Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_804/2010

Urteil vom 28. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eigentumsfreiheitsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ sind Eigentümer der Parzelle A.________-GBB-191, Z.________ der Nachbarparzelle A.________-GBB-192. Auf beiden Grundstücken steht ein Einfamilienhaus. Entlang der gemeinsamen Grenze führt eine auf dem Grundstück Z.________ angelegte Mauer aus elf Granitblocksteinen mit einer Länge von je 1,4 m und einer Höhe von 50 cm. Die Blocksteine ragen an insgesamt 19 einzelnen Punkten zwischen zwei und neun cm auf das Grundstück X.________.

Im Oktober 2005 forderten die Eheleute X.________ ihre Nachbarn auf, die Grenzsituation zu korrigieren. Das Ehepaar Z.________ berief sich auf ein mündlich gegebenes Einverständnis. In der Folge beschritten erstere den verwaltungsrechtlichen Weg. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 hielt das Verwaltungsgericht fest, die umstrittenen Blocksteine seien ohne rechtskräftige Baubewilligung aufgestellt worden und eine solche könne auch nachträglich nicht erteilt werden; es wies aber die Sache zur allfälligen Erteilung einer Ausnahmebewilligung an die Politische Gemeinde zurück.

B.
Parallel klagte das Ehepaar X.________ auf dem Zivilweg mit dem Begehren, dafür zu sorgen, dass die Blocksteine nicht mehr auf ihr Grundstück ragten.

Nach Einholung eines Gutachtens bei dipl. Ing. ETH Y.________ hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2010 gut und verpflichtete die Eheleute Z.________, bis 1. April 2010 die Blocksteine so zu korrigieren, dass sie nicht mehr auf die nachbarliche Parzelle ragten.

Auf Berufung des Ehepaares Z.________ hin wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage mit Urteil vom 31. August 2010 ab.

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil haben X.________ am 15. November 2010 Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Abweisung der kantonalen Berufung und um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
Sachenrechtliche Streitigkeiten, namentlich solche im Zusammenhang mit dem Eigentumsrecht, sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, was sogar für die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt (BGE 108 II 77). Die vorliegende, keinerlei ideelle Komponenten aufweisende Streitigkeit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vermögensrechtlich.

Entsprechend steht die Beschwerde in Zivilsachen nur offen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Gemäss Weisungsschein des Friedensrichters, auf welchem der Streitwert mit zwischen Fr. 500.-- und Fr. 8'000.-- liegend angegeben war, reichten die Beschwerdeführer ihre Klage beim nur bis Fr. 8'000.-- zuständigen Bezirksgerichtspräsidium (vgl. § 45 ZPO/TG) ein; die Gegenseite erhob dagegen keine Einwände. Das Obergericht bezifferte den Streitwert im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung auf Fr. 8'000.-- und wies entsprechend auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin. Vor Bundesgericht behaupten die Beschwerdeführer nunmehr, dass für den Fall einer vermögensrechtlichen Streitigkeit von einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert auszugehen wäre. Der Nachweis dieser Beschwerdevoraussetzung obliegt nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG den Beschwerdeführern; bei fehlendem Nachweis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62). Zur Begründung wird einzig angeführt, beim Eigentum handle es sich um ein verfassungsmässiges Recht, weshalb ihnen die Möglichkeit offen stehen müsse, ein diesbezügliches Urteil vom Bundesgericht umfassend überprüfen
zu lassen. Damit lässt sich der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht dartun.

Bei tieferem Streitwert ist die Beschwerde in Zivilsachen ausnahmsweise zulässig, wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerdeführer behaupten dies. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedoch nur dann vor, wenn diese zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt und daher dringend einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf (BGE 135 III 397 E. 1.2 S. 399 f.); in der Regel wird auch verlangt, dass sich die Frage kaum je mit einem genügenden Streitwert stellen und deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit nie mit voller Kognition geprüft werden könnte (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Das Obergericht hat bei seinen Erwägungen massgebend auf das fehlende Interesse an der vertikalen Eigentumsausübung der Beschwerdeführer im Luftraum angesichts der konkreten Situation abgestellt. Dabei geht es typischerweise um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall, was nach ständiger Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist (BGE 133 III 493 E. 1.2 S. 495 f.; 134 III 115 E. 1.2 S. 117).

2.
Nach dem Gesagten steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen. In diesen Fällen kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt aufgrund der Verweisnorm in Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Diesen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen: Es wird zwar abstrakt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gerügt, aber die anschliessende Begründung erschöpft sich in der Darstellung des eigenen Parteistandpunktes, ohne dass ein genügender Zusammenhang mit den als angeblich verletzt gerügten Verfassungsnormen hergestellt würde. Die Ausführungen sind mithin rein appellatorischer Natur, zumal sich die Beschwerdeführer auch nicht in für Verfassungsrügen genügender Substanziierung mit der ausführlichen Begründung des Obergerichtes auseinandersetzen, weshalb im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Umstände kein Interesse an der vertikalen Ausübung des Grundeigentums gegeben sei (angebliche Versumpfung des Grundstücks könne nicht auf die bloss 50 cm hohen Steinblöcke zurückzuführen sein; fehlende anderweitige Begründung, inwiefern das minimale Überragen einzelner kleiner Erhebungen der Steinblöcke eine konkrete Betroffenheit, Störung oder Einschränkung bewirken würde; völlige Nutzlosigkeit eines teilweisen Rückversetzens der Steine um wenige Zentimeter, zumal die Beschwerdeführer an der gemeinsamen Grenze Tafeln mit einem richterlichen
Betretungsverbot aufgestellt hätten; offensichtlich ausschliesslich schikanöses Begehren der Beschwerdeführer, welches an sich gleichzeitig auch einen Rechtsmissbrauch bedeuten würde, zumal die Blocksteinmauer nötig geworden sei, weil durch die Erweiterung des Kellers der Beschwerdeführer das Terrain der Beschwerdegegner in Mitleidenschaft gezogen wurde).

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen mangels genügenden Streitwertes und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels genügender Begründung der angeblichen Verfassungsverletzungen nicht eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegenden Gegenseite ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen sowie auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_804/2010
Datum : 28. März 2011
Publiziert : 18. April 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Eigentumsfreiheitsklage


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BGE Register
108-II-77 • 133-III-493 • 134-II-244 • 134-III-115 • 134-III-267 • 135-III-397 • 136-III-60
Weitere Urteile ab 2000
5A_804/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • streitwert • beschwerde in zivilsachen • thurgau • wiese • rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung • rechtsanwalt • beschwerdegegner • frage • gerichtskosten • gerichtsschreiber • vermögensrechtliche angelegenheit • entscheid • richterliche behörde • begründung der eingabe • begründung des entscheids • bewilligung oder genehmigung • bescheinigung • verfahrensbeteiligter • grundeigentum
... Alle anzeigen