Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-4523/2009
{T 0/2}

Urteil vom 7. Januar 2010

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Kostenverfügung.

Sachverhalt:

A.
Mit Datum vom 11. Juni 2009 stellte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der A._______ zwei Kostenverfügungen zu; nämlich die Rechnung B._______ über Fr. 3'807.-- (Rechnung 1) und die Rechnung C._______ über Fr. 8'379.-- (Rechnung 2). Die Rechnungen betrafen die Änderung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses bzw. die Prüfung der Edition 2 / Revision 4 des OM-A (Operation Manual Part A) (Rechnung 1) und die Prüfung der Edition 1 / Revision 1 des OM-B (Operation Manual Part B) für die FA7X (Rechnung 2). Die Rechnungsstellungen basierten auf einem Aufwand von 21.15 Stunden (Rechnung 1) bzw. 46.55 Stunden (Rechnung 2) der FL Inspektoren des BAZL mit einem Stundenansatz von je Fr. 180.--.

B.
Die A._______ notierte den Eingang der Kostenverfügungen am 16. Juni 2009 und bezahlte die Rechnungen am 22. Juni 2009.

C.
Mit zwei Beschwerden vom 14. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die A._______ (Beschwerdeführerin), es seien die beiden Kostenverfügungen B._______ und C._______ des BAZL (Vorinstanz) aufzuheben und durch angemessene, reduzierte und nachvollziehbare neue Verfügungen zu ersetzen. Die Vorinstanz habe ihr die zu viel bezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 ergänzt die Beschwerdeführerin ihr Begehren um Ersatz der Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz.

D.
Der Instruktionsrichter vereinigt mit Verfügung vom 16. Juli 2009 die beiden Beschwerdeverfahren.

E.
In der Vernehmlassung vom 12. August 2009 beantragt die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, da die Beschwerdeführerin die Rechnungen am 22. Juni 2009 bezahlt habe.

F.
Die Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 3. September 2009 im Wesentlichen geltend, alle Rechnungen würden routinemässig sehr rasch bezahlt, was jedoch keinen Einfluss auf die Möglichkeit habe, gegen eine Kostenverfügung auch nach der Begleichung fristgerecht Beschwerde zu erheben.

G.
Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4816/2008 vom 24. November 2008 hält die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2009 an der Abweisung der Beschwerden fest.

Auf Grund der Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2009 reicht die Vorinstanz mit Eingabe vom 6. November 2009 die detaillierten Zusammenstellungen der Inspektoren für die aufgewendeten Stunden, die den Rechnungen 1 und 2 zugrunde lagen, ein und hält im Übrigen an ihren Schlussfolgerungen fest.

H.
Die Beschwerdeführerin führt in den Schlussbemerkungen vom 23. November 2009 erneut aus, sie halte die Kostenverfügungen für unverhältnismässig, da die darin in Rechnung gestellten Beträge in Relation zu den ausgeführten Tätigkeiten zu hoch seien.

I.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3, A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 6.4 sowie A-632/2008 vom 2. September 2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der Vorinstanz erfüllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihnen wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, die Adressaten können, sofern sie mit den Rechnungen nicht einverstanden sind, eine anfechtbare Verfügung verlangen, sondern sie sind gleichzeitig als Kostenverfügungen bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegen mithin gültige Anfechtungsobjekte vor.

Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügungen und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden grundsätzlich legitimiert.

1.3 Mangelt es an einem hinreichenden aktuellen Rechtsschutzinteresse bereits zu Beginn des Verfahrens, tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde gar nicht ein. Hat es das Verfahren bereits an die Hand genommen und fällt das Rechtsschutzinteresse der Parteien in dessen Verlauf dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Mögliche Gründe, welche zu einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, sind etwa der Untergang des Streitobjekts oder -subjekts, die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz, der Rückzug der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei sowie eine vergleichsweise Einigung der Parteien über den Streitgegenstand (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne, Zürich und Bern 2008, S. 184 ff. Rz. 3.206 ff.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 1 f. zu Art. 39).
1.3.1 Im Urteil A-4816/2008 vom 24. November 2008 E. 3. und 3.2 - wo der Beschwerdeführer die Rechnung nach Beschwerdeerhebung bezahlt hat - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, Gegenstandslosigkeit des Verfahrens trete auch dann ein, wenn der streitige Anspruch erfüllt werde. Verwaltungsrechtliche Pflichten entstünden unter anderem durch die Konkretisierung eines Rechtssatzes mittels einer Verfügung und gingen - soweit eine Pflicht zu einer einmaligen Leistung bestehe - mit deren richtigen Erfüllung unter (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 764 f. sowie Rz. 769 ff.; vgl. analog im Privatrecht: Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Band VI, 1. Abteilung, 4. Teilband, Bern 2005, N. 41 zur Einleitung und zu den Vorbemerkungen zu Art. 68
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
-96
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
OR, S. 15). Die Begleichung einer strittigen Forderung trotz hängigem Beschwerdeverfahren hätte allenfalls dann nicht ohne weiteres dessen Gegenstandslosigkeit zur Folge, wenn sich der Schuldner zu einem solchen Vorgehen genötigt sähe, um einen allfälligen (zusätzlichen) finanziellen Nachteil abzuwenden. Zu denken sei dabei etwa an Geldleistungen, bei welchen die Fälligkeit von Gesetzes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintrete und somit auf dem geschuldeten Betrag - unabhängig von der Hängigkeit eines allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens - bei nicht sofortiger Bezahlung ein Verzugszins zu entrichten sei (vgl. für die Mehrwertsteuer: Art. 47 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 47 Steuer- und Abrechnungsperiode - 1 Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
1    Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
2    Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr.
und Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]; für die Verrechnungssteuer: Art. 16 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Für Gebühren sehe nun aber Art. 2
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045 (AllgGebV).
GebV-BAZL (SR 748.112.11) i.V.m. Art. 12
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 12 Fälligkeit - 1 Die Gebühr wird fällig:
1    Die Gebühr wird fällig:
a  bei Verfügungen: mit deren Rechtskraft;
b  bei Dienstleistungen: mit der Rechnungstellung;
c  bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung.
2    Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Verwaltungseinheit kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.
3    Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Verwaltungseinheit der gebührenpflichtigen Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine Nachfrist von 20 Tagen. Sie weist die gebührenpflichtige Person darauf hin, dass nach Ablauf der Nachfrist die EFV mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird.8
4    Mit dem Ansetzen der Nachfrist wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent.
5    Für die Nachfristansetzung kann in der Gebührenregelung eine Mahngebühr vorgesehen werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem zusätzlichen Zeitaufwand zuzüglich Übermittlungskosten.9
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) ausdrücklich vor, dass diese - bei bestrittener Rechnung - erst mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig würden und ein Verzugszins erst nach Ablauf einer daran anschliessenden Zahlungsfrist mit dem Ansetzen einer letzten Nachfrist ausgelöst werde. Dem Schuldner erwachse daher kein finanzieller Nachteil, wenn er mit einer allfälligen Bezahlung der Gebühr bis nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zuwarte. Der Beschwerdeführer habe sich daher auf sein bisheriges Verhalten behaften zu lassen, aus welchem eine implizite Schuldanerkennung abzuleiten sei.
1.3.2 Vorliegend stellt sich die Ausgangslage anders als im unter E. 1.3.1 zitierten Urteil dar: Die Beschwerdeführerin hat die angefochtenen Rechnungen am 16. Juni 2009 erhalten. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 22a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG lief die Beschwerdefrist am 17. August 2009 ab. Am 22. Juni 2009 bezahlte die Beschwerdeführerin die Rechnungen und reichte am 14. Juli 2009 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechnungen wurden somit nicht nach Beschwerdeerhebung, sondern automatisch nach Rechnungseingang von der Buchhaltung der Beschwerdeführerin beglichen; dies sechs Tage nach Eingang der Kostenverfügungen. Erst danach hat die Beschwerdeführerin Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. unbestrittene Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik vom 3. September 2009). Somit stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist, sondern ob infolge des Fehlens des Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerden gar nicht erst einzutreten ist (vgl. E. 1.3).
1.3.3
Durch die Bezahlung wird eine Forderung erfüllt. Die Beendigung von Pflichten und Rechten durch Erfüllung spielt im Verwaltungsrecht jedoch eine geringere Rolle als im Privatrecht. Dennoch geht auch eine verwaltungsrechtliche Pflicht zu einer einmaligen Leistung mit deren richtigen Erfüllung unter (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 769 und 776). Dies allein sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob eine Beschwerdeerhebung nach der Bezahlung einer auf einer Kostenverfügung beruhenden Forderung noch möglich ist oder ob von Vornherein ein hinreichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse für ein Beschwerdeverfahren fehlt. Von Bedeutung ist vorliegend denn auch vielmehr, ob der bezahlte Betrag zurückgefordert werden kann und wenn ja, auf welchem Weg dies zu geschehen hat.

Gemäss Häfelin/Müller/Uhlmann (a.a.O., Rz. 760) können öffentlich-rechtliche Leistungen, die aus nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Gründen und im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgen, vom Leistenden zurückgefordert werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Diese Betrachtungsweise erscheint jedoch zu eng. Es muss vielmehr grundsätzlich dann zurückgefordert werden können, wenn die Forderung rechtswidrig ist. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Forderung bestehe zu Unrecht bzw. sei zu hoch, weshalb sie sie bzw. den zu viel geleisteten Teil zurückfordere. Wenn die (zurückgeforderte) Zahlung wie vorliegend auf einer hoheitlichen Verfügung beruht, kann der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch nur durchgesetzt werden, wenn die Verfügung innert Frist mit Hilfe eines Rechtsmittels beseitigt werden kann. Im Rechtsbegehren der Beschwerde ist hierbei neben der Aufhebung oder Änderung der Verfügung auch die Rückerstattung zu beantragen. Wird die Verfügung in der Folge aufgehoben, so muss die Behörde den rechtswidrig empfangenen Betrag rückerstatten. Wird die Aufhebung der Verfügung jedoch nicht erreicht oder in dieser Hinsicht nichts unternommen, so kann der Rückerstattungsanspruch wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Verfügung nicht mehr durchgesetzt werden; dies auch, wenn die Leistung materiell wirklich rechtswidrig ist (vgl. hierzu auch Luzius Müller, Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, veröffentlicht in: Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel Stuttgart 1978, Heft 117, S. 152 f.).
1.3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Kostenverfügungen der Vorinstanz auch nach Bezahlung, aber innert Frist - wie vorliegend geschehen -, noch anfechten und neben der Aufhebung bzw. Änderung der Verfügung die Rückerstattung des zu viel geleisteten Betrags fordern konnte. Dem steht die Frage nach dem Streitgegenstand der Verfügung bzw. dem Wegfallen desselben nicht entgegen. Denn vorliegend ist die Frage der Rechtmässigkeit der Verfügung Gegenstand des Verfahrens, welche sich auch nach der Bezahlung der Rechnungen noch stellt. Im Gegensatz zum Verfahren A-4816/2008, auf das sich die Vorinstanz bezieht, besteht im hier zu beurteilenden Fall kein Anlass, das Vorliegen eines schutzwürdigen Beschwerdeinteresses in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin muss sich nicht vorwerfen lassen, zwar vorerst die Kostenverfügung angefochten, dann aber im Sinn einer Schuldanerkennung doch bezahlt zu haben. Ein widersprüchliches Verhalten liegt nicht vor. Vielmehr ist von einer irrtümlichen Zahlung und einem (fristgerecht) geltend gemachten, legitimen Interesse an der nachträglichen Überprüfung der Forderungen samt Rückforderung auszugehen. Da sich somit der Sachverhalt im vorliegenden Fall mit demjenigen, der dem Verfahren A-4816/2008 zugrunde lag, nicht vergleichen lässt, besteht kein Anlass, sich weiter mit jener Rechtsprechung auseinanderzusetzen.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Seit dem 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurücklag. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen. Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitgehend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiterhin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre (vgl. zum Ganzen: Informationsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 3.2, A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E.4, A-3264/2008 und A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E.3).

4.
Die Vorinstanz erhob ihre Gebühr gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:
a  die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung;
b  die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der Europäischen Union.3
2    Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt.4
3    Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.
regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt. Art. 3
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
GebV-BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
1    Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.
3    Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4    Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6
GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell geregelt. Umstritten sind vorliegend die Gebühren für die Änderung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 39 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:
a  den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT);
b  den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC);
c  den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO);
d  den spezialisierten Flugbetrieb (SPO).
GebV-BAZL. Die Minimalgebühr beträgt Fr. 300.--, die Maximalgebühr Fr. 50'000.--. Die zu beurteilenden Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2623 ff.).

4.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs-siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
der Bundes-verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516).

4.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs- und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Sämtliche der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten wurden im Rahmen der Prüfung der Luftverkehrsbetreiberzeugnisses erhoben. Entstehungsgrund waren somit von der Pflichtigen veranlasste Amtshandlungen, weshalb die erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56 Rz. 18, 25).

5.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten hat, findet die GebV-BAZL eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
1    Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a  für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b  für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8
2    Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9
2bis    Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10
3    Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.
LFG (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.1 und 5.2 und A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 7.1 und 7.2). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Summe aller Gebühren den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vormögen, weshalb das Kostenddeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 7.1, A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 7.4 und A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 7.3).

6.
Deshalb bleibt zu klären, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühren in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Bestimmungen an diesen Grundsatz halten.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Rechnung 1 sei für die Überprüfung der Edition 2 / Revision 4 des OM-A, welche die Grundlagen des operativen Betriebs der Fluggesellschaft umschreibe, erfolgt. Es habe sich bei dieser Revision lediglich um marginale Änderungen im Rahmen einer gewöhnlichen Überarbeitung des OM-A gehandelt. Die mehr als 21 Stunden Arbeit stünden in einem krassen Missverhältnis zu den fraglichen Änderungen und zum Aufwand, der für die Überprüfung derselben geltend gemacht werde. Die Rechnung 2 sei für die Prüfung der Edition 1 / Revision 1 des OM-B für die FA7X erlassen worden. Beim OM-B handle es sich um das flugzeugspezifische Manual ihrer Dassault Falcon 7X. Auch hier sei es lediglich um marginale Änderungen gegangen. Beispielsweise sei der Wortlaut angepasst worden, weil neu nicht mehr das JAR-OPS-Wording, sondern die EASA-Part M- und EU-OPS-Wordings massgebend seien. Weiter seien Änderungen im sogenannten AFM, welche vom Hersteller des Flugzeugs herausgegeben und 1:1 in das OM-B übernommen würden, in die Revision eingeflossen. Darin enthalten sei auch ein sogenanntes "Steep-Approach"-Verfahren, das sie für den Anflug auf den Flughafen London City beantragt habe. Auch hier lasse sich kaum ein Aufwand von 44.5 Stunden rechtfertigen.

Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, die Beschwerdeführerin unterlasse es zu belegen, inwiefern die Inspektoren der Vorinstanz die zur Erfüllung der einzelnen Dienstleistungen benötigte Zeit in unzulässiger Weise tatsächlich überschritten hätten.

6.2 Für ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen bemessen (Art. 39 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 39 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:
a  den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT);
b  den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC);
c  den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO);
d  den spezialisierten Flugbetrieb (SPO).
GebV-BAZL). Die Gebühr für die Änderung oder Erneuerung darf nicht weniger als Fr. 300.-- und nicht mehr als Fr. 50'000.-- betragen. Die Vorinstanz hat für die Durchführung der Prüfung der Edition 2 / Revision 4 des OM-A einen Zeitaufwand von 21,15 Stunden (Rechnung 1) und für die Prüfung der Edition 1 / Revision des OM-B für die FA7X 46,55 Stunden (Rechnung 2) ermittelt. Der Stundenansatz für einen FL Inspektor, der eine Änderung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vorzunehmen hat, wurde von der Vorinstanz auf Fr. 180.-- festgelegt. Darin wurden - eigenen Aussagen zufolge - die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt (vgl. Art. 4
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4 - 1 Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
AllgGebV). Mit den Urteilen A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 8.7 und A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.6.2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden sei. Der Stundenansatz stehe auch nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich.

Die Aufstellungen des Zeitaufwands für die Durchführung der Prüfung der Edition 2 / Revision 4 des OM-A beginnt am 25. Februar 2009 durch eine Inspektorin der Vorinstanz. Am selben Tag übernimmt ein anderer Inspektor der Vorinstanz das Projekt und arbeitet den ganzen Tag daran (8,65 Stunden). Er liess das Projekt anschliessend aus unbekannten Gründen bis zum 10. März 2009 liegen und arbeitete zwischen dem 10. und 12. März 2009 noch einmal insgesamt 6 Stunden für dieses Projekt (Doc evaluation CAT OM A). Eine weitere Unterbrechung erfolgte dann bis zum 14. April 2009, an welchem Tag der Inspektor zwei Stunden aufwandte, um das Projekt am 15. April 2009 abzuschliessen. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass eine mehrmalige Unterbrechung von Arbeiten zu einem tendenziell höheren Zeitaufwand führt. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anzeichen vorhanden, dass die Inspektoren der Vorinstanz ihre Arbeit verschleppt hätten. Die Beschwerdeführerin begnügt sich denn auch mit allgemein gehaltener Kritik am Arbeitsaufwand und weist insbesondere den Umfang der erfolgten Änderungen nicht nach.

Die Prüfung der Edition 1 / Revision des OM-B für die FA7X begann am 26. Februar 2009 und wurde mit mehrmaligen Unterbrüchen am 27. Mai 2009 abgeschlossen; der erfasste Aufwand betrug 46,55 Stunden. Auffallend ist hier, dass am 14. April 2009 immerhin eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hat und am 17. April 2009 weitere Korrespondenz geführt werden musste. Die Beschwerdeführerin gibt selber an, in der Prüfung sei auch ein sogenanntes "Steep-Approach"-Verfahren enthalten, das sie für den Anflug auf den Flughafen London City beantragt habe. Diese Prüfung erforderte mit Sicherheit einen höheren Aufwand. Selbst wenn der Aufwand der Vorinstanz der Beschwerdeführerin hoch erscheinen mag, finden sich keine Anzeichen, dass dieser Aufwand nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Auch bezüglich der Rechnung 2 beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf allgemeine Kritik, ohne darzulegen, inwieweit die Prüfungen mit erheblich geringerem Stundenaufwand hätten durchgeführt werden können. Schliesslich muss sich im Aufwand für die Prüfungen auch die hohe Verantwortung der Vorinstanz für den gesamten Zivilluftverkehr niederschlagen.

6.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 39 Abs. 1 Bst. b
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
GebV-BAZL Art. 39 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:
a  den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT);
b  den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC);
c  den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO);
d  den spezialisierten Flugbetrieb (SPO).
GebV-BAZL erhobenen Gebühren dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widersprechen. Die angefochtenen Gebühren sind somit weder willkürlich noch diskriminierend oder unverhältnismässig; die Höhe der Gebühren (Fr. 3'807.-- bzw. Fr. 8'379.--) steht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtige hat und bewegen sich - bei maximalen Gebühren von Fr. 50'000.-- - in vernünftigen Grenzen. Die Beschwerden sind damit vollumfänglich abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Vorinstanz nicht - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - eine weitergehende, detaillierte Aufstellung und Beschreibung der vorgenommenen Tätigkeiten darzulegen hat, damit die Höhe der Gebühr überprüfbar ist. Wie aufgezeigt, widerspricht die Höhe der Gebühr weder dem Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzip; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der mit der Erneuerung der Gebührenverordnung verfolgten Ziele (vgl. E. 3 und 4.1).

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

8.
Der Beschwerdeführerin ist, da sie unterliegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 798322051; Einschreiben)
Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4523/2009
Date : 07. Januar 2010
Published : 01. Februar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Kostenverfügung


Legislation register
AllgGebV: 4  12
BGG: 42  82
BV: 164
GebV-BAZL: 1  2  3  5  39
LFG: 3
MWSTG: 47
OR: 68  96
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7
VStG: 16
VwVG: 5  22a  48  49  63  64
BGE-register
126-I-180 • 128-I-46 • 130-I-113 • 131-II-735 • 132-II-371
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AS 1998/2216