Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3865/2015

Urteil vom 7. Juli 2016

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,
Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

1.GastroSuisse,

Blumenfeldstrasse 20, 8046 Zürich,

2.hotelleriesuisse,

Parteien Monbijoustrasse 130, Postfach 2657, 3001 Bern,

Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Emmenegger, Markwalder Emmenegger, Thunstrasse 82,

Postfach 1009, 3000 Bern 6,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Suissimage Schweizerische Genossenschaft

für Urheberrechte an audiovisuellen Werken,

Neuengasse 23, 3001 Bern,

2. ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft,

Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich,

3. SSA Schweizerische Autorengesellschaft,

Postfach 7463, 1002 Lausanne,

4. SUISA, Genossenschaft für Urheber und

Verleger von Musik,

Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich,

5. SWISSPERFORM, Gesellschaft für

Leistungsschutzrechte,

Kasernenstrasse 23, Postfach 1868, 8021 Zürich,

alle vertreten durch Rechtsanwälte PD Dr. iur. Ernst Brem undErnst J. Brem, Anwaltsbüro Brem,

Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil,

Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten,Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Gemeinsamer Tarif 3a Zusatz.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 4. Dezember 2007 genehmigte die Vorinstanz auf Antrag der Beschwerdegegnerinnen als zugelassenen Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte den "Gemeinsamen Tarif 3a betreffend den Empfang von Sendungen, Aufführung mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung" (GT 3a), dessen Laufzeit sie in der Folge mehrfach, zuletzt bis Ende 2016, verlängerte.

A.b Keine Genehmigung erteilte die Vorinstanz dagegen mit Beschlüssen vom 26. März 2010 einem "GT 3a TV (Empfang von Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs sowie gewisse Vorführungen von Tonbild-Trägern)" und einem "GT 3a Radio und Tonträger (Empfang von Radiosendungen ausserhalb des privaten Bereichs und Aufführungen mit Tonträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung)", die den bisherigen Tarif hätten ersetzen sollen. Am 8. und 18. Dezember 2008 hatte die Vorinstanz die Tarifvorlagen zunächst zur Überarbeitung zurückgewiesen, um die beantragten Tariferhöhungen glätten und bestimmte Nutzer, darunter Hotels und Spitäler, weniger belasten zu lassen. Mit der Erhebung von Vergütungen für die Nutzung in Hotel- und Spitalzimmern hatte sie sich dabei im Grundsatz einverstanden erklärt. Da die überarbeiteten Anträge ihren Änderungswünschen jedoch zu wenig Rechnung trugen, wies sie sie schliesslich ab und verlängerte den bisherigen GT 3a an ihrer statt.

A.c Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum als Aufsichtsbehörde verbot den Beschwerdegegnerinnen am 7. Juni 2011, von Eigentümern von Hotels und Ferienwohnungen gestützt auf diesen Tarif Vergütungen für Sendeempfang und Aufführungen von Ton- und Tonbildträgern ohne Veranstaltungscharakter in Gästezimmern einzufordern. Dieses Verbot schützten das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3896/2011 vom 14. Mai 2012 und das Bundesgericht mit Urteil 2C_580/2012 vom 13. November 2012 auf Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen.

A.d Am 11. Mai 2012 unterbreiteten die Beschwerdegegnerinnen der Vorinstanz einen "Zusatztarif zum GT 3a betreffend die Entschädigung für den Sendeempfang und Aufführungen von Ton- und Tonbildträgern ohne Veranstaltungscharakter in Gemeinschaftsräumen und Gästezimmern von Hotels, Spitälern, Gefängnissen und Ferienwohnungen ('GT 3a Zusatz')" zur Genehmigung. Die Vorinstanz kündigte an einer Anhörung vom 26. Oktober 2012 mündlich an, sie werde diesen Tarif genehmigen, falls seine Berechnungsweise an den GT 3a angepasst werde. Ohne den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu gewähren, erteilte sie einer entsprechend geänderten Tarifvorlage vom 1. November 2012 mit Beschluss vom 30. November 2012 die Genehmigung, die sie zuerst im Dispositiv und am 7. März 2013 in begründeter Form eröffnete. Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdegegnerinnen vom 14. Januar 2013 trat sie nicht ein.

A.e Das Bundesverwaltungsgericht hat einer Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung erteilt, ihn aus formellen Gründen aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil B-6540/2012 vom 14. März 2014). Als materielles Zwischenergebnis führte es aus, der Sendeempfang in Gästezimmern sei ein Wahrnehmbarmachen von Sendungen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. f
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1), falle nicht unter die freie Weitersendung in Hotels nach Art. 22 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke - 1 Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
1    Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
2    Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.
3    Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
URG und sei vergütungspflichtig. Das Gebot der Tarifeinheit werde durch einen Zusatztarif nicht verletzt.

B.
Am 30. Juli 2014 unterbreiteten die Beschwerdegegnerinnen der Vorinstanz einen neuen Entwurf für einen GT 3a Zusatz, der flächenunabhängige Pauschalbeträge pro Standort für Gefängnisse und abgestufte Pauschalen nach der jährlichen Dauer der Vermietung für vermietete Ferienwohnungen und häuser vorsah. Sie führten aus, die unveränderte Tariflaufzeit ab 1. Januar 2013 sei nun rückwirkend zu genehmigen, hätten die Nutzerverbände doch schon seit längerer Zeit mit entsprechenden Entschädigungen rechnen müssen. Seit 2011 seien mit den Nutzerverbänden Verhandlungen für einen GT 3a Zusatz geführt worden. Und bereits 2006 habe der Europäische Gerichtshof sich für Vergütungen für den Sendeempfang in Hotelzimmern der EU entschieden. Im Übrigen entspreche der Tarif den Vorgaben der Vorinstanz und der Rechtsprechung und hätten die Parteien ergebnislose Neuverhandlungen geführt.

C.
Mit Schreiben vom 2. und 3. Oktober 2014 beantragten die Beschwerdeführerinnen, dem Entwurf sei die Genehmigung zu verweigern; eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin 2, die Tarifvergütung sei ermessensweise herab- und der Tarif erst drei Monate nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses in Kraft zu setzen. Beide hielten an ihrer im Verfahren B-6540/2012 geäusserten Rechtsauffassung fest, dem Zusatztarif fehle die gesetzliche Grundlage. Rundfunkprogramme, die ein Hotel mit eigener Antenne empfange und an Hotelzimmer weiterleite, würden dadurch nicht als gesendete Werke wahrnehmbar gemacht, sondern weitergesendet und seien nach Art. 22 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke - 1 Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
1    Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
2    Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.
3    Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
URG vergütungsfrei. Die Werknutzung im Hotelzimmer erfolge in der Privatsphäre und im Eigengebrauch des Hotelgastes, der oft ein selber mitgebrachtes Gerät dafür verwende, während der Hotelier wenig zur Werkvermittlung beitrage und darum nicht Werknutzer sei. Die Lage im europäischen Recht sei für die Schweiz nicht verbindlich, die Höhe der Vergütung zudem nicht am GT 3a anzulehnen, der die ununterbrochene Hintergrundunterhaltung in der Öffentlichkeit regle, während in Hotelzimmern nur bestimmte Sendungen konsumiert würden. Ohnehin werde mit dem TV-Gerät im Hotelzimmer kein Gewinnzweck verfolgt, sondern nur einer herkömmlichen Erwartung entsprochen. Für eine rückwirkende Inkraftsetzung bestehe überdies keine gesetzliche Grundlage und wären die anwendbaren Voraussetzungen einer echten Rückwirkung nicht erfüllt.

D.
Mit Schreiben vom 5. November 2014 verwies der Preisüberwacher auf seine Stellungnahme vom 25. September 2012 zur früheren Tarifvorlage. In dieser hatte er sich gegen eine Genehmigung des Tarifs ausgesprochen, wobei er die Annahme eines ertragswirksamen Zusammenhangs zwischen den Einnahmen von Hotels und der Urheberrechtsnutzung als fraglich erachtet und den durch eine gesamtdurchschnittliche Ertragsrechnung ermittelten Vergütungswert beanstandet hatte.

E.
Die Vorinstanz genehmigte den GT 3a Zusatz mit Verfügung vom 2. März 2015 im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom gleichen Tage für die Dauer vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des gültigen GT 3a am 31. Dezember 2016. Sie führte aus, der Tarif lehne sich in der Bemessung der Vergütungen eng an den GT 3a an, vermeide sprunghafte Erhöhungen, da er auf die Fläche der Räume abstelle, und führe zu keinen höheren Vergütungen, als wenn der GT 3a auf Gästezimmer erstreckt würde. Die Nutzung in Gästezimmern erfolge zwar sporadischer, dann aber intensiver als z.B. in einem Kaufhaus. Das von den Nutzungsverbänden grundsätzlich akzeptierte Berechnungssystem sei darum angemessen. Dass technische Entwicklungen der Telekommunikation mit der Zeit zu neuen Nutzungsformen führen, beeinflusse die Vergütungshöhe nicht. Im Gegensatz zur Rechtslage unter dem früheren Urheberrechtsgesetz sei eine rückwirkende Inkraftsetzung von Tarifen unter Art. 83 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 83 Tarife - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
1    Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2    Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
URG in zeitlich mässigem Abstand zulässig. Die Beschwerdeführerinnen hätten seit dem 30. November 2012 mit dem Zusatztarif rechnen müssen, weshalb er rückwirkend per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden könne.

F.
Mit separaten Beschwerden vom 19. Juni 2015 haben die Beschwerdeführerinnen diesen Beschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten mit den Anträgen, der Entscheid vom 2. März 2015 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen aufzuheben, der GT 3a Zusatz sei nicht zu genehmigen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin 2, den Tarif mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Entschädigung angemessen zu senken und den Tarif nicht rückwirkend in Kraft zu setzen.

Subeventualiter sei Ziff. 5 Abs. 1 GT 3a Zusatz wie folgt zu ändern:

Dieser Tarif tritt drei Monate nach dem schriftlich begründeten Beschluss der Eidgenössischen Schiedskommission auf den Beginn des darauf folgenden Monats in Kraft (Ziff. 2 bleibt gleich.)

G.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 wurden die Beschwerden unter der Verfahrensnummer B-3865/2015 vereinigt und wurde ihnen superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Beschränkt auf die Anwendung des GT 3a Zusatz auf bisherige Nutzungshandlungen wurde letztere mit Verfügung vom 8. Juli 2015 bestätigt, für spätere Nutzungshandlungen ab Rechtskraft der Verfügung jedoch aufgehoben. Gegen diese Anordnung wurde keine Beschwerde geführt.

H.
Mit Schreiben vom 11. August 2015 hat die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet.

I.
Mit Stellungnahme vom 15. September 2015 beantragten die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. An seine Entscheidungen zur Unterstellung und Zulässigkeit des Ergänzungstarifs im Urteil B-6540/2012 sei das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz gebunden, die Kritik der Beschwerdeführerinnen sei unbegründet und betreffend die Angemessenheit der Vergütung zu pauschal, entgegnen sie. Für eine angemessenere Tarifhöhe hätten die Beschwerdeführerinnen keinen Vorschlag gemacht. Eine Rückwirkung für Tarife als Allgemeinverfügungen sei demgegenüber die Regel und daher zulässig, soweit diese zumutbar seien, da es sich nicht um generell-abstrakte Erlasse handle.

J.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

K.
Auf die vorgebrachten Argumente und Beweismittel ist in den folgenden Erwägungen einzugehen, soweit sie rechtserheblich erscheinen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021), einschliesslich Verfügungen eidgenössischer Kommissionen (Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG [SR 173.32], Art. 74 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 74 - 1 Gegen Verfügungen des IGE und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen des IGE und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200585 und dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196886 (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:
a  Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben keine aufschiebende Wirkung; eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall ist ausgeschlossen.
b  Artikel 53 VwVG ist nicht anwendbar.
c  Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen; diese kann nicht erstreckt werden.
d  Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt.87
URG); Urteil des BVGer
B-2346/2009 vom 21. Februar 2011 E. 1 "GT 3c"; Ernst Brem/Vincent Salvadé/Gregor Wild, in: Barbara K. Müller/Reinhard Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz [URG], Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2. Aufl. Bern 2012, Art. 74
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
, Rz. 3). Der angefochtene Beschluss vom 2. März 2015, versandt am 19. Mai 2015, bildet eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Ein Ausnahmefall gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der vorliegenden Streitsachen zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung. Sie sind darum zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Rz. 3 und 11). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

1.2 Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin 2 verlangt, die Vorlage mit dem offenen Auftrag an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Entschädigung angemessen zu senken und den Tarif nicht rückwirkend in Kraft zu setzen. An die Bestimmtheit der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) im Verwaltungsverfahren sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn klar und widerspruchsfrei ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (André Moser, in: Auer/ Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 52 Rz. 1; vgl. Urteil des BVGer B-2152/2008 vom 12. Juni 2009 E. 1.4 "Tarif AS Radio"). Das ist hier der Fall. Dass die Rückweisung mit verbindlichen und darum hinreichend bestimmten Anweisungen an die Vorinstanz zu verbinden wäre (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG), steht ihrer Prüfung nicht im Wege.

1.3 Mit einer Rückweisung verbundene Anordnungen binden neben der Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG) auch das rückweisende Bundesverwaltungsgericht, an das die Neubeurteilung erneut weitergezogen wird, worauf die Beschwerdegegnerinnen zurecht hinweisen (BGE 135 III 334, 335 f.). Die Beschwerdeführerinnen hatten entsprechende Einwände bereits im Verfahren B-6540/2012 vorzubringen. Sie vermögen die zugrundeliegenden Rechtsfragen darum nicht mehr in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 3.3). Wie das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, war die rechtliche Tarifgrundlage vor der Vorinstanz ausgiebig erörtert worden und hatten alle Verfahrensbeteiligten damals ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu ihr zu äussern (Urteil B-6540/2012 E. 7.2 "GT 3a Zusatz"; vgl. unten, E. 3.2). Auch soweit die Beschwerdeführerinnen vorliegend erneut an einer Qualifikation der strittigen Nutzung als Eigengebrauch und freie Weitersendung nach Art. 10 Abs. 2 Bst. e
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
, Art. 19 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch - 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
1    Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a  jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b  jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c  das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2    Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.9
3    Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:10
a  die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b  die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c  die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d  die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
3bis    Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.11
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
und Art. 22 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke - 1 Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
1    Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
2    Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.
3    Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
URG festhalten, ist daher nicht mehr auf das bereits beurteilte Zwischenergebnis zurückzukommen. Auch wenn sie die Gebührenpflicht von Fernsehern in Gästezimmern im Ganzen hinterfragen, eine Entsperrung (Freischaltung) des Fernsehgeräts als eine technische Installation zwischen Empfangsgerät und Publikum bezeichnen oder den Wandel (Konvergenz) der Technik berücksichtigen bzw. die Nutzung durch mitgebrachte Geräte im Eigengebrauch des Gastes mit der Nutzung auf Mietgeräten des Gastgebers vergleichen, sind diese Argumente nur noch im Rahmen der Angemessenheit der Tarifentschädigung zu beurteilen (vgl. unten, E. 5). Soweit die Beschwerdeführerinnen hingegen vorbringen, Fernseher in Gästezimmern seien bereits Gegenstand einer anderen Vergütung und der Tarif dürfe nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, sind ihre Argumente im Folgenden umfassend zu prüfen.

1.4 Auf die Beschwerden ist daher nur teilweise einzutreten, soweit sie das im Urteil B-6540/2012 "GT 3a Zusatz" getroffene materielle Zwischenergebnis nicht infrage stellen.

2.

2.1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf, verhandeln diese mit den massgebenden Nutzerverbänden und legen sie der Vorinstanz zur Genehmigung vor (Art. 46 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
1    Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2    Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3    Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
URG). Die Vorinstanz genehmigt einen ihr unterbreiteten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
1    Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2    Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3    Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
URG). Diese Befugnis zur Tarifgenehmigung reicht über eine blosse Bewilligungskompetenz hinaus, da die Vorinstanz auch Änderungen am Tarifwortlaut vornehmen darf (Art. 59 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
1    Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2    Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3    Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
URG). Haben nicht alle beteiligten Nutzerverbände zugestimmt, wird der Tarif vor der Vorinstanz in der Regel mündlich verhandelt (Art. 11
SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung
URV Art. 11 Zirkularbeschluss - Entscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg, soweit die massgebenden Nutzerverbände dem Tarif zugestimmt haben und nicht ein Antrag eines Mitgliedes der Spruchkammer auf Einberufung einer Sitzung gestellt wird; Zwischenentscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg.
und 12
SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung
URV Art. 12 Einberufung einer Sitzung - 1 Der Präsident oder die Präsidentin legt den Sitzungstermin fest, bietet die Mitglieder der Spruchkammer auf und teilt den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung mit.
1    Der Präsident oder die Präsidentin legt den Sitzungstermin fest, bietet die Mitglieder der Spruchkammer auf und teilt den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung mit.
2    Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz der Schiedskommission (Art. 6) statt.
der Urheberrechtsverordnung [URV; SR 231.11]).

2.2 Das Tarifgenehmigungsverfahren von Art. 46 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
1    Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2    Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3    Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
1    Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2    Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3    Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
URG beginnt mit dem Antrag einer oder mehrerer Verwer-tungsgesellschaften auf Genehmigung eines Tarifs bei der Vorinstanz. Der Antrag hat über den Verlauf der Verhandlungen Aufschluss zu geben und muss mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten gestellt werden, damit der Vorinstanz genügend Zeit für die Einholung der Stellungnahme des Preisüberwachers und das Genehmigungsverfahren bleibt (CARLO GOVONI/ANDREAS STEBLER, in von Büren/ David [Hrsg.], Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR II/1, Basel 2006, S. 489 f.). Vor der Angemessenheitsprüfung hat die Vorinstanz als Vorfrage zu prüfen, ob die mit der Tarifvergütung abgegoltene Nutzung dem Urheber vorbehalten ist und ob sie der Bundesaufsicht und damit der Tarifpflicht untersteht (Art. 40
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 40 - 1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
1    Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
a  die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
abis  das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a-22c und 24b;
b  das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a.
2    Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
3    Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
URG; BVGE 2011/2 E. 4.1). Die Vorinstanz prüft überdies, ob die Tarifverhandlungen der Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden korrekt, insbesondere mit der gebotenen Einlässlichkeit, geführt worden sind. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Präsidentin oder der Präsident der Vorinstanz den Genehmigungsantrag unter Ansetzung einer Verbesserungsfrist zurückweisen (Art. 9 Abs. 3
SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung
URV Art. 9 Antragstellung - 1 Mit dem Antrag auf Genehmigung eines Tarifs reichen die Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Unterlagen sowie einen kurzen Bericht über den Verlauf der Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) ein.
1    Mit dem Antrag auf Genehmigung eines Tarifs reichen die Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Unterlagen sowie einen kurzen Bericht über den Verlauf der Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) ein.
2    Die Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs müssen der Schiedskommission mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin von dieser Frist abweichen.
3    Wurden die Verhandlungen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt, so kann der Präsident oder die Präsidentin die Akten unter Ansetzung einer Frist zurückweisen.
der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [URV, SR 231.11]; BVGE 2011/2 E. 4.1 "GT 3c"; DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Bern 2008, Art. 46 Rz. 6; GOVONI/STEBLER, a.a.O., S. 490).

2.3 Massgebende Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit von Tarifen sind in Art. 60
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit - 1 Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
1    Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
a  der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
b  die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
c  das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton-oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
2    Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
3    Die Werkverwendungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.
4    Das Vermieten von Werkexemplaren nach Artikel 13 durch öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken ist zur Wahrung des Vermittlungsauftrags dieser Institution tariflich zu begünstigen.56
URG festgehalten. Die Vorinstanz orientiert sich am Ziel eines sachgerechten Interessenausgleichs zwischen den Rechteinhabern und den Nutzern (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 "GT 3c") bzw. am Massstab der marktgerechten Vergütung (Urteil des BVGer B-2612/2011 vom 2. Juli 2013 E. 3.1.1 "GT S"). So wird ein Tarif als angemessen qualifiziert, wenn er nicht erheblich von einer Regelung abweicht, die sich unter Wettbe-werbsbedingungen ergäbe, wenn sich alle Betroffenen einigen könnten (Urteile des BVGer B-8558/2010 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 "GT Z";
B-1736/2014 vom 2. September 2015 E. 2.2 "GT H"; Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 60 Rz. 1). Die Angemessenheit des Aufbaus der Bestimmungen ist ebenso am Verhältnis der Tarifvergütung zu den Gesamteinnahmen
oder hilfsweise zum Aufwand (vgl. Art. 60 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit - 1 Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
1    Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
a  der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
b  die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
c  das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton-oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
2    Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
3    Die Werkverwendungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.
4    Das Vermieten von Werkexemplaren nach Artikel 13 durch öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken ist zur Wahrung des Vermittlungsauftrags dieser Institution tariflich zu begünstigen.56
und 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit - 1 Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
1    Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
a  der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
b  die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
c  das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton-oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
2    Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
3    Die Werkverwendungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.
4    Das Vermieten von Werkexemplaren nach Artikel 13 durch öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken ist zur Wahrung des Vermittlungsauftrags dieser Institution tariflich zu begünstigen.56
URG) wie an der tatsächlichen Begründung der Bemessungsgrundlage zu messen, welche praktischen Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Werknutzung Rechnung tragen müssen. Für die Höhe der Vergütungsansprüche sind gegebenenfalls Pauschalisierungen und Annäherungen hinzunehmen, um die vergütungspflichtigen Nutzungen möglichst vollständig erfassen sowie angemessen und praktikabel entschädigen zu können (BGE 125 III 141 E. 4a und 4b; Urteile des BVGer B-8558/2010 E. 5.4 "GT Z"; B-1736/2014 E. 2.2 "GT H"). Eine Umverteilung der Belastung und selbst eine allgemeine Tariferhöhung können angemessen sein, wenn die bisher entrichteten Entschädigungen zu tief waren, die Bemessungskriterien einzelne Nutzer benachteiligten oder eine Umstellung der Berechnung sich in anderer Weise rechtfertigt (Urteil des BGer 2A.491/1998 vom 1. März 1999, in: sic! 1999, S. 264 E. 4b/aa "Tarif D"; Urteil des BVGer B-8558/2010 E. 5.4 "GT Z"). Im Rahmen der Angemessenheit des Tarifs sind auch die Höhe und Bemessungsweise der Tarifvergütung zu prüfen. Hält die Vorinstanz einen Tarif oder einzelne Bestimmungen für nicht genehmigungsfähig und ändert die zuständige Verwertungsgesellschaft ihren Antrag nicht entsprechend, kann die Vorinstanz diese Änderungen selbst vornehmen (Art. 15
SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung
URV Art. 15 Anpassung der Tarifvorlage - 1 Hält die Spruchkammer einen Tarif oder einzelne Bestimmungen eines Tarifes nicht für genehmigungsfähig, so gibt sie vor ihrem Entscheid der Verwertungsgesellschaft Gelegenheit, ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung möglich ist.
1    Hält die Spruchkammer einen Tarif oder einzelne Bestimmungen eines Tarifes nicht für genehmigungsfähig, so gibt sie vor ihrem Entscheid der Verwertungsgesellschaft Gelegenheit, ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung möglich ist.
2    Macht die Verwertungsgesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann die Spruchkammer die notwendigen Änderungen selbst vornehmen (Art. 59 Abs. 2 URG).
der Urheberrechtsverordnung [URV, SR 231.11]; Urteil des BVGer B-8558/2010 E. 5.2 "GT Z"). Zur Vermeidung einer tariflosen Zeit kann die Vorinstanz auch einen ablaufenden Tarif verlängern (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., Art. 59).

3.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sie an der Verhandlung vom 2. März 2015 gehindert habe, zu den Fragen der gesetzlichen Tarifgrundlage und einheit, die das Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsurteil
B-6540/2012 vorweggenommen hatte, zu plädieren. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls direkt zur Rückweisung führt.

3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör schützt die Parteirechte auf ein faires Verfahren einschliesslich des Rechts, zu allen Grundlagen des bevorstehenden Entscheids angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-6540/2012 E. 4.2-4.4 "GT 3a Zusatz I"). Für Fragen, über die kein Entscheid (mehr) ansteht, gilt hingegen kein Anhörungsrecht (Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 29, Rz. 14). Verletzungen des Anspruchs, die nicht besonders schwer wiegen, können ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Anspruchsberechtigte Gelegenheit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 204 f. E. 2.2; 132 V 390 E. 5.1; 127 V 437 E. 3d/aa).

3.2 Nach übereinstimmender Darstellung der Beschwerdeführerin 1 und des Verhandlungsprotokolls vom 2. März 2015 wurde ihr Vertreter vom Vorsitzenden im Plädoyer unterbrochen und gebeten, sich nicht zu verbindlich geregelten Fragen zu äussern, als er darlegen wollte, trotz der Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts sei keine Tarifvergütung für den TV- und Radiokonsum in Gästezimmern geschuldet. Seine vorbereiteten Plädoyernotizen wurden dennoch vollständig zu den Akten genommen.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht befand mit Urteil vom 14. März 2014, in Anwendung eines Öffentlichkeitsbegriffs, der auch einen mit der Nutzung angestrebten Gewinnzweck berücksichtige, sei die Radio- und TV-Wiedergabe in Gästezimmern als ein Wahrnehmbarmachen gesendeter und weitergesendeter Werke nach Art. 10 Abs. 2 Bst. f
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
URG und als vergütungspflichtige Nutzungshandlung des Gästezimmerbetreibers als Werkvermittler zu qualifizieren. Weder beschränke sie sich auf ein erlaubtes Weitersenden, noch auf Werkgenuss im freien Eigengebrauch des Gastes. Die Ergänzung des bestehenden GT 3a durch einen vorübergehenden Zusatztarif verletze den Grundsatz der Tarifeinheit nicht (Urteil B-6540/2012 E. 8 "GT 3a Zusatz I"). Das Urteil nimmt die materielle Tarifwürdigung in drei Punkten vorweg, indem es festhält, Hoteliers verfolgten mit dem Angebot eines Radio- und Fernsehempfangs gewöhnlich einen Gewinnzweck (E. 8.9.3, E. 8.9.6), die fragliche Nutzung von Sendungen und Aufführungen in Gästezimmern sei deshalb gebührenpflichtig (E. 8.11) und die einstweilige Genehmigung eines Zusatztarifs wahre vorliegend den Grundsatz der Tarifeinheit (E. 9.3). Im Sinne dieser Erwägungen wies es die Sache aus formellen Gründen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit abschliessend über das Bestehen einer Rechtsgrundlage für den Tarif 3a Zusatz einschliesslich der Fragen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs und seiner Unterstellung unter die Bundesaufsicht entschieden. Die Beschwerdeführerin 1 übersieht den Schlusssatz von E. 8.10 des Urteils es sei Sache der Politik, die Rechtslage allenfalls den geänderten technologischen Verhältnissen anzupassen , wenn sie gestützt auf den vorangehenden, relativierenden Satz behauptet, das Gericht habe sich zu dieser Frage nicht für die Vorinstanz verbindlich festgelegt.

3.4 Den Beschwerdeführerinnen standen vor Vorinstanz alle Argumente ausser jenen zur Verfügung, die sich gegen eine genügende Rechtsgrundlage oder die Wahrung der Tarifeinheit richteten. Andere als solche Vorbringen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 allerdings nach der ausführlichen Darstellung des Sitzungsprotokolls vom 2. März 2015 auch nicht untersagt. Vielmehr richteten sich die nicht zugelassenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, namentlich soweit sie die rechtliche Einordnung des Fernsehempfangs, den Gewinnzweck von Fernsehern in Gästezimmern und die behauptete Ungleichbehandlung mit Elektrofachhändlern betrafen, unmittelbar gegen die gesetzliche Grundlage und die rechtliche Begründung des Tarifs. Sie gehörten damit zum bereits beurteilten Gegenstand. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht festzustellen.

3.5 Die Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, die Vorinstanz habe darauf verzichtet, den GT 3a Zusatz eingehend mit dem GT 3a auf die beiden Tarifen zugrunde liegenden Nutzungshandlungen zu vergleichen und deshalb die Angemessenheit der Tarifvorlage nicht oder nicht ausreichend geprüft. Schon im Verfahren B-6540/2012 hatte sie geltend gemacht, die Tarife seien ihrer unterschiedlichen Nutzungszwecke wegen nicht miteinander vereinbar. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur insoweit offen gelassen, als es der Genehmigung eines Zusatztarifs vorbehielt, dass es sich um ähnliche Nutzungsweisen im Zuständigkeitsbereich derselben Verwertungsgesellschaften handle, wobei es der Vorinstanz ein Ermessen zugutehielt (Urteil 6540/2012 E. 3.1 und 9.3 "GT 3a Zusatz I"). Es liess die Vereinbarkeit der Tarife nicht zu einer formellen Bedingung an die Prüfung des Zusatztarifs werden und machte die Zusammenlegung der Tarife nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Höhe der Vergütung im GT 3a Zusatz ist daher nicht als Frage der vorinstanzlichen Prüfungspflicht, sondern nur im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen (vgl. E. 5).

Die Vorinstanz hat zur Bedingung ihrer Genehmigung gemacht, dass die Parameter der Vergütungsbemessung der beiden Tarife harmonisiert werden. Die Tarife stimmen sodann auch in der rechtlichen Qualifikation der erfassten Nutzung miteinander überein, da sie sich beide auf das Wahrnehmbarmachen gesendeter und weitergesendeter Werke bzw. im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger nach Art. 10 Abs. 2 Bst. f
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
und Art. 35 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 35 - 1 Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 Bst. e) oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung.
1    Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 Bst. e) oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung.
2    Der Hersteller oder die Herstellerin des benutzten Trägers ist an der Vergütung für die ausübenden Künstler und Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.
3    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
4    Ausländischen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, den schweizerischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
URG beziehen. Zugleich sind sie durch die nähere Umschreibung dieser Nutzung so voneinander abgegrenzt, dass sie nicht denselben Tatbestand umfassen, eine doppelte Tarifpflicht derselben Nutzung also ausschliessen. Wenn die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz einen Prüfungsmangel vorwerfen, weil sie keine Berechnungen angestellt habe, übersehen sie, dass Tarife nicht von der Vorinstanz, sondern den Beschwerdegegnerinnen erlassen werden (Art. 46 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
1    Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2    Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3    Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
URG), welchen damit auch die notwendigen Berechnungen obliegen. Die Vorinstanz hat die Höhe der Vergütung in ihrem Beschluss vom 30. November 2012 insofern differenziert beurteilt, als sie den Beschwerdeführerinnen zugutehielt, dass ein ertragsbasierter Tarif möglich wäre, während die von den Beschwerdegegnerinnen vorgeschlagenen Kürzungen auf einen Drittel des Höchstsatzes nicht nachvollziehbar seien. Sie erwog aber auch, dass der mit Gästezimmern erzielte Ertrag zur Hauptsache auf anderen Leistungen basiert als derjenigen, eine Nutzung von Urheberrechten zu ermöglichen (E. 7 f.). Die Vorinstanz hat die Höhe der Vergütung ins Verhältnis zum Aufwand gesetzt, den es bereitet, Fernseh- oder Radiogeräte für Dritte auf- und in Betrieb zu stellen. Sie beurteilte diesen Aufwand in Gästezimmern als vergleichbar zu jenem in Restaurants und Geschäftsräumen. Die ausser einem geringen Sockelbetrag hauptsächlich anhand der Anzahl Empfangsbewilligungen errechnete Vergütung des GT 3a erklärte sie daher auch zur Obergrenze einer Vergütung nach dem GT 3a Zusatz. Dass sich der Aufwand pro Rundfunkgerät unter dem GT 3a von jenem unter dem GT 3a Zusatz erheblich unterscheiden würde, behaupten die Beschwerdeführerinnen nun nicht und ist angesichts der Vorfertigung und mobilen Installation solcher Geräte auch nicht zu erwarten. Der Prüfungspflicht der Vorinstanz ist damit Genüge getan und die Genehmigung eines selbständigen Ergänzungstarifs zulässig (vgl. auch Urteil des BVGer B-6540/2012 E. 9 "GT 3a Zusatz I"). Auch diese Verfahrensrüge erweist sich damit als unbegründet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vergütung des GT 3a Zusatz überschneide sich mit der Empfangsgebühr nach Art. 68
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) oder sei bereits von jener abgedeckt, da die Tarifüberschrift: "Entschädigung für den Sendeempfang" lautet. Sie übersieht damit aber sowohl den Unterschied zwischen den Begünstigten als auch die ungleiche Rechtsnatur dieser Zahlungen: Die öffentlich-rechtliche Empfangsgebühr des RTVG wird nicht für Urheber und Darbietende erhoben, sondern geht an die werknutzenden Sendeanstalten, zum Beispiel die Schweizerische Fernseh- und Radiogesellschaft SRG. Sie ist nicht konnex mit den Programmen, die damit finanziert werden, also auch nicht proportional zur Urhebernutzung, sondern stellt eine hoheitlich erhobene Zwecksteuer nach Art einer Kurtaxe bzw. eine öffentliche Abgabe sui generis dar (BGE 141 II 182 E. 6.7). Im Gegensatz dazu ist die Tarifvergütung eine privatrechtliche, von keinem Betrieb eines Empfangsgeräts im Sinne von Art. 68
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG, sondern von einer besonderen Form von Werknutzung abhängige und zu jener proportionale Vergütungsschuld, die nicht die sogenannte "Erstnutzung" abdeckt, welche die Sendeunternehmen auf dem freien Markt einkaufen und direkt bezahlen, sondern als besondere Form der "Zweitnutzung" erst mit dem erneuten Wahrnehmbarmachen der Werke nach ihrer sendeartigen Verbreitung im Gästezimmer geschuldet wird. Deren Geltendmachung ist der Bundesaufsicht unterstellt (vgl. BGE 133 II 263, 282 E. 10.2 "GT 4d"). Die Formulierung "für den Sendeempfang" mag für den GT 3a Zusatz etwas eng klingen, ist für diese Nutzung aber nicht unkorrekt, da das Wahrnehmbarmachen mit dem Sendeempfang eng zusammenhängt und unmittelbar auf diesen folgt. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen diesen Abgaben oder gar eine Vorwegnahme der einen durch die andere lässt sich hieraus nicht ableiten.

4.2 Ebenso wenig wird die Nutzung durch Wiedergabe gesendeter Werke in Gästezimmern, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2, bereits durch die Weitersendevergütung von Art. 22 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke - 1 Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
1    Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
2    Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.
3    Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
URG der Kabelnetzbetreiber unter dem GT 1 vorweggenommen. Da es sich vielmehr um unterschiedliche Nutzungen und Nutzer handelt, ist ihre Regelung zurecht in unterschiedlichen Tarifen geregelt (Art. 47 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 47 Gemeinsamer Tarif - 1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle.
1    Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle.
2    Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen.
URG e contrario).

Der Vorwurf einer unzulässigen Doppelbelastung erweist sich damit als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, der GT 3a Zusatz sei unangemessen. Die Tarife GT 3a und GT 3a Zusatz passten einerseits aufgrund ihrer unterschiedlichen Nutzungen nicht zusammen (vgl. hierzu E. 5.2), und die vom GT 3a Zusatz erfasste Nutzung erfülle andererseits nicht, nur marginal oder teilweise die Voraussetzungen der Vergütungspflicht (vgl. E. 5.3). Die Tarifvergütung sei aus diesen Gründen aufzuheben oder herabzusetzen.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt von Gesetzes wegen mit voller Kognition und prüft darum auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Urteile des BVGer B-1298/2014 vom 30. März 2015 E. 2.3 "Tarif A Fernsehen [Swissperform]" und B-2152/2008 vom 12. Juni 2009 E. 2.1 "Tarif AS Radio"). Fragen der Rechtsauslegung prüft es umfassend. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, wenn die Vorinstanz als unabhängiges Fachgericht über komplexe Fragen des Urheberverwertungsrechts oder Interessenabwägungen zwischen Berechtigten- und Nutzergruppen geurteilt und dabei die Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften beachtet hat (BGE 133 II 263, 278 E. 8.2 "GT 4d"). Im Ergebnis handelt es sich bei der Angemessenheit von Tarifen um die Frage, ob die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat (Urteil des BGer 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.2.2 "GT S").

5.2 Die Beschwerdeführerinnen halten die Vergütung des GT 3a Zusatz für zu hoch, weil seine Nutzung jener des GT 3a nicht gleichkomme. Sie stellen beim Zusatztarif eine geringere Nutzungsintensität fest, weil dessen Nutzung nur in Privatzimmern stattfinde, wo sie sich nach dem Wortlaut der Beschwerdeführerin 1 "am äussersten Rand einer Gebührenpflicht nah beim vergütungsfreien Eigengebrauch" bewege. Die Beschwerdeführerin 2 fügt bei, die Wiedergabe von Sendungen in Hotelzimmern diene keiner Hintergrundunterhaltung. Hier würden Sendungen bewusst ausgewählt, aufmerksam konsumiert und Fernsehgeräte nur für wenige Stunden eingeschaltet. Die Hintergrundberieselung in einem Ladenlokal sei eine ganz andere Nutzungsweise, sie lasse dem Kunden keine Entscheidungsfreiheit, erreiche ein weit grösseres Publikum und werde ununterbrochen gespielt.

Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Nutzung im Gästezimmer sei im Vergleich zu jener im Verkaufsgeschäft oder Restaurant nur insofern weniger intensiv, als sie weniger Personen erreiche und kürzer dauere. Von diesen wenigen Personen würden die im Gästezimmer laufenden Sendungen dafür aber konzentriert verfolgt. Nach Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen halten diese Unterschiede sich die Waage, weshalb die Intensität in Gästezimmern jener der vom GT 3a erfassten Nutzung insgesamt ebenbürtig sei (E. 10 der angefochtenen Verfügung).

5.3 Die Abwägung der Vorinstanz stützt sich auf die Symmetrie der Tarife GT 3a und GT 3a Zusatz, die auf dieselbe Nutzungshandlung abstellen und sich im Wesentlichen auf dasselbe Repertoire beziehen (Ziff. 1.1 GT 3a und Ziff. 2.1 GT 3a Zusatz). Was die Wahrnehmungsintensität betrifft, ist zu beachten, dass Konsumentinnen und Konsumenten sowohl im Restaurant und Verkaufsgeschäft als auch im Hotelzimmer je situationsabhängig und individuell entscheiden, mit welcher Aufmerksamkeit sie ein Werk wahrnehmen und einer Sendung oder Aufnahme folgen, so dass bei beiden Tarifen eine grosse Bandbreite von möglichen Nutzungsintensitäten besteht, die unabhängig der von der Beschwerdeführerin 2 hervorgehobenen Unterschiede nach einer vereinheitlichten Regelung für die Tarifbemessung ruft. Beide Tarife müssen darum recht unterschiedliche Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsstufen von Werkgenuss in einer Kategorie zusammenfassen, um noch mit vertretbarem Aufwand angewendet werden zu können.

Beide Tarife kalkulieren die Vergütung überdies nicht pro Fernseher oder Radiogerät, sondern pro Empfangsbewilligung. Da Gästezimmer regelmässig wesentlich kleiner sind als Verkaufsgeschäfte, Restaurants, Aufenthalts- und Arbeitsräume, weil sie nur privatem Aufenthalt, jene aber gewerblichen Funktionen dienen, die pro Fernseher bzw. Radio mehr Platz einnehmen, wird ein Hotel in seinen Gästezimmern auf derselben Fläche bedeutend mehr Fernseh- und Radiogeräte aufstellen, seinen Gästen also mit nur einer Empfangsbewilligung und somit für dieselbe Tarifvergütung wie ein Restaurant oder Verkaufsgeschäft eine wesentlich individuellere Nutzung anbieten als das in den unter den GT 3a fallenden Räumen zur Hintergrundunterhaltung überhaupt möglich ist. Dieser Effekt steigert die Nutzung in den Gästezimmern pro Empfangsbewilligung nicht nur zahlenmässig auf viel mehr unterschiedliche Werke, sondern schafft gegenüber den selbst gewählten Werken, wie die Vorinstanz zurecht betont, auch eine höhere Aufmerksamkeit. Die Unterschiede zwischen den Tarifnutzungen, auf welche die Beschwerdeführerinnen mit Fug hinweisen, haben daher nicht nur eine mindernde, sondern teilweise auch eine steigernde Wirkung auf die Nutzungsintensität des GT 3a Zusatz. Ob die vom GT 3a Zusatz erfasste Nutzung nicht sogar überwiegt, mag offen bleiben. Die Vorinstanz hat die unter beiden Tarifen nur schwer abschätzbare Nutzungsintensität darum nachvollziehbar und ohne ihren Beurteilungsspielraum zu überschreiten miteinander gleichgesetzt.

5.4 Keine reduzierte Nutzungsintensität des Werkgenusses in Gästezimmern folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen daraus, dass dieselbe Nutzung unter die Schranke des Eigengebrauchs (Art. 19 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch - 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
1    Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a  jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b  jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c  das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2    Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.9
3    Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:10
a  die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b  die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c  die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d  die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
3bis    Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.11
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
URG) fiele, fände sie auf mitgebrachten Geräten des Gastes statt. Einerseits können eine Unterrichtskopie und Leerträgernutzung eines Werks rechtsfehlerfrei vergütungspflichtig sein, obwohl es zugleich privat vergütungsfrei verwendet werden darf (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
1    Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
2    Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
3    Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
4    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
und 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
1    Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
2    Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
3    Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
4    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
URG). Anderseits begründet sich die Vergütungspflicht im Gästezimmer mit der Werkvermittlung durch den Hotelier oder Gästezimmervermieter, der gegenüber den Verwertungsgesellschaften als Werkverwender und Nutzer gilt (vgl. Urteil des BVGer B-6540/2012 E. 8.9.6 "GT 3a-Zusatz"). Die Nutzung auf dem von diesem entgeltlich zur Verfügung gestellten Empfangsgerät im Zimmer des Vermieters ist wirtschaftlich gesehen weniger privat als der Empfang auf einem eigenen Gerät im eigenen Raum. Zwar mag im Rahmen der Tariffestsetzung, um den Verlauf einer marktgerechten Vergütung zu spiegeln, mit zu berücksichtigen sein, dass die Techniken mobiler Werknutzung sich über die Jahre auf einander zu bewegen (konvergieren). Dies bedeutet aber nicht, dass infolge der Verbreitung privater Empfangsgeräte die Preise von Gästezimmern oder der Aufwand des Betreibers von vermieteten Radio- und Fernsehgeräten zurückgegangen wäre, der die Gästezimmervermieter direkt betrifft. Solches machen die Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend.

Für eine Herabsetzung des GT 3a Zusatz besteht aus diesen Gründen kein Anlass. Vielmehr rechtfertigt die Grenze zwischen vergütungspflichtiger und freier Nutzung eine unterschiedliche Behandlung der unter den Tarif fallenden Nutzung gegenüber Sendungen, die im Gästezimmer auf eigenen, mitgebrachten Geräten konsumiert werden. Zugleich erscheint eine Gleichbehandlung der Gästezimmernutzung mit den vom GT 3a erfassten Handlungen begründet, was die Höhe der zu bezahlenden Vergütung betrifft.

5.5 Die Beschwerdeführerin 1 verlangt die Herabsetzung der Vergütung sodann auch, weil Hotels, Spitäler und Gefängnisse nach ihrer Ansicht mit den Fernsehern und Radiogeräten in ihren Gästezimmern keinen Gewinnzweck verfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesen Fällen einen mit der Werknutzung verfolgten Gewinnzweck bejaht, diesen als mit dem erlaubten Eigengebrauch von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch - 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
1    Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a  jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b  jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c  das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2    Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.9
3    Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:10
a  die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b  die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c  die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d  die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
3bis    Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.11
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
URG unvereinbar und deshalb als Anhaltspunkt für eine Vergütungspflicht bezeichnet (Urteil des BVGer B-6540/2012 E. 8.9.2 "GT 3a Zusatz"). Mit ihrer Behauptung, Fernseher und Radio hätten keine Auswirkung auf den Erfolg der Zimmervermietung (die zu ihrer Feststellung im Widerspruch steht, der Fernseher werde aufgrund einer Erwartungshaltung des Gastes aufgestellt), vermag die Beschwerdeführerin 1 allerdings nicht mehr infrage zu stellen, dass eine solche Nutzung der Bundesaufsicht untersteht (vorne, E. 4.1). Kausal für die Höhe der Tarifvergütung ist weder der Gewinnzweck noch der Gewinn selbst (vorne, E. 3.3). Entsprechende Gewinnanteile müssen darum nicht abgespaltet und direkt dem Fernseh- oder Radioempfang zugerechnet werden können, damit ein Gewinnzweck im Grundsatz bejaht werden kann. Vielmehr darf unter normalen Marktverhältnissen davon ausgegangen werden, die Höhe der Tarifvergütung korreliere mit dem tarifmassgeblichen Aufwand der Empfangsbewilligung(en). Könnte die Gäste-, Spital- bzw. Gefängnisrechnung den Werknutzungsaufwand nicht als Infrastrukturverbesserung des Zimmers rechtfertigen und bezahlt machen, wäre eine billigere Variante gewählt oder ganz auf den Empfang verzichtet worden. Dass Gefängnisse von der öffentlichen Hand betrieben werden, vermag die urheberrechtliche Einordnung der darin erfolgenden Werknutzung nicht zu ändern, da eine Schrankenbestimmung dafür fehlt. Auch in diesem Punkt besteht deshalb kein Anlass, die Vergütung herabzusetzen.

5.6 Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdeführerin 1 zu prüfen, dass in manchen Gästezimmern zusätzliche technische Installationen zwischen Empfangsgerät und Publikum stünden. Die Beschwerdeführerin 1 nennt eine Code-Eingabe, ein TV-Schloss oder eine Freischaltung als Beispiele. Das Kriterium der zusätzlichen technischen Installation wird in einem Kommentarwerk vorgeschlagen, um die Nutzungshandlung des Weitersendens nach Art. 10 Abs. 2 Bst. e
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
URG von jener des Wahrnehmbarmachens gesendeter und weitergesendeter Werke nach Art. 10 Abs. 2 Bst. f
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
URG abzugrenzen (vgl. Denis Barrelet/Willi Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. Aufl. Bern 2008, Rz. 37 zu Art. 10
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
URG). Im Kontext dieser Abgrenzung können unter den Begriff nur technische Installationen fallen, welche Sendesignale weiterleiten, indem vorgeschlagen wird, sie nicht als Teil des Wahrnehmbarmachens, sondern des vorgelagerten Weitersendens zu behandeln, damit sie von der Vergütungsfreiheit des Art. 22 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke - 1 Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
1    Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
2    Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.
3    Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
URG profitieren können (vgl. BGE 119 II 51, 62 f. E. 3b "CNN International"). Eine solche Wirkung haben die von der Beschwerdeführerin 1 genannten Installationen vorliegend nicht, zumal die fraglichen Sendungen schliesslich im Gästezimmer wahrnehmbar werden. Im Umfang, da die Personen im Gästezimmer von der Benützung der TV- und Radioanlage gänzlich ausgesperrt bleiben, so dass ihnen gar kein Radio-/TV-Empfang zur Verfügung steht, wird der Tarif auf solche Zimmer zwar in der Tat nicht anzuwenden sein. Das ist jedoch erst im Einzelfall bei der Tarifanwendung zu berücksichtigen. Aus der Abgrenzung zur Weitersendung entsteht kein Raum, die Tarifvergütung herabzusetzen.

5.7 Zusammenfassend erweisen sich die Argumente der Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Genehmigung der Tarifbemessung als nicht stichhaltig, soweit auf sie einzutreten ist.

6.
Mit ihrem Beschluss vom 2. März 2015 genehmigte die Vorinstanz auch Ziff. 5 des GT 3a Zusatz, der lautet:

1Dieser Tarif gilt vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013.

2Wenn die Gültigkeitsdauer des im Jahr 2013 geltenden Gemeinsamen Tarifs 3a verlängert wird, verlängert sich auch der vorliegende Zusatztarif um dieselbe Dauer.

Bereits mit Beschluss vom 30. September 2013 hatte die Vorinstanz die Gültigkeitsdauer des GT 3a [2008-2013] bis Ende 2016 verlängert, so dass die in Absatz 2 genannte Bedingung erfüllt war. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den GT 3a Zusatz beschränkt auf künftige Nutzungshandlungen einstweilen in Kraft. Zu prüfen bleibt damit noch seine Geltungskraft für Nutzungshandlungen, die vom 1. Januar 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2015 stattgefunden haben.

6.1

6.1.1 Die Vorinstanz hat eine rückwirkende Anwendung des strittigen Tarifs mit der Begründung bejaht, obwohl BGE 133 II 263 E. 11.3 "GT 4d" die Zulässigkeit einer Rückwirkung aufgrund einer Interessenabwägung offen liess, habe das Bundesgericht nicht die sonst für rückwirkende Erlasse geltenden Prüfkriterien auf diese Frage angewendet. In anderen Urteilen habe es, wie die herrschende Lehre, eher befürwortend dazu Stellung genommen. Nutzer müssten auch bei Anfechtung einer Tarifgenehmigung damit rechnen, dass der Tarif eines Tages mit der genehmigten Laufzeit in Kraft treten könne. Während das alte Recht nur Nutzungen der Bundesaufsicht unterstellte, die durch ausschliessliche Rechte gesichert waren, habe sich diese Rechtslage mit dem neuen URG geändert. Die Übergangsbestimmung von Art. 83 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 83 Tarife - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
1    Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2    Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
URG habe das Problem erkannt und darum die Möglichkeit der rückwirkenden Geltung von Tarifen vorgesehen. Sie verhindere, dass das Verwertungsrecht in das materielle Urheberrecht eingreife, das Gegenstand der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie sei.

6.1.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, ein Tarif könne ausnahmsweise rückwirkend gelten, aber erst nachdem seine Rechtsgrundlage geklärt worden und die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung nach öffentlich-rechtlichen Kriterien erfüllt seien. Im Jahr 2010 hätten die Beschwerdegegnerinnen unverhofft eine Vergütung für Hotelzimmer angekündigt. Seither sei die Rechtslage ungeklärt. Eine Rückwirkung des GT 3a Zusatz sei weder ausdrücklich vorgeschrieben, noch wäre sie vom Tarif klar gewollt oder ihre Bemessung zeitlich mässig. Triftige Gründe dafür fehlten, zumal der Tarif erstmals beantragt werde. Die Schuld für die lange Dauer bis zur erstinstanzlichen Genehmigung liege nicht bei den Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten vielmehr ihre Verhandlungspflicht verletzt, als sie die Vergütung für Hotelzimmer zuerst ohne genügende Tarifgrundlage einzuführen versuchten. Die Beschwerdeführerin 2 rügt zudem, die Vorinstanz habe den Nutzern für die Einführung der zur Administrierung des Tarifs notwendigen Prozesse keine angemessene Umsetzungsfrist gewährt.

6.1.3 Die Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, das Rückwirkungsverbot sei auf generell-abstrakte Erlasse beschränkt. Es gelte nicht für Verfügungen. Die Rechtsnatur von Tarifen sei von der Rechtsprechung zwar nicht geklärt, doch aufgrund ihres konkreten Regelungsgegenstands und der abstrakten gerichtlichen Überprüfbarkeit seien Tarife eher wie Allgemeinverfügungen als wie Verordnungen zu behandeln. Der GT 3a Zusatz beschränke sich auf die konkrete Nutzungsform eines bestimmbaren Personenkreises. Dafür bilde die Rückwirkung des Tarifs eher die Regel, um sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen auch bezahlt würden. Die Höhe des GT 3a Zusatz sei den Nutzern seit 2012 bekannt gewesen, so dass sie entsprechende Rückstellungen hätten bilden können. Die genehmigte Tariflaufzeit sei darum jenen zumutbar.

6.2 Das Bundesgericht setzt für eine rückwirkende Anwendung von Erlassen auf Sachverhalte, die sich bereits vor ihrem Inkrafttreten abschliessend verwirklicht haben wie es bei der hier zur Beurteilung stehenden Werknutzung regelmässig der Fall ist , in ständiger Rechtsprechung voraus, dass dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder die Anwendung vom Gesetz doch klar gewollt wird und dass die Rückwirkung durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist ("echte Rückwirkung"; BGE 120 V 319, S. 329 E. 8b; BGE 126 V 134, S. 135 f. E. 4a). Um eine echte Rückwirkung handelt es sich, wenn eine Gesetzesänderung einen neuen Urheberrechtsschutz für Werke einführt, welche bereits vor dem Inkrafttreten geschaffen und wegen Ablaufs ihrer damaligen Schutzdauer gemeinfrei geworden sind. Das Prinzip der Nichtrückwirkung folgt dabei aus allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, die für den Bereich des Privatrechts in Art. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 83 Tarife - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
1    Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2    Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
-4
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 83 Tarife - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
1    Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2    Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
SchlT ZGB normiert sind (BGE 124 III 266, S. 271 f. E. 4e "Der Snob"). Grund für das Prinzip ist das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da es Treu und Glauben widerspräche, einen Sachverhalt nachträglich neuen Regeln zu unterstellen, die sich für eine Partei belastend auswirken. Gegen eine begünstigende Rückwirkung bestehen dagegen im Allgemeinen keine Bedenken (Urteil des BGer 2A.228/2005 vom 23. November 2005, E. 2.3; BGE 105 Ia 36, 40 E. 3; Tschannen/
Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 204 Rz. 25; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich, 2016 Rn. 275; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 284). Entscheidend ist der gute Glaube der von der Regel belasteten Personen (BGE 120 V 333 f. E. 9a). Keine Rückwirkung bedeutet es, eine schon lange in Kraft stehende Gesetzesbestimmung in einer Verfügung auf einen vor Erlass dieser Verfügung abschliessend verwirklichten Sachverhalt anzuwenden.

6.3 Art. 83
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 83 Tarife - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
1    Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2    Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
URG statuiert eine eigene Übergangsbestimmung für das Urheberverwertungsrecht, die sowohl den Beginn der Rechtswirkung des neuen URG wie eines Teils der erst später genehmigten Tarife regelt und sich in einem wesentlichen Punkt vom allgemeinen Intertemporalrecht unterscheidet.

Die Bestimmung lautet:

Art. 83

1Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.

2Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifs geltend gemacht werden.

Abs. 2 ist formal auf der Bundesaufsicht unterstellte Tarifvergütungen von Art. 13, 30 und 35 beschränkt, die an eine freie Nutzung anknüpfen, indem ihnen entweder kein Ausschliesslichkeitsrecht oder eine Schrankenbestimmung gegenübersteht. Daneben sah das URG, bereits als es neu in Kraft trat, noch weitere Vergütungsrechte vor, die in Art. 83 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 83 Tarife - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
1    Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2    Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
URG unerwähnt blieben, da der Berechtigte ihre unerlaubte Nutzung untersagen konnte (Art. 22
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke - 1 Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
1    Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
2    Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.
3    Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
und Art. 40 Abs. 1 Bst. a
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 40 - 1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
1    Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
a  die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
abis  das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a-22c und 24b;
b  das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a.
2    Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
3    Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
URG). Keinen Niederschlag in Art. 83 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 83 Tarife - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
1    Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2    Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
URG fanden die Vergütungsansprüche von Art. 22a
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 22a Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen - 1 Die folgenden Rechte an Archivwerken von Sendeunternehmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 200613 über Radio und Fernsehen können unter Vorbehalt von Absatz 3 nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden:
1    Die folgenden Rechte an Archivwerken von Sendeunternehmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 200613 über Radio und Fernsehen können unter Vorbehalt von Absatz 3 nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden:
a  das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt zu senden;
b  das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt so zugänglich zu machen, dass Personen an Orten oder zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
c  die für die Nutzung nach den Buchstaben a und b notwendigen Vervielfältigungsrechte.
2    Als Archivwerk eines Sendeunternehmens gilt ein auf Ton- oder Tonbildträger festgelegtes Werk, das vom Sendeunternehmen selbst, unter eigener redaktioneller Verantwortung und mit eigenen Mitteln oder aber in dessen alleinigem Auftrag und auf dessen Kosten von Dritten hergestellt wurde und dessen erste Sendung mindestens zehn Jahre zurückliegt. Sind in ein Archivwerk andere Werke oder Werkteile integriert, so gilt Absatz 1 auch für die Geltendmachung der Rechte an diesen Werken oder Werkteilen, sofern diese nicht in erheblichem Mass die Eigenart des Archivwerks bestimmen.
3    Wurde über die Rechte nach Absatz 1 und deren Abgeltung vor der ersten Sendung oder innerhalb von zehn Jahren nach dieser eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, so gelten ausschliesslich deren Bestimmungen. Auf die Rechte der Sendeunternehmen nach Artikel 37 findet Absatz 1 keine Anwendung. Die Sendeunternehmen und die Drittberechtigten sind gegenüber der Verwertungsgesellschaft auf Verlangen zur Auskunft über die vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet.
-c und 24b-c URG, um die das URG 2007 erweitert wurde.

Art. 83
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 83 Tarife - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
1    Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2    Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
wurde während der Beratungen des Gesetzes von 1991 im Ständerat ins URG aufgenommen. Die Kommissionssprecherin erläuterte den Artikel, ohne nach den von Abs. 2 erfassten Vergütungsansprüchen zu differenzieren. Ihr zufolge regelt die Bestimmung allgemein die Kontinuität der Tarife in der Übergangszeit und stellt sicher, dass Vergütungen schon vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an ohne Rücksicht darauf geschuldet sind, wann sie später in Form eines Tarifs genehmigt werden. Denn dass man im Verfahren um Genehmigung auf den Zeitpunkt der Gültigkeit einwirken könne, sei "unerwünscht" (Amtl. Bull. S vom 21. März 1991 zu Art. 77a
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 77a Proben oder Muster - 1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG ermächtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
1    Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG ermächtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
2    Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin entnommen und versandt.
3    Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
URG, Votum Meier, S. 297).

In der Tat droht eine Verzögerung der gesetzlichen Vergütungspflicht aufgrund der Dauer des Tarifgenehmigungsverfahrens nicht nur bei Vergütungen im Bereich der freien Nutzung. Sie wirkt sich in diesem Bereich aber besonders stossend aus (vgl. zum Genehmigungsverfahren Urteil des BVGer B-6540/2012 E. 2 "GT 3a Zusatz I"). Da Nutzer für ihre Vergütung eine Lizenz erhalten, falls die Nutzung es voraussetzt, werden sie während der Verhandlungs- und Genehmigungsphase nutzungshemmenden Ausschliesslichkeitsrechten gegenüber bereitwilliger zu einer vorläufigen Vergütungsregelung, einer Abkürzung des Verfahrens oder einvernehmlichen Lösung Hand bieten, als wenn sie die Werke und Leistungen während der tariflosen Phase entschädigungslos nutzen dürfen, da ihnen kein Verbot im Weg steht. Die Vergütungspflichten von Art. 13
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren - 1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
1    Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
2    Keine Vergütungspflicht besteht bei:
a  Werken der Baukunst;
b  Werkexemplaren der angewandten Kunst;
c  Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.
3    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
, 20
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
1    Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
2    Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
3    Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
4    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
und 35
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 35 - 1 Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 Bst. e) oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung.
1    Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 Bst. e) oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung.
2    Der Hersteller oder die Herstellerin des benutzten Trägers ist an der Vergütung für die ausübenden Künstler und Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.
3    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
4    Ausländischen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, den schweizerischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
URG, die Art. 83 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 83 Tarife - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
1    Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2    Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
URG erwähnt, wurden mit dem URG zudem neu geschaffen und liessen sich nicht auf bisherige Tarife stützen. Das Übergangsrecht war darum für den Fall einer erheblich verspäteten Tarifgenehmigung mit Bezug auf diese Rechte besonders zu regeln.

6.4 Das URG gilt für alle Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger und Sendungen, ob sie bei seinem Inkrafttreten bereits bestanden haben oder später geschaffen wurden (Art. 80 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 80 Bestehende Schutzobjekte - 1 Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen waren.
1    Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen waren.
2    War die Verwendung eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- und Tonbildträgers oder einer Sendung, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.
URG). Welche Rechte an diesen Objekten des Werkschaffens bestehen, sagt das Gesetz abschliessend. Der Rechtsanspruch auf die Vergütung besteht von Gesetzes wegen (Urteil des BGer 2C_598/2012 vom 21. November 2012 E. 2.2 "GT 4e"). Weder die Verwertungsgesellschaften noch die Vorinstanz können tarifweise eine zusätzliche Vergütung einführen, die über das URG hinausgeht und dieses nicht vorsieht. Zivilgerichte sind daher nur an genehmigte Tarife gebunden (Art. 59 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
1    Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2    Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3    Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
URG), soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (BGE 125 III 141 S. 144 f. E. 4a "Fotokopiergebühr"; BGE 140 II 490 E. 5.2 f. "Tarif A Radio [Swissperform]"; Urteil des BGer 2C_580/2012 vom 13. November 2012 E. 2.2 "GT 3a"). Erlass und Genehmigung des Tarifs ermöglichen somit nur, aber immerhin, seine rechtliche Erzwingbarkeit (Art. 59 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
1    Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2    Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3    Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
URG), doch schaffen sie nicht die Vergütungspflicht bzw. die materielle Obligation. Das Tariferlass- und Genehmigungsverfahren ist erforderlich, um den Schwierigkeiten eines sachgerechten Interessenausgleichs zwischen den Rechteinhabern und Nutzern zu begegnen (BGE 135 II 172 S. 180 E. 2.3.4 "GT 3c") und bezweckt nicht, das Tarifinkasso zu verzögern. Auch eine materielle Ausgleichsfunktion von der Art einer Schrankenbestimmung nimmt weder der Vorbehalt des Tarifs noch jener seiner Genehmigung wahr. Mit anderen Worten sind die abschliessend geregelten, gesetzlichen Vergütungsansprüche schon vor Erlass eines Tarifs und ohne Mitwirkung der Vorinstanz in gegenseitiger Übereinkunft rechtsgenüglich erfüllbar und können bloss noch nicht erzwingbar eingefordert werden.

Auch was die Höhe der Vergütung betrifft, hat das Gesetz in Art. 60
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit - 1 Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
1    Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
a  der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
b  die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
c  das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton-oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
2    Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
3    Die Werkverwendungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.
4    Das Vermieten von Werkexemplaren nach Artikel 13 durch öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken ist zur Wahrung des Vermittlungsauftrags dieser Institution tariflich zu begünstigen.56
URG eine wenig elastische Obergrenze und klare Parameter gesetzt. Sie bilden verbindliche Vorgaben für die Vorinstanz und stellen trotz ihres verbleibenden Beurteilungsspielraums keine blossen Ermessensrichtlinien dar (BGE 133 II 263, 278 E. 8.2 "GT 4d" mit Hinweisen). Erst den Vollzug dieser Vorgaben hat das Gesetz an die darin fachkundige Vorinstanz und die Verwertungsgesellschaften delegiert, um die geschuldete Vergütung unter den Gesichtspunkten der Angemessenheit, Marktgerechtigkeit und Machbarkeit im Einzelfall zu beziffern.

6.5 Tarife werden von privater Seite erlassen, zählen in genehmigter Form aber dennoch zum Bundesrecht (Urteil des BGer 2C_598/2012 E. 2.3 "GT 4e"). Sie legen für eine unbestimmte Anzahl von Nutzungen detaillierte Rechtsfolgen und namentlich eine bestimmte Vergütungshöhe fest. Es kann offenbleiben, ob es sich um generell-abstrakte Regeln handelt, welche die Voraussetzungen für die echte Rückwirkung generell-abstrakter Normen (vgl. E. 6.2) zu erfüllen haben, soweit sie rückwirkend genehmigt werden. Denn die Voraussetzungen der echten Rückwirkung gelten nur für Erlasse, die sich für die Betroffenen belastend auswirken (E. 6.2). Ergibt sich die Zahlungspflicht bereits abschliessend aus dem URG und wird die materielle Vergütungsforderung durch dieses erfüllbar vorweggenommen (E. 6.4), kann der Tarif für die Schuldner keine zusätzliche belastende Wirkung haben. Auch wo der gesetzlichen Vergütungspflicht kein Ausschliesslichkeitsrecht gegenübersteht, so dass der Gesetzgeber die Rückwirkungsnorm von Art. 83 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 83 Tarife - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
1    Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2    Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
URG für nötig hielt, vermag die tarifliche Anordnung materiell nicht über jene Pflicht hinauszugehen. Dass Nutzer während eines tariflosen Zustands faktisch (nach Ansicht des Gesetzgebers "unerwünscht") einem Vollzug ihrer bereits geltenden und nicht rückwirkend in Kraft gesetzten Rechtspflicht entgehen können, ändert daran nichts. Auch der GT 3a Zusatz ist aus diesem Grund nicht nach den für belastende rückwirkende Erlasse geltenden Voraussetzungen zu beurteilen, da er keine nicht im Gesetz erwähnten Pflichten für die Nutzer/innen hinzufügt.

6.6 Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen vorbringen, verfängt nicht. So ist der vorliegende Fall eines gewandelten Auslegungsverständnisses betreffend die Werknutzung in Gästezimmern nicht mit BGE 133 II 263 S. 285 E. 11.3 "GT 4d" vergleichbar, in dem es um die tarifliche Erfassung neuer Technologien (Vergütung auf digitalen Speichermedien) ging. Das Bundesgericht hat damals die Frage der Rückwirkung offen gelassen, der Nutzerseite aber nicht bloss zugestanden, wegen der unklaren Rechtslage habe sie noch keine Rückstellungen bilden müssen, sondern ihr auch entgegengehalten, dass sie seit dem Entscheid der Erstinstanz mit einem entsprechenden Tarif rechnen musste. Ungeachtet des prozessualen Verhaltens beider Seiten wäre es weder mit dem gesetzlichen Auftrag einer angemessen Vergütung für die Nutzung geschützter Werke und Leistungen, noch mit dem bestehenden Übergangsrecht vereinbar, sondern willkürlich, Tarife immer erst nach einem Zeitpunkt anzuwenden, in dem aller Widerstand der Nutzerseite zum Erliegen kam oder letztinstanzlich beseitigt worden ist.

6.7 Dennoch hat die Vorinstanz den Beginn der Tarifbemessung zeitlich mässig und nach den Umständen des Einzelfalls für die betroffenen Nutzer zumutbar festzulegen. Dies nicht als Ausfluss der rechtsstaatlichen Rückwirkungsvoraussetzungen, wohl aber im Rahmen des verwertungsrechtlichen Angemessenheitsbegriffs, in dessen Licht sie die gesetzlichen Bemessungsparameter für bestimmte Nutzungshandlungen konkretisiert (BGE 133 II 263, 278 E. 8.2 "GT 4d"; Art. 60
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit - 1 Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
1    Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:
a  der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
b  die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
c  das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton-oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
2    Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
3    Die Werkverwendungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.
4    Das Vermieten von Werkexemplaren nach Artikel 13 durch öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken ist zur Wahrung des Vermittlungsauftrags dieser Institution tariflich zu begünstigen.56
URG). Nicht nur die proportionale Bemessung und prozentuale Höhe der Vergütung, sondern auch ihre diachrone Belastung und faire Verteilung sind von der Vorinstanz bei der Genehmigung angemessen festzulegen. Genau aus diesem Grunde hat die Vorinstanz den für die Jahre 2010-2013 beantragten Tarifen "GT 3a TV" und "GT 3a Radio und Tonträger" am 8. und 18. Dezember 2008 sowie erneut mit Beschlüssen vom 26. März 2010 die Genehmigung verweigert. Durch die Vermeidung sprunghafter Erhöhungen und struktureller Bemessungsunterschiede zwischen dem GT 3a und dem GT 3a Zusatz hat sie die Tarifbelastung gegenüber jenen Tarifvorlagen wesentlich zugunsten der Beschwerdeführerinnen egalisiert, reduziert und den Beginn des Gästezimmerinkassos auf das Jahr 2013 verschoben.

6.8 Den Beschwerdeführerinnen ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass Tarife ihre Rechtsgrundlage manchmal nicht transparent machen und gesetzliche Vergütungsbestimmungen der Auslegung bedürfen, weshalb die Nutzerseite nicht immer von vornherein einschätzen kann, ob der Tarif gerechtfertigt ist. Ihr Interesse, zuerst die Rechtslage zu klären, ist darum mit zu berücksichtigen. Allerdings stehen ihm sowohl das Legalitätsprinzip (Gesetze sind zu befolgen) wie auch das Interesse der Urheberberechtigten an der Bezahlung gesetzlich und rechtskräftig geschuldeter Vergütungen gegenüber. Nicht in allen Fällen überwiegt darum das Interesse der Nutzerseite an der Klärung der Rechtslage bis zur Rechtskraft des Tarifs. Schon mit Empfang der Rechtsauffassung der Verwertungsgesellschaften während der Tarifverhandlungen, spätestens aber mit Kenntnis der Tarifeingabe oder mit dem Entscheid der Vorinstanz kann nach den Umständen für die Nutzerverbände und Nutzer abschätzbar sein, welche Vergütungen für ihre gegenwärtige Nutzung anfallen werden. Dass sie die Rechtsauffassung der Tarifeingabe nicht immer teilen und zu ihrer Anfechtung und zur Ausschöpfung des Instanzenzugs legitimiert sind, ändert hieran nichts.

7.
Der vorliegend strittige Tarif vollzieht eine gewandelte Rechtsauffassung der Vorinstanz zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Bst. e
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
, Art. 19 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch - 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
1    Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a  jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b  jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c  das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2    Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.9
3    Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:10
a  die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b  die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c  die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d  die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
3bis    Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.11
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
und Art. 22 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke - 1 Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
1    Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
2    Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.
3    Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
URG (vgl. E. 1.3), über die noch nicht letztinstanzlich entschieden worden ist. Dass auch eine andere Auslegung denkbar ist, stellt die Angemessenheit des GT 3a Zusatz und seine Anwendung per 1. Januar 2013 als solches nicht infrage, da die erhobenen Vergütungen zurückzugeben wären, sollte der Tarif vom Bundesgericht aufgehoben werden und die zugrundeliegende Rechtsauffassung sich als unrichtig erweisen. Die Gefahr der Verwertungsgesellschaften, im Fall einer erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens beginnenden Erhebung der Vergütung, sei es durch eine zwischenzeitliche Konzentration am Rundfunkmarkt indirekt oder infolge der Akkumulierung der Tarifvergütungen, die eine Zahlungsunfähigkeit bewirkt, oder des entgangenen Zinses direkt, einen Teil ihrer Ansprüche zu verlieren, hält sich mit der Gefahr der Gästezimmeranbieter in etwa die Waage, die für die vorzeitigen Tarifabrechnung einen administrativen Aufwand betreiben müssen, der sich eines Tages vielleicht als unnötig herausstellt, falls sich die bezahlten Vergütungen als ungerechtfertigt erweisen sollten. Entscheidend in der Abwägung dieser Interessen ist die Tatsache, dass die Vorinstanz den Tarifparteien ihre später mit Beschlüssen vom 26. März 2010 und 30. November 2012 wiederholte Auslegung, die sie unter anderem auf die seit Ende 2006 geltende Praxis der Europäischen Union stützt, schon in mündlichen Anhörungen vom 8. und 18. Dezember 2008 mitgeteilt hatte (vgl. Beschlüsse der Vorinstanz vom 26. März 2010 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a [GT 3a] Radio und Tonträger, E. 5, und betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a [GT 3a] TV, E. 7). Den Beschwerdeführerinnen standen damit entgegen ihrer Sachdarstellung über vier Jahre zur Verfügung, um sich und ihre Branche auf die Möglichkeit eines Urheberrechtstarifs vorzubereiten. In dieser Zeit waren sie auch über die Anstrengungen der Beschwerdegegnerinnen im Bilde, möglichst rasch ein solches Inkasso und eine Tarifgrundlage dafür einzuführen. Am 11. Mai 2012 hatten die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführerinnen und der Vorinstanz erstmals eine Tarifvorlage für einen GT 3a Zusatz mit Wirkung ab 1. Januar 2013 unterbreitet. Dass die Ausschöpfung des Instanzenzugs mehrere Jahre in Anspruch nimmt, ist keiner Seite zur Last zu legen. Eine rückwirkende Erhebung der geschuldeten Vergütungen ab dem 1. Januar 2013, womit die vor diesem Datum liegende Nutzung unvergütet bleibt, erscheint unter diesen Umständen massvoll und angemessen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist im Haupt- wie auch im Eventual- und Subeventualstandpunkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und den geleisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Die vorliegende Streitsache ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 135 II 182 E. 3.2 "GT 3c"). Vor Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Hierfür sind die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerinnen während der Tarifdauer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 massgebend. Im Verfahren B-6540/ 2012 ging das Bundesverwaltungsgericht für eine damals nur einjährige Tariflaufzeit des GT 3a Zusatz und mithilfe einer von beiden Seiten angewendeten Berechnungsweise (600 Hotels über 1'000 m2 x Anzahl Monate x Fr. 52.50 Zusatzvergütung gemäss Ziff. 5 Abs. 1 des Tarifs) von einem Streitwert von Fr. 400'000.- aus. Im vorliegenden Verfahren beträgt die Tariflaufzeit vier Jahre. Es ist also von einem Streitwert von Fr. 1,6 Mio. auszugehen und die Gerichtsgebühr für die vereinigten Beschwerden auf insgesamt Fr. 18'000.- festzulegen.

9.
Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen für die aus dem Verfahren erwachsenen, notwendigen Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Angesichts des geleisteten Aufwands bei einem thematisch abgegrenzten Streitumfang und einfachen Schriftenwechsel in vereinigten Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 18'000.- werden zu gleichen Teilen den beiden Beschwerdeführerinnen auferlegt und den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe entnommen.

3.
Den Beschwerdegegnerinnen wird zulasten und unter solidarischer Haftung der beiden Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. GT 3a Zusatz; Gerichtsurkunde)

- das Institut für Geistiges Eigentum (zur Kenntnis; A-Post; nach Eintritt der Rechtskraft; vgl. Art. 66a
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 66a Mitteilung von Urteilen - Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.
URG)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 11. Juli 2016
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3865/2015
Date : 07. Juli 2016
Published : 10. Januar 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Urheberrecht
Subject : Entscheid teilweise bestätigt, BGer 2C_685/2016 und 2C_806/2016 vom 13.12.2017. Gemeinsamer Tarif 3a Zusatz


Legislation register
BGG: 42  82
RTVG: 68
URG: 10  13  19  20  22  22a  35  40  46  47  59  60  66a  74  77a  80  83
URV: 9  11  12  15
VGG: 32  33
VGKE: 2  4  7
VwVG: 5  30  48  49  52  61  63  64  74
ZGB SchlT: 1  4
BGE-register
105-IA-36 • 119-II-51 • 120-V-319 • 124-III-266 • 125-III-141 • 126-V-134 • 127-V-431 • 132-V-387 • 133-I-201 • 133-II-263 • 135-II-172 • 135-III-334 • 140-II-483 • 141-II-182
Weitere Urteile ab 2000
2A.228/2005 • 2A.491/1998 • 2C_580/2012 • 2C_598/2012 • 2C_783/2013
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BVGE
2011/2
BVGer
B-1298/2014 • B-1736/2014 • B-2152/2008 • B-2346/2009 • B-2612/2011 • B-3865/2015 • B-3896/2011 • B-6540/2012 • B-8558/2010
sic!
199 S.9