gewesen) sowie Hartnäckigkeit und die geltend gemachten Präsenzzeiten der Polizei vom Personal- und Zeitaufwand her unrealistisch. In diesem Kontext machte sie zudem geltend, von den Erlebnissen ihrer engsten Ver-wandtschaft nichts mitgeteilt zu haben (vgl. B3 S. 5). Dies ist kaum glaubhaft, da alle Verwandten - namentlich auch ihre Mutter - damit hätten rechnen müssen, ins Kalkül der Polizei bei ihrer Fahndung nach dem Schwager gezogen zu werden, falls auch die Beschwerdeführerin im Zentrum einer Überwachung gestanden wäre.
6.4.4 Weiter ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit den Feststellungen der Botschaft vereinbar sind. Während die Botschaft festhielt, der Beschwerdeführer sei seit Mitte 2003 nicht mehr gesucht worden (sondern dessen Bruder bis zur Ausreise im Jahr 2004), sagte die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung aus, wegen des Ehemanns hätten am Wohnort immer wieder Razzien stattgefunden.
6.4.5 Aufschlussreich ist auch ihr Verhalten als angeblich Verfolgte. So reagierte sie nach Bekanntwerden des Aufenthalts des Beschwer-deführers in der Schweiz seit Mitte 2003 (vgl. B 25 S. 5) - nach einem vorgängigen Visumsgesuch - mit der Asylgesuchstellung erst im (...) 2004 und wartete mit der Ausreise bis (...) 2004 zu. Mithin liess sie sich mit der Ausreise rund eineinhalb Jahre Zeit. Dieses Zuwarten ist umso weniger nachvollziehbar, als sich die Suche nach dem Schwager nach Ausstellung des Haftbefehls im (...) 2004 und damit die Razzien bei den Schwiegereltern intensiviert haben sollen.
6.4.6 Ferner liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Schwagers bei einer innerstaatlichen Wohnortverlegung - weg vom Wohnort ihrer Schwiegereltern - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in die Türkei mit einem unerträglichen psychischen Druck (im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) bewirkenden Massnahmen oder gar mit einer Gefährdung ihres Lebens, der körperlichen Integrität oder der Freiheit rechnen müsste. Für das Fehlen eines aktuellen Verfolgungsrisikos spricht insbesondere der Umstand, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin ein einziges Mal und nur vorübergehend angehalten haben, nachdem ihr Ehemann die Türkei verlassen hatte.
6.5 Die Beschwerdeführerin vermag demnach mit ihren eigenen Asyl-vorbringen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu erfüllen. Bei diesem Ausgang der Prüfung kann darauf verzichtet werden, auf die Argumentation des BFM in seiner Verfügung vom 24. Februar 2005 zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen näher einzugehen.
6.6 Mangels dagegen sprechender Umstände ist der Beschwerdefüh-rerin als Ehefrau des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG die von ihm abgeleitete (derivative) Flüchtlingsei-genschaft zuzuerkennen und ebenfalls Asyl in der Schweiz zu gewähren, nachdem auch bei ihr keine Ausschlussgründe erkennbar sind.
7.
Bei diesem Ausgang der beiden vereinigten Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
3 VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Erlass der Verfahrenskosten ist somit gegenstandslos geworden (Dispositivziffern 3 der Zwischenverfügungen vom 22. April 2004 und 19. April 2005).
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-chen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Rechtsvertre-ter haben eine Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 3776.20.-- (davon Auslagen Fr. 59.90) zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer (MwSt) eingereicht.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer datieren vom 22. März 2004 und 29. März 2005. Da nur notwendige und verhältnismässig hohe Aufwände zu entschädigen sind, die unmittelbar mit den beiden Beschwerdeverfahren vor der ARK und dem Bundesverwaltungsgericht zusammenhängen, ist die eingereichte Honorarnote, die noch andere Aufwendungen beinhaltet, von Amtes wegen zu kürzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Nicht zu entschädigen sind die Positionen vom 15.3.04, 16.3.04, 17.3.04, 22.3.04, 20.4.04, 21.4.04, 22.4.04 und 26.4.04, mithin im Wesentlichen Ausgaben und Honorare im Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung im Ausland (erstinstanzliches Verfahren), was eine Kürzung von Fr. 750.-- (zuzüglich MWST) ausmacht. In Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2759.60 zuzüglich 7,6% MwSt, mithin Fr. 2969.-- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Verfügungen vom 19. Februar 2004 und 24. Februar 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, wobei der Beschwerdeführer originär (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) und die Beschwerdeführerin derivativ die Flüchtlingseigenschaft (Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG) erfüllen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das vereinigte Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2969.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Thomas Hardegger

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3602/2006
Datum : 28. Juli 2008
Publiziert : 07. August 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl; Bf ist vom BFM als Flüchtling vorl. aufgenommen - N 451 421 - Türkei - 1 Bf


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
20 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylV 1: 39
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 39
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
StGB: 9 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
221 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
223 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 223 - 1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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BVGer
D-5568/2006 • E-3602/2006 • E-4282/2006
EMARK
1993/6 • 1993/8 • 1994/5 S.17 • 1996/18 • 2002/9 • 2004/21 • 2005/21 • 2006/18
BBl
1996/II/71