Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 150/2017
Urteil vom 7. August 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
Betriebe A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christoph Meyer
und Advokatin Nadja Lüthi,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Stadler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Beendigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2017.
Sachverhalt:
A.
B.________ war seit 1987 zu 100 % und aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines im Jahre 1995 geschehenen Betriebsunfalles ab 2004 nur noch zu 50 % bei den Betrieben A.________ als Mitarbeiter im Fahrdienstes angestellt. Wegen Bedenken hinsichtlich der Fahrtauglichkeit des Arbeitnehmers, der ab 31. Mai 2013 ärztlich ausgewiesen vollständig arbeitsunfähig war, ordneten die Betriebe A.________ eine Abklärung beim psychologischen Institut C.________ an. Laut dessen Bericht vom 15. Oktober 2013 musste die Fahrtauglichkeit aktuell verneint werden und B.________ sollte erst wieder im Fahrdienst beschäftigt werden, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Monaten belegen könne, dass er die ihn belastenden Umstände erfolgreich bewältigt und verarbeitet habe. Diesfalls sei es vorstellbar, dass er den Fahrdienst wieder aufnehmen könne. Aufgrund dieser Einschätzung wurde B.________ in einer Verweistätigkeit eingesetzt. Mit Schreiben vom 27. März 2014 forderten die Betriebe A.________ B.________ auf, sich einer weiteren psychologischen Prüfung der Fahrtauglichkeit zu unterziehen. Auf dessen Wunsch fanden in der Folge zunächst von einer aussenstehenden Fachperson begleitete Gespräche zwischen den Parteien zur Konfliktbewältigung statt. Am 18.
August 2014 luden die Betriebe A.________ B.________ erneut zur Tauglichkeitsprüfung auf den 1. September 2014 beim psychologischen Institut C.________ ein mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine Weisung handle, deren Missachtung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen könne. B.________ liess am 28. August 2014 mitteilen, während des von ihm eingeleiteten Verfahrens bei der Aufsichtsbehörde werde er der Aufforderung der Betriebe A.________ nicht nachkommen. Am 26. September 2014 eröffneten die Betriebe A.________ dem Arbeitnehmer, dass gemäss § 34 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Basel-Stadt (vgl. Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt, SG Nr. 160.100; im Folgenden: PG-BS) das Arbeitsverhältnis aufgrund der 16 Monate dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Gesetzes wegen und damit automatisch und ohne Kündigung am 30. September 2014 enden werde. Auf das Begehren von B.________ erliessen die Betriebe A.________ am 8. Juni 2015 eine entsprechende Feststellungsverfügung. Den erhobenen Rekurs wies der Verwaltungsrat der Betriebe A.________ mit Entscheid vom 7. März 2016 ab.
B.
In teilweiser Gutheissung des hiegegen eingereichten Rekurses hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Verfügung vom 8. Juni 2015 auf; den Antrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, wies es ab; auf den Antrag, es sei der ausstehende Lohn nachzuzahlen, trat es nicht ein (Entscheid vom 18. Januar 2017).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die Betriebe A.________ beantragen, unter Aufhebung des Entscheids des kantonalen Gerichts sei die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
B.________ und das Appellationsgericht Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 hat die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Das vorliegende Verfahren wurde antragsgemäss mit Verfügung vom 8. Mai 2017 sistiert. Nachdem das Bundesgericht im Fall 8C 46/2017, in dem dieselbe Rechtsfrage zu prüfen gewesen ist, mit heutigem Datum entschieden hat, kann dieser Prozess fortgeführt werden.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
4.
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht § 34 Abs. 1 PG-BS mit der Marginalie "Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität oder länger dauernder Arbeitsverhinderung" in Verletzung von Bundesrecht ausgelegt hat. Nach dieser Bestimmung endet das Arbeitsverhältnis mit Beginn von Rentenzahlungen der Eidg. IV., spätestens jedoch nach 16-monatiger ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall im entsprechenden Umfang ohne Kündigung. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung lägen aufgrund der Akten an sich vor, indessen könne die automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur in Fällen erfolgen, wenn ein Anspruch auf Rentenzahlungen der Invalidenversicherung bestünde. Sei ein solcher - wie hier - nicht gegeben und sei die arbeitnehmende Person dennoch nach Ablauf der Sperrfrist von 365 Tagen gemäss § 37 PG-BS wegen Krankheit und Unfall an der Ausübung der übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise verhindert, habe die Anstellungsbehörde eine Kündigung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS ("die Anstellungsbehörde kann nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ganz oder teilweise an der
Aufgabenerfüllung verhindert ist") auszusprechen. Die Betriebe A.________ bringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verstosse angesichts des klaren Wortlauts von § 34 Abs. 1 PG-BS gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gesetzbindungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.
5.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 S. 11 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 191 E. 3 S. 194 f. mit Hinweisen).
5.2. Die Ermittlung der ratio legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Der Balancegedanke des Prinzips der Gewaltenteilung bestimmt nicht allein die Gesetzesauslegung im herkömmlichen Sinn, sondern er führt darüber hinaus zur Massgeblichkeit der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden auf den Bereich richterlicher Rechtsschöpfung, indem ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Das Gesetzesbindungspostulat schliesst für sich allein richterliche Entscheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus. Es
begrenzt indes die Zulässigkeit der Rechtsfindung contra verba aber secundum rationem (BGE 140 I 205 E. 6.2 S. 311 mit Hinweis; vgl. auch BGE 141 V 191 E. 3 S. 194 f. mit Hinweisen).
6.
6.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die §§ 27 Abs. 1 lit. e ("Das Arbeitsverhältnis endet durch Invalidität oder länger dauernde Arbeitsverhinderung") und 34 Abs. 1 PG-BS seien im Zuge der Totalrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes (in Kraft gesetzt ab 1. Januar 2008) neu gefasst worden. Nach der früheren Fassung von § 27 lit. e PG-BS habe das Arbeitsverhältnis mit der Invalidität der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geendet; alt§ 34 Abs. 1 PG-BS habe dies dahingehend konkretisiert, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse im entsprechenden Umfang endete, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden musste.
Gemäss Ratschlag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Nr. 05.1314.01 vom 29. August 2006 zur Totalrevision des Pensionskassengesetzes sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass überhaupt eine Rente der Pensionskasse bezogen werden könne; denn dies sei nach dem revidierten Pensionskassengesetz erst möglich, wenn kein Lohn oder anderweitiger Ersatz mehr ausbezahlt werden müsse. Das unbeendete Arbeitsverhältnis hätte dem Beginn der Rente der beruflichen Vorsorge im Wege gestanden und umgekehrt das Arbeitsverhältnis mangels Rentenbezugs nicht enden können. Im Gegensatz zum alten Recht knüpfe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr an den Bezug einer Rente der beruflichen Vorsorge, sondern an den Beginn von Rentenzahlungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Ziel der neuen Regelung sei damit offensichtlich die Koordination von "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" und "Berentung durch die berufliche Vorsorge" gewesen. Der neue Gesetzestext der §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1 PG-BS gehe deutlich über diese gesetzgeberische Absicht hinaus, indem nicht bloss bei Vorliegen einer Invalidität, welche im entsprechenden Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente verschaffe, sondern auch bei einer
länger dauernden Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis automatisch enden solle. Im Übrigen habe es im Grossen Rat zur Änderung des PG-BS im Rahmen der Pensionskassenrevision keine Wortmeldungen gegeben.
Weiter hat das kantonale Gericht in systematischer Hinsicht erwogen, je nach Auslegung des § 34 Abs. 1 PG-BS verändere sich die praktische Relevanz der Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS (vgl. den in E. 3 hievor zitierten Wortlaut dieser Bestimmung). Die zitierten Materialien wiesen jedenfalls nicht darauf hin, dass ein neuer, eigenständiger Beendigungsgrund (Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen Arbeitsverhinderung) eingeführt werden sollte. § 34 Abs. 1 PG-BS sei einzig im Rahmen der Totalrevision des Pensionkassengesetzes geändert worden, weshalb insoweit auf Kontinuität mit dem bisherigen Recht, mithin auf denselben normativen Gehalt zu schliessen sei. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Regelung einführen wollte, gemäss welcher der Bezug von Invalidenleistungen wegen der üblichen langen Dauer der invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren praktisch vollständig verdrängt werde. Auch aus diesem Blickwinkel her betrachtet erscheine die Neufassung von § 34 Abs. 1 PG-BS ausschliesslich als Koordinationsnorm.
Schliesslich hat das kantonale Gericht erwogen, es sei unklar, ob sich § 34 Abs. 1 PG-BS einzig auf die Arbeitsverhinderung im angestammten Beruf oder auch auf eine Verweistätigkeit im Sinne von Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
danach richten und die Folgen der Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (mit Hinweis auf HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N. 342 f.). Insgesamt sei festzustellen, dass die Anstellungsbehörde nach Ablauf der Sperrfrist gemäss § 37 PG-BS von 365 Tagen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 30 Abs. 1 lit. a PG-BS (mit der Marginalie "Ordentliche Kündigung") zu entscheiden habe.
6.2. Die Betriebe A.________ bringen vor, das kantonale Gericht negiere in willkürlicher Weise die in den neugefassten §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1 PG-BS klar zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, wonach unstreitig alternativ an die zwei Tatbestandsmerkmale - Invalidität oder länger dauernde Arbeitsverhinderung - die Rechtsfolge der automatischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses geknüpft sei. Es taxiere den Auflösungsgrund nach 16-monatiger Arbeitsverhinderung als überflüssige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Alternative. Für diese Annahme begnüge es sich mit der Feststellung, die Materialien wiesen jedenfalls nicht darauf hin, dass ein neuer eigenständiger Beendigungsgrund habe eingeführt werden sollen. Damit übersehe es, dass der von ihm als massgeblich bezeichnete Zweck von § 34 Abs. 1 PG-BS gerade auch mit der 16-Monate-Regel verfolgt werde. Diese Frist lehne sich gemäss Ratschlag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2006 an die bisherigen Kündigungsmöglichkeiten an. Der Konzeption des Gesetzgebers liege auch die Überlegung zugrunde, dass die arbeitnehmende Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von 16 Monate in der Regel noch Ansprüche auf Lohnfortzahlung bzw. auf
Lohnersatzzahlungen habe. Weiter machen die Betriebe A.________ geltend, im Ratschlag werde ausgeführt, die "vorzeitige (n) Auflösung" nach Zusprechung einer IV-Rente vor Ablauf der 16 Monate dürfte "in der Praxis äusserst selten vorkommen." Also sei sich der Gesetzgeber durchaus bewusst gewesen, dass das erstgenannte Tatbestandselement von § 34 Abs. 1 PG-BS praktisch weitgehend wirkungslos bleiben würde. Klar falsch sei demnach die Erwägung der Vorinstanz, wonach nicht davon auszugehen sei, der Gesetzgeber habe eine Regelung einführen wollen, in welcher der Bezug von Invalidenleistungen wegen der üblichen Dauer der IV-Verfahren praktisch vollständig verdrängt werde. Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass das kantonale Gericht seine subjektiven Vorstellungen über die klaren gesetzgeberischen Vorgaben stelle.
6.3.
6.3.1. Aufgrund der Vorbringen der Betriebe A.________ sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die die Erwägungen des kantonalen Gerichts und sein Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen könnten (vgl. dazu z.B. Urteil 5P.209/2003 vom 9. September 2003 E. 3 ff.). Prozessthema bildet in erster Linie die Frage, ob der kantonale Gesetzgeber im Zuge der Totalrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes mit der Neuformulierung der §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1 PG-BS im Vergleich zu dem nicht geänderten § 37 PG-BS mit der Marginalie "Kündigung zur Unzeit" und mit dem Text "Im Falle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gilt eine Sperrfrist von 365 Tagen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit nach Ablauf der Probezeit sinngemäss Anwendung." schaffen wollte. Nach dem Wortlaut des Ratschlages des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt lag seine Absicht entgegen der Darlegungen der Betriebe A.________ einzig darin, das für die vom Kanton angestellten Personen geltende Pensionskassengesetz an die bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss ATSG und IVG anzupassen. Dazu hielt er unter anderem fest, abzulösen sei der aufgrund von früheren beamtenrechtlichen Bestimmungen
festgelegte Invaliditätsbegriff, der allein auf der Dienstunfähigkeit beruht habe. Gemäss dem neuen Gesetz sei eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit Grundlage für eine leistungsbegründende Invalidität. Die Anspruchsvoraussetzungen würden somit kompatibel mit dem BVG, das sich auf den Invaliditätsbegriff der Eidgenössischen Invalidenversicherung abstütze. Mit dieser klaren Formulierung bekannte sich der Regierungsrat, wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist, auch zu Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
6.3.2. Den insgesamt betrachtet nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen ist beizufügen, dass die betroffene Person mit dem Rekurs gegen eine gestützt auf § 34 Abs. 1 PG-BS getroffene Feststellungsverfügung einzig geltend machen könnte, die Frist von 16 Monaten sei noch nicht abgelaufen oder sie sei nicht wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert gewesen. Einen Anspruch auf Abfindung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a und b PG-BS ("Die Anstellungsbehörde setzt eine Abfindung fest: a) im Falle einer Kündigung wegen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a); b) wenn die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs gemäss § 30 Abs. 2 lit. b) nicht möglich ist.") könnte die arbeitnehmende Person, wird § 34 Abs. 1 PG-BS im Sinne der Betriebe A.________ ausgelegt, prozessual nicht durchsetzen können. Dass dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, der allein das kantonale Pensionskassengesetz revidieren wollte, ist aus den Materialien nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Beschwerde zutreffend ausführt, hat der Regierungsrat im Ratschlag eine automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr bezog
er sich im Kontext mit den bisherigen Kündigungsmöglichkeiten bei Arbeitsverhinderung auf § 37 PG-BS, der vorbehalten bleibe. Das kantonale Gericht erläutert dazu, dass eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder von den Sozialpartnern noch von den politischen Lagern im Grossen Rat thematisiert worden sei. Von einer klaren und praktikablen Lösung des Gesetzgebers, wie von den Betrieben A.________ angenommen, kann auch unter diesem gesetzessystematischen und historischen Blickwinkel betrachtet, nicht die Rede sein.
6.3.3. Weiter machen die Betriebe A.________ geltend, die vorinstanzliche Lösung sei in sich unlogisch. So halte das kantonale Gericht fest, die automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolge, wo Ansprüche auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung im Umfang des festgestellten rentenbegründenden Invaliditätsgrades bestünden. Dem sei entgegenzuhalten, dass der rentenbegründende Invaliditätsgrad in der ersten und der zweiten Säule unterschiedlich ausfallen könne (im Bereich des IVG ab 40 %, im Bereich der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt ab 25 %). Beispielsweise bestünde bei einem Invaliditätsgrad von 30 % Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse. Der zu deren Ausrichtung notwendigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses stünde dann aber der fehlende Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entgegen.
Das kantonale Gericht bringt in der Vernehmlassung vor, die aufgeworfene Frage sei nicht zu prüfen gewesen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, was die Betriebe A.________ aus dieser weiteren Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung für die integrale Anwendbarkeit der automatischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 34 Abs. 1 PG-BS ableiten möchte. Dem hat das Bundesgericht nichts beizufügen.
7.
7.1. Die Betriebe A.________ bringen schliesslich eventualiter vor, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die Streitgegenstand bildende Auflösungsverfügung in eine Kündigungserklärung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS zu konvertieren gewesen sei. Sie sei - in Abwägung der unverzüglichen Geltung der teleologisch reduzierten Norm und im Vertrauen an die Geltung der Norm - gestützt auf Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
7.2. Das kantonale Gericht bringt in der Vernehmlassung zur Beschwerde vor, die Betriebe A.________ hätten die verlangte Konversion im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht. Sie wäre von ihr aber in analoger Anwendung der Rügeobliegenheiten gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) im Rahmen der Vernehmlassung gemäss § 23 Abs. 2 VRPG zumindest zu behaupten gewesen. Somit sei eine ordentliche Kündigung gemäss § 30 PG-BS nicht Streitgegenstand des Verfahrens und vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen gewesen.
7.3. Gemäss Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
8.
Die Gerichtskosten werden den Betrieben A.________ als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grunder