Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 823/2020

Urteil vom 7. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 24. August 2020 (ZOR.2020.22 / nw / RD).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1959) und B.A.________ (geb. 1962) stehen in einem seit dem 8. Februar 2019 hängigen Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden.

A.b. A.A.________ leitete das Verfahren mit einer unbegründeten Klage ein. Am 2. Oktober 2019 stellte das Bezirksgericht das Scheitern der Vergleichsverhandlungen fest und forderte den Kläger auf, eine vollständige Klagebegründung einzureichen. Diese erfolgte mit Eingabe vom 14. November 2019. In ihrer Klageantwort vom 14. Januar 2020 beantragte B.A.________ die Edition zahlreicher Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Ehemanns. In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2020 zu den Editionsanträgen beantragte dieser, auf die prozessualen Anträge sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 17. April 2020 verpflichtete das Bezirksgericht den Ehemann "im Sinne einer vorgezogenen Beweisanordnung", spätestens mit der Replik folgende Unterlagen einzureichen:

Vollständige, fortlaufende Auszüge der folgenden Bankkonti für den jeweils angegebenen Zeitraum:
Bank C.________
.
ggg vom 1. April 2017 bis 8. Februar 2019
Bank C.________
.
hhh vom 1. Januar 2017 bis 8. Februar 2019
Bank C.________
.
iii, jjj, kkk vom 1. Januar 2017 bis 8. Februar 2019
Bank D.________ (Inhaber lll bzw. Konto mmm) vom 1. März 2014
.
bis 8. Februar 2019
Steuererklärung 2018 (vollständig, mit Belegen)
definitive Steuerveranlagung 2017
Kreditkartenabrechnungen sämtlicher auf die Beklagte lautenden Kreditkarten (insb. Visa und American-Express) für den Zeitraum vom 7. Februar 2016 bis 6. Februar 2017
Kreditkartenabrechnungen sämtlicher auf den Kläger lautenden Kreditkarten für den Zeitraum vom 7. Februar 2016 bis 8. Februar 2019
Rückkaufswertbescheinigungen per 8. Februar 2019 aller auf ihn als Versicherungsnehmer lautenden, gebundenen oder freien Lebensversicherungen und anderen Guthaben inkl. allfälliger Prämien- und Depotguthaben, unter anderem bei

E.________ und F.________.

Soweit B.A.________ mehr oder anderes verlangt hatte, wies das Bezirksgericht die entsprechenden Anträge "einstweilen" ab.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 24. August 2020).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.A.________ (Beschwerdegegnerin).
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 hat der Präsident der urteilenden Abteilung, nachdem die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess und das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtete, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beweisverfügung stellt als prozessleitende Verfügung einen Zwischenentscheid dar. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat. Entscheide, mit denen ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid abgewiesen wird, sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (Urteil 4A 125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es um ein Scheidungsverfahren. Strittig ist damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG, welche nicht dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unterliegt (BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).

1.2.1. Nach der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der sich auch mit einem späteren, für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 395 E. 2.5, 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 395 E. 2.5, 80 E. 1.2 je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5, 80 E. 1.2 in fine; je mit Hinweisen).

1.2.2. In aller Regel bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteile 5A 745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2 mit Hinweis; 5A 315/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2.1). Davon gibt es Ausnahmen, so namentlich, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen (Urteile 5A 745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2; 4A 269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ferner liegt eine Ausnahme vor, wenn durch die Beweisabnahme Informationen offenbart würden, obwohl in der Hauptsache darüber gestritten wird, ob eben diese Informationen herausgegeben werden müssen. Auch in diesen Fällen kann mit der späteren Beschwerde gegen den Endentscheid keine Remedur mehr geschaffen werden (vgl. Urteil 4A 195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 1.1.2).

1.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er müsse Geschäftsgeheimnisse offenlegen oder Informationen preisgeben, die er von Gesetzes wegen nicht herausgeben müsse. Vielmehr macht er geltend, die fragliche Anordnung sei prozessrechtlich unzulässig, indem er bereits während des Behauptungsstadiums zur Edition von Unterlagen verpflichtet werde, wofür indes das Beweisstadium vorgesehen sei. Diese beiden Verfahrensstadien seien grundsätzlich voneinander zu trennen und die Beweisverfügung verstosse gegen den grundrechtlich verbürgten Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Der Beschwerdeführer befürchtet, die Edition der fraglichen Unterlagen bzw. Auskünfte würde es der Beschwerdegegnerin ermöglichen, noch in ihrer Duplik neue Tatsachenbehauptungen aufzustellen, wozu sie andernfalls nicht in der Lage wäre bzw. welche sie ansonsten lediglich verspätet vorbringen könnte.

1.2.4. Er erläutert indessen nicht, dass sich der behauptete Nachteil durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht beseitigen liesse. In der Tat: Erwiese sich die im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache erhobene Rüge (prozessual verfrühte Edition von Beweismitteln) als begründet, müsste der Endentscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, verbunden mit der Anweisung, dass sie jene Tatsachen und Beweismittel, welche die Beschwerdegegnerin nur dank der nunmehr als unrechtmässig erkannten Edition von Beweismitteln hat vortragen können, aus den Akten weise bzw. diese für die Entscheidfindung unberücksichtigt lasse. Namentlich wäre es der Beschwerdegegnerin verwehrt, die fraglichen Tatsachenbehauptungen im Rückweisungsverfahren nochmals vorzubringen. Mit dem Rückweisungsentscheid würde der behauptete Nachteil beseitigt.

1.2.5. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen droht dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal sich die Beschwerdegegnerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht geäussert hat und in der Hauptsache nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_823/2020
Date : 07. Mai 2021
Published : 25. Mai 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  92  93
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137-III-380 • 141-III-395 • 141-III-80 • 142-III-798 • 142-V-26 • 143-III-416 • 144-III-475
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4A_125/2020 • 4A_195/2010 • 4A_269/2011 • 5A_315/2012 • 5A_745/2014 • 5A_823/2020
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