Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2085/2017

Urteil vom 7. November 2019

Richterin Roswitha Petry

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige aus B._______, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im Februar des Jahres 2015 zu Fuss in Richtung Äthiopien und gelangte von dort aus über den Sudan, Libyen, das Mittelmeer und Italien bis in die Schweiz, wo sie am 9. Oktober 2015 einreiste und gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte.

B.

B.a Mit am 14. Oktober 2015 im D._______ durchgeführter Knochenaltersanalyse wurde die damalige Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt.

B.b Am 22. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP], nachstehend: Erstbefragung). Betreffend ihr Alter gab sie an, am 1. März 1999 geboren (und somit 16 Jahre alt) zu sein.

B.c Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin volljährig.

B.d Am 7. März 2017 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Darauf angesprochen, bisher keine Identitätskarte zu den Akten gereicht zu haben, erwiderte sie, nie eine solche besessen zu haben (vgl. A18
F10 ff.). Als Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und sie sei von ihrem Vater bedroht worden, weshalb sie ihr Heimatland zusammen mit fünf anderen Mädchen verlassen habe.

C.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin, ein Bericht der Hilfswerksvertretung vom 7. März 2017 und eine Fürsorgebestätigung bei.

E.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte Rechtsanwältin Jana Maletic antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin.

F.
Am 13. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht vom (...) April 2017 der Praxis E._______, Facharzt FMH Innere Medizin, F._______, zu den Akten.

G.
Am 2. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.

H.
Mit Verfügung vom 10. April 2019 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu ein, sich im Hinblick auf die seit der erstinstanzlichen Verfügung ergangene Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zu äussern.

I.
Mit Eingabe vom 25. April 2019 nahm das SEM fristgerecht Stellung und hielt daran fest, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar und möglich sei.

J.
Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Juni 2019. Der Eingabe lag der bereits zuvor eingereichte, ärztliche Bericht vom (...) April 2017 (siehe oben Bst. F) in Kopie bei.

K.
Auf die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, Vernehmlassung und der Replik wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.
Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-xime; vgl. unter vielen Urteil D-4869/2017 vom 6. Mai 2019 E. 3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2017 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand - entsprechend der Rechtsbegehren - auf den Wegweisungsvollzug, mithin auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. An der Erstbefragung habe sie als Fluchtgrund die Notlage der Familie angegeben, die zu ihrem Schulabbruch geführt habe, an der Anhörung indessen vorgetragen, Streitigkeiten ihrer Eltern hätten sie zur Ausreise bewogen. Weiter habe sie sich betreffend Schulbesuch widersprochen, keine Auskünfte zu anderen Nachkommen ihrer Eltern und in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen geben können, an der Erstbefragung von drei Geschwistern und einer Cousine gesprochen, demgegenüber an der Anhörung erklärt, nur einen Bruder und keine Cousine zu haben. Diese Widersprüchlichkeiten habe sie nicht aufzuklären vermocht. Der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich zulässig. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen von Seiten der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Vordiesem Hintergrund erweise sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Widersprüche betreffend ihre Geschwister könne sie sich selbst nicht erklären, indessen entsprächen die an der Erstbefragung gemachten Aussagen nicht der Wahrheit. Betreffend die Cousine liege vermutlich ein Missverständnis vor, so habe sie zwar von dieser an der Erstbefragung gesprochen, später aber eine gewisse G._______ erwähnt, mit der sie ausgereist sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein junges und leicht einzuschüchterndes Mädchen. Zudem sei sie im Zeitpunkt der Erstbefragung krank gewesen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und die Aussagen, welche die Glaubwürdigkeit unterstreichen würden, unberücksichtigt gelassen. Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin genaue und detaillierte Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht habe, zumal sie zwölf umliegende Dörfer sowie anhand von Fotos die abgebildeten Orte und das Dorf habe benennen können. Das widerspreche der geltenden Praxis und verletzte das Rechtsgleicheitsgebot.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 hielt das SEM fest, die Angaben der Beschwerdeführerin zwischen der Erstbefragung und der Anhörung seien stark widersprüchlich ausgefallen, was im Entscheid vom
13. März 2017 korrekt dargestellt worden sei. Soweit die unterschiedlichen Aussagen mit der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Schüchternheit oder ihrer angeblichen Krankheit an der Erstbefragung begründet würden, überzeuge dies nicht, zumal sie an der Erstbefragung angemerkt habe, es gehe ihr gut. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohe. Auch eine drohende Einberufung in den Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (...)-jährige, junge Frau, welche in Eritrea über ein Beziehungsnetz verfüge. Sie habe eine acht- beziehungsweise zehnjährige schulische Ausbildung durchlaufen. Ihren Angaben zufolge besitze ihre Familie Landwirtschaftsfelder, von deren Bewirtschaftung sie gut leben könne. Dass sie über keine berufliche Ausbildung verfüge, entspreche der Situation, in der sich ein Grossteil der jungen eritreischen Bevölkerung befinde. Es stehe ihr offen, nach der Rückkehr eine ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechende berufliche Beschäftigung aufzunehmen. Folglich würden keine Vollzugshindernisse vorliegen.

4.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund ihres Alters müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde. Der Nationaldienst sei gemäss dem Comitee against Torture (CAT), CAT/C/65/D/811/2017 vom
7. Dezember 2018 aufgrund einer besonders langen Dauer als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren. Im Rahmen des Nationaldienstes sei sie zudem einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Gewalt zu werden, was die Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletze. Übereinstimmend sei in BVGE 2018 VI/4 von «weitverbreiteten sexuellen Übergriffen, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre Vorgesetzten ausgesetzt seien», berichtet worden. Vor diesem Hintergrund verletze ihre Wegweisung nach Eritrea Art. 2d CEDAW, womit eine Anwendung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK in Frage komme. Weiter habe die Vorinstanz sich vorliegend zur Verletzung von Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK nicht geäussert, obwohl das Gericht im genannten Grundsatzurteil in
E. 6.1.5.1 festgehalten habe, dass Dienstverweigerung und Desertation in Eritrea rigoros bestraft würden und der Nationaldienst deshalb das von
Art. 4 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK erforderte Zwangselement aufweise. Das Gericht stelle sich im zitierten Urteil unverständlicherweise auf den Standpunkt, für eine flagrante Verletzung von Art. 4 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK müsse in jedem Einzelfall die konkrete Gefahr von Misshandlungen bestehen. Diese Praxisänderung sei nicht haltbar, da sie die EGMR-Definition der Zwangsarbeit verkenne. Schliesslich stehe es - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - offen, wie sie in Eritrea für das Existenzminimum aufkommen solle. Auch sei die drohende Einberufung in den Militärdienst zu berücksichtigen, denn Dienstpflichtige würden nicht genügend verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, womit eine finanzielle Notlage nicht auszuschliessen sei. Sie könne nicht auf ein intaktes Familiennetz zurückgreifen, da sie mehrere Jahre habe miterleben müssen, wie sowohl ihre Mutter als auch sie selbst Opfer häuslicher Gewalt geworden seien. Zudem sei sie psychisch in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung und wegen Brustschmerzen in ärztlicher Behandlung.

5.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, durch die lange Verfahrensdauer habe das SEM gesetzliche Bestimmungen verletzt. Die Verfahrensführung habe sinngemäss in einer Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungs- sowie Begründungspflicht resultiert.

5.2

5.2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV Anspruch auf Beurteilung binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen.

5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

5.2.3 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.3

5.3.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 17 Abs. 2bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
AsylG nicht sachgerecht beachtet, weil sie das Asylgesuch einer minderjährigen Person mit dem Zuwarten von 16 Monaten bis zur Anhörung nicht prioritär behandelt habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz darum bemüht ist, der hohen Arbeitslast gerecht zu werden und entsprechende Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. Im Jahre 2015 - zusammenhängend mit den über eine Million «Sea arrivals» in Europa (vgl. dazu United Nations High Comissoneer for Refugees [UNHCR] https://www.unhcr.org/news/
latest/2015/12/5683d0b56/million-sea-arrivals-reach-europe-2015.html) -stellten 39 523 Personen ein Asylgesuch in der Schweiz, 15 758 mehr als im Vorjahr, wobei der Anteil Eritreer (gewichtigste Herkunftsgruppe) nochmals um 15% stieg (vgl. SEM, Asylstatistik 2015, verfügbar auf: https:// www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2016/2016-01-28.html, abgerufen am 13.09.2019). Aufgrund der hohen Pendenzenlast im genannten Jahr liegt die Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren im Vergleich zu den anderen, im selben Jahr durchgeführten Verfahren im durchschnittlichen Rahmen und ist somit angemessen. Daher kann alleine aufgrund der Zeitdauer in casu keine Verfahrensverletzung erkannt werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem entsprechenden Zeitablauf sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung genügend Rechnung zu tragen, ist ihr indes Recht zu geben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1512/2018 vom 4. April 2019 E. 3.6). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, ob der Kanton Schwyz seiner Pflicht, der damals minderjährigen Beschwerdeführerin unverzüglich eine Vertrauensperson zuzuordnen, nachgekommen ist. Vom SEM war er mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 explizit dazu aufgefordert worden.

5.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bei einem UMA dürften die Aussagen der Erstbefragung nicht als entscheidrelevanter Schritt beigezogen werden, wenn er nicht von einer Vertrauensperson begleitet wurde, ist ihr zwar zuzustimmen. Vorliegend liegt indessen keine Verfahrensverletzung vor, da die kongruenten Aussagen der Beschwerdeführerin - ungeachtet einer allfälligen Krankheit während der Erstbefragung oder einer Beeinflussung durch Dritte während der Zeit vor der Anhörung - einen rechtsgenüglichen Sachverhalt darstellen, anhand dessen eine Beurteilung möglich ist. So stellt das Gericht denn auch nur auf diejenigen Aussagen ab, die anlässlich beider Befragungen kongruent ausgefallen sind (vgl. dazu unten E. 7.2.3).

5.3.3 Die Beschwerdeführerin moniert in der Replik, die Vorinstanz habe keine Einzelprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen, insbesondere betreffend die Zumutbarkeit, vorgenommen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Verweis auf die als grobe Mitwirkungspflichtverletzung und insgesamt als unglaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdeführerin weitgehend ungeprüft liess. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der pauschale vorinstanzliche Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde und daher bei unglaubhaftem Aussageverhalten keine Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend Zumutbarkeit zu prüfen seien, nicht ausreichend differenziert ist. Diese Praxis rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften Aussagen, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asylsuchenden Person, nicht feststeht. Sobald der Heimatstaat - wie vorliegend - jedoch nicht in Zweifel gezogen wird, sind Wegweisungsvollzugshindernisse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch bei unglaubhaften Aussagen beziehungsweise als unglaubwürdig qualifiziertem Verhalten zu prüfen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.1). In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz diesen Mangel indessen behoben und sowohl die Zulässigkeits- als auch die objektiven und individuellen Zumutbarkeitskriterien geprüft (vgl. oben E. 4.3). Der Mangel ist somit als geheilt zu betrachten.

5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.

6.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.

7.1 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen Personen in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 FoK und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AlG) betrachtet werden kann, falls die Rückkehr freiwillig stattfindet. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 6). Zu beachten sei auch, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrenden betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offenbleiben, wie sich die Situation für Personen gestalte, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).

7.1.2 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsse bei einer freiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen. Auch ist davon auszugehen, dass ihr - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist.

7.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Bst. d
CEDAW rügt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Wortlaut von Art. 2 Bst. d CEDAW verpflichten sich die Vertragsstaaten kraft der Konvention «eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierungen der Frau zu verfolgen und [...] zu diesem Zweck Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln». Die Bestimmung richtet sich in erster Linie an jene Institutionen, die auf politischer und gesellschaftlicher Ebene operieren (vgl. Urteil des BVGer B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7 sowie Schläppi, Erika, in: Schläppi/Ulrich/Wyttenbach [Hrsg.], CEDAW-Kommentar, Bern 2015, N 7ff. zu Art. 2 Ingress, lit. a, b, c, d S. 248 ff.). Nichtsdestotrotz sind die Bestimmungen der CEDAW bei der Auslegung anderer Anspruchsnormen zu berücksichtigen. In casu lassen sich indessen im Zusammenhang mit dem eritreischen Militärdienst daraus keine über Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK hinausgehenden Rechte ableiten.

7.1.4 Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin in der Replik im Wesentlichen appellatorische Kritik am Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4. Ihre Ausführungen sind indessen nicht geeignet, eine Änderung des dort vertretenen Standpunktes zu bewirken, zumal seit Ergehen des Urteils vor rund einem Jahr keine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist.

7.1.5 Nach dem Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst, wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde, im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich als zulässig.

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.2.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom
10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).

7.2.3 Auch betreffend die individuelle Zumutbarkeit kann die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geteilt werden. Es handelt sich bei ihr um eine junge und soweit aktenkundig gesunde Frau. Zwar führt sie an, an (...) zu leiden, bis heute sind indessen keine ernsteren gesundheitlichen Beschwerden physischer oder psychischer Art geltend gemacht worden. Das eingereichte Arztzeugnis datiert vom (...) April 2017 und es liegen keine aktuelleren Berichte vor, womit insgesamt keine gesundheitlichen Gründe einer Wegweisung entgegenstehen. Sie verfügt nach eigenen Angaben in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Sie hatte bereits in der Landwirtschaft, in der ihre Familie tätig ist, mitgearbeitet. Das Ausüben dieser Tätigkeit war daher auch ohne entsprechende berufliche Bildung möglich. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und diese sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Die Annahme der Vorinstanz, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage gerät, ist daher zu bestätigen. Auf die entsprechenden Erwägungen in der Vernehmlassung kann an dieser Stelle verwiesen werden. Soweit sie geltend macht, jahrelang Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass dieses konkrete Vorbringen erst auf Beschwerdestufe erfolgt. Sie hatte im vorinstanzlichen Verfahren zwar vorgebracht, dass ihr Vater ihre Mutter geschlagen habe und er sie dazu bringen wollte, mit ihr mitzugehen. Ungeachtet der Tatsache, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen sehr unsubstanziiert ausgefallen sind, stellen diese Umstände gemäss gängiger Praxis kein Vollzugshindernis dar.

7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AlG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG).

7.4 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug insgesamt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 wurde indes ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.
Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 12. April 2017 wurde Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der mit Kostennote vom 2. April 2019 und mit Replik vom 3. Juni 2019 veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- für Anwältinnen und Anwälte, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Rechtsanwältin Jana Maletic ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'800.- auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Für das Beschwerdeverfahren E-2085/2017 wird der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2085/2017
Date : 07. November 2019
Published : 26. November 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 5  6  8  17  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3  4
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  10  12
VwVG: 5  29  48  49  52  63
BGE-register
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