Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2088/2013

Urteil vom 7. Mai 2015

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

A._______,

vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Parteien
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Anspruch auf eine Rente der IV;
Verfügung der IVSTA vom 20. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Der [...] in der Türkei geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt seit 1981 in Deutschland und verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft. Von 1982 bis 2004 arbeitete er als Kellner in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 17. November 2003 meldete er sich aufgrund von Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen sowie einer Depression zum Bezug von IV-Leistungen an (Akten der IV-Stelle B._______, [im Folgenden: IV-] act. 1; act. 8; act. 10).

B.
Nach Einholung eines rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens (IV-act. 13; act. 15) durch die IV-Stelle B._______ wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2006 ab (IV-act. 17). Hiergegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Einsprache erheben (IV-act. 18; act. 22), welche von der Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 abgewiesen wurde (IV-act. 26 S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. November 2007 mit Urteil C-8137/2007 vom 26. Februar 2008 insofern gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 32). Nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (IV-act. 37) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 38-49) sprach die Vor-instanz dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 7. April 2009 eine halbe Invalidenrente mit entsprechenden Kinderrenten ab 15. Juli 2008 zu (IV-act. 51). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Mai 2009 (IV-act. 53) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3202/2009 vom 3. März 2011 wiederum teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Begutachtungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück (IV-act. 64).

C.
Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 75) stellte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Juni 2012 die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 79). Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2012 (IV-act. 83) veranlasste die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ab (IV-act. 96).

D.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm ab 1. Juli 2003 Invaliditäts- und Kinderrenten basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen, unter o/e Kostenfolge (Akten im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: BVGer-] act. 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt habe, kläre keine der Sachverhaltsfragen, mit deren Beantwortung das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz beauftragt habe. Insbesondere sei die Abklärung der psychischen Komorbidität mangelhaft. Im psychiatrischen Teilgutachten seien zahlreiche Widersprüche gegenüber den medizinischen Vorakten ersichtlich, welche nicht hinreichend berücksichtigt bzw. selektiv gewertet worden seien. Entsprechend könne aufgrund des Gutachtens nicht rechtsgenüglich beurteilt werden, ob ein Rentenanspruch bestehe, und sei ein gerichtliches Obergutachten zu bestellen. Zudem sei der Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen und der Invaliditätsgrad entsprechend falsch ermittelt worden. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Berechnung stelle eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber der früheren Verfügung vom 7. April 2009 dar.

E.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mitsamt Beilagen einreichen (BVGer-act. 5). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2013 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Guido Ehrler als Anwalt beigestellt (BVGer-act. 6).

F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf die eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 17. Juni 2013 verwies (BVGer-act. 8). Darin wurde ausgeführt, das eingeholte polydisziplinäre Gutachten sei lege artis erstellt worden und habe den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt. Es bestehe weder aus formellen noch aus materiellen Gründen Veranlassung, davon abzuweichen oder weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde sei jedoch insofern teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer gemäss Neuberechnung des Valideneinkommens von Juli 2008 bis November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 48% eine Viertelsrente zustehe. Ab September 2011 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 19% kein Rentenanspruch mehr. Mit Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht sei die Vorinstanz nicht länger an die darin gemachten Berechnungen und Ausführungen gebunden gewesen, sondern habe in der angefochtenen Verfügung zulässigerweise eine neue Berechnung vornehmen können.

G.
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 14; act. 16). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer einen Kurzbrief der Klinik C._______ einreichen (BVGer-act. 18), die der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (BVGer-act. 19).

H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG]).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Als Vor-instanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während Ostern frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 38 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG; Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG; Art. 22a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG; Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2013, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint wurde (IV-act. 96; BVGer-act. 2). Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 80a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004460;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009461;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71462;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72463.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960464 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
IVG).

3.2 Nach Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
des auf der Grundlage des Art. 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.

3.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

3.4 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Dies trifft im Verhältnis der Schweiz zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu, weshalb die Frage des Anspruches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

4.

4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5).

4.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 831.201) respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Juli 2003 strittig, weshalb insbesondere das IVG in Kraft ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [3. IV-Revision; AS 1991 2377], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision; AS 2003 3837], ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [AS 1992 1251, 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679] massgebend sind.

5.

5.1 Gemäss Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

5.2 Nach der bis Ende 2003 geltenden Rechtslage gehören zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Gemäss der ab 2004 geltenden Rechtslage (4. IV-Revision) können neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
i.V.m. Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) sei der versicherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2).

5.3 Zur Annahme einer Invalidität nach Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig aus Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und in diesen aufgehen, liegt kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des BGer 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

5.4 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere qualifizierte Kriterien, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; 131 V 49 E. 1.2; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1).

6.

6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

6.2 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. b und c).

7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

7.2 Einem Arztbericht kommt Beweiswert zu, wenn dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

8.

8.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das - in Folge der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte - polydisziplinäre Gutachten der D._______ vom 28. November 2011 (IV-act. 75). Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das Gutachten sei nicht abzustellen, da es den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts ungenügend umgesetzt habe.

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil C-3202/2009 vom 3. März 2011 fest, ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers könne gestützt auf die medizinischen Vorakten nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung sei das Vorliegen einer psychischen Komorbidität zu prüfen. Insbesondere stehe vor dem Hintergrund des gesamten Krankheitsverlaufs nicht fest, ob eine parallel zur somatoformen Schmerzstörung herausgebildete rezidivierende depressive Erkrankung bestehe. Sodann sei zu klären, ob die in den Berichten der Tagesklinik E._______ vom 20. Mai 2008 und 25. Februar 2009 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zutreffe und ob diese tatsächlich bereits seit 1999 bestehe. Schliesslich sei Beginn und Ausmass der - im zweiten Gutachten von Dr. F._______ attestierten - Verschlechterung des Gesundheitszustandes unklar (E. 3.4 ff.). Ausgehend von diesen Unklarheiten und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten ist das D._______-Gutachten einer umfassenden Würdigung zu unterziehen.

8.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellte sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2013 aufgrund der Akten wie folgt dar:

- Bericht Rehabilitationsklinik G._______ vom 20. August 2002 an Dr. med. H._______ (IV-act. 7 S. 13 ff.), Diagnosen: Cervicovertebralsyndrom bei Discopathie C5/6 und basilärer Impression (ICD-10: M 50.3, Q 75.8); Ausschluss radikuläres Kompressionssyndrom; anteilige somatoforme Schmerzstörung bei beginnender hypochondrisch-depressiver Entwicklung (F 45.4, F 68.0). Der Beschwerdeführer sei wegen am Arbeitsplatz ausgelöster, ambulant therapieresistenter Nacken- und Schulterschmerzen stationär eingewiesen worden. Die Klagsamkeit habe einen hohen, auf die Arbeitsplatzthematik zentrierten Anteil. Es bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen Klagsamkeit und Krankschreibungsdauer einerseits sowie klinischen/ radiologischen Befunden andererseits. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit;

- Bericht Universitätsklinik I._______ vom 6. Mai 2003 an Dr. H._______ (IV-act. 7 S. 17 f.), Diagnose: Chronische Zervikocephalgien (ICD-10: M 54.2);

- Bericht Dr. med. J._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 25. November 2003 im Auftrag der Krankenkasse (IV-act. 7 S. 3 ff.), Diagnose: Ausgeprägtes chronisches Schmerzsyndrom und vom Patienten reaktiv darauf zurückgeführte schwere depressive Entwicklung; möglicherweise gingen die Schmerzen auf eine bisher nicht erfasste somatische Ursache zurück. Bis zum Abschluss einer erneuten somatischen Abklärung sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig, die weitere Arbeitsfähigkeit müsse sodann psychiatrisch definiert werden;

- Bericht Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, an die IV-Stelle B._______ vom 8. Dezember 2003 (IV-act. 7 S. 1 f.), Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Beschwerden im Sinne eines Zervikovertebralsyndroms bei Diskopathie C5 und basilärer Impression; somatoforme chronische Schmerzstörung (ICD-10: M 50.3, Q 75.8, F 45.4, F 68.0); Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Hypochondrische depressive Entwicklung, bestehend seit einem Jahr. Die Prognose werde eher schlecht eingeschätzt, worauf auch die bisherige Unfähigkeit des Beschwerdeführers, eine Änderung im Krankheitsbild herbeizuführen, hinweise. Aggravation und Simulation seien nicht festgestellt worden. Bis auf Weiteres liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor;

- Bericht Dr. med. K._______, Facharzt für Innere Medizin, an die IV-Stelle B._______ vom 18. Dezember 2003 (IV-act. 9), Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Cervikobrachialgie bei Diskusprolaps; Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Reaktive Depression. Seit 9. Juli 2003 liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor;

- Bericht Klinik L._______, Fachklinik für Internistische und Orthopädische Rehabilitation, an Dr. H._______ vom 12. Januar 2004 (IV-act. 22 S. 6 ff.), Diagnosen: Reaktive depressive Entwicklung (depressive Verarbeitung organischer Schmerzen, ICD-10: F 32.9); rechtsbetontes Zervikobrachial-Syndrom mit schmerz-hafter Bewegungseinschränkung der HWS und des rechten Armes (M 53.1); chronisches Lumbalsyndrom (M 54.5); chronische Zervikozephalgie (M 53.0). Befund: Ausgeprägte depressive Verstimmung, Hoffnungslosigkeit, Kreisen um Versagen und Zukunftsängste. Der Beschwerdeführer habe durch die langandauernde Arbeitslosigkeit Minderwertigkeitsgefühle entwickelt, da er seine angestammte Rolle als Ernährer der Familie nicht mehr wahrnehmen könne, was zu Stimmungswechseln zwischen Aggressivität und Depression führe. Derzeit bestehe aus neuropsychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit;

- Bericht M._______, Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie, an Dr. H._______ vom 22. Juli 2004 (IV-act. 22 S. 15 ff.), Diagnosen: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1). Befund: Vermindert affektiv schwingungsfähig, gereizt, klagsam; das Denken scheine auf die fehlende Arbeits- und Heilungsperspektive eingeengt; keine Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Suizidalität. An den Therapien habe der Beschwerdeführer mässig motiviert teilgenommen; es sei ihm kaum möglich gewesen, Vorschläge zur Änderung seiner Situation zu akzeptieren und eine Umsetzung zu versuchen;

- Gutachten Dr. med. N._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 19. August 2005 (IV-act. 13), Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches tendomyotisches Panvertebralsyndrom (ICD-10: M 54.8); Periarthropathia humero-scapularis (M 75.1); mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.1 - F 32.2), evtl. im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1). Der Beschwerdeführer habe von dem Konflikt an seinem letzten Arbeitsplatz, Zukunftssorgen und einem 1999 in der Türkei erlebten Erdbeben berichtet, nach welchem seine wesentlichen Schmerzen aufgetreten seien. Im Vordergrund stehe ein schwerer depressiver Zustand mit Freudlosigkeit und Teilnahmslosigkeit; das wiederholte Erleben des Erdbebens spreche für eine posttraumatische Belastungsstörung. Wegen der Schmerzchronifizierung, psychischen Problematik und sozialen Belastungssituation sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit unzumutbar, in einer Verweistätigkeit jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben; aus psychischen Gründen bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 9. Juli 2003, wobei es fraglich sei, ob diese 100% betrage oder dem Beschwerdeführer nicht doch die nötige Willenskraft zugemutet werden könne, um 50% zu arbeiten;

- Bericht Klinik C._______ an Dr. H._______ vom 13. Oktober 2005 (IV-act. 22 S. 18 ff.), Diagnosen: Diskusprolaps LWK 4/5 intraforaminal rechts mit möglicher Wurzelkompression L4 (ICD-10: M 51.1, G 55.1); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (L 45.4); mittelgradige depressive Episode (F 33.1). Der Beschwerdeführer habe eine langjährige Überforderung seines psychischen Integrationsvermögens, ein ausgeprägtes Ohnmachtserleben bei Entwurzelungsproblematik sowie eine familiäre Konfliktsituation geschildert;

- Gutachten Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 17. Januar 2006 (IV-act. 15), Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4). Die leichten, in den Akten teilweise als mittelgradig beschriebenen depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung zu sehen und genügten nicht, um eine eigenständige Depression diagnostizieren zu können. Suizidgedanken oder schwere depressive Verstimmungen lägen nicht vor, ebensowenig könne aufgrund des erlebten Erdbebens die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers als arbeitsunfähig könne aufgrund der psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden, sondern sei auf den passiven Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Beschwerden, der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung sowie die Fixierung auf die Opferrolle zurückzuführen. Dies stelle jedoch ebensowenig wie die mangelnde Motivation, etwas an seinem Gesundheitszustand zu ändern, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dar. Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer Verweistätigkeit; aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zuzumuten;

- Bericht Klinik O._______ vom 7. April 2006 (IV-act. 22 S. 22 ff.), Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Spannungskopfschmerz; Zervikobrachial-Syndrom; lumbale Diskopathie. Eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des 1999 erlebten Erdbebens habe aufgrund der Symptomatik und der Angaben des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe die durch den Arbeitsplatzverlust ausgelösten familiären Konflikte und seine Überzeugung, nie wieder arbeiten zu können, thematisiert. Er sei in arbeitsunfähigem Zustand entlassen worden, bei weiterer ambulanter Behandlung sei aber eine baldige Besserung der Gesundheitssymptomatik zu erwarten, sodass bei guter Prognose eine teilweise Arbeitstätigkeit in angepassten Tätigkeit möglich sei;

- Bericht Universitätsklinik I._______, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 6. November 2007 (IV-act. 27 S. 16 ff.), Diagnosen: Schwere depressive Episode bei rezidivierender Störung (ICD-10: F 33.2); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4); Trauerreaktion bei Anpassungsstörung (F 43.2) nach Suizid der 19-jährigen Tochter im Juli 2007. Befund: Denken eingeengt auf den Suizid der Tochter; Freud-, Interessen- und Hoffnungslosigkeit, Rückzug, Verzweiflung, Insuffizienzerleben und Schuldgefühle; keine Suizidgedanken, Denk- oder Ichstörungen. Im Verlauf der Behandlung habe sich die depressive Symptomatik insgesamt rückläufig gezeigt, jedoch seien die ärztliche Beurteilung und die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers erheblich voneinander abgewichen. Der Beschwerdeführer habe bislang nur wenige alternative Strategien zur Verarbeitung seiner Probleme denn die Somatisierung gefunden, habe aber immerhin die Absicht geäussert, weiter kämpfen und sich vermehrt in die Familie einbringen zu wollen;

- Bericht Dr. H._______ vom 21. Dezember 2007 (IV-act. 37 S. 13), Diagnose: Somatoforme Schmerzstörung; am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert;

- Berichte psychiatrische Tagesklinik E._______ vom 19. Mai 2008 an Dr. H._______ (IV-act. 37 S. 14 ff.) und vom 20. Mai 2008 an die IV-Stelle B._______ (IV-act. 33), Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F 33.2); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4); Cervicobrachialgie; chronische Lumboischialgie. Das Schmerzsyndrom habe 1997 begonnen, sei durch ein 1999 erlebtes Erdbeben und spätere Arbeitsplatzkonflikte verstärkt worden. Nach dem Suizid seiner Tochter sei es zu einer starken Zunahme des depressiven Symptoms mit massiven Schuld- und Insuffizienzgefühlen, ausgeprägter Antriebsstörung mit Interesseverlust und Freudlosigkeit sowie Lebensüberdruss (jedoch ohne akute Suizidalität) gekommen. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die zunächst beklagten Erinnerungen an das Erdbeben seien im Laufe der Behandlung durch die Schwerpunktbildung auf den Suizid der Tochter in den Hintergrund getreten. Es sei zu einer leichten Besserung gekommen, jedoch nicht im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit. Durch die Dauer und Komplexität der Erkrankung bestehe bis auf Weiteres eine 100%-ige (recte:) Arbeitsunfähigkeit;

- Bericht Dr. H._______ vom 10. Juni 2008 (IV-act. 37 S. 12), Diagnose: somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung. Der Suizid der Tochter habe beim Beschwerdeführer eine heftige Trauer ausgelöst und seine Beschwerden seien zunehmend als Ausdruck der Unmöglichkeit einer adäquaten Trauerarbeit zu werten;

- Gutachten Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 22. September 2008 (IV-act. 37 S. 1 ff.), Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4). Zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung 2006 habe es keine Hinweise auf eine depressive Störung gegeben. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach dem Suizid seiner Tochter im Juli 2007 verschlechtert; er sei in eine schwere depressive Krise geraten und während Monaten stationär psychiatrisch behandelt worden. Die somatoforme Schmerzstörung sei seit Jahren weitgehend therapieresistent. Der Beschwerdeführer sei innerlich von seiner Arbeitsunfähigkeit überzeugt und begründe diese mit seinen Schmerzen. Er sei nach wie vor depressiv, eine schwere depressive Störung liege jedoch nicht mehr vor; auch die Suizidalität habe sich vollständig zurückgebildet. Trotz eines gewissen sozialen Rückzuges habe der Beschwerdeführer Kontakte zu Familie und Kollegen und sei zu Alltagsaktivitäten in der Lage, sodass keine schwere Antriebshemmung vorliege. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei ebensowenig gegeben. Von Juli 2007 bis Mai 2008 habe wegen der durch den Suizid der Tochter ausgelösten schweren depressiven Krise eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab Juni 2008 könne dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden; vor Juli 2007 habe mangels diagnostizierbarer depressiver Störung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden;

- Bericht von Dr. med. P._______ vom 27. Januar 2009 (IV-act. 43 S. 4), Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung; rezidivierende depressive Episoden mit Dekompensation nach Suizid der Tochter; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; chronische Cervicobrachialgie; Steilstellung C3-C6; Spondylose; Uncovertebralarthrose im HWS-Bereich; Diskusprotrusion C4/C5; chronische Lumboischialgie; Diskopathie L3/L4; Bandscheibenprotrusion L5/S1 und Retrospondylose; Osteochondrose und Protrusion L4/L5; paravertebrale Tendomyopathie; Refluxoesophagitis bei Hiatushernie. Infolge langjähriger persistierender Depressiven- und Schmerzsymptomatik mit erheblicher Verschlechterung nach dem Tod der Tochter sowie folgender sozialer Regression sei mit einer Arbeitsunfähigkeit auf Dauer zu rechnen;

- Stellungnahme der Tagesklinik E._______ vom 25. Februar 2009 zum Gutachten vom 22. September 2008 von Dr. F._______ (IV-act. 48), Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4); posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1); Cervicobrachialgie; chronische Lumboischialgie. Vor dem Hintergrund des gesamten Krankheitsverlaufs ab 2004 müsse von einer parallel zur somatoformen Schmerzstörung ablaufenden rezidivierenden depressiven Erkrankung ausgegangen werden. Nach dem Suizid der Tochter habe der Beschwerdeführer ein schweres depressives Syndrom mit massiven Schuld- und Insuffizienzgefühlen, ausgeprägter Antriebsstörung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Lebensüberdruss sowie typische Symptome mit Intrusionen und Vermeidungsstrategien traumatischer Stimuli entwickelt, sodass zu den Depressionen eine posttraumatische Belastungsstörung hinzugekommen sei. Trotz langjähriger Behandlung seien die Symptome dermassen ausgeprägt, dass bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 2003 bestehe;

- Stellungnahme Dr. F._______ vom 23. Oktober 2009 (IV-act. 58): Bei der ersten Untersuchung des Beschwerdeführers habe er lediglich eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und die gelegentlich auftretenden leichten depressiven Verstimmungen im Rahmen dieser Störung betrachtet; die Schilderungen des Alltagsablaufes hätten nicht auf eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Störung schliessen lassen. Bei der zweiten Untersuchung im September 2008 nach dem Suizid der Tochter sei der Beschwerdeführer depressiv gewesen, sodass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung gestellt und eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2008 attestiert worden sei; eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine schwere depressive Störung hätten nicht diagnostiziert werden können. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor Januar 2006 während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten hätte;

- Berichte Dr. H._______ vom 7. Januar 2009, 20. Februar 2009, 25. Juni 2009 und 27. Juli 2009 (IV-act. 75 S. 72 ff.): Gleichbleibende Diagnose der somatoformen Schmerzstörung. Aggravation oder Simulation lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitshemmnis bisher aus eigener Kraft nicht überwinden können; trotz intensiven Therapien und stationären Massnahmen habe sich keine Veränderung des Schmerzsyndroms ergeben. Weiterführende stationäre Massnahmen dürften wie die vorausgegangenen erfolglos sein, sodass von einem Dauerzustand auszugehen sei;

- Bericht Klinik C._______ an Dr. P._______ vom 29. Januar 2010 (IV-act. 75 S. 2 ff.), Diagnosen: Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 4/5 mit Fussheberparese bei Wurzelkompression L5 und Lumboischialgien rechts; rezidivierende depressive Episode; somatoforme Schmerzstörung;

- Bericht Tagesklinik E._______ an Dr. P._______ vom 19. August 2011 (IV-act. 75 S. 76), Diagnosen: schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: 45.4); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige leichte bis mittelgradige depressive Episode (F 33.1); posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1); Cervicobrachialgie; chronische Lumboischialgie. Es liege weiterhin ein schwerer chronischer Verlauf mit deutlicher Zunahme der Schmerzen und der depressiven Symptomatik nach Belastungssituationen und Konflikten vor.

8.4 Das D._______-Gutachten vom 28. November 2011 (IV-act. 75) beinhaltet ein orthopädisches Hauptgutachten sowie drei Teilgutachten auf den Gebieten der Psychiatrie, der Neurologie sowie der Inneren Medizin.

8.5 Das von Dr. med. Q._______ erstellte orthopädische Hauptgutachten hielt ein somatisch nur teilweise und allenfalls funktionell erklärbares panvertebrales Schmerzsyndrom mit Dominanz der rechten Körperseite fest. Im Bereich des Bewegungsapparates seien keine gravierenden organ-pathologischen Befunde auszumachen. Eine bewegungsaktive Tagesgestaltung gegenüber dem dereit vorherrschenden passiv abwartenden Verhalten sei empfehlenswert. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten (IV-act. 75 S. 26 ff.).

8.6 Dr. med. R._______ diagnostizierte im neurologischen Teilgutachten episodischen Spannungskopfschmerz, ein lumbospondylogenes und lum-bodiskogenes Syndrom ohne verifizierbare sensomotorische Ausfallsymptomatik rechts sowie ein unspezifisches Zervikalsyndrom und Schulter-Arm-Schmerzsyndrom nicht neurogener Ursache mit funktionellem Thoracic-outlet-Syndrom rechts. Für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies er betreffend das muskuloskelettale System auf das orthopädische Gutachten und hielt fest, dass aus neurologischer Perspektive lediglich längere Tätigkeiten in Überkopfhaltung zu vermeiden seien, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service hinsichtlich der Nacken- und Armbeschwerden als angepasst zu werten sei. In einer Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht uneingeschränkt auch retrospektiv gegeben (IV-act. 75 S. 58 ff.).

8.7 Im internistischen Teilgutachten wurden keine die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer Verweistätigkeit beeinträchtigen Diagnosen gestellt; als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden ein hyperazider Reizmagen sowie Nikotinabusus festgehalten (IV-act. 75 S. 67 ff.).

8.8 Dr. S._______ hielt im psychiatrischen Teilgutachten fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe während 22 Jahren als Kellner [...] gearbeitet. Er habe ausführlich von Einsparungsmassnahmen des Arbeitgebers erzählt, die zu Stress, Überforderung und Frustration geführt hätten. Im Zuge dieser Situation seien anhaltende Schmerzen am ganzen Körper aufgetreten. Seit der Kündigung im Jahr 2003 sei keine Integration mehr ins Erwerbsleben erfolgt. Er leide darunter, seine Familie finanziell nicht versorgen zu können, sehe sich aber wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden, seiner fehlenden Bildung und Deutschkenntnisse nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben. Sein seelischer Zustand habe sich nach dem Suizid der damals 19-jährigen Tochter im Jahr 2007 verschlechtert. Er leide an Zukunftsängsten, schlafe schlecht und habe ein schlechtes Verhältnis zu seiner Familie. Über die Hintergründe des Suizids habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen können und nicht darüber sprechen wollen, was die Gutachterin akzeptiert habe. Den Tagesablauf habe der Beschwerdeführer wie folgt geschildert: Morgens stehe er regelmässig auf, um seine jüngste Tochter für die Schule vorzubereiten. Er begleite sie oft auf dem Schulweg und bereite das Mittagessen für sie zu, wenn sie mittags von der Schule nach Hause komme. Tagsüber lege er sich oft hin oder sitze auf dem Balkon, gehe spazieren, treffe selten einmal Bekannte im Café, um Karten zu spielen. An der Hausarbeit beteiligte er sich kaum, diese werde von seiner Ehefrau und den Töchtern erledigt. Besondere Freizeitbeschäftigungen habe er nicht. Mit der Familie unternehme er kaum etwas.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers werde eine langjährige, zeitweise auch verdrängte Konfliktsituation mit chronischer Überlastung und Überforderung, gepaart mit Entwurzelungssymptomatik und Integrationsschwierigkeiten (der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Osttürkei und emigrierte 1982 nach Deutschland) deutlich. Aufgrund eines langjährigen Arbeitsplatzkonfliktes habe der Beschwerdeführer multilokuläre Schmerzen entwickelt, für die sich in den Folgejahren kein organpathologisches Substrat gefunden habe. Nach andauernder Arbeitslosigkeit hätten sich die sozialen Konflikte insbesondere im innerfamiliären Bereich verstärkt. Die bereits im Jahr 2002 diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung ziehe sich durch sämtliche medizinischen Berichte, sei unbestritten und könne gutachterlich bestätigt werden. Eine invalidisierende Bedeutung komme dieser allein jedoch nicht zu.

Die in den medizinischen Vorakten mehrfach gestellte Diagnose einer parallel zur Schmerzstörung entwickelten rezidivierenden depressiven Störung konnte die Gutachterin ebensowenig bestätigen wie diejenige einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es habe sich teilweise um fachfremde Beurteilungen gehandelt. In den Berichten würden grösstenteils invaliditätsfremde, soziale Faktoren - Arbeitsplatzkonflikt, Entwurzelungsproblematik, innerfamiliäre Spannungen - thematisiert und als Auslöser der Depression genannt. Die mit dem Arbeitsplatzkonflikt aufgekommene Verstimmtheit, Resignation, Enttäuschung und Wut seien jedoch von einer eigenständigen psychiatrischen Morbidität zu trennen. Es fehlten Nachweise spezifischer Psychopathologika einer eigenständigen affektiven Erkrankung. Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten weder in der Anamnese, der Symptomatik noch im Befund evaluiert werden können. Der biographische, krankheitsgeschichtliche und soziale Verlauf widersprächen einer derart schweren Störung nachhaltig. Vielmehr sei bis zum Suizid der Tochter eine somatoforme Schmerzstörung mit einer typischen Phänomenologie und möglicherweise auch teilbewussten Konfliktdynamik begleitet von dysphorischen, reaktiv depressiven Verstimmtheiten vorgelegen. Danach habe sich eine Änderung im psychischen Beschwerdebild eingestellt. Im weiteren Verlauf sei es jedoch wieder zu einer leichten Stabilisierung gekommen. Akute Suizidgedanken würden nicht mehr auftreten; der Beschwerdeführer sei in die Erziehung der jüngsten Tochter eingebunden, womit er Verantwortung übernehme und sozial nicht völlig isoliert sei. Er fahre selbständig Auto und unternehme mit seiner Familie regelmässig Flugreisen zum Grab der verstorbenen Tochter in der Türkei. Im psychischen Befund zeigten sich Einschränkungen der Antriebsbildung, Affektivität und des Ich-Empfindens, während grössere affektive Einschränkungen, formale Denkstörungen oder psychomotorische Auffälligkeiten nicht nachweisbar seien. Es sei von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Zusammen mit der somatoformen Schmerzstörung, welche sich unverändert darstelle, ergebe sich eine Summation der psychischen Beeinträchtigung, welche jedoch insgesamt aufgrund des psychischen Befundes als nicht sehr ausgeprägt zu werten sei. Im aktuell erhobenen psychischen Befund zeigten sich gute Ressourcen des Beschwerdeführers, um mit ausreichender Willensanspannung seine Beschwerden zu überwinden.

In Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. F._______ vom 22. September 2008 sei von Juli 2007 bis Mai 2008 von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und ab Juni 2008 von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aufgrund der verbesserten psychischen Situation, welche auf das Begutachtungsdatum festgelegt werde, könne dem Beschwerdeführer nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 30% in seiner bisherigen und in einer Verweistätigkeit attestiert werden.

8.9 Als Synthesis der Teilgutachten hielt das D._______-Gutachten folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) fest:

- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

- leichte bis mittelgradige depressive Episode, chronifiziert nach verlängerter Trauerreaktion (F 32.0).

Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit funktioneller Dominanz der rechten Körperseite mit/ bei

a) rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditionierung

b) altersassoziierten und altersphysiologischen Aufbrauchbefunden

c) lumbodiskogenem Syndrom ohne verifizierbare sensomotorische Ausfallsymptomatik, fraglich mit zeitweiliger Wurzelreizsymptomatik rechts, am 29.01.2010 CT-gesicherte DH L4/5 mit seinerzeit bestätigter L5-Wurzelkompression, derzeit klinisch vollständig unauffällig

d) unspezifischem Zervikalsyndrom und Schulter-Arm-Schmerz nicht primär neurogener Ursache mit funktionellem Thoracic-outlet-Syndrom rechts

- Episodischer Spannungskopfschmerz

- Anamnestisch hyperazider Reizmagen

- Nikotinabusus.

In der bisherigen Tätigkeit habe aus somatischer Sicht (orthopädisch, neurologisch, internistisch) weder retrospektiv noch aktuell eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen oder einer Verweistätigkeit bestanden und sei der Beschwerdeführer für alle leichten bis mittelschweren rückenadaptierten Tätigkeiten geeignet. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in Folge des Suizides seiner Tochter vorübergehend von Juli 2007 bis Mai 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Vor diesem Datum habe auch aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Juni 2008 habe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Spätestens seit dem Datum der psychiatrischen Abklärung vom 13. September 2011 bestehe in der bisherigen Tätigkeit wie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%.

9.
Nachfolgend sind die Rügen des Beschwerdeführers zum D._______-Gutachten im Einzelnen zu prüfen.

9.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das orthopädische Hauptgutachten lege nicht überzeugend dar, weshalb die bisherige Tätigkeit als Kellner entgegen den früheren Verfügungen der Vorinstanz zumutbar sein soll. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Hauptgutachten hält diesbezüglich fest, dass keine gravierenden organ-pathologischen Befunde im Bewegungsapparat auszumachen seien und der Beschwerdeführer in der Lage sei, leichte und mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten zu verrichten, wobei die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu einem altersgleichen gesunden Mann zu 100% zumutbar sei (IV-act. 75 S. 31). Das neurologische Teilgutachten hält wiederum fest, die Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, solange nicht Tätigkeiten ausgeführt werden, die schwer hebende/ tragende Betätigungen des rechten Armes erfordern oder in Überkopfhaltung durchgeführt werden müssen, wobei die bisherige Tätigkeit in Bezug auf die Nacken- und Armbeschwerden als angepasst zu werten sei (IV-act. 75 S. 63). Als Synthese aller Teilgutachten wurde festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit als Kellner wie auch eine Verweistätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar sei und lediglich in psychiatrischer Hinsicht eine Beeinträchtigung resultiere, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 70% ab 13. September 2011 führe (IV-act. 75 S. 34 ff). Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden, zumal das orthopädische Gutachten sorgfältig begründet und in Berücksichtigung der medizinischen Berichte und Röntgenaufnahmen erstellt wurde.

9.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, im psychiatrischen Teilgutachten werde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vor dem Suizid seiner Tochter keine eigenständige Depression attestiert. Die Gutachterin habe die medizinischen Vorakten selektiv gewertet und die darin erhobenen depressionsrelevanten Befunde verschwiegen. Dem kann nicht gefolgt werden. In ihrer sehr ausführlichen (IV-act. 75 S. 48-55) Auseinandersetzung mit den Vorakten unterzieht die Gutachterin sämtliche relevanten medizinischen Berichte einer sorgfältigen und eingehenden Würdigung. Von einer selektiven Wertung oder dem Verschweigen depressionsrelevanter Befunde kann nicht die Rede sein. Vielmehr begründet die Gutachterin bei jedem Bericht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern sie die diagnostische Einschätzung teilt oder aufgrund ihrer eigenen Begutachtung zu einem anderen Ergebnis kommt. Insbesondere überzeugt die Feststellung der Gutachterin, wonach in vielen Berichten grösstenteils invaliditätsfremde, soziale Faktoren zur Erklärung der Beschwerden herangezogen würden. Es trifft zu, dass der Arbeitsplatzkonflikt, die Entwurzelungsproblematik, die Fixierung des Beschwerdeführers auf seine Opferrolle und die innerfamiliären Spannungen bei nahezu sämtlichen medizinischen Berichten im Vordergrund stehen. Derartige soziokulturelle Belastungsfaktoren, die sich in Form von Depressionen, Lust und Freudlosigkeit und pessimistischen Gedanken ausdrücken, bilden jedoch keine invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (BGE 127 V 294 E. 5; 107 V 17 E. 2c; Urteil des BGer 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.4). Invalidität wird erst angenommen, wenn von den soziokulturellen Elementen unterscheidbare psychiatrisch belegte Befunde vorliegen. Die Gutachterin vermochte nachvollziehbar zu begründen, dass keine eigenständige affektive Erkrankung vorlag und die depressiven Verstimmungen als Bestandteil der somatoformen Schmerzstörung zu betrachten sind. Soweit die Depression im Zusammenhang mit der somatoformen Störung steht, stellt sie kein verselbständigtes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität dar (Urteil des BGer I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1; BGE 130 V 358 E. 3.3.1).

9.3 Gegenteiliges kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht auch nicht aus dem Urteil C-3202/2009 vom 11. März 2011 ableiten. In diesem wurde die Diagnose einer parallel zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten rezidivierenden depressiven Störung oder posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Akten keineswegs als wahrscheinlich erachtet. Im Gegenteil wurde mit Hinweis auf die fehlende Beweiskraft der medizinischen Vorakten festgehalten, dass das Vorliegen einer psychischen Komorbidität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne und durch weitergehende medizinische Abklärungen zu beantworten sei (E. 3.4.5; E. 3.5). Somit kann sich der Beschwerdeführer zur Erhärtung seiner Position auch nicht auf die medizinischen Vorakten und die davon abweichende Position der Gutachterin stützen, erfolgte doch die Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung gerade aus dem Grund, dass diese keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes erlaubten.

9.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Gutachterin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Folge des 1999 erlebten Erdbebens wie auch des Suizids der Tochter verneint habe. So weise die Weigerung des Beschwerdeführers, mit der Gutachterin über den Tod seiner Tochter zu sprechen, gerade auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hin, da bei diesem Beschwerdebild die Konfrontationsvermeidung typisch sei. Die Gutachterin habe den Beschwerdeführer hierzu nicht befragt und ihn somit mangelhaft exploriert.

Auch hierbei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Gutachterin untersuchte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowohl im Hinblick auf das 1999 erlebte Erdbeben als auch auf den Suizid der Tochter im Jahr 2007. Sie verneinte in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen entsprechender Kriterien der ausserordentlich schweren Störung in der Anamnese, der Symptomatik und im Befund. Der Suizid der Tochter wurde im Gutachten ausführlich thematisiert, sodass der Vorwurf einer mangelhaften Exploration nicht bestätigt werden kann. Auch kann der Gutachterin die Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer nicht zum Gespräch über den Verlust seiner Tochter drängte, nicht vorgeworfen werden. Dass der Suizid der Tochter beim Beschwerdeführer eine schwere Krise auslöste, ist unbestritten. Entsprechend hielt die Gutachterin eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit fest. Ein belastendes Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, wie es die internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 unter dem Code F. 43.1 für die posttraumatische Belastungsstörung festhält, kann darin jedoch nicht erblickt werden. Das subjektiv empfundene traumatische Ausmass von Ereignissen, die keine aussergewöhnliche Katastrophe darstellen, ist nicht massgeblich für die Frage von Invalidenleistungen (Urteil des BGer I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.2). Somit ist die Beurteilung der Gutachterin auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann durchaus nachvollziehbar, dass der Verlust des eigenen Kindes eine vorübergehende schwere Krise auszulösen vermochte, ohne dass dadurch sogleich auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung zu schliessen wäre.

9.5 Auch das weitere Vorbringen, wonach das Gutachten den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ungenügend umgesetzt habe, schlägt fehl. Indem die Gutachterin sich mit der Frage der psychischen Komorbidität auseinandersetzte, das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung oder posttraumatischen Belastungsstörung ausschloss und zum Schluss kam, dass sich nach dem Suizid der Tochter vorübergehend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt habe, setzte sie den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur ergänzenden Abklärung des ungenügend explorierten Sachverhaltes um.

9.6 Der Beschwerdeführer vermag das psychiatrische Teilgutachten auch nicht mit Hinweis auf den von ihm eingereichten Bericht der psychiatrischen Klinik T._______ vom 21. Januar 2013 (IV-act. 89) in Frage zu stellen. In diesem wurden die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F 33.2), Dysthymia (F 34.1) und andauernder Persönlichkeitsänderungen (F 62.0) gestellt. Zum Einen wurde der Bericht nach dem Datum der angefochtenen Verfügung erstellt und ist somit grundsätzlich im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2. hievor). Zum Anderen erfüllt der Bericht nicht die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten ist ein Bericht des behandelnden Arztes zudem mit Vorbehalt zu würdigen (Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juni 2008 E. 5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Gleiches gilt auch für den unaufgefordert eingereichten Bericht der Klinik C._______ vom 28. November 2013, in dem die Diagnosen einer beginnenden Coxarthrose, rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, somatoformen Schmerzstörung und eines LWS-HWS-Syndroms bei Ausschluss eines radikulären Kompressionssyndroms gestellt wurden (BVGer-act. 8). Das D._______-Gutachten wird durch die beiden Berichte nicht in Frage gestellt.

9.7 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Gutachterin festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Auch dies ist unzutreffend. Die Gutachterin begründete die leichte Stabilisierung des Gesundheitszustandes nach dem Suizid der Tochter namentlich mit dem psychischen Befund, wonach grössere affektive Einschränkungen, formale Denkstörungen oder psychomotorische Auffälligkeiten nicht nachweisbar seien und keine akute Suizidalität mehr vorliege. Im Befund zeigten sich gute Ressourcen zur Überwindung der Beschwerden. Sodann verwies sie auf den Tagesablauf, der die Pflege sozialer Kontakte, namentlich die Betreuung des jüngsten Kindes und das Ausführen alltäglicher Aktivitäten beinhaltet. Die Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar.

9.8 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die somatoforme Schmerzstörung sei nicht überwindbar. Angesichts der medizinischen Akten müsse von einem seit 2006 versteigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren Verlauf des missglückten Umganges mit der Krankheit gesprochen werden. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunehmend ein regressives Verhalten zeige, Hausarbeit und Erziehung seiner Frau überlasse. Diverse Therapien hätten trotz guter Motivation des Beschwerdeführers keine Wirkung gezeigt.

Die Unzumutbarkeit der Überwindung einer somatoformen Schmerzstörung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen bestimmter Kriterien anzunehmen (vgl. E. 5.4 hievor). So wird zunächst das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer vorausgesetzt, welche vorliegend aufgrund des psychiatrischen Gutachtens ausgeschlossen werden muss. Das Vorliegen chronischer körperlicher Begleiterkrankungen muss ebenfalls gestützt auf das orthopädische und neurologische Teilgutachten ausgeschlossen werden. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt ebenfalls nicht vor, übernimmt der Beschwerdeführer doch die Betreuung des jüngsten Kindes, unternimmt regelmässig mit der Familie Reisen zum Grab der Tochter in die Türkei und trifft sich manchmal mit Bekannten zu einem Kaffee. Sodann kann auch ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen trotz Motivation und Eigenanstrengung des Betroffenen nicht angenommen werden, da diverse Klinikberichte die fehlende Motivation und Mitwirkung des Beschwerdeführers festhalten (IV-act. 13 S. 11; act. 22 S. 16 f.; act. 22 S. 20). Was die Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers angeht, so ist die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht aufgrund der subjektiven Einschätzung, sondern anhand objektiver Kriterien zu prüfen. Entsprechend hielten die Gutachter Dr. F._______ und Dr. N._______ denn auch fest, dass dem Beschwerdeführer trotz Krankheitsüberzeugung ein Überwinden seiner Beschwerden zumutbar sei (IV-act. 13 S. 11; act. 15 S. 7 f.; act. 37 S. 8). Schliesslich wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, im aktuell erhobenen psychischen Befund seien gute Ressourcen des Beschwerdeführers ersichtlich, mit seinen Beschwerden umzugehen. All dies lässt den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung im Sinne der Rechtsprechung zumutbar ist.

9.9 Im Ergebnis erweist sich das D._______-Gutachten als schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel. Es entspricht den beweisrechtlichen Anforderungen und gestattet eine zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Somit gilt der medizinische Sachverhalt als erstellt. Von einem beantragten Gerichtsgutachten sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

10.
Nachfolgend ist die Einkommensseite zu prüfen.

10.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

10.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- oder Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Urteil des BGer 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2).

10.3 Hält sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Ausland auf bzw. hat sie dort Wohnsitz, sind die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Vergleichseinkommen grundsätzlich unter Berücksichtigung desjenigen Ortes zu bestimmen, an dem sich die betreffende Person ohne gesundheitliche Einschränkungen aufhalten würde, jedenfalls verbietet es sich, die beiden Einkommen unter Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Voraussetzungen festzulegen (vgl. Urteil BGer I 822/06 vom 6. November 2007).

10.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b, vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Gegensatz zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitsnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb). Der Umfang der Herabsetzung hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab und ist auf maximal 25% zu beschränken (BGE 124 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 E. 5b).

10.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).

11.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich Rentenbeginn und Berechnung des Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2009 vorgenommen und damit in ein Dauerrechtsverhältnis eingegriffen. In der früheren Verfügung sei ein leidensbedingter Abzug von 15% gewährt und festgehalten worden, das Wartejahr sei im Juli 2004 abgelaufen. Daran sei auch weiterhin festzuhalten.

11.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unzulässige reformatio in peius.

Eine reformatio in peius oder die Abänderung der angefochten Verfügung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ist unter den Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (Abs. 3) zulässig. Nimmt die verfügungserlassende Behörde selbst die reformatio vor, handelt es sich typischerweise um die Anwendungsfälle einer Wiedererwägung im Beschwerdeverfahren oder der Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung (Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG; Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; vgl. BGE 118 V 182; 131 V 414). An die Abänderung formell rechtskräftiger Verfügungen werden erhöhte Anforderungen gestellt (Mächler, in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 58 N 5). Ob diese vorliegend erfüllt sind, ist jedoch unbeachtlich, da die Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2009 infolge des vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittels nicht in formelle Rechtskraft erwuchs. Die Vorinstanz war nach Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, ein erneutes Gutachten einzuholen und nach ergänzter Sachverhaltsfeststellung neu in der Sache zu verfügen. In freier Würdigung der ergänzten Akten war die Vorinstanz befugt, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers neu zu verfügen, ohne an ihre vormaligen Erwägungen gebunden zu sein. Vom Eingreifen in ein bestehendes Dauerrechtsverhältnis kann deshalb keine Rede sein.

11.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit Urteil C-3202/2009 vom 3. März 2011 ebenfalls keine reformatio in peius vornahm, da gemäss der zu diesem Zeitpunkt geltenden ständigen Rechtsprechung eine reformatio in peius nur bei Fällen eines reformatorischen Entscheides durch die Beschwerdeinstanz vorliegen konnte. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit einer Rückweisung der Sache galt demgegenüber nicht als reformatio in peius, es sei denn, die Rückweisung hätte mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtstellung der Beschwerde führenden Person zur Folge gehabt (Urteile des BGer 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.3; 9C_992/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2; 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2). Indem das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurückwies, um u.a. den Zeitpunkt der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festzulegen, stand eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinesfalls mit Sicherheit fest. Eine Änderung dieser Rechtsprechung erfolgte erst nach erfolgter Rückweisung mit Bundesgerichtsentscheid 137 V 314 vom 18. Juli 2011.

11.4 Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der mit der angefochtenen Verfügung verbundenen Schlechterstellung gegenüber der Verfügung vom 7. April 2009 ableiten und ist der in der älteren Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich unbeachtlich.

12.

12.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 96) fest, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2007 in unterschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im Juli 2008 habe Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% in der bisherigen sowie in einer Verweistätigkeit bestanden. Ab September 2011 habe sich die Arbeitsfähigkeit auf 70% erhöht. Ausgehend von den Angaben der vormaligen Arbeitgeberin im Fragebogen vom 17. Dezember 2003 errechnete sie von Juli 2008 bis September 2011 einen Invaliditätsgrad von 39% und ab September 2011 einen Invaliditätsgrad von 19%, worauf sie einen Rentenanspruch verneinte.

Im Beschwerdeverfahren hielt die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle B._______ demgegenüber fest (BGer-act. 8), unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen sei der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich zu berichtigen. Gemäss den Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (IV-act. 98) betrage das Valideneinkommen Fr. 52'333.40 im Jahr 2008 respektive Fr. 47'951.75 im Jahr 2011. In Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 29'991.- (2008) respektive Fr. 39'078.- (2011) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% ermittelte sie von Juli 2008 bis August 2011 einen Invaliditätsgrad von 48% und ab September 2011 einen Invaliditätsgrad von 19%, womit der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis November 2011 (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente habe.

12.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Valideneinkommen im Jahr 2011 tiefer ausfällt als dasjenige des Jahres 2008. Die Vorinstanz führt dies mit Verweis auf eine Auskunft der Arbeitgeberin auf die unterschiedliche Höhe der Mehrumsatzprovision zurück, welche wiederum vom Wechselkurs CHF-EUR abhänge (IV-Protokoll vom 13. Juni 2013 S. 7).

12.3 Beim Vergleich der von der Vorinstanz herangezogenen Lohnausweise einer "Vergleichsperson" der Jahre 2008 und 2011 (IV-act. 98) fällt auf, dass die zum Bruttolohn gerechnete Mehrumsatzprovision im Jahr 2008 (Fr. 8'488.55) erheblich höher ist als im Jahr 2011 (Fr. 2'930.40). Die Differenz von Fr. 5'558.15 lässt sich - entgegen dem Vorbringen der Vor-instanz - nicht allein auf Wechselkursschwankungen zurückführen. Vielmehr wurde im Jahr 2011 schlicht ein weitaus geringerer Mehrumsatz erzielt als im Jahr 2008, während zweier Monaten gar Fr. 0.- gegenüber dem Höchstumsatz von Fr. 1'268.55.- im Jahr 2008. Die Mehrumsatzprovision bildet einen verhältnismässig gewichtigen Lohnbestandteil, sodass die Differenz entsprechend - wohlgemerkt trotz höherem Monatslohn - zu einer einschneidenden Lohnreduktion im Jahr 2011 gegenüber 2008 führt. Bei den "Vergleichspersonen" 2008 und 2011 scheint es sich zudem nicht um die identische Person zu handeln, was u.a. aus der Höhe der Kinderzulagen (mithin der Anzahl Kinder) hervorgeht. Den Einkommensvergleich gestützt auf die Lohnausweise vorzunehmen, erscheint unhaltbar. Vielmehr ist gestützt auf die Erklärung der U._______ SA vom 29. Juni 2009 (IV-act. 55 S. 8) von einem Grundgehalt von Fr. 3'552.- auszugehen und dieses um die vom Beschwerdeführer erzielbare Umsatzprovision von durchschnittlich Fr. 350.- pro Monat zu ergänzen. Sodann sind die in den Lohnausweisen 2008 und 2011 aufgeführten, massgeblichen Lohnbestandteile (Überzeitentschädigung, Fr. 359.10; Feiertagslohn, Fr. 278.95; Gratifikation, Fr. 700.-; Ferienentschädigung, Fr. 991.20; ohne Kinderzulagen und Verpflegungsbeitrag) hinzuzuzählen. Dies führt im Ergebnis zu einem Valideneinkommen von Fr. 52'705.25 im Jahr 2008 und von Fr. 53'632.90 im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.76% (http://www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > Detaillierte Daten).

12.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die Tabellenlöhne der LSE ab (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch Themen Arbeit und Erwerb Publikationen). Sie ging dabei vom Total der Tabelle TA1, Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'806.- brutto pro Monat aus (IV-act. 96 S. 3; LSE 2008 S. 11). Dies ist mit dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil vereinbar und nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer den Lohn ebenfalls in Schweizer Franken bezog (IV-act. 55 S. 8; act. 98). Bei dem zumutbaren 50%-Pensum - mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden (http://www.bfs.admin.ch Themen Arbeit und Erwerb Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit) und unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10% ergibt sich im Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 26'991.-. Der vom Beschwerdeführer als zu tief gerügte leidensbedingte Abzug von 10% erscheint im Hinblick auf das Alter im Verfügungszeitpunkt (48 Jahre), die Nationalität (deutscher Staatsangehöriger und EU-Bürger) sowie das zumutbare Anforderungsprofil als angemessen, sodass kein darüber hinausgehender Abzug zu gewähren ist. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 52'705.25 und Fr. 26'991.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 49%, welcher - wie die Vorinstanz treffend feststellte - nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

12.5 Ab September 2011 ist bei einer erhöhten Arbeitsfähigkeit von 70% eine neue Berechnung vorzunehmen. Der entsprechende Tabellenlohn der LSE betrug im Jahr 2010 Fr. 4'901.- pro Monat (LSE 2010 S. 26). Bei Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden und unter Berücksichtigung des Leidensabzuges von 10% ist im Jahr 2011 in einem 70%-Pensum von einem Invalideneinkommen von Fr. 38'533.60 auszugehen. Bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'632.90 resultiert ein Invaliditätsgrad von 28%. Somit besteht ab September bzw. November 2011 (Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) kein Rentenanspruch mehr.

12.6 Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Rentenbetreffnisse zu berechnen und entsprechende Verfügungen zu erlassen.

13.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren.

13.1 Der Beschwerdeführer, der die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70% beantragte, ist mit seinem Antrag teilweise durchgedrungen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

13.2 Der teilweise obsiegende, amtlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese ist gestützt auf die eingereichte Kostennote festzulegen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE; BVGer-act. 20). Unter Berücksichtigung des gebotenen aktenkundigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie des partiellen Obsiegens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- (ohne MWSt) angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägung 12.6 zu verfahren und neu zu verfügen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung von Fr. 2'700.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2088/2013
Date : 07. Mai 2015
Published : 03. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Anspruch auf eine Rente der IV; Verfügung IVSTA vom 26. Februar 2013


Legislation register
ATSG: 6  7  8  13  16  38  53  59  60
BGG: 42  82
FZA: 1  8  15
IVG: 4  28  29  69  80a
IVV: 88a
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 3  5  22a  48  49  52  58  62  63  64  65
BGE-register
107-V-17 • 118-V-182 • 121-V-362 • 122-V-157 • 123-V-331 • 124-V-321 • 124-V-400 • 124-V-90 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-V-75 • 127-II-264 • 127-V-294 • 128-II-145 • 128-V-29 • 129-V-1 • 129-V-222 • 129-V-472 • 130-V-253 • 130-V-343 • 130-V-352 • 130-V-445 • 131-V-414 • 131-V-49 • 131-V-9 • 132-V-215 • 132-V-93 • 134-V-231 • 134-V-322 • 137-V-210 • 137-V-314
Weitere Urteile ab 2000
8C_189/2008 • 8C_465/2009 • 8C_730/2008 • 9C_323/2009 • 9C_437/2012 • 9C_613/2007 • 9C_803/2009 • 9C_990/2009 • 9C_992/2008 • I_203/06 • I_822/06
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