Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2879/2018

Urteil vom 7. Mai 2020

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - gelangte am 15. Dezember 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Befragungen machte er geltend, sein Heimatland ungefähr im April 2012 verlassen zu haben, woraufhin er auf dem Landweg via den Iran und die Türkei nach Bulgarien gelangt sei, von wo aus er schliesslich nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist sei.

B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an.

C.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 26. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1008/2014 vom 15. Juli 2014 ab.

D.
Nachdem das BFM aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers am 7. August 2014 eine Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt hatte und der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 wieder aufgetaucht war, erfolgte dessen Ausschaffung nach Bulgarien am 24. April 2015.

E.
Am 19. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, in Afghanistan grosse Probleme gehabt und sich ausserdem zwischenzeitlich, das heisst vor seiner erfolgten Ausschaffung nach Bulgarien, rund sieben Monate in der Türkei aufgehalten zu haben.

F.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schengen-Mitgliedstaaten zu beweisen.

G.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4133/2015 vom 10. Juli 2017 gut. Zur Begründung führte es aus, das SEM habe das Dublin-Verfahren zumindest betreffend die zweite Anfrage an die bulgarischen Behörden nicht korrekt durchgeführt, weil es diese nicht über das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich über mehrere Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-Mitgliedstaaten aufgehalten zu haben, informiert habe. Dementsprechend wies das Gericht das SEM an, das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren erneut durchzuführen und die bulgarischen Behörden entsprechend zu informieren.

H.
Nachdem die bulgarischen Behörden die erneute Anfrage zur Übernahme des Beschwerdeführers abgelehnt hatten, erklärte das SEM mit Verfügung vom 21. September 2017 das Dublin-Verfahren für beendet und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder auf.

I.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 19. Dezember 2013 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt worden war, hörte ihn das SEM am 5. März 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe im Dorf B._______ (Bezirk C._______, Provinz Kapisa) zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, wo er bis zur (...) Klasse die Schule besucht habe. Anschliessend habe er als (...) gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er sich verlobt. Im Jahr 2009 beziehungsweise 2010 habe er begonnen, zusammen mit den Amerikanern im "(...)" der Franzosen in C._______ zu arbeiten. Seine Aufgabe habe darin bestanden, für die französischen Soldaten Zelte und Posten aufzubauen und die elektrische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Später sei er für die (...) als Manager tätig gewesen, habe neue Arbeiter registriert, Gehälter ausbezahlt und bei Neueinstellungen als Dolmetscher gedient. Nach ungefähr eineinhalb Jahren habe er im Camp einen Laden eröffnet, wo er diverse (...) angeboten habe. Während dieser Zeit habe er im Camp gewohnt und sei nur unregelmässig nach Hause zur Familie zurückgekehrt. Als er einmal mit Angehörigen des französischen Militärs auf dem lokalen Bazar gearbeitet und den Standort mit Strom versorgt habe, sei er von den Taliban gesehen worden, worauf der Familie im Dorf ein Drohbrief zugestellt worden sei. In diesem Brief sei er aufgefordert worden, seine Arbeit mit dem französischen Militär zu beenden und sich den Taliban anzuschliessen. Zu einem späteren Zeitpunkt sei es dann zu einer Bombenexplosion gekommen, wobei etliche Zivilisten wie auch Taliban getötet worden seien. Die Bombe sei von den Franzosen gelegt worden und er sei von den Taliban beschuldigt worden, den Franzosen Informationen über den Explosionsort geliefert zu haben, und ihm sei wegen seiner Tätigkeit für das französische Militär Spionage vorgeworfen worden. In der Folge sei seine Familie mehrmals von den Taliban zu Hause in B._______ aufgesucht worden, während er sich stets im Camp aufgehalten habe. Sein Vater sei dann von den Taliban mitgenommen und seiner Mutter sei mitgeteilt worden, man werde den Vater erst freilassen, wenn er sich selber den Taliban anschliesse. Seine Mutter habe ihm daraufhin verboten, sich den Taliban zu stellen, da sie Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe sich auch erfolglos um Hilfe von den Franzosen im Camp bemüht. Nach etwa drei Wochen sei sein Vater von den Taliban getötet worden, welche seine Leiche zurück in das Dorf gebracht hätten. Er sei anschliessend in sein Dorf zurückgekehrt, um vom Vater Abschied zu nehmen, wobei die Mutter ihm gesagt habe, dass er, und deswegen auch sein Bruder, nach wie vor in Gefahr seien. Er habe deshalb beschlossen, das Land zusammen mit seinem Bruder umgehend zu verlassen. Er habe sich von seiner Verlobten verabschiedet und sich mit seinem Bruder zurück ins Camp begeben, um
seinen Laden zu verkaufen. Danach habe er einen Fahrer organisiert, welcher ihn und seinen Bruder nach D._______ gebracht habe, wo sie die Grenze zum Iran überschritten hätten und weiter in die Türkei gereist seien. Dort habe er seinen Bruder verloren. Von einem Schlepper habe er dann erfahren, dass der Bruder sich in der Schweiz aufhalte, weshalb er schliesslich hergekommen sei. Nach seiner Flucht sei das Land der Familie von den Taliban beschlagnahmt worden und seine Mutter sei aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen zu seinem Onkel gezogen. Indessen habe er vernommen, dass sein Bruder damals in der Türkei festgenommen und nach Afghanistan ausgeschafft worden sei und seither zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester lebe.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Zutrittsausweises (autorisation d'acces), eine Kopie seines Arbeitsvertrages, die Kopie eines Drohbriefes der Taliban und eine Arbeitsbescheinigung (certificat d'appreciation) zu den Akten.

J.
Mit Verfügung vom 16. April 2018 - eröffnet am17. April 2018 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

K.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung und um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

M.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Sie nahm mit Schreiben vom 11. Juni 2018 zur Beschwerde Stellung.

N.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vor-instanz Stellung zu nehmen.

O.
Am 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Ausserdem legte er folgende Beweismittel zu den Akten: eine seine Mutter betreffende Patientenkarte des (...) in E._______ (Pakistan), eine ärztliche Notiz vom 23. Mai 2018 des (...) in E._______ (Pakistan), eine ärztliche Noitz vom 26. Mai 2018 des (...) in E._______ (Pakistan) sowie den Originalbriefumschlag, mit welchem die Unterlagen aus Pakistan geschickt worden seien.

P.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 weitere Beweismittel ein: eine eine seine Mutter betreffende Patientenkarte des (...), eine ärztliche Notiz vom 28. November 2018 des (...), eine ärztliche Notiz vom 20. November 2018 des (...) sowie den Originalbriefumschlag, mit welchem die Unterlagen aus Pakistan geschickt worden seien.

Q.
Mit Eingabe vom 29. März 2019 reichte der Beschwerdeführer das Foto eines Plakates, mit welchem die Taliban nach wie vor nach ihm suchten, als weiteres Beweismittel ein.

R.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, indem er vorbringt, dass die Vorinstanz sich zu wenig mit seiner Zugehörigkeit zu einer spezifischen Risikogruppe auseinandergesetzt habe, kann eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, genannt. Der Entscheid konnte denn auch vom Beschwerdeführer sachgerecht angefochten werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. Ausserdem erübrigt sie sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei eine Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen beziehungsweise dass seine Vorbringen den Anforderungen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen vermöchten. Obwohl er im Rahmen der Anhörung eingehend befragt worden sei, habe er die wesentlichen Fragen zu seinem zentralen Vorbringen, der Verfolgung seitens der Taliban, weder ausführlich noch konzise beantworten können, sondern sich allgemein sehr unsubstanziiert, vage und in nicht nachvollziehbarer Weise geäussert, wodurch er keinen subjektiven Eindruck erweckt habe. Zunächst sei es ihm nicht gelungen, in nachvollziehbarer und ausführlicher Weise aufzuzeigen, wie die Schwierigkeiten mit den Taliban begonnen hätten. Auf die Nachfrage, weshalb die Taliban gerade auf ihn aufmerksam geworden seien, als er zusammen mit den Franzosen auf dem Bazar gearbeitet und diesen mit Strom versorgt habe, habe er ausgeführt, die Taliban hätten ihn bereits früher aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, weshalb er von zu Hause weggegangen sei, und ihn schliesslich auf dem Bazar wieder erkannt. Inwiefern er bereits zu dem Zeitpunkt, als er noch in seinem Dorf gewesen sei, ein solches Interesse geweckt haben solle, dass er einige Jahre danach gleich wieder erkannt worden sei, gehe aus seinen Aussagen nicht hervor. Auch der Umstand, dass er auf einem Bazar, einem Platz der üblicherweise stark frequentiert sei, erkannt worden sein solle, wecke Zweifel. Sodann sei der weitere Verlauf der Vorbringen wenig nachvollziehbar. Das Vorgehen der Taliban sei nicht begreiflich. Hätten diese seit jeher ein solches Interesse an ihm gehabt, welches durch die Tätigkeit für die Franzosen zusätzlich verstärkt worden sei, sei unverständlich, weshalb man ihn nicht sofort aufgegriffen, sondern erst mit einem Drohbrief vorgewarnt habe. Auch den Spionageverdacht habe er nicht anschaulich zu erläutern vermocht. Die Aussage, weil man ihn mit den Franzosen und einer entsprechenden Karte um den Hals gesehen habe, habe man ihn der Spionage verdächtigt, gleiche einer blossen Behauptung, da er weder Genaueres zum genannten Projekt, seiner dortigen Funktion, noch den genauen Umständen, inwiefern diese Situation das Interesse der Taliban derart geweckt habe, dass man ihn der Spionage verdächtigt habe, habe nennen können. Obwohl ihm mehrere Nachfragen zu der Bombenexplosion in seinem Dorf gestellt worden seien, sei er nicht in der Lage gewesen, dieses Ereignis in nachvollziehbarer Weise darzulegen. So bleibe nach wie vor unklar, inwiefern er einzig wegen seiner Tätigkeit für die (...)firma im Camp der Franzosen ins Visier der Taliban geraten und sogar der Mithilfe an der Explosion
bezichtigt worden sei. Seine Erklärung, er sei die einzige Person aus dem Dorf gewesen, die im Camp der Franzosen gearbeitet habe, vermöge nicht zu überzeugen. Da er es unterlassen habe, weitere Ausführungen hierzu zu Protokoll zu geben, werde die angebliche Exponiertheit für die Taliban nicht deutlich. Analog verhalte es sich mit der Hausdurchsuchung. Da nicht bergreiflich werde, wie er die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen habe, bleibe auch unklar, wie es zu der angeblichen Hausdurchsuchung in seinem Dorf gekommen sein solle. Dessen ungeachtet seien auch die weiterführenden Aussagen zur Durchsuchung wenig überzeugend. Des Weiteren habe er auch über die angebliche Festnahme des Vaters nicht ausführlich berichten können. Er habe bloss gesagt, man habe der Mutter mitgeteilt, er solle sich den Taliban stellen, ansonsten man den Vater töten werde. Obwohl es sich um ein einschneidendes Ereignis handle, sei er nicht in der Lage gewesen, Genaueres zu erzählen. Auch wenn er nicht anwesend gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er substanziierter über die Festnahme zu berichten gewusst hätte, zumal ihn die Mutter und der Bruder ja im Camp besucht und über die Ereignisse aufgeklärt hätten. Auch die weiteren Schilderungen zu den angeblichen Besuchen der Taliban bei der Mutter und die Tötung des Vaters habe er nicht anschaulich darstellen können. So seien den Ausführungen weder Einzelheiten zu den konkreten Vorfällen, noch irgendwelche persönliche Erinnerungen zum damaligen Empfinden zu entnehmen. Ähnlich vage seien sodann auch die Aussagen betreffend die Furcht vor (zukünftiger) Verfolgung ausgefallen. Er habe hierzu erläutert, dass ihm bei einem weiteren Verbleib in Afghanistan wahrscheinlich eine weitere Verfolgung seitens der Taliban gedroht hätte, so habe er befürchtet, dass man erneut ein Familienmitglied als Geisel genommen hätte. Weitere, präzisere Ausführungen habe er nicht machen können. Es genüge aber nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr seien hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung erforderlich, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht dem subjektiven Empfinden fussten. Mangels solcher genügender Anhaltspunkte sei vorliegend von keiner begründeten Furcht auszugehen. Gegen eine solche spreche der Umstand, dass er persönlich nie direkten Kontakt zu den Taliban gehabt habe. Er habe sich überwiegend im Camp aufgehalten, sei aber selten - ein bis zweimal pro Jahr - kurzzeitig in sein Dorf zurückgekehrt. Hätten die Taliban ein solches Interesse an seiner Person gehabt wie vorgebracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er in all den Jahren im Dorf aufgesucht worden wäre, zumal die Taliban sein Haus gekannt hätten. Das Vorbringen, man habe
alle Jugendlichen der Region aufgefordert, sich den Taliban anzuschliessen, lasse nicht auf eine gezielte Verfolgung schliessen. Auch die weiteren Ausführungen hierzu würden eher auf die allgemein herrschende schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hindeuten. Daran vermöge auch der Umstand, dass man der Mutter das Land weggenommen habe, nichts zu ändern, gehe aus seinen Aussagen doch nicht hervor, ob es sich um eine gezielte Massnahme handle oder ob dieser Vorfall als Ausdruck der allgemein schlechten Sicherheitslage zu werten sei. Da die angebliche Verfolgung seitens der Taliban für unglaubhaft befunden worden sei, seien auch die geltend gemachten Schwierigkeiten der Mutter nach seiner Ausreise nicht als glaubhaft zu qualifizieren. Aufgrund der durchwegs äusserst vagen und nicht nachvollziehbaren Aussagen ist demnach weder davon auszugehen, dass ihm und seinen Familienangehörigen das Geschilderte wiederfahren sei, noch dass ihm und der Familie asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, der Ansicht der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, in nachvollziehbarer und ausführlicher Weise zu erklären, wann die Schwierigkeiten mit den Taliban angefangen hätten, könne nicht gefolgt werden. Auf die Frage, wann die Probleme mit den Taliban angefangen hätten, habe er geantwortet, dies sei in C._______ auf dem Bazar gewesen, diese Aussage aber kurz darauf korrigiert und geschildert, dass ihn die Taliban bereits in seinem Dorf verfolgt hätten und von ihm gefordert hätten, dass er sich ihnen anschliesse. Im Rahmen seiner Arbeit für die Franzosen habe er diese zu einem Bazar begleitet, welcher dank einem Projekt der Franzosen über Stromversorgung verfügt habe. Die Franzosen hätten den Dorfältesten beziehungsweise Dorfbewohnern verschiedene Dinge betreffend Elektrizitätsversorgung und Strom erklärt, da die Zuhörer jedoch Pashai und Paschtu gesprochen, die Dolmetscher der Franzosen jedoch nur Dari beherrscht hätten, habe er die Erläuterungen von Dari auf Pashai beziehungsweise Paschtu übersetzt. Da er Manager dieses Projekt gewesen sei, habe er anlässlich dieses Zusammentreffens auch eine Rede gehalten, wobei er von den Taliban aus seinem Dorf gesehen worden sei. Aufgrund seiner führenden Rolle im Rahmen dieses Projekts sei auch nachvollziehbar, warum er auf dem Bazar habe erkannt worden sei. Ungefähr eine Woche nach der Veranstaltung auf dem Bazar sei seiner Familie dann der Drohbrief zugestellt worden. Er habe nachvollziehbar geschildert, wieso gerade er diesen Brief erhalten habe. Sein Vater sei zu alt, sein Bruder jedoch zu jung gewesen, um sich den Taliban anzuschliessen. Er als junger, gesunder und gut ausgebildeter Mann sei jedoch prädestiniert für die Arbeit mit den Taliban gewesen. Er habe dem Brief zuerst wenig Beachtung geschenkt, sich jedoch vorgenommen, die Arbeit im Laden im Camp aufzugeben. Sein Vorbringen, die Taliban hätten ihn über seine Familie wissen lassen, dass er mit den Ungläubigen zusammenarbeite und sie ihn aus der Welt schaffen würden, sei nachvollziehbar und er habe überzeugend beschrieben, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, plötzlich mit der Arbeit aufzuhören, da er das Projekt habe zu Ende bringen müssen. Wenn die Vorinstanz argumentiere, es sei wenig plausibel, dass die Taliban ihn mittels Drohbrief vorgewarnt hätten statt gleich aufzugreifen, sei zu berücksichtigen, dass diese keine Zugang zu ihm gehabt hätten, da er sich ja im Camp der Franzosen, welches bewacht worden sei, aufgehalten habe. Des Weiteren sei das Verteilen von Drohbriefen eine beliebte, weit verbreitete Taktik der Taliban in Afghanistan. Nach der Bombenexplosion sei er verdächtigt worden, weil den Taliban bekannt gewesen sei, dass
er der Einzige aus seinem Dorf gewesen sei, der mit den Franzosen zusammengearbeitet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er seine Arbeit für das Projekt der Franzosen detailliert geschildert. Wenn die Vorinstanz anmerke, er habe es unterlassen detaillierte Ausführungen zur Hausdurchsuchung zu machen, sei dem entgegenzuhalten, dass in der Anhörung nur zwei oberflächliche Fragen diesbezüglich gestellt worden seien. Ihm sei es demzufolge gar nicht ermöglicht worden, detailliert von der Hausdurchsuchung zu erzählen, bei der die Taliban die Haustür eingeschlagen und einen Grossteil der Einrichtung des Hauses, unter anderem die Solarpanels und seinen Laptop, zerstört hätten. Wenn die Vorinstanz ausserdem bemängele, er sei nicht in der Lage gewesen, Genaueres über die Festnahme des Vaters zu berichten, so sei naheliegend, dass er nicht umfangreich von diesem Ereignis habe erzählen können, sei er doch wie bei der Hausdurchsuchung nicht selber anwesend gewesen. Er habe nachvollziehbar geschildert, wie ihn seine Mutter gewarnt habe und er nach einem Monat erfahren habe, dass sein Vater getötet worden sei. Er sei in jener Nacht kurz nach Hause gegangen, um Abschied zu nehmen, wobei die Mutter ihn gebeten habe zu fliehen, da sich am nächsten Morgen alle für die Beerdigung versammeln würden. Insgesamt habe sich das Verfolgungsinteresse der Taliban aufgrund seiner Arbeit für die Franzosen, welche als Ungläubige angesehen würden, und aufgrund seines Fachwissens im Bereich Elektrizität, welches auch für die Taliban von Nutzen gewesen wäre, ergeben. Gemäss Vorinstanz genüge es nicht, eine Furcht vor Verfolgung lediglich mit Vermutungen zu begründen. Seine Furcht habe sich jedoch bewahrheitet. Sein Bruder sei von den Taliban mitgenommen und gezwungen worden, für diese zu arbeiten. Es sei seinem Bruder dann jedoch gelungen zu fliehen und zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Pakistan auszureisen. Die Vorinstanz ziehe nicht in Zweifel, dass er im Camp des französischen Militärs gearbeitet habe, womit dieser Teil seiner Vorbringen glaubhaft und für die Entscheidfällung relevant sei. Aus UNO-Berichten gehe hervor, dass regierungsfeindliche Truppen, insbesondere Taliban, systematisch und gezielt Zivilisten verfolgen und angreifen würden, die tatsächlich oder vermeintlich die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschliesslich der internationalen Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützten beziehungsweise mit diesen verbunden seien. Zu den primären Zielen solcher Angriffe gehörten unter anderem Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen und Bauarbeiter. Über gezielte Tötungen hinaus setzten die regierungsfeindlichen
Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen, Entführungen und Brandanschläge ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liessen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu würden unter anderen Personen gehören, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe stünden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden. Dies betreffe insbesondere afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Somit falle er gemäss Rechtsprechung in eine konkrete Risikogruppe, da er für das französische Militär tätig gewesen sei. Die für Personen der Risikogruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch die Taliban oder durch andere regimefeindliche Verbände stelle eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar.

5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass sich die Beschwerde vorwiegend darauf beschränken würde, bereits Gesagtes zu wiederholen und keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits ausführlich dargelegt, sei es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung weder gelungen, ein erhöhtes Interesse der Taliban an seiner Person geltend zu machen, noch habe er die angeblich erlebten Verfolgungsmassnahmen respektive eine begründete Furcht davor überzeugend darzulegen vermocht. Einzig aufgrund seiner Arbeit für das französische Militär könne nicht bereits auf eine Verfolgung durch die Taliban geschlossen werden. Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, nachvollziehbar zu erläutern, inwiefern er ins Visier der Taliban geraten sei und glaubhaft zu erklären, wie sich seine Verfolgung zugetragen habe, beziehungsweise inwiefern er deswegen begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben müsse. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weshalb ihm keine Verfolgung seitens der Taliban respektive keine begründete Furcht davor zuzusprechen sei.

5.4 In der Replik wird dagegen erklärt, dass den Ausführungen der Vor-instanz nicht gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Arbeit für die Franzosen ins Visier der Taliban geraten. Durch seine leitende Stellung an der Versammlung beziehungsweise Veranstaltung auf dem Bazar habe er sich exponiert und seien die Taliban auf ihn aufmerksam geworden. Sowohl seine führende Rolle für einen ausländischen Arbeitgeber als auch sein Fachwissen im Bereich der Elektrizität hätten zu einem erhöhten Interesse der Taliban an ihm geführt. Gemäss UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) verfügten Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschliesslich der internationalen Streitkräfte verbunden seien oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützten, über ein Risikoprofil. Als besonders gefährdet würden gemäss UNHCR Zivilisten gelten, welche mit den internationalen Streitkräften verbunden seien oder diese unterstützten. Es sei ersichtlich, dass er dieses Risikoprofil erfülle. Kurz nach der Veranstaltung auf dem Bazar hätten die Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban begonnen. So habe seine Familie den Drohbrief der Taliban erhalten, nach der Bombenexplosion sei aufgrund des Spionageverdachts das Haus der Familie durchsucht worden und sein Vater sei durch die Taliban mitgenommen und schliesslich getötet worden. Bezüglich der begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung habe er in den Anhörung dargelegt, dass er besorgt gewesen sei, dass die Taliban erneut ein Familienmitglied als Geisel genommen hätten, wenn er seine Arbeit nicht verlassen hätte. Seine Befürchtungen hätten sich bewahrheitet, als der Bruder von den Taliban mitgenommen und von diesen gezwungen worden sei, für sie zu arbeiten. Dem Bruder sei jedoch die Flucht und zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester die Ausreise nach Pakistan gelungen. Es handle sich somit um eine begründete Furcht vor einem Ereignis, welches auch eingetreten sei. Aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung und mit Blick auf die aktuellen Vorkommnisse, wie die Beschlagnahmung der Ländereien der Familie, die Festnahme des Bruders und die Flucht der Familie nach Pakistan, sei davon auszugehen, dass ihm auch in Zukunft weitere, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten.

5.5 In seiner Eingabe vom 17. Januar 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Mutter seit der Hausdurchsuchung durch die Taliban in ärztlicher Behandlung befinde. Auf der Suche nach ihm seien die Taliban damals äusserst gewalttätig vorgegangen, hätten seinen Vater mitgenommen und seiner Mutter das (...) gebrochen. Die beiliegenden Beweismittel würden belegen, dass sich die Mutter wegen (...) und ihrem (...) immer noch in ärztlicher Behandlung befinde. In diesem Jahr werde sie am (...) operiert. Dies zeige einerseits deutlich, wie radikal die Taliban auf der Suche nach ihm vorgegangen seien. Andererseits würde damit belegt, dass seine Familie wegen seiner früheren Tätigkeit und der daraus resultierenden Gefahr nach Pakistan habe fliehen müssen.

5.6 In seiner Eingabe vom 29. März 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel ihm mitgeteilt habe, dass die Taliban nach wie vor in seinem Heimatdorf nach ihm suchen würden. Die Taliban würden mit Plakaten, auf welchem ein Foto abgedruckt sei, welches in bei seiner früheren Tätigkeit zeige, nach ihm suchen. Zusätzlich zu dem abgebildeten Foto stehe auf dem Plakat, dass er für die französische Armee gearbeitet habe und deshalb getötet werden müsse. Diejenige Person, welche ihn töte, komme ins Paradies. Seinem Onkel sei es leider nicht möglich gewesen, das gesamte Plakat abzufotografieren. Unbekannte Personen seien, nachdem der Onkel das Plakat fotografiert habe, am Abend vorbeigekommen und hätten sich nach seinem [Beschwerdeführer] Aufenthaltsort erkundigt. Sein Onkel habe angegeben, nicht zu wissen, wo er sich befinde.

5.7 In seiner Eingabe vom 30. Januar 2020 legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Onkel ihm vor kurzem mitgeteilt habe, dass die Taliban unterdessen wüssten, dass sich seine Familie in Pakistan befinde. Aus Angst vor der Verfolgung durch die Taliban habe sich die Familie in Pakistan nicht angemeldet. Dies bedeute, dass sie sich illegal im Land aufhielten, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie nach Afghanistan ausgeschafft würden. Seine Familie teile sich mit einer anderen Familie aus Afghanistan eine Wohnung und lebe unter prekären Bedingungen und der ständigen Sorge, dass ihr Versteck auffliege und sie von den Taliban mitgenommen würden, wie dies bereits einmal seinem Bruder passiert sei.

6.

6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.).

6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.

7.

7.1 Die Vorinstanz bestreitet weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdeebene die vom Beschwerdeführer vorgetragene Tätigkeit für das französische Militär; es werden auch keine Zweifel am Inhalt der eingereichten Beweismittel geäussert.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich ebenso wenig veranlasst, diese Sachverhaltselemente in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit für das französische Militär mit Beweismitteln belegt und sich in den Befragungen in substanziierter Weise zu seiner Tätigkeit geäussert, so machte er etwa Aussagen zu seinem Arbeitsort, seinen Aufgaben, seinem Arbeitsalltag und schildert, wie er zu seiner Tätigkeit für das französische Militär gekommen ist.

7.2 Die Vorinstanz argumentiert zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie die Schwierigkeiten mit den Taliban begonnen hätten. Dieser Einschätzung kann nach Ansicht des Gerichts nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer diesbezüglich insbesondere ausgeführt, er sei den Taliban aufgefallen, als er mit den Franzosen auf einem Bazar gearbeitet, diesen mit Strom versorgt und den Leuten erklärt habe, wie der Strom zu benutzen sei. Aus dem Umstand, dass Personen, welche den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. nachfolgend E. 7.4.2), lässt sich im Umkehrschluss ein erhöhtes Interesse an solchen Personen seitens der Taliban ableiten. Es erstaunt also nicht, dass die Taliban auf ihn aufmerksam geworden sind, zumal die französischen Soldaten, mit denen er unterwegs war, mutmasslich als solche zu erkennen waren, der Beschwerdeführer anlässlich dieses Ereignisses exponiert in Erscheinung getreten ist (vgl. [...]) und er überdies ohnehin angegeben hat, er sei von einem Taliban aus seinem Heimatdorf erkannt worden, wobei die Taliban dort bereits früher versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Angesichts der vorgängigen Erwägungen ist auch das vorinstanzliche Argument, es sei wenig wahrscheinlich, dass er auf dem Bazar, einem üblicherweise stark frequentierten Platz, erkannt worden sei, als wenig überzeugend zu werten.

Die vorinstanzliche Argumentation geht sodann auch fehl, wenn sie den weiteren Verlauf der Vorbringen als wenig nachvollziehbar qualifiziert. So sind Drohbriefe eine verbreitete Taktik der Taliban, welche dazu dienen soll, Angst zu verbreiten und dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung sich nicht in irgendeiner Weise mit der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einlässt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2016 zu Afghanistan: Drohbriefe der Taliban, S. 1). Angesichts dessen ist insbesondere auch im vorliegenden Fall plausibel, dass die Taliban der Familie des Beschwerdeführers zuerst einen an ihn adressierten Drohbrief haben zukommen lassen, da er im Camp der Franzosen, wo er sich praktisch durchgehend aufgehalten hat (vgl. [...]), nicht greifbar war.

Insofern die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer habe den gegen ihn bestehenden Spionageverdacht nicht anschaulich zu erläutern vermocht, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. So wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zunächst deutlich, dass der Spionagevorwurf grundsätzlich darin bestand, dass er Informationen über die Versammlung der Taliban in seinem Dorf weitergegeben haben soll (vgl. [...]). Auch erläutert der Beschwerdeführer in durchaus nachvollziehbarer Weise, dass dieser Vorwurf entstanden sei, da er als einziger aus seinem Dorf im Camp der Franzosen gearbeitet habe (vgl. [...]), was den Taliban zu diesem Zeitpunkt ja bereits bekannt gewesen sei. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie die Taliban denn dazu gekommen seien, ihn der Spionage zu verdächtigen (vgl. [...]), bezieht sich sodann offensichtlich auf jenen Moment, als er mit den Franzosen zwecks eines Projektes auf dem Bazar war und dort von den Taliban gesehen worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu weitgehend konzis geäussert (vgl. [...]) und seitens der Vorinstanz wurden im Anschluss an die vorgängig erwähnte Frage keine vertiefenden Nachfragen gestellt. Angesichts dessen erscheint der Vorwurf, er habe dazu nichts Genaueres sagen können, nicht gerechtfertigt.

Unter Berücksichtigung der vorgängigen Erwägungen ist es sodann durchaus plausibel, dass es zur Hausdurchsuchung durch die Taliban gekommen ist. Insofern dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz vorgeworfen wird, seine weiterführenden Aussagen zur Hausdurchsuchung seien wenig überzeugend ausgefallen, ist anzumerken, dass er in der Anhörung gar nie direkt zu dieser Hausdurchsuchung befragt worden ist. So erwähnt der Beschwerdeführer sie lediglich nebenbei und anlässlich von Antworten auf Fragen, die nicht auf eine vertiefte Schilderung dieses Ereignisses an sich abzielten (vgl. [...]).

Wenn sodann auch argumentiert werden könnte, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Mitnahme des Vaters und den Besuchen der Taliban seien eher kurz gehalten, so ist dennoch nicht von einer völligen Substanzlosigkeit auszugehen. So legt der Beschwerdeführer bereits anlässlich der freien Schilderung der Asylgründe dar, wie es zur Mitnahme des Vaters gekommen sei, dass er im Anschluss daran die Franzosen darüber benachrichtigt habe, um zu sehen, ob diese etwas für ihn tun könnten und äussert sich auch spontan zu inneren Gedankengängen, welche dieser Vorfall ausgelöst habe, nämlich Schuldgefühle darüber, dass der Vater, der nichts verbrochen habe, an seiner Stelle bestraft werde (vgl. [...]). Später führt der Beschwerdeführer diesbezüglich noch aus, was die Taliban anlässlich der Mitnahme des Vaters mitgeteilt hätten und zu wem beziehungsweise wohin er sich hätte begeben sollen, um sich zu stellen (vgl. [...]). Er schildert ausserdem, dass die Franzosen ihm mitgeteilt hätten, sie würden nichts für ihn tun können, und wiederholt, dass die Mutter nicht gewollt habe, dass er sich den Taliban stelle (vgl. [...]). In der Folge erwähnt der Beschwerdeführer in Antwort auf die Frage, was nach der Mitnahme des Vaters passiert sei, dass die Taliban nach zwei bis drei Wochen erneut vorbeigekommen seien und gefragt hätten, warum er sich noch nicht gestellt habe, respektive gedroht hätten, sie würden den Vater töten, wenn er sich nicht stelle. Auf diesen Besuch der Taliban wurde seitens der befragenden Person nicht weiter eingegangen, sondern der Beschwerdeführer wurde sogleich gefragt, was nach diesem Besuch passiert sei (vgl. [...]).

Dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zur Tötung des Vaters machen konnte, kann ihm nicht angelastet werden, waren doch offensichtlich weder er, noch jemand der ihm darüber hätte berichten können bei diesem Vorkommnis anwesend. Der Beschwerdeführer setzt seine Schilderung mit dem Moment fort, als der Vater erhängt an einem Baum gefunden worden sei, und schildert unaufgefordert weitere Details darüber, wie etwa das die Taliban niemanden in die Nähe gelassen hätten, dass alle den Toten als Warnung hätten sehen sollen und dass schliesslich die Weissbärtigen zu den Taliban gegangen seien und gesagt hätten, dass dies keine gute Tat sei beziehungsweise dass man so etwas nicht mache, woraufhin sie die Leiche des Vaters erhalten hätten (vgl. [...]). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer betreffend den weiteren Verlauf der Geschehnisse in relativ pauschaler Weise ausgeführt hat, die Mutter habe gesagt, er solle seinen Bruder mitnehmen und von dort [zu Hause] weggehen, da sie auch in Gefahr seien beziehungsweise er habe vom Vater Abschied genommen und die Mutter habe gesagt, bevor die Leute erführen [dass er sich zu Hause aufhalte], soll er von dort weggehen (vgl. [...]). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er habe sich an diesem Tag lediglich zwei Stunden zu Hause aufgehalten (vgl. [...]).

Schliesslich ist im Hinblick auf die von der Vorinstanz erwähnten Ereignisse (Hausdurchsuchung, Mitnahme des Vaters, weiterer Besuch der Taliban) zu berücksichtigen, dass es sich um Vorfälle handelt, bei denen der Beschwerdeführer nicht persönlich anwesend war. Dass er diese Vorkommnisse nicht detaillierter beschreiben konnte, erscheint angesichts seines Wissens aus zweiten Hand verständlich. Insgesamt ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Anhörung zu den Asylgründen ganze sechs Jahre vergangen sind. Dieser Umstand, der auch zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer zu bestimmten Details seiner Asylvorbringen anlässlich der Anhörung keine präzisen Angaben mehr zu machen im Stande war beziehungsweise weshalb persönliche Erinnerungen zum Erlebten unter Umständen gefehlt haben, wurde durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt.

7.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Argumentation der Vorinstanz, welche sich weitgehend darauf beschränkt hat, den Vorbringen des Beschwerdeführers die Nachvollziehbarkeit abzusprechen, nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr erachtet das Bundesverwaltungsgericht den zur Begründung des Asylgesuchs vorgetragenen Sachverhalt in seiner Gesamtheit als glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die damit zusammenhängenden Beweismittel einzugehen.

7.4

7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2019 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. US Commission on International Religious Freedom [USCIRF]: "Annual Report 2018 - Afghanistan" vom 24. Februar 2019, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Tier2_AFGHANISTAN_2019.pdf; Austrain Centre for Country of Origin and Asylum Reserach and Documentation (ACCORD): "ecoi.net featured topic on Afghanistan: Overview of security in Afghanistan" vom 15. Januar 2020, https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/; United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] / Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: "Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2012" vom 22. Februar 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2019_-_22_february.pdf; alle zuletzt abgerufen am 7. Mai 2020).

7.4.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [zuletzt abgerufen am 7. Mai 2020] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Forgein Affairs and Trade [DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage" vom 12. September 2018, insbesondere S. 9).

7.4.3 Nach Einschätzung des Gerichts gehörte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für französische Militär im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan zu jener Personengruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang ist sodann noch darauf hinzuweisen, dass, soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung von der Stadt Kabul als dem Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers spricht und ausführt an diesem Ort sei das Risiko Opfer eines gezielten Anschlags der Taliban zu werden geringer, weshalb ein besonderes Interesse an der betreffenden Person erforderlich sei, der Eindruck einer fehlerhaften Arbeitsweise entsteht, da sich der vorgetragene Sachverhalt an einem ganz anderen Ort (Distrikt C._______, Provinz Kapisa) abgespielt hat und der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zu Kabul aufweist. Schliesslich hat sich die für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers an sich schon zu bejahende abstrakte Gefährdung durch die glaubhaft gemachten Behelligungen, insbesondere durch die erfolgte Entführung und Tötung des Vaters, welche über die in Afghanistan bestehende allgemeine Sicherheitsgefährdung hinausgehen, in individueller Hinsicht konkretisiert.

7.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2012 aufgrund seines Profils begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hatte. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise keineswegs verbessert, sondern vielmehr über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 7.6), ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Übergriffe seitens der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen zu befürchten hat.

7.6 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht und am Herkunftsort die Schutzfähigkeit des Staates zu verneinen ist, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 und 7.3.2). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil, zu welchen der Beschwerdeführer gehört, keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. Urteile des BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2; E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.4; D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.9.3 und E-4394/2016 vom 19. April 2018). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten in allen Landesteilen entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist. Überdies hat auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative verneint.

8.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme fallen somit dahin.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Entschädigung des amtlich eingesetzten Rechtsvertreters durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit.

Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 27. Juni 2018 eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von Fr. 1'750.- eingereicht. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 50.- erscheinen angemessen, der ausgewiesene Zeitaufwand von 8.5 Stunden ist jedoch angesichts des seit der Replik erfolgten Aufwandes um 1 Stunde auf 9.5 Stunden zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'950.- festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 16. April 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'950.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2879/2018
Datum : 07. Mai 2020
Publiziert : 05. Juni 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. April 2018


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • afghanistan • vater • bundesverwaltungsgericht • mutter • familie • pakistan • hausdurchsuchung • stelle • frage • beweismittel • ausreise • onkel • plakat • flucht • bulgarien • festnahme • zweifel • nation • report
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/5 • 2011/51 • 2011/7 • 2008/12 • 2007/31
BVGer
D-1008/2014 • D-2879/2018 • D-3402/2017 • D-4133/2015 • D-416/2015 • D-5800/2016 • E-117/2016 • E-4394/2016
AS
AS 2016/3101