Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 464/2017

Urteil vom 7. August 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. Februar 2017.

Sachverhalt:

A.
X.________ fügte A.________ am 24. Januar 2015 zwischen zirka 01.35 Uhr und 01.45 Uhr in einer Bar in Solothurn nach einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung unvermittelt mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 9 cm eine zirka 10 bis 15 cm lange Schnittverletzung an der rechten Halsseite zu. Es bestand keine Lebensgefahr.

B.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte X.________ am 12. April 2016 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Es widerrief den bedingt gewährten Vollzug für zwei Geldstrafen und entschied über die sichergestellten Gegenstände, die Zivilforderungen von A.________ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.
Auf Berufung von X.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Solothurn ihn am 16. Februar 2017 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 27 Monate mit einer Probezeit von zwei Jahren, und sah vom Widerruf der beiden bedingt ausgesprochenen Geldstrafen ab. Ferner entschied es, dass X.________ A.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen hat, und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.

D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das obergerichtliche Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufzuheben und er sei wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Ferner sei Ziffer 2 des Urteils aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation seiner Tat als versuchte schwere Körperverletzung. Er macht geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Bundesrecht, indem sie als erstellt erachte, dass er zwar den Tod des Opfers durch den Messerschnitt nicht in Kauf genommen habe, jedoch unter Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers gehandelt und damit den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt habe. Die Umstände, welche die Vorinstanz dazu bewogen hätten, eine Inkaufnahme des Todes zu verneinen, stünden auch der Annahme entgegen, er habe in Kauf genommen, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen. Hätte er die Lebensgefahr des Opfers in Kauf genommen, hätte er zwangsläufig zugleich auch dessen Tod in Kauf genommen, da die Möglichkeit des Todes zu einer ernsten dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden wäre.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe dem Opfer bewusst eine 10 bis 15 cm lange Schnittverletzung am Hals versetzt. Es brauche kein besonderes Wissen und keine besondere Intelligenz um zu wissen, dass das Zufügen einer solchen Verletzung sehr gefährlich sei und zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könne, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion darstelle, wo sich lebenswichtige Gefässe befänden. Hätte der Beschwerdeführer die Halsschlagader oder die Halsvenen verletzt, wäre ein Verbluten innert Minuten möglich gewesen. Das Risiko für den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung sei somit sehr hoch und die damit verbundene Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross gewesen. Wer einem Menschen mit einem Messer am Hals eine solche Schnittverletzung zufüge, wie es der Beschwerdeführer getan habe, nehme in Kauf, dass er diesen Menschen lebensgefährlich verletze. Demgegenüber sprächen die Umstände gegen eine Inkaufnahme des Todes des Opfers durch den Beschwerdeführer. Da eine weitere Person das Opfer teilweise abgeschirmt habe, habe der Beschwerdeführer den Arm anheben und ein Hindernis überwinden müssen, als er das Opfer geschnitten habe, womit die Bewegung zwangsläufig an Schwung und Kraft verloren habe. Der
Beschwerdeführer habe dem Opfer die Verletzung nicht im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zugefügt. Die Gefahr einer unvorhergesehenen und unerwarteten Reaktion sei daher gering gewesen. Jedoch könne auch nicht von einer kontrollierten Zufügung der ungefährlichen Schnittverletzung die Rede sein. Die Schnittverletzung sei nur oberflächlich gewesen, woraus zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, dass er die Schnittbewegung ohne grösseren Druck gegen den Hals des Opfers ausgeführt habe. Schliesslich ergebe sich aus den Beweggründen des Beschwerdeführers kein Hinweis, dass dieser den Tod des Opfers in Kauf genommen hätte. Aus dem äusseren Ablauf könne nicht geschlossen werden, dass die konkrete Handlungssituation mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Tod des Opfers führe. Ein Tötungsvorsatz sei deshalb zu verneinen (Urteil S. 11 ff.).

1.3. Wer unter anderem vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gerügt werden können (vgl. auch Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen).

1.4. Die Rüge, es sei widersprüchlich und willkürlich, wenn die Vorinstanz einerseits die Inkaufnahme des Todes verneine und andererseits annehme, der Beschwerdeführer habe eine lebensgefährliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen, ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, bei Lebensgefahr müsse der Täter unweigerlich auch mit dem Tod des Opfers rechnen, verkennt er, dass sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, nicht identisch ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt, also den Tod (BGE 136 IV 76 E. 2.4 S. 79). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefährdungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten eines anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
, Art. 129 und 140 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB), überflüssig würden (vgl. Urteile 6B 531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; 6B 1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1; 6B 754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Zwar erweist sich die entsprechende Abgrenzung unter Umständen als schwierig; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Inkaufnahme lebensgefährlicher Verletzungen nicht mit der Inkaufnahme des Todes gleichzusetzen ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gewusst zu haben, dass ein Schnitt mit einem Taschenmesser mit einer 9 cm langen Klinge gegen den Hals zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. So macht er denn auch nicht geltend, ihm sei die Gefährlichkeit seines Handelns und das grosse Risiko, das es für Leib und Leben des Opfers dargestellt habe, nicht bewusst gewesen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus den äusseren Umständen schliesst, der Beschwerdeführer habe zwar nicht den Tod des Opfers, jedoch dessen lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen standen sich der Beschwerdeführer und das Opfer gegenüber, wobei sich zwischen ihnen eine weitere Person befand, die das Opfer teilweise abschirmte. Während der Beschwerdeführer immer aggressiver wurde, versuchte das Opfer deeskalierend auf ihn einzuwirken. Ein Handgemenge oder Tätlichkeiten gab es nicht. Plötzlich griff der Beschwerdeführer in seine Manteltasche, behändigte sein Taschenmesser und klappte es mit beiden Händen auf. Anschliessend führte er mit seiner linken Hand unvermittelt eine schnelle Schlagbewegung über die Schultern der dritten Person in Richtung des Halses des Opfers aus und fügte diesem auf
der rechten Seite eine mindestens 10 cm lange, horizontal von unterhalb des Ohrs bis an den Adamsapfel verlaufende Schnittverletzung zu (Urteil S. 8 f.).
Die Vorinstanz erwägt zu Recht, obwohl die Verletzung nicht während eines dynamischen Geschehens erfolgte, könne nicht von einem kontrollierten Schnitt die Rede sein. Wer um einen Menschen herum mit einer blitzschnellen Bewegung einem anderen Menschen mit einem Klappmesser einen gezielten Schnitt am Hals zufügt, kann den konkreten Umfang und die genaue Lage der Verletzung nicht kontrollieren (vgl. Urteil S. 12). Zwar tangierte der Schnitt vorliegend keine Gefässe und die Verletzung des Opfers war lediglich von einer gewissen, allerdings nicht quantifizierbaren Tiefe, was die Vorinstanz darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer die Schnittbewegung ohne grösseren Druck ausführte. Jedoch stellt sie zutreffend fest, dass Schnittverletzungen im Bereich des Halses schnell lebensgefährlich sein können (vgl. Urteil S. 12 f.). Angesichts des Tathergangs konnte der Beschwerdeführer letztlich das Risiko für den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung nicht kontrollieren, seine Sorgfaltspflichtverletzung bewertet die Vorinstanz zutreffend als sehr gross (Urteil S. 12). Dass die Kontrahenten sich nicht kannten und es sich um einen Streit aus völlig nichtigem Anlass handelte, der offenbar wegen dem Alkoholkonsum schliesslich
eskalierte (vgl. Urteil S. 13), steht der vorinstanzlichen Annahme nicht entgegen, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, das Opfer mit dem Schnitt lebensgefährlich zu verletzen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben dem Opfer höchstens einen respektvollen Umgang ihm gegenüber habe abverlangen wollen (vgl. Beschwerde S. 12).
Für die rechtliche Würdigung ist auch ohne Bedeutung, dass das Opfer keine lebensgefährliche Verletzung erlitt (vgl. Beschwerde S. 12). Denn dem Beschwerdeführer wird nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist demnach nicht, welche Verletzungen das Opfer letztlich erlitt, sondern was für Folgen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schnittbewegung für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. zu Fusstritten: Urteile 6B 1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B 1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1 mit Hinweis). Nach dem Gesagten musste sich dem Beschwerdeführer bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auch nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf eine lediglich einfache Verletzung beschränkte bzw. dass er dem Opfer bewusst keinen tieferen Schnitt zufügte.
Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat, nicht zu beanstanden. Demnach ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einfachen Körperverletzung nicht einzugehen.

2.
Seinen Antrag zum Strafpunkt begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten geänderten Schuldspruch. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsbegehren zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, die er einzig mit der Gutheissung der Beschwerde im Hauptpunkt begründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich auf den Antrag einzugehen, es sei festzustellen, dass einzelne Ziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_464/2017
Datum : 07. August 2017
Publiziert : 16. August 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StGB: 12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
122 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
BGE Register
131-IV-1 • 133-IV-1 • 133-IV-222 • 133-IV-9 • 134-IV-189 • 134-IV-26 • 135-IV-12 • 135-IV-152 • 136-IV-76 • 137-IV-1 • 140-III-16 • 141-IV-305
Weitere Urteile ab 2000
6B_1180/2015 • 6B_1250/2013 • 6B_464/2017 • 6B_531/2017 • 6B_754/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
opfer • tod • vorinstanz • schwere körperverletzung • wissen • eventualvorsatz • bundesgericht • lebensgefahr • freiheitsstrafe • geldstrafe • verhalten • vorsatz • sachverhalt • leben • weiler • druck • verurteilter • wille • uhr • einfache körperverletzung
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