Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_458/2012

Urteil vom 7. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Mai 2012 (RT110042-O/U).

Sachverhalt:

A.
Am 20. Dezember 2010 stellte die X.________ AG in der gegen die Z.________ AG angehobenen Betreibung (Nr. ..., Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen) für den Forderungsbetrag von Fr. 18'732.10 (nebst näher bestimmten Zinsen und Kosten) das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 2. März 2011 wies das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, das Rechtsöffnungsgesuch ab.

B.
Gegen den negativen Entscheid des Rechtsöffnungsrichters gelangte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 8. Mai 2012 abwies.

C.
Die X._______ AG hat mit Eingabe vom 15. Juni 2012 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 8. Mai 2012 und die Erteilung der Rechtsöffnung.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Z._______ AG als Beschwerdegegnerin hat unaufgefordert Bemerkungen eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist das Urteil des Obergerichts, welches über die Beschwerde betreffend eine provisorische Rechtsöffnung entschieden hat. Der Entscheid über die provisorische (wie die definitive) Rechtsöffnung beschlägt das Zwangsvollstreckungsrecht und stellt zugleich eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar, welche der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 133 III 399 E. 1.2 und 1.3). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2 Vorliegend ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlich ergangenen Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) nur gegeben, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).
1.2.1 Es obliegt dem Beschwerdeführer, in seiner Rechtsschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 356). Das Bundesgericht nimmt nur mit grosser Zurückhaltung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an. Diese Praxis gründet im Umstand, dass im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) eingeführt wurde, welche im Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen war. Damit erscheint die Beschwerde in Zivilsachen in einem andern Licht. Den in der Botschaft des Bundesrates erwähnten Anforderungen an eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nicht mehr das gleiche Gewicht zu (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 S. 494).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin betrachtet als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das für die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG vom Obergericht (in E. 3.4, S. 11 im Urteil) formulierte Erfordernis, "dass der Schuldner nicht nur die Forderung, sondern auch seine Zahlungspflicht uneingeschränkt anerkennt", richtig sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es, "dass die Forderung als solche in ihrer Existenz anerkennt" wird. Diese Frage bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung.
1.2.3 Ob der aufgeworfenen Frage tatsächlich die Bedeutung zukommt, welche ihr die Beschwerdeführerin einräumen will, kann offen bleiben. Angesichts der Streitwertgrenze kann sie dem Bundesgericht jederzeit unterbreitet werden, womit sich die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufdrängt (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 270; Urteile 5A_804/2010 vom 28. März 2011 E. 1, 5A_224/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2.2). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist damit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG nicht einzutreten.

1.3 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
, Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.4 Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Die Beschwerdegegnerin bestreitet sinngemäss (wie vor dem Obergericht) die Forderung, welche die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin durch Abtretung geltend macht, zumal "der Konkurs der Y.________ GmbH widerrufen worden sei". Abgesehen davon, dass die Eingabe unaufgefordert erfolgt ist, können im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden, zumal die Beschwerdegegnerin nicht darlegt, dass diese erst durch den angefochtenen Entscheid rechtserheblich geworden sind (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

2.
Vor dem Obergericht war umstritten, ob die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Y._______ GmbH (nachfolgend: Y.________) vom 26. Februar 2002 zusammen mit dem Arbeitsrapport bzw. der Honorarabrechnung der Beschwerdegegnerin an die Bank W.________ AG für den Monat Mai 2002 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Vorinstanz hat die Frage verneint, weil die Auftragsvereinbarung vom 26. Februar 2002 weder eine bestimmte oder bestimmbare Forderungssumme enthalte, noch einen Bezug auf den Arbeitsrapport vom Mai 2002 haben könne. Sodann hat das Obergericht die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2002 an die Y.________ keine Schuldanerkennung darstelle; mangels uneingeschränkter Anerkennung einer Zahlungspflicht liege kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor.

3.
Anlass zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde gibt die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung. Streitpunkt ist im bundesgerichtlichen Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Juni 2002 eine Schuld im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG anerkannte. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe das Obergericht, indem es das Vorliegen einer Schuldanerkennung verneine, Bundesrecht "schlechthin unhaltbar" angewendet bzw. gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen.

3.1 Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 25. Juni 2002 (nach Ausführungen über eine Verletzung des Zusammenarbeitsvertrag und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen) gegenüber Y.________ erklärte:
"Wir erachten es als angemessen, dass wir Ihre Honorarforderung vom Monat Mai 2002 über Fr. 18'732.10 direkt als Schadenersatzforderung gegenrechnen. Für Z.________ [Beschwerdegegnerin] ist dies somit per Saldo aller Ansprüche abgegolten und [sie] betrachtet die Sache als erledigt."
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ändert die Verrechnungserklärung nichts an der ausdrücklichen Anerkennung der Schuld in der erwähnten Höhe. Der kantonalen Praxis, wonach keine Schuldanerkennung vorliegen soll, wenn gleichzeitig eine Forderung zur Verrechnung gestellt wird, könne nicht gefolgt werden.

3.2 Eine verurkundete Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629; 132 III 480 E. 4.2 S. 481). Das Bundesgericht hat entschieden, dass kein vorbehalt- und bedingungsloser Wille zur Zahlung eines Betrages besteht, wenn der Schuldner in der Schuldanerkennung die Verrechnung mit einer Gegenforderung erklärt oder sich dieses Recht vorbehält (Urteil 5A_83/2011 vom 2. September 2011, in: SJ 2012 I S. 149 f., E. 5.1). Dies entspricht der in der Lehre bestätigten Praxis (u.a. D. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 38 zu Art. 82, mit weiteren Hinw.; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 40 zu Art. 82; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 329).

3.2.1 Vorliegend hat das Obergericht (wie bereits die Erstinstanz) als erheblich erachtet, dass im Schreiben vom 25. Juni 2002 die Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung erklärt bzw. vorbehalten wird. Wenn es im Ergebnis bestätigt hat, dass aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin keine Schuldanerkennung hervorgehe, weil darin keine vorbehalt- bzw. bedingungslose Erklärung enthalten sei, den Betrag von Fr. 18'732.10 (nebst Zinsen) zu schulden, kann von Willkür in der Rechtsanwendung nicht gesprochen werden.
3.2.2 Aus dem Hinweis, die von der Beschwerdegegnerin behauptete Verrechnung betreffe eine "völlig haltlose, konstruierte" Gegenforderung, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Zu Recht hält sie mit Hinweis auf FISCHER (Rechtsöffnungspraxis [...], BJM 1980 S. 115) fest, dass das Gesetz dem Gläubiger, dessen Forderung als hinlänglich liquid erscheint, mit der Rechtsöffnung die Möglichkeit zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eröffnet. Dies setzt - auch nach dem zitierten Autor - voraus, dass sich der Gläubiger mittels bestimmter Urkunden auszuweisen vermag (FISCHER, a.a.O., S. 115), "aus deren Inhalt sich klar ergibt, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt" (FISCHER, a.a.O., S. 133). Nichts anderes geht aus der Erwägung der Vorinstanz hervor, wonach die Rechtsöffnung zu erteilen sei, wenn die behauptete Forderung durch Dokumente ausgewiesen ist, aus welchen sich die Zahlungspflicht uneingeschränkt ergibt. Die Beschwerdeführerin legt insoweit keine Willkür dar.
3.2.3 Die Rüge einer Verletzung von Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG bzw. der Vorwurf gegenüber der Vorinstanz, die Regeln über die Einreden und Einwendungen gegen die Schuldanerkennung zu missachten, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Ergebnis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin durch den Vorbehalt bzw. die Erklärung der Verrechnung gerade keine Schuldpflicht im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG anerkannt hat und daher mangels Rechtsöffnungstitel ihre Gegenforderung nicht glaubhaft machen muss (D. STAEHELIN, a.a.O., mit Hinw.), gegen das Willkürverbot verstossen soll. Schliesslich setzt die Beschwerdeführerin nicht auseinander (E. 1.3), dass das Obergericht ihren Hinweis, dass die Verrechnungserklärung an der Gegenseitigkeit scheitere, vom Obergericht zu Unrecht übergangen worden sei.

4.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden und ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_458/2012
Date : 07. Februar 2013
Published : 28. Februar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  99  100  106  109  113  116  117  118
BV: 9
SchKG: 82
BGE-register
132-III-480 • 133-III-399 • 133-III-493 • 133-III-589 • 134-III-115 • 134-III-267 • 134-III-354 • 135-III-1 • 136-III-627
Weitere Urteile ab 2000
5A_224/2008 • 5A_458/2012 • 5A_804/2010 • 5A_83/2011
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • appeal concerning civil causes • arbitrariness in application of law • clerk • condition • constitutional complaint • correctness • debtor • decision • definitive dismissal of objection • determinability • document • evidence • federal court • federal law on prosecution and insolvency • fundamental legal question • hamlet • intention • lausanne • lawyer • letter of complaint • litigation costs • lower instance • meadow • month • negative decision • number • objection • objection • participant of a proceeding • posting • prosecution office • provisionary dismissal of objection • question • recognition of a debt • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • summary proceedings • weight
BJM
1980 S.115
SJ
2012 I S.149