Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 113/2018

Urteil vom 7. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
2. X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einziehung von Vermögenswerten; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die im September 2002 von B.________, C.________ und D.________ gegründete A.________ AG diente ihren Aktionären als Investitionsgesellschaft, wobei die Anlagen in Form einer Aktienbeteiligung erfolgten. Die A.________ AG liess ihr Gesellschaftsvermögen als "managed account" nach dem von X.________ betriebenen, angeblich marktüberlegenen Handelssystem auf einem Brokerkonto bei der E.________, bewirtschaften. Im Dezember 2002 lud sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung öffentlich Investoren zur Aktienzeichnung ein. Insgesamt flossen der Gesellschaft dabei Geldmittel in einer Höhe von rund CHF 33 Mio. zu. Die investierten Mittel entsprachen dem gesamten Eigenkapital der Gesellschaft.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (BKP) gegen X.________ (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte, darunter B.________ und C.________, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung sowie Geldwäscherei (Verfahrensnummer EAII.04.0277-PFW). Gegenstand des Verfahrens bildete unter dem Titel "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" der Vorwurf, es seien im Zeitraum der Jahre von 1998 bis 2004 rund 2'000 Geschädigte im Zusammenhang mit der angeblichen Vermögensverwaltung nach dem "Handelssystem X.________" vorab im Umfeld der sog. "F.________-Gruppe" betrügerisch zum Abschluss von Anlageverträgen und zur Leistung von Investitionen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe verleitet worden. Der Vertrieb des Anlagekonzepts und die Akquisition von Investoren sei über ein Netz von Vermittlern/Vertriebspartnern mit je eigenen Firmen- und Vertragsstrukturen erfolgt, wobei im Wesentlichen vier Hauptvermittlerstränge unterschieden wurden, von denen einer aus den Verwaltungsräten der A.________ AG, B.________ und C.________, bestanden habe.

A.b. Im Rahmen der Strafuntersuchung im (Haupt-) Sachverhaltskomplex "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" sperrten die Strafverfolgungsbehörden der Republik Lettland im März 2006 gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 8. April 2005 und dessen Ergänzung vom 29. September 2005 bei der G.________-Bank die Konten Nr. xxx, lautend auf die A.________ AG, und Nr. yyy, lautend auf die H.________ SA (Anklage und Anhänge/Verzeichnis beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, Ziff. 3.2.6.13). Dabei wurden auf dem Konto der A.________ AG Vermögenswerte in der Höhe von knapp USD 4'500.-- und auf demjenigen der H.________ SA ein solcher von USD 600'000.-- beschlagnahmt.

B.

B.a. Am 1. Juli 2005 erhoben zwölf Aktionäre der zwischenzeitlich in Liquidation geratenen A.________ AG in einem weiteren Sachverhalt Strafanzeige gegen C.________, B.________, D.________ sowie I.________ wegen Verdachts auf Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und/oder Betruges. Die A.________ AG schloss sich dieser Strafanzeige mit Erklärung vom 16. Juni 2006 als eigenständige Partei an. Am 15. März 2011 reichte diese ihrerseits eine weitere Anzeige ein. Am 30. Mai 2014 zogen sich die Aktionäre als Privatkläger zurück. Die A.________ AG beantragte als Straf- und Zivilklägerin unverändert die Bestrafung der verantwortlichen Personen sowie deren Verurteilung zur adhäsionsweisen Zahlung in solidarischer Verpflichtung von CHF 30 Mio. nebst Zinsen zu 5 % seit 2. August 2004.
Den beschuldigten Personen wurde im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten im Frühsommer 2004 der A.________ AG das Gesellschaftskapital von rund USD 23 Mio. (CHF 30 Mio.) widerrechtlich entzogen und pflichtwidrig zugunsten der zusammenbrechenden F.________-Gruppe, namentlich zur Beschaffung der für Rückzahlungen dringend benötigten Liquidität verwendet. Dabei seien die auf dem Broker-Konto der A.________ AG bei der E.________ liegenden Mittel auf ein neu errichtetes Konto bei der G.________-Bank transferiert und anschliessend auf ein bei der gleichen Bank unterhaltenes Konto der H.________ SA überwiesen worden, von wo aus sie für dringende Zahlungen an Dritte verwendet worden seien. Der Zusammenbruch der F.________-Gruppe habe zum nahezu totalen Verlust des Kapitals der A.________ AG geführt.

B.b. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung in diesem Sachverhaltskomplex unter dem Titel "LFG-Deal/Operation Cash-back" wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Misswirtschaft auf weitere Personen, namentlich J.________, X.________ und K.________ aus.

C.

C.a. Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhalt "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" Anklage gegen X.________. Zugleich trennte sie die verbleibenden Nebensachverhalte, insbesondere den Sachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" förmlich ab und führte sie unter einer neuen Verfahrensnummer (SV.15.1349-KAU) weiter. Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten im Hauptsachverhalt hatte die Bundesanwaltschaft am 20. November 2014 eingestellt.

C.b. Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) im Hauptsachverhaltsbereich "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den diversen Bankkonten, Wertschriftendepots und Portfolios sowie weiterer Wertgegenstände. Es zog namentlich die auf den Bankkonten der A.________ AG und der H.________ SA bei der G.________-Bank beschlagnahmten Vermögenswerte ein (Dispositiv II.2.1 lit. s). Weiter hielt das Bundesstrafgericht fest, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB vorlägen (Dispositiv IV.2).
Mit Entscheid vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016/30. März 2017 geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat.

C.c. Die Bundesanwaltschaft verurteilte im Sachverhaltskomplex "LFG-Deal/Operation Cash-back" D.________ und C.________ mit Strafbefehlen vom 2. Februar 2018 wegen Misswirtschaft. In Bezug auf die übrigen Beschuldigten in diesem Teilsachverhaltsbereich wurde die Strafuntersuchung eingestellt. Gegen die Strafbefehle vom 2. Februar 2018 erhob die A.________ AG in Liq. am 13. Februar 2018 Einsprache mit dem Antrag auf zusätzliche Schuldigsprechung der Beurteilten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Auf die mit denselben Begehren gleichentags erhobenen Beschwerden der A.________ AG in Liq. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat diese mit Beschlüssen vom 18. Juli 2018 (BB.2018.18 und 19) nicht ein.
Am 3. Mai 2018 überwies die Bundesanwaltschaft die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens.

D.
Die A.________ AG in Liq. führt gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016/30. März 2017 Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien die Vermögenswerte auf den bei der G.________-Bank gesperrten, auf sie und die H.________ SA lautenden Konten an sie als berechtigte Person zurückzugeben. Eventualiter sei die Beschlagnahme der besagten Konten bis zum rechtskräftigen Entscheid über den bei der Bundesanwaltschaft separat untersuchten und vom Bundesstrafgericht nicht beurteilten Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" aufrechtzuerhalten. Subeventualiter beantragt die A.________ A in Liq., das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese im Sinne der Erwägungen anzuweisen, die Vermögenswerte auf den beiden bei der G.________-Bank gesperrten Konten an sie als berechtigte Person zurückzugeben. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschlagnahme der besagten Konten bis zum rechtskräftigen Entscheid über den bei der Bundesanwaltschaft separat untersuchten und vom Bundesstrafgericht nicht beurteilten Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" aufrechtzuerhalten.

E.
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die A.________ AG in Liq. hält in ihrer Stellungnahme an ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einziehung der auf zwei gesperrten Konten bei der G.________-Bank liegenden Vermögenswerte, auf welche die Beschwerdeführerin Anspruch erhebt. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind namentlich etwa die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche Vertretung (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3) und die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). In Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ausdrücklich genannten Beschwerdeberechtigten. Nach der Rechtsprechung wird der Inhaberin eines eingezogenen Kontos indes ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Entscheids zuerkannt (BGE 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen), nicht aber der am Konto bloss wirtschaftlich berechtigten Person. Diese ist als von der Einziehung bloss indirekt Betroffene nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B 916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; 6B 127/2014, 6B 128/2014 und 6B 138/2014 vom 23. September 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte, der die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
i.V.m. Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren teilgenommen und Anträge gestellt (Art. 338 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte - 1 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
1    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
2    Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt.
3    Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte - 1 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
1    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
2    Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt.
3    Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen.
StPO). Sie ist daher grundsätzlich als Drittbetroffene zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides hat. Ein solches besteht, wie ausgeführt, nur insoweit, als sie Inhaberin des eingezogenen Kontos ist (E. 1.1). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die Einziehung beschränkt sich somit auf das Konto bei der G.________-Bank, welches auf ihren Namen lautet (Konto Nr. xxx). Das zweite bei der G.________-Bank mit Beschlag belegte Konto, dessen Vermögenswerte eingezogen worden sind (Nr. yyy), lautet auf die H.________ SA (angefochtenes Urteil S. 137; vgl. auch Beschwerde S. 20, 22). Die Beschwerdeführerin mag hinsichtlich dieses Kontos wirtschaftlich berechtigt sein, zur Beschwerde gegen die Einziehung der darauf liegenden Vermögenswerte ist sie als
solche jedoch nicht legitimiert.

2.

2.1. Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet der Hauptsachverhalt "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei". Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die von den Vermittlern akquirierten Kundengelder seien grösstenteils nicht gemäss der vorgegebenen Strategie angelegt und bewirtschaftet worden (angefochtenes Urteil S. 38 ff., 43, 61). Es habe sich beim Anlagesystem X.________ vielmehr um ein im Umlageverfahren betriebenes virtuelles Scheingebilde gehandelt, in welchem die Kundengelder abdisponiert, für die Auszahlung angeblich erwirtschafteter Renditen und Kapitalrückzahlzungen an Anleger sowie für die Tragung von Geschäftskosten, namentlich für die Auszahlung von Lizenzgebühren, Provisionen sowie von Zins- und Kapitalrückzahlungen, verwendet worden seien. Soweit die Gelder auf den "managed accounts" nach dem "Handelssystem X.________" tatsächlich verwaltet worden seien, habe die Bewirtschaftung - wenn überhaupt - nur sehr bescheidene Erträge erzielt; in den meisten Fällen hätten - teilweise massive - Verluste für die Anleger resultiert. In Wirklichkeit habe das Handelssystem nie in der vorgegebenen Weise funktioniert (angefochtenes Urteil S. 58 ff., 61).

2.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Einziehung an, bei den im Untersuchungsverfahren bei verschiedenen Dritten beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich grösstenteils um Guthaben auf Konten der im "Anlagesystem X.________" eingebundenen Gesellschaften (Vermittlerfirmen, Zwischengesellschaften). Auf bzw. über diese Konten seien in der deliktsrelevanten Zeit Kundengelder geflossen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein als "managed account" konzipiertes Anlagegefäss für Investitionen ab USD 20 Mio. Sie sei ein "Anlagevehikel" gewesen, über welches die Investoren ihre Anlagegelder in das "Handelssystem X.________" eingebracht hätten. Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die ab Oktober 2004 vorhandenen Guthaben auf diesen Konten aus den Einlagen stammten, die der Gesellschaft nach dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt vom 1. Oktober 2001 überlassen worden seien. Sofern die Konten vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden seien, müssten die Gelder aus früheren Geschäften zur Zeit der Beschlagnahmen (ab Oktober 2004) im Umlageverfahren bereits aufgebraucht gewesen sein. Auch die Vermögenswerte auf dem Konto der H.________ SA hätten ursprünglich aus den Anlagebetreffnissen hergerührt, welche auf den
"managed accounts" der Beschwerdeführerin verwaltet worden seien. Die fraglichen Vermögenswerte seien demnach deliktischer Herkunft. Sie seien den Anlegern durch die von X.________ begangenen Straftaten entzogen worden. Zumindest ein Teil der betroffenen Anleger habe gegen jenen denn auch im eigenen Namen Zivilansprüche geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei folglich an den beschlagnahmten Vermögenswerten nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO oder Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB berechtigt (angefochtenes Urteil S. 58, 86 f., 88 f.).
In Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, nach welchem die Beschlagnahme bis zum rechtskräftigen Entscheid über den abgetrennten Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" aufrecht zu erhalten sei, nimmt die Vorinstanz an, die Anleger, die bei der Beschwerdeführerin investiert hätten, seien durch die von X.________ begangenen Straftaten geschädigt worden. Diese Straftaten seien im Hauptverfahren abgeurteilt worden, womit auch der Sachverhalt betreffend die fraglichen Vermögenswerte spruchreif sei. Die bei der G.________-Bank beschlagnahmten Vermögenswerte seien daher gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzuziehen (angefochtenes Urteil S. 89).

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, das von der Bundesanwaltschaft unter der Kurzbezeichnung "LFG-Deal/Operation Cash-back" geführte Strafverfahren habe zunächst Teil des Hauptsachverhalts "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" gebildet. Mit Trennungs-, Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung vom 6. Januar 2009 habe die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen und die Strafverfolgung gegen X.________ und Konsorten bezüglich dieses Teilsachverhalts vom Hauptsachverhaltskomplex abgetrennt. Die rechtshilfeweise Beschlagnahme der Konten der Beschwerdeführerin und der H.________ SA bei der G.________-Bank sei zeitlich vor der Abtrennung dieses Verfahrens vom Hauptsachverhalt erfolgt (Beschwerde S. 6 ff.; vgl. auch Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft S. 2 f., 6; Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. März 2015 [BB.2015.118; Beschwerdebeilage 13] und vom 11. Oktober 2011 [BB.2011.45; Dossier 6B 113/2018 act. 10 Beilage 37] und die Trennungs-, Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Januar 2009 [Beschwerdebeilage 5]).

2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Anklage gegen X.________ beschränke sich auf den Hauptsachverhalt "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei". Die eingezogenen Vermögenswerte auf den beschlagnahmten Konten bei der G.________-Bank hätten mit diesem Hauptsachverhalt nichts zu tun. Die Vermögenswerte hätten ausschliesslich aus Mitteln bestanden, welche von den Aktionären im Zuge der im Jahr 2002 öffentlich durchgeführten Kapitalerhöhung einbezahlt worden seien. Diese seien nie in das von X.________ betriebene Schneeballsystem geflossen, sondern als "managed account" tatsächlich verwaltet worden. Dabei sei das Vermögen - ihr Eigenkapital - vom Beginn der Vermögensverwaltung ab Februar 2003 bis zum Zusammenbruch des Schneeballsystems im August 2004 mit geringfügigen Verlusten im Wesentlichen erhalten geblieben. Es sei ihr (sc. der Beschwerdeführerin) in der Folge aber, als der Zusammenbruch des Handelssystems unmittelbar bevor gestanden habe, von verschiedenen daran beteiligten Personen widerrechtlich entzogen worden. Diese Machenschaften bildeten Gegenstand des vom Hauptsachverhalt abgetrennten Teilsachverhalts "LFG-Deal/Operation Cash-back". Die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts und die Bundesrechtsverletzungen der Vorinstanz fussten im Wesentlichen darauf, dass diese nicht zwischen dem von ihr beurteilten Hauptsachverhalt "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" und dem nicht zur Anklage gebrachten Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" unterschieden und die auf den beiden Konten verbliebenen Vermögenswerte im Hauptverfahren eingezogen habe. Zudem habe sich die Vorinstanz mit der Begründung des Antrags auf Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte überhaupt nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 8 ff., 26 ff.).
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, soweit die Vorinstanz annimmt, sie (sc. die Beschwerdeführerin) sei an den beschlagnahmten Vermögenswerten nicht berechtigt. Das Bundesstrafgericht habe an anderer Stelle selbst anerkannt, es bestünden Anhaltspunkte für eine mittäterschaftliche Beteiligung am mutmasslich deliktischen Vermögenstransfer der Gelder von der E.________ über die G.________-Bank an die F.________-Gruppe (Beschwerde S. 22, 29 f. mit Hinweis auf Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Oktober 2011 [BB.2011.45] E. 5.2, Dossier 6B 113/2018 act. 10 Beilage 37). Auch die Bundesanwaltschaft habe mehrfach anerkannt, dass die Vermögenswerte direkt von ihrem Konto stammten und dass sie (sc. die Beschwerdeführerin) an jenen berechtigt sei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei aktenwidrig. Die Vermögenswerte hätten daher gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB und Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO an sie als berechtigte Person herausgegeben werden müssen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anleger, d.h. ihre Aktionäre, in eigenem Namen Zivilansprüche geltend gemacht hätten, sei in diesem Kontext ohne Bedeutung (Beschwerde S. 28 ff.).

3.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantiert das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Sachgerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Das Gericht darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (lit. b). Es muss aus ihnen klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen). Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere dann mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung der Rechtsanwendung unerlässlich sind. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287; Urteile 6B 9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 6B 303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art.
112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Abs. 3 derselben Bestimmung an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Es steht ihm indes nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und das Versäumte nachzuholen (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 6B 9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 8C 298/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1).

3.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7; 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 62; 129 IV 305 E. 4.2.1 S. 310; Urteil 6B 1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Die Einziehung erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Dabei ist zu prüfen, ob der Täter den Vermögensvorteil auch ohne die Straftat bzw. auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Darauf nimmt die Rechtsprechung zur Einziehung Bezug, wenn sie verlangt, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist. Denn der Vermögensvorteil ist nicht auf die Straftat zurückzuführen, wenn
dieser auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre (Urteil 6B 1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2 und 2.8.2, zur Publikation bestimmt). Der Vorteil muss zudem "in sich" unrechtmässig sein. Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, auch wenn eine solche jenes erleichtert haben mag, sind daher nicht einziehbar (Urteil 6B 1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2 und 2.8.3, zur Publikation bestimmt; mit Hinweisen).
Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB ausgeschlossen, wenn Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit sie für diese eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben oder die Einziehung ihnen gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die Bestimmung schützt nach der Rechtsprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegünstigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB zur Anwendung kommt. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbegünstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt - d.h. nicht über einen anderen Vermögensträger - zukommt (Urteil 6B 916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5, mit Hinweisen; krit. MARCEL SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisation, 2018, § 4 N 316 ff.).
Gemäss Art. 73 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB ("Verwendung zu Gunsten des Geschädigten") spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b) oder die Ersatzforderungen (lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird.

4.

4.1. Gegenstand der von der Vorinstanz beurteilten Anklage bildet der gegen X.________ erhobene Vorwurf des gewerbsmässigen Anlagebetruges. Danach soll dieser im Zeitraum von September 1998 bis Oktober 2004 rund zweitausend Personen dazu bestimmt bzw. zu bestimmen versucht haben, Gelder im Gesamtumfang von mindestens CHF 800 Mio. im Umfeld der F.________-Gruppe anzulegen. Den Kunden wurde dabei vorgegeben, ihre investierten Gelder würden in einem Verhältnis von 2:1 zwischen "mündelsicheren" und spekulativen Werten angelegt, wobei der spekulative Anlageanteil mit einem von X.________ angeblich selbst entwickelten, marktüberlegenen und weitgehend risikolosen computergesteuerten Handelssystem bewirtschaftet werden und mit beschränktem Risiko Jahresrenditen in zweistelliger Prozenthöhe erzielen sollte (Anklageschrift S. 2, vgl. auch S. 26 f., 30, 34 und 36).
Der Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" betrifft demgegenüber den deliktischen Transfer der auf dem einem Konto der Beschwerdeführerin bei der E.________ liegenden Anlagegelder über ein Konto bei der G.________-Bank und die Weiterleitung derselben auf Konten der F.________-Gruppe. Dieser Sachverhalt wurde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, von der Bundesanwaltschaft abgetrennt und von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht beurteilt. Folgerichtig finden sich im angefochtenen Urteil diesbezüglich keine tatsächlichen Feststellungen und ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz mit den diesen Teilsachverhalt betreffenden Einwänden der Beschwerdeführerin nicht näher auseinandergesetzt hat (Beschwerde S. 12, 24). Der Teilsachverhalt bildet mithin auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit kann offenbleiben, inwiefern in Bezug auf diesen Teilsachverhalt gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte erfüllt wären. Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsfragen in Bezug auf den Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" aufwirft, kann auf ihre Beschwerde daher nicht eingetreten werden.

4.2. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die beschlagnahmten Vermögenswerte hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingezogen werden dürfen, weil sie nicht im "Handelssystem X.________" angelegt worden seien (Beschwerde S. 21 f.). Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Vorinstanz unter den Begriff des "Anlage- bzw. Handelssystem X.________" die Verwaltung sämtlicher von den Kunden akquirierten Gelder nach dem von X.________ angeblich selbst entwickelten computergesteuerten Programm fasst. Das Handelssystem umschliesst danach sowohl die Anlagen, welche ohne eigentliche Bewirtschaftung für das Umlageverfahren verwendet, als auch solche, welche auf den "managed accounts" tatsächlich verwaltet worden und nicht in das Schneeballsystem gelangt sind. Dementsprechend erstreckt sich der Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges auf beide Aspekte des Handelssystems. Es trifft mithin nicht zu, dass die Gelder der Beschwerdeführerin auf den Konten der E.________ nicht im Handelssystem X.________ angelegt worden sind, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 21, 27, vgl. auch S. 29). Vielmehr sind diese nach den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
tatsächlich verwaltet worden, wobei allerdings ein effektiver Kapitalverlust von rund USD 150'000.-- resultiert hat (angefochtenes Urteil S. 60; Beschwerde S. 21, vgl. auch S. 27). Damit trifft auch nicht zu, dass die auf dem beschlagnahmten Konto liegenden Vermögenswerte nicht Gegenstand der im angefochtenen Urteil beurteilten Straftaten bildeten (Beschwerde S. 28, 29). Die Vorinstanz durfte somit ohne Weiteres über die Einziehung dieser Vermögenswerte befinden.

4.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die beschlagnahmten Vermögenswerte hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingezogen werden dürfen, macht sie implizit geltend, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für die Einziehung zu Unrecht bejaht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob die im Rahmen der Beurteilung des Hauptsachverhalts angeordnete Einziehung der auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der G.________-Bank liegenden Vermögenswerte vor Bundesrecht standhält.
Voraussetzung für die Einziehung ist, dass die Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Im vorliegenden Fall bejaht die Vorinstanz für alle angeworbenen Investitionen das Merkmal der arglistigen Täuschung. In Bezug auf den Vermögensschaden unterscheidet sie hinsichtlich des Umlageverfahrens einerseits und der "managed accounts" andererseits. Soweit die akquirierten Gelder für das Umlageverfahren verwendet wurden, liegt der Schaden nach Auffassung der Vorinstanz bereits in der Vermögensverfügung, weil der Einlage der Neukunden keine werthaltige Gegenforderung gegenüberstand (vgl. 6B 81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2). Soweit die Gelder tatsächlich angelegt wurden ("managed accounts"), erblickt sie den Vermögensschaden in der Gefährdung des Rückleistungsanspruchs, da die Gelder mit dem eingesetzten Handelssystem nicht, wie vorgegeben, weitgehend risikolos und gewinnbringend hätten bewirtschaftet werden können, so dass für sämtliche Anleger von vornherein keine objektive Gewähr für volle Rückleistung bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 70). Aus dieser Erwägung ergibt sich in Bezug auf die "managed accounts" indes nicht in der erforderlichen Klarheit,
worin der deliktische Bezug der eingezogenen Vermögenswerte liegen sollte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 26 f.), verweist die Vorinstanz in diesem Kontext für die Begründung des Vermögensschadens zudem auch auf die Schadensbegründung in Bezug auf diejenigen Anlagen, welche direkt in das Schneeballsystem geflossen sind. Dies legt jedenfalls ihre Erwägung nahe, wonach die beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, weil die Gelder, sofern die fraglichen Konten vor dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt eröffnet worden seien, aus früheren Geschäften im Umlageverfahren bereits hätten aufgebraucht sein müssen (angefochtenes Urteil S. 86). Da die Einlagen auf den "managed accounts" nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aber effektiv bewirtschaftet worden sind, kann sich der Vermögensschaden nicht aus der schadensbegründenden Gefährdung der Forderungen ergeben, welche aus der Verwendung der Anlagegelder für die Deckung der laufenden Verbindlichkeiten und andere Zwecke resultiert hat. Denn soweit die Vermögenswerte tatsächlich verwaltet worden sind, ist ausgeschlossen, dass sie in das Schneeballsystem eingeflossen und dementsprechend zur Kapitalrückzahlung oder zu
anderen Zwecken verwendet worden sind. Dies trifft auch für die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu (angefochtenes Urteil S. 60). Die Schadensbegründung im Kontext des Schneeballsystems lässt sich mithin nicht auf die tatsächlich bewirtschafteten Konten übertragen. Das angefochtene Urteil erweist sich insofern als widersprüchlich.
Die Begründung des angefochtenen Entscheids lässt aber auch, wenn die "managed accounts" unabhängig vom Umlageverfahren betrachtet werden, nicht hinreichend erkennen, worin das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens liegen sollte. Das blosse betrügerische Anwerben von Geldern unter täuschenden Angaben über Risikofreiheit und Gewinnaussichten der Anlage genügt für sich allein für die Annahme eines tatbestandsmässigen Vermögensschadens jedenfalls nicht, zumal nicht ersichtlich wird, inwiefern dabei dem Merkmal des Vermögensschadens gegenüber demjenigen der arglistigen Täuschung eine eigenständige Bedeutung zukommen soll. Worin im vorliegenden Fall in diesem Sinne eine schadensgleiche Vermögensgefährdung bzw. ein Gefährdungsschaden zu erblicken wäre, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich.
Mangels klarem Nachweis des Vermögensschadens ist somit nicht mit Gewissheit erkennbar, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus den "managed accounts" deliktischen Ursprungs sind. Es lässt sich mithin nicht überprüfen, ob die Vorinstanz insofern zu Recht angenommen hat, die auf dem gesperrten Konto eingezogenen Vermögenswerte seien durch eine Straftat erlangt worden.
Insgesamt genügt das angefochtene Urteil in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG nicht. Es geht aus ihm nicht in der erforderlichen Klarheit hervor, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen sich die Vorinstanz in diesem Punkt hat leiten lassen. Damit kann auch nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung der auf dem gesperrten Konto der Beschwerdeführerin liegenden Vermögenswerte erfüllt sind und die Anordnung derselben mit Bundesrecht in Einklang steht. Das angefochtene Urteil ist daher in diesem Punkt mangels zureichender Begründung aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu begründen haben, inwiefern die Einlagen für die "managed accounts" durch den Umstand, dass das computergesteuerte Handelssystem nicht in der Lage war, diese weitgehend risikolos und gewinnbringend zu bewirtschaften, in einem Masse gefährdet worden sind, dass dies einen Vermögensschaden (Gefährdungsschaden) begründet (vgl. hiezu BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen; STEFAN MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen, Diss. FR 2017, S. 104 f.).

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) im die Beschwerdeführerin betreffenden Einziehungspunkt aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_113/2018
Date : 07. November 2018
Published : 25. November 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einziehung von Vermögenswerten; Willkür etc.


Legislation register
BGG: 66  68  81  105  106  112
BV: 29
StGB: 70  73
StPO: 105  267  338
BGE-register
119-IV-284 • 129-IV-124 • 129-IV-305 • 133-IV-121 • 133-IV-278 • 135-II-145 • 138-IV-81 • 139-IV-179 • 139-V-496 • 140-I-99 • 140-IV-57 • 140-IV-74 • 141-III-28 • 141-IV-155 • 141-IV-244 • 142-III-433 • 143-III-65 • 143-V-71 • 144-I-11 • 144-IV-1 • 144-IV-81
Weitere Urteile ab 2000
6B_1091/2017 • 6B_113/2018 • 6B_127/2014 • 6B_128/2014 • 6B_138/2014 • 6B_303/2017 • 6B_81/2013 • 6B_9/2018 • 6B_916/2016 • 8C_298/2016
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