S. 342 / Nr. 60 Zollsachen (d)

BGE 64 I 342

60. Urteil vom 24. Dezember 1938 i. S. X. & Konsorten gegen Oberzolldirektion.

Regeste:
Zollrechtliche Sicherstellungsverfügung (Art. 123
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
ZG).
1. Erscheint ein Zollanspruch als gefährdet zufolge des Verhaltens des
Zollpflichtigen, so darf die

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Sicherstellung des Zollbetrages gegenüber jedem Zollzahlungspflichtigen
verfügt werden.
2. Eine Gefährdung des Zollanspruchs kann unter Umständen darin liegen, dass
der Zollpflichtige durch unrichtige Angaben in der Zolldeklaration die
zollfreie Abfertigung ausfuhrzollpflichtiger Waren erwirkt.

A. - Der Rekurrent X. ist unbeschränkt haftender Teilhaber, sein Sohn Y.
Kommanditär der Fabrikationsunternehmung X. & Cie, X. ist ausserdem Mitglied
des Verwaltungsrates und geschäftsführender Direktor der Aktiengesellschaft
Z., die sich mit dem Erwerb und der Ausbeutung von Patenten befasst. Auch Y.
soll für die Z. arbeiten, hauptsächlich als Reisender.
X. und Y. werden beschuldigt, ausfuhrzollpflichtige Maschinen zollfrei unter
unrichtiger Bezeichnung ausgeführt zu haben. Die Spedition sei von X. und Y.
gemeinsam besorgt worden. X. habe die unrichtige Verzollungsinstruktion
erteilt, Y. die unrichtige Zolldeklaration abgegeben, beides unter dem Namen
der Z.-A.-G. Die Transportkosten und das Verpackungsmaterial wurden von der
Firma X. & Cie bezahlt.
Der umgangene Ausfuhrzoll ist auf Fr. 32480.- festgesetzt worden
(Strafprotokolle vom 3. September 1938).
Am 13. September 1938 wurde die Zollzahlungspflicht auch gegenüber der Firma
X. & Cie verfügt gemäss Art. 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG.
B. - Die zuständige Zollkreisdirektion hat sodann die Sicherstellung des
umgangenen Zolles verfügt gegenüber X. und der Firma X. & Cie wegen Gefährdung
des Zollanspruches, gegenüber Y. wegen Wohnsitzes im Auslande (Art. 123
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
ZG)
und die Vollziehung durch Arrest gegenüber X. & Cie angeordnet (Art. 124
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b  das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
ZG).
Eine Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügungen ist von der
Oberzolldirektion am 28. September 1938 abgewiesen worden.
Hiegegen wird rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der
Sicherstellungsverfügungen. Es wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für
den

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Erlass von Sicherstellungsverfügungen seien nicht gegeben: ein Zollanspruch
sei noch nicht festgestellt, er werde lediglich von der Zollverwaltung
behauptet, von den dafür Belangten aber bestritten; Y. habe seinen Wohnsitz
immer noch bei seinen Eltern in der Schweiz, nicht, wie die Zollverwaltung
annehme, am ausländischen Sitze der von ihm eingerichteten Fabrik. X. und die
Firma X. & Cie hätten keine Handlungen begangen, durch die der Zollanspruch
gefährdet worden wäre; sie hätten sich lediglich die Wahrung ihrer Rechte
vorbehalten, worin aber keine Gefährdungshandlung liegen könne.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
1......
2.- Nach Art. 123
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
ZG darf die Sicherstellung verfügt werden, wenn ein
zollrechtlicher Anspruch als gefährdet erscheint durch das Verhalten des
Zollpflichtigen oder wenn der Zollpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz
hat. Trifft eine dieser Voraussetzungen zu, so kann jeder
Zollzahlungspflichtige zur Sicherstellung verhalten werden. Das Gesetz fordert
nicht, dass jene Voraussetzungen auch in der Person der (übrigen)
Zollzahlungspflichtigen erfüllt seien.
Zollpflichtig ist, wer Waren über die Zollgrenze befördert und sein
Auftraggeber (Art. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
, Abs. 1, und 9 ZG); ihn trifft die Zollmelde- und die
Zollzahlungspflicht. Zollzahlungspflichtig sind auch andere Personen, u. a.
derjenige, für dessen Rechnung Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG).
Der Zollanspruch entsteht mit der Annahme der Zolldeklaration durch das
zuständige Zollamt (Art. 11
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 11 Ausländische Rückwaren
1    Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.
2    Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
, Abs. 1, Art. 35
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
und 117
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 117 Zollwiderhandlungen - Als Zollwiderhandlungen gelten:
a  die Zollhinterziehung;
b  die Zollgefährdung;
c  der Bannbruch;
d  die Zollhehlerei;
e  die Zollpfandunterschlagung.
ZG) auf Grund einer
Überprüfung der Zolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und
Vollständigkeit (vgl. Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
, Abs. 2 ZG). Die Festsetzung des Zollbetrages
bleibt vorbehalten (Art. 35
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
, Abs. 2 ZG).

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Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so entsteht der Zollanspruch im
Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
Wenn demnach die Sicherstellungsverfügung das Bestehen eines zollrechtlichen
Anspruches voraussetzt, so kann das, nach der Ordnung des Zollgesetzes, nicht
bedeuten, dass die Zollfestsetzung durchgeführt, eine Verständigung oder ein
endgültiger Entscheid hierüber vorliegen müsse. Es genügen vielmehr jene
formalen Voraussetzungen, unter denen der Zollanspruch von gesetzeswegen
entsteht. Darum kann die Sicherstellungsverfügung vor der endgültigen
Festsetzung des Zollbetrages in jedem Stadium des Verfahrens erlassen werden.
Die abweichende Auffassung, die in der Beschwerde vertreten wird, steht in
Widerspruch mit dem Zollgesetz, vor allem den Bestimmungen von Art. 123, 11
und 117. Sie wäre auch unvereinbar mit dem Zweck der Sicherstellungsverfügung,
den Zollbezug möglichst wirksam zu sichern. Die Festsetzung des Zollbetrages
im gesetzlichen Verfahren und die endgültige Beurteilung der dagegen erhobenen
Einwendungen ist bei der steuer- und zollrechtlichen Sicherstellungsverfügung
sowenig gefordert, wie beim Arrest nach Art. 271 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
. SchKG, für den die
Glaubhaftmachung von Forderung und Arrestgrund vor dem Arrestrichter genügt
und die Bereinigung allfälliger Streitigkeiten, wie hier, ausserhalb des
Arrestverfahrens nach Vollzug des Arrestes, durchgeführt wird. Die
Sicherstellungsverfügung ergeht auf Grund von vorläufigen Feststellungen der
Zollverwaltung über Bestand und Höhe eines zollrechtlichen Anspruches und
unbeschadet der Bereinigung der Zollfestsetzung im nebenhergehenden
Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren.
3.- Auf Grund der Feststellungen im Strafprotokoll der Zollverwaltung, die in
dieser Beziehung bis dahin nicht widerlegt worden sind, ist davon auszugehen,
dass die ausfuhrzollpflichtigen Waren von X. und Y. gemeinsam über die
Zollgrenze gebracht worden sind. An der Spedition Rollen beide beteiligt
gewesen sein. X. hat die

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Verzollungsinstruktion erteilt, Y. hat die Zolldeklaration abgegeben. (Beides
geschah zwar unter der Firmabezeichnung Z. - A.-G. Y. hat aber bei seiner
Einvernahme zugegeben, dass die Z. mit der Sendung nichts zu tun hat). Als
zollpflichtig haben daher im Hinblick auf die Sicherstellung des mit der
Annahme der Zolldeklaration entstandenen Zollanspruches die beiden Rekurrenten
X. und Y. zu gelten. Die Firma X. & Cie kommt in Betracht für die
Zollzahlungspflicht, da nach den Akten die Sendungen auf ihre Rechnung
ausgeführt wurden.
4.- Die Sicherstellungsverfügungen waren deshalb zulässig, wenn
Gefährdungshandlungen der beiden Zollpflichtigen vorgekommen sind oder wenn
die Zollpflichtigen im Ausland Wohnsitz haben. Bei der Firma X. & Cie braucht
es keine Gefährdungshandlung mehr, sofern die Voraussetzungen für die
Sicherstellungsverfügung in der Person eines oder der beiden Zollpflichtigen
erfüllt sind.
Auslandswohnsitz als Grund für die Verfügung der Sicherstellung käme in Frage
bei Y. Seine Wohnsitzverhältnisse sind zum mindesten nicht klar. Was über sie
aus den Akten hervorgeht, legt die Annahme nahe. dass er seinen Wohnsitz im
Ausland hat. Er behauptet zwar, sein Wohnsitz sei nach wie vor in der Schweiz,
und beruft sich dabei im wesentlichen auf seine Tätigkeit als Angestellter in
den schweizerischen Betrieben, die sein Vater leitet, und auf seine
regelmässigen Aufenthalte im Elternhaus. Über den Umfang jener Beschäftigung
und über die Häufigkeit und Dauer seiner Aufenthalte im Elternhaus fehlen
jedoch genügende Anhaltspunkte. Anderseits aber bezeichnet er sich selbst als
Teilhaber und Mitglied der Geschäftsleitung der ausländischen Unternehmung,
bei deren Gründung er mitgewirkt hat. Er ist seither in der Schweiz
polizeilich und militärisch abgemeldet.
Eine nähere Abklärung der Verhältnisse ist indessen nicht notwendig, da nach
den Akten jedenfalls eine Gefährdungshandlung im Sinne von Art. 123
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
ZG
vorliegt.

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Denn die Zollpflichtigen, die nach ihrer eigenen Erklärung in der Beschwerde
vom 17. September 1938 an die Oberzolldirektion (S. 10) nicht über die Mittel
zur Bezahlung des geforderten Zolles verfügen, haben die zollfreie Abfertigung
und die Freigabe der zollpflichtigen Ware zur Ausfuhr durch unrichtige Angaben
bei Verbringung der Waren über die Zollgrenze (Verzollungsinstruktion und
Zolldeklaration) erwirkt und damit den Staat um den Zugriff auf das ihm von
gesetzeswegen zustehende Zollpfand, also die in erster Linie in Betracht
fallende Sicherheit, gebracht. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grunde
unbegründet und es braucht nicht erörtert zu werden, ob auch noch weitere
Handlungen vorgekommen sind, in denen eine Gefährdung des Zollanspruches
erblickt werden könnte.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 I 342
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 24. Dezember 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 I 342
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Zollrechtliche Sicherstellungsverfügung (Art. 123 ZG).1. Erscheint ein Zollanspruch als gefährdet...


Gesetzesregister
SchKG: 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
ZG: 1 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
11 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 11 Ausländische Rückwaren
1    Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.
2    Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
13 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
34 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
35 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
117 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 117 Zollwiderhandlungen - Als Zollwiderhandlungen gelten:
a  die Zollhinterziehung;
b  die Zollgefährdung;
c  der Bannbruch;
d  die Zollhehlerei;
e  die Zollpfandunterschlagung.
123 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
124
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b  das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
BGE Register
64-I-342
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verhalten • zollbehörde • zollgesetz • wohnsitz im ausland • entscheid • unternehmung • richtigkeit • zollmeldepflicht • zollzahlungspflicht • arbeitnehmer • berechnung • bewilligung oder genehmigung • annahme des antrags • sicherstellung • sitz im ausland • fabrik • dauer • beschuldigter • verwaltungsrat • frage
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