Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
1. N
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Tribunal administrativ federal
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Abteilung III
C-2070/2016
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Tribunal administratif fédéral
Urteil vom 8. Januar 2018
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
A. _______ AG,
vertreten durch lic. iur. Felix Moppert, Advokat, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Unfallversicherung, Prämienerhöhung,
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016.
C-2070/2016
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die (...Angaben zum Zweck der Firma; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 2). Als Betrieb des Baugewerbes ist die Arbeitgeberin für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) angeschlossen.
B.
Wegen mehrfacher Missachtung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit erhöhte die SUVA mit Verfügung vom 24. Februar 2009 die Prämie für die Berufsunfallversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2009 für die Dauer eines Jahres von der Stufe 109 (Prämiensatz 3.89 %) in die Stufe 113 (Prämiensatz 4.72 %) der Klasse 45L (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom 9. Mai 2016 [nachfolgend: act.] 90). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. April 2009 ab (act. 85). Mit Urteil C-3410/2009 vom 22. Oktober 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Arbeitgeberin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Arbeitgeberin sei von der SUVA wegen Missachtung der gebotenen Massnahmen im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am 17. April 2008, 24. April 2008, 27. August 2008, 27. November 2008 und am 3. Dezember 2008 gemahnt worden. Dabei sei sie auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit ohne vorherige Mitteilung eine höhere Stufe des Prämientarifs zur Anwendung gelange. Die von der SUVA rückwirkend für ein Jahr verfügte Prämienerhöhung von etwas mehr als 21 % sei weder unverhältnismässig noch willkürlich und verletze kein Bundesrecht (act. 43). C.
C.a Mit Ermahnung vom 8. Februar 2013 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass ihr Mitarbeiter bei einer Kontrolle auf der Baustelle (...) in Basel eine Missachtung der im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu treffenden Massnahmen festgestellt habe. Dementsprechend forderte sie die Arbeitgeberin auf, die gebotenen Sofortmassnahmen unverzüglich umzusetzen und die SUVA über die Umsetzung der anderen Massnahmen bis zum 22. Februar 2013 zu orientieren (act. 42). Die Arbeitgeberin orientierte die SUVA in der Folge mit Schreiben vom 22. Februar Seite 2
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2013 dahingehend, dass die verantwortliche Person noch in den Ferien weile und sie die Angelegenheit nach ihrer Rückkehr erledigen werde (act. 40).
C.b Mit Schreiben vom 9. April 2013 bestätigte die SUVA die am 4. April 2013 auf der Baustelle ,,(...)" in Locarno durchgeführte Kontrolle. Aufgrund der festgestellten Sicherheitsmängel wurde die Arbeitgeberin aufgefordert, der SUVA bis zum 19. April 2013 eine Rückmeldung betreffend die getroffenen Sofort- und Systemmassnahmen zu geben (act. 39). C.c Nachdem die Mitarbeiter der SUVA im Rahmen einer Kontrolle vom 12. Juni 2013 auf der Baustelle ,,(...)" in Paradiso (TI) schwerwiegende Sicherheitsmängel festgestellt hatten, forderte sie die Arbeitgeberin mit Verfügung vom 14. Juni 2013 auf, einerseits an den ungeschützten Absturzstellen unter 3 m einen dreiteiligen Seitenschutz zu montieren und ab 3 m Höhe das Fassadengerüst zu ergänzen und anderseits beim Block B mit fehlendem Fassadengerüst sofort ein solches zu erstellen. Überdies verpflichtete sie die Arbeitgeberin, bis zur Umsetzung dieser Massnahmen die Arbeiten ab einer Absturzhöhe von 2 m einzustellen (act. 37). C.d Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 gewährte die SUVA der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör bezüglich der bei der Kontrolle vom 12. Juni 2013 festgestellten Sicherheitsmängel und ersuchte letztere, ihr bis zum 9. Juli 2013 eine Rückmeldung betreffend die Umsetzung der gebotenen Massnahmen zu geben (act. 36). C.e Nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme ordnete die SUVA mit Verfügung vom 10. September 2013 für die Dauer eines Jahres, rückwirkend ab 1. Januar 2013, eine Erhöhung der Prämie von Stufe 109 (Prämiensatz 3.89 %) auf Stufe 113 (Prämiensatz 4.72 %) der Klasse 11C an (act. 35). Nachdem die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Moppert, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Einsprache erhoben (act. 34) und die SUVA bei weiteren Arbeitsplatzkontrollen am 15. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013 erneut Verstösse gegen die Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festgestellt hatte (act. 30 - 32), wies die SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 ab (act. 29). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.f Mit Erinnerungsschreiben vom 27. Januar 2014 forderte die SUVA die Arbeitgeberin auf, ihr bis zum 7. Februar 2014 eine Rückmeldung über die
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im Zusammenhang mit der Baustellenkontrolle vom 29. Oktober 2013 getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu geben (act. 28).
C.g Mit Mahnschreiben vom 11. September 2014 forderte die SUVA die Arbeitgeberin auf, sie bis spätestens 18. September 2014 über die Umsetzung der im Zusammenhang mit der Baustellenkontrolle vom 4. September 2014 (Baustelle [...]) im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz getroffenen Massnahmen zu orientieren. Überdies machte sie die Arbeitgeberin darauf aufmerksam, dass ihr Betrieb bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innert eines Jahres ohne vorherige Mitteilung in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werde (act. 26).
C.h Am 25. September 2014 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass sie im Rahmen einer Baustellenkontrolle vom 15. September 2014 (Baustelle [...]) erneut Verstösse gegen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz festgestellt habe. Gleichzeitig forderte sie die Arbeitgeberin auf, die Sofortmassnahmen unverzüglich umzusetzen und ihr bis zum 9. Oktober 2014 eine Rückmeldung über die Umsetzung der getroffenen Massnahmen zu geben (act. 25). Mit Erinnerungsschreiben vom 23. Oktober 2014 orientierte die SUVA die Arbeitgeberin dahingehend, dass die angesetzte Frist für die Rückmeldung über die getroffenen Massnahmen unbenützt verstrichen sei. Für die Nachholung dieses Versäumnisses setzte sie der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 6. November 2014 an (act. 24). Mit erneutem Erinnerungsschreiben vom 12. Januar 2015 ersuchte die SUVA die Arbeitgeberin, ihr bis spätestens 22. Januar 2015 eine Rückmeldung betreffend die im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzkontrolle vom 4. September 2014 (Baustelle [...]) getroffenen Massnahmen zu geben (act. 22). C.i Mit Einschreiben vom 29. Mai 2015 orientierte die SUVA die Arbeitgeberin dahingehend, dass sie bei einer am 21. Mai 2015 auf der Baustelle (...) in Bellinzona/TI durchgeführten Arbeitsplatzkontrolle (act. 20) erneut Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit mit erhöhter Gefährdung der Arbeitnehmenden festgestellt habe. Für die Umsetzung der im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Massnahmen und die entsprechende Rückmeldung setzte sie der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 12. Juni 2015. Ferner gab sie ihr Gelegenheit, allfällige Einwendungen zu den gemachten Feststellungen innert der Frist von 20 Tagen schriftlich und begründet vorzubringen. Schliesslich teilte sie der Arbeitgeberin mit, dass sie sich aufgrund der wiederholten Seite 4
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Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit veranlasst sehe, für ihren Betrieb eine Prämienerhöhung anzuordnen (act. 19). C.j Nachdem die Arbeitgeberin von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist keinen Gebrauch gemacht hatte, erhöhte die SUVA die Prämie für die Berufsunfallversicherung mit Verfügung vom 27. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. Januar 2015 für die Dauer eines Jahres von Stufe 107 (Prämiensatz 3.520 %) auf Stufe 111 (Prämiensatz 4.280 %) der Klasse 41A (act. 18). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.k Bei einer am 27. August 2015 auf der Baustelle Neubau Einkaufs- und Erlebniszentrum (...) durchgeführten Kontrolle stellten die Mitarbeitenden der SUVA erneut mehrere Verstösse gegen die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz fest. Mit Schreiben vom 11. September 2015 forderte die SUVA die Arbeitgeberin folglich auf, ihr bis spätestens 25. September 2015 eine Rückmeldung betreffend die Umsetzung der notwendigen Massnahmen zukommen zu lassen (act. 17). Am 22. September 2015 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass sie die geforderten Massnahmen umgesetzt habe (act. 16). C.l Nachdem die SUVA im Zuge einer am 5. Oktober 2015 durchgeführten Arbeitsplatzkontrolle (Baustelle in [...] betreffend Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern) erneut Verstösse gegen die Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden festgestellt hatte, forderte sie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 auf, die gebotenen Sofortmassnahmen unverzüglich umzusetzen und ihr hinsichtlich der weiteren Massnahmen bis zum 29. Oktober 2015 mittels beigelegtem Formular eine Rückmeldung abzugeben (act. 15). Am 29. Oktober 2015 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass sie ihre Mitarbeitenden über die acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau instruiert habe (act. 14).
C.m Am 12. November 2015 stellte die SUVA bei einer erneuten Baustellenkontrolle (...) fest, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt worden sind. Mit Schreiben vom 18. November 2015 forderte sie die Arbeitgeberin auf, die angeordneten Sofortmassnahmen umgehend umzusetzen und sie bis zum 30. November 2015 über die weiteren (im beigefügten Schreiben aufgeführten) Massnahmen zu orientieren. Überdies teilte sie der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Gelegenheit zur Stellungnahme innert der Frist von Seite 5
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20 Tagen mit, dass sie sich aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit veranlasst sehe, für ihren Betrieb eine Prämienerhöhung anzuordnen (act. 13). Am 24. November 2015 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass sie die notwendigen Massnahmen umgesetzt habe (act. 12). C.n Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 erhöhte die SUVA die Prämie für die Berufsunfallversicherung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 für die Dauer eines Jahres von Stufe 111 (Prämiensatz 4.28 %) auf Stufe 115 (Prämiensatz 5.21 %) der Klasse 41A (act. 11). C.o Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Moppert, mit Eingabe vom 8. Februar 2016 Einsprache mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter seien die Prämien ab 1. Januar 2016 für die Dauer eines Jahres von 3.520 % auf 4.280 % anzuheben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es könne nicht sein, dass aufgrund der Kontrolle vom 12. November 2015 die Prämien ein zweites Mal für 2015 erhöht würden. Sie hätte zudem vorgängig verwarnt und es hätte ihr eine erneute Prämienerhöhung angedroht werden müssen. Überdies dürfe am 16. Januar 2016 (recte: 14. Januar 2016) keine Verfügung erlassen werden, welche eine rückwirkende Erhöhung der Prämien für das Jahr 2015 anordne. Eine allfällige nächste Erhöhung, deren Berechtigung aber bestritten werde, hätte per 1. Januar 2016, und zwar wiederum von 3.520 % auf 4.280 %, erfolgen müssen (act. 10).
C.p Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 wies die SUVA die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, im Rahmen der Baustellenkontrolle vom 12. November 2015 habe sie festgestellt, dass die Arbeitgeberin die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Massnahmen nicht getroffen habe. Nachdem sie in den letzten Jahren wiederholt Mängel hinsichtlich der Arbeitssicherheit habe beanstanden müssen, sei die angekündigte Prämienerhöhung in der Folge vollzogen worden. Der von der Arbeitgeberin gerügte fehlende Hinweis auf die Verfügung ,,Prämienerhöhung" vom 27. Juli 2015 sei insofern ohne rechtliche Bedeutung, als die Arbeitgeberin über alle Unterlagen verfügt habe. Dementsprechend habe sie Kenntnis davon gehabt, dass eine erneute Zuwiderhandlung gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften eine weitere Prämienerhöhung nach sich ziehen werde. Hinsichtlich der gerügten kumulativen Prämienerhöhung sei festzuhalten, dass diese im EKAS-Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit ausdrücklich erwähnt werde. Überdies habe Seite 6
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das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2363/2012 vom 11. November 2013 entschieden, dass eine kumulative Prämienerhöhung, auch rückwirkend auf den 1. Januar des vorangehenden Jahres, zulässig sei. Unbegründet sei schliesslich auch der Einwand, dass der Hauptunternehmer für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich sei. Denn verantwortlich für die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen sei jeder Arbeitgeber, dessen Mitarbeitende Bauarbeiten ausführten (act. 8). D.
D.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (recte: 22. Februar 2016) sei aufzuheben und die Prämie für die Berufsunfallversicherung für das Jahr 2015 sei auf der Stufe 111 (Prämiensatz 4.28 %) zu belassen. Eventualiter seien die Prämien vom 1. Januar 2016 an für die Dauer eines Jahres von 3.520 % auf 4.280 % zu erhöhen, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, entgegen der Auffassung der SUVA habe sie mit ihrer Rückmeldung vom 24. November 2015 im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung bezogen. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei unerwähnt geblieben, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 27. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. Januar 2015 für die Dauer von einem Jahr eine Erhöhung des Prämiensatzes von 3.520 % auf 4.280 % vorgenommen habe. Die Prämienerhöhung sei überdies unverhältnismässig, da nach der Prämienerhöhung vom 27. Juli 2015 nicht als Folge eines einzigen weiteren Regelverstosses wiederum eine Erhöhung hätte vorgenommen werden dürfen. Gemäss EKAS-Leitfaden soll die Beschwerdegegnerin erst nach der vierten Feststellung eines erheblichen Sicherheitsmangels eine Erhöhung der Versicherungsprämie verfügen. Überdies sei eine Erhöhung der Prämie rückwirkend auf den 1. Januar des Vorjahres nicht rechtmässig; denn die Rückwirkung dürfe sich nur bis zum 1. Januar des laufenden Jahres, nicht aber darüber hinaus erstrecken (BVGer act. 1).
D.b Am 12. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 geforderte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 3 und 7).
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D.c Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 stellt die SUVA den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2016 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 führt sie ergänzend aus, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin habe diese mit ihrer Rückmeldung vom 24. November 2015 keineswegs im Rahmen des rechtlichen Gehörs begründete Einwendungen vorgebracht; im Gegenteil habe sie darin lediglich die Korrektur der festgestellten Mängel festgehalten. Die SUVA dürfe ohne Weiteres eine kumulative Prämienerhöhung verfügen, wenn die Arbeitgeberin wie hier während der Dauer einer Prämienerhöhung erneut gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit verstosse. Eine rückwirkende Prämienerhöhung sei auch dann statthaft, wenn die Verfügung erst im Folgejahr erlassen werde. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass die Verfehlungen auf der Baustelle am 12. November 2015 und damit im Vorjahr festgestellt worden seien. Schliesslich entbinde die Verantwortlichkeit des Hauptunternehmers die Beschwerdeführerin als Subunternehmerin nicht von deren Pflicht, für die Einhaltung der massgebenden Sicherheitsvorschriften zu sorgen; denn für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sei immer der Arbeitgeber verantwortlich, dessen Personal Bauarbeiten ausführe (BVGer act. 11). D.d Mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 16. August 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest und führt zur Begründung ergänzend aus, die kumulative Prämienerhöhung sei unverhältnismässig. Zum einen handle es sich bei der Verfügung einer weiteren Prämienerhöhung um eine Kann-Vorschrift für den Fall, dass andere schwerwiegende sicherheitswidrige Zustände bestünden. Zum anderen habe die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen, dass sie sich einsichtig gezeigt habe, was insbesondere aus der Rückmeldung vom 24. November 2015 hervorgehe. Sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Prämienjahr (hier: 2015) bereits abgelaufen, könne nicht rückwirkend eine Prämienerhöhung verfügt werden; denn es fehle hierfür eine gesetzliche Grundlage. Sodann sei sie als Subunternehmerin für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften nicht verantwortlich. Schliesslich sei die verfügte Prämienerhöhung auch deshalb unverhältnismässig, weil sie ohne vorgängige Ermahnung erfolgt sei (BVGer act. 15). D.e Mit Duplik vom 16. September 2016 hält auch die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führt zur Begründung ergänzend aus, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei
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eine kumulative Prämienerhöhung mehr als gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin elementare Sicherheitsregeln grob verletzt habe, was zu einer hohen Gefährdung ihrer Arbeitnehmer geführt habe. Gegen die rückwirkend auf den 1. Januar 2015 vorgenommene Prämienerhöhung könne nichts eingewendet werden, da der Verstoss gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften am 12. November 2015 festgestellt worden sei; das Datum der Verfügung sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Sie habe die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden dadurch gefährdet, dass bei Deckenschalungsarbeiten mit einer Absturzhöhe von rund 11 m keine Schutzmassnahmen gegen den Absturz getroffen worden seien. Schwerwiegende Verstösse gegen Arbeitssicherheitsvorschriften, welche während einer laufenden Prämienerhöhung festgestellt würden, seien praxisgemäss mit einer kumulativen Erhöhung der Prämien zu sanktionieren. Darauf sei die Beschwerdeführerin in der Verfügung ,,Prämienerhöhung" vom 27. Juli 2015 auch explizit hingewiesen worden, so dass von einer unverhältnismässigen Erhöhung nicht die Rede sein könne (BVGer act. 17). D.f Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der Schriftwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 3. Oktober 2016 abgeschlossen werde (BVGer act. 18).
E.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
, 32
und 33
Bst. e VGG, Art. 109 Bst. b
und Bst. c UVG [SR 832.20]); bei einer Höhereinreihung handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), welche gemäss Art. 109 Bst. c
UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59
ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet Seite 9
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wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. April 2016 einzutreten (Art. 38 Abs. 1
und Abs. 4 Bst. a ATSG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1
VwVG, Art. 50 Abs. 1
, 52 Abs. 1
und 63 Abs. 4
VwVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. 2.
2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Februar 2016, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2016 gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3
UVG und Art. 66 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) in Verbindung mit Art. 113 Abs. 2
der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) verfügte Höhereinreihung im Prämientarif abgewiesen wurde. 2.2 Die Durchführung der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt der SUVA (vgl. Art. 85 Abs. 1
UVG). Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2
UVG eingesetzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3
Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und sie kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4
UVG in Verbindung mit Art. 53 Bst. a
VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden) gemacht hat.
2.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist somit einzig streitig und zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 bestätigte Prämienerhöhung (von Stufe 111 [Prämiensatz: 4.280 %] auf Stufe 115 [Prämiensatz: 5.210 %] der Klasse 41A, rückwirkend per 1.1.2015 für die Dauer von einem Jahr) rechtmässig
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gewesen respektive unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt worden ist.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG). Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist - nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
3.
Nach Art. 92 Abs. 3
UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2
UVV nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Laut Art. 66 Abs. 1
VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe Seite 11
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von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2
VUV). 4.
Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3
UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist. 4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1
UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1
UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeit konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141). 4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1
BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. Abs. 2 legt zudem fest, bei welchen Tätigkeiten in jedem Fall ein Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt bspw. bei Hoch- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus (Bst. a), bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen (Bst. b), beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben (Bst. c) oder bei Holzbau- und Metallbauarbeiten (Bst. h). Nach Art. 8 Abs. 1
BauAV müssen Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (vgl. zu den jeweiligen Massnahmen Abs. 2 Bst. a - h). 4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1
BauAV ist bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen ein Seitenschutz zu verwenden. Gemäss Art. 18
BauAV ist ein Fassadengerüst zu erstellen, wenn bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten wird. Der oberste Holm des Gerüsts hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen. Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Seite 12
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Art. 16
BauAV oder eines Gerüstes nach Art. 18
BauAV technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 19 Abs. 1
BauAV). Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1
VUV). Entsprechend den Vorgaben nach Art. 6 Abs. 1
VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Gemäss Art. 8 Abs. 1
VUV darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. Nach Art. 11 Abs. 1
VUV muss der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können (Art. 19 Abs. 1
VUV). Gemäss Art. 32a Abs. 1
VUV müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten
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eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. Art. 35 Abs. 1
VUV sieht sodann vor, dass Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude so beleuchtet sein müssen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. 4.4
4.4.1 Die SUVA stellte auch nach Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2015 (act. 18) im Zuge der eingangs erwähnten Baustellenkontrollen vom 27. August 2015, vom 5. Oktober 2015 und vom 12. November 2015 (vgl. Sachverhalt, Bst. C.k - C.m hievor; act. 13, 15 und 17) wiederum zahlreiche Verstösse gegen die Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz fest. Im Einzelnen mussten dabei folgende Beanstandungen vorgenommen werden:
Die Mitarbeitenden trugen entgegen den Vorschriften keinen Schutzhelm mit Kinnband;
es waren teilweise keine geeigneten Anschlagpunkte vorhanden;
die Ausrüstung war für den Einsatz teilweise ungeeignet;
die verwendete Hubarbeitsbühne/Scherenbühne wurde nicht gemäss den Vorgaben des Herstellers verwendet;
die Arbeitsplätze, Räumlichkeiten und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude waren nicht so beleuchtet, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen gewährleistet war;
die (acht) lebenswichtigen Regeln für den Hochbau waren den Mitarbeitenden nicht bekannt und wurden von den Vorgesetzten auch nicht regelmässig kontrolliert;
die Mitarbeitenden der Teleskoparbeitsbühne haben den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht getragen und der Arbeitsplatz der Teleskoparbeitsbühne wurde in ausgefahrenem Zustand verlassen, um den Arbeitsplatz auf der Deckenschalung zu erreichen;
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es fehlte ein sicherer Zugang zu den Arbeitsplätzen auf der Deckenschalung;
bei den Deckenschalungsarbeiten mit einer möglichen Absturzhöhe von 11 m wurden keine Schutzmassnahmen gegen den Absturz getroffen.
4.4.2 Aus den vorstehenden Beanstandungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 27. Juli 2015 erneut mehrfach teilweise elementare Vorschriften zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit missachtet hat, obwohl sie von der SUVA explizit darauf hingewiesen worden war, dass die vorgenommene Prämienerhöhung sie nicht von der Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit befreie und für den Fall der erneuten ungenügenden Beachtung dieser Vorschriften eine weitere Prämienerhöhung angeordnet und allenfalls auch eine Strafanzeige erstattet werde (vgl. act. 18).
Der mehrfache Verstoss gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen. Auch die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde keine Begründung vor, welche diese Feststellungen infrage zu stellen vermöchte.
4.4.3 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin auch nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung der SUVA vom 27. Juli 2015 (mit einer Prämienerhöhung von 3.520 % auf 4.280 %) zahlreiche Verstösse gegen geltende Bauvorschriften beanstandet werden mussten. Auch der Hinweis auf eine weitere Prämienerhöhung und die allfällige Erstattung einer Strafanzeige veranlasste sie offenbar nicht dazu, die zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten.
5.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt worden ist.
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5.1
5.1.1 Nach Art. 66 Abs. 2
VUV ordnet das zuständige Durchführungsorgan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2
UVV an. Der zuständige Versicherer hat unverzüglich eine Verfügung betreffend Höhereinreihung zu erlassen. Für Betriebe des Baugewerbes ist die SUVA gemäss Art. 49 Ziff. 11
VUV zuständiges Durchführungsorgan für die Aufsicht betreffend Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b
UVG der zuständige Unfallversicherer. Vorliegend war die SUVA demnach sowohl für die Anordnung der Massnahme als auch für den Erlass der Verfügung zuständig. 5.1.2 Gemäss Art. 113 Abs. 2
UVV haben Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen in der Regel eine Höhereinreihung des betreffenden Betriebs in eine Stufe mit einem mindestens 20 % höheren Prämiensatz zur Folge. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses (BGE 116 V 255 E. 4b; bestätigt mit Urteil des BGer 8C_191/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.3). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat diese Ordnung als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot grundsätzlich vereinbar bezeichnet (BGE 116 V 255 E. 4b und c). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2; Urteil REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, VPB 68.170, E. 5). 5.1.3 Die SUVA hat vorliegend aufgrund der während der Geltungsdauer der Prämienerhöhung für das Jahr 2015 (Verfügung vom 27. Juli 2015) erneut festgestellten Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2016 eine zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung von Stufe 111 (Prämiensatz 4.280 %) auf Stufe 115 (Prämiensatz 5.210 %) angeordnet. Indem die Beschwerdeführerin nach Erlass der ersten Prämienerhöhung keine hinreichenden Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeitenden getroffen und in der Folge erneut mehrfach teilweise elementare Vorschriften über die Arbeitssicherheit missachtet hat, hat sie gleichzeitig dokumentiert, dass die erste Sanktion keine hinreichende und nachhaltige Wirkung bei ihr erzielt hat. Diese während der Dauer der Prämienerhöhung festgestellten, teilweise schwerwiegenden sicherheitswidrigen Zustände berechtigten die Vorinstanz zur Anordnung einer weiteren (kumulativen) Prämienerhöhung (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2363/2012 vom 11. November 2013 E. 5.1.3; EKAS-Leitfaden, S. 32). Die Sanktion mit einer erneuten, rückwirkend auf den 1. Januar 2015 verfügten Prämienerhöhung von Stufe 111 Seite 16
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mit einem Prämiensatz von 4.280 % auf Stufe 115 mit einem Prämiensatz von 5.210 % entspricht einer Erhöhung des Prämiensatzes von 21.73 % und hält sich mithin an den Rahmen, wie er in Art. 113 Abs. 2
UVV durch den Verordnungsgeber vorgesehen ist. Die entsprechende Sanktion ist daher nicht zu beanstanden; vielmehr erweist sie sich als gesetzmässig. 5.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als nicht stichhaltig.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei als Subunternehmerin nicht für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit verantwortlich. Die entsprechende Verantwortlichkeit treffe vielmehr den Hauptunternehmer der entsprechenden Baustelle (Neuenhof). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig und vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Art. 3 Abs. 1
VUV verpflichtet den Arbeitgeber, zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und alle Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Sind an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber zudem die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1
Satz 1 VUV). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht selber für die Erstellung von Bauvorrichtungen (Gerüste etc.) zuständig und verantwortlich ist, erweist sich als nicht entscheidend. Denn nach der konstanten Praxis und Rechtsprechung hat jeder Arbeitgeber dafür besorgt zu sein, dass seine Arbeitnehmenden auf der Baustelle sicher arbeiten können. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat nicht nur derjenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein. Vielmehr hat jeder Arbeitgeber erkennbare Mängel, welche für seine Mitarbeiter eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen. Die Frage, wer für einen unsicheren Zustand verantwortlich und für dessen Behebung zuständig ist, erweist sich bei dieser Regelung als nicht entscheidend und braucht daher auch nicht weiter erörtert zu werden (vgl. dazu Urteile des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 6.6.2; C-2363/2012 vom 11. November 2013 E. 5.1.1; C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1.1).
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5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die rückwirkend auf den 1. Januar 2015 angeordnete Prämienerhöhung sei nicht rechtens, weil die Verfügung erst am 14. Januar 2016 ergangen sei, zielt der Einwand ins Leere. Denn eine erneute Missachtung der Arbeitssicherheitsvorschriften während der Dauer der Prämienerhöhung berechtigt die Vorinstanz zu einer weiteren (kumulativen) Prämienerhöhung. Für die Annahme, dass eine kumulative rückwirkende Prämienerhöhung nur zulässig sein soll, wenn und soweit sie noch während der Dauer der erstmals verfügten Prämienerhöhung (hier: 2015) verfügt worden ist, ergeben sich weder aus dem Gesetz (Art. 92 Abs. 3
UVG) noch aus der Verordnung (Art. 113 Abs. 2
UVV) entsprechende Anhaltspunkte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr der Zeitpunkt der festgestellten Missachtung der Arbeitssicherheitsvorschriften. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass die Prämie nicht wegen eines einzigen weiteren Regelverstosses hätte erhöht werden dürfen. Zudem hätte sie vor einer erneuten Erhöhung der Versicherungsprämie ermahnt werden müssen. 5.2.3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtssetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung hat. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 129 V 271 E. 4.1.2; 128 II 297 E. 5.1, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 51 E. 4b; vgl. auch Art. 36 Abs. 3
BV; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch die Urteile des BVGer C-2363/2012 vom 11. November 2013 E. 4.4.2 sowie C6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.2. ff.). 5.2.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin noch während der Dauer der verfügten Prämienerhöhung erneut gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften verstossen hat. Mit Blick auf den Zweck von Art. 92 Abs. 3
UVG, welcher insbesondere das Ziel der Arbeitssicherheit und der Prävention von Unfällen verfolgt, kann die angeordnete Erhöhung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der ersten Verfügung vom 27. Juli 2015 noch explizit auf die Folgen eines erneuten Verstosses hingewiesen worden ist und sie Seite 18
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in der Folge noch während der Dauer der für 2015 angeordneten Prämienerhöhung elementare Vorschriften missachtet hat. Überdies gilt es in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin auch vor dem hier zur Diskussion stehenden Prämienjahr bereits wiederholt wegen Missachtung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit mit einer Prämienerhöhung hat sanktioniert werden müssen (vgl. Sachverhalt, Bst. B und C.a - C.i hievor). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bedurfte es in dieser Konstellation keiner erneuten Mahnung mehr. 5.2.4 Nachdem die Beschwerdeführerin auf Baustellen verschiedentlich Vorschriften zur Unfallverhütung missachtet hat, kann eine Erhöhung des Prämiensatzes von 4.280 % auf 5.210 % gerade auch unter dem Aspekt des Präventionsgedankens nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Arbeitsunfälle können für die davon Betroffenen, ihre Angehörigen und Freunde unermessliches Leid verursachen und namentlich in der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu immensen Kosten führen. Den Fehlbaren drohen zudem arbeits-, haftpflicht- und strafrechtliche Konsequenzen, welche durch Beachtung der Vorschriften zur Unfallverhütung ebenfalls vermieden werden können.
5.2.5 Die BUV-Prämienerhöhung stellt jedenfalls ein wirksames Mittel dar, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur pflichtgemässen Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen und die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu bewahren. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht im Einzelnen dar, weshalb die innerhalb des gesetzlichen Rahmens verfügte Prämienerhöhung ungeeignet oder übermässig sein und inwiefern zwischen Ziel und Mitteln ein unvernünftiges Verhältnis bestehen soll.
5.3 Die verfügte Prämienerhöhung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und steht überdies auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang. 5.4 An diesem Ergebnis ändert auch die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Rückmeldung vom 24. November 2015 (act. 12) nichts, da die nachträgliche Behebung (erneut) festgestellter Mängel die Sanktion der Prämienerhöhung nicht abzuwenden vermag. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Rückmeldung nicht ein begründeter Einwand gegen die mit der Gehörsgewährung vom 18. November 2015 angekündigte Prämienerhöhung gesehen werden kann. Seite 19
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6.
Zusammengefasst ergibt aus dem Gesagten, dass sich die Beschwerdeführerin die mehrfachen Verstösse gegen Vorschriften der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung anrechnen lassen muss. Die zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung von Stufe 111 (Prämiensatz 4.280 %) auf Stufe 115 (Prämiensatz 5.210 %) für das Jahr 2015 ist in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen. Dabei hat die Vorinstanz weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. 7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2`000.- festzulegen und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13; BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2`000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
David Weiss
Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
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Abteilung III
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Tribunal administratif fédéral
Urteil vom 8. Januar 2018
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
A. _______ AG,
vertreten durch lic. iur. Felix Moppert, Advokat, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Unfallversicherung, Prämienerhöhung,
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die (...Angaben zum Zweck der Firma; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 2). Als Betrieb des Baugewerbes ist die Arbeitgeberin für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) angeschlossen.
B.
Wegen mehrfacher Missachtung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit erhöhte die SUVA mit Verfügung vom 24. Februar 2009 die Prämie für die Berufsunfallversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2009 für die Dauer eines Jahres von der Stufe 109 (Prämiensatz 3.89 %) in die Stufe 113 (Prämiensatz 4.72 %) der Klasse 45L (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom 9. Mai 2016 [nachfolgend: act.] 90). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. April 2009 ab (act. 85). Mit Urteil C-3410/2009 vom 22. Oktober 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Arbeitgeberin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Arbeitgeberin sei von der SUVA wegen Missachtung der gebotenen Massnahmen im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am 17. April 2008, 24. April 2008, 27. August 2008, 27. November 2008 und am 3. Dezember 2008 gemahnt worden. Dabei sei sie auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit ohne vorherige Mitteilung eine höhere Stufe des Prämientarifs zur Anwendung gelange. Die von der SUVA rückwirkend für ein Jahr verfügte Prämienerhöhung von etwas mehr als 21 % sei weder unverhältnismässig noch willkürlich und verletze kein Bundesrecht (act. 43). C.
C.a Mit Ermahnung vom 8. Februar 2013 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass ihr Mitarbeiter bei einer Kontrolle auf der Baustelle (...) in Basel eine Missachtung der im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu treffenden Massnahmen festgestellt habe. Dementsprechend forderte sie die Arbeitgeberin auf, die gebotenen Sofortmassnahmen unverzüglich umzusetzen und die SUVA über die Umsetzung der anderen Massnahmen bis zum 22. Februar 2013 zu orientieren (act. 42). Die Arbeitgeberin orientierte die SUVA in der Folge mit Schreiben vom 22. Februar Seite 2
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2013 dahingehend, dass die verantwortliche Person noch in den Ferien weile und sie die Angelegenheit nach ihrer Rückkehr erledigen werde (act. 40).
C.b Mit Schreiben vom 9. April 2013 bestätigte die SUVA die am 4. April 2013 auf der Baustelle ,,(...)" in Locarno durchgeführte Kontrolle. Aufgrund der festgestellten Sicherheitsmängel wurde die Arbeitgeberin aufgefordert, der SUVA bis zum 19. April 2013 eine Rückmeldung betreffend die getroffenen Sofort- und Systemmassnahmen zu geben (act. 39). C.c Nachdem die Mitarbeiter der SUVA im Rahmen einer Kontrolle vom 12. Juni 2013 auf der Baustelle ,,(...)" in Paradiso (TI) schwerwiegende Sicherheitsmängel festgestellt hatten, forderte sie die Arbeitgeberin mit Verfügung vom 14. Juni 2013 auf, einerseits an den ungeschützten Absturzstellen unter 3 m einen dreiteiligen Seitenschutz zu montieren und ab 3 m Höhe das Fassadengerüst zu ergänzen und anderseits beim Block B mit fehlendem Fassadengerüst sofort ein solches zu erstellen. Überdies verpflichtete sie die Arbeitgeberin, bis zur Umsetzung dieser Massnahmen die Arbeiten ab einer Absturzhöhe von 2 m einzustellen (act. 37). C.d Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 gewährte die SUVA der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör bezüglich der bei der Kontrolle vom 12. Juni 2013 festgestellten Sicherheitsmängel und ersuchte letztere, ihr bis zum 9. Juli 2013 eine Rückmeldung betreffend die Umsetzung der gebotenen Massnahmen zu geben (act. 36). C.e Nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme ordnete die SUVA mit Verfügung vom 10. September 2013 für die Dauer eines Jahres, rückwirkend ab 1. Januar 2013, eine Erhöhung der Prämie von Stufe 109 (Prämiensatz 3.89 %) auf Stufe 113 (Prämiensatz 4.72 %) der Klasse 11C an (act. 35). Nachdem die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Moppert, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Einsprache erhoben (act. 34) und die SUVA bei weiteren Arbeitsplatzkontrollen am 15. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013 erneut Verstösse gegen die Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festgestellt hatte (act. 30 - 32), wies die SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 ab (act. 29). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.f Mit Erinnerungsschreiben vom 27. Januar 2014 forderte die SUVA die Arbeitgeberin auf, ihr bis zum 7. Februar 2014 eine Rückmeldung über die
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im Zusammenhang mit der Baustellenkontrolle vom 29. Oktober 2013 getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu geben (act. 28).
C.g Mit Mahnschreiben vom 11. September 2014 forderte die SUVA die Arbeitgeberin auf, sie bis spätestens 18. September 2014 über die Umsetzung der im Zusammenhang mit der Baustellenkontrolle vom 4. September 2014 (Baustelle [...]) im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz getroffenen Massnahmen zu orientieren. Überdies machte sie die Arbeitgeberin darauf aufmerksam, dass ihr Betrieb bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innert eines Jahres ohne vorherige Mitteilung in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werde (act. 26).
C.h Am 25. September 2014 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass sie im Rahmen einer Baustellenkontrolle vom 15. September 2014 (Baustelle [...]) erneut Verstösse gegen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz festgestellt habe. Gleichzeitig forderte sie die Arbeitgeberin auf, die Sofortmassnahmen unverzüglich umzusetzen und ihr bis zum 9. Oktober 2014 eine Rückmeldung über die Umsetzung der getroffenen Massnahmen zu geben (act. 25). Mit Erinnerungsschreiben vom 23. Oktober 2014 orientierte die SUVA die Arbeitgeberin dahingehend, dass die angesetzte Frist für die Rückmeldung über die getroffenen Massnahmen unbenützt verstrichen sei. Für die Nachholung dieses Versäumnisses setzte sie der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 6. November 2014 an (act. 24). Mit erneutem Erinnerungsschreiben vom 12. Januar 2015 ersuchte die SUVA die Arbeitgeberin, ihr bis spätestens 22. Januar 2015 eine Rückmeldung betreffend die im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzkontrolle vom 4. September 2014 (Baustelle [...]) getroffenen Massnahmen zu geben (act. 22). C.i Mit Einschreiben vom 29. Mai 2015 orientierte die SUVA die Arbeitgeberin dahingehend, dass sie bei einer am 21. Mai 2015 auf der Baustelle (...) in Bellinzona/TI durchgeführten Arbeitsplatzkontrolle (act. 20) erneut Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit mit erhöhter Gefährdung der Arbeitnehmenden festgestellt habe. Für die Umsetzung der im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Massnahmen und die entsprechende Rückmeldung setzte sie der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 12. Juni 2015. Ferner gab sie ihr Gelegenheit, allfällige Einwendungen zu den gemachten Feststellungen innert der Frist von 20 Tagen schriftlich und begründet vorzubringen. Schliesslich teilte sie der Arbeitgeberin mit, dass sie sich aufgrund der wiederholten Seite 4
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Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit veranlasst sehe, für ihren Betrieb eine Prämienerhöhung anzuordnen (act. 19). C.j Nachdem die Arbeitgeberin von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist keinen Gebrauch gemacht hatte, erhöhte die SUVA die Prämie für die Berufsunfallversicherung mit Verfügung vom 27. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. Januar 2015 für die Dauer eines Jahres von Stufe 107 (Prämiensatz 3.520 %) auf Stufe 111 (Prämiensatz 4.280 %) der Klasse 41A (act. 18). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.k Bei einer am 27. August 2015 auf der Baustelle Neubau Einkaufs- und Erlebniszentrum (...) durchgeführten Kontrolle stellten die Mitarbeitenden der SUVA erneut mehrere Verstösse gegen die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz fest. Mit Schreiben vom 11. September 2015 forderte die SUVA die Arbeitgeberin folglich auf, ihr bis spätestens 25. September 2015 eine Rückmeldung betreffend die Umsetzung der notwendigen Massnahmen zukommen zu lassen (act. 17). Am 22. September 2015 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass sie die geforderten Massnahmen umgesetzt habe (act. 16). C.l Nachdem die SUVA im Zuge einer am 5. Oktober 2015 durchgeführten Arbeitsplatzkontrolle (Baustelle in [...] betreffend Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern) erneut Verstösse gegen die Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden festgestellt hatte, forderte sie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 auf, die gebotenen Sofortmassnahmen unverzüglich umzusetzen und ihr hinsichtlich der weiteren Massnahmen bis zum 29. Oktober 2015 mittels beigelegtem Formular eine Rückmeldung abzugeben (act. 15). Am 29. Oktober 2015 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass sie ihre Mitarbeitenden über die acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau instruiert habe (act. 14).
C.m Am 12. November 2015 stellte die SUVA bei einer erneuten Baustellenkontrolle (...) fest, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt worden sind. Mit Schreiben vom 18. November 2015 forderte sie die Arbeitgeberin auf, die angeordneten Sofortmassnahmen umgehend umzusetzen und sie bis zum 30. November 2015 über die weiteren (im beigefügten Schreiben aufgeführten) Massnahmen zu orientieren. Überdies teilte sie der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Gelegenheit zur Stellungnahme innert der Frist von Seite 5
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20 Tagen mit, dass sie sich aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit veranlasst sehe, für ihren Betrieb eine Prämienerhöhung anzuordnen (act. 13). Am 24. November 2015 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass sie die notwendigen Massnahmen umgesetzt habe (act. 12). C.n Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 erhöhte die SUVA die Prämie für die Berufsunfallversicherung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 für die Dauer eines Jahres von Stufe 111 (Prämiensatz 4.28 %) auf Stufe 115 (Prämiensatz 5.21 %) der Klasse 41A (act. 11). C.o Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Moppert, mit Eingabe vom 8. Februar 2016 Einsprache mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter seien die Prämien ab 1. Januar 2016 für die Dauer eines Jahres von 3.520 % auf 4.280 % anzuheben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es könne nicht sein, dass aufgrund der Kontrolle vom 12. November 2015 die Prämien ein zweites Mal für 2015 erhöht würden. Sie hätte zudem vorgängig verwarnt und es hätte ihr eine erneute Prämienerhöhung angedroht werden müssen. Überdies dürfe am 16. Januar 2016 (recte: 14. Januar 2016) keine Verfügung erlassen werden, welche eine rückwirkende Erhöhung der Prämien für das Jahr 2015 anordne. Eine allfällige nächste Erhöhung, deren Berechtigung aber bestritten werde, hätte per 1. Januar 2016, und zwar wiederum von 3.520 % auf 4.280 %, erfolgen müssen (act. 10).
C.p Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 wies die SUVA die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, im Rahmen der Baustellenkontrolle vom 12. November 2015 habe sie festgestellt, dass die Arbeitgeberin die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Massnahmen nicht getroffen habe. Nachdem sie in den letzten Jahren wiederholt Mängel hinsichtlich der Arbeitssicherheit habe beanstanden müssen, sei die angekündigte Prämienerhöhung in der Folge vollzogen worden. Der von der Arbeitgeberin gerügte fehlende Hinweis auf die Verfügung ,,Prämienerhöhung" vom 27. Juli 2015 sei insofern ohne rechtliche Bedeutung, als die Arbeitgeberin über alle Unterlagen verfügt habe. Dementsprechend habe sie Kenntnis davon gehabt, dass eine erneute Zuwiderhandlung gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften eine weitere Prämienerhöhung nach sich ziehen werde. Hinsichtlich der gerügten kumulativen Prämienerhöhung sei festzuhalten, dass diese im EKAS-Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit ausdrücklich erwähnt werde. Überdies habe Seite 6
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das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2363/2012 vom 11. November 2013 entschieden, dass eine kumulative Prämienerhöhung, auch rückwirkend auf den 1. Januar des vorangehenden Jahres, zulässig sei. Unbegründet sei schliesslich auch der Einwand, dass der Hauptunternehmer für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich sei. Denn verantwortlich für die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen sei jeder Arbeitgeber, dessen Mitarbeitende Bauarbeiten ausführten (act. 8). D.
D.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (recte: 22. Februar 2016) sei aufzuheben und die Prämie für die Berufsunfallversicherung für das Jahr 2015 sei auf der Stufe 111 (Prämiensatz 4.28 %) zu belassen. Eventualiter seien die Prämien vom 1. Januar 2016 an für die Dauer eines Jahres von 3.520 % auf 4.280 % zu erhöhen, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, entgegen der Auffassung der SUVA habe sie mit ihrer Rückmeldung vom 24. November 2015 im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung bezogen. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei unerwähnt geblieben, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 27. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. Januar 2015 für die Dauer von einem Jahr eine Erhöhung des Prämiensatzes von 3.520 % auf 4.280 % vorgenommen habe. Die Prämienerhöhung sei überdies unverhältnismässig, da nach der Prämienerhöhung vom 27. Juli 2015 nicht als Folge eines einzigen weiteren Regelverstosses wiederum eine Erhöhung hätte vorgenommen werden dürfen. Gemäss EKAS-Leitfaden soll die Beschwerdegegnerin erst nach der vierten Feststellung eines erheblichen Sicherheitsmangels eine Erhöhung der Versicherungsprämie verfügen. Überdies sei eine Erhöhung der Prämie rückwirkend auf den 1. Januar des Vorjahres nicht rechtmässig; denn die Rückwirkung dürfe sich nur bis zum 1. Januar des laufenden Jahres, nicht aber darüber hinaus erstrecken (BVGer act. 1).
D.b Am 12. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 geforderte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 3 und 7).
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D.c Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 stellt die SUVA den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2016 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 führt sie ergänzend aus, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin habe diese mit ihrer Rückmeldung vom 24. November 2015 keineswegs im Rahmen des rechtlichen Gehörs begründete Einwendungen vorgebracht; im Gegenteil habe sie darin lediglich die Korrektur der festgestellten Mängel festgehalten. Die SUVA dürfe ohne Weiteres eine kumulative Prämienerhöhung verfügen, wenn die Arbeitgeberin wie hier während der Dauer einer Prämienerhöhung erneut gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit verstosse. Eine rückwirkende Prämienerhöhung sei auch dann statthaft, wenn die Verfügung erst im Folgejahr erlassen werde. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass die Verfehlungen auf der Baustelle am 12. November 2015 und damit im Vorjahr festgestellt worden seien. Schliesslich entbinde die Verantwortlichkeit des Hauptunternehmers die Beschwerdeführerin als Subunternehmerin nicht von deren Pflicht, für die Einhaltung der massgebenden Sicherheitsvorschriften zu sorgen; denn für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sei immer der Arbeitgeber verantwortlich, dessen Personal Bauarbeiten ausführe (BVGer act. 11). D.d Mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 16. August 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest und führt zur Begründung ergänzend aus, die kumulative Prämienerhöhung sei unverhältnismässig. Zum einen handle es sich bei der Verfügung einer weiteren Prämienerhöhung um eine Kann-Vorschrift für den Fall, dass andere schwerwiegende sicherheitswidrige Zustände bestünden. Zum anderen habe die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen, dass sie sich einsichtig gezeigt habe, was insbesondere aus der Rückmeldung vom 24. November 2015 hervorgehe. Sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Prämienjahr (hier: 2015) bereits abgelaufen, könne nicht rückwirkend eine Prämienerhöhung verfügt werden; denn es fehle hierfür eine gesetzliche Grundlage. Sodann sei sie als Subunternehmerin für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften nicht verantwortlich. Schliesslich sei die verfügte Prämienerhöhung auch deshalb unverhältnismässig, weil sie ohne vorgängige Ermahnung erfolgt sei (BVGer act. 15). D.e Mit Duplik vom 16. September 2016 hält auch die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führt zur Begründung ergänzend aus, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei
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eine kumulative Prämienerhöhung mehr als gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin elementare Sicherheitsregeln grob verletzt habe, was zu einer hohen Gefährdung ihrer Arbeitnehmer geführt habe. Gegen die rückwirkend auf den 1. Januar 2015 vorgenommene Prämienerhöhung könne nichts eingewendet werden, da der Verstoss gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften am 12. November 2015 festgestellt worden sei; das Datum der Verfügung sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Sie habe die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden dadurch gefährdet, dass bei Deckenschalungsarbeiten mit einer Absturzhöhe von rund 11 m keine Schutzmassnahmen gegen den Absturz getroffen worden seien. Schwerwiegende Verstösse gegen Arbeitssicherheitsvorschriften, welche während einer laufenden Prämienerhöhung festgestellt würden, seien praxisgemäss mit einer kumulativen Erhöhung der Prämien zu sanktionieren. Darauf sei die Beschwerdeführerin in der Verfügung ,,Prämienerhöhung" vom 27. Juli 2015 auch explizit hingewiesen worden, so dass von einer unverhältnismässigen Erhöhung nicht die Rede sein könne (BVGer act. 17). D.f Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der Schriftwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 3. Oktober 2016 abgeschlossen werde (BVGer act. 18).
E.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 109 [1] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [2] Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: | ||||||
| die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; | ||||||
| die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; | ||||||
| Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 830.1 | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 109 [1] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [2] Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: | ||||||
| die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; | ||||||
| die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; | ||||||
| Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 830.1 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
C-2070/2016
wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. April 2016 einzutreten (Art. 38 Abs. 1
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
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| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Februar 2016, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2016 gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 92 [1] Festsetzung der Prämien |
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| Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. [2] | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden. | ||||||
| Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. | ||||||
| Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend. | ||||||
| Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern. | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden. [3] | ||||||
| Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten. [4] | ||||||
| [1] Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136; BBl 1993 I 805). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5259; BBl 2003 59736069). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 113 Klassen und Stufen |
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| Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. [1] | ||||||
| Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. | ||||||
| Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden. [2] | ||||||
| Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein: | ||||||
| jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; | ||||||
| jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 85 Zuständigkeit und Koordination |
||||||
| Die Durchführungsorgane des ArG [1] und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. [2] Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht: | ||||||
| drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68); | ||||||
| acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitgeber; | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitnehmer. [3] | ||||||
| Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden. [4] | ||||||
| Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen. | ||||||
| Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich. | ||||||
| Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG [5]) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus. [6] | ||||||
| [1] SR 822.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] SR 830.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 85 Zuständigkeit und Koordination |
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| Die Durchführungsorgane des ArG [1] und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. [2] Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht: | ||||||
| drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68); | ||||||
| acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitgeber; | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitnehmer. [3] | ||||||
| Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden. [4] | ||||||
| Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen. | ||||||
| Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich. | ||||||
| Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG [5]) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus. [6] | ||||||
| [1] SR 822.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] SR 830.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 85 Zuständigkeit und Koordination |
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| Die Durchführungsorgane des ArG [1] und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. [2] Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht: | ||||||
| drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68); | ||||||
| acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitgeber; | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitnehmer. [3] | ||||||
| Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden. [4] | ||||||
| Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen. | ||||||
| Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich. | ||||||
| Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG [5]) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus. [6] | ||||||
| [1] SR 822.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] SR 830.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 85 Zuständigkeit und Koordination |
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| Die Durchführungsorgane des ArG [1] und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. [2] Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht: | ||||||
| drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68); | ||||||
| acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitgeber; | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitnehmer. [3] | ||||||
| Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden. [4] | ||||||
| Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen. | ||||||
| Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich. | ||||||
| Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG [5]) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus. [6] | ||||||
| [1] SR 822.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] SR 830.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 53 [1] Zuständigkeiten der Koordinationskommission |
||||||
| Die Koordinationskommission kann insbesondere: | ||||||
| das Verfahren bestimmen, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anordnungen und der Vollstreckung beachten müssen; | ||||||
| auf die Verhinderung bestimmter Berufsunfälle und Berufskrankheiten ausgerichtete gesamtschweizerische oder regionale Programme zur Förderung der Arbeitssicherheit in bestimmten Betriebs- oder Berufsgruppen (Sicherheitsprogramme) aufstellen; | ||||||
| die Information und Instruktion der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie die Information der Durchführungsorgane und die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter fördern; | ||||||
| die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallende Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Bauarbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden; | ||||||
| die Koordination der Anwendung dieser Verordnung mit derjenigen anderer Gesetzgebungen fördern; | ||||||
| die Weiter- und Fortbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Rahmen der Vorschriften des Bundesrates mit anderen Institutionen organisieren und koordinieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 (AS 1999 1752). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). | ||||||
2.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist somit einzig streitig und zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 bestätigte Prämienerhöhung (von Stufe 111 [Prämiensatz: 4.280 %] auf Stufe 115 [Prämiensatz: 5.210 %] der Klasse 41A, rückwirkend per 1.1.2015 für die Dauer von einem Jahr) rechtmässig
Seite 10
C-2070/2016
gewesen respektive unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt worden ist.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
Nach Art. 92 Abs. 3
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 92 [1] Festsetzung der Prämien |
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| Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. [2] | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden. | ||||||
| Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. | ||||||
| Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend. | ||||||
| Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern. | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden. [3] | ||||||
| Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten. [4] | ||||||
| [1] Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136; BBl 1993 I 805). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5259; BBl 2003 59736069). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 113 Klassen und Stufen |
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| Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. [1] | ||||||
| Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. | ||||||
| Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden. [2] | ||||||
| Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein: | ||||||
| jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; | ||||||
| jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 66 Prämienerhöhung |
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| Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen. | ||||||
| Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 [1] über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung. | ||||||
| Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern. | ||||||
| [1] SR 832.202 | ||||||
C-2070/2016
von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 66 Prämienerhöhung |
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| Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen. | ||||||
| Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 [1] über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung. | ||||||
| Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern. | ||||||
| [1] SR 832.202 | ||||||
Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 92 [1] Festsetzung der Prämien |
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| Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. [2] | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden. | ||||||
| Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. | ||||||
| Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend. | ||||||
| Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern. | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden. [3] | ||||||
| Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten. [4] | ||||||
| [1] Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136; BBl 1993 I 805). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5259; BBl 2003 59736069). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 82 Allgemeines |
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| Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. | ||||||
| Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. | ||||||
| Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 83 Ausführungsvorschriften |
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| Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben. | ||||||
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SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes |
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| Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. | ||||||
| Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen. | ||||||
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SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 8 Rettung von Verunfallten |
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| Es muss gewährleistet sein, dass Verunfallte gerettet werden können. | ||||||
| Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste, wie Ärztin oder Arzt, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr und Helikopter, der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben. | ||||||
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SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 15 Zugang bei Niveauunterschieden |
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| Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50 cm zu überwinden, so sind Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel zu verwenden. | ||||||
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SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien |
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| Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnliches geführt werden. | ||||||
C-2070/2016
Art. 16
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SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 16 Fahrbahnen |
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| Fahrbahnen müssen so konzipiert sein, dass sie den zu erwartenden Lasten standhalten. | ||||||
| Bei Kunstbauten wie Brücken oder Dämmen muss ein durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur erstellter Nachweis der Tragfähigkeit der Fahrbahn vorliegen. Die Traglast der Fahrbahn ist auf einem Schild anzugeben. | ||||||
| An Fahrbahnen mit Absturzgefahr wie Fahrbahnen bei Brücken, Bermen, Dämmen oder Rampen sind wirksame Absturzsicherungsmassnahmen wie das Montieren von Leitplanken oder Radabweisern zu treffen. | ||||||
| Dämme, Bermen und Rampen müssen so angelegt und befestigt sein, dass sie nicht brechen, abrutschen oder einstürzen können. Dazu muss der Abstand zwischen dem Fahrspurrand und dem Rand des Dammes, der Berme oder der Rampe den Bodenverhältnissen angepasst sein, mindestens aber 1 m betragen. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, so sind geeignete technische Massnahmen zu treffen. | ||||||
| Es sind Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer namentlich vor Steinen, Schmutz und Spritzwasser zu treffen. | ||||||
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SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien |
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| Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnliches geführt werden. | ||||||
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SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen |
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| Es ist sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen und Baumaschinen aufhalten können. Müssen sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten, so sind die erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, wie der Einsatz von Kameras oder das Anbringen von Spiegeln, oder der Gefahrenbereich ist durch eine Hilfsperson zu überwachen. Die Hilfsperson darf sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten. | ||||||
| Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen sind so kurz wie möglich zu halten. | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 5 [1] Persönliche Schutzausrüstungen |
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| Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. | ||||||
| Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6 [1] Information und Anleitung der Arbeitnehmer |
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| Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. [2] | ||||||
| Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren. | ||||||
| Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. | ||||||
| Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren |
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| Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. | ||||||
| Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 11 |
||||||
| Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. [1] | ||||||
| Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden. | ||||||
| Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss alkoholischer Getränke oder von anderen berauschenden Mitteln. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 19 Verkehrswege |
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| Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können. | ||||||
| Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oder Rampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- oder Anlageteile oder bei geringen Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig. | ||||||
| Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zu treffen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 55 der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1403). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 32a [1] Verwendung von Arbeitsmitteln |
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| Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. | ||||||
| Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3 [2], namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen. | ||||||
| Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. | ||||||
| Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). [2] SR 822.113 | ||||||
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eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. Art. 35 Abs. 1
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 35 Beleuchtung |
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| Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. [1] | ||||||
| Erfordert es die Sicherheit, so muss eine netzunabhängige Notbeleuchtung vorhanden sein. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). | ||||||
4.4.1 Die SUVA stellte auch nach Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2015 (act. 18) im Zuge der eingangs erwähnten Baustellenkontrollen vom 27. August 2015, vom 5. Oktober 2015 und vom 12. November 2015 (vgl. Sachverhalt, Bst. C.k - C.m hievor; act. 13, 15 und 17) wiederum zahlreiche Verstösse gegen die Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz fest. Im Einzelnen mussten dabei folgende Beanstandungen vorgenommen werden:
Die Mitarbeitenden trugen entgegen den Vorschriften keinen Schutzhelm mit Kinnband;
es waren teilweise keine geeigneten Anschlagpunkte vorhanden;
die Ausrüstung war für den Einsatz teilweise ungeeignet;
die verwendete Hubarbeitsbühne/Scherenbühne wurde nicht gemäss den Vorgaben des Herstellers verwendet;
die Arbeitsplätze, Räumlichkeiten und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude waren nicht so beleuchtet, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen gewährleistet war;
die (acht) lebenswichtigen Regeln für den Hochbau waren den Mitarbeitenden nicht bekannt und wurden von den Vorgesetzten auch nicht regelmässig kontrolliert;
die Mitarbeitenden der Teleskoparbeitsbühne haben den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht getragen und der Arbeitsplatz der Teleskoparbeitsbühne wurde in ausgefahrenem Zustand verlassen, um den Arbeitsplatz auf der Deckenschalung zu erreichen;
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es fehlte ein sicherer Zugang zu den Arbeitsplätzen auf der Deckenschalung;
bei den Deckenschalungsarbeiten mit einer möglichen Absturzhöhe von 11 m wurden keine Schutzmassnahmen gegen den Absturz getroffen.
4.4.2 Aus den vorstehenden Beanstandungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 27. Juli 2015 erneut mehrfach teilweise elementare Vorschriften zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit missachtet hat, obwohl sie von der SUVA explizit darauf hingewiesen worden war, dass die vorgenommene Prämienerhöhung sie nicht von der Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit befreie und für den Fall der erneuten ungenügenden Beachtung dieser Vorschriften eine weitere Prämienerhöhung angeordnet und allenfalls auch eine Strafanzeige erstattet werde (vgl. act. 18).
Der mehrfache Verstoss gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen. Auch die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde keine Begründung vor, welche diese Feststellungen infrage zu stellen vermöchte.
4.4.3 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin auch nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung der SUVA vom 27. Juli 2015 (mit einer Prämienerhöhung von 3.520 % auf 4.280 %) zahlreiche Verstösse gegen geltende Bauvorschriften beanstandet werden mussten. Auch der Hinweis auf eine weitere Prämienerhöhung und die allfällige Erstattung einer Strafanzeige veranlasste sie offenbar nicht dazu, die zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten.
5.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt worden ist.
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5.1
5.1.1 Nach Art. 66 Abs. 2
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 66 Prämienerhöhung |
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| Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen. | ||||||
| Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 [1] über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung. | ||||||
| Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern. | ||||||
| [1] SR 832.202 | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 113 Klassen und Stufen |
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| Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. [1] | ||||||
| Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. | ||||||
| Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden. [2] | ||||||
| Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein: | ||||||
| jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; | ||||||
| jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 49 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt a. Verhütung von Berufsunfällen |
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| Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in folgenden Betrieben: | ||||||
| Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten; | ||||||
| forstwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der Baumpflege; | ||||||
| Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Ausbaus und der Gebäudehülle sowie andere Betriebe, die auf deren Baustellen Arbeiten ausführen; | ||||||
| Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, be- oder verarbeiten; | ||||||
| Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie; | ||||||
| Betriebe, die Glas herstellen; | ||||||
| Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen; | ||||||
| Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen; | ||||||
| militärische Regiebetriebe; | ||||||
| Transportunternehmungen; | ||||||
| Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c); | ||||||
| Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden; | ||||||
| Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen; | ||||||
| Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt oder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c; | ||||||
| Betriebe der Textilindustrie; | ||||||
| Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen; | ||||||
| Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen; | ||||||
| Betriebe der Holzindustrie und des holzverarbeitenden Gewerbes; | ||||||
| Betriebe, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 [9] bewilligungspflichtig Personal verleihen. | ||||||
| Betriebe, die Tankrevisionen ausführen; | ||||||
| Betriebe der chemischen Industrie; | ||||||
| Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen; | ||||||
| Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen und ohne damit verbundene Carrosserie-Werkstätten und Autospenglereien sowie ohne mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinmechanik; | ||||||
| Betriebe, die Papier herstellen; | ||||||
| Gerbereien, Lederwaren- und Schuhfabriken; | ||||||
| Druckereien; | ||||||
| Die Suva beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel: [10] | ||||||
| automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Fertigungsgsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen; | ||||||
| Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d); | ||||||
| Druckgeräte. | ||||||
| kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförderern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen; | ||||||
| Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane; | ||||||
| Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbeiten; | ||||||
| Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oder Arbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten; | ||||||
| Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen (Gebinde, palettiertes Gut) in Gestellen; | ||||||
| mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen; | ||||||
| Werkseilbahnen; | ||||||
| technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden; | ||||||
| Die Suva beaufsichtigt in allen Betrieben die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Berufsunfallgefahren. | ||||||
| Die Suva orientiert das zuständige kantonale Durchführungsorgan des ArG über ihre Interventionen im Rahmen von Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [9] SR 823.11 [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). [11] Eingefügt durch Art. 17 Abs. 2 der Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2943). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 66 Zuständigkeitsbereich [1] |
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| Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: | ||||||
| industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG); | ||||||
| Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus; | ||||||
| Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten; | ||||||
| Forstbetriebe; | ||||||
| Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten; | ||||||
| Optikergeschäfte, | ||||||
| Bijouterie- und Schmuckgeschäfte, | ||||||
| Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen, | ||||||
| Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau, | ||||||
| Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten; | ||||||
| Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden; | ||||||
| Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe; | ||||||
| Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern; | ||||||
| Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen; | ||||||
| Betriebe der Getränkefabrikation; | ||||||
| Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung; | ||||||
| Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l; | ||||||
| Lehr- und Invalidenwerkstätten; | ||||||
| Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen; | ||||||
| Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten; | ||||||
| Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer: | ||||||
| von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe; | ||||||
| von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen; | ||||||
| von gemischten Betrieben; | ||||||
| von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind. | ||||||
| Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4] | ||||||
| Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5] | ||||||
| Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [2] SR 822.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 113 Klassen und Stufen |
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| Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. [1] | ||||||
| Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. | ||||||
| Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden. [2] | ||||||
| Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein: | ||||||
| jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; | ||||||
| jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
C-2070/2016
mit einem Prämiensatz von 4.280 % auf Stufe 115 mit einem Prämiensatz von 5.210 % entspricht einer Erhöhung des Prämiensatzes von 21.73 % und hält sich mithin an den Rahmen, wie er in Art. 113 Abs. 2
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 113 Klassen und Stufen |
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| Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. [1] | ||||||
| Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. | ||||||
| Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden. [2] | ||||||
| Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein: | ||||||
| jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; | ||||||
| jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei als Subunternehmerin nicht für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit verantwortlich. Die entsprechende Verantwortlichkeit treffe vielmehr den Hauptunternehmer der entsprechenden Baustelle (Neuenhof). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig und vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Art. 3 Abs. 1
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 3 [1] Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen |
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| Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. | ||||||
| Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen. | ||||||
| Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. | ||||||
| Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 ArG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 9 [1] Zusammenwirken mehrerer Betriebe |
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| Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. | ||||||
| Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb: | ||||||
| Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten; | ||||||
| Arbeitsmittel [3] oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern; | ||||||
| Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt. | ||||||
Seite 17
C-2070/2016
5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die rückwirkend auf den 1. Januar 2015 angeordnete Prämienerhöhung sei nicht rechtens, weil die Verfügung erst am 14. Januar 2016 ergangen sei, zielt der Einwand ins Leere. Denn eine erneute Missachtung der Arbeitssicherheitsvorschriften während der Dauer der Prämienerhöhung berechtigt die Vorinstanz zu einer weiteren (kumulativen) Prämienerhöhung. Für die Annahme, dass eine kumulative rückwirkende Prämienerhöhung nur zulässig sein soll, wenn und soweit sie noch während der Dauer der erstmals verfügten Prämienerhöhung (hier: 2015) verfügt worden ist, ergeben sich weder aus dem Gesetz (Art. 92 Abs. 3
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 92 [1] Festsetzung der Prämien |
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| Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. [2] | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden. | ||||||
| Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. | ||||||
| Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend. | ||||||
| Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern. | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden. [3] | ||||||
| Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten. [4] | ||||||
| [1] Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136; BBl 1993 I 805). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5259; BBl 2003 59736069). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 113 Klassen und Stufen |
||||||
| Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. [1] | ||||||
| Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. | ||||||
| Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden. [2] | ||||||
| Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein: | ||||||
| jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; | ||||||
| jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 92 [1] Festsetzung der Prämien |
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| Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. [2] | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden. | ||||||
| Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. | ||||||
| Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend. | ||||||
| Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern. | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden. [3] | ||||||
| Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten. [4] | ||||||
| [1] Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136; BBl 1993 I 805). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5259; BBl 2003 59736069). | ||||||
C-2070/2016
in der Folge noch während der Dauer der für 2015 angeordneten Prämienerhöhung elementare Vorschriften missachtet hat. Überdies gilt es in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin auch vor dem hier zur Diskussion stehenden Prämienjahr bereits wiederholt wegen Missachtung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit mit einer Prämienerhöhung hat sanktioniert werden müssen (vgl. Sachverhalt, Bst. B und C.a - C.i hievor). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bedurfte es in dieser Konstellation keiner erneuten Mahnung mehr. 5.2.4 Nachdem die Beschwerdeführerin auf Baustellen verschiedentlich Vorschriften zur Unfallverhütung missachtet hat, kann eine Erhöhung des Prämiensatzes von 4.280 % auf 5.210 % gerade auch unter dem Aspekt des Präventionsgedankens nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Arbeitsunfälle können für die davon Betroffenen, ihre Angehörigen und Freunde unermessliches Leid verursachen und namentlich in der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu immensen Kosten führen. Den Fehlbaren drohen zudem arbeits-, haftpflicht- und strafrechtliche Konsequenzen, welche durch Beachtung der Vorschriften zur Unfallverhütung ebenfalls vermieden werden können.
5.2.5 Die BUV-Prämienerhöhung stellt jedenfalls ein wirksames Mittel dar, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur pflichtgemässen Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen und die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu bewahren. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht im Einzelnen dar, weshalb die innerhalb des gesetzlichen Rahmens verfügte Prämienerhöhung ungeeignet oder übermässig sein und inwiefern zwischen Ziel und Mitteln ein unvernünftiges Verhältnis bestehen soll.
5.3 Die verfügte Prämienerhöhung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und steht überdies auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang. 5.4 An diesem Ergebnis ändert auch die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Rückmeldung vom 24. November 2015 (act. 12) nichts, da die nachträgliche Behebung (erneut) festgestellter Mängel die Sanktion der Prämienerhöhung nicht abzuwenden vermag. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Rückmeldung nicht ein begründeter Einwand gegen die mit der Gehörsgewährung vom 18. November 2015 angekündigte Prämienerhöhung gesehen werden kann. Seite 19
C-2070/2016
6.
Zusammengefasst ergibt aus dem Gesagten, dass sich die Beschwerdeführerin die mehrfachen Verstösse gegen Vorschriften der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung anrechnen lassen muss. Die zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung von Stufe 111 (Prämiensatz 4.280 %) auf Stufe 115 (Prämiensatz 5.210 %) für das Jahr 2015 ist in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen. Dabei hat die Vorinstanz weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. 7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
Seite 20
C-2070/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2`000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
David Weiss
Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
Seite 21
C-2070/2016
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 22
Gesetzesregister
ATSG 38
ATSG 59
BGG 42
BGG 82
BV 36
BauAV 5
BauAV 8
BauAV 15
BauAV 16
BauAV 18
BauAV 19
UVG 66
UVG 82
UVG 83
UVG 85
UVG 92
UVG 109
UVV 113
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 2
VGKE 7
VUV 3
VUV 5
VUV 6
VUV 8
VUV 9
VUV 11
VUV 19
VUV 32 a
VUV 35
VUV 49
VUV 53
VUV 66
VwVG 3
VwVG 22 a
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes |
||||||
| Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können. | ||||||
| Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen. | ||||||
|
SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 8 Rettung von Verunfallten |
||||||
| Es muss gewährleistet sein, dass Verunfallte gerettet werden können. | ||||||
| Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste, wie Ärztin oder Arzt, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr und Helikopter, der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben. | ||||||
|
SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 15 Zugang bei Niveauunterschieden |
||||||
| Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50 cm zu überwinden, so sind Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel zu verwenden. | ||||||
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SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 16 Fahrbahnen |
||||||
| Fahrbahnen müssen so konzipiert sein, dass sie den zu erwartenden Lasten standhalten. | ||||||
| Bei Kunstbauten wie Brücken oder Dämmen muss ein durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur erstellter Nachweis der Tragfähigkeit der Fahrbahn vorliegen. Die Traglast der Fahrbahn ist auf einem Schild anzugeben. | ||||||
| An Fahrbahnen mit Absturzgefahr wie Fahrbahnen bei Brücken, Bermen, Dämmen oder Rampen sind wirksame Absturzsicherungsmassnahmen wie das Montieren von Leitplanken oder Radabweisern zu treffen. | ||||||
| Dämme, Bermen und Rampen müssen so angelegt und befestigt sein, dass sie nicht brechen, abrutschen oder einstürzen können. Dazu muss der Abstand zwischen dem Fahrspurrand und dem Rand des Dammes, der Berme oder der Rampe den Bodenverhältnissen angepasst sein, mindestens aber 1 m betragen. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, so sind geeignete technische Massnahmen zu treffen. | ||||||
| Es sind Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer namentlich vor Steinen, Schmutz und Spritzwasser zu treffen. | ||||||
|
SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien |
||||||
| Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnliches geführt werden. | ||||||
|
SR 832.311.141 BauAV Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung Art. 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen |
||||||
| Es ist sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen und Baumaschinen aufhalten können. Müssen sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten, so sind die erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, wie der Einsatz von Kameras oder das Anbringen von Spiegeln, oder der Gefahrenbereich ist durch eine Hilfsperson zu überwachen. Die Hilfsperson darf sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten. | ||||||
| Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen sind so kurz wie möglich zu halten. | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 66 Zuständigkeitsbereich [1] |
||||||
| Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: | ||||||
| industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG); | ||||||
| Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus; | ||||||
| Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten; | ||||||
| Forstbetriebe; | ||||||
| Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten; | ||||||
| Optikergeschäfte, | ||||||
| Bijouterie- und Schmuckgeschäfte, | ||||||
| Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen, | ||||||
| Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau, | ||||||
| Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten; | ||||||
| Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden; | ||||||
| Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe; | ||||||
| Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern; | ||||||
| Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen; | ||||||
| Betriebe der Getränkefabrikation; | ||||||
| Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung; | ||||||
| Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l; | ||||||
| Lehr- und Invalidenwerkstätten; | ||||||
| Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen; | ||||||
| Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten; | ||||||
| Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer: | ||||||
| von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe; | ||||||
| von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen; | ||||||
| von gemischten Betrieben; | ||||||
| von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind. | ||||||
| Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4] | ||||||
| Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5] | ||||||
| Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [2] SR 822.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 82 Allgemeines |
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| Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. | ||||||
| Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. | ||||||
| Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 83 Ausführungsvorschriften |
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| Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 85 Zuständigkeit und Koordination |
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| Die Durchführungsorgane des ArG [1] und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. [2] Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht: | ||||||
| drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68); | ||||||
| acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitgeber; | ||||||
| zwei Vertreter der Arbeitnehmer. [3] | ||||||
| Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden. [4] | ||||||
| Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen. | ||||||
| Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich. | ||||||
| Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG [5]) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus. [6] | ||||||
| [1] SR 822.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] SR 830.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 92 [1] Festsetzung der Prämien |
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| Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. [2] | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden. | ||||||
| Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. | ||||||
| Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend. | ||||||
| Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern. | ||||||
| Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden. [3] | ||||||
| Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten. [4] | ||||||
| [1] Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136; BBl 1993 I 805). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5259; BBl 2003 59736069). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 109 [1] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [2] Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: | ||||||
| die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; | ||||||
| die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; | ||||||
| Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 830.1 | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 113 Klassen und Stufen |
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| Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. [1] | ||||||
| Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. | ||||||
| Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden. [2] | ||||||
| Die registrierten Versicherer reichen dem BAG ein: | ||||||
| jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; | ||||||
| jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 3 [1] Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen |
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| Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. | ||||||
| Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen. | ||||||
| Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. | ||||||
| Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 ArG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 5 [1] Persönliche Schutzausrüstungen |
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| Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. | ||||||
| Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6 [1] Information und Anleitung der Arbeitnehmer |
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| Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. [2] | ||||||
| Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren. | ||||||
| Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. | ||||||
| Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren |
||||||
| Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. | ||||||
| Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 9 [1] Zusammenwirken mehrerer Betriebe |
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| Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. | ||||||
| Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb: | ||||||
| Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten; | ||||||
| Arbeitsmittel [3] oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern; | ||||||
| Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 11 |
||||||
| Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. [1] | ||||||
| Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden. | ||||||
| Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss alkoholischer Getränke oder von anderen berauschenden Mitteln. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 19 Verkehrswege |
||||||
| Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können. | ||||||
| Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oder Rampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- oder Anlageteile oder bei geringen Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig. | ||||||
| Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zu treffen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 55 der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1403). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 32a [1] Verwendung von Arbeitsmitteln |
||||||
| Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. | ||||||
| Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3 [2], namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen. | ||||||
| Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. | ||||||
| Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). [2] SR 822.113 | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 35 Beleuchtung |
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| Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. [1] | ||||||
| Erfordert es die Sicherheit, so muss eine netzunabhängige Notbeleuchtung vorhanden sein. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). | ||||||
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SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 49 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt a. Verhütung von Berufsunfällen |
||||||
| Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in folgenden Betrieben: | ||||||
| Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten; | ||||||
| forstwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der Baumpflege; | ||||||
| Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Ausbaus und der Gebäudehülle sowie andere Betriebe, die auf deren Baustellen Arbeiten ausführen; | ||||||
| Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, be- oder verarbeiten; | ||||||
| Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie; | ||||||
| Betriebe, die Glas herstellen; | ||||||
| Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen; | ||||||
| Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen; | ||||||
| militärische Regiebetriebe; | ||||||
| Transportunternehmungen; | ||||||
| Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c); | ||||||
| Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden; | ||||||
| Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen; | ||||||
| Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt oder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c; | ||||||
| Betriebe der Textilindustrie; | ||||||
| Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen; | ||||||
| Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen; | ||||||
| Betriebe der Holzindustrie und des holzverarbeitenden Gewerbes; | ||||||
| Betriebe, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 [9] bewilligungspflichtig Personal verleihen. | ||||||
| Betriebe, die Tankrevisionen ausführen; | ||||||
| Betriebe der chemischen Industrie; | ||||||
| Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen; | ||||||
| Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen und ohne damit verbundene Carrosserie-Werkstätten und Autospenglereien sowie ohne mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinmechanik; | ||||||
| Betriebe, die Papier herstellen; | ||||||
| Gerbereien, Lederwaren- und Schuhfabriken; | ||||||
| Druckereien; | ||||||
| Die Suva beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel: [10] | ||||||
| automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Fertigungsgsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen; | ||||||
| Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d); | ||||||
| Druckgeräte. | ||||||
| kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförderern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen; | ||||||
| Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane; | ||||||
| Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbeiten; | ||||||
| Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oder Arbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten; | ||||||
| Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen (Gebinde, palettiertes Gut) in Gestellen; | ||||||
| mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen; | ||||||
| Werkseilbahnen; | ||||||
| technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden; | ||||||
| Die Suva beaufsichtigt in allen Betrieben die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Berufsunfallgefahren. | ||||||
| Die Suva orientiert das zuständige kantonale Durchführungsorgan des ArG über ihre Interventionen im Rahmen von Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). [9] SR 823.11 [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). [11] Eingefügt durch Art. 17 Abs. 2 der Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2943). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 53 [1] Zuständigkeiten der Koordinationskommission |
||||||
| Die Koordinationskommission kann insbesondere: | ||||||
| das Verfahren bestimmen, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anordnungen und der Vollstreckung beachten müssen; | ||||||
| auf die Verhinderung bestimmter Berufsunfälle und Berufskrankheiten ausgerichtete gesamtschweizerische oder regionale Programme zur Förderung der Arbeitssicherheit in bestimmten Betriebs- oder Berufsgruppen (Sicherheitsprogramme) aufstellen; | ||||||
| die Information und Instruktion der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie die Information der Durchführungsorgane und die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter fördern; | ||||||
| die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallende Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Bauarbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden; | ||||||
| die Koordination der Anwendung dieser Verordnung mit derjenigen anderer Gesetzgebungen fördern; | ||||||
| die Weiter- und Fortbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Rahmen der Vorschriften des Bundesrates mit anderen Institutionen organisieren und koordinieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 (AS 1999 1752). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). | ||||||
|
SR 832.30 VUV Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 66 Prämienerhöhung |
||||||
| Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen. | ||||||
| Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 [1] über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung. | ||||||
| Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung vergewissern. | ||||||
| [1] SR 832.202 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
||||||
| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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