Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 161/2025
Urteil vom 7. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Januar 2025 (SB240505-O/Z6/ah).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2024 erstinstanzlich wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt. Gleichentags befristete das Bezirksgericht die Sicherheitshaft einstweilen bis zum 5. Januar 2025. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob u.a. A.________ mit Eingabe vom 14. November 2024 Berufung. In seiner Berufungserklärung stellte A.________ zudem ein Gesuch um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs, welches mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2024 abgewiesen wurde.
B.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2024 setzte das Obergericht A.________ und der Staatsanwaltschaft Frist an, um zur Verlängerung der am 5. Januar 2025 ablaufenden Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erneut um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 verweigerte das Obergericht das Gesuch von A.________ um vorzeitigen Strafvollzug und verlängerte die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 sei aufzuheben und ihm sei der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über den vorzeitigen Strafvollzug im Sinne von Art. 236

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz sei zum einen nicht bzw. nur oberflächlich auf seine Einwände eingegangen. Zum anderen habe sie die angefochtene Verfügung bereits sechs Tage nach Zustellung der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft an ihn erlassen, ohne dass die von ihm vorgesehene und bereits in Bearbeitung stehende Replik abgewartet worden sei.
2.2. Nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Dieses sogenannte Replikrecht besteht auch im Haftprüfungsverfahren. Stellungnahmen der Gegenpartei sind der beschuldigten Person deshalb zur Kenntnisnahme und allfälligen Replik zuzustellen, bevor das Haftgericht bzw. das Berufungsgericht darüber entscheidet (Urteil 7B 793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Nach der zitierten Rechtsprechung bezieht sich die zehntägige Wartezeit auf den Regelfall. Sind jedoch "im Allgemeinen" zehn Tage Wartezeit angemessen, muss diese Dauer für Haftverfahren grundsätzlich unterschritten werden können, da Haftfälle aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen mit vornehmlicher Dringlichkeit zu behandeln sind (vgl. Art. 31 Abs. 3 bis

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2.3. Vor dem Hintergrund des qualifizierten Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht zehn, sondern bloss sechs Tage ab Zustellung der letzten Eingabe eines Verfahrensbeteiligten mit der Fällung ihres Entscheids zuwartete. Damit liess sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer genügend Zeit, um von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Die Begründung der Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die Tragweite des Entscheids erkennen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Die Vorinstanz hat die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). In formeller Hinsicht hat die Vorinstanz damit ihre Begründungspflicht eingehalten, selbst wenn die angegebene Begründung, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, rechtswidrig ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ihm sei der vorzeitige Strafantritt zu Unrecht verwehrt worden, und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 236

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118 |
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 236

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118 |
Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Damit die strafprozessuale Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs fortgeführt werden kann, muss weiterhin ein dringender Tatverdacht und mindestens ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
Mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neufassung der Absätze 1 und 4 von Art. 236

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118 |
3.2.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B 1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf dieser Haftgrund einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 132 I 21 E. 3.2.2; Urteil 7B 1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 5. Juli 2024 erstinstanzlich wegen Mordes verurteilt. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber ausnahmsweise auch nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch Kollusionsgefahr bestehen. Bei diesem Stand des Verfahrens bedarf es jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung einer allfälligen Kollusionsgefahr.
3.3.1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, es bestehe eine konkrete und hohe Kollusionsgefahr und begründet dies mit dem angeblich täuschenden und manipulativen Verhalten des Beschwerdeführers "in allen Lebenslagen und auch im vorliegenden Strafverfahren". Konkret führt sie aus, der Beschwerdeführer habe angeblich zurückgeforderte Unterstützungsbeiträge als Abzug im Rahmen der Steuererklärung deklariert, eine Unterschrift für die Erstellung eines Vaterschaftsgutachtens erschlichen und eine Schulterorthese getragen und sich zwar gegenüber dem Staatsanwalt, nicht aber gegenüber dem Gefängnis, über starke Schmerzen beklagt. Aufgrund dieses Verhaltens könne "nicht mit genügender Bestimmtheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer kolludiere".
3.3.2. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind indessen nicht geeignet, um im vorliegenden Strafverfahren wegen Mordes konkret darzutun, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug die wahrheitsgetreue Abklärung des Mordes vereiteln oder gefährden könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern noch eine massgebliche Beeinträchtigung des sich bereits im Berufungsverfahren befindlichen Strafverfahrens wegen Mordes drohen könnte. Die Vorinstanz legt mit den verfahrensfremden Handlungen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche für eine hohe Wahrscheinlichkeit von Kollusionshandlungen des Beschwerdeführers sprechen. Das behauptete "täuschende und manipulative" Verhalten des Beschwerdeführers steht soweit erkennbar in keinem konkreten Zusammenhang mit der Strafuntersuchung und lässt insbesondere keine konkreten Schlüsse auf noch konkret mögliche Verdunkelungshandlungen zu.
Daran ändert auch der Verweis der Vorinstanz nichts, wonach die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen sei und die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer könnte im vorzeitigen Strafvollzug "allenfalls (zumindest indirekt) Zugang auf das mit Verfügung vom 18. September 2023 als Beweismittel beschlagnahmte Digital Wallet erhalten". Wie erwähnt, genügt die rein theoretische Möglichkeit bzw. die von der Vorinstanz selbst vorgebrachte (abstrakte) Gefahr einer möglichen Beeinflussung nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, um Kollusionsgefahr zu bejahen (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Übrigen bezieht sich auch diese angebliche Gefahr nicht auf die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts, namentlich des vom Beschwerdeführer eingestandenen Tötungsdelikts.
Weiter kann auch nicht aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Tötung seiner Ehefrau rechtlich anders würdigt und geltend macht, es handle sich um einen Totschlag und nicht wie von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft angenommen um Mord, von einer konkreten Kollusionsgefahr ausgegangen werden. Soweit die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft ausführen, der Beschwerdeführer habe sich, als er bei der Tat durch seine Kinder "ertappt" worden sei, als Opfer inszeniert und sich das Messer in den Bauch gestossen, um so seine Ehefrau als Täterin darzustellen, um sich somit selbst durch "Täuschung Vorteile zu verschaffen", ändert dies an den fehlenden konkreten Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr ebenfalls nichts. Wie gesagt, hat der Beschwerdeführer die auf Video aufgezeichnete Tat eingestanden. Sein Nachtatverhalten lässt sich vorliegend nicht heranziehen, um zum jetzigen Stand des Verfahrens noch eine Kollusionsgefahr zu begründen.
Schliesslich belässt es die Staatsanwaltschaft auch insofern bei einer rein theoretischen Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer versucht sein könnte, Personen zu beeinflussen, wenn sie vorbringt, es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung Zeugen für neue, entlastende Umstände anrufen werde. Selbst wenn der Beschwerdeführer möglicherweise noch Beweisanträge stellen sollte, ist zum jetzigen Zeitpunkt des Strafverfahrens nicht mehr ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich noch die Möglichkeit hat, Zeugen konkret zu beeinflussen bzw. zu manipulieren, so dass die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt bzw. gefährdet würde.
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, welche konkreten Verdunkelungshandlungen vom Beschwerdeführer beim derzeitigen Verfahrensstand noch zu befürchten sind. Somit liegt einzig eine theoretische Möglichkeit vor, dass dieser kolludieren könnte. Dies reicht gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bejahung des besonderen Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr nicht aus. Es verletzt demnach Bundesrecht, dass die Vorinstanz Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
3.4. Aufgrund der unzutreffenden Annahme von Kollusionsgefahr hat sich die Vorinstanz mit den weiteren Voraussetzungen für eine Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs nicht auseinandergesetzt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Es ist indes nicht am Bundesgericht, den diesbezüglich relevanten Sachverhalt festzustellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid über die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs und die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Meier, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier