Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_224/2008
Urteil vom 3. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
gegen
Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller.
Gegenstand
Aussonderungsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2008.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ GmbH mit Sitz in D-Mertingen lieferte der Y.________ AG in Arbon am 2. Mai 2006, 15. Mai 2006 und 7. Juni 2006 insgesamt fünf Wohnwagen, welche nicht bezahlt wurden. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht. Am 4. Juli 2006 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet. Die von der X.________ GmbH verlangte Aussonderung der fünf Wohnwagen wurde vom Konkursamt des Kantons Thurgau abgelehnt.
B.
B.a Am 13. September 2006 reichte die X.________ GmbH beim Bezirksgericht Arbon gegen die Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation Klage auf Aussonderung der fünf Wohnwagen samt dazugehörenden Dokumenten und Schlüsseln ein. Das Begehren wurde am 5. Dezember 2006 auf den Wohnwagen Modell Topas 510 TP (Fahrgestell-Nr. WFC1510GT61513415) beschränkt, nachdem die Klägerin aufgrund der Konkursakten zwischenzeitlich festgestellt hatte, dass die übrigen vier Wohnwagen bereits vor der Konkurseröffnung verkauft worden waren.
B.b Mit Urteil vom 7. Dezember 2006/5. Juli 2007 schützte das Bezirksgericht die Aussonderungsklage teilweise und verpflichtete die Konkursmasse zur Herausgabe des Wohnwagens Modell Topas 510 TP. Die unterlegene Konkursmasse gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches die Aussonderungsklage am 24. Januar 2008 abwies.
C.
Die X.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. April 2008 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, den Wohnwagen Modell Topas 510 TP samt den dazugehörenden Dokumenten und Schlüsseln unverzüglich aus dem Konkursbeschlag zu entlassen, bzw. ihr den aus dem Verkauf erzielten Erlös herauszugeben.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid über einen Aussonderungsanspruch im Konkurs, mithin eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, die auch unter neuem Verfahrensrecht als Zivilsache mit Vermögenswert zu behandeln ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2 Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
1.2.1 Im vorliegenden Fall weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die unterschiedliche Praxis der Erst- und der Vorinstanz hin.
1.2.2 Das Bundesgericht nimmt nur mit Zurückhaltung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an (BGE 133 III 493 E. 1.1). Entscheidend ist nicht die jeweils konkrete Rechtsfrage, sondern das allgemeine Interesse an einem Präjudiz. Ein entsprechendes Interesse wurde hinsichtlich einer umstrittenen Zuständigkeitsfrage wegen deren präjudiziellen Wirkung bejaht (BGE 133 III 645 E. 2), ferner hinsichtlich der Frage, ob die für den Entscheid über die Beiträge zuständige BVG-Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag aufheben könne (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117 f.); angenommen wurde das allgemeine Interesse ferner hinsichtlich einer Rechtsfrage, die infolge der Streitwertgrenze kaum je dem Bundesgericht unterbreitet werden könnte (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 270 f.), schliesslich hinsichtlich einer Rechtsfrage die vom Bundesgericht selber unterschiedlich beantwortet wurde (BGE 134 III 354 E. 1.3 ff. S. 356 ff.).
Der Umstand, dass die Vorinstanzen gegensätzlich entschieden haben, lässt nicht zwingend auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schliessen. Im vorliegenden Fall ist keine der aufgezeigten Konstellationen gegeben und besteht kein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen freien Prüfung der Frage, wer als gutgläubiger Dritter i.S. von Art. 102 Abs. 3

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 102 |
|
1 | Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist der Erwerb oder der Verlust eines dinglichen Rechts an ihr nicht bereits im Ausland erfolgt, so gelten die im Ausland eingetretenen Vorgänge als in der Schweiz erfolgt. |
2 | Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch während drei Monaten gültig. |
3 | Dem gutgläubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigentumsvorbehalts nicht entgegengehalten werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
2.
Da die vorliegende Eingabe die qualifizierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, die an die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gestellt werden, kann die Eingabe auch nicht als solche entgegengenommen werden (BGE 133 II 396 E. 3.1 und 3.2).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden