Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3264/2008
{T 0/2}
Urteil vom 15. Dezember 2008
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien
1. Segelfluggruppe Oberaargau, Obmann A._______, 2. Segelfluggruppe Lägern, Flugplatz, 8718 Schänis, 3. Segelfluggruppe Bern, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühr (für Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis).
A-3264/2008
Sachverhalt:
A.
Mit
Kostenverfügungen
(Rechnung
798289752,
798289741,
798289744, 798290440, 798290825, 798291287, 798291307, 798295716, 798297389, 798302168 und 798302169) vom 21. April 2008, 28. April 2008, 6. Mai 2008, 9. Mai 2008, 13. Mai 2008, 9. Juni 2008, 1. Juli 2008 und 1. September 2008 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Segelfluggruppe Oberaargau unter anderem für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses je eine Gebühr von Fr. 110.-- (insgesamt Fr. 1'210.--) in Rechnung gestellt. Ebenso hat das BAZL von der Segelfluggruppe Lägern mit Kostenverfügungen (Rechnung 798295468 und 798295469) vom 5. Juni 2008 unter anderem für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses je eine Gebühr von Fr. 110.-- (insgesamt Fr. 220.--) verlangt.
Auch der Segelfluggruppe Bern hat das BAZL mit Kostenverfügungen (Rechnung 798296303, 798296304, 798296360 und 798296368) vom 18. Juni 2008 unter anderem für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses je eine Gebühr von Fr. 110.-- (insgesamt Fr. 440.--) berechnet. B.
Die Segelfluggruppe Oberaargau (Beschwerdeführerin 1) und die Segelfluggruppe Bern (Beschwerdeführerin 3) führen mit Eingaben vom 18. Mai 2008, 6. Juli 2008, 4. August 2008 und 20. September 2008 gegen die obgenannten Verfügungen des BAZL (Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 beantragen die Reduktion der Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses von je Fr. 110.-- auf je höchstens Fr. 40.-- bis Fr. 60.--, ev. seien die Gebühren ganz zu streichen. Die übrigen Rechnungsposten der Kostenverfügungen blieben unangefochten.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2008 führt auch die Segelfluggruppe Lägern (Beschwerdeführerin 2) gegen die obgenannten Verfügungen des BAZL (Vorinstanz) vom 5. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 2 stellt den Antrag, die in Rech-
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nung gestellte Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei auf je Fr. 40.-- zu reduzieren. Die Beschwerdeführerinnen bringen übereinstimmend vor, die verfügte Gebühr sei unangemessen bzw. die Gebührenordnung sei gesetzeswidrig. Mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung des BAZL vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) würden sich die für die Prüfung und Aufsicht eines Flugzeugs zu entrichtenden Kosten massiv erhöhen. Allein durch den Umstand, dass nun jährlich und nicht mehr wie bis anhin nur alle zwei Jahre eine Prüfung durchgeführt werde, rechtfertige sich eine Preissteigerung von 270% nicht. Auch stünden die neuen Gebühren in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den sie als Flugzeughalterinnen bekämen. Bei der Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine rein administrative Tätigkeit, welche der eigentlichen Jahresprüfung des Flugzeugs die durch den Prüfer vorgenommen werde folge, für welche bereits eine Gebühr erhoben werde. Bei der vorliegend angefochtenen Gebühr sei deshalb nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Aufwand der Vorinstanz abgegolten werde und worauf sich dieser Aufwand rechtlich abstütze. Der Aufwand sei aber sicherlich nicht höher als 5 bis 10 Minuten. Darüber hinaus könne die Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses mit derjenigen eines Fahrzeugausweises, für welche aber rund die Hälfte der vorliegend angefochtenen Gebühr erhoben werde, verglichen werden. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses knapp doppelt so hoch sei wie jene für die erstmalige Ausstellung eines solchen. Wenn schon würden doch bei einer Erstausstellung höhere Kosten anfallen als bei einer Erneuerung. Zusammenfassend sei die Festlegung der betroffenen Gebühr durch die Vorinstanz willkürlich, diskriminierend und unverhältnismässig, da vorliegend der Kostendeckungsteil der Gebühr weit über 100% liege. C.
Mit Verfügungen vom 26. Mai 2008, 22. Juli 2008 und 1. Oktober 2008 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren. D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassungen vom 16. Juli 2008 und 10. Oktober 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden. Sie führt aus, neu werde jedes Jahr die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge überprüft. Dies hänge mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei
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der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zusammen. Werde im Rahmen der Lufttüchtigkeitsprüfung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs festgestellt, erneuere sie das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis. Eine solche Erneuerung unterliege einer Gebühr. Auf den 1. Januar 2008 sei die GebV-BAZL in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtspauschale. Früher sei der Betreiber eines Luftfahrzeuges nicht gehalten gewesen, die Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zu übernehmen, weil diese Kosten von der Jahrespauschale gedeckt gewesen seien. Neu werde die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Betreiber nach Zeitaufwand berechnet. Für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei ebenfalls eine entsprechende Gebühr vorgesehen. Diese Gebühr von Fr. 110.-- beruhe auf den Grundsätzen von Art. 4
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Der erforderliche Zeitaufwand sei folglich nicht das alleinige Kriterium. Vielmehr würden auch die direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt. E.
In ihren Stellungnahmen vom 17. August 2008, 20. August 2008 und 24. Oktober 2008 halten die Beschwerdeführerinnen fest, die gesetzliche Delegationsnorm sei äusserst wage und auch in der AllgGebV würden nur Grundsätze der Kostenberechnung genannt und keine Zahlen und Formeln. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, wie bei der Ausarbeitung der GebV-BAZL die fraglichen Kriterien berücksichtigt worden und welches ihre konkreten Kostenstrukturen seien, weshalb die angefochtene Gebühr vernünftig und berechtigt sei sowie welche Anteile der Gebühr durch die Allgemeinheit, beispielsweise durch Steuern, abgegolten und somit doppelt erhoben würden. Ohne Angaben bezüglich dieser Berechnungsgrundlagen und des Zeitaufwands sei das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Angemessenheit und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu überprüfen. F.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 reicht die Beschwerdeführerin 1 zwei weitere Kostenverfügungen vom 2. Oktober 2008 (Rechnungen 798304708 und 798304710) für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses mit einer Gebühr von je Fr. 110.-- ein. Diese bilden ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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G.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 B-16/2006 E. 1.3, vom 30. Juni 2008 A-4471/2007 E. 6.4 sowie vom 2. September 2008 A-632/2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der Vorinstanz erfüllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihnen wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass die Adressatinnen, sofern sie mit den Rechnungen nicht einverstanden sind, eine anfechtbare Verfügung verlangen können, sondern sie sind gleichzeitig als Kostenverfügungen bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegen mithin gültige Anfechtungsobjekte vor. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden. 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerinnen sind formelle Adressatinnen der angefochtenen Verfügungen und durch diese auch materiell beschwert. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden legitimiert.
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1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
und 52
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). 3.
Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurückliegt. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale). Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitgehend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiterhin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhöhung deckt zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz, welche zunehmend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum Ganzen: "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008).
4.
Umstritten ist vorliegend die Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
GebV-BAZL.
5.
Die vorliegend zu beurteilende Gebühr gehört zu den Kausalabgaben und ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstan-
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den sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2623 ff.).
5.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip verlangt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516).
5.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungsund Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Die den Be-
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schwerdeführerinnen auferlegten Kosten wurden alle im Rahmen der Prüfung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war somit eine von den Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 56 Rz. 18, 25). 6.
Die Vorinstanz stützt die Erhebung ihrer Gebühr auf die revidierte GebV-BAZL ab. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die neue Gebührenordnung sei gesetzeswidrig.
6.1 Die Bundesaufsicht im Bereich der Zivilluftfahrt ist in Art. 3
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) geregelt. Danach übt der Bundesrat die Aufsicht über die Luftfahrt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus; die unmittelbare Aufsicht liegt beim Amt (BAZL) (vgl. Art. 3 Abs. 1
und 2
LFG). In Art. 3 Abs. 3
LFG wird die Gebührenfestsetzung dem Bundesrat übertragen.
6.2 Das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses durch das zuständige Bundesamt ist als Aufsichtstätigkeit zu qualifizieren, wird doch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staatlichen Kontrolle unterstellt (Art. 58
LFG i.V.m. Art. 16
der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [LFV, SR 748.01]). Im Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO-UVEK) B-2002-75 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2.2 f. wurde festgehalten, dem Art. 3 Abs. 3
LFG lasse sich in genügender From entnehmen, dass für die Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht eine vom Bundesrat festzusetzende Gebühr erhoben werden soll. Diese Auffassung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.1 bestätigt. Das Objekt der Abgabeerhebung ist demnach im Gesetz genügend bestimmt.
6.3 Art. 3 Abs. 3
LFG nennt zwar den Kreis der Abgabepflichtigen nicht namentlich, beschränkt jedoch die Rechtsetzungsbefugnis des Bundesrats ausdrücklich auf die Festsetzung der zu erhebenden Gebühren. Da Gebühren regelmässig derjenige zu entrichten hat, der eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, kann es sich beim Kreis der Abgabepflichtigen nur um Personen handeln, die eine staatliche
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Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforderlich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Aufzählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden (vgl. Entscheid der REKO-UVEK B-2002-75 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.2).
6.4 Art. 3 Abs. 3
LFG äussert sich sodann nicht zur Höhe der zu erhebenden Gebühren. Bei Verwaltungsgebühren vermögen gemäss der eingangs dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr jedoch ausreichend zu begrenzen, weshalb der Gesetzgeber deren Bemessung dem Bundesrat überlassen darf (E. 5.1). Die Grundzüge der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen nicht bereits in Art. 3 Abs. 3
LFG enthalten sein (vgl. Entscheid der REKO-UVEK B-2002-75 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 3).
6.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3 Abs. 3
LFG den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage im Abgaberecht genügt und die aufgrund der GebV-BAZL erhobenen Gebühren somit auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage beruhen. Überdies sei angemerkt, dass eine umfassende bzw. detaillierte Festlegung im formellen Gesetz angesichts der technischen Entwicklung und der Vielzahl von Aufsichtstätigkeiten im Bereich der Luftfahrt, für die es Gebühren zu erheben gilt, mit dem Erfordernis der Praktikabilität nur schwer vereinbar wäre (vgl. hierzu auch HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 517).
Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses stütze sich auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage, geht somit fehl. 7.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhält. 7.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühr wie bereits vorne erwähnt gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die die Vorinstanz erlässt bzw.
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erbringt. Art. 3
GebV-BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1
GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebVBAZL sind sodann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell geregelt.
7.2 Wie bereits in E. 6 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt aufgrund von Art. 3 Abs. 3
LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen, auch als sachgerecht.
7.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufgaben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. zum Ganzen: "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt. 7.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühr in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägige Bestimmung an diesen Grundsatz hält. 7.4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, die Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei allein aufgrund des erhöhten Prüfungsintervalls nicht gerechtfertigt. Insbesondere entspreche sie nicht dem Zeitaufwand und dem Wert der Tätigkeit, den die Ausfertigung tatsächlich erfordere.
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Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, beim Entgelt für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine pauschale Gebühr, welche auf den Grundsätzen von Art. 4
AllgGebV beruhe. Sie werde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
GebV-BAZL erhoben. 7.4.2 Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses ist festzuhalten, dass das Amt für wiederkehrende, weitgehend standardisierte Geschäfte wie einfache Bewilligungen oder Lizenzen auch in seiner neuen Gebührenverordnung weiterhin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rechnung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl. "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Gemäss Art. 5 Abs. 1
GebV-BAZL wird eine Gebühr nur dann nach Zeitaufwand berechnet, wenn sie nicht in einer Pauschale festgelegt ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Gebühr entspreche nicht dem Zeitaufwand, kann deshalb nicht gehört werden. Wie bereits erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Gebührenbemessung zulässig (vgl. E. 5.1). So ist es denn auch sachlich nachvollziehbar, für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt es sich dabei doch um eine Standardtätigkeit im Rahmen der Aktualisierung des Luftfahrzeugregisters. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem erst kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, eine Gebühr von Fr. 110.-- für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, wie sie in Art. 16 Abs. 1 Bst. c
GebV-BAZL festgelegt sei, könne nicht als überhöht oder unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 A-1150/2008 E. 6.5). Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich. 7.5 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
GebV-BAZL erhobene Gebühr dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widerspricht. Die Bestimmung erlaubt es den Gebührenpflichtigen, die Angemessenheit der insgesamt zu erhebenden Gebühren zu überprüfen. Die angefochtene Gebühr ist somit weder willkürlich noch diskriminierend oder unverhältnismässig. 8.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Vorinstanz keine näheren Fakten und Zahlen sowie den Zeitaufwand und ihre konkrete
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Kostenstruktur darzulegen hat, damit die Höhe der Gebühr überprüfbar ist. Auch hat sie nicht auszuführen, welche Anteile der Gebühr allenfalls durch die Allgemeinheit abgegolten werden. Wie aufgezeigt, widerspricht die Höhe der Gebühr weder dem Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzips; dies insbesondere auch unter Berücksichtung der mit der Erneuerung der Gebührenverordnung des BAZL verfolgten Ziele (vgl. E. 3 und 5.1 f.).
Des Weiteren sieht Art. 16 Abs. 1 Bst. c
GebV-BAZL sowohl für die Ausstellung, d.h. Erstausstellung, als auch für die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine Gebühr von Fr. 110.-- vor. Der von den Beschwerdeführerinnen zum Vergleich herangezogene Art. 16 Abs. 1 Bst. e
GebV-BAZL regelt demgegenüber die Gebühr für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses (nicht eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses), eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung. Betroffen sind folglich zwei verschiedene Posten. Ebenfalls besteht für die Gebühr im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fahrzeugausweises welche gemäss den Beschwerdeführerinnen mit der Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses verglichen werden könne eine andere gesetzliche Grundlage. Diese ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beurteilen. Vorliegend ist einzig massgebend, dass die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1
Bst c GebV-BAZL über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt und im Einklang mit dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip steht. Schliesslich kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerinnen nicht gefolgt werden, die Höhe der Gebühr für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses könne, da Art und Umfang der zu prüfenden Daten dieselben geblieben seien, nicht allein Folge des erhöhten Prüfungsintervalls sein. Da bei der Bemessung dieser Gebühr eine im Gesetz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt es keine Rolle, ob Art und Umfang der Daten noch dieselben sind bzw. ob sich der Aufwand der Überprüfung in zeitlicher Hinsicht erhöht hat oder nicht. Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und sind abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin-
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nen als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie werden auf Fr. 1'800.-- festgesetzt (Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wesentlich höher ist als jener der Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (vgl. Sachverhalt Bst. A und F). Es erscheint somit gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin 1 Fr. 800.-- und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 je Fr. 500.-- der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die jeweiligen Anteile sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe zu verrechnen.
10.
Den Beschwerdeführerinnen ist, da sie unterliegen und im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 werden abgewiesen. 2.
Von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin 1 Fr. 800.-- und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 je Fr. 500.-- auferlegt. Die Anteile werden je mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet. 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben)
- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz
Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3264/2008
{T 0/2}
Urteil vom 15. Dezember 2008
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien
1. Segelfluggruppe Oberaargau, Obmann A._______, 2. Segelfluggruppe Lägern, Flugplatz, 8718 Schänis, 3. Segelfluggruppe Bern, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühr (für Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis).
A-3264/2008
Sachverhalt:
A.
Mit
Kostenverfügungen
(Rechnung
798289752,
798289741,
798289744, 798290440, 798290825, 798291287, 798291307, 798295716, 798297389, 798302168 und 798302169) vom 21. April 2008, 28. April 2008, 6. Mai 2008, 9. Mai 2008, 13. Mai 2008, 9. Juni 2008, 1. Juli 2008 und 1. September 2008 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Segelfluggruppe Oberaargau unter anderem für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses je eine Gebühr von Fr. 110.-- (insgesamt Fr. 1'210.--) in Rechnung gestellt. Ebenso hat das BAZL von der Segelfluggruppe Lägern mit Kostenverfügungen (Rechnung 798295468 und 798295469) vom 5. Juni 2008 unter anderem für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses je eine Gebühr von Fr. 110.-- (insgesamt Fr. 220.--) verlangt.
Auch der Segelfluggruppe Bern hat das BAZL mit Kostenverfügungen (Rechnung 798296303, 798296304, 798296360 und 798296368) vom 18. Juni 2008 unter anderem für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses je eine Gebühr von Fr. 110.-- (insgesamt Fr. 440.--) berechnet. B.
Die Segelfluggruppe Oberaargau (Beschwerdeführerin 1) und die Segelfluggruppe Bern (Beschwerdeführerin 3) führen mit Eingaben vom 18. Mai 2008, 6. Juli 2008, 4. August 2008 und 20. September 2008 gegen die obgenannten Verfügungen des BAZL (Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 beantragen die Reduktion der Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses von je Fr. 110.-- auf je höchstens Fr. 40.-- bis Fr. 60.--, ev. seien die Gebühren ganz zu streichen. Die übrigen Rechnungsposten der Kostenverfügungen blieben unangefochten.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2008 führt auch die Segelfluggruppe Lägern (Beschwerdeführerin 2) gegen die obgenannten Verfügungen des BAZL (Vorinstanz) vom 5. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 2 stellt den Antrag, die in Rech-
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nung gestellte Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei auf je Fr. 40.-- zu reduzieren. Die Beschwerdeführerinnen bringen übereinstimmend vor, die verfügte Gebühr sei unangemessen bzw. die Gebührenordnung sei gesetzeswidrig. Mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung des BAZL vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) würden sich die für die Prüfung und Aufsicht eines Flugzeugs zu entrichtenden Kosten massiv erhöhen. Allein durch den Umstand, dass nun jährlich und nicht mehr wie bis anhin nur alle zwei Jahre eine Prüfung durchgeführt werde, rechtfertige sich eine Preissteigerung von 270% nicht. Auch stünden die neuen Gebühren in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den sie als Flugzeughalterinnen bekämen. Bei der Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine rein administrative Tätigkeit, welche der eigentlichen Jahresprüfung des Flugzeugs die durch den Prüfer vorgenommen werde folge, für welche bereits eine Gebühr erhoben werde. Bei der vorliegend angefochtenen Gebühr sei deshalb nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Aufwand der Vorinstanz abgegolten werde und worauf sich dieser Aufwand rechtlich abstütze. Der Aufwand sei aber sicherlich nicht höher als 5 bis 10 Minuten. Darüber hinaus könne die Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses mit derjenigen eines Fahrzeugausweises, für welche aber rund die Hälfte der vorliegend angefochtenen Gebühr erhoben werde, verglichen werden. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses knapp doppelt so hoch sei wie jene für die erstmalige Ausstellung eines solchen. Wenn schon würden doch bei einer Erstausstellung höhere Kosten anfallen als bei einer Erneuerung. Zusammenfassend sei die Festlegung der betroffenen Gebühr durch die Vorinstanz willkürlich, diskriminierend und unverhältnismässig, da vorliegend der Kostendeckungsteil der Gebühr weit über 100% liege. C.
Mit Verfügungen vom 26. Mai 2008, 22. Juli 2008 und 1. Oktober 2008 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren. D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassungen vom 16. Juli 2008 und 10. Oktober 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden. Sie führt aus, neu werde jedes Jahr die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge überprüft. Dies hänge mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei
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der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zusammen. Werde im Rahmen der Lufttüchtigkeitsprüfung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs festgestellt, erneuere sie das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis. Eine solche Erneuerung unterliege einer Gebühr. Auf den 1. Januar 2008 sei die GebV-BAZL in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtspauschale. Früher sei der Betreiber eines Luftfahrzeuges nicht gehalten gewesen, die Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zu übernehmen, weil diese Kosten von der Jahrespauschale gedeckt gewesen seien. Neu werde die Lufttüchtigkeitsprüfung dem Betreiber nach Zeitaufwand berechnet. Für das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei ebenfalls eine entsprechende Gebühr vorgesehen. Diese Gebühr von Fr. 110.-- beruhe auf den Grundsätzen von Art. 4
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SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 4 Bemessungsgrundlagen für Gebührenregelungen [1] |
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| Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt. [2] | ||||||
| Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus: | ||||||
| den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit; | ||||||
| den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen; | ||||||
| einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten; | ||||||
| besonderen Material- und Betriebskosten. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
In ihren Stellungnahmen vom 17. August 2008, 20. August 2008 und 24. Oktober 2008 halten die Beschwerdeführerinnen fest, die gesetzliche Delegationsnorm sei äusserst wage und auch in der AllgGebV würden nur Grundsätze der Kostenberechnung genannt und keine Zahlen und Formeln. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, wie bei der Ausarbeitung der GebV-BAZL die fraglichen Kriterien berücksichtigt worden und welches ihre konkreten Kostenstrukturen seien, weshalb die angefochtene Gebühr vernünftig und berechtigt sei sowie welche Anteile der Gebühr durch die Allgemeinheit, beispielsweise durch Steuern, abgegolten und somit doppelt erhoben würden. Ohne Angaben bezüglich dieser Berechnungsgrundlagen und des Zeitaufwands sei das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Angemessenheit und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu überprüfen. F.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 reicht die Beschwerdeführerin 1 zwei weitere Kostenverfügungen vom 2. Oktober 2008 (Rechnungen 798304708 und 798304710) für die Ausstellung und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses mit einer Gebühr von je Fr. 110.-- ein. Diese bilden ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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G.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 B-16/2006 E. 1.3, vom 30. Juni 2008 A-4471/2007 E. 6.4 sowie vom 2. September 2008 A-632/2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der Vorinstanz erfüllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurückliegt. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale). Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitgehend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiterhin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhöhung deckt zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz, welche zunehmend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum Ganzen: "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008).
4.
Umstritten ist vorliegend die Gebühr für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 16 Luftfahrzeugregister |
||||||
| Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr. a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.- b. für die Eintragung: 1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.- 2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.- 3. [1] eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 800.- c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.- d. [2] für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung 60.- e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.- | ||||||
| Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. | ||||||
| Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. | ||||||
| Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [3] (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. | ||||||
| Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. | ||||||
| Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen. [4] | ||||||
| Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: [5] Fr. a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.- b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.- c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.- | ||||||
| Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben. [6] | ||||||
| Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [3] SR 748.01 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | ||||||
5.
Die vorliegend zu beurteilende Gebühr gehört zu den Kausalabgaben und ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstan-
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A-3264/2008
den sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2623 ff.).
5.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
5.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungsund Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Die den Be-
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A-3264/2008
schwerdeführerinnen auferlegten Kosten wurden alle im Rahmen der Prüfung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war somit eine von den Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 56 Rz. 18, 25). 6.
Die Vorinstanz stützt die Erhebung ihrer Gebühr auf die revidierte GebV-BAZL ab. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die neue Gebührenordnung sei gesetzeswidrig.
6.1 Die Bundesaufsicht im Bereich der Zivilluftfahrt ist in Art. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
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| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
6.2 Das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses durch das zuständige Bundesamt ist als Aufsichtstätigkeit zu qualifizieren, wird doch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staatlichen Kontrolle unterstellt (Art. 58
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 58 [1] |
||||||
| Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen. [2] | ||||||
| Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. [3] | ||||||
| Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen. | ||||||
| Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). [3] Fassung gemäss Anh. Ziff. II 8 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845). | ||||||
|
SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung Art. 16 [1] Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis |
||||||
| Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung. | ||||||
| Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
6.3 Art. 3 Abs. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
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| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
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A-3264/2008
Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforderlich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Aufzählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden (vgl. Entscheid der REKO-UVEK B-2002-75 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.2).
6.4 Art. 3 Abs. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
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| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
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| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
6.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3 Abs. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
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| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses stütze sich auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage, geht somit fehl. 7.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für die Ausstellung und Erneuerung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhält. 7.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühr wie bereits vorne erwähnt gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die die Vorinstanz erlässt bzw.
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erbringt. Art. 3
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 3 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
|
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 5 Gebührenbemessung |
||||||
| Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. | ||||||
| Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. | ||||||
| Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). | ||||||
7.2 Wie bereits in E. 6 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt aufgrund von Art. 3 Abs. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
7.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufgaben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. zum Ganzen: "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt. 7.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühr in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägige Bestimmung an diesen Grundsatz hält. 7.4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, die Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen und Erneuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei allein aufgrund des erhöhten Prüfungsintervalls nicht gerechtfertigt. Insbesondere entspreche sie nicht dem Zeitaufwand und dem Wert der Tätigkeit, den die Ausfertigung tatsächlich erfordere.
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Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, beim Entgelt für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich um eine pauschale Gebühr, welche auf den Grundsätzen von Art. 4
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SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 4 Bemessungsgrundlagen für Gebührenregelungen [1] |
||||||
| Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt. [2] | ||||||
| Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus: | ||||||
| den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit; | ||||||
| den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen; | ||||||
| einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten; | ||||||
| besonderen Material- und Betriebskosten. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 16 Luftfahrzeugregister |
||||||
| Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr. a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.- b. für die Eintragung: 1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.- 2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.- 3. [1] eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 800.- c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.- d. [2] für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung 60.- e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.- | ||||||
| Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. | ||||||
| Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. | ||||||
| Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [3] (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. | ||||||
| Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. | ||||||
| Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen. [4] | ||||||
| Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: [5] Fr. a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.- b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.- c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.- | ||||||
| Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben. [6] | ||||||
| Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [3] SR 748.01 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 5 Gebührenbemessung |
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| Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. | ||||||
| Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. | ||||||
| Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 16 Luftfahrzeugregister |
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| Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr. a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.- b. für die Eintragung: 1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.- 2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.- 3. [1] eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 800.- c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.- d. [2] für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung 60.- e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.- | ||||||
| Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. | ||||||
| Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. | ||||||
| Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [3] (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. | ||||||
| Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. | ||||||
| Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen. [4] | ||||||
| Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: [5] Fr. a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.- b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.- c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.- | ||||||
| Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben. [6] | ||||||
| Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [3] SR 748.01 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 16 Luftfahrzeugregister |
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| Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr. a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.- b. für die Eintragung: 1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.- 2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.- 3. [1] eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 800.- c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.- d. [2] für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung 60.- e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.- | ||||||
| Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. | ||||||
| Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. | ||||||
| Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [3] (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. | ||||||
| Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. | ||||||
| Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen. [4] | ||||||
| Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: [5] Fr. a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.- b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.- c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.- | ||||||
| Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben. [6] | ||||||
| Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [3] SR 748.01 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | ||||||
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Vorinstanz keine näheren Fakten und Zahlen sowie den Zeitaufwand und ihre konkrete
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Kostenstruktur darzulegen hat, damit die Höhe der Gebühr überprüfbar ist. Auch hat sie nicht auszuführen, welche Anteile der Gebühr allenfalls durch die Allgemeinheit abgegolten werden. Wie aufgezeigt, widerspricht die Höhe der Gebühr weder dem Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzips; dies insbesondere auch unter Berücksichtung der mit der Erneuerung der Gebührenverordnung des BAZL verfolgten Ziele (vgl. E. 3 und 5.1 f.).
Des Weiteren sieht Art. 16 Abs. 1 Bst. c
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 16 Luftfahrzeugregister |
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| Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr. a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.- b. für die Eintragung: 1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.- 2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.- 3. [1] eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 800.- c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.- d. [2] für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung 60.- e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.- | ||||||
| Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. | ||||||
| Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. | ||||||
| Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [3] (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. | ||||||
| Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. | ||||||
| Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen. [4] | ||||||
| Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: [5] Fr. a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.- b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.- c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.- | ||||||
| Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben. [6] | ||||||
| Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [3] SR 748.01 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | ||||||
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SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 16 Luftfahrzeugregister |
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| Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr. a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.- b. für die Eintragung: 1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.- 2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.- 3. [1] eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 800.- c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.- d. [2] für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung 60.- e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.- | ||||||
| Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. | ||||||
| Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. | ||||||
| Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [3] (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. | ||||||
| Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. | ||||||
| Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen. [4] | ||||||
| Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: [5] Fr. a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.- b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.- c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.- | ||||||
| Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben. [6] | ||||||
| Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [3] SR 748.01 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | ||||||
|
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 16 Luftfahrzeugregister |
||||||
| Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr. a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.- b. für die Eintragung: 1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.- 2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.- 3. [1] eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 800.- c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.- d. [2] für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung 60.- e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.- | ||||||
| Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. | ||||||
| Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. | ||||||
| Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [3] (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. | ||||||
| Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. | ||||||
| Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen. [4] | ||||||
| Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: [5] Fr. a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.- b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.- c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.- | ||||||
| Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben. [6] | ||||||
| Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [3] SR 748.01 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | ||||||
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin-
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A-3264/2008
nen als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
10.
Den Beschwerdeführerinnen ist, da sie unterliegen und im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 werden abgewiesen. 2.
Von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin 1 Fr. 800.-- und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 je Fr. 500.-- auferlegt. Die Anteile werden je mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet. 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben)
- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Seite 13
A-3264/2008
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz
Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 14
Gesetzesregister
AllgGebV 4
BGG 42
BGG 82
BV 164
GebV-BAZL 3
GebV-BAZL 5
GebV-BAZL 16
LFG 3
LFG 58
LFV 16
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 1
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 4 Bemessungsgrundlagen für Gebührenregelungen [1] |
||||||
| Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt. [2] | ||||||
| Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus: | ||||||
| den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit; | ||||||
| den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen; | ||||||
| einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten; | ||||||
| besonderen Material- und Betriebskosten. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 3 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
|
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 5 Gebührenbemessung |
||||||
| Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. | ||||||
| Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. | ||||||
| Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). | ||||||
|
SR 748.112.11 GebV-BAZL Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) Art. 16 Luftfahrzeugregister |
||||||
| Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr. a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.- b. für die Eintragung: 1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.- 2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.- 3. [1] eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 800.- c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.- d. [2] für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung 60.- e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.- | ||||||
| Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. | ||||||
| Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. | ||||||
| Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 [3] (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. | ||||||
| Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. | ||||||
| Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen. [4] | ||||||
| Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: [5] Fr. a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.- b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.- c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.- | ||||||
| Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben. [6] | ||||||
| Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [3] SR 748.01 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: | ||||||
| für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); | ||||||
| für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). [1] | ||||||
| Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). [2] | ||||||
| Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher. [3] | ||||||
| Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 58 [1] |
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| Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen. [2] | ||||||
| Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. [3] | ||||||
| Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen. | ||||||
| Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). [3] Fassung gemäss Anh. Ziff. II 8 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845). | ||||||
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SR 748.01 LFV Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung Art. 16 [1] Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis |
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| Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung. | ||||||
| Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register