Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4133/2015

Urteil vom 10. Juli 2017

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Besetzung
Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Am 15. Dezember 2013 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch ein, nachdem er vom Grenzwachtcorps, in einem Zug von Wien kommend, in F._______ angehalten worden war. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Dezember 2013 wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat gewährt. Er gab dazu an, zuerst in Bulgarien registriert worden zu sein. Weil die Umstände dort sehr schlecht gewesen seien, habe er sich jedoch nach Österreich begeben. Dort habe man ihm gesagt, er werde entweder nach Bulgarien oder Afghanistan zurückgeschickt werden. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er den Hinweis erhalten habe, hier halte sich sein vermisster [Verwandter] auf, von dem er während der Flucht in der Türkei getrennt worden sei.

B.
In der Folge führte die Vorinstanz ein Dublin-Verfahren durch und ersuchte die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarische Dublin-Unit stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers zu.

C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Bulgarien. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. Die Beschwerde vom 27. Februar 2014 gegen den Nichteintretensentscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1008/2014 vom 15. Juli 2014 abgewiesen. Das Gericht stützte die Argumentation der Vorinstanz, wonach keine Gründe ersichtlich seien, welche der Zuständigkeit Bulgariens entgegenstehen würden. Weder sei das Asylsystem in Bulgarien derart defizitär noch sei eine für die Dublin-Zuständigkeit massgebliche verwandtschaftliche Beziehung in der Schweiz belegt worden.

D.
Am 7. August 2014 informierte die Vorinstanz die bulgarische Dublin-Unit über das Untertauchen des Beschwerdeführers und beantragte eine Verlängerung der Überstellungsfrist um 18 Monate, gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.

E.
Gemäss Vorakten meldete sich der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 im EVZ H._______. Er wollte erneut Asyl beantragen und legte Beweismittel betreffend seine Tätigkeit für die internationalen Schutztruppen in Afghanistan vor. Am 17. Februar 2015 wurde er dort mittels Merkblatt über das schriftliche Verfahren bei Mehrfachgesuchen informiert und an den zuständigen Kanton verwiesen. Als der Beschwerdeführer gleichentags das Migrationsamt G._______ aufsuchte, wurde er zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen.

F.
Am 19. Februar 2015 beantragte der zuständige Kanton bei der Abteilung Rückkehr des SEM Vollzugsunterstützung für die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bulgarien. Am 4. März 2015 wurde die Überstellung abgesagt, da der Beschwerdeführer sich weigerte. Ein neuer Vollzugsversuch wurde für den 13. März 2015 angesetzt. Auch diesmal verweigerte sich der Beschwerdeführer der Rückführung und sie wurde abgesagt.

G.
Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2015 per Telefax ein Schreiben in Paschtu an das SEM richtete. Die Vor-instanz setzte ihm daraufhin Frist bis zum 30. März 2015, um dieses in eine Amtssprache zu übersetzen. Am 29. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM per Telefax aus der Haftanstalt um Fristverlängerung zur Beschaffung verschiedener Dokumente über seinen Aufenthalt in der Türkei (vgl. Unterdossier Vollzugsakten, erstellt am 19. Februar 2015).

H.
Am 2. April 2015 informierte die Vorinstanz die bulgarische Dublin-Unit, dass die Rückführung nun per Sonderflug vorgesehen sei. Gemäss Vollzugsakten erfolgte die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Bulgarien am 24. April 2015.

I.
Am 19. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Er brachte vor, in Afghanistan grosse Probleme zu haben. Ausserdem habe er sich zwischenzeitlich sieben Monate in der Türkei aufgehalten. Dort habe er gearbeitet und spreche inzwischen Türkisch. Er könne seinen Aufenthalt mit Fotos beweisen, das Aufnahmedatum sei auf dem Datenträger gespeichert. Er reiche vorab Kopien ein. Er besitze auch eine türkische SIM-Karte. Nach der Ausschaffung nach Bulgarien habe man ihm dort erklärt, sein Fall sei beendet, da er zu lange abwesend gewesen sei. Er reiche eine entsprechende Bestätigung der dortigen Behörden ein. Zum Beleg reichte er die Kopien von zwei Fotos ein, eine bulgarische Karte mit seinem Foto in Kopie sowie die Kopie zweier türkischer Bustickets.

J.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer innert Frist das rechtliche Gehör zu einer erneuten Wegweisung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

K.
Am 2. Juni 2015 zeigte eine Rechtsvertreterin der Rechtsberatungsstelle St. Gallen/ Appenzell die Mandatsübernahme an. Betreffend die geplante Überstellung nach Bulgarien wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Ausschaffungshaft genommen worden, bevor er überhaupt habe geltend machen können, dass er sich zwischenzeitlich in der Türkei aufgehalten habe. Er habe die Schweiz im August 2014 in Richtung Türkei verlassen und dort bis Ende Januar 2015 gelebt. Nach der Ausschaffung aus der Schweiz im April 2015 sei er im Mai 2015 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Es liege ein Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei, da sich der Beschwerdeführer mehr als drei Monate ausserhalb des Gebietes der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten habe und dies auch beweisen könne.

L.
Am 3. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die bulgarische Dublin-Unit erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Auf den geltend gemachten Umstand eines möglichen Aufenthaltes ausserhalb des Dublin-Raumes wies das SEM in dieser Anfrage nicht hin. Am 19. Juni 2015 erklärten die bulgarischen Behörden ihre Bereitschaft zur erneuten Rückübernahme.

M.
Am 26. Juni 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Erhebung einer Gebühr nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schengen-Mitgliedstaaten zu beweisen. Fotos und deren Kopien seien leicht zu fälschen und hätten damit wenig Beweiskraft. Auch stimme der Name auf dem eingereichten Busticket nicht gänzlich mit dem Namen des Beschwerdeführers überein. Ausserdem vermöge auch ein Busticket einen mehrmonatigen Aufenthalt nicht zu beweisen - der Aufenthalt könne auch nur einen Tag gedauert haben. Auch das Vorbringen, wonach das Asylverfahren in Bulgarien "geschlossen sei" verfange nicht, da die bulgarischen Behörden für das Verfahren zuständig seien und den Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung anzuordnen hätten. Es gebe keine Hinweise, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Der Abschluss des Verfahrens in Bulgarien ändere die Zuständigkeit nicht. Es lägen überdies auch keine individuellen Gründe für einen humanitären Selbsteintritt der Schweiz vor und der Vollzug nach Bulgarien sei zumutbar, weshalb Bulgarien zuständig bleibe.

N.
Am 1. Juli 2015 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM vom 26. Juni 2015 an. Er beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz. Ferner beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von der Überstellung nach Bulgarien bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung. Zur Begründung brachte er vor, er habe die Beweisfotos von einem Kollegen erhalten. Die Fotos seien offensichtlich echt und nicht montiert. Das SEM habe den Umstand, dass er eine türkische SIM-Karte vorlegen könne, nicht gewürdigt und die Ausführungen betreffend die abweichende Schreibweise seines Namens auf den türkischen Bustickets seien höchst spitzfindig und formalistisch. Es sei klar, dass es sich um ihn gehandelt habe. Man wolle ihm jedoch einfach nicht glauben. Das SEM habe ferner ausser Acht gelassen, dass er Türkisch sprechen könne, was er nur in sieben Monaten, nicht aber in wenigen Tagen, gelernt haben könne. Er habe damit genügend darlegen können, dass er sich länger in der Türkei aufgehalten habe.

O.
Am 6. Juli 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten ein. Am 7. Juli 2015 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug vorübergehend aus.

P.
Ebenfalls am 7. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die Beweismittel als Farbkopien ein. Er betonte nochmals, es sei ersichtlich, dass die Fotos nicht manipuliert worden seien.

Q.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein. Es lud die Vorinstanz innert Frist ein, sich zu den Beschwerdevorbringen zu äussern, insbesondere zu dem Umstand, dass sie die bulgarischen Dublin-Behörden im Rahmen der Anfrage vom 3. Juni 2015 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht über das Vorbringen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hatte, wonach dieser den Schengen-Raum angeblich für eine Dauer von mehr als drei Monaten verlassen habe und zum Nachweis gewisse Beweismittel vorgelegt hatte, sondern Frage 13 auf dem Anfrageformular (vgl. act. B5/5) offen gelassen hatte.

R.
In der Stellungnahme vom 20. Juli 2015 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Es führte aus, es treffe zu, dass die bulgarischen Behörden in der Anfrage vom 3. Juni 2015 versehentlich nicht über die geltend gemachte Ausreise aus dem Schengen-Raum informiert worden seien. Jedoch hätte die behauptete Ausreise, selbst wenn sie im Wiederaufnahmeformular entsprechend festgehalten worden wäre, nichts an der Zuständigkeit Bulgariens zu ändern vermocht. Bulgarien habe der Wiederaufnahme zugestimmt, obschon auf dem beiliegenden Eurodac-Abgleich ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 illegal in Ungarn einreiste und am Folgetag in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Dies deute darauf hin, dass auch den bulgarischen Behörden keine Hinweise auf einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raumes vorlägen. Schliesslich habe man die bulgarischen Behörden am 21. Juli 2015 (sic: Es dürfte sich hier um ein redaktionelles Versehen handeln, gemeint sein dürfte der 21. Juni 2015, Anmerkung des Gerichts) via E-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein mehr als dreimonatiges Verlassen des Schengen-Raumes geltend gemacht habe. Bis um 18:00 Uhr des 21. Juli 2015 (sic, siehe oben) habe das SEM jedoch keine Rückmeldung der bulgarischen Behörden erhalten. Zu den Vorbringen wurde festgehalten, diese seien bereits im Entscheid vom 26. Juni 2015 gewürdigt worden und vermöchten - wie dort ausgeführt - den Aufenthalt nicht zu beweisen. Es sei auch merkwürdig, dass der Beschwerdeführer für seinen angeblich siebenmonatigen Aufenthalt einschliesslich Arbeitstätigkeit in der Türkei nichts weiter vorzuweisen habe als zwei Fotos, ein auf einen ähnlichen Namen lautendes Busticket und eine SIM-Karte. Es erstaune, dass er keine handfesten Beweise für seine Ausreise, seinen Aufenthalt und seine Rückreise vorlegen könne. Selbst bei gutgläubiger Berücksichtigung könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Juli 2014 und Februar 2015 tatsächlich in der Türkei aufgehalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht lud den Beschwerdeführer innert Frist zur Replik ein.

S.
Am 6. August 2015 zeigte eine weitere Rechtsvertreterin der Beratungsstelle unter Vorlage einer Vollmacht vom 5. August 2015 die Mandatsübernahme an und beantragte Akteneinsicht sowie eine Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik.

T.
In der Replik vom 31. August 2015 wurde der mangelhafte Ablauf des Dublin-Verfahrens gerügt. Die bulgarischen Behörden hätten der Wiederaufnahme sicher nicht zugestimmt, wenn sie korrekt über die sechsmonatige Abwesenheit des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum informiert worden wären. Das SEM habe auch die für die Abwesenheit vorgelegten Beweise nur mangelhaft überprüft. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wurde zusätzlich vorgetragen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Türkei zweimal nach I._______ gereist sei, um sich beim dortigen UNHCR-Büro zu erkundigen, ob etwas über seinen [Verwandten] bekannt sei. Die eingereichten türkischen Busfahrscheine belegten diese Fahrten. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei in J._______ gelebt und zunächst Unterschlupf in einer Moschee gefunden, in einem Quartier, in dem sich viele afghanische Flüchtlinge aufhielten, er habe dort in einem T-Shirt-Shop gearbeitet. Es werde ein Foto eingereicht, das ihn mit seinem Arbeitskollegen K._______ zeige. Der T-Shirt-Shop sei von einem gewissen L._______ und einem M._______ betrieben worden, die Angestellten hätten ohne Bewilligung gearbeitet, bis die Polizei im September 2014 die illegalen Arbeiten untersagt und der Beschwerdeführer seine Stelle verloren habe. Danach habe er über Kontakte Arbeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb in N._______, im Südosten der Türkei, gefunden. Er habe während dieser Zeit bei O._______ wohnen können, einem Landsmann. Als dessen Familie aus dem Iran gekommen sei, habe er ausziehen müssen und sich wieder in Richtung Europa aufgemacht. Zum Beweis wurde die Telefonnummer des Freundes O._______ angegeben sowie ein Foto aus dessen Facebook-Profil eingereicht. Gemeinsam mit K._______ habe der Beschwerdeführer sodann die Reise nach Europa angetreten. Im Januar 2015 seien sie mit Hilfe eines Schleppers nach Griechenland übergesetzt. Der Aufenthalt in der Türkei sei damit genügend glaubhaft gemacht. In prozessualer Hinsicht beantragte die Rechtsvertreterin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin, da das Verfahren nicht aussichtslos sei, der Beschwerdeführer jedoch mittellos und nicht in der Lage sei, seine Interesse in diesem komplexen Dublin-Verfahren angemessen zu wahren. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote ein.

U.
Am 14. Juni 2016 zeigte ein Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle St. Gallen an, dass er zukünftig die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernehme, da die bisherige Rechtsvertreterin die Beratungsstelle verlassen habe.

V.
Am 30. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die Instruktionsrichterin mit, das Verfahren werfe Koordinationsfragen auf, was zu einer Verzögerung geführt habe. Das Gericht bemühe sich jedoch um einen baldmöglichen Entscheid.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Der Präsident der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts ordnete eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
und Art. 25
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
und 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

Ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac zeigte auf, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2013 in Bulgarien registriert worden war und dort Asyl beantragt hatte. Der Beschwerdeführer bestätigte diesen Sachverhalt bei seiner Befragung vom 19. Dezember 2013: Er habe sich in Bulgarien in mehreren Flüchtlingslagern aufgehalten. Man habe ihn dann aber laufen lassen und er sei weitergereist, weil er seinen Bruder suchen wollte, der angeblich in der Schweiz gewesen sei. Die bulgarischen Behörden hatten dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt. Sie stimmten auch dem zweiten Gesuch um Rückübernahme vom 3. Juni 2015 am 19. Juni 2015 zu (vgl. act. B8).

Bei diesem Sachstand ist von der grundsätzlichen Pflicht Bulgariens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zwecks Fortsetzung des dortigen Asylverfahrens beziehungsweise zur Durchführung eines Wegweisungsverfahrens auszugehen.

3.4 Diese Verpflichtung erlischt nach den Regeln der Dublin-III-Verordnung, sofern der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während
einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.4.1 Der Beschwerdeführer machte das Vorliegen eines Sachverhaltes nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. Er habe sich, nachdem die Beschwerde gegen seinen Nichteintretensentscheid abgewiesen und der Nichteintretensentscheid somit rechtskräftig geworden war, selbständig in die Türkei begeben und dort von August 2014 bis Januar 2015 gelebt und gearbeitet. In der Beschwerde gegen den erneuten Nichteintretensentscheid vom 26. Juni 2015 rügte er, dass ihm dieser Aufenthalt, der Einfluss habe auf die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuches, vom SEM nicht geglaubt worden sei, obwohl er dafür Beweise habe vorlegen können. Des Weiteren rügte er, dass das Dublin-Verfahren mit Bulgarien von der Vorinstanz fehlerhaft durchgeführt worden sei, da die bulgarische Dublin-Unit im Rahmen der Anfrage durch das SEM vom 3. Juni 2015 nicht über den von ihm vorgetragenen Sachverhalt betreffend den mehr als drei Monate andauernden Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raumes informiert worden sei.

Zum Beweis seines Aufenthaltes reichte er zunächst zwei auf seinen Namen ausgestellte Bustickets aus der Türkei ein, eine bulgarische Flüchtlingskarte und die Kopien zweier Fotographien, die ihn vor einer Moschee zeigen. Auch brachte er vor, er habe eine türkische SIM-Karte, die seine Telefonate belegen könne. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er von diesen Unterlagen jeweils Farbkopien ein und legte in der Replik vom 31. August 2015 ergänzend dar, wie sich sein Aufenthalt in der Türkei gestaltet habe (vgl. Bst. R). Er nannte in diesem Zusammenhang den Namen und die Telefonnummer seines angeblichen Vermieters O._______ in N._______ und reichte weitere Fotographien ein, welche ihn mit seinem Landsmann K._______ in der Türkei zeigten.

3.4.2 Das SEM hielt die eingereichten Beweismittel im Entscheid vom 26. Juni 2015 für ungeeignet, um zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer für mehr als drei Monate in der Türkei aufgehalten habe. Darüber hinaus entspreche die Schreibweise der Namen auf den Bustickets auch nicht genau dem Namen des Beschwerdeführers. Die eingereichten Fotographien lägen nur in Kopie vor und hätten daher einen geringen Beweiswert. In der Stellungnahme vom 20. Juli 2015 untermauerte das SEM seine Argumentation und führte aus, selbst wenn die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers echt wären, vermöchten sie nicht zu belegen, dass er sich zwischen Juli 2014 und Februar 2015 tatsächlich während sieben Monaten in der Türkei aufgehalten habe. Zum Vorgehen räumte es ein, dass die bulgarischen Behörden zunächst versehentlich nicht über den geltend gemachten Aufenthalt in der Türkei informiert worden seien. Jedoch hätte sich, selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers der bulgarischen Dublin-Unit durch das SEM korrekt angezeigt worden wäre, nichts an der Zuständigkeit Bulgariens geändert. Die bulgarischen Behörden hätten nämlich am 23. Juni 2015 (recte: 19. Juni 2015, siehe act. B8) dem Wiederaufnahmegesuch explizit zugestimmt, obschon auf dem beiliegenden Eurodac-Abgleich ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 illegal in Ungarn eingereist war und am folgenden Tag dort um Asyl ersucht hatte (vgl. act. B5). Es könne daher davon ausgegangen werden, dass auch den bulgarischen Behörden keine Hinweise auf eine länger als drei Monate andauernde Ausreise aus dem Schengen-Raum vorgelegen hätten. Zudem sei die E-Mail, in welcher das SEM die bulgarische Dublin-Unit am 21. Juli 2015 (sic, mutmasslich am 21. Juni 2015, vgl. Bst. R) auf das angebliche mehr als dreimonatige Verlassen des Schengen-Raumes hingewiesen habe, unbeantwortet geblieben.

3.5 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO trägt der bisher zuständige, also ersuchte Mitgliedstaat die Beweislast für das Vorliegen eines ausnahmsweise zur Beendigung der Zuständigkeit führenden Tatbestands; im vorliegenden Fall ist dies Bulgarien (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19, K 9, S. 179). Aus der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung gemäss Art. 5 Dublin-III-VO ebenso wie aus dem allgemeinen unionsrechtlichen Gebot der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ergibt sich, dass ein betreffend Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat - gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung - zu übermitteln ist. Dieses Vorgehen entspricht auch Art. 2 Bst. a DVO. Denn nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat informiert das mögliche Vorliegen eines Erledigungstatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 19, K 10, S. 179 f., mit Verweis auf Art. 23 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 5 Dublin-III-VO).

3.6 Die Vorakten enthalten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bereits früher versucht hatte, seinen Aufenthalt in der Türkei bei den Schweizer Asylbehörden geltend zu machen. Als er am 16. Februar 2015 erneut ein Asylgesuch einreichen wollte, gelang dies nicht, da er gemäss dem Verfahren für Mehrfachgesuche nach Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG angewiesen wurde, seine Vorbringen schriftlich einzureichen und an den zuständigen Kanton verwiesen wurde, wo er jedoch direkt in Ausschaffungshaft gesetzte wurde (vgl. Bst. E und F). Den Akten ist zu entnehmen, dass er das SEM aus der Haft heraus um eine Fristverlängerung ersuchte, um Dokumente für den Beleg seines Aufenthaltes in der Türkei zu beschaffen (vgl. Bst. G). Das SEM hat diesen Antrag jedoch nicht behandelt, sondern die Überstellung nach Bulgarien wurde vollzogen.

3.7 Nach Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass das SEM seine bulgarischen Partner nicht korrekt über das Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO informiert hat.

3.7.1 Auf dem Formular in der Anfrage vom 3. Juni 2015 war die Frage Nr. 13 "Does the applicant state that he left the territory of the Member States?" offen gelassen worden (vgl. act. B5, S. 2). Das SEM berief sich diesbezüglich auf ein Versehen (vgl. die Vernehmlassungsantwort,
Beschwerdeakten Ziff. 5, S. 1 f.). Es brachte aber vor, man habe die bulgarischen Kollegen am 21. Juli 2015 (sic, mutmasslich am 21. Juni 2015, vgl. Bst. R) auf dieses Versehen in einer E-Mail hingewiesen, diese hätten jedoch innerhalb der Geschäftszeit nicht reagiert. In den Akten des zweiten Dublin-Verfahrens findet sich kein Hinweis auf eine entsprechende E-Mail. Schliesslich sei, so das SEM, aus dem Eurodac-Auszug, der mit der Anfrage vom 3. Juni 2015 verschickt wurde, ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 in Ungarn eingereist sei und dort am 7. Mai 2015 auch Asyl beantragt hatte (vgl. B5, S. 4, sowie Beschwerdeakten Ziff. 5, S. 2). Die bulgarischen Behörden hätten dies jedoch nicht zum Anlass genommen, ihre Zuständigkeit zu verweigern, sondern in dessen Kenntnis der Rückübernahme zugestimmt.

3.7.2 Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Das Dublin-Office des SEM wäre aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Gebots der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gehalten gewesen, seinen bulgarischen Partnern die für sie relevanten Informationen mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls weitere eigene Ermittlungen hätten tätigen können. Auch der Umstand, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft gehalten hat, entband es nicht von dieser Verpflichtung. Der ersuchende Staat muss nach Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO Beweismittel, Indizien und sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Antragsstellers übermitteln, damit der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für die Wiederaufnahme prüfen kann. Dies betrifft insbesondere Informationen, die der ersuchte Staat nicht bereits besitzt oder nicht selber innerhalb der Antwortfrist beschaffen kann, zum Beispiel Aussagen der asylsuchenden Person, unabhängig davon ob diese für oder gegen die Zuständigkeit des ersuchten Staates sprechen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4172/2014 vom 18. August 2014, E. 6.1). Das SEM hätte den bulgarischen Behörden das Vorbringen - zusammen mit seiner Einschätzung der eingereichten Beweismittel - mitteilen müssen (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 19, K10, S. 179 f.). Diese Verpflichtung ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014).

3.7.3 Der Hinweis des SEM, dass der Beschwerdeführer im Mai 2015 nach erfolgter Überstellung aus der Schweiz nach Bulgarien nochmals ein weiteres Asylgesuch in Ungarn eingereicht hatte und dies aus dem Eurodac-Auszug ersichtlich war, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO entfaltet seine Wirkung nur bei längeren Aufenthalten ausserhalb des Schengen-Raumes und nicht bereits dann, wenn Asylsuchende sich innerhalb des Schengen-Gebietes bewegen und gegebenenfalls in weitere Dublin-Mitgliedstaaten einreisen und dort erneut Asylanträge stellen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anscheinend auch in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hat, würde an der originären Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nichts ändern. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, weshalb die bulgarischen Behörden aufgrund eines weiteren Eurodac-Treffers auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Schengen-Raumes hätten schliessen können.

3.7.4 Die bulgarische Dublin-Unit hatte zum Zeitpunkt des Gesuchs um Wiederaufnahme vom 3. Juni 2015 keine Kenntnis vom Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raumes aufgehalten. Mangels Anhaltspunkten trafen die bulgarischen Behörden auch keine weiteren Abklärungen in Hinblick auf das Vorliegen des Erlöschenstatbestands nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO oder hielten der Vorinstanz diesen Einwand entgegen. Auch das Vorbringen der Vorinstanz, die bulgarischen Partner hätten auf die E-Mail vom 21. Juli 2015 (sic, mutmasslich vom 21. Juni 2015, vgl. Bst. R) nicht reagiert, vermag das Versäumnis der Vorinstanz nicht zu heilen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, ihre bulgarischen Partner im Rahmen der Dublin-Anfrage vom 3. Juni 2015 angemessen zu informieren und hat damit ihre Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO (Art. 23 Abs. 4) und der Dublin-Durchführungsverordnung (Art. 2 Bst. a DVO) sowie das allgemeine Gebot der unionsrechtlichen Zusammenarbeit verletzt.

3.8 Zu klären ist, ob sich der Beschwerdeführer auf diesen Umstand berufen kann, beziehungsweise ob für ihn aus diesem Versäumnis ein Anspruch erwächst.

3.8.1 Eine Person kann die Verletzung einer völkerrechtlichen Bestimmung gerichtlich geltend machen, wenn der völkerrechtliche Vertrag als Ganzes oder zumindest die betroffene Bestimmung direkt anwendbar ("self-executing") ist. Direkt anwendbar ist eine einzelne völkerrechtliche Bestimmung (oder ein völkerrechtlicher Vertrag), wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu sein. Die Norm muss mithin justiziabel sein, Rechte und Pflichten des Einzelnen zum Inhalt haben und sich an die rechtsanwendenden Behörden richten (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a).

3.8.2 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2010/27 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die damals geltende Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) festgehalten, dass dieVerordnung nicht als Ganzes direkt anwendbar ist, sondern dies für jede Verordnungsbestimmung einzeln entschieden werden muss. Dies gilt auch für die revidierte Dublin-III-Verordnung (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.2, sowie BVGE 2015/19 E. 4.5).

3.9 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die völkerrechtliche Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO "self-executing" ist und eine direkte Wirkung für die Einzelnen entfalten kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bisher nicht abschliessend geklärt, beziehungsweise offen gelassen (vgl. zum Beispiel die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-6521/2013 vom 20. Dezember 2013, D- 497/2013 vom 23. Dezember 2013 sowie E-3034/2016 vom 27. Juni 2016 E. 6.2).

3.10 Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erscheint vorab hinreichend klar und bestimmt, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu sein, sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Begünstigten und den ihnen zustehenden Rechten. Voraussetzung des Erlöschens der Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 für den zuständigen Mitgliedstaat ist es, dass dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Die Dublin-Durchführungsverordnung (DVO) konkretisiert dabei in Anhang II Verzeichnis B Ziff. 8 und 9, wie die betroffenen Asylsuchenden einen Aufenthalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO belegen können.

3.11 Die Bestimmung richtet sich an die rechtsanwendenden Behörden und nicht an den Gesetzgeber. So sieht Art. 35 Dublin-III-VO vor, dass jeder Dublin-Staat die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden mitteilt. In der Schweiz ist diese zuständige Behörde das SEM.

3.12 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht bisher insbesondere solche Normen als "self-executing" bezeichnet, welche dem Schutz der menschenrechtlich garantierten Ansprüche der betroffenen Asylsuchenden dienen. So hat das Gericht in BVGE 2015/41 - in Bezug auf die Einheit der Familie - ausgeführt, dass die Umsetzung des Dublin-Systems in Übereinstimmung mit den menschenrechtlich garantierten Ansprüchen zu erfolgen hat und dies ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei der Neufassung der Dublin-Verordnung war. Dieser Aspekt der Schutz der menschenrechtlichen Garantien wurde mit der Neufassung der Dublin-Verordnung als Dublin-III-VO noch verstärkt (vgl. Martina Caroni et al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 374). So bezeichnete der Rat der EU "die Gewährleistung höherer Schutzstandards für die Antragsteller" als eines der wichtigsten Ziele des Vorschlags für eine Neufassung der Dublin-Verordnung (vgl. Standpunkt [EU] Nr. 5/2013 des Rates in erster Lesung, vom Rat am 6. Juni 2013 angenommen, ABl. CE 177/1 vom 22.6. 2013 S. 43) (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.3.3). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Rechtsprechung zum Dublin-System auch immer wieder sichergestellt, dass sich die betroffenen Asylsuchenden auf bestimmte Verfahrensgarantien der Dublin-Verordnungen dann direkt berufen konnten, wenn diese auch ihrem Schutz dienen und ihren Anspruch auf eine zügige und richtige Festlegung der Zuständigkeit für ihr Asylverfahren sichern (vgl. zu den Überstellungsfristen bereits BVGE 2010/27 E. 6.4 sowie BVGE 2015/19 E. 6.1).

3.13 Die Verbesserung des individuellen Rechtsschutzes der von Dublin-Verfahren betroffenen Asylsuchenden anerkannte auch der Bundesrat als wichtiges Ziel (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014). Explizit wurde als Zielsetzung ein "höheres Schutzniveau" und eine "Stärkung der Rechtsgarantien" der Betroffenen genannt (vgl. Übersicht über die Neuregelung [S. 2676] und Ziff. 3.1.2, BBl. 2014 2675 [2687]). Die revidierte Dublin-(III)-Verordnung sehe in Art. 27 Abs. 1 das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen einen Überstellungsbeschluss vor
(ebenda, S. 2688). Die Annahme des "self-executing"-Charakters von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO würde der Forderung des Gesetzgebers nach einem besseren Rechtsschutz entsprechen.

3.14 Eine direkte Geltung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO wäre darüber hinaus auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Die am 7. Juni 2016 ergangenen Urteile der Grossen Kammer des EuGH C-63/15 (in Sachen Mehrdad Ghezelbash) und C-155/15 (in Sachen George Karim), lassen darauf schliessen, dass Asylsuchende im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen ihre Überstellung im Dublin-Verfahren einen Verstoss gegen Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO rügen können sollen. Die Vorabentscheidungsverfahren betrafen Umfang und Anwendung des Individualbeschwerderechts gemäss Art. 27 Dublin-III-VO für die von Dublin-Verfahren betroffenen Asylsuchenden, insbesondere auch in Bezug auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. Der EuGH kam in seinen Urteilen zum Schluss, Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO eröffne Asylsuchenden einen Anspruch auf Überprüfung des Überstellungsverfahrens im Rahmen der Anwendung der Dublin-III-Verordnung (vgl. Urteil Ghezelbash, Rn. 46- 61). Dieser Anspruch könne auch die Rüge der fehlerhaften Anwendung der von der Verordnung für die Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrensregeln umfassen, falls die betroffenen Mitgliedstaaten das Verfahren nicht korrekt durchgeführt haben.

3.15 Es erscheint nach diesen Ausführungen folgerichtig, Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO einen "self-executing"-Charakter immer dann zuzumessen, wenn der Entscheid über die Zuständigkeit für ein Asylverfahren deshalb fehlerhaft zustande kam, weil die mit der Zuständigkeitsermittlung betrauten staatlichen Behörden das Verfahren nicht korrekt durchgeführt, beziehungsweise ihre Pflichten gegenüber ihren Partnerbehörden, aber auch gegenüber den betroffenen Asylsuchenden verletzt haben.

4.
Wie in E. 3.4 - 3.7 dargestellt, hat die Vorinstanz das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers zumindest betreffend ihre zweite Anfrage an die bulgarische Dublin-Unit nicht korrekt im Sinne der Bestimmungen der Dublin-III-VO und ihrer Durchführungsverordnung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hatte seinerseits Beweise und Aussagen für seinen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraumes geliefert, welche den Anforderungen an ein Indiz gemäss Anhang II Verzeichnis B Ziff. 9 der DVO genügen (Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers zu seinem Aufenthalt und Kontaktdaten seiner Bekannten in der Türkei, zwei Fahrausweise, eine SIM-Karte). Diese Indizien waren nach Einschätzung des Gerichts ausreichend substanziiert, um beim SEM eine Informationspflicht gegenüber der bulgarischen Dublin-Partnerbehörde auszulösen. Das SEM hätte diese Information gemäss den Regeln der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit umgehend an das bulgarische Dublin-Office weiterleiten müssen (vgl.
E. 3.4). Da dies unterlassen wurde, konnte das bulgarische Dublin-Büro seine Zuständigkeit nicht vollumfänglich gemäss den Vorgaben der Verordnung überprüfen (vgl. E 3.5). Die durchgeführte zweite Zuständigkeitsanfrage ist daher mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet, da nicht nur die Informationsrechte des angefragten Dublin-Staates missachtet wurden, sondern auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine korrekte Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens für sein Asylgesuch. Der ergangene Nichteintretensentscheid vom 26. Juni 2015 ist somit mit einem für den Beschwerdeführer erheblichen Mangel behaftet, den dieser auch rügen durfte.

5.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers erneut durchzuführen und die bulgarische Dublin-Unit im Sinne der Erwägungen angemessen zu informieren.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Der Antrag vom 31. August 2015 auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird somit gegenstandslos.

6.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da die Berechnung in der Kostennote vom 31. August 2015 fehlerhaft ist und seit Einreichung der Kostennote weitere Aufwendungen entstanden sind, ist der Aufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE von Amtes wegen gestützt auf die Akten festzusetzen. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen. Der Antrag vom 31. August 2015 auf amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben und die Vor-instanz wird angewiesen, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates im Sinne der Erwägungen erneut durchzuführen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4133/2015
Datum : 10. Juli 2017
Publiziert : 05. September 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 21 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
25 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGR: 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
124-III-90
Weitere Urteile ab 2000
L_180/31
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bulgarisch • mitgliedstaat • bulgarien • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • monat • ausserhalb • kopie • nichteintretensentscheid • beweismittel • sachverhalt • asylverfahren • ungarn • self-executing • frist • ausreise • e-mail • ausschaffung • weiler • afghanistan
... Alle anzeigen
BVGE
2015/41 • 2015/19 • 2012/4 • 2010/27
BVGer
D-1008/2014 • D-4133/2015 • E-3034/2016 • E-4172/2014 • E-6521/2013
BBl
2014/2675
EU Verordnung
1560/2003 • 343/2003 • 604/2013