Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 105/2023
Urteil vom 7. September 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Florian Hartmann,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 37, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Versicherungsleistung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 16. Januar 2023 (B 2022/128).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. xxxx, Grundbuch S.________/SG, das mit dem Einfamilienhaus
Assek.-Nr. yyyy überbaut ist. Es wurde festgestellt, dass am 29. Januar 2021 hangseitig Wasser durch die Natursteinaussenwand in den Keller des Einfamilienhauses eingedrungen war. Auf eine Meldung der Grundeigentümer hin erhob der Schadenexperte der Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen (nachfolgend GVA) gleichentags den Schaden (Schaden Nr. zzzz; Schadenermittlungsprotokoll vom 1. Februar 2021).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 lehnte die GVA eine Versicherungsleistung für den Schaden Nr. zzzz ab. Dagegen von A.________ und B.________ ergriffene Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der GVA vom 31. März 2021; Rekursentscheid des Verwaltungsrats der GVA vom 22. Juni 2022; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 16. Januar 2023).
B.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 beantragen A.________ und B.________, ihre Eingabe sei als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen; der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht, eventualiter an die GVA zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht St. Gallen und die GVA schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
3.
3.1. Mit Bezug auf den Sachverhalt hat die Vorinstanz zunächst festgestellt, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Wasserschaden vom 29. Januar 2021 auf einen ebenerdigen oder oberirdischen Wassereintritt, etwa über die Kellertüre an der süd (west) lichen Hausfassade oder auf andere Weise zurückzuführen sei. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass das Wasser ausschliesslich hangseitig durch die Natursteinaussenwand in den Keller eingedrungen sei. Sie hätten auch nicht nachgewiesen, dass der schadenverursachende Wassereintritt in den Keller im Rahmen einer plötzlichen, aussergewöhnlichen Einwirkung erfolgt sei. Trotz ihrer gegenteiligen Darstellung bestünden auch keinerlei verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass (zeitweise) ein Fliessgewässer, namentlich ein Bach, ober- oder unterirdisch über ihr Grundstück verlaufen würde. Dementsprechend ging die Vorinstanz (wie schon der Verwaltungsrat der GVA im Rekursverfahren) davon aus, der Gebäudeschaden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hauptsächlich dadurch verursacht worden, dass Wasser infolge starker Durchnässung des Bodens als Folge von Niederschlägen unterirdisch durch die Natursteinwand in den Keller des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer
eingedrungen sei.
3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, diese Feststellung des massgeblichen Sachverhalts sei in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig bzw. beruhe auf Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Die Vorinstanz habe den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Regenfällen und dem Wassereintritt nur unzureichend untersucht und die Frage, ob im Erdreich neben dem Grundstück der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Regenfälle zumindest teilweise ein Bach entstanden sei, trotz entsprechender Vorbringen von ihrer Seite gar nicht geprüft. Auch der Inhalt des Schadenprotokolls der GVA sei nur ungenügend berücksichtigt worden; ausserdem seien von ihnen vorgebrachte Rügen, mit denen sie die Mangelhaftigkeit des Schadenprotokolls beanstandet hätten, unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht behandelt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz auch das Ausmass des Feuerwehreinsatzes auf der Nachbarliegenschaft Strasse T.________ nicht rechtsgenüglich festgestellt (Beschwerdeschrift, S. 3 Ziff. 2.). Nur aufgrund der wie dargelegt unzureichenden Sachverhaltsabklärungen habe die Vorinstanz sodann die Beweislastregel von Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Schadensverursachung durch eine blosse Bodendurchnässung geschlossen.
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 12 des St. Gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRPG/SG; sGS 951.1) ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des damit in Art. 12 VRPG/SG verankerten Untersuchungsgrundsatzes rügen, überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid, da es insoweit allein um die Anwendung kantonalen öffentlichen Rechts geht, nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, im vorliegenden Fall mangels Geltendmachung anderer Rechte allein auf Willkür hin (oben E. 2.1). Dabei ist bereits fraglich, ob das Vorbringen der Beschwerdeführer, mit dem sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend machen, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.1.2. Wie sich bereits aus dem Rekursentscheid des Verwaltungsrats der GVA ergibt, hat der Schadenexperte noch am Tag der Schadenmeldung, am 29. Januar 2021, die Liegenschaft der Beschwerdeführer besichtigt. Dabei stellte er im von ihm angefertigten Schadenermittlungsprotokoll fest, dass die Parzelle der Beschwerdeführer sich in einer (hochwasser-) gefährdeten Lage befinde. Das Oberflächenwasser sei am Tag der Schadenaufnahme über die neben dem Haus verlaufende neu asphaltierte Zufahrt einwandfrei in einen Einlaufschacht geflossen. Im Untergeschoss des Gebäudes befinde sich ein Naturkeller, in dem auf einer Betonplatte die Heizungsinstallation und die Elektroverteilung platziert sei. Hangseitig drücke Wasser durch die Natursteinwand in den Keller. In einer Vertiefung (Pumpensumpf) sammle sich das Wasser, das mit einer Tauchpumpe in die Kanalisation geleitet werde. Bei Schadenaufnahme habe die Pumpe nicht funktioniert. Dem Schadenermittlungsprotokoll fügte der Schadenexperte sodann eine Dokumentation mit Photographien des Hauses, der Zufahrt mit dem Kellerfenster sowie des Kellers bei.
Nach diesen Feststellungen war der Abfluss über die direkt neben dem Einfamilienhaus der Beschwerdeführer verlaufende asphaltierte Zufahrt gewährleistet; Oberflächenwasser trat auch (unbestrittenermassen) nicht etwa von der Zufahrt durch das Kellerfenster ins Gebäude ein. Dennoch trat Wasser in den Keller des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer ein.
4.1.3. Der Untersuchungsgrundsatz begründet auch in Verfahren, welche durch ein Begehren der Parteien eingeleitet werden, eine behördliche Abklärungspflicht (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1). Im vorliegenden Fall ging es um die Abklärung der Ursache eines Wasserschadens. Dafür ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Regel als ausreichend anzusehen, da der Ursachennachweis in einem solchen Fall kaum je unter Ausschluss jeder auch noch so entfernten Möglichkeit erbracht werden kann. Das bedeutet aber auch, dass die Behörde der sie treffenden Untersuchungspflicht genügt, wenn sie den Sachverhalt so weit untersucht, dass eine Aussage über die Schadensursache mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit möglich ist - und den Sachverhalt dann nicht noch weiter untersuchen muss, um allenfalls noch weitere mögliche, jedoch gänzlich unwahrscheinliche Schadensursachen ausschliessen zu können; insbesondere zwingt die umfassende behördliche Abklärungspflicht nicht zu Abklärungen, die (im Verhältnis zum zu erwartenden Resultat) zu einem unzumutbaren Aufwand führen (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, S. 317 Rz. 1380).
4.1.4. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass nicht allein die Menge des nach heftigen Regenfällen im Boden enthaltenen Wassers zum Wassereinbruch in den Keller führte, sondern sich ober- und/oder unterirdisch ein, allenfalls auch nur momentanes, Fliessgewässer bildete, welches zum Schadenereignis führte. Ohne klare Hinweise (z.B. sehr grosse Menge eingedrungenen Wassers, hohe Fliessgeschwindigkeit beim Eindringen) auf eine derartige, nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Schadensverursachung besteht aber hinsichtlich einer solchen unwahrscheinlichen Schadensursache keine Untersuchungspflicht. Im vorliegenden Fall bestand damit auf der Grundlage der Feststellungen im Schadenermittlungsprotokoll (ungehinderter Wasserabfluss über die asphaltierte Zufahrt, keine Feststellungen über besondere Auffälligkeiten hinsichtlich des in den Keller eingedrungenen Wassers) kein Anlass für weitere Abklärungen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach der unbestrittenermassen anwendbaren Beweislastregel von Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
behaupteten - und von den der kantonalen Instanz vorliegenden Beweiselementen abweichenden - Sachverhalts einer Schadensverursachung durch einen ober- und/oder unterirdischen Bach und nicht durch blosse Durchnässung des Erdreichs misslungen. Nur wenn (auch) eine solche Schadens (mit-) ursache festgestanden hätte, wäre allenfalls ein kombinierter Schaden (sog. "Kombischaden") in Frage gekommen (vgl. in diesem Sinn das Urteil 2C 971/2021 vom 14. April 2023 E. 6.3).
4.2. Damit ist höchstens noch fraglich, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie sich mit deren Kritik an den Feststellungen im Schadenermittlungsprotokoll bzw. den darauf gestützten Sachverhaltsfeststellungen im Rekursentscheid des Verwaltungsrats der GVA nicht auseinandergesetzt und/oder von den Beschwerdeführern zusätzlich verlangte Beweise, die geeignet gewesen wären, eine andere als die bisher festgestellte Schadensursache nachzuweisen, nicht abgenommen hat.
4.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich klar, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist, insbesondere welche Tatsachen sie als für den gegenüber der GVA geltend gemachten Wasserschaden als ursächlich angesehen hat (Durchnässung des Erdreichs infolge der Regenfälle). Angesichts dessen war die Vorinstanz, zumal es den Beschwerdeführern gestützt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres möglich war, sich in ihrer Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, nicht gehalten, auf sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Sachverhalt, d.h. auch auf jene, welche die Vorinstanz für offensichtlich irrelevant hielt, einzugehen. Dies gilt umso mehr, als sich bereits der Verwaltungsrat der GVA im Rekursentscheid mit den Vorwürfen der Beschwerdeführer gegen das Schadenermittlungsprotokoll auseinandergesetzt hatte (vgl. Entscheid des Verwaltungsrats der GVA vom 22. Juni 2022 E. 4. a).
4.2.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen auch hinsichtlich der Rüge zu verneinen, die Vorinstanz habe das Ausmass des Feuerwehreinsatzes auf der Nachbarliegenschaft Strasse T.________ nicht rechtsgenüglich festgestellt, was auf den Vorwurf der Nichtberücksichtigung eines für den Nachweis des von den Beschwerdeführern behaupteten Sachverhalts geeigneten Beweismittels hinausläuft. Auch wenn die Vorinstanz sich nicht ausdrücklich dazu geäussert hat, ist offensichtlich, dass sie auf den Beizug eines entsprechenden Berichts bzw. Einsatzrapports der Feuerwehr verzichtet hat, weil sie diesen unabhängig von seinem möglichen Inhalt als für den Nachweis der tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdeführer ungeeignet erachtete, wonach der Wasserschaden in ihrem Keller nicht Folge einer Durchnässung des Erdreichs, sondern durch einen momentan aufgetretenen ober- und/oder unterirdischen Bach verursacht worden sei (vgl. BGE 136 I 229 5.3; Urteil 8C 418/2018 vom 12. Juli 2019 E. 5.2). Da die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht darlegen, inwiefern aus der Schilderung betreffend den Feuerwehreinsatz auf ihrem Nachbargrundstück zwingende Schlüsse auf den von ihnen behaupteten Sachverhalt abzuleiten wären, ist nicht
erkennbar, inwiefern die Vorinstanz, indem sie diesbezüglich keine Erwägungen angestellt und auf den Beizug von Angaben betreffend den Feuerwehreinsatz auf der Nachbarliegenschaft verzichtet hat, den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.
5.
5.1. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 31 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960 (GVG/SG; sSG 873.1) willkürlich angewendet, indem sie nur dann auf eine Ersatzpflicht der Versicherung geschlossen habe, wenn Wasser oberflächlich eingedrungen sei. Bei richtiger Auslegung von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG/SG, wonach die GVA Versicherungsleistungen erbringt, wenn Gebäudeschäden infolge von Überschwemmungen entstanden sind, könne es nicht auf das Eindringen des Wassers von oben ankommen. Im Fall der Beschwerdeführer sei erstellt, dass die Wassermassen einzig aufgrund der getroffenen Schutzmassnahmen nicht oberirdisch eingetreten seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe zum fraglichen Zeitpunkt keine gewöhnliche, aufgrund längerer Einwirkung entstandene Durchnässung des Bodens vorgelegen. Vielmehr seien aufgrund der plötzlichen starken Regenfälle sowie des durch die hohen Temperaturen zusätzlich ausgelösten Schmelzwassers grosse Wassermassen von darüberliegenden Parzellen in Form eines selten starken Fliessgewässers auf dem Grundstück der Beschwerdeführer entstanden, welche sich aufgrund der geologischen bzw. topographischen
Gegebenheiten einen (teilweise) unterirdischen Weg gesucht hätten. Im Ergebnis liege damit ein aussergewöhnliches plötzliches Ereignis vor. Weshalb die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keinen (zu entschädigenden) Ausnahmefall annehme, gehe aus der Entscheidbegründung nicht hervor und das entsprechende Verhalten der Vorinstanz sei schlussendlich willkürlich (Beschwerdeschrift, S. 5 f. Ziff. 7).
5.2. Die Beschwerdeführer wiederholen auch mit diesem Vorbringen zunächst einfach ihre Sicht der tatsächlichen Abläufe, die sich mit den wie dargelegt verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht deckt (vgl. vorne E. 4). Auf der Grundlage dieser Feststellungen - nämlich einer Schadensverursachung nicht etwa durch Eindringen von Oberflächenwasser in den Keller des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer bzw. durch ober- und/oder unterirdisches Fliessgewässer, sondern infolge Durchnässung des Erdreichs - erweist sich die Rechtsanwendung der Vorinstanz entgegen den Beschwerdeführern ohne weiteres als haltbar.
5.2.1. Das Bundesgericht hatte sich schon 2007 mit der in verschiedenen Kantonen geltenden Regelung zu befassen, wonach die öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung für Überschwemmungs-/Hochwasserschäden auf Fälle der direkten Schadensverursachung, d.h. auf solche Fälle beschränkt ist, bei denen das Wasser ebenerdig bzw. oberirdisch als Oberflächenwasser ins Gebäude eindringt (Urteil 2C 212/2007 vom 11. Dezember 2007; vgl. zu einem kombinierten Schaden durch Kanalisationsrückstau und Oberflächenwasser nach sintflutartigen Regenfällen im Kanton Waadt: Urteil 2C 971/2021 vom 14. April 2023). Eine solche Auslegung erleichtert die Abgrenzung zu den gemäss Art. 31 Abs. 2 GVG/SG im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehenden Schäden, zu denen insbesondere auch die Grundwasserschäden zu zählen sind, die nicht auf eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen oder durch fortgesetztes Einwirken entstanden sind. Vereinfacht wird dadurch im Übrigen auch die Unterscheidung von Schäden infolge von Kanalisationsrückstauungen, die auf anderen Ursachen wie beispielsweise der Verstopfung des Leitungssystems oder einer andersartigen Überbelastung, etwa wegen nicht sachgemässer Benutzung beruhen (vgl. zum Ganzen
ausführlich das Urteil 2C 212/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 4.2; überdies Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 18. September 2001 zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [VzGVG/SG; sGS 873.11], wonach insbesondere keine Entschädigungspflicht greift für Schäden, die durch eingedrungenes Schnee- oder Regenwasser, durch Grundwasser oder Kanalisationsrückstau sowie durch regelmässig wiederkehrende Hochwasserstände verursacht worden sind).
5.2.2. Es ist daher keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz gemäss langjähriger Praxis zu Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG/SG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 und 3 VzGVG/SG grundsätzlich nur Schäden als ersatzfähig anerkennt, bei denen das Wasser sich von der Oberfläche her in ein Gebäude ergiesst, ansonsten aber in der Regel einen versicherten Elementarschaden verneint.
Dabei behält die Vorinstanz in ihrer Praxis sogar Ausnahmefälle vor. So etwa, wenn sie - bei anderem Eindringen des Wassers - auch dann einen ersatzfähigen Schaden annimmt, wenn sowohl Oberflächenwasser als auch Wasser aus dem Erdinnern in ein Gebäude gelangen, beide Arten von Wasserschaden (durch Oberflächenwasser und Grundwasser) aber erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis verursacht wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 5 unten mit Hinweisen auf die st. gallische Praxis; vgl. zu dieser Situation das Urteil 2C 971/2021 vom 14. April 2023 E. 6.2 f.). Im vorliegenden Fall ist nach den wie dargelegt (vorne E. 4) verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz überhaupt kein Wasser ebenerdig oder oberflächlich in das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer eingedrungen. Darüber hinaus fehlte es auch an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Sachdarstellung der Beschwerdeführer (Auftreten eines unter- und/oder überirdischen Fliessgewässers, das seinen Weg durch die Kellermauer fand) zutreffen und sich deshalb allenfalls die Annahme eines Ausnahmefalls gemäss der Praxis der Vorinstanz rechtfertigen könnte. Damit kann keine Rede davon sein,
dass die Vorinstanz, indem sie gestützt auf ihre Auslegung des Hochwasserschadens gemäss Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG/SG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 und 3 VzGVG/SG im vorliegenden Fall die Haftung der Gebäudeversicherung ablehnte, in Willkür verfallen wäre.
6.
Als offensichtlich unbegründet erweist sich schliesslich der Vorwurf der Verletzung des in Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 129 I 161 E. 4.1; Urteil 2C 1022/2021 vom 6. April 2023 E. 7.3.1).
6.2. Zu Recht hebt die Vorinstanz hervor, dass es hier, wo die Beschwerdeführer sich (bloss) auf Aussagen aus dem Internetauftritt der GVA berufen, an einer für die Gewährung des Vertrauensschutzes erforderlichen konkret-individuellen Auskunft fehlt (angefochtener Entscheid, E. 4), und zwar auch dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die GVA nach einem Telefonanruf des Beschwerdeführers - nach dem Schadenereignis vom 29. Januar 2021 - bestimmte Aussagen auf ihrem Internetauftritt geändert hat.
Selbst wenn im Übrigen das Genügen einer Aussage im Internet als Grundlage für die Gewährung des Vertrauensschutzes nicht generell ausgeschlossen würde, versagte jedenfalls im vorliegenden Fall die Berufung auf den Vertrauensschutz auch aus einem anderen Grund: Hier fällt nur das Unterlassen bestimmter Handlungen (etwa der bewusste Verzicht auf zusätzliche bauliche Massnahmen, wenn sich ein Eigentümer auf eine Auskunft verlässt, wonach für Wasserschäden generell Versicherungsschutz bestehe, oder das Absehen vom Abschluss zusätzlicher [privater] Versicherungen für das Risiko des Eintritts vermeintlich durch die öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung gedeckter Schäden) als vertrauensschutzbegründende Disposition in Betracht. Abgesehen davon, dass sich derartige (negative) Dispositionen in aller Regeln ohnehin nur schwer nachweisen lassen, wäre für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition jedenfalls in solchen Konstellationen in jedem Fall eine individuell-konkrete Auskunft zu verlangen. Da es hier an einer solchen fehlt, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Berufung auf den Vertrauensschutz zu Recht versagt.
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 65 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler