Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5888/2019

Urteil vom 7. September 2020

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

X._______,
Parteien
vertreten durchlic. iur. Laurent Häusermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Prüfungskommission Humanmedizin,

Bundesamt für Gesundheit BAG,

Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin.

Sachverhalt:

A.
Die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit BAG (im Folgenden: Vorinstanz) teilte X._______ mit Verfügung vom
25. September 2019 (Postversand: 8. Oktober 2019) mit, dass er die Einzelprüfung 1 (MC-Prüfung) bestanden, die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung) nicht bestanden und im Ergebnis die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe.

B.

B.a X._______ ersuchte die Vorinstanz mit E-Mail vom 4. November 2019 um Einsicht in die Prüfungsunterlagen.

B.b Mit E-Mail vom 5. November 2019 teilte die Vorinstanz X._______ mit, dass die Akteneinsicht am 8. November 2019 stattfinden werde.

C.
Mit Eingabe vom 7. November 2019 erhob X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2019 sei aufzuheben und die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2019 des Beschwerdeführers sei als bestanden zu erklären, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vollständigen Akten der Teilprüfung 2 der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2019 (Clinical Skills [CS]-Prüfung) zu edieren und es sei ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Ergänzung seiner Beschwerde anzusetzen. Zur Begründung bemängelt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Bei acht Posten ("Bauchschmerzen" und "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust", "Fieber und Verschlechterung Allgemeinzustand", "juckender Hautausschlag", "Knotentastbefund in linker Brust", "Allgemeines Krankheitsgefühl", "Tochter mit Diabetes mellitus Typ 1" und "Müdigkeit") habe er nach den erforderlichen Begleitsymptomen der Patienten gefragt und die erforderlichen Untersuchungsschritte inklusive Anamnese durchgeführt. Zudem sei die Kommunikation in sämtlichen Fällen adressatengerecht gewesen. Namentlich bei den Posten "Bauchschmerzen" und "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust" seien seine Leistungen zweifellos genügend gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb seine Leistung insgesamt ungenügend gewesen sein solle. Weil er die erforderlichen Untersuchungen (Anamnese etc.) wie vorgeschrieben vorgenommen habe und auch seine Kommunikationsleistungen mindestens genügend gewesen seien, sei der Sachverhalt von der Vorinstanz fehlerhaft beziehungsweise unvollständig oder unrichtig festgestellt worden. Sollte sich anlässlich der Akteneinsicht ergeben, dass der Sachverhalt korrekt festgestellt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Medizinalberufekommission (im Folgenden: MEBEKO) sachlich nicht richtig und damit unangemessen entschieden habe oder die anwendbaren Richtlinien missachtet habe.

D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, und reicht die nicht parteiöffentlichen Vorakten ein. Sie erklärt, dass dem Beschwerdeführer am 8. November 2019 Akteneinsicht gewährt worden sei.

In der CS-Prüfung habe der Beschwerdeführer in 7 von 12 Stationen ein ungenügendes Resultat erzielt. Seine Leistungen in diesen Stationen hätten den schlechtesten Leistungsgruppen 1 oder 2 entsprochen. Für das Bestehen oder Nicht-Bestehen der CS-Prüfung sei nicht die Anzahl "bestandener" Stationen ausschlaggebend, sondern die erreichte Gesamtpunktzahl. Die Gesamtbestehensgrenze habe 1060 Punkte betragen, der Beschwerdeführer habe 1052 Punkte erreicht. Das Prüfungsergebnis liege 8 Punkte unter der Gesamtbestehensgrenze. In vielen Stationen hätten ihm fachliches Wissen respektive dessen konkrete Umsetzung gefehlt. Er habe oft die entscheidenden anamnestischen Fragen nicht gestellt und unvollständig oder nicht korrekt untersucht und entsprechend keine adäquate Verdachtsdiagnose nennen respektive das weitere therapeutische und diagnostische Vorgehen umreissen können. Wenn der Beschwerdeführer pauschal behaupte, er habe die erforderlichen Leistungen erbracht, vermöge dies die Beurteilung der Experten nicht zu entkräften.

E.
Mit Replik vom 20. April 2020 erneuert der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren, es seien die Verfügung vom 25. September 2019 aufzuheben und die Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2019 des Beschwerdeführers als bestanden zu erklären. Neu beantragt er, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, Beurteilung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die CS-Einzelprüfung für ungültig zu erklären und er sei zu einem erneuten ersten Versuch der CS-Einzelprüfung zuzulassen. In prozessualer Hinsicht stellt

der Beschwerdeführer neu den Verfahrensantrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Gericht zu seinen Handen zu belegen, dass und wie der anlässlich der CS-Prüfung verwendete Experten-Laptop/-Tablet technisch geprüft worden sei (1), sowie, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Unterlagen betreffend die technische Prüfung des Experten-Laptops/-Tablets sowie der ordnungsgemässen Wartung desselben (Update-Stand des Betriebssystems) einzureichen und dem Gericht zu Handen des Beschwerdeführers darzulegen, was, wie und mit welchem Ergebnis geprüft worden sei (2).

Der Beschwerdeführer habe beim Posten "Bauchschmerzen" sowie "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust" entgegen der Vernehmlassung der Vorinstanz entscheidende Fragestellungen fachlich kompetent geklärt, was aber in der Bewertung und der Vernehmlassung fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei. Der Sachverhalt sei somit unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer fehlten für das Bestehen der CS-Prüfung 8 Punkte (1060 Punkte minus 1052 Punkte). Überwiegend wahrscheinlich seien 8 oder mehr Punkte nicht berücksichtigt worden. Die Prüfung sei deshalb insgesamt als bestanden zu beurteilen. Im Weiteren bestreite der Beschwerdeführer mit Nichtwissen, dass eine technische Prüfung durchgeführt worden sei. Falls ja, liege kein technisches Protokoll aus dem Prüfungscomputer vor, aus welchem sich nachvollziehbar und plausibel ergebe, dass anlässlich der CS-Prüfung kein technischer Fehler vorgekommen sei und das Betriebssystem sowie die verwendete Prüfungssoftware auf dem aktuellsten Stand gewesen seien. Die angefochtene Verfügung sei somit in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen.

F.
Mit Duplik vom 14. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer bisherigen Stellungnahme fest. Der Beschwerdeführer habe nachgewiesenermassen eine ungenügende Punktzahl aufgrund seiner fehlenden medizinisch-inhaltlichen und kommunikativen Kompetenzen erzielt, die er nicht mit sehr guten Leistungen in andern Posten habe kompensieren können. Einzig in 3 von 12 Stationen habe er ein Resultat erzielt, das der Leistungsgruppe 5, 6 und 7 (also den oberen Leistungsgruppen) entsprochen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), worunter die Vorinstanz fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
1    Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2    In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a  über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b  die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
1    Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2    In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a  über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b  die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
und 3
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
Prüfungsverordnung MedBG).

2.2 Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Statio-nen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardi-sierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe [Prüfungsfor-menverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person (Art. 14 Abs. 2
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung).

2.3 Die MEBEKO erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung (im Folgenden: Vorgaben MEBEKO) sowie Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (vgl. Art. 5a Bst. a
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission - Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission:
a  Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und
b  Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.
und b Prüfungsverordnung MedBG).

3.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Edition der vollständigen Akten seiner Teilprüfung 2 (CS-Prüfung) sowie Einsicht in diese Akten.

Die Vorinstanz hat diese Vorakten eingereicht, sie jedoch als nicht parteiöffentlich bezeichnet.

3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Beschwerdeeinreichung Einsicht in die Originalunterlagen der CS-Prüfung verlangt und am Tag nach der Beschwerdeeinreichung erhalten hat, dies allerdings unter inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen. Gemäss den Angaben der Vorinstanz dauerte die Einsicht 36 Minuten.

3.2 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden (Art. 56
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen - Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
MedBG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass sich die Einschränkung der Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat (Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG; vgl. Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, N 1 ff., 20 ff. zu Art. 56 S. 488 ff.; Stephan C. Brunner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 27 N 4 ff. S. 586 f.).

Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (vgl. Urteile des BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 4; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2; Zwischenverfügungen des BVGer B-6464/2011 vom 22. Mai 2012; B-6463/2011 vom 22. Mai 2012).

3.3 Im vorliegenden Fall entsprach die Akteneinsicht offenbar diesen Kriterien. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitergehende Einsicht in diese Vorakten besteht daher nicht.

4.
In materieller Hinsicht umstritten ist vorliegend, ob die Leistungen des Beschwerdeführers in den Stationen "Bauchschmerzen" und "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust" der CS-Prüfung korrekt bewertet worden sind.

4.1 In Bezug auf die Station "Bauchschmerzen" bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Entweder seien Untersuchungen und Abklärungen vom Experten nicht im Computer erwähnt worden oder falls doch, aus technischen Gründen nicht in die Bewertung miteingeflossen. Der Beschwerdeführer habe deshalb zu wenig Punkte erhalten. Er habe zunächst die Anamnese aufgenommen, nach Medikamenten gefragt, wobei die Frau eines davon - Ibuprofen - ohne einen Magenschutz eingenommen habe, und im Anschluss die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt. Sodann habe er ihr das weitere Vorgehen erläutert. Er habe bei ihr eine Eisenmangelanämie erkannt und die nächsten Schritte erläutert, bevor er die Diagnose eines Magenulkus gestellt habe. Unzutreffend sei, dass er nicht nach pektanginösen Beschwerden, insbesondere nach Alkohol und Medikamenten, gefragt haben solle, und daher nicht erfahren habe, dass die Dosis erhöht worden sei. Ohne die Frage nach Noxen hätte er die richtige Diagnose nicht stellen können. Die Diagnose Ulcus ventriculi (Magenulkus) habe er nur durch die Kenntnis stellen können, dass die Patientin vermehrt Ibuprofen einnehme und Noxen konsumiere. Unzutreffend sei ferner, dass der Beschwerdeführer keinen Therapievorschlag gemacht habe. Er habe vielmehr als Therapie Magenschutz beziehungsweise Pantoprazol (Pantozol) vorgeschlagen, damit die Säureproduktion reduziert werde. Der Beschwerdeführer habe demnach die erforderlichen Untersuchungen vorgenommen. Seine Kommunikationsleistung sei mindestens genügend gewesen.

Auch bei der Station "Unwohlsein mit Bewusstlosigkeit" müsse der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sein. Entweder seien Untersuchungen und Abklärungen vom Experten nicht im Computer erwähnt worden oder falls doch, aus technischen Gründen nicht in die Bewertung miteingeflossen. Der Beschwerdeführer habe deshalb zu wenig Punkte erhalten. Er habe die Anamnese aufgenommen und erkannt, dass die Bewusstlosigkeit nach schnellem Aufstehen und bei längerem Stehen aufgetreten sei und ansonsten keine Befunde vorgelegen seien. Er habe die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt (kompletter Neurostatus, Abhören Herz und zusätzlich die Carotiden, Provokationsversuch). Sodann habe er Schellong- und EKG-Untersuchung beantragt und erhalten. Da diesbezüglich keine pathologischen Befunde vorgelegen hätten, habe er die Diagnose einer orthostatischen Synkope gestellt. Sowohl das weitere Vorgehen als auch seine Diagnostik seien vom Experten mündlich als richtig beurteilt worden.

4.2 Die Vorinstanz legt ihrerseits dar, bei der Station "Bauchschmerzen" habe der Beschwerdeführer eine lückenhafte Anamnese erhoben und keine vollständige körperliche Untersuchung durchgeführt. Beim Management habe der Beschwerdeführer die unmittelbar notwendige Diagnostik veranlasst und die Verdachtsdiagnose erstellt, jedoch keine Therapievorschläge gemacht und die Patientin an den Spezialisten verwiesen. Im Einzelnen habe der Beschwerdeführer die verschiedenen Dimensionen der Bauchschmerzen, Blut im Stuhl, Leistungsintoleranz, Übelkeit, die B-Symptome und die persönliche Anamnese erfragt. Nur teilweise habe er Refluxbeschwerden erfragt und gar nicht pektanginöse Beschwerden, die Familienanamnese und den Konsum von Alkohol und Nikotin. Auch habe er nicht nach Medikamenten gefragt. Bei der körperlichen Untersuchung seien die Vitalparameter nicht gemessen worden. Der Beschwerdeführer habe das Abdomen untersucht, den Loslass-Schmerz aber nicht (oder falsch) durchgeführt, den Leberunterrand nicht untersucht und die rektale Untersuchung nicht durchgeführt. Eine kardiologische Untersuchung sei bei diesem Beschwerdebild nicht indiziert gewesen und entsprechend nicht bewertet worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, rasch die Arbeitshypothese gastrointestinale Blutung (bei möglichem Ulcus) zu erkennen und nach Risikofaktoren zu suchen. Der Examinator dokumentiere, dass entscheidende Fragen nach Risikofaktoren wie Einnahme von NSAR, Alkohol und Nikotinkonsum nicht gestellt worden seien. Unzutreffend sei, dass es sich hierbei um ein technisches Versehen oder eine Unaufmerksamkeit von Seiten des Examinators handle. Der Beschwerdeführer habe schliesslich mit Blick auf das Therapieprozedere gegenüber dem Patienten nicht erwähnt, dass der Verzicht auf NSAR geboten sei. Der Examinator habe explizit vermerkt, dass der Kandidat nicht den Einsatz eines Protonenpumpen Inhibitors, der in dieser Situation indiziert gewesen sei, in Betracht ziehe. Hätte der Beschwerdeführer dieses Medikament erwähnt, hätte der Examinator das entsprechende Item als erfüllt gewertet.

Bei der Station "Unwohlsein mit Bewusstlosigkeit" habe der Beschwerdeführer die Anamnese nicht vollständig erhoben und eine unvollständige körperliche Untersuchung durchgeführt. Auch habe er die Verdachtsdiagnose sehr allgemein formuliert und die Patientenaufklärung unterlassen. Der Beschwerdeführer habe die Erholungsphase nach dem Bewusstseinsverlust und allfällige Verletzungen, Begleitsymptome des Bewusstseinsverlusts wie Urin-/Stuhlabgang oder Zungenbiss, die persönliche Anamnese, Drogenkonsum und Medikamente erfragt. Unvollständig erfragt habe er Auslöser, Dauer, Umstände sowie Prodromi und kardiopulmonale Beschwerden, Kopfschmerzen und Schwindel sowie die Familienanamnese. Bei der körperlichen Untersuchung habe er die Herzauskultation nicht korrekt und die Lungenauskultation gar nicht durchgeführt. Er habe die Verdachtsdiagnose nur allgemein geäussert, die Patientenaufklärung habe gefehlt. Bei der Kommunikation habe der Beschwerdeführer nur gut die Hälfte der möglichen Punkte erreicht.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange die Experten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 f.).

Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die be-schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An-haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgege-bene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).

4.4 Umstritten ist im vorliegenden Fall primär der massgebende Sachverhalt in Bezug auf die Prüfung des Beschwerdeführers in den Stationen "Bauchschmerzen" und "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust". Unbestritten ist, dass keine Aufzeichnungen in Ton oder Bild vorliegen, welche den Ablauf der Prüfung im Einzelnen darlegen und einen vollen, nachträglichen Beweis ermöglichen würden.

4.5 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sach-verhaltsfeststellung (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz, wel-cher im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers durchbrochen wird, ändert jedoch nichts an der materiellen Beweislast (vgl. Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babay, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 50 und 59; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf recht-liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 261 ff.).

Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislastverteilung auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält (Urteile des BVGer B-7253/2015 vom 9. August 2016 E. 5.1; B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2; B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer B-7428/2010 E. 4.2; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2).

In Prüfungsfällen ist es daher Sache jedes Kandidaten, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die verlangte Kompetenz verfügt und im Rechtsmittelverfahren obliegt ihm die Beweislast dafür, dass er diese Prüfungsleistung erbracht hat und seine Leistung unterbewertet worden ist, denn er möchte aus seiner Sachdarstellung Rechte, nämlich ein erfolgreiches Prüfungsergebnis, ableiten. Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei der die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, ist dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil B-2213/2006 E. 5.2.2).

4.6 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ausgeschlossen, dass es technische Fehler beziehungsweise ein technisches Versagen des Prüfungsmaterials gegeben habe und damit ein technischer Fehler Schuld daran gewesen sei, dass er die notwendigen 1060 Punkte nicht erreicht habe. Er bestreite mit Nichtwissen, dass eine technische Prüfung durchgeführt worden sei. Falls ja, liege kein technisches Protokoll aus dem Prüfungscomputer vor, aus welchem sich nachvollziehbar und plausibel ergebe, dass anlässlich der CS-Prüfung kein technischer Fehler vorgekommen sei und das Betriebssystem sowie die verwendete Prüfungssoftware auf dem aktuellsten Stand gewesen seien. Er beantragt daher, dass die Vorinstanz dem Gericht zu seinen Handen belege, dass und wie der anlässlich der CS-Prüfung verwendete Experten-Laptop/-Tablet technisch geprüft worden sei, sowie, dass die Vorinstanz dem Gericht sämtliche Unterlagen betreffend die technische Prüfung des Experten-Laptops/-Tablets sowie der ordnungsgemässen Wartung desselben (Update-Stand des Betriebssystems) einreiche und das Gericht zu Handen des Beschwerdeführers darlege, was, wie und mit welchem Ergebnis geprüft worden sei.

Die Vorinstanz legt dagegen dar, bei der technischen Überprüfung gemäss den Vorgaben der MEBEKO (Ziff. 9.1 Bst. a-c) gehe es um eine Kontrolle, ob die im Examen gewonnenen Rohdaten und die gestützt darauf erfolgte Auswertung technisch korrekt erfolgt sei und dem Resultat entspreche, das dem Kandidaten mitgeteilt worden sei. Werde Akteneinsicht verlangt, werde die technische Kontrolle in jedem Fall automatisch durchgeführt. Im Falle des Beschwerdeführers sei diese Kontrolle durchgeführt worden und habe keine Unstimmigkeit ergeben. Sowohl die Durchführung als auch die Aus- und Bewertung der CS-Prüfung des Beschwerdeführers sei korrekt erfolgt und die Bewertung entspreche vollumfänglich seinen Leistungen. Die Tablets seien während der Prüfung von den IT-Verantwortlichen fortlaufend überwacht und daraufhin kontrolliert worden, ob der Ladezustand der Batterien ausreichend gewesen sei und ob die Bewertungen erfolgt seien. Die Daten seien lokal sowohl auf den Tablets als auch auf einem Server gespeichert worden. Nach erfolgter Prüfung hätten die Prüfenden die korrekte und vollständige Bewertung der Prüfungsleistungen der Kandidaten mit ihrer Unterschrift bezeugt. Unvollständig ausgefüllte Prüfungsprotokolle könnten gar nicht signiert werden. Die Unterzeichnung der Checklist könne vielmehr erst erfolgen, wenn darin alle Markierungen vollständig enthalten seien.

Aus den nicht parteiöffentlichen Vorakten ergibt sich, dass die in Frage stehenden Checklisten zwar offensichtlich elektronisch erfasst, anschliessend jedoch ausgedruckt und vom jeweiligen Examinator handschriftlich unterzeichnet wurden. Wie wahrscheinlich die - vorliegend rein hypothetische - Möglichkeit ist, dass aufgrund eines technischen Fehlers die elektronische Erfassung nicht korrekt erfolgte, kann daher im vorliegenden Fall offengelassen werden, da die Examinatoren mit ihrer Unterschrift konkret bestätigt haben, dass die jeweilige Checkliste inhaltlich korrekt war. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Edition der Unterlagen bezüglich der technischen Prüfung und ordnungsgemässen Wartung der Expertentablets ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

4.7 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben, welche Untersuchungsschritte und Kommunikationsmassnahmen der Beschwerdeführer gemäss den von den Examinatoren ausgefüllten Checklisten, die sich in den nicht parteiöffentlichen Vorakten befinden, vorgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, die Angaben in diesen Checklisten seien unzutreffend und er habe in Wirklichkeit die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt und korrekte Therapievorschläge gemacht, handelt es sich lediglich um Parteivorbringen, welche die erbrachte Prüfungsleistung nicht belegen können. Damit hat der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass er in Wirklichkeit eine andere, korrektere Prüfungsleistung erbracht habe, nicht erbracht.

4.8 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe in der Station "Unwohlsein mit Bewusstlosigkeit" angesichts der von ihm erreichten Punktzahl ein genügendes Ergebnis erzielt. Er habe bei den insgesamt 17 Fragestellungen 17 Punkte von maximal 24 Punkten erreicht, was einem Anteil von 70,83% des Punktemaximums entspreche.

Die Vorinstanz legt hierzu dar, die vom Beschwerdeführer genannte Maximalpunktzahl von 24 Punkten sowie die von ihm bei diesem Posten als erreicht behauptete Punktzahl von 17 Punkten seien unzutreffend. Er habe in der Station "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust" vielmehr eine Punktzahl erreicht, die unter der Bestehensgrenze an dieser Station liege, nämlich 46.23 von 75 im Bereich Anamnese, Status, Management (ASM) möglichen Punkten beziehungsweise inklusive Kommunikation (KK) 60 von 100 möglichen Punkten.

4.8.1 Die Modalitäten der Bewertung der CS-Prüfung werden in den Vorgaben MEBOKO 2019, erlassen am 15. Februar 2019, wie folgt geregelt:

"5.2.2 Bewertung

- Der Bereich ASM wird mit 75 % gewichtet, der Bereich KK mit 25 %.

- Die Bestehensvoraussetzung wird mit dem Borderline-Verfahren ermittelt. Dabei geben die Examinatoren / Examinatorinnen pro Station und Kandidat / Kandidatin zwei Globalurteile ab; jeweils ein Globalurteil für den Bereich ASM und ein Globalurteil für den Bereich KK. Diese Globalurteile bilden die Basis für die Berechnung der Bestehensgrenze.

- Nach Auswertung der Prüfung unterbreitet das IML die Ergebnisse der Auswertung der Prüfungskommission und schlägt ihr die gestützt auf die Auswertung errechnete Bestehensgrenze vor. Diese entscheidet über die definitive Bestehensvoraussetzung."

4.8.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er bei der von ihm selbst vorgenommenen Berechnung der Maximalpunktzahl und der von ihm erreichten Punktzahl weder einkalkuliert hat, dass die Bereiche ASM und KK unterschiedlich gewichtet werden, noch die für diese Aufgabe festgelegte Bestehensgrenze berücksichtigt hat. Ein Fehler bei der Berücksichtigung der von ihm erzielten Punkte ist daher nicht ersichtlich.

4.9 Im Ergebnis erweisen sich somit die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei in Bezug auf die Stationen "Bauchschmerzen" und "Unwohlsein mit Bewusstseinsverlust" von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe seine Prüfungsleistungen nicht den erzielten Punkten gemäss bewertet, als nicht begründet.

5.
Der Beschwerdeführer rügt auch in Bezug auf weitere sechs Posten ("Fieber und Verschlechterung Allgemeinzustand", "juckender Hautausschlag", "Knotentastbefund in linker Brust", "Allgemeines Krankheitsgefühl", "Tochter mit Diabetes mellitus Typ 1" und "Müdigkeit"), seine Leistungen seien nicht angemessen bewertet worden, doch begründet er diese pauschale Behauptung nicht, weshalb auf diese weiteren Rügen nicht weiter einzugehen ist.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-kosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE).

8.
Ausgangsgemäss ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

9.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Versand: 15. September 2020
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5888/2019
Date : 07. September 2020
Published : 23. September 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Medizinalberufe
Subject : Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin


Legislation register
BGG: 83
MedBG: 14  56
Prüfungsformenverordnung: 14
Prüfungsverordnung MedBG: 5  5a
StGB: 292
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  2  7
VwVG: 5  12  27  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
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