Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_580/2012

Urteil vom 13. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
1. ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst,
2. SSA, Société Suisse des Auteurs,
3. SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik,
4. Suissimage, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken,
5. Swissperform, Gesellschaft für Leistungsschutzrechte,
Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch SUISA, Vincent Salvadé, Directeur général adjoint,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
GT 3a - Einzug von Vergütungen für die Radio- und Fernsehbenutzung in Hotel- und Spitalzimmern sowie in Ferienhäusern und Ferienwohnungen (Aufsichtsbeschwerde),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 14. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Auf verschiedene Eingaben hin eröffnete das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (im Folgenden: IGE) am 4. April 2011 ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, die SSA Société Suisse des Auteurs, die SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, die Suissimage Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken und die Swissperform Gesellschaft für Leistungsschutzrechte in Bezug auf die Erhebung von Vergütungen für die Radio- und Fernsehnutzung in Hotel- und Spitalzimmern, Ferienhäusern und Ferienwohnungen. Nach Einholung von Stellungnahmen der genannten Verwertungsgesellschaften wies das IGE mit Verfügung vom 7. Juni 2011 die Gesellschaften an, bis zum Vorliegen einer rechtsgenüglichen Tarifgrundlage auf den Einzug von Vergütungen für Radio- und Fernsehnutzungen in Hotel- und Spitalzimmern sowie in Ferienhäusern und Ferienwohnungen zu verzichten.

B.
Die genannten Verwertungsgesellschaften erhoben dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Urteil vom 14. Mai 2012 die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des IGE.

C.
ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform erheben gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die Verfügung des IGE seien aufzuheben und den Aufsichtseingaben sei keine Folge zu geben. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht, subeventualiter an das IGE, zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht und das IGE verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gegen den Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer aufsichtsrechtlichen Streitigkeit betreffend die Anwendung von Urheberrechts-Tarifen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Urteil 2C_527/2007 vom 13. Mai 2008 E. 2.3, in: sic! 10/2008 S. 717). Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Anordnung zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

2.
2.1 Streitig ist die Vergütung für die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen in Hotel- und Spitalzimmern sowie in Ferienhäusern und -wohnungen. Es geht dabei um Rechte nach Art. 10 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 sowie Art. 37 lit. b in Verbindung mit Art. 38
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 38 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes - Die Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 sowie das 4. und 5. Kapitel des zweiten Titels dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie den Herstellern und Herstellerinnen von Ton- oder Tonbildträgern und dem Sendeunternehmen zustehen.
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1), die nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften (Art. 40
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 40 - 1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
1    Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
a  die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
abis  das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a-22c und 24b;
b  das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a.
2    Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
3    Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
und 41
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 41 Grundsatz - Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Bewilligung des Instituts für geistiges Eigentum (IGE)48.
URG) geltend gemacht werden können (vgl. BGE 133 III 568 E. 4.3 S. 574). Diese stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf, verhandeln darüber mit den massgebenden Nutzerverbänden und legen die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (im Folgenden: ESchK) zur Genehmigung vor (Art. 46
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
1    Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2    Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3    Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
URG). Die ESchK genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
1    Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2    Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3    Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
1    Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2    Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3    Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
URG).

2.2 Der Tarif kann keine Vergütungen vorsehen für Nutzungen, die urheberrechtlich gar nicht geschützt sind. Im Streitfall obliegt es den Zivilgerichten, darüber zu entscheiden, was vom Urheberrecht umfasst wird (BGE 125 III 141 E. 4a S. 144 f.). Die Genehmigung eines Tarifs durch die ESchK kann nicht Vergütungsansprüche schaffen, welche vom Gesetz nicht vorgesehen sind (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.3 S. 177 ff.). Umgekehrt kann im Bereich der kollektiven Verwertung auch eine Vergütung, die vom Gesetz vorgesehen wäre, nur dann geltend gemacht werden, wenn ein genehmigter und gültiger Tarif besteht (Art. 46 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
1    Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2    Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3    Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
URG; BARRELET/EGLOFF/KÜNZI, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, Rz. 5, 9 und 10 zu Art. 46
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
1    Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2    Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3    Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
URG). Die Vorinstanz hat sich daher mit Recht nicht dazu geäussert, ob ein Vergütungsanspruch von Gesetzes wegen besteht, sondern nur darüber, ob der geltende Tarif dafür eine Vergütung vorsieht. Unerheblich ist bei dieser Lage auch, ob nach den internationalen Urheberrechtsabkommen die streitige Nutzung dem Urheberrecht unterliegt, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen.

2.3 Massgebend ist hier der Gemeinsame Tarif 3a 2008-2013 (im Folgenden: GT 3a), der von der ESchK am 4. Dezember 2007 genehmigt und mit Beschluss vom 26. März 2010 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert worden ist. Streitig ist die Auslegung dieses Tarifs. Die Tarife im Sinne von Art. 46
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
1    Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2    Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3    Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
URG stützen sich auf Bundesrecht. Reglemente, die von Privaten aufgrund einer bundesrechtlichen Grundlage aufgestellt werden, gelten als Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (HANSJÖRG SEILER, in: Kommentar Bundesgerichtsgesetz, N. 27 f. zu Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG mit Hinweisen); die Auslegung des Tarifs unterliegt damit als Frage des Bundesrechts der freien Kognition des Bundesgerichts (vgl. BGE 133 III 568 E. 5.5 S. 578 sowie Urteil 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 8 und 9, in: sic! 4/2008 S. 289).

2.4 Der GT 3a bezieht sich nach Ziff. 2.1 Abs. 1 auf die Verwendung von Ton- und Tonbild-Trägern, auf den Empfang von Sendungen zur Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen etc. sowie für "music-on-hold". Nach Ziff. 2.1 Abs. 2 GT 3a bedeutet Hintergrund-Unterhaltung, dass die Verwendung des Repertoires begleitende, ergänzende, nebensächliche Funktion hat.
Die Vorinstanz hat erwogen, Hotel- und Spitalzimmer sowie Ferienhäuser und -wohnungen seien in der allerdings nicht abschliessenden Aufzählung von Ziff. 2.1 Abs. 1 GT 3a nicht erwähnt. Der Begriff der Hintergrund-Unterhaltung bedeute eine als Hintergrund gedachte Unterhaltung, die eine freundliche Stimmung für einen anderen Zwecken dienenden Aufenthalt schaffen solle. Im Hotel- oder Spitalzimmer oder in einer Ferienwohnung sei aber von einem Gebrauch im Vordergrund auszugehen, weil man in diesen Räumen Radio- oder Fernsehgeräte deshalb einschalte, weil man Sendungen hören oder schauen möchte. Dieser Empfang stelle keine Hintergrund-Unterhaltung dar. Nutzungsbeschriebe in Tarifen seien nicht extensiv auszulegen. Die Aufzählung der Räume in Ziff. 2.1 Abs. 1 GT 3a sei deshalb als einschränkendes Kriterium zu verstehen und beziehe sich auf Räume, die einem global und nicht eindeutig definierten Personenkreis zugänglich seien, während sich bei Hotel- und Spitalzimmern sowie Ferienwohnungen die Berechtigten in der Regel genau eruieren liessen. Für eine enge Auslegung spreche auch, dass für die von den Beschwerdeführerinnen beantragten Nutzungen keine Verhandlungen mit den massgeblichen Nutzerverbänden erfolgt seien.

2.5 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Zusammenhang mit dem letztgenannten Argument eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung; sie hätten mit Nutzerverbänden, welche die Hotelnutzungen vertreten, Verhandlungen geführt. In Bezug auf die Ferienwohnungen bestünden gar keine im Sinne von Art. 46 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
1    Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2    Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3    Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
URG massgebenden Nutzerverbände, so dass keine Verhandlungspflicht bestanden habe.
Diese Rüge zielt jedoch am Kern der vorinstanzlichen Argumentation vorbei: Streitig und zu entscheiden ist nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen allenfalls auf den Einbezug von Nutzerverbänden verzichtet werden kann. Zutreffend ist aber die Auffassung der Vorinstanz, dass gerade dann, wenn - allenfalls auch rechtmässig - gewisse Nutzerkreise nicht in die Verhandlungen einbezogen wurden, eine restriktive Auslegung des Tarifs angezeigt ist. Dafür spricht die für die Vertragsauslegung geltende Maxime "in dubio contra stipulatorem" (vgl. BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; 132 III 264 E. 2.2 S. 267; 124 III 155 E. 1b S. 158 f.): Von den Verwertungsgesellschaften, welche in aller Regel die Tarifentwürfe ausformulieren und vorschlagen, ist zu verlangen, dass sie darin die vergütungspflichtigen Verwendungen genügend präzise regeln.

2.6 In diesem Sinne ist die Argumentation der Vorinstanz überzeugend: Die hier streitigen Lokalitäten sind in Ziff. 2.1 GT 3a nicht ausdrücklich genannt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschliessend, stützt aber die Auffassung der Vorinstanz, dass nur Räume umfasst sind, die in der Regel der Öffentlichkeit oder doch einem grösseren, unbestimmten Personenkreis zugänglich sind. Auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Arbeitsräume haben nicht den gleichen privaten Charakter wie ein Hotel- oder Spitalzimmer oder eine Ferienwohnung.

2.7 Wenn die Vorinstanz auf die allgemeinsprachliche Umschreibung der Hintergrundmusik abstellt, so deckt sich das sinngemäss mit der Umschreibung der Hintergrund-Unterhaltung, die der Tarif in Ziff. 2.1 Abs. 2 selber enthält: Die Sendung wird begleitend zu einer anderen Aktivität wahrgenommen und nicht mit dem Hauptzweck, sie zu sehen oder zu hören. Diese Umschreibung ist zugeschnitten auf Hintergrund-Unterhaltung, die etwa in Verkaufsläden oft abgespielt wird; typisch dafür ist, dass man die Sendung neben der Hauptbeschäftigung (beispielsweise des Einkaufens) nur im Hintergrund wahrnimmt. Dies ist nicht nur die Optik des Publikums, welches die Sendung wahrnimmt, sondern auch des Rauminhabers (Laden- oder Restaurantbetreiber), der die Sendung abspielen lässt: Er will seinem Publikum eine Unterhaltung anbieten, die begleitend und nebensächlich zu einer anderen Aktivität wahrgenommen wird. Demgegenüber geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass ein Hotel- oder Spitalgast oder ein Mieter einer Ferienwohnung in seinem Zimmer bewusst ein Radio- oder Fernsehgerät anschaltet, um eine bestimmte Sendung wahrzunehmen. Entscheidend ist dabei nicht der Umstand, dass in einem Hotel oder Spital der Hauptzweck des Aufenthalts nicht die Radio-
oder Fernsehbenutzung ist, sondern dass während der Sendung deren Wahrnehmung die Hauptbeschäftigung ist.

2.8 Zwar ist den Beschwerdeführerinnen insofern zuzustimmen, dass die effektiven Motive des Nutzers schwierig zu erheben sind. Die Vorinstanz hat denn auch kein Beweisverfahren durchgeführt zu ihrer sachverhaltlichen Annahme, dass in Hotel- und Spitalzimmern sowie Ferienwohnungen das Gerät eingeschaltet werde, um die Sendung wahrzunehmen; dies entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung. Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand in Hotel- oder Spitalzimmern - wie unter Umständen auch zu Hause - Radio hört als Hintergrund für andere Aktivitäten; umgekehrt mag es auch Gäste geben, die gezielt in ein Restaurant gehen, um die dort laufenden Fernsehsendungen anzusehen (z.B. während einer Fussball-Weltmeisterschaft). Abzustellen ist aber auf typische Situationen. Für diese trifft die Auffassung der Vorinstanz zu.

2.9 An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch die Berufung der Beschwerdeführerinnen auf die Rechtsgleichheit oder eine URG-konforme Auslegung nichts, wonach im Zweifelsfalle der Tarif so auszulegen sei, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Pflichten gemäss Art. 44
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
URG möglichst umfassend wahrnehmen können. Es liegt in der Natur des Urheberrechts, dass gewisse Aktivitäten je nachdem, in welchem Umfeld sie erfolgen, vergütungspflichtig sind oder eben nicht (vgl. z.B. die Verwendung zum Eigengebrauch gemäss Art. 19
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch - 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
1    Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a  jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b  jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c  das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2    Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.9
3    Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:10
a  die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b  die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c  die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d  die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
3bis    Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.11
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
URG). Art. 44
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
URG verpflichtet sodann nur die Verwertungsgesellschaften gegenüber den Rechtsinhabern zum Tätigwerden, kann aber nicht zu Lasten der Nutzer eine Vergütungspflicht begründen, für welche gar kein Tarif besteht.

3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_580/2012
Datum : 13. November 2012
Publiziert : 21. November 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medien
Gegenstand : GT3a - Einzug von Vergütungen für die Radio- und Fernsehbenutzung in Hotel- und Spitalzimmern sowie in Ferienhäusern und Ferienwohnungen (Aufsichtsbeschwerde)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
URG: 19 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch - 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
1    Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a  jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b  jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c  das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2    Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.9
3    Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:10
a  die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b  die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c  die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d  die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
3bis    Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.11
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
38 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 38 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes - Die Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 sowie das 4. und 5. Kapitel des zweiten Titels dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie den Herstellern und Herstellerinnen von Ton- oder Tonbildträgern und dem Sendeunternehmen zustehen.
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SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 40 - 1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
1    Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
a  die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
abis  das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a-22c und 24b;
b  das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a.
2    Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
3    Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
41 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 41 Grundsatz - Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Bewilligung des Instituts für geistiges Eigentum (IGE)48.
44 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
46 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
1    Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2    Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3    Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
59
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
1    Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2    Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3    Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
BGE Register
124-III-155 • 125-III-141 • 132-III-264 • 133-III-568 • 135-II-172 • 138-V-176
Weitere Urteile ab 2000
2C_527/2007 • 2C_580/2012 • 4A_418/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • verwertungsgesellschaft • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • genossenschaft • urheberrecht und verwandte schutzrechte • eidgenössisches institut für geistiges eigentum • entscheid • fernsehsendung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bundesgesetz über das urheberrecht und verwandte schutzrechte • empfang • gerichtsschreiber • wiese • literatur • musik • stelle • verfahrensbeteiligter • restaurant • bildende kunst
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sic!
10/2008 S.717 • 4/2008 S.289