(Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 17. Juni 2004 i.S. X. AG gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [REKU 556/03])
Obligatorische Unfallversicherung. Prämienerhöhung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in Anwendung von Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
- Eintretensvoraussetzungen (E. 1) und anwendbare Bestimmungen (E. 2-3) bei einer Beschwerde gegen die Verfügung einer Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
- Für die Verfügung einer Prämienerhöhung gemäss Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
- Die Möglichkeit der Strafversetzung im Prämientarif ist unabhängig vom Schweregrad der Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit (E. 5).
- Die doppelte Zuständigkeit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), einerseits als Durchführungsorgan für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in Betrieben des Baugewerbes, andererseits als Versicherer, der die Einreihung verfügt, ist in casu gegeben (E. 5a).
- Die Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung um 20,45% ist im Lichte von Art. 113 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175 |
|
a | jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; |
b | jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.177 |
- Eine Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
- Die Tatsache, dass ein Betrieb nach den Ermahnungen des Durchführungsorgans jeweils die nötigen Massnahmen ergriffen hat, vermag nicht auszuräumen, dass wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unfallverhütung stattgefunden haben. Die Arbeitgeberin trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (E. 6b).
- Angekündigte Änderungen für die Zukunft, insbesondere im Tätigkeitsbereich eines Baubetriebs, haben keinen Einfluss auf eine Prämienerhöhung gemäss Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
- Eine «Mitverantwortung» von Dritten (namentlich der Bauleitung) entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihrer Verpflichtung, für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit besorgt zu sein (E. 6d).
- Eine Änderung der Risikoverhältnisse im Betrieb ist grundsätzlich nicht massgebend (E. 6e).
Assurance-accidents obligatoire. Augmentation des primes en raison d'une infraction aux prescriptions relatives à la prévention des accidents et des maladies professionnelles en application de l'art. 92 al. 3 LAA.
- Recevabilité du recours (consid. 1) et dispositions applicables (consid. 2-3) à un recours contre la décision d'augmenter les primes en application de l'art. 92 al. 3 LAA.
- La décision d'augmenter les primes selon l'art. 92 al. 3 LAA suppose qu'il y ait eu infraction aux règles relatives à la prévention des accidents (consid. 4).
- La possibilité d'un classement, par mesure disciplinaire, dans un degré dont le taux de prime est supérieur ne dépend pas de la gravité des violations des prescriptions en matière de sécurité au travail (consid. 5).
- La double compétence de la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accident (SUVA/CNA), en tant qu'organe d'exécution chargé de surveiller l'application des prescriptions sur la prévention des accidents professionnels pour les entreprises du bâtiment d'une part, et, d'autre part, en tant qu'assureur qui fixe les primes, est en l'espèce établie (consid. 5a).
- La proportionnalité d'une augmentation de primes de 20,45% doit être admise au regard de l'art. 113 al. 2 OLAA (consid. 5b).
- L'augmentation des primes en application de l'art. 92 al. 3 LAA est indépendante du rapport individuel coûts/primes d'une entreprise. Il s'agit d'une mesure à caractère punitif (consid. 6a).
- Le fait qu'une entreprise prenne les mesures nécessaires à la suite de rappels de l'organe d'exécution ne supprime pas les diverses infractions aux prescriptions relatives à la prévention des accidents constatées. L'employeur est responsable du respect des règles de sécurité (consid. 6b).
- L'annonce de prochains changements, notamment dans le domaine d'activités d'une entreprise, n'influe pas sur une augmentation des primes prononcée en vertu de l'art. 92 al. 3 LAA, car celle-ci se base sur les infractions constatées dans le passé (consid. 6c).
- L'éventuelle responsabilité solidaire d'un tiers (notamment du maître d'oeuvre) ne libère pas l'employeur de ses obligations en matière de sécurité au travail (consid. 6d).
- La modification des conditions de risque dans l'entreprise n'est, en principe, pas décisive (consid. 6e).
Assicurazione obbligatoria contro gli infortuni. Aumento dei premi per infrazione alle prescrizioni sulla prevenzione degli infortuni e malattie professionali in applicazione dell'art. 92 cpv. 3 LAINF.
- Condizioni di entrata in materia (consid. 1) e disposizioni applicabili (consid. 2-3) in caso di ricorso contro la decisione di aumento dei premi in applicazione dell'art. 92 cpv. 3 LAINF.
- Una decisione di aumento dei premi ai sensi dell'art. 92 cpv. 3 LAINF presuppone un'infrazione alle prescrizioni sulla prevenzione degli infortuni (consid. 4).
- La possibilità di attribuzione ad un grado di rischi superiore è indipendente dalla gravità delle infrazioni alle prescrizioni concernenti la sicurezza sul lavoro (consid. 5).
- In casu è data la doppia competenza dell'Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni (INSAI), che agisce da una parte quale organo di esecuzione per sorvegliare l'applicazione delle prescrizioni sulla prevenzione di infortuni professionali nelle aziende del settore delle costruzioni, e dall'altra parte opera quale assicuratore che decide sulla classificazione (consid. 5a).
- Alla luce dell'art. 113 cpv. 2 OAINF, un aumento dei premi del 20,45% è da considerare proporzionale (consid. 5b).
- Un aumento dei premi in applicazione dell'art. 92 cpv. 3 LAINF è indipendente dal rapporto individuale costi/premi di un'azienda. Si tratta di una misura a carattere punitivo (consid. 6a).
- Il fatto che un'azienda, dopo le diffide dell'organo di esecuzione, abbia preso le relative misure necessarie, non può portare ad ignorare che le ripetute violazioni delle prescrizioni sulla prevenzione degli incidenti che si sono verificate. Il datore di lavoro è responsabile del rispetto delle norme di sicurezza (consid. 6b).
- Modifiche annunciate per il futuro, in particolare nel campo di attività di un'impresa di costruzioni, non hanno alcuna influenza sull'aumento dei premi secondo l'art. 92 cpv. 3 LAINF, poiché tale aumento si basa sulle infrazioni alle norme di sicurezza che sono state rilevate in passato (consid. 6c).
- Una «corresponsabilità» di terzi (in particolare della direzione lavori) non libera il datore di lavoro dal suo obbligo di preoccuparsi del rispetto delle prescrizioni concernenti la sicurezza sul lavoro (consid. 6d).
- In linea di principio, una modifica delle condizioni di rischio in azienda non è rilevante (consid. 6e).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Firma X. AG ist ein Baugeschäft und als solches bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. In mehreren Ermahnungen aus den Jahren 1997 bis 2001 stellte die SUVA auf den Baustellen der X. AG verschiedenste Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit fest. Schliesslich verfügte sie eine Erhöhung des Prämiensatzes der X. AG für ein Jahr (ab 1. Januar 2003) von der Stufe 22 (Netto-Prämiensatz von 6,21%) in die Stufe 24 (Netto-Prämiensatz von 7,48%) der Klasse 41A des Berufsunfalltarifs und bestätigte diese Massnahme mit Einspracheentscheid. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X. AG vor der eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission) Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1.a. Gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst. c

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: |
|
a | die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; |
b | die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; |
c | Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: |
|
a | die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; |
b | die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; |
c | Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. |
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) mit den damit einher gehenden Änderungen des UVG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat an der Zuständigkeit der Rekurskommission für die Unfallversicherung nichts geändert (vgl. die bis 31. Dezember 2002 gültige Fassung von Art. 109

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: |
|
a | die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; |
b | die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; |
c | Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. |
|
1 | Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. |
2 | Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. |
3 | Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: |
|
a | die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; |
b | die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; |
c | Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. |
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheentscheid der SUVA und betrifft die Höhereinreihung des Beschwerde führenden Betriebs im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: |
|
a | die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; |
b | die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; |
c | Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. |
b. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 11

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
|
1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: |
|
a | die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; |
b | die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; |
c | Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. |
c. Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Art. 91 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 91 Prämienpflicht - 1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 82 Allgemeines - 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
d. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 121 V 362 E. 1b, BGE 116 V 246 E. 1a mit Hinweisen). Dabei finden grundsätzlich jene Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1, BGE 124 V 225 E. 1). Das ATSG, welches im Übrigen die massgeblichen Vorschriften über die Höhereinreihungen nach Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
3. Nach Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 67 Zwangsmassnahmen - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge, so kann das zuständige Durchführungsorgan, wenn nötig unter Beizug der kantonalen Behörde (Art. 68), allenfalls neben einer Prämienerhöhung die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren ergreifen. |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175 |
|
a | jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; |
b | jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.177 |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175 |
|
a | jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; |
b | jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.177 |
einem mindestens um 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
Bei der Prüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
4.a. Laut Art. 82 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 82 Allgemeines - 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 83 Ausführungsvorschriften - 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt. |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 107 |
vorläufig in Kraft; darunter fallen insbesondere die Verordnung vom 13. September 1963 über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten (SR 832.311.11; revidiert per 1. Januar 2003) oder auch die Verordnung vom 28. April 1971 über die Unfallverhütung bei der maschinellen Bearbeitung und Behandlung von Holz und andern organischen Werkstoffen (SR 832.313.12).
b. In ihrer Verfügung vom 13. November 2002 verweist die SUVA auf die wiederholt festgestellten Verletzungen von Vorschriften der Arbeitssicherheit auf den Baustellen der Beschwerdeführerin. Es ist somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht einzig auf die bei der Baustelle I. festgestellten Verletzungen abzustellen. Die festgestellten Verletzungen umfassen gemäss den Akten:
- (Verfügung vom 13. November 2002) Ungenügende Planung bzw. Durchführung der Bau- und Gerüstarbeiten im Hinblick auf ein möglichst geringes Unfallrisiko; fach-, sicherheits- und arbeitswidrige Erstellung der Gerüste; sicherheitswidriger Zustand der Gerüstbestandteile, namentlich der Gerüstbretter; unsichere bzw. nicht behinderungsfreie Zugänge zu den Arbeitsplätzen; fach- und sicherheitswidrige Verankerung der Gerüste; fach- und sicherheitswidriger Seitenschutz; teilweise viel zu grosser Abstand zwischen Gerüst und Fassade; ungenügende Sicherung der Dachränder gegen Absturz; fach- und vorschriftswidrige Spenglergänge; mangelhafte Montage der giebelseitigen Schutzeinrichtungen ohne genügende Festigkeit; ungenügende Stärke der Abdeckungen der Deckenöffnungen.
- (Ermahnung vom 5. April 2001) Ungenügende Planung und Ausführung der Arbeiten zur Minimierung der Unfallgefahr; nicht gewährleistete Notfallorganisation sowie «erste Hilfe»; Ausführung von Hochbauarbeiten mit Absturzhöhen von über 10 m ohne Fassadengerüst; unvollständiger bzw. sicherheitswidriger Seitenschutz an Balkonen (ungenügende Aussteifung, zu schmale Geländerholme, fehlende Bordbretter); fehlender Seitenschutz an den Sturzseiten der Terrasse; sicherheitswidriges Maurerbockgerüst; ungenügende Sicherung der Verkehrswege (fehlende Hand- und Treppenläufe, ungesicherte Treppenöffnung, Gleit- und Stolpergefahren, ungenügende Ordnung); ungenügende Sicherung von hervorstehenden Armierungseisen; erneute Bedienung eines Turmdrehkrans durch eine Person ohne gültigen Kranfahrausweis; Lagerung von Baumaterial im Drehbereich des Kranunterwagens.
Allein die in der Verfügung vom 13. November 2002 aufgelisteten Mängel, in der zudem ausdrücklich auf das Schreiben vom 5. April 2001 verwiesen wird, verstossen gegen zahlreiche Sicherheitsbestimmungen. Darunter fallen insbesondere die Vorschriften über
- die risikogerechte Planung von Baustellen (Art. 3

SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 3 Planung von Bauarbeiten - 1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. |
|
a | Absturzsicherungsmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Gerüsten, Auffangnetzen, Laufstegen, einem Seitenschutz und von Bodenabdeckungen; |
b | Sicherungsmassnahmen in Gräben und Baugruben, insbesondere mit Hilfe von Spriessungen und Böschungen; |
c | Hohlraumsicherungsmassnahmen bei Untertagarbeiten; und |
d | Gesundheitsschutzmassnahmen, insbesondere mit Hilfe von Baugüteraufzügen und sanitären Einrichtungen. |
- die Sicherheit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (Art. 8

SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 8 Rettung von Verunfallten - 1 Es muss gewährleistet sein, dass Verunfallte gerettet werden können. |

SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 9 Allgemeine Anforderungen - 1 Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. |
- Seitenschutzvorrichtungen bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m (Art. 14

SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 14 Durchgang bei sich bewegenden Anlageteilen - Zwischen sich bewegenden Anlageteilen und festen Hindernissen ist ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2,5 m Höhe freizuhalten. Wird eines dieser Masse unterschritten, so ist der Durchgang zu sperren oder sind die Anlageteile zu verschalen. |

SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 15 Zugang bei Niveauunterschieden - Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50 cm zu überwinden, so sind Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel zu verwenden. |
- die Sicherung von Bodenöffnungen (Art. 16

SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 16 Fahrbahnen - 1 Fahrbahnen müssen so konzipiert sein, dass sie den zu erwartenden Lasten standhalten. |
- Fassadengerüste bei Abstürzhöhen von mehr als 3 m (Art. 17

SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 17 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien - Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch einstürzende Bauteile oder herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden. |
- den Schutz vor Stürzen bei Arbeiten auf Dächern (Art. 26 ff

SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 26 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten - 1 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. |
- die Trag- und Widerstandsfähigkeit von Gerüsten (Art. 35

SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 35 Ertrinkungsgefahr - 1 Bei Arbeiten an und über Gewässern sind zur Verhinderung eines Sturzes ins Wasser Massnahmen nach den Artikeln 23 und 29 zu treffen. |
|
1 | Bei Arbeiten an und über Gewässern sind zur Verhinderung eines Sturzes ins Wasser Massnahmen nach den Artikeln 23 und 29 zu treffen. |
- und die Anforderungen an das Bedienungspersonal von Kranen (Art. 5

SR 832.312.15 Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) - Kranverordnung Kranverordnung Art. 5 Anforderungen an das Bedienungspersonal - 1 Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die: |
|
a | Kranführerausweis; |
b | Lernfahrausweis für die Auswahlzeit, wenn der oder die Lernende von einer Person, die seit mindestens drei Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder einem Vorgesetzten mit für diese Aufgabe geeigneter Berufserfahrung begleitet wird; |
c | Lernfahrausweis für die Übungszeit, wenn der oder die Lernende von einer Person, die seit mindestens drei Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder einem Vorgesetzten mit für diese Aufgabe geeigneter Berufserfahrung beaufsichtigt wird.15 |
Daneben verweist die SUVA in ihrer Verfügung ebenfalls ausdrücklich auf die zahlreichen vorgängigen Missachtungen von Arbeitssicherheitsvorschriften, die aus den verschiedenen Mahnschreiben hervorgehen. Die darin beschriebenen Verletzungen von massgebenden Sicherheitsnormen sind ebenso offensichtlich, wie die eben aufgeführten Mängel.
Die SUVA hat ihre Baustellenkontrollen mit Fotos dokumentiert, die die bemängelten Sachverhalte illustrieren, insbesondere auch betreffend die Baustelle I. in B.
c. Weder in ihrer Einsprache noch in der Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die von der SUVA gemachten konkreten Vorhaltungen. Sie anerkennt im Gegenteil mit dem Hinweis darauf, dass sie die Beanstandungen jeweils sofort berücksichtigt habe, implizite auch deren Existenz.
d. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sich die SUVA in ihrer Verfügung nicht auf die im Einsprache- und Beschwerdeverfahren angeführten und zum Beweis für die Verletzung von Vorschriften beigezogenen Baustellen berufen habe. Dies trifft, wie dem Wortlaut der Verfügung vom 13. November 2002 zu entnehmen ist, offensichtlich nicht zu, da sich die SUVA texto auf die zahlreichen Abmahnungen beruft. Zudem sei darauf hingewiesen, dass bereits mit den auf der Baustelle I. festgestellten Mängeln der Beweis für die Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften klar und eindeutig erbracht ist.
5. Zu prüfen bleibt, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde.
Zu bemerken ist eingangs, dass die Möglichkeit, eine Strafversetzung im Prämientarif zu verfügen, unabhängig ist vom Schweregrad der festgestellten Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit - es genügt, dass ein Betrieb solche Vorschriften missachtet, um eine Höhereinreihung zu verfügen. Immerhin müssen dabei aber die generellen Grundsätze des Verwaltungshandelns beachtet werden, insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot (vgl. BGE 116 V 255 E. 4b in fine).
a. Gemäss Art. 66 Abs. 2

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175 |
|
a | jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; |
b | jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.177 |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 49 - 1 Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in folgenden Betrieben: |
|
1 | automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Fertigungsgsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen; |
10 | Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d); |
11 | Druckgeräte. |
12 | Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, be- oder verarbeiten; |
13 | Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie; |
14 | Betriebe, die Glas herstellen; |
15 | Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen; |
16 | Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen; |
17 | militärische Regiebetriebe; |
18 | Transportunternehmungen; |
19 | Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c); |
2 | kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförderern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen; |
20 | Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen; |
21 | Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt oder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c; |
22 | Betriebe der Textilindustrie; |
23 | Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen; |
24 | Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen; |
25 | Betriebe der Holzindustrie und des holzverarbeitenden Gewerbes; |
26 | Betriebe, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198979 bewilligungspflichtig Personal verleihen. |
3 | Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane; |
4 | Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbeiten; |
5 | Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oder Arbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten; |
6 | Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen (Gebinde, palettiertes Gut) in Gestellen; |
7 | mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen; |
8 | Werkseilbahnen; |
9 | technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden; |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten. |
|
a | drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68); |
b | acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); |
c | zwei Vertreter der Arbeitgeber; |
d | zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184 |
b.aa. Laut Art. 113 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175 |
|
a | jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; |
b | jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.177 |
Gemäss dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 113 Klassen und Stufen - 1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen des Prämientarifs einzureihen und ihre Prämien sind so zu berechnen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie der Nichtberufsunfälle einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.175 |
|
a | jeweils bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres: die Tarife des Folgejahres; |
b | jeweils im laufenden Jahr: die Risikostatistiken des Vorjahres.177 |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 66 Prämienerhöhung - 1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
bb. In casu wurde die Beschwerdeführerin in der Klasse 41A von der Stufe 22 (Netto-Prämiensatz von 6,21%) in die Stufe 24 (Netto-Prämiensatz von 7,48%) versetzt. Die Prämienerhöhung beträgt somit rund 20,45%. Sie wurde zudem in casu für ein Jahr verfügt (ab 1. Januar 2003).
Die Rekurskommission erachtet diese Massnahme sowohl in Bezug auf die Prämienhöhe wie auch in Bezug auf die zeitliche Dauer als durchaus zulässig. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin nicht vorbringen, dass sie zu streng behandelt worden wäre, wäre doch eine höhere Einreihung durchaus möglich. Angesichts der zahlreichen und schwer wiegenden Missstände auf den Baustellen der Beschwerdeführerin kann die verfügte Höhereinreihung nicht kritisiert werden. Aufgrund des Ermessensspielraums der Behörde besteht für die Rekurskommission kein Anlass, korrigierend einzugreifen.
6. Auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen.
a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie trotz der Verletzungen von Sicherheitsvorschriften nie grössere Schadenfälle zu verzeichnen hatte.
Dazu ist festzuhalten, dass eine Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
Vorschriften der Arbeitssicherheit der Tatbeweis erbracht wird), um eine Höhereinreihung nach Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
b. Die Beschwerdeführerin erachtet die Prämienerhöhung als ungerechtfertigt, weil sie die festgestellten Mängel jeweils sofort behoben habe und mithin den Aufforderungen der SUVA nachgekommen sei.
Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in zahlreichen Fällen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften verstossen hat und offensichtlich auch noch - selbst nach der verfügten Prämienerhöhung - durch die SUVA weitere Missachtungen festgestellt worden sind. Sie ist darauf zu verweisen, dass sie als Arbeitgeberin die Verantwortung zur Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschrift trägt (Art. 82

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 82 Allgemeines - 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. |
c. Die Beschwerdeführerin bringt weiterhin vor, dass sich die Prämienerhöhung nicht rechtfertige, weil sie praktisch keine Baugerüstarbeiten ausgeführt habe und sich für die Zukunft auch verpflichte, keine solchen Arbeiten mehr durchzuführen.
Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die aufgedeckten Sicherheitsverstösse nicht einzig auf den Gerüstbau beschränken. Bereits von daher ist der vorgebrachte Einwand nicht zu hören. Wenn sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit diesem Argument auf den Standpunkt stellen will, dass damit die Möglichkeit, dass sie weiterhin Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt, gleichsam aus dem Weg geräumt sei, so ist sie auf das Schreiben der SUVA vom 8. Mai 2003 zu verweisen. Darin bemängelt die SUVA nach einem Besuch auf der Baustelle W. in G. (vom 7. Mai 2003) namentlich die Planung und Installation der Baustelle, die sicherheitswidrigen Verkehrswege, eine den Regeln der Technik nicht entsprechende Elektro-Kabelrolle sowie den sicherheitswidrigen Gebrauch einer Kreissäge. Wie also bereits die in der Vergangenheit festgestellten und bis zum Verfügungsdatum massgebenden Verletzungen von Sicherheitsvorschriften ergeben haben, zeigt auch dieses Schreiben, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss im Zusammenhang mit dem Gerüstbau Sicherheitsvorschriften missachtet hat und weiterhin missachtet.
Andererseits ist aber auch darauf zu verweisen, dass sich die Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
d. Die Beschwerdeführerin findet es unzulässig, dass sie eine Prämienerhöhung tragen muss, obschon gemäss dem Einspracheentscheid auch eine Mitverantwortung der Bauleitung für die Fehler anerkannt werde.
Gemäss Art. 82

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 82 Allgemeines - 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 1 Grundsatz - 1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.5 |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen - 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. |
Dass der Arbeitgeber seine Verantwortung im Bereich der Einhaltung von Arbeitssicherheitsvorschriften nicht einfach auf Dritte abwälzen kann, wird auch beispielsweise in Art. 7 Abs. 2

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer - 1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- oder Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit. |

SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 9 Zusammenwirken mehrerer Betriebe - 1 Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. |
|
a | Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten; |
b | Arbeitsmittel20 oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern; |
c | Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür verantwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat nicht nur derjenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeitgeber hat erkennbare Mängel, welche für seine Leute eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht nur derjenige zu sorgen hat, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, sondern jeder Arbeitgeber von Untergebenen, die erkennbar gefährdet sind. Ein Hinweis auf die Gefahr anstelle der Durchsetzung von Sicherheitsmassnahmen genügt nicht (BGE 109 IV 15 Regeste). Diesen Entscheid fällte das Bundesgericht im Bereich des Strafrechts unter Bezugnahme auf die massgeblichen Bestimmungen der VUV.
Es ist im vorliegenden Fall einerseits nicht ersichtlich, inwiefern die von der SUVA aufgezeigten Mängel nicht direkt durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten auf den Baustellen verursacht wurden. Andererseits wird durch die SUVA im Einspracheentscheid bloss angeführt, dass ein «Mitverschulden» der Bauleitung nicht abzustreiten sei. Allerdings ändert ein Mitverschulden eines Dritten an der vorschriftswidrigen Situation auf der Baustelle nichts an der Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin, für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsmassnahmen besorgt zu sein. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht direkt die Gefahr verursacht hätte, würde ihr Hinweis an die Bauleitung, dass Gefahren bestehen, nicht genügen, um die Beschwerdeführerin zu entlasten.
e. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, dass sich ihre Risikoverhältnisse verändert hätten, weil sie keine Gerüstarbeiten mehr durchführe. Insofern rechtfertige sich keine Prämienerhöhung bzw. diese müsste gleichsam durch das verminderte Risiko «kompensiert» werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich veränderte Risikoverhältnisse unter Umständen auch auf die Einreihung auswirken können. Allerdings ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Erhöhung der Prämie aufgrund einer Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften. In diesem Sinne hat die SUVA keine Verfügung über die Einreihung in die Stufen und Klassen des Prämientarifs gemäss Art. 92 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 92 Festsetzung der Prämien - 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209 |
7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
[15] Die Publikation kann anhand der Bestellnummer auf den Seiten der SUVA http://www.suva.ch/ eingesehen werden.
Dokumente der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung