Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2237/2018

Urteil vom 7. September 2018

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,

Parteien vertreten durchB._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr Kunstwerke/Zollpfand.

Sachverhalt:

A.

Gestützt auf die Ergebnisse einer Verwaltungsstrafuntersuchung betreffend verschiedene Einfuhren von Kunstwerken erliess die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) mehrere Verfügungen:

A.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 verpflichtete die Zollkreisdirektion D._______ (nachfolgend: Zollkreisdirektion) E._______ hinsichtlich nicht zur Versteuerung angemeldeter Kunstgegenstände zur Nachleistung von Einfuhrsteuern von Fr. [...] und zur Bezahlung von Verzugszinsen von Fr. [...], also zur Entrichtung eines Betrages von Fr. [...] (Dossier Zollfahndung [nachfolgend: ZFA], act. 10.1.1). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. Dossier ZFA, act. 10.1.11).

A.b Die Zollkreisdirektion erklärte E._______ sodann mit Verfügung vom 25. Juni 2015 wegen weiterer Nichtanmeldungen sowie wegen Falschanmeldungen der Einfuhr von Kunstwerken für Fr. [...] Einfuhrsteuern leistungspflichtig und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Verzugszinsen von Fr. [...], mithin zur Zahlung von Fr. [...] (Dossier ZFA, act. 10.1.12.2). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs damit ebenfalls in Rechtskraft (vgl. Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 Bst. B; Dossier ZFA, act. 14.1.4/B3).

A.c E._______ wurde sodann mit Strafbescheid vom 24. März 2016 der Oberzolldirektion (nachfolgend auch: OZD) wegen versuchter Hinterziehung und mehrfacher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern eine Busse von Fr. [...] und eine Spruchgebühr von Fr. [...] auferlegt (Dossier ZFA, act. 11.1.1). Auf eine Einsprache gegen diesen Strafbescheid hin bestätigte die OZD mit Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 die Busse. Zugleich auferlegte sie E._______ Gebühren von Fr. [...] (Akten OZD, act. 251). Das Bezirksgericht F._______ qualifizierte die Strafverfügung am 4. Mai 2018 als rechtskonform und auferlegte E._______ zusätzliche Verfahrenskosten von Fr. [...] (Akten OZD, act. 415), worauf das betreffende Urteil beim Obergericht des Kantons G._______ angefochten wurde. Das diesbezügliche Verfahren ist noch hängig.

A.d Die Zollkreisdirektion erliess am 19. August 2015 ferner eine Nachforderungsverfügung, mit welcher sie von E._______ (angeblich) zu Unrecht nicht erhobene Einfuhrsteuern von Fr. [...] sowie Verzugszinsen von Fr. [...] nachforderte (Dossier ZFA, act. 10.1.15). Zur Begründung erklärte die Zollkreisdirektion, Untersuchungen hätten ergeben, dass in [...] Fällen Kunstwerke "zu Unrecht steuerfrei im Verlagerungsverfahren auf die S._______, [...] in die Schweiz importiert worden" seien (Dossier ZFA, act. 10.1.15 Ziff. III Abs. 1). Diese Nachforderungsverfügung wurde seitens der OZD auf Beschwerde hin mit Beschwerdeentscheid vom 21. Dezember 2017 bestätigt. Der letztgenannte Beschwerdeentscheid ist zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (Beschwerdeverfahren A-714/2018).

A.e Bei [...] der genannten [...] Fälle erklärte die Zollkreisdirektion mit einer ebenfalls am 19. August 2015 erlassenen Nachforderungsverfügung die A._______ AG für leistungspflichtig, nämlich im Umfang von Fr. [...] Einfuhrsteuern zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von Fr. [...] (Akten ZFA, act. 10.19.5). Aus der an E._______ gerichteten Nachforderungsverfügung gleichen Datums geht hervor, dass diese Beträge nur einmal - durch E._______ im Rahmen der Erfüllung der ihm mit dieser Verfügung auferlegten Leistungspflicht oder aber durch die A._______ AG - zu entrichten seien (solidarische Leistungspflicht).

Die A._______ AG liess die an sie adressierte Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 bei der OZD anfechten (Akten OZD, act. 100). Das entsprechende Verfahren ist noch pendent.

B.

Am 17. Februar 2017 beschlagnahmte die Zollkreisdirektion in M._______ in einem von der L._______ gemieteten Möbellager der K._______ AG (M._______) die von O._______ geschaffene Skulptur "N._______" (Akten ZFA, act. 5.36.1). Der beschlagnahmte Kunstgegenstand wurde dabei dem Inhaber gegen Verfügungsverbot belassen. Das Beschlagnahmeprotokoll wurde dem Rechtsvertreter der A._______ AG mit Schreiben vom 20. Februar 2017 übermittelt (Akten ZFA, act. 5.19.1).

C.

Die A._______ AG liess am 20. März 2017 das genannte Beschlagnahmeprotokoll anfechten (Akten OZD, act. 267). Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies das Rechtsmittel mit Beschwerdeentscheid vom 1. März 2018 kostenpflichtig sowie ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab.

D.

Am 16. April 2018 liess die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Beschwerdeentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin stellt folgendes Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2):

"1. Der Beschwerdeentscheid vom 1. März 2018 betreffend Beschlagnahme des Kunstwerkes 'N._______' von O._______ [...] sei aufzuheben.

2. Es sei das [...] als Zollpfand beschlagnahmte Kunstwerk 'N._______' von O._______ unter Erstattung der dabei anfallenden Kosten freizugeben.

3.Es sei das Kunstwerk 'N._______' von O._______ unter Erstattung bzw. Übernahme der dabei anfallenden Kosten in das Möbellager Nr. [...] der K._______ AG, [...] M._______, lautend auf L._______, zurückzugeben.

4. Eventualiter sei das Kunstwerk 'N._______' von O._______ unter Erstattung bzw. Übernahme der dabei anfallenden Kosten an die Beschwerdeführerin zurückzugeben.

5.Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen und [es seien] die vorinstanzlich veranschlagten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."

E.

Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Vorinstanz um Beizug der in den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-714/2018, A-1742/2018 und A-1751/2018 in Papierform eingereichten Akten.

F.

Innert einer ihr angesetzten und erstreckten Frist zur Äusserung hält die Beschwerdeführerin mit einer mit verschiedenen Beilagen versehenen Stellungnahme vom 8. August 2018 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie stellt zudem den Verfahrensantrag, die OZD sei aufzufordern, "alle Verfahrensakten einzureichen, welche das gegenständliche Kunstwerk 'N._______' von O._______ und L._______, sowie alle weiteren mit der genannten Gesellschaft direkt oder indirekt verbundenen Gesellschaften betreffen" (S. 3 der Stellungnahme).

G.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Art. 215
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 215 Beschlagnahmeverfügung - (Art. 83 ZG)
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]; vgl. auch Urteil des BVGer A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.1.2 Die vorliegende Beschwerde ist durch B._______ unterzeichnet. Nach Ansicht der Vorinstanz ist aber mit der als Beschwerdebeilage 1 eingereichten Vollmacht vom 13. Dezember 2016 ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht rechtsgenügend nachgewiesen.

Die Beschwerdebeilage 1 lässt sich in der Tat nicht als hinreichenden schriftlichen Ausweis einer gültigen Vollmacht zur Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren qualifizieren, und zwar schon deshalb, weil es sich dabei um eine von E._______ für dessen eigene Vertretung in Verfahren betreffend die an ihn gerichtete Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 19. August 2015 ausgestellte Vollmacht handelt.

Freilich ergibt sich jedoch eine rechtsgültige Bevollmächtigung von B._______ für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aus den Umständen, nämlich aus den Tatsachen, dass a) die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren durch C._______ vertreten war, b) dieser Anwalt ausweislich der von der Vorinstanz vorgelegten Akten einzelzeichnungsberechtigt für die Beschwerdeführerin ist (Akten OZD, act. 267 S. 1 ff. und act. 132 ad 90 II Beilagen 61-32 S. 50 ff.), c) [...], und d) letzterer Anwalt die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Akten in mehreren Verfahren, welche in weiterem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen, (entweder allein oder zusammen mit C._______) vertreten hat (vgl. etwa Akten OZD, act. 100, 132, 166, 185 sowie 193 S. 1. Zur Möglichkeit, dass sich eine Bevollmächtigung aus den Umständen ergibt, siehe Vera Marantelli/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 11 N. 24).

Bei der gegebenen Sachlage kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 8. August 2018 nachgereichte Vollmacht vom 17. März 2017 rechtsgültig unterzeichnet ist.

1.1.3 Mit den Beschwerdeanträgen 3 und 4 verlangt die Beschwerdeführerin eine "Rückgabe" des beschlagnahmten Kunstwerkes. Sie erklärt dazu insbesondere, wegen der Durchführung der Beschlagnahme in einem offenen Zolllager bei einer Drittperson könne sie nicht beurteilen, wo sich das Kunstwerk zwischenzeitlich befinde (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 7).

Da die Skulptur "N._______" von O._______ bei der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Beschlagnahme vom 17. Februar 2017 dem Inhaber gegen ein Verfügungsverbot belassen wurde und sie somit (entgegen der Darstellung auf S. 8 des angefochtenen Beschwerdeentscheids) gar nicht in den Gewahrsam bzw. Besitz der Zollverwaltung gelangte, konnte eine "Rückgabe" der Skulptur weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bilden noch kann eine solche "Rückgabe" Gegenstand des gegenwärtigen Beschwerdeverfahrens sein. Folglich ist diesbezüglich nicht auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.1.4 Mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.1.3) ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1 Auf den von der Vorinstanz formaliter beantragten Beizug der in den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-714/2018, A-1742/2018 und A-1751/2018 in Papierform eingereichten Akten kann verzichtet werden. Denn soweit diese Dokumente für das gegenwärtige Verfahren relevant sind, liegen sie unbestrittenermassen in Papier- oder elektronischer Form vor.

1.2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag um Edition aller Akten bei der OZD, "welche das gegenständliche Kunstwerk 'N._______' von O._______ und L._______, sowie alle weitere mit der genannten Gesellschaft direkt oder indirekt verbundenen Gesellschaften betreffen", im Wesentlichen mit ihrer Vermutung, dass eine Sicherstellung "via ein ZAZ-Konto durch L._______" vorliegt (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 3, 9 und 18 f.). Da eine solche Sicherstellung - wie im Folgenden ersichtlich wird (hinten E. 9.2.2.2) - am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts ändern würde, ist diesem Verfahrensantrag in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben (vgl. zu den Voraussetzungen einer antizipierten Beweiswürdigung anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Vorliegend steht die am 17. Februar 2017 durchgeführte Beschlagnahme im (weiteren) Zusammenhang mit Einfuhrsteuern, welche nach Ansicht der Zollverwaltung aufgrund von Einfuhren in den Jahren 2008 bis 2013 geschuldet sind. Nach Auffassung der Zollverwaltung sind dabei insbesondere aufgrund einer im Jahr 2008 unter unrechtmässiger Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens erfolgten Einfuhr des beschlagnahmten Kunstwerkes "N._______" von O._______ Einfuhrsteuern nachzuentrichten und Verzugszinsen zu bezahlen (vgl. insbesondere Akten ZFA, act. 10.1.15). Teile des rechtserheblichen Sachverhaltes haben sich somit vor dem am 1. Januar 2010 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20), also unter der Herrschaft des früheren Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) verwirklicht. Im Folgenden werden gleichwohl ausschliesslich die Bestimmungen des MWSTG genannt. Denn soweit hier interessierend wurden die altrechtlichen Gesetzesbestimmungen unverändert ins neue Recht überführt, so dass sich an der Rechtslage nichts geändert hat (vgl. auch Urteil des BGer 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2).

Das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene ZG kommt vorliegend in intertemporalrechtlicher Hinsicht ohne Einschränkungen zur Anwendung.

3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Die Nachleistungspflicht nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR gründet auf dem ursprünglichen Anspruch, der dem Bund nach Massgabe der Steuer- oder Zollgesetzgebung zusteht. Die Nachleistungspflicht bildet keine neue, sondern eine zusätzliche Steuer- oder Zollschuld, welche nach der Aufdeckung von Widerhandlungen zu den bereits geleisteten Abgaben hinzutritt (Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 2.6, mit Hinweis auf Remo Arpagaus, Zollrecht, 2007, N. 511). Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR bildet damit eine Grundlage für eine nachträgliche Revision der Veranlagung zuungunsten des Abgabepflichtigen (Urteil des BGer 2C_366/2007, 2C_367/2007 und 2C_368/2007 vom 3. April 2008 E. 5).

Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 63 - 1 Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
1    Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
2    Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62.
VStrR sind die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben und Zinsen "gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend" zu machen. Diese Bestimmung knüpft also hinsichtlich der Verfahren über die Leistungs- und Rückleistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR an die Zuständigkeit in der Hauptsache an (Urteil des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 1.2.2).

4.

Soweit die Art. 51 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
. MWSTG nichts anderes vorsehen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung (Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG).

Nach Art. 62 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch die EZV und trifft diese Behörde die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen. Der EZV obliegt auch die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer (Art. 103 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG).

5.

5.1

5.1.1 Der Bund hat gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht) a) an Waren, für welche Zollabgaben zu entrichten sind, und b) an Waren bzw. Sachen, welche zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die EZV mitwirkt, gedient haben. Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, welche es zu sichern hat, und geht sämtlichen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor (Art. 82 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG).

5.1.2 Das Zollpfandrecht dient (soweit hier interessierend) gemäss Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV der Sicherstellung der Einbringlichkeit der Forderungen nach Art. 200
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZV. Zu diesen Forderungen zählen unter anderem Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, Bussen sowie Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten (vgl. Art. 200 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
-d ZV sowie Art. 90 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 90
1    Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
2    Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
ZG). Als eine der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes zu qualifizieren ist dabei insbesondere die Einfuhrsteuer.

Auch wenn dies im Gesetz und in Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV (sowie Art. 200
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
ZV) nicht ausdrücklich festgehalten ist, dient das gesetzliche Zollpfandrecht ausschliesslich dazu, die Einbringlichkeit von Forderungen der Zollverwaltung sicherzustellen. Zur Deckung anderer Forderungen kann kein Zollpfandrecht im hier interessierenden Sinne entstehen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Vorschriften zum Zollpfandrecht (Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
und Art. 82
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG) im ZG im Kapitel mit dem Titel "Sicherstellung von Zollforderungen" (Art. 76 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
. ZG) finden und in diesem Zusammenhang als Zollforderung die Zollschuld, die genannten Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes sowie weitere Forderungen (Gebühren, Kosten, Zinsen sowie Bussen) der Zollverwaltung zu verstehen sind (vgl. Roger M. Cadosch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 76 N. 8, mit Hinweis).

5.1.3 Für das Zollpfandrecht gilt das Spezialitätsprinzip, wonach Gegenstand dieses Pfandrechts nur Waren sein können, "für die Zollabgaben zu entrichten sind, sowie Waren beziehungsweise Sachen, 'die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die Zollverwaltung mitwirkt, gedient haben' (Art. 82 Abs. 1 lit. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
und b ZG)" (Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2). Das Zollpfandrecht besteht mithin lediglich für bestimmte Waren bzw. Sachen sowie die damit zusammenhängenden Ansprüche (Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; BVGE 2017 III/2 E. 3.3.3.2, mit Hinweisen. Vgl. auch Urteil des BVGer A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 4.2, wonach das Spezialitätsprinzip bedeutet, dass "das Zollpfandrecht nur für bestimmte Waren resp. Sachen [besteht] und [...] nur für die auf der Ware zu entrichtenden Zollabgaben beansprucht werden" darf). Es können folglich nicht beliebige Zölle sowie Einfuhrabgaben gesichert werden (Cadosch, in: Zollkommentar, Art. 82 N. 3).

In einem die Einfuhr von Fahrzeugen betreffenden Fall erklärte das Bundesgericht, mit dem Spezialitätsprinzip könne ausgeschlossen werden, "dass mit der Beschlagnahme der noch vorhandenen Fahrzeuge 'mit einem Schlag' alle Abgabeforderungen hätten gedeckt werden können" (Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; siehe auch Urteil des BVGer A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 4.2).

5.2 Die Zollverwaltung kann das Zollpfand unter bestimmten Voraussetzungen mittels Beschlagnahme geltend machen (vgl. Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
und Art. 83 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG). Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, welches an den Besitzer der Waren bzw. Sachen gerichtet wird (Art. 83 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG).

Im Einzelnen gelten folgende kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
und Art. 83 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG (vgl. BVGE 2017 III/2 E. 3.3.2, 3.3.3.3 und 3.3.4.3):

- Es muss mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer prima-facie-Prüfung, das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen werden können. Die Forderung, zu deren Sicherstellung das Zollpfandrecht geltend gemacht wird, muss dabei noch nicht rechtskräftig festgesetzt sein (vgl. BGE 73 I 422 E. 2. Soweit in BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3 in einem obiter dictum erklärt wurde, die Beschlagnahme müsse erfolgen, bevor die von der Verwaltung geltend gemachte Forderung definitiv entsprechend dem ordentlichen Verwaltungsverfahren festgesetzt worden sei, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen).

- Im Weiteren darf die Beschlagnahme nur erfolgen, wenn die Bezahlung der Abgabeforderung als gefährdet erscheint und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln besteht. Die Beschlagnahme darf überdies nur aufrechterhalten werden, solange die Forderung weiterhin als gefährdet erscheint.

- Die Beschlagnahme muss unter Beachtung des Spezialitätsprinzips erfolgen.

- Schliesslich muss die Anordnung der Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung wie jede staatliche Handlung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3). Dies bedeutet, dass die Verwaltungsmassnahme nicht einschneidender als erforderlich sein darf und sie zu unterbleiben hat, wenn eine gleich geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. Urteile des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4, A-4979/2014 und A-6829/2014 vom 18. Februar 2015 E. 10). Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang, dass Verhältnismässigkeitsüberlegungen aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) praxisgemäss für das Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung nicht ausschlaggebend sein können, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 5.2.3).

5.3 Die Zollverwaltung hat das Recht, nicht aber die Pflicht, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Beschlagnahme nach Art. 83 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG anzuordnen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.1).

5.4 Beschlagnahmeverfügungen (im Sinne von Art. 215
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 215 Beschlagnahmeverfügung - (Art. 83 ZG)
ZV) sind aufgrund der aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessenden Begründungspflicht (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 142 I 135 E. 2.1) und aufgrund von Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG zu begründen (der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG im Sinne von Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG gilt nur für das eigentliche Zollveranlagungsverfahren). Die Verwaltung hat deshalb die Umstände, welche sie zur Beschlagnahme bewegten, nebst der anwendbaren Norm aufzuführen. Der Abgabepflichtige muss sich über die Tragweite der Beschlagnahmeverfügung (im Sinne von Art. 215
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 215 Beschlagnahmeverfügung - (Art. 83 ZG)
ZV) Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sachlage weiterziehen können. Dass das Handeln der Zollverwaltung für den Betroffenen und auch für eine allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar gemacht werden soll, rechtfertigt sich umso mehr, als Beschwerden im Zusammenhang mit Beschlagnahmeverfügungen aufgrund ihrer gegebenenfalls einschneidenden Folgen, die sie namentlich wegen der nach Art. 215
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 215 Beschlagnahmeverfügung - (Art. 83 ZG)
ZV fehlenden aufschiebenden Wirkung haben, nach Möglichkeit beförderlich zu behandeln sind (vgl. zum Ganzen - freilich zur Sicherstellungsverfügung bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 9. Oktober 2002, in: VPB 67.47 E. 1b, mit Hinweisen).

6.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die (zollrechtliche) Beschlagnahme der Skulptur "N._______" von O._______ vom 17. Februar 2017 erfüllt waren. Diese Beschlagnahme steht in Zusammenhang mit den vorn in Bst. A genannten Einfuhrsteuer-, Zins-, Bussen-, Gebühren- und Kostenforderungen gegen E._______ und die Beschwerdeführerin. Diese Forderungen werden im Folgenden als "streitbetroffene Forderungen" bezeichnet.

7.

Erste Voraussetzung für die Anordnung einer Beschlagnahme der hier in Frage stehenden Art ist, dass mit genügender Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen werden kann (vgl. E. 5.2). Letzteres bedingt insbesondere, dass die streitbetroffenen Forderungen ihrer Art nach geeignet sind, ein Zollpfandrecht zu begründen.

7.1 Zu den streitbetroffenen Forderungen zählen insbesondere gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR erhobene Nachforderungen für nach Ansicht der Zollverwaltung zu Unrecht nicht entrichtete Einfuhrsteuern. Da diese Einfuhrsteuern durch die EZV zu erheben sind (vgl. E. 4), geht es bei den Nachforderungen (und den damit geltend gemachten Zinsen) um gegenüber der Zollverwaltung geschuldete Abgaben (und Zinsen) nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Es handelt sich damit um Forderungen der Zollverwaltung, die ihrer Art nach geeignet sind, das gesetzliche Zollpfandrecht entstehen zu lassen (vgl. E. 5.1.2).

Das Gesagte gilt auch, soweit es um diejenigen Nachforderungen von Einfuhrsteuern (zuzüglich Zins) geht, welche nach Darstellung der Vorinstanz aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens bestehen:

Wenn das Verlagerungsverfahren zur Anwendung käme, wäre die Einfuhrsteuer zwar gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG nicht der EZV zu entrichten, sondern in der bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzureichenden periodischen Steuerabrechnung zu deklarieren. Die Durchführung des Verlagerungsverfahrens erfolgte aber erst aufgrund der Annahme des (mit der Zollanmeldung gestellten) Antrages auf Gewährung des Verlagerungsverfahrens im Rahmen der Einfuhrveranlagungsverfügung der EZV (vgl.Sonja Bossart Meier/Diego Clavadetscher, Verlagerungsverfahren - an der Schnittstelle zwischen Inland- und Einfuhrsteuer, in: Expert Focus [EF] 6-7/16, S. 453 ff., S. 456).

Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die fragliche Nachleistungspflicht im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens nach Ansicht der Zollverwaltung auf dem Umstand beruht,

a)dass bei den betreffenden Einfuhren der Kunstobjekte jeweils trotz fehlender Voraussetzungen die Durchführung des Verlagerungsverfahrens beantragt wurde,

b) diese Anträge mit gegenüber einer [Gesellschaft] erlassenen Einfuhrveranlagungsverfügungen der EZV zu Unrecht deklarationsgemäss gutgeheissen wurden, und

c) auf diese Weise Einfuhrsteuern, die richtigerweise ohne Gewährung des Verlagerungsverfahrens mittels Veranlagungsverfügungen der EZV bei E._______ und/oder der Beschwerdeführerin hätten erhoben werden müssen, nicht entrichtet wurden.

Es erweist sich damit, dass es um eine (allfällige) Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR geht, die in direktem Zusammenhang mit Einfuhrveranlagungsverfügungen steht, welche die EZV in einer in ihre Zuständigkeit fallenden Phase im System des Verlagerungsverfahrens erlassen hat. Die EZV will mit ihrer am 19. August 2015 gegenüber E._______ erlassenen Nachforderungsverfügung (und dem diesbezüglichen Beschwerdeentscheid vom 21. Dezember 2017) sowie mit der an die Beschwerdeführerin adressierten Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 nachträglich bzw. "revisionsweise" (vgl. hiervor E. 3.2 Abs. 1) den Rechtszustand herstellen, welcher bestanden hätte, wenn die EZV anstelle der ihrer Ansicht nach zu Unrecht unter Gewährung des Verlagerungsverfahrens erfolgten Einfuhrveranlagungen E._______ und (teilweise) die Beschwerdeführerin als Importeurin zur Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichtet hätte. Hätte die Zollverwaltung Letzteres bereits bei den Einfuhren getan, wäre keine "Verlagerung" im Sinne von Art. 63 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG zur Diskussion gestanden, ebenso wenig die Frage, ob die ESTV für eine allfällige spätere Entrichtung der Einfuhrsteuer zuständig werden könnte. Bei dieser Sachlage ist aber die EZV ohne jeden Zweifel als nach Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 63 - 1 Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
1    Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
2    Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62.
VStrR "in der Hauptsache" zuständige Behörde zu qualifizieren (vgl. E. 3.2 Abs. 2), und ist sie Gläubigerin der allfälligen, aufgrund möglicherweise zu Unrecht erfolgter Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens entstandenen Nachforderungen. Es handelt sich nämlich, sollte die Einschätzung der Zollverwaltung zutreffen, um eine Konstellation, in der gegenüber einem Dritten (bzw. der S._______) E._______ und die Beschwerdeführerin zu Unrecht begünstigende Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen erlassen worden sind und die EZV dies nachträglich gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR zu Ungunsten der letztgenannten beiden Personen zu revidieren sucht (nach dem Gesagten macht die Beschwerdeführerin im Übrigen zu Unrecht geltend, die Beschlagnahme vom 17. Februar 2017 sei nichtig, weil die Zollverwaltung für Abgabeforderungen im Zusammenhang mit im Verlagerungsverfahren eingeführten Kunstgegenständen [bzw. namentlich im Zusammenhang mit der Einfuhr der Skulptur "N._______" von O._______] nicht zuständig sei und ihr deshalb die Zuständigkeit für die Beschlagnahme zwecks Sicherung solcher Forderungen gefehlt habe).

Jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden prima-facie-Prüfung (vgl. E. 5.2) von vornherein abwegig erscheint im übrigen die Ansicht, eine eingeleitete Verlagerung (bzw. die Annahme der Zollanmeldung zum Verlagerungsverfahren durch die Zollverwaltung) führe zum Untergang der Einfuhrsteuer und damit zum Ausschluss der Möglichkeit nachträglicher Korrekturen durch die EZV (so jedoch Bossart Meier/Clavadetscher, a.a.O., S. 455 ff., sowie sinngemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 9, mit Hinweis auf die von E._______ im Verfahren A-714/2018 eingereichte Stellungnahme vom 9. Juli 2018 [vgl. insbesondere S. 7 der letzteren Stellungnahme]). Wie nämlich bereits der klare Wortlaut von Art. 63 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG zeigt, bewirkte eine rechtmässige Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens nur, aber immerhin, dass die Abrechnung der Einfuhrsteuer in die (Inland-)Steuerabrechnung "verlagert" würde (vgl. Regine Schluckebier, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 63 N. 4).

7.2 Die vorn in Bst. Ac erwähnte Busse wegen versuchter Hinterziehung und mehrfacher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern und die dazu auferlegten Strafverfahrensgebühren (vgl. vorn Bst. A.c) bilden ohne Weiteres Ansprüche der Zollverwaltung. Dies gilt schon deshalb, weil die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer nach dem Gesetz Aufgabe der EZV ist (siehe E. 4).

Vor diesem Hintergrund sind die erwähnte Busse und die genannten Gebühren für das Strafverfahren ihrer Art nach ebenfalls Forderungen, für die das gesetzliche Zollpfandrecht vorgesehen ist (vgl. E. 5.1.2).

8.

8.1 Zu prüfen gilt nunmehr, ob die Begründetheit der streitbetroffenen Forderungen mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann (vgl. E. 5.2).

Von vornherein als mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet erscheinen die mit den Nachforderungsverfügungen der Zollverwaltung vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 erhobenen Forderungen, da die entsprechenden Anordnungen bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme vom 17. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen waren.

Was die mit der Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 erhobenen Forderungen betrifft, hatte die Zollverwaltung in der Begründung dieser Verfügung dargelegt, dass ihrer Einschätzung nach der Einfuhr von Kunstwerken bei [...] Falldossiers ein standardisiertes, aufgesetztes, nicht zur Umsetzung beabsichtigtes Kommissionsgeschäft zwischen den von E._______ beherrschten Gesellschaften und der S._______ zugrundelag, die S._______ dabei zu keiner Zeit wirtschaftlich über die Kunstwerke verfügte und die der S._______ zustehende Bewilligung zur Verlagerung der Steuerentrichtung infolgedessen in allen Fällen zu Unrecht genutzt wurde (vgl. Akten ZFA, act. 10.1.15). Damit hat die Zollverwaltung begründete Zweifel geäussert, dass das Verlagerungsverfahren in rechtskonformer Weise geltend gemacht wurde, und erscheinen die mit der Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 erhobenen Forderungen im Rahmen der hier vorzunehmenden prima-facie-Prüfung als mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet.

Auch die im Zusammenhang mit dem Strafbescheid vom 24. März 2016 in Frage stehenden streitbetroffenen Forderungen der Zollverwaltung erweisen sich im Rahmen der hier einzig vorzunehmenden prima-facie-Prüfung als (bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme) mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet, zumal sie im Wesentlichen diejenigen Einfuhren betreffen, die zu den rechtskräftigen Nachforderungsverfügungen vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 geführt haben, und sie (nachträglich) auch vom erstinstanzlich zuständigen Gericht - wenn auch noch nicht rechtskräftig - bestätigt wurden.

Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren nichts substantiiert vor, was die Begründetheit der streitbetroffenen Forderungen als nicht im erforderlichen Sinne wahrscheinlich erscheinen lässt: Zwar macht sie geltend, die streitbetroffenen Forderungen seien nicht ausgewiesen, weil die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren noch hängig seien (vgl. Beschwerde, S. 7; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 8 und 17). Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass auch für noch nicht rechtskräftige Forderungen ein Zollpfandrecht geltend gemacht werden kann (vgl. E. 5.2) und sich vorliegend - wie gesehen - aus den Umständen mit genügender Wahrscheinlichkeit die Begründetheit der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Forderungen ergibt.

8.2

8.2.1 Zu prüfen ist sodann, ob a) die Bezahlung der (allfälligen) streitbetroffenen Forderungen als gefährdet erschien, so dass eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, und b) diese Forderungen nach wie vor als gefährdet erscheinen (vgl. E. 5.2).

Die OZD hat einlässlich ausgeführt, dass E._______ im Vorfeld der streitbetroffenen Beschlagnahme eine mit dem Bund abgeschlossene Vereinbarung nicht befolgt hat, Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen ist und Vermögenswerte beiseite schaffte (vgl. E. 5 des angefochtenen Beschwerdeentscheids; S. 9 ff. der Vernehmlassung). Mit Blick auf die von der OZD genannten Sachumstände - insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass E._______ im Verlaufe des Gesamtverfahrens erneut bei der Einreise mitgeführte Gegenstände nicht angemeldet hat - ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vom 17. Februar 2017 die streitbetroffenen Forderungen als gefährdet erschienen, damals rasches Handeln der Zollverwaltung geboten war und sich an der Gefährdungslage bis heute nichts massgeblich geändert hat (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin [Stellungnahme vom 8. August 2018, S. 17] kann im hier interessierenden Kontext auf die erwähnten Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid und der Vernehmlassung der OZD abgestellt werden, soweit sich diese Ausführungen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahme beziehen).

8.2.2 Am hiervor zur Gefährdungssituation und zur Frage der Dringlichkeit gezogenen Schluss können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern:

8.2.2.1 Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, vermag weder die Tatsache, dass die Beschlagnahme des Kunstwerkes im offenen Zolllager einer Drittperson (der K._______ AG bzw. der L._______) erfolgte, noch die Tatsache, dass die Verbringung dieses Kunstwerkes in dieses Zolllager vorab durch die Zollverwaltung bewilligt worden sein dürfte, etwas an der Gefährdungslage zu ändern (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 9). Insbesondere lässt sich nicht annehmen, dass die Beschwerdeführerin und E._______ die Skulptur aufgrund der genannten Gegebenheiten von vornherein nicht dem allfälligen Zugriff der Zollverwaltung hätten entziehen können. Letzteres zeigt sich schon daran, dass nach Ausführungen der OZD, welche insoweit nicht substantiiert bestritten wurden, ein anderes, von der Zollverwaltung E._______ zugerechnetes Kunstwerk (mit der Bezeichnung "P._______"), das als Zollpfand mit Verfügungsverbot belegt worden war und sich in diesem Lager befunden hatte, in der Folge ohne Kenntnis der Zollverwaltung zugunsten einer Drittperson weiterverpfändet und (noch vor der vorliegend streitbetroffenen Beschlagnahme) nach Q._______ verbracht worden war (vgl. E. 6 des angefochtenen Beschwerdeentscheids; Akten ZFA, act. 14.36.8).

8.2.2.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin auch geltend, die streitbetroffenen Forderungen seien nicht gefährdet gewesen, weil sie mutmasslich "bereits im Zolllagerverfahren" "via ZAZ-Konto (in casu von L._______)" sichergestellt worden seien (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 6 und 9). Damit verkennt sie aber, dass die in Frage stehende Skulptur am 4. März 2008 aus dem offenen Zolllager ausgelagert wurde und die streitbetroffenen Forderungen dementsprechend seither nicht mehr durch eine allfällige, von der Lagerhalterin geleistete Sicherheit gedeckt waren.

8.2.2.3 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, E._______ habe sich infolge Kenntnisnahme neuer wesentlicher Tatsachen gezwungen gesehen, in legitimer Weise eine mit der Zollverwaltung abgeschlossene Vereinbarung zu "widerrufen" und diesbezüglich die Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. dazu Beschwerde, S. 16; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 17).

Die Beschwerdeführerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine zwischen E._______ und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 (= Akten ZFA, act. 6.1.42). Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich E._______, der Zollverwaltung bis zum 31. Dezember 2016 insbesondere die rechtkräftig festgesetzten Einfuhrsteuernachforderungen gemäss den Nachforderungsverfügungen vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 samt Verzugszins zu bezahlen (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.42, Ziff. 4.1 ff.). Zudem verpflichtete sich E._______, der Zollverwaltung insgesamt [...] Namenaktien der R._______ AG als Pfand auszuhändigen, und zwar zum einen als Sicherheit für die Ansprüche gemäss den rechtskräftigen Nachforderungsverfügungen vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 sowie zum anderen, für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Nachforderungsverfügungen vom 19. August 2015, auch als Sicherheit für die damit festgesetzten Ansprüche (Akten ZFA, act. 6.1.42, Ziff. 3). Ferner einigten sich die Vertragsparteien auf eine Vertragsklausel, wonach die Vereinbarung bei Nichteinhaltung der darin enthaltenen Verpflichtungen dahinfällt (Akten ZFA, act. 6.1.42, Ziff. 9.1).

E._______ ist der erwähnten Zahlungspflicht innert der vereinbarten Frist bis zum 31. Dezember 2016 nicht nachgekommen (davon wäre selbst dann auszugehen, wenn er eine in Ziff. 7.1 der Vereinbarung vorgesehene Akontozahlung von Fr. [...] rechtzeitig geleistet hätte [anders jedoch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 6 und 14]). Vor diesem Hintergrund war die Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 gemäss der genannten Vertragsklausel über die Folgen der Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen schon zu Beginn des Jahres 2017 dahingefallen. Die Zollverwaltung durfte und musste also schon damals davon ausgehen, dass die zu ihren Gunsten abgemachten Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten würden und sie aufgrund des Dahinfallens der Vereinbarung nicht mit Erfolg zur Pfandverwertung des Faustpfandes an [...] Namenaktien der R._______ AG wird schreiten können (vgl. dazu auch hinten E. 8.4.5). Auch kann die Beschwerdeführerin von vornherein nicht mit Recht behaupten, die Zollverwaltung hätte die Gefährdung der streitbetroffenen Forderungen mit einer Verwertung dieses Faustpfandes verhindern können. Letzteres gilt umso mehr, als die Zollverwaltung nach der Vereinbarung lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht zur allfälligen Verwertung des Faustpfandes hatte.

Weil E._______ die Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 zudem mit Schreiben an die Zollkreisdirektion vom 20. Januar 2017 für "nichtig" erklärt hatte (Akten ZFA, act. 14.1.8), hatte die Zollverwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vom 17. Februar 2017 erst recht begründeten Anlass zur Annahme, dass diese Vereinbarung keine hinreichende Gewähr für die Einbringlichkeit ihrer Forderungen mehr bot. Die Zollverwaltung hat denn auch richtigerweise sowohl die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungspflicht als auch die letztgenannte Erklärung von E._______ als Indizien für eine konkrete Gefährdung ihrer Forderungen gewertet (vgl. E. 5 f. des angefochtenen Beschwerdeentscheids).

E._______ hat es nicht beim genannten Schreiben vom 20. Januar 2017 bewenden lassen, sondern am 10. März 2017, also nach Anordnung der streitbetroffenen Beschlagnahme, bei der OZD ein als "Wiedererwägungsgesuch und Beschwerde" betiteltes Schreiben eingereicht. Damit beantragte er insbesondere die Aufhebung der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 (Akten OZD, act. 263). Im Zusammenhang mit einem aufgrund dieses Schreibens ergangenen Entscheid der Zollkreisdirektion vom 12. April 2017 gelangte er sodann zunächst an das Bundesverwaltungsgericht sowie anschliessend an das Bundesgericht, wo das entsprechende Verfahren noch hängig ist (vgl. das zurzeit beim Bundesgericht im Verfahren 2C_191/2018 angefochtene Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018). Ob die in diesem Absatz genannten Schritte legitim waren und sich E._______ dazu gezwungen sah, spielt im vorliegenden Kontext - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Rolle (insbesondere ist irrelevant, ob E._______ - wie die Beschwerdeführerin ohne nähere Substantiierung vorbringt - aufgrund einer von der Zollverwaltung [angeblich] veranlassten Ermessenseinschätzung durch den Kanton G._______ und wegen damit verbundenen Verfügungsverboten nicht mehr willens und in der Lage war, die Einfuhrsteuer fristgerecht zu bezahlen [vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 15]). Denn selbst wenn diese Schritte (sowie die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist bis Ende 2016) nicht als Fehlverhalten von E._______ zu würdigen wären, war die Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 im Zeitpunkt der fraglichen Beschlagnahme keine verlässliche Grundlage zur Sicherung der Forderungen der Zollverwaltung mehr und blieb es in der Folge dabei. Unter Berücksichtigung der von der Vereinbarung unabhängigen (weiteren) Umstände, welche die OZD nennt (vgl. dazu hiervor E. 8.2.1), zwingt dies zum Schluss, dass die streitbetroffenen Forderungen als gefährdet erschienen, eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand und die Forderungen nach wie vor als gefährdet erscheinen.

8.2.2.4 Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wohnsitzverlegung E._______s in die Schweiz und dessen angebliche Absicht, mit der Wohnsitznahme in der Schweiz die einfuhrsteuerrechtlichen Angelegenheiten zu regeln, lässt keine von der Würdigung der Zollverwaltung abweichende Beurteilung der Gefährdungslage und Dringlichkeit zu. Für den Zeitpunkt der Beschlagnahme gilt dies schon deshalb, weil diese Wohnsitzverlegung nach Darstellung der Beschwerdeführerin erst zu Beginn des Jahres 2018 erfolgt sein soll. Es ist im Übrigen ohnehin nicht substantiiert dargetan oder aus den Akten ersichtlich, welche konkreten Schritte E._______ (oder die Beschwerdeführerin) seither unternommen haben soll, um tatsächlich für die Einbringlichkeit der (allfälligen) streitbetroffenen Einfuhrsteuerforderungen Gewähr zu bieten.

8.2.2.5 Die Beschwerdeführerin hält es nicht für zulässig, aus dem Umstand, dass einzelne der nach Ansicht der Zollverwaltung ohne ordnungsgemässe Entrichtung der Einfuhrsteuern eingeführten Gegenstände nachträglich Dritten gegenüber als Pfand angeboten wurden, auf eine Gefährdung zu schliessen. Sie macht hierzu geltend, das Zollpfandrecht gehe nach Art. 82 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.

Die Beschwerdeführerin blendet in diesem Kontext zu Unrecht aus, dass vorliegend - gemäss den Ausführungen der OZD - "im Verlauf des Gesamtverfahrens mehrmals verfahrensgegenständliche Kunstgegenstände verpfändet, ins Ausland verbracht und dort versteigert worden sind" (vgl. Vernehmlassung, S. 12). Selbst wenn angenommen würde, dass eine nachträgliche Verpfändung durch den Inhaber der Kunstwerke bei Dritten (oder das Anbieten einer solchen Verpfändung) mit Blick auf Art. 82 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG an sich keine sofortige Geltendmachung des Zollpfandrechts erfordert, muss bei der Beurteilung der Gefährdungslage zu Ungunsten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt werden, dass der genannte Auslandsbezug letztlich eine erfolgreiche (spätere) Berufung der Zollverwaltung auf die in Art. 82 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
ZG vorgesehene Priorität des Zollpfandrechts (vgl. Ernst Blumenstein, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, 1931, S. 48) im Rahmen einer Pfandverwertung erschwert. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Zollverwaltung "das Versteigernlassen und das damit zusammenhängende vorgängige Verpfänden- und ins Ausland Verbringenlassen" von Kunstgegenständen (vgl. Vernehmlassung, S. 12) vorliegend in die Beurteilung der Gefährdungslage mit einbezogen hat, auch wenn es - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vermerkt - grundsätzlich weder ihr selbst noch E._______ verboten ist, Kunstgegenstände für eine geschäftliche Tätigkeit zu nutzen (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 18).

8.3 Zu klären ist sodann, ob bei der in Frage stehenden Beschlagnahme das Spezialitätsprinzip beachtet wurde (vgl. E. 5.2).

8.3.1 Aufgrund des Spezialitätsprinzips durfte die Beschlagnahme vom 17. Februar 2017 nur zur Sicherstellung mutmasslicher Ansprüche der Zollverwaltung, welche mit der beschlagnahmten Skulptur "N._______" von O._______ zusammenhängen, erfolgen (vgl. E. 5.1.3).

Der am 17. Februar 2017 in M._______ beschlagnahmte Kunstgegenstand bildete, soweit aus den Akten ersichtlich, Gegenstand einer Einfuhr, welche die Entstehung eines entsprechenden Teils der streitbetroffenen Forderungen der Zollverwaltung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Deshalb greift die Beschwerdeführerin ins Leere, soweit sie behauptet, das Spezialitätsprinzip sei vorliegend bereits deshalb verletzt worden, weil das beschlagnahmte Kunstwerk von O._______ "nichts mit den (mutmasslich) sicherzustellenden Abgabenachforderungen" zu tun habe (vgl. Beschwerde, S. 17). Die Beschwerdeführerin scheint diese Behauptung auf die Annahme zu stützen, dass die Beschlagnahme im Sinne von Art. 83
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG nur zur Sicherstellung rechtskräftiger Forderungen angeordnet werden kann (vgl. Beschwerde, S. 14 f.). Diese Annahme ist - wie gesehen - unzutreffend (vgl. E. 8.1).

8.3.2 Das am 17. Februar 2017 in M._______ beschlagnahmte Kunstwerk "N._______" deckt als Zollpfand gemäss dem Spezialitätsprinzip nur die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf der Einfuhr dieses Gegenstandes lastenden streitbetroffenen Forderungen ab, also insbesondere nicht "mit einem Schlag" (vgl. E. 5.1.3) die Totalbeträge der mit den Nachforderungsverfügungen vom 29. Oktober 2014, 25. Juni 2015 und 19. August 2015, dem Strafbescheid vom 24. März 2016 sowie der Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 erhobenen streitbetroffenen Forderungen.

Zu den Ansprüchen, zu deren Sicherung die Beschlagnahme nach dem Spezialitätsprinzip erfolgen durfte, zählen nebst der von der Zollverwaltung (mit der gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015) auf Fr. [...] festgesetzten Einfuhrsteuer auch die diesbezüglich geforderten Zinsen von Fr. [...] (vgl. Akten ZFA, act. 10.19.5, Nachforderungsliste).

Nicht (auch nicht teilweise) zu den Forderungen, welche mit der streitbetroffenen Beschlagnahme gemäss dem Spezialitätsprinzip gesichert werden können, gehört hingegen die seitens der EZV mit Strafbescheid vom 24. März 2016 und Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 E._______ auferlegte Busse wegen versuchter Hinterziehung und mehrfacher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern. Diese Busse steht nämlich - soweit ersichtlich - nicht in Zusammenhang mit der möglicherweise zu Unrecht erfolgten Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens bei der Einfuhr des Kunstwerkes "N._______" von O._______ (vgl. Akten ZFA, act. 11.1.1). Aus dem gleichen Grund lassen sich die Gebühren, welche in den Strafverfahren betreffend diese beiden Strafentscheide angefallen sind oder anfallen werden, nicht mit der vorliegenden Beschlagnahme sichern.

Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann offengelassen werden, ob die vorliegend streitige Beschlagnahme - wie die Vorinstanz geltend macht (Vernehmlassung, S. 4, Fn. 1) - nach dem Spezialitätsprinzip auch zur Deckung der laufend anfallenden Lagerkosten, der weiter anfallenden Zinsen und der anteiligen Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend die an E._______ eröffnete Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 dienen kann (anzumerken ist freilich, dass aufgrund des Umstandes, dass die beschlagnahmte Skulptur nicht in den Gewahrsam der Zollverwaltung genommen wurde, dieser bis dato noch keine Aufbewahrungskosten erwachsen sein dürften). Ebenso kann - wie sogleich ersichtlich wird - dahingestellt bleiben, ob die Beschlagnahme des Kunstwerkes "N._______" gemäss dem Spezialitätsprinzip auch für die Sicherstellung von allfälligen weiteren Ansprüchen der Zollverwaltung (im Sinne von Art. 200
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
in Verbindung mit Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV) erfolgen durfte.

8.4 Es bleibt zu klären, ob vorliegend das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde (vgl. E. 5.2).

8.4.1 Das am 17. Februar 2017 in M._______ beschlagnahmte Kunstobjekt hat nach übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten einen Wert zwischen Fr. [...] und Fr. [...] (vgl. Beschwerde, S. 11; Vernehmlassung, S. 4).

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschlagnahme vom 17. Februar 2017 aufgrund des Spezialitätsprinzips nur zur Sicherung der in der Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 auf Fr. [...] festgesetzten Einfuhrsteuer und der Zinsen von Fr. [...] im Zusammenhang mit der Einfuhr der Skulptur "N._______" (also nicht auch zur Sicherstellung der von der Zollverwaltung ebenfalls geltend gemachten Lagerkosten, der weiter anfallenden Zinsen und der anteiligen Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend die an E._______ eröffnete Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015) durchgeführt werden durfte (vgl. dazu E. 8.3.2), und der Betrag dieser Einfuhrsteuer- sowie Zinsforderung gemessen am Wert des mit dieser Zwangsmassnahme mit einem Verfügungsverbot belegten Objektes geringfügig sein sollte, würde dies - jedenfalls für sich allein - keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips begründen. Eine solche (allfällige) Wertdiskrepanz würde nämlich direkt mit der Unmöglichkeit zusammenhängen, den beschlagnahmten Kunstgegenstand mit dem Ziel zu teilen, eine auf die Höhe des (wahrscheinlich) auf der Einfuhr dieses Gegenstandes lastenden Teils der streitbetroffenen Forderungen beschränkte Beschlagnahme vorzunehmen. In einer solchen Konstellation müssten für eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips weitere Umstände hinzukommen (vgl. BVGE 2017 III/2 E. 4.2.2.4). Dies gilt umso mehr, als der beschlagnahmte Gegenstand der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden kann (vgl. Art. 84 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 84 Freigabe
1    Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden.
2    Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer:
a  für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und
b  nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.
ZG) und im Falle einer Zollpfandverwertung ein allfälliger Überschuss des Verwertungserlöses nach Art. 221b Abs. 3 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 84 Freigabe
1    Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden.
2    Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer:
a  für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und
b  nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.
ZV der berechtigten Person (sofern diese feststeht) zur Verfügung zu stellen ist.

Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass eine Wertdiskrepanz der zuletzt erwähnten Art für sich allein auf eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips hinausliefe (was wie gezeigt nicht der Fall ist), könnte dies den Ausgang des vorliegenden Verfahrens dennoch von vornherein nicht beeinflussen. Der Konzeption des Zollpfandrechts, wie sie vorliegend mit einem Bundesgesetz in (nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV) bindender Weise vorgegeben ist, ist nämlich immanent, dass der Wert der Pfandsache den Wert der damit sichergestellten Forderungen regelmässig übersteigt. Letzteres ergibt sich schon daraus, dass die bei der Einfuhr von Waren geschuldeten Zölle und Einfuhrsteuern zumeist nur einen Bruchteil des Verkehrswertes dieser Waren ausmachen, und der Bundesgesetzgeber - innerhalb des ihm zustehenden Regelungsermessens - das Zollpfandrecht nicht ausdrücklich auf teilbare Waren im Wert der zu entrichtenden Abgaben beschränkt hat, und zwar auch nicht mit Bezug auf Kunstobjekte, bei denen die genannte Wertdiskrepanz - will man sie in absoluten Zahlen betrachten - regelmässig akzentuiert vorkommen kann.

8.4.2

8.4.2.1 Im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Zollverwaltung habe bereits früher Kunstgegenstände im Wert von rund Fr. [...] bzw. Fr. [...] beschlagnahmt (vgl. Beschwerde, S. 7; Beschwerdebeilage 3, S. 4; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 6). Mit der Beschlagnahme des Kunstwerkes "N._______" und mit weiteren, am 7. März 2017 durchgeführten Beschlagnahmen habe die Zollverwaltung zur Sicherstellung von Forderungen gegen E._______ nach eigener Schätzung zusätzlich Gegenstände im Gesamtwert von rund Fr. [...] beschlagnahmt (Beschwerde, S. 7. Nach der Darstellung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018 [S. 8] hat die Zollverwaltung vorliegend nebst der hier streitbetroffenen Beschlagnahme zusätzlich Kunstgegenstände im Wert von gar weit über Fr. [...] beschlagnahmt). Die Summe des Wertes aller beschlagnahmten Gegenstände und der Wert von Aktien der Beschwerdeführerin von ca. Fr. [...] bzw. Fr. [...], welche E._______ der Zollverwaltung als Pfandsicherheit überlassen habe, stünden in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Abgabenach- und Bussforderungen gegen E._______, würden sich diese Forderungen doch in der Grössenordnung von knapp Fr. [...] bzw. knapp Fr. [...] bewegen (Beschwerde, S. 7; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 6).

8.4.2.2 Mit den genannten Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin ins Leere:

Zwar hat die Zollverwaltung im J._______ und in der I._______ in H._______ am 29. Oktober 2015 insgesamt [...] Kunstgegenstände mittels Beschlagnahme in Gewahrsam genommen und wurden diese Gegenstände am 7. Januar 2016 gegen ein Verfügungsverbot aus dem Gewahrsam der Zollverwaltung entlassen (vgl. Akten ZFA, act. 5.1.28, 5.1.32, 5.4.10 und 5.4.14). Diese Gegenstände sind aber nicht identisch mit der Skulptur, deren Beschlagnahme die Zollverwaltung am 17. Februar 2017 angeordnet hat (vgl. Akten OZD, act. 413). Aus diesem Grund konnte und kann das Zollpfandrecht an den am 29. Oktober 2015 beschlagnahmten Objekten entsprechend dem Spezialitätsprinzip keine Sicherheit bieten für den wahrscheinlich auf der Einfuhr des Kunstgegenstandes "N._______" von O._______ lastenden Teil der streitbetroffenen Forderungen. Auch aus dem Umstand, dass am 5. Februar 2016 [...] der genannten [...] Objekte durch [...] andere Kunstgegenstände ersetzt bzw. [...] Objekte freigegeben sowie [...] neue Kunstwerke beschlagnahmt wurden (vgl. dazu Vernehmlassung, S. 4), lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn unter den [...] damals neu beschlagnahmten Kunstobjekten findet sich die Skulptur "N._______" von O._______ ebenfalls nicht (vgl. Akten ZFA, act. 5.4.14a und 6.1.54, sowie Akten OZD, act. 413), so dass die entsprechenden Beschlagnahmen nach dem Spezialitätsprinzip gleichermassen keine Sicherheit für den genannten Teil der streitbetroffenen Forderungen boten (insbesondere spielt nach dem Gesagten keine Rolle, ob die Zollverwaltung im Zusammenhang mit den am 29. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenständen - wie die Beschwerdeführerin annimmt - [am 5. Februar 2016] einen mit Blick auf das Spezialitätsprinzip unzulässigen "Kunstaustausch" zugelassen und sich damit widersprüchlich verhalten hat [vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 17]).

Auch die Beschlagnahmen, welche die Zollverwaltung am 7. März 2017, also nach Durchführung der vorliegend streitbetroffenen Beschlagnahme, wiederum im J._______ und in der I._______ zur Sicherstellung von Forderungen gegen E._______ durchführte (vgl. dazu Akten ZFA, act. 5.1.40 f. und 5.4.20 f.), betrafen nicht das Kunstwerk "N._______" von O._______ und können deshalb entsprechend dem Spezialitätsprinzip nicht als Sicherheit für die in Frage stehenden, auf der Einfuhr dieses Kunstobjektes basierenden Ansprüche der Zollverwaltung dienen.

Die von der Beschwerdeführerin nebst der streitbetroffenen Beschlagnahme erwähnten weiteren Beschlagnahmen sind nach dem Gesagten bei der hier vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

E._______ hat sodann der Zollverwaltung zwar in der Tat mit der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 insgesamt [...] Namenaktien der Beschwerdeführerin als Pfand ausgehändigt. Doch unabhängig vom Wert, welcher diesen Aktien im Zeitpunkt der in Frage stehenden Beschlagnahme tatsächlich zukam und heute zukommt, boten und bieten die Namenaktien keine hinreichende Sicherheit für die nach dem Spezialitätsprinzip mittels der Beschlagnahme des Kunstwerkes "N._______" von O._______ sichergestellten Forderungen der Zollverwaltung. Letzteres ergibt sich bereits aus dem vorn in E. 8.2.2.3 genannten, bereits vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom 17. Februar 2017 erfolgten Dahinfallen der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016. Mit dem Dahinfallen dieser Vereinbarung verlor die EZV nämlich die Möglichkeit, zu einer Pfandverwertung der ihr ausgehändigten Aktien zu schreiten. Damit konnten und können aber die Aktien, selbst wenn sie nach wie vor im Besitz der Zollverwaltung sein sollten, - jedenfalls ohne diesbezügliche Sicherstellungsverfügung (vgl. dazu sogleich E. 9.4.4) - die Einbringlichkeit der erwähnten Forderungen nicht gewährleisten.

Die Frage, ob die Zollverwaltung die Aktien immer noch bei sich in Gewahrsam hält und diese Wertpapiere gegebenenfalls E._______ zurückzugeben sind, bildet - anders als die Beschwerdeführerin es suggeriert (vgl. ihre Stellungnahme vom 8. August 2018, S. 8) - keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Schon im Ansatz verfehlt ist im Übrigen der Versuch der Beschwerdeführerin, die vorliegende Beschlagnahme eines einzelnen Kunstobjektes unter Berufung auf den Gesamtbetrag der mutmasslichen, nach Ansicht der Zollverwaltung von E._______ aufgrund der Einfuhren zahlreicher Kunstgegenstände zu bezahlenden streitbetroffenen Forderungen als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Denn es ist hier prinzipiell nur zu prüfen, ob die Beschlagnahme mit Blick auf den damit verfolgten, nach dem Spezialitätsprinzip einzig zulässigen Zweck, wahrscheinlich auf der Einfuhr des Objektes "N._______" lastende streitbetroffene Forderungen der Zollverwaltung zu sichern, verhältnismässig ist.

8.4.3 Fraglich ist, ob vorliegend anstelle der Beschlagnahme in M._______ als mildere Massnahme eine Sicherstellungsverfügung in Betracht gekommen wäre und aus diesem Grund auf einen relevanten Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu schliessen ist.

8.4.3.1 Die Zollverwaltung hat ein namentlich unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszuübendes Ermessen bei der Wahl zwischen der Sicherstellungsverfügung und der Geltendmachung des Zollpfandes (sog. Auswahlermessen; vgl. Cadosch, a.a.O., Art. 76 N. 14). Für die Beantwortung der Frage, welche Kriterien die Zollverwaltung beim entsprechenden Ermessensentscheid anzuwenden hat, ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 76 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG die Sicherstellungsverfügung sowie die Beschlagnahme (bzw. die Geltendmachung des Zollpfandes) in einem Zuge nennt und sie an die gleichen Voraussetzungen knüpft. In der Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz hat der Bundesrat dabei das Zollpfandrecht als "das bedeutungsvollere und unmittelbarere Sicherungsmittel" bezeichnet (BBl 2004 567 ff., 649). Daraus ist abzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber das Zollpfandrecht und dessen Geltendmachung durch Beschlagnahme als die in erster Linie in Betracht fallende bzw. jedenfalls nicht als die sekundäre Sicherheit betrachtete (vgl. auch BGE 64 I 342 E. 4; anders jedoch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. August 2018, S. 15). Ferner ergibt sich aus dem soeben Gesagten und aus der hiervor (E. 9.4.2) erwähnten Konzeption des Bundesgesetzgebers, dass die Zollverwaltung nach der gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV bindenden bundesgesetzlichen Regelung allein aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Wert der eingeführten Ware und der Höhe der nach hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehenden sicherzustellenden Ansprüche nicht zwingend anstelle einer Beschlagnahme eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen hat. Dass die Sicherstellungsverfügung einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt ist, sie damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt und die Verfügung zugleich als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG gilt (siehe Cadosch, in: Zollkommentar, Art. 81 N. 7), ändert daran entgegen der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018 (S. 15) vertretenen Auffassung nichts.

Schon mit Blick auf das Gesagte lässt sich nicht mit Recht behaupten, dass die Zollverwaltung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten dem Instrument der Sicherstellungsverfügung den Vorzug hätte geben müssen. Dabei bleibt es - wie im Folgenden ersichtlich wird - auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin.

8.4.3.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei der Prüfung, ob als mildere Massnahme eine Sicherstellungsverfügung hätte erlassen werden können, zu berücksichtigen, dass die Zollverwaltung vorliegend zusätzlich zum Kunstwerk "N._______" "weit über [...] verschiedene, wertvolle Kunstgegenstände" beschlagnahmt hat (vgl. Beschwerde, S. 13 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 16). Die damit angesprochenen Beschlagnahmen anderer Kunstwerke als der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Skulptur (namentlich die Beschlagnahmen vom 7. März 2017) sind jedoch - wie ausgeführt - aufgrund des Spezialitätsprinzips bei der hier vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 9.4.2).

Auch wenn man ohne Rücksicht auf das Gesagte die Verhältnismässigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller von der Zollverwaltung ergriffener Sicherungsmassnahmen betreffend Forderungen gegen E._______ beurteilen würde, wäre die Beschlagnahme des Kunstwerkes "N._______" von O._______ im Übrigen nicht in einer den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussenden Weise als unverhältnismässig zu qualifizieren:

Es trifft zwar zu, dass die Zollverwaltung zur Sicherstellung von Forderungen gegen E._______ weit mehr als [...] Gegenstände in den Gewahrsam genommen oder mit einem Verfügungsverbot belegt hat. Auch betreffen diese Beschlagnahmen letztlich aufgrund des beim Zollpfandrecht geltenden Spezialitätsprinzips (in der Tat) mehr Kunstobjekte und einen höheren Gesamtwert, wie wenn die Zollverwaltung stattdessen eine Sicherstellungsverfügung erlassen hätte (in diesem Sinne zutreffend Beschwerde, S. 13 f.). Dies lässt aber mit Blick auf die hiervor genannte Priorisierung des Zollpfandrechts durch den Bundesgesetzgeber (vgl. E. 9.4.3.1) ebenso wenig wie die Tatsache, dass bei einer verfahrensübergreifenden Gesamtbetrachtung die Abgaben betreffend eine Vielzahl von einzelnen Gegenständen in Frage stehen, darauf schliessen, dass aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anstelle der Beschlagnahme vom 17. Februar 2017 eine Sicherstellungsverfügung hätte erlassen werden müssen.

Mit dem von ihr gewählten Vorgehen hat die Zollverwaltung in gebührender Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass allein schon im Zusammenhang mit der Einfuhr des Kunstwerkes "N._______" mit einer Einfuhrsteuer von Fr. [...] und Zinsen von Fr. [...] betragsmässig nicht unerhebliche Forderungen auf dem Spiel stehen und diese angesichts der hiervor erwähnten Umstände (E. 8.2) als stark gefährdet erschienen. Zu Gunsten der Zollverwaltung fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass einzig mit dieser Beschlagnahme ein allen übrigen dinglichen Rechten vorgehendes dingliches Recht am genannten Kunstwerk geltend gemacht werden konnte (vgl. dazu E. 5.1.1). Im Übrigen spricht gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach als mildere Massnahme eine Sicherstellungsverfügung hätte erlassen werden müssen, nicht zuletzt auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Beschlagnahme des Kunstwerkes "N._______" in keiner Weise darum bemühte, eine Freigabe dieses Objektes gegen Sicherstellung (im Sinne von Art. 84 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 84 Freigabe
1    Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden.
2    Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer:
a  für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und
b  nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.
ZG) zu erwirken.

Ob überhaupt und welche Kunstobjekte gegebenenfalls vorliegend mittels Sicherstellungsverfügung hätten verarrestiert werden können, braucht nach dem Gesagten nicht geklärt zu werden.

8.4.4 Zwar hätte wohl die Zollverwaltung die ihr damals als Pfand übergebenen Aktien nach dem Dahinfallen der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 mittels einer Sicherstellungsverfügung verarrestieren können. Aus den hiervor (in E. 8.4.3) genannten Gründen war die Zollverwaltung aber nicht gehalten, zur Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anstelle der Beschlagnahme vom 17. Februar 2017 eine solche Sicherstellungsverfügung zu erlassen und/oder die bereits zuvor beschlagnahmten Kunstgegenstände (soweit möglich) mittels Sicherstellungsverfügung mit Arrest zu belegen.

8.4.5 Es ist sodann festzuhalten, dass die Zollverwaltung, indem sie das beschlagnahmte Kunstwerk dem Inhaber gegen ein Verfügungsverbot überliess, eine mildere Massnahme wählte, als wenn sie das Objekt in ihren Gewahrsam genommen hätte. Auch dies spricht gegen einen relevanten Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Die Behauptung, die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin zur L._______ hätten durch die Beschlagnahme Schaden genommen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 10 f.), ist im Übrigen nicht hinreichend substantiiert, weshalb schon aus diesem Grund nicht weiter auf sie eingegangen zu werden braucht.

8.5 Aus dem Dargelegten erhellt, dass keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegt, welche zur Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids Anlass geben würde.

9.

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Zollverwaltung habe die Begründungspflicht verletzt, weil die Beschlagnahmeverfügung vom 17. Februar 2017 keine bzw. keine ausreichende Begründung enthalten würde (anders als in der Beschwerde suggeriert wird, bildet nur eine einzige Beschlagnahmeverfügung bzw. ein einziges Beschlagnahmeprotokoll vom 17. Februar 2017 die Ausgangsverfügung des gegenwärtigen Verfahrens).

9.1 Die vorliegende Beschlagnahmeverfügung zur Beschlagnahme der Skulptur "N._______" von O._______ wurde unter Verwendung eines Formulares der Zollverwaltung erlassen. Die Verfügung enthält nebst dem Hinweis auf die für die Beschlagnahme geltenden Vorschriften (insbesondere Art. 82 f
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
. ZG) mit einer Verweisung auf ein beigefügtes Dokument Angaben zum beschlagnahmten Kunstgegenstand. Ferner ist in der Verfügung notiert, wann und wo der Gegenstand beschlagnahmt wurde. Ebenfalls festgehalten ist, dass das Kunstwerk dem Inhaber gegen ein Verfügungsverbot belassen wird.

Zwar fehlt es in der Beschlagnahmeverfügung an genauen Informationen zu den Forderungen, deren Einbringlichkeit mit der Beschlagnahme sichergestellt werden soll. Indessen ist im beigefügten Dokument angegeben, dass die beschlagnahmte Skulptur Teil des Verfahrens zum "Fall [...] VV" bildet (Akten ZFA, act. 5.36.1). Zudem ist diese Skulptur in der Nachforderungsliste, welche der an die Beschwerdeführerin adressierten Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 beigelegt wurde, unter der "Fall Nr." [...] als einer der nach Ansicht der Zollverwaltung im Jahr 2008 zu Unrecht unter Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens eingeführten Kunstgegenstände aufgeführt (vgl. Akten ZFA, act. 10.19.5). Mit den genannten Angaben in der Beschlagnahmeverfügung und der Nachforderungsverfügung bzw. -liste war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, die Beschlagnahme zu einem konkreten Tatbestand, welcher nach der an die Beschwerdeführerin gerichteten Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 Grundlage für bestimmte Teile der mit diesem Entscheid erhobenen Einfuhrsteuer- und Zinsforderungen bildete, in Beziehung zu setzen.

9.2 Mit Blick auf das Ausgeführte musste der Beschwerdeführerin schon aufgrund der Beschlagnahmeverfügung klar sein, dass die Beschlagnahme zur Sicherung der Einfuhrsteuer- und Zinsforderungen erfolgte, welche nach Ansicht der Zollverwaltung aufgrund des Sachverhaltes bestanden, den diese Behörde im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Kunstwerk in der an die Beschwerdeführerin adressierten Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 angenommen hat.

Da in der genannten Nachforderungsverfügung auch ausdrücklich festgehalten wurde, dass hinsichtlich der Gegenstand dieser Verfügung bildenden Einfuhren Strafverfahren weiterlaufen (vgl. Akten ZFA, act. 10.1.15), musste die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben von vornherein annehmen, dass das in Frage stehende Kunstwerk von O._______ möglicherweise auch zwecks Sicherstellung von allfälligen, nach Ansicht der Zollverwaltung aufgrund der unrechtmässigen Einfuhr dieses Objektes geschuldeten Bussen sowie damit zusammenhängenden Gebühren für Strafverfahren beschlagnahmt wurde.

Vor diesem Hintergrund erweist sich, dass die Beschwerdeführerin in einer der Begründungspflicht genügenden Art und Weise in die Lage versetzt wurde, sich über die Tragweite der Beschlagnahmeverfügung Rechenschaft zu geben und diese in voller Kenntnis der Sachlage anzufechten. Eine genaue Angabe der Forderungsart und -beträge, welche gesichert werden sollen, war unter den erwähnten Umständen und auch mit Blick auf die Geltung des Spezialitätsprinzips (vgl. 5.1.3) entbehrlich (anders jedoch Beschwerde, S. 9 und 15; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018, S. 6, 10 ff. und 20).

9.3 Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die Zollkreisdirektion die Begründungspflicht verletzt hat, und lässt sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht mit Recht behaupten, die OZD habe "nachträglich das Tatsachenfundament für einen bereits ergangenen Entscheid nachproduziert und so das schwere Versäumnis der ZFA [bzw. der Zollkreisdirektion] zu heilen versucht" (Beschwerde, S. 9 f.).

10.

10.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.2 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2237/2018
Datum : 07. September 2018
Publiziert : 18. September 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Einfuhr Kunstwerke/Zollpfand.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
MWSTG: 50 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
51 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
62 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
63 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
103
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
SchKG: 80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
274
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
63
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 63 - 1 Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
1    Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
2    Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 76 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
82 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
83 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
84 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 84 Freigabe
1    Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden.
2    Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer:
a  für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und
b  nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.
90 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 90
1    Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
2    Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZV: 200 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 200 Umfang der Bürgschaft - (Art. 77 ZG)
a  Zollabgaben und Zinsen;
b  Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c  Bussen;
d  Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
212 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
215 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 215 Beschlagnahmeverfügung - (Art. 83 ZG)
221b
BGE Register
136-I-229 • 142-I-135 • 64-I-342 • 73-I-422
Weitere Urteile ab 2000
1B_414/2013 • 2C_191/2018 • 2C_22/2010 • 2C_366/2007 • 2C_367/2007 • 2C_368/2007 • 2C_415/2013 • 2C_424/2014 • 2C_703/2009 • 2C_723/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kunstwerk • einfuhr • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • wert • busse • weiler • zollpfand • verfahrenskosten • sachverhalt • mildere massnahme • bundesgericht • pfand • kenntnis • zollgesetz • rechtsmittel • zollabgabe • faustpfand • wille
... Alle anzeigen
BVGE
2017-III-2
BVGer
A-1742/2018 • A-1751/2018 • A-2237/2018 • A-2932/2017 • A-3638/2012 • A-4979/2014 • A-6829/2014 • A-6950/2016 • A-7025/2016 • A-714/2018 • A-790/2016
AS
AS 2000/1300
BBl
2004/567
VPB
67.47