Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 456/2020

Urteil vom 7. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans,
Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, Marktgasse 4, 6370 Stans,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2020 (BAZ 20 3).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil vom 18. Juni 2013 genehmigte das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden eine von B.A.________ und A.A.________ abgeschlossene Trennungsvereinbarung. Auf ein Abänderungsbegehren von A.A.________ vom 18. März 2015 trat es nicht ein.

A.b. Am 16. September 2015 reichte A.A.________ eine unbegründete Scheidungsklage gestützt auf Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB ein und beantragte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Eingabe vom 17. September 2015 ersuchte er überdies sinngemäss um den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens, erneut verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Massnahmebegehren trat das Gericht nicht ein, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren wies es zufolge Aussichtslosigkeit ab.

A.c. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte A.A.________ die Begründung seiner Scheidungsklage in Bezug auf die Nebenfolgen ein, über die sich die Ehegatten zwischenzeitlich nicht einigen konnten, wiederum verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf ein weiteres Massnahmegesuch vom 20. Juli 2016 trat das Kantonsgericht nicht ein; auch das für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit ab.

A.d. Nachdem sich die Ehegatten im Scheidungsverfahren vollumfänglich geeinigt hatten, schied das Kantonsgericht die Ehe gestützt auf Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB und genehmigte mit Urteil vom 9. Dezember 2019 die von den Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen. Unter anderem wurden dabei Kindesunterhaltsbeiträge von je Fr. 300.-- für zwei Kinder zugesprochen, unter Hinweis darauf, dass mangels Leistungsfähigkeit des Vaters derzeit keine den Barbedarf deckende Unterhaltsbeiträge festgelegt werden könnten. Aus dem nämlichen Grund konnte auch kein Ehegattenunterhalt festgelegt werden. In güterrechtlicher Hinsicht wurde das eheliche Miteigentum am Stockwerkeigentum Nr. xxx und am Autoabstellplatz Nr. yyy der Ehefrau übertragen, unter vollständiger Entlassung des Ehemannes aus der Schuldpflicht. Die Gerichtskosten von Fr. 5'677.50 auferlegte das Gericht den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte. Darüber hinaus hielt es fest, dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten trägt.
Ebenfalls am 9. Dezember 2019 wies die Prozessleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer Rechtsbeiständin für das Scheidungsverfahren ab.

A.e. Gegen den Entscheid der Prozessleitung gelangte A.A.________ mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Nidwalden und beantragte, es sei das Urteil vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und ihm im Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Entscheid vom 29. April 2020 (eröffnet am 6. Mai 2020) wies das Obergericht die Beschwerde ab (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte A.A.________ die Gerichtskosten von Fr. 200.-- (Dispositiv Ziff. 2). Abgewiesen wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren (Dispositiv Ziff. 3).

B.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) mit den folgenden Anträgen in der Sache an das Bundesgericht:

"Der Entscheid vom 29.04.2020 sei aufzuheben (einschliesslich der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht) und es sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Scheidungsverfahren zu gewähren."

Auch für das bundesgerichtliche Verfahren stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 25. Juni 2020 erteilt hat. Im Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) zum einen der Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Beschwerdeführers für das Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht bestätigt. Dies ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Zum andern wehrt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Hier bleibt unerheblich, dass die Vorinstanz nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat, da sie ihren Entscheid im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erlassen hat (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2. Das Scheidungsverfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege verlangt worden ist, ist abgeschlossen (vgl. vorne Bst. A.d). In dieser Konstellation gilt der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, auch soweit er selbständig eröffnet wurde, nicht als Zwischenentscheid nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, sondern als Endentscheid nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (Urteil 5A 27/2020 vom 11. Mai 2020 E. 1.1). Dies gilt auch mit Blick auf die vorliegend ausserdem umstrittene unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Als Nebenpunkte des Scheidungsurteils (vgl. Urteil 5A 174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1) betreffen die angefochtenen Entscheide wie dieses eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss dargelegt werden, dass jede dieser Begründungen Recht verletzt (BGE 142 II 364 E. 2.4). Das Bundesgericht überprüft die Ausübung richterlichen Ermessens durch die letzte kantonale Instanz mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2; 128 III 161 E. 2c/aa).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt nicht richtig festgestellt zu haben. Anders als es das Obergericht darstelle, sei auf das Massnahmebegehren vom 20. Juli 2016 (s. Sachverhalt Bst. A.c) eingetreten worden. Zudem sei der erste Massnahmeentscheid mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Mit ihrer Darstellung der Prozessgeschichte vermittle das Obergericht den falschen Eindruck, wonach er, der Beschwerdeführer, mehrere aussichtslose Verfahren vom Zaun gerissen habe. Die Richtigstellungen drängten sich auf, um aufzuzeigen, dass die Verfahren nicht aussichtslos gewesen seien.

3.2. Auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, stehen sie doch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Verfahren. Welchen Eindruck der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin in früheren Verfahren vor Gericht hinterlassen haben, ist ohne Belang.

4.
In der Sache dreht sich der Streit darum, ob der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren dargetan hat.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, dass in den familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Bezug auf die Unterhaltsberechnungen seit der Trennung, mithin seit dem Jahre 2013, eine Mankosituation vorliege, der Beschwerdeführer also nach Tragung der Unterhaltslasten auf das Existenzminimum verwiesen sei. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner Scheidungsklage vom 16. September 2015 zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dieses jedoch nicht begründet bzw. keine Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht habe. Darlegungen zur Mangelsituation habe er hingegen im zur Edition beantragten Massnahmeverfahren vom 17. September 2015 gemacht und sich dabei auch auf die "erdrückende Schuldenlast" berufen. Es fehlten allerdings bereits damals substanziierte Ausführungen zur gesamten Schuldens- und Vermögenssituation.
Weiter begründe der Beschwerdeführer in seinen vielfältigen Eingaben die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege stets mit dem Verweis auf die Mankosituation im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung. Er klammere aus, dass er im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage Miteigentümer der ehelichen Liegenschaft gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit fundierte Ausführungen zur Frage der Aufstockung der Hypothek machen müssen. Der Beschwerdeführer habe dies unterlassen und sich damit begnügt, im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung Ausführungen zur ehelichen Liegenschaft zu machen und dabei unbelegte Berechnungsvarianten aufzuzeigen, welche zu unpräzise und zu vage seien, um die von ihm geltend gemachte Bedürftigkeit beurteilen zu können. Das Kantonsgericht habe daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels Substanziierung abgewiesen.
Ungeachtet davon habe das Kantonsgericht das Gesuch auch sonst zu Recht mangels Bedürftigkeit abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Hypothek auf der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft zu erhöhen. Seine im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgetragene Behauptung sei unbelegt geblieben, dass er im Falle der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau bzw. bei einer geschuldeten Ausgleichszahlung an diese die Liegenschaft werde verkaufen müssen, da er wohl nicht in der Lage sein werde, höhere Hypothekarzinsen zu bezahlen. Es sei aber von einer um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Partei, die anwaltlich vertreten werde, zu verlangen, dass sie einen solchen Nachweis erbringe.
Abgesehen davon mache der Beschwerdeführer geltend, dass eine Erhöhung (der Hypothek) von der Zusage der Bank abhänge, was aber nicht abgeklärt worden sei und auch von der Gegenseite zuerst gutgeheissen werden müsste. Mit diesen Ausführungen räume der Beschwerdeführer selber ein, dass die Erhöhung der Hypothek auch seiner Ansicht nach möglich sein könnte, eine Zusage der Bank und das Einverständnis der Ehefrau aber noch abzuklären wären. Sein Argument, dass das Kantonsgericht es unterlassen habe, die Tragbarkeit bzw. Zumutbarkeit für die Erhöhung der Hypothek der Liegenschaft zu klären, sei daher widersprüchlich und stosse ins Leere. Es gehe nicht an, in Bezug auf güterrechtliche Forderungen die Erhöhung der Hypothek als taugliche Option anzubieten, um dann im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege die Erhöhungsmöglichkeit zu bestreiten und dem Kantonsgericht diesbezüglich eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen.
Der Beschwerdeführer räume selber ein, dass die Liegenschaft allenfalls zu verkaufen wäre, wenn sich eine Erhöhung der Hypothek nicht realisieren lasse. Damit werde impliziert, dass mit einem Verkauf der Liegenschaft ein Nettoerlös erzielbar wäre, womit folglich auch Mittel zur Finanzierung des Scheidungsprozesses zur Verfügung stünden. Dass der Beschwerdeführer selbst von einem bedeutenden Nettowert der Liegenschaft ausgehe, ergebe sich letztlich auch unter Berücksichtigung einer von ihm vorgeschlagenen Variante einer Ausgleichszahlung von Fr. 175'830.--. Mit seinen Berechnungen zum Güterrecht stelle der Beschwerdeführer die eheliche Vermögenslage offensichtlich so dar, dass Nettovermögen zu seinen Gunsten vorhanden sei. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer folglich den Nachweis nicht erbracht, dass eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und auch eine Veräusserung nicht zumutbar sei. Somit sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt.

4.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Zumutbarkeit einer Erhöhung der Hypothek eine von der Vorinstanz zu prüfende Rechtsfrage. Diese im Kontext der Güterrechtsvorschläge zu behandeln, genüge nicht, sei falsch und bedeute eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er, der Beschwerdeführer, habe dargelegt, dass bei Erhöhung der Hypothek in sein Existenzminimum hätte eingegriffen werden müssen und einer solchen nicht stattgegeben worden wäre. Auf die Nachforderung bzw. Hinterlegung einer Bankbestätigung im Sinne der richterlichen Fragepflicht oder unter dem Blickwinkel der umfassenden Mitwirkungspflicht sei es gar nicht angekommen, da bei engen finanziellen Verhältnissen gerichtsnotorisch sei, dass eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei. Aufgrund der Aktenbelege (hohe Eigenkapitalfinanzierung und keine Amortisation) sei ein Nachweis nicht notwendig gewesen. Es sei offensichtlich, dass die Bank angesichts der Mankosituation und der Schulden von Fr. 39'000.-- keine Zustimmung zur Erhöhung der Hypothek gewährt hätte. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine verfehlte Beweiswürdigung und überspitzten Formalismus bzw. das Stellen überhöhter Anforderungen an die Begründungspflicht vor.
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass die im Massnahmebegehren vom 17. September 2015 aufgelegten Urkunden, auf die er im Scheidungsbegehren verwiesen habe, ungenügend seien; in der begründeten Scheidungsklage vom 4. Januar 2016, also vier Monate danach, seien die Vermögenslage und die Schuldensituation klar gewesen, wobei der Beschwerdeführer schon im Massnahmebegehren auf den Kredit von Fr. 20'000.-- und Betreibungen hingewiesen habe. Dies genüge und hätte es dem Gericht erlauben müssen, die Situation zu überblicken. Es habe auf der Hand gelegen, dass bei einer derart klaren Vermögens- und Schuldensituation nichts weiter begründet werden müsse.
Es sei eine verfehlte, realitätsfremde und nicht sachgerechte Einschätzung, wenn der Beschwerdeführer nachweisen müsste, dass die sich im Miteigentum befindende Liegenschaft, in der die Ehefrau und die zwei Kindern lebten, nicht hätte veräussert werden können. Ein solcher Negativbeweis sei nicht zu erbringen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf besondere Schwierigkeiten hin, die seine Verbeiständung im Verfahren rechtfertigen. Das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung bezüglich Massezuweisung und Gewinnbeteiligung bei Miteigentum unter Ehegatten geändert; die güterrechtliche Auseinandersetzung sei komplex.

5.

5.1.

5.1.1. Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1; je mit Hinweisen).

5.1.2. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 4A 270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 4A 274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet auch zur Darstellung der Möglichkeit einer Kreditaufnahme (BGE 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 179 E. 3a) und zur Behandlung der Frage der Erlangung eines Prozesskostenvorschusses (Urteile 5A 174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.3; 4A 412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1).

5.1.3. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten - Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.
ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 4A 44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen; 5A 549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2).

5.2. Das Kantonsgericht ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingetreten und hat dieses materiell behandelt. Der Vorwurf der mangelnden Substanziierung dieses Gesuchs ist daher nur insofern zu behandeln, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, seine Bedürftigkeit nicht genügend nachgewiesen zu haben (vgl. Urteil 5A 698/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 III 88). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, den Scheidungsprozess mit seinem (Erwerbs-) Einkommen zu finanzieren. Die Vorinstanz verneint die Bedürftigkeit im Wesentlichen unter Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe Anträge zum Güterrecht gestellt, die darauf hinweisen würden, dass eine zusätzliche Belastung der ehelichen Liegenschaft nicht ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer lässt dieses Argument nicht gelten, da es gerichtsnotorisch sei, dass in Mankosituationen eine zusätzliche hypothekarische Belastung der ehelichen, im Miteigentum stehenden Liegenschaft nicht möglich sei.
Entgegen dem Beschwerdeführer liegt kein Fall von Gerichtsnotorietät vor (vgl. zu diesem Begriff das Urteil 5A 467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hätte deshalb von sich aus die nötigen Abklärungen treffen und dokumentieren müssen, dass die Bank ihm eine Erhöhung des Hypothekarkredits verweigert hat. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es kommt hinzu, dass die Inanspruchnahme unentgeltlicher Rechtspflege dem Anspruch auf die eheliche Unterstützungspflicht nachgeht ( provisio ad litem; BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat mithin nur dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn seine Ehefrau nicht in der Lage ist, ihn finanziell zu unterstützen. Auch hierzu äussert der Beschwerdeführer sich nicht; er scheint schlicht darauf vertraut zu haben, dass ihm das Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren gewähren wird. Damit konnte das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege ohne Rechtsverletzung bereits mangels ausreichender Begründung verweigern. Auf die Frage, ob die Liegenschaft werthaltig und der Beschwerdeführer tatsächlich bedürftig war, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

6.
Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auch gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren wehrt, fehlt es an einer darauf Bezug nehmenden Begründung (E. 2); das Obergericht wies das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit ab. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

7.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das obsiegende Gemeinwesen hat indessen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer ist daher von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien und durch die ihn vertretende Rechtsanwältin zu verbeiständen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald verbeiständet.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweiligen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältig Claudia Zumtaugwald wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_456/2020
Date : 07. Oktober 2020
Published : 25. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  72  75  76  90  93  95  97  100  105  106
BV: 29
ZGB: 8  114
ZPO: 97  117  118  119
BGE-register
120-IA-179 • 125-IV-161 • 128-I-225 • 128-III-161 • 131-III-12 • 132-III-97 • 135-I-19 • 135-I-221 • 135-III-127 • 138-III-672 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-369 • 141-III-97 • 142-II-363 • 142-III-612 • 143-III-140 • 144-III-88
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