Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4612/2008
{T 0/2}
Urteil vom 31. März 2009
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender Kurde - suchte am 29. September 2005 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangszentrum C._______ vom 6. Oktober 2005 führte er im Wesentlichen aus, er sei Sympathisant der Maoistischen Kommunistischen Partei (MKP) und sei mit dieser in Verbindung gestanden, wobei er aber nicht an Versammlungen teilgenommen habe. Er habe neben seinem eigentlichen Beruf als D._______ für eine legale, sozialistische Zeitschrift ohne spezielle Verbindung zur MKP als Korrespondent gearbeitet. In den Aussagen einer Person, die verhaftet worden sei, sei sein Name vorgekommen. Dadurch seien die Behörden auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn in der Folge verhaftet. Er sei ab dem Jahr (...) während fünf Jahren inhaftiert gewesen. Im Gefängnis E._______, wo er sich zunächst befunden habe, habe ein Massaker stattgefunden, bei dem er verletzt worden sei. Daraufhin sei er in das Spezialgefängnis von F._______ verlegt worden. Nach den bekannten Gefängnisstürmungen vom (Datum), die sich gegen alle Gefängnisse in der Türkei gerichtet hätten, sei er in das Typus F-Gefängnis von G._______ verlegt worden. Nach den Ereignissen vom (Datum) hätten die revolutionären Häftlinge mit Todesfastenaktionen begonnen, woran er sich während 536 Tagen ebenfalls beteiligt habe. Da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, habe er vier Mal bei der Gerichtsmedizinischen Kommission einen Antrag auf Haftentlassung gestellt. Die Anträge seien jedoch mit der Begründung, er befinde sich noch in Untersuchungshaft, abgelehnt worden. Im Jahr (...) sei es zu einem Urteil gekommen. Daraufhin habe er erneut einen Haftentlassungsantrag gestellt. Er habe nicht mehr laufen können und sei im Rollstuhl gesessen. Insgesamt habe er (...) Jahre im Bett verbracht. Auf Intervention des (Organisation) und von (Organisation) sei er im (Monat/Jahr) aus der Haft entlassen worden. Er habe versucht, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten ärztlich behandeln zu lassen. Obwohl er regulär aus der Haft entlassen worden sei, habe man in der Wohnung seines (Verwandten) eine Razzia durchgeführt und nach seinem Verbleib gefragt. Den Behörden sei es darum gegangen, zu verhindern, dass er sich behandeln lasse. Mit Hilfe der (Organisation) und ehemaliger Schulkameraden habe er die ärztliche Behandlung während eines Jahres weiterführen können. Im (Monat/Jahr) habe er wieder auf den Beinen stehen können. Wie sich herausgestellt habe, sei er bei der erwähnten Stürmung des Gefängnisses E._______ an drei Stellen am Rücken verletzt worden. Er leide unter Gedächtnisschwund und Vergesslichkeit. Vor etwa einem oder zwei Monaten sei auch noch die Wohnung seines (Verwandten) gestürmt worden. Die Behörden hätten von dessen Kindern wissen wollen, wo er - der Beschwerdeführer - sich aufhalte. Die Kinder seien zudem verprügelt
worden. Am 28. September 2005 habe er sein Heimatland auf dem Luftweg in Richtung Schweiz verlassen, wo er tags darauf ein Asylgesuch eingereicht habe.
A.b Anlässlich der Befragung durch den Migrationsdienst des Kantons H._______ vom 10. Januar 2006 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in der Türkei während fünf Jahren inhaftiert gewesen. Er habe an Häftlingsprotesten gegen Gefängnisse des Typs F teilgenommen und habe sich während mehr als 500 Tagen im Hungerstreik befunden. Während seiner Inhaftierung im Gefängnis E._______ in I._______ hätten militärische Gruppierungen sowie die Spezialgruppe Özel Tim das Gefängnis ohne nachvollziehbaren Anlass gestürmt. Dabei sei er schwer misshandelt worden. Als Folge der Schläge und Folterungen sei seine Wirbelsäule an drei Stellen gebrochen. Die offiziellen medizinischen Berichte verheimlichten diese Tatsache. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er nicht hafterstehungsfähig gewesen, weshalb seine Anwälte seine Entlassung beantragt und verschiedene Menschenrechtsinstitutionen darüber informiert hätten. Nach Interventionen verschiedener Stellen (Aufzählung) habe der Gerichtshof/Staatssicherheitsgericht (DGM) in I._______ entschieden, dass er aufgrund der gesundheitlichen Probleme vorläufig entlassen werden müsse. Der Staatsanwalt habe daraufhin die provisorische Haftentlassung für die Dauer von (...) Monaten verfügt. Diese Zeitspanne sei jedoch nicht ausreichend gewesen für die Behandlung der gravierenden gesundheitlichen Probleme. Während eines Jahres habe er in der (...), wo er zuvor gearbeitet habe, gepflegt werden müssen. Zudem habe er operiert werden müssen (Erkrankung). Da immer noch ein gültiger Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe, habe er jederzeit die erneute Verhaftung befürchten müssen. Er sei nur für die Dauer der provisorischen Haftentlassung von (...) Monaten vor erneuter Inhaftierung sicher gewesen. 15 oder 20 Tage nach seiner Haftentlassung sei das Haus seines (Verwandten) von der Polizei durchsucht worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Sein (Verwandter) sei daraufhin zum Polizeirevier gebracht worden, wo er über ihn - den Beschwerdeführer - ausgefragt worden sei. Die Behörden hätten auf seine Familie Druck ausgeübt, um seine medizinische Behandlung und Genesung zu verhindern. Die Polizei habe gewollt, dass er behindert bleibe und erneut verhaftet werde, da die Gefängnisstrafe noch nicht beendet gewesen sei. Im Urteil, welches gegen ihn ausgesprochen worden sei, sei eine schwere Strafe verhängt worden. Er wisse nicht, zu wievielen Jahren Freiheitsentzug er verurteilt worden sei. Er wisse nur, dass noch ein grosser Strafrest offen sei. Nach der provisorischen Haftentlassung habe er deshalb in Angst vor erneuter Inhaftierung gelebt. Er habe nach wie vor grosse gesundheitliche Probleme. Er habe hier in der Schweiz ein Gesuch für Betreuung beim J._______
eingereicht. Er sei sicher, dass er im Gefängnis gestorben wäre, wenn er in der Türkei erneut verhaftet worden wäre. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen.
Das Urteil, das gegen ihn bestehe, sei kurz vor seiner provisorischen Haftentlassung ausgesprochen worden. In den Jahren (...) und (...) nach Beendigung des Hungerstreiks habe er in dieser Sache mehrmals vor Gericht erscheinen müssen. Der DGM habe ihn verurteilt. Der Kassationshof habe dieses Urteil jedoch kassiert und die Sache zur Neubeurteilung an den DGM zurückgewiesen. Der DGM habe ihn daraufhin erneut verurteilt. Das Dossier sei danach wieder zum Kassationshof gelangt, welcher einen zustimmenden Entscheid gefällt habe. Seine Anwälte hätten ihn vor Gericht vertreten, da er selbst aufgrund der gesundheitlichen Probleme dazu nicht in der Lage gewesen sei. Die ausgesprochene Strafe kenne er nicht, er glaube aber, dass es sich dabei um eine Freiheitsstrafe von 20 oder 25 Jahren gehandelt habe. Er sei wegen Mitgliedschaft in der verbotenen Organisation TKP-ML, der kommunistischen Partei der Türkei, aus welcher im Jahr 1994 die MKP als eine von mehreren Fraktionen hervorgegangen ist, angeklagt worden. Er sei jedoch nicht Mitglied, sondern lediglich Sympathisant dieser Organisation gewesen. In seinem Beruf als D._______ habe er eines Tages eine Aktivistin gepflegt. Diese sei in der Folge verhaftet worden und habe seinen Namen genannt, woraufhin er am (Datum) verhaftet worden sei. Die Polizisten, welche das Taxi, in dem er gesessen habe, angehalten hätten, hätten ihn misshandelt und ihm mit dem Tod gedroht. Sie hätten ihm während der Fahrt im Polizeiauto die Augen verbunden und Handschellen angelegt. Als das Auto angehalten habe, habe er aussteigen müssen. Er habe aufgrund des Geräusches von brechenden Ästen unter seinen Füssen bemerkt, dass sie sich in einem Wald befunden hätten. Die Polizisten hätten ihn geschlagen und misshandelt. Er habe Schläge mit Stöcken und Fäusten sowie Fusstritte auf den ganzen Körper erhalten. Ihm sei eine Pistole in den Mund gesteckt worden und sie hätten gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht aussage. Sie hätten ihn nach Personen mit Verbindung zu der genannten Organisation gefragt. Da er jedoch niemanden gekannt habe, habe er keine Namen nennen können. Um ihn einzuschüchtern, hätten die Polizisten auf der Höhe seines Genicks einige Schüsse in die Luft abgegeben. Daraufhin habe er das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in der Polizeistation (...) in K._______ befunden. Er sei danach ins Gefängnis E._______ in I._______ gebracht worden, wo er (...) Monate verbracht habe. Nach dem Angriff durch Polizisten und Mitglieder der Özel Tim, bei welchem zehn Häftlinge getötet worden seien und er schwere Verletzungen erlitten habe, sei er in das Gefängnis von F._______ transferiert worden. Dort habe er ungefähr ein Jahr verbracht. Am (Datum) sei das
Gefängnis von Sicherheitskräften gestürmt worden. Daraufhin sei er in das Gefängnis von G._______, ein Gefängnis des Typs F, gebracht worden. Dort habe er den Hungerstreik, welchen er im Gefängnis von F._______ begonnen habe, weitergeführt. Als sich der Gesundheitszustand der streikenden Häftlinge verschlechtert habe, seien sie in ein Krankenhaus gebracht worden, wo sie zur Verhinderung der Flucht an die Betten gefesselt worden seien. Nach Beendigung des Hungerstreiks seien sie in das Gefängnis von G._______ zurückgebracht worden. Im (Monat/Jahr) - an das genaue Datum erinnere er sich nicht mehr - sei er vorläufig, für die Dauer von (...) Monaten, aus der Haft entlassen worden.
Als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe die Polizei das Haus seines (Verwandten) aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt. Sie hätten auch nach einem Freund von ihm gefragt, der gesucht werde und Mitglied der Aktivisten sei.
A.c Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung zur Frage der Asylunwürdigkeit beziehungsweise des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft durch das BFM am 21. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Strafverfahren gegen ihn sei noch hängig. Die Anklage basiere auf erfundenen Tatsachen. Er sei im Gefängnis während 536 Tagen im Hungerstreik gewesen und sei auf Druck des (Organisation) und aufgrund eines Berichts des türkischen Instituts für Gerichtsmedizin im Jahr (...) provisorisch für (...) Monate aus der Haft entlassen worden. Wegen des Gedächtnisverlusts aufgrund des Todesfastens könne er sich nicht mehr genau an das Verfahren erinnern. Soweit er sich erinnern könne, habe ihn eine Frau namens K.A. belastet. Diese sei in den Bergen verletzt worden und sei für die Behandlung in das Spital L._______ in K._______ gekommen, in welchem er gearbeitet habe. Als sie später verhaftet worden sei, habe sie seinen Namen genannt. An den Inhalt ihrer Aussage könne er sich nicht erinnern. Sie müsse gesagt haben "(...)". Offenbar habe es in den Bergen auch einen Mann gegeben, den man "(...)" genannt habe. Andere Personen von der Partei habe er nicht gekannt. Er sei bei der Polizei während elf Tagen gefoltert worden. Die Polizei habe eine Anklageschrift gegen ihn vorbereitet, gemäss welcher er beim DGM angeklagt worden sei. Als er dem Staatsanwalt vorgeführt worden sei, habe dieser ihn lediglich gefragt, ob er zugebe, was im Polizeiprotokoll stehe. Er habe gesagt, dass dies alles erfunden sei und er dies nicht zugebe. Bei der Polizei habe er verbundene Augen gehabt. Er habe ein paar Seiten unterschreiben müssen, ohne deren Inhalt zu kennen. Bei der Staatsanwaltschaft habe er gesagt, dass er diese Seiten unter Folter habe unterschreiben müssen und er nicht akzeptiere, was darin stehe. Der Staatsanwalt habe ihm nicht vorgelesen, was ihm die Polizei vorwerfe. Er habe ihn aber gefragt, ob er gefoltert worden sei. Er habe ihm gesagt, dass er doch selber sehe, in welcher Lage er sei. Er habe kaum stehen können und mehrere Anschwellungen am Körper gehabt. Den linken Arm und das linke Bein habe er nicht gebrauchen können, da er Stromschläge erhalten habe. Er sei vom Zeitpunkt der Festnahme an bis zu seiner Haftentlassung nach fünf Jahren gefoltert worden. Im Polizeigewahrsam sei er viel gefoltert worden. Später im Gefängnis seien die Misshandlungen wie ein Massaker gewesen, von dem nicht nur er, sondern alle Inhaftierten betroffen gewesen seien. In den ersten drei Monaten im Gefängnis seien zehn Personen getötet worden. Danach habe es die erwähnte Gefängisstürmung gegeben, bei welcher 32 Inhaftierte getötet worden seien. Die Folter durch die Polizei habe bereits in dem Moment begonnen, als die Polizisten
ihn in einen Wald gebracht hätten, wo sie ihn an einen Baum gebunden und geschlagen hätten. Zudem hätten sie ein paar Schüsse abgefeuert, woraufhin er das Bewusstsein verloren haben. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einer Zelle im Zentrum der Antiterroreinheit der Polizei befunden. Soweit er sich erinnern könne, habe ihm weder der Staatsanwalt noch die Polizei gesagt, was ihm vorgeworfen werde. Er sei nur ein einziges Mal dem Staatsanwalt vorgeführt worden, der ihn dann inhaftiert habe. Vor Gericht sei er erstmals gebracht worden, nachdem er bereits ein Todesfasten hinter sich gehabt und im Rollstuhl gesessen habe. Soweit er sich erinnere, habe er die Anklageschrift, welche ihm sein Anwalt ins Spital gebracht habe, erstmals während des Todesfastens gelesen. Die Personen, auf deren Aussagen die Anklageschrift offenbar basiere, kenne er nicht. Einer der Genannten sei ein bekannter Überläufer. Es gäbe solche Personen, die mit dem Staat zusammenarbeiten und erfundene Aussagen machten. Die gegen ihn erhobenen Anklagepunkte seien erfunden. Der Staatsanwalt habe ihm diese Vorwürfe nicht einzeln vorgelesen, sondern ihn nur generell gefragt, ob er die Anschuldigungen der Polizei akzeptiere, was er mit dem Hinweis auf die Folterungen verneint habe. [Gemäss Ergänzung der Begleitperson bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer die Anklageschrift erst im Spital in der Schweiz, nicht in der Türkei, gelesen]. Soweit er sich erinnern könne, sei er zu einer Gefängnisstrafe von 36 Jahren verurteilt worden, wobei der Kassationshof dieses Urteil jedoch aufgehoben habe. Das Verfahren sei noch hängig. Wenn er vor den Asylbehörden etwas hätte verstecken wollen, hätte er die Anklageschrift nicht eingereicht. [Gemäss Ergänzung der Begleitperson habe die Einreichung der Dokumente soviel Zeit in Anspruch genommen, da diese zunächst von der türkischen Anwältin hätten angefordert werden müssen und zudem kein Geld für die Übersetzung vorhanden gewesen sei]. Die Region, in welcher ein Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten stattgefunden haben soll, sei seine Heimat. Er habe dort Verwandte besucht, sich aber nie dorthin begeben, um eine Straftat zu begehen.
Er sei Sozialist und habe mit der TKP-ML sympathisiert, d.h. die Meinung der Partei befürwortet, aber nichts Konkretes für sie gemacht. Er sei Mitglied der Gewerkschaft der Arbeitenden im Gesundheits-bereich M._______ gewesen. Er befürworte nicht alles, was die TKP-ML gemacht habe. Gewaltanschläge lehne er klar ab. Von vielen der Personen, welche Aussagen gegen ihn gemacht hätten und die in der Anklageschrift aufgeführt seien, habe er nur den Namen gehört. Von einer Frau wisse er, dass sie zur gleichen Zeit wie er im Gefängnis am Todesfasten teilgenommen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er erneut verhaftet und gefoltert werden.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 - eröffnet am 11. Juni 2008 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werde und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer, der beinahe fünf Jahre im Gefängnis verbracht habe, wo er bei einem Angriff auf Gefängnisinsassen schwer verletzt worden sei, erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe sich in ihren Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2006 Nr. 29 zur Anwendung von Art. 1F FK geäussert und den Standpunkt vertreten, dass eine persönliche Verantwortung gegeben sei, wenn der Gesuchsteller durch Tat oder Unterlassung einen substantiellen Beitrag zu einem durch Art. 1F FK geahndeten Verbrechen geleistet habe. Die Beweislast liege bei den Asylbehörden, wobei der Beweismassstab jedoch reduziert sei. Es genüge das Vorliegen "ernsthafter Hinweise" respektive mehrerer konkreter Verdachtsmomente für die persönliche Verantwortung. Dazu müssten die Stellung in der Organisation, die Handlungen der Organisation zur fraglichen Zeit im fraglichen Gebiet und die Einflussmöglichkeiten des Gesuchstellers auf die Handlungen der Organisation untersucht werden. Der Ausschlusstatbestand von Art. 1F FK sei erst erfüllt, wenn der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Begehung von Verbrechen in der entsprechenden Region Einfluss gehabt und nichts zur Verhinderung der Verbrechen unternommen habe. Die alleinige Zugehörigkeit zu einer Organisation, die Verbrechen begehe, genüge nicht für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft. Vorliegend mache der Beschwerdeführer zwar geltend, er sei nur Sympathisant der MKP beziehungsweise TKP-ML. Er habe für eine legale Zeitung gearbeitet, welche die Ideen der TKP-ML unterstützt habe, und als D._______ kranken und verletzten Parteimitgliedern wie der Frau, die ihn später vor Gericht belastet habe, geholfen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch äusserst vage und ausweichend. Auch die Angaben zu seinen Verurteilungen seien ungenau und liessen wichtige Fragen offen. Gemäss seinen Ausführungen soll er zu einer schweren Strafe verurteilt worden sein, über die Haftdauer könne er jedoch nichts Genaues sagen. Trotz entsprechender Aufforderung habe er es unterlassen, die von ihm erwähnten Urteile beziehungsweise das rechtskräftige Urteil beizubringen. Er habe sich darauf beschränkt, seine Gefährdung in der Türkei mit Unterlagen zu seinem Hungerstreik, seiner Haftentlassung und dem Verfahren vor dem (...) zu belegen. Mit der am 8. August 2006 erfolgten kommentarlosen Einreichung der Anklageschrift aus dem Jahr (...) anstelle der verlangten Angaben zu seinem Gerichtsurteil habe er manifestiert, dass er kein Interesse an der Offenlegung der ihm zur Last gelegten Straftaten habe. Mit Schreiben vom 20. April 2007 habe er dem BFM mitgeteilt, dass er auf eine zusätzliche Anhörung zu weiteren Fragen in Bezug auf die Asylunwürdigkeit verzichte. Auch die türkische Anwältin des Beschwerdeführers habe sich in ihrem Schreiben vom 5. September 2006 nicht zu den ihrem Mandaten vorgeworfenen Straftaten geäussert. Sie habe lediglich auf
ein Verfahren aus dem Jahr (...) verwiesen, in welchem der Beschwerdeführer gemäss Art. 146/1 des alten türkischen Strafgesetzbuches verurteilt worden sei. Ein Urteil habe sie jedoch nicht eingereicht, sondern einen Haftbefehl des (...-) Schwurgerichts I._______ vom (Datum). Dieser sei erlassen worden, da sich der Beschwerdeführer nicht zu einem Termin beim Gerichtsmedizinischen Institut gemeldet habe und nach den bisherigen Fahndungen nicht habe gefunden werden können.
Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Anklageschrift gehe hervor, dass er sich von (Jahr) bis (Jahr) an zahlreichen Aktionen der TKP-ML beteiligt habe. Gemäss den Ausführungen der Anklage habe er sich anlässlich der Verhöre zu einigen dieser Straftaten geäussert und seine Teilnahme bestätigt. Das BFM habe versucht, die offenen Fragen zur Rolle des Beschwerdeführers in der TKP-ML und seiner Beteiligung an Straftaten im Rahmen einer ergänzenden Anhörung zu klären. Der Beschwerdeführer habe dabei sämtliche Beschuldigungen pauschal bestritten und erklärt, er habe die Liste der ihm vorgeworfenen Delikte unter Folterzwang blind unterschrieben, ohne zu wissen, worum es sich gehandelt habe. Sonderbarerweise habe er im Rahmen der vorangegangenen Anhörungen nichts Derartiges geltend gemacht. Er habe zwar anlässlich der Kantonsanhörung auf schwere Misshandlungen im (Monat/Jahr) beim Transport zur Polizeistation verwiesen, hingegen nicht über Folterungen bei den Verhören durch die Polizei berichtet und auch nicht geltend gemacht, er sei zu Geständnissen gezwungen worden. Erst bei der ergänzenden Anhörung durch das BFM habe er vorgebracht, unmittelbar nach der Festnahme durch die Antiterroreinheiten während elf Tagen gefoltert worden zu sein. Der Staatsanwalt habe ihm zudem nicht einzelne Delikte vorgehalten, sondern habe ihn lediglich gefragt, ob er zu den Aussagen stehe, die er bei der Polizei gemacht habe. Er habe diesem gesagt, dass er bei der Polizei einige Seiten mit verbundenen Augen habe unterschreiben müssen, ohne zu wissen, was ihm vorgeworfen werde. Diese Ausführungen entsprächen nicht den Erkenntnissen des BFM zur türkischen Rechtspraxis. Erfahrungsgemäss sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit den Straftaten konfrontiert und das Gericht allfällige Foltervorwürfe gewürdigt habe. Aus der Anklageschrift gehe hervor, dass nicht K.A., wie der Beschwerdeführer geltend mache, sondern zahlreiche andere Zeugen und Mitbeschuldigte gegen den Beschwerdeführer ausgesagt und unter anderem seine Beteiligung an folgenden Straftaten bestätigt hätten: (Aufzählung). Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Anklageschrift explizit zu diversen ihm vorgeworfenen Straftaten geäussert, unter anderem zu bewaffneten Gefechten in den Jahren (...), (...) und (...). Die Staatsanwaltschaft habe am (Datum) seine Bestrafung gemäss Art. 146/1, 31, 33 und 40 des türkischen Strafgesetzbuches beantragt.
Eine vor einem Gericht angeklagte und verurteilte Person wisse Bescheid über die ihr zur Last gelegten Straftaten, da sie vom Staatsanwalt und vom Richter dazu befragt werde. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei über die Anklagepunkte nicht informiert gewesen, könne deshalb nicht geglaubt werden. Türkische Gerichte sprächen Personen durchaus frei, wenn sich die Anklage ausschliesslich auf durch Folter erpresste Geständnisse stütze, und begründeten bei einem Schuldspruch, weshalb in bestimmten Anklagepunkten - z.B. aufgrund anderer Beweismittel - trotzdem eine Verurteilung erfolge. Dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Informationen vorenthalte und insbesondere das massgebliche Urteil nicht vorlegen wolle, ergebe einen klaren Hinweis darauf, dass darin Informationen zu seinen Ungunsten enthalten seien. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er nur deshalb in das TKP-ML-Verfahren verwickelt worden sei, weil er ein Mitglied gepflegt und dieses ihn dann denunziert habe.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr als nur ein Sympathisant der TKP-ML sei und sich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 1F Bst. a FK beteiligt habe. Auch seine Teilnahme am Todesfasten sei ein klares Indiz für seine Militanz und Verbundenheit mit TKP-ML, welche zusammen mit anderen Organisationen an der Durchführung des Hungerstreiks beteiligt gewesen sei. Dass er bereit gewesen sei, für die Ziele der Organi-sation sein Leben zu lassen beziehungsweise schwere gesundheit-liche Schäden zu riskieren, setze eine innerste Überzeugung voraus, wie sie nur ein Mitglied aufbringen könne.
Die Frage nach der persönlichen Verantwortung des Beschwerde-führers könne nicht abschliessend beurteilt werden, da er die entsprechenden Gerichtsunterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht habe. Aus der eingereichten Anklageschrift gehe hervor, dass zwischen den durch die Taten verletzten Rechtsgütern und den vom Beschwerdeführer allenfalls verfolgten politischen Zielen kein angemessenes Verhältnis bestehe. Den Taten sei deshalb der Charakter eines politischen Delikts abzusprechen. Da der Beschwerdeführer das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts, das in schwerwiegenden Punkten zum Schuldspruch geführt haben müsse, den Asylbehörden schuldig bleibe, müsse das subjektive Mass seiner Schuld gemäss dem in den Akten einsehbaren Sachverhalt beurteilt werden. Es bestünden daher ernsthafte Hinweise auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an zahlreichen Gewaltakten, was wiederum auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit hindeute. Aus den Akten seien keine Schuldminderungsgründe ersichtlich. Im Falle einer Abschiebung in die Türkei hätte der Beschwerdeführer zwar mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erwarten, jedoch handle es sich dabei um eine reine hypothetische Betrachtungsweise, da der Beschwerdeführer die Schweiz nicht zu verlassen habe (Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten seien daher als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 1F Bst. a FK beziehungsweise als besonders schwere Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Da sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
C.
C.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 und ersuchte - unter Beilage zweier Urteile in Kopie mit deutscher Übersetzung (vgl. nachstehend C.b und C.c) - um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
C.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, in den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte, welche seine allgemeine Glaubwürdigkeit anzweifeln liessen. Auch die Vorinstanz scheine hinsichtlich der für die Flüchtlingseigenschaft massgebenden Voraussetzungen von der spezifischen Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Sie melde nur hinsichtlich einzelner Punkte Zweifel an. Damit könne grundsätzlich vom Vorliegen der Glaubwürdigkeit ausgegangen werden.
Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid EMARK 2006 Nr. 29 könne nicht ohne Weiteres mit dem vorliegenden Fall verglichen oder gar gleichgesetzt werden. Im erwähnten Entscheid sei die Situation eines militärischen Kommandanten der PKK zu beurteilen gewesen, der im Nordirak und in der Türkei an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Er - der Beschwerdeführer - sei hingegen Sympathisant der TKP-ML gewesen, einer in der Türkei verbotenen, aber als solche nicht bloss gewalttätig handelnden Organisation. Die TKP-ML verfüge zwar über einen bewaffneten Arm mit der Bezeichnung TIKKO, welcher Guerillatätigkeiten entfaltet habe. Diese könnten jedoch keineswegs mit der PKK verglichen werden. Von einer Kommandofunktion, die er innegehabt haben solle, sei nie die Rede gewesen und es lägen auch in den Akten keinerlei Hinweise auf eine solche vor. Er sei jedenfalls nicht als Kommandant oder Verantwortlicher von bewaffneten Untergebenen zu betrachten. Weiter sei auch nicht erstellt, dass er im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen gewalttätige Mittel eingesetzt habe.
Das BFM bezeichne seine Angaben zu den Aktivitäten für die TKP-ML als vage und ausweichend. Er habe jedoch bei allen drei Befragungen übereinstimmende und konzise Angaben zu seinen politischen Aktivitäten als Korrespondent einer sozialistischen Publikation und als aktiver Gewerkschafter sowie über die Unterstützung einer Militanten der TKP-ML in seiner Funktion als D._______ gemacht. Dabei habe er wiederholt auf seine Gedächtnisprobleme infolge des langen Hungerstreiks hingewiesen. Diese erklärten, weshalb er teilweise keine ausführlicheren Angaben machen könne. Der im Büro des seines Rechtsvertreters für die Übersetzung zuständige Dolmetscher, welcher ihn seit (...) Jahren von seiner Zeit aus der Türkei kenne, habe bei ihm eine auffällige Wesensveränderung beobachtet, seit er an dem Hungerstreik teilgenommen habe. Der Dolmetscher habe dem Rechtsvertreter berichtet, dass er - der Beschwerdeführer - früher ausserordentlich genau und pünktlich gewesen sei, nun jedoch mehrmals vereinbarte Termine vergessen habe. Seine Schilderungen seien zudem teils zusammenhangslos und auch nicht immer zuverlässig, vor allem dann, wenn er aus früheren Zeiten berichte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei der dritten Anhörung durch das BFM keine vertiefenden Fragen zu seinen politischen Aktivitäten gestellt worden seien. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, weshalb das BFM seine Angaben als vage und ausweichend bezeichne. Selbst wenn die Feststellung zutreffen sollte, liesse dies noch lange nicht den Schluss zu, er habe sich an illegalen, gewalttätigen oder sonst strafbaren Aktivitäten der TKP-ML beteiligt.
Das BFM werfe ihm sodann ungenaue Angaben zu den Verurteilungen vor, welche wichtige Fragen offen liessen. Er habe jedoch unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel für die Beschaffung zahlreicher Beweismittel durch seine türkische Anwältin gesorgt. Diese hätten sich bei der Überprüfung durch die Schweizer Botschaft durchwegs als echt erwiesen und unterstrichen damit die Lauterkeit seiner Angaben. Damit sei er seiner asylrechtlichen Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Sodann habe er auch diesbezüglich wiederholt auf seine Gedächtnisprobleme als Folge des Hungerstreiks hingewiesen. Da er zudem wiederholt in äusserst schlechtem Gesundheitszustand vor Gericht gebracht worden sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, bei den Befragungen im Asylverfahren nur rudimentäre und teilweise vielleicht sogar unstimmige Angaben über das Gerichtsverfahren gemacht zu haben. Hinzu komme, dass er mehrfach schwere Misshandlungen und Folter während des Polizeigewahrsams geltend gemacht habe. Die diesbezüglichen Angaben würden vom BFM nicht in Zweifel gezogen und zudem von den eingereichten Arztberichten gestützt. Bei Vorliegen schwerer Traumata seien Erinnerungs-schwierigkeiten und starke Verdrängungswünsche häufig. Es sei des-halb glaubhaft, dass er sich an Genaueres zu seinen Gerichtsver-fahren nicht erinnern könne. Er wisse noch, dass er etwa fünf Jahre in Haft gewesen sei und einmal zu einer längeren Strafe verurteilt worden sei. Er nehme an, dass wegen seiner provisorischen Freilassung und der anschliessenden Flucht kein rechtskräftiges Urteil habe gefällt werden können, sei sich dessen aber nicht gewiss.
Das BFM ziehe aus dem Umstand, dass er bisher nicht in der Lage gewesen sei, das Urteil des türkischen Strafgerichts einzureichen und aus seinem Verzicht auf eine weitere Anhörung den Schluss, dass er kein Interesse an der Offenlegung der ihm zur Last gelegten Straftaten habe. Dies treffe jedoch nicht zu. Er habe aus eigenem Antrieb die Anklageschrift bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren vorgelegt. Zudem reiche er mit der Beschwerde die noch fehlenden Urteile ins Recht. Aus Sicht des BFM werde er aufgrund der Anklageschrift massiv belastet. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass keinerlei verwertbare Beweismittel vorlägen, welche eine Beurteilung seines Verhaltens und seiner Beteiligung an irgendwelchen Straftaten ermöglichen könnten. Er habe zudem nur deshalb auf eine ergänzende Anhörung zum Thema der Asylunwürdigkeit verzichten wollen, da der damals zuständige Sachbearbeiter seinem Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt habe, das BFM könne ohne Durchführung einer weiteren Anhörung sofort auf Asylunwürdigkeit erkennen, ein entsprechender Entscheid sei bereits vorbereitet. Unter diesen Umständen sei mit Sicherheit mit einem Asylunwürdigkeits-entscheid zu rechnen gewesen. Er sei jedoch jederzeit zur Beantwortung zusätzlicher Fragen bereit und ersuche deshalb das Bundesverwaltungsgericht um Durchführung einer Instruktionsver-handlung. Er besitze bezüglich seiner Angaben bei der türkischen Polizei und vor Gericht keine schlüssigen Erinnerungen mehr. Dagegen erinnere er sich an die Misshandlungen und Folterungen. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe weder bei der Empfangsstelle noch bei der kantonalen Anhörung von Folterungen berichtet und auch nicht geltend gemacht, seine teilweisen Geständnisse seien unter Folter zustande gekommen, sei nicht zutreffend. Er habe bereits beim Kanton über von der Polizei verübte Folterungen berichtet, die zum Ziel gehabt hätten, von ihm Informationen über Interna und Militante der TKP-ML zu gewinnen. Dass er im weiteren Verlauf der Befragung nicht weiter über die an die Verhaftung anschliessende elftägige Folterphase berichtet habe, sei nicht erstaunlich, da es ihm - wie anderen Folteropfern - grosse Mühe bereite, eingehend über die erlittenen Misshandlungen zu berichten. Zudem habe der kantonale Befrager keine weiterführenden Fragen zum Ablauf der Verhöre und zu den Folterungen gestellt. Dass er falsche Angaben gemacht oder solche nachgeschoben habe, könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Ihm sei zu glauben, dass er im Anschluss an seine Verhaftung während elf Tagen schwer gefoltert und dabei zu Geständnissen gezwungen worden sei. Wenn das BFM erkläre, eine solche menschenrechtswidrige Behandlung widerspreche der türkischen Rechtspraxis, habe es offenkundig
keine Kenntnis genommen von den zahlreichen öffentlich zugänglichen Berichten unterschiedlichster Menschenrechtsorganisationen und des türkischen Parlamentsausschusses vom Jahr 2000 über die alltäglich praktizierte Folter im Polizeigewahrsam. Es verkenne wohl auch die in der Türkei herrschende politische Situation im Zeitpunkt seiner Festnahme. Folter sei damals noch weit verbreiteter gewesen als heute. Die Schlussfol-gerung des BFM, wonach er mit von TKP-ML-Angehörigen begangenen Straftaten konfrontiert worden sei und das Gericht allfällige Foltervorwürfe gewürdigt habe, beruhe auf einer blossen Vermutung. Er habe keinen fairen Prozess gehabt. Aus der Anklageschrift könne weder abgeleitet werden, es handle sich bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen um wahrheitsgemäss berichtete Geschehnisse, noch dass er irgendwelche Straftaten verübt habe. Eine Anklageschrift sei nichts weiter als eine Parteibehauptung. Es möge zwar Beispiele geben, für welche die Feststellung des BFM, wonach türkische Gerichte durchaus freisprechen, wenn sich die Anklage lediglich auf unter Folter erpresste Geständnisse stütze, zutreffen. Für den vorliegenden Fall sei daraus jedoch angesichts der systematischen Anwendung von Folter durch die türkische Polizei nichts zu gewinnen. Er bestreite, dass er den schweizerischen Behörden Informationen über sein Gerichtsverfahren vorenthalte. Er habe zahlreiche Dokumente eingereicht und habe verschiedene Male auf eigene Kosten Kontakt mit seiner türkischen Anwältin gehabt. Zudem reiche er mit der Beschwerde neue Beweismittel ein. Was die Annahme des BFM, das von ihm bisher nicht eingereichte türkische Urteil müsse wegen der Vorenthaltung Informationen zu seinen Ungunsten enthalten, bedeuten solle, sei nicht klar. Selbst wenn das Urteil ungünstige Informationen enthalten sollte, wäre es als Beweismittel nicht verwertbar, da es auf unter Folter erpressten Aussagen beruhe (Art. 15 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR 0.105). Den Ergebnissen der Botschaftsabklärung lasse sich zudem entnehmen, dass es sich bei dem noch fehlenden Urteil um dasjenige des DGM I._______ vom (Datum) handle, mit welchem er zur Todesstrafe verurteilt worden sei, welche gleichzeitig in lebenslange Haft umgewandelt worden sei. Dieses Urteil sei offenbar vom Yargitay (Berufungsgericht) mit Urteil vom (Datum) kassiert worden. Das später neu aufgerollte Verfahren sei bis heute nicht abgeschlossen und drehe sich um den Vorwurf der Verletzung der türkischen Verfassung. Insofern habe er Recht, wenn er geltend mache, er sei bis heute in der Türkei noch nie rechtskräftig verurteilt worden, habe aber trotzdem mehr als fünf Jahre in
Haft verbracht. Dies mache einerseits klar, dass er in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt werde, andererseits werde aufgrund der Kassation deutlich, dass auf den Inhalt des erwähnten Urteils nicht abgestellt werden könne.
Das BFM könne nicht nachvollziehen, weshalb er, der bloss eine Militante der TKP-ML gepflegt haben wolle, in ein TKP-ML-Verfahren verwickelt und wegen der Beteiligung an schwerwiegenden Gewaltakten verurteilt worden sei. Das BFM verkenne diesbezüglich die Hartnäckigkeit und Vehemenz, mit welcher die türkische Justiz gegen angebliche und tatsächliche Staatsfeinde vorgehe. Hilfeleistung und Pflege von Militanten einer linksextremistischen Organisation werde als schwerwiegendes Delikt betrachtet. Zudem arbeiteten offenbar bestimmte Kreise innerhalb der türkischen Justiz gezielt mit falschen Tatvorwürfen gegen die politische Opposition, wie dies auch andere Fälle zeigten. Die Argumentationskette des BFM, wonach aus dem Umstand, dass die Anklageschrift schwere Vorwürfe enthalte, darauf zu schliessen sei, dass er nicht bloss ein Sympathisant, sondern ein Mitglied der TKP-ML sei und sich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt habe, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss EMARK 2006 Nr. 29 reiche die blosse Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation nicht für die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1F FK aus, und zudem liesse sich aus der Feststellung der Mitgliedschaft bei der TKP-ML nicht die Begehung von Verbrechen ableiten.
Das BFM mache geltend, er habe Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Es halte jedoch weder fest, welche Straftaten er begangen haben soll, noch welche davon als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten wären. Seine Beteiligung am Todesfasten unterstreiche zwar seinen engen Bezug zu einem Kartell verschiedener politischer Organisationen, sage aber weder etwas aus über seine Eigenschaft als angeblich militantes Mitglied der TKP-ML noch über eine individuelle Verantwortung für irgendwelche Straftaten. Die Feststellung des BFM, er sei ein Mitglied der TKP-ML gewesen, sei eine blosse Mutmassung. Wäre er in irgendeiner Form wegen seiner politischen Aktivitäten prominent in Erscheinung getreten, wäre dies heute noch in irgendeiner Form belegbar. Er verneine dies. Feste Erinnerungen habe er keine mehr. Eine Suche im Internet ergebe keine schlüssigen Angaben. Beweise für seine redaktionelle Tätigkeit habe er keine mehr. Zudem sei das Todesfasten von zahlreichen Häftlingen mitgetragen worden, welche keine Mitglieder einer der daran beteiligten Organisationen seien. Diese hätten sich aus Empörung über die Repression gegen Oppositionelle und aus Solidaritätsgefühlen beteiligt. Beim Sturm der Sicherheitskräfte auf die verschiedenen Gefängnisse habe es denn auch nicht bloss Opfer unter den Militanten gegeben. Mehrere Personen seien dabei getötet worden, welche keiner Organisation oder Partei angehörten. Viele davon seien - wie er - dabei schwer verletzt worden. Aus den selben Gründen bestreite er auch, dass er sich schwerer nicht politischer Delikte schuldig gemacht habe. In EMARK 2004 Nr. 21 sei festgehalten worden, dass die blosse Teilnahme an einem Todesfasten, welches von extremistischen Gruppierungen initiiert wurde, noch nicht zur Annahme der Asylunwürdigkeit ausreiche. Darin sei auf die in EMARK 2002 Nr. 9 entwickelte Praxis verwiesen worden, wonach die blosse Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation keine Asylunwürdigkeit nach sich ziehe. Demnach reiche dies umso weniger für seinen Ausschluss aus dem Schutzbereich der Flüchtlingskonvention. Die Feststellungen des BFM, womit ihm die Beteiligung an schweren Verbrechen unterstellt werde, verletzten zudem die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den Akten:
- Kopie Urteil DGM I._______ vom (Datum), mit deutscher Teilübersetzung;
- Kopie Urteil Berufungsgericht vom (Datum), mit deutscher Übersetzung;
- Zustellkuvert der türkischen Rechtsanwältin.
D.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 10. Juli 2008 nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 24. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die PKK kämpfe gegen die reguläre türkische Armee, während die TKP-ML vor allem durch hinterhältige Mordanschläge bekannt geworden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er das mehrfach verlangte Urteil des Staatssicherheitsgerichts aus dem Jahr (...) nicht vorgelegt habe, sondern dieses erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht habe. Aus der vom BFM eingeholten Teilübersetzung dieses Urteils gehe hervor, dass das Gericht durchaus festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der TKP-ML vor Gericht bestätigt, seine Beteiligung an den zu beurteilenden Taten jedoch widerrufen habe, da die diesbezüglichen Geständnisse unter Druck zustande gekommen seien. Das Gericht sei indessen trotzdem zu einer Verurteilung wegen aktiver Beteiligung an einem Mordanschlag gelangt, weil es auf belastende Aussagen anderer Tatbeteiligter abgestellt habe. Es bestünden daher - unabhängig von der Rechtskraft dieses Urteils - ernsthafte Gründe für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer aktiv an einem Mordanschlag beteiligt gewesen sei. Eine solche Tat sei als schweres Verbrechen gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht nicht anerkannt worden sei.
G.
Mit Verfügung vom 25. September 2008 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und setzte ihm eine Frist bis zum 10. Oktober 2008 zur Einreichung einer allfälligen Replik.
H.
H.a Mit Schreiben vom 26. September 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
H.b Er hielt darin an seinen bisherigen Vorbringen fest und brachte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz betreibe Polemik, wenn sie sich zu den Unterschieden von PKK und TKP-ML äussere. Er sei nie an einem Mordanschlag beteiligt gewesen und könne diesen Vorwurf nicht ertragen. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters leide er stark darunter. Aus der angeblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten im vorinstanzlichen Verfahren seien keine Konsequenzen für das Beschwerdeverfahren ableitbar. Im Übrigen verweise er auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, inbesondere hinsichtlich der Frage der Konsequenzen einer allfälligen Mitgliedschaft bei der TKP-ML, welche er bestreite.
I.
Mit Schreiben vom 17. November 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des J._______ vom (Datum) zu den Akten und ersuchte gestützt darauf um prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere und dieser eng mit dem Gang des Asylverfahrens verknüpft sei.
J.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Bitte um prioritäre Behandlung des Verfahrens. Sein (Verwandter), mit welchem er hier zusammenlebe, habe zwischenzeitlich in der Schweiz Asyl erhalten (N [...], vgl. nachstehend E. 6.4) und löse deshalb die Wohngemeinschaft auf, was aus psychiatrischer Sicht schwer wiegende Auswirkungen auf ihn - den Beschwerdeführer - habe.
K.
Auf entsprechende Aufforderung hin, reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 5. Februar 2009 seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Juni 2008 fest, dass der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werde und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 10. Juni 2008 bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 Das BFM erachtete jedoch den Ausschlussgrund von Art. 1F FK als erfüllt, weshalb es den Beschwerdeführer von der an sich bestehenden Flüchtlingseigenschaft ausschloss und dessen Asylgesuch ablehnte. In der angefochtenen Verfügung ging das BFM von der Beteiligung des Beschwerdeführers an verschiedenen Straftaten (Aufzählung) aus, welche als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 1F Bst. a FK beziehungsweise als besonders schwere Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren seien. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2008 ging das BFM gestützt auf das auf Beschwerdeebene eingereichte erstinstanzliche Urteil des DGM I._______ vom (Datum) vom Vorliegen ernsthafter Gründe für den Verdacht der aktiven Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Mordanschlag aus, welcher als schweres Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren sei.
5.3 Gemäss Art. 1F FK sind die Bestimmungen des Flüchtlingsabkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben (Bst. b), oder sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c).
5.3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim DGM I._______ vom (Datum) zur Last gelegt wurde, er habe sich für die Ziele der Organisation TKP-ML in der Zeit von (Jahr) bis (Jahr) an folgenden 15 Aktionen beteiligt:
1. (...),
2. (...),
3. (...),
4. (...),
5. (...),
6. (...),
7. (...),
8. (...),
9. (...),
10. (...),
11. (...),
12. (...),
13. (...),
14. (...),
15. (...).
Aus den Aussagen von Mitgliedern der bewaffneten Organisation TIKKO und den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er im Namen der TIKKO an den aufgelisteten Aktionen beteiligt gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift die Bestrafung des Beschwerdeführers gemäss Art. 146/1, 31, 33 und 40 des türkischen Strafgesetzbuches.
5.3.2 Mit Urteil des DGM I._______ vom (Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen des Versuchs der gewaltsamen Änderung der verfassungsrechtlichen Ordnung der Türkei schuldig gesprochen und im Sinne von Art. 146/1 des türkischen Strafgesetzbuches mit dem Tode bestraft, wobei die Todesstrafe gestützt auf Art. 59/1 des türkischen Strafgesetzbuches auf eine lebenslängliche Zuchthausstrafe herabgesetzt wurde. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Mitglied der illegalen und bewaffneten Organisation TKP/ML-TIKKO sei, deren Ziel es sei, die Staatsverfassung der Türkei durch einen bewaffneten Volksaufstand ausser Kraft zu setzen und an deren Stelle eine auf marxistisch-leninistischen Prinzipien ruhende sozialistische Ordnung zu errichten. Der Beschwerdeführer sei zur Erreichung des Ziels bei den gegen ihn in der Anklage erhobenen Taten beteiligt gewesen und habe insbesondere bei einer Tötung (Opfer V.K.) persönlich mitgewirkt, was aufgrund der Aussagen des geständigen Angeklagten K.A. in der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung als erwiesen gelte.
5.3.3 Mit Urteil vom (Datum) hob das Berufungsgericht das Urteil des DGM I._______ vom (Datum) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Berufungsgericht akzeptierte die wegen Ungesetzmässigkeit während der Gerichtsverhandlungen erhobenen Rekursanträge des Beschwerdeführers und weiterer Angeklagter und beschloss einstimmig die Kassation des erstinstanzlichen Urteils.
Im Rahmen von Verfassungsänderungen wurden die türkischen Staatssicherheitsgerichte (DGM) am 7. Mai 2004 abgeschafft. Die Kammern der ehemaligen DGM wurden an die am jeweiligen Ort vorhandenen Grossen Strafkammern angehängt. Seither ist das Schwurgericht in I._______ für den Fall des Beschwerdeführers zuständig.
5.3.4 Im (Monat/Jahr) wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes provisorisch für die Dauer von (...) Monaten aus der Haft entlassen.
5.3.5 Am (Datum) erging gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl, da er sich für gerichtsmedizinische Abklärungen nicht zur Verfügung gehalten und sich stattdessen ins Ausland abgesetzt habe.
5.3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Mithin ist nicht erstellt, dass er die ihm in der Anklageschrift vom (Datum) vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat. Das Verfahren ist beim Schwurgericht in I._______ hängig. Auf das erstinstanzliche Urteil des DGM I._______ vom (Datum), welches durch das Berufungsgericht wegen Ungesetzmässigkeiten während den Gerichtsverhandlungen mit Urteil vom (Datum) aufgehoben wurde, kann bei der Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 1

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
Der Fall ist aufgrund der Sachlage zu beurteilen, wie sie sich aktuell präsentiert. Angesichts der Tatsache, dass das türkische Strafverfahren aufgrund der Landesabwesenheit des angeklagten Beschwerdeführers nicht fortgeführt werden kann - wie dies der gegen ihn erlassene Haftbefehl zeigt - und sich an dessen Landesabwesenheit aufgrund der durch das BFM verfügten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz in absehbarer Zeit nichts ändern wird, würde eine Kassation der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Sachverhalts-abklärungen zu keinem befriedigenden Resultat führen. Solche würden lediglich die Erkenntnis bestätigen, dass das türkische Strafverfahren hängig sei und aufgrund der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht zu einem Abschluss geführt werden könne.
5.3.7 Angesichts der Tatsache, dass keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt, bleibt zu prüfen, ob anderweitige hinlängliche Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer für Taten im Sinne von Art. 1F Bst. a oder b FK individuell verwantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29). Die Mitgliedschaft allein bei einer Organisation, welche für die Begehung von Taten verantwortlich ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 1F FK fallen könnten, genügt nicht für den Ausschluss dieser Person von der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1F FK (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4.3. S. 314).
Vorliegend sind keine solchen hinlänglichen Anhaltspunkte für die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers an Taten im Sinne von Art. 1F Bst. a oder b FK gegeben. Wie zuvor ausgeführt, ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer im strafrechtlichen Sinn eines Verbrechens im Sinne von Art. 1F Bst. a oder b FK schuldig gemacht hat. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt nicht vor und der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Straftaten. Er bestreitet auch, Mitglied der TKP-ML zu sein beziehungsweise gewesen zu sein. Er sei lediglich Sympathisant dieser Organisation. Der Vorinstanz ist diesbezüglich zwar beizupflichten, wonach an dieser Behauptung des Beschwerdeführers berechtigte Zweifel bestehen. Aber selbst wenn von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP-ML auszugehen wäre, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die blosse Mitgliedschaft bei der TKP-ML wäre kein genügender Anhaltspunkt für die Annahme, er sei für die Begehung von Taten dieser Organisation individuell verantwortlich (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4.3., S. 314).
5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass kein Ausschlussgrund nach Art. 1F FK vorliegt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht von der Flüchtlingseigenschaft, welche er gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer als asylunwürdig erweist und sein Asylgesuch entsprechend abzuweisen ist.
Gemäss Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
6.2 Vorliegend sind keine hinlänglichen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
Das BFM ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bloss Sympathisant, sondern ein Mitglied der TKP-ML sei. Zudem habe er durch die Teilnahme am Hungerstreik während der Inhaftierung zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch während seiner Gefangenschaft nicht von der TKP-ML losgesagt habe, sondern sich weiterhin mit deren Zielen identifiziert habe und bereit gewesen sei, gar sein Leben dafür einzusetzen.
Der Beschwerdeführer bestritt demgegenüber die Mitgliedschaft bei der TKP-ML. Er sei lediglich Sympathisant dieser Organisation. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen an dieser Behauptung berechtigte Zweifel. Diese vermögen jedoch am Ergebnis nichts zu ändern, da die alleinige Mitgliedschaft in einer solchen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermöchte (vgl. EMARK 2002 Nr. 9). Ein Asylausschlussgrund allein aufgrund der Mitgliedschaft in dem Sinne, dass sich jedes Mitglied mit der blossen Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation im Sinne von Art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
6.3 Demzufolge liegt kein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der (Verwandte) des Beschwerdeführers (N [...]) mit Entscheid des BFM vom (Datum) - mithin in erster Instanz - Asyl erhalten hat. Als massgeblichen Fluchtgrund führte dieser dabei ein in der Türkei gegen ihn hängiges Verfahren (Haftbefehl vom [Datum]) wegen Unterstützung einer illegalen Organisation (MKP) an. Im Einzelnen wird dem (Verwandten) vorgeworfen, (...) und sich darüber hinaus der (...) strafbar gemacht zu haben, wobei er den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen bei den Asylbehörden lediglich bei der Auflistung seiner (Verwandten) erwähnte.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 ist vollumfänglich aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 wird vollumfänglich aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'121.70 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Einzahlungsschein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers)
(...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: