Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2019.15

Beschluss vom 6. Dezember 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führte eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., die C. AG, die D. AG, E. und eine weitere Person wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 f
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
. DBG, der Gehilfenschaft zu Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 177
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung - 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
1    Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2    Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3    Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.267
DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG, begangen in den Steuerperioden 2011 bis 2016. Gleichzeitig führte sie ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und E. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR, eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C. AG und der D. AG (vgl. BE.2018.10, act. 1, Ziff. 1.1).

B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten der F. AG (heutige Firma «A. AG») in Z. (BE.2018.10, act. 1.1), bei welcher der Beschuldigte E. Konsulent ist und als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung der Büro- und IT-Infrastruktur der A. AG arbeitet (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 21). Am 16. Mai 2018 schritten die ermittelnden Beamten zur entsprechenden Hausdurchsuchung und stellten im sich in den Räumlichkeiten der A. AG befindlichen Büro von E. verschiedene Akten sicher (BE.2018.10, act. 1.4). Weitere durch die ESTV gesuchte Akten waren nicht in Z. verfügbar, sondern befanden sich im Archiv der A. AG in Y. (vgl. BE.2018.10, act. 1.3, S. 2). Zudem konnten die elektronischen Daten der A. AG nicht vom Server in Z. kopiert, sondern mussten direkt beim Host G. AG in X. geholt werden (vgl. BE.2018.10, act. 1.2, S. 2). Entsprechend erliess die ESTV weitere Durchsuchungsbefehle für die betreffenden Räumlichkeiten in Y. und X. (BE.2018.10, act. 1.2 und 1.3). Gestützt darauf stellte die ESTV in der Folge weitere Archivordner sowie umfangreiche elektronische Daten sicher (BE.2018.10, act. 1.5, 1.6 und 1.7). Sämtliche sichergestellten Unterlagen und Daten wurden gestützt auf die Einsprache der Inhaberin der A. AG versiegelt (BE.2018.10, act. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7). Diesbezüglich gelangte die ESTV am 19. Juli 2018 mit einem Entsiegelungsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BE.2018.10, act. 1).

C. Am 29. Oktober 2019 fällte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Gesuchs um Entsiegelung einen Teilentscheid (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 1). Dieser betraf nur die anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen in Papierform gemäss den Durchsuchungsprotokollen vom 16. (BE.2018.10, act. 1.4) und 18. Mai 2018 (BE.2018.10, act. 1.7). Diesbezüglich wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen. Zu den in diesem Beschluss noch ausgeklammerten elektronischen Daten kündigte die Beschwerdekammer an, sie werde darüber nach Abschluss der laufenden Durchsuchung und Triage in zwei weiteren Beschlüssen entscheiden. Dabei werde das Verfahren betreffend die Outlook-Dateien des Typs «pst» bzw. die übrigen Dateien unter den Verfahrensnummern BE.2019.14 bzw. BE.2019.15 weitergeführt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 9).

D. Mit Beschluss BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 erkannte die Beschwerdekammer u.a. Folgendes:

1. Das Gesuch wird, sofern es die eingangs erwähnten Outlook-Dateien des Typs «pst» betrifft, teilweise gutgeheissen. Die gemäss erfolgter Triage durch die Beschwerdekammer an die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen herauszugebenden Dateien, sind dieser auf einem forensischen Datenträger auszuhändigen.

2. Hinsichtlich der Dateien, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen ausdrücklich nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben sind, sowie derjenigen Dateien, welche keines der erwähnten Stichwörter enthalten und daher schon gar nicht durch die Beschwerdekammer zu triagieren waren, wird das Gesuch abgewiesen.

E. Im Anschluss daran setzte die Beschwerdekammer die übrigen elektronischen Daten betreffend die Triage fort. Am 25. Juli 2023 informierte die ESTV die Beschwerdekammer über den zwischenzeitlich erfolgten Abschluss der eingangs erwähnten besonderen Steueruntersuchung und des Verwaltungsstrafverfahrens. Gleichzeitig ersuchte die ESTV darum, das Verfahren BE.2019.15 als gegenstandslos abzuschreiben (act. 2).

Gestützt darauf teilte die Beschwerdekammer der ESTV sowie der A. AG am 10. August 2023 mit, sie werde voraussichtlich das Verfahren BE.2019.15 zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben und gleichzeitig über die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich der Verfahren BE.2018.10, BE.2019.14 und BE.2019.15 befinden, die vollständige Vernichtung aller von der ESTV bei ihr eingereichten Datenträger mit den bei der A. AG erhobenen Daten sowie die Löschung der zu Zwecken der Triage extrahierten Daten veranlassen. Gleichzeitig lud die Beschwerdekammer die Parteien ein, hierzu bis 31. August 2023 Stellung zu nehmen (act. 3). Die entsprechende Stellungnahme der ESTV datiert vom 31. August 2023 (act. 4). Diese wurde der A. AG am 6. September 2023 zwecks Kenntnisnahme übermittelt (act. 7). Die A. AG ihrerseits liess sich innerhalb der anberaumten Frist nicht vernehmen.

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter - 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
1    Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2    Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
DBG nach den Artikeln 19–50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 67 - 1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974125 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.126
1    Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974125 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.126
2    Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet.
3    Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 64) Bussen bis zu 500 Franken verhängen; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung.
VStG).

2. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist nach dem oben Ausgeführten der Teilentscheid zum Entsiegelungsgesuch vom 19. Juli 2018, soweit er die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten, übrigen elektronischen Daten betrifft (also alle ausser die Outlook-Dateien des Typs «pst»). Zu befinden ist weiter über die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich der Verfahren BE.2018.10, BE.2019.14 und BE.2019.15, deren Bestimmung bis anhin auf einen Zeitpunkt nach Abschluss aller Arbeiten aufgeschoben worden ist (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 E. 61; BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 10).

3. Gegenstandslos ist ein Verfahren, wenn in dessen Laufe das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streitsache dahinfällt (BGE 146 III 416 E. 7.4; 137 I 161 E. 4.3.2; 125 V 373 E. 1). Infolge des zwischenzeitlich erfolgten Abschlusses der eingangs erwähnten besonderen Steueruntersuchung und des Verwaltungsstrafverfahrens besteht auf Seiten der Gesuchstellerin kein Interesse mehr an der Durchsuchung der noch zu triagierenden Daten. Demzufolge entfällt auch das Interesse an der durch die Beschwerdekammer zu beurteilenden Frage, ob deren Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zulässig ist oder nicht. Damit ist das Verfahren BE.2019.15 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

4. Mit Schreiben vom 10. August 2023 informierte die Beschwerdekammer die Parteien, sie werde im Rahmen des Abschlusses des Verfahrens voraussichtlich die vollständige Vernichtung aller von der Gesuchstellerin bei ihr eingereichten Datenträger mit den bei der Gesuchsgegnerin erhobenen Daten sowie die Löschung der zu Zwecken der Triage extrahierten Daten veranlassen (act. 3). Die Gesuchstellerin teilte hierzu mit, dem stünde ihrer Ansicht nach nichts entgegen (act. 4). Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Die notwendigen Anordnungen sind ins Dispositiv des vorliegenden Beschlusses aufzunehmen.

5.

5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG. Dieser sieht jedoch keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten vor, weshalb die Beschwerdekammer nach konstanter Rechtsprechung ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zurückgreift (siehe TPF 2011 25 E. 3; siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2021.15c vom 23. Oktober 2023 E. 4; BE.2023.17 vom 5. Oktober 2023; BE.2023.11 vom 28. September 2023 E. 4.1).

5.2 Demnach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Beschwerdekammer die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog).

5.3 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]) i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG analog). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in diesem Fall in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

5.4

5.4.1 Gegenstand des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 bildeten gemäss dessen E. 1 nur die anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen in Papierform gemäss den Durchsuchungsprotokollen vom 16. (BE.2018.10, act. 1.4) und 18. Mai 2018 (BE.2018.10, act. 1.7). Lediglich eines der sichergestellten Asservate war von der Entsiegelung auszunehmen, da dessen Inhalt durch das von der Gesuchsgegnerin angerufene Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts geschützt war (a.a.O., E. 7.6 und 8). Darüber hinaus machte die Gesuchsgegnerin nur in sporadischer Weise geltend, einzelne der fraglichen Unterlagen stünden unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts (a.a.O., E. 7.4 ff.); der von ihr erhobene Einwand der fehlenden Relevanz der Unterlagen erwies sich zudem als unbegründet (siehe a.a.O., E. 6.4). Mit Ausnahme der genannten Unterlagen wurde die Gesuchstellerin ermächtigt, alle sichergestellten Papierunterlagen zu entsiegeln und durchsuchen. Diesen Teilentscheid betreffend ist die Gesuchsgegnerin als überwiegend unterliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog anzusehen.

5.4.2 Gegenstand der Beurteilung des zweiten Teilentscheids waren die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Outlook-Dateien des Typs «pst» (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 E. 1). Diese umfassten im Wesentlichen den gesamten Inhalt der Mailboxen des Beschuldigten E. sowie von dessen Assistentin aus dem Zeitraum 1. Januar 2011 bis 16. Mai 2018 (vgl. BE.2018.10, act. 1, S. 11; act. 1.5 und 1.6). Die Gesuchstellerin erklärte, ihr sei bekannt, dass E. in seiner Funktion als Verwaltungsrat seine Korrespondenz betreffend Gesellschaften der B.-Gruppe über seine E-Mail-Adresse bei der Gesuchsgegnerin abgewickelt habe (a.a.O., E. 3.2). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Anwaltskanzlei. Der Beschuldigte E. ist bei dieser Konsulent und arbeitet als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung von deren Büro- und IT-Infrastruktur (a.a.O., E. 4.1). Es war mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich in den sichergestellten Dateien auch durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte befanden, welche einer Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zu entziehen waren. Diesbezüglich musste daher die Beschwerdekammer – nach vorgängiger Bestimmung einer Liste von Stichworten mit Bezug zum Gegenstand des Strafverfahrens – eine Triage von rund 120'000 Dateien vornehmen. Hinsichtlich einer Vielzahl der triagierten Dateien erwies sich der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach diese unter den Schutz des Anwaltsgeheimnis fallende Inhalte bzw. Inhalte ohne jede Relevanz für die Strafuntersuchung aufweisen würden, als berechtigt (vgl. hierzu im Einzelnen a.a.O., E. 8–58). Demgegenüber ergab sich bei zahlreichen Dateien, dass diese der Gesuchstellerin zwecks Fortführung der weiteren Ermittlungen auszuhändigen waren. Der mutmasslich grösste Teil der sichergestellten Daten, welche keines der erwähnten Stichwörter enthielten und daher durch die Beschwerdekammer schon gar nicht zu triagieren waren, waren für die Gesuchstellerin offensichtlich nicht von Relevanz (vgl. hierzu a.a.O., E. 3.2 und 60). In Abwägung aller Umstände kann die Gesuchsgegnerin den Teilentscheid BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 betreffend nicht als (überwiegend) unterliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog bezeichnet werden.

5.4.3 Die vom vorliegenden Teilentscheid betroffenen Daten sind durch die Beschwerdekammer, wenn nicht vollständig, so doch zu einem grossen Teil triagiert worden, weshalb bei der Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs auf die im Rahmen der bisherigen Triage gewonnenen Erkenntnisse zurückzugreifen ist. Was die von der Gesuchstellerin angeführten «Dossiers aus dem Dokumentenmanagementsystem […] der folgenden drei durch E. betreuten Mandanten: I., J. und B.» (BE.2018.10, act. 1, S. 11) betrifft, erwiesen sich die von der Gesuchsgegnerin hierzu gemachten Ausführungen (siehe BE.2018.14, act. 4, Rz. 33 ff.) grösstenteils als zutreffend. Der überwiegende Teil dieser Inhalte steht unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Anderes gilt nur für das von E. ausgeübte Verwaltungsratsmandat «I.».

Bei der Triage der aufgrund einer Volltextsuche nach einer Stichwortliste im Dokumentenmanagementsystem der Gesuchsgegnerin erhobenen Daten stellte sich das folgende Problem: Die so aufgefundenen Dateien können inhaltlich allesamt triagiert werden, je nachdem ob sich daraus ein Bezug zum Untersuchungsgegenstand ergibt oder nicht. Nicht erkennbar ist aber, im Rahmen welchen Mandats diese Dateien der Gesuchsgegnerin zugekommen sind oder durch diese erstellt wurden. So kann sich beispielsweise ein normales Vertragsdokument als Teil der Geschäftsunterlagen im Rahmen eines nicht geschützten Verwaltungsratsmandats von E. in den sichergestellten Unterlagen befunden haben. Andererseits kann dieses Dokument auch durch die Gesuchsgegnerin im Rahmen eines anwaltsspezifischen und damit geschützten Mandats erstellt worden sein oder aber es kann ihr beispielsweise auch im Rahmen eines geschützten Mandats zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche übergeben worden sein. Die fehlende Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der Zuordnung zu einzelnen Mandaten erschwert die korrekte Ausscheidung der Dateien im Rahmen der vom Entsiegelungsgericht vorzunehmenden Triage in hohem Masse. Ob der Gesuchsgegnerin hinsichtlich aller Dateien mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand nochmals eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre, welche der Dateien welchem Mandat zuzuordnen wären, was je nach Menge der betroffenen Daten zu zusätzlichen Verzögerungen beim Entscheid über die Entsiegelung geführt hätte, kann vorliegend offengelassen werden. Das gilt auch für die, Frage, ob – bei einer solchen Art der Datenerhebung in einer Anwaltskanzlei und der daraus entstehenden technischen und tatsächlichen Schwierigkeiten – ein Entsiegelungsgesuch als schlechthin unverhältnismässig zu gelten hat. Diesbezüglich könnte die Verwaltungsstrafbehörde auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8G.9/2004 vom 23. März 2004 E. 9.6.3 nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem die Unmöglichkeit der Zuordnung einzelner Dateien zu berufstypischen oder zu nicht berufstypischen Aktivitäten der Anwaltskanzlei ausschliesslich auf die von der Verwaltungsstrafbehörde angewandte Art der Datenerhebung zurückzuführen ist. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist zweifelhaft, ob die Gesuchsgegnerin diesen Teilentscheid betreffend als (überwiegend) unterliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog hätte bezeichnet werden können.

5.5

5.5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a) und die Gebühren (lit. b). Letztere richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG). In Art. 73 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG wird der Gebührenrahmen schliesslich auf 200 bis 100‘000 Franken festgesetzt.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) umfassen die Verfahrenskosten Gebühren und Auslagen. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Sie werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR). Der Gebührenrahmen für Beschwerdeverfahren nach VStrR bewegt sich gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR zwischen 200 und 50‘000 Franken.

5.5.2 Die Durchführung der vorliegend notwendigen Triage der elektronischen Daten erforderte auf Seiten der Beschwerdekammer den Beizug von Sachverständigen sowie die Anschaffung entsprechender Hardware(-Komponenten). Die Honorare der Sachverständigen belaufen sich auf insgesamt Fr. 52‘683.80 (act. 10 und 11). Die Anschaffungskosten für die benötigten Hardware(-Komponenten) betragen insgesamt Fr. 4‘286.63 (act. 8 und 9). Die gesamten Auslagen belaufen sich demnach auf Fr. 56‘970.43. Die Gebühr ist angesichts des enormen Umfangs der zu bearbeitenden Daten sowie der Komplexität der durch die Beschwerdekammer vorzunehmenden Triage sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht auf das reglementarische Maximum von Fr. 50‘000.– festzusetzen.

5.5.3 Wie bereits ausgeführt, kann die Gesuchsgegnerin einzig hinsichtlich des ersten Teilentscheids als in überwiegendem Masse unterliegende Partei angesehen werden. Der diesen Teilentscheid betreffende Aufwand ist im Vergleich zu den anderen beiden jedoch marginal. Die erwähnten Auslagen betreffen ebenfalls nur den zweiten und den vorliegenden Teilentscheid. Generell lässt sich festhalten, dass die Gesuchsgegnerin in den der Durchsuchung zu Grunde liegenden Strafuntersuchungen nicht beschuldigte Person, sondern von dieser lediglich als Drittperson betroffen war. Nach erfolgter Triage stellt sich im Weiteren auch die Frage, weshalb zum Beispiel die E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten E. im Zusammenhang mit den beschuldigten Gesellschaften C. AG und D. AG auch noch an seinem Arbeitsplatz bei der Gesuchsgegnerin sichergestellt werden musste, wenn die Gesuchstellerin gleichzeitig auch die Büroräumlichkeiten dieser beiden Gesellschaften einer Durchsuchung unterzog (vgl. act. 5.1, S. 4) und mutmasslich auch dort die entsprechende Korrespondenz hätte sicherstellen können. Weiter verfolgte die Gesuchsgegnerin mit ihrem Antrag auf Siegelung einzig und alleine das (legitime) Ziel, ihrer Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nachzukommen (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 9) und machte der Gesuchstellerin nach der Hausdurchsuchung offenbar auch Vorschläge zur Vereinfachung des Verfahrens (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 6 f., 139). Wenn die Gesuchstellerin den entsprechenden Vorschlag ablehnte, weil dieser eine Entsiegelung und erneute Versiegelung der Unterlagen voraussetzen würde (vgl. BE.2018.10, act. 4.6), setzte sie sich in Widerspruch mit ihrer eigenen Vorgehensweise bei der späteren Erstellung von Kopien der sichergestellten Papierunterlagen zu Handen von E. (BE.2018.10, act. 30). Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren auch ihrer Mitwirkungspflicht soweit sinnvollerweise zumutbar nachgekommen (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 14). Weder der erhebliche Umfang der zu triagierenden Daten noch die technische Komplexität der Triage können in irgendeiner Form der Gesuchsgegnerin angelastet werden. Der Gesuchstellerin war von Beginn weg bewusst, dass Teile der sichergestellten Daten durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind (vgl. BE.2018.10, act. 1, Ziff. 3.4). Sollte die Gesuchstellerin
nun eine Kostenauflage an die Gesuchsgegnerin mit der Argumentation begründen, die Siegelung habe es ihr verwehrt, die Triage selbst vorzunehmen (so wohl in act. 4, S. 2), ist dies als haltlos zurückzuweisen. Die genannten Umstände rechtfertigen es, auf eine Auferlegung von Verfahrenskosten an die Gesuchsgegnerin zu verzichten.

5.6 Die Gesuchsgegnerin verzichtete darauf, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern und bei dieser Gelegenheit eine substantiierte Entschädigungsforderung geltend zu machen. Auf den Zuspruch einer Entschädigung für ihre Aufwendungen im Entsiegelungsverfahren ist daher abzusehen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Entsiegelungsverfahren BE.2019.15 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Der Dienst IT des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, die im Rahmen der Verfahren BE.2018.10, BE.2019.14 und BE.2019.15 zu Zwecken der Triage extrahierten Daten zu löschen.

3. Der Dienst Logistik des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, die von der Gesuchstellerin eingereichten Datenträger mit den bei der Gesuchsgegnerin erhobenen Daten zu vernichten.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 106‘970.43 (bestehend aus einer Gebühr von Fr. 50'000.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 56‘970.43) werden auf die Staatskasse genommen.

Bellinzona, 6. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung

- A. AG

- Dienst IT des Bundesstrafgerichts (brevi manu nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses)

- Dienst Logistik des Bundesstrafgerichts (brevi manu nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2019.15
Date : 06. Dezember 2023
Published : 27. Dezember 2023
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)


Legislation register
BGG: 48  66  71  103
BStKR: 1  8  9
DBG: 175  177  186  190  191
StBOG: 73
VStG: 61  67
VStrR: 14  25  50
BGE-register
118-IA-488 • 125-V-373 • 137-I-161 • 146-III-416
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