Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1225/2021

Urteil vom 7. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2021 (SBR.2021.28).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen stellte mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Waffengesetzes (WG; SR 515.54) und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln ein. Gleichzeitig sprach es ihn des mehrfachen Raubs, des mehrfachen Vergehens gegen das WG, der Übertretung des WG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene auf.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung, die Massnahme sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau den erstinstanzlichen Entscheid in sämtlichen Punkten.

C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene zu verzichten. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen:

1.

1.1. Als Beilage 12 legt der Beschwerdeführer die "Korrespondenz betreffend Rückversetzung in Sicherheitshaft" ins Recht. Die Unterlagen betreffen allesamt die Zeit nach Erlass des angefochtenen Entscheids. Als oberste Recht sprechende Behörde überprüft das Bundesgericht die angefochtenen Entscheidungen jedoch einzig auf die richtige Rechtsanwendung und führt kein Beweisverfahren durch (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen daher nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Inwiefern die neu eingereichten Beweismittel durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst wären und es sich damit um zulässige Noven handeln würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Sie haben daher unberücksichtigt zu bleiben.

1.2. Einleitend zu seiner Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer im Sinne einer Ergänzung auf seine Ausführungen im vor- und erstinstanzlichen Verfahren. Damit verkennt er, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2020 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 17. Juni 2020 stimmte er dem vorzeitigen Massnahmenantritt zu, woraufhin er am 21. Juli 2021 ins Massnahmenzentrum ("MZ") Kalchrain überführt wurde. Nach einem ersten Timeout im September 2020 trat der Beschwerdeführer am 20. November 2020 für ein weiteres Timeout in das Kantonalgefängnis Frauenfeld ein. In der Folge gab das MZ Kalchrain bekannt, dass eine Rückversetzung nicht mehr möglich sei, weshalb der Beschwerdeführer für den weiteren Vollzug im Kantonalgefängnis verblieb. Die dort geplanten wöchentlichen forensischen Therapiesitzungen wurden nach der zweiten Sitzung abgebrochen, da der Beschwerdeführer sich weigerte, bei der Therapie mitzuwirken. Am 30. März 2021 erschien er zu einem Vorstellungsgespräch beim MZ Uitikon, das sich anschliessend bereit erklärte, den Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Massnahmenanordnung aufzunehmen. Per 16. Juli 2021 wurde er unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug entlassen.

3.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB als erfüllt erachten durfte.

3.1. Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung unter anderem auf das psychiatrische Gutachten von Dipl.-Psych. B.________ und Dr. med. C.________ vom 8. Mai 2020. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diesem fehle es an der nötigen Aktualität, weshalb die Vorinstanz nicht hätte darauf abstellen dürfen, ist auf den Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs, abgeleitet aus Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG, zu verweisen. Demnach können verfahrensrechtliche Einwände, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, solche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B 735/2020 vom 18. August 2021 E. 1.5.2). Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, dass er seine Kritik an der Aktualität des Gutachtens bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht und ein neues Gutachten beantragt hätte, noch legt er dar, dass dies nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr ist dem angefochtenen Urteil in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) zu
entnehmen, dass die Beweiskraft des Gutachtens im gesamten Verfahren unbestritten geblieben ist. Folglich bringt der Beschwerdeführer seine formellen Einwände gegen das Gutachten vom 8. Mai 2020 vor Bundesgericht zu spät vor. Darauf wird nicht eingetreten.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an der Aussicht auf Erfolg und damit an einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme. Im MZ Kalchrain habe die Massnahme aufgrund seines untragbaren Verhaltens abgebrochen werden müssen, im Kantonalgefängnis Frauenfeld sei er mehrfach sanktioniert worden und auch das MZ Uitikon halte fest, dass die Behandlungswilligkeit nicht gegeben sei. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach "begründete Hoffnung" bestehe, "dass sich der Beschwerdeführer anpasst", stehe in erkennbarem Widerspruch zum tatsächlichen Verlauf. Er habe von Beginn weg deutlich gemacht, dass er nicht bereit sei, sich einer Massnahme zu unterziehen. Im weiteren Verlauf habe sich herausgestellt, dass es sich dabei nicht bloss um Startschwierigkeiten gehandelt habe. Vielmehr hätten sich die Vorfälle über den gesamten Zeitraum verteilt. Insbesondere das MZ Kalchrain sei eine auf Jugendliche und junge Erwachsene spezialisierte Vollzugseinrichtung, die mit "initialem Widerstand" umzugehen habe. Die Kapitulation des MZ Kalchrain zeige klar, dass sein Widerstand nicht bloss vorübergehender Natur sei. Es liege eine ausgeprägte und mehrfach illustrierte Massnahmenunwilligkeit und somit fehlende
Behandelbarkeit vor.
Für die Zukunft, so der Beschwerdeführer weiter, kämen zusätzliche Faktoren hinzu: Das MZ Uitikon halte ausdrücklich fest, dass eine Ausbildung selbst auf EBA-Niveau und eine sinnvolle Ausgestaltung der Progressions- und Entwicklungsphasen in der verbleibenden Maximaldauer der Massnahme nicht mehr möglich sei. Er könne somit gar nicht mehr mit einem fassbaren Resultat rechnen. Die Massnahme sei auch deshalb unverhältnismässig, weil sie ihr Ziel aus zeitlichen Gründen nicht mehr erreichen könne und damit ungeeignet sei. Ausserdem scheine die Entwicklung nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hoffnungsvoller als der gesamte bisherige Massnahmenverlauf. So habe er eine Arbeitsstelle gefunden und die Ersatzmassnahmen würden seinem Alltag Struktur verleihen. Durch die Anordnung einer Massnahme würden diese Ansätze zunichte gemacht. Daneben habe er inzwischen mehr als zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe abgesessen; verbleiben würden etwas mehr als sechs Monate. Die Strafe sei damit praktisch schon verbüsst worden, bevor die Massnahme überhaupt begonnen habe. Bis zu ihrer Maximaldauer könne diese noch rund zweieinhalb Jahre und damit das fünffache der bei einem Abbruch allenfalls zu gewärtigenden Reststrafe dauern, was einer
doppelten Bestrafung gleichkäme. Abgesehen davon, dass sich dieser Umstand verheerend auf seine Massnahmenmotivation auswirke, werde dadurch das Übermassverbot verletzt.

3.3. Zur umstrittenen Frage der Massnahmenwilligkeit und -fähigkeit führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe durch sein renitentes Verhalten im MZ Kalchrain zwar nur eine geringe Bereitschaft zur konstruktiven Mitarbeit gezeigt. Dabei habe aber offensichtlich sein Kalkül eine Rolle gespielt, habe er doch offen zugegeben, nicht bereit zu sein, eine längere Dauer als die Haftstrafe "abzusitzen". Bemerkenswert sei zudem, dass es ihm auch im MZ Kalchrain phasenweise gelungen sei, sich zu integrieren und auf den Alltag einzulassen. Damit bestätige sich die Einschätzung der Gutachter, wonach die Therapiewilligkeit nicht schon im Ansatz zu verneinen sei. Das im MZ Kalchrain gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers scheine Teil des Krankheitsbildes zu sein. Der Erfolg einer Therapie hänge bei ihm von einem strukturierten und gesicherten Setting ab, wie es beispielsweise das MZ Uitikon biete. Lasse sich ein solches Setting etablieren, bestünde die begründete Hoffnung, dass er sich anpasse. Die unterstützende Wirkung eines fixen Settings werde auch durch den Vollzugsbericht des Kantonalgefängnisses Frauenfeld vom 16. Juni 2021 bestätigt, der ausdrücklich Fortschritte erwähne. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in einem Massnahmenzentrum die Chance erhalte, sein selbst formuliertes Ziel einer Ausbildung realisieren zu können, sei mit den Gutachtern davon auszugehen, dass er mittelfristig motivierbar sei. Das MZ Uitikon gehe ebenfalls davon aus, dass die Behandlungsfähigkeit grundsätzlich bedingt, aber ausreichend gegeben sei.
Auch die zeitlichen Verhältnisse, so die Vorinstanz weiter, liessen die Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen. Selbst wenn nur der Beginn eines Prozesses mit der Setzung von Initialimpulsen für persönliche Entwicklungsschritte, namentlich die Durchführung einer Berufsabklärung, möglich sein sollten, könne damit ein wichtiger Grundstein dafür gesetzt werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft integrieren könne. Eine Verletzung des Übermassverbots sei zu verneinen.

3.4. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
-61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
, Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
oder Art. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB).

3.4.1. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dieser Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB). Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern (Art. 61 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB). Die Massnahme dient dem Zweck, mit sozialpädagogischen und therapeutischen Mitteln eine erheblich gestörte Entwicklung der Persönlichkeit günstig zu beeinflussen. Sie ist mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten auf Täter zugeschnitten, die sich nach Persönlichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzkriminalität einordnen lassen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; 125 IV 237 E. 6b; Urteil 6B 611/2016 vom 21. September 2016 E. 1.8). Es sollen junge Erwachsene eingewiesen werden, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen
lässt und die dieser Erziehung zugänglich erscheinen. Je weniger beeinflussbar der Betroffene erscheint, desto weniger kann die Massnahme in Betracht gezogen werden. Die strafrechtlich relevanten Entwicklungsdefizite müssen erzieherisch behebbar sein, jedenfalls insoweit, dass angenommen werden kann, dadurch lasse sich künftige Delinquenz verhüten (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; 125 IV 237 E. 6b; Urteil 6B 993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1).

3.4.2. Die Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer therapeutischen Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV und Art. 56 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, die Legalprognose beim Betroffenen zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Das bedeutet, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteile 6B 381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3; 6B 993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1; 6B 835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen).

3.5. Das Vorliegen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung, die mit den von ihm begangenen Taten in Zusammenhang steht, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Konkret diagnostiziert wurden bei ihm Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Cannabinoiden, Alkohol und Kokain, eine Anpassungsstörung sowie eine nicht ICD-kodifizierbare gestörte Persönlichkeitsentwicklung mit unreifen und dissozialen Anteilen. Ebenso wenig wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Rückfallrisiko für Straftaten wie Raub, Körperverletzung, Drohung, Nötigung etc. als hoch und für Straftaten allgemein als moderat erhöht einzustufen sei. Umstritten ist dagegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme und dabei in erster Linie die Frage der Eignung.

3.6. Zu einem gewichtigen Teil bestreitet der Beschwerdeführer die Eignung einer Massnahme für junge Erwachsene mit dem Argument, dass es ihm an der nötigen Behandlungswilligkeit fehle.

3.6.1. Zwar verlangt die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft; der junge Täter muss mit anderen Worten ein Minimum an Motivation präsentieren (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; 123 IV 113 E. 4c.dd; Urteil 6B 993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf die zum Erwachsenen-Massnahmenrecht ergangene Rechtsprechung hinzuweisen: Demnach dürfen an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es aufgrund des Störungsbildes des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile 6B 648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.2; 6B 326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6; 6B 835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176).

3.6.2. Bereits dem psychiatrischen Gutachten vom 8. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Bedarf für eine stationäre Massnahme sehe, da er sein Leben seiner Meinung nach eigenständig "auf den richtigen Weg" bringen könne. Ein initialer Widerwille gegen die indizierten Behandlungsmassnahmen entspreche jedoch den Behandlungsrealitäten und sei insbesondere bei Straftätern mit dissozialer Entwicklung und Suchtproblematik sehr häufig zu beobachten. Der Beschwerdeführer drücke zwar seine Massnahmenunwilligkeit aus, er sei aus gutachterlicher Sicht aber massnahmefähig (Untersuchungsakten pag. 118 f.). Die Therapiebereitschaft sei in den Grundzügen gegeben, habe der Beschwerdeführer doch schon zweimal eigeninitiativ stationäre Suchtbehandlungen aufgesucht, wobei es allerdings zu Rückfällen gekommen sei. Eine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den eigenen Problembereichen und Störungsbildern scheine im Ansatz vorhanden zu sein (Untersuchungsakten pag. 115). Es sei deshalb zu erwarten, dass er sich unter den Bedingungen einer stationären Massnahme für junge Erwachsene den angebotenen Behandlungsmethoden unterziehen werde, auch wenn er initial eine Ambivalenz oder Widerwillen zeige. Vor allem am Anfang sei mit
Schwankungen in der Zuverlässigkeit und der Motivation, mit einer geringen Frustrationstoleranz und geringem Durchhaltevermögen zu rechnen. Es dürfe daraus aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Behandlungsmassnahmen langfristig nicht erfolgreich durchgeführt werden könnten (Untersuchungsakten pag. 122). Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB werde als erfolgsversprechend angesehen (Untersuchungsakten pag. 123 f.).
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO), darf aber davon in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, bestand für die Vorinstanz, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung nach der psychiatrischen Begutachtung, kein Anlass von der gutachterlichen Einschätzung abzurücken.

3.6.3. Gemäss Zwischenbericht des MZ Kalchrain vom 20. November 2020 (Akten Bezirkgsgericht act. 29) hätten die verschiedenen Ausprägungen der im Gutachten festgestellten dissozialen Persönlichkeit von Anfang an eine Integration in die Gruppe behindert. Es sei dem Beschwerdeführer zwar phasenweise gelungen, sich an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Gleichzeitig sei er von einem starken Bedürfnis getrieben gewesen, die Grenzen und die Tragfähigkeit des Massnahmenzentrums auszutesten, indem er gegen Regeln verstossen und starke Spannungen in den Beziehungen zu den Bezugspersonen und in der Gruppe aufgebaut habe. Auffallend sei die Dramaturgie seiner Inszenierungen gewesen, was namentlich die häufigen lautstarken, temperamentvollen und provozierenden Auftritte zeigen würden. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer zu einigen Sozialpädagogen eine Beziehung entwickelt, die ihm offenbar als bedeutsam erschienen sei. Er selbst habe sein renitentes Verhalten mit seiner Ablehnung gegen die Massnahme begründet. Er habe erwartet, zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, weshalb er seinen Aufenthalt im MZ Kalchrain als vorübergehend und von geringem Nutzen angesehen habe.
Aus sozialpädagogischer Sicht berichtet das MZ Kalchrain, dass der Beschwerdeführer bereits am zweiten Tag die Arbeit verweigert habe und deshalb mit Arrest sanktioniert worden sei. In der reizarmen Arrestsituation hätten vernünftige Gespräche mit ihm geführt werden können und er habe sich ambivalent gegenüber der Massnahme geäussert. Auch wenn konstruktive Gespräche mit ihm ansonsten schwierig gewesen seien, habe er sich überwiegend an die Regeln und Weisungen gehalten. Er habe aber laufend die Grenzen ausgetestet, weshalb diverse Verwarnungen und Sanktionen hätten ausgesprochen werden müssen. Der Grund für das erste Timeout im Kantonalgefängnis Frauenfeld seien sein respektloses Verhalten gegenüber Mitarbeitern und die wiederholte Arbeitsverweigerung gewesen. Nach seiner Rückkehr ins MZ Kalchrain sei er unmotiviert gewesen, habe sich aber Mühe gegeben, die Regeln und Weisungen einzuhalten und der geregelten Tagesstruktur nachzukommen. Dies sei ihm zeitweise sehr gut gelungen. In der Folge habe er mit seinem Verhalten aber insgesamt vier Polizeieinsätze provoziert, weshalb er für ein erneutes Timeout ins Kantonalgefängnis Frauenfeld versetzt worden sei.
Im MZ Kalchrain, so der Bericht weiter, habe der Beschwerdeführer acht Einzelsitzungen bei einer Psychotherapeutin besucht. In diesen Gesprächen habe er sich stets offen und willig gezeigt, Informationen von sich Preis zu geben und kooperativ zu sein. Aufgefallen sei seine grosse Ambivalenz gegenüber der Massnahme. Grundsätzlich scheine jedoch die Therapiemotivation und -bedürftigkeit vorhanden zu sein. Der Beschwerdeführer besitze durchaus gute Ressourcen, um Therapieziele erfolgreich erreichen zu können.

3.6.4. Laut Zwischenbericht des Kantonalgefängnisses Frauenfeld vom 16. Juni 2021 (Akten Vorinstanz act. 19) sei der Beschwerdeführer ein junger Mann, der noch nicht wisse, wo er im Leben stehe. Gegenüber dem Personal sei er anständig und komme den Aufforderungen und Anweisungen nach, wenn diesen Nachdruck verliehen werde. Er habe während des Aufenthalts Fortschritte gemacht und seine Getriebenheit habe nachgelassen. Insgesamt habe er achtmal diszipliniert werden müssen, wobei seit Januar 2021 keine störenden oder gar gefährlichen Verhaltensweisen mehr vorgekommen seien. Die längerfristigen Vorteile einer Massnahme könne er nicht würdigen, denn zu kurz sei die zugrundeliegende Strafe und zu gross die Verlockung einer baldigen bedingten Entlassung. Obwohl er entschieden gegen die Fortführung einer Massnahme sei, habe er sich dem Vorstellungsgespräch im MZ Uitikon gestellt.

3.6.5. Im Vorstellungsbericht des MZ Uitikon vom 6. April 2021 (Akten Vorinstanz act. 22a) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von Beginn weg seine Massnahmenunwilligkeit geäussert, sich aber trotzdem auf das Gespräch eingelassen. Gemäss eigenen Angaben sei er einer Therapie gegenüber nicht abgeneigt, jedoch der Ansicht, eine solche auch in Freiheit machen zu können. Er habe in Aussicht gestellt, im Fall einer zwangsweisen Einweisung ins MZ Uitikon "alles" zu verweigern. Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft würden fehlen. Nach Einschätzung des MZ Uitikon sei die Behandlungswilligkeit nicht gegeben und bei einer Einweisung gegen seinen Willen sei zumindest anfänglich mit einer deutlichen Verweigerungshaltung zu rechnen. Sollte er sich nach einer gewissen Zeit auf die Massnahme einlassen, sei mit starken Schwankungen in der Motivation und der Zuverlässigkeit zu rechnen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er über geringes Durchhaltevermögen und geringe Frustrationstoleranz verfüge. Es sei ihm aber beispielsweise möglich gewesen, während des stationären Klinikaufenthalts die Rahmenbedingungen einzuhalten. Ebenso habe er sich im MZ Kalchrain phasenweise an die Gegebenheiten anpassen können. Seine Behandlungsfähigkeit
sei deshalb unter der Voraussetzung, dass er sich auf die Massnahme einlasse, grundsätzlich als bedingt, aber ausreichend gegeben zu beurteilen.

3.6.6. Gemäss den vorstehenden Ausführungen äusserte der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen Institutionen konstant seinen Unwillen, sich auf eine therapeutische Massnahme einzulassen. Diesen Widerstand bekräftigte er wiederholt mit seinem renitenten Verhalten. Wie von der Vorinstanz mit Verweis auf das psychiatrische Gutachten vom 8. Mai 2020 richtig festgehalten, sind fehlende Einsicht und Therapiewilligkeit jedoch oftmals Ausfluss der vorhandenen Störung, weshalb daraus nicht ohne Weiteres auf die fehlende Eignung einer Massnahme geschlossen werden darf (siehe E. 3.6.1 oben). Für junge Straftäter im Speziellen hielt das Bundesgericht zusätzlich fest, dass sie nicht mit fehlender Motivation und schlechter Führung eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können sollen. Ihnen soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B 326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6; 6B 661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Gestützt auf die Berichte der verschiedenen involvierten Einrichtungen gelangt die Vorinstanz berechtigterweise zum Schluss, es bestehe begründete Hoffnung, dass die Massnahme Wirkung entfalten wird. So weist sie zu Recht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer während des Vollzugs im MZ Kalchrain zumindest teilweise gelang, sich mit dem Setting abzufinden und sich an die geltenden Regeln zu halten. Ausserdem liess er sich dort offenbar auf die Psychotherapie ein und präsentierte sich während den Sitzungen offen und gesprächsbereit. Das Kantonalgefängnis Frauenfeld attestiert dem Beschwerdeführer ebenfalls Fortschritte. Schliesslich erkennt das MZ Uitikon bei ihm zwar eine fehlende Behandlungswilligkeit, jedoch eine ausreichende Behandlungsfähigkeit und erklärte sich deshalb auch bereit, ihn für den Massnahmenvollzug aufzunehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer verbal auf seinem Widerstand gegen eine Massnahme beharrte, zeichnen die Berichte der mit dem Fall befassten Institutionen somit kein rein negatives Bild. Sein Verhalten und seine Einstellung gegenüber einer Massnahme scheinen vielmehr Schwankungen unterworfen zu sein und werden wiederholt als ambivalent beschrieben. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Weigerung des
MZ Kalchrain die Massnahme fortzuführen, bedeutet sodann nicht, dass dieser von Beginn weg die Aussicht auf Erfolg abzusprechen wäre. Es ist durchaus denkbar, dass die Massnahme je nach konkretem Setting in einer Einrichtung nicht funktioniert, in einer anderen jedoch schon. Dies gilt umso mehr, als der erste Massnahmenversuch beim Beschwerdeführer weniger als vier Monate gedauert hat. Wie die Schilderungen und Einschätzungen der Fachpersonen zeigen, liegen insgesamt durchaus Umstände vor, die sich günstig auf die Entwicklung des Beschwerdeführers während einer Massnahme für junge Erwachsene auswirken könnten. Gestützt darauf durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das erforderliche Mindestmass an Motivation für eine Massnahme im Sinne einer "Motivierbarkeit" beim Beschwerdeführer vorhanden ist.

3.7. Ergänzend wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich nicht mit dem Umstand befasst zu haben, dass er mit seinem massnahmenunwilligen, renitenten Verhalten die Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden und damit negativen Einfluss auf andere junge Menschen in der Einrichtung haben könne.

3.7.1. Gefährliche Täter gehören nach der Rechtsprechung nicht in eine Einrichtung im Sinne von Art. 61 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
StPO. Sie gefährden einerseits die Anstaltssicherheit und könnten andererseits negativen Einfluss auf andere Eingewiesene ausüben. Eine Massnahme für junge Erwachsene kommt deshalb nur in Frage, wenn die prognostische Gefährlichkeit der einzuweisenden Person verneint werden kann (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; 125 IV 237 E. 6b).

3.7.2. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Er selbst bringt zu seiner Gefährlichkeit jedoch einzig vor, aktenkundig bereits im MZ Kalchrain für spürbare Spannungen unter den anderen Massnahmenteilnehmern gesorgt zu haben. Er behauptet dagegen nicht, derart gefährlich zu sein, dass die Wirksamkeit der Massnahme deshalb verneint werden müsste. Auch dem Zwischenbericht des MZ Kalchrain vom 20. November 2020 (Akten Bezirkgsgericht act. 29), das bis dahin für den Massnahmenvollzug verantwortlich war, ist nichts Derartiges zu entnehmen. Es wird zwar berichtet, dass der Beschwerdeführer durch seine dramaturgischen Inszenierungen viel Raum einnehme, die Arbeit verweigere, sich gegenüber dem Personal respektlos zeige, das Inventar seines Zimmers mutwillig zerstört und in der Werkstatt Leimflaschen angebohrt und Verdünner in den Aschenbecher gegossen habe. Sein Verhalten hatte insgesamt fünf Arreststrafen und mehrere Polizeieinsätze zur Folge und war damit von einem nicht zu unterschätzenden Mass an Aggressivität geprägt. Trotz dieses störenden Verhaltens ergibt sich aus dem Bericht jedoch nicht, dass der Grund für den Abbruch der Massnahme im MZ Kalchrain
eine eigentliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gewesen wäre. Auch das MZ Uitikon erklärte sich trotz Kenntnis dieser Vorgeschichte zu einer Aufnahme des Beschwerdeführers bereit. Das Kantonalgefängnis Frauenfeld hielt sodann fest, dass er seit Januar 2021 keine störenden oder gar gefährlichen Verhaltensweisen mehr gezeigt habe. Demnach ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Hinweise, aufgrund derer seine prognostische Gefährlichkeit in massnahmenrelevanter Weise zu bejahen wäre.

3.8. Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht fehlende Eignung der Massnahme damit, dass sie ihr Ziel aus zeitlichen Gründen gar nicht mehr erreichen könne.

3.8.1. Das MZ Uitikon hält diesbezüglich fest, die verbleibende Massnahmendauer werde eine Ausbildung auf EBA-Niveau im Massnahmenzentrum und eine sinnvolle Ausgestaltung der Progressions- und Entwicklungsphasen nicht mehr ermöglichen. Die Durchführung einer Therapie zur Persönlichkeitsentwicklung mit deliktpräventivem Fokus und die sozialpädagogische Begleitung würden als zielführend angesehen, könnten in der verbleibenden Gesamtdauer aber nur einen Prozess anstossen, nicht abschliessen. In der restlichen Zeit könnten beim Beschwerdeführer ein Aufbau von Strategien zur Emotionsregulierung sowie eine Erhöhung der Impulskontrolle, der Frustrationstoleranz und des Durchhaltevermögens, die Förderung der sozialen Kompetenzen und der Empathiefähigkeit erreicht werden. Weiter genannt werden die Entwicklung von realistischen Perspektiven und Zielen, die Förderung des Abstinenzverhaltens, eine Abklärung der ADHS im Erwachsenenalter und gegebenenfalls eine entsprechende Behandlung (Vorstellungsbericht vom 6. April 2021, Akten Vorinstanz act. 22a).

3.8.2. Mit einer Massnahme für junge Erwachsene wird eine Persönlichkeitsentwicklung angestrebt, das heisst, eine charakterliche und soziale Festigung, eine Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung sowie der beruflichen Kenntnisse. Statt des Strafvollzugs wird dem Betroffenen eine positive Entwicklungsperspektive aufgezeigt, indem ihm eine Berufsbildungsmöglichkeit mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbstständigkeit angeboten wird. Er soll lernen, sich selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft und namentlich im Berufsleben zu integrieren. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist die Massnahme für junge Erwachsene auf eine bestimmte Zeit angelegt, die in ihrer Länge auf die Absolvierung einer Lehre ausgerichtet ist. Diese Dauer kann unter Umständen zu knapp bemessen sein. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Phase einer bedingten Entlassung bei der Berechnung der Höchstdauer der Massnahme nicht mitzurechnen ist. Das mögliche Problem, dass die Höchstdauer der Massnahme erreicht ist, bevor die Ausbildung abgeschlossen wurde, kann dadurch entschärft werden, dass die betroffenen Personen in der Phase der bedingten Entlassung oder nach definitivem Ablauf der
Massnahmendauer ihre Lehre in der Institution von einem externen Aufenthaltsort aus fortsetzen können, in letzterem Fall auf freiwilliger Basis (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 mit Hinweisen).

3.8.3. Mit Blick auf das Gesagte hindert der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der verbleibenden Massnahmendauer die Erlangung eines Lehrabschlusses nicht mehr möglich sein wird, die Anordnung einer Massnahme nicht. Ebenso wenig muss erwartet werden können, dass sich die Störung der Persönlichkeitsentwicklung, die Anlass zur Anordnung der Massnahme gegeben hat, während deren Dauer vollständig beheben lässt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, wie sie der Deliktsprävention - der Verhinderung von Straftaten und der Wiedereingliederung des Täters - dient (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; 141 IV 236 E. 3.7; je mit Hinweisen). Die strafrechtlichen Massnahmen bezwecken somit nicht primär die Heilung des Betroffenen im medizinischen Sinn, sondern die Senkung des Rückfallrisikos. Ihr wesentliches Ziel besteht deshalb in der Erreichung einer die (bedingte) Entlassung rechtfertigenden Legalprognose (BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B 1187/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.1; 6B 720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz gestützt auf den Vorstellungsbericht des MZ Uitikon korrekt festhält, kann in der verbleibenden Zeit der Massnahme ein wichtiger Grundstein
dafür gesetzt werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung im Alltag zurechtfindet. Entscheidende Schritte im Hinblick auf die gesellschaftliche und berufliche Integration sowie die Verbesserung der Legalprognose lassen sich im Massnahmenvollzug demnach durchaus noch vollziehen, womit der zeitliche Faktor der Eignung der Massnahme vorliegend nicht entgegensteht.

3.9. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer ein zeitliches Missverhältnis geltend, da die verbleibende Reststrafe sich auf sechs Monate belaufe, während die Massnahme bis zu ihrer Maximaldauer noch rund zweieinhalb Jahre dauern könne. Damit werde das Übermassverbot verletzt und er fühle sich doppelt bestraft.

3.9.1. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
1    Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
2    Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.
3    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
-61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Abs. 2). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Abs. 3), umgekehrt ebenso die Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Massnahme (BGE 141 IV 236 E. 3.5 f.). Der mit der Massnahme einhergehende Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 61 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB). Damit trägt der Gesetzgeber dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3).

3.9.2. Die Anordnung einer Massnahme, die voraussichtlich länger dauern wird als eine allenfalls zu vollziehende Reststrafe, mag sich für den Beschwerdeführer wie eine doppelte Bestrafung anfühlen. Anzumerken ist jedoch, dass die Massnahmen nach Art. 59 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
. StGB keine strafende, sondern eine präventive und therapeutische Funktion haben und deshalb nicht unter den Begriff der "Strafe" fallen. Das Verbot der doppelten Bestrafung nach Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK und Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO greift in dieser Konstellation deshalb nicht (Urteil 6B 100/2017 vom 9. März 2017 E. 4 mit Hinweisen).
Davon abgesehen werden Massnahmen ohne Rücksicht auf Art und Dauer einer gleichzeitig ausgesprochenen Strafe angeordnet; massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 136 IV 156 E. 2.3; Urteile 6B 115/2020 vom 30. April 2020 E. 2.3; 6B 100/2017 vom 9. März 2017 E. 4 mit Hinweisen). Folglich erweist sich die Massnahme nicht schon deshalb als unverhältnismässig, weil ihre Restdauer die Dauer einer möglicherweise noch zu verbüssenden Reststrafe übersteigen könnte. Dies wäre laut gewissen Lehrmeinungen höchstens denkbar, wenn ihre Anordnung der blossen Disziplinierung bzw. Vergeltungsbedürfnissen dienen und damit eine "bloss verlängerte Freiheitsstrafe" darstellen würde (vgl. STRATENWERTH/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 10 N. 2 und 19; WOHLERS ET. AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB). Eine solch zweckwidrige Anordnung der Massnahme macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Übermassverbots somit zu Recht verneint.

3.10. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, durch die Anordnung einer Massnahme würden die hoffnungsvollen Ansätze, die sich nach der vorzeitigen Entlassung in seinem Alltag in Freiheit ergeben hätten, zunichte gemacht. Dieser Einwand ist unbehelflich. Gemäss seinen Ausführungen hatte er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug 16 Monate und 19 Tage und damit mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe von insgesamt 23 Monaten verbüsst. Die bedingte Entlassung setzt aber zusätzlich voraus, dass sie durch das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug gerechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB). Ob diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers gegeben sind, ist angesichts des ihm zugeschriebenen moderat erhöhten bis hohen Rückfallrisikos fraglich und wäre von der zuständigen Behörde erst noch zu prüfen. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls nicht ohne Weiteres mit einer bedingten Entlassung rechnen. Es ist genauso gut denkbar, dass der Vollzug der Reststrafe angeordnet wird. Selbst wenn seine Entwicklung in Freiheit, wie vom Beschwerdeführer behauptet, als positiv zu werten wäre (wobei auch er ein "kurzzeitiges Stolpern" anerkennt),
müsste somit auch ohne die Massnahme mit einer Unterbrechung dieser Entwicklung gerechnet werden. Bei einem Vollzug der Freiheitsstrafe käme nachteilig hinzu, dass diese Unterbrechung ohne die vom Beschwerdeführer benötigte sozialpädagogische, berufsbildende und therapeutische Unterstützung vonstatten ginge, was sich kaum positiv auf seine anschliessende Wiedereingliederung auswirken würde.

3.11. Schliesslich ist der Beschwerdeführer eventualiter der Ansicht, dass als milderes Mittel eine ambulante Massnahme hätte angeordnet werden müssen.

3.11.1. Die Vorinstanz folgt wiederum der Einschätzung der Gutachter und führt aus, eine ambulante Massnahme werde von diesen klar als nicht ausreichend erachtet. Nach ihrer Einschätzung scheine der Beschwerdeführer "nicht ansatzweise über das geforderte Durchhaltevermögen und die Selbstdisziplin zu verfügen, welche in einem ambulanten Rahmen oder unter Bewährung erforderlich wären (...) ". Den Akten sei auch zu entnehmen, dass er in der Vergangenheit zwar mehrmals Hilfe in Anspruch genommen, die Behandlungen aber nach kurzer Zeit wieder abgebrochen habe und folglich keine dauerhafte Veränderung eingetreten sei.

3.11.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz setze sich mit der Frage nach einer ambulanten Massnahme nur rudimentär auseinander und stütze sich einzig auf das Gutachten, das mangels Aktualität auch hier keine hinreichende Grundlage darstelle. Die vom MZ Uitikon genannten "Restziele" resp. "Impulse", die im stationären Rahmen überhaupt noch durchgeführt werden könnten (siehe dazu E. 3.8.1 oben), liessen sich auch in einem ambulanten Setting verwirklichen.

3.11.3. Anders als der Beschwerdeführer meint, ergibt sich die Notwendigkeit eines stationären Settings nicht nur aus dem psychiatrischen Gutachten vom 8. Mai 2020. Das MZ Kalchrain empfiehlt in seinem Zwischenbericht vom 20. November 2020 ebenfalls einen "verlässlichen stationären Rahmen mit pädagogischer und therapeutischer Ausrichtung". Auch aus dem Vorstellungsbericht des MZ Uitikon vom 6. April 2021 ergibt sich, dass eine ambulante Massnahme nicht als ausreichend angesehen wird, ist doch laut Bericht zunächst eine Aufnahme in der geschlossenen Abteilung geplant und seien erst mittelfristig Vollzugslockerungen möglich. Schliesslich räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass es nach der vorzeitigen Entlassung zu einem "Tief" gekommen sei, während dem er einzelne Termine bei der Polizei und der Bewährungshilfe nicht wahrgenommen sowie Cannabis konsumiert und somit die Ersatzmassnahmen nicht eingehalten hat. All diese Fakten bestätigen die Einschätzung der Gutachter, wonach es dem Beschwerdeführer an der nötigen Selbstdisziplin und am Durchhaltevermögen für die Bewältigung eines ambulanten Settings mangelt. Damit hat die Vorinstanz zu Recht auch zu dieser Frage auf das Gutachten abgestellt und die Anordnung einer ambulanten
Massnahme nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB als unzureichend beurteilt.

3.12. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB erfüllt und ihre Anordnung durch die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1225/2021
Date : 07. Januar 2022
Published : 25. Januar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)


Legislation register
BGG: 64  65  66  80  99  105
BV: 36
EMRK: 7
StGB: 56  57  59  61  63  64  86
StPO: 10  11  56  61
BGE-register
123-IV-113 • 125-IV-237 • 135-I-91 • 136-IV-156 • 137-IV-201 • 138-IV-47 • 141-IV-236 • 141-IV-369 • 142-IV-105 • 142-IV-49 • 143-IV-122 • 143-V-19 • 143-V-66 • 144-IV-176 • 146-IV-1 • 146-IV-49
Weitere Urteile ab 2000
6B_100/2017 • 6B_115/2020 • 6B_1187/2019 • 6B_1225/2021 • 6B_326/2020 • 6B_381/2021 • 6B_611/2016 • 6B_648/2020 • 6B_661/2018 • 6B_720/2019 • 6B_735/2020 • 6B_835/2017 • 6B_993/2020
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