Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.5

Urteil vom 6. Dezember 2016 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Joséphine Contu Albrizio und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler, und als Privatklägerschaft:

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt BAFU, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Ins,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Andrea Janggen, 3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Rebsamen, 4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter, 5. E., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Wernli, 6. F., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Hubacher,

Gegenstand

Ungetreue Amtsführung, Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung, Bestechen, Sich bestechen lassen, Urkundenfälschung

(alle Anträge redaktionell sinngemäss)

Anträge der Bundesanwaltschaft:

I. A.

1. A. sei schuldig zu sprechen:

- der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB;

- des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB;

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB;

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB.

2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu bestrafen.

3. A. sei zusätzlich mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Es sei durch das Gericht bezüglich A. auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB im Betrag von Fr. 100‘000.-- zu erkennen.

5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

6. A. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 15‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren;

- Fr. 1‘364.60 Anteil Auslagen im Vorverfahren;

- sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen ab dem 22. April 2015 zu entschädigen.

A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

II. B.

1. B. sei schuldig zu sprechen:

- der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB;

- des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB.

2. B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Davon seien 1 Jahr und 6 Monate zu vollziehen und 1 Jahr und 6 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. sei zusätzlich mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Es sei durch das Gericht bezüglich B. auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB im Betrag von Fr. 50‘000.-- zu erkennen.

5. Es sei der Kanton Bern als Vollzugskanton zu bestimmen.

6. B. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 12‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren;

- Fr. 1‘091.70 Anteil Auslagen im Vorverfahren;

- sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Andrea Janggen, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen ab dem 23. Januar 2013 zu entschädigen.

B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

III. C.

1. C. sei schuldig zu sprechen:

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB.

2. C. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 4‘000.-- zu bestrafen.

3. Es sei der Kanton Luzern als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. C. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 5‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren;

- Fr. 454.85 Anteil Auslagen im Vorverfahren;

- sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

IV. D.

1. D. sei schuldig zu sprechen:

- der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB;

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB.

2. D. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 4‘500.-- zu bestrafen.

3. Es sei der Kanton Solothurn als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. D. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 3‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren;

- Fr. 272.95 Anteil Auslagen im Vorverfahren;

- sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

V. E.

1. E. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB.

2. E. sei mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 1‘500.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. E. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 4‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren;

- Fr. 363.90 Anteil Auslagen im Vorverfahren;

- sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

VI. F.

1. F. sei schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB.

2. F. sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 170.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1‘000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es sei der Kanton Bern als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. F. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 1‘000.-- Anteil Gebühr im Vorverfahren;

- Fr. 90.95 Anteil Auslagen im Vorverfahren;

- sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

VII. Es seien alle noch beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente (vgl. Ziff. 4 der Anklageschrift) bei den Akten des Verfahrens zu belassen. Nach rechtskräftigem Urteil seien diese Gegenstände und Dokumente den Berechtigten zurückzugeben.

Anträge der Privatklägerin:

1. Die Beschuldigten A., B. und F. seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Den Beschuldigten seien die Verfahrenskosten anteilmässig aufzuerlegen.

3. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, die Privatklägerin für die im Verfahren entstandenen Anwaltskosten und Auslagen (Reise- und Übernachtungskosten) gemäss Honorarnote anteilsmässig zu entschädigen, je unter solidarischer Haftung.

Anträge der Verteidigung von A.:

1. A. sei vollumfänglich freizusprechen von den Anschuldigungen:

- der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.1.3.1 bis 1.1.3.4 der Anklageschrift;

- der mehrfachen mittäterschaftlich begangenen ungetreuen Amtsführung, angeblich zusammen mit B. begangen gemäss Ziff. 1.3.1.1 bis 1.3.1.5 der Anklageschrift;

- des mehrfachen Sich bestechen lassens, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.1.1.1 bis 1.1.1.6 der Anklageschrift;

- des mehrfachen Bestechens, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.1.2.1 bis 1.1.2.3 der Anklageschrift;

- der Urkundenfälschung, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.1.4 der Anklageschrift;

unter Ausscheidung der auf A. entfallenden Verfahrenskosten und vollumfänglicher Auferlegung dieser Kosten an die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Weiter sei zu verfügen:

2. Die beschlagnahmten Gegenstände (Anklageschrift Ziff. 4) seien den Berechtigten, darunter A., nach Rechtskraft dieses Entscheids herauszugeben.

3. Das Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, seien gemäss Honorar- und Kostennote vom 18. November 2016 gerichtlich zu bestimmen, unter Ausrichtung einer vollen Entschädigung an A..

4. A. sei eine persönliche Entschädigung für die notwendige Beteiligung am Verfahren im Betrag von Fr. 3‘600.-- auszurichten.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. B. sei vollumfänglich freizusprechen von den Anschuldigungen:

- der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Ziff. 1.2.2.1 der Anklageschrift;

- der mehrfachen mittäterschaftlich begangenen ungetreuen Amtsführung gemäss Ziff. 1.3.1.1 bis 1.3.1.5 der Anklageschrift;

- des mehrfachen Sich bestechen lassens gemäss Ziff. 1.2.1.1 bis 1.2.1.3 der Anklageschrift;

unter Ausscheidung der auf B. entfallenden Verfahrenskosten und vollumfänglicher Auferlegung dieser Kosten an die Schweizerische Eidgenossenschaft.

2. Das Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Andrea Janggen, seien gemäss Honorar- und Kostennote vom 18. November 2016 gerichtlich zu bestimmen, unter Ausrichtung einer vollen Entschädigung an B..

3. B. sei eine persönliche Entschädigung für die notwendige Beteiligung am Verfahren im Betrag von Fr. 3‘600.-- auszurichten.

4. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.

Anträge der Verteidigung von C.:

1. C. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten für das Untersuchungs- und für das Gerichtsverfahren seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu überbinden.

3. Die Verteidigung sei gemäss (nach Verfahrensschluss einzureichender) Kostennote durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zu entschädigen.

Anträge der Verteidigung von D.:

1. D. sei freizusprechen vom Vorwurf:

- der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung;

- des mehrfachen, mittäterschaftlich begangenen Bestechens.

2. Die Kosten der Verteidigung gemäss der noch einzureichenden Kostennote seien durch den Staat zu vergüten.

3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

Anträge der Verteidigung von E.:

1. E. sei freizusprechen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung, angeblich mehrfach begangen gemäss Ziff. 1.7.1.1, 1.7.1.2 und 1.8.1.1 der Anklageschrift.

2. Die auf das Verfahren gegen E. entfallenden Verfahrenskosten seien auszuscheiden und dem Bund aufzuerlegen.

3. E. sei eine Entschädigung auszurichten:

a) für seine wirtschaftlichen Einbussen (Teilnahme an Untersuchungshandlungen und an der Hauptverhandlung, Reise- und Übernachtungskosten);

b) für die Anwaltskosten gemäss Honorarnote und Belegen.

Anträge der Verteidigung von F.:

1. F. sei vollumfänglich freizusprechen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung.

2. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.

3. F. sei eine ins richterliche Ermessen gestellte Entschädigung auszurichten.

Prozessgeschichte:

A. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragte im Rahmen des Informatikprojekts „Datenzugriff (DaZu)“ u.a. die G. GmbH mit Informatikarbeiten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erstattete am 18. Oktober 2009 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B., Sektionschef Informatik, Logistik und Organisation (ILO) beim BAFU, A., Mitarbeiter der G. GmbH und Projektleiter im Projekt DaZu, und E., Mitarbeiter der G. GmbH im Projekt DaZu. Sie führte aus, es bestehe der Verdacht auf ungetreue Amtsführung und Bestechung/Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, insbesondere im Projekt DaZu (pag. 05-0-0-1 f.).

B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 3. November 2009 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren (Art. 101 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für:
1    Keine Verjährung tritt ein für:
a  Völkermord (Art. 264);
b  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);
c  Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);
d  Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.143
2    Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
3    Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.144 145
. der Bundesstrafprozessordnung) gegen B. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB und des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB sowie gegen Unbekannt wegen Bestechens i.S.v. Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB (pag. 01-0-0-1). Sie dehnte das Verfahren – im Zusammenhang mit der Anklage – wie folgt aus: am 14. September 2010 auf A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB, des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB und des Bestechens i.S.v. Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB (pag. 01-0-0-2); am 31. August 2011 auf E. und F. je wegen Verdachts der Teilnahme an ungetreuer Amtsführung i.S.v. Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB und auf C. wegen Verdachts des Bestechens i.S.v. Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB (pag. 01-0-0-3); am 23. Januar 2014 auf D. wegen Verdachts des Bestechens i.S.v. Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB (pag. 01-0-0-6).

Das Verfahren gegen A. wurde mit Ausdehnungsverfügung vom 19. April 2012 auf den Verdacht des Betrugs, eventuell des Betrugsversuchs (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, eventuell i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB) ausgedehnt (pag. R-01-0-0-1).

C. Am 23. Januar 2014 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auch auf H. wegen Verdachts des Bestechens i.S.v. Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB aus (pag. 01-0-0-6). Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2015 verurteilte sie H. wegen Bestechens i.S.v. Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung i.S.v. Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 270.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 630.-- (pag. 03-0-0-1 ff.). Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig (pag. 03-0-0-4).

D. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, konstituierte sich mit Eingaben vom 1. Juni 2012 und 17. Oktober 2012 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt in Bezug auf die Beschuldigten A., F. und B. (pag. 15-01-0-4, 15-01-0-42). Mit Eingabe vom 3. November 2016 zog sie sich in ihrer Eigenschaft als Zivilklägerin aus dem Verfahren zurück, hielt indessen ihre Konstituierung als Privatklägerin im Strafpunkt aufrecht (TPF pag. 60-561-5).

E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 22. Januar 2016 (Eingang: 26. Januar 2016) bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen mehrfachen Sich bestechen lassens, mehrfachen Bestechens, mehrfacher, teilweise in Mittäterschaft begangener ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 1.1, 1.3), gegen B. wegen mehrfachen Sich bestechen lassens und mehrfacher, teilweise in Mittäterschaft begangener ungetreuer Amtsführung (Anklage Ziff. 1.2, 1.3), gegen C. wegen mehrfachen, teilweise in Mittäterschaft begangenen Bestechens (Anklage Ziff. 1.4, 1.6), gegen D. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung und mehrfachen, in Mittäterschaft begangenen Bestechens (Anklage Ziff. 1.5, 1.6), gegen E. wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Anklage Ziff. 1.7, 1.8) und gegen F. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Anklage Ziff. 1.8; TPF pag. 60-100-1 ff.). Am 28. Oktober 2016 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergänzte Anklageschrift ein (TPF pag. 60-110-1 ff.).

F. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand vom 16. bis 18. November 2016 am Sitz des Gerichts in Anwesenheit der Parteien statt. Am 6. Dezember 2016 wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet.

Die Strafkammer erwägt:

I. Prozessuales

1. Bundesgerichtsbarkeit

1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
–322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
–322octies StGB), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden.

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben, soweit Bundesbeamteneigenschaft bejaht wird bzw. Delikte gegen den Bund verübt wurden.

1.2 Der gegen den Beschuldigten A. erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB (Anklage Ziff. 1.1.4) unterliegt der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO), da laut Anklageschrift keine Urkunden des Bundes betroffen sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB).

Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 vereinigte die Bundesanwaltschaft diesen Verfahrensteil mit dem Verfahren nach E. 1.1 gestützt auf Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO in der Hand der Bundesbehörden (TPF pag. 60-510-1 ff.). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist damit auch in diesem Anklagepunkt gegeben.

1.3 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG).

Das EJPD erteilte im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung am 19. Juli 2012 bzw. 22. August 2012 die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A., B., E. und F. (pag. 01-01-0-12 ff., 01-01-0-27 ff.). Soweit eine Beamtenstellung besteht, ist diese Prozessvoraussetzung gegeben.

2. Anklagegrundsatz

2.1 In der Hauptverhandlung können vom Gericht und den Parteien Vorfragen aufgeworfen werden, insbesondere betreffend die Gültigkeit der Anklage (Art. 339 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO). Ergeben sich bei deren Behandlung behebbare Mängel, beispielsweise eine fehlerhafte Anklage, so ist analog zu Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO vorzugehen (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 339 N. 14, Art. 9 N. 4). Gemäss dieser Bestimmung kann, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden. Nach der Behandlung von allfälligen Vorfragen kann die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
1    Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2    Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
3    Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4    Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
StPO nicht mehr geändert werden (Art. 340 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 340 Fortgang der Verhandlung - 1 Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass:
1    Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass:
a  die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist;
b  die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann;
c  zur Anwesenheit verpflichtete Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen; verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt.
2    Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten.
StPO).

2.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_710/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.2). Zu beurteilen ist jeweils die konkrete Anklageschrift. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1).

2.3 Ergänzungen der Anklageschrift vom 28. Oktober 2016

2.3.1 Die Bundesanwaltschaft reichte am 28. Oktober 2016 eine Anklageschrift mit Ergänzungen ein (TPF pag. 60-110-1 ff.). Sie wies im Begleitschreiben darauf hin, dass die ursprüngliche Anklageschrift vom 22. Januar 2016 einige kleine Flüchtigkeitsfehler aufweise, weshalb eine in wenigen Punkten ergänzte Anklageschrift eingereicht werde. Die vorgenommenen Änderungen seien gelb markiert.

Die Beschuldigten C. und D. machen geltend, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob es zulässig sei, kurz vor der Hauptverhandlung eine Anklageschrift in angeblich korrigierter Fassung einzureichen (Hauptverhandlungsprotokoll [HV-Protokoll] S. 4 [TPF pag. 60.920.1 ff.]). Die Bundesanwaltschaft wendet ein, es sei um die Korrektur von Schreibfehlern gegangen, und es habe Widersprüche innerhalb einzelner Anklageziffern gehabt, welche hätten behoben werden müssen, namentlich betreffend den Deliktszeitraum (HV-Protokoll S. 5).

2.3.2 Die Bundesanwaltschaft hat die Ergänzungen in der Anklageschrift vom 28. Oktober 2016 gelb markiert. Vorab ist festzuhalten, dass die die Beschuldigten C. und/oder D. betreffenden Anklagepunkte (Anklage Ziff. 1.4, 1.5 und 1.6) in der neuen Fassung von keinerlei Änderungen betroffen sind. Eine Prüfung der ergänzten Anklageschrift zeigt im Übrigen, dass der grössere Teil der Änderungen redaktioneller Art ist (vgl. etwa Anklage Ziff. 1.1.1.6: neu „und seine I. AG“, statt „bzw. seine I. AG“). Auch nach Auffassung der Verteidigung sind redaktionelle Korrekturen unproblematisch (HV-Protokoll S. 4 [Rechtsanwalt Etter]). Bei den materiellen Änderungen geht es vor allem um Deliktszeiträume, indem etwa Widersprüche innerhalb einzelner Anklageziffern behoben worden sind. So wurde etwa in Anklage Ziff. 1.1.1.1 ein Handlungszeitraum von September 2007 bis Dezember 2007 angegeben, neu ein solcher von September 2007 bis Januar 2008 – schon in der ersten Anklageschrift ist eine (letzte) Überweisung mit Valuta 21. Januar 2008 aufgeführt; in Anklage Ziff. 1.1.1.5 wurde ein Handlungszeitraum von Dezember 2009 bis September 2010 angegeben, neu ein solcher von Dezember 2009 bis November 2010 – schon in der ersten Anklageschrift war eine (letzte) Überweisung mit Valuta 23. November 2010 aufgeführt. Es geht also um minimale inhaltliche Änderungen, die als solche zulässig sind. Diese bewirkten nicht, dass die Verteidigung unter dem Titel der Waffengleichheit eingeschränkt gewesen wäre. Nur bei grösseren inhaltlichen Änderungen wäre zu prüfen gewesen, ob die Anklage nach Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO zurückzuweisen oder das Gerichtsverfahren zu sistieren gewesen wäre, damit sich die Verteidigung auf die geänderte Sachlage genügend vorbereiten kann. Das war vorliegend nicht erforderlich. Alle Beschuldigten wissen hinreichend, welcher Sachverhalt ihnen kon­kret vorgeworfen wird, und wogegen sie sich zu verteidigen haben.

2.4 Weitere Einwendungen gegen die Anklageschrift

2.4.1 Der Beschuldigte A. macht geltend, die Anklageschrift entspreche nicht den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO. Die Anklageschrift habe möglichst kurz, aber genau zu lauten. Sie dürfe keine längeren Sachverhaltsumschreibungen mit Hinweisen auf die Beweislage enthalten. Die Beweise seien erst in der Hauptverhandlung darzulegen. Die Anklageschrift habe sich präzis und konzis auf die wesentlichen Sachverhaltselemente zu beschränken. Der Sachverhalt sei über 45 Seiten sehr detailliert und teilweise repetitiv ausgeführt worden. Die subjektiven Tatbestandselemente seien gar nicht oder nur knapp ausgeführt worden, indem bloss gesagt werde, er habe wissentlich und willentlich gehandelt. Die Anklageschrift sei hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sonderdelikte ungenügend. Die Eigenschaften, woraus sich das Sonderdelikt ergebe, seien klar zu umschreiben. Es werde diesbezüglich lapidar ausgeführt, bei der Bestechung habe er als Beamter des BAFU im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit gehandelt bzw. bei der ungetreuen Amtsführung habe er als Beamter des Bundes gehandelt, ohne dass dies näher ausgeführt werde. Die Anklageschrift sei deshalb zurückzuweisen (HV-Protokoll S. 3 f.). Die Beschuldigten B. und D. schliessen sich diesem Antrag im Wesentlichen an (HV-Protokoll S. 4).

Die Bundesanwaltschaft bestreitet diese Mängel. Sie bringt vor, die Ausführungen seien möglichst knapp gehalten. Wiederholungen seien nicht zu vermeiden, da mehrere Beschuldigte zum gleichen Sachverhalt angeklagt seien. Die Aktenhinweise seien auf das Notwendigste beschränkt. Es entspreche einer Praxis des Bundesstrafgerichts, wonach solche Hinweise zulässig seien. Es habe keine Parteivorträge oder Begründungen in der Anklageschrift. Zum subjektiven Tatbestand werde auf die Praxis der Strafkammer und des Bundesgerichts hingewiesen, wonach es bei Vorsatzdelikten genüge, festzuhalten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt habe. Es gehe hier um innere Tatsachen, die erst in der Hauptverhandlung vertieft werden müssten (HV-Protokoll S. 5).

2.4.2 Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Anklageschrift je nach Verfahrensgegenstand mehr oder weniger komplex sein kann. Die entscheidende Frage ist dabei, ob der Beschuldigte weiss, welcher Sachverhalt ihm konkret vorgeworfen wird. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass vorwiegend mehrfache Tatbegehung angeklagt wurde. Die tatbestandsmässigen Handlungen werden in den jeweiligen Anklageziffern in der Regel auf 1 bis 2 Seiten umschrieben, vereinzelt auch mehr (etwa Anklage Ziff. 1.1.2.3 rund 5 Seiten, Ziff. 1.1.4 12 Seiten, Ziff. 1.3.1.1 und 1.8.1.1 je 3 Seiten betreffend zwei Beschuldigte). Von einer zu detaillierten Schilderung des Sachverhalts kann schon in dieser Hinsicht keine Rede sein. Ebenso wenig ist eine unzulässige Vorwegnahme des Parteivortrags gegeben. Gestützt auf den Text der Anklageschrift vom 22. Januar 2016 und den Ergänzungen vom 28. Oktober 2016 weiss vorliegend jeder Beschuldigte, was ihm konkret vorgeworfen wird, und jeder ist in der Lage, sich dagegen zu verteidigen.

2.4.3 Die Anklageschrift enthält 366 Fussnoten. In diesen wird zum überwiegenden Teil auf Aktenstellen (wie Polizeiberichte, Einvernahmeprotokolle, Dokumente) verwiesen. Praxisgemäss werden Fussnoten von der Strafkammer zugelassen, soweit es sich um Aktenhinweise handelt und nicht um eine Ergänzung des Sachverhalts. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit von Aktenhinweisen zumindest indirekt bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 E. 2.3, 2.4; 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4.1; 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 5.1; alle Urteile zu einer unter Geltung der aBStP eingereichten Anklageschrift). Vorliegend geht es vorwiegend um Hinweise auf Dokumente, auf die sich die Anklagebehörde bei einer referenzierten Stelle abstützt. Die Dokumente selbst sind in der Regel schon in der Umschreibung der Tat (Art und Folgen der Tatausführung, vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO) erwähnt, wie etwa Informatik-Dienstleistungsverträge zwischen dem BAFU und privaten Unternehmen, E-Mail-Verkehr oder Banküberweisungen. Dies dient sowohl dem Gericht als auch der Verteidigung, die somit weiss, worauf sich die Anklage bei einer bestimmten Behauptung bezieht. Eine andere Frage wäre, wenn es sich um ein vorgezogenes Plädoyer handeln würde, was hier aber nicht der Fall ist.

2.4.4 In der Anklageschrift (S. 4 f.) wird einleitend näher umschrieben, weshalb und in welchem Zeitraum hinsichtlich des Beschuldigten A. Beamteneigenschaft gegeben sei. Unter dem Vorwurf des Sich bestechen lassens wird ausgeführt, dass der Beschuldigte A. als Beamter des BAFU gehandelt habe, wobei er im Rahmen der Beschaffungsverfahren des BAFU Ausschreibungsunterlagen erstellt, Offerten eingeholt, Angebote evaluiert und bewertet, unterschriftsreife Vertragsentwürfe erstellt und jeweils der Entscheidungsinstanz Antrag auf eine bestimmte Vergabe gestellt habe. Er sei somit in der Lage gewesen, die Aufträge für die Beschaffung in die von ihm gewünschte Richtung zu lenken (Anklageschrift S. 5). Unter dem Vorwurf der ungetreuen Amtsführung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte A. als Beamter des Bundes im BAFU gehandelt habe, wobei er in seiner Funktion als Projektleiter DaZu die Kompetenz gehabt habe, im Rahmen von Beschaffungsverfahren des BAFU Offerten einzuholen, die Evaluation der Angebote durchzuführen und der Entscheidungsinstanz Antrag auf Vergabe zu stellen (Anklageschrift S. 25). Sodann werden auf den Seiten 5–16, 25–30 und 47–55 die einzelnen strafbaren Handlungen umschrieben und die jeweiligen Umstände genannt, unter denen der Beschuldigte als Beamter des Bundes gehandelt haben soll. So wird unter dem Titel der ungetreuen Amtsführung beispielsweise in Ziff. 1.1.3.1 ausgeführt, dass der Beschuldigte A. bei der Vergabe der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ wesentlich mitgewirkt und in seiner Position als Projektleiter DaZu das Einladungsverfahren zu Gunsten der G. GmbH beeinflusst habe, indem er von einer ersten Firma ein Schein-Absageschreiben und von einer zweiten Firma eine Gefälligkeitsofferte, die seinen vordefinierten Kriterien entsprochen habe, verlangt und erhalten und diese beiden Dokumente im Beschaffungsprozess verwendet habe, und er die Offerte der G. GmbH verfasst und danach deren Geschäftsführern zur Unterzeichnung weitergegeben habe. Damit habe er dafür gesorgt, dass dieses Beschaffungsverfahren zu Gunsten der G. GmbH entschieden worden sei (Anklageschrift S. 25 f.). Der gleiche Lebenssachverhalt wird dem Beschuldigten in Anklage Ziff. 1.1.1.1 als passives Bestechen vorgehalten, wobei die genannten Umstände wiederum aufgeführt werden (Anklageschrift S. 6 f.). In
der Anklageschrift wird mithin nicht bloss behauptet, dass der Beschuldigte (funktioneller) Beamter des Bundes gewesen sei oder als solcher gehandelt habe, sondern es wird im Einzelnen dargelegt, weshalb ihm diese Sondereigenschaft zukommen solle. Dem Beschuldigten ist klar ersichtlich, weshalb ihm die Anklagebehörde Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit und einen Beamtenstatus zuschreibt (zur Umschreibung der Beamtenstellung in der Anklageschrift vgl. BGE 141 IV 329, unveröffentlichte E. 3). Die Anklageschrift genügt damit den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen.

2.4.5 Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar ist (BGE 141 IV 329, unveröffentlichte E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen). Die vorliegende Anklage hat Vorsatzdelikte zum Gegenstand; eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Somit genügt der Hinweis in den einzelnen Anklagepunkten, dass die Beschuldigten jeweils wissentlich und willentlich gehandelt hätten (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

2.5 Die Vorbringen gegen die Gültigkeit der Anklageschrift sind nach dem Gesagten nicht zu hören (HV-Protokoll S. 5–6, mündlich eröffneter Entscheid Ziff. 3).

3. Beweisfragen

3.1 Der Beschuldigte A. bemerkt im Rahmen der Vorfragen zur Verwertbarkeit von Einvernahmen im Vorverfahren, dass die Einvernahmen insbesondere bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) über Jahre nicht parteiöffentlich geführt worden seien. Die Parteirechte gemäss Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO seien nicht gewährt worden. Es gehe dabei um folgende Einvernahmen: H. vom 4. Oktober 2011, J. vom 31. Januar 2012, K. vom 10. Februar 2012, L. vom 30. März 2012, M. vom 22. April 2012, N. vom 9. Mai 2012. Diese Einvernahmen seien nicht rechtmässig im Sinne von Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO erhoben worden und dürften deshalb nicht zu seinen Ungunsten verwendet bzw. gewürdigt werden (HV-Protokoll S. 3). Der Beschuldigte B. schliesst sich diesen Ausführungen an; er hält dafür, die Einvernahmen seien nicht verwertbar, soweit er damit belastet werde (HV-Protokoll S. 4).

Die Bundesanwaltschaft wendet zur Verwertbarkeit der Einvernahmen ein, dass bis 1. Januar 2011 die BStP gegolten habe. Die Verfahrensrechte seien darin anders geregelt gewesen als heute unter der StPO. Im Ermittlungsverfahren gemäss BStP seien keine Teilnahmerechte geregelt gewesen. Es habe einfach die Rechtsprechung nach EMRK gegolten. Zur Verwertbarkeit der von der Verteidigung explizit genannten Einvernahmen sei darauf hinzuweisen, dass diese Personen später noch einmal parteiöffentlich befragt, teilweise auch mit den Beschuldigten konfrontiert worden seien. Die Verteidiger hätten nicht eine Wiederholung solcher Einvernahmen verlangt. Die einvernommenen Personen hätten in den parteiöffentlichen Einvernahmen ihre früheren Aussagen klar bestätigt. Die EV-Protokolle seien deshalb in den Akten zu belassen (HV-Protokoll S. 4 f.).

3.2 Das Strafverfahren wurde unter Geltung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; BS 3 303) eröffnet (vorne lit. B). Am 1. Januar 2011 trat an dessen Stelle die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR312.0). Diese bestimmt in den Übergangsbestimmungen, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit nichts anderes vorgesehen ist (Art. 448 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO). Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO).

In der bis am 31. Dezember 2010 geltenden Bundesstrafprozessordnung waren Teilnahmerechte analog zu Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO weder im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 100 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
. BStP) noch in der Voruntersuchung (Art. 108 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
. BStP) vorgesehen. Mit der Effizienzvorlage wurden ab 1. Januar 2002 die Parteirechte im Ermittlungsverfahren, namentlich die Teilnahme an Beweiserhebungen, jenen der Voruntersuchung angeglichen (Art. 103 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
BStP; Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 224). Damit konnte (auch) der Bundesanwalt den Parteien gestatten, Beweisaufnahmen – auch Einvernahmen von Zeugen (Art. 88ter
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
BStP) und Auskunftspersonen (Art. 101bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
BStP) – beizuwohnen, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wurde (Art. 118
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StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
i.V.m. Art. 103 Abs. 2
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StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
BStP). Die Zulassung der Parteien zu Beweisaufnahmen unterlag dabei dem Ermessen der Bundesanwaltschaft (Bänziger/Leimgruber, a.a.O., N. 256). Gemäss Art. 81
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StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
BStP konnten sodann – aber mussten nicht – Zeugen dem Beschuldigten gegenübergestellt werden. In diesem Lichte erscheint die generelle Einwendung der Verteidigung, die Teilnahmerechte seien im Verfahren vor der BKP nicht gewährt worden, unbegründet. Die unter Geltung der BStP durchgeführten Einvernahmen sind somit verwertbar (Art. 448 Abs. 2
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StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO). Vorbehalten bleibt die Frage der Verwertbarkeit von Zeugeneinvernahmen ohne Teilnahme des Beschuldigten oder der Verteidigung unter verfassungs- und konventionsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. E. 3.3).

3.3

3.3.1 Nach Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 S. 175; 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.1). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war.

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) auch durch Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 125 I 127 E. 6a S. 132 mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37; 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 125 I 127 E. 6b S. 132 f. mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2).

3.3.2 H. wurde von der BKP in delegierter Einvernahme in Abwesenheit der Beschuldigten und der Verteidiger am 4. Oktober 2011 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 12-7-0-3 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 29. April 2015 wurde er von der Bundesanwaltschaft als Beschuldigter im gegen ihn und die angeklagten Mitbeschuldigten geführten Verfahren einvernommen. Anwesend waren die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. (pag. 13-7-0-3 ff.). Sie erhielten Gelegenheit für Ergänzungsfragen (pag. 13-7-0-10). Allen Parteien wurde der Einvernahmetermin frühzeitig zur Kenntnis gebracht (pag. 13-7-0-1 f.).

J. wurde in delegierter Einvernahme in Abwesenheit der Beschuldigten und der Verteidiger am 31. Januar 2012 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 12-10-0-4 ff.). Auf den 1. Mai 2015 und 8. Juni 2015 wurde er von der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson zur Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vorgeladen. Allen Parteien wurden die Einvernahmetermine zur Kenntnis gebracht (pag. 13-1-0-1008 ff., 12-10-0-474 f.). In den Konfrontationseinvernahmen wurden J. und der Beschuldigte A. befragt; der Verteidiger des Beschuldigten A. und jener des Beschuldigten B. sowie die Vertreterin der Privatklägerin waren anwesend und hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 13-1-0-1018 ff., -1054 ff.). J. bestätigte dabei im Wesentlichen seine Aussagen vom 31. Januar 2012.

K. wurde in delegierter Einvernahme in Abwesenheit der Beschuldigten und der Verteidiger am 10. Februar 2012 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 12-11-0-4 ff.). Am 8. Juli 2015 wurde er von der Bundesanwaltschaft als Zeuge vorgeladen. Allen Parteien wurde der Einvernahmetermin zur Kenntnis gebracht (pag. 12-11-0-251 f.). An der Einvernahme des Zeugen vom 12. August 2015 waren die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. und der Vertreter der Privatklägerin anwesend und hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 12-11-0-253 ff., -273 ff.). Am 13. August 2015 wurde K. zur Fortsetzung der Einvernahme – für weitere Ergänzungsfragen der Parteien (pag. 12-11-0-275) – auf den 19. August 2015 vorgeladen (pag. 12-11-0-277 f.). An der Einvernahme waren der Verteidiger des Beschuldigten A. und der Vertreter der Privatklägerin anwesend (pag. 12-11-0-279 ff., -281 ff.). Die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. hatten Gelegenheit, auch Ergänzungsfragen zu Aussagen, die K. am 10. Februar 2012 gemacht hatte, zu stellen (pag. 12-11-0-273 f., -281 ff.). Der Zeuge bestätigte grundsätzlich die als Auskunftsperson gemachten Aussagen (pag. 12-11-0-255).

L. wurde in delegierter Einvernahme in Abwesenheit der Beschuldigten und der Verteidiger am 30. März 2012 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 12-13-0-3 ff.). Am 24. September 2015 wurde sie von der Bundesanwaltschaft als Zeugin vorgeladen. Allen Parteien wurde der Einvernahmetermin zur Kenntnis gebracht (pag. 12-13-0-91 f.). An der Einvernahme der Zeugin vom 27. Oktober 2015 waren der Verteidiger des Beschuldigten A. und die Vertreterin der Privatklägerin anwesend und hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 12-13-0-93 ff., -103 ff.). Die Zeugin bestätigte die als Auskunftsperson gemachten Aussagen (pag. 12-13-0-95 f.).

M. wurde in delegierter Einvernahme in Abwesenheit der Beschuldigten und der Verteidiger am 23. April 2012 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 12-14-0-3 ff.). Am 18. September 2015 wurde M. von der Bundesanwaltschaft als Zeuge vorgeladen. Allen Parteien wurde der Einvernahmetermin zur Kenntnis gebracht (pag. 12-14-0-184 f.). An der Einvernahme vom 2. Oktober 2015 waren die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. und die Vertreterin der Privatklägerin anwesend und hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 12-14-0-186 ff., -194 ff.). Der Zeuge bestätigte die als Auskunftsperson gemachten Aussagen (pag. 12-14-0-188).

N. wurde von der Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen den Beschuldigten A. wegen Urkundenfälschung in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am 9. Mai 2012 als Zeuge einvernommen (pag. R-12-2-0-3 ff.). Am 18. September 2015 wurde er von der Bundesanwaltschaft erneut als Zeuge vorgeladen. Allen Parteien wurde der Einvernahmetermin zur Kenntnis gebracht (pag. R-12-2-0-62 f.). In der Einvernahme vom 15. Oktober 2015 war der Verteidiger des Beschuldigten A. anwesend und hatte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. R-12-2-0-64 ff.). Der Zeuge bestätigte die am 9. Mai 2012 gemachten Aussagen (pag. R-12-2-0-66).

3.3.3 Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, hatten die Beschuldigten Gelegenheit, den Auskunftspersonen und Zeugen mindestens einmal im Verfahren Fragen zu stellen. Damit wurden die verfassungs- und konventionsrechtlichen Rechte der Beschuldigten hinreichend gewahrt. Somit sind sämtliche Einvernahmen, auch jene, bei denen den Beschuldigten keine Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt worden war, verwertbar. Die einvernommenen Personen bestätigten zudem ihre zuvor in Abwesenheit der Beschuldigten gemachten Aussagen. Die Beschuldigten hatten Gelegenheit, diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einwendungen der Verteidigung zur Beweisverwertbarkeit sind demnach unbegründet.

II. Beamtenstellung der Beschuldigten

1. Rechtliches

1.1 Die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB) sowie der sogenannten aktiven und passiven Bestechung (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
und Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB) setzen das Vorliegen von Beamteneigenschaft voraus. Den Begriff des Beamten verwendet das Gesetz mithin zur Umschreibung einer qualifizierten Tätergruppe, wobei im Falle der aktiven Bestechung dieses Tatbestandselement geschütztes Angriffsobjekt ist und jedermann sich als Täter schuldig machen kann (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 110
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB N. 11; Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, vor Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 3). Bei den Bestechungsdelikten den Amtsträgern ausdrücklich gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3
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StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3 m.w.H.). Auf Grund der spezifisch strafrechtlichen Beamtendefinition kommt es nicht darauf an, in welcher Rechtsform der funktionale Beamte für das Gemeinwesen tätig ist, entscheidend ist, dass er Staatsaufgaben wahrnimmt (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff. S. 5525 Ziff. 212.12; vgl. zum Ganzen auch zum deutschen Recht: Bernd Heinrich, Die Entwicklung des Begriffs des Amtsträgers, in: wistra 2016 S. 471 ff., insbes. S. 472 f.).

1.3 Eine öffentliche Beschaffung liegt vor, wenn das Gemeinwesen (Zentralverwaltung und dezentralisierte Verwaltung) als Nachfrager und die privaten Unternehmer als Anbieter miteinander rechtsgeschäftlich in Kontakt treten. Das Gemeinwesen erwirbt bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt (Hänni/Stöckli, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies geschieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Beschaffungsverfahren (vgl. E. III.1.4). Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügelten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13).

Die Botschaft nennt in diesem Zusammenhang als Beispiel den Geschäftsführer eines mit der Planung, Mitwirkung an der Vergabe und der Überwachung öffentlicher Bauvorhaben beauftragten Ingenieurbüros, der sich von einem potentiellen Unternehmer für die bevorzugte Behandlung bei der Auftragsvergabe (etwa für ein massgeschneidertes Leistungsverzeichnis) bezahlen lässt, und führt dazu aus: „Vorab ist festzuhalten, dass auch institutionelle Beamte der Bedarfsverwaltung unter den Amtsträgerbegriff fallen. Wenn Entscheidungsbefugnisse oder wichtige Entscheidvorbereitungsarbeiten an Private delegiert werden, kann auch in diesem Bereich nichts anderes gelten: Der Ingenieur, der sich dafür privat bezahlen lässt, dass er die Vergabe- oder Abnahmeentscheidungen beeinflusst, fällt unter die Korruptionsnorm […]. Fraglich kann höchstens sein, ob schon die reine Dienstleistung der Projektierung dadurch zu staatlicher Tätigkeit wird, dass sie als Basis der Ausschreibung dient […]. Die Projektierung ist nicht bloss eingekaufte Sachleistung, sie legt vielmehr das Anforderungsprofil für das gesamte Vergabeverfahren fest. Es wäre schwer verständlich, wenn diese zentrale normative Funktion aus strafrechtlicher Sicht nicht als funktionale Beamtentätigkeit gewertet würde“ (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13).

1.4 Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26
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StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB). Teilnehmer kann also auch sein, wer die Sonderpflichten des Haupttäters, vorliegend mithin die Beamtenstellung, nicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 betreffend Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung). Die Teilnahme am Sonderdelikt hat nach der zitierten Bestimmung obligatorische Strafmilderung gemäss Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB zur Folge (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Art. 26
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StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB N. 2). Soweit der Gehilfe auch Beamtenstellung hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis: Art. 25
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StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB, welcher die Gehilfenschaft regelt, sieht obligatorische Strafmilderung vor (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Art. 25
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StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 11).

2. Beschuldigter A.

2.1 Laut Anklageschrift soll der Beschuldigte A. vom 1. April 2007 bis Ende Dezember 2010 im BAFU als Leiter des IT-Projekts DaZu (Datenzugang) im Mandatsverhältnis gearbeitet haben. Er soll von IT-Anbieterfirmen mehrmals unrechtmässige Zahlungen verlangt, mit ihnen vereinbart und von ihnen erhalten haben. Im Gegenzug soll er dafür gesorgt haben, dass das BAFU mit diesen Anbieterfirmen Dienstleistungsverträge abgeschlossen habe. Ausserdem soll er zusammen mit B., Leiter der Sektion Informatik, Logistik und Organisation (ILO) im BAFU, dafür gesorgt haben, dass Dienstleistungsverträge in Verletzung des Beschaffungsrechts an von ihm kontrollierte Unternehmen zugesprochen worden seien (Anklageschrift S. 4). Die Anklage macht damit eine Beamtenstellung des Beschuldigten A. geltend (vgl. E. I.2.4.4). Der Beschuldigte bestreitet dies.

2.2

2.2.1 Der Beschuldigte A. war als Mitarbeiter und eingesetzte Fachkraft der G. GmbH gestützt auf zeitlich gestaffelte Verträge zwischen diesem Unternehmen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vertreten durch das BAFU, teilweise durch das Bundesamt für Bauten und Logistik [BBL]) beim BAFU als (externer) Projektleiter im Projekt DaZu tätig (pag. 10-01-0-1757 f.). Mit Vertrag vom 20./27. März 2007 wurde er vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 in der Funktion als Projektleiter eingesetzt (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/G121-2829; pag. 18-03-0-326 ff.). Dieser Vertrag hält in Ziff. 1 („Ausgangslage, Problematik, Zielsetzung“) u.a. fest: „Es ist unumgänglich, dass der weitere Projektverlauf im Rahmen eines Vergabeverfahrens gem. WTO stattfindet“. In Ziff. 2 („Auftrag, Leistungsbeschrieb und Termine“) benennt er als Aufgaben u.a. „Erstellen und Überwachen einer (groben) Gesamtplanung mit Aufwand, Terminen, Einsatzmitteln und Methoden sowie Regelung des Berichts- und Rapportwesens“, „Planen und Initialisieren der Voraussetzungen für die Einführung; Sicherstellen der erforderlichen Ressourcen“, und als Termine/Meilensteine „Pflichtenheft für WTO-Ausschreibung bis Ende 07 fertiggestellt, so dass WTO-Ausschreibung zum Jahresanfang 2008 publiziert werden kann“, „Produktive Entwicklungsarbeiten können Q3/2008 beginnen“. Mit Vertrag vom 11./18. Januar 2008 verlängerte sich der Einsatz von A. als Projektleiter DaZu vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0153; pag. 18-03-0-330 ff.). Die im ersten Vertrag genannte Ausgangslage und die Aufgaben blieben unverändert, während konkrete Termine u.a. für „Ausschreibung der Entwickler“ und „Entscheid für Zuschlag Entwickler“ genannt wurden. Mit Vertrag vom 2./13. Februar 2009 wurde A. vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 in der Funktion als „Senior Projektleiter“ für die „Weiterführung des Projektmanagements im Projekt DaZu“ eingesetzt (Vertrag Nr. V810.000.09.001; pag. 18-03-0-405 ff.). Mit Vertrag vom 8. März 2010 (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/J095-1450) war sein Einsatz – unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 11./18. Januar 2008 (Vertrag Nr. [06.0001.PJ/] H024-0153) – für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 für folgende Aufgabe vorgesehen: „Zusätzlich ist der Auftragnehmer dafür besorgt, dass bis Vertragsende eine Publikation
gemäss Art. 13
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 13 Ausstand - 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
1    Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c  mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d  Vertreterinnen oder Vertreter einer Anbieterin sind oder für eine Anbieterin in der gleichen Sache tätig waren; oder
e  aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2    Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3    Über Ausstandsbegehren entscheidet die Auftraggeberin oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
BoeB und VoeB publiziert wurde, damit der Gesamt-Auftrag fertig gestellt werden kann“ (Vertrag Ziff. 2; pag. 18-03-0-411 ff.). Mit Vereinbarung vom 20. Dezember 2010/7. Januar 2011 wurde Ziff. 5 des Vertrags Nr. V810.000.10.053 (Vertragsdauer 1. April 2010 bis 31. Dezember 2010; vgl. pag. 10-01-0-1758) wie folgt geändert: „…B. (bis 30.11.2010)…“; Begründung: „Um Interessenkonflikte beim IT-Projektleiter im Hinblick auf die allfällige Vergabe weitere[r] Aufträge im Zusammenhang mit dem Projekt zu vermeiden, wird der IT-Projektleiter per 1. Dez. 2010 abgelöst“ (pag. 18-03-0-423). Gemäss Schlussbericht der BKP vom 4. Dezember 2014 gehörte es zu den Kompetenzen von A., im Rahmen von Beschaffungsverfahren des BAFU Offerten einzuholen und/oder die Evaluation der Angebote durchzuführen (pag. 10-01-0-1757 f.; vgl. Ermächtigungsverfügung des EJPD [pag. 01-01-0-14], E. I.1.3).

2.2.2 In der Einvernahme vom 22. September 2010 erklärte der Beschuldigte A. auf die Frage, wie die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im BAFU hinsichtlich Vertragsvergabe im Projekt DaZu und den Teilprojekten DaZu, gemeint seien freihändige Vergaben sowie Vergaben mittels Einladungsverfahren, geregelt seien: „Was benötigt wird, wird vom Projektmanagement bestimmt, sei dies von mir oder von meinen Projektmitarbeitern. […] Natürlich gehe ich zuerst zu B. und zu J. und erkläre ihnen, was wir benötigen. Ich kann auch entsprechende Firmen vorschlagen, aber nicht in jedem Fall. Normalerweise frage ich […] B. und J., wo eingekauft werden und welches Verfahren gewählt werden soll. Der letzte Entscheid liegt beim GS UVEK, dem Chef-Informatiker, oder bei O.“ (pag. 13-01-0-13). Auf die folgende Frage, welche Aufgaben und Kompetenzen ihm seitens der Sektion ILO im BAFU im Zusammenhang mit Einladungs- und Vergabeverfahren übertragen worden seien, antwortete der Beschuldigte: „Nur die Durchführung von Aufgaben, wie Firmen anschreiben, Offerten einholen, Entscheidvorbereitungen, usw. Die Aufgaben wurden mir im Rahmen des Projektmanagements übertragen. Kompetenzen dort habe ich aber keine. Entschieden hat immer der Kunde, also das BAFU, wer den Zuschlag bekommen sollte“ (pag. 13-01-0-14). Auf die Frage, wer im BAFU für die Arbeitsvergabe „Business Analyst DaZu“ an die G. GmbH zuständig gewesen sei, antwortete der Beschuldigte: „Das waren B. und J. auf meinen Vorschlag. Das war auch mein gutes Recht“ (pag. 13-01-0-16). Zu weiteren Vergaben an die G. GmbH betreffend die Verträge Nr. V810.000.08.009 („Umsetzung neue Applikationsstrategie, Design, Architektur BAFU“ [Mandat A.; Funktion Projektleitung/Senior Consultant], pag. 18-05-0-257 ff.) und Nr. V810.000.08.039 („Projektassistenz DaZu“ [Mandat E.; Funktion Projektleitungsassistent]; pag. 18-05-0-257 ff.) sagte der Beschuldigte: „Es lief wie immer. Ich sagte, was wir brauchen, machte einen Vorschlag und entschieden wurde durch B., F. oder O.. Ich machte den Vorschlag, dass man die Leistung bei der G. GmbH beziehen sollte. Ich habe solche Vorschläge noch öfters gemacht, wenn dies aus meiner Sicht einen wirtschaftlichen Sinn machte“ (pag. 13-01-0-18 f.). Zum Einladungsverfahren betreffend den Vertrag Nr. V810.000.09.93 „System Datenzugang DaZu – Testmanagement“
antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er die P. GmbH angefragt habe: „Weil ich wusste, dass die das können, qualitativ auch super. Die Firma P. GmbH fragte ich von mir aus um eine Offerte an“ (pag. 13-01-0-27). Er erklärte weiter, er habe auch die Q. AG und die R. AG für Offerten angefragt. Die G. GmbH habe er nicht für eine Offerte angefragt, weil sie kein Testmanagement mache. Sie hätten sich erkundigt, welche Firmen Testmanagement machen könnten; diese Firmen hätten sie dann angefragt (pag. 13-01-0-27). Der Beschuldigte erklärte weiter, der Entscheid für die Vergabe dieses Auftrags habe bei B. gelegen. Danach sagte er, dass B. und J. entschieden hätten, den Auftrag an die P. GmbH zu vergeben, sie würden immer entscheiden. Er gehe in diesem Fall davon aus, dass es B. gewesen sei. Der Entscheid sei seiner Meinung nach richtig gewesen (pag. 13-01-0-28). Weiter erklärte er: „Ich sage, dass wir ihn (C. bzw. die P. GmbH) empfohlen haben, weil er einen sehr guten Job macht, zu einem sehr guten Preis. Das ist zugunsten des Kunden, des BAFU“ (pag. 13-01-0-28). Am 29. November 2012 präzisierte er seine vorstehende Aussage zur Rolle von B. in diesem Vergabeverfahren dahingehend, er habe dies alles nicht B., sondern J. präsentiert. Er wisse, dass er die P. GmbH empfohlen habe (pag. 13-01-0-487). Am 3. Dezember 2012 erklärte er, er habe das vorgenannte Einladungsverfahren nicht durchgeführt. Am Anfang, bevor E. das übernommen habe, habe er Informationen dazu eingeholt, was der Testmanager ungefähr alles können müsse; dabei habe ihm C. geholfen. Er habe am Schluss die Empfehlung gemacht und dabei C. empfohlen. Dies, weil er ein ehemaliger Geschäftspartner („aus den G. GmbH-Zeiten“) gewesen sei und er ihn gekannt habe. Alle drei Firmen seien jedoch gute und valable Unternehmen gewesen, man hätte jede dieser drei nehmen können. Die drei Offerten seien ja sehr nahe beieinander gewesen, auch preislich (pag. 13-01-0-704 f.). Die Offerten der drei Unternehmen seien an ihn als IT-Projektleiter gerichtet gewesen und zu ihm gekommen (pag. 13-01-0-707).

In der Einvernahme vom 20. Juni 2011 ergänzte der Beschuldigte zur Aussage vom 22. September 2010 von sich aus hinsichtlich der Kompetenzreihenfolge im BAFU für Beschaffungen im Projekt DaZu, dass er als externer Mitarbeiter nur beratend habe wirken können. Er habe J. und K. einerseits darüber beraten, was es für das Projekt brauche, und andererseits, wie man dies nach BöB und VöB legal beschaffen könne. Seine Vorschläge seien dann in die Projektoberleitung (POL) und/oder zuhanden der Direktion oder zuhanden von J. und dessen Vorgesetzten S. getragen worden. Bei diesen Meetings, in denen seine Vorschläge besprochen worden seien, sei er nicht dabei gewesen. Er sei nur bei den Sitzungen der POL dabei gewesen, aber nicht als Mitglied, sondern beratend. Habe die POL oder die Direktion dann einen Entscheid getroffen, sei die Beschaffung auf Basis dieses Entscheids durchgeführt worden. Die Beschaffungen seien immer zusammen mit einem internen Mitarbeiter des BAFU durchgeführt worden. Das Projekt DaZu habe für die Direktion des BAFU einen so hohen Stellenwert gehabt, dass „wir, d.h. die Projektleitung und die POL, so grossen zeitlichen Druck hatten, dass für Beschaffungen immer der schnellstmögliche Weg gewählt wurde, mit Ausnahme der WTO für die drei Lose“ (pag. 13-01-0-455 f.). Er sagte weiter, er habe im Projektteam, das die Zuschlags- und Eignungskriterien für die WTO-Ausschreibung „Realisation DaZu“ Los 1 bis 3 erarbeitet habe, mitgewirkt; das sei eine Gemeinschaftsarbeit gewesen, die dann der POL und dem BBL vorgestellt worden sei (pag. 13-01-0-448 f.).

In der Einvernahme vom 29. November 2012 erklärte er bezüglich der Vergabe der IT-Dienstleistung „Business-Analyst DaZu 2007“, er sei sich sicher, dass sie die Offerten im Team besprochen hätten. In diesem Team seien ausser ihm noch B., J., K. und T. gewesen. Er habe nicht den Vorschlag gemacht, an welche Firma der Auftrag gehen solle, denn das beste Angebot sei ja ersichtlich gewesen. Er habe aber sicher den Vorschlag gemacht, dass „man unsere eigene Person nehmen solle“; damit meine er die in der Offerte der G. GmbH angebotene Person. F. sei eine qualifizierte Person gewesen für diesen Job (pag. 13-01-0-492 f.). In der Einvernahme vom 31. Januar 2013 verweigerte er die Aussage (pag. 13-01-0-889 ff.).

In der Schlusseinvernahme vom 22. April 2015 (pag. 13-01-0-941 ff.), zum ersten Vorwurf des Sich bestechen lassens, wonach er pflichtwidrig in der Funktion als verantwortlicher Informatikprojektleiter des Projekts DaZu und damit als faktischer Beamter des BAFU dafür gesorgt habe, dass das Einladungsverfahren bei der Beschaffung der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ zu Gunsten der G. GmbH entschieden worden sei, und er von Letzterer in diesem Zusammenhang Provisionszahlungen gefordert, vereinbart und angenommen habe (pag. 13-01-0-945 ff. – Vertrag Nr. 06.0001.PJ/G284-0628; Anklage Ziff. 1.1.1.1, 1.1.3.1), erklärte der Beschuldigte: „[…] Ich möchte festhalten, dass mir nie bewusst war, dass ich als Beamter im Sinne irgendeines Artikels gehandelt habe. Ich war ja weiter für Bundesämter tätig und wurde dort nie darauf hingewiesen, dass ich im Rahmen meiner Arbeit faktisch als Beamter gearbeitet habe. […] Wie aus den verschiedenen Einvernahmen mit Auskunftspersonen und Beschuldigten hervorgeht, hat man mich auch nie als internen BAFU-Mitarbeiter wahrgenommen. Zudem wurde ich […] von den Linienverantwortlichen in diesem Projekt als Gesamtprojektleiter DaZu unter verschiedenen valablen Kandidaten ausgesucht. Mit diesen Linienvorgesetzten im BAFU hatte ich permanent einen regen Informationsaustausch und sämtliche Entscheide wie auch der vorliegende Vorhalt wurde[n] im Detail mit meinen Linienvorgesetzten besprochen“ (pag. 13-01-0-946). Im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ an die P. GmbH erklärte der Beschuldigte, dass die Vermittlung des Mandats mit der Präsentation der drei Offerten durch ihn gegenüber J. erfolgt sei. Er habe J. gesagt, dass er jeden dieser Anbieter nehmen könne, weil jeder absolut qualifiziert sei, diese Aufgabe zu erfüllen. Er habe C. gegenüber J. empfohlen, weil C. ein ehemaliger Geschäftspartner sei und er seine Arbeit kenne. Es sei ihm als Berater und Gesamtprojektleiter zugestanden, Empfehlungen auszusprechen (pag. 13-01-0-956 f.). Bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Amtsführung erklärte der Beschuldigte: „Es war mir nicht bewusst, dass ich mir einen unrechtmässigen Vorteil verschaffe, weil es für mich klar war, dass ich kein Beamter bin. Ich weise auch darauf hin, dass mir dies nie gesagt wurde“ (pag. 13-01-0-979); er betonte
weiter: „Ich erwähne nochmals, dass ich mich nie als Beamten gesehen habe, schon gar nicht faktisch. Mir war nicht bewusst, dass ich eine amtliche Funktion ausübe“ (pag. 13-01-0-991); „Ich hatte überhaupt keine Entscheidkompetenzen“ (pag. 13-01-0-996).

2.2.3 J., Leiter der Sektion Umweltbeobachtung im BAFU (pag. 12-10-0-6), erklärte als Auskunftsperson in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vom 1. Mai/8. Juni 2015, die Direktion des BAFU sei Auftraggeber des Projekts DaZu. Den Antrag habe die Umweltbeobachtung gestellt; inhaltlich sei das Projekt bei der Umweltbeobachtung angesiedelt (pag. 13-01-0-1032 f.). Die Sektion ILO habe der Umweltbeobachtung A. als IT-Projektleiter zur Verfügung gestellt; er sei in die Auswahl nicht involviert gewesen. Er sei von T. oder B. informiert worden, dass sie einen Projektleiter ausgewählt hätten und die Wahl auf A. gefallen sei. In der Regel hätten IT-Projektleiterfunktionen durch BAFU-interne Personen wahrgenommen werden müssen. Das Engagement von externen Spezialisten sei aber damals üblich und wegen der bei der ILO herrschenden Personalknappheit unumgänglich gewesen. Die Linie über die IT-Projektleitung sei über die ILO gelaufen (pag. 13-01-0-1027 f., -1032 ff.). Zur Organisationsform im Projekt DaZu führte J. aus, es habe eine Co-Projektleitung von Fachprojektleiter und IT-Projektleiter gegeben. Fachprojektleiterinnen seien abwechslungsweise T. und AA. gewesen. Diese hätten das Projekt aus fachlicher Sicht (Bedürfnisse Umweltbeobachtung) begleitet; sie hätten die fachlichen Anforderungen an die Funktionen des Projekts DaZu bestimmt und geprüft. K. habe die speziellen Anforderungen im Bereich GEO-Informationssystem eingebracht. Er (J.) sei Linienvorgesetzter der Fachprojektleiterinnen gewesen, jedoch nicht von K.. So sei er teilweise in die Definition dieser Anforderungen involviert gewesen. Mit Anbietern oder Dienstleistern habe er kaum je Kontakt gehabt. Die IT-Projektleiter und die Fachprojektleiter hätten jeweils gemeinsam einen Anforderungskatalog erstellt und dann einen Anbieter oder Dienstleister gesucht. Die Anfragen an IT-Anbieter seien weitgehend über die IT-Projektleitung gelaufen. Diese Aufgabe sei an die IT-Projektleitung delegiert worden (pag. 13-01-0-1027 f., -1060). Der Beschuldigte A. bestätigte diese Ausführungen grundsätzlich. Er ergänzte, dass er sich als Projektleiter intern bei den zuständigen Personen, wie O., habe erkundigen müssen. Dieser sei als Integrationsmanager für Beschaffungen verantwortlich gewesen. Die letzte Entscheidung für einen Vertrag habe aber nicht
bei der Informatik, sondern bei der Umweltbeobachtung gelegen (pag. 13-01-0-1028). J. bestätigte diese Ergänzung. Es habe im BAFU zwei Vertragsprozesse gegeben, einen für fachlich bestimmte Finanzmittel, z.B. Vergabe von Verträgen wie Vollzug, Umweltbeobachtung, Beratung usw., und einen für die Vergabe von IT-Geldern; letzterer Kredit sei dem GS UVEK unterstellt gewesen und dann teilweise ans BAFU delegiert worden. Die Vertragsprüfung sei für beide getrennt erfolgt (pag. 13-01-0-1028 f.). Die Beschaffungen für die Projekte der Umweltbeobachtung hätten jeweils von ihm (J.) oder seinen Vorgesetzten genehmigt werden müssen; er habe eine Budgetverantwortung gehabt (pag. 13-01-0-1060). Die Gesamtverantwortung für das Informatikbudget des BAFU habe B. gehabt. Verträge, die über diese IT-Mittel erstellt worden seien, hätten eine separate Unterschriftenregelung gehabt (pag. 13-01-0-1061). J. bestätigte die Aussage von A., dass er (J.) die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Vergabe einen anderen Lieferanten hinzuziehen; er habe aber nie davon gehört, dass A. von Dritten Geld oder Provisionen annehme (pag. 13-01-0-1059). Er fügte von sich aus bei, dass A. ihm gegenüber nie eine Provisionszahlung oder Beteiligung erwähnt habe, wenn dieser eine Auswahl von Auftragnehmern präsentiert oder eine Empfehlung gemacht habe (pag. 13-01-0-1064). J. erklärte weiter, die Rolle von A. als IT-Projektleiter sei einer Schlüsselrolle gleichgekommen, u.a. weil die Komplexität des Projekts durch zusätzliche Anforderungen im Laufe der Projektdauer zugenommen habe. A. sei mit seinem Fachwissen unersetzlich geworden (pag. 13-01-0-1033 f.). A. habe ihn regelmässig über die Projektteamsitzungen informiert und an den POL-Sitzungen jeweils seine Anliegen aus IT-Sicht vertreten (pag. 13-01-0-1059).

Als Auskunftsperson erklärte J. am 31. Januar 2012, A. habe der POL über den Stand des Projekts berichtet; diese habe Budget- und Richtungsentscheide gefällt; das seien globale Entscheide gewesen. Die POL habe generell über die Notwendigkeit einer WTO-Ausschreibung diskutiert oder ob Vergaben nach Art. 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB möglich seien, aber nicht über einzelne Vergaben. Die Vergaben von IT-Dienstleistungen im freihändigen oder im Einladungsverfahren seien in der Linie diskutiert worden. Es habe eine Linie im Bereich der Informatikdienstleistungen gegeben, welche die ILO betroffen habe, und es habe noch seine Linie, aus dem Fachbereich, gegeben (pag. 12-10-0-7). Er (J.) habe im Informatikbereich ein allgemeines Wissen, das er sich selber beigebracht habe; im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes habe er keine Kurse absolviert (pag. 12-10-0-6 f.). J. erklärte auf die Frage, wie er (a) bei einer freihändigen Vergabe und (b) in einem Einladungsverfahren vorgegangen sei, wenn in der Sektion Umweltbeobachtung Bedarf für IT-Dienstleistungen im Projekt DaZu bestanden habe: „…Es kam auch vor, dass A. oder F. von sich aus im Rahmen eines bereits bestehenden Teilprojektes Bedarf erkannten und diesen kommunizierten. In einem nächsten Schritt wurde ein Pflichtenheft erstellt. Anschliessend kam dann der Vorschlag für eine Firma oder eine Person, welche die gestellten Anforderungen erfüllen kann“. Auf weitere Frage sagte er: „Sehr viele dieser Vorschläge kamen von A.. Wir haben uns oft auf dessen Vorschläge abgestützt. Was die DaZu-Teilprojekte betrifft, war es mehrheitlich so, dass die Vorschläge für Offerten von A. kamen und dies auch akzeptiert wurde. Die Offerten holte dann auch A. ein. Daraus resultierte dann ein fertiger Vorschlag von ihm, welche Firma zu berücksichtigen war. Schliesslich wurde dann O. aufgefordert, die entsprechenden Dienstleistungsverträge vorzubereiten. In Einzelfällen machte dies auch A.. Daran anschliessend ging die ganze Sache ins Unterschriftenprozedere“ (pag. 12-10-0-22 Z. 1–13). Bei Einladungsverfahren in DaZu-Teilprojekten sei es ähnlich gelaufen. Es hätten drei Offerten vorliegen müssen. A. habe diese mehrheitlich beschafft. Vorschläge habe dann auch grossmehrheitlich A. gemacht. Der Rest, Unterschriftenbeschaffung etc., sei dann gleich abgelaufen, wie bereits erwähnt
(pag. 12-10-0-22 Z. 22–25). A. habe gewusst, wie diese Prozesse im BAFU organisiert seien. Er habe zu Beginn seiner Tätigkeit im BAFU einen Kurs im Beschaffungsrecht besucht. Daher habe er immer sehr überzeugend Art. 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB erwähnen können (pag. 12-10-0-22 Z. 28–31). Diese Aussagen wurden in der Konfrontationseinvernahme von der Verteidigung des Beschuldigten A. nicht angezweifelt (pag. 13-01-0-1018 ff.).

2.2.4 O. erklärte als Zeuge in der Einvernahme vom 23. Juni 2011, er sei von 2006 bis Juni 2011 Integrationsmanager im BAFU und als solcher B. unterstellt gewesen (pag. 12-01-0-11 f.). Er habe im Projekt DaZu keine Zuschläge erteilt. Von diesen habe er erst erfahren, als ihm die Verträge zum Unterzeichnen vorgelegt worden seien. Er habe die Kompetenz, Verträge bis zur WTO-Grenze zu unterzeichnen. Sämtliche Rechnungen nach Vorliegen von gültigen Verträgen seien über ihn gelaufen, er habe diese Rechnungen abgewickelt. In seiner Abwesenheit habe B. diese Aufgaben als sein Stellvertreter wahrgenommen (pag. 12-01-0-17, -19). O. erklärte, A. habe auf Geheiss von B. den Ausfall eines Projektleiters in der ILO ersetzt (pag. 12-01-0-14). Auf die Frage, wo im BAFU geregelt sei, wer bei Einladungsverfahren den Zuschlagsentscheid zu Gunsten eines bestimmten Anbieters fälle, antwortete er, es gebe seines Wissens keine diesbezügliche Regelung, aber es sei üblich, dass ein Projektleiter der ILO zusammen mit der Fachabteilung ein Evaluationsverfahren durchführe. Es gebe einen Evaluationsbericht mit Punktesystem. Der Zuschlag werde dem Gewinner der Evaluation durch die Fachabteilung oder ILO mitgeteilt (pag. 12-01-0-20). Auf die Frage, wo im BAFU geregelt sei, wer bei freihändigen Vergaben den Zuschlagsentscheid zu Gunsten eines bestimmten Anbieters fälle, sagte er: „Meines Wissens nicht“ (pag. 12-01-0-20).

2.2.5 K. war gemäss Aussage vom 10. Februar 2012 von 2005 bis 2010 im BAFU (vormals BUWAL) ILO-Chef B. unterstellt. Er war stellvertretender Leiter des Bereichs Informatik & Services und Leiter der Fachstelle Geo- und Umweltdatenmanagement (GIS-Fachstelle). Von ca. Januar 2007 bis Ende 2010 war er auch Leiter das Fachbereichs Konzepte und Projekte. Etwa 2009 wurde ihm A. organigrammässig unterstellt, während die internen Projektleiter O. unterstellt wurden; zuvor waren ihm auch die internen Projektleiter unterstellt gewesen (pag. 12-11-0-6, -12). K. erklärte, er habe mit B. und T. das Vorstellungsgespräch mit A. für die Aufgabe als Projektleiter geführt. A. habe den Eindruck erweckt, dass er besonders erfahren sei im Beschaffungsrecht; er habe angegeben, dass er eine beschaffungsrechtliche Ausbildung im BBL absolviert habe. Diese Kompetenz sei mitunter ein Grund gewesen, dass sie ihn ausgewählt hätten (pag. 12-11-0-10). K. erwähnte, er selber habe keine spezielle Ausbildung im Beschaffungsrecht absolviert; durch die Betreuung verschiedener Projekte habe er sich gewisse Kenntnisse in diesem Bereich angeeignet (pag. 12-11-0-7). K. erklärte, er habe gemäss mündlichem Auftrag von B. A. personell und fachlich geführt. Da aber A. ein erfahrener Informatiker und Projektmanager gewesen sei und er selber aus einem anderen Bereich, dem GEO-Informatikbereich, komme, habe er dessen Darlegungen faktisch annehmen müssen (pag. 12-11-0-9). K. sagte weiter aus, A., F. und E. hätten die WTO-Ausschreibung DaZu, Lose 1 bis 3, vorbereitet; er selbst sei nur am Rande involviert gewesen. Die beim BBL eingegangenen Angebote seien durch ein Evaluationsteam, bestehend aus J., T. oder AA., A. und einem seiner Mitarbeiter, F. oder E., ausgewertet worden. Er wisse nicht, wer das Evaluationsteam geführt habe und wer den Evaluationsbericht an das BBL erstellt habe (pag. 12-11-0-21 f.). K. erklärte, wenn eine Beschaffung/Ver­gabe von IT-Dienstleistungen im Projekt DaZu im Zuständigkeitsbereich der Sektion ILO gelegen habe, sei sie über B. und O. gelaufen. Wenn er einen Bedarf im IT-Bereich gehabt habe, sei er zu B. oder auch mal zu O. gegangen und habe gefragt, welche Firmen in Frage kommen würden. Dann seien die Offerten angefragt worden. Diese seien durch die Mitarbeiter mit B. oder O. bewertet worden, dann sei der Zuschlag
erteilt worden. Beim freihändigen Verfahren sei eine Firma direkt ausgewählt worden (pag. 12-11-0-25). Bei den Vergaben an die G. GmbH betreffend die Mandate Business Analyst F. und Projektassistenz E. sei der Entscheid von B. gefällt worden; B. habe die betroffenen Mitarbeiter der ILO miteinbezogen, aber der Entscheid habe bei ihm gelegen (pag. 12-11-0-25). Zur Frage, wann und unter welchen Umständen er F. und E. kennengelernt habe, sagte K., F. sei von A. eingeführt worden als Business Analyst für die Klärung der Datenströme im Projekt DaZu, etwa 2008 (pag. 12-11-0-15). E. habe er kurz nach F. kennengelernt. A. habe erklärt, dass er einen Assistenten für die Projektleitung benötige. A. habe ihm E. vorgestellt; dies sei im Einvernehmen mit B. passiert (pag. 12-11-0-16). In der Befragung als Zeuge sagte K. aus, es sei im Projektteam „J./T.“ allen klar gewesen, dass „die Projektleitung A. eine personelle Verstärkung“ benötige. Die vertragliche Entscheidung müsse bei B. gelegen haben (pag. 12-11-0-272). K. erklärte, A. habe im Evaluationsteam bei der WTO-Ausschreibung sicher eine führende Rolle eingenommen; er habe seiner Wahrnehmung nach auch bei anderen Evaluationen eine führende Rolle eingenommen (pag. 12-11-0-258). Auf die Frage, welchen Einfluss A. bezüglich konkreter Beschaffungen im Projekt DaZu gehabt habe, sagte K., soweit er sich erinnere, sei insbesondere bei der Auftragsvergabe für das Testing der Vorschlag von A. gekommen, die Firma P. GmbH beizuziehen (pag. 12-11-0-261). K. bestätigte, dass sich A. im Rahmen der Mandatierung als Projektleiter als Befähigter im öffentlichen Beschaffungsrecht ausgegeben habe, er kenne sich im Beschaffungsrecht aus (pag. 12-11-0-267 f.). Im Entscheidungsgremium für die Beschaffung dieses externen Projektleiters seien er (K.), B., T. und J. gewesen (pag. 12-11-0-282). K. bestätigte, dass er auf Seiten ILO die erste Ansprechperson für A. gewesen sei (pag. 12-11-0-283). Seine Betreuung habe nur die fachliche Seite, nicht dessen vertragliches Verhältnis, betroffen. Er habe A. die Bedürfnisse der Fachabteilungen im Umweltbereich und Kenntnisse in der Informatik des Bundes vermitteln müssen (pag. 12-11-0-262).

2.2.6 BB., stellvertretende Direktorin BAFU, erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 27. September 2011, sie sei vor August 2010 nicht in das Projekt DaZu involviert gewesen. DaZu sei in erster Linie ein Projekt der Sektion Umweltbeobachtung gewesen. Die Organisation des Projekts sei wie folgt gewesen: Projektoberleitung (POL), Projektleitung und Projektmitarbeitende. A. sei für die eigentliche Realisierung des Projekts DaZu als externer Projektleiter eingestellt worden. A. habe parallel zu DaZu verschiedene Aufträge in der Sektion von B. bearbeitet (pag. 12-06-0-5 f.). Bei IT-Projekten gebe es immer eine doppelte Federführung: Bezüglich der Fachapplikation werde die Projektleitung durch den jeweiligen Fachbereich wahrgenommen, bezüglich des Informatiktechnischen durch einen der ILO zugeordneten Projektleiter; letztere seien nicht immer BAFU-Mitarbeiter, sondern zum Teil auch Externe (pag. 12-06-0-7). Für die Beschaffungen im Projekt DaZu hätten die Vorschriften des Bundes über das öffentliche Beschaffungswesen gegolten. Soweit sie wisse, seien die Vorschläge für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen im Projekt DaZu in erster Linie von A. gekommen. Die erforderlichen Verträge seien dann entweder durch den zuständigen Abteilungsleiter, den Direktor oder durch sie selbst unterzeichnet und vorgängig durch den Integrationsmanager des BAFU sowie durch das Generalsekretariat UVEK geprüft worden. Bis zum Wert von Fr. 100‘000.-- hätten die Abteilungsleiter einen Vertrag unterzeichnen können, bis zur WTO-Grenze die Vizedirektoren und darüber hinaus der Direktor (pag. 12-06-0-8). Auf die Frage, wer über die freihändige Vergabe von Beschaffungen im Projekt DaZu entschieden habe, erklärte BB., das sei für sie schwierig zu sagen; es werde sicher die POL gewesen sein. Auf die Frage, wer bei Einladungsverfahren über die Auftragsvergabe entschieden habe, sagte sie, die Bewertung sei durch J., den Fachprojektleiter im DaZu, seine Mitarbeitenden, und, soweit sie wisse, durch B. erfolgt, wobei sie sich diesbezüglich nicht sicher sei; sie sei sich auch nicht sicher, ob A. mitgewirkt habe. Die Entscheidung sei dann durch die POL erfolgt (pag. 12-06-0-8 f.). A. habe ihres Wissens keine Kompetenzen gehabt, Verträge abzuschliessen (pag. 12-06-0-9). Zu B. sagte BB., er habe im Beschaffungsprozess für
IT-Dienstleistungen im Projekt DaZu keine offiziellen Kompetenzen gehabt; inwieweit er inoffiziell bei den Beschaffungen mitgewirkt habe, könne sie nicht sagen. B. habe keine Verträge für IT-Beschaffungen unterzeichnen dürfen, sondern nur Verträge für die Beschaffung von Büromaterial. B. habe jedoch Rechnungen von externen Auftragnehmern für IT-Dienstleistungen visieren dürfen (pag. 12-06-0-10). Weil DaZu gleichzeitig die Grundlage für eine einheitliche Informatikarchitektur im BAFU hätte darstellen sollen, sei B. regelmässig in das Projekt involviert gewesen (pag. 12-06-0-6). Zu O. sagte BB., er habe ab der Ämterfusion im Jahr 2006 die Funktion des Integrationsmanagers im BAFU inne gehabt und sei B. unterstellt gewesen (pag. 12-06-0-10 f.). Er habe oft die Verträge entworfen, und zwar auf Basis von eingeholten Offerten. Er habe in Bezug auf die Offerten eine Controlling-Funktion gehabt (pag. 12-06-0-14). Zu K. sagte BB., er habe im Projekt DaZu keine eigentlichen Kompetenzen gehabt; er sei Mitglied der POL gewesen. Er habe die Aufgabe gehabt, das Geografische Informatiksystem GIS ins DaZu zu integrieren. Er habe einmal für eine GIS-Applikation eine Firma vorgeschlagen, die auch mandatiert worden sei. Nachdem A. deren Ergebnisse für ungenügend befunden habe, sei die I. AG mit der GIS-Applikation betraut worden (pag. 12-06-0-11 f.).

2.2.7 In der Hauptverhandlung wurden alle Beschuldigten gemeinsam zur Sache befragt (Einvernahme der beschuldigten Personen zur Sache [GEV-Protokoll], TPF pag. 60-930-22 ff.). Zum Thema der Beamteneigenschaft befragt erklärte der Beschuldigte A., er habe sich nie als Beamter oder in einer Beamtenstellung gefühlt, denn er sei ja nicht einmal intern gegenüber dem Fach als Gesamtprojektleiter aufgetreten. Ein Gesamtprojektleiter habe bestimmte Kompetenzen. Er habe diese Kompetenzen gar nicht gehabt, weil er IT-Projektleiter gewesen sei und eine Co-Projektleiterin gehabt habe, die gegenüber dem Fach, also nicht einmal nach aussen, die ganzen Kompetenzen gehabt habe. Es sei für ihn bis heute nicht schlüssig, weshalb er als Beamter gelten solle. Er habe keine solchen Aufgaben wahrgenommen und keine Weisungsbefugnis gehabt. Er habe auch kein Auftreten als Beamter gehabt, weder gegenüber dem Fach noch gegenüber Aussenstehenden des BAFU (GEV-Protokoll S. 7). Der Beschuldigte räumte ein, dass er als Projektleiter IT und Co-Projektleiter die Aufgabe gehabt habe, Offerten einzuholen und diese auch zu bewerten, und unter anderem auch die Aufgabe, die WTO-Ausschreibung zu machen. Das sei korrekt und gehöre gemäss Hermes, den Projektmanagementmethoden des Bundes, auch zu den Aufgaben. Aber hier habe man rein faktisch entschieden, und zwar nicht von ihm, sondern von der Umweltbeobachtung und der Projektoberleitung. Gerade wenn es um die WTO gegangen sei, hätten sie einen sehr ausführlichen Kriterienkatalog aufgestellt, der auch allgemein gültig gewesen sei. Empfehlungen habe er einmal gemacht, weil man ihn gefragt habe. Es sei aber sonst immer Sache der Umweltbeobachtung gewesen zu entscheiden, was sie wollten (GEV-Protokoll S. 8). Auf Vorhalt seiner Aussage im Vorverfahren, dass er Offerten eingeholt oder vorgeschlagen habe, bei welchen Firmen Offerten eingeholt werden sollten, und Vorschläge mit Bezug auf die seiner Ansicht nach zu bevorzugende Firma gemacht habe, sagte er, es treffe zu, dass er genau einmal den Vorschlag gemacht habe. Aber sonst habe er eigentlich seinen Kunden, also die Umweltbeobachtung, gefragt, wen er einladen solle oder wen man anfragen solle (GEV-Protokoll S. 8). Der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen im Vorverfahren zur Mitwirkung bei der Vergabe der IT-Dienstleistung Business
Analyst DaZu. Er ergänzte, sein Vorschlag habe aber reinen Empfehlungscharakter gehabt (GEV-Protokoll S. 15). Später erklärte er, er wisse nicht mehr, ob er diese Empfehlung abgegeben habe (GEV-Protokoll S. 20). Bei der Vergabe der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ sei er hingegen sicher, dass er C. (bzw. die P. GmbH) gegenüber J. empfohlen habe; der Beschuldige bestätigte seine diesbezüglich in der Schlusseinvernahme gemachte Aussage (GEV-Protokoll S. 20). Der Beschuldigte bestätigte weiter, bei der Vergabe von IT-Dienstleistungen betreffend das System „ViFlow“ CC. empfohlen zu haben (GEV-Protokoll S. 27). Im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ (Anklage Ziff. 1.3.1.4) erklärte der Beschuldigte, dass J. dieses Folgemandat gewollt habe. Er habe ihn darauf hingewiesen, dass die Vergabe über dem Schwellenwert lie­ge. J. habe ihm geantwortet, dass sie mit einem korrekten Einladungsverfahren zu viel Zeit verlieren würden (GEV-Protokoll S. 4).

Der Beschuldigte B. erklärte, es müsse zwischen Fachaufträgen und Informatikaufträgen unterschieden werden. Bei Fachaufträgen, die nicht über die Informatik gelaufen seien, habe er es zum Teil als seine Aufgabe angesehen, diese zu kontrollieren bzw. ab und zu selber zu machen. Es sei abzuwägen gewesen, ob ein Vertrag die Informatik oder das Fach betreffe, auch weil damit unterschiedliche Budgetrubriken betroffen seien. Das habe er als Leiter der Sektion gemacht. A. sei für ihn der Macher im Projekt DaZu gewesen. Es sei für ihn normal gewesen, einen von ihm erstellten Vertrag A. zum Gegenlesen zu geben. Es sei für ihn klar gewesen, dass sie sich ausgetauscht und gegenseitig unterstützt hätten und auch geschaut hätten, dass es vorwärts gehe (GEV-Protokoll S. 5 f.).

2.3

2.3.1 Dem Beschuldigten A. wurden nach dem Gesagten als IT-Projektleiter im Projekt DaZu vom BAFU unmittelbar Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes übertragen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. f
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG). Bei der WTO-Ausschreibung definierte er die Zuschlags- und Eignungskriterien mit und wirkte bei der Evaluation der Angebote mit. Er hatte im Projekt DaZu allgemein die Aufgabe und die Befugnis, den Ressourcenbedarf bei der zuständigen Stelle anzumelden, die Anforderungen für externe IT-Dienstleistungen zusammen mit der Fachprojektleiterin festzulegen, die hierfür geeigneten Unternehmen auszuwählen oder vorzuschlagen und diese zur Offerteinreichung einzuladen. Er beteiligte sich im Projektteam an der Evaluation der eingegangenen Offerten und machte Vorschläge und Empfehlungen, welche Anbieterin in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu bevorzugen sei. Gemäss Aussage von J., dem in der Linie Fach der Zuschlagsentscheid oblag, kamen sowohl im Einladungs- wie auch im freihändigen Verfahren sehr viele Vorschläge, welche Firmen für Offerten anzufragen seien und welche Anbieterin beim Vergabeentscheid zu berücksichtigen sei, von A.; aus diesen Anfragen resultierte ein fertiger Vorschlag von A.. A. holte mehrheitlich die Offerten ein und machte grossmehrheitlich den Vorschlag für den Zuschlag. Den Vorschlägen von A. ist J. in der Regel gefolgt. Die Kenntnisse von A. im Beschaffungsrecht waren ein Grund für seine Mandatierung als Projektleiter. Aufgrund seines Fachwissens, seiner Projektkenntnisse und seines persönlichen Netzwerks im IT-Bereich hatte seine Meinung besonderes Gewicht. A. hat die Entscheidungsgremien unmittelbar beraten und zu deren Handen Empfehlungen abgegeben. Der Beschuldigte hatte somit in objektiver Hinsicht im funktionellen Sinne Beamtenstellung.

2.3.2 Aus den Aussagen des Beschuldigten A. geht hervor, dass er Kenntnis hatte, dass das öffentliche Beschaffungswesen und der im Beschaffungsverfahren zu fällende Vergabeentscheid eine öffentliche Aufgabe darstellen. A. erklärte, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, den Ressourcenbedarf anzumelden, Unternehmen für die Offerteinreichung auszuwählen und einzuladen und die eingegangenen Offerten zu bewerten. Er betonte, dass es sein Recht gewesen sei, an das Entscheidungsgremium Vorschläge über die zu berücksichtigende Firma zu machen, und bestätigte, dass er dies mehrmals getan hat. Er äusserte sich auch, wenn das Verfahren beschaffungsrechtlich nicht korrekt war. Nicht ausschlaggebend ist, dass der Beschuldigte sich nicht bewusst war, dass er mit seinen Handlungen den strafrechtlichen Begriff des funktionellen Beamten erfüllt; ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass er bei der Vergabe selbst keine Entscheidungskompetenz hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass er gewusst hat, dass die Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Aufgabe darstellt, und er in diesem Zusammenhang spezifische Aufgaben wahrgenommen hat. Er wusste erfahrungsgemäss, dass nebst den von ihm empfohlenen Unternehmen keine weiteren angefragt würden. Er wusste, dass seinen Vorschlägen und Empfehlungen bei Vergaben in der Regel gefolgt wurde. Indem er solche gemacht hat, wollte er auch, dass diesen gefolgt wird. Somit musste ihm bewusst sein, dass er im Rahmen der Beschaffungen durch das BAFU faktisch eine öffentliche Aufgabe ausgeübt und die Funktion eines Beamten wahrgenommen hat. Auch in subjektiver Hinsicht ist damit die Beamteneigenschaft des Beschuldigten A. zu bejahen.

3. Beschuldigter B.

3.1 Der Beschuldigte B. erklärte in der Einvernahme vom 22. September 2010, er sei ab 2000 als Sektionschef im Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) für verschiedene Projekte zuständig gewesen. Im Jahr 2004 seien die Bereiche Logistik und Organisation dazugekommen und er sei zum Sektionschef ILO ernannt worden (pag. 13-02-0-5 f.). Der Beschuldigte war somit Beamter im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. e
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG (vgl. pag. 01-01-0-14). Er war damit Beamter im institutionellen Sinne des strafrechtlichen Beamtenbegriffs.

3.2 Der Beschuldigte B. erklärte in der Einvernahme vom 22. September 2010, er habe ca. im Jahr 2005 beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) einen Kurs zum Thema „Öffentliches Beschaffungswesen in der Verwaltung“ absolviert. Es sei um Tipps und Tricks im Rahmen der öffentlichen Beschaffung sowie um den Umgang und das Verhalten in und während einer Ausschreibung gegangen; dies sei der einzige Kurs, den er besucht habe. Bei Informatikbeschaffungen und Auftragsvergaben könne er Empfehlungen abgeben, er habe jedoch keine Kompetenzen; für diesen Bereich hätten sie den Integrationsmanager O., der die Kompetenz habe, Verträge zu unterzeichnen. O. sei ihm direkt unterstellt, was zwar nicht der Vorgabe nach NOVE-IT entspreche, aber von der Direktion im Zuge der Ämterfusion so gewollt gewesen sei. Er (B.) habe im Bereich von Informatikbeschaffungen und Auftragsvergaben die Kompetenz, Offerten einzuholen und mitzuentscheiden, welche Firmen angeschrieben würden. Er habe für IT-Verträge keine Unterschriftenkompetenz; für Sachmittelbeschaffungen für das BAFU habe er Unterschriftenkompetenz bis Fr. 50‘000.-- nach vorgängiger Konsultation der stellvertretenden Direktorin (pag. 13-02-0-8 f.). Der Beschuldigte B. war sich demzufolge bewusst, dass er als Beamter im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens eine öffentliche Aufgabe wahrnahm.

4. Beschuldigte D., E. und F.

Den Beschuldigten D., E. und F. wird u.a. Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) im Verhältnis zu den Beschuldigten A. bzw. B. vorgeworfen (Anklage Ziff. 1.5.1, 1.7.1, 1.8.1). Eine Beamtenstellung dieser Beschuldigten ist insoweit für eine Strafbarkeit nicht vorausgesetzt und im Rahmen der Strafzumessung nicht relevant (E. II.1.4). Auf die Frage der allfälligen Beamtenstellung ist vorliegend nicht näher einzugehen.

5. Kenntnis von der Beamtenstellung des Beschuldigten A.

5.1 Den Beschuldigten C. und D. wird aktive Bestechung, letzterem auch Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, im Verhältnis zum Beschuldigten A. vorgeworfen. Die Beamtenstellung von A. ist erwiesen (E. II.2). Die Beschuldigten C. und D. bestreiten, dies gewusst zu haben.

5.2

5.2.1 Die G. GmbH wurde im September 2005 von C. und D. gegründet; C. (bis Anfang März 2009) und D. waren Geschäftsführer (pag. 10-01-0-1766 f.). A. war gemäss seiner Aussage nicht Gründungsmitglied, aber bei der Gründung dabei und baute die Firma zusammen mit den Gründern auf. Per Ende August 2007 kündigte er sein Anstellungsverhältnis (pag. 13-01-0-6, -458), war aber weiterhin für die G. GmbH im Projekt DaZu tätig (E. II.2.2; pag. 10-01-0-1796 f.). Er erklärte, er sei ein Teil der G. GmbH gewesen. Er sei nicht Geschäftsleitungsmitglied gewesen und habe keine Mittel investiert, sei aber gleich wie ein Partner behandelt worden (pag. 13-01-0-494). D. bestätigte dies als Auskunftsperson und erklärte, es sei eine gleichberechtigte Partnerschaft gewesen; A. habe Ende Jahr einen Drittel des Gewinns der G. GmbH erhalten. Entscheide bei der G. GmbH seien „immer zu dritt [recte: zu zweit] (C. und ich)“ oder „zu dritt (C., ich und A.)“ gefällt worden (pag. 12-04-0-3 f.). Weiter sagte er: „Er [A.] war … gleichberechtigter Partner. Wir hatten alle drei den gleichen Lohn, fällten alle Entscheidungen zu dritt, er hat sich nie als Angestellter sondern als Teil vom Ganzen, als Partner verstanden… Er war wirklich Teilhaber, wenn… auch nicht finanziell beteiligt“ (pag. 12-04-0-6).

In der Hauptverhandlung erklärte D., A. sei Teil eines Dreierteams – C., D., A. – gewesen, welches die G. GmbH aufgebaut habe (GEV-Protokoll S. 33). C. erklärte, A. habe bereits bei seiner Anstellung bei der G. GmbH Provisionen verdient, diese seien Teil seines Gehalts gewesen. A. habe als eine seiner Aufgaben das Accounting gehabt, er sei für den Verkauf zuständig gewesen. Nach seinem Ausscheiden aus der G. GmbH hätten sie – er, D. und A. – eine Vereinbarung über die zukünftige Zusammenarbeit getroffen. Dieser Vertrag sei schriftlich aufgesetzt, aber nicht unterschrieben worden. Mündlich seien sie sich aber über den Inhalt einig gewesen, dass A. auch künftig für seine Kunden, die er der G. GmbH gebracht habe, eine Provision erhalten soll, nicht bloss auf das BAFU begrenzt, sondern auch für zukünftige Kunden (GEV-Protokoll S. 32 f.). D. ergänzte dazu, dass die Kompetenzen so aufgeteilt gewesen seien, dass sich A. um einen grossen Teil des Verkaufs gekümmert habe. Als A. nach etwa einjähriger Tätigkeit aus der G. GmbH ausgeschieden sei, habe ihnen der Verkäufer gefehlt, also ein wesentlicher Teil. Da er und C. mit Mandaten ausgelastet gewesen seien und diese Aufgabe nicht selbst hätten übernehmen können, hätten sie die Vereinbarung getroffen, dass A. sie weiterhin als externer Account Manager im Auftrag seiner damaligen Firma unterstütze. Er sollte die Kunden, die er früher betreut habe, unter anderem das BAFU, weiterhin für die G. GmbH in deren Auftrag betreuen. Dafür sei eine Provision vereinbart worden aus den zukünftigen Erträgen dieser Kunden. Diese Lösung sei auch gewählt worden, weil A. ein Teil der G. GmbH gewesen sei und sie zusammen mit ihm und C. zu dem gemacht habe, was sie bei seinem Ausscheiden gewesen sei; es sei daher ein berechtigter Anspruch von A. gewesen (GEV-Protokoll S. 33).

5.2.2 Die erste Auftragsvergabe an die G. GmbH im Rahmen des Projekts DaZu war jene betreffend die Projektleitung DaZu. Aufgrund dieser Vergabe und der Folgeverträge mit der G. GmbH war A. beim BAFU ab April 2007 als IT-Projektleiter DaZu im Einsatz (E. II.2.2.1). Die nächste Vergabe des BAFU an die G. GmbH betraf die IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ (E. III.2.2). Dieser Auftrag zog zwei weitere Vergaben an die G. GmbH betreffend „Business Analyst DaZu 2008“ nach sich (in der Anklage bezeichnet als „Folgemandat F.“; E. III.2.3, III.4.5). In Bezug auf die erste Vergabe betreffend das Mandat F. ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr von Mai bis Juli 2007 zwischen A., C. und D., dass die G. GmbH Interesse an diesem Mandat bekundete (E. III.2.2.2.2). A. und C. führten im Juni 2007 namens der G. GmbH ein Vorstellungsgespräch mit F. (pag. 13-05-0-336 ff.). C. schrieb A. mit E-Mail vom 30. Juni 2007: „Wie du uns informiert hast, besteht beim BAFU Bedarf an Ressourcen und F. würde gemäss deinen Aussagen gut auf das gesuchte Profil passen. Ich bitte dich daher, beim BAFU möglichst rasch eine Offerte für F. zu stellen und einen Vertrag zu erwirken. Ohne einen unterschriebenen Vertrag vonseiten BAFU werde ich F. keinen Arbeitsvertrag unterschreiben lassen“ (pag. 13-05-0-353 f.). A. antwortete am 1. Juli 2007: „Ich schaue was ich beim BAFU machen kann. Sollte eigentlich kein Problem sein, nur wie schnell ich einen Vertrag habe, kann ich noch nicht sagen“ (pag. 13-05-0-353). Am 11. Juli 2007 teilte C. A. mit, dass die G. GmbH mit F. einen Arbeitsvertrag geschlossen habe; sie müssten nun mit dem BAFU möglichst rasch zu einem Vertrag kommen, sonst könne er F. gleich wieder die Kündigung schreiben (pag. 13-05-0-355). Auf die Aussagen von A., C. und D. zu diesem E-Mail-Verkehr wird beim Vorwurf gemäss Anklage Ziff. 1.1.3.1 eingegangen (E. III.2.2.2.2a).

5.2.3 Erstellt ist, dass C. und D. – der die E-Mails an bzw. von C. teilweise in Kopie erhielt – über den Bedarf eines Business Analysten im BAFU orientiert waren. Dies ergibt sich aus der Bemerkung von C. in der E-Mail an A. vom 30. Juni 2007, wonach A. „uns“ – mithin die Geschäftsführer C. und D. – über den Ressourcenbedarf beim BAFU informiert habe. C. und D. räumten in der Hauptverhandlung ein, dass die bessere Möglichkeit bestanden habe, den Auftrag zu erhalten, weil A. schon im BAFU tätig gewesen sei und man das ganze Umfeld gekannt habe. Gemäss D. sei dies auch für die Folgemandate für F. ein Vorteil gewesen (E. III.2.2.2.2a). Im Rahmen der Beschaffung betreffend das erste Folgemandat F. teilte A. C. und D. den Stand des Verfahrens mit (E. III.4.5.4.2). Bei der Beschaffung des zweiten Folgemandats F. ersuchte A. D. um Mithilfe beim Einholen eines Scheinabsageschreibens seitens eines Drittanbieters; D. kam dieser Bitte nach (E. III.2.3.2.2b und III.5.3.2). Aus diesen Vorgängen ist zu schliessen, dass C. und D. Kenntnis davon hatten, dass A. als Projektleiter im Rahmen von Einladungsverfahren des BAFU Offerten einzuholen hatte. Sie wussten auch, dass es leichter war, als Anbieterfirma eine solche Anfrage zu erhalten, da A. schon beim BAFU tätig war. Gemäss Aussage von D. und C. war A. der Verkäufer in der G. GmbH; diese Aufgabe nahm A. auch nach Beendigung seines Anstellungsverhältnisses (Ende August 2007) weiterhin wahr (E. II.5.2.1). Es war deshalb naheliegend, dass A. (auch) die G. GmbH zur Offertstellung einlud. Aufgrund des zitierten E-Mail-Verkehrs mit A. ist davon auszugehen, dass C. und D. wussten, dass A. Vorschläge für die bei einer Auftragsvergabe zu berücksichtigende Anbieterin machen konnte. C. und D. war ferner bekannt, dass die Vergabe staatlicher Aufträge eine öffentliche Aufgabe darstellt; die von ihnen geführte G. GmbH hatte bereits den Zuschlag für den Projektleiter DaZu erhalten. Es war ihnen damit bekannt, dass die am Vergabeverfahren Mitwirkenden eine öffentliche Aufgabe wahrnahmen. Dass A. für den Vergabeentscheid selbst nicht zuständig war, entlastet sie nicht.

5.3 Nach dem Gesagten hatten die Beschuldigten C. und D. Kenntnis von der faktischen Beamtenstellung des Beschuldigten A..

III. Ungetreue Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB)

1. Rechtliches

1.1 Ungetreue Amtsführung

Nach Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, S. 444 N. 28 mit Hinweisen). So stellt die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft „rechtsgeschäftliches“ Handeln dar. Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB kann auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135). Hingegen genügt nicht, dass das Behördemitglied oder der Beamte anlässlich von Verhandlungen und des Abschlusses des Rechtsgeschäfts Ausstandsvorschriften nicht einhält. Das Vorliegen einer Interessenkollision, wie sie bereits besteht, wenn ein Beamter als Teilhaber einer Firma ein Interesse an der Vergabe von Aufträgen an diese haben kann, genügt für sich allein nicht (BGE 101 IV 407 E. 2; 114 IV 133 E. 1b). Das Bundesgericht betonte in jüngeren Urteilen, der Unrechtsgehalt der Tat bestehe darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzuge (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2). Die vom
Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materieller oder immaterieller Art sein (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 114 IV 133 E. 1b S. 135 f.; 111 IV 83 E. 2b S. 85 f.). Trotz teilweiser Ablehnung in der Lehre hält das Bundesgericht daran fest, dass die öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB auch ideeller Natur sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.3). Ein ideeller Schaden kann etwa in der Schädigung des Vertrauens der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden (BGE 114 IV 133 E. 1b) oder in die rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.1; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.1). Ob auch schon die Eignung einer Beeinträchtigung des Vertrauens Dritter einen ideellen Schaden zu begründen vermag, liess das Bundesgericht offen (Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.2). Dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglieder und Beamten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 412; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2).

Subjektiv erfordert die ungetreue Amtsführung einerseits Vorsatz, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (BGE 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB N. 28 ff.). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (Niggli, a.a.O., Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB N. 29).

1.2 Mittäterschaft

Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.3). Mittäterschaft liegt auch für denjenigen vor, der nur bei der gemeinsamen Tatplanung mitwirkt oder später dem Tatentschluss anderer beitritt, sofern ihm zur Zeit der Ausführung Tatherrschaft zukommt (BGE 98 IV 255, 259 f. E. 5; 120 IV 265, 271 f. E. 2c/aa; 125 IV 134, 136 E. 3). Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; Trechsel/ Jean-Richard, Praxiskommentar, vor Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB N. 12 f.; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; Forster, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB N. 7 ff.).

1.3 Gehilfenschaft

Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Die Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; 130 IV 131 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2). Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen und dadurch die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124, 126 E. 3.2; Forster, a.a.O., Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 8). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Der untergeordnete Tatbeitrag des Gehilfen muss nicht die "adäquat-kausale" Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs darstellen. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftrat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (Forster, a.a.O., Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 8).

Strafbar ist auch die eventualvorsätzliche Gehilfenschaft. Erforderlich ist, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Hierzu genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; 121 IV 109 E. 3a S. 119; 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272; Urteile des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2; 6S.400/2004 vom 11. Oktober 2005 E. 6.1). Die besonderen Absichten des Täters (subjektive Unrechtselemente), wie beispielsweise die unrechtmässige Bereicherungsabsicht, muss der Gehilfe kennen, braucht sie aber nicht selbst zu hegen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; Trechsel, Praxiskommentar, Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 10, Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB N. 4).

1.4 Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes

1.4.1 Den Beschuldigten A. und B. wird – als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB – ein Handeln in Verletzung der Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes vorgeworfen, den Beschuldigten D., E. und F. in diesem Zusammenhang stehende Unterstützungshandlungen. Vorab ist auf die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften einzugehen.

1.4.2

1.4.2.1 Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [Government Procurement Agreement, GPA]; SR 0.632.231.422), für die Schweiz in Kraft seit dem 1. Januar 1996, findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Übereinkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GPA). Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1) dient, zusammen mit der Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB; SR 172.056.11) und weiteren Verordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. BöB und VöB traten am 1. Januar 1996 in Kraft (vgl. Hänni/Stöckli, a.a.O., N. 713 ff., 784; zu den Zielsetzungen von GPA und BöB vgl. auch TPF 2016 10 E. 2.8.1a). Das BöB will u.a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB). Die VöB regelt u.a. die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz (Art. 1 lit. a
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 1 Gegenrecht - (Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie 52 Abs. 2 BöB)
1    Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt.
2    Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen2 veröffentlicht.
3    Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.
VöB) und die übrigen Beschaffungen des Bundes (Art. 1 lit. b
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 1 Gegenrecht - (Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie 52 Abs. 2 BöB)
1    Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt.
2    Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen2 veröffentlicht.
3    Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.
VöB).

1.4.2.2 Dem Gesetz (BöB) untersteht als Auftraggeberin namentlich die allgemeine Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB). Die Verordnung (VöB) gilt für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 2 Befreiung von der Unterstellung unter das BöB - (Art. 7 BöB)
1    Die Sektorenmärkte nach Anhang 1 sind von der Unterstellung unter das BöB befreit.
2    Vorschläge für die Befreiung weiterer Sektorenmärkte sind beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzureichen.
3    Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung als erfüllt, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf eine Anpassung von Anhang 1.
VöB). Das BAFU (bzw. seine Vorgängereinheit) ist zudem im GPA, Anhang 1 Annex 1 Ziff. 8, aufgeführt.

1.4.2.3 Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB bezeichnet als Lieferauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf.

Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB bezeichnet als Dienstleistungsauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Als Dienstleistungen gelten gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 3 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption - (Art. 11 Bst. b BöB)
1    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Auftraggeberin sowie von dieser beauftragte Dritte, die an einem Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet:
a  Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen;
b  eine Erklärung ihrer Unbefangenheit zu unterzeichnen.
2    Die Auftraggeberin weist ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
VöB die in Anhang 1 zur VöB aufgeführten Leistungen. In dieser Liste wurden unter der Überschrift "Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen" sämtliche in Anhang 1 Annex 4 GPA aufgeführten Dienstleistungen unverändert übernommen (BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Entsprechend Anhang 1 Annex 4 GPA ("services informatiques et services connexes", CPC [Zentrale Produkteklassifikation] Referenz-Nr. 84) listet die VöB in Anhang 1 Ziff. 7 „Informatik und verbundene Tätigkeiten“ als Dienstleistung auf.

1.4.2.4 Das GATT/WTO-Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen Schwellenwerten nach Anhang I liegt (Art. I Ziff. 4 GPA). Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB ist das Gesetz nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den in lit. a–d bezifferten Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht. Für Lieferungen und Dienstleistungen beträgt der Schwellenwert im hier massgeblichen Zeitraum Fr. 248'950.-- (1. Januar 2005 bis 30. Juni 2010) bzw. Fr. 230'000.-- (seit 1. Juli 2010) (Art. 6 Abs. 1 lit. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
und b BöB; Art. 1 der jeweils geltenden Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Anpassung des Schwellenwertes im öffentlichen Beschaffungswesen; AS 2005 1, 2005 5677, 2006 5611, 2007 6627, 2008 5955, 2009 6573, 2010 2647).

1.4.3

1.4.3.1 Die sogenannten übrigen, d.h. vom GPA/BöB nicht erfassten öffentlichen Beschaffungen werden durch das Verordnungsrecht des Bundes aufgefangen, dabei aber ebenfalls mehr oder weniger den materiellen Leitgrundsätzen des GPA unterstellt (Hänni/Stöckli, a.a.O., N. 791). Es handelt sich um Beschaffungen durch Auftraggeber, die dem GPA bzw. BöB nicht unterstehen, Beschaffungen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des GPA bzw. BöB fallen, d.h. nicht in den Positivlisten des Anhangs aufgeführt sind, oder solche, die den Schwellenwert nicht erreichen (Art. 32
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 32 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
VöB; vgl. Hänni/Stöckli, a.a.O., N. 791). Das Vergabeverfahren für diese Beschaffungen ist in Art. 34 ff
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 32 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
. VöB geregelt.

1.4.3.2 Art. 34 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 32 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
VöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fallenden Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müssen die Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen (Hänni/Stöckli, a.a.O., N. 791), sofern nicht ein höherstufiges Verfahren (offenes oder selektives Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung gemäss Art. 13 ff
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 13 Ausstand - 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
1    Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c  mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d  Vertreterinnen oder Vertreter einer Anbieterin sind oder für eine Anbieterin in der gleichen Sache tätig waren; oder
e  aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2    Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3    Über Ausstandsbegehren entscheidet die Auftraggeberin oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
. BöB) gewählt wird. Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen des BöB und Art. 9
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 9 Entschädigung der Anbieterinnen - (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und 36 Bst. h BöB)
1    Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.
2    Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt.
–30 VöB, ausgenommen Art. 16 Abs. 7
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 16 Unabhängiges Expertengremium - 1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
1    Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
a  Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b  weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2    Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3    Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig sein.
4    Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5    Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6    Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:
a  diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b  es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.
VöB (Art. 34 Abs. 2
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 16 Unabhängiges Expertengremium - 1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
1    Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
a  Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b  weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2    Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3    Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig sein.
4    Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5    Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6    Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:
a  diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b  es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.
VöB).

1.4.3.3 Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 16 Unabhängiges Expertengremium - 1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
1    Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
a  Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b  weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2    Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3    Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig sein.
4    Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5    Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6    Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:
a  diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b  es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.
VöB). Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 16 Unabhängiges Expertengremium - 1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
1    Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
a  Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b  weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2    Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3    Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig sein.
4    Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5    Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6    Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:
a  diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b  es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.
VöB).

Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihändigen Verfahren darin, dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten – gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 16 Unabhängiges Expertengremium - 1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
1    Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
a  Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b  weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2    Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3    Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig sein.
4    Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5    Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6    Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:
a  diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b  es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.
VöB deren drei – einzuholen (Hänni/Stöckli, a.a.O., N. 751; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 3.6.1).

1.4.3.4 Das freihändige Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB (Art. 36 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB). Darin sind die Kategorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Da es sich um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Beschaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 291). Das freihändige Verfahren kann ausserdem bei Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Fr. 50'000.-- angewandt werden (Art. 36 Abs. 2 lit. c
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB [bis 31. Dezember 2009 geltende Fassung]); seit 1. Januar 2010 beträgt dieser Wert Fr. 150‘000.-- für Dienstleistungsaufträge, während er für Lieferaufträge weiterhin Fr. 50‘000.-- beträgt (Art. 36 Abs. 2 lit. b
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
und c VöB [Fassung vom 18. November 2009; AS 2009 6149]).

Das freihändige Verfahren ist das einzige Verfahren, in dem die öffentliche Hand nur einen einzigen Anbieter von der Beschaffung in Kenntnis setzen und diesem direkt den Auftrag zusprechen darf. Die Vergabestelle entscheidet im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, welche Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und mit welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wird (Hänni/Stöckli, a.a.O., N. 750). Wer sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands für eine freihändige Vergabe beruft, hat nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt bei der Vergabestelle (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 301).

1.4.3.5 Für die übrigen Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der VöB, die im Einladungs- oder freihändigen Verfahren vergeben werden können, bestimmt Art. 37
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB (Zuschlagskriterien), dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Dieses wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert (Art. 21 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
BöB i.V.m. Art. 37
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB). Anders als im offenen oder selektiven Verfahren nach dem Gesetz sind die Zuschlagskriterien nicht bekannt zu geben, da Art. 37
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB nicht ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
BöB verweist.

1.4.4 Das BBl war im hier relevanten Zeitraum zentrale Beschaffungsstelle des Bundes für Informatik und Telekommunikationsmittel (ausgenommen für die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee) sowie für Informatikdienstleistungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a und Anhang der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung vom 22. November 2006, Org-VöB [AS 2006 5613], in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012; die heutige Regelung findet sich in der Org-VöB vom 24. Oktober 2012 [SR 172.056.15]). Das BBl beschafft Güter und Dienstleistungen für die Verwaltungsinformatik (Art. 8 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 8 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen - (Art. 36 BöB)
1    Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.
2    Sie anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbieterinnen gleichzeitig zur Verfügung.
aOrg-VöB). Das BBl kann die Beschaffung von Informatikdienstleistungen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, an die Bedarfsstellen delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 – d.h. wenn es sich um eine Spezialbeschaffung handelt und die Bedarfsstelle über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt – erfüllt sind und die Beschaffungen den massgebenden Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreichen (Art. 8 Abs. 4
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 8 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen - (Art. 36 BöB)
1    Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.
2    Sie anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbieterinnen gleichzeitig zur Verfügung.
Satz 1 aOrg-VöB). Die Bedarfsstellen können Dienstleistungen, die nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, selbst beschaffen (Art. 11
SR 172.056.15 Verordnung vom 1. Mai 2024 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB)
Org-VöB Art. 11 Ausschreibungsunterlagen und Vertrag - 1 Die zuständige zentrale Beschaffungsstelle legt fest, ob sie die Ausschreibungsunterlagen und die Verträge für die Beschaffungen erstellt oder ob sie diese Aufgabe den Bedarfsstellen zuweist.
1    Die zuständige zentrale Beschaffungsstelle legt fest, ob sie die Ausschreibungsunterlagen und die Verträge für die Beschaffungen erstellt oder ob sie diese Aufgabe den Bedarfsstellen zuweist.
2    Weist sie die Aufgabe den Bedarfsstellen zu, so obliegt ihr die Prüfung und Freigabe der Dokumente.
Org-VöB).

1.4.5 Für die Auftragsvergaben des Bundes gilt die Ausstandspflicht gemäss Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG [SR 172.021]) i.V.m. Art. 26
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB. Danach treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
, c und d VwVG). Gemäss Beurteilung des Rechtsdienstes des Kompetenzzentrums Beschaffungswesen Bund (KBB) des BBL darf das Vergabeverfahren nicht von sachfremden Interessen des Entscheidungsträgers oder anderer mitwirkender Personen beeinflusst werden. Ausstandspflichtig ist daher nicht nur, wer selber verfügt oder (mit-)entscheidet, sondern auch, wer auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen kann. Dazu gehören namentlich auch Sachbearbeiter oder Mitarbeiter mit beratender Funktion (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Aargau vom 16. Juli 1998, in: ZBI 100/1999 S. 396 E. 4a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Rz. 7 zu Art. 9). Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 123 E. 3a). Eine tatsächlich vorhandene Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Während des Vergabeverfahrens fallen auch Private unter die Ausstandspflicht, welche die Vergabebehörde als Hilfspersonen bei der Durchführung des Verfahrens, beispielsweise bei der Angebotsauswertung, unterstützen. Der persönliche Geltungsbereich dieser Pflicht ist weit umschrieben und erfasst über die eigentlichen Amtspersonen hinaus alle Personen mit einem gewissen Einfluss auf den (Ver­gabe-)Entscheid (Jäger, Die Vorbefassung des Anbieters im öffentlichen Beschaffungsrecht, Zürich/St. Gallen 2009, S. 65; vgl. pag. 10-01-0-11 ff., -1787).

1.4.6 Es steht fest, dass das BAFU dem GPA bzw. dem BöB und der VöB untersteht (E. III.1.4.2.3). Unbestritten ist, dass die hier in Frage stehenden Beschaffungen (Informatikdienstleistungen, Unterhaltungselektronikgeräte, Softwarelizenzen) unter das GPA bzw. BöB fallen, sofern der entsprechende Schwellenwert erreicht ist, ansonsten unter die Regeln der VöB. Sodann steht fest, dass eine Delegation der Beschaffungskompetenz vom BBL an das BAFU vorlag (pag. 10-01-0-1782).

2. Beschuldigter A.

2.1 Mehrfache ungetreue Amtsführung (Anklage Ziff. 1.1.3)

Dem Beschuldigten A. wird mehrfache ungetreue Amtsführung vorgeworfen. Er soll im Zeitraum vom 1. April 2007 bis Mitte November 2009 beim Abschluss von Dienstleistungsverträgen des BAFU im Projekt DaZu zu Gunsten der Unternehmen G. GmbH, DD. AG und P. GmbH die von ihm zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen Interessen des Bundes wiederholt geschädigt und diesen Firmen bzw. ihren Vertretern einen unrechtmässigen Vorteil im Gesamtbetrag von Fr. 656‘980.-- verschafft haben. Der Beschuldigte habe als Projektleiter DaZu die Kompetenz gehabt, im Rahmen von Beschaffungsverfahren des BAFU Offerten einzuholen, die Evaluation der Angebote durchzuführen und der Entscheidungsinstanz Antrag auf Vergabe zu stellen. Die Dienstleistungsverträge seien in der Regel im Einladungsverfahren vergeben worden (Anklageschrift S. 25 ff.).

In den einzelnen Anklagepunkten wird dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, er habe zu jedem Zeitpunkt wissentlich und willentlich sowie in der Absicht gehandelt, den Firmen G. GmbH, DD. AG bzw. P. GmbH sowie sich selber einen unrechtmässigen Vorteil aus diesen Rechtsgeschäften zu verschaffen.

2.2 Vergabe IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ (Anklage Ziff. 1.1.3.1)

2.2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in Ittigen (Anm. der Urteilsredaktion: Standort des BAFU) oder andernorts in der Schweiz im Zeitraum Juni bis September 2007 bei der Vergabe der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ (Mandat F.) an die Firma G. GmbH (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/G284-0628) wesentlich mitgewirkt, indem er unter Ausnützung seiner Position als Projektleiter DaZu diese IT-Dienstleistung trotz eines der Form nach durchgeführten Einladungsverfahrens faktisch direkt an die G. GmbH habe vergeben lassen. Er habe dabei das Einladungsverfahren durchgeführt und gesteuert und zu Gunsten der G. GmbH beeinflusst, indem er von der EE. GmbH ein Scheinabsageschreiben verlangt und erhalten habe und von der FF. SA eine Gefälligkeitsofferte verlangt und erhalten habe, welche seinen vordefinierten Kriterien wie Preis, Stundenansatz und Stundenaufwand entsprochen habe, diese beiden Dokumente im Beschaffungsprozess verwendet habe, und die Offerte Nr. I03707 der G. GmbH verfasst und sie deren Geschäftsführern zur Unterzeichnung gegeben habe. Damit habe der Beschuldigte dafür gesorgt, dass das Beschaffungsverfahren zu Gunsten der G. GmbH entschieden und eine Konkurrenzsituation umgangen worden sei; andere Marktteilnehmer seien faktisch ausgeschlossen worden. Dem Bund sei dadurch zumindest ein ideeller Schaden entstanden; die G. GmbH habe einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von Fr. 144‘000.--, der Beschuldigte einen solchen von Fr. 16‘387.50 erhalten (Anklageschrift S. 25 f.).

2.2.2 Äusserer Sachverhalt

2.2.2.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, schloss mit der G. GmbH einen undatierten, beidseitig unterzeichneten Vertrag betreffend „Business Analyst DaZu 2007“ (Vertrags-Nr. 06.0001.PJ/G284-0628; pag. 18-03-0-112 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasste u.a. „Fachbezogene Unterstützung des Projektes DaZu und des Projektteams, in Absprache mit der Projektleitung“ (Vertrag Ziff. 2). F., Business Analyst, wurde als eingesetzte Fachkraft und Ansprechpartner seitens der Beauftragten bezeichnet (Ziff. 3.1). Die Entschädigung für die Leistungen der Beauftragten wurde auf insgesamt maximal Fr. 144‘000.-- inkl. MWST (Kostendach; Ziff. 4.1) bzw. auf Fr. 180.-- pro effektiv geleistete und nachgewiesene Stunde (Ziff. 4.2) festgelegt. Es wurde eine Vertragsdauer vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 vereinbart (Ziff. 5).

Grundlage dieser Auftragsvergabe bildete ein Einladungsverfahren des BAFU gemäss Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VöB (pag. 10-01-0-1808; 12-14-0-179). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden drei Unternehmen angefragt. Die EE. GmbH teilte mit Schreiben vom 20. Juli 2007, adressiert an B., unter Bezugnahme auf eine Besprechung mit A., mit: „Nachdem wir zuerst davon ausgegangen sind, dass wir Ihnen bezüglich unseres Business Analysten helfen können, müssen wir nun leider absagen. Es ist uns zurzeit nicht möglich, die von Ihnen geforderten Ressourcen zur Verfügung zu stellen“ (pag. BKP 01-01-041 / BA 08-007). Die FF. SA reichte am 23. Juli 2007 eine Offerte, adressiert an B., ein. Sie schätzte den Aufwand für die Leistungen auf 830 Stunden und offerierte diese mit einem Stundenansatz von Fr. 195.-- zum Preis von Fr. 161‘850.-- inkl. MWST als Kostendach (pag. BKP 01-01-041 / BA 08-005 ff.). Die G. GmbH reichte eine auf den 3. Juli 2007 datierte, von D. und A. unterzeichnete Offerte ein, adressiert an B. (Offerte Nr. I03707; pag. 10-01-0-2370 ff. [BKP-Schlussbericht Beilage 27]). Die Leistungen wurden zum Preis von Fr. 144‘000.-- inkl. MWST (800 Stunden à Fr. 180.--) als Kostendach offeriert. Eine sogenannte „Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB“, welche offenbar für dieses Einladungsverfahren erstellt wurde und die Offerten und die Absage aufführt, ist undatiert und nicht unterzeichnet (pag. 12-14-0-179); sie wurde anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Firma I. AG vom 22. September 2010 auf dem PC von A. sichergestellt (pag. 10-01-0-1809).

2.2.2.2 a) Aus dem E-Mail-Verkehr von Mai bis Juli 2007 zwischen A., C. und D. erhellt, dass die G. GmbH an einem Mandat für einen Einsatz von F. beim BAFU Interesse bekundete. A. und C. führten zunächst namens der G. GmbH ein Vorstellungsgespräch mit F., welcher am 10. Mai 2007 eine Bewerbung an die G. GmbH gerichtet hatte (pag. 13-05-0-337 ff.). Am 21. Juni 2007, mit Kopie an C., bedankte sich A. bei F. „im Namen der G. GmbH für das freundliche Gespräch von letzter Woche“ und lud ihn zu einem zweiten Gespräch ein, bei dem C. und D. ebenfalls anwesend sein würden (pag. 13-05-0-336 f.). Am selben Tag bestätigte C. gegenüber A., mit Kopie an D., dass er beim zweiten Gespräch dabei sein wolle (pag. 13-05-0-336). Am 30. Juni 2007 schrieb C. an A.: „Wie du uns informiert hast, besteht beim BAFU Bedarf an Ressourcen und F. würde gemäss deinen Aussagen gut auf das gesuchte Profil passen. Ich bitte dich daher, beim BAFU möglichst rasch eine Offerte für F. zu stellen und einen Vertrag zu erwirken. Ohne einen unterschriebenen Vertrag vonseiten BAFU werde ich F. keinen Arbeitsvertrag unterschreiben lassen“ (pag. 13-05-0-353 f.). A. antwortete C. am 1. Juli 2007: „Ich schaue was ich beim BAFU machen kann. Sollte eigentlich kein Problem sein, nur wie schnell ich einen Vertrag habe, kann ich noch nicht sagen“ (pag. 13-05-0-353). Am 11. Juli 2007 schrieb C. an A.: „Zur Info: Der Arbeitsvertrag für F. ist unterschrieben und verschickt worden. Er wir[d] diesen heute noch unterzeichnen und zurückschicken... Wir haben also ab 01.08.2007 einen neuen Mitarbeiter. Nun müssen wir mit dem BAFU möglichst rasch zu einem Vertrag (mind. ein schriftliches Statement) kommen. Sonst kann ich dem F. gleich wieder die Kündigung schreiben…“ (pag. 13-05-0-355).

Laut Ingress wurde die Offerte der G. GmbH am 3. Juli 2007 vom Beschuldigten A. erstellt. Dieser bestätigte, dass er die Offerte unterzeichnet hatte. Er habe sie unterzeichnet, weil er damals ein Mitglied der G. GmbH gewesen sei. Er wisse zwar nicht mehr, ob er sie erstellt habe, räumte dies aber als Möglichkeit ein (pag. 13-01-0-493). Auf Vorhalt seiner E-Mail vom 1. Juli 2007 an C. sagte A., das BAFU habe gewusst, dass diese Offerte von ihm (A.) gekommen sei. Wenn dies dem BAFU nicht gepasst hätte, dann hätte man auch die FF. SA nehmen können. Das spiele alles nicht so eine Rolle (pag. 13-01-0-495). In der Hauptverhandlung sagte er aus, diese E-Mail beweise, dass er im BAFU keinen Einfluss gehabt habe. Da sie Geschäftspartner gewesen seien, habe er auf diese Art mit C. korrespondieren dürfen. Es sei eine interne Kommunikation zwischen der G. GmbH und ihm bzw. C. und ihm gewesen. Es sei für alle offensichtlich gewesen, dass er von der G. GmbH komme (GEV-Protokoll S. 8).

Gemäss Aussage von C. erstellte A. die Offerte. C. ergänzte, obwohl A. nicht unterschriftsberechtigt gewesen sei, habe er die Offerte unterzeichnen wollen. Das sei „immer so eine Sache“ gewesen mit Unterzeichnen. A. habe immer unterzeichnen wollen, damit er auch ersichtlich sei (pag. 13-05-0-284). Auf Vorhalt seiner E-Mail an A. vom 30. Juni 2007 erklärte C., man könne natürlich nicht einen Vertrag erwirken, so wie es hier stehe. Aber er habe keine Ahnung, was da konkret gelaufen sei. Er habe mit seiner Aussage im E-Mail nicht verlangen können, dass A. einen Vertrag „heraushole“. Er könne ihn nicht auffordern, einen Vertrag zu erwirken. Danach räumte er ein: „Natürlich hat die bessere Möglichkeit bestanden, dieses Mandat zu bekommen, weil A. schon im BAFU tätig war“ (pag. 13-05-0-285). Auf Vorhalt seiner E-Mail an A. vom 11. Juli 2007 und auf Frage, wer die Idee gehabt habe, auf diese Art und Weise im BAFU einen Auftrag für die G. GmbH zu beschaffen, erklärte er: „Ich war mit A. daran beteiligt. D. wusste davon aber sicher auch… Irgendjemand von uns hatte die Idee – wahrscheinlich wir alle gemeinsam hatten die Idee“ (pag. 13-05-0-286). In der Hauptverhandlung sagte C. zur E-Mail an A. vom 30. Juni 2007, es habe sich um eine interne Kommunikation gehandelt. Auf Vorhalt seiner Aussage dazu im Vorverfahren (pag. 13-05-0-285) sagte er, es sei logisch, wenn die Firma schon beim Kunden drin sei, kenne man das ganze Umfeld. Er sei aber immer der Meinung gewesen, dass A. keine Entscheidungsgewalt habe. Er sei der Auffassung gewesen, dass A. von sich aus nichts selber bewirken könne (GEV-Protokoll S. 9).

D. sagte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der Aussage von C., wonach die bessere Möglichkeit bestanden habe, das Mandat zu erhalten, weil A. schon im BAFU tätig gewesen sei (pag. 13-05-0-285), dass vielleicht das Knowhow, welches A. damals aus dem fachlichen Bereich gehabt habe, einen Vorteil hätte geben können. Auch bezüglich der Folgemandate für F. sei es so gewesen, dass das Projektwissen, das man aufgebaut habe bzw. das A. gehabt habe, natürlich ein Vorteil sei. Er würde nicht sagen, dass es leichter gewesen sei, Mandate für die G. GmbH zu erhalten, weil er davon ausgehe, dass im BAFU alle Offerten gleich geprüft würden und es keinen Unterschied mache. Der Vorteil liege mehr im Wissen über das Projekt (GEV-Protokoll S. 11).

b) Der Beschuldigte A. schrieb mit E-Mail vom 20. Juli 2007 an M., Geschäftsführer der FF. SA (pag. 12-14-0-5, -188), mit Betreff „Anfrage für Offerte“: „Hier die Angaben wie besprochen. Vielen Dank für Ihre Hilfe“ (pag. 12-14-0-156). Im Anhang befand sich ein Entwurf für eine Offerte an das BAFU betreffend Business Analyst, einschliesslich konkreter Angaben zum Preis und zur Gültigkeit des Angebots, aber ohne Nennung einer Firma (pag. 12-14-0-157 ff.). Dieser Entwurf entsprach punkto Layout, Aufbau und Inhalt der Offerte der G. GmbH vom 3. Juli 2007, wie M. auf Vorhalt hin aussagte (pag. 12-14-0-18). M. schrieb am 23. Juli 2007, 10:34 Uhr, mit E-Mail an B. und A., mit Betreff „Offerte BA DAZU“: „Im Anschluss an den Mail- und Telefon-Austausch mit A. von letzter Woche habe ich eine Offerte gemäss den erhaltenen Instruktionen zusammengestellt. Sagt mir bitte, ob dies OK ist oder ob ich noch etwas anpassen soll“ (pag. 12-14-0-172). Im Anhang befand sich eine Offerte der FF. SA vom 23. Juli 2007 mit dem Betreff „DAZU-Business Analyst“ (pag. 12-14-0-173 f.). Preisangabe (Stundenaufwand 830 Stunden à Fr. 195.--, inkl. aller Spesen und Mehrwertsteuer, Total [Kostendach] Fr.161‘850.--) sowie Angebotsgültigkeit (60 Tage ab 9. Juli 2007) entsprachen dem Entwurf, den A. zuvor an M. gesandt hatte. A. antwortete gleichentags um 11:03 Uhr: „Herzlichen Dank für Ihre Offerte. Die Offerte entspricht genau unseren Anforderungen, nur das Erstellungsdatum sollte auch auf den 9.7.2007 sein“ (pag. 12-14-0-175). M. sandte danach um 12:16 Uhr an A., mit Kopie an B., mit den Worten „Here we are…“ eine auf den 9. Juli 2007 datierte Offerte (pag. 12-14-0-175 ff.).

M. erklärte als Auskunftsperson auf Vorhalt der E-Mail von A. an ihn vom 20. Juli 2007, dass er die Offerte der FF. SA auf Verlangen von A. aus Gefälligkeit erstellt habe. Der Mail-Anhang sei eine vorbereitete Offerte gewesen, die sie so hätten übernehmen und im Namen der FF. SA einreichen sollen. Es sei ihm klar gewesen, dass sie dieses Angebot nicht hätten erfüllen können, ausser mit externen Mitarbeitern (pag. 12-14-0-17). Auf die Frage, warum ihm A. eine fast fertig vorbereitete Offerte für diese IT-Dienstleistung zugesandt habe, sagte er aus: „Mir sagte er seinerzeit, dass er nicht genug Offerten hätte und er vorwärts machen wolle. Es ist auch so, dass wir ihn gefürchtet haben, weil er uns auch schon aus Projekten bewusst herausgehalten hat, indem er uns nicht offerieren liess… Ich hoffte, dass durch das Mitmachen wir dadurch belohnt würden, dass wir wieder bei Projekten berücksichtigt werden würden" (pag. 12-14-0-17). Als Zeuge bestätigte M. seine frühere Aussage, dass es sich um eine Gefälligkeitsofferte gehandelt habe, bei der er die Zahlen dem von A. übermittelten Offertvorschlag entnommen und die Offerte gemäss dessen Anweisung auf den 9. Juli 2007 zurückdatiert habe. Die FF. SA hätte das offerierte Angebot zwar inhaltlich erfüllen können, aber kapazitätsmässig nicht (pag. 12-14-0-192). Er denke, A. habe die Offerte verlangt. In der Regel würden sie (die FF. SA) den Inhalt der Offerte machen; als Ausnahme komme es vor, dass sie eine Offerte nach dem Kunden machen würden, wenn dieser genau wisse, was er wolle (pag. 12-14-0-193). Er präzisierte, dass er sich im Zeitpunkt der Offertstellung nicht wirklich bewusst gewesen sei, dass es eine Gefälligkeitsofferte gewesen sei. Wenn das BAFU ihre Offerte berücksichtigt hätte, hätte er sich zugetraut, innerhalb nützlicher Frist eine Person zu finden, die als Externer für ihre Firma diese Arbeit ausführen würde. Sie hätten die Offerte deshalb auch in einem internen System erfasst (pag. 12-14-0-194, auch -193). Die Verteidigung des Beschuldigten A. zog diese Aussagen nicht in Zweifel (pag. 12-14-0-194 ff.).

c) Das Absageschreiben der EE. GmbH vom 20. Juli 2007 mit dem Betreff „Business Analyst / Projekt Datenzugang“ (pag. 12-19-0-39) ist von GG. unterzeichnet, wie dieser als Auskunftsperson bestätigte (pag. 12-19-0-18). GG. sagte aus, er habe seit Anfang 2005 eine feste Anstellung bei der EE. GmbH; vorher habe er sporadisch als Freelancer gearbeitet. In der Geschäftsleitung sei seines Wissens nur sein Vorgesetzter, HH.. Die EE. GmbH mache verschiedene Dienstleistungen im IT-Service, wie Betrieb von Servern und Netzwerken, Roll-Out-Services (pag. 12-19-0-9 f.). Sie mache IT-Support und keine Business-Analyse (pag. 12-19-0-19). HH. beantworte in der Regel Offertanfragen und unterzeichne Offerten (pag. 12-19-0-9 f.). GG. erklärte, er habe das fragliche Schreiben nicht selber verfasst, jedoch unterzeichnet; er wisse nicht, um was es genau gegangen sei. Das Schreiben sei so vorbereitet und ihm zur Unterschrift gegeben worden (pag. 12-19-0-18 f.).

Der Beschuldigte A. erklärte in der Einvernahme vom 29. November 2012, er kenne HH. seit 2005; er glaube, dieser sei Geschäftsführer der EE. GmbH. Die EE. GmbH habe ihre Büros in den gleichen Räumlichkeiten wie die G. GmbH. Dadurch sei er auch GG. begegnet; dessen Funktion kenne er nicht. Die G. GmbH und die EE. GmbH hätten über eine gemeinsame Büroinfrastruktur verfügt; das sei schon am früheren Standort der GmbH so gewesen (pag. 13-01-0-487 f.). Auf die Frage, weshalb er die EE. GmbH für eine Offerteneingabe für einen Business Analysten kontaktiert habe, sagte er: „Weil sie das grundsätzlich auch hätten machen können. Aber da wussten wir, dass wir eine Absage kriegen würden. Hier kann man von einer Fake-Offerte sprechen“ (pag. 13-01-0-497 f.). Auf Vorhalt des Schreibens der EE. GmbH vom 20. Juli 2007 erklärte A.: „Das ist ein Gefälligkeitsabsageschreiben“ (pag. 13-01-0-498). Er wisse nicht mehr, wen er im Zusammenhang mit dieser IT-Dienstleistung bei der EE. GmbH kontaktiert habe; mit hoher Wahrscheinlichkeit sei es HH. gewesen (pag. 13-01-0-498). Auf die Frage, weshalb er „ein gefaktes Absageschreiben“ eingeholt habe, sagte er: „Um die Chancen zu vergrössern, dass die G. GmbH den Auftrag erhält“ (pag. 13-01-0-498). Das BAFU-Team – K., B., T., J. – habe das jedoch gewusst (pag. 13-01-0-498). In der Hauptverhandlung erklärte A. zum Vorwurf, dass er von der EE. GmbH ein Scheinabsageschreiben habe verfassen lassen, er bestätige seine ursprünglichen Aussagen, daran habe sich nichts geändert. Auf Vorhalt der Aussage, dass er das gemacht habe, um die Chancen der G. GmbH für den Auftrag zu vergrössern, sagte er, das wisse er nicht mehr (GEV-Protokoll S. 15).

Der Beschuldigte C. sagte auf Vorhalt des vorerwähnten Absageschreibens, dass die EE. GmbH wohl angefragt worden sei mit der Absicht, dass sie dann absage und die Chancen für die G. GmbH steigen würden (pag. 13-05-0-288).

D. erklärte als Auskunftsperson auf Vorhalt seiner E-Mail an A. vom 17. September 2008, er habe auf dessen Bitte den Textbaustein für das Absageschreiben der EE. GmbH verfasst und ihm übermittelt (pag. 12-04-0-203 f., -265). In der Schlusseinvernahme als Beschuldigter vom 23. April 2015 bestätigte er dies. Er ergänzte, der Text habe inhaltlich der Tatsache entsprochen, dass die EE. GmbH zu jenem Zeitpunkt keine Kapazität gehabt habe und kein Interesse daran gehabt habe, an diesem Einladungsverfahren teilzunehmen (pag. 13-06-0-27 und -28).

2.2.2.3 Der Beschuldigte A. erklärte auf die Frage, ob er selber bestimmt habe, welche Firmen er zur Offertstellung „Business Analyst DaZu“ einlade, dass man dies im Projekt gebraucht habe. Es sei sicher nicht B. gewesen, der ihm gesagt habe, er solle drei Offerten für einen Business-Analysten einholen; B. habe ja kein Wissen darüber gehabt, was im Projekt gebraucht worden sei. Auf die Frage, wer die Auswahl getroffen habe, welche Firmen zur Offerteingabe eingeladen werden sollten, sagte er, das wisse er nicht mehr. Er nehme an, dass er B. informiert habe, dass er die Firmen FF. SA, G. GmbH und EE. GmbH kontaktieren werde. Er glaube aber, dass er nicht nur B. informiert habe, sondern „unser Projektteam“. Er handle immer so, da in einem Projekt nie einzelne Personen handelten, sondern ein Team agiere (pag. 13-01-0-491 f.). Er wisse nicht mehr, wer ihm konkret gesagt habe, dass er die Offerten einholen solle. Das sei aber sicher aus dem Team gekommen (pag. 13-01-0-496). Er sagte weiter, er sei sich sicher, dass sie die Offerten der FF. SA und der G. GmbH sowie das Absageschreiben der EE. GmbH im Team, d.h. zusammen mit B., J., K. und T., besprochen hätten. Er habe keinen Vorschlag gemacht, an welche Firma der Auftrag gehen sollte, da das beste Angebot ja ersichtlich gewesen sei. Er habe „aber sicher den Vorschlag gemacht, dass man unsere eigene Person nehmen solle. Da wir ja wissen wie die ticken und weil wir sie kennen“. Mit „eigene Person“ meine er die in der Offerte der G. GmbH angebotene Person (d.h. F.). Diesen Vorschlag habe er sicher im Team gemacht. Da B. Teammitglied gewesen sei, habe er das sicher auch so mitgekriegt (pag. 13-01-0-492).

2.2.3 Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschuldigte A. die Firmen G. GmbH, FF. SA und EE. GmbH im Rahmen der Beschaffung der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ zur Offertstellung eingeladen hat; ob er diese Auswahl selbst getroffen hat – wofür die Erwägungen zur Beamtenstellung sprechen (E. II.2.2) – oder der Entscheid im Projektteam gefällt worden ist, kann dahingestellt bleiben; wenn Letzteres der Fall ist, hat er die Auswahl mitbestimmt. Erstellt ist weiter, dass A. darauf hingewirkt hat, dass die EE. GmbH ein Gefälligkeitsabsageschreiben und die FF. SA eine Gefälligkeitsofferte gemäss den von ihm vorgegebenen Kriterien einreichen würden. Er wusste damit im Voraus, dass die von ihm eingereichte Offerte der G. GmbH den günstigsten Preis aufweist. Er hat eingeräumt, im Rahmen der Evaluation der Offerten und des Absageschreibens den Vorschlag zugunsten der Offerte der G. GmbH gemacht zu haben.

2.2.4 Rechtliche Würdigung

2.2.4.1 Der Beschuldigte fällt in objektiver und subjektiver Hinsicht unter den Beamtenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB i.V.m. Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB (vorne E. II.2.3).

2.2.4.2 Rechtsgeschäftliches Handeln

a) Bei der Vergabe von Informatikdienstleistungsaufträgen durch eine Bundesstelle an eine private Anbieterfirma und dem darauf folgenden Abschluss eines Vertrags liegt unzweifelhaft ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB vor.

b) Der Beschuldigte A. hat den Vergabeentscheid nicht selbst gefällt, jedoch in massgeblicher Weise beeinflusst. Er hat dies getan, indem er bei der Auswahl der Anbieter zumindest mitbestimmte, danach die Firmen G. GmbH, FF. SA und EE. GmbH für die vom BAFU benötigte IT-Dienstleistung anfragte, die Offerte der G. GmbH selber unterzeichnete und einreichte und von den beiden anderen Firmen eine Gefälligkeitsofferte bzw. ein Scheinabsageschreiben einholte. Im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens beteiligte er sich an der Evaluation der Offerten und gab die Empfehlung für die Berücksichtigung der Offerte der G. GmbH ab. Bei der Bewertung der Offerten ging es unter anderem darum, die fachliche und persönliche Eignung der Person zu bewerten, welche von einer Anbieterin für die Erfüllung der vom BAFU benötigten Aufgabe oder Funktion vorgesehen war. A. war aufgrund seines Fachwissens und seiner Kenntnisse der IT-Branche offensichtlich am besten in der Lage, die Offerten in dieser Hinsicht zu beurteilen. Die weiteren Mitglieder des Projektteams – B., J., K., T. – hatten diesbezüglich weniger Kenntnisse und Erfahrung. J. hatte als Leiter der Sektion Umweltbeobachtung eine Budgetverantwortung im Projekt DaZu; er war als Vorgesetzter der Fachprojektleiterinnen in die Definition der fachlichen Anforderungen involviert; er hatte selber kaum Kontakt mit Dienstleistern und berücksichtigte sowohl hinsichtlich der Auswahl der Anbieter als auch beim Zuschlagsentscheid in der Regel die Vorschläge von A.; B. war als Chef ILO nach der Wahl von A. als IT-Projektleiter nur indirekt in Beschaffungen im Projekt DaZu involviert; er wirkte bei der Ausarbeitung von Verträgen mit und sorgte für die korrekte Zuordnung auf die Kreditrubriken; K. brachte die fachlichen Anforderungen im Bereich GEO-Informationssystem ein; er war zwar formell A. vorgesetzt, verliess sich jedoch faktisch auf dessen Informatik- und Projektmanagementfähigkeiten; T. war als Fachprojektleiterin für die Definition und Kontrolle der fachlichen Anforderungen verantwortlich (E. II.2.2, II.3). A. wurde ausserdem auch wegen seiner Kenntnisse im Beschaffungsrecht als Projektleiter ausgewählt. Bei dieser Konstellation kam A. bei Vorschlägen für die Einladung von Firmen und bei Empfehlungen für den Zuschlag aufgrund seiner Stellung als IT-Projektleiter – er
bezeichnete sich in Einvernahmen zuweilen auch als Gesamtprojektleiter – sowie aufgrund seines Fachwissens, seiner Projektkenntnisse und seines Netzwerks im IT-Bereich besonderes Gewicht zu. Dem Beschuldigten kam bei dieser Sachlage faktisch Entscheidungskompetenz zu.

c) Der Beschuldigte hat somit in tatbestandlich relevanter Weise Einfluss auf die Beschaffung der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ genommen.

2.2.4.3 Pflichtverletzung

a) Die Mitwirkung im Vergabeverfahren kann dem Beschuldigten nur vorgeworfen werden, wenn in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung gegeben ist.

b) Der Beschuldigte war nicht Teilhaber, aber während seiner Anstellungszeit am Gewinn der G. GmbH beteiligt und erhielt für die Vermittlung von Mandaten – dies auch nach seinem formellen Ausscheiden aus der G. GmbH – eine Provision. Die Offerte vom 3. Juli 2007 unterzeichnete er als Partner (pag. 13-01-0-532). Er hatte damit ein eigenes Interesse an der Vergabe des Auftrags an die G. GmbH. In der Teilnahme am Vergabeverfahren mittels Evaluation und Empfehlung liegt eine Verletzung der Ausstandspflicht gemäss Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG vor (E. III.1.4.5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt dieser Umstand allein indes noch nicht für eine Pflichtverletzung bzw. Schädigung öffentlicher Interessen.

c) Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin frei, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 16 Unabhängiges Expertengremium - 1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
1    Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
a  Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b  weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2    Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3    Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig sein.
4    Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5    Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6    Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:
a  diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b  es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.
VöB). Die EE. GmbH machte laut GG. keine Business-Analyse. A. hatte die EE. GmbH zur Offerte eingeladen in der Gewissheit, dass diese eine Absage erteilen werde. Er wusste demnach zum Vorneherein, dass nicht drei Offerten, wie im Einladungsverfahren erforderlich (Art. 35 Abs. 2
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 16 Unabhängiges Expertengremium - 1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
1    Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
a  Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b  weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2    Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3    Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig sein.
4    Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5    Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6    Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:
a  diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b  es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.
VöB), sondern höchstens deren zwei eingehen würden. Aufgrund des im Projekt permanent bestehenden Zeitdrucks konnte er davon ausgehen, dass im Projektteam und insbesondere von J. nicht verlangt werde, dass weitere Firmen angefragt werden müssten. A. hat von der FF. SA eine Offerte eingeholt, welche inhaltlich den von ihm vorgegebenen Kriterien entsprach. Er musste daher davon ausgehen, dass die FF. SA schon aufgrund des höheren Preises gegenüber der G. GmbH unterliegen würde. A. sagte denn auch aus, es sei klar ersichtlich gewesen, welches das beste Angebot sei – und empfahl die Person der G. GmbH. Es kommt hinzu, dass in der Offerte der FF. SA die als Business-Analyst einzusetzende Fachkraft nicht genannt und kein Profil einer solchen aufgeführt war (pag. 12-14-0-177 ff.); die Offerte war in dieser Hinsicht nicht mit jener der G. GmbH vergleichbar. M. sagte zudem aus, es habe sich um eine Gefälligkeitsofferte gehandelt; aber falls der Zuschlag auf die FF. SA gefallen wäre, hätte er sich zugetraut, innert nützlicher Frist eine geeignete externe Person zur Erfüllung des Auftrags zu finden. Die FF. SA hätte mithin bei Eingabe einer Offerte, die sich nicht an der Instruktion von A. orientiert hätte, durchaus eine reale Möglichkeit gehabt, den Zuschlag zu erhalten. Mit dem Vorgehen des Beschuldigten bei der Einladung der drei Firmen wurde die G. GmbH somit in eine vorteilhafte Lage für die Vergabe gebracht. Der Beschuldigte hätte gegenüber der Entscheidungsinstanz diese Umstände offenlegen müssen. Er hat mit seinem Handeln das Ermessen, welches ihm bei der Auswahl und Evaluation der Anbieter zustand, offensichtlich überschritten. Eine offensichtliche Ermessensüberschreitung bedeutet eine Pflichtverletzung.

2.2.4.4 Schädigung des öffentlichen Interesses

a) Der Bund will mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern (Art. 1 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB). Das BöB schafft die Voraussetzungen für einen echten Wettbewerb unter den Anbietern aus den Signatarstaaten des GPA, sofern die Auftragshöhe den jeweils massgebenden Schwellenwert erreicht. Es gebietet aber nicht nur die Nichtdiskriminierung von ausländischen Anbietern gegenüber inländischen, sondern konkretisiert autonom auch das Gebot der Gleichbehandlung der inländischen Anbieter untereinander und ist somit auch für den Binnenmarkt Schweiz von Bedeutung (Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommnen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], AS 1994 IV 950, 1175). Im Beschaffungsrecht des Bundes gilt der Grundsatz, dass Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen im freien Wettbewerb zu beschaffen sind (Art. 4
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 4 Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien - (Art. 12, 26 und 27 BöB)
1    Die Auftraggeberin kann die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Lohngleichheit insbesondere dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) übertragen. Das EBG bestimmt die Einzelheiten seiner Kontrollen in einer Richtlinie. Die Auftraggeberin kann die Selbstdeklarationen der Anbieterinnen über die Einhaltung der Lohngleichheit dem EBG weiterleiten.
2    Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann die Auftraggeberin neben den Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 6 BöB die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der ILO verlangen, soweit die Schweiz sie ratifiziert hat.
3    Bei Leistungen, die im Ausland erbracht werden, sind neben dem am Ort der Leistung geltenden Umweltrecht die Übereinkommen gemäss Anhang 2 massgeblich.
4    Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte, in Anhang 3 beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern.
VöB). Die Transparenz im Vergabeverfahren dient einerseits der Durchsetzung der übrigen vergaberechtlichen Prinzipien; andererseits bezweckt sie, Korruptionspotenziale zu entschärfen und die Legitimität des staatlichen Handelns zu fördern. Es geht darum, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ordnungs- und Rechtmässigkeit öffentlicher Beschaffungen zu gewinnen (Hänni/Stöckli, a.a.O., N. 732; vgl. zum Ganzen auch TPF 2016 10 E. 2.8.1.a).

b) In der Anklageschrift wird der ideelle Schaden so umschrieben, dass mit den Handlungen des Beschuldigten eine Konkurrenzsituation umgangen und andere Marktteilnehmer faktisch ausgeschlossen worden seien (Anklageschrift S. 26).

Das öffentliche Interesse ist mittelbar, aber hinreichend und für den Beschuldigten verständlich umschrieben. Er konnte erkennen, dass es um die Beeinträchtigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gleichbehandlung der Anbieter geht. Die Anklage hält damit den Anforderungen an den Anklagegrundsatz stand.

c) Der Beschuldigte hat das private Interesse der G. GmbH am Erhalt eines Auftrags, ohne sich einem – im Einladungsverfahren auf drei Anbieter reduzierten – Wettbewerb stellen zu müssen, bevorzugt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gleichbehandlung der Anbieter. Dadurch wurde das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ordnungs- und Rechtmässigkeit öffentlicher Beschaffungen im BAFU, insbesondere jenes der Anbieter in die Gleichbehandlung bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen, beeinträchtigt (vgl. TPF 2016 10 E. 2.8.1.b). Anhand konkreter Anhaltspunkte ist erstellt, dass das Ansehen des Bundes tatsächlich geschädigt worden ist: M., Geschäftsführer der FF. SA, wurde gebeten, eine Offerte nach den Instruktionen von A., mit vorbestimmtem Inhalt und vorgegebenem Preis, einzureichen. Er erstellte die Offerte aus Gefälligkeit gegenüber A. und rechnete nicht mit einem Zuschlag. Er musste unter diesen Umständen annehmen, dass das Einladungsverfahren nicht ordnungsgemäss und rechtmässig abläuft. Das Gleiche musste HH., Geschäftsführer der EE. GmbH, annehmen. Die EE. GmbH machte keine Business-Analyse, sondern IT-Service und -Support. A. wusste, dass auf seine Anfrage hin eine Absage – ein „Gefälligkeitsabsageschreiben“, wie er es selber bezeichnet hat – eingehen werde; er kontaktierte aus diesem Grund HH.. HH. wusste, dass die EE. GmbH bloss aus Gefälligkeit gegenüber A. handelte. Die Kenntnis von A. als Privatperson, dessen Unternehmen I. AG und II. GmbH 2009 und 2010 zahlreiche Aufträge des BAFU für Informatikdienstleistungen erhielten, kann ebenfalls in diesem Sinn gewertet werden (pag. 10-01-0-1804–1806). Weitere Indizien ergeben sich aus der Presseberichterstattung. So will die Berner Zeitung laut einem Artikel in der Ausgabe vom 13. Oktober 2010 im Sommer 2010, also schon vor Bekanntwerden der Strafuntersuchung in der Öffentlichkeit am 13. Oktober 2010, Hinweise von BAFU-Mitarbeitern erhalten haben, wonach der Chef ILO zwei Firmen begünstigt haben soll, indem er diesen Aufträge „unter zumindest sehr intransparenten Umständen“ zugehalten habe und sich hierfür grosszügig habe belohnen lassen. Sie habe deshalb eigene Recherchen im Umfeld des fraglichen Sektionschefs gemacht (pag. 22-0-2). Ein ideeller Schaden des Bundes ist demzufolge erstellt.

2.2.5 Vorsatz

Ein Handeln mit Wissen und Willen ist nach dem vorstehend Gesagten unzweifelhaft. Die Kenntnis der einschlägigen Normen des öffentlichen Beschaffungsrechts können bei Bundesangestellten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, umso mehr, wenn sie direkt in diesem Bereich tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.38 vom 12. Juni 2013 und Berichtigung vom 10. Dezember 2013 E. 1.6.3, unveröffentlicht in TPF 2014 7). Sie können vorliegend auch beim Beschuldigten als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. E. II.2). Der Beschuldigte wusste, dass wegen seiner Handlungen im Zusammenhang mit den Anfragen an die FF. SA und die EE. GmbH von diesen Unternehmen kein konkurrenzfähiges Angebot eingehen würde. Der Beschuldigte hat sodann mit der Empfehlung, die Offerte der G. GmbH sei zu berücksichtigen, zum Ausdruck gebracht, dass er wollte, dass der Zuschlag an die G. GmbH erfolgt. Der unrechtmässige Vorteil der G. GmbH liegt darin, dass sie zu einem staatlichen Auftrag kam, ohne sich faktisch gegen Mitbewerber durchsetzen zu müssen. Ihr wurde dadurch ein finanzieller Vorteil im Umfang des Auftragswerts eingeräumt. Der Beschuldigte beabsichtigte, dass der G. GmbH ein solcher Vorteil zukommt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er zudem, dass er selber in den Genuss einer Provision der G. GmbH kommt (E. II.5.2.1 und E. IV.2.5.3). Provisionen, die aufgrund pflichtwidrigen Handelns anfallen, stellen einen unrechtmässigen Vorteil dar. Ein Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

2.2.6 Fazit: Der Beschuldigte hat den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Zusammenhang mit der Beschaffung der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2007“ in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

2.2.7 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend – wie auch bei sämtlichen nachfolgend zu prüfenden Anklagepunkten, soweit jeweils die Tatbestandsmässigkeit des angeklagten Verhaltens zu bejahen ist – zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.3 Vergabe IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ (Anklage Ziff. 1.1.3.2)

2.3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit Unterstützung von D. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz im Zeitraum August bis September 2008 bei der Vergabe der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ (Folgemandat F.) an die G. GmbH (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H431-1897, Kostendach Fr. 108‘800.--) wesentlich mitgewirkt, indem er unter Ausnützung seiner Position als Projektleiter DaZu im BAFU diese IT-Dienstleistung trotz eines der Form nach durchgeführten Einladungsverfahrens faktisch direkt an die G. GmbH vergeben lassen habe. Er habe das Einladungsverfahren durchgeführt und zu Gunsten der G. GmbH beeinflusst, indem er ein in seinem Auftrag von D. verfasstes und vom Geschäftsführer der JJ. AG unterzeichnetes Scheinabsageschreiben sowie ein von ihm verfasstes, vom Geschäftsführer der KK. GmbH unterzeichnetes Scheinabsageschreiben an sich übermitteln lassen habe und diese beiden Dokumente im Beschaffungsprozess verwendet habe, und die Offerte der G. GmbH verfasst und sie deren Geschäftsführern zur Unterzeichnung gegeben habe. Damit habe er dafür gesorgt, dass das Beschaffungsverfahren zu Gunsten der G. GmbH entschieden und eine Konkurrenzsituation umgangen worden sei; andere Marktteilnehmer seien faktisch ausgeschlossen worden. Dem Bund sei zumindest ein ideeller Schaden entstanden. Die G. GmbH habe einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von Fr. 108‘800.--, der Beschuldigte einen solchen von Fr. 12‘711.-- erhalten (Anklageschrift S. 27).

Bei diesem Anklagepunkt handelt es sich um das zweite Folgemandat F., welches vom BAFU an die G. GmbH vergeben worden ist (vgl. E. III.2.2, III.4.5).

2.3.2 Äusserer Sachverhalt

2.3.2.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, schloss mit der G. GmbH am 27./28. Oktober 2008 einen Vertrag betreffend „Business Analyst/2002-02639/17/266/05/01/01“ (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H431-1897; pag. B1-18-05-0-506 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasste u.a. „Fachbezogene Unterstützung des Projektes DaZu und des Projektteams, in Absprache mit der Projektleitung“ (Vertrag Ziff. 2). F., Business Analyst, wurde als eingesetzte Fachkraft und Ansprechpartner seitens der Beauftragten bezeichnet (Ziff. 3.1). Die Entschädigung für die Leistungen der Beauftragten wurde auf insgesamt maximal Fr. 108‘800.-- inkl. MWST (Kostendach) festgelegt (Ziff. 4.1), Fr. 170.-- pro effektiv geleistete und nachgewiesene Stunde (Ziff. 4.2). Es wurde eine Vertragsdauer vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2008 vereinbart (Ziff. 5).

Grundlage dieser Vergabe bildete ein Einladungsverfahren des BAFU gemäss Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VöB (pag. 10-01-0-1865; B1-18-05-0-0510). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden offenbar drei Unternehmen zur Offertabgabe eingeladen: Die G. GmbH, die KK. GmbH und die JJ. AG. Die G. GmbH reichte als einziges Unternehmen eine Offerte ein (Offerte Nr. I260808; pag. B1-18-05-0-513 ff.). Diese ist auf den 26. August 2008 datiert, von D. und A. unterzeichnet und an B. adressiert. Laut Ingress ist A. der Ersteller. Die Leistungen wurden zum Preis von total Fr. 102‘000.-- inkl. MWST als Kostendach offeriert (600 Stunden à Fr. 170.-- [Offerte S. 3] bzw. 640 Stunden à Fr. 170.-- [Offerte S. 7]). Die KK. GmbH teilte mit Absageschreiben vom 3. September 2008, adressiert an B., mit: „Leider haben wir keine Personen verfügbar, welche Ihrem geforderten Profil entsprechen. Darum müssen wir Ihnen Bezug nehmend auf Ihre Anfrage, absagen“ (pag. B1-18-05-0-512). Die JJ. AG reichte am 23. September 2008 ein an A. adressiertes Absageschreiben ein. Unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit ihm führte sie als Begründung an: „…da es uns aufgrund der momentanen Ressourcensituation nicht möglich ist, Ihnen einen Business Analysten für das Projekt DaZu anzubieten“ (pag. B1-18-05-0-511). In der vom Beschuldigten A. am 25. September 2008 unterzeichneten „Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB“ ist angeführt, dass alle drei genannten Unternehmen ein Angebot eingereicht hätten (pag. B1-18-05-0-510).

2.3.2.2 a) D. sagte aus, die Offerten im Jahre 2008, auch diejenige zum Vertrag „Business Analyst DaZu 2008“, habe A. für die G. GmbH erstellt, weil er am besten gewusst habe, was der Kunde benötige (pag. 12-04-0-18, Z. 4 ff.). D. und A. haben die Offerte unterzeichnet, A. figuriert als Ersteller.

b) Am 23. September 2008 übermittelte D. das von HH. als Geschäftsführer firmierte Absageschreiben der JJ. AG per E-Mail an A. und schrieb: „Hi A.. Und es hat doch noch geklappt! Anbei noch die Absage von LL. via JJ. AG (Beratungsfirma in Basel – ist aus meiner Sicht noch besser als EE. GmbH – dann können wir uns diese noch für ein anderes Mal aufsparen ;-)). Reicht das für dich? Oder muss LL. diese noch per Post senden? Gruss D.“ (pag. 12-04-0-266 f.). Zuvor, mit E-Mail vom 17. September 2008, sandte D. einen praktisch identischen Text­ent­wurf für ein Absageschreiben der EE. GmbH, zu firmieren durch HH., an A. und fragte: „Ist dieser Absagetext so ok?“ (pag. 12-04-0-265). Beide E-Mails wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. September 2010 bei der I. AG auf dem PC des Beschuldigten A. sichergestellt (pag. 10-01-0-1868 Fn. 523, 524). D. erklärte in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. September 2009 auf entsprechende Vorhalte hin, er habe auf Bitte von A. den Textbaustein mit dem Absagetext namens der EE. GmbH verfasst (pag. 12-04-0-204 Z. 3). Er erklärte weiter, er habe wohl auch das Absageschreiben der JJ. AG verfasst. Dies habe er auf Bitte von A. getan. Offenbar sei es ja der gleiche Text wie im vorherigen Mail. Es handle sich unter dem Strich wieder um „Fake-Absageschreiben“ (pag. 12-04-0-204 Z. 32 f., -205 Z. 1 f.). Er wisse nicht mehr, wozu A. diese beiden Absageschreiben benötigt habe (pag. 12-04-0-204 Z. 9, -205 Z. 4). A. habe ihn wohl wieder angerufen und wieder einmal ein Absageschreiben verlangt. Das sei jeweils relativ schnell gegangen (pag. 12-04-0-204 Z. 14 ff.). Mit seinem Hinweis zur EE. GmbH habe er gemeint, dass man auch einmal mit der EE. GmbH ein Absageschreiben machen könne (pag. 12-04-0-205 Z. 10). In der Einvernahme als Beschuldigter stellte D. in Abrede, dass es sich bezüglich der JJ. AG um ein „Fake-Absageschreiben“ gehandelt habe. Dies sei eine unglückliche Wortwahl. Es habe den Tatsachen entsprochen, dass die EE. GmbH und die JJ. AG zum damaligen Zeitpunkt keine Kapazität und kein Interesse gehabt hätten, um an dem Einladungsverfahren teilzunehmen (pag. 13-06-0-27 Z. 23 ff.). In der Hauptverhandlung sagte D., er sei nicht einverstanden mit der Bezeichnung Gefälligkeitsschreiben oder Fake-Schreiben. Was in diesen Schreiben stehe, entspreche absolut
der Tatsache, das sei nicht irgendwie gefälscht. Er habe dem Geschäftsführer der JJ. AG geholfen, ein Absageschreiben zu verfassen, weil dieser nicht genau gewusst habe, wie ein solches Schreiben zu verfassen sei; das sei eine interne Angelegenheit gewesen. Es wäre für ihn aber nicht in Frage gekommen, eine Offerte zu erstellen, weil die JJ. AG damals nicht in der Lage gewesen sei, die benötigten Ressourcen zu stellen (GEV-Protokoll S. 15 f.). In Bezug auf seine Bemerkung betreffend die EE. GmbH im E-Mail an A. vom 23. September 2008 sagte er, es sei ihm nicht mehr klar, wie der Zusammenhang genau gewesen sei und was sich worauf bezogen habe. Er sei davon ausgegangen, dass es um eine Anfrage oder Offertanfrage oder Offertstellung gegangen sei, die man auch einmal an eine andere Firma hätte machen können, an die EE. GmbH beispielsweise. Er habe nicht auf Bitte von A. das Schreiben der JJ. AG so 1:1 verfasst, dieser Zusammenhang sei zu einfach. Er wisse nicht mehr, wie es genau gelaufen sei. Fakt sei, dass es im BAFU einen gewissen Bedarf gegeben habe, was ihm wahrscheinlich A. mitgeteilt habe. Da habe man entsprechend reagieren müssen, mit einer Offerte oder einer Absage oder wie auch immer (GEV-Protokoll S. 16).

c) Das Schreiben der KK. GmbH vom 3. September 2008 mit dem Betreff „Anfrage Ressourcen Business Analyst“ ist von MM. firmiert (pag. B1-18-05-0-512). Es wurde von MM. als E-Mail-Anlage am 23. September 2008 an A. (Adresse: A.@NN.SA.ch) gesandt, mit der Bemerkung: „Anbei die Absage“. Die E-Mail wurde anlässlich der Hausdurchsuchung bei der I. AG vom 22. September 2010 auf dem PC des Beschuldigten A. sichergestellt (pag. 10-01-0-2475 f. [Beilage 42 zum Schlussbericht BKP]; pag. 10-01-0-1869 Fn. 528). Der gleichlautende Text wurde als Worddatei – ohne Firmenlogo – anlässlich dieser Hausdurchsuchung auf dem PC des Beschuldigten A. sichergestellt (pag. 10-01-0-2473 [Beilage 41 zum Schlussbericht BKP]; pag. 10-01-0-1868 f. Fn. 527). Mit MM. war A. damals geschäftlich verbunden: MM. war vom 8. November 2007 bis 8. Dezember 2008 Direktor der NN. SA; A. war im selben Zeitraum zunächst Präsident, später Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft; beide hatten Einzelunterschrift (pag. 10-01-0-2478 ff. [Beilage 43 zum Schlussbericht BKP]). A. war zudem bis 12. Januar 2009 Alleinaktionär der NN. SA (BKP-Bericht vom 23. Juli 2014, pag. 10-01-0-1601). MM. und A. investierten ausserdem zusammen mit einem Dritten in einer einfachen Gesellschaft in ein Gold-Projekt in Burkina Faso (pag. 10-01-0-1869).

d) Der Beschuldigte hat die angefragten Firmen – JJ. AG, KK. GmbH und G. GmbH – als Offertstellerinnen in der Checkliste vom 25. September 2008 aufgeführt. Er hat damit die Absageschreiben im Beschaffungsverfahren verwendet.

2.3.2.3 Konfrontiert mit den Ermittlungsergebnissen bezüglich seines Mitwirkens am Erstellen der Absageschreiben der JJ. AG und der KK. GmbH, dem Erstellen der Offerte der G. GmbH durch ihn selbst und der Beeinflussung des Einladungsverfahrens zugunsten der G. GmbH, erklärte der Beschuldigte, das liege zu lange zurück, er habe keine Ahnung mehr (pag. 13-01-0-952 Z. 12 ff.). Er bestritt, dass die Absageschreiben der JJ. AG und der KK. GmbH eingeholt worden seien, um die Chancen der G. GmbH auf die Auftragserteilung zu vergrössern, und erklärte, er wisse nicht mehr, in welchem Kontext diese Schreiben gestanden hätten oder wer im BAFU informiert worden sei. Er habe jedoch nichts ohne die Zustimmung des BAFU unternommen (pag. 13-01-0-952f. Z. 28 ff. bzw. Z. 1 ff.).

In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Mandate und Folgemandate „Business Analyst DaZu“ hätten bei der Umweltbeobachtung gelegen; diese habe darauf bestanden, dass man das so durchführe (GEV-Protokoll S. 14). Zum Vorwurf, er habe in diesem Zusammenhang Scheinabsageschreiben verfasst (KK. GmbH) bzw. verfassen lassen (EE. GmbH, JJ. AG), sagte er, er bestätige seine ursprünglichen Aussagen, daran habe sich nichts geändert. Zum Vorhalt, der Text des Absagescheibens der KK. GmbH sei als Worddatei auf seinem PC sichergestellt worden, weshalb er als Verfasser erscheine, sagte er, davon gehe er nicht aus, aber man könne das so interpretieren (GEV-Protokoll S. 15).

2.3.3 Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte A. die Offerte der G. GmbH erstellt, sie mitunterzeichnet und sie mithin namens dieser Anbieterin miteingereicht hat.

Der E-Mail-Verkehr zwischen D. und dem Beschuldigten betreffend das Absageschreiben der JJ. AG belegt, dass der Beschuldigte bei der Erstellung dieses Absageschreibens massgeblich mitgewirkt hat. D. hat erklärt, Ersteller des Schreibens gewesen zu sein; er hat A. als Besteller und das eingeholte Schreiben als Scheinabsageschreiben bzw. Fake-Absageschreiben bezeichnet. Mit seinem Hinweis an A., die EE. GmbH könne für später aufgespart werden, denn die Absage der JJ. AG sei noch besser als EE. GmbH, ist offensichtlich, dass die EE. GmbH nicht (mehr) im vorliegenden, aber in einem anderen Einladungsverfahren für ein vorbestelltes Absageschreiben angefragt werden sollte. Die EE. GmbH hatte schon im Zusammenhang mit dem Erstmandat F. ein Gefälligkeitsabsageschreiben auf Anfrage von A. eingereicht (E. III.2.2.2.2c). Die Erklärungen der direkt Interessierten in der Hauptverhandlung, wonach die EE. GmbH später für eine Offerte hätte angefragt werden sollen, sind nicht glaubhaft. Unglaubhaft ist auch die Aussage von D., dass er dem Geschäftsführer der JJ. AG beim Verfassen der Eingabe an das BAFU behilflich sein wollte, handelt es sich dabei doch um einen potentiellen Konkurrenten für diesen Auftrag.

Des Weitern ist beweismässig davon auszugehen, dass das Absageschreiben der KK. GmbH durch den Beschuldigten veranlasst wurde – anders ist nicht erklärbar, dass sich ein entsprechender Entwurf bzw. Textbaustein auf dem PC des Beschuldigten befand und das von MM. unterzeichnete Absageschreiben der KK. GmbH, welches mit dem Entwurf inhaltlich identisch ist, an die E-Mail-Adresse A.@NN.SA.ch zu Handen von A. gesandt wurde. Die erwähnten geschäftlichen Verbindungen zwischen A. und MM. unterstützen den Schluss, dass es sich um ein Gefälligkeitsabsageschreiben handelt.

2.3.4 Rechtliche Würdigung

2.3.4.1 Der Beschuldigte fällt unter den strafrechtlichen Beamtenbegriff (E. III.2.2.4.1).

2.3.4.2 Rechtsgeschäftliches Handeln

a) Der Beschuldigte hat bei einem Rechtsgeschäft mitgewirkt (E. III.2.2.4.2a).

b) Der Beschuldigte A. hat den Vergabeentscheid nicht selbst gefällt, jedoch in massgeblicher Weise beeinflusst. Er hat dies getan, indem er bei der Auswahl der Anbieter zumindest mitbestimmte, danach die Firmen G. GmbH, JJ. AG und KK. GmbH für die vom BAFU benötigte IT-Dienstleistung anfragte, die Offerte der G. GmbH selber unterzeichnete und einreichte und von den beiden anderen Firmen Scheinabsageschreiben einholte bzw. durch D. besorgte. Aufgrund der von ihm erstellten und unterzeichneten Checkliste und der Erwägungen zur Beamtenstellung kann davon ausgegangen werden, dass er sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens an der Evaluation der Eingaben beteiligte. Eine Abgabe einer Empfehlung für die Berücksichtigung der Offerte der G. GmbH erübrigte sich indessen, da von den andern Firmen Absagen vorlagen. Der Beschuldigte konnte ausserdem erfahrungsgemäss davon ausgehen, dass nicht verlangt würde, es müssten weitere Firmen für Offerten angefragt werden. Mit seinem Vorgehen hatte der Beschuldigte faktisch Entscheidungskompetenz.

c) Der Beschuldigte hat somit in tatbestandlich relevanter Weise Einfluss auf die Beschaffung der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ genommen.

2.3.4.3 Pflichtverletzung

a) Die Mitwirkung im Vergabeverfahren kann dem Beschuldigten nur vorgeworfen werden, wenn in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung gegeben ist.

b) Hinsichtlich einer Interessenkollision des Beschuldigten und einer Verletzung der Ausstandspflicht kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.3b).

c) Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin frei, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 16 Unabhängiges Expertengremium - 1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
1    Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
a  Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b  weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2    Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3    Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig sein.
4    Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5    Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6    Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:
a  diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b  es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.
VöB). Der Beschuldigte hat zuerst die Offerte der G. GmbH erstellt, mitunterzeichnet und eingereicht. Danach hat er massgeblich darauf hingewirkt, dass von der JJ. AG und der KK. GmbH Scheinabsageschreiben eingehen werden. Er wusste daher zum Vorneherein, dass nicht drei Offerten, wie im Einladungsverfahren erforderlich (Art. 35 Abs. 2
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 16 Unabhängiges Expertengremium - 1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
1    Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
a  Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b  weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2    Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3    Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig sein.
4    Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5    Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6    Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:
a  diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b  es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.
VöB), sondern nur eine Offerte eingehen wird. Er konnte weiter davon ausgehen, dass nicht weitere Firmen angefragt würden. Mit seinem Vorgehen hat er die G. GmbH in eine vorteilhafte Lage für die Vergabe gebracht. Der Beschuldigte hätte gegenüber der Entscheidungsinstanz diese Umstände offenlegen müssen. Er hat mit seinem Handeln das Ermessen, welches ihm bei der Auswahl und Evaluation der Anbieter zustand, überschritten. Eine offensichtliche Ermessensüberschreitung bedeutet eine Pflichtverletzung.

2.3.4.4 Schädigung des öffentlichen Interesses

Es kann vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.4). Der Beschuldigte hat das private Interesse der G. GmbH am Erhalt eines Auftrags, ohne sich einem – im Einladungsverfahren auf drei Anbieter reduzierten – Wettbewerb stellen zu müssen, bevorzugt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gleichbehandlung der Anbieter. Zu ergänzen ist, dass aufgrund des Geschehensablaufs davon ausgegangen werden muss, dass die Geschäftsführer der JJ. AG und der KK. GmbH wussten, dass sie „Scheinabsageschreiben“, d.h. bestellte Absagen, einreichen. Sie mussten deshalb annehmen, dass das Einladungsverfahren nicht ordnungs- und rechtmässig durchgeführt werden würde. Ein ideeller Schaden ist damit erstellt.

2.3.5 Vorsatz

Ein Handeln mit Wissen und Willen ist nach dem vorstehend Gesagten unzweifelhaft. Der Beschuldigte wusste, dass wegen seiner Handlungen im Zusammenhang mit den Anfragen an die JJ. AG und die KK. GmbH kein konkurrenzfähiges Angebot eingehen würde, sondern die gewünschten Absageschreiben. Die Checkliste hat er dabei in irreführender Weise so ausgefüllt, dass scheinbar drei Angebote vorliegen würden. Er wusste und wollte demnach, dass einzig die Offerte der G. GmbH für die Vergabe in Frage kommen konnte. Der unrechtmässige Vorteil der G. GmbH liegt darin, dass sie zu einem staatlichen Auftrag kam, ohne sich faktisch gegen Mitbewerber durchsetzen zu müssen. Ihr wurde dadurch ein finanzieller Vorteil im Wert des erteilten Auftrags eingeräumt. Der Beschuldigte beabsichtigte, dass der G. GmbH ein solcher Vorteil zukommt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er zudem, dass er selber in den Genuss einer Provision der G. GmbH kommt (E. II.5.2.1 und E. IV.2.5.3). Provisionen, die aufgrund pflichtwidrigen Handelns anfallen, stellen einen unrechtmässigen Vorteil dar. Ein Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

2.3.6 Fazit: Der Beschuldigte hat den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Zusammenhang mit der Beschaffung der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

2.4 Vergabe IT-Dienstleistung „Solution Engineer Indikatoren Datenbank“ (Anklage Ziff. 1.1.3.3)

2.4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit Unterstützung von H. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz im Frühjahr 2009 aus sachfremden Gründen das später eingereichte schlechtere Angebot der DD. AG für die Beschaffung der IT-Dienstleistung „Solution Engineer Indikatoren Datenbank“ (Verträge Nr. V810.000.09.037 mit Kostendach Fr. 49‘500.-- und Nr. V810.000.09.043 mit Kostendach Fr. 91‘000.--; „Mandat inklusive Folgemandat OO.“) berücksichtigt, in welchem für den Einsatz von OO. ein um Fr. 9.15 höherer Stundenansatz als im ursprünglichen Angebot der DD. AG offeriert worden war (d.h. Fr. 169.15 gegenüber ursprünglich Fr. 160.--). Der Beschuldigte habe dabei als Projektleiter DaZu entscheidenden Einfluss auf diese Vertragsabschlüsse genommen und dafür gesorgt, dass das Beschaffungsverfahren zu Gunsten der DD. AG entschieden und eine Konkurrenzsituation umgangen worden sei; andere Marktteilnehmer seien ausgeschlossen worden. Dem Bund sei dadurch zumindest ein ideeller Schaden sowie ein finanzieller Schaden von mindestens Fr. 7‘818.98 entstanden; die DD. AG habe einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von Fr. 140‘500.-- (Fr. 49‘500.-- und Fr. 91‘000.--), der Beschuldigte einen solchen von Fr. 12‘715.96 erhalten (Anklageschrift S. 28 f.).

2.4.2 Äusserer Sachverhalt

2.4.2.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, schloss mit der DD. AG am 1./2./3. April 2009 einen Vertrag betreffend „Solution Engineer Indikatoren Datenbank“ (Vertrags-Nr. V810.000.09.037; pag. B1-18-05-0-233 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasste u.a.: Erstellen einer Datenbank mit Datenübernahme, Entwicklung des Benutzer-Frontends, Erstellen des Betriebs- und Benutzerhandbuchs mit Fertigstellungstermin 31. Juli 2009 (Vertrag Ziff. 3). Als verantwortliche Mitarbeiter wurden OO., Solution Engineer, auf Seiten der Beauftragten und F., IT PL (Projektleitung), auf Seiten des BAFU bezeichnet (Ziff. 5). Die Vergütung der Leistungen wurde nach Aufwand (inkl. MWST) zum Stundenansatz von Fr. 182.-- mit einem Kostendach von Fr. 49‘500.-- vereinbart (Ziff. 9). Die Vertragsdauer wurde vom 3. März 2009 bis 31. Dezember 2009 festgelegt (Ziff. 7). Für das BAFU zeichneten O. für den Teil Informatik und S. für den Teil Finanzen sowie das GS-UVEK (vgl. pag. 10-01-0-1893 Fn. 599). Im „Projekt Jahresstatusbericht 2009“, der von A. erstellt wurde, wird F. als Teilprojektleiter des DaZu-Teilprojekts „Indikatoren Datenbank“ bezeichnet (vgl. dortige Ziff. 2.5.1, pag. 10-01-0-2487 [Beilage 44 zum Schlussbericht BKP]; pag. 10-01-0-1778).

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, schloss mit der DD. AG am 29. Mai/5./11./19. Juni 2009 einen „Folgevertrag Solution Engineer Indikatoren Datenbank“ ab (Vertrags-Nr. V810.000.09.043; pag. B1 18-05-0-252 ff.; pag. 10-01-0-1894). Der Leistungsbeschrieb nannte u.a. den Abschluss der Entwicklung des Benutzer-Frontends und die Fertigstellung des Betriebs- und Benutzerhandbuchs per 31. Juli 2009 (Vertrag Ziff. 3). Verantwortliche Mitarbeiter waren OO., Solution Engineer, auf Seiten der DD. AG und F., IT PL, auf Seiten des BAFU (Ziff. 5). Die Vergütung wurde nach Aufwand (inkl. MWST) zum Stundenansatz von Fr. 182.-- mit einem Kostendach von Fr. 91‘000.-- festgelegt (Ziff. 9). Die Vertragsdauer wurde vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 vereinbart (Ziff. 7). Für das BAFU zeichneten O. für den Teil Informatik, S. für den Teil Finanzen sowie das GS-UVEK (vgl. pag. 10-01-0-1893 Fn. 599).

Mit Nachtrag vom 26. August/22./24. September 2009 zum vorgenannten Vertrag (Nr. V810.000.09.043) wurden zusätzlich 80 Stunden à Fr. 182.-- sowie ein angepasstes Kostendach von Fr. 106‘000.-- vereinbart. Als Begründung wurde „nachträglich formulierte Anforderungen“ angegeben (pag. B1-18-05-0-250). Dieser Zusatzvertrag bildet nicht Teil des Anklagesachverhalts (Anklage S. 28).

Die Auftragsvergabe an die DD. AG erfolgte im freihändigen Verfahren (pag. 10-01-0-1887). Grundlage bildete offenbar eine nicht unterzeichnete Offerte der DD. AG vom 21. Februar 2009, in der H. als Geschäftsführer bezeichnet wird. Darin wurde „OO. (09.02.005) für die Unterstützung in den Projekten der Firma Bundesamt für Umwelt BAFU“ angeboten und der Preis wie folgt kalkuliert: 270 Arbeitsstunden à Fr. 169.14 = Fr. 45‘667.80, MWST à 7,6% = Fr. 3‘470.75, total Fr. 49‘138.55 inkl. MWST, Kostendach Fr. 49‘500.-- inkl. MWST (pag. B1-18-05-0-240). Der Folgevertrag basierte auf einer analogen, nicht unterzeichneten Offerte vom 11. Mai 2009, in der 500 Arbeitsstunden angeboten wurden zu einem Ansatz von Fr. 169.14, total Fr. 84‘570.-- exkl. MWST bzw. Fr. 90‘997.32 inkl. MWST, mit Kostendach von Fr. 91‘000.-- inkl. MWST (pag. B1-18-5-0-259). Der in den Verträgen vereinbarte Stundenansatz von Fr. 182.-- inkl. MWST basiert mithin auf dem offerierten Ansatz von Fr. 169.14 zuzüglich MWST von 7,6%.

2.4.2.2 Gemäss Arbeitsrapport war OO. ab 9. März 2009 für das Teilprojekt tätig (pag. B1-18-05-0-242 ff.), im März – vor Unterzeichnung des Vertrags vom 1./2./3. April 2009 – für 131,5 Stunden (pag. B1-18-05-0-243 f.). Mit Rechnung an das BAFU vom 9. April 2009, firmiert durch H., stellte die DD. AG „gemäss vertraglicher Vereinbarung vom 9. März 2009“ für den Einsatz von OO., unter Beilage der Arbeitsrapporte für März, Fr. 23‘933.-- in Rechnung (131,5 Stunden à Fr. 169.15 zuzüglich MWST). Die Rechnung wurde von A. mit „i.O.“ quittiert, ebenso von J. (pag. B1-18-05-0-241). Am 20. Mai 2009 stellte die DD. AG, unter Beilage der Arbeitsrapporte für April, Fr. 25‘565.54 in Rechnung (140,47 Stunden à Fr. 169.15 zuzüglich MWST). Die Rechnung wurde von J. mit „i.O.“ quittiert (pag. B1-18-05-0-246). Am 1. Juni 2009 stellte die DD. AG, unter Beilage der Arbeitsrapporte für Mai, Fr. 34‘039.46 in Rechnung (187,03 Stunden à Fr. 169.15 zuzüglich MWST). Die Rechnung wurde von J. mit „i.O.“ quittiert (pag. B1-18-05-0-260). Am 8. Juli 2009 stellte die DD. AG, unter Beilage der Arbeitsrapporte für Juni, Fr. 27‘664.-- in Rechnung (152 Stunden à Fr. 169.15 zuzüglich MWST). Die Rechnung wurde von J. mit „i.O.“ quittiert (pag. B1-18-05-0-264). Am 19. August 2009 stellte die DD. AG, unter Beilage der Arbeitsrapporte für Juli, Fr. 30‘212.-- in Rechnung (166 Stunden à Fr. 169.15 zuzüglich MWST). Die Rechnung wurde von J. mit „i.O.“ quittiert (pag. B1-18-05-0-268). Am 19. Oktober 2009 stellte die DD. AG, unter Beilage der Arbeitsrapporte für August, Fr. 8‘372.-- in Rechnung (46 Stunden à Fr. 169.15 zuzüglich MWST). Darauf findet sich der handschriftliche Vermerk: „ Folgevertrag; alles Budget gebraucht! Fr. 111.46 zu wenig was nun?“ und darunter der weitere Vermerk “buchen 18.11.09“ mit einem Visum (pag. B1-18-05-0-269). Am 19. Oktober 2009 stellte die DD. AG, unter Beilage der Arbeitsrapporte für September, Fr. 5‘824.-- in Rechnung (32 Stunden à Fr. 169.15 zuzüglich MWST). Darauf findet sich der Vermerk: „ Folgevertrag n. 14‘084.54 offen 09“ (pag. B1-18-05-0-272). Gemäss Buchungsvermerken wurden alle Rechnungen vom BAFU bzw. Bund bezahlt.

2.4.2.3 a) H. sandte namens der DD. AG mit E-Mail vom 19. Februar 2009 an das G. GmbH-Mailkonto von A. – unter Bezugnahme auf eine telefonische Besprechung – ein Angebot mit mehreren Kandidaten als Software-Entwickler, darunter Kandidat Nr. 09.02.005 (OO.) zum Stundenansatz von Fr. 160.-- exkl. MWST, verfügbar per 9. März 2009. Dabei fragte er: „Können wir allenfalls gegenüber dem Endkunden höher fahren mit dem Stundenansatz?“ (pag. 10-1-0-1889 f., -2526). Mit E-Mail vom 24. März 2009, 10:35 Uhr, teilte A. Integrationsmanager O. mit, dass er den Vertrag für OO. erstellt habe, und ersuchte um weitere Instruktion, worauf O. um 11:10 Uhr antwortete: „Abteilungschef einsetzen, seine Unterschrift einholen… Mir noch Offerte und Vertrag digital zustellen… Brauche Offerte auch analog“ (pag. 10-01-01892; -2531 [Beilage 49 zum Schlussbericht BKP]). Gleichentags sandte A. H. um 10:37 Uhr per E-Mail eine Vertragskopie mit dem Hinweis, dass der Vertrag „momentan bei der Unterzeichnung“ sei; um 17:04 Uhr schrieb A.: „Brauche noch schnell eine Offerte für den OO. von dir. Bitte mit Datum 21.2.09 datieren. Kann einfach eine Email sein…“. H. übermittelte A. um 17:52 Uhr eine Offerte mit den Worten: „Hallo A.. Anbei sende ich Dir eine Offerte. Passt diese?“ In der Anlage befand sich die auf den 21. Februar 2009 datierte, nicht unterzeichnete Offerte der DD. AG Nr. 09.02.21-O391 (pag. 12-07-0-33). Am 25. März 2009, 09:41 Uhr, antwortete A.: „Das ist perfekt. Vielen Dank. Du kannst die Abrechnung Ende Monat schon machen…“ (pag. 10-01-01892; -2534 ff. [Beilage 50 zum Schlussbericht BKP]). Um 09:45 Uhr sandte A. Dokumente an O. mit den Worten: „Anbei Offerte und Vertrag in Digital. Werde den Vertrag noch einscannen nach Unterzeichnung“ (pag. 10-01-01893; -2539 [Beilage 51 zum Schlussbericht BKP]). Mit E-Mail vom 11. Mai 2009 übermittelte H. A. eine Offerte mit den Worten: “Ich habe heute die Stundenschätzung von OO. erhalten, diese ist nun verbindlich. Somit hab ich Dir die Offerte gemäss den Angaben vom OO. zusammen gestellt… Wie sind nun die weiteren Schritte? Brauchst du von unserer Seite noch etwas?“ Im Anhang befand sich die auf den 11. Mai 2009 datierte, nicht unterzeichnete Offerte der DD. AG Nr. 09.05.11-O395 (pag. 10-01-01893; 12-07-0-53 f.).

b) H. bestätigte in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Oktober 2011, dass er die Offerte Nr. 09.02.21-O391 mit E-Mail vom 24. März 2009 an A. sandte. Er habe sie an ihn gesandt, weil er das so gewollt habe und diese Offerte intern weitergegeben habe. A. sei die Schnittstelle zum BAFU gewesen. Aus diesem E-Mail-Verkehr habe er ersehen können, dass A. Projektleiter im BAFU sei (pag. 12-07-0-10). Vorgängig dazu habe es sicher E-Mail-Anfragen an die DD. AG gegeben (pag. 12-07-0-9). Er vermute sehr, A. habe die Offerte rückdatiert haben wollen aufgrund des Einladungsverfahrens bzw. um dieses zu beschleunigen. Er habe aber A. nicht nach dem Grund für die verlangte Rückdatierung gefragt (pag. 12-07-0-10). Auf Vorhalt und Frage, wie der Vertrag Nr. V810.000.09.037 zustande gekommen sei, erklärte H., A. habe von der I. AG den Vertrag mit dem BAFU nicht direkt abschliessen können. Er habe dabei ihnen (der DD. AG) das BAFU als direkten Kunden weitergegeben, und entsprechend habe die DD. AG mit der I. AG einen Provisionsvertrag abgeschlossen. Daraufhin sei die Offerte Nr. 09.02.21-O391 erfolgt und dann sei der vorliegende Vertrag erstellt worden. Er habe nie direkten Kontakt mit dem BAFU gehabt, sondern immer über A. (pag. 12-07-0-9). H. erklärte, A. sei im Namen der I. AG an sie (die DD. AG) gelangt und habe eine Offerte für ein Projekt im BAFU gewollt. Er habe gesagt, er könne diese Dienstleistung nicht über die I. AG abwickeln, weil sonst in diesem Projekt alles bei der I. AG gewesen wäre. Dafür habe er die DD. AG einsetzen wollen. Im Hintergrund sei darum ein Provisionsvertrag abgeschlossen worden. H. bestätigte, dass er den Vertrag im Namen der DD. AG unterzeichnete (pag. 12-07-0-10). Auf Vorhalt von Vertrag Nr. V810.000.09.043 erklärte H., das sei der Folgevertrag für den Einsatz von OO. im BAFU gemäss Offerte der DD. AG. Das sei auch wieder über A. gelaufen und genau gleich wie beim ersten Vertrag (pag. 12-07-0-12). Auf Vorhalt seines E-Mails an A. vom 11. Mai 2009 (vgl. vorne lit. a) sagte er, OO. habe eine Aufwandschätzung gemacht und diese an A. weitergegeben. A. habe dann alles an ihn (H.) weitergegeben, worauf er (H.) die Offerte erstellt habe (pag. 12-07-0-12 f.). Für den Folgevertrag hätten sie (DD. AG) die gleiche Vereinbarung mit A. gehabt und sie hätten ihm die genau gleiche Kommission
gezahlt (pag. 12-07-0-13). H. erklärte, er habe OO. persönlich gegenüber A. vorgestellt, aber nicht im BAFU. A. habe dann OO. im BAFU vorgestellt (pag. 12-07-0-15). Diese Aussagen von H. wurden bei dessen Schlusseinvernahme als Beschuldigter von der Verteidigung des Beschuldigten A. nicht angezweifelt.

H. erklärte in der Schlusseinvernahme, A. sei auf sie (die DD. AG) zugekommen betreffend Unterstützung mit Ressourcen (pag. 13-07-0-7). A. habe sie darum gebeten, OO. wegen zeitlicher Dringlichkeit des Projekts schon ab dem 9. März 2009 zur Verfügung zu stellen (pag. 13-07-0-8). Grund für die Verlängerung (d.h. für den Folgevertrag) sei gewesen, dass noch zusätzliche Mittel hätten beschafft werden müssen, um das Projekt weiterführen zu können; dieses habe länger gedauert als geplant (pag. 13-07-0-8). Auf Vorhalt, dass er OO. für diese Dienstleistung am 19. Februar 2009 zum Stundenansatz von Fr. 160.-- angeboten habe und dieser Ansatz gegenüber dem BAFU in der Offerte Nr. 09.02.21-O391 auf Fr. 169.14 erhöht worden sei, sagte er, er könne den Grund für die Erhöhung des Stundenansatzes nicht nennen. Er könne nicht bestätigen, dass dieser wegen der Provisionen für A. erhöht worden sei (pag. 13-07-0-10 Z. 1 ff.). H. ergänzte, er habe A. 2005 als Freelancer kennengelernt; A. sei damals als Einzelperson für Projekte zur Verfügung gestanden. Später sei er von A. über dessen Firma I. AG kontaktiert worden, mit der A. ihnen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt habe, um sie bei anderen Kunden zu platzieren. Daher sei eine gewisse Vertrauensbasis vorhanden gewesen, als A. mit seiner Anfrage, für das BAFU Unterstützung zu bieten, auf ihn zugekommen sei (pag. 13-07-0-10 Z. 8 ff.). H. bestätigte, dass die DD. AG von A. wegen der Vergabe dieser IT-Dienstleistungen aktiv angegangen worden sei; gemäss Angaben von A. seien es drei Anbieter gewesen. Er sei nach der Mail von A. nicht sicher gewesen, ob sie den Zuschlag erhalten würden (pag. 13-07-0-11). Der Verkaufsstundenansatz von Fr. 180.-- inkl. MWST sei damals wegen des Einladungsverfahrens die oberste Limite gewesen, die magische Grenze, bis zu der man habe offerieren dürfen (pag. 13-07-0-12).

c) O., der für das BAFU am 1. April 2009 den Vertrag mit der DD. AG betreffend den Einsatz von OO. unterzeichnete, wusste zunächst nicht, dass dieser mit seiner Tätigkeit bereits am 9. März 2009 begonnen hatte (pag. 12-07-0-35; 10-01-0-1891). Diese Kenntnis hatten nur der Beschuldigte A. und F..

2.4.2.4 Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 22. September 2010 zur Frage seiner Beteiligung an der Vergabe der beiden IT-Dienstleistungsaufträge an die DD. AG, sie hätten die DD. AG eingeladen; diese habe OO. vorgeschlagen. Sie hätten einfach jemanden gebraucht. Er habe den Vorschlag gemacht. Das sei der einzige gewesen, den sie damals gehabt hätten. Ein Einladungsverfahren hätte zeitlich nicht gereicht, da die Indikatorendatenbank am 30. Juni 2009 hätte fertig sein sollen (pag. 13-01-0-21). Es sei abgemacht gewesen, dass die Arbeiten mit dem ersten Vertrag hätten erledigt werden sollen. Da es zeitlich nicht gereicht habe, sei der Vertrag verlängert worden (pag. 13-01-0-22). Die Entscheidung, diese Aufträge im freihändigen Verfahren an die DD. AG zu vergeben, hätten J., B., O. und das GS UVEK getroffen (pag. 13-01-0-22). Der Beschuldigte erklärte, er kenne H. seit 2005, als er von ihm für einen nicht zustande gekommenen Einsatz als Freelancer angefragt worden sei. Er habe keine geschäftlichen Verbindungen zu ihm oder OO. (pag. 13-01-0-21 f.).

In der Schlusseinvernahme erklärte der Beschuldigte zum Vorwurf, dass er als Gesamtprojektleiter beim BAFU bei Auftragsvergaben entscheidend mitgewirkt und indirekt (über seine Firmen) Provisionen erhalten habe, er habe bezüglich der Provisionszahlungen seine Linienvorgesetzten, u.a. J., ein zweites Mal im Zusammenhang mit der Beschaffung von OO. darauf hingewiesen, dass er dabei Provisionen verdiene. J. habe gemeint, es sei o.k., aber das BAFU solle den Vertrag besser direkt mit der DD. AG machen, damit nicht alle Verträge über seine Firma (II. GmbH / NN. SA oder I. AG) laufen würden (pag. 13-01-0-948 f.). Er bestätigte, dass er im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschaffung Provisionen mit H. vereinbart hatte (pag. 13-01-0-954). Hinsichtlich des gegenüber dem ursprünglich offerierten Stundenansatz von Fr. 160.-- in den Offerten der DD. AG Nr. 09.02.21-O391 und 09.05.11-O395 auf Fr. 169.14 erhöhten Stundenansatzes sagte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, wie das zustande gekommen sei (pag. 13-01-0-979 Z. 25). Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass er im Zusammenhang mit der Beschaffung der IT-Dienstleistung „Solution Engineer Indikatoren Datenbank“ einen Projektmitarbeiter gesucht und dabei den ihm bekannten H. kontaktiert habe (pag. 13-01-0-0978 f.).

Der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt des E-Mails von H. vom 19. Februar 2009 und dessen Frage, ob gegenüber dem Endkunden ein höherer Stundenansatz möglich sei, er wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei. Grundsätzlich habe er der DD. AG nicht vorgeschrieben, was für einen Preis sie für ihre Mitarbeiter verlangen könne oder dürfe. Er denke, H. wisse selber, wie dieser Preis entstanden sei (GEV-Protokoll S. 17).

2.4.3 Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Beschaffung der IT-Dienstleistung H. kontaktierte. In der ersten Offerte vom 19. Februar 2009 nahm H. auf eine Besprechung mit dem Beschuldigten Bezug. H. erklärte, dass er im Zusammenhang mit der Offertstellung einzig mit dem Beschuldigten Kontakt hatte; dieser war für ihn die Kontaktstelle zum BAFU und er stellte ihm OO. vor. Der Beschuldigte bestätigte, dass er für diese Beschaffung H. anfragte und im BAFU den Vorschlag machte, die DD. AG zu berücksichtigen. OO. nahm seine Tätigkeit im BAFU offenbar auf Verlangen des Beschuldigten vorzeitig am 9. März 2009 auf, mithin vor Vertragsabschluss. Es steht fest, dass der Beschuldigte für das BAFU den Vertrag mit der DD. AG unterschriftsbereit erstellte. Er holte am 24./25. März 2009 nachträglich eine schriftliche Offerte ein, nachdem O. eine solche für das Dossier verlangt hatte, und bat H. um Rückdatierung auf den 21. Februar 2009. Der Beschuldigte will zwar nicht wissen, weshalb in dieser Offerte der Stundenansatz im Vergleich zum ersten Angebot um Fr. 9.14 höher war; nachdem aber H. ausdrücklich fragte, ob ein höherer Stundenansatz gegenüber dem Endkunden möglich sei, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dies bejaht hatte – er hat jedenfalls nichts unternommen, dass das BAFU den Vertrag auf Basis des ersten Angebots hätte abschliessen können. H. erklärte, oberste Limite – magische Grenze – im Einladungsverfahren sei ein Stundenansatz von Fr. 180.-- inkl. MWST gewesen. Dies entspricht praktisch dem vertraglichen Stundenansatz von Fr. 182.-- inkl. MWST.

2.4.4 Rechtliche Würdigung

2.4.4.1 Der Beschuldigte fällt unter den strafrechtlichen Beamtenbegriff (E. III.2.2.4.1).

2.4.4.2 Rechtsgeschäftliches Handeln

a) Der Beschuldigte hat bei einem Rechtsgeschäft mitgewirkt (E. III.2.2.4.2a).

b) Der Beschuldigte A. hat den Vergabeentscheid nicht selbst gefällt, jedoch in massgeblicher Weise beeinflusst. Er hat dies getan, indem er die Auswahl der Anbieter bestimmte und die DD. AG für die benötigte IT-Dienstleistung anfragte. Die Kontakte zwischen dem BAFU und der Anbieterin liefen nur über ihn. Er gab zu, den Vorschlag für die Vergabe zu Gunsten der DD. AG gemacht zu haben. Er hat mithin die Offerte der DD. AG als den Anforderungen entsprechend bewertet. Bei seinem Vorgehen hatte der Beschuldigte faktisch Entscheidungskompetenz, zumal er wusste, dass im freihändigen Verfahren nicht mehrere Offerten erforderlich sind. Bei der Vergabe des Folgevertrags an die DD. AG verhält es sich gleich.

c) Der Beschuldigte hat somit in tatbestandlich relevanter Weise Einfluss auf die Beschaffung der IT-Dienstleistung „Solution Engineer Indikatoren Datenbank“ genommen.

2.4.4.3 Pflichtverletzung

a) Die Mitwirkung im Vergabeverfahren kann dem Beschuldigten nur vorgeworfen werden, wenn in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung gegeben ist.

b) Hinsichtlich einer Interessenkollision des Beschuldigten und einer Verletzung der Ausstandspflicht kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.3b).

c) Nachdem der Beschuldigte von der DD. AG nachträglich – und nachdem die von der DD. AG zur Verfügung gestellte Fachkraft bereits im BAFU tätig war – auf Verlangen des Integrationsmanagers eine förmliche Offerte eingeholt hatte, wurde der Vertrag vom BAFU auf Basis dieser Offerte zu einem im Vergleich zum ursprünglichen Angebot um Fr. 9.15 höheren Stundenansatz abgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die DD. AG nachträglich und insbesondere nach Aufnahme der Tätigkeit für das BAFU ihr Angebot anpassen können sollte. Nur der Beschuldigte wusste, dass die DD. AG diese IT-Dienstleistung ursprünglich zu einem günstigeren Stundenansatz offeriert hatte. Er hat nicht abgeklärt, weshalb die DD. AG von ihrem ursprünglichen Angebot abwich, und das nachträglich erhöhte Angebot unbesehen an den Integrationsmanager weitergeleitet. Auch hat er seine Vorgesetzten, die Projektteammitglieder oder die Entscheidungsinstanz nicht über diesen Umstand informiert. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte die DD. AG in eine vorteilhafte Lage für eine Auftragsvergabe zu einem höheren Stundenansatz gebracht. Er hat mit seinem Handeln das Ermessen, welches ihm bei der Auswahl und Evaluation der Anbieter zustand, überschritten. Eine offensichtliche Ermessensüberschreitung bedeutet eine Pflichtverletzung.

2.4.4.4 Schädigung des öffentlichen Interesses

Der Beschuldigte hat das private Interesse der DD. AG am Erhalt eines Auftrags zu einem höheren Stundenansatz als dem ursprünglich offerierten bevorzugt gegenüber dem öffentlichen Interesse des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel (Art. 1 Abs. 1 lit. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB) und der Berücksichtigung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 37
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB i.V.m. Art. 21 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
BöB). Der finanzielle Schaden des Bundes liegt im erhöhten Aufwand; dieser beträgt Fr. 7‘823.25 (855 Stunden à Fr. 9.15; E. III.2.4.2.2). Es steht zudem fest, dass wegen des Verhaltens des Beschuldigten der Geschäftsführer der DD. AG davon ausgehen konnte, dass eine nachträgliche preisliche Erhöhung des Angebots – bei unveränderten Anforderungen und gleicher zu erbringender Leistung – durchaus möglich ist. Dadurch ist das Vertrauen der Anbieter in die Gleichbehandlung bei der Vergabe staatlicher Aufträge beeinträchtigt. Auch ein ideeller Schaden ist somit erstellt.

2.4.5 Vorsatz

Ein Handeln mit Wissen und Willen ist unzweifelhaft. Der Beschuldigte wusste, dass die DD. AG ursprünglich ein günstigeres Angebot eingereicht hatte. Indem er dies gegenüber den Vorgesetzten und der Entscheidungsinstanz verschwieg, wollte er, dass das nachträglich erhöhte Angebot der DD. AG beim Zuschlag berücksichtigt wird und es auf dieser Grundlage zum Vertragsabschluss kommt. Der unrechtmässige Vorteil der DD. AG entspricht dem finanziellen Schaden des Bundes (E. III.2.4.4.4). Der Beschuldigte beabsichtigte, dass der DD. AG ein solcher Vorteil zukommt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er zudem, dass er selber in den Genuss einer Provision der DD. AG kommt (E. IV.2.5.3). Provisionen, die aufgrund pflichtwidrigen Handelns anfallen, stellen einen unrechtmässigen Vorteil dar. Ein Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

2.4.6 Fazit: Der Beschuldigte hat den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Rahmen der Beschaffung der IT-Dienstleistung „Solution Engineer Indikatoren Datenbank“ in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

2.5 Vergabe IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ (Anklage Ziff. 1.1.3.4)

2.5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mit Unterstützung von E. und F. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz im Zeitraum Juni bis November 2009 die Vergabe der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ (Vertrag Nr. V810.000.09.093, Kostendach Fr. 217‘890.-- [Mandat C.]) an die P. GmbH gesteuert zu haben. Der Beschuldigte habe deren Geschäftsführer C. Ende Juni/Juli 2009, vier Monate vor Durchführung des Einladungsverfahrens, das Mandat „Testmanagement DaZu“ angeboten, dafür gesorgt, dass C. den technischen Teil des Pflichtenhefts verfasst habe, welches Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen gebildet habe, und die Preise der offerierenden Firmen Q. AG und R. AG an C. weitergegeben. C. habe in der Folge die Offerte der P. GmbH preislich nach unten angepasst; das habe C. einen unrechtmässigen Wettbewerbsvorteil verschafft. Mit seinem Vorgehen habe der Beschuldigte dafür gesorgt, dass das der Form nach durchgeführte Einladungsverfahren zu Gunsten der P. GmbH entschieden und eine Konkurrenzsituation umgangen worden sei; andere Marktteilnehmer seien faktisch ausgeschlossen worden. Dem Bund sei zumindest ein ideeller Schaden entstanden. Die P. GmbH habe einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von Fr. 137‘034.35 (Total der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden), der Beschuldigte einen solchen von Fr. 25‘290.-- erhalten (Anklageschrift S. 29 f.).

2.5.2 Äusserer Sachverhalt

2.5.2.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, schloss mit der P. GmbH am 17./23./25. November 2009 einen Vertrag betreffend „System Datenzugang (DaZu) - Testmanagement“ (Vertrags-Nr. V810.000.09.093; pag. B1-18-03-0-110 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasste die Durchführung und Überwachung des gesamten Testmanagements des DaZu-Systems (Vertrag Ziff. 3). Als verantwortliche Mitarbeiter wurden C., Testmanager, auf Seiten der Beauftragten und J., Leiter Sektion Umweltbeobachtung, auf Seiten des BAFU bezeichnet (Ziff. 5). Der Vertrag sah eine monatliche Rapportpflicht für alle geleisteten Arbeitsstunden vor (Ziff. 6); diese hatte an A. als verantwortlicher Fachprojektleiter des Teilprojekts „Testing“ zu erfolgen (vgl. „Projekt Jahresstatusbericht 2009“, Ziff. 2.5.5, pag. 10-01-0-2488 [Beilage 44 zum Schlussbericht BKP]; pag. 10-01-0-1915). Die Vergütung der Beauftragten wurde auf insgesamt maximal Fr. 217‘890.-- inkl. MWST (Kostendach) festgelegt sowie Fr. 161.40 pro Stunde (Ziff. 9). Es wurde eine Laufzeit vom 25. November 2009 bis 31. Dezember 2010 vereinbart (Ziff. 7). Für das BAFU zeichnete O..

Grundlage der Auftragsvergabe an die P. GmbH bildete ein Einladungsverfahren des BAFU gemäss Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VöB (pag. 10-01-0-1916; B1-18-03-0-135). Im Rahmen dieses Verfahrens fragte E. namens des BAFU am 20. Oktober 2009 die Q. AG, die R. AG und die P. GmbH für eine Offerte an (pag. 10-01-0-1916 f.; 13-04-0-54 ff.). Dem Einladungsschreiben war das von E. und F. erstellte Pflichtenheft „Testmanagement des Projekts Datenzugang (DaZu)“ beigefügt, das u.a. die technischen und anbieterbezogenen Anforderungen, Ziele, Termine, Aufbau des Angebots sowie die Zuschlags- und Bewertungskriterien festhielt (pag. B1-18-03-0-126 ff.; 10-01-0-1916). Die Q. AG reichte eine an A. und E. adressierte, undatierte Offerte (Nr. A09261) ein; die Leistungen wurden mit einem Kostendach von Fr. 222‘210.-- inkl. MWST bei einem Stundenansatz von Fr. 135.-- inkl. MWST angeboten (pag. 13-01-0-742 ff.; 10-01-0-1916). Die R. AG reichte zu Handen von A. eine auf den 28. Oktober 2009 datierte Offerte ein, in welcher sie ihre Leistungen mit einem Kostendach von Fr. 214‘000.-- inkl. MWST bei einem Stundenansatz von Fr. 167.-- inkl. MWST anbot (pag. 13-01-0-722 ff.; 10-01-0-1916). Die P. GmbH reichte eine an A. adressierte, auf den 30. Oktober 2009 datierte Offerte (Nr. O1807) ein, welche ein Kostendach von Fr. 217‘890.-- inkl. MWST bei einem Stundenansatz von Fr. 161.40 inkl. MWST vorsah (pag. B1-18-03-0-116 ff.). Laut der von F. am 10. November 2009 unterzeichneten „Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB“ haben die drei genannten Unternehmen ein Angebot eingereicht (pag. 13-01-0-867). F. nahm die Auswertung der drei Offerten vor (pag. 10-01-0-1917). Er hielt in einer an O. adressierten Aktennotiz mit dem Titel „Dazu Testing Offertbewertung“ vom 10. November 2009 fest: „Gemäss unserer Auswertung fällt das Los an die Firma P. GmbH“ (13-01-0-865 f.). Obwohl im Einladungsschreiben der 26. Oktober 2009 als Eingabetermin genannt wird (pag. 13-04-0-55), kann davon ausgegangen werden, dass alle Eingaben als gültige Angebote bewertet wurden. F. erteilte im Namen des BAFU am 13. November 2009 an Q. AG und R. AG Absagen mit der Begründung, man habe ein in preislicher (Q. AG) bzw. in terminlicher (R. AG) Hinsicht günstigeres Angebot erhalten (pag. 10-01-0-1917, -2550, -2552). Gleichentags informierte er C., dass die P. GmbH den
Zuschlag erhalte und der Vertrag vorbereitet werde (pag. 10-01-0-1918, -2554). Danach übermittelte er den Vertrag an O. (pag. 10-01-0-1918, -2556), der ihn am 19. November 2009 im Namen des BAFU unterzeichnete (pag. 10-01-0-1918).

2.5.2.2 a) C. gründete am 12. Februar 2009 die Firma P. GmbH; er ist bis heute deren Inhaber und Geschäftsführer. Aus der zusammen mit D. gegründeten G. GmbH (E. II.5.2.1) schied er am 2. März 2009 aus (pag. 10-01-0-1767).

b) D. schrieb an C. mit E-Mail vom 18. Juni 2009: „Betr. der Sache im BAFU; melde dich bitte direkt bei A. betr. einem Mandat DaZu“ (pag. 13-01-0-772). C. antwortete ihm gleichentags: „Betreffend DaZu werde ich mich bei A. melden“ (pag. 13-01-0-772). Mit E-Mail vom 20. Juni 2009 mit dem Betreff „Testing DaZu“ schlug C. A. vor, sich „betreffend Testing im DaZu“ bei Gelegenheit einmal zusammenzusetzen, worauf A. am 1. Juli 2009 anbot, sich in der darauffolgenden Woche zu treffen (pag. 13-01-0-774 f.).

c) A. sandte C. mit E-Mail vom 7. Juli 2009 (mit Kopie an E.) das Dokument „Pflichtenheft – Personelle Unterstützung für die Beschaffung von Business Intelligence Lizenzen“ des BAFU und schrieb: „…anbei sende ich dir das besprochene Pflichtenheft für das Testing als Beispiel. Der B. kann dir helfen, er hat das Dok erstellt“ (pag. 10-01-0-2559 ff. [Beilage 56 zum Schlussbericht BKP]; 10-01-0-1921). E. orientierte F. mit E-Mail vom 22. Juli 2009, dass C. „einen gewissen Part für das Pflichtenheft Testing für DaZu erstellen“ müsse und fragte, ob es dazu einen Anforderungskatalog gebe, da C. danach gefragt habe (pag. 10-01-0-2567 [Beilage 57 zum Schlussbericht BKP]; 10-01-0-1921). Am 19. August 2009 fragte C. A. an, ob er (A.) ihm (C.) „die Präsentation schicken [könne]“, dann könne er sich „auf die Socken machen, was das Pflichtenheft [angehe]“ (pag. 13-01-0-779; 10-01-0-1921). C. hakte diesbezüglich am 21. August 2009 bei A. nach und fragte, ob er ihm „die DaZu Slides“ schicken könne, dann könne er „das Pflichtenheft fertigmachen“ (pag. 13-01-0-780; 10-01-0-1922). Mit E-Mail vom 31. August 2009 sandte C. A. einen „Input für das DaZu Testing Pflichtenheft (Anforderungen, Ziele, Termine, etc.)“ (pag. 10-01-0-2559 ff. [Beilage 56 zum Schlussbericht BKP]; 10-01-0-1922). Mit E-Mail vom 2. September 2009 übermittelte E. die überarbeitete Version des von C. erstellten Pflichtenhefts „Testmanagement DaZu“, welches er am 31. August 2009 von A. erhalten hatte, an F. (pag. 10-01-0-2571 [Beilage 58 zum Schlussbericht BKP]; 10-01-0-1922). Die von E. überarbeitete Version des Pflichtenhefts wurde in den von C. erstellten Kapiteln (Anbieterbezogene Anforderungen, Ziele und Termine) nur unwesentlich ergänzt (pag. 10-01-0-2572 ff. [Beilage 58 zum Schlussbericht BKP]; 10-01-0-1922 f.). C. wurde von E. mit E-Mail vom 4. September 2009 orientiert, dass er (E.) und F. „noch einige Inputs eingepflegt“ hätten; A. und F. würden sich dies ansehen und gegebenenfalls auf ihn (C.) zukommen (pag. 13-01-0-791). Das Pflichtenheft wurde nochmals von F. überarbeitet und am 10. September 2009 an A. und E. weitergeleitet (pag. 10-01-0-2581 ff. [Beilage 59 zum Schlussbericht BKP]; 10-01-0-1923). Das Pflichtenheft bildete sodann Bestandteil der Einladungsunterlagen (pag. 10-01-0-1916 Fn. 659; 13-04-0-54 ff.).

d) F. schrieb A. am 8. September 2009 (E-Mail-Betreff: „DaZu Testing Offerte einholen, wo?“): „Meinerseits ist das Pflichtenheft fertig. Wenn du mir ein paar Namen nennst, kann ich die Offerten einholen“ (pag. 13-01-0-794). Am 28. September 2009 erkundigte sich C. bei E., wie es mit dem DaZu Testing aussehe, worauf ihm dieser beliebt machte, sich bei F. oder A. zu erkundigen (pag. 10-01-0-2596 [Beilage 60 zum Schlussbericht BKP]; 10-01-0-1923). E. schrieb C. mit E-Mail vom 20. Oktober 2009: „Hoi C., kennst du noch eine Testing-Firma, die sicher keine Chance hat gegen Dich?“; C. antwortete ihm gleichentags: „Ihr könnt ja irgend eine Entwicklungsbude anschreiben, welche sich nicht wirklich mit Testing befassen tut. Oder sonst eine komische IT Firma…“ (pag. 13-01-0-796 f.). Ebenfalls am 20. Oktober 2009 lud E. die Firmen P. GmbH, Q. AG und R. AG zur Offertstellung ein (pag. 10-01-0-1916; 13-04-0-54). Am 26. Oktober 2009 teilte er F. mit, dass drei Offerten eingehen würden; die Firmen P. GmbH, R. AG und Q. AG hätten bestätigt, dass sie eine Offerte einreichen werden (pag. 13-01-0-857). C. sandte A. mit E-Mail vom 26. Oktober 2009 „einen ersten Draft [engl. für Entwurf] der Offerte für das DaZu Testing“ und bat ihn um ein Feedback. Zum Stundenansatz schrieb er: „Ich kenne das Budget nicht. Wir müssen dann je nach Situation flexibel sein (Anzahl Stunden, Stundensatz, etc.). Auch wenn du für das ‚Vermitteln‘ dieses Mandates noch eine Provision erwartest.“ Er schlug ein möglichst rasches Treffen vor, um diese Punkte zu diskutieren (pag. 13-01-0-800). Die der E-Mail angehängte Offerte Nr. O1807 war auf den 30. Oktober 2009 datiert; sie sah Kosten von total Fr. 323‘000.-- inkl. MWSt vor (1‘900 Stunden à Fr. 170.--; pag. 13-01-0-801 ff.). Gemäss Spesenbeleg der II. GmbH trafen sich A. und C. am folgenden Tag zum Nachtessen (pag. BKP-12-01-007/BA-08-0058). C. übermittelte am 28. Oktober 2009 seine E-Mail an A. vom 26. Oktober 2009 mit dem Offertenentwurf an E.; dabei nahm er auf ein gerade vorher geführtes Telefongespräch Bezug (pag. 13-01-0-822 f.). E. machte C. gleichentags diverse Verbesserungsvorschläge; u.a. solle er den Preis nochmals überdenken, da „keine WTO ausgeschrieben“ worden sei; die Offerte sei „sehr G. GmbH-lastig“, weshalb er empfehle, ein eigenes Template zu erstellen, „vor allem für das
BAFU“; die Ausführungen bei „Vorstellung der P. GmbH“ seien eher knapp, ebenso bei „Vorstellung des Consultants“; „Argumente aus Sicht des Offertstellers für einen allfälligen Zuschlag“ würden komplett fehlen; C. solle sich streng an die vorgegebene Struktur des Pflichtenhefts halten, da dies bewertet werde (pag. 13-01-0-822). Mit E-Mail vom 29. Oktober 2009 sandte C. E. und A. „eine revidierte Version des Drafts“ und bedankte sich bei ihnen für das Feedback (pag. 13-01-0-821 f.). E. antwortete C. gleichentags per E-Mail (mit Kopie an A.), dass diese Version viel besser sei als die erste, aber er solle „nicht an die BAFU-Mail-Adresse von A. senden! Das macht keine Freude…“ (pag. 13-01-0-821).

e) Mit E-Mail vom 30. Oktober 2009 leitete A. die von der Firma R. AG am 29. Oktober 2009 beim BAFU eingereichte Offerte zunächst an seine E-Mail-Adresse bei der II. GmbH und von dort an C. weiter, verbunden mit dem Hinweis „FYI, bitte vertraulich!!!“ (13-01-0-827). Gleichentags teilte E. C. mit, die Q. AG habe soeben „mit 222‘210.-- offeriert“ (pag. 13-01-0-825). Ebenfalls mit E-Mail vom 30. Oktober 2009 leitete A. die von der Firma Q. AG am 30. Oktober 2009 beim BAFU eingereichte Offerte zunächst an seine E-Mail-Adresse bei der II. GmbH und von dort wiederum an C. weiter, mit dem Hinweis „FYI, auch vertraulich“ (pag. 13-01-0-848).

f) E. bat F. mit E-Mail vom 30. Oktober 2009 um ein Feedback zum angepassten Bewertungsraster, worauf dieser antwortete, er könne die Auswertungskriterien anpassen, wie er wolle; dadurch, dass die R. AG gratis sei, schwinge sie mit 244 Punkten oben aus; die P. GmbH komme „flach raus“ (pag. 13-01-0-858). Mit E-Mail vom 2. November 2009 mit dem Betreff „DaZu Angebot“ erkundigte sich C. bei A. (mit Kopie an E.) danach, welche Anpassungen er vornehmen müsse, „sicherlich am Preis/Stundenanzahl“, damit er die definitive Version an seine BAFU-Adresse schicken könne. A. antwortete ihm gleichentags: „…werde es noch heute anschauen und dir Bescheid geben“ (pag. 13-01-0-849 f.). Am 3. November 2009 fragte C. bei A. nach, wie es aussehe, und fügte bei: „Ihr müsst den anderen beiden Firmen sicherlich auch bald ein Feedback geben“ (pag. 13-01-0-849). Am 4. November 2009 schrieb C. E., er solle ihn wissen lassen, falls er noch irgendetwas von ihm brauche; er denke da an „angepasste Offerte, etc.“. E. antworte, er schaue das an und gebe ihm dann durch, „an welchen Schrauben wir noch drehen sollten“ (pag. 13-01-0-852). Am 5. November 2009 sandte E. C. eine Zusammenstellung mit Angaben aus den Offerten der Firmen P. GmbH, Q. AG und R. AG hinsichtlich Kostendach, Anzahl Stunden, Stundenansatz und Tagesansatz. Für die P. GmbH war ein Preis von Fr. 238‘000.--, für die Q. AG und die R. AG ein solcher von Fr. 222‘210.-- bzw. Fr. 214‘000.-- angegeben. Die E-Mail schloss mit den Worten: „Was meinst du dazu? Ruf mich mal an…“ (pag. 13-01-0-854). C. sandte E. gleichentags „die korrigierte Version“ der Offerte und bemerkte, er sei „zwar immer ein bisschen höher als Q. AG“ (pag. 13-01-0-854). Am 9. November 2009 teilte E. C. mit: „Du müsstest noch 4‘784 CHF günstiger werden. Oder anders gesagt nicht über 221‘176 kommen, sonst können wir nicht glaubwürdig die P. GmbH evaluieren“ (pag. 13-01-0-862 f.). C. sandte ihm umgehend „die angepasste Variante“ (pag. 13-01-0-862).

g) C. fragte F. mit E-Mail vom 11. November 2009, ob er ihm „Unterlagen, welche für das Testing relevant sein könnten, im Voraus zuschicken [könne]“; so könne er sich „bereits ein bisschen vorbereiten“; falls dies möglich sei, solle F. die Unterlagen über seine „Email bei der G. GmbH schicken, nicht über die BAFU“ (pag. 13-03-0-81). F. sandte C. am 13. November 2009 – am Tag, als er ihn offiziell über die Vergabe des BAFU-Auftrags orientierte und den Firmen R. AG und Q. AG die Absage mitteilte (E. III.2.5.2.1) – einen Link zu Dateien, welche C. einigen Lesestoff bieten sollten (pag. 13-03-0-80).

2.5.2.3 a) C. stellte im Vorverfahren nicht in Abrede, dass A. ihm vier Monate vor der Durchführung des Einladungsverfahrens das BAFU-Mandat „Testmanagement DaZu“ angeboten hatte (pag. 13-05-0-701 Z. 4 ff.). Er bestätigte auch, den technischen Teil des Pflichtenheftes für das Einladungsverfahren „Testmanagement DaZu“ verfasst und von E. Tipps hinsichtlich Gestaltung und Aufbau der Offerte der P. GmbH erhalten zu haben sowie darüber informiert worden zu sein, welche Offerteninhalte bewertet würden (pag. 13-05-0-701 Z. 18 ff.). Er bestätigte, die Preise der Firmen R. AG und Q. AG von A. erhalten zu haben, bezüglich Q. AG zudem auch von E. (pag. 13-05-0-701 f. Z. 28 ff. bzw. 1 ff.). Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Offerten der konkurrierenden Firmen nicht hätten zu ihm kommen dürfen (pag. 13-05-0-172 Z. 11 ff.). Er bestätigte seine E-Mail-Anfrage an E. vom 4. November 2009 betreffend einer Anpassung der Offerte der P. GmbH und dessen Antwort, dass er (E.) ihm mitteilen werde, „an welchen Schrauben noch gedreht werden sollte“ (pag. 13-05-0-702 Z. 5 ff.).

b) E. bestritt im Vorverfahren den ihm vorgehaltenen Sachverhalt nicht. Er machte geltend, dass er als Projektassistent keine Entscheidungen gefällt habe; diese seien im Team gefällt oder vom Projektleiter vorgegeben worden (pag. 13-04-0-554 ff.). Einen Schaden für das BAFU sehe er nicht, da die Offerte der P. GmbH schliesslich nach unten korrigiert und dadurch für das BAFU Geld gespart worden sei (pag. 13-04-0-557 Z. 13 ff.). E. räumte ein, die P. GmbH über die Angebote der Mitanbieterinnen informiert zu haben; er erklärte dies damit, dass er C. eine Chance habe geben wollen, aufgrund seiner Skills und nicht seines Preises (pag. 13-04-0-19 Z. 25 ff.). Die weitere Frage, ob er im Zusammenhang mit der WTO-Ausschreibung für das Gesamtprojekt DaZu mit den Anbieterfirmen im Vorfeld des Vergabeentscheids Kontakt gehabt habe, verneinte E. und meinte, „dies wäre Befangenheit“ (pag. 12-03-0-15 Z. 11 ff.).

c) F. bestritt im Vorverfahren den ihm vorgehaltenen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ nicht (pag. 13-03-0-207 Z. 20 ff.; -208 Z. 18 f., 28 f.; -209 Z. 11 ff.; -211 Z. 8 ff.). Mit Bezug auf den E-Mail-Verkehr mit C. vom 11. und 13. November 2009 (E. III.2.5.2.2g) räumte er ein, dass es sich dabei schon um Insiderwissen gehandelt habe. Deshalb sei es von ihm wohl bewusst nicht über das BAFU-Mail geschickt worden (pag. 12-01-0-19 Z. 11 ff.). Ihm und C. sei sehr wahrscheinlich bewusst gewesen, dass die Informationen zu früh verschickt worden seien (pag. 13-03-0-213 Z. 28 f.). Hinsichtlich der Preisanpassungen der P. GmbH sei er nicht im Bild gewesen (pag. 13-03-0-212 Z. 27 f.). Sämtliche Aufträge im Projekt DaZu habe er von der I. AG, seinem Arbeitgeber, erhalten, nicht vom BAFU direkt, und zwar meistens von A. als Projektleiter und Chef der I. AG, aber auch von E. (pag. 13-03-0-208 f. Z. 30 ff. bzw. Z. 1 f.). C. sei in der G. GmbH sein Personalchef gewesen. Er hätte damals „ds Hüetli“ wechseln und C. nicht mehr als Vorgesetzten, sondern als neutrale Person ansehen sollen, doch habe er das nicht so schnell geschafft (pag. 13-03-0-207 Z. 20 ff.).

d) Der Beschuldigte A. räumte im Vorverfahren ein, dass C. ihm geholfen habe, das Pflichtenheft für das Testmanagement zu erstellen. Seiner Ansicht nach habe das jedoch keinen Einfluss auf den Beschaffungsentscheid gehabt, weil die zur Offerte eingeladenen Unternehmen die gleichen Chancen gehabt hätten; sie hätten über die gleichen Informationen verfügt wie C., weshalb diesem kein Vorteil entstanden sei. Da sich die Preise aller drei Firmen im ähnlichen Rahmen bewegt hätten, sei weder dem BAFU noch sonst jemandem ein Schaden entstanden. Hätte sich J. für eine andere Offerte entschieden, wäre es zu ähnlichen Ausgaben gekommen. Er habe J. gesagt, dass jeder der drei Anbieter qualifiziert sei, aber mit C. als ehemaligem Geschäftspartner hätten sie schon zusammengearbeitet und sie würden seine Arbeit kennen, was bei den anderen nicht der Fall sei. Wenn jemandem ein Vorwurf zu machen sei, dann ihm (A.), weil er C. gegenüber J. empfohlen habe. Empfehlungen zu machen sei ihm als Berater und Gesamtprojektleiter zugestanden (pag. 13-01-0-956 f. Z. 21 ff. bzw. Z. 1 ff., -980 Z. 29 ff., -981 Z. 21 ff.).

2.5.2.4 a) In der Hauptverhandlung bestätigte C. seine früheren Aussagen; er fügte bei, dass das nicht seine Initiative gewesen sei. Er erklärte, er wisse nicht mehr, wann er gewusst habe, dass der Zuschlag an die P. GmbH gehen werde. Er wisse auch nicht mehr, weshalb er von F. vor der Mitteilung der Zusage Unterlagen für die Vorbereitung des Testing verlangt habe (GEV-Protokoll S. 17).

b) E. bestätigte ebenfalls seine früheren Aussagen (GEV-Protokoll S. 19 Z. 7). Er erklärte, er habe sich keine grossen Gedanken darüber gemacht, ob das Weiterleiten von Informationen an die P. GmbH zulässig sei oder nicht. Er habe in der Funktion als Projektassistent die Aufträge seiner Vorgesetzten entgegen genommen und ausgeführt. Er sei sich bewusst gewesen, dass diese Informationen C. einen Vorteil verschafften. Es sei ihm vor allem darum gegangen, den Preis der P. GmbH herunterzuholen (GEV-Protokoll S. 19 Z. 13 ff., 21 f.).

c) F. erklärte, als er die Aktennotiz „DaZu Testing Offertenbewertung“ vom 10. November 2009 erstellt habe, worin er festgehalten habe, dass das Los gemäss Auswertung auf die P. GmbH falle (pag. 13-01-0-865 f. bzw. BKP-07-01-40 / BA-08-19), habe er nicht gewusst, dass die P. GmbH die Offerte mehrmals preislich nach unten angepasst habe; das habe er erst beim Durchlesen der Akten erfahren (GEV-Protokoll S. 18 Z. 39). Er wisse nicht mehr, weshalb er mit E-Mail vom 30. Oktober 2009 E. mitgeteilt habe, dass die P. GmbH flach rauskomme. Die R. AG habe er in der Tabelle mit dem Wert 0 eingetragen, weil er von ihr noch keinen Preis gekannt habe (GEV-Protokoll S. 18 Z. 29 ff.). Er habe C. vor der offiziellen Mitteilung des Zuschlags Unterlagen zum Testing geschickt, weil er von ihm darum gebeten worden sei (GEV-Protokoll S. 18 Z. 14).

d) A. erklärte, es sei darum gegangen, dem Kunden gut qualifizierte Unternehmen mit ähnlichen Preisgefügen und vergleichbare Offerten in der gleichen Qualität vorzulegen. Der Kunde habe frei von Beeinflussung entscheiden können, welchen Bewerber er wolle. Es sei aus seiner Sicht irrelevant, was mit C. oder anderen Personen abgesprochen worden sei (GEV-Protokoll S. 19 Z. 35 ff.). Auf die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass C. einen Vorteil gehabt habe, wenn er die Preise der Mitanbieterinnen kenne und seine Offerte anpassen könne, sagte A., jemand, der seine Offerte nach unten anpasse, habe eher einen Nachteil als einen Vorteil, da er für die gleiche Leistung weniger verdiene (GEV-Protokoll S. 20 Z. 1 ff.). A. bestätigte, dass er gegenüber J. C. empfohlen habe (GEV-Protokoll S. 20 Z. 14 ff., 30 f.).

2.5.3 Beweismässig ergibt sich zusammenfassend, dass sich C. auf Empfehlung von D. im Juni 2009 bei A. über das Mandat „Testmanagement DaZu“ erkundigte. A. bot C. rund vier Monate vor Durchführung des Einladungsverfahrens an, sich diesbezüglich für eine Besprechung zu treffen. A. sorgte mit Unterstützung von E. und F. dafür, dass C. den technischen Teil des Pflichtenhefts, welches Bestandteil der späteren Ausschreibungsunterlagen bildete, verfasste. Als das Pflichtenheft fertig erstellt war, fragte F. A., welche Firmen er für Offerten anfragen solle. E. bat C. um Vorschläge für Firmen, welche gegen die P. GmbH keine Chance haben. E. lud die Firmen P. GmbH, Q. AG und R. AG zur Offertstellung ein. E. gab C. Tipps zur Verbesserung der eingereichten Offerte („Draft“). C. fragte A. und E. an, welche preislichen Anpassungen nötig sind. A. gab C. die Preise der Firmen Q. AG und R. AG bekannt, worauf dieser seine Offerte preislich anpasste. E. teilte C. mit, welche weiteren Preisanpassungen nötig sind, damit die Evaluation zugunsten der P. GmbH erfolgen kann. Daraufhin setzte C. den Preis nochmals tiefer an. Schon vor der offiziellen Mitteilung des Zuschlags an die P. GmbH bat C. F. um Unterlagen, mit denen er sich auf das „Testing“ vorbereiten konnte. Gegenüber J. empfahl A. C. bzw. die P. GmbH. Aufgrund des E-Mail-Verkehrs und der Aussage von E. ist erstellt, dass E. als Projektassistent von A. grundsätzlich auf dessen Anweisungen hin gehandelt hat.

2.5.4 Rechtliche Würdigung

2.5.4.1 Der Beschuldigte fällt unter den strafrechtlichen Beamtenbegriff (E. III.2.2.4.1).

2.5.4.2 Rechtsgeschäftliches Handeln

a) Der Beschuldigte hat bei einem Rechtsgeschäft mitgewirkt (E. III.2.2.4.2a).

b) Der Beschuldigte A. hat den Vergabeentscheid nicht selbst gefällt, jedoch in massgeblicher Weise beeinflusst. Er hat vor der Durchführung des Einladungsverfahrens – unter Mithilfe von E. und F. – die P. GmbH für die Erstellung des technischen Teils des Pflichtenhefts beigezogen. F. fragte A., welche Firmen für Offerten angefragt werden sollen; E. schrieb die Firmen P. GmbH, Q. AG und R. AG an. A. erklärte zunächst, die vorgenannten Firmen selber angefragt zu haben; danach erklärte er, E. habe das übernommen (E. II.2.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass A. bei der Auswahl der Firmen mitbestimmt hat. Die drei Offerten waren an A. gerichtet; er hat von ihnen Kenntnis erhalten, was er bestätigte (E. II.2.2.2). A. bestätigte, dass er C. – mithin die Firma P. GmbH – gegenüber J. empfohlen hat. J. stellte beim Entscheid in der Regel auf die Vorschläge von A. ab (E. II.2.2.3).

c) Der Beschuldigte hat somit in tatbestandlich relevanter Weise Einfluss auf die Beschaffung der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ genommen.

2.5.4.3 Pflichtverletzung

a) Die Mitwirkung im Vergabeverfahren kann dem Beschuldigten nur vorgeworfen werden, wenn in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung gegeben ist.

b) Hinsichtlich einer Interessenkollision des Beschuldigten und einer Verletzung der Ausstandspflicht kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.3b).

c/aa) Gemäss Anklage nahm die P. GmbH am Vergabeverfahren teil, obwohl sie auf Veranlassung des Beschuldigten den technischen Teil des Pflichtenhefts, einen Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen, verfasst habe. Der Beschuldigte habe damit der P. GmbH einen unrechtmässigen Wettbewerbsvorteil verschafft.

bb) Die Regeln über die Vorbefassung legen fest, ob jemand, der bereits im Rahmen der Vorbereitung und/oder der Durchführung des Submissionsverfahrens Leistungen erbracht oder Know-how eingebracht hat, als Anbieter bzw. Zuschlagsempfänger in Betracht kommen darf. Bei der Beantwortung dieser Frage spielt das Gleichbehandlungsgebot eine zentrale Rolle (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 1044). Im geltenden BöB sind weder Tatbestand noch Rechtsfolge der Vorbefassung geregelt (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 1045). Aus dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich, dass vorbefasste Anbieter aus dem Beschaffungsverfahren grundsätzlich auszuschliessen sind. Eine Vorbefassung liegt vor, wenn ein Anbieter bei der Vorbereitung eines Submissionsverfahrens in nicht bloss untergeordneter Weise mitgewirkt hat, sei es durch das Verfassen von Projektgrundlagen, durch das Erstellen von Ausschreibungsunterlagen oder durch das Informieren der Beschaffungsstelle über bestimmte technische Spezifikationen des zu beschaffenden Gutes. Die Ausarbeitung wesentlicher Teile der Ausschreibungsunterlagen gilt als nicht bloss untergeordnete Mitwirkung und hat daher zum Ausschluss des entsprechenden Anbieters aus dem Beschaffungsverfahren zu führen (Urteil des Bundesgerichts 2P.164/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3). Seit dem 1. Januar 2010 ist die Vorbefassung auf Verordnungsstufe ausdrücklich normiert: Nach Art. 21a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
VöB (Fassung vom 18. November 2009; AS 2009 6149) schliesst die Auftraggeberin einen Anbieter aus einem Verfahren wegen Vorbefassung namentlich dann aus, wenn sich ein aus der Beteiligung an der Vorbereitung der Beschaffung entstandener Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgleichen lässt (Abs. 1 lit. a). Diese geeigneten Mittel sind in Art. 21a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
VöB in nicht abschliessender Weise aufgezählt (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 1047). Unter Hinweis auf Art. 21a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
VöB und die Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK) erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht, die Praxis des Bundesgerichts, nach welcher (nur) eine qualifizierte Vorbefassung zum Verbot der Teilnahme am Submissionsverfahren führt, für das Vergaberecht des Bundes zu übernehmen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3013/2012 vom 31. August 2012 E. 3.7; B-7571/2009 vom
20. April 2011 E. 4.8). Die Ausarbeitung eines Leistungsbeschriebs durch einen Unternehmer hat grundsätzlich zur Folge, dass dieser als Anbieter in der betreffenden Submission infolge Vorbefassung keine Offerte einreichen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3013/2012 vom 31. August 2012 E. 9, 10). Darin ist mithin eine Intensität der Vorbefassung zu sehen, die sich nicht ausgleichen lässt (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 1048). Das 3. Kapitel der VöB, welches die übrigen (d.h. nicht unter das BöB und das GPA fallenden) Beschaffungen des Bundes regelt, enthält keine Bestimmungen zur Vorbefassung. Das Gleichbehandlungsgebot gilt indessen in allen Beschaffungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB i.V.m. Art. 1 lit. b
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 1 Gegenrecht - (Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie 52 Abs. 2 BöB)
1    Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt.
2    Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen2 veröffentlicht.
3    Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.
und Art. 4
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 4 Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien - (Art. 12, 26 und 27 BöB)
1    Die Auftraggeberin kann die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Lohngleichheit insbesondere dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) übertragen. Das EBG bestimmt die Einzelheiten seiner Kontrollen in einer Richtlinie. Die Auftraggeberin kann die Selbstdeklarationen der Anbieterinnen über die Einhaltung der Lohngleichheit dem EBG weiterleiten.
2    Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann die Auftraggeberin neben den Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 6 BöB die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der ILO verlangen, soweit die Schweiz sie ratifiziert hat.
3    Bei Leistungen, die im Ausland erbracht werden, sind neben dem am Ort der Leistung geltenden Umweltrecht die Übereinkommen gemäss Anhang 2 massgeblich.
4    Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte, in Anhang 3 beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern.
VöB). Es handelt sich hierbei um eine auf Verfassungsstufe geregelte Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

cc) Die P. GmbH hat auf Veranlassung des Beschuldigten den technischen Teil des Pflichtenhefts mitverfasst, also einen wesentlichen Teil der Ausschreibungsunterlagen für die Beschaffung (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 18 Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftrag - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung namentlich fest:
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung namentlich fest:
a  ob die Gewinnerin einen Folgeauftrag erhält;
b  welche Ansprüche den Teilnehmerinnen zustehen (insbesondere Preise, Entschädigungen, allfällige Ankäufe).
2    In der Ausschreibung ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsanspruch die Urheberinnen und Urheber von Beiträgen haben, sofern:
a  ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde; und
b  eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
b1  Die Auftraggeberin vergibt den Auftrag an Dritte, obschon das unabhängige Expertengremium empfohlen hat, er sei der Urheberin oder dem Urheber des Beitrags zu erteilen.
b2  Die Auftraggeberin verwendet den Beitrag mit dem Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers weiter, ohne dass sie dieser oder diesem einen Folgeauftrag erteilt.
VöB; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3013/2012 vom 31. August 2012 E. 9.3.2). Dieses bildet Grundlage für die Offertstellung und den Inhalt des abzuschliessenden Vertrags. Die P. GmbH erhielt dadurch einen bedeutenden Wissensvorsprung gegenüber Mitbewerbern. Da sie ihren Beitrag im Juli/August 2009 leistete, die Einladung an die Anbieter aber erst am 20. Oktober 2009 – mit Eingabefrist 26. Oktober 2009 – erfolgte, hatte sie überdies die Möglichkeit, sich frühzeitig, vor allen anderen Anbietern, etwa mit der Kalkulation sowie dem erforderlichen Ressourceneinsatz zu befassen und entsprechende Planungen in die Wege zu leiten. Mit anderen Worten konnte sie von einem erheblichen Wissensvorsprung profitieren, welcher den weiteren Bewerbern gegenüber nicht offengelegt oder ausgeglichen wurde. Die P. GmbH hätte demzufolge vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen bzw. nicht eingeladen werden dürfen. Der Beschuldigte hat nicht dafür gesorgt, dass dies erfolgt ist. Er hat ausserdem die Entscheidungsinstanz nicht über die Rolle der P. GmbH in der Vorbereitung des Beschaffungsverfahrens informiert. Dieses Verhalten ist dem Beschuldigten als Verletzung der Amtspflicht anzulasten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die nach heutigem Verordnungsrecht grundsätzlich mögliche Ausgleichung eines durch Vorbefassung entstandenen Wettbewerbsvorteils nicht gegeben war. Der Beschuldigte hat überdies keine allfälligen Ausgleichsmassnahmen getroffen (vgl. Art. 21a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
VöB). Eine Pflichtverletzung des Beschuldigten wäre daher selbst dann zu bejahen, wenn man eine Ausnahme vom Verfahrensausschluss in Betracht ziehen wollte.

d/aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten die Weitergabe der Preise der Mitbewerberinnen an die P. GmbH vor; er habe ihr damit einen unrechtmässigen Wettbewerbsvorteil verschafft. Die Anklage sieht darin eine weitere Pflichtverletzung.

bb) In den dem Gesetz unterstellten Beschaffungen, d.h. bei öffentlicher Ausschreibung (E. III.1.4.2), dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Verhandlungen geführt werden (Art. 20 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 20 Einladungsverfahren - 1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
1    Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
2    Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt sie Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
3    Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung.
BöB). Der Bundesrat regelt das Verfahren nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit, der Schriftlichkeit und der Gleichbehandlung (Art. 20 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 20 Einladungsverfahren - 1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
1    Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
2    Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt sie Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
3    Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung.
BöB). Dieses ist in Art. 26
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB)
VöB näher geregelt. Bei den übrigen Beschaffungen (nach dem 3. Kapitel der Verordnung [Art. 32 ff
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 32 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
. VöB]; E. III.1.4.3) ist die Möglichkeit von Verhandlungen hingegen nicht vorgesehen. Möglich ist bei den Verfahren nach dem Gesetz auch die Angebotsbereinigung in technischer und rechnerischer Hinsicht, damit die Angebote objektiv vergleichbar sind (Art. 25
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB). Seit 1. Januar 2010 ist dabei Schriftlichkeit vorgeschrieben, wenn die Auftraggeberin hierfür die Anbieter kontaktiert (Art. 25 Abs. 2
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB). Der Gleichbehandlungsrundsatz verböte es, dass die Vergabebehörde oder ein Submittent im Rahmen der Offertbereinigung ein Angebot ergänzt oder ändert. Im öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes sind jedoch – als Ausnahme von diesem Grundsatz – Angebotsänderungen, einschliesslich Abgebotsrunden, d.h. Verhandlungen über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsverzeichnisses, im Rahmen von Art. 20
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 20 Einladungsverfahren - 1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
1    Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
2    Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt sie Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
3    Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung.
BöB und Art. 26
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB)
VöB zulässig (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 684, 686; Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 25.106 f.). In den Kantonen sind demgegenüber reine Abgebotsrunden – d.h. Verhandlungen, die das einzige Ziel haben, die Preise der eingereichten Angebote zu senken – nicht zulässig (Biaggini/Häner/Saxer/Schott, a.a.O., N. 25.108). Verhandlungen dürfen nur geführt werden, wenn eine entsprechende Ankündigung in der Ausschreibung erfolgt ist oder kein Angebot als das wirtschaftlich günstigste erscheint (Art. 20 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 20 Einladungsverfahren - 1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
1    Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
2    Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt sie Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
3    Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung.
BöB). Dabei darf die Auftraggeberin den beteiligten Anbietern bis zum Zuschlag keine Informationen über Konkurrenzangebote abgeben (Art. 26 Abs. 5
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB)
VöB; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 693). Sie hat aufgrund des Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich alle Anbieter, deren Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, für die von ihr geführten Verhandlungen zu berücksichtigen. Umso mehr ist es unzulässig, die Verhandlungen nur mit einem Anbieter zu führen
(Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 700 f.). Soweit in den übrigen Beschaffungen des Bundes nach dem 3. Kapitel der VöB Preisverhandlungen zulässig sind, was vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen ist, müssen diese Regeln aufgrund des Gleichbehandlungsgebots unverändert gelten.

cc) Gemäss den Einladungsunterlagen blieben zwar Verhandlungen vorbehalten (Pflichtenheft Testmanagement des Projektes Datenzugang, Ziff. 8.10; pag. 13-04-0-65). Preisverhandlungen, soweit sie zulässig sind, müssen jedoch mit allen Anbietern – ohne Bekanntgabe der Offerten der Mitanbieter – geführt werden. Der Beschuldigte hat nur der P. GmbH die Möglichkeit eingeräumt, ihren Preis anzupassen. Er hat dazu die Offerten der R. AG und Q. AG an C. weitergeleitet. Er hat C. zugesichert, dessen erste Offerte („Draft“) anzuschauen und ihm Bescheid zu geben. E. machte C. Verbesserungsvorschläge zur inhaltlichen Überarbeitung der Offerte und gab Hinweise zur Preisgestaltung. Er übermittelte C. eine Tabelle mit einem Preisvergleich der Offerten aller Anbieterinnen (P. GmbH, Q. AG, R. AG). Die P. GmbH hat ihre Offerte nach jeder Information durch E. preislich nach unten angepasst. Aufgrund der Aussagen von E. und seiner Funktion als Projektassistent von A. ist davon auszugehen, dass E. dabei im Auftrag von A. gehandelt hat. Das wird zusätzlich dadurch gestützt, dass C. seinen ersten, an A. gesandten Offertenentwurf vom 26. Oktober 2009, nachdem er sich mit A. getroffen hatte, per E-Mail an E. weiterleitete. E. erhielt zudem den weiteren E-Mail-Verkehr zwischen A. und C. teilweise in Kopie zur Kenntnis, und C. wandte sich abwechslungsweise an A. und E.. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen und die P. GmbH in eine vorteilhafte Lage für den Vergabeentscheid gebracht. Er hat die Entscheidungsinstanz nicht über diese Umstände informiert. Dieses Verhalten ist dem Beschuldigten als Verletzung der Amtspflicht anzulasten.

2.5.4.4 Schädigung des öffentlichen Interesses

Es kann vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.4). Der Beschuldigte hat das private Interesse der P. GmbH am Erhalt eines staatlichen Auftrags bevorzugt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gleichbehandlung der Anbieter. Eine einzelne Anbieterin vor dem Zuschlag über die Angebote der Mitanbieterinnen in Kenntnis zu setzen, damit diese ein verbessertes (günstigeres) Angebot einreichen kann, verletzt die Verfahrensvorschrift von Art. 26 Abs. 5
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB)
VöB und das Gleichbehandlungsgebot. C. erklärte, dass er wusste, dass er diese Informationen nicht hätte erhalten dürfen und ihm ein Vorteil eingeräumt worden sei. Er wusste demnach, dass das Einladungsverfahren nicht ordnungs- und rechtmässig durchgeführt wurde. Das Vertrauen der Anbieter in die Gleichbehandlung bei der Vergabe staatlicher Aufträge ist damit effektiv beeinträchtigt. Ein ideeller Schaden ist somit erstellt.

2.5.5 Vorsatz

Ein Handeln mit Wissen und Willen ist unzweifelhaft. Der Beschuldigte wusste, dass die P. GmbH aufgrund seiner Handlungen im Rahmen der Mitwirkung der P. GmbH beim Erstellen des Pflichtenhefts und den Mitteilungen der Offerten der Mitbewerber in eine vorteilhafte Lage bei der Einreichung ihrer Offerte gebracht wurde. Er wollte, dass die P. GmbH ihre Offerte inhaltlich und preislich anpassen konnte. Indem er die P. GmbH gegenüber J. empfahl, wollte er, dass diese bei der Vergabe berücksichtigt wird. Der unrechtmässige Vorteil der P. GmbH liegt darin, dass sie zu einem staatlichen Auftrag kam, ohne sich in einem ordnungs- und rechtmässig durchgeführten Verfahren gegen Mitbewerber durchsetzen zu müssen. Ihr wurde dadurch ein finanzieller Vorteil im Wert des erteilten Auftrags eingeräumt. Der Beschuldigte beabsichtigte, dass der P. GmbH ein solcher Vorteil zukommt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er zudem, dass er selber in den Genuss einer Provision kommt (E. IV.2.5.3). Provisionen, die aufgrund pflichtwidrigen Handelns anfallen, stellen einen unrechtmässigen Vorteil dar. Ein Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

2.5.6 Fazit: Der Beschuldigte hat den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Zusammenhang mit der Beschaffung der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

3. –Beschuldigter B.

3.1 Mehrfache ungetreue Amtsführung (Anklage Ziff. 1.2.2 und 1.2.2.1)

Dem Beschuldigten B. wird mehrfache ungetreue Amtsführung vorgeworfen. B. soll als Leiter der Sektion ILO im BAFU und somit als Beamter des Bundes in Ittigen oder andernorts in der Schweiz für das BAFU am 18. Oktober 2006 bzw. 11. Juni 2007 mit der PP. AG die Dienstleistungsverträge V810.000.06.042 (Kostendach Fr. 28‘381.-- inkl. MWST) und 06.0001PJ/G241–1168 (Kostendach Fr. 25‘500.-- inkl. MWST) in Verletzung des Beschaffungsrechts des Bundes und der ihm obliegenden Treuepflichten abgeschlossen haben. Er soll über diese Verträge zwischen Mai 2005 und Januar 2008 Unterhaltungselektronikgeräte im Gesamtbetrag von Fr. 50‘911.55 (inkl. MWST) bestellt und sie teilweise für seine persönlichen Zwecke behalten, teilweise an Dritte verkauft haben. Er soll dadurch die materiellen und ideellen Interessen des Bundes geschädigt und sich selber einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben. Der finanzielle Schaden des Bundes betrage total Fr. 53‘881.-- (entsprechend der Summe der vom Bund über die beiden Verträge bezahlten Beträge), der unrechtmässige finanzielle Vorteil von B. Fr. 50‘911.55 (Anklageschrift S. 46–47).

3.2 Äusserer Sachverhalt

3.2.1 Der Beschuldigte B. unterzeichnete für das BAFU am 18. Oktober 2006 den Vertrag V810.000.06.042 (Kostendach Fr. 28‘381.-- inkl. MWST) betreffend „Inventar-/Logistikarbeiten“ und am 11. Juni 2007 den Vertrag 06.0001PJ/G241–1168 (Kostendach Fr. 25‘500.-- inkl. MWST) betreffend „Unterstützung 2007 Logistik, IT, Inventar“. Beide Verträge wurden mit der Firma PP. AG abgeschlossen (pag. 7-16-0-55 ff. und 7-16-0-68 ff.).

3.2.2

3.2.2.1 Unter Bezugnahme auf Vertrag V810.000.06.042 stellte die PP. AG dem BAFU am 26. Oktober 2006 für „Inventar-/Logistikarbeiten BAFU“ einen Betrag von Fr. 28‘381.-- in Rechnung, welchen das BAFU am 14. November 2006 beglich (pag. 07-16-0-42 f.). Auf dieser Rechnung sind fünf handschriftliche Beträge aufgelistet, nämlich „1134.10“, „2383.35“, „10136.30“, „2759.95“ und „2866.45“. Dies ergibt ein Zwischentotal von Fr. 19‘280.15 und somit eine Differenz zum gemäss Vertrag vom BAFU bezahlten Rechnungsbetrag von Fr. 9‘100.85, was ebenfalls handschriftlich auf der Rechnung aufgeführt ist. Zudem ist ein „Restguthaben“ von Fr. 3‘040.45 markiert und hierzu handschriftlich festgehalten, dieser werde „gemäss Y. B. nicht mehr benötigt, Vertragsende 31.12.06, aufgelöst per 18.6.07“. Korrespondierend zu diesen aufgelisteten Beträgen liegen folgende Rechnungen der PP. AG ans BAFU vor: Rechnung vom 4. September 2006 über Fr. 1‘134.10 für zwei Canon Ixus Digitalkameras, 2 Canon Case Leather und zwei Canon SanDisk SD Mini Cards (pag. 07-16-0-0048), Rechnung vom 15. September 2006 über Fr. 2‘383.35 für ein Hewlett Packard Compaq (pag. 07-16-0-0050), Rechnung vom 30. Juni 2006 über Fr. 2‘759.95 für einen Fujitsu Siemens TV (pag. 07-16-0-0053), Rechnung vom 7. November 2006 über Fr. 2‘866.45 für einen Samsung TV (pag. 07-16-0-0061) sowie Rechnung vom 30. Juni 2006 für „erbrachte Dienstleistungen“ über Fr. 10‘136.30 mit Bezug auf den „Vertrag V810.000.06.010/A 810.000-1466“ (pag. 07-16-0-0063). Zu den jeweiligen Rechnungen (ausser der letzten) sind die entsprechenden Lieferscheine vorhanden.

Ein dem BAFU am 30. November 2006 geliefertes, von der PP. AG mit Fr. 3‘361.40 in Rechnung gestelltes Gerät Samsung TV (LE40F71B) (pag. 07-16-0-0044 f.) verkaufte B. gemäss Quittung vom selben Datum für Fr. 1‘800.-- an den BAFU-Mitarbeiter QQ. (pag. 12-23-0-9 f., Z. 22 ff. bzw. Z. 10 ff., -19). Die Geräte gemäss Rechnung der PP. AG ans BAFU vom 5. Dezember 2006 für einen Betrag von Fr. 850.05 (pag. 07-16-0-0066) wurden gemäss Lieferschein vom selben Datum direkt an den Mitarbeiter RR. geliefert (pag. 07-16-0-0067). Eine Rechnung der PP. AG ans BAFU vom 30. November 2006 betrifft die Lieferung eines Geräts Samsung TV (LE-32N71B) für einen Betrag von Fr. 1‘848.95 (pag. 07-16-0-0046 f.). Diese drei Rechnungsbeträge (Fr. 3‘361.40, Fr. 850.05, Fr. 1‘848.95) ergeben zusammen mit dem auf der Rechnung vom 26. Oktober 2006 handschriftlich markierten Zwischentotal von Fr. 19‘280.15 ein Total von Fr. 25‘340.55. Die Differenz zwischen diesem Total und dem vom BAFU gemäss Vertrag V810.000.06.042 bezahlten Betrag von Fr. 28‘381.-- entspricht dem auf der Rechnung aufgeführten „Restguthaben“ von Fr. 3‘040.45.

3.2.2.2 Mit E-Mail vom 1. Dezember 2006 bestätigte SS. von der PP. AG gegenüber B., dass die vorgenannten Rechnungsbeträge mit dem vom BAFU bezahlten Gesamt­be­trag verrechnet wurden, wobei die fraglichen Beträge in der E-Mail ohne MWST aufgeführt sind (pag. 12-23-0-36). Einzig der Betrag von Fr. 850.05 (bzw. Fr. 790.-- ohne MWST) findet sich nicht in der Auflistung der E-Mail. TT., Leiterin Finanzen bei der PP. AG (pag. 12-18-0-6 Z. 4), erklärte, der Gesamtbetrag von Fr. 28‘381.-- gemäss Vertrag V810.000.06.042 sei mit Bezahlung der Rechnung der PP. AG vom 26. Oktober 2006 durch das BAFU bevorschusst und die gelieferten Geräte seien vom bevorschussten Betrag abgezogen worden (pag. 12-18-0-10 Z. 24 ff., -11 Z. 28 ff.). AAA., Support Teamleiter bei der PP. AG, erklärte, dass die im Nachgang zum Eingang des durch das BAFU bevorschussten Betrags von Fr. 28‘381.-- gestellten Rechnungen für die Gerätelieferungen von diesem Betrag abgezogen worden seien (pag. 12-17-0-13 Z. 15 ff.). Laut TT. rührt der Restbetrag von Fr. 3‘040.45 daher, dass der Vertrag am 31. Dezember 2006 beendet worden war und beim Bund nichts mehr darüber abgerechnet werden konnte; dies habe ihr B. gesagt (pag. 12-18-0-12 Z. 15 ff., 19 ff.). Sie bestätigte, dass statt der im Vertrag genannten Dienstleistungen „Inventar-/Logistikarbeiten BAFU“ Fernsehgeräte und Fotokameras geliefert worden seien (pag. 12-18-0-11 Z. 20 ff.).

Der Betrag von Fr. 10'136.30 soll laut Aussage von B. von der PP. AG für den Personalverleih von BBB. in Rechnung gestellt worden sein (pag. 13-02-0-581 Z. 13 ff.). Dies ist nicht erstellt (pag. 10-01-0-2145). Aufgrund der erwähnten E-Mail von SS. vom 1. Dezember 2006 – wo der fragliche Betrag ohne MWST aufgeführt ist (Fr. 9'420.35; pag. 07-16-0-0063) – steht hingegen fest, dass die PP. AG diesen Betrag über den Vertrag V810.000.06.042 abrechnete.

3.2.3

3.2.3.1 In den Akten finden sich einerseits sieben von B. visierte Rechnungen, die ausdrücklich auf den Vertrag 06.0001PJ/G241–1168 Bezug nehmen und den Rechnungstext „Unterstützung 2007 Logistik, IT, Inventar – Dienstleistung Support“ aufweisen, jedoch keine Angaben hinsichtlich gelieferter Geräte enthalten. Es sind dies die Rechnungen vom 18. Juni 2007 über Fr. 13‘032.15, vom 9. Juli 2007 über Fr. 2‘000.30, vom 17. August 2007 über Fr. 429.95, vom 23. November 2007 über Fr. 2‘147.70, vom 20. Dezember 2007 über Fr. 906.--, vom 31. Dezember 2007 über Fr. 5‘131.45 und vom 22. Januar 2008 über Fr. 1‘336.75 (pag. 18-05-0-0161–0167). Andererseits liegen mehrere Rechnungen vor, die teils allein, teils zusammengerechnet dem jeweiligen Rechnungsbetrag einer der sieben vorgenannten Rechnungen entsprechen und die gelieferten Geräte ausdrücklich benennen: a) die Rechnungen vom 1. Februar 2007 über Fr. 1‘878.-- bzw. Fr. 1‘614.-- für einen Samsung Q35 Pro bzw. einen Apple IPod, vom 8. März 2007 über Fr. 3‘359.60 für eine Canon Digitalkamera Ixus, ein Canon Case Leather, eine Canon SanDisk SD Mini Card sowie einen Samsung TV (LE-40F71B; Rechnungspreis: Fr. 2‘849.25 inkl. MWST), vom 30. März 2007 über Fr. 1‘470.90 für einen Samsung TV (LE-32N71B), vom 27. April 2007 über Fr. 4‘709.65 für zwei Samsung TV (LE-32M71B und LE-40F71B) (pag. 07-16-0-0102, -0104, -0106, -0108, -0110), welche zusammen einen Betrag von Fr. 13‘032.15 ergeben; b) die Rechnung vom 26. Juni 2007 über Fr. 2'000.30 für eine Philips Harddisk und ein Hewlett Packard Compaq (pag. 07-16-0-0098); c) die Rechnung vom 17. August 2007 über Fr. 429.95 für ein Nokia 6101 (pag. 07-16-0-0094); d) die Rechnungen vom 18. Oktober 2007 über Fr. 446.55 für eine Canon Digitalkamera Ixus, vom 16. November 2007 über Fr. 462.15 bzw. Fr. 213.25 für eine Canon Digitalkamera Ixus und eine SanDisk Ultra Card sowie einen Epson Printer sowie diejenige vom 23. November 2007 über Fr. 1‘025.75 für ein Home Cinema (pag. 07-16-0-0087, -0089, -0090 f.), welche zusammen einen Betrag von Fr. 2‘147.70 ergeben; e) die Rechnung vom 20. Dezember 2007 über Fr. 906.-- für zwei Canon Digitalkameras Ixus (pag. 07-16-0-0084); f) die Rechnungen vom 31. Dezember 2007 über Fr. 3‘673.10 (inkl. vorgezogener Recyclinggebühr und MWST) bzw. Fr. 1‘458.35 für einen Philips TV 42PFL9732D/10
sowie einen Sony TV und eine SanDisk Digital Card (pag. 07-16-0-0077, -0079), welche zusammen einen Betrag von Fr. 5‘131.45 ergeben; g) die Rechnung vom 22. Januar 2008 über Fr. 1‘336.75 für einen Samsung TV (LE-32M87BDX), welcher dem BAFU am 9. Januar 2008 geliefert wurde (pag. 07-16-0-0073 f.). Zu diesen Rechnungen sind die entsprechenden Lieferscheine vorhanden (pag. 07-16-0-0103 ff.).

Die eingangs genannten Rechnungen belaufen sich auf total Fr. 24'984.30. Die Differenz zum vertraglichen Kostendach von Fr. 25'500.-- beträgt Fr. 515.70. Dieser Betrag ist auf einer Zusammenstellung der PP. AG, welche das Kostendach und die Beträge der sieben Rechnungen aufführt, als „Rest“ festgehalten (pag. 12-18-0-21) und wurde laut Aussage von TT. bei der PP. AG intern ausgebucht, nachdem der Vertrag ausgelaufen war (pag. 12-18-0-8 Z. 29 f.).

TT. erklärte, die PP. AG habe nur die Rechnungen mit dem Betreff „Dienstleistung Support“ ans BAFU gesandt. Dies sei im Auftrag von B. so gemacht worden, der dies damit begründet habe, dass das BAFU mehr Budget für Support habe als für Hardware. Es sei aber effektiv Hardware gekauft worden (pag. 12-18-0-9). Die Rechnung über Fr. 13‘032.15 mit dem Vermerk „Dienstleistungen Support“ habe ebenfalls B. so verlangt (pag. 12-18-0-10 Z. 5 ff.). Die PP. AG habe aber auch „mit ganz normalen Rechnungen und Verträgen“ Hardware, z.B. Monitore und Drucker, ans BAFU geliefert (pag. 12-18-0-9 Z. 15 ff.). AAA. erklärte, die Rechnungstellung der PP. AG ans BAFU mit dem Vermerk „Dienstleistung Support“ sei auf Wunsch von B. geschehen. Dieser habe offenbar ein Dienstleistungsbudget gehabt, welches er nicht benötigt habe; er habe stattdessen Hardware beziehen wollen. B. habe diese Abmachung mit ihm in einem persönlichen Gespräch getroffen. B. habe gesagt, er benötige die Geräte für Sitzungszimmer und Seminarräume (pag. 12-17-0-10 Z. 19 ff.).

3.2.3.2 In den Akten finden sich E-Mail-Anfragen betreffend Preise und Bestellungen von Geräten der Unterhaltungselektronik an die PP. AG, entsprechende E-Mail-Anfragen von BAFU-Mitarbeitern an B. sowie teilweise Quittungen betreffend den Verkauf der Geräte an diese BAFU-Mitarbeiter (zum Ganzen pag. 10-01-0-2143). Im Einzelnen: Gemäss Quittung vom 30. März 2007 wurde ein Samsung TV-Gerät LE40F71B für Fr. 1‘800.-- an QQ. verkauft (pag. 12-23-0-19), was dieser bestätigte (pag. 12-23-0-9 Z. 22 ff.). Ein Verkauf von drei Samsung TV-Geräten (LE-32M71B, LE-32N71B, LE-40F71B) erfolgte an CCC., wobei er das 40-Zoll-Gerät für sich behalten habe und die 32-Zoll-Geräte für seinen Vater bzw. einen Freund gewesen seien (pag. 12-22-0-14, -49, -57, -61, -63). Dazu liegt eine Quittung vom 27. April 2007 über Fr. 3‘487.-- vor (pag. 12-22-0-47 ff., -55). CCC. bestätigte, dass er diesen Betrag für die drei Geräte an B. in bar bezahlt habe, wobei B. für den 40-Zoll-TV Fr. 1‘800.-- verlangt habe (pag. 12-22-0-14 Z. 25 ff., -15 Z. 19 ff.). Der von CCC. bezahlte Betrag lag mithin Fr. 2‘693.55 unter dem vom BAFU für die drei TV-Geräte an die PP. AG bezahlten Betrag von Fr. 6‘180.55 (Fr. 1‘470.90 + Fr. 4‘709.65; E. III.3.2.3.1; pag. 12-22-0-15 Z. 2 ff.). B. verkaufte CCC. sodann ein Sony TV-Gerät, für welches das BAFU gemäss Rechnung der PP. AG vom 31. Dezember 2007 Fr. 3‘673.10 bezahlt hatte (E. III.3.2.3.1; pag. 12-22-0-17 f., Z. 27 ff. bzw. Z. 1); es ist nicht bekannt, welchen Preis CCC. an B. entrichtete. CCC. bezog von B. den Samsung TV LE32M87BDX, der dem BAFU von der PP. AG am 22. Januar 2008 mit Fr. 1‘336.75 in Rechnung gestellt wurde; dieses Gerät habe er für einen Dritten bestellt, welcher den Preis direkt an B. entrichtet habe (pag. 12-22-0-18 Z. 14 ff.). Weiter erfolgte ein Verkauf eines Philips TV 42PFL9732D/10 an DDD., welcher das Gerät für ca. Fr. 2‘700.-- gekauft und diesen Preis B. bar bezahlt habe (E. III.3.2.3.1; pag. 12-24-0-8 f., -29).

3.2.3.3 B. war gemäss eigener Aussage in der ILO dafür zuständig, dass die Verträge des BAFU den richtigen Budgetrubriken zugeordnet wurden (E. II.2.2.7). Er hat die hier in Frage stehenden Verträge unterzeichnet. Aufgrund der Anfangsziffern-/Buchstabenkombination „06.0001PJ“, die dem IT-Projekt DaZu zugeordnet ist, betrifft der Vertrag 06.0001PJ/G241-1168 offensichtlich dieses Projekt. Zudem war in dem von A. erstellten „Projektbericht_91107.pdf“ betreffend das Projekt DaZu bei den Projektkosten explizit eine Position „PP. AG – Unterstützung ILO“ mit Fr. 25'500.-- vorgesehen (pag. 10-01-0-2284). Damit war es praktisch unmöglich zu erkennen, dass dieses Geld – entgegen dem Projektbericht – für den Kauf von Geräten der Unterhaltungselektronik und Weiterverkauf an BAFU-Mitarbeiter oder Dritte verwendet wurde (pag. 10-01-0-2144).

3.2.4

3.2.4.1 a) B. räumte im Vorverfahren ein, dass anstelle von IT-Dienstleistungen gestützt auf die mit der PP. AG abgeschlossenen Verträge Geräte der Unterhaltungselektronik bezogen worden seien und er diese Geräte bestellt habe. Er gab zu, bei Eingang der Rechnung der PP. AG für die von ihm bestellten Geräte veranlasst zu haben, dass diese durch das BAFU bezahlt werde. Diese Idee habe er gehabt, um für das ILO Geräte zu besorgen, welche es gebraucht habe, aber über das BBL nicht hätten bestellt werden können, weil sie nicht im BBL-Katalog aufgeführt gewesen seien. B. bestritt nicht, diese Geräte weiterverkauft zu haben. Der Erlös sei in die sogenannte „schwarze Kasse“ geflossen. Diese sei vor der Reorganisation Nove IT entstanden, als die Ämter ihre Hardware selber hätten besorgen können; bei Ablauf der Nutzungsdauer seien die Geräte an Mitarbeiter verkauft worden. Die „schwarze Kasse“ sei für verschiedene Teambildungsanlässe im ILO genutzt worden (pag. 13-02-0-579 Z. 25 ff., -796 Z. 17 ff., -797 Z. 1 ff.). Laut B. soll ein Teil der von ihm auf diese Weise bei der PP. AG bestellten Geräte im BAFU verblieben sein. Solche Geräte konnten indessen mit den polizeilichen Abklärungen im BAFU nicht vorgefunden werden (pag. 10-01-0-2154). Zur Frage der Bevorschussung des Betrags von Fr. 28‘381.-- durch das BAFU an die PP. AG aus dem Vertrag V810.000.06.042 sagte B., er habe dies wohl veranlasst, könne sich aber nicht (mehr) vorstellen, dass dies so abgelaufen sei (pag. 13-02-580 Z. 37 ff.). Er bestätigte, dass der Vertrag 06.0001PJ/G241–1168 in keinem Zusammenhang zum Projekt DaZu gestanden habe, und erklärte, dieser Vertrag sei lediglich aus budgettechnischen Gründen unter der Projektnummer 06.0001PJ des Projekts DaZu erfasst worden (pag. 13-02-0-547 Z. 3 ff.).

b) EEE., bis Ende Oktober 2007 Leiter Geschäftsverwaltung und stellvertretender Sektionschef ILO im BAFU, später Leiter Informatik in einem anderen Bundesamt, bestätigte die Existenz und die Entstehungsgeschichte der „schwarzen Kasse“, wie dies von B. geschildert worden war (pag. 12-32-0-6 Z. 14 ff., -8 Z. 3 ff.); in die Kasse seien aber Erlöse aus dem Verkauf alter, ersetzter Geräte geflossen, nicht von neuen Geräten (pag. 12-32-0-6 Z. 21 ff., -9 Z. 6 ff.). Er habe mit dieser Kasse nichts zu tun gehabt, aber als Stellvertreter von B. deren Verwendungszweck gekannt. Sie hätten in der ILO personalmässig eine sehr schwierige Sektion zu führen gehabt und mit einigem Aufwand versucht, die Mitarbeiter „einander näher zu bringen“. Dies sei mehrmals der Fall gewesen. Es habe Situationen gegeben, bei denen die „schwarze Kasse“ Beiträge an Veranstaltungen und Ausflüge der gesamten Abteilung beigesteuert habe. Es sei damit auch zu Teamweiterbildungen beigetragen worden, deren Kosten mit dem BAFU-Beitrag nicht vollständig hätten gedeckt werden können (pag. 12-32-0-7). Der Gerätebezug unter dem Stichwort „Support Informatik“ sei wohl erfolgt, weil man gegen Ende Jahr mit den Kreditrubriken etwas habe „jonglieren“ müssen, um die Budgetpositionen optimal ausnützen zu können (pag. 12-32-0-10 Z. 16 ff.). Beschaffungsrechtlich habe sich heute einiges geändert in der Bundesverwaltung, aber damals sei es möglich gewesen, im Vertrag eine Dienstleistung anzugeben, stattdessen aber Geräte zu beziehen. Er denke, dies sei in verschiedenen Bundesämtern so gemacht worden (pag. 12-32-0-10 f, Z. 27 ff. bzw. 1 f.).

c) FFF., damals Mitarbeiterin der Sektion ILO im BAFU, sagte, die von B. erwähnten Mitarbeiter-/Sektionsanlässe würden ihr nichts sagen. In der Sektion ILO seien nie Ausflüge unternommen worden; es habe jedoch Ausflüge mit anderen Sektionen zusammen gegeben. Die von der ILO durchgeführten Weihnachtsessen seien vom BAFU bezahlt worden (pag. 12-28-0-6 Z. 33 ff., -18 Z. 5 ff.). Auch B. bestätigte eine Spesenzahlung durch das BAFU am 17. August 2006 für ein Sektionsmeeting (pag. 13-02-0-459 f., Z. 26 f. bzw. Z. 1 ff.).

d) QQ. sagte aus, er habe im BAFU gehört, dass B. vergünstigte Fernseher anbiete; dies sei von B. auch aktiv so angeboten worden (pag. 12-23-0-10 Z. 1 ff). Der Preis für die beiden Samsung-Fernsehgeräte sei von B. festgelegt worden. Der Kauf dieser Geräte sei für ihn ein Schnäppchen gewesen im Vergleich zum Ladenpreis (pag. 12-23-0-11 Z. 2 ff., 11 ff.). CCC. sagte aus, B. habe ihm erzählt, er habe Beziehungen, wo er gute Prozente herausholen könne. Dies, nachdem er B. gesagt habe, dass er einen Flachbildschirm kaufen wolle (pag. 12-22-0-9 Z. 5 ff., 12 ff.). DDD. sagte aus, B. habe für sich selber einen neuen Fernseher gekauft und ihm in diesem Zusammenhang gesagt, er (B.) könne über das Geschäft günstig technische Geräte kaufen (pag. 12-24-0-5). Er habe von B. eine Kamera der Marke Canon für ca. Fr. 420.-- gekauft, ca. 30% günstiger als der offizielle Verkaufspreis; ausserdem habe er für seinen Bruder von B. einen Philips TV für etwa Fr. 2‘700.--, d.h. mit 20% Rabatt, gekauft (pag. 12-24-0-5, -07 f.).

3.2.4.2 In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe aus budgettechnischen Gründen Güter über einen Dienstleistungsvertrag beschafft; es sei dann nicht ganz so offensichtlich gewesen, was dahinterstecke. Es sei für ihn ein Graubereich gewesen. Das sei aber immer wieder gemacht worden, dass Güter über Dienstleistungsverträge beschafft worden seien (GEV-Protokoll S. 31 Z. 31 ff.). Er erklärte, mit dem Erlös sei die „schwarze Kasse“ im BAFU geäufnet worden. Nach dem Zusammenschluss von zwei Bundesämtern zum BAFU hätten sie zwecks Integration der Mitarbeiter Teamevents durchgeführt. Das Budget des BAFU habe dazu aber nicht gereicht; mit der Äufnung der schwarzen Kasse hätten dann diese Events finanziert werden können (GEV-Protokoll S. 31 Z. 37 ff.). Zur Aussage von EEE., wonach nur der Erlös aus dem Verkauf alter, ausrangierter Geräte in die Kasse geflossen sei, sagte er, das sei früher so gewesen. Dieser Verkauf sei dann aber eingestellt worden und sie hätten innovativ nach neuen Einnahmequellen suchen müssen. So sei er auf die Idee gekommen, diesen „kleinen Handel“ zu betreiben (GEV-Protokoll S. 32 Z. 8 ff.). B. ergänzte, dass er sämtliche Elektronikgeräte, die er für sich beschafft habe, nachweisbar über seine Kreditkarten bezahlt habe (GEV-Protokoll S. 32 Z. 13 ff.).

3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erstellt ist. B. hat über zwei von ihm für das BAFU mit der PP. AG abgeschlossene IT-Dienstleistungsverträge diverse Unterhaltungselektronikgeräte beschafft und dafür gesorgt, dass die entsprechenden Rechnungen vom BAFU bezahlt wurden. Die Geräte wurden von ihm nicht für den Bedarf des Amtes beschafft, sondern als Neugeräte an Dritte weiterverkauft, um, wie er vor Gericht einräumte, einen Erlös generieren zu können. B. verneinte einen Bezug von Geräten für sich selber. Für den von ihm behaupteten teilweisen Verbleib von Geräten im BAFU liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Soweit er nicht sämtliche Geräte an Dritte weiterverkauft haben sollte, ist daher davon auszugehen, dass er diese für sich bezogen hat. Den Erlös aus dem privaten Verkauf der Geräte lieferte er nicht dem BAFU ab. Nicht glaubhaft erscheint seine Darstellung, dass er den Verkaufserlös in die „schwarze Kasse“ – bei der es sich nicht um eine Kasse des BAFU, sondern eine private Kasse der Mitarbeiter handelt – gelegt hat. Dafür bestehen ausser seinen Aussagen keine Anhaltspunkte, weshalb von einer Schutzbehauptung auszugehen ist. Daher kann als erstellt gelten, dass B. den Verkaufserlös für sich behalten hat. Selbst wenn er diesen in vollem oder teilweisem Umfang in die „schwarze Kasse“ gelegt haben sollte, würde sich dies nicht zu seinen Gunsten auswirken, wie sich nachfolgend ergibt.

3.3 Rechtliche Würdigung

3.3.1 Der Beschuldigte B. fällt unter den strafrechtlichen Beamtenbegriff (E. II.3).

3.3.2 Rechtsgeschäftliches Handeln

Der Beschuldigte hat für das BAFU zwei Verträge mit einem privaten Unternehmen abgeschlossen. Es liegt ein rechtsgeschäftliches Handeln vor. Unerheblich ist, dass der Vertragsinhalt nicht dem tatsächlich gewollten Inhalt entspricht, d.h. Dienstleistung statt der beabsichtigten Lieferung von Gütern vereinbart wurde. Der Beschuldigte hat zudem den Entscheid für die Beschaffung selbst getroffen.

3.3.3 Pflichtverletzung

Ob B. die Kompetenz gehabt hat, Verträge mit dem tatsächlich gewollten Vertragsinhalt für das BAFU abzuschliessen (vgl. E. II.2.2.6), kann offen bleiben. Er hat im Namen des BAFU und auf Rechnung des BAFU Geräte beschafft, für die er von vornherein einen rein privaten Verwendungszweck vorgesehen hatte, den unmittelbaren Weiterverkauf an Dritte (Mitarbeiter des BAFU und Externe), allenfalls auch das Einbehalten für seinen persönlichen Bedarf. Eine Amtspflichtverletzung könnte nur verneint werden, wenn der Weiterverkauf zum Einkaufspreis erfolgt und der Erlös vollumfänglich dem Bund abgeliefert worden wäre. Dies hat der Beschuldigte nicht getan. Unerheblich ist, dass er den Verkaufserlös – der in den aktenkundigen Fällen jeweils weit unter dem Einstandspreis lag – der sogenannten „schwarzen Kasse“ zugeführt haben will. Es handelt sich nicht um eine Kasse des BAFU, sondern um eine private Kasse von Mitarbeitern, mit der offenbar diverse Bedürfnisse (Teamevents, Ausflüge, Weiterbildung etc.), für welche im BAFU kein oder nicht genügend Budget vorhanden gewesen sei, finanziert oder mitfinanziert werden sollten. Eine Pflichtverletzung läge daher auch vor, falls der Beschuldigte den Verkaufserlös in diese Kasse gelegt haben sollte.

3.3.4 Schädigung des öffentlichen Interesses

Der Beschuldigte fügte dem BAFU durch den Kauf von Geräten, die für private Zwecke bestimmt waren und welche er vom BAFU bezahlen liess, ohne diesem den bezahlten Betrag zurückzuvergüten, einen finanziellen Schaden im Umfang des an die Lieferantin bezahlten Kaufpreises zu. Für die mit Vertrag vom 18. Oktober 2006 (V810.000.06.042) bezogenen Güter bezahlte das BAFU insgesamt Fr. 28‘381.--, für die mit Vertrag vom 11. Juni 2007 (06.0001PJ/G241–1168) bezogenen Güter insgesamt Fr. 24'984.30, total Fr. 53‘365.30. Entgegen der Darstellung in der Anklage wurde das BAFU beim zweiten Vertrag nicht in voller Höhe des Kostendachs von Fr. 25‘500.-- geschädigt, da der nicht ausgeschöpfte Restbetrag von Fr. 515.70 (Differenz der sieben Rechnungen zum Kostendach) nicht in Rechnung gestellt wurde; die PP. AG buchte den Betrag aus (E. III.3.2.3.1). Dass einige der von B. bestellten Geräte im BAFU verblieben seien, wie von ihm behauptet wurde, konnte nicht festgestellt werden. Eine Schadenminderung kann sodann nicht im Umstand erblickt werden, dass der Erlös in die „schwarze Kasse“ geflossen sei, da es sich um eine private Kasse der Mitarbeiter handelte. Ob zusätzlich ein ideeller Schaden entstanden ist, kann offen gelassen werden.

3.4 Vorsatz

Ein Handeln mit Wissen und Willen ist nach dem vorstehend Gesagten unzweifelhaft. Der Beschuldigte hat die Geräte auf Rechnung des Bundes gekauft, um sie an Dritte weiterverkaufen zu können, allenfalls teilweise für sich zu behalten. Er hatte die Absicht, sich im Umfang des bei der Lieferantin bestellten Warenwerts einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Welche Geräte er an wen zu welchem Preis weiterverkauft und ob er den Erlös ganz oder teilweise in die „schwarze Kasse“ gelegt hat, ist unerheblich. Der Beschuldigte beabsichtigte, sowohl über die bestellten Geräte frei zu verfügen, als auch über die Verwendung des mit dem Verkauf erzielten Erlöses zu bestimmen. Er hatte demnach die Absicht, sich zumindest vorübergehend zu bereichern.

3.5 Der Beschuldigte bezog über den von ihm am 18. Oktober 2006 unterzeichneten Vertrag V810.000.06.042 von Juni bis Dezember 2006 Güter bei der PP. AG; über diesen Vertrag wurde mit der PP. AG bis Ende 2006 abgerechnet (E. III.3.2.2). Über den von ihm am 11. Juni 2007 unterzeichneten Vertrag 06.0001PJ/G241–1168 bezog er von Februar 2007 bis Januar 2008 Güter bei der PP. AG (E. III.3.2.3). Aufgrund des E-Mail-Verkehrs und der Aussagen von verschiedenen Abnehmern der Geräte ist erstellt, dass der Beschuldigte jeweils auf konkrete Bestellung hin die Geräte bezog. Der Beschuldigte erklärte, dass er die Idee gehabt habe, einen „kleinen Handel“ von Unterhaltungselektronikgeräten über das BAFU abzuwickeln. Aufgrund der Vielzahl der Bestellungen, der langen Dauer des Bezugs und des Umstands, dass er die Geräte zeitlich gestaffelt über zwei Verträge bezog, ist nicht von einem einheitlichen Tatentschluss auszugehen. Auch wenn mit der Idee eine grundsätzliche Bereitschaft zum deliktischen Handeln bestanden hat, legen diese Umstände, insbesondere die weiteren Bestellungen über einen neu abzuschliessenden Vertrag, als das Kostendach des ersten Vertrags praktisch erreicht war und über diesen Vertrag nicht mehr abgerechnet werden konnte, einen neuen Tatentschluss nahe. Damit liegt mehrfache Tatbegehung vor.

3.6 Fazit: Der Beschuldigte hat den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Zusammenhang mit der Beschaffung von Geräten der Unterhaltungselektronik in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt.

4. Beschuldigte A. und B.

4.1 Mittäterschaftlich begangene ungetreue Amtsführung (Anklage Ziff. 1.3.1)

Den Beschuldigten A. und B. wird mehrfache, mittäterschaftlich begangene ungetreue Amtsführung vorgeworfen. Sie sollen als Beamte gemeinsam dafür gesorgt haben, dass IT-Dienstleistungen und IT-Software im Projekt DaZu, unter Ausschaltung des Wettbewerbs, freihändig an die von A. kontrollierten Unternehmen I. AG bzw. II. GmbH vergeben worden seien. Sie sollen dadurch die von ihnen zu wahrenden materiellen und ideellen öffentlichen Interessen des Bundes wiederholt geschädigt und diesen Firmen bzw. deren Vertretern einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben (Anklageschrift S. 47–55).

4.2 Beschaffung der Business-Intelligence Softwarelizenzen und der IT-Dienstleistungen „BI-Consulting“ / „BI-Schulung“ über die Firma I. AG (Anklage Ziff. 1.3.1.1)

4.2.1 Laut Anklage (S. 48–51) soll A. zusammen mit B. und mit Unterstützung von E. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz zwischen Februar und September 2009 in Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes und der Ausstandsregeln sowie der B. obliegenden Treuepflichten für das BAFU BI-Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen im Wert von Fr. 454‘784.-- exkl. MWST über die von A. gegründete und kontrollierte I. AG beschafft haben.

4.2.2 Äusserer Sachverhalt

4.2.2.1 Die I. AG schloss am 14. April 2009 mit der Firma GGG. GmbH einen „Reseller-Vertrag“ ab, der für sie von E. als Geschäftsführer unterzeichnet wurde (pag. 10-01-0-2686 ff.). Dadurch konnte die I. AG GGG. GmbH-Lizenzen an Dritte weiterverkaufen (pag. 10-01-0-2050).

4.2.2.2 a) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, unterzeichnete am 2. Juni 2009 ein Dokument mit der Überschrift „GGG. GmbH End User License Agreement / GGG. GmbH End-Nutzer Lizenzvertrag“ (pag. 12-30-0-90 ff.). Gemäss Ingress wurde („wird“) dieser Vertrag zwischen einem verbundenen Unternehmen der HHH. Limited, ansässig in dem Land, in welches die Liefergegenstände geliefert werden, und dem BAFU geschlossen. In der Rubrik „Kontaktdaten des Lizenznehmers“ ist das BAFU als Lizenznehmer, die I. AG als „Reseller/Subdistributor“ bezeichnet; A. ist auf Seiten des BAFU als Ansprechpartner bezeichnet. Gemäss Ziff. 1.1 des Vertrags bestätigt der Lizenznehmer, dass „er die nachfolgend aufgeführten Produkte bei dem obengenannten von GGG. GmbH autorisierten Reseller (…) bestellt hat“ und dass „die nachfolgend aufgeführten Produkte im Hinblick auf die Bestellung korrekt und vollständig sind“. Gemäss Ziff. 6.1 entsteht das Lizenzrecht für unter diesem Vertrag erworbene Produkte mit Datum des Inkrafttretens dieses Vertrages. Gemäss Ziff. 6.2 kann der Lizenznehmer eine Lizenz für Produkte oder diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an GGG. GmbH beenden. Ziff. 12.2 lautet: „Die Annahme einer Bestellung, die Entgegennahme von Zahlungen, oder die Erteilung einer Lizenz oder anderer Rechte entsprechend diesem Vertrag erfolgt durch die jeweils autorisierte GGG. GmbH Gesellschaft.“ Preise und Zahlungsmodalitäten lassen sich dem Vertrag nicht entnehmen. Für das BAFU zeichnete B.. Das Unterschriftenfeld für „GGG. GmbH“ ist leer.

Für die Beschaffung dieser sogenannten BI-Lizenzen wurde kein ordentlicher Liefervertrag zwischen dem BAFU und der I. AG abgeschlossen; Grundlage des Rechtsgeschäfts bildet einzig der Endnutzer-Lizenzvertrag (pag. 10-01-0-2051).

b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, schloss mit der I. AG am 5./8. Juni 2009 einen IT-Dienstleistungsvertrag betreffend „Schulung BI Tool Indikatoren Datenbank“ (Vertrags-Nr. 06.0001.PJ/I232-2487; pag. B1-18-05-0-0013 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasst die Schulung von fünf Mitarbeitern der Sektion Umweltbeobachtung an vier Tagen durch das Teacher Team GGG. GmbH mit Bezug auf das Business Intelligence Tool von GGG. GmbH (Ziff. 2). Als Ansprechpartner sind bezeichnet: auf Seite der I. AG E. (gleichzeitig eingesetzte Fachkraft), auf Seite des BAFU AA. (Ziff. 3.). Der Vertrag sieht eine Pauschalentschädigung (berechnet gemäss Offerte vom 4. Mai 2009) von Fr. 20‘000.-- inkl. MWST (Ziff. 4.2) und eine Laufzeit vom 1. Juni bis 30. Juni 2009 vor (Ziff. 5.). Für das BAFU zeichnete S.. Die Offerte der I. AG vom 4. Mai 2009 lautet über Fr. 20‘000.-- inkl. MWST (pag. B1-18-05-0-0017 f.).

c) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, schloss mit der I. AG am 1./14./27. Juli 2009 einen IT-Dienstleistungsvertrag betreffend „BI-Consulting – Indikatoren Datenbank – DaZu“ (Vertrags-Nr. V810.000.09.046; pag. B1-18-05-0-0002 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasst „Consulting Leistungen in Bezug auf das Projekt Indikatoren Datenbank. Insbesondere die Inbetriebnahme und Anpassungen der Business Intelligence Infrastruktur von GGG. GmbH“ (Ziff. 3.). Als verantwortliche Mitarbeiter sind genannt: auf Seite der I. AG III., Consultant, auf Seite des BAFU F., Projektleiter (Ziff. 5). Der Vertrag sieht eine Laufzeit vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 (Ziff. 7) und eine Vergütung nach Aufwand (inkl. MWST) bei einem Kostendach von Fr. 48‘900.-- vor (Ziff. 9). Für das BAFU zeichneten O. und S., mit Visum des GS UVEK. Die Offerte der I. AG vom 28. Mai 2009 lautet über Fr. 48‘900.-- inkl. MWST (pag. B1-18-05-0-0009 ff.).

d) Die I. AG stellte für ihre gemäss diesen Verträgen erbrachten Leistungen total Fr. 454‘784.39 (exkl. MWST) in Rechnung. Sie beglich ihrerseits Rechnungen der GGG. GmbH von Fr. 393‘578.50 (exkl. MWST; pag. 10-01-0-2062 f., -2709).

4.2.2.3 Im Rahmen einer nicht das BAFU betreffenden WTO-Ausschreibung (Auftraggeber: BBL) im selektiven Verfahren zur „Beschaffung einer neuen Business Intelligence (BI) – Software (Standard-Software)“ erhielt die GGG. GmbH am 25. August 2008 den Zuschlag zum Preis von Fr. 752‘975.45 (pag. 10-01-0-2883). Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BBL und das SECO, schloss mit der GGG. GmbH am 26./27. November 2008, unter Bezugnahme auf diese WTO-Ausschreibung, einen Lieferauftrag über „Lizenzen für Standardsoftware“ (pag. 12-29-0-152 ff.). Die von GGG. GmbH beschafften Lizenzen waren für das SECO bestimmt (vgl. pag. 10-01-0-2047, -2049 f.). Die AGB des Bundes für Lizenzen, Ausgabe Juni 1998, waren Bestandteil des Vertrags zwischen dem BBL/SECO und der GGG. GmbH (pag. 12-29-0-153, Vertrag Ziff. 2.1b).

Im Weitern schloss die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, mit der GGG. GmbH am 31. Oktober 2008, unter Bezugnahme auf das vorgenannte WTO-Projekt und eine Offerte der GGG. GmbH vom 17. Oktober 2008, einen Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen (pag. 12-29-0-165 ff.). Gegenstand bildete die „Unterstützung bei der Einführung der GGG. GmbH Software (Einführungsberatung, Benutzerkonzept)“ (Ziff. 1.1). Die Vergütung wurde auf Fr. 168‘000.-- (exkl. MWST) für die Beratungsdienstleistungen und auf Fr. 45‘000.-- (exkl. MWST) für die Erstellung des Konzepts festgesetzt, wobei für den gesamten Vertrag ein Maximalbetrag von Fr. 200‘000.-- (exkl. MWST) galt (Ziff. 3). Es galten die AGB des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Juni 1998, soweit sie durch diesen Vertrag nicht geändert wurden (Ziff. 1.5b).

A. nahm gemäss eigener Aussage im Vorfeld der Beschaffung für das SECO an jenem Evaluationsverfahren für das BAFU als Beobachter teil, weil das BAFU in jenem Zeitraum BI-Lösungen für das Projekt DaZu suchte (pag. 13-01-0-33 Z. 4 ff.). Er erklärte, die Erkenntnis daraus sei gewesen, dass das Produkt von GGG. GmbH auch für DaZu brauchbar sei. Das habe er J. und B. berichtet. Die Beschaffung hätten sie auch so begründet (pag. 13-01-0-33 Z. 22 ff.).

4.2.2.4 a) Die zwei offenkundig ersten Rechnungen der I. AG vom 10. Mai 2009 belaufen sich auf Fr. 207‘900.-- bzw. Fr. 103‘950.-- zuzüglich MWST (pag. 13-04-0-541 f.). Als JJJ., Leiter Informatik beim GS UVEK, Kenntnis von diesen Rechnungen erhielt, waren die BI-Lizenzen beim BAFU bereits im Einsatz (pag. 10-01-0-2051, B1-18-03-0-0501 ff.). Er ersuchte am 23. Juni 2009 das KBB um Prüfung der Frage der Beschaffung der Lizenzen der GGG. GmbH durch das BAFU (pag. 10-01-0-2052). Das KBB äusserte sich mit Stellungnahme vom 25. Juni 2009 (pag. B1-18-03-0-0517 ff.) dahingehend, dass für die Beschaffung von Software-Lizenzen der zivilen Bundesverwaltung gemäss Art. 8
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 8 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen - (Art. 36 BöB)
1    Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.
2    Sie anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbieterinnen gleichzeitig zur Verfügung.
VöB (Fassung vom 22. November 2006; heute Art. 9
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 9 Entschädigung der Anbieterinnen - (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und 36 Bst. h BöB)
1    Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.
2    Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt.
VöB) und Anhang Org-VöB das BBL zuständig sei (vgl. auch E. III.1.4.4). Da der Schwellenwert (Fr. 248‘950.--) überschritten und keiner der Ausnahmegründe für eine freihändige Vergabe an GGG. GmbH gegeben sei, sei eine Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren durchzuführen. Die Verträge mit GGG. GmbH – das KBB ging offenbar davon aus, das BAFU habe mit GGG. GmbH kontrahiert (pag. 10-01-0-2052) – seien aufzulösen und anschliessend sei der Auftrag auszuschreiben. Abschliessend wird bemerkt, dass der Hinweis im Pflichtenheft der WTO-Ausschreibung für das SECO, wonach die Siegerprodukte – im Falle der Standardisierung – ohne WTO-Ausschreibung für den bundesweiten Bedarf beschafft werden dürften – was mit Bezug auf die Software von GGG. GmbH jedoch nicht zutreffend sei –, bei der Projektleitung BAFU zu Missverständnissen geführt haben dürfte.

b) KKK., Verfasser der genannten Stellungnahme des KBB, orientierte mit E-Mail vom 26. Juni 2009 verschiedene Personen im BBL (mit Kopie u.a. an B. und JJJ.), dass er nun – weil für das Projekt im BAFU eine freihändige Beschaffung der Lizenzen für eine Business Intelligence Software von GGG. GmbH nicht möglich sei – mit B. von der Projektleitung des BAFU besprochen habe, dass die Lizenzen für das Gesamtprojekt in einer WTO-Ausschreibung beschafft werden sollen. Als Übergangslösung solle für das BAFU über das BBL gestützt auf Art. 36 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. d
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB im freihändigen Verfahren diejenige Anzahl Lizenzen beschafft werden, die dringend erforderlich sei. Das BAFU werde darüber entscheiden (pag. B1-18-03-0-0514). JJJ. teilte O. mit E-Mail vom 26. Juni 2009, nachdem er ihm die Stellungnahme des KBB gesandt hatte, auf seine Frage zum weiteren Vorgehen mit: „Neuausschreibung gemäss den Regeln des Beschaffungsrechts!“ (pag. B1-18-03-0-0508). Ebenfalls am 26. Juni 2009 teilte er B. mit, aufgrund des Berichts des BBL (bzw. KBB) vom 25. Juni 2009 zum Software-Geschäft mit GGG. GmbH sei das Projekt gemäss der geltenden Gesetzgebung korrekt auszuschreiben. Die Arbeiten im Vertrag V810.000.09.046 („BI-Consulting – Indikatoren Datenbank – DaZu“) könnten jetzt noch problemlos gestoppt werden, da der Vertrag erst am 1. Juli 2009 zu laufen beginne; er solle die I. AG darüber entsprechend informieren. B. antwortete am gleichen Tag: „Die eigentlichen Arbeiten beginnen am 1. Juli, wenn wir auch im Besitze der entsprechenden Lizenzen sind. Ich hoffe nun, dass der Vertrag entsprechend visiert werden kann“ (pag. B1-18-03-0-0506). LLL., Leiter des KBB, hielt mit E-Mail vom 29. Juni 2009 an B. (mit Kopie an JJJ.) unter Hinweis auf zwei mit ihm geführte Telefongespräche fest, dass eine erste Tranche von Lizenzen vom BAFU bei GGG. GmbH direkt beschafft worden sei; die Software sei im Einsatz und die Lizenzen würden genutzt. Das Vorgehen des BAFU sei beschaffungs- und organisationsrechtswidrig. Es sei Sache des UVEK zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bezahlung der Rechnung von ca. Fr. 300‘000.-- gegeben seien (pag. B1-18-03-0-0501). JJJ. teilte B. mit E-Mail vom 30. Juni 2009 mit, dass die Beschaffung der GGG. GmbH-Lizenzen eindeutig beschaffungs- und organisationsrechtswidrig sei. Die bereits
beschafften Lizenzen im Umfang von Fr. 300‘000.-- müssten durch das UVEK bezahlt werden, da sie bereits im Einsatz seien. Die WTO-Ausschreibung für dieses Projekt sei so rasch als möglich in die Wege zu leiten. Es dürften keine weiteren Lizenzen mehr beschafft werden (pag. B1-18-03-0-0498). A. war über die Anweisungen von JJJ. betreffend WTO-Ausschreibung und Zahlungsstopp informiert, wie er zu Protokoll erklärt hat (pag. 13-01-0-36).

c) Die I. AG reichte beim BAFU im Zusammenhang mit den BI-Lizenzen zwei Rechnungen vom 3. August 2009 über Fr. 70‘000.-- und Fr. 38‘598.--, je zuzüglich MWST, ein (pag. 10-01-0-18, -20). Die Rechnungen beziehen sich auf den Lizenzvertrag und ein Angebot bzw. eine Bestellung vom 4. Mai 2009 und haben den technischen Support für das erste Jahr bzw. fünf einzelne Lizenzprodukte zum Gegenstand (vgl. pag. 10-01-0-2054). Mit Schreiben an die MMM. AG vom 19. August 2009, unterzeichnet von B. und J., erklärte sich die Sektion ILO mit der Bezahlung der von der I. AG an diese Vorfinanzierungsgesellschaft abgetretenen Forderungen einverstanden (pag. BKP-07-04-003/BA-08-0173; vgl. pag. 10-01-0-2054). Am 2. September 2009 intervenierte JJJ. beim Leiter der Sektion Finanzen und Controlling des BAFU und wiederholte seinen am 30. Juni 2009 ausgesprochenen Zahlungsstopp im Projekt „Support und Software GGG. GmbH“ (pag. B1-18-03-0-0475; 10-01-0-2055). Die Rechnungen von gesamthaft Fr. 108‘598.-- wurden schliesslich über die Abteilung Umweltbeobachtung des BAFU bezahlt (pag. 10-01-0-2055, -2702). B. unterzeichnete am 11. Juni 2009 eine von A. mit „i.O.“ visierte Rechnung der I. AG für BI-Schulung vom 10. Juni 2009 über Fr. 20‘000.-- (pag. B1-18-05-0-0019).

4.2.2.5 A. knüpfte über den Geschäftsführer von GGG. GmbH, NNN., an einem GGG. GmbH-Symposium im Dezember 2008 Kontakt mit OOO., Projektleiter der Beschaffung der BI-Software von GGG. GmbH beim SECO (pag. 10-01-0-2047 f.). OOO. übermittelte A. auf dessen Wunsch mit E-Mail vom 11. Februar 2009 Unterlagen aus der WTO-Ausschreibung des SECO (Pflichtenhefte, Proof of concept) und teilte ihm die Kurzbegründung aus dem Evaluationsbericht mit (pag. 12-29-0-33 ff.). OOO. sagte dazu aus, er habe am Symposium mit A. über das Projekt im BAFU gesprochen (pag. 12-29-0-12); er vermute, A. habe diese Unterlagen für die Evaluation einer BI-Software im BAFU gebraucht (pag. 12-29-0-14). A. erhielt sodann von der GGG. GmbH am 5. März 2009 eine Kopie des Vertrags zwischen dem BBL/SECO und GGG. GmbH betreffend die Lieferung der GGG. GmbH-Lizenzen (pag. 12-29-0-150 ff.) und am 23. März 2009 eine Kopie des Informatikdienstleistungsvertrags zwischen dem SECO und GGG. GmbH (pag. 12-29-0-164 ff.). Mit E-Mail vom 18. März 2009 schrieb NNN. an A., dass er u.a. einen „Brief von B.“ brauche (pag. 12-30-0-67). B. teilte NNN. mit Schreiben des BAFU vom 23. März 2009 mit: „Wie mit A. vorab besprochen, bestätige ich Ihnen in meiner Funktion als Sektionschef Informatik, Logistik und Organisation ILO des Bundesamtes für Umwelt BAFU, die Zusammenarbeit und den Bezug der Lizenzen von GGG. GmbH. Der Bezug der Lizenzen erfolgt über das Unternehmen I. AG“ (pag. B2-18-05-0-0002 / BKP-54-01-0002). NNN. erklärte als Auskunftsperson, die Software-Lizenzen und die damit verbundenen Dienstleistungen seien von GGG. GmbH nicht direkt ans BAFU geliefert worden, sondern über die Firma I. AG, weil A. und B. das so gewollt hätten. Da ihm das seltsam vorgekommen sei, habe er von B. eine Bestätigung verlangt. Man habe ja beim SECO gesehen, dass man dies auch direkt hätte machen können. Die Verhandlungen betreffend die Lieferung über die I. AG habe er mit A. geführt, weil dieser als Projektleiter sein Ansprechpartner im BAFU gewesen sei; mit B. habe er wenig Kontakt gehabt. Das Geschäft sei über die I. AG gelaufen; GGG. GmbH habe die Lizenzen an die I. AG verkauft. Endnutzer sei aber das BAFU gewesen; dieses habe das Nutzungsrecht für diese Lizenzen erhalten. GGG. GmbH habe mit der I. AG einen „Reseller-Vertrag“ abgeschlossen, damit die I. AG
überhaupt die Lizenzen ans BAFU habe verkaufen können (pag. 12-30-0-15, -21). Laut E-Mail von NNN. an A. vom 10. März 2009 war vereinbart, für die Dienstleistungen BI-Consulting und BI-Schulung zwei separate Verträge abzuschliessen (pag. 12-30-0-69).

4.2.2.6 a/aa) A. erklärte im Vorverfahren, sie seien von der Falschannahme ausgegangen, dass die WTO-Ausschreibung des SECO auch für andere Amtsstellen Geltung habe (pag. 13-01-0-34 Z. 1 f., -983 Z. 8 ff.). Die Weisung des GS UVEK – nach Eingang der Rechnungen der I. AG über ca. Fr. 300‘000.-- – sei gewesen, eine WTO-Ausschreibung für die BI-Beschaffung zu machen. Da dies rückwirkend nicht möglich gewesen sei, hätten einfach die zukünftigen Lizenzen ausgeschrieben werden müssen (pag. 13-01-0-36). Zum Zeitpunkt der Intervention des GS UVEK hätten sie die Lizenzen bereits beschafft gehabt (pag. 13-01-0-33).

bb) B. sagte im Vorverfahren aus, die Sektion Umweltbeobachtung habe sich der Ausschreibung des SECO anschliessen wollen, um auf diese Weise günstig an Lizenzen zu kommen. Man sei der Meinung gewesen, das SECO habe eine Ausschreibung für die ganze Bundesverwaltung getätigt und das BAFU könne davon profitieren. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass dies nicht möglich gewesen sei und das BAFU eine eigene Ausschreibung durchführen müsse (pag. 13-02-0-32 Z. 12 ff.; vgl. auch 13-02-0-790 Z. 5 ff.).

cc) E. sagte im Vorverfahren als Auskunftsperson aus, A. habe in seinem Auftrag, das heisse im Auftrag der I. AG, die Verhandlungen mit GGG. GmbH geführt; das sei A.s einzige Rolle in dieser Angelegenheit gewesen (pag. 12-03-0-33). Nach dem Bestellungs- und Zahlungsstopp des UVEK seien vom BAFU keine Lizenzprodukte mehr bestellt worden; die weiteren Rechnungen der I. AG hätten bei GGG. GmbH eingekaufte Dienstleistungen betroffen, z.B. solche gemäss dem Vertrag betreffend BI-Consulting. Es sei darum gegangen, die angeschaffte Software zum Laufen zu bringen (pag. 12-03-0-36 Z. 1 ff.). Als Beschuldigter erklärte er – nach Vorhalt des BAFU-Schreibens von B. an NNN. bzw. GGG. GmbH vom 23. März 2009 – auf die Frage, ob er als Geschäftsführer der I. AG mit B. die Beschaffung der Softwarelizenzen über die I. AG vereinbart habe, dass er neben A. sicher auch daran beteiligt gewesen sei (pag. 13-04-0-390 Z. 3). Mit dem Reseller-Vertrag mit GGG. GmbH habe die I. AG GGG. GmbH-Lizenzen verkaufen können (pag. 13-04-0-390 Z. 18 f.). Die Dienstleistungen betreffend Consulting und Schulung habe die I. AG nicht mit eigenen Mitarbeitern ausgeführt, weil sie die notwendigen Kenntnisse nicht gehabt habe (pag. 13-04-0-391 Z. 14 und 20). Die I. AG sei Auftragnehmer für die Gesamtlösung mit BI-Lizenzen, -Consulting und -Schulung gewesen; GGG. GmbH sei ein Teil davon gewesen (pag. 13-04-0-391 Z. 42). Es treffe aber zu, dass die GGG. GmbH dies auch direkt hätte machen können (pag. 13-04-0-392 Z. 15). In der Schlusseinvernahme erklärte E., er sei an den Verhandlungen zwischen dem BAFU und der I. AG betreffend Beschaffung der GGG. GmbH-Lizenzen nicht beteiligt gewesen (pag. 13-04-0-558). Er bestätigte, dass er für die I. AG den Reseller-Vertrag mit GGG. GmbH unterzeichnet hatte. Dieser sei Voraussetzung für einen Weiterverkauf der Lizenzen durch die I. AG (pag. 13-04-0-559).

b/aa) In der Hauptverhandlung erklärte A., sie hätten im Projekt verschiedene BI-Produkte angeschaut, und zwar fünf Produkte, die von der Leistung her ziemlich ähnlich seien, unter anderem GGG. GmbH. GGG. GmbH sei auf sie zugekommen und habe gesagt, wenn ihr diese Lizenzen beschaffen wollt, müsst ihr eine WTO-Ausschreibung machen, ausser ihr nehmt unsere Lizenz, denn für diese gebe es bereits eine WTO-Ausschreibung über das SECO. Sie hätten daraufhin mit verschiedenen Stellen gesprochen, u.a. mit der Rechtsabteilung des BAFU, dem BBL und dem GS UVEK, und geschaut, ob sie das beschaffen könnten. Sie hätten gleichzeitig angefangen, verschiedene Testlizenzen oder Demolizenzen zu entwickeln, denn es habe von Seiten der Umweltbeobachtung einen zeitlichen Druck im Projekt gegeben, um so schnell wie möglich fertig zu werden. Sie hätten mit den genannten Fachstellen ein halbes Jahr dazu verwendet, um diese Lizenzen ordnungsgemäss zu beschaffen, ohne Zwischenschaltung der I. AG, direkt von der GGG. GmbH. Da sie zu keinem Ergebnis gekommen seien, seien sie in Zugzwang geraten; das Produkt habe live geschaltet werden müssen und die Demolizenzen seien kurz vor dem Ablauf gestanden. Das Problem dabei sei gewesen, dass bei direkter Beschaffung von GGG. GmbH deren AGB aus den USA hätten übernommen werden müssen. Der Bund bedinge aber, von Ausnahmen abgesehen, die AGB des Anbieters immer weg. In der Zwischenzeit hätten sie geschaut, wie sie eine praktikable Lösung finden könnten; das gehe aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem GS UVEK und dem BAFU hervor. Man habe gesagt: „O.K., wir beschaffen jetzt für die Zeit, bis die WTO durch ist, diese Lizenzen für das BAFU, aber können die AGB nicht akzeptieren, und führen nachher nochmals für uns eine WTO-Ausschreibung durch, um diese BI-Lizenzen korrekt zu beschaffen.“ So sei die I. AG in eine Vermittlerrolle hineingekommen, indem sie gesagt habe, für die Zeit, bis die WTO-Ausschreibung durch sei, beschaffe sie diese Lizenzen für das BAFU und spiele hinsichtlich der AGB wie ein Katalysator; denn sie habe auf der einen Seite die AGB der Amerikaner und auf der anderen Seite jene der Bundesverwaltung akzeptiert. Dadurch habe dieser Transfer relativ schnell stattfinden können. J. habe ja in seinen Aussagen bestätigt, dass sie in Zeitnot gewesen seien. GGG. GmbH habe zudem
mehrmals angedroht, die Lizenzen zu sperren; sie hätten daher mit dem Produkt nicht Online gehen können. Mit Blick auf die Schadensminderung sei zu beachten, dass die I. AG mit GGG. GmbH einen Resellervertrag habe unterschreiben müssen. So habe sie diese Lizenzen zu vergünstigten Konditionen von GGG. GmbH beziehen können; sie habe sie auch zu vergünstigten Konditionen ans BAFU weitergegeben. Es sei also kein Schaden entstanden (GEV-Protokoll S. 20-21). A. erklärte, er habe von Anfang an gewusst, dass eine WTO-Ausschreibung erforderlich gewesen wäre, diese sei aber aus Zeitgründen und den anderen vorgenannten Gründen nicht durchgeführt worden (GEV-Protokoll S. 21 Z. 40 ff.). Sie seien nicht einfach blauäugig vorgegangen, sondern hätten, wie ausgeführt, ein halbes Jahr lang mit verschiedenen Personen gesprochen, um festzustellen, ob das so wirklich konform sei. In den Unterlagen der Ausschreibung des SECO stehe klipp und klar, dass diese Ausschreibung auch für andere Amtsstellen sei. Das BIT habe ein grosses Interesse, hinsichtlich der Beschaffung der BI-Lizenzen für die ganze Bundesverwaltung eine Einheit hinzukriegen, denn verschiedene Produkte seien nicht optimal zu handhaben (GEV-Protokoll S. 22 Z. 1 ff.). Der Unterschied zwischen den Rechnungen der I. AG vom 10. Mai 2009 (ca. Fr. 300‘000.--) und vom 3. August 2009 (Fr. 108‘598.--) sei, dass das Erste die einmalig zu bezahlenden Lizenzkosten seien, das Zweite dann die Wartungskosten, die jährlich repetitiv zu bezahlen seien. Auch JJJ. wisse, dass es keine Softwarelizenzen ohne Wartungskosten gebe (GEV-Protokoll S. 23 Z. 12 ff.).

bb) B. antwortete auf die Frage, wie es zur Beschaffung der BI-Lizenzen über die I. AG gekommen sei, dass sie in der ILO immer aufgrund eines Bedarfs aus einer Fachabteilung eine Beschaffung gemacht hätten; die ILO habe nicht eigene Programme oder Dienstleistungen für sich beschafft. Dieser Bedarf hier sei aus der Umweltbeobachtung gekommen. Er sei zum Teilprojekt Business Intelligence erst später hinzugezogen worden (GEV-Protokoll S. 22 Z. 12 ff.). Es treffe zu, dass JJJ. am 30. Juni 2009 von ihm gestützt auf eine Feststellung des KBB ab sofort ein beschaffungsrechtskonformes Vorgehen mit WTO-Ausschreibung für den weiteren Bezug der BI-Lizenzen verlangt habe. Die Umweltbeobachtung habe dieses Produkt jedoch bereits im Einsatz gehabt. Er habe eine Unterschrift geleistet, dass die Zahlung für die Rechnungen vom 3. August 2009 im Gesamtbetrag von Fr. 108‘598.-- erfolgen solle. J. habe ihm mitgeteilt, es bestehe eine absolute Dringlichkeit im Projekt. Wenn Leistungen bereits erbracht worden seien, müsse man sie auch bezahlen (GEV-Protokoll S. 22 Z. 20 ff.). Zur Frage der Unterschriftsberechtigung erklärte B., er sei im BUWAL Integrationsmanager und Leiter der Sektion ILO gewesen; im BAFU sei er Leiter der Sektion ILO geworden, sein Pendant aus dem anderen Bundesamt Integrationsmanager. Da er diese Funktion schon früher gehabt habe und auch Vorgesetzter des Integrationsmanagers gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass er Verträge auch für das BAFU mitunterzeichnen dürfe (GEV-Protokoll S. 24 Z. 1 ff.).

cc) Auf die Frage, ob es effizient gewesen sei, die BI-Lizenzen über die I. AG zu beschaffen, obwohl diese die damit verbundenen Dienstleistungen für Consulting und Schulung – welche durch Mitarbeiter von GGG. GmbH erbracht worden seien – gar nicht selber habe erbringen können, erklärte E., sie seien die Partnerschaft mit GGG. GmbH schon vorher eingegangen. Damals seien diese Kenntnisse noch nicht vorhanden gewesen. Wegen des Zeitdrucks habe man dann beim BAFU beschlossen, diese Kompetenzen direkt bei GGG. GmbH einzuholen. Daher mache das sicher Sinn (GEV-Protokoll S. 24 Z. 21 ff.).

4.2.3 Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass bei der Beschaffung der BI-Lizenzen und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen (BI-Schulung und -Consulting) keine öffentliche Ausschreibung erfolgt ist, sondern diese Aufträge freihändig vergeben wurden. Die Beschaffung der Lizenzen und Dienstleistungen für das BAFU mittels Zwischenschaltung der I. AG, statt direkt von GGG. GmbH, war von A. und B. gewollt und mit der GGG. GmbH so vereinbart worden. A. hatte mit der GGG. GmbH vereinbart, dass die vom BAFU gewünschten Softwarelizenzen zunächst von GGG. GmbH an die I. AG verkauft werden, um dann von dieser ans BAFU geliefert zu werden. B. hat für das BAFU gegenüber GGG. GmbH bestätigt, dass die Lieferung der Lizenzen über die I. AG erfolgen soll. B. hat den Endnutzer-Lizenzvertrag für das BAFU unterzeichnet.

4.2.4 Rechtliche Würdigung

4.2.4.1 Die Beschuldigten A. und B. fallen in objektiver und subjektiver Hinsicht unter den strafrechtlichen Beamtenbegriff (E. II.2, II.3).

4.2.4.2 Rechtsgeschäftliches Handeln

a) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch eine Bundesstelle an eine private Anbieterfirma und dem darauf folgenden Abschluss eines Vertrags liegt unzweifelhaft ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB vor (E. III.2.2.4.2a). Die Beschuldigten haben bei einem Rechtsgeschäft mitgewirkt.

b/aa) A. hat den Vergabeentscheid nicht selbst gefällt, jedoch massgeblich beeinflusst. Er hat dies getan, indem er im Zusammenhang mit der Beschaffung von im Projekt DaZu benötigter Business Intelligence Software Kontakte mit mehreren Anbietern herstellte und deren Produkte evaluierte bzw. daran beteiligt war, und im weiteren Verlauf Verhandlungen über die Lieferung von BI-Lizenzen mit NNN., Geschäftsführer der GGG. GmbH, führte. Er nahm dabei auch Kontakt mit anderen Amtsstellen und Personen (innerhalb des BAFU, BBL, GS UVEK) auf, um das Vorgehen für die Beschaffung in rechtlicher Hinsicht abzuklären, namentlich mit Rücksicht auf die bereits erfolgte analoge Beschaffung für das SECO. A. stellte sicher, dass der Bezug über die Firma I. AG und nicht direkt von GGG. GmbH erfolgen sollte, offenbar aus zeitlichen und anderen Gründen. Er sprach mit NNN. ab, dass auch die für den Einsatz der BI-Lizenzen erforderlichen Dienstleistungen für Schulung und Consulting über die I. AG beschafft werden. B., der den Endnutzer-Lizenzvertrag unterzeichnet hat, hatte Kenntnis vom Vorgehen von A. und war damit ausdrücklich einverstanden. Mit seinem Vorgehen hatte der Beschuldigte A. somit faktisch Entscheidungskompetenz.

bb) B. hatte Kenntnis vom vorstehend dargestellten Vorgehen von A. und war damit ausdrücklich einverstanden. Er bestätigte im Namen des BAFU gegenüber NNN., dass die Beschaffung der BI-Lizenzen über die I. AG und nicht direkt von GGG. GmbH gewünscht wird. Er hat den Endnutzer-Lizenzvertrag mit der I. AG unterzeichnet; ob er dazu befugt gewesen wäre, kann offen gelassen werden. Beim Dienstleistungsvertrag BI-Consulting setzte er sich beim GS UVEK ausdrücklich dafür ein, dass dieser unterzeichnet würde. Die Rechnung der I. AG betreffend BI-Schulung hat er selber unterschriftlich genehmigt. Mit seinem Vorgehen hatte der Beschuldigte B. somit faktisch Entscheidungskompetenz.

c) Die Beschuldigten haben je in tatbestandlich relevanter Weise Einfluss auf die Beschaffung der Lizenzen für BI-Software genommen. Das Gleiche gilt für die Verträge betreffend Schulung und Consulting, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Lizenzen vom BAFU mit der I. AG abgeschlossen worden sind.

4.2.4.3 Pflichtverletzung

a) Die Mitwirkung im Vergabeverfahren kann den Beschuldigten nur vorgeworfen werden, wenn in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung gegeben ist.

b) Zur Interessenkollision des Beschuldigten A. und einer Verletzung der Ausstandspflicht kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.3b).

c/aa) Der Bezug der BI-Lizenzen von der I. AG überschritt unbestrittenermassen den Schwellenwert gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB, weshalb für diese Beschaffung eine WTO-Ausschreibung erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu E. III.1.4.2.4). Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs hätten grundsätzlich auch die beiden Dienstleistungsverträge einbezogen werden müssen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 7 Befreiung von der Unterstellung - 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
1    Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
2    Der Bundesrat konsultiert vor Erlass seiner Verordnung die Wettbewerbskommission, das InöB und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen.
BöB).

bb) Ein Grund für eine freihändige Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB bestand nicht, wie sich aus der Stellungnahme des KBB vom 25. Juni 2009 ergibt. Insbesondere ist die von beiden Beschuldigten angeführte Dringlichkeit nicht geeignet, eine freihändige Vergabe zu begründen. Die Notwendigkeit der Beschaffung von BI-Software im Projekt DaZu war bereits 2008 absehbar, weshalb A. als Beobachter des BAFU an der Beschaffung für das SECO teilnahm. Eine von der Vergabestelle aus organisatorischen Gründen selbst verschuldete Dringlichkeit beruht nicht auf unvorhersehbaren Ereignissen, wie es für eine Bejahung der Dringlichkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB erforderlich wäre (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 2.5.5d/cc, nicht publiziert in TPF 2016 10). Auch der – von den Beschuldigten nicht angerufene – Ausnahmegrund von Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB, wonach wegen technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt, greift nicht, wie sich aus der Stellungnahme des KBB ergibt. Für Business Intelligence-Lösungen gibt es mehrere Anbieter, wie das KBB festhält (pag. B1-18-03-0-0518). Der Beschuldigte bezeichnete denn auch in der Einvernahme vom 22. September 2010 die vergleichbaren Produkte anderer Firmen (pag. 13-01-0-33 Z. 3) und führte in der Hauptverhandlung aus, sie hätten für die Beschaffung fünf verschiedene Produkte in Betracht gezogen (GEV-Protokoll S. 20 Z. 40 ff.). Auch der Ausnahmegrund von Art. 13 Abs. 1 lit. f VöB betreffend eines an den gleichen Anbieter zu vergebenden Folgeauftrags greift laut Stellungnahme des KBB nicht, da dieser voraussetzt, dass ein nach BöB vergebener Grundauftrag vorhanden ist, der ergänzt werden muss (pag. B1-18-03-0-0518).

cc) Allfällige Optionen gemäss Art. 7 Abs. 4 BöB, die den anfänglich festgelegten Beschaffungsgegenstand erweitern, können grundsätzlich dem Zuschlagsempfänger erteilt werden, wenn sie in der Ausschreibung ausdrücklich vorbehalten worden sind (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 804). Wenn man zugunsten der Beschuldigten davon ausgehen wollte, sie hätten sich für die Beschaffung von BI-Lizenzen für das BAFU wegen irreführender Hinweise in den Ausschreibungsunterlagen auf die WTO-Ausschreibung des SECO berufen können, würde dies bedeuten, dass die Beschaffung bei jenem Anbieter, welcher in jener Ausschreibung den Zuschlag erhalten hat, hätte erfolgen müssen, also bei GGG. GmbH. Der Einwand, wegen der AGB-Problematik sei der Weg über die I. AG gewählt worden, ist daher nicht stichhaltig. Wenn sich das BAFU auf die WTO-Ausschreibung des SECO berufen wollte, hätten für die Beschaffung die gleichen Rahmenbedingungen wie für das SECO gegolten, d.h. die Beschuldigten hätten sich gar nicht mit der Frage befassen müssen, welche AGB zur Anwendung gelangten. Aus dem Vertrag zwischen dem BBL/SECO und GGG. GmbH, der A. bekannt war, geht zudem hervor, dass die AGB des Bundes für anwendbar erklärt wurden; die Ausführungen in der Hauptverhandlung ändern daran nichts.

dd) Die Erklärung von A., dass nach längeren Abklärungen mit diversen Stellen entschieden worden sei, vorerst die dringend benötigten Lizenzen über die I. AG zu beschaffen und danach ein ordentliches WTO-Verfahren durchzuführen, bezieht sich offenbar auf die Vorgänge von Ende Juni 2009, wo ein solches Vorgehen für die weiteren – sich noch nicht beim BAFU in Gebrauch befindenen BI-Lizenzen – vom KBB als vorübergehende Lösung in Betracht gezogen worden ist (vgl. E. III.4.2.2.4b). Dies vermag die Beschuldigten daher nicht zu entlasten.

ee) Mit der Nichtdurchführung einer WTO-Ausschreibung – womit das BBL hätte beauftragt werden müssen – und der freihändigen Vergabe an die I. AG haben die Beschuldigten das öffentliche Beschaffungsrecht des Bundes verletzt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der direkten Vergabe der beiden Dienstleistungsaufträge. Dieses Verhalten ist A. und B. als Amtspflichtverletzung vorzuwerfen.

ff) Hingegen ist im Umstand, dass die der I. AG erteilten Aufträge nach der Intervention des GS UVEK Ende Juni 2009 nicht widerrufen worden sind, keine Amtspflichtverletzung zu erblicken. JJJ. erklärte in seiner E-Mail an B. vom 30. Juni 2009, dass die bereits erteilten und vom BAFU benutzten Lizenzen im Umfang von Fr. 300‘000.-- vom GS UVEK bezahlt würden. Weitere Lizenzbestellungen – nach dem 30. Juni 2009 – sind nicht erwiesen; solche werden von den Beschuldigten in Abrede gestellt und sind mit den Rechnungen der I. AG vom 3. August 2009 nicht bewiesen. In Bezug auf die beiden Dienstleistungsverträge ergibt sich: Der Vertrag betreffend BI-Consulting war Ende Juni 2009 noch nicht unterzeichnet. Daher kann den Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, diese Bestellung sei von ihnen gegenüber der I. AG nicht widerrufen worden. Der Vertrag betreffend BI-Schulung hatte sodann eine Laufzeit bis Ende Juni 2009 und die Rechnung war von B. bereits am 11. Juni 2009 genehmigt worden; ein Widerruf des Auftrags war faktisch unmöglich. Es ist überdies davon auszugehen, dass mit rückwirkender Genehmigung der Bezahlung durch das GS UVEK auch die Verträge betreffend Schulung und Consulting genehmigt wurden.

4.2.4.4 Schädigung des öffentlichen Interesses

Es kann vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.4). Die Beschuldigten haben das private Interesse der I. AG am Erhalt eines Auftrags in faktisch freihändiger Vergabe, ohne sich im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung dem Wettbewerb stellen zu müssen, bevorzugt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gleichbehandlung der Anbieter. NNN., Geschäftsführer der GGG. GmbH, gab an, dass ihm das Vorgehen von A. und B. seltsam vorgekommen sei, da seine Firma bereits bei der Ausschreibung für das SECO den Zuschlag direkt erhalten habe. Er musste deshalb annehmen, dass die Beschaffung vom BAFU nicht ordnungs- und rechtmässig durchgeführt würde. Ein ideeller Schaden ist damit erstellt. Ob und inwiefern ein materieller Schaden vorliegt, braucht nicht geprüft zu werden.

4.2.5 Vorsatz

Ein Handeln mit Wissen und Willen ist nach dem Gesagten unzweifelhaft. Die Beschuldigten wussten, dass die Beschaffung der Lizenzen für BI-Software und der damit sachlich zusammenhängenden Dienstleistungen eine WTO-Ausschreibung erfordern würde. Ihre Erklärungen zur Beschaffung über die I. AG anstatt von GGG. GmbH sind als Schutzbehauptungen zu werten, was sich auch aus einer Bemerkung in einer E-Mail von A. an B. vom 25. Mai 2009 ergibt, worin auf die Ausschreibung für das SECO Bezug genommen wird (pag. 10-01-0-2882). Die Beschuldigten wollten mit ihrem Handeln, dass die I. AG den Auftrag erhält. Der unrechtmässige Vorteil der I. AG liegt darin, dass sie zu einem staatlichen Auftrag kam, ohne sich gegen Mitbewerber durchsetzen zu müssen. Ihr wurde dadurch ein finanzieller Vorteil im Wert des erteilten Auftrags eingeräumt. Die Beschuldigten beabsichtigten, dass der I. AG ein solcher Vorteil zukommt. Ein Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

4.2.6 Mittäterschaftliches Handeln ist gegeben. A. und B. haben gemeinsam den Entschluss gefasst, die Beschaffung der BI-Lizenzen ohne Durchführung einer WTO-Ausschreibung vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen A. und NNN. vom 18. März 2009 sowie dem Schreiben von B. an NNN. vom 23. März 2009. Bei der Umsetzung dieses Tatentschlusses hat A. das Produkt der GGG. GmbH als geeignet evaluiert und mit NNN. vereinbart, dass die GGG. GmbH-Lizenzen zunächst über einen Reseller-Vertrag an die I. AG verkauft werden. B. hat gegenüber NNN. bestätigt, dass die Beschaffung der GGG. GmbH-Lizenzen über die I. AG erfolgen solle; er hat sodann den Vertrag mit der I. AG firmiert. Aus den dargelegten Umständen ist auch bei der Beschaffung der Dienstleistungen auf mitterschäftliches Handeln zu schliessen.

4.2.7 Fazit: Die Beschuldigten haben den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Zusammenhang mit der Beschaffung der BI-Software-Lizenzen und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen (BI-Schulung, BI-Consulting) mittäterschaftlich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.3 Vergabe der Dienstleistung „WTO-Ausschreibung Business Intelligence“ an die II. GmbH (Anklage Ziff. 1.3.1.2)

4.3.1 B. soll zusammen mit A. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz zwischen Dezember 2009 und Februar 2010 in Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes und der Ausstandsregeln sowie den B. obliegenden Treuepflichten ohne sachliche Notwendigkeit die Dienstleistung „WTO-Ausschreibung Business Intelligence“ (Vertrag Nr. V810.000.10.020; Mandat PPP.; Kostendach Fr. 148‘000.-- inkl. MWST) freihändig an die A. gehörende Firma II. GmbH vergeben haben (Anklage S. 51 f.).

4.3.2 Äusserer Sachverhalt

4.3.2.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, schloss mit der Firma II. GmbH am 11./12./19. Februar 2010 einen IT-Dienstleistungsvertrag betreffend „WTO-Ausschreibung Business Intelligence“ (Vertrag Nr. V810.000.10.020; pag. B1-18-03-0-0013 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasst diverse Aufgaben eines BI-Spezialisten beim BAFU, u.a. Aufbereitung von Ausschreibungsunterlagen und öffentliche Ausschreibung (Ziff. 3). Als verantwortliche Mitarbeiter sind bezeichnet: auf Seite der II. GmbH PPP., wobei „die Gesamtverantwortung bei A., Geschäftsführer“ liege, auf Seite des BAFU B. und J. (Ziff. 5). Der Vertrag sieht eine Laufzeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 vor (Ziff. 7). Die Vergütung wurde nach Aufwand zum Stundenansatz von Fr. 185.-- mit einem Kostendach von Fr. 148‘000.--, je inkl. MWST, vereinbart (Ziff. 9). Für das BAFU zeichnete O., mit Visum des Departements UVEK.

4.3.2.2 Bei diesem Auftrag ging es um die Umsetzung der Anordnung des GS UVEK an B. vom 30. Juni 2009, wonach die weiteren BI-Lizenzen mittels einer WTO-Ausschreibung zu beschaffen seien (E. III.4.2; pag. 10-01-0-2185 ff.). Der Dienstleistungsvertrag gründet auf einer Offerte der II. GmbH vom 18. Dezember 2009, die von A. unterzeichnet ist (pag. 10-01-0-2872 ff.). Laut Angaben in der Offerte basierte diese auf einem Gespräch zwischen B. und J. (seitens des BAFU) und A. (seitens der II. GmbH). Basis bildete – laut Offerte – die Erfahrung mit BI im Projekt Indikatoren Datenbank. Im Auftrag des GS UVEK sollte eine WTO-konforme Ausschreibung stattfinden. Für diese Arbeiten wurde PPP. als erfahrener BI-Spezialist angeboten. Als Ausführungstermin wird die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 genannt.

4.3.2.3 Gemäss Rechnung der II. GmbH vom 3. Februar 2010 für die Periode 1.-31. Januar 2010 und dem Arbeitsrapport für PPP. war dieser schon ab Januar 2010 für das BAFU tätig (pag. 10-01-0-2189, B1-18-05-0-00364 f.).

4.3.2.4 Weitere Offerten wurden für diese Vergabe nicht eingeholt (pag. 10-01-0-2191).

4.3.2.5 a) A. und B. bestreiten nicht, dass der Auftrag an die Firma II. GmbH im freihändigen Verfahren vergeben worden ist (pag. 10-01-0-2190).

b/aa) A. sagte in der Schlusseinvernahme aus, die Abteilung Umweltbeobachtung des BAFU habe ihn angefragt, ob er diese Dienstleistung für die WTO-Ausschreibung erbringen könne, weil er schon so tief in der Materie drin gewesen sei. Zum Vorwurf, es sei statt einer ordentlichen Ausschreibung nur die Offerte der II. GmbH eingeholt worden, erklärte er, wenn man diesen Auftrag als Dienstleistung auf dem Markt hätte beschaffen müssen, dann hätte man zuerst jemanden gebraucht, der diese WTO-Ausschreibung hätte machen können. Mit dem Dienstleistungsauftrag an die Firma II. GmbH sei es darum gegangen, für den Bund Kosten zu sparen. Wegen der guten und langjährigen Zusammenarbeit habe die II. GmbH zu tiefen Kosten angeboten. Er habe damals nie verschwiegen, dass er Eigentümer der II. GmbH sei, das sei ja auch aus dem Handelsregister ersichtlich gewesen (pag. 13-01-0-994).

bb) B. erklärte, er habe diesen Auftrag im freihändigen Verfahren an die II. GmbH vergeben, in Absprache mit der stellvertretenden Direktorin BB. und mit J.. Es sei nicht möglich gewesen, diesen Auftrag an eine andere Firma zu übertragen, da es um viel Insiderwissen über „DaZu“ gegangen sei (pag. 13-02-0-41). In der Schlusseinvernahme gab er zu Protokoll, niemand anders als die I. AG (gemeint wohl: II. GmbH) hätte diese Arbeiten durchführen können, weshalb ein effektiver Wettbewerb gar nicht habe spielen können. Hier habe klar die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund gestanden. Er habe diesen Sachverhalt mit BB. besprochen, und auch sie habe keine andere Lösung gesehen als „die Vergabe an jemanden aus dem Team von A..“ Weiter erklärte er, gemäss Art. 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB könnten Dienstleister, die sehr eng in der Materie arbeiten würden, berücksichtigt werden. Bei einer Beschaffung auf dem freien Markt bzw. in einem Einladungsverfahren müsste sich eine Firma zuerst in das Projekt einarbeiten; das hätte eine zeitliche Verzögerung und einen finanziellen „Schaden“ zur Folge. Dies könne verhindert werden, wenn jemand beigezogen werde, der die Materie bereits kenne (pag. 13-02-0-802 f.).

c) In der Hauptverhandlung erklärte A. auf die Frage, weshalb diese Dienstleistung an die II. GmbH vergeben und PPP. für das Mandat eingesetzt worden sei, dass PPP. qualifiziert gewesen sei, weil er für die Firma GGG. GmbH gearbeitet habe. Er habe PPP. gegenüber dem BAFU vorgeschlagen (GEV-Protokoll S. 25). B. sagte aus, er wisse nicht mehr, weshalb eine freihändige Vergabe erfolgt sei (GEV-Protokoll S. 26).

4.3.2.6 Zusammenfassend kann als Beweisergebnis festgehalten werden, dass der Auftrag von B. im freihändigen Verfahren an die II. GmbH vergeben worden ist. A. hat als Projektleiter DaZu – denn als solcher hatte er Kenntnis vom Bedarf des BAFU – gegenüber dem BAFU den entsprechenden Vorschlag gemacht, und B. hat die vorvertraglichen Gespräche mit der II. GmbH geführt. Gestützt darauf hat A. namens der II. GmbH eine entsprechende Offerte eingereicht, welche Basis für den Zuschlag gebildet hat. Der fragliche Vertrag wurde zwar vom BAFU erst im Februar 2010 unterzeichnet, doch wurden die Dienstleistungen schon ab Januar 2010 erbracht (E. III.4.3.2.3). Daraus ist zu schliessen, dass der Zuschlag vor Januar 2010 erfolgt sein muss.

4.3.3 Rechtliche Würdigung

4.3.3.1 Die Beschuldigten A. und B. fallen in objektiver und subjektiver Hinsicht unter den strafrechtlichen Beamtenbegriff (E. II.2, II.3).

4.3.3.2 Rechtsgeschäftliches Handeln

a) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch eine Bundesstelle an eine private Anbieterfirma und dem darauf folgenden Abschluss eines Vertrags liegt unzweifelhaft ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB vor (E. III.2.2.4.2a). Die Beschuldigten haben bei einem Rechtsgeschäft mitgewirkt.

b/aa) Der Beschuldigte A. hat den Vergabeentscheid nicht selbst gefällt, jedoch in massgeblicher Weise beeinflusst. Er hat dies getan, indem er im BAFU für die Beschaffung eines BI-Spezialisten, welcher eine WTO-Ausschreibung für die Beschaffung von BI-Lizenzen vorbereiten sollte, die II. GmbH vorgeschlagen hat. Er wusste, dass seinen Vorschlägen in der Regel gefolgt wird. Mit seinem Vorgehen hatte der Beschuldigte faktisch Entscheidungskompetenz.

bb) Der Beschuldigte B. war vom GS UVEK beauftragt worden, die Beschaffung von weiteren BI-Lizenzen mittels öffentlicher Ausschreibung durchzuführen. Für die Vorbereitung dieser Ausschreibung benötigte das BAFU einen BI-Spezialisten. B. führte diesbezüglich Gespräche mit der II. GmbH, worauf diese eine Offerte einreichte. In der Folge vergab B. ihr diesen Auftrag. Mit seinem Vorgehen hatte der Beschuldigte faktisch Entscheidungskompetenz.

c) Die Beschuldigten A. und B. haben mithin in tatbestandlich relevanter Weise Einfluss auf die Beschaffung der fraglichen IT-Dienstleistung genommen.

4.3.3.3 Pflichtverletzung

a) Die Mitwirkung im Vergabeverfahren kann den Beschuldigten nur vorgeworfen werden, wenn in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung gegeben ist.

b) Zur Interessenkollision des Beschuldigten A. und einer Verletzung der Ausstandspflicht kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.3b).

c) Der Wert des Auftrags liegt unter dem Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB, weshalb er grundsätzlich im Einladungsverfahren (Art. 34 ff
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 32 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
. VöB) zu vergeben war. Art. 36 Abs. 2 VöB sieht seit dem 1. Januar 2010 für Dienstleistungsverträge, die den Wert von Fr. 150‘000.-- übersteigen, die Möglichkeit des freihändigen Verfahrens vor; bis zum 31. Dezember 2009 lag die massgebende Grenze für eine freihändige Vergabe bei Fr. 50‘000.-- (E. III.1.4.3.4). Da der Zuschlag noch im Jahr 2009 erfolgt ist (E. III.4.3.2.6), galt für eine freihändige Vergabe der alte Wert von Fr. 50‘000.--. B. hätte daher ein Einladungsverfahren durchführen müssen. A. hätte sich als Projektleiter DaZu nicht damit begnügen dürfen, die II. GmbH als für diesen Auftrag geeignete Firma vorzuschlagen. Aufgrund seiner einschlägigen Marktkenntnisse (E. III.4.2.2.6b/aa) und Kenntnisse im Beschaffungsrecht hätte er mindestens zwei weitere Firmen vorschlagen müssen, damit ein Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden können.

Ein Grund für eine freihändige Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB bestand nicht. Dies ergibt sich aus E. III.4.2.4.3c/bb, wonach für die Lieferung von BI-Software mehrere Anbieter in Frage kamen; entsprechend kamen auch mehrere Anbieter für die Vorbereitung einer WTO-Ausschreibung für die Beschaffung in Frage. Die Beschuldigten begründeten ihre Vorgehensweise mit Zeitgewinn und Kostenüberlegungen. Solches ist bei der Wahl des Beschaffungsverfahrens irrelevant. Auch das Argument, es hätte aus sachlichen Gründen eine Firma berücksichtigt werden müssen, welche schon in der Materie drin gewesen sei, ist nicht stich­haltig. PPP. hatte keine Vorkenntnisse im Projekt DaZu, sondern allgemein Erfahrung auf dem Gebiet der benötigten Business Intelligence (vgl. Offerte vom 18. Dezember 2009). Seine Einarbeitung ins Projekt konnte demnach nicht weniger aufwändig sein als die eines BI-Spezialisten eines anderen Anbieters.

Eine Pflichtverletzung der Beschuldigten B. und A. ist somit zu bejahen.

4.3.3.4 Schädigung des öffentlichen Interesses

Es kann vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.4). Die Beschuldigten haben das private Interesse der II. GmbH am Erhalt eines Auftrags, ohne sich einem – im Einladungsverfahren auf drei Anbieter reduzierten – Wettbewerb stellen zu müssen, bevorzugt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gleichbehandlung der Anbieter. Zu ergänzen ist, dass A. als Inhaber der II. GmbH sowie als Projektleiter DaZu wusste, dass nur seine Firma für eine Offerte angefragt wurde. Er wusste mithin, dass das Beschaffungsverfahren nicht ordnungs- und rechtmässig durchgeführt werden würde. Ein ideeller Schaden ist damit erstellt.

4.3.4 Vorsatz

Ein Handeln mit Wissen und Willen ist nach dem Gesagten unzweifelhaft. B. fragte nur eine Firma für eine Offerte an, obwohl im Einladungsverfahren drei Offerten einzuholen sind. A. empfahl die II. GmbH und machte keine weiteren Vorschläge für in Betracht zu ziehende Anbieterfirmen. Beide Beschuldigten begründeten ihr Vorgehen mit – hier nicht relevanten – Kosteneinsparungen. Sie wollten demnach, dass die einzige von B. angefragte Firma den Zuschlag erhält. B. hat den Auftrag vergeben. Der unrechtmässige Vorteil der II. GmbH liegt darin, dass sie zu einem staatlichen Auftrag kam, ohne sich faktisch gegen Mitbewerber durchsetzen zu müssen; es wurde ihr ein finanzieller Vorteil im Wert des erteilten Auftrags eingeräumt. Die Beschuldigten A. und B. beabsichtigten, dass der II. GmbH ein solcher Vorteil zukommt. Ein Handeln von A. und B. in Vorteilsabsicht ist erstellt. Der subjektive Tatbestand ist damit bei beiden Beschuldigten erfüllt.

4.3.5 Mittäterschaftliches Handeln ist gegeben. A. und B. haben gemeinsam den Entschluss gefasst, für die Beschaffung eines BI-Spezialisten für die Vorbereitung einer WTO-Ausschreibung betreffend BI-Lizenzen nur eine Firma zur Offerte einzuladen und diesen Auftrag im freihändigen Verfahren zu vergeben.

4.3.6 Fazit: Die Beschuldigten haben den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Zusammenhang mit der Beschaffung der Dienstleistung „WTO-Ausschreibung Business Intelligence“ mittäterschaftlich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.4 Vergabe der IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem System „ViFlow“ an die II. GmbH (Anklage Ziff. 1.3.1.3)

4.4.1 B. soll zusammen mit A. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz zwischen Januar 2009 und September 2010 in Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes und der Ausstandsregeln sowie den B. obliegenden Treuepflichten fünf im Zusammenhang mit dem System „ViFlow“ stehende Dienstleistungsverträge im Gesamtbetrag von Fr. 197‘200.-- (inkl. MWST) freihändig an die A. gehörende II. GmbH vergeben haben, „anstatt diese Dienstleistung aufgrund des sachlichen Zusammenhangs als Ganzes in einem Einladungsverfahren zu vergeben“ (Anklage S. 52 f.).

4.4.2 Äusserer Sachverhalt

4.4.2.1 Die in der Anklage genannten fünf Dienstleistungsverträge wurden unbestrittenermassen je freihändig an die II. GmbH vergeben (pag. 10-01-0-2195). Sie wurden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, am 19./20. Januar 2009, 5./8. Juni 2009, 27. August 2009, 10. Februar 2010 und 16./17. September 2010 abgeschlossen. Die einzelnen Auftragswerte betragen einschliesslich MWST Fr. 49‘200.--, Fr. 49‘500.--, Fr. 50‘000.--, Fr. 10‘000.-- und Fr. 38‘500.--, total mithin Fr. 197‘200.--. Als eingesetzte Fachkraft wurde jeweils CC., der Bruder des Beschuldigten A., und im letzten Vertrag zusätzlich auch letzterer selbst bezeichnet. Für das BAFU zeichneten B. (erster und vierter Vertrag), S. (zweiter Vertrag) bzw. BB. (dritter und fünfter Vertrag), für die II. GmbH jeweils der Beschuldigte A. (pag. B1-18-05-0-0310 ff., -0325 ff., -341 ff., -0404 ff., -0418 ff.).

4.4.2.2 a/aa) B. erklärte im Vorverfahren zum Vertrag von Januar 2009 betreffend „Unterstützung Prozessabbildung“, es sei um Unterstützungsarbeiten im Bereich Qualitätsmanagement gegangen, insbesondere beim Abbilden von Prozessen. Er habe entschieden, diesen Auftrag im freihändigen Verfahren an die II. GmbH zu vergeben, nach vorgängiger Konsultation von BB.. A. habe ihm seinen Bruder CC. als Aushilfe empfohlen. Die Direktion habe die Abbildung der Prozesse bis Ende Jahr fertig gestellt haben wollen. Zu den weiteren vier Verträgen wurde er zunächst nicht befragt (pag. 13-02-0-24). In der Schlusseinvernahme bestritt B., mit diesen fünf Dienstleistungsverträgen etwas zu tun gehabt zu haben. Das Vorhaben sei von BB. und der Projektleiterin QQQ. initiiert worden. Er habe weder eine Firma ausgewählt noch sei er in das Projekt involviert gewesen. Er habe gar nichts gestückelt. Diese Verträge hätten überhaupt nicht dasselbe Ziel; das seien immer andere Aufgaben. Er sei lediglich unterschriftsberechtigt gewesen (pag. 13-02-0-804 f.).

bb) Der Beschuldigte A. erklärte im Vorverfahren, dass er im Namen der II. GmbH im Jahr 2009 eine Offerte an das BAFU gerichtet habe und die II. GmbH den Auftrag betreffend „Datenerfassung“ erhalten habe. Sein Bruder CC. sei von der II. GmbH für diese Arbeiten eingesetzt worden; es sei um die Bearbeitung von Prozessdaten gegangen. Er wisse nicht, wer im BAFU über die Auftragsvergabe entschieden habe (pag. 13-01-0-23). In der Schlusseinvernahme bestritt er, dass er im BAFU bezüglich der fünf Dienstleistungsverträge eine Entscheidkompetenz gehabt habe. Die II. GmbH habe Offerten zu marktgerechten Preisen eingereicht (pag. 13-01-0-996).

b/aa) In der Hauptverhandlung erklärte B. hinsichtlich der Vergabe der Aufträge betreffend das System „ViFlow“, das BAFU habe ein Qualitätsmanagement eingeführt und sich nach ISO zertifizieren lassen wollen. Zu diesem Zweck hätten alle Prozesse entsprechend dokumentiert werden müssen. Es sei dazu in der Sektion ILO eine Mitarbeiterin eingestellt worden, die für das Qualitätsmanagement verantwortlich gewesen sei. Diese habe aber nicht alleine alle Prozesse selbst abbilden bzw. die entsprechenden Interviews führen können. Deshalb habe man mit einem ersten Mandat angefangen, gewisse Prozesse zu interviewen und anschliessend abzubilden. Der Auftrag dazu sei von der Direktion, BB., gekommen. Er sei nur über ihn (B.) gelaufen, weil in seiner Sektion bereits eine entsprechende Mitarbeiterin angestellt gewesen sei. Die ganze Arbeit, die dahinter gesteckt habe, sei nicht von Anfang an absehbar gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, was die Direktion von ihnen genau erwartet habe. Man habe nur davon gesprochen, zuerst einige Teilgebiete abzubilden, diese dann zu reviewen und einmal abzuwarten. Das habe sich im Laufe der Zeit immer wieder verändert. Aus diesem Grund sei es immer wieder zu neuen Verträgen gekommen. Das sei eine Gegebenheit im Laufe der Zeit gewesen und nicht von der ILO zu verantworten gewesen. Der Auftrag sei von der Direktion gekommen, sie seien nur die Ausführenden gewesen (GEV-Protokoll S. 26). Sie hätten in der Sektion diesen Auftrag der Direktion umzusetzen gehabt, seien aber nicht in der Lage gewesen, sämtliche Arbeiten selber auszuführen. Deshalb sei ein Teil dieser Arbeiten mittels Mandaten abgegeben worden. Es sei nicht klar gewesen, welchen Umfang der Arbeiten es im jeweiligen Zeitpunkt gebe (GEV-Protokoll S. 27). Auf die Frage, ob A. in die Vergabe der fünf Verträge irgendwie involviert gewesen sei, erklärte B., als dieses Bedürfnis aus der Direktion gekommen sei, habe A. ihm gesagt, dass er eine Person empfehlen könne, nämlich seinen Bruder CC., der entsprechende Qualifikationen aufweise und die Arbeiten zu einem guten Stundenansatz erledigen könne (GEV-Protokoll S. 27).

bb) Der Beschuldigte A. bestätigte in der Hauptverhandlung diesbezüglich, dass er gegenüber B. CC. empfohlen habe (GEV-Protokoll S. 27).

4.4.2.3 a) Laut Anklage hätten die fünf Dienstleistungsverträge aufgrund des sachlichen Zusammenhangs als Ganzes im Einladungsverfahren vergeben werden müssen. In der Anklage wird dieser sachliche Zusammenhang nicht näher umschrieben.

b) Laut Schlussbericht der BKP sollen die fünf Verträge im Zusammenhang mit der Einführung des Systems „ViFlow" (Prozess-Managementsystem) stehen, welches im August 2009 in diversen Organisationseinheiten des BAFU eingeführt worden sei. Die Auswertung der IT-Daten und Unterlagen habe ergeben, dass sich die Sektion ILO bereits 2008 mit dem „ViFlow" Prozess-Managementsystem auseinandergesetzt habe und B. darin eingebunden gewesen sei. B. habe am 2. Dezember 2008, zusammen mit anderen Mitarbeitern des BAFU, die Ausbildung „ViFlow-Worker“ absolviert. B. sei für die Abwicklung und Erstellung der fünf Verträge zwischen dem BAFU und der II. GmbH verantwortlich gewesen. Er habe die Offerten jeweils von A. erhalten. Er habe zwei Verträge selber unterzeichnet und die übrigen Verträge vorbereitet und von BB. bzw. S. unterzeichnen lassen (pag. 10-01-0-2194 ff.).

c) Im Vertrag von Januar 2009 (Betreff: „Unterstützung Prozessabbildung“) ist in Ziff. 1 (Ausgangslage, Problematik, Zielsetzung) festgehalten: „Sämtliche BAFU-Prozesse gemäss TQM sind heute mit Powerpoint abgebildet. Aufgrund einer internen Evaluation wurde ein neues Tool für die Prozessabbildungen ausgewählt, welches den heutigen Ansprüchen gerechter wird. Aus diesem Grund sind nun sämtliche Makroprozesse und sämtliche Mikroprozesse in der neuen Datenbank abzubilden und mit zusätzlichen Daten zu veredeln“. In Ziff. 2 (Auftrag, Leistungsbeschrieb, Termine) wird festgehalten, das Ziel sei, sämtliche Prozesse bis Ende August 2009 abzubilden, bevor der Kernführungsprozess für die Planung 2010 beginne (pag. B1-18-05-000-0311). Im Vertrag von Juni 2009 (Betreff: „Unterstützung QS DaZu“) ist in Ziff. 1 festgehalten, dass im Januar 2009 BPM- und QM-Massnahmen begonnen worden seien. Die erfolgreich durchgeführten Arbeiten seien nun weiterzutreiben. In Ziff. 2 ist festgehalten, dass der Auftragnehmer alle BPM- und QM-Prozesse mittels ViFlow zu erfassen und abzubilden habe. Er führe seine Arbeit wie bisher fort. Zielsetzung sei die Unterstützung der QS-Verantwortlichen, QQQ., in der Abbildung der Geschäftsprozesse, im Besonderen für das Projekt Datenzugang. Das Resultat sei eine ViFlow-Datenbank, in welcher sämtliche DaZu- und BAFU-Prozesse abgebildet seien (pag. B1-18-05-000-0326). Im Vertrag von August 2009 (Betreff: „Unterstützungsdienstleistungen bei der Einführung von ViFlow in den Abteilungen“) ist festgehalten, dass praktisch sämtliche Prozess des BAFU mit dem neuen Instrument ViFlow abgebildet worden seien (Ziff. 1). Bis Ende Jahr sei das Instrument ViFlow in allen Abteilungen zu implementieren und die entsprechenden Personen seien zu coachen (Ziff. 2) (pag. B1-18-05-000-0342). Der Vertrag von Februar 2010 (Betreff: „Unterstützungsarbeiten ViFlow“) entspricht hinsichtlich Ausgangslage, Problematik, Zielsetzung (Ziff. 1) sowie Auftrag, Leistungsbeschrieb, Termine (Ziff. 2) dem vorangehenden (pag. B1-18-05-000-0405). Im Vertrag von September 2010 ist in Ziff. 1 festgehalten, seit Mitte 2009 gelte für eGovernment ein neuer Standard, bezeichnet als BPMN, der sich seither immer mehr durchsetze und mittlerweile in der Version 2.0 praxiserprobt und ausgereift sei. Das BAFU werde ein entsprechendes Projekt
starten, welches mit den neuen Standards arbeiten werde. BPMN sei beim BLW bereits seit 2010 Standard und das BAFU könne bei der Umsetzung von den Erfahrungen des BLW profitieren. Gemäss Ziff. 2 habe die Beauftragte das BAFU beim Aufbau des entsprechenden Know-hows zu unterstützen, Aus- und Weiterbildungen für Mitarbeiter zu organisieren, die Schnittstelle zum Hersteller von ViFlow sicherzustellen und zu organisieren, dass mit den Shapes gearbeitet werden könne (pag. B1-18-05-000-0419).

d) Es ist nicht ersichtlich, dass ein sachlicher Zusammenhang mit allen Dienstleistungsverträgen besteht. Insbesondere basiert der letzte Auftrag von September 2010 offenbar darauf, dass inzwischen ein neuer Standard für eGovernment galt, der sich durchgesetzt hatte, praxiserprobt war und in einem anderen Bundesamt erfolgreich im Einsatz stand; gestützt darauf wollte das BAFU ein entsprechendes Projekt starten. Es leuchtet ein, dass im Januar 2009 noch nicht absehbar gewesen sein kann, dass sich der neue Standard durchsetzen werde und eingesetzt werden könne. Es kann daher nicht gesagt werden, im Rahmen der ersten Vergabe im Januar 2009 hätte auch der Auftrag von September 2010 bereits vergeben werden können. Ein sachlicher Zusammenhang ist zwar zwischen den inhaltlich gleich lautenden Aufträgen von August 2009 und Februar 2010 betreffend Implementierung von ViFlow in allen Abteilungen des BAFU und Schulung der entsprechenden Personen ersichtlich. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass diese Aufträge im Januar 2009 hätten vergeben werden können. Dies setzt – worauf in beiden Verträgen hingewiesen wird (Ziff. 1) – die Abbildung sämtlicher Prozesse im BAFU mit ViFlow voraus. Es kann nicht verlangt werden, Aufträge für Implementierung und Schulung zu erteilen, wenn noch nicht feststeht, dass und wann das neue Instrument tatsächlich eingesetzt werden kann. Dass im Februar 2010 diesbezüglich ein Folgeauftrag erteilt wurde, erklärt noch nicht, dass dieser Bedarf im August 2009 abschätzbar gewesen sein soll. Im Übrigen macht die Anklage einen sachlichen Zusammenhang als Ganzes geltend.

4.4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fünf Aufträge vom BAFU freihändig an die II. GmbH vergeben worden sind; welche Rolle B. und A. bei diesen Beschaffungen jeweils gespielt haben, steht nicht mit Sicherheit fest. Sodann ist ein sachlicher Zusammenhang, welcher gemäss Anklage eine Ausschreibung der Aufträge als Ganzes erforderlich gemacht hätte, nicht erstellt.

4.4.3 Rechtliche Würdigung

4.4.3.1 a) Für die Anwendung des freihändigen Verfahrens in nicht dem BöB unterstehenden Beschaffungen galt für Dienstleistungsverträge bis 31. Dezember 2009 ein Wert von unter Fr. 50‘000.-- (Art. 36 Abs. 2 lit. c
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
aVöB), seit 1. Januar 2010 ein solcher von unter Fr. 150‘000.-- (Art. 36 Abs. 2 lit. b
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB; vgl. E. III.I.4.3). Gemäss dem seit 1. Januar 2010 geltenden Art. 14a VöB schätzt die Auftraggeberin den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert einer Beschaffung (Abs. 1). Sie berücksichtigt dabei alle Leistungen, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen (Abs. 2). Im alten Verordnungsrecht bestand keine solche Regel. Wohl bestanden bzw. bestehen im Anwendungsbereich des Gesetzes generelle Regeln zur Bestimmung des Auftragswerts (Art. 7 BöB), namentlich das Verbot, einen Auftrag in der Absicht aufzuteilen, „die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen“ (Art. 7 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 7 Befreiung von der Unterstellung - 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
1    Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
2    Der Bundesrat konsultiert vor Erlass seiner Verordnung die Wettbewerbskommission, das InöB und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen.
BöB). Das Gesetz ist jedoch nur bei WTO-Verfahren, nicht bei den sogenannten übrigen Beschaffungen anwendbar (vgl. E. III.1.4.2).

b) Unabhängig von der Tatfrage des sachlichen Zusammenhangs kann aufgrund des 2009 geltenden Verordnungsrechts – mangels einer expliziten Regelung – nicht gesagt werden, der Wert aller fünf Aufträge hätte zusammengerechnet und es hätte deshalb ein Einladungsverfahren für eine Vergabe als Ganzes durchgeführt werden müssen. Die Aufträge für Schulung (Wert inkl. MWST Fr. 50‘000.-- bzw. Fr. 10‘000.--) haben für sich genommen einen sachlichen Zusammenhang und übersteigen die (alte) Grenze für eine freihändige Vergabe. Es kann aber – wie erwähnt – nicht gesagt werden, der Bedarf für weitere Schulung sei abschätzbar gewesen. Die ab 2010 vergebenen Aufträge lagen sodann gesamthaft unter dem neuen Grenzwert von Fr. 150‘000.--; insoweit stellt sich die Frage des sachlichen Zusammenhangs nicht. Im Übrigen ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen allen fünf Verträgen von Januar 2009 bis September 2010 nicht erstellt.

c) Nach dem Gesagten konnten alle Aufträge gemäss Art. 36 Abs. 2 VöB direkt und ohne Ausschreibung, also freihändig, vergeben werden. Dies trifft auch für den Vertrag vom 27. August 2009 mit einem Kostendach von Fr. 50‘000.-- zu, da er abzüglich Mehrwertsteuer unter der Grenze von Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB liegt.

4.4.3.2 Eine Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch A. und B. im Zusammenhang mit den fünf Vergaben ist nach dem Gesagten nicht erstellt.

4.4.4 Die Beschuldigten sind in diesem Anklagepunkt (Ziff. 1.3.1.3) freizusprechen.

4.5 Vergabe IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ (Anklage Ziff. 1.3.1.4)

4.5.1 B. und A. sollen in Ittigen oder andernorts in der Schweiz im Januar 2008 dafür gesorgt haben, dass der Auftrag „Business Analyst DaZu 2008“ (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0324; Kostendach Fr. 187‘000.--; Folgemandat F.) in Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes im freihändigen Verfahren an die G. GmbH vergeben worden sei. Eine Konkurrenzsituation sei umgangen und andere Marktteilnehmer seien faktisch ausgeschlossen worden. Dem Bund sei dadurch zumindest ein ideeller Schaden entstanden. Die G. GmbH habe einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von Fr. 187‘000.--, A. einen solchen von Fr. 21‘991.40 erhalten (Anklage S. 53 f.).

Bei diesem Anklagepunkt handelt es sich um das erste Folgemandat F., welches vom BAFU an die G. GmbH vergeben worden ist (vgl. E. III.2.2, III.2.3).

4.5.2 A. wurde die Vergabe der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ gemäss Anklage Ziff. 1.3.1.4 im Vorverfahren nur unter dem Tatbestand des Sich bestechen lassens, B. gegenüber gar nicht vorgehalten. Das Gericht befragte die Beschuldigten eingehend zu diesem Vorwurf (GEV-Protokoll S. 3 ff.).

4.5.3 Äusserer Sachverhalt

4.5.3.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, schloss am 18. Januar 2008 einen Vertrag mit der G. GmbH betreffend „Business Analyst DaZu 2008“ (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0324; pag. B1 18-05-0-477 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasste u.a. „Fachbezogene Unterstützung des Projektes DaZu und des Projektteams, in Absprache mit der Projektleitung“ (Vertrag Ziff. 2). F., Business Analyst, wurde als Ansprechpartner und eingesetzte Fachkraft der Beauftragten bezeichnet (Ziff. 3.1), T., Fachprojektleiterin DaZu, als Ansprechpartnerin des BAFU (Ziff. 3.2). Die Entschädigung für die Leistungen der Beauftragten wurde auf insgesamt maximal Fr. 187‘000.-- inkl. MWST (Kostendach) festgelegt (Ziff. 4.1), bei einem Stundenansatz von Fr. 170.-- inkl. MWST (Ziff. 4.2). Es wurde eine Vertragsdauer vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 vereinbart (Ziff. 5). Für das BAFU zeichnete die stellvertretende Direktorin.

Grundlage dieses Vertrags bildet eine Offerte vom 26. November 2007 (pag. B1-18-05-0-0481 ff.). In dieser Offerte wird einleitend festgehalten: „Basis bildet die Weiterführung des bestehenden Mandats von F.“ (Offerte Ziff. 1.2). Die Offerte der G. GmbH ist von D., C. und A. unterzeichnet.

Weitere Offerten wurden vom BAFU für diese Auftragsvergabe nicht eingeholt.

4.5.3.2 Laut Ingress wurde die Offerte der G. GmbH von A. erstellt; sie war an „B. Sektion Informatik, Logistik und Organisation“ gerichtet (pag. B1 18-05-0-481 ff.). Mit einer BAFU-internen E-Mail vom 10. Januar 2008 sandte B. A. den Link zum Ablageort des Dokuments „Business Analyst_DaZu_2008 – H024-0324“ mit dem Text: „Hallo A.. So Ok??? Gruss B.“ (pag. 10-01-0-2469). A. teilte gleichentags D. und C. mit, dass „die Verträge BAFU“ erst heute ausgefertigt worden seien. Sie seien auf dem Zirkulationsweg beim UVEK und würden anschliessend „zu uns“ kommen. Er hielt weiter fest: „Alles ist so wie vereinbart, ich habe es kontrolliert“ (pag. 10-01-0-2467).

4.5.3.3 a) In der Hauptverhandlung erklärte A. zur vorstehend zitierten Bemerkung in seiner E-Mail an D. und C., er könne nicht mehr genau sagen, wie er das damals gemeint habe. Grundsätzlich habe er als IT-Projektleiter verschiedene Verträge kontrolliert und verschiedene Aufgaben in Controllingfunktionen wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass er sich auf irgendwelche Verträge bezogen habe, die in Zirkulation gewesen seien. Zu seiner Aufgabe als Projektleiter habe gehört, Sachen zu kontrollieren (GEV-Protokoll S. 5 Z. 32 ff.). Er verneinte die Frage, ob die Vergabe des ersten Folgemandats F. im freihändigen Verfahren durch B. erfolgt sei, und bemerkte, J. habe ganz klar dieses Folgemandat gewollt; Auftraggeber sei die Umweltbeobachtung gewesen. Er habe J. darauf hingewiesen, dass die Vergabe über dem Schwellenwert liege. J. habe ihm geantwortet, dass mit einem Einladungsverfahren zu viel Zeit verloren gehe. Sie hätten deshalb das Folgemandat erteilt in der Meinung, es liege im besten Interesse des BAFU (GEV-Protokoll S. 4 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte betonte, J. habe entschieden, dass kein Einladungsverfahren durchgeführt werde. B. habe mit dieser Vergabe nichts zu tun gehabt; er sei nur eine ausführende Stelle im BAFU gewesen (GEV-Protokoll S. 4 Z. 29 ff.). Es sei das Bedürfnis der Umweltbeobachtung gewesen, dass es nicht zu einem Schnitt und zu einer Verzögerung komme. Deshalb habe man das Mandat unbedingt mit einem Folgemandat verlängern wollen (GEV-Protokoll S. 4 Z. 42 ff.).

b) In der Hauptverhandlung erklärte B., dass dies kein Informatikauftrag sei, sondern ein Fachauftrag. Das sei genau die Problematik hier. Fachaufträge, die nicht über die Informatik gelaufen seien, habe er zum Teil als seine Aufgabe angesehen, zu kontrollieren bzw. ab und zu selbst zu machen, wegen der Komplexität, die dahinter stehe, und weil jeweils abzuwägen gewesen sei, ob ein Vertrag die Informatik oder das Fach betreffe und welche Kreditrubrik betroffen sei. Das habe er gemacht als Leiter der Sektion. Sie hätten in erster Linie für das BAFU immer am wirtschaflichsten operieren wollen. Ausser mit der Erarbeitung dieses Vertrages sei er nur am Rand an diesem Vertrag beteiligt gewesen. Mit der Entscheidung, ob der Vertrag mit entsprechenden Begleitofferten hätte eingereicht werden müssen oder nicht, habe er überhaupt nichts zu tun gehabt (GEV-Protokoll S. 5 f. Z. 45 f. bzw. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner E-Mail an A. vom 10. Januar 2008 erklärte er, er habe es als seine Aufgabe angesehen, diese Verträge selbst zu erarbeiten bzw. bei der Ausarbeitung dabeizusein. Das „So OK“ beziehe sich auf den Inhalt des Vertrags. Er sei immer froh, wenn er irgendjemandem, der daran beteiligt sei, einen von ihm erarbeiteten Vertrag zum Gegenlesen geben könne und eine Bestätigung erhalte. Dann könne er den Vertrag als erledigt anschauen (GEV-Protokoll S. 6 Z. 20 ff.). Auf die Frage zur Kompetenzabgrenzung zwischen Informatik- und Fachaufgaben gab er zu Protokoll, er habe diese Aufgabe einfach wahrgenommen. Als Leiter der Sektion sei es sicher seine Aufgabe gewesen, bei diesen Arbeiten, insbesondere bei diesen Verträgen, mitzuarbeiten oder es manchmal auch selber zu erledigen (GEV-Protokoll S. 6 Z. 30 ff.). Es sei für ihn absolut klar gewesen, dass er sich mit A. so ausgetauscht habe und sie sich gegenseitig unterstützt hätten. Es sei für ihn daher absolut normal gewesen, dass A. gegenlese, was er gemacht habe (GEV-Protokoll S. 6 Z. 37 ff.).

4.5.3.4 a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A. die Offerte der G. GmbH erstellt, mitunterzeichnet und somit miteingereicht hat. Bei der Erstellung des Vertrags mit der G. GmbH wurde er in seiner Funktion als IT-Projektleiter DaZu von B. beigezogen. Er war über den konkreten Ablauf der Beschaffung orientiert, wie aus seiner E-Mail an D. und C. vom 10. Januar 2008 hervorgeht. Mit seinen Handlungen bei den Einladungsverfahren bei der Vergabe des ersten Mandats F. und bei der Vergabe des zweiten Folgemandats F. an die G. GmbH (E. III.2.2, III.2.3) nahm er Einfluss auf jene Vergaben. Dies ist ein Indiz dafür, dass er auch beim zeitlich zwischen den erwähnten Vergaben liegenden ersten Folgemandat F. Einfluss auf die Vergabe nahm. Anders als bei den vorgenannten Beschaffungen hat er keine anderen Anbieter angefragt. A. hatte somit Einfluss darauf, dass die Vergabe freihändig erfolgte.

b) Adressat der Offerte der G. GmbH war B. als Leiter der Sektion ILO beim BAFU. B. erklärte, dass er es einfach als seine Aufgabe als Leiter der Sektion ILO angesehen habe, bei Fachaufgaben manchmal mitzuarbeiten und die Verträge zu erstellen, auch beim vorliegenden Vertrag mit der G. GmbH. Er habe sich dabei mit A. abgesprochen, das sei für ihn wichtig gewesen. Wie in den Erwägungen zur Beamtenstellung ausgeführt, definierten jeweils die Fachprojektleiter zusammen mit dem IT-Projektleiter den Bedarf im Projekt DaZu. J., welcher in der Regel den Vergabeentscheid traf, hatte kaum Kontakt mit IT-Anbietern; diese Aufgabe war an die IT-Projektleitung delegiert. Die Anfragen an IT-Anbieter liefen über die IT-Projektleitung. Vorschläge für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen kamen in der Regel von A. als IT-Projektleiter (E. II.2.2.3). Angesichts seiner Rücksprachen mit A. – welcher in den anderen Vergaben betreffend „Mandat F.“ mehrere Firmen anfragte (E. III.2.2, III.2.3) – ist die Erklärung von B. nicht glaubhaft, er habe nichts damit zu tun gehabt, ob (auch) bei dieser Vergabe Begleitofferten hätten eingereicht werden müssen. B. hat keine anderen Offerten im Hinblick auf diese Vergabe einholen lassen. Er hatte demzufolge Einfluss darauf, dass die Vergabe freihändig erfolgte.

4.5.4 Rechtliche Würdigung

4.5.4.1 Die Beschuldigten A. und B. fallen in objektiver und subjektiver Hinsicht unter den strafrechtlichen Beamtenbegriff (E. II.2, II.3).

4.5.4.2 Rechtsgeschäftliches Handeln

a) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch eine Bundesstelle an eine private Anbieterfirma und dem darauf folgenden Abschluss eines Vertrags liegt unzweifelhaft ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB vor (E. III.2.2.4.2a). Die Beschuldigten haben bei einem Rechtsgeschäft mitgewirkt.

b) A. und B. haben den Vergabeentscheid nicht selbst gefällt, jedoch – wie vorstehend dargelegt (E. III.4.5.4.4) – in massgeblicher Weise beeinflusst. Mit ihrem Vorgehen hatten die Beschuldigten faktisch Entscheidungskompetenz.

c) Die Beschuldigten A. und B. haben mithin in tatbestandlich relevanter Weise Einfluss auf die Beschaffung der fraglichen IT-Dienstleistung genommen.

4.5.4.3 Pflichtverletzung

a) Die Mitwirkung im Vergabeverfahren kann den Beschuldigten nur vorgeworfen werden, wenn in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung gegeben ist.

b) Der Wert des Auftrags liegt unter dem Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB, weshalb er grundsätzlich im Einladungsverfahren (Art. 34 ff
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 32 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
. VöB) zu vergeben war. Er liegt über der Grenze für eine freihändige Vergabe gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. c
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
aVöB. Ein Grund für eine freihändige Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB ist nicht ersichtlich und wird von den Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

c/aa) B. hätte sich nicht damit begnügen dürfen, dass nur eine Offerte vorlag; er hätte für die Einholung von zwei weiteren Offerten besorgt sein müssen.

bb) A. hätte sich als Projektleiter DaZu nicht damit begnügen dürfen, einzig die G. GmbH für diesen Auftrag vorzuschlagen. Er hätte mindestens zwei weitere Anbieter vorschlagen oder anfragen müssen, damit ein Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden können. Er hatte zudem die Kompetenz, solche Anfragen selber vorzunehmen. Dass angeblich J. bzw. die Abteilung Umweltbeobachtung das Folgemandat gewollt habe, entband ihn nicht von der Einhaltung des Beschaffungsrechts. Wie vorne erwähnt (E. III.4.5.3.4), führte A. beim späteren (zweiten) Folgemandat F. ein Einladungsverfahren durch.

cc) Eine Pflichtverletzung der Beschuldigten B. und A. ist zu bejahen.

4.5.4.4 Schädigung des öffentlichen Interesses

Es kann vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.4). Die Beschuldigten haben das private Interesse der G. GmbH am Erhalt eines Auftrags, ohne sich einem – im Einladungsverfahren auf drei Anbieter reduzierten – Wettbewerb stellen zu müssen, bevorzugt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gleichbehandlung der Anbieter. Zu ergänzen ist, dass A. in seiner Doppelrolle als Anbieter dieser Dienstleistung und Projektleiter DaZu wusste, dass nur die G. GmbH für eine Offerte angefragt wurde. Er wusste mithin, dass das Beschaffungsverfahren nicht ordnungs- und rechtmässig durchgeführt werden würde. Aufgrund seiner Mitteilung an D. und C. betreffend den Ablauf des Vergabeverfahrens ist davon auszugehen, dass auch diese davon wussten. Ein ideeller Schaden ist damit erstellt.

4.5.5 Vorsatz

Ein Handeln mit Wissen und Willen ist nach dem Gesagten unzweifelhaft. B. wusste, dass nur eine Anbieterin angefragt wurde; er liess nicht weitere Offerten einholen. A. unterliess es, weitere Anbieter vorzuschlagen oder Offerten einzuholen. Beide Beschuldigte wussten, dass im Einladungsverfahren drei Offerten einzuholen sind. Sie wollten demzufolge, dass die einzige angefragte Firma, die G. GmbH, den Zuschlag erhält. Der unrechtmässige Vorteil der G. GmbH liegt darin, dass sie zu einem staatlichen Auftrag kam, ohne sich faktisch gegen Mitbewerber durchsetzen zu müssen. Ihr wurde dadurch ein finanzieller Vorteil im Wert des erteilten Auftrags eingeräumt. Die Beschuldigten beabsichtigten, dass ihr ein solcher Vorteil zukommt. Ein Handeln von A. und B. in Vorteilsabsicht ist erstellt. Der subjektive Tatbestand ist bei beiden Beschuldigten erfüllt.

4.5.6 Mittäterschaftliches Handeln ist gegeben. A. und B. haben gemeinsam dafür gesorgt, dass für die Auftragsvergabe nur eine Anbieterin angefragt wurde.

4.5.7 Fazit: Die Beschuldigten haben den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Zusammenhang mit der Beschaffung der Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ mittäterschaftlich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.6 Vergabe „Unterstützungsarbeiten im Bereich Migration Vista und Access“ (Anklage Ziff. 1.3.1.5)

4.6.1 B. und A. sollen mit Unterstützung von E. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz im Mai und Juni 2009 dafür gesorgt haben, dass die IT-Dienstleistung „Unterstützungsarbeiten im Bereich Migration Vista und Access“ (Vertrag Nr. V810.000.09.044; Mandat L.; Kostendach Fr. 49‘350.-- exkl. MWST) ohne sachliche Notwendigkeit in Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes und der Ausstandsregeln sowie den B. obliegenden Treuepflichten an die I. AG vergeben worden sei. Die I. AG habe in Absprache mit A. und B. ihre ursprünglich auf ca. Fr. 80‘000.-- lautende Offerte auf unter Fr. 50‘000.-- gesenkt; so habe der Auftrag im freihändigen Verfahren durch einen Ermessensentscheid vergeben werden können (Anklage S. 54 f.).

4.6.2 Äusserer Sachverhalt

4.6.2.1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, schloss am 12./.18./23. Juni 2009 mit der I. AG einen Vertrag betreffend „Unterstützungsarbeiten im Bereich Migration Vista und Access“ (Vertrag Nr. V810.000.09.044 / A810.000-1942; pag. B1-18-05-0-0020 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasste u.a. „Gesamtanalyse und Darstellung BAFU über den Bereich Access Datenbanken und Access Anwendungen“, „Applikation und Datenbank Inventar in Bezug auf MS Access“ (Vertrag Ziff. 3). Als verantwortliche Mitarbeiterin war auf Seiten der I. AG L., Junior Projektleiterin, vorgesehen, wobei die Gesamtverantwortung bei E., Geschäftsführer, lag, und als Ansprechperson auf Seiten des BAFU B., Sektionschef (Ziff. 5.). Es war eine Laufzeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2009 vereinbart (Ziff. 7.). Die Entschädigung war nach Aufwand vereinbart, bei einem Kostendach von Fr. 49‘350.-- und einem Stundenansatz von Fr. 105.-- (je inkl. MWST; Ziff. 9). Für das BAFU zeichnete O., mit Visum des Departements UVEK.

Grundlage des Vertrags bildete die Offerte vom 19. Mai 2009, mit welcher die I. AG ihre Leistungen zum Preis von Fr. 49‘350.-- inkl. MWST angeboten hatte (pag. B1-18-05-0-0026 ff.). Diese von E. unterzeichnete Offerte basierte gemäss ihrem Wortlaut auf einem Gespräch zwischen RRR. und A. auf Seite des BAFU und E. auf Seite der I. AG (pag. B1-18-05-0-0027). Sie war gemäss Ingress an das BAFU, RRR., gerichtet (pag. B1-18-05-0-0026).

4.6.2.2 L. begann ihre Tätigkeit im BAFU am 2. Juni 2009, mithin bevor der Vertrag mit der I. AG unterzeichnet worden war, und hatte bis zum 8. Juni 2009 28,5 Stunden (Wert rund Fr. 3‘000.--) geleistet (pag. 10-01-0-115 ff., -1262 ff., -2162).

4.6.2.3 Die in der Anklage behauptete ursprüngliche Offerte der I. AG über Fr. 80‘000.-- konnte, soweit ersichtlich, nicht sichergestellt werden (vgl. pag. 10-01-0-2160 ff.). Dass indes eine solche von der I. AG offensichtlich eingereicht worden war, ergibt sich aus einer E-Mail von O. an B., A. und L. vom 8. Oktober 2009, worin O. festhielt, dass der Vertrag aufgebraucht sei, er könne darauf nichts mehr abbuchen. Abschliessend bemerkte O.: „Ich wurde auf die Offerte von knapp 80 K seinerzeit gebeten, auf 50 K zu reduzieren (weil ich intervenierte weil nicht drei Offerten vorlagen). Nun ist Ende Feuer“ (pag. 10-01-0-1279). Eine E-Mail von RRR. an A. vom 27. November 2009 stützt die Behauptung der Offertenanpassung (pag. 10-01-0-1356). O. hielt in einer E-Mail an B. vom 8. Juni 2009 mit Betreff „Vertrag L.“ fest, er habe Bedenken, diesen Vertrag zu unterschreiben. Er sei nach wie vor der Meinung, dass noch zwei weitere Offerten eingeholt werden müssten (pag. 10-01-0-1261).

O. erklärte als Zeuge zu diesem Vertrag, das Auftragsvolumen habe die Einladung von drei Firmen erfordert, und er habe deshalb interveniert. B. habe dann vorgeschlagen, das Auftragsvolumen respektive den Betrag derart zu senken, dass es für eine freihändige Vergabe reiche. Das sei dann auch so gemacht worden. Juristisch sei das OK, aber moralisch fraglich (pag. 12-01-0-18).

4.6.2.4 In der Hauptverhandlung erklärte A., er wisse nicht, von wem O. gebeten worden sei, das Auftragsvolumen auf Fr. 50‘000.-- zu senken. Es komme vor, dass man einem Kunden eine Offerte stelle und dieser frage, ob man runter gehen könne; dann stelle man nochmals eine Offerte. Es sei möglich, dass es eine Offerte der I. AG für Fr. 80‘000.-- gegeben habe. Er wisse nicht, weshalb O. schreibe, er habe die Offerte von Fr. 80‘000.-- auf Fr. 50‘000.-- reduziert. O. sei ja Integrationsmanager und nicht jemand, der Offerten reduziere. Er sei eher jemand, der sage, Fr. 80‘000.-- gingen nicht, sie bräuchten Fr. 50‘000.-- (GEV-Protokoll S. 29 Z. 4, 8 ff.). Auch B. erklärte, er wisse nicht, von wem O. hätte gebeten werden können, das Auftragsvolumen auf Fr. 50‘000.-- zu senken. Es sei ja nicht dessen Aufgabe gewesen, Offerten zu reduzieren (GEV-Protokoll S. 29 Z. 19 ff.). Auf Vorhalt, dass die Erklärung in der E-Mail vom 8. Oktober 2009 selbst stehe, wonach O. interveniert habe, weil nicht drei Offerten vorgelegen hätten, worauf er gebeten worden sei, von 80‘000 auf 50‘000 zu reduzieren, und O. deshalb auf 50‘000 reduziert habe, dann aber Arbeiten über diesen Betrag hinaus geleistet worden seien, bestätigten A. und B. diesen Sachverhalt (GEV-Protokoll S. 29 Z. 36 und 38). B. ergänzte, 80‘000 seien zu viel ohne drei Offerten. Er verstehe aber nicht, weshalb nicht drei Offerten eingeholt worden seien. Das wäre aber die Aufgabe von O. oder von RRR. gewesen. Das sei nicht sein Projekt gewesen (GEV-Protokoll S. 29 Z. 38 ff.).

4.6.2.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass die I. AG für die fragliche Dienstleistung ursprünglich eine Offerte für rund Fr. 80‘000.-- eingereicht hatte. Anschliessend wurde das Auftragsvolumen vom BAFU auf Fr. 50‘000.-- reduziert. In der Folge reichte die I. AG eine neue Offerte für Fr. 49‘350.-- ein, die Grundlage für den Vertrag bildete. Die Arbeiten wurden vor schriftlichem Vertragsabschluss begonnen. Welche Rolle A. und B. im Zusammenhang mit der Offertanfrage und bezüglich des Vergabeentscheids spielten, steht nicht mit Sicherheit fest.

4.6.3 Rechtliche Würdigung

Der Wert des Auftrags liegt unter der Grenze für eine freihändige Vergabe gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB. Der Auftrag konnte demnach „direkt und ohne Ausschreibung“, wie diese Bestimmung ausführt, vergeben werden. Es kann nicht gesagt werden, die Beschuldigten hätten – soweit ihnen ein bestimmender Einfluss auf den Vergabeentscheid vorzuwerfen wäre, was nicht erhärtet ist – eine Konkurrenzsituation umgangen und andere Marktteilnehmer ausgeschlossen. Bei der freihändigen Vergabe ist der Auftraggeber gerade nicht gehalten, mehrere Anbieter anzufragen; er kann dies tun, was in seinem Ermessen steht. In der Reduktion des Auftragsvolumens vor Erteilung des Zuschlags kann sodann keine Gesetzesumgehung gesehen werden. Die Auftraggeberin ist auch nach Einholung einer Offerte – selbst nach erteiltem Zuschlag – nicht verpflichtet, einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen. Sie kann daher auch nach Einholung einer Offerte eine Reduktion der zu bestellenden Leistungen vornehmen. Ein allfälliger Folgeauftrag, der Indiz für eine Umgehung des Beschaffungsrechts bilden könnte, liegt nicht vor. Solches wird von der Anklage auch nicht behauptet. Eine Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts ist damit nicht erstellt. Eine solche kann auch nicht im Umstand erblickt werden, dass die Beauftragte ihre Arbeiten vor schriftlichem Vertragsabschluss aufnahm. Die Verordnung schreibt Schriftlichkeit des Vertragsschlusses vor (Art. 38 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VöB). Dies ist gegeben; ein Arbeitsbeginn vor Vertragsabschluss ist nicht ausgeschlossen.

4.6.4 Die Beschuldigten sind in diesem Anklagepunkt (Ziff. 1.3.1.5) freizusprechen.

5. Beschuldigter D.

5.1 Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Anklage Ziff. 1.5.1.1)

Dem Beschuldigten D. wird Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Er soll als Gesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH in Z. oder andernorts in der Schweiz im Zeitraum August bis Oktober 2008 den Beschuldigten A. als Beamten des Bundes (Projektleiter DaZu im BAFU) bei der pflichtwidrigen Durchführung des Vergabeverfahrens betreffend der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H431-1897; Kostendach Fr. 108‘800.--; Folgemandat F.) zugunsten der G. GmbH unterstützt haben (Anklage S. 57).

Bei diesem Anklagepunkt handelt es sich um das zweite Folgemandat F., welches vom BAFU an die G. GmbH vergeben worden ist (vgl. E. III.2.2, 2.3, 4.5).

5.2 Der Beschuldigte A. hat im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt (E. III.2.3); dies ist aufgrund des Akzessorietätsprinzips Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen (E. III.1.3).

5.3 Äusserer Sachverhalt

5.3.1 In Bezug auf den Geschehensablauf und die Aussagen der Beteiligten kann vorweg auf die Erwägungen zu Anklage Ziff. 1.1.3.2 verwiesen werden (E. III.2.3.2).

5.3.2 Es ist damit erstellt, dass D. auf Bestellung von A. das Scheinabsageschreiben für die JJ. AG verfasste und, nachdem es vom Geschäftsführer der JJ. AG unterzeichnet worden war, an A. übermittelte. Dieses Schreiben wurde in der Folge von A. im Beschaffungsverfahren verwendet (E. III.2.3.3). Der Tatbeitrag des Beschuldigten D. zur ungetreuen Amtsführung des Beschuldigten A. ist demzufolge in objektiver Hinsicht erwiesen.

5.4 Rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln die Haupttat gefördert und deren Erfolgschancen erhöht. Das Scheinabsageschreiben der JJ. AG stellt ein wesentliches Element dar, damit die Vergabe des Auftrags in Verletzung der Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts an die G. GmbH erfolgen konnte. Dass auch der Haupttäter selbst oder jemand anders diesen Beitrag hätte leisten können, steht dem nicht entgegen. Der Tatbeitrag von D. erreicht den Grad der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB (E. III.1.3). Eine Schädigung des öffentlichen Interesses ist erstellt (E. III.2.3.4.4). Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung in objektiver Hinsicht erfüllt.

5.5 Vorsatz

5.5.1 Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Beamtenstellung von A. (E. II.5.3).

5.5.2 Der Beschuldigte wusste um den Verwendungszweck des Scheinabsageschreibens. Er war als Geschäftsführer der G. GmbH selber Offerent und hatte Kenntnis vom Beschaffungsverfahren. Seine Erklärung, er habe bloss dem Geschäftsführer der JJ. AG bei der Erstellung eines solchen Schreibens helfen wollen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Er wusste und wollte, dass mit seinem Tatbeitrag die Erfolgschancen der G. GmbH bei der Vergabe des Auftrags erhöht würden. Demnach wollte er, dass dieser ein unrechtmässiger Vorteil zukommt. Er wusste auch, dass A. in den Genuss von Provisionen der G. GmbH kommt. Provisionen, die aufgrund pflichtwidrigen Handelns (des Beschuldigten A.) anfallen, stellen einen unrechtmässigen Vorteil dar. Eine Gehilfenschaft zu einem Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt. Der Beschuldigte D. hat damit den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung erfüllt.

5.6 Fazit: Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB im Zusammenhang mit der Beschaffung der IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ durch das BAFU in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

6. Beschuldigter E.

6.1 Mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Anklage Ziff. 1.7.1, 1.8.1)

Dem Beschuldigten E. wird mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen. Er soll als Geschäftsführer der I. AG sowie als Projektassistent von A. im BAFU die Beamten A. und B. dabei unterstützt haben, dass IT-Dienstleistungen und IT-Software im Projekt DaZu bzw. im Projekt Migration Vista und Access unter Ausschaltung des Wettbewerbs freihändig an die von A. kontrollierte I. AG vergeben worden seien (Anklage Ziff. 1.7.1, S. 62–65). Er soll sodann als Projektassistent von A. im BAFU diesen bei einer Vergabe an die P. GmbH unterstützt haben (Anklage Ziff. 1.8.1, S. 65–68).

6.2 Beschaffung der Business-Intelligence Softwarelizenzen und der IT-Dienstleistungen „BI-Consulting“ / „BI-Schulung“ über die Firma I. AG (Anklage Ziff. 1.7.1.1)

6.2.1 E. soll in Y., X., Ittigen oder andernorts in der Schweiz im Zeitraum März 2009 bis August 2009 die Beschuldigten A. und B. unterstützt haben, indem er dazu beigetragen habe, dass BI-Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen der GGG. GmbH im Wert von Fr. 454‘784.-- exkl. MWST für das BAFU in Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes über die von A. kontrollierte I. AG beschafft worden seien. Als Tatbeitrag von E. führt die Anklage im Einzelnen aus, E. sei von Anfang an und zusammen mit A. in die Beschaffung der BI-Lizenzen der GGG. GmbH involviert gewesen. Er habe für die I. AG den Resellervertrag mit GGG. GmbH unterzeichnet und in der Folge die Rechnungen dieses Unternehmens erhalten. Innerhalb der I. AG sei er von A. mit der Umsetzung verschiedener Aufgaben betreffend die Verträge mit GGG. GmbH betraut worden. Am 3. Juni 2009 habe er den von B. unterzeichneten Endnutzer-Lizenzvertrag an GGG. GmbH übermittelt. Als Projektassistent von A. im Projekt DaZu habe er im Zusammenhang mit der Beschaffung der BI-Software das Pflichtenheft erstellt (Anklage S. 63 f.).

6.2.2 A. und B. haben im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt (E. III.4.2); dies ist aufgrund des Akzessorietätsprinzips Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen (E. III.1.3).

6.2.3 Äusserer Sachverhalt

In Bezug auf den Geschehensablauf und die Aussagen der Beteiligten kann vorweg auf die Erwägungen zu Anklage Ziff. 1.3.1.1 verwiesen werden (E. III.4.2.2). A. und B. beschlossen, die Beschaffung von GGG. GmbH-Softwarelizenzen und der benötigten IT-Dienstleistungen über die I. AG vorzunehmen. Dies teilte B. dem Geschäftsführer von GGG. GmbH am 23. März 2009 mit. Am 14. April 2009 schloss die I. AG den Reseller-Vertrag mit GGG. GmbH ab; die Vertragsverhandlungen führte A., E. unterzeichnete den Vertrag. Am 2. Juni 2009 unterzeichnete B. den Endnutzer-Lizenzvertrag mit der I. AG. Am 3. Juni 2009 übermittelte E. diesen an GGG. GmbH (pag. 12-30-0-88). A. sprach im weitern mit dem Geschäftsführer der GGG. GmbH ab, separate Dienstleistungsverträge für Consulting und Schulung abzuschliessen. Das BAFU schloss solche Dienstleistungsverträge mit der I. AG im Juni/Juli 2009 ab.

6.2.4 Rechtliche Würdigung

Die Unterzeichnung des Reseller-Vertrags durch E. – welcher im Handelsregister weder als Organ noch als Zeichnungsberechtigter eingetragen war – als Geschäftsführer der I. AG stellt keinen kausalen Beitrag für die von A. und B. begangene ungetreue Amtsführung dar. Der Reseller-Vertrag war bloss rechtliche Voraussetzung gegenüber GGG. GmbH, dass I. AG deren Softwarelizenzen und Dienstleistungen erwerben und weiterverkaufen konnte. Das BAFU, handelnd durch A. und B., hätte die Lizenzen weiterhin direkt von der GGG. GmbH beziehen können – sofern davon ausgegangen wird, es hätte sich dazu auf die WTO-Ausschreibung für das SECO berufen können –, oder es hätte für diese Beschaffung eine öffentliche Ausschreibung durchführen können. Demnach stellt auch eine durch E. für die I. AG vorgenommene – in der Anklage nicht näher umschriebene – „Umsetzung verschiedener Aufgaben betreffend die genannten Verträge mit der GGG. GmbH“ keinen kausalen Tatbeitrag dar. Das Pflichtenheft bildet Teil der Ausschreibungsunterlagen (Art. 18 Abs. 1 lit. b
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 18 Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftrag - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung namentlich fest:
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung namentlich fest:
a  ob die Gewinnerin einen Folgeauftrag erhält;
b  welche Ansprüche den Teilnehmerinnen zustehen (insbesondere Preise, Entschädigungen, allfällige Ankäufe).
2    In der Ausschreibung ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsanspruch die Urheberinnen und Urheber von Beiträgen haben, sofern:
a  ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde; und
b  eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
b1  Die Auftraggeberin vergibt den Auftrag an Dritte, obschon das unabhängige Expertengremium empfohlen hat, er sei der Urheberin oder dem Urheber des Beitrags zu erteilen.
b2  Die Auftraggeberin verwendet den Beitrag mit dem Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers weiter, ohne dass sie dieser oder diesem einen Folgeauftrag erteilt.
VöB; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3013/2012 vom 31. August 2012 E. 9.3.2). Daher kann die Erstellung eines solchen keine Pflichtverletzung sein. Inwiefern in der Zustellung des unterzeichneten Endnutzer-Lizenzvertrags – nach erfolgtem Zuschlag und Vertragsabschluss (Art. 38 i.V.m. Art. 29 VöB) – durch E. an die GGG. GmbH ein kausaler Tatbeitrag liegen soll, ist nicht ersichtlich. Die angeklagten Handlungen des Beschuldigten stellen keine Tatunterstützung in Bezug auf die von A. und B. begangene Haupttat dar.

6.2.5 Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt (Ziff. 1.7.1.1) freizusprechen.

6.3 Vergabe „Unterstützungsarbeiten im Bereich Migration Vista und Access“ (Anklage Ziff. 1.7.1.2)

6.3.1 E. soll in Y., X., Ittigen oder andernorts in der Schweiz im Zeitraum April bis Juni 2009 die Beschuldigten B. und A. unterstützt haben, indem er dazu beigetragen habe, dass B. zusammen mit A. die IT-Dienstleistung „Unterstützungsarbeiten im Bereich Migration Vista und Access“ (Vertrag Nr. V810.000.09.044; Kostendach Fr. 49‘350.-- exkl. MWST; Mandat L.) ohne sachliche Notwendigkeit und in Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes habe vergeben können (Anklage S. 64 f.).

6.3.2 Die Beschuldigten B. und A. sind im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt vom Tatbestand der ungetreuen Amtsführung freizusprechen (E. III.4.6). Daher fehlt es an der Strafbarkeit des dem Beschuldigten E. als Gehilfenschaft im Verhältnis zu B. und A. vorgeworfenen Verhaltens (E. III.1.3).

6.3.3 Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt (Ziff. 1.7.1.2) freizusprechen.

6.4 Vergabe IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ (Anklage Ziff. 1.8.1.1)

6.4.1 E. (als Projektassistent von A. im BAFU) soll in Ittigen oder andernorts in der Schweiz im Zeitraum Juli 2009 bis November 2009 den Beschuldigten A. als Beamten des Bundes unterstützt haben, die Vergabe des Auftrags „Testmanagement DaZu“ (Vertrag Nr. V810.000.09.093; Kostendach Fr. 217‘890.--; Mandat C.) an die P. GmbH zu steuern (Anklage S. 65 ff.).

6.4.2 Der Beschuldigte A. hat im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt (E. III.2.5); dies ist aufgrund des Akzessorietätsprinzips Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen (E. III.1.3).

6.4.3 Äusserer Sachverhalt

6.4.3.1 In Bezug auf den Geschehensablauf und die Aussagen der Beteiligten kann vorweg auf die Erwägungen zu Anklage Ziff. 1.1.3.4 verwiesen werden (E. III.2.5.2).

6.4.3.2 Es ist erstellt, dass E. im Rahmen eines Einladungsverfahrens die Firmen P. GmbH, Q. AG und R. AG zur Offertenabgabe einlud. Er gab der P. GmbH Hinweise zur inhaltlichen Darstellung und Verbesserung der eingereichten Offerte und teilte ihr mit, dass die überarbeitete Offerte viel besser sei. Er leitete Informationen aus dem Beschaffungsverfahren an die P. GmbH weiter; diese erhielt dadurch Kenntnis von den Offerten der Mitanbieterinnen, insbesondere von deren Preisen. E. erhielt die gestützt auf diese Information angepasste Offerte der P. GmbH zur Kenntnis; in der Folge teilte er der P. GmbH mit, um welchen Betrag sie ihre Offerte nach unten anpassen müsse, damit sie glaubwürdig evaluiert werden könne. Der Tatbeitrag des Beschuldigten E. zur ungetreuen Amtsführung des Beschuldigten A. ist damit in objektiver Hinsicht erwiesen.

6.4.4 Rechtliche Würdigung

Die Vorkehrungen, die der Beschuldigte E. traf, damit die P. GmbH ihre Offerte inhaltlich verbessern und preislich in Relation zu den Mitanbieterinnen mehrfach anpassen konnte, erhöhten deren Chancen auf den Zuschlag. Über sein Vorgehen war A. im Bild. Der Beschuldigte E. hat mit seinem Handeln dessen Haupttat gefördert und deren Erfolgschancen erhöht. Dass auch der Haupttäter selbst oder jemand anders diesen Beitrag hätte leisten können, steht dem nicht entgegen. Der Tatbeitrag von E. erreicht den Grad der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB (E. III.1.3). Eine Schädigung des öffentlichen Interesses ist erstellt (E. III.2.5.4.4). Der Beschuldigte E. hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung in objektiver Hinsicht erfüllt.

6.4.5 Vorsatz

6.4.5.1 Der Beschuldigte E. war als Projektassistent von A. im BAFU tätig. Er führte in dessen Auftrag Aufgaben aus und unterstützte A. im Beschaffungsverfahren. Er hatte Kenntnis von den Tätigkeiten von A. in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch das BAFU. Er hatte damit auch Kenntnis von der funktionellen Beamtenstellung von A..

6.4.5.2 Der Beschuldigte wusste und wollte, dass die P. GmbH die eingereichte Offerte inhaltlich verbessern und preislich anpassen konnte. Er wusste, dass die von ihm übermittelten Informationen der P. GmbH zu einem Vorteil im Beschaffungsverfahren verhelfen; wie er selber erklärte, wollte er den Preis der P. GmbH herunterholen. Er wusste und wollte, dass mit seinem Tatbeitrag die Erfolgschancen der P. GmbH bei der Vergabe des Auftrags erhöht würden. Demnach wollte er, dass dieser ein unrechtmässiger Vorteil zukommt. Eine Gehilfenschaft zu einem Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt. Der Beschuldigte E. hat damit den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung erfüllt.

6.4.6 Fazit: Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB im Zusammenhang mit der Beschaffung der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ durch das BAFU in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

7. Beschuldigter F.

7.1 Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Anklage Ziff. 1.8.1.1)

F. soll (als Business Analyst im Projekt DaZu) in Ittigen oder andernorts in der Schweiz im Zeitraum Juli 2009 bis November 2009 den Beschuldigten A. als Beamten des Bundes unterstützt haben, die Vergabe des Auftrags „Testmanagement DaZu“ (Vertrag Nr. V810.000.09.093; Kostendach Fr. 217‘890.--; Mandat C.) an die P. GmbH zu steuern. Als Tatbeitrag von F. führt die Anklage im Einzelnen aus, er und E. hätten das Pflichtenheft „Testmanagement DaZu“ erstellt, welches Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen im Einladungsverfahren gebildet habe; E. habe ihn diesbezüglich gefragt, ob er einen Anforderungskatalog dazu habe. C. habe den technischen Teil für das Pflichtenheft geliefert, obwohl er später am Einladungsverfahren teilgenommen habe. Auf die Bitte von E. um ein Feedback zum Bewertungsraster habe F. mitgeteilt, er könne die Auswertungskriterien beliebig anpassen. F. habe die Offerten ausgewertet und B. seinen Bericht übermittelt, wonach das Los auf die P. GmbH falle, ohne Hinweis darauf, dass diese ihre Offerte nachgebessert habe. Er habe die Checkliste erstellt (Anklage S. 65 ff.).

7.2 A. hat im Zusammenhang mit diesem Vorwurf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt (Anklage Ziff. 1.1.3.4; E. III.2.5); dies ist aufgrund des Akzessorietätsprinzips Voraussetzung für eine Strafbarkeit als Gehilfe (E. III.1.3).

7.3 Äusserer Sachverhalt

7.3.1 In Bezug auf den Geschehensablauf und die Aussagen der Beteiligten kann vorweg auf die Erwägungen zu Anklage Ziff. 1.1.3.4 verwiesen werden (E. III.2.5.2).

7.3.2 Es ist nach dem Gesagten erwiesen, dass F. an der Erstellung des Pflichtenhefts beteiligt war und er vom Beitrag von C. betreffend den technischen Teil Kenntnis hatte. Erstellt ist, dass F. die Offerten zu Handen von B. ausgewertet hat und er am Tag der offiziellen Mitteilung der Vergabe der P. GmbH Unterlagen zum Testing sandte. F. hat keinen Beitrag geleistet, dass die P. GmbH ihre Offerte mehrfach anpassen konnte. Ausserdem ist nicht erwiesen, dass er von den Vorkehrungen zwischen E. und A. einerseits und C. andererseits betreffend die Anpassung der Offerte gewusst hat.

7.4 Rechtliche Würdigung

Wie erwähnt, stellt die Erstellung des Pflichtenhefts für eine Ausschreibung bzw. ein Einladungsverfahren keine Pflichtverletzung dar, auch nicht, wenn dazu auf einen Beitrag eines Privatunternehmens abgestellt wird – dass dieses später am Einladungsverfahren teilnahm, ändert daran nichts. F. hatte zudem die P. GmbH nicht zur Teilnahme am Verfahren eingeladen. Die Erstellung des Pflichtenhefts stellt somit keinen kausalen Beitrag im Verhältnis zum Haupttäter dar. Die Auswertung der Offerten bildet Teil jedes Beschaffungsverfahrens und stellt keine Pflichtverletzung dar. Da F. nicht um die Offertenanpassung der P. GmbH wusste, konnte er in seinem Bericht auch nicht B. darauf hinweisen. Die offizielle Mitteilung des Zuschlags an die P. GmbH erfolgte am 13. November 2009. Dass F. an diesem Tag der P. GmbH Unterlagen zur Vorbereitung des Testing übermittelte – mithin bevor das BAFU einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hatte –, kann ihm nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Handlungen des Beschuldigten F. bilden keinen kausalen Tatbeitrag.

7.5 Der Beschuldigte F. ist nach dem Gesagten vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.8.1.1 freizusprechen.

IV. Sich bestechen lassen (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB); Bestechen (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB)

1. Rechtliches

1.1 Wegen Bestechens (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB) stellt das Annehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (Pieth, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB N. 1).

Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff. S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; Pieth, a.a.O., Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 24). Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirtschaftlicher Art. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 5). Nicht anwendbar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Dieser Vorbehalt gilt nicht für Vorteile, die zwar geringfügig, aber klar auf ein Bestechungsziel ausgerichtet sind (Stratenwerth/ Wohlers, a.a.O., Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 4; Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, vor Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 6). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (Pieth, a.a.O., Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 46; Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 3).

Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vorteil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) „Unrechtsvereinbarung“, in einem sogenannten Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Beide Seiten des do ut des müssen durch ein Äquivalenzverhältnis verknüpft sei; sie müssen mithin in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen beruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln (Pieth, a.a.O., Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 47; Pieth, Korruptionsstrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: Pieth, Korruptionsstrafrecht], § 22 N. 32, 45 f.; Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 3, Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB N. 2; Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
–Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 348 ff., insbes. 352 f.; BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV 309 E. 2a; Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5533). Fehlt es an der Äquivalenz oder kann diese nicht nachgewiesen werden, kommen die Auffangtatbestände von Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB zum Tragen (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1; Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 3).

1.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 4, Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenz- bzw. Austauschverhältnis (Pieth, a.a.O., Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 49).

1.3 Im BAFU und im UVEK gab es bis am 31. August 2010 keine spezifischen Weisungen oder Regelungen hinsichtlich der Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen. Bis dahin ergaben sich die diesbezüglichen Regeln ausschliesslich aus dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3). Gemäss Art. 21 Abs. 3 BPG darf das Personal weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Gemäss der im angeklagten Zeitraum geltenden Fassung von Art. 93 Abs. 2 BPV konnten die Departemente die Annahme von Geschenken näher regeln oder gänzlich untersagen. Am 1. September 2010 trat eine spezifische Weisung des UVEK mit Erläuterungen zur Korruption in Kraft (pag. 10-01-0-1786; 18-03-0-0001, B5-18-03-0-0318 ff., - 0322). Gemäss der seit dem 15. September 2012 geltenden – den hier interessierenden Zeitraum mithin nicht beschlagenden – Fassung von Art. 93 BPV gelten sozial übliche und geringfügige Vorteile nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes, wobei Geringfügigkeit bei Naturalgeschenken bis zu einem Marktwert von Fr. 200.-- vorliegt (Art. 93 Abs. 1 BPV). An Beschaffungs- oder Entscheidprozessen beteiligten Bundesangestellten ist jedoch selbst die Annahme von sozial üblichen oder geringfügigen Vorteilen untersagt, falls diese von effektiven oder potenziellen Anbietern oder von einer am Entscheidprozess beteiligten oder davon betroffenen Person offeriert werden oder wenn ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- und Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 93 Abs. 2 BPV).

2. Beschuldigter A. – Sich bestechen lassen (Anklage Ziff. 1.1.1)

2.1 Dem Beschuldigten A. wird mehrfaches Sich bestechen lassen vorgeworfen. Er soll als Beamter des BAFU im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Ittigen oder an andern (in der Anklage teilweise bezeichneten) Orten in der Schweiz von den Geschäftsführern der Firmen G. GmbH, DD. AG und P. GmbH Provisionszahlungen verlangt und mit ihnen vereinbart haben. Im Gegenzug habe er aufgrund seiner Funktion im BAFU pflichtwidrig dafür gesorgt, dass diese Unternehmen im Rahmen des Projekts DaZu Dienstleistungsverträge mit dem BAFU hätten abschliessen können. Er habe Provisionen von total Fr. 118'945.-- entgegen genommen. Diese seien auf Konti der ihm gehörenden bzw. von ihm kontrollierten NN. SA, II. GmbH und I. AG überwiesen worden (Anklage S. 5 ff.; Ziff. 1.1.1.1–1.1.1.6).

2.2 Der Beschuldigte A. hatte im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten – als IT-Projektleiter DaZu im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen für das BAFU – in objektiver und subjektiver Hinsicht Beamtenstellung (E. II.2.3).

2.3 Tatbestandselement der passiven Bestechung bildet eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung eines Beamten, welche im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit steht. Gemäss Anklage ist eine pflichtwidrige Handlung des Beschuldigten A. in folgenden Fällen gegeben:

2.3.1 Die Anklage (Ziff. 1.1.1.1) behauptet ein pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2007" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/G284-0628) an die Firma G. GmbH (vgl. dazu Anklage Ziff. 1.1.3.1; „Mandat F.“).

Die Pflichtwidrigkeit des Handelns von A. im Zusammenhang mit dieser Beschaffung ist erstellt; es kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. III.2.2.4.3).

2.3.2 Die Anklage (Ziff. 1.1.1.2) behauptet ein pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2008" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0324) an die Firma G. GmbH (vgl. Anklage Ziff. 1.3.1.4; erstes „Folgemandat F.“).

Die Pflichtwidrigkeit des Handelns von A. im Zusammenhang mit dieser Beschaffung ist erstellt; es kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. III.4.5.4.3).

2.3.3 Die Anklage (Ziff. 1.1.1.3) behauptet ein pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2008" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H431-1897) an die Firma G. GmbH (vgl. Anklage Ziff. 1.1.3.2; zweites „Folgemandat F.“).

Die Pflichtwidrigkeit des Handelns von A. im Zusammenhang mit dieser Beschaffung ist erstellt; es kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. III.2.3.4.3).

2.3.4 Die Anklage (Ziff. 1.1.1.4) behauptet ein pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistungen „Solution Engineer Indikatoren Datenbank“ (Verträge Nr. V810.000.09.037 und V810.000.09.043) an die Firma DD. AG (vgl. Anklage Ziff. 1.1.3.3; „Mandat inklusive Folgemandat OO.“).

Die Pflichtwidrigkeit des Handelns von A. im Zusammenhang mit dieser Beschaffung ist erstellt; es kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. III.2.4.4.3).

2.3.5 Die Anklage (Ziff. 1.1.1.5) behauptet ein pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ (Vertrag Nr. V810.000.09.093) an die Firma P. GmbH (vgl. Anklage Ziff. 1.1.3.4; „Mandat C.“).

Die Pflichtwidrigkeit des Handelns von A. im Zusammenhang mit dieser Beschaffung ist erstellt; es kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. III.2.5.4.3).

2.3.6 Die Anklage (Ziff. 1.1.1.6) behauptet ein pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistungen "IT-Projektleiter DaZu und Business Analyst DaZu" (Vertrag Nr. V810.000.09.001) an die Firma G. GmbH („Folgemandate A. und F.“).

2.3.6.1 Der Beschuldigte soll in Ittigen oder andernorts in der Schweiz in seiner Funktion beim BAFU im Zusammenhang mit der Beschaffung der IT-Dienstleistungen betreffend die Folgemandate für ihn selbst als Projektleiter DaZu und F. als Business Analyst Dazu (Vertrag Nr. V810.000.09.001; Laufzeit 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010; Kostendach Fr. 650‘000.--) mit B. dafür gesorgt haben, dass diese Dienstleistungen in Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes und durch Verschweigen wesentlicher Tatschen im freihändigen Verfahren an die G. GmbH hätten vergeben werden können. Der Beschuldigte habe in seinen E-Mails vom 9./10. Oktober 2008 gegenüber dem BBL wahrheitswidrige Angaben zur Grundvergabe der Dienstleistung „IT-Projektleiter DaZu“ im Jahr 2007 gemacht. Im Bericht „Begründung Freihändige Vergabe“ habe er nicht angegeben, dass bei der Grundvergabe der WTO-Schwellenwert überschritten und in der Folge das Mandat für A. beschaffungswiderrechtlich auf die Jahre 2007 und 2008 gesplittet und an die G. GmbH vergeben worden sei. Im gleichen Bericht habe er nicht angegeben, dass für die Dienstleistung „Business Analyst DaZu“ von 2007 bis 2008 bereits drei Verträge im Gesamtwert von Fr. 439‘800.-- an die G. GmbH vergeben worden seien. Der Beschuldigte habe zu jedem Zeitpunkt wissentlich und willentlich gehandelt (Anklage S. 14 ff.).

2.3.6.2 Dieser Sachverhalt bildet nicht Gegenstand der Anklage gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB. Das Gericht kann sich daher darauf beschränken, ihn im Hinblick darauf zu prüfen, ob darin eine im Ermessen des Beschuldigten stehende Handlung liegt, welche im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit steht. Ob die Handlung pflichtwidrig bzw. beschaffungsrechtswidrig ist, kann offen bleiben (E. IV.1.1).

2.3.6.3 Äusserer Sachverhalt

a) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BBL, schloss mit der G. GmbH am 2./6./12./13. Februar 2009 einen Vertrag betreffend „Projektmanagement und Business Analyse DaZu 2009 + 2010“ (Vertrag Nr. V810.000.09.001; pag. B1-18-05-0-531 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasste die Weiterführung des Projektmanagements im Projekt DaZu und erweiterte Leistungen im Bereich Business Analyse (Vertrag Ziff. 3). Als verantwortliche Mitarbeiter wurden A. als Senior Projektleiter und F. als Business Analyst auf Seiten der Beauftragten, mit Gesamtverantwortung bei A., und K., Leiter GIS und Projekte, auf Seiten des BAFU bezeichnet (Ziff. 4). Die Vergütung wurde auf maximal Fr. 650‘000.-- inkl. MWST (Kostendach) festgelegt, bei einem Stundenansatz inkl. MWST von Fr. 160.-- (A.) bzw. Fr. 170.-- (F.; Ziff. 8). Es war eine Laufzeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 vereinbart (Ziff. 6).

Grundlage für den Vertrag bildete eine an B., Sektionschef ILO beim BAFU, gerichtete Offerte der G. GmbH vom 20. Oktober 2008. Diese sah ein Kostentotal von Fr. 320‘000.-- inkl. MWST bei einem Stundensatz von Fr. 160.-- für die IT-Projektleitung und von Fr. 340‘000.-- inkl. MWST bei einem Stundensatz von Fr. 170.-- für die Business Analyse vor; das Gesamttotal wurde mit maximal Fr. 650‘000.-- inkl. MWST (Kostendach) angegeben. Laut Ingress war die Offerte von A. erstellt worden; sie ist nicht unterzeichnet (pag. B1-18-05-0-0542 ff.).

b) Die Auftragsvergabe erfolgte im freihändigen Verfahren (pag. 10-01-0-1916; B1-18-03-0-0135). Dazu liegt eine Begründung nach Art. 13 Abs. 1 lit. f VöB vom 27. Oktober 2008 vor (übertitelt mit „Begründung Freihändige Vergabe PL BA DaZu BAFU_20081027“), unterzeichnet für das BAFU von der stellvertretenden Direktorin (B1-18-05-0-0537 ff.). Laut Begründung soll das Mandat Projektmanagement und Business-Analyse im Projekt DaZu der G. GmbH übertragen werden; diese habe bereits erfolgreich die Analyse und Konzeptphase 2007–2008 durchgeführt und verfüge über das gesamte notwendige und unerlässliche system- und fachspezifische Wissen. Es gehe um die Folgebeschaffung betreffend die Verträge Nr. 06.0001.PJ/H024-0153 und 06.0001.PJ/H024-0324 (pag. B1-18-05-0-0537). Gegenstand von Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0153 bildet eine (erste) Verlängerung des Einsatzes von A. als IT-Projektleiter DaZu vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 (vgl. E. II.2.2.1). Gegenstand von Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0324 bildet die IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ betreffend das (erste) Folgemandat F.. Diese Vergabe bildet Gegenstand der Anklage betreffend ungetreue Amtsführung (Ziff. 1.3.1.4; E. III.4.5).

c) A. erstellte am 1. September 2008 eine Aktennotiz „Entscheid PL und BA Vergabe nach Art13“. Darin ist festgehalten, weshalb die Folgedienstleistungen „Informatikprojektleiter DaZu“, für welchen ursprünglich Arbeiten von April 2007 bis Dezember 2008 vorgesehen gewesen seien, und den ebenfalls im Einsatz stehenden „Business-Analyst DaZu“, welcher die gesamten Datenbanken analysiert habe, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c und f VöB im freihändigen Verfahren an die G. GmbH vergeben werden sollten (pag. 10-01-0-2646 f.). A. sandte die Aktennotiz mit E-Mail vom 1. September 2008 an B., der sie für gut befand (pag. 10-01-0-2643 f.). Mit E-Mail vom 8. Oktober 2008 sandte A. ein (nicht unterzeichnetes) Dokument „Begründung Freihändige Vergabe PL BA DaZu BAFU_20081008“ zur Prüfung ans BBL (pag. 18-06-0-0145 ff.). SSS., Jurist beim BBL, ersuchte A. mit E-Mail vom 9. Oktober 2008 um weitere Angaben, namentlich zur Verfahrensart der Grundvergabe, und bestimmte Unterlagen aus der Beschaffung (pag. 18-06-0-0124 f.). A. antwortete am 10. Oktober 2008, die ursprüngliche Ressource „1 Projektleiter Datenzugang“ sei 2007 über das Einladungsverfahren nach Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VöB beschafft worden, dies „zu einem Vertragswert bis Fr. 249‘000.--“ (pag. 18-06-0-0123). Kohli teilte A. am 24. Oktober 2008 mit, dass im Rahmen der Prüfung der Begründung zahlreiche Fragen in einer Sitzung zu besprechen seien; zu dieser solle er die am 9. Oktober 2008 verlangten Dokumente mitbringen (pag. 18-06-0-0123). Am 3. November 2008 übermittelte A. das nicht unterzeichnete Dokument „Begründung Freihändige Vergabe PL BA DaZu BAFU_20081027“ an SSS. mit der Bemerkung: „Anbei […] die überarbeitete Version unseres Art. 13 wie letzte Woche besprochen“ (pag. 18-06-0-0111 ff.). SSS. machte am 4. November 2008 Vorschläge für weitere Ergänzungen und Änderungen, die jedoch nicht übernommen werden müssten (pag. 18-06-0-0104 ff.). Am 6. November 2008 teilte A. SSS. mit, er habe dessen Änderungen und Kommentare berücksichtigt und sende ihm „nun das Dokument zu[r] (hoffentlich) letzten Prüfung“, und bemerkte, dass er ihm bei positiver Rückmeldung alle Dokumente unterzeichnet zur Publikation senden werde (pag. 18-06-0-0097 ff.). Am gleichen Tag erstellte SSS. eine Aktennotiz „Bemerkung zur Begründung für die freihändige Vergabe nach Art. 13 VoeB“ betreffend
das Geschäft „Freihändige Vergabe PL BA DaZu BAFU_20081027“. Er wies dabei darauf hin, dass die Begründung vom Auftraggeber (BAFU) verfasst und unterzeichnet worden sei. Der Verfasser – als welcher in der Aktennotiz A. angegeben wird – verantworte die Begründung; das BBL gehe von deren Korrektheit aus und erachte die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe für gegeben. Die Aktennotiz wurde von A. am 11. November 2008 unterzeichnet (pag. 18-06-0-0096; 10-01-0-1993 bis -1995). Am 14. November 2008 dokumentierte B. in der „Checkliste für eine Beschaffung nach BöB und VöB“ die freihändige Vergabe der IT-Dienstleistungen „Informatikprojektleiter DaZu“ und „Business-Analyst DaZu“ an die G. GmbH (Vertrag V810.000.09.001; pag. 18-05-0-0293). Die Publikation des Zuschlags erfolgte durch das BBL am 21. November 2008 im SHAB (pag. BKP-07-02-005/BA-08-0032). Die Beschwerdefrist verstrich ungenutzt (pag. 10-01-0-1995).

d/aa) BB. erklärte als Auskunftsperson, sie habe im Projekt DaZu die von ihr unterzeichneten Begründungsschreiben für eine freihändige Vergabe nach Art. 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB nicht selber verfasst. Sie nehme an, dass A. an der Verfassung solcher Begründungsschreiben beteiligt gewesen sei (pag. 12-06-0-14).

bb) Der Beschuldigte erklärte in der Schlusseinvernahme, die Umweltbeobachtung habe im Projekt DaZu eine Weiterbeschäftigung von seiner Person und von F. gewollt, weil man mit der Arbeit zufrieden gewesen sei. Das BAFU habe einen legalen Weg gesucht, um dies über Art. 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB zu ermöglichen. Er (A.) habe den Auftrag erhalten, dies durchzuführen und die Begründung für eine freihändige Auftragsvergabe nach Art. 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB zu schreiben. Er habe aber in diesem Zusammenhang über keine Entscheidkompetenz verfügt (pag. 13-01-0-959 f.).

e) Es ist erwiesen, dass A. für das BAFU die Begründung für eine freihändige Vergabe nach Art. 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB verfasst hat. Er hat dies in einer Erklärung des BBL (Aktennotiz) unterschriftlich bestätigt und auch als Beschuldigter eingeräumt.

2.3.6.4 Rechtliche Würdigung

a) Die fragliche Beschaffung überstieg – sowohl gesamthaft als auch bei separater Betrachtung der beiden IT-Dienstleistungen Projektleitung (Mandat A.) und Business Analyse (Mandat F.) – den WTO-Schwellenwert. Eine öffentliche Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren war daher zwingend, es sei denn, es habe ein Ausnahmegrund für eine freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB vorgelegen. Für eine solche muss ein Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB erstellt werden. Dieser Bericht stellt ein zentrales Element für eine Beschaffung nach GPA/BöB dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 2.5.5a, nicht publiziert in TPF 2016 10). Er bildet eine Grundlage für den Zuschlag an einen Anbieter im freihändigen Verfahren.

b) Der Beschuldigte hat den fraglichen Bericht erstellt. Er hat damit eine wesentliche Entscheidgrundlage für die freihändige Vergabe des Auftrags erstellt. Er hat darin begründet, weshalb die bisher beauftragte Firma G. GmbH den Zuschlag erhalten soll. Er hatte somit auch massgeblichen Einfluss auf den Ermessensentscheid, welche Anbieterin für diese Dienstleistung angefragt und berücksichtigt werden soll. Es wurde bereits dargelegt, dass er die Aufgabe und Kompetenz hatte, bei Beschaffungen Anbieter zur Offerte einzuladen und vorzuschlagen. Sein Handeln erfolgte somit im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit.

2.4 Nicht gebührender Vorteil

2.4.1 Gemäss Anklage Ziff. 1.1.1.1 (S. 6–7) soll der Beschuldigte von September 2007 bis Januar 2008 als Gegenleistung für das Vermitteln der IT-Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2007" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/G284-0628) an die G. GmbH von deren Gesellschaftern und Geschäftsführern C. und D. Provisionszahlungen von Fr. 16‘387.50 (exkl. MWST) gefordert, mit ihnen vereinbart und von ihnen angenommen haben. Der Beschuldigte habe im September und Oktober 2007 die Provisionen mit vier Rechnungen der NN. SA (damals als TTT. AG firmierend) an die G. GmbH über Fr. 3‘912.50, Fr. 4‘975.--, 4‘500.-- und Fr. 3'000.-- gefordert. Die G. GmbH habe diese Beträge auf Bankkonti der NN. SA mit Valuta 30. Oktober 2007, 31. Dezember 2007 und 21. Januar 2008 überwiesen.

In der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt. Er bestätigte auch, dass er über die Bankkonti der NN. SA verfügungsberechtigt war und er diese Beträge für sich beanspruchte (pag. 13-01-0-948, -950).

2.4.2 Gemäss Anklage Ziff. 1.1.1.2 (S. 7–9) soll der Beschuldigte von Februar 2008 bis August 2008 als Gegenleistung für das Vermitteln der IT-Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2008" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0324) an die G. GmbH von deren Gesellschaftern und Geschäftsführern C. und D. Provisionszahlungen von Fr. 21‘991.40 (exkl. MWST) gefordert, mit ihnen vereinbart und von ihnen angenommen haben. Er habe die Provisionen mit sieben Rechnungen der NN. SA an die G. GmbH über Fr. 1‘563.--, Fr. 3‘550.--, Fr. 2‘590.40, Fr. 3‘660.--, Fr. 2‘980.--, Fr. 7‘228.-- und Fr. 420.-- gefordert. Die G. GmbH habe diese Beträge auf ein Bankkonto der NN. SA mit Valuta 26. März, 31. März, 30. April, 2. Juni, 30. Juni, 31. Juli und 9. September 2008 überwiesen.

In der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt. Er bestätigte, dass er über die Bankkonti der NN. SA verfügungsberechtigt war und er diese Beträge für sich beanspruchte (pag. 13-01-0-951).

2.4.3 Gemäss Anklage Ziff. 1.1.1.3 (S. 9–11) soll der Beschuldigte von September 2008 bis Januar 2009 als Gegenleistung für das Vermitteln der IT-Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2008" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H431-1897) an die G. GmbH von deren Gesellschaftern und Geschäftsführern C. und D. Provisionszahlungen von Fr. 12‘711.-- (exkl. MWST) gefordert, mit ihnen vereinbart und von ihnen angenommen haben. Er habe die Provisionen mit zwei Rechnungen der NN. SA bzw. der II. GmbH an die G. GmbH vom 31. Oktober bzw. 1. Dezember 2008 über Fr. 5‘371.-- bzw. Fr. 7‘340.-- gefordert. Die G. GmbH habe diese Beträge auf Bankkonti dieser Gesellschaften je mit Valuta 12. Januar 2009 überwiesen.

In der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt. Er bestätigte, dass er über die Bankkonti der NN. SA und der II. GmbH verfügungsberechtigt war und er diese Beträge für sich beanspruchte (pag. 13-01-0-953).

2.4.4 Gemäss Anklage Ziff. 1.1.1.4 (S. 11–12) soll der Beschuldigte von Mai 2009 bis Dezember 2009 als Gegenleistung für das Vermitteln der IT-Dienstleistungen „Solution Engineer Indikatoren Datenbank“ (Verträge Nr. V810.000.09.037 und V810.000.09.043) an die DD. AG mit deren Geschäftsführer H. Provisionszahlungen von Fr. 12‘715.96 (exkl. MWST) vereinbart und von ihm angenommen haben. Er habe die Provisionen mit drei Rechnungen der II. GmbH an die DD. AG über Fr. 4‘080.--, Fr. 7‘480.61 und Fr. 1‘155.35 gefordert. Die DD. AG habe diese Beträge auf ein Bankkonto der II. GmbH mit Valuta 30. Juni, 6. November und 10. Dezember 2009 überwiesen.

In der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt. Er bestätigte, dass er über das Bankkonto der II. GmbH verfügungsberechtigt war und er diese Beträge für sich beanspruchte (pag. 13-01-0-954 f.).

2.4.5 Gemäss Anklage Ziff. 1.1.1.5 (S. 12–14) soll der Beschuldigte von Dezember 2009 bis November 2010 als Gegenleistung für das Vermitteln der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ (Vertrag Nr. V810.000.09.093) an die P. GmbH von deren Gesellschafter und Geschäftsführer C. Provisionszahlungen von Fr. 25‘290.-- (exkl. MWST) gefordert, mit ihm vereinbart und von ihm angenommen haben. Er habe die Provisionen mit sieben Rechnungen der II. GmbH an die P. GmbH über Fr. 10‘000.--, Fr. 5‘080.--, Fr. 2‘790.--, Fr. 1‘830.--, Fr. 1‘380.--, Fr. 2‘580.-- und Fr. 1‘630.-- gefordert. Die P. GmbH habe diese Beträge auf ein Bankkonto der II. GmbH mit Valuta 5. Januar, 25. Mai, 23. Juni, 14. Juli, 3. September, 23. November 2010 überwiesen.

In der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt. Er bestätigte, dass er über das Bankkonto der II. GmbH verfügungsberechtigt war und er diese Beträge für sich beanspruchte (pag. 13-01-0-958).

2.4.6 Gemäss Anklage Ziff. 1.1.1.6 (S. 14–16) soll der Beschuldigte von Februar 2009 bis Oktober 2009 als Gegenleistung für das Vermitteln der IT-Dienstleistung "IT-Projektleiter DaZu und Business Analyst DaZu" (Vertrag Nr. V810.000.09.001) an die Firma G. GmbH von deren Gesellschaftern und Geschäftsführern C. und D. Provisionszahlungen von Fr. 25‘350.-- (exkl. MWST) gefordert, mit ihnen vereinbart und von ihnen angenommen haben. Er habe diese Provisionen mit sechs Rechnungen der II. GmbH an die G. GmbH über Fr. 4‘500.--, Fr. 4‘000.--, Fr. 4‘750.--, Fr. 3‘900.--, Fr. 4‘075.-- und Fr. 4‘125.-- gefordert. Die G. GmbH habe diese Beträge auf deren Bankkonto mit Valuta 2. März, 21. April, 14. Mai, 17. Juni, 6. Juli und 10. August 2009 überwiesen. Einen weiteren Betrag von Fr. 4‘500.-- habe A. mit einer Rechnung der I. AG an die G. GmbH vom 2. Oktober 2009 gefordert; diese Forderung sei von der I. AG an eine Drittgesellschaft abgetreten worden. Die Gesamtprovisionsforderung betrage demnach Fr. 29‘850.--, die Gesamtprovisionszahlung Fr. 25‘350.--.

In der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt. Er bestätigte, dass er über das Bankkonto der II. GmbH verfügungsberechtigt war und er diese Beträge für sich beanspruchte (pag. 13-01-0-961 f.).

2.4.7

2.4.7.1 Der Beschuldigte C. bestätigte – auf Vorhalt seiner in einer früheren Einvernahme gemachten Eingeständnisse – in der Schlusseinvernahme, an den Beschuldigten A. bzw. dessen Firmen NN. SA, II. GmbH und I. AG im Zusammenhang mit dem Abschluss von IT-Dienstleistungsverträgen der G. GmbH mit dem BAFU im Namen der G. GmbH wie folgt Provisionszahlungen geleistet zu haben: Fr. 16‘387.50 betreffend Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2007" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/G284-0628) (pag. 13-05-0-697); Fr. 21‘991.40 betreffend Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2008" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0324) (pag. 13-05-0-699); Fr. 12‘711.-- betreffend Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2008" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H431-1897) (pag. 13-05-0-700). Nach Darstellung des Beschuldigten soll es sich dabei jedoch nicht um Gegenleistungen für die jeweiligen Vertragsabschlüsse gehandelt haben (pag. 13-05-0-697, -699, -700). In der Einvernahme vom 10. Februar 2014 hatte der Beschuldigte erklärt, dass die vorgenannten Zahlungen Provisionen für die Vermittlung der Mandate F. gewesen seien. A. habe diese Zahlungen gefordert; die Provisionen seien mit ihm vereinbart gewesen. A. habe eine normale Vermittlungstätigkeit ausgeübt; wenn er ein Mandat gebracht habe, dann habe er dafür eine Vermittlungsprovision erhalten (pag. 13-05-0-381 ff.).

Zur Provisionszahlung von Fr. 29‘850.-- betreffend die Dienstleistungen "IT-Projektleiter DaZu und Business Analyst DaZu" (Vertrag Nr. V810.000.09.001) erklärte C. in der Schlusseinvernahme, er sei im Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr bei der G. GmbH gewesen und habe damit nichts mehr zu tun gehabt (pag. 13-05-0-704). In der Einvernahme vom 10. Februar 2014 hatte er erklärt, diese Zahlungen seien Provisionen für die Vermittlung des Mandats F. gewesen; die Provisionen seien mit A. vereinbart gewesen (pag. 13-05-0-388).

Der Beschuldigte C. bestätigte in der Schlusseinvernahme, im Zusammenhang mit dem Abschluss des IT-Dienstleistungsvertrags „Testmanagement DaZu“ der P. GmbH mit dem BAFU (Vertrag Nr. V810.000.09.093) im Namen der P. GmbH Provisionszahlungen von Fr. 25‘290.-- an den Beschuldigten A. bzw. dessen Firma II. GmbH geleistet zu haben. Im Übrigen verwies er auf seine „allgemeinen Aussagen“ zu diesen Vorwürfen (pag. 13-05-0-702).

2.4.7.2 Der Beschuldigte D. erklärte in der Schlusseinvernahme, das Geschäftsmodell der G. GmbH bestehe darin, Personal zu vermitteln, das von einem Kunden benötigt werde. Es gebe einen Bedarf von Kundenseite und auf der anderen Seite den Mitarbeiter-Pool der G. GmbH und den Arbeitsmarkt. Die G. GmbH suche die geeigneten Personen und vermittle sie an Kunden. Für diese Dienstleistung werde eine Vermittlungsprovision bezahlt. Die vereinbarten Provisionen würden aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden der eingesetzten Mitarbeiter in Rechnung gestellt; danach werde die Zahlung gemacht (pag. 13-06-0-21). Auf Vorhalt der Zahlungen der G. GmbH an die NN. SA bzw. die II. GmbH von Fr. 16‘387.50 betreffend die Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2007" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/G284-0628), Fr. 21‘991.40 betreffend die Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2008" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0324), Fr. 12‘711.-- betreffend die Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2008" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H431-1897) und Fr. 25‘350.-- betreffend die Dienstleistungen "IT-Projektleiter DaZu und Business Analyst DaZu" (Vertrag Nr. V810.000.09.001) räumte der Beschuldigte ein, dass diese Zahlungen von der G. GmbH als Provision für die Vermittlung von Mandaten des BAFU geleistet worden seien. Es handle sich um eine ganz normale Vermittlung. Die Provisionszahlungen seien der „Firma II. GmbH / NN. SA“ zugestanden und nicht A. pesönlich. Die G. GmbH habe mit der „II. GmbH / NN. SA“ eine Vereinbarung betreffend die Provisionen getroffen. Er wisse nicht mehr, wer genau dabei gewesen sei, als dies vereinbart worden war, entweder er und A. oder C. und A. oder alle drei zusammen. Zur Rechnung der I. AG an die G. GmbH vom 2. Oktober 2009 über Fr. 4‘500.-- verwies er auf die vorherigen Aussagen (pag. 13-06-0-22 ff.).

2.4.7.3 Der Beschuldigte H. erklärte in der Schlusseinvernahme, die DD. AG habe für das Vermitteln der IT-Dienstleistungen „Solution Engineer Indikatoren Datenbank“ (Verträge Nr. V810.000.09.037, V810.000.09.043) Zahlungen von total Fr. 12‘715.96 an die II. GmbH bezahlt. Das sei belegbar mit den Bankauszügen, mehr könne er dazu nicht sagen. Er bestätigte, dass A. diese Zahlungen als Provision gefordert habe. Die Provision werde für jede vom eingesetzten Mitarbeiter geleistete Arbeitsstunde bezahlt. Solche Provisionszahlungen würden immer wieder vorkommen, wenn jemand ihnen ein Mandat vermittle; es sei branchenüblich, in diesem Fall Provisionen zu vereinbaren (pag. 13-07-0-7).

2.4.7.4 In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte A. zum Vorwurf, dass er für die Vermittlung von BAFU-Mandaten an die Firmen G. GmbH, DD. AG und P. GmbH Provisionen erhalten habe, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob die Provisionen rechtmässig gewesen seien oder nicht, da er davon ausgegangen sei, dass er keine Beamtenstellung habe. Es sei Branchenusanz gewesen, dass sie untereinander und auch mit anderen Partnerfirmen Projekte hätten vermitteln können und dafür eine Provision erhalten hätten. Das sei auch heute üblich. Diese Art von Personalbeschaffung bringe es mit sich, dass beim Vermitteln Geld verdient werde (GEV-Protokoll S. 32 Z. 26 ff., S. 33 Z. 40 ff.). Der Beschuldigte verneinte, beim BAFU als Personalvermittler angestellt gewesen zu sein (GEV-Protokoll S. 34 Z. 21). Das BAFU habe gewusst, dass er solche Provisionen erhalte, er habe das offen kommuniziert (GEV-Protokoll S. 36 Z. 25 ff.).

Die Beschuldigten C. und D. erklärten vor Gericht, die Provisionen hätten auf einer mündlichen Vereinbarung mit A. beruht (vgl. E. II.5.2.1).

2.4.8 Die Provisionen wurden jeweils für die Vermittlung von Dienstleistungsaufträgen des Bundes gewährt bzw. angenommen. Wie sich aus den Akten ergibt und von den Beschuldigten eingeräumt wurde, erfolgten die Zahlungen in Abhängigkeit der Anzahl Arbeitsstunden, die vom gemäss Vertrag im Einsatz stehenden Mitarbeiter geleistet wurden. Die Provisionen stellen damit eine Gegenleistung für den Vertragsabschluss dar. Ein Austauschverhältnis ist in allen Fällen gegeben.

2.4.9 Zusammenfassend ist erstellt, dass die behaupteten Provisionszahlungen der G. GmbH, DD. AG und P. GmbH an die NN. SA und II. GmbH erwiesen sind und diese für die Vermittlung bzw. den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen mit dem Bund geleistet wurden. In Bezug auf die Rechnung der I. AG an die G. GmbH vom 2. Oktober 2009 über Fr. 4‘500.-- ist erwiesen, dass A. damit von der G. GmbH eine weitere Provision einforderte. Erwiesen ist, dass A. diese Provisionen für die Vermittlung der Dienstleistungsaufträge des BAFU gefordert und erhalten hat und C. und D. diese namens der G. GmbH versprochen und gewährt haben. Das Gleiche gilt im Verhältnis zwischen A. und C. bzw. der P. GmbH sowie im Verhältnis zwischen A. und H. bzw. der DD. AG. Unbestritten ist, dass A. wirtschaftlich Berechtigter der NN. SA, der II. GmbH und der I. AG ist. Die geforderten Vorteile betragen Fr. 118‘945.--, die erhaltenen Fr. 114‘445.--.

2.4.10 Rechtliche Würdigung

Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht. Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes erlauben Vorteile in der Art, wie sie vorliegend gefordert und angenommen bzw. versprochen und gewährt worden sind (E. IV.1.1). Die Provision wird nicht rechtmässig, wenn die Vorgesetzten des Beschuldigten bzw. die betroffene Amtsstelle davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Provisionen stellen somit nicht gebührende Vorteile dar. Der Umstand, dass A., C. und D. unabhängig vom Einsatz von A. im Rahmen des Projekts DaZu untereinander eine mündliche Vereinbarung über Provisionen für das Vermitteln von Mandaten abgeschlossen haben, ändert daran nichts. Eine solche Vereinbarung vermag unter Privaten zulässig sein, sie kann aber Provisionen für staatliche Aufträge nicht rechtfertigen.

2.5 Vorsatz

2.5.1 Der Beschuldigte A. wusste um seine Stellung als faktischer Beamter (E. II.2). Dies wussten auch die Beschuldigten C. und D. (E. II.5).

2.5.2 In Bezug auf den Vorsatz des Beschuldigten zum pflichtwidrigen Handeln gemäss Anklageziffer 1.1.1.1–1.1.1.5 kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Amtsführung verwiesen werden (E. III.2 und III.4).

In Bezug auf Anklageziffer 1.1.1.6 ergibt sich der Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich seines Handelns im Rahmen des Ermessensentscheids des BAFU aus den Ausführungen in E. IV.2.3.6.3. Der Beschuldigte wusste und wollte, dass die Vergabe des Auftrags im freihändigen Verfahren an die G. GmbH erfolgen solle. Dies wird weiter gestützt durch eine E-Mail von A. vom 6. November 2008, worin er D. die Offerte (der G. GmbH) für das BAFU übermittelte und ihn bat, diese auszudrucken und zusammen mit C. zu unterschreiben. Die E-Mail schliesst mit den Worten: „Der Art. 13 steht“ (pag. 10-01-0-2630 ff.). Subjektiv war das Handeln auf eine freihändige Auftragsvergabe gerichtet.

2.5.3 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie von C., D. und H. steht fest, dass A. wusste und wollte, dass er die Provisionen für den Abschluss dieser Dienstleistungsverträge der G. GmbH, der P. GmbH und der DD. AG mit dem Bund von C., D. und H. gefordert und angenommen hat. Die jeweilige Höhe der Provisionen stand in Abhängigkeit zum Arbeitseinsatz (Stundenanzahl) des zur Verfügung gestellten Mitarbeiters. Demnach erstreckte sich der Vorsatz jeweils auch auf das Austauschverhältnis.

2.5.4 Ein vorsätzliches Handeln von A. ist in allen Anklagepunkten gegeben.

2.6 Mehrfache Tatbegehung ist gegeben. Auch wenn eine Grundvereinbarung zwischen A. einerseits und C. und D. andererseits über das Leisten von Provisionen bestanden hat, bildeten der jeweilige Vertragsabschluss und geleistete Arbeitseinsatz Anlass für das Fordern und Bezahlen der Provisionen.

2.7 Fazit: Der Beschuldigte A. hat den Tatbestand des mehrfachen Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

3. Beschuldigter C. – Bestechen (Anklage Ziff. 1.4.1)

3.1 Gemäss Anklage Ziff. 1.4.1.1 (S. 55–56) soll der Beschuldigte C. als Gesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH als Gegenleistung für die pflichtwidrigen Handlungen von A. als Beamter des Bundes (Projektleiter DaZu im BAFU) bei der Vergabe der IT-Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ (Vertrag Nr. V810.000.09.093) an die P. GmbH mit A. diesem nicht zustehende Provisionszahlungen von Fr. 25‘290.-- (exkl. MWST) vereinbart und ihm diese in W. oder andernorts in der Schweiz von Januar 2010 bis November 2010 gewährt haben. Die Provisionshöhe habe sich nach den von C. im BAFU-Mandat „Testmanagement DaZu“ geleisteten Arbeitsstunden gerichtet. Die Provisionen seien mit sieben Überweisungen der P. GmbH über Fr. 10‘000.--, Fr. 5‘080.--, Fr. 2‘790.--, Fr. 1‘830.--, Fr. 1‘380.--, Fr. 2‘580.-- und Fr. 1‘630.-- auf ein Bankkonto der II. GmbH mit Valuta 5. Januar, 25. Mai, 23. Juni, 14. Juli, 3. September und 23. November 2010 geleistet worden. Der Beschuldigte C. habe zu jedem Zeitpunkt wissentlich und willentlich gehandelt.

Der hier angeklagte Sachverhalt bildet das Gegenstück zu Anklage Ziff. 1.1.1.5.

3.2 In beweismässiger Hinsicht kann zur Beamtenstellung von A., dessen pflichtwidrigen Handlungen im Rahmen der Auftragsvergabe durch das BAFU und dem nicht gebührenden Vorteil (das Vereinbaren von Provisionen zwischen A. und C., deren Bezahlen durch die P. GmbH an die II. GmbH, das Austauschverhältnis zwischen den Provisionen und den Handlungen von A.) auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden (E. IV.2.2, 2.3.5, 2.4). Der Vorwurf des Bestechens ist demzufolge in objektiver Hinsicht erstellt.

3.3 Vorsatz

3.3.1 Der Beschuldigte C. wusste um die Beamtenstellung von A. (E. II.5).

3.3.2 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von A. steht fest, dass C. wusste und wollte, dass er A. die Provisionen für den Abschluss des Dienstleistungsvertrags „Testmanagement DaZu“ der P. GmbH mit dem Bund versprach und gewährte. Die Höhe der Provision stand in Abhängigkeit vom Arbeitseinsatz von C. im BAFU. Somit erstreckte sich der Vorsatz auch auf das Austauschverhältnis. Ein vorsätzliches Handeln von C. ist gegeben.

3.4 Fazit: Der Beschuldigte C. hat den Tatbestand des Bestechens gemäss Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

4. Beschuldigte C. und D. – Bestechen (Anklage Ziff. 1.6.1)

4.1 C. und D. wird mehrfaches, mittäterschaftlich begangenes Bestechen vorgeworfen. Sie sollen – in Z. oder andernorts in der Schweiz im jeweils angegebenen Zeitraum – als Gesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH als Gegenleistung für pflichtwidrige Handlungen von A. als Beamter des Bundes (Projektleiter DaZu im BAFU) bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch das BAFU an die G. GmbH mit A. diesem nicht zustehende Provisionszahlungen vereinbart und ihm gewährt haben. Die Höhe der Provisionen habe sich nach den vom im entsprechenden BAFU-Mandat eingesetzten Mitarbeiter effektiv geleisteten Arbeitsstunden gerichtet. Die Beschuldigten hätten zu jedem Zeitpunkt wissentlich und willentlich gehandelt (Anklage S. 58–62).

4.2 Im Einzelnen wird den Beschuldigten C. und D. vorgeworfen:

4.2.1 Gemäss Anklage Ziff. 1.6.1.1 (S. 58–59) sollen die Beschuldigten A. als Gegenleistung für das pflichtwidrige Vermitteln der IT-Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2007" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/G284-0628) an die G. GmbH von Oktober 2007 bis Januar 2008 Provisionen von Fr. 16‘387.50 (exkl. MWST) gewährt haben. Diese seien mit vier Überweisungen über Fr. 3‘912.50, Fr. 4‘975.--, 4‘500.-- und Fr. 3'000.-- auf Bankkonti der NN. SA mit Valuta 30. Oktober 2007, 31. Dezember 2007 und 21. Januar 2008 geleistet worden.

Dieser Anklagesachverhalt bildet das Gegenstück zu Anklage Ziff. 1.1.1.1.

4.2.2 Gemäss Anklage Ziff. 1.6.1.2 (S. 59–60) sollen die Beschuldigten A. als Gegenleistung für das pflichtwidrige Vermitteln der IT-Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2008" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H024-0324) an die G. GmbH von März 2008 bis August 2008 Provisionen von Fr. 21‘991.40 (exkl. MWST) gewährt haben. Diese seien mit sieben Überweisungen über Fr. 1‘563.--, Fr. 3‘550.--, Fr. 2‘590.40, Fr. 3‘660.--, Fr. 2‘980.--, Fr. 7‘228.-- und Fr. 420.-- auf ein Bankkonto der NN. SA mit Valuta 23. März 2008 (recte wohl: 26. März 2008 [vgl. Anklage Ziff. 1.1.1.2; pag. B2-07-02-05-0160]), 31. März, 30. April, 2. Juni, 30. Juni, 31. Juli und 9. September 2008 geleistet worden.

Dieser Anklagesachverhalt bildet das Gegenstück zu Anklage Ziff. 1.1.1.2.

4.2.3 Gemäss Anklage Ziff. 1.6.1.3 (S. 60–61) sollen die Beschuldigten A. als Gegenleistung für das Vermitteln der IT-Dienstleistung "Business Analyst DaZu 2008" (Vertrag Nr. 06.0001.PJ/H431-1897) an die G. GmbH im Januar 2009 Provisionen von Fr. 12‘711.-- (exkl. MWST) gewährt haben. Diese seien mit zwei Überweisungen über Fr. 5‘371.-- und Fr. 7‘340.-- auf Bankkonti der NN. SA bzw. II. GmbH mit Valuta 12. Januar 2009 geleistet worden.

Dieser Anklagesachverhalt bildet das Gegenstück zu Anklage Ziff. 1.1.1.3.

4.2.4 Gemäss Anklage Ziff. 1.6.1.4 (S. 61–62) sollen die Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistungen "IT-Projektleiter DaZu und Business Analyst DaZu" A. als Gegenleistung für das pflichtwidrige Vermitteln des Folgemandats F. (IT-Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2009“; Vertrag Nr. V810.000.09.001) an die G. GmbH von März 2009 bis August 2009 Provisionen von Fr. 25‘350.-- (exkl. MWST) gewährt haben. Diese seien mit sechs Überweisungen über Fr. 4‘500.--, Fr. 4‘000.--, Fr. 4‘750.--, Fr. 3‘900.--, Fr. 4‘075.-- und Fr. 4‘125.-- auf ein Bankkonto der II. GmbH mit Valuta 2. März, 21. April, 14. Mai, 17. Juni, 6. Juli und 10. August 2009 geleistet worden.

Dieser Anklagesachverhalt bildet das Gegenstück zu Anklage Ziff. 1.1.1.6.

4.3 In beweismässiger Hinsicht kann zur Beamtenstellung von A., dessen pflichtwidrigen Handlungen im Rahmen der Vergaben durch das BAFU bzw. das BBL und dem nicht gebührenden Vorteil (das Vereinbaren von Provisionen zwischen A. einerseits und C. und D. andererseits, deren Bezahlen durch die G. GmbH an die NN. SA und die II. GmbH, das Austauschverhältnis zwischen den Provisionen und den Handlungen von A.) auf die Erwägungen zu Anklage Ziff. 1.1.1 verwiesen werden. In Bezug auf Anklage Ziff. 1.6.1.4 ist ein Handeln von A. im Rahmen eines Ermessensentscheids erwiesen (E. IV.2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.6, 2.4). C. und D. haben A. die Provisionen als Gesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH versprochen und gewährt. Der Vorwurf des Bestechens ist somit bei beiden Beschuldigten in allen Anklagepunkten in objektiver Hinsicht erstellt.

4.4 Vorsatz

4.4.1 C. und D. wussten um die Beamtenstellung von A. (E. II.5).

4.4.2 Aufgrund ihrer Aussagen sowie jenen von A. steht fest, dass C. und D. wussten und wollten, dass sie die Provisionen für den Abschluss von Dienstleistungsverträgen der G. GmbH mit dem Bund gegenüber A. versprachen und durch die G. GmbH gewährten. In Bezug auf die Provisionszahlungen gemäss Anklage Ziff. 1.6.1.4, zu welchen C. aussagte, er sei daran nicht (mehr) beteiligt gewesen (E. IV.2.4.7.1), steht fest dass C. jedenfalls im Zeitpunkt der ersten Provisionszahlung durch die G. GmbH (Valuta 2. März 2009) noch Geschäftsführer war, aber nicht mehr im Zeitpunkt der folgenden Zahlungen (pag. 10-01-0-1767). Da er auch diese Provisionszahlungen im Voraus vereinbart und damit versprochen hat, erstreckt sich der Vorsatz von C. auf die gesamte Provision. Deren Höhe stand in Abhängigkeit vom Arbeitseinsatz (Stundenanzahl) des von der G. GmbH zur Verfügung gestellten Mitarbeiters. Damit erstreckte sich der Vorsatz auf das Austauschverhältnis. Ein vorsätzliches Handeln von C. und D. ist in allen Anklagepunkten gegeben.

4.5 Ein mittäterschaftliches Handeln der Beschuldigten C. und D. ist gegeben. C. und D. haben gemeinsam als Gesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH gegenüber A. die Provisionen versprochen.

4.6 Es liegt mehrfache Tatbegehung vor (vgl. dazu E. IV.2.6).

4.7 Fazit: C. und D. haben den Tatbestand des mehrfachen Bestechens gemäss Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

5. Beschuldigter A. – Bestechen (Anklage Ziff. 1.1.2)

5.1 Dem Beschuldigten A. wird mehrfaches Bestechen vorgeworfen. Er soll in Ittigen oder andernorts in der Schweiz von April 2008 bis September 2009 als Gesellschafter und Geschäftsführer der II. GmbH und als Eigentümer und faktischer Geschäftsführer der I. AG dem Beamten B. wiederholt nicht gebührende Vorteile in Form von Einladungen zu Veranstaltungen im In- und Ausland, Bargeld und Unterhaltungselektronik versprochen und gewährt haben. Die Vorteile seien als Gegenleistung für die wiederholte Vergabe von Aufträgen des BAFU an die G. GmbH und die I. AG gewährt worden. Der Beschuldigte habe zu jedem Zeitpunkt wissentlich und willentlich gehandelt (Anklage S. 16–25).

5.2 Vergabe IT-Dienstleistungen "IT-Projektleiter DaZu und Business Analyst DaZu" (Anklage Ziff. 1.1.2.1)

5.2.1 Gemäss Anklage (S. 17 ff.) soll B. im Gegenzug für die Einladung von A. zu einer Reise nach Barcelona vom 4./5. November 2008 mit Besuch eines Fussballspiels aufgrund seiner Funktion im BAFU und als Leiter der Sektion ILO dafür gesorgt haben, dass die Vergabe der IT-Dienstleistungen "IT-Projektleiter DaZu und Business Analyst DaZu" (Vertrag Nr. V810.000.09.001; „Folgemandate A. und F.“) im Wert von Fr. 650‘000.-- durch sein Verschweigen wesentlicher Tatsachen im freihändigen Verfahren an die Firma G. GmbH erfolgt sei.

5.2.2 Dieser Sachverhalt bildet nicht Gegenstand der Anklage gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB. Das Gericht kann sich daher darauf beschränken, ihn im Hinblick darauf zu prüfen, ob darin eine im Ermessen von B. stehende Handlung liegt, welche im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit steht. Ob die Handlung pflichtwidrig bzw. beschaffungsrechtswidrig ist, kann offen bleiben (E. IV.1.1).

5.2.3 Amtliche Tätigkeit

5.2.3.1 Gemäss Anklage sollen B. und A. vom 9. Oktober 2008 bis 4. November 2008 für das BAFU den Bericht „Begründung Freihändige Vergabe“ im Hinblick auf eine freihändige Vergabe der erwähnten Folgemandate an die G. GmbH erstellt haben; dieser Bericht habe durch das BBL geprüft werden müssen. B. habe darin nicht angegeben, dass bei der Grundvergabe der WTO-Schwellenwert überschritten, das Mandat „IT-Projektleiter DaZu“ beschaffungswiderrechtlich auf die Jahre 2007 und 2008 gesplittet und an die G. GmbH vergeben worden sei. Im gleichen Bericht habe er nicht angegeben, dass für die Dienstleistung „Business Analyst DaZu“ von 2007 bis 2008 bereits drei Verträge im Gesamtwert von Fr. 439‘800.-- an die G. GmbH vergeben worden seien (Anklage S. 18).

5.2.3.2 Die in Frage stehende Vergabe bildet auch Gegenstand der Anklage gegen A. wegen passiver Bestechung (Anklage Ziff. 1.1.1.6). Es kann zum äusseren Sachverhalt vorab auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (E. IV.2.3.6).

5.2.3.3 Die Mitwirkung von A. am Ermessensentscheid des Amtes betreffend die freihändige Vergabe dieses Auftrags an die G. GmbH ist erstellt (E. IV.2.3.6.4).

5.2.3.4 Am 1. September 2008 erstellte A. eine Aktennotiz betreffend „Entscheid PL und BA Vergabe nach Art13“, welche eine freihändige Vergabe der Dienstleistungen für IT-Projektleitung und Business Analyse an die G. GmbH nach Art. 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB zum Gegenstand hatte (pag. 10-01-0-2646 f.). Er sandte sie per E-Mail an B. mit der Bemerkung: „Dies ist nur, falls die FIKO was findet und rummotzt. Dann kannst du sagen du hast das erkannt und die entsprechenden Sch[r]itte eingeleitet. Bitte gib mir Bescheid ob das Dok für dich so ok ist“ (pag. 10-01-0-2643 f.). Mit Antwort vom 2. September 2008 befand B. sie für gut (pag. 10-01-0-2643). Die Offerte der G. GmbH vom 20. Oktober 2008 war von A. erstellt und an B. gerichtet. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2008 mit dem Betreff „Reminder Art13 Vertrag!!!“ sandte A. B. das Reiseprogramm für eine Reise nach Barcelona vom 4./5. November 2008 (pag. 10-01-0-2669 ff.). B. antwortete gleichentags, das sehe „ja alles hübsch und nett aus“, und sandte A. einen Vertrag als Vorlage für die Erstellung des Dienstleistungsvertrags (pag. 10-01-0-2661 ff.). Nachdem A. die Begründung für eine freihändige Vergabe nach Art. 13
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VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB nach Rücksprache mit dem BBL bereinigt hatte und diese durch die stellvertretende Direktorin unterzeichnet worden war, erstellte B. am 14. November 2008 die Checkliste für dieses Beschaffungsverfahren (pag. 18-05-0-0293). Das Dokument „Begründung Freihändige Vergabe PL BA DaZu BAFU_20081027“ konnte auf dem PC des Beschuldigten B. im BAFU sichergestellt werden (BKP-Schlussbericht, Beilage 63 [pag. 10-01-0-2612]).

5.2.3.5 B. erklärte in der Einvernahme vom 22. September 2010, er habe A. für die Einreichung einer Offerte seitens der G. GmbH kontaktiert; er (B.) sei Empfänger der Offerte gewesen. Für die Vertragsvergabe sei das BBL verantwortlich gewesen; dieses habe die Publikation veranlasst (pag. 13-02-0-22 Z. 15, 29). B. bestritt in der Schlusseinvernahme zum Vorwurf des Sich bestechen lassens (vgl. Anklage Ziff. 1.2.1.1) den in der Anklage wiedergegebenen Vorwurf, im Zusammenhang mit dieser Beschaffung im Rahmen des „Bericht Freihändige Vergabe“ gegenüber den involvierten Stellen wesentliche Tatsachen verschwiegen oder falsche Angaben gemacht zu haben. Er erklärte, er verwahre sich dagegen, die Juristen im BBL nicht vollständig informiert zu haben. Sie hätten auf allen Ebenen sauber und offen kommuniziert. Ihr Ansinnen sei gewesen, die Mandate beschaffungsrechtlich korrekt durchzuführen (pag. 13-02-0-806 f.). Er bestritt nicht, an der Erstellung dieses Berichts beteiligt gewesen zu sein. Auch in der Hauptverhandlung stellte er dies nicht in Abrede (GEV-Protokoll S. 38 f.).

5.2.3.6 Beweismässig ist nach dem Gesagten die Mitwirkung von B. an der Erstellung des „Bericht Freihändige Vergabe“ vom 27. Oktober 2008, welcher Grundlage für die Vergabe an die G. GmbH bildete, erstellt. B. hat somit – zusammen mit A. – am Ermessensentscheid des Amtes mitgewirkt. Sein Handeln als Sektionschef ILO erfolgte im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit.

5.2.4 Nicht gebührender Vorteil

5.2.4.1 Gemäss Anklage soll A. als Gegenleistung für das vorerwähnte Handeln von B. diesen und dessen Lebenspartnerin zu einer Barcelonareise eingeladen haben, bestehend aus einem Hin- und Rückflug am 4./5. November 2008, einer Hotelübernachtung, zwei Restaurantessen und zwei Eintrittsbilletten zum Fussballspiel FC Barcelona–FC Basel am 4. November 2008; die Kosten von total Fr. 2‘901.30 seien über seine NN. SA bezahlt worden (Anklage S. 17).

5.2.4.2 Die anteilsmässigen Auslagen von Fr. 2‘901.30 für zwei Personen (Fr. 1‘036.-- für den Flug, Fr. 660.-- für die Hotelübernachtung, Fr. 205.30 für zwei Restaurantessen und Fr. 1‘000.-- für die Eintrittstickets zum Fussballspiel) sind belegt. Sie wurden der NN. SA in Rechnung gestellt und von dieser sowie der II. GmbH bezahlt (pag. 10-01-0-2010 f.). Die zwei Restaurantessen bezahlte A. vor Ort mittels Firmenkreditkarte; sie wurden von der NN. SA beglichen (pag. BKP-12-01-029/BA-08-0090 f., BKP-12-01-019/BA-08-0188). Diese Kosten wurden weder von A. noch von B. in Frage gestellt.

5.2.4.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil konnte bei A. und B. je ein identisches Fotobuch mit dem Titel „Barcelona November 2008“ sichergestellt werden (pag. 10-01-0-2009). Auf der letzten Seite steht der Text „Vielen herzlichen Dank an A. den grossen Organisator und Spender“, darunter sechs Vornamen, auch jene von A. und B. (pag. 10-01-0-2650, -2652).

5.2.4.4 a) A. erklärte im Vorverfahren, an der Reise nach Barcelona mit Besuch des Champions League-Fussballspiels FC Barcelona–FC Basel hätten er und seine Ehefrau, B. und dessen Partnerin sowie F. und E. teilgenommen. Er habe die Tickets und die Reise organisiert und auch alles bezahlt. Es wäre aber abgemacht gewesen, dass B. den Flug und das Hotel selber bezahlen würde; er habe dann aber vergessen, das Geld zurückzufordern (pag. 13-01-0-8). In der Schlusseinvernahme bestätigte er diese Aussage. Er erklärte, es habe sich um eine freundschaftliche Einladung an B. und dessen Partnerin gehandelt, nicht um eine Bestechung. Er habe die meisten Aufträge des BAFU von der Umweltbeobachtung erhalten und nicht von B.. Die Umweltbeobachtung und J. seien sein Kunde gewesen. Die Einladung sei nicht als Gegenleistung für irgendeine Vergabe an irgendein Unternehmen erfolgt (pag. 13-01-0-963).

b) B. erklärte im Vorverfahren in der Einvernahme vom 22. September 2010, er habe mit seiner Lebenspartnerin an der Reise nach Barcelona teilgenommen. Es seien noch A. und dessen Ehefrau sowie F. und E. dabei gewesen. Das Reisepaket habe den Flug nach Barcelona, eine Hotelübernachtung und das Fussballspiel eingeschlossen, aber keine Restaurantessen. Das sei ein Ausflug der I. AG gewesen. Er wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei; das sei auf freundschaftlicher Basis gewesen. A. habe die Reise organisiert. Er sei nicht von A. eingeladen worden; er habe ihm Fr. 850.-- in bar bezahlt. Den Wert des Pakets habe er nicht gekannt. A. habe ihm gesagt, dass es aufgehe. A. habe daraus als IT-Projektleiter im BAFU keinen Profit schlagen können. Er (B.) sei für Auftragsvergaben nicht verantwortlich gewesen und es hätte keine Ausschreibung angestanden (pag. 13-02-0-10 f.). Auf die Frage, wie oft er zu „Events“ eingeladen werde, sagte er, er werde dauernd zu „Events“ wie Eishockeyspielen oder Essen eingeladen; manchmal nehme er daran teil. Mit A. sei dies nur eine Einladung gewesen, abgesehen von den Mittagessen (pag. 13-02-0-11 f.). In der Einvernahme vom 22. Juni 2011 erklärte er auf die Frage, ob er ausser der Einladung zur Barcelonareise von A. weitere Zuwendungen erhalten habe, dass er an seinen Aussagen festhalte; er habe von A. „keine weiteren Zuwendungen erhalten“ (pag. 13-02-0-434). In der Schlusseinvernahme erklärte er, er sei von A. als Freund zur Barcelonareise eingeladen worden. Die Vergabe von Dienstleistungen und sein Besuch dieses Champions League-Fussballspiels hätten nichts miteinander zu tun (pag. 13-02-0-806).

c) F. erklärte im Vorverfahren, er habe an der Barcelonareise im November 2008 mit Besuch eines Fussballspiels teilgenommen. Ausser ihm hätten A. und dessen Ehefrau, B. und dessen Partnerin sowie E. teilgenommen. A. habe die Reise organisiert; er habe weder für die Reise noch den Aufenthalt und das Fussballspiel etwas bezahlen müssen, lediglich für das Essen habe er selber aufkommen müssen. Er nehme an, dass A. die Reise bezahlt habe, aber er wisse es nicht. Das sei ein privater Anlass gewesen. A. habe ihn eingeladen, weil sie ein gutes Team gewesen seien; es habe keinen speziellen Grund gegeben. Er habe sich über diese Einladung gefreut (pag. 13-03-0-21 f.).

d/aa) In der Hauptverhandlung erklärte B. auf die Frage, ob er seinen Anteil an der Barcelonareise A. zurückbezahlt habe, er verweise auf seine früheren Aussagen, obwohl er sich nicht mehr erinnere, was er gesagt habe. Er habe aber A. einen Betrag in bar zurückbezahlt (GEV-Protokoll S. 40 Z. 8 f.). A. berief sich diesbezüglich auf seine frühere Aussage (GEV-Protokoll S. 40 Z. 15).

bb) Auf Vorhalt seiner E-Mail an B. vom 27. Oktober 2008 erklärte A., er wisse nicht, weshalb im Betreff „Reminder Art13 Vertrag!!!“ stehe. Es habe sicher keinen Zusammenhang mit „Barcelona“. Diese Reise habe auch keinen Zusammenhang damit, dass B. ihm nach Erhalt des Barcelonaprogramms eine Vertragsvorlage gesandt habe. Die Reise habe gar keinen Zusammenhang mit irgendwelchen Aufträgen des BAFU. Die ganze Planung der Reise und das Besorgen der Tickets sei schon Monate vorher erfolgt (GEV-Protokoll S. 38–40).

cc) B. sagte zum E-Mail-Verkehr mit A. vom 27. Oktober 2008 aus, er könne die Erwähnung von Art. 13 nicht erklären. Die Reise habe sicher nichts mit Art. 13 bzw. mit irgendwelchen Verträgen zu tun gehabt. Es bestehe gar kein Zusammenhang mit der Vergabe der IT-Dienstleistungen "IT-Projektleiter DaZu und Business Analyst DaZu", wie die Anklage behaupte (GEV-Protokoll S. 39).

5.2.4.5 Beweismässig ist nach dem Gesagten erstellt, dass A. B. und dessen Lebenspartnerin zur Barcelonareise vom 4./5. November 2008 eingeladen und die Kosten für Flug, Hotel, zwei Restaurantessen und die Tickets für das Fussballspiel über die Firmen NN. SA und II. GmbH bezahlt hat. Dass die Einladung die beiden Essen nicht umfasst haben sollte, wie B. und F. aussagten, wird durch die entsprechenden Buchungsbelege widerlegt. A. sagte zudem aus, dass er alles bezahlt habe. B. hat unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, ob es sich um eine Einladung gehandelt habe; für seine Behauptung, er habe A. einen Anteil zurückbezahlt, liegen jedoch keine Indizien vor. Er hat zudem die Einladung zur Barcelonareise im Vorverfahren mehrmals anerkannt. Die widerspruchsfreien Aussagen von A. – mit denen dieser sich selber belastet – beweisen, dass B. zur Barcelonareise eingeladen wurde; auch die Aussage von F. stützt dies. Die von A. übernommenen Kosten der Barcelonareise für B. belaufen sich auf Fr. 2‘901.30. Es ist erstellt, dass A. B. einen finanziellen Vorteil in dieser Höhe gewährt hat.

5.2.4.6 Für ein Austauschverhältnis sprechen die E-Mail von A. an B. vom 27. Oktober 2008 mit dem Betreff „Reminder Art13 Vertrag!!!“, mit welcher A. B. das Reiseprogramm via BAFU-Mail-Adresse zusandte (pag. 10-01-0-1269 ff.), sowie die umgehende Antwort von B. mit der Zustellung einer Vertragsvorlage zur Erstellung des fraglichen Vertrags (pag. 10-01-0-2661 ff.). Die Beschuldigten vermochten vor Gericht nicht glaubhaft darzulegen, weshalb im E-Mail-Verkehr die Verknüpfung des Reiseprogramms mit dem Hinweis auf den Vertrag und Art. 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB ohne jede Bedeutung gewesen sei. Der Betreff in A.s E-Mail kann sich nur auf die zwischen A. und B. geplante (vgl. Aktennotiz vom 1. September 2008) freihändige Vergabe des Folgemandats „Informatikprojektleiter DaZu und Business Analyst DaZu“ bezogen haben. Gemäss den gerichtspolizeilichen Ermittlungen war zwischen Oktober 2008 und Sommer 2009 im Projekt DaZu ein einziger Auftrag gestützt auf Art. 13
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 13 Leistungsarten - Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
VöB vergeben worden, das hier interessierende Mandat an die G. GmbH (pag. 10-01-0-2014). In zeitlicher Hinsicht steht entgegen den Aussagen von A. fest, dass er die Reise nicht Monate im Voraus organisiert hatte. Er nahm die Reservation der Flüge, der Hotelzimmer und der Tickets für das Fussballspiel im Zeitraum vom 10. September bis 17. Oktober 2008 vor (pag. 10-01-0-2012, 10-01-2654 ff.). In dieser Periode erstellte A. die Aktennotiz für B. und die Begründung des BAFU für eine freihändige Auftragsvergabe an die G. GmbH zu Handen des BBL. Die freihändige Vergabe stützte sich auf den erwähnten Bericht vom 27. Oktober 2008. A. hatte sodann ein persönliches finanzielles Interesse an Aufträgen der G. GmbH. Der von ihm gewährte Vorteil ist nicht unbedeutend. Er stellt damit aufgrund der dargelegten Umstände eine Gegenleistung für den Abschluss des eingangs genannten Dienstleistungsvertrags des Bundes mit der G. GmbH dar.

5.2.4.7 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht. Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes erlauben Vorteile in der Art, wie sie von A. B. gewährt worden sind (E. IV.1.1).

5.2.5 Vorsatz

5.2.5.1 B. war formeller Beamter (E. II.3). A. wusste darum und kannte dessen Funktion im BAFU; er erklärte, B. und J. seien auf seinen Vorschlag hin für diverse Auftragsvergaben an die G. GmbH zuständig gewesen (E. II.2.2.2).

5.2.5.2 A. wusste, welches Verfahren bei Erreichen des WTO-Schwellenwerts galt. Er wusste um die Bedeutung des Berichts für die freihändige Vergabe. Nach dem vorstehend Gesagten ist unzweifelhaft, dass er wusste und wollte, dass die G. GmbH den Auftrag in direkter Vergabe erhalten solle (E. IV.5.2.3). Seine Vorteilsgewährung erfolgte im Hinblick auf diese Vergabe. Als Unternehmer, der wiederholt staatliche Aufträge erhalten hatte, kannte er die Vorschriften über das Verbot der Vorteilsgewährung. Ein vorsätzliches Handeln ist demnach erwiesen.

5.2.6 Fazit: Der Beschuldigte A. hat den Tatbestand des Bestechens gemäss Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

5.3 Vergabe IT-Dienstleistung „Projektassistenz DaZu/NewApps“ (Anklage Ziff. 1.1.2.2)

5.3.1 Gemäss Anklage (S. 18–20) soll A. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz zwischen April und Juni 2008 B. als Chef ILO im BAFU mit dessen Partnerin zum Fussballspiel vom 7. Juni 2008 in Basel (Eröffnungsspiel der Europameisterschaft) und zu einem anschliessenden Nachtessen in einem Gasthaus eingeladen und deren Kostenanteil von Fr. 3‘645.60 über sein Unternehmen NN. SA bezahlt haben; zudem habe er B. einen Organizer HTC Shift zum Preis von Fr. 1‘659.-- und zwei Apple iPhones zum Preis von je Fr. 735.--, Gesamtwert Fr. 3‘129.--, gegeben. Im Gegenzug soll B. aufgrund seiner Funktion im BAFU dafür gesorgt haben, dass die IT-Dienstleistung „Projektassistenz DaZu/NewApps“ (Vertrag Nr. V810.000.08.039; Kostendach Fr. 48‘100.--; Mandat E.) im freihändigen Verfahren an die G. GmbH vergeben worden sei.

5.3.2 Amtliche Tätigkeit

5.3.2.1 Der Beschuldigte A. war ab 1. Januar 2008 – zusätzlich zur Funktion als IT-Projektleiter DaZu – auch als Projektleiter NewApps beim BAFU tätig, dies gestützt auf den Vertrag Nr. V810.000.08.009 vom 11./14./18. Januar 2008 (Laufzeit 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008; Kostendach Fr. 48‘000.-- inkl. MWST; pag. 10-01-0-2031; 18-05-0-0234 ff.; vgl. dazu E. II.2.2.2 erstes Alinea). B. hatte – nach eigener Aussage – die Offerte der G. GmbH eingeholt und den Auftrag im freihändigen Verfahren an sie vergeben (pag. 13-02-0-21 Z. 8 ff.).

5.3.2.2 In der Folge entstand Bedarf für einen Assistenten zur Unterstützung von A. als Projektleiter DaZu und im Projekt NewApps. Dieser Bedarf wurde von A. angemeldet, der auch den Vorschlag machte, die G. GmbH damit zu beauftragen (E. II.2.2.2, 2.2.5). Basierend auf der von A. für die G. GmbH erstellten und unterzeichneten Offerte vom 4. Juni 2008, die an B. gerichtet war, schloss die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, mit der G. GmbH am 11./16./19. Juni 2008 den Vertrag Nr. V810.000.08.039 „Projektassistenz DaZu“ ab (Laufzeit 15. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008; Stundenansatz Fr. 130.-- inkl. MWST; Kostendach Fr. 48‘100.-- inkl. MWST; pag. 18-05-0-0257 ff.). Der Leistungsbeschrieb umfasste die Unterstützung des Gesamtprojektleiters im Projekt DaZu/NewApps sowie die Ausarbeitung einer neuen Applikationsstrategie im BAFU (Vertrag Ziff. 3). Als verantwortlicher Mitarbeiter der Beauftragten wurde E. in der Funktion als „PL-Assistent“ bezeichnet, mit der Gesamtverantwortung bei A.. Auf Seite des BAFU wurde K., Leiter Projekte und GIS, als verantwortliche Person bezeichnet (Ziff. 5). Der Vertrag wurde für das BAFU von O. unterzeichnet, mit Visum des Departements (pag. 18-05-0-0262). E. war bereits ab dem 2. Juni 2008 tätig (pag. 10-01-0-2038).

5.3.2.3 B. holte gemäss eigener Aussage die Offerte der G. GmbH ein und traf auch den Entscheid, den Auftrag im freihändigen Verfahren an die G. GmbH zu vergeben (pag. 13-02-0-20 f.). Er erklärte, NewApps sei ein Teilprojekt von DaZu gewesen, weshalb es in seinen Bereich gehört habe (pag. 13-02-0-22 Z. 1 ff.). In der Schlusseinvernahme erklärte B., wenn er diesen Vertrag abgeschlossen habe, dann sei er auch dafür zuständig gewesen; er wisse es nicht mehr. Er habe den Vertrag aber nicht unterschrieben (pag. 13-02-0-810). In der Hauptverhandlung begründete B. die freihändige Vergabe an die G. GmbH damit, dass man nur mit dem Fachwissen, welches man aus DaZu habe, sich überlegen könne, wie man künftig neue Applikationen in die Gesamtplattform, zu der DaZu dazu gehöre, integrieren könne (GEV-Protokoll S. 41 Z. 37 ff.).

5.3.2.4 Damit ist ein Handeln im Rahmen des B. zustehenden Ermessens erwiesen.

5.3.3 Nicht gebührender Vorteil

5.3.3.1 a) Die NN. SA verbuchte Kosten von Fr. 6‘827.55 für vier Eintrittsbillette für das Eröffnungsspiel der Fussballeuropameisterschaft vom 7. Juni 2008 auf dem Konto Kundenbetreuung (pag. 10-01-0-2036 f.). Der Buchungsbeleg weist eine Notiz „Fussball Ticket’s für Kunde BAFU B.“ auf (pag. BKP-12-01-028 / BA-08-0257). Kosten von Fr. 463.70 für ein Restaurantessen in V. vom 7. Juni 2008 wurden auf dem gleichen Konto verbucht (pag. 10-01-0-2038; 13-02-0-759). Auf dem Spesenbeleg mit der Quittung des Restaurants findet sich der handschriftliche Vermerk „Mitarbeiter: A.“, „Kunde/Projekt: BAFU/B. + Frau“, und auf der Rückseite der Quittung der weitere Vermerk „B. + AAAA.“ (pag. 10-01-0-2680; BKP-12-01-026 / BA-08-0043).

b) Die NN. SA verbuchte am 30. April 2008 für ein Gerät HTC Shift den Betrag von Fr. 1‘659.-- auf dem Konto „KK A.“ (pag. 13-02-0-763). Der Betrag wurde dem Konto Büromaschinen, EDV, Kommunikation belastet (pag. 13-02-0-764); auf der Rechnung der Lieferfirma vom 30. April 2008, welche Barzahlung ausweist, findet sich eine entsprechende handschriftliche Notiz (pag. 13-02-0-762). In einer Excel-Tabelle mit der Überschrift „Ausgaben NN. SA Informatik 2008“ wurden diese Auslagen mit „30.04.2008 […] HTC Shift – B. […] BAR [Bezahlt durch] A. Fr. 1‘659.--“ erfasst (pag. 13-02-0-765).

c) Die NN. SA verbuchte am 15. Mai 2008 mit dem Vermerk „Apple Store, iPhones“ den Betrag von Fr. 2‘205.-- auf dem Konto „KK A.“ (pag. 13-02-0-757). Ein Teilbetrag von Fr. 1‘470.-- wurde mit dem Vermerk „Apple Store, iPhones“ auf dem Konto Kundenbetreuung, ein Teilbetrag von Fr. 735.-- mit dem Vermerk „Apple Store, iPhone PR“ auf dem Konto Büromaschinen, EDV, Kommunikation verbucht (pag. 13-02-0-758 f.). Auf einem Buchungsbeleg steht der handschriftliche Hinweis „1 x PR 2 x Bund“ mit der Zuordnung der erwähnten Teilbeträge auf die genannten Konti (pag. 13-02-0-756). In einer Excel-Tabelle mit der Überschrift „Ausgaben NN. SA Informatik 2008“ wurden diese Auslagen mit dem Eintrag „15.05.2008 iPhones 2xB., 1xA. […] BAR [Bezahlt durch] A. Fr. 2‘205.00“ erfasst (pag. 13-02-0-760).

5.3.3.2 a) B. bestätigte am 22. Juni 2011, dass er mit seiner Lebenspartnerin das Eröffnungsspiel der Europameisterschaft in Basel vom 7. Juni 2008 besucht hat. Er erklärte, er habe zwei Tickets von A. gekauft und ihm dafür ca. Fr. 150.-- je Ticket bar bezahlt; er habe erfahren, dass A. Tickets habe erwerben können; den genauen Ticketpreis wisse er nicht mehr. Er bestritt, dass er die Tickets von A. unentgeltlich erhalten habe. Nach dem Fussballspiel sei er wieder nach Hause gegangen, er habe nichts mehr unternommen (pag. 13-02-0-435 f.). In der Einvernahme vom 30. Januar 2013 räumte er auf Vorhalt eines Buchungsbelegs der NN. SA vom 7. Juni 2008 mit dem Vermerk „Mitarbeiter: A.“ und „Kunde/Projekt: BAFU/B. und Frau“ ein, dass er mit seiner Partnerin möglicherweise am Nachtessen teilgenommen habe. Er nehme an, die Rechnung von Fr. 463.70 sei durch A. bezahlt worden (pag. 13-02-0-716). Hinsichtlich der Eintrittstickets erklärte er, A. dafür je Fr. 150.-- bezahlt zu haben; den von A. bezahlten Preis habe er nicht gekannt und auch nicht erfragt. Er habe A. aber gesagt, dass er sich an den Kosten beteiligen wolle. Er habe die Tickets nicht von A. geschenkt erhalten. A. habe ihm die Tickets nie übergeben; er habe diese nie gesehen (pag. 13-02-0-716 f.). Er bestritt auf Vorhalt von Buchhaltungsunterlagen der NN. SA und der Excel-Tabelle mit der Überschrift „Ausgaben NN. SA Informatik 2008“, von A. zwei iPhones im Wert von total Fr. 1‘470.-- erhalten zu haben (pag. 13-02-0-706). Auf Vorhalt, dass zwei iPhones an seinem Arbeitsplatz beim BAFU sichergestellt worden seien, erklärte er, jenes mit SIM-Karte sei sein Bundesmobiltelefon, das über die Logistik beschafft worden sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass das andere ohne SIM-Karte von A. stamme; das BAFU habe alle alten Geräte gesammelt, um damit eine Ausstellung zu organisieren (pag. 13-02-0-707 f.). Auf Vorhalt von Privatfotos, welche ab dem iPhone ohne SIM-Karte sichergestellt worden waren, bestätigte er, diese gemacht zu haben (pag. 13-02-0-710). Auf Vorhalt von Buchungsbelegen der NN. SA bestätigte B., von A. ein Gerät HTC Shift erhalten zu haben. A. habe ihm gesagt, dass er es nicht brauchen könne. Sie hätten dann versucht, es zum Laufen zu bringen. Da es nie sauber gelaufen sei, sei es nie im Einsatz gewesen (pag. 13-02-0-708). B. bestätigte,
dass es sich dabei um das Gerät handle, das in seinem Büro beim BAFU sichergestellt worden sei. Das sei jedoch kein Geschenk von A. an ihn gewesen. Er habe das Gerät nie privat gebraucht (pag. 13-02-0-708 ff.).

In der Schlusseinvernahme erklärte B., er sei von A. als Freund, zusammen mit seiner Partnerin, zum Eröffnungsspiel vom 7. Juni 2008 und anschliessend zum Nachtessen eingeladen worden. Er erinnere sich nicht mehr, wie hoch der Betrag gewesen sei. Er habe nie einen Organizer und zwei iPones als Geschenk von A. erhalten. Diese Geräte seien Leihgaben von A. für eine Ausstellung im BAFU gewesen. Er habe weder den Organizer noch die iPhones jemals benutzt. Er wisse nicht, ob diese Leihgaben A. zurückgegeben worden seien (pag. 13-02-0-809). B. bestritt sodann einen Zusammenhang zwischen der Vergabe der IT-Dienstleistung „Projektassistenz DaZu/NewApps“ an die G. GmbH (Vertrag Nr. V810.000.08.039) und dem Besuch des Fussballspiels. Er sagte, der Vorwurf sei völlig aus dem Kontext gerissen (pag. 13-02-0-809 f.).

b) A. verweigerte am 31. Januar 2013 Aussagen zu diesem Sachverhalt (pag. 13-01-0-894 ff.). In der Schlusseinvernahme erklärte er zum Bestechungsvorwurf, es entziehe sich seiner Kenntnis, wie dieser Zusammenhang gebildet worden sei, zumal B. gar keine Kompetenzen gehabt habe, den Vertrag abzuschliessen. Die Tickets, der Organizer und die iPhones stünden miteinander in keiner Verbindung. Die Euro 2008 sei ein freundschaftlicher Ausflug gewesen. Den Organizer und die iPhones habe er an das BAFU bzw. die ILO ausgeliehen, dies zu Testzwecken und für eine geplante Ausstellung. Die I. AG habe die Geräte bisher nicht zurückerhalten; zu dieser Ausleihe gebe es nichts Schriftliches, sie sei im Vertrauen erfolgt (pag. 13-01-0-966). A. bestätigte, dass er B. und dessen Lebenspartnerin zum Eröffnungsspiel mit anschliessendem Nachtessen eingeladen habe; er habe mit B. ein freundschaftliches und kein Kundenverhältnis gehabt (pag. 13-01-0-966). Die Euro 2008 und das Nachtessen hätten mit der Auftragsvergabe betreffend E. nichts zu tun. Kunde sei das BAFU gewesen und B. ein Freund. Zu seiner handschriftlichen Bemerkung auf dem Fussballticket erklärte A., dass er es so habe notieren müssen, um den Rechnungsbetrag von den Steuern abziehen zu können (pag. 13-01-0-967).

c) Vor Gericht hielt A. an der Aussage fest, dass er den Organizer und die zwei iPhones B. zu Testzwecken übergeben habe; sie hätten diese Geräte nicht mehr zurückerhalten. Die Geräte gehörten nicht dem BAFU (GEV-Protokoll S. 40 Z. 22 f.). B. erklärte, dass nicht er diese Geräte erhalten habe, sondern dass A. sie dem BAFU zur Verfügung gestellt habe. Die Geräte hätten das BAFU nie verlassen. Er wisse, dass sie den Organizer einmal zu Testzwecken gestartet hätten, sie hätten aber nie irgendwelche Sachen damit machen können; deshalb habe das Gerät das BAFU nie verlassen (GEV-Protokoll S. 40 Z. 27 ff.).

5.3.3.3 a) Beweismässig ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von A. und B., welche durch die genannten Buchhaltungsbelege der NN. SA gestützt werden, erstellt, dass Ersterer Letzteren und dessen Lebenspartnerin zum Eröffnungsspiel der Fussballeuropameisterschaft vom 7. Juni 2008 in Basel und einem anschliessenden Restaurantessen eingeladen und die Kosten von gesamthaft Fr. 3‘645.60 (Fr. 3‘413.80 für zwei Eintrittstickets, Fr. 231.80 Nachtessen für zwei Personen) über seine Firma NN. SA übernommen hat.

b) Ein Gerät HTC Shift und zwei Apple iPhones wurden am 22. September 2010 beim BAFU am Arbeitsplatz von B. sichergestellt. Die Geräte wurden am 24. September bzw. 14. Dezember 2010 an das BAFU zurückgegeben (pag. 10-01-0-2040 f.). Gemäss den Buchhaltungsunterlagen der NN. SA wurden solche Geräte von A. eingekauft, wobei das HTC Shift am 30. April 2008 dem Konto Büromaschinen, EDV, Kommunikation und die zwei iPhones am 15. August 2008 dem Konto Kundenbetreuung belastet wurden. Der Wert dieser Geräte beträgt gesamthaft Fr. 3‘129.--. Das BAFU organisierte keine Ausstellung, für welche solche Geräte verwendet worden wären (pag. 10-01-0-2044).

aa) Die Aussagen von B. und A., beim Gerät HTC Shift habe es sich um eine Leihe der NN. SA an das BAFU gehandelt, werden zwar durch die Verbuchung auf dem Konto Büromaschinen, EDV, Kommunikation gestützt. Das Gerät wurde jedoch weder zurückgefordert noch vom BAFU zurückgegeben, obwohl es angeblich nicht brauchbar gewesen sein soll. Auch fand sich weder bei der NN. SA noch beim BAFU ein Dokument, etwa ein Lieferschein, welches eine Leihe belegen würde. Dies und der in der Tabelle für Informatikauslagen 2008 auf B. lautende Vermerk deuten darauf hin, dass das Gerät für B. persönlich bestimmt war. Es kann indes, wie sich nachfolgend ergibt, offen bleiben, ob es sich um ein Geschenk von A. an B. gehandelt hat.

bb) Ob die von der NN. SA im August 2008 eingekauften iPhones jene Geräte sind, die beim BAFU sichergestellt wurden, steht nicht fest. A. und B. machten zu Herkunft und Verwendungszweck der beiden iPhones unterschiedliche Angaben. Vor Gericht sagten beide aus, die Geräte seien von A. dem BAFU übergeben worden und nicht für B. persönlich bestimmt gewesen, sie würden aber nicht dem BAFU gehören. Die Geräte wurden indes weder zurückgefordert noch zurückgegeben; auch liegt kein Dokument vor, das eine Übergabe an das BAFU belegen würde. Eine Leihe erscheint wenig wahrscheinlich. Die Buchhaltungsunterlagen der NN. SA und die erwähnte Tabelle lassen darauf schliessen, dass die iPhones für B. persönlich bestimmt waren. Erwiesen ist, dass B. ein Gerät (jenes ohne SIM-Karte) für private Fotoaufnahmen verwendet hat. Es kann indes, wie sich nachfolgend ergibt, offen bleiben, ob es sich um ein Geschenk von A. an B. gehandelt hat.

5.3.3.4 Für ein Austauschverhältnis sprechen der zeitliche Zusammenhang zwischen der Auftragsvergabe (erste Junihälfte 2008) und der Einladung vom 7. Juni 2008. Die Höhe der von A. bzw. der NN. SA gewährten finanziellen Vorteile von Fr. 3‘645.60 sprechen angesichts eines Auftragswerts von Fr. 48‘100.-- ebenfalls für ein Austauschverhältnis. Für die Behauptung von A., es habe sich beim Fussballspiel um eine freundschaftliche Einladung gehandelt, die nichts mit Auftragsvergaben zu tun gehabt habe, liegen keinerlei Indizien vor. Dagegen spricht schon die Höhe dieser Kosten. B. erklärte, er habe sich um Tickets in der Preiskategorie von Fr. 150.-- bemüht, aber nicht erhalten (pag. 13-02-0-717). Es ist erstellt, dass er im April 2007 und im März 2008 Absagen auf Ticketanfragen beim Veranstalter erhalten hat (pag. 10-01-0-2036). Auf Vorhalt der Ticketbestellung von A. zum Preis von EUR 1‘050.-- pro Ticket erklärte er, diesen Preis hätte er nie bezahlt (pag. 13-02-0-717, -777). Die Annahme eines solchen Geschenks auf freundschaftlicher Basis erscheint wenig wahrscheinlich. Die Kosten wurden von A. über die NN. SA verbucht, was gegen eine private Einladung spricht; daran ändert sein Hinweis betreffend den Steuerabzug nichts. In der Buchhaltung wurde „BAFU/B. + Frau“ als Kunde angegeben. B. traf den Vergabeentscheid zu Gunsten der G. GmbH. Bei dieser war A. für die Akquisition zuständig. Damit ist erstellt, dass die Einladung an B. vom 7. Juni 2008 eine Gegenleistung für diese Auftragsvergabe darstellt.

Der Kauf der Elektronikgeräte wurde von der NN. SA am 30. April 2008 bzw. 15. August 2008 verbucht; es steht jedoch nicht fest, wann diese Geräte an B. oder ans BAFU übergeben worden sind. Es liegt mithin nur in Relation zu den Buchhaltungsunterlagen ein naher zeitlicher Zusammenhang mit der Auftragsvergabe vor; andere Indizien liegen nicht vor. Ob die Übergabe der Geräte im Hinblick bzw. wegen der erfolgten Auftragsvergabe erfolgte, kann somit nicht eindeutig festgestellt werden. Das Austauschverhältnis ist daher nicht erwiesen.

5.3.3.5 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht. Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes erlauben Vorteile in der Art, wie sie von A. B. gewährt worden sind (E. IV.1.1).

5.3.4 Vorsatz

5.3.4.1 B. war formeller Beamter (E. II.3). A. wusste darum und kannte dessen Funktion im BAFU; er erklärte, B. und J. seien auf seinen Vorschlag hin für diverse Auftragsvergaben an die G. GmbH zuständig gewesen (E. II.2.2.2).

5.3.4.2 A. wusste, dass B. für den Vergabeentscheid zuständig war. Seine Vorteilsgewährung erfolgte im Hinblick auf diese Vergabe. Als Unternehmer, der wiederholt staatliche Aufträge erhalten hatte, kannte er die Vorschriften über das Verbot der Vorteilsgewährung. Ein vorsätzliches Handeln ist demnach erwiesen.

5.3.5 Fazit: Der Beschuldigte A. hat den Tatbestand des Bestechens gemäss Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

5.4 Beschaffung der Business-Intelligence Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen „BI-Consulting“ / „BI-Schulung“ über die Firma I. AG (Anklage Ziff. 1.1.2.3)

5.4.1 Gemäss Anklage soll A. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz zwischen Februar und September 2009 Bargeldzahlungen von gesamthaft Fr. 40‘000.-- an B. als Chef ILO beim BAFU geleistet haben, und zwar am 2. Februar 2009 Fr. 20‘000.--, am 8. Mai 2009 Fr. 5‘000.--, am 2. September 2009 Fr. 10‘000.--, am 9. September 2009 Fr. 5000.--. Zudem soll er B. und dessen Lebens­partnerin zu einem Aufenthalt im Südtirol vom 24. bis 27. September 2009 eingeladen und deren Kostenanteil von Fr. 1‘795.90 bezahlt haben. Im Gegenzug soll B. in seiner Funktion als Chef ILO dafür gesorgt haben, dass das BAFU unter Umgehung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes die Business-Intelligence Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen „BI-Consulting“ / „BI-Schulung“ / „BI-Support“ der GGG. GmbH im Wert von Fr. 454‘784.-- exkl. MWST gemäss Endnutzer-Lizenzvertrag Nr. 145169 vom 2. Juni 2009 über die von A. gegründete und kontrollierte I. AG beschafft habe (Anklage S. 20–25).

5.4.2 Amtliche Tätigkeit

Ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten B. im Zusammenhang mit der Beschaffung der Business-Intelligence Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen „BI-Consulting“ / „BI-Schulung“ unter Vergabe an die I. AG ist erstellt. Es kann auf das zu Anklage Ziff. 1.3.1.1 Gesagte verwiesen werden (E. III.4.2.4.3).

5.4.3 Nicht gebührender Vorteil

5.4.3.1 a) Zur Zahlung von Fr. 20‘000.-- vom 2. Februar 2009: Gemäss Auszahlungsbeleg vom 2. Februar 2009 hob A. diesen Betrag um 14.20 Uhr in U. von seinem Lohnsparkonto bei der Bank BBBB. ab; auf dem Beleg findet sich der handschriftliche Vermerk „Zahlung an B.“ (pag. BKP-10-01-007 / BA-08-0088). Dokumentiert sind für den gleichen Tag, zwischen 15 und 16 Uhr, 29 Einzahlungen durch B. am Schalter der Poststelle ZZ.. in der Höhe von total Fr. 8‘405.40 (pag. 13-02-0-739 bis -744), eine Bareinzahlung von B. von Fr. 10‘000.-- vom 2. Februar 2009 bei der Bank CCCC. auf sein Konto bei der Bank BBBB. (pag. B3-07-02-001-0005 / BKP-25-01-0001), eine Zahlung von B. von Fr. 2‘575.-- mit Valuta 4. Februar 2009 betreffend seine Kreditkarte zu Gunsten der DDDD. AG (pag. 07-04-001-0048 / BKP-19-01-0001), eine ESR-Zahlung von B. von Fr. 791.90 mit Valuta 2. Februar 2009 zu Gunsten der Bank EEEE. (pag. 07-12-0-0025 / BKP-28-01-0001). B. nahm mithin am 2./4. Februar 2009 Zahlungen von insgesamt Fr. 21‘772.30 vor. Gemäss Ermittlungserkenntnissen war B. am 2. Februar 2009 in der Höhe von Fr. 81‘783.77 verschuldet (pag. 10-01-0-2065).

b) Zur Zahlung von Fr. 5‘000.-- vom 8. Mai 2009: Gemäss Auszahlungsbeleg vom 8. Mai 2009 hob A. diesen Betrag um 08.30 Uhr in YY. von seinem Konto bei der Bank BBBB. ab; auf dem Beleg steht der handschriftliche Vermerk „f. B.“ (pag. BKP-10-01-007 / BA-08-0062). Im Outlook-Kalender hatte A. am 8. Mai 2009 zwischen 9.00 und 10.00 Uhr einen Termin „B.“ eingetragen (pag. 13-02-0747). Gemäss Ermittlungserkenntnissen war B. am 8. Mai 2009 für rund Fr. 65‘000.-- verschuldet (pag. 10-01-0-2069).

c) Zur Zahlung von Fr. 10‘000.-- vom 2. September 2009: Gemäss Auszahlungsbeleg vom 2. September 2009 hob A. diesen Betrag um 16.17 Uhr in XX. von seinem Konto bei der Bank BBBB. ab; auf dem Beleg findet sich der handschriftliche Vermerk „B.“ (pag. BKP-10-01-007 / BA-08-0031). Zuvor, am gleichen Tag um 16.11 Uhr, bezog A. in XX. bei der Bank BBBB. vom Kontokorrent der II. GmbH einen Betrag von Fr. 10‘000.-- und machte um 16.12 Uhr eine Einzahlung in gleicher Höhe auf sein vorgenanntes Lohnsparkonto (pag. B3-07-02-005-0033 und -0032). Gemäss Outlook-Eintrag hatte A. an diesem Tag von 16.00 bis 17.30 Uhr einen Termin „Auto abholen mit B. (Mercedes Benz in WW.)“ (vgl. pag. 10-01-0-2071). FFFF. teilte mit E-Mail vom 2. September 2009 B., mit Kopie an A., mit, dass sein Fahrzeug ab sofort zur Auslieferung bereit stehe (pag. 13-01-0-907). A. antwortete FFFF. gleichentags per E-Mail: „Wir fahren so gegen 15.30 Uhr hier los… Bitte sag mir nochmal schnell wie hoch die erste Rate ist. Wir müssen noch schnell zur Bank“. Er wies sodann darauf hin, dass das Fahrzeug ein „E280“ sei (pag. 13-01-0-908). Laut Leasingvertrag zwischen der GGGG. AG und B. vom 2. September 2009 betrug die erste Rate für das von B. geleaste Fahrzeug Mercedes-Benz E280 Fr. 10‘000.-- (pag. 07-05-000-0007). Diese Leasingrate wurde am Tag der Übergabe des Fahrzeugs am 2. September 2009 von B. dem Lieferanten bezahlt (pag. 07-05-000-0003, -0012).

d) Zur Zahlung von Fr. 5000.-- vom 9. September 2009: Gemäss Auszahlungsbeleg vom 9. September 2009 hob A. um 11.21 Uhr in U. Fr. 3‘000.-- von seinem Konto bei der Bank BBBB. ab; auf dem Beleg steht der handschriftliche Vermerk „5000.-- (2000 von Uhr HHHH.) B.“ (pag. BKP-10-01-007 / BA-08-0030). Gemäss den Ermittlungen bestellte ein HHHH. bei A. am 2. September 2009 eine Uhr für Fr. 1‘999.--; A. bezog eine solche Uhr zu diesem Preis bei C. (pag. 10-01-0-2085 f.). B. tätigte am 9. September 2009 um 17 Uhr bei der Poststelle U. 15 Einzahlungen in der Höhe von Fr. 2‘592.65 (pag. BA 07-06-000-0123 bis -0126 / BKP-14-01-0002). B. war am 9. September 2009 für rund Fr. 70‘000.-- verschuldet (pag. 10-01-0-2083).

e) Zum Aufenthalt im Südtirol: A. bezahlte mittels Firmenkreditkarte über die II. GmbH am 27. September 2009 Hotelkosten von umgerechnet Fr. 1‘597.70 und am 26. September 2009 mit seiner Kreditkarte eine weitere Hotelrechnung von umgerechnet Fr. 396.45 (pag. 10-01-0-2087; pag. 13-01-0-927, -928). Es steht fest, dass die damalige Gattin von A. aus jenem Ort im Südtirol stammt und dort über eine eigene Wohnung verfügte (pag. 10-01-0-2087).

5.4.3.2 a) In der Einvernahme vom 31. Januar 2013 verweigerte A. die Aussage zu Vorhalten betreffend den Aufenthalt im Südtirol (pag. 13-01-0-895 f.). Ebenso verweigerte er die Aussage zu den Bankauszahlungen (pag. 13-01-0-891 ff.). Er bestätigte indes in der Schlusseinvernahme, dass die handschriftlichen Notizen auf den vier Bankbelegen von ihm stammen (pag. 13-01-0-970, -972, -974). Auf Vorhalt des Bankbelegs über Fr. 20‘000.-- vom 2. Februar 2009 und den Einzahlungen von B. vom gleichen Tag erklärte A., er habe B. ein persönliches Darlehen unter Freunden gewährt, er könne sich aber weder an die Höhe noch an den Zeitraum erinnern. Das Darlehen sei ihm nicht zurückbezahlt worden (pag. 13-01-0-969 f.). Auf Vorhalt des Bankbelegs über Fr. 5‘000.-- vom 8. Mai 2009 verwies er auf das B. gewährte Darlehen (pag. 13-01-0-971). Auch auf Vorhalt des Bankbelegs über Fr. 10‘000.-- vom 2. September 2009 verwies A. auf das B. gewährte Darlehen. Er räumte ein, mit B. an diesem Tag dessen Auto bei der Garage abgeholt zu haben (pag. 13-01-0-972). Auf Vorhalt des Bankbelegs über Fr. 3‘000.-- vom 9. September 2009 und den Einzahlungen von B. vom gleichen Tag erklärte A., er habe keine Ahnung vom Einzahlungsverhalten von B.. Er wisse nicht mehr, was mit diesen Fr. 3‘000.-- geschehen sei (pag. 13-01-0-974 f.). A. bestritt insgesamt, dass er solche Zahlungen an B. im Zusammenhang mit der Beschaffung der GGG. GmbH-Produkte über die I. AG geleistet habe; er erklärte, sein Privatdarlehen an B. habe mit der Beschaffung nichts zu tun (pag. 13-01-0-969 ff.).

A. erklärte, für einen Aufenthalt vom 24. bis 27. September 2009 im Südtirol für B. und dessen Partnerin Hotelkosten von Fr. 1‘597.70 und anteilmässig Kosten von Fr. 198.20 für ein Essen, total Fr. 1‘795.90, über die II. GmbH bezahlt und hierfür keine Rückerstattung von B. erhalten zu haben. Er bestritt jedoch einen Zusammenhang mit der Beschaffung der GGG. GmbH-Produkte durch das BAFU; er habe bei dieser Einladung keine Hintergedanken an irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge gehabt (pag. 13-01-0-975 f.).

b) B. erklärte in der Einvernahme vom 30. Januar 2013 auf Vorhalt des Bankbelegs vom 2. Februar 2009 betreffend den Barbezug von A. über Fr. 20‘000.-- bei der Bank BBBB. und der darauf befindlichen handschriftlichen Notiz „Zahlung an B.“ und den Einzahlungsbeleg vom 2. Februar 2009 betreffend seine Bareinzahlung von Fr. 10‘000.-- bei der Bank CCCC. auf sein Konto bei der Bank BBBB. (pag. 13-02-0-736, -737), er habe von A. ein Darlehen von Fr. 10‘000.-- erhalten; er habe aber von ihm nie Fr. 20‘000.-- erhalten. Den ihn (B.) betreffenden Vermerk könne er sich nicht erklären; die Zahlung zwar schon, aber nicht für den genannten Betrag. Er gehe davon aus, das Geld für seine Einzahlung von Fr. 10‘000.-- stamme von den Fr. 20‘000.--, die A. abgehoben habe (pag. 13-02-0-696 f.). B. erklärte auf Vorhalt seiner Aussage vom 22. Juni 2011, dass er dies damals bestritten habe, weil er davon ausgegangen sei, dass dieses Geld von der Bank EEEE. stamme; nach jener Einvernahme habe er aber anhand der Bankauszüge festgestellt, dass das nicht so sein könne (pag. 13-02-0-697). Er sei wegen des Darlehens auf A. zugegangen. Da sie befreundet gewesen seien, habe er gehofft, dass A. ihm helfen könne. Er wisse nicht mehr, wo A. ihm das Geld übergeben habe (pag. 13-02-0-698). A. habe von seiner Verschuldung nichts gewusst. Er habe A. gesagt, dass er ihm das Darlehen zurückzahle, sobald es ihm besser gehe; ein Termin sei nicht vereinbart worden. Er habe bisher nichts zurückbezahlt (pag. 13-02-0-699). Auf Vorhalt der am 2. Februar 2009 gemachten Einzahlungen erklärte B., er wisse nicht, woher das Bargeld für die Einzahlung am Postschalter stamme. Er habe das Geld bar parat gehabt für die Zahlungen, aber wisse nicht mehr woher. Er habe diese Zahlungen ins Postbüchlein hineingeschrieben (pag. 13-02-0-701). B. verneinte, von A. nebst den Fr. 10‘000.-- weitere Zahlungen erhalten zu haben (pag. 13-02-0-703).

Auf Vorhalt des Bankbelegs vom 8. Mai 2009 betreffend den Barbezug von A. über Fr. 5‘000.-- und den Vermerk „f. B.“ erklärte B., er habe von A. „einmal Geld erhalten! Einmal!“ Er wisse nicht, was der Vermerk von A. bedeute. Er habe dieses Geld nicht von A. erhalten (pag. 13-02-0-704).

Auf Vorhalt des Bankbelegs vom 9. September 2009 betreffend den Barbezug von A. über Fr. 3‘000.-- und den vorerwähnten handschriftlichen Vermerk erklärte B., er habe von A. weder diesen Betrag noch die darauf notierten Fr. 5‘000.-- erhalten; einen HHHH. kenne er nicht (pag. 13-02-0-705).

Auf Vorhalt des Übergabeprotokolls vom 2. September 2009 betreffend den von ihm geleasten Mercedes-Benz E280 erklärte B., er persönlich habe die erste Leasingrate von Fr. 10‘000.-- dem Mitarbeiter der GGGG. AG übergeben (pag. 13-02-0-686, -689). Er hielt an seiner früheren Aussage fest, dass er diese Rate mit dem Verkauf seines alten Wagens an A. für Fr. 4‘000.-- und für den Rest mit „zusammengekratztem Geld“, u.a. mit Fr. 1‘000.-- von seinen Eltern und mit Fr. 2‘000.-- von seiner Partnerin, bezahlt habe (pag. 13-02-0-687). Auf Vorhalt seiner Quittung vom 7. Oktober 2009 für den Barbetrag von Fr. 4‘000.-- aus dem Fahrzeugverkauf erklärte er, er habe das Geld früher erhalten (pag. 13-02-0-687). Auf Vorhalt des Bankbelegs vom 2. September 2009 betreffend den Barbezug von Fr. 10‘000.-- durch A. und den Vermerk „B.“ erklärte B., A. habe das Geld geholt, um ihm den Anteil zu zahlen, der ihm für das Auto zugestanden habe (pag. 13-02-0-687). Er habe von A. nicht die Fr. 10‘000.-- erhalten (pag. 13-02-0-688). Auf Vorhalt eines Bankbelegs vom 7. Oktober 2009, gemäss welchem A. Fr. 4‘000.-- vom Kontokorrent der II. GmbH bar bezogen hat, hielt B. an seinen Aussagen fest. Er ergänzte, er und A. hätten zusammen den Mercedes-Benz abgeholt. A. sei in U. allein in die Bank gegangen; er (B.) wisse nicht, wieviel Geld A. abgehoben habe. Sein alter Wagen sei schon damals in den Besitz von A. übergegangen. Er (B.) habe die Nummernschilder bei sich gehabt (pag. 13-02-0-688).

B. bestätigte in der Einvernahme vom 30. Januar 2013, dass er vom 24. bis 27. September 2009 mit seiner Lebenspartnerin sowie A. und dessen Ehegattin einen gemeinsamen Aufenthalt im Südtirol verbracht habe. Er erklärte, er und seine Partnerin hätten im Hotel übernachtet; A. und seine Ehefrau hätten im Haus der Eltern der Ehefrau gewohnt. Er erklärte, dass sicher das Hotel und ein Nachtessen von A. bezahlt worden seien (pag. 13-02-0-711 f.). A. habe ihm gesagt, er erhalte die Kosten über die Spesenabrechnung zurückvergütet und könne dies steuerlich als Ausgaben geltend machen. Es treffe zu, dass A. die Hotelrechnung von Fr. 1‘597.70 und Kosten von Fr. 396.45 beglichen habe. Er (B.) wisse nicht mehr, ob er sich daran beteiligt habe; es sei aber sicher abgemacht gewesen, dass er sich beteilige (pag. 13-02-0-713). B. verneinte, dass es sich um eine Einladung gehandelt habe. A. habe keine Gegenleistung für die Übernahme der Kosten erwartet (pag. 13-02-0-714).

In der Schlusseinvernahme erklärte B. in der Befragung zur Person, er habe von A. ein Darlehen von ca. Fr. 15‘000.-- erhalten, den genauen Betrag wisse er nicht (pag. 13-02-0-787). In der Befragung zur Sache bestätigte er diese Aussage; er erklärte, die Höhe des Darlehens wisse er nicht mehr. Eine Rückzahlung des Darlehens habe er bisher nicht machen können. Er bestritt, am 2. Februar 2009 von A. einen Betrag von Fr. 20‘000.-- erhalten zu haben. Er bestritt einen Zusammenhang mit der Softwarebeschaffung (pag. 13-02-0-812). Auf Vorhalt des Barbezugs von A. vom 8. Mai 2009 über Fr. 5‘000.-- erklärte B., diese Bargeldzahlung sei Bestandteil des erwähnten Darlehens von A. an ihn gewesen und habe keinen Zusammenhang mit der Beschaffung (pag. 13-02-0-814). Auf Vorhalt des Barbezugs von A. vom 9. September 2009 von Fr. 3‘000.-- und dem Vermerk „5000.-- (2000 von Uhr HHHH.) B.“ erklärte er, er habe, wie bereits erwähnt, von A. in freundschaftlicher Weise ein Darlehen erhalten. Er wisse nicht mehr, ob er an jenem Tag von A. Fr. 5‘000.-- erhalten habe. Es könne durchaus sein, dass dieser Betrag ein Teil des Darlehens darstelle. Wenn er von A. finanzielle Mittel erhalten habe, dann würden sich diese immer auf das private Darlehen beziehen (pag. 13-02-0-816). Er habe die erste Rate für das Leasing von Fr. 10‘000.-- selbst gezahlt; Fr. 4‘000.-- habe er von A. für seinen alten Wagen erhalten, den er ihm verkauft habe. Das sei ein Geschäft unter Freunden gewesen (pag. 13-02-0-814 f.). Im Übrigen hielt B. an seinen früheren Aussagen fest und bestritt einen Zusammenhang des Darlehens mit seiner Rolle als BAFU-Mitarbeiter (pag. 13-02-0-811 ff.). Zum Aufenthalt im Südtirol befragt behauptete er, A. „davon etwas zurück erstattet zu haben“. Ein Zusammenhang der Reise mit den Arbeiten von A. beim BAFU oder mit ihm als BAFU-Mitarbeiter bestehe nicht (pag. 13-02-0-818). Auf Vorhalt der Aussage von A. vom 22. April 2015, er habe von den Kosten nichts zurückerstattet, hielt B. an seiner Aussage fest (pag. 13-02-0-818).

c/aa) In der Hauptverhandlung bestätigte A., B. ein Darlehen von etwa Fr. 15–20‘000.-- gewährt zu haben. B. sei auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er ihm helfen könne. Damals habe er das gekonnt und ihm deshalb geholfen. Von dem Geld habe er bisher nichts zurückerhalten, woran die Umstände schuld seien und weniger B.. Zu den Notizen auf den ihm vorgehaltenen Bankauszahlungsbelegen vom 2. Februar, 8. Mai, 2. und 9. September 2009 erklärte er, er könne nicht mehr sagen, weshalb er „für B.“ darauf geschrieben habe. Er mache oft Notizen auf irgendwelche Zettel, etwa bei Telefongesprächen. Dies habe aber sicher nichts mit der Beschaffung der BI-Softwarelizenzen zu tun. Er hätte B. dafür sicher nicht Fr. 40‘000.-- gegeben, da sie mit dem ganzen BI-Produkt ungefähr Fr. 60‘000.-- verdient hätten; das würde überhaupt keinen Sinn machen. Was aber zutreffe sei, dass er B. ein Darlehen gegeben habe (GEV-Protokoll S. 42 Z. 26 ff.). Auf die Frage, ob er das Darlehen jemals von B. zurückverlangt habe, erklärte A., er glaube, dass er mit B. nach dem 22. September 2010 einmal darüber gesprochen habe, wie er sich das jetzt vorstelle, nach dem, was jetzt passiert sei. Als er ihm das Geld gegeben habe, sei er davon ausgegangen, dass er es irgendwann wieder zurückerhalte. Er habe das Geld zurückverlangt, aber nicht schriftlich. Das sei kurz nach dem 22. September 2010 gewesen (GEV-Protokoll S. 43 Z. 4 ff.).

bb) B. bestätigte vor Gericht, von A. ein Darlehen von ca. Fr. 15‘000.-- erhalten und es bisher nicht zurückbezahlt zu haben (GEV-Protokoll S. 42 Z. 9). Nach der Befragung von A. erklärte er, das Darlehen habe sich zwischen Fr. 15‘000.-- und 20‘000.-- bewegt, mehr ganz sicher nicht. Es könne nicht sein, dass er laut Bankbeleg und Notiz einen Betrag von Fr. 20‘000.-- erhalten habe. Auf Vorhalt der Bankbelege, laut welchen er rund Fr. 40‘000.-- erhalten haben soll, sagte er, er sei davon ausgegangen, dass er zwischen Fr. 15‘000.-- und 20‘000.-- als Darlehen erhalten habe. Es sei möglich, dass er dann noch einmal Fr. 3‘000.-- erhalten habe, er könne es nicht mehr genau sagen (GEV-Protokoll S. 43 Z. 32 ff.). Im Anschluss an eine Einvernahme bei der BKP hätten sie über die Rückzahlung gesprochen. A. habe das Darlehen zurückverlangt. Sie hätten vom Darlehen gesprochen, nicht vom Betrag (GEV-Protokoll S. 44 Z. 1 ff.).

5.4.3.3 a) Beweismässig ist festzuhalten, dass die von A. von seinem Lohnsparkonto bei der Bank BBBB. am 2. Februar, 8. Mai, 2. September und 9. September 2009 getätigten Bezüge und die handschriftlichen Vermerke auf den Auszahlungsbelegen dafür sprechen, dass die Beträge (gemäss handschriftlichen Notizen) von total Fr. 40‘000.-- zur Weitergabe an B. bestimmt waren. B. anerkannte, unter dem Titel Darlehen von A. am 2. Februar 2009 Fr. 10‘000.--, am 8. Mai 2009 Fr. 5‘000.-- und später möglicherweise Fr. 3‘000.-- oder Fr. 5‘000.-- erhalten zu haben; insgesamt habe er Fr. 15–20‘000.-- erhalten.

b/aa) B. befand sich in der fraglichen Zeit in einer finanziell angespannten Situation. Allein bei der Bank EEEE. hatte er Anfang Februar 2009 Kreditschulden von rund Fr. 39‘000.--. Sein Lohnsparkonto war um rund Fr. 9‘000.--, das Kreditkartenkonto um rund Fr. 7‘000.-- überzogen; zudem hatte er kantonale Steuerschulden von rund Fr. 27‘000.--. Auf dem Sparkonto war ein Guthaben von Fr. 656.25. Die Gesamtverschuldung betrug Fr. 81‘783.77 (pag. 10-01-0-2065). Anfang September 2009 stand er bei einer Verschuldung von rund Fr. 70‘000.-- nicht wesentlich besser da (pag. 10-01-0-2073, 13-02-0-734). Seine Aussage, dass er „immer Geld zu Hause hatte“ (pag. 13-02-0-691) und auch am 2. Februar 2009 „das Geld parat in bar für die Zahlungen“ hatte (pag. 13-02-0-701), wird durch nichts gestützt und ist – angesichts der Schuldensituation – als Schutzbehauptung zu werten; B. vermochte nicht anzugeben, woher er – ausser dem angeblichen Darlehen von Fr. 10‘000.-- von A. – das benötigte Bargeld hatte. Er behauptete im Übrigen nicht, dass er Geld von seiner Partnerin – welche am 2. Februar 2009 einen Barbezug von Fr. 4‘500.-- von ihrem Bankkonto tätigte (pag. 10-01-0-2066) – erhalten habe. Angesichts der Höhe der Einzahlungen von Fr. 21‘772.30 und des Umstands, dass er selber keine relevanten Barbezüge von seinen Konten tätigte bzw. tätigen konnte (pag. 10-01-0-2066), ist davon auszugehen, dass A. am 2. Februar 2009 Fr. 20‘000.-- an B. übergeben hat.

bb) Die Übergabe eines Betrags von Fr. 5‘000.-- am 8. Mai 2009 von A. an B. ist ausser durch den Bankauszahlungsbeleg und der handschriftlichen Notiz von A. durch das Eingeständnis von B. (vorne lit. a) erwiesen.

cc) Die Aussage von B., er habe am 2. September 2009 die Leasingrate für den Mercedes-Benz von Fr. 10‘000.-- selbst bezahlt hatte, ist nicht glaubhaft. Seiner Aussage, dass er an diesem Tag von A. für den Verkauf seines alten Wagens Fr. 4‘000.-- erhalten haben will, steht die von ihm unterschriebene Quittung vom 7. Oktober 2009 entgegen – auch der Bankkontobezug von A. vom 7. Oktober 2009 in der Höhe von Fr. 4‘000.-- spricht gegen seine Darstellung. Dass er für die Leasingrate von seinem Vater und von seiner Partnerin je etwas Geld erhalten habe (pag. 13-02-0-691) – angeblich Fr. 1‘000.-- von den Eltern und Fr. 2‘000.-- von der Partnerin (pag. 13-02-0-329) –, wird durch nichts belegt. Sein Vater erklärte als Zeuge in der Einvernahme vom 29. Mai 2012, er habe seinem Sohn (B.) oder dessen erster Frau Fr. 5‘000.-- oder Fr. 6‘000.-- für ein Auto gegeben, das sei sicher zehn Jahre her, vielleicht auch sechs Jahre, aber nicht zwei, drei Jahre (pag. 12-15-0-7). Er habe seinem Sohn die kleineren Beträge bis Fr. 2‘000.-- in bar übergeben, die grösseren Darlehen nur per Bank­über­weisung (pag. 12-15-0-7). An Weihnachten 2009 habe er ihm vermutlich Fr. 1‘000.-- gegeben, auch im Mai zum Geburtstag wieder Fr. 1‘000.--, ansonsten habe er ihm 2009 keine grösseren Geldbeträge oder Darlehen gegeben (pag. 12-15-0-8). Er habe ihm hin und wieder Feriengeld gegeben; einschliesslich der Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke habe er ihm etwa zwei- bis dreimal pro Jahr Beträge von jeweils ca. Fr. 1‘000.-- gegeben (pag. 12-15-0-9). Selbst unter Berücksichtigung der Fr. 1‘000.-- vom Vater (pag. 13-02-0-687) hätte B. aber nicht genug Geld gehabt, um die Leasingrate von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen. Dass er von seiner Partnerin Fr. 2‘000.-- für die Leasingrate erhalten haben will, wird schon dadurch in Frage gestellt, dass diese gemäss seiner Aussage keine Freude am teuren Fahrzeug gehabt habe (pag. 13-02-0-692). Aber auch unter Berücksichtigung dieses Betrags konnte die Rate nicht bezahlt werden. Damit ist davon auszugehen, dass A. den am 2. September 2009 abgehobenen Betrag von Fr. 10‘000.-- B. zwecks Bezahlung der Leasingrate übergeben hat.

dd) Die behauptete Zahlung von A. an B. von Fr. 5‘000.-- vom 9. September 2009 wird – ausser durch den Vermerk auf dem Bankbeleg – dadurch gestützt, dass B. an diesem Tag Posteinzahlungen von Fr. 2‘592.65 tätigte. Die Bewegungen auf seinen Konti lassen eine Bezahlung mit eigenen Mitteln ausschliessen (pag. 10-01-0-2083 ff.); dass B. die Zahlungen mit Geld von seiner Partnerin gemacht hätte, behauptet er überdies nicht. Zudem anerkannte B., von A. möglicherweise noch einmal Fr. 3‘000.-- oder Fr. 5‘000.-- erhalten zu haben. Damit kann beweismässig als erstellt gelten, dass A. am 9. September 2009 B. einen weiteren Betrag von Fr. 5‘000.-- übergeben hat.

ee) Nach dem Gesagten hat A. mithin Fr. 40‘000.-- an B. übergeben.

c) Hinsichtlich der behaupteten Darlehensgewährung machten A. und B. unterschiedliche Angaben. B. bestritt zunächst, überhaupt Geld von A. erhalten zu haben; danach deklarierte er, ein Darlehen von A. erhalten zu haben. Über dessen Höhe machte er unterschiedliche Angaben. Zuerst will er nur einen einmaligen Betrag von Fr. 10‘000.-- erhalten haben, später mehrere Beträge von insgesamt bis zu Fr. 20‘000.--. Er gab an, sich an die genaue Höhe der erhaltenen Beträge und die Umstände der Übergabe der Geldbeträge nicht erinnern zu können. A. verweigerte zunächst Aussagen zu diesem Sachverhaltskomplex. In der Schlusseinvernahme – nachdem B. zuvor Aussagen bezüglich eines Darlehens gemacht hatte – erklärte er, B. ein Darlehen gewährt zu haben; über Zeitpunkt und Betrag konnte er keine Angaben machen. In der Hauptverhandlung machten die Beschuldigten im Wesentlichen übereinstimmende, indes wenig präzise Aussagen. Über eine Rückzahlung des Darlehens wollen A. und B. erstmals nach der ersten Einvernahme bei der BKP gesprochen haben; A. soll die Rückzahlung erstmals dann verlangt haben, aber ohne einen konkreten Betrag zu erwähnen. Ausser den Aussagen der Beteiligten liegen keinerlei Indizien vor, die für eine Darlehensgewährung sprechen. Die widersprüchlichen, unklaren, ausweichenden, ändernden und diffusen, erst vor Gericht im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen stützen die Behauptung eines Darlehens nicht; vielmehr sprechen die gesamten Umstände für eine unentgeltliche Zuwendung von A. an B. in der Höhe von Fr. 40‘000.--.

d) In Bezug auf den gemeinsamen Aufenthalt im Südtirol liegen keine Indizien vor, welche für die von B. behauptete Kostenrückzahlung an A. sprechen. A. sprach diesbezüglich klar von einer Einladung. Damit ist eine unentgeltliche Zuwendung von A. an B. im Betrag von Fr. 1‘795.90 erstellt.

5.4.3.4 Die unentgeltlichen Zuwendungen von A. an B. erfolgen zwischen Anfang Februar 2009 und Ende September 2009. Die Absprachen zwischen A. und B. bezüglich des Bezugs der BI-Softwarelizenzen von GGG. GmbH und der dazu benötigten IT-Dienstleistungen über die I. AG erfolgten im März 2009; bereits zuvor stand A. mit IIII., dem Geschäftsführer von GGG. GmbH, in Kontakt im Hinblick auf diese Beschaffung. Am 14. April 2009 schloss die I. AG den Reseller-Vertrag mit GGG. GmbH zum Zweck des Weiterverkaufs der BI-Lizenzen an das BAFU ab. Am 2. Juni 2009 schloss das BAFU den Endnutzer-Lizenzvertrag ab, am 5./8. Juni 2009 den IT-Dienstleistungsvertrag betreffend BI-Schulung und am 1./14./27. Juli 2009 den IT-Dienstleistungsvertrag betreffend BI-Consulting. Die I. AG stellte dem BAFU bereits am 10. Mai 2009 Leistungen in Rechnung; weitere Rechnungen der I. AG erfolgten im August 2009 (vgl. zum Ganzen E. III.4.2). Der zeitliche Zusammenhang zwischen den verschiedenen Zuwendungen und dem Ablauf des Beschaffungsverfahrens sowie der Vergabe des Auftrags an die I. AG ist offensichtlich. Auch die Höhe der Zuwendungen steht angesichts der in der IT-Branche üblichen Margen – entgegen der Darstellung von A. – im Verhältnis zum Auftragswert von Fr. 454‘784.39 exkl. MWST (vgl. E. III.4.2.2.2). A. war einziger wirtschaftlich Berechtigter der I. AG und profitierte damit mittelbar von deren Erfolg. Andere Gründe als die Beschaffung des BAFU sind für die unentgeltlichen Zuwendungen von A. an B. nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist ein Austauschverhältnis erwiesen.

5.4.3.5 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht. Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes erlauben Vorteile in der Art, wie sie von A. an B. gewährt worden sind (E. IV.1.1).

5.4.4 Vorsatz

5.4.4.1 B. war formeller Beamter (E. II.3). A. wusste darum und kannte dessen Funktion im BAFU; insbesondere wusste er, in welcher Art und Weise B. beim hier in Frage stehenden Beschaffungsverfahren mitwirkte (E. III.4.2).

5.4.4.2 A. wusste, dass B. im Vergabeverfahren massgeblich mitwirkte. Seine Vorteilsgewährung erfolgte im Hinblick auf diese Vergabe. Als Unternehmer, der wiederholt staatliche Aufträge erhalten hatte, kannte er die Vorschriften über das Verbot der Vorteilsgewährung. Ein vorsätzliches Handeln ist demnach erwiesen.

5.4.5 Fazit: Der Beschuldigte A. hat den Tatbestand des Bestechens gemäss Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

6. Beschuldigter B. – Sich bestechen lassen (Anklage Ziff. 1.2.1)

6.1 Dem Beschuldigten B. wird mehrfaches Sich bestechen lassen vorgeworfen. Er soll als Leiter der Sektion ILO im BAFU und somit als Beamter des Bundes im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Handlungen zu Gunsten der Firmen G. GmbH und I. AG vorgenommen haben. Im Gegenzug soll er von A. als Gesellschafter und Geschäftsführer der II. GmbH sowie als Eigentümer und faktischer Geschäftsführer der I. AG wiederholt ihm nicht gebührende finanzielle Vorteile in Form von Einladungen zu Veranstaltungen im In- und Ausland sowie Bargeldzahlungen ohne Zustimmung seiner Vorgesetzten angenommen haben. Er habe zu jedem Zeitpunkt wissentlich und willentlich gehandelt (Anklage S. 41–45).

6.2 Vergabe IT-Dienstleistungen "IT-Projektleiter DaZu und Business Analyst DaZu" (Anklage Ziff. 1.2.1.1)

6.2.1 Gemäss Anklage (S. 42 f.) soll B. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz im Oktober 2008 von A. eine Einladung für sich und seine Lebenspartnerin zu einer Reise nach Barcelona vom 4./5. November 2008 mit Hin- und Rückflug, einer Hotelübernachtung, zwei Restaurantessen und dem Besuch des Fussballspiels der Champions League FC Barcelona–FC Basel angenommen haben. Die Kosten von Fr. 2‘901.30 seien von A. bzw. dessen NN. SA bezahlt worden. Im Gegenzug soll B. aufgrund seiner Funktion im BAFU dafür gesorgt haben, dass die Vergabe der IT-Dienstleistungen "IT-Projektleiter DaZu und Business Analyst DaZu" (Vertrag Nr. V810.000.09.001; „Folgemandate A. und F.“) im Wert von Fr. 650‘000.-- durch sein Verschweigen wesentlicher Tatsachen im freihändigen Verfahren an die Firma G. GmbH erfolgt sei.

6.2.2 Dieser Sachverhalt bildet nicht Gegenstand der Anklage gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB. Das Gericht kann sich daher darauf beschränken, ihn im Hinblick darauf zu prüfen, ob darin eine im Ermessen des Beschuldigten stehende Handlung liegt, welche im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit steht. Ob die Handlung pflichtwidrig bzw. beschaffungsrechtswidrig ist, kann offen bleiben (E. IV.1.1).

6.2.3 Dieser Anklagesachverhalt bildet das Gegenstück zu Anklage Ziff. 1.1.2.1. Es kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (E. IV.5.2).

6.2.3.1 Beweismässig ist nach dem Gesagten die Mitwirkung von B. an der Erstellung des „Bericht Freihändige Vergabe“ vom 27. Oktober 2008, welcher Grundlage für die Vergabe an die G. GmbH bildete, erstellt. B. hat somit – zusammen mit A. – am Ermessensentscheid des Amtes mitgewirkt. Sein Handeln als Sektionschef ILO erfolgte im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit.

6.2.3.2 Beweismässig ist erstellt, dass A. B. und dessen Lebenspartnerin zur Barcelona­reise vom 4./5. November 2008 eingeladen und die Kosten für Flug, Hotel, zwei Restaurantessen und Tickets für ein Fussballspiel bezahlt hat. Eine Kostenbeteiligung oder -rückerstattung von B. ist nicht erwiesen. Die von A. übernommenen Kosten der Barcelonareise für B. und dessen Partnerin belaufen sich auf total Fr. 2‘901.30 (E. IV.5.2.4.5). Damit ist erstellt, dass B. von A. einen finanziellen Vorteil in dieser Höhe angenommen hat.

6.2.3.3 Ebenfalls erstellt ist das Austauschverhältnis zwischen dieser Vorteilsannahme und dem Handeln von B. im Hinblick auf den Entscheid des Amts für eine freihändige Vergabe an die G. GmbH (E. IV.5.2.4.6). Der angenommene Vorteil ist aufgrund der dargelegten Umstände eine Gegenleistung für den Abschluss des eingangs genannten Dienstleistungsvertrags des Bundes mit der G. GmbH.

6.2.3.4 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht. Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes erlauben Vorteile in der Art, wie sie B. von A. angenommen hat (E. IV.1.1).

6.2.3.5 Der Tatbestand des Sich bestechen lassens ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

6.2.4 Vorsatz

6.2.4.1 B. war formeller Beamter (E. II.3). Aufgrund seiner Tätigkeit u.a. im Beschaffungswesen des Bundes und der wiederholten Rücksprachen bei der stellvertretenden Direktorin (pag. 13-02-0-12) kannte er das Verbot der Vorteilsannahme.

6.2.4.2 B. wusste, welches Vergabeverfahren bei Erreichen des WTO-Schwellenwerts galt. Er wusste um die Bedeutung des Berichts für die freihändige Vergabe. Es ist unzweifelhaft, dass er wusste und wollte, dass die G. GmbH den Auftrag in direkter Vergabe erhalten solle (E. IV.5.2.3). Die Vorteilsannahme erfolgte im Hinblick auf diese Vergabe. Ein vorsätzliches Handeln von B. ist erwiesen.

6.2.5 Fazit: Der Beschuldigte B. hat den Tatbestand des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

6.3 Vergabe IT-Dienstleistung „Projektassistenz DaZu/NewApps“ (Anklage Ziff. 1.2.1.2)

6.3.1 Gemäss Anklage (S. 43 f.) soll B. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz zwischen April und Juni 2008 für sich und seine Partnerin von A. eine Einladung zum Fussballspiel vom 7. Juni 2008 in Basel (Eröffnungsspiel der Europameisterschaft) und einem anschliessenden Restaurantessen im Gesamtbetrag von Fr. 3‘645.60 angenommen haben; A. habe diese Kosten über die NN. SA bezahlt. Zudem habe er von A. einen Organizer HTC Shift zum Preis von Fr. 1‘659.-- und zwei Apple iPhones zum Preis von je Fr. 735.--, Gesamtwert Fr. 3‘129.--, angenommen. Im Gegenzug soll er aufgrund seiner Funktion im BAFU dafür gesorgt haben, dass die IT-Dienstleistung „Projektassistenz DaZu/NewApps“ (Vertrag Nr. V810.000.08.039; Kostendach Fr. 48‘100.--; Mandat E.) im freihändigen Verfahren an die G. GmbH vergeben worden sei.

6.3.2 Dieser Anklagesachverhalt bildet das Gegenstück zu Anklage Ziff. 1.1.2.2. Es kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (E. IV.5.3).

6.3.2.1 Beweismässig ist ein Handeln von B. im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Zusammenhang mit dieser Auftragsvergabe erstellt (E. IV.5.3.2).

6.3.2.2 Erwiesen ist die Einladung von A. an B. und dessen Lebenspartnerin zum Besuch des Fussballspiels vom 7. Juni 2008 in Basel und einem anschliessenden Restaurantessen im Gesamtbetrag von Fr. 3‘645.60. Es kann offen bleiben, ob die Elektronikgeräte von A. B. geschenkt wurden (E. IV.5.3.3.3).

6.3.2.3 Ebenfalls erstellt ist ein Austauschverhältnis zwischen dieser Vorteilsannahme und dem Handeln von B. bei der Vergabe dieses Auftrags an die G. GmbH. Der angenommene Vorteil ist eine Gegenleistung für den Abschluss dieses Dienstleistungsvertrags des Bundes mit der G. GmbH. Ein Austauschverhältnis betreffend die drei Elektronikgeräte ist hingegen nicht erwiesen (E. IV.5.3.3.4).

6.3.2.4 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht. Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes erlauben Vorteile in der Art, wie sie B. von A. angenommen hat (E. IV.1.1).

6.3.2.5 Der Tatbestand des Sich bestechen lassens ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

6.3.3 Vorsatz

6.3.3.1 B. kannte als Beamter das Verbot der Vorteilsannahme (E. IV.6.2.4.1).

6.3.3.2 B. wusste und wollte, dass die G. GmbH den Auftrag in direkter Vergabe erhalten solle (E. IV.5.3.2). Seine Vorteilsannahme erfolgte im Hinblick auf diese Vergabe (E. IV.5.3.3). Ein vorsätzliches Handeln von B. ist erwiesen.

6.3.4 Fazit: Der Beschuldigte B. hat den Tatbestand des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

6.4 Beschaffung der Business-Intelligence Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen „BI-Consulting“ / „BI-Schulung“ über die Firma I. AG (Anklage Ziff. 1.2.1.3)

6.4.1 Gemäss Anklage soll B. in Ittigen oder andernorts in der Schweiz zwischen Februar und September 2009 von A. Bargeldzahlungen von gesamthaft Fr. 40‘000.-- entgegen genommen haben, und zwar am 2. Februar 2009 Fr. 20‘000.--, am 8. Mai 2009 Fr. 5‘000.--, am 2. September 2009 Fr. 10‘000.--, am 9. September 2009 Fr. 5000.--. Zudem soll er mit seiner Lebens­partnerin eine Einladung zu einem Aufenthalt im Südtirol vom 24. bis 27. September 2009 angenommen haben, wobei A. die Kosten von Fr. 1‘795.90 bezahlt habe. Im Gegenzug soll B. aufgrund seiner Funktion unter Umgehung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes dafür gesorgt haben, dass das BAFU die Business-Intelligence Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen „BI-Consulting“ / „BI-Schulung“ / „BI-Support“ der GGG. GmbH im Wert von Fr. 454‘784.-- exkl. MWST gemäss Endnutzer-Lizenzvertrag Nr. 145169 vom 2. Juni 2009 über die von A. gegründete und kontrollierte I. AG beschafft habe (Anklage S. 45).

6.4.2 Dieser Anklagesachverhalt bildet das Gegenstück zu Anklage Ziff. 1.1.2.3. Es kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (E. IV.5.4).

6.4.2.1 Ein pflichtwidriges Verhalten von B. im Zusammenhang mit der Beschaffung der Business-Intelligence Softwarelizenzen und IT-Dienstleistungen „BI-Consulting“ / „BI-Schulung“ unter Vergabe an die I. AG ist erstellt. Es kann auf das zu Anklage Ziff. 1.3.1.1 Gesagte verwiesen werden (E. III.4.2.4.3; vgl. E. IV.5.4.2).

6.4.2.2 Erwiesen ist die unentgeltliche Zuwendung von Bargeld von Fr. 40‘000.-- vom 2. Februar bis 9. September 2009 durch A. an B. sowie die Einladung von A. an B. und dessen Lebenspartnerin zum Aufenthalt im Südtirol vom 24. bis 27. September 2009 in der Höhe von Fr. 1‘795.90 (E. IV.5.4.3.3).

6.4.2.3 Ebenfalls erstellt ist ein Austauschverhältnis zwischen dieser Vorteilsannahme und dem Handeln von B. im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe durch das BAFU an die I. AG. Die angenommenen Vorteile sind eine Gegenleistung für die Vergabe des Auftrags betreffend die BI-Softwarelizenzen von GGG. GmbH sowie der entsprechenden Dienstleistungsverträge an die I. AG (E. IV.5.4.3.4).

6.4.2.4 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht. Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes erlauben Vorteile in der Art, wie sie B. von A. angenommen hat (E. IV.1.1).

6.4.2.5 Der Tatbestand des Sich bestechen lassens ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

6.4.3 Vorsatz

6.4.3.1 B. kannte als Beamter das Verbot der Vorteilsannahme (E. IV.6.2.4.1).

6.4.3.2 B. wusste und wollte, dass die I. AG den Auftrag in direkter Vergabe erhalten solle (E. III.4.2.5). Seine Vorteilsannahme erfolgte im Zusammenhang mit dieser Vergabe (E. IV.5.4.3.4). Ein vorsätzliches Handeln von B. ist erwiesen.

6.4.4 Fazit: Der Beschuldigte B. hat den Tatbestand des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

7. Konkurrenz zwischen Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB und Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB

7.1 Sind beide obgenannten Tatbestände erfüllt, geht Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB vor. Da Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB zwingend die Kombination einer (allfälligen) Freiheitsstrafe mit Geldstrafe vorsieht, kommt ihm Sperrwirkung zu, d.h. die zwingende zusätzliche Ausfällung der Geldstrafe muss auch bei (alleiniger) Anwendung von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB bestehen bleiben (Boog, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 317 StGB N. 38 mit Hinweisen; vgl. zum alten Recht BGE 117 IV 286 E. 4c).

7.2 Beschuldigter A.

Die vom Beschuldigten A. erfüllten Tatbestände wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.1.3.1, 1.3.1.4, 1.1.3.2, 1.1.3.3 und 1.1.3.4 werden von den sachverhaltlich entsprechenden Tatbeständen wegen Sich bestechen lassens (Anklage Ziff. 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.3, 1.1.1.4 und 1.1.1.5) abgegolten. Es gilt der Vorbehalt wegen zusätzlicher Geldstrafe im Falle einer Freiheitsstrafe.

7.3 Beschuldigter B.

Der vom Beschuldigten B. erfüllte Tatbestand wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.3.1.1 wird vom sachverhaltlich entsprechenden Tatbestand wegen Sich bestechen lassens (Anklage Ziff. 1.2.1.3) abgegolten. Es gilt der Vorbehalt wegen zusätzlicher Geldstrafe im Falle einer Freiheitsstrafe.

V. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

1. Rechtliches

1.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), (oder) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3).

Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach ständiger Rechtsprechung das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 131 IV 125 E. 4.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 2.2).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blos­se Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957, 963 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa). Die Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin korrekt auszuweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Der Dritte, der sich ein Bild von der wirtschaftlichen Lage eines Geschäfts machen möchte, wie etwa eine Bank bei einem Kreditgesuch, muss sich auf die Angaben in der kaufmännischen Buchhaltung verlassen können (BGE 125 IV 17 E. 2b/dd).

1.2 Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich – erst dadurch schafft die Urkundenfälschung eine Gefahr (BGE 121 IV 223). Eventualabsicht genügt (BGE 102 IV 195). Eine Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 223). Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Es genügt z.B., dass der Täter einen Vorteil anstrebt, auch wenn dieser nicht zulasten eines Dritten geht (BGE 103 IV 177). Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (BGE 114 IV 127).

2. Beschuldigter A.

2.1 Dem Beschuldigten A. wird Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB vorgeworfen (Anklage Ziff. 1.1.4; S. 30–41). Er soll – als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der II. GmbH und Alleininhaber der I. AG – vom 1. Januar 2010 bis 7. April 2010 in Ittigen oder anderswo in der Schweiz Dokumente verfälscht haben, die der für die II. GmbH und die I. AG zuständige Treuhänder korrekt erstellt habe. Es handle sich um die Jahresrechnung 2009 (bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang), den Zwischenabschluss per 31. März 2010 (bestehend aus Bilanz- und Erfolgsrechnung) und die konsolidierte Bilanz per 31. März 2010 der genannten Gesellschaften. Der Beschuldig­te habe – wie in der Anklage im Einzelnen dargestellt wird – in den Bilanzen und den Zwischenabschlüssen bzw. konsolidierten Bilanzen durch das rechtswidrige Zusammenfassen verschiedener Positionen und das rechtswidrige Weglassen von Aufwendungen bzw. Darstellen der Bilanzsumme unwahre Angaben gemacht und dadurch die betreffenden Bilanzpositionen falsch dargestellt. Dies habe er getan, um im Rahmen seines Kreditantrags vom 7. April 2010 gegenüber der Bank JJJJ. einen Kredit für die II. GmbH zwecks Finanzierung einer Liegenschaft in U. zu erhalten. Er habe insofern in der Absicht gehandelt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, als er den Kredit ohne die falschen Angaben in den erwähnten Dokumenten nicht erhalten hätte, zumal diese für die Bank JJJJ. von entscheidender Bedeutung gewesen seien. Die Bank JJJJ. habe den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht, da ihnen auch die Steuererklärung 2009 beigelegt gewesen sei; diese sei mit den manipulierten Bilanzen und Zwischenabschlüssen abgestimmt gewesen. Die dem Kreditantrag beigelegten Unterlagen seien bestimmt und geeignet gewesen, die Vermögenssituation der II. GmbH und der I. AG zu dokumentieren. Der Beschuldigte habe zu jedem Zeitpunkt wissentlich und willentlich sowie in unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt.

2.2 Der Anklagevorwurf lautet auf einfache, nicht mehrfache Urkundenfälschung, ebenso der Antrag auf Schuldspruch. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn in Bezug auf ein in der Anklage genanntes Dokument Falschbeurkundung gegeben ist.

2.3 Äusserer Sachverhalt

2.3.1 Der Beschuldigte ersuchte mit Schreiben an die Bank JJJJ. vom 7. April 2010 mit dem Betreff „Finanzierung Liegenschaft […] in U.“ um Gewährung eines Kredits zum Erwerb eines Eigenheims. Er hielt darin fest, er übermittle hiermit „alle Unterlagen über meine zwei Firmen und von mir Privat“. Er führte aus, dass der Kaufpreis Fr. 2,05 Mio. betrage und er Eigenmittel von Fr. 750‘000.-- einbringen wolle. Aus steuerlichen Gründen wolle er die Liegenschaft über die II. GmbH – deren einziger Gesellschafter er laut beigelegtem Handelsregisterauszug vom 26. Juni 2009 war (pag. B1-07-10-0-290) – erwerben. Er und seine Ehefrau würden solidarisch haften, ebenso die I. AG, eine 100%-Tochter der II. GmbH (pag. B1-07-10-0-264). Dem Schreiben beigelegt waren u.a.: Bilanz per 31. Dezember 2009 und Erfolgsrechnung vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2009 der II. GmbH (pag. B1-07-10-0-265 ff.) mit Anhang, welcher eine 100%-Beteiligung an der I. AG aufführte (pag. B1-07-10-0-269), Bilanz per 31. Dezember 2009 und Erfolgsrechnung für Mai bis Dezember 2009 der I. AG mit Anhang (pag. B1-07-10-0-320 ff.), Zwischenabschluss per 31. März 2010 der II. GmbH, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung (pag. B1-07-10-0-293 ff.), Zwischenabschluss per 31. März 2010 der I. AG, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung (pag. B1-07-10-0-315 ff.), der konsolidierte Abschluss für die II. GmbH und die I. AG per 31. März 2010, bestehend aus „Konsolidierte Zahlen 1. Quartal 2010“ und „Konsolidierte Erfolgsrechnung 1. Quartal 2010“ (pag. B1-07-10-0-272 ff.). Keines dieser Dokumente war datiert und unterzeichnet. Beigelegt waren eine auf den 7. April 2010 datierte, nicht unterzeichnete Steuererklärung 2009 des Beschuldigten und seiner Ehefrau (pag. B1-07-10-0-334 ff.) und die nicht unterzeichneten Steuererklärungen 2009 für die II. GmbH und die I. AG.

Die Bank JJJJ. teilte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 19. April 2010 unter Bezugnahme auf seinen Finanzierungsantrag mit, sie sei grundsätzlich bereit, einen Hypothekarkredit von Fr. 1‘305‘000.-- zu gewähren. Die Finanzierung des Kaufpreises der Liegenschaft von Fr. 2‘055‘000.-- erfolge mithin mit dieser Hypothek sowie mit Fr. 750‘000.-- Eigenmitteln (pag. B1-07-10-0-248). Mit drei Kreditverträgen, je vom 2. Mai 2010, gewährte sie der II. GmbH, der I. AG, dem Beschuldigtem und dessen Ehefrau als solidarisch haftende Kreditnehmer drei Kredite in der Höhe von gesamthaft Fr. 1‘305‘000.-- (pag. B1-07-10-0-38 ff.).

2.3.2 Zu einzelnen Bilanzfälschungen gemäss Anklage (Zahlen in Schweizer Franken)

2.3.2.1 Bilanz der II. GmbH per 31. Dezember 2009 (Anklage Ziff. 1.1.4a)

a) Die Aktiven (Umlaufvermögen) sind in der bei der KKKK. AG sichergestellten Bilanz der II. GmbH per 31. Dezember 2009 wie folgt dargestellt (pag. BKP-12-01-002 / BA-08-0044):

Flüssige Mittel

15'500.00

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten

10'760.00

Andere Forderungen gegenüber Gesellschafter

184'140.00

Aktive Rechnungsabgrenzungen

3'639.00

Total Umlaufvermögen

214'039.00

Zusammen mit dem in der Bilanz ausgewiesenen Anlagevermögen von Fr. 271‘200.-- (wovon Sachanlagen von Fr. 171‘200.-- und Finanzlagen [Beteiligung an der I. AG] von Fr. 100‘000.--) betragen die Aktiven total Fr. 485‘239.--.

b) Die Aktiven (Umlaufvermögen) sind in der vom Beschuldigten dem Kreditantrag an die Bank JJJJ. beigelegten Bilanz der II. GmbH per 31. Dezember 2009 wie folgt dargestellt (pag. B1-07-10-000-0266 / BKP-33-01-0001):

Flüssige Mittel

15'500.00

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

194'900.00

Aktive Rechnungsabgrenzungen

3'639.00

Total Umlaufvermögen

214'039.00

Die weiteren Bilanzpositionen (Aktiven) entsprechen jenen nach lit. a vorstehend.

c) Gemäss Anklage (S. 31) habe der Beschuldigte in der der Bank eingereichten Bilanz bei "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" Fr. 194'900.-- angegeben, anstatt, wie in der bei der KKKK. AG sichergestellten Bilanz, unter "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten" Fr. 10'760.-- und unter "Andere Forderungen gegenüber Gesellschafter" Fr. 184'140.--. Die Bank habe davon ausgehen müssen, dass die Bilanzposition "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" Forderungen gegenüber Dritten beschrieben habe und nicht Forderungen von Fr. 184'140.-- gegenüber dem Beschuldigten als einzigem Gesellschafter sowie Forderungen von Fr. 10'760.-- gegenüber Dritten.

d) Die von der Anklage behaupteten Differenzen zwischen der bei der KKKK. AG sichergestellten und der vom Beschuldigten bei der Bank JJJJ. eingereichten Bilanz der II. GmbH, je per 31. Dezember 2009, sind erwiesen.

2.3.2.2 Bilanz der I. AG per 31. Dezember 2009 (Anklage Ziff. 1.1.4e)

a) Die Aktiven sind in der bei der KKKK. AG sichergestellten Bilanz der I. AG per 31. Dezember 2009 wie folgt dargestellt (pag. BKP-12-01-015 / BA-08-0005):

Flüssige Mittel

745.00

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten

64'221.00

Andere Forderungen gegenüber Dritten

1'300.00

Andere Forderungen gegenüber Nahestehenden

145'836.00

Aktive Rechnungsabgrenzungen

27'618.00

Total Umlaufvermögen

239'720.00

Büroumbau

65'000.00

Mobiliar und Einrichtungen

55'000.00

EDV Hard- und Software

25'000.00

Fahrzeuge

20'000.00

Total Sachanlagen

165'000.00

Darlehen Nahestehende

300'000.00

Total Finanzanlagen

300'000.00

Total Anlagevermögen

465'000.00

Total Aktiven

704'720.00

b) Die dem Kreditantrag an die Bank JJJJ. beigelegte Bilanz der I. AG per 31. Dezember 2009 lautet (Aktiven) (pag. B1-07-10-000-0321 / BKP-33-01-0001):

Flüssige Mittel

745.00

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

510'057.00

Andere Forderungen

1'300.00

Aktive Rechnungsabgrenzungen

27'618.00

Total Umlaufvermögen

539'720.00

Büroumbau

65'000.00

Mobiliar und Einrichtungen

55'000.00

EDV Hard- und Software

25'000.00

Fahrzeuge

20'000.00

Total Sachanlagen

165'000.00

Total Aktiven

704'720.00

c) Gemäss Anklage (S. 36) habe der Beschuldigte in der der Bank eingereichten Bilanz bei "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" Fr. 510'057.-- angegeben, anstatt, wie es in der bei der KKKK. AG sichergestellten Bilanz aufgeführt sei, "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten" Fr. 64'221.--, "Andere Forderungen gegenüber Nahestehenden" Fr. 145'836.-- und "Darlehen Nahestehende" Fr. 300'000.--. Die Bank habe nicht erkennen können, dass die I. AG Forderungen gegenüber der II. GmbH aus Kontokorrent Fr. 130'974.--, gegenüber der NN. SA aus Kontokorrent Fr. 14'862.-- und aus Darlehen Fr. 300'000.--, total Forderungen Fr. 445‘836.--, habe. Damit habe die Bank davon ausgehen müssen, dass die Fr. 510'057.-- "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten" seien.

d) Die von der Anklage behaupteten Differenzen zwischen der bei der KKKK. AG sichergestellten und der vom Beschuldigten bei der Bank JJJJ. eingereichten Bilanz der I. AG, je per 31. Dezember 2009, sind erwiesen.

2.3.3

2.3.3.1 LLLL., Inhaber der KKKK. AG, sagte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 24. Mai 2012 aus, er mache für die II. GmbH und die I. AG die Buchführung und die Jahresabschlüsse (pag. R-12-03-0-7 f.). Er habe die Kontoauszüge sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung 2009 für diese Gesellschaften erstellt und dem Beschuldigten in Papierform und als PDF-File übergeben. Zusätzlich habe er ihm die Jahresrechnung so, wie sie gegenüber den Steuerbehörden präsentiert werde, als Excel-File zur Verfügung gestellt (pag. R-12-03-0-20). Auf Vorhalt der Bilanzen der II. GmbH und der I. AG per 31. Dezember 2009 in der bei der KKKK. AG sichergestellten und in der vom Beschuldigten der Bank JJJJ. eingereichten Form erklärte er, der Abschluss, den er dem Beschuldigten geliefert habe, entspreche nicht der Darstellung, die offenbar der Bank übergeben worden sei (pag. R-12-03-0-19 f.). Zur Frage der Erstellung des Dossiers betreffend den Kreditantrag sagte er, dass er diese Unterlagen sicher nicht ausgedruckt habe; er habe dem Beschuldigten die Zahlen per 31. Dezember 2009 geliefert und vermutlich auch den Zwischenabschluss per 31. März 2010 (pag. R-12-03-0-20). Die vom Beschuldigten der Bank JJJJ. eingereichten Unterlagen habe er gar nie gesehen und er sei nicht an den Verhandlungen mit der Bank beteiligt gewesen; davon habe er nichts gewusst (pag. R-12-03-0-21). Er sagte weiter, er habe für den Beschuldigten persönlich die Steuererklärungen ab 2008 oder 2009 gemacht (pag. R-12-03-0-9).

In der Einvernahme als Zeuge vom 2. Oktober 2015 bestätigte LLLL., dass er für die II. GmbH und die I. AG die Jahresrechnung 2009 und den Quartalsabschluss per 31. März 2010 erstellt habe. Dabei habe er die Vorschrift von Art. 663a Abs. 4 OR eingehalten (pag. R-12-03-0-120). Er wisse nicht, wer die der Bank JJJJ. eingereichten Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse „angepasst“ habe. Er habe die Unterlagen, die die Bank JJJJ. erhalten habe, bis zum Vorhalt in der Einvernahme bei der BKP nie gesehen (pag. R-12-03-0-120). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass Art. 663a OR klar eingehalten werden müsse und auch die Unterscheidung der Positionen gemäss diesem Gesetzesartikel, d.h. Umlaufvermögen, Anlagevermögen, Aktiven (kurzfristige, langfristige), Nahestehende, eingehalten werden müsse (pag. R-12-03-0-124). Er bestritt die Aussage des Beschuldigten vom 31. Oktober 2012, wonach er ihm erklärt haben soll, das Zusammenfassen der erwähnten Bilanzpositionen habe keine strafrechtliche Bedeutung. Ansonsten hätte er die Positionen nicht so detailliert aufgeführt, wie man es von Gesetzes wegen müsse (pag. R-12-03-0-124).

2.3.3.2 Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 31. Oktober 2012, die Mitarbeit von LLLL. bei der Erstellung des Kreditantrags an die Bank JJJJ. habe darin bestanden, dass dieser die Abschlüsse und die Steuererklärungen gemacht habe. Auf die Frage, wer die Bilanzen erstellt habe, die dem Kreditantrag beigelegt worden seien, sagte er, LLLL. habe ihm die Unterlagen geschickt. Er habe diese übernommen und angepasst und danach das Ganze an die Bank JJJJ. gesandt. Die Anpassungen der Bilanzen seien auf Basis der Gespräche notwendig geworden (pag. R-13-01-0-23). Er bestätigte, dass LLLL. die Bilanzen für das Unternehmen erstellt habe; er (der Beschuldigte) habe aber diese noch geändert, bevor er sie der Bank eingereicht habe; er habe nach Rücksprache mit LLLL. Positionen der Bilanz zusammengefasst. Er habe Positionen im Umlaufvermögen und im kurzfristigen Fremdkapital zusammengefasst (pag. R-13-01-0-25 f.). In der Schlusseinvernahme bestritt der Beschuldigte, der Bank JJJJ. falsche Zahlen bzw. Zahlen, die nicht der Wahrheit entsprechen würden, unterbreitet zu haben. Er bestritt indes nicht, dass die von ihm eingereichten Jahres- und Quartalsrechnungen der II. GmbH und der I. AG nicht jener Darstellung entsprächen, welche ihm der Treuhänder LLLL. übergeben hatte (pag. 13-01-0-1000 ff.).

In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, die in der Anklageschrift unter dem Vorwurf der Urkundenfälschung beschriebenen Umstände und Handlungen seien richtig dargestellt (EV-Protokoll A. [TPF 60.930.1 ff.] S. 3 Z. 35). Er habe der Bank JJJJ. innert sehr kurzer Zeit alle von ihr verlangten Dokumente zusammenstellen und einsenden müssen (EV-Protokoll S. 3 Z. 40 ff.). Er habe nicht manipuliert, wie die Anklage es ihm vorwerfe, ausser dass er „diese Posten zusammengefasst habe“ (EV-Protokoll S. 4 Z. 1 f.). Er erklärte, er und sein Treuhänder hätten noch nicht gewusst, wie das Darlehen „auseinandergebeinelt“ werden solle. Er habe sich nichts weiter dabei gedacht. Mit seinem heutigen Wissen hätte er das niemals so zusammengefasst, sondern es gesetzeskonform auseinandergehalten. Das sei einfach sein Fehler gewesen (EV-Protokoll S. 4 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte erklärte, er habe von LLLL. die Bilanzen elektronisch als Excel-File, nicht im PDF-Format, erhalten. Dann habe er die Posten zusammengefasst und abgeschickt (EV-Protokoll S. 4 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine frühere Aussage, dass er die Excel-Files nach Rücksprache mit LLLL. angepasst habe; wie der zeitliche Verlauf genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er meine, dass es nachher gewesen sei und nicht vorher (EV-Protokoll S. 5 Z. 6 ff.). Auf die Frage, weshalb er die von LLLL. erhaltenen Jahresrechnungen nicht so ins Dossier gelegt habe, erklärte er, es sei ganz normal, dass er Unterlagen, vor allem provisorische Unterlagen, die er von seinem Treuhänder erhalte, durchgehe. Er sei die Daten und auch die Buchungen durchgegangen und habe dann Korrekturen vorgenommen. Der Treuhänder sehe anhand der Belege nicht alles (EV-Protokoll S. 5 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren ausgesagt habe, er könne keine Bilanzen erstellen, das könne nur LLLL., erklärte der Beschuldigte, er habe das Gefühl gehabt, dass man das so zusammenfassen müsse (EV-Protokoll S. 5 Z. 25 ff.). Er wisse nicht, wann die Jahresrechnung 2009 der II. GmbH genehmigt worden sei; sie sei aber sicher durch ihn genehmigt worden. Auf die Frage, ob und wann deren Quartalsabschluss per 31. März 2010 genehmigt worden sei, erklärte er, sie hätten keine definitiven Quartalsabschlüsse gemacht, nur definitive Jahresabschlüsse (EV-Protokoll S. 5 Z. 35 ff.). Er
wisse nicht, wann die Jahresrechnung 2009 der I. AG genehmigt worden sei (EV-Protokoll S. 6 Z. 4). Es habe sich bei diesen Unterlagen um provisorische Bilanzen gehandelt; die Bank habe das gewusst (EV-Protokoll S. 6 Z. 11, 15). Er habe keine Betrugs- und Urkundenfälschungsabsichten gehabt. Er habe einen sehr grossen Eigenkapitalbetrag geleistet. Deshalb sei er nicht von einer Kreditgefährdung ausgegangen, auch die Bank nicht. Die Zahlen seien ja korrekt gewesen; er habe die Zahlen nicht besser gemacht (EV-Protokoll S. 6 Z. 19 ff.).

2.3.4 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Treuhänders LLLL. ist erstellt, dass der Beschuldigte die Jahresrechnungen 2009 der II. GmbH und der I. AG in jener Form bei der Bank JJJJ. eingereicht hatte, wie diese dort sichergestellt worden sind. Die Änderungen im Vergleich zu den bei der KKKK. AG sichergestellten Unterlagen hat der Beschuldigte auf Basis der von LLLL. erstellten und ihm übermittelten Jahresrechnungen vorgenommen. Die alleinige Urheberschaft des Beschuldigten ist damit erstellt. Nicht erwiesen ist seine Behauptung, er habe die Änderungen nach Rücksprache mit LLLL. gemacht. Damit ist erstellt, dass er die in der Anklage behaupteten Änderungen in den der Bank JJJJ. eingereichten Bilanzen der II. GmbH und der I. AG vorgenommen hat.

2.4 Rechtliche Würdigung

2.4.1 Wer – wie Aktiengesellschaften (Art. 662 ff. OR) – zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat bei Eröffnung des Geschäftsbetriebes ein Inventar und eine Bilanz und auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz aufzustellen (Art. 958 Abs. 1 OR). Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäfts erhalten (Art. 959 OR). Vorbehalten bleiben die abweichenden Bilanzvorschriften, die u.a. für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgestellt sind (Art. 960 Abs. 3 OR).

Gemäss Art. 663a Abs. 3 OR wird in der Bilanz das Fremdkapital in Schulden aus Lieferungen und Leistungen, andere kurzfristige Verbindlichkeiten, langfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen unterteilt. Gemäss Art. 663a Abs. 4 OR sind (u.a.) die Gesamtbeträge der Beteiligungen, der Forderungen und der Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaften des Konzerns oder Aktionären, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten, gesondert anzugeben. Die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen über die Bilanz finden auch auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung (Art. 805 OR).

2.4.2

2.4.2.1 Zu Anklage Ziff. 1.1.4a (vorne E. V.2.3.2.1): Der Zusammenzug der Positionen „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten“ und „Andere Forderungen gegenüber Gesellschafter“ in einer einzigen Position „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ in der Bilanz der II. GmbH per 31. Dezember 2009, wie sie vom Beschuldigten der Bank JJJJ. eingereicht worden ist, verstösst gegen die Grundsätze der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit sowie gegen die Vorschrift von Art. 663a Abs. 4 OR i.V.m. Art. 805 OR.

2.4.2.2 Zu Anklage Ziff. 1.1.4e (vorne E. V.2.3.2.2): Der Zusammenzug der Positionen „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten“, „Andere Forderungen gegenüber Nahestehenden“ und „Darlehen Nahestehende“ in einer einzigen Position „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ in der Bilanz der I. AG per 31. Dezember 2009, wie sie vom Beschuldigten der Bank JJJJ. eingereicht worden ist, verstösst gegen die Grundsätze der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit sowie gegen Art. 663a Abs. 4 OR.

2.4.3 Der Beschuldigte ist einziger Gesellschafter der II. GmbH (pag. B1-07-10-0-290); letztere Gesellschaft ist alleinige Inhaberin der I. AG (pag. B1-07-10-0-269). Der Beschuldigte war nicht nur wirtschaftlich Berechtigter, sondern auch faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaften. Im Schreiben an die Bank JJJJ. vom 7. April 2010 wies er auf diesen Umstand hin. Er wies sodann darauf hin, dass er alle Unterlagen über seine zwei Firmen einreiche. Vor Gericht erklärte er, er habe der Bank alle von ihr verlangten Unterlagen eingereicht. Bei dieser Sachlage kommt den vom Beschuldigten der Bank JJJJ. eingereichten Bilanzen (mit Stichtag 31. Dezember 2009) gegenüber der Bank JJJJ. eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Unerheblich ist, dass die Bilanzen weder unterzeichnet noch vom zuständigen Organ – welches der Beschuldigte als Gesellschafter der II. GmbH und mittelbar als Alleinaktionär der I. AG war – noch nicht genehmigt waren. Nur in diesem Sinne handelte es sich um „provisorische“ Bilanzen; deren definitive Genehmigung hing einzig und allein vom Beschuldigten ab. Die Bilanzen haben damit Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB.

2.4.4 Die inhaltlich falschen Bilanzen stellen demnach eine Falschbeurkundung dar. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB ist damit erfüllt.

2.5 Vorsatz

2.5.1 Der Beschuldigte handelte offensichtlich mit Täuschungsabsicht; anders sind seine Manipulationen in den Bilanzen seiner Gesellschaften nicht zu erklären. Seine Aussage, dass die Bank bei der Kreditvergabe gar nicht auf die Bilanzen abgestellt habe, sondern auf die Werthaltigkeit der Liegenschaft, ist irrelevant. Dieses Tatbestandselement ist schon mit der Absicht der Täuschung erfüllt; ob diese verwirklicht wird, ist nicht entscheidend. Im Übrigen ist notorisch – und wird durch den Umstand untermauert, dass die Bank JJJJ. die Unterlagen zu den Unternehmen beim Kreditgesuch des Beschuldigten verlangt hat –, dass ein Kreditinstitut nicht nur auf die Werthaltigkeit der Sicherheit abstellt, sondern auch und in erster Linie auf die Bonität des Kreditschuldners; dies nicht zuletzt deshalb, weil der Weg der Betreibung auf Grundpfandverwertung oftmals beschwerlich ist. Auch besteht keine Garantie, dass die Werthaltigkeit des Pfands erhalten bleibt. Der Beschuldigte wollte sich damit einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen: Er wollte die Finanzierung des Erwerbs der Privatliegenschaft (Einfamilienhaus) erreichen, ohne gegenüber dem potentiellen Kreditgeber, der Bank JJJJ., die wahre finanzielle Situation seiner Gesellschaften offenzulegen. Letztere hatten ihn selbst bzw. ihm gehörende Gesellschaften als Hauptgläubiger. Damit täusch­te er die Bank über die Rückzahlungsfähigkeit. Bei Offenlegung der finanziellen Situation hätte er mit schlechteren Kreditbedingungen rechnen müssen.

2.5.2 Direkter Vorsatz ist gegeben. Der Beschuldigte handelte mit dem Wissen und dem Willen, rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig zu beurkunden. Er hatte insbesondere Kenntnis von den Regeln von Art. 663a OR. Es war ihm bekannt, dass dadurch die Aussagekraft einer Bilanz erhöht wird (pag. R-13-01-0-22). Zudem wurde er von Treuhänder LLLL. ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen.

2.5.3 Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB erfüllt.

2.6 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der (einfachen) Urkundenfälschung erfüllt.

VI. Zusammenfassung der Straftatbestände je Beschuldigten

1. Beschuldigter A.

Der Beschuldigte A. ist wie folgt schuldig zu sprechen:

1.1 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.3.1.1; 1.3.1.2);

1.2 des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.1.1.1–1.1.1.6);

1.3 des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.1.2.1–1.1.2.3);

1.4 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.1.4).

Er ist freizusprechen vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung in den Anklagepunkten 1.3.1.3 und 1.3.1.5.

2. Beschuldigter B.

Der Beschuldigte B. ist wie folgt schuldig zu sprechen:

2.1 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.2.2.1 [zwei Fälle]; 1.3.1.2; 1.3.1.4);

2.2 des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.2.1.1–1.2.1.3).

Er ist freizusprechen vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung in den Anklagepunkten 1.3.1.3 und 1.3.1.5.

3. Beschuldigter C.

Der Beschuldigte C. ist des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB schuldig zu sprechen (betreffend Anklage Ziff. 1.4.1.1; 1.6.1.1–1.6.1.4).

4. Beschuldigter D.

Der Beschuldigte D. ist wie folgt schuldig zu sprechen:

4.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.5.1.1);

4.2 des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB (betreffend Anklage Ziff. 1.6.1.1–1.6.1.4).

5. Beschuldigter E.

Der Beschuldigte E. ist der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB schuldig zu sprechen (betreffend Anklage Ziff. 1.8.1.1).

Er ist freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung in den Anklagepunkten 1.7.1.1 und 1.7.1.2.

6. Beschuldigter F.

Der Beschuldigte F. ist vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Anklagepunkt 1.8.1.1 freizusprechen.

VII. Strafzumessung

1. Rechtliches

1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (Ackermann, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121).

1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

2. Beschuldigter A.

2.1 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände erfüllt (E. VI.1). Alle drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Falle einer Freiheitsstrafe zusätzlich Geldstrafe. Damit ist dies die abstrakt schwerste Tat. Der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt somit Freiheitsstrafe von einem Tag bis siebeneinhalb Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe, oder Geldstrafe. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.-- (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).

2.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Einsatzstrafe bildet vorliegend die Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.3.1.1 (E. III.4.2).

2.2.1 Tatkomponenten

a) Das Handeln des Beschuldigten im Rahmen der Beschaffung der Business-Intelligence Softwarelizenzen von GGG. GmbH und der entsprechenden Dienstleistungen durch das BAFU in direkter Vergabe an die I. AG unter Ausschaltung des Wettbewerbs, das heisst ohne Durchführung einer WTO-Ausschreibung, beinhaltet eine gravierende Pflichtverletzung. Zwecks Bevorzugung der wirtschaftlich dem Beschuldigten gehörenden I. AG wurde dem Bund ein beträchtlicher ideeller Schaden verursacht. Der Auftragswert betrug mehr als Fr. 450’000.--. Obwohl mittäterschaftlich mit B. handelnd, erscheint A. als spiritus rector (E. VII.2.2.1b). Die Unklarheiten, ob die Ausschreibung für die Beschaffung von Softwarelizenzen für das SECO auch für das BAFU anwendbar gewesen sei, können dem Beschuldigten nur insofern zugute gehalten werden, als er sich zuvor um gewisse Abklärungen bemüht hatte. Indessen hätte, wenn man seinem Standpunkt folgen wollte, die Beschaffung direkt bei der Firma GGG. GmbH erfolgen müssen (E. III.4.2.4.3c/cc). Das objektive Tatverschulden ist erheblich.

b) Der Beschuldigte hat aus finanziellen Interessen gehandelt. Monate, bevor der Bedarf des BAFU aktuell wurde, knüpfte er Kontakte mit dem Geschäftsführer von GGG. GmbH und einem Mitarbeiter des SECO, um an relevante Informationen für diese Beschaffung zu gelangen. Er erwarb die I. AG offensichtlich, um mit ihr mittels eines Resellervertrags mit der GGG. GmbH die Beschaffung für das BAFU abwickeln zu können. Er benutzte die Freundschaft mit B., welcher bei dieser Beschaffung als Mittäter involviert war; dessen finanziell angespannte Lage, die ihm offensichtlich bekannt war, kam ihm dabei entgegen. Als externer IT-Projektleiter hatte der Beschuldigte eine wichtige Stellung im BAFU; auf seine Vorschläge bei Beschaffungen wurde in der Regel abgestellt. Er wurde nicht zuletzt wegen seiner Kenntnisse des öffentlichen Beschaffungsrechts als Projektleiter gewählt. Auch seine Kontakte in der Informatikbranche waren wichtig. Das in ihn gesetzte Vertrauen hat der Beschuldigte missbraucht. Auch von einem faktischen Beamten kann ein pflichtgemässes Verhalten voraussetzungslos erwartet werden. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, die Tat zu vermeiden; sein Verhalten rechtfertigende oder erklärende Umstände sind nicht gegeben. Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten ist erheblich.

c) Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden des Beschuldigten erheblich.

2.2.2 Täterkomponenten

a) Der Beschuldigte wuchs in UU. auf, besuchte die obligatorischen Schulen und absolvierte eine Lehre als Musikinstrumentenverkäufer. Danach arbeitete er im Detailhandel. Nach der Rekrutenschule arbeitete er als Verkäufer in einer Computerfirma, bildete sich intern im Informatikbereich weiter und holte berufsbegleitend den KV-Abschluss nach. Von Mitte 1996 bis 2000 war er beim Kanton VV. als EDV-Verantwortlicher tätig und machte berufsbegleitend diverse Ausbildungen im Informatikbereich (Netzwerk­ingenieur, Wirtschaftsinformatiker BWL, Fachrichtung Projektmanagement). Ab 2000 war er für zwei Jahre Inhaber und Geschäftsführer einer Firma im IT-Projektmanagement, die für einen ehemaligen Regiebetrieb des Bundes tätig war. Nach anderen Tätigkeiten wandte er sich 2005 wieder der Informatikbranche zu und arbeitete bis 2006 als Freelancer in einer IT-Firma als Projektmanager. Für die 2005 gegründete G. GmbH war er bis August 2007 als Angestellter, danach im Auftragsverhältnis tätig. Wirtschaftlich wurde er von den Gründern C. und D. wie ein Beteiligter behandelt. Den Haupterwerb erzielte er von 2007 bis 2010 mit Projektmanagement für das BAFU. Mit der NN. SA verfolgte er ein Projekt zur Goldgewinnung in Burkina Faso; 2010 legte er diese Firma wegen Verlusten still. 2008 gründete er die II. GmbH. 2009 erwarb er die I. AG; die Geschäftsführung übertrug er u.a. E.; er selber war über seinen Treuhänder an der Geschäftsleitung beteiligt. Die I. AG befasste sich mit Softwareentwicklung. Sie hatte ausser dem BAFU andere Bereiche der Bundesverwaltung und einen ehemaligen Regiebetrieb als Kunden. Durch die langjährige Tätigkeit bei der Bundesverwaltung entstand ein Netzwerk (pag. 13-01-0-5 ff.).

Der Beschuldigte ist geschieden und lebt mit einer Partnerin zusammen. Er ist kinderlos und hat keine familiären Unterstützungspflichten (pag. 13-01-0-942 ff.). Er ist in einem Ingenieurunternehmen in einem 60%-Pensum tätig und absolviert berufsbegleitend ein Wirtschaftsstudium an einer Hochschule, das noch ein Jahr dauert. Er erzielt ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 5‘500.-- bzw. netto Fr. 5‘095.--. 2015 betrug der Jahreslohn brutto Fr. 68‘040.--, netto Fr. 60’237.--; 2014 war der Lohn fast gleich hoch. In der Zeit von Januar bis April 2013 bezog er von der II. GmbH einen Lohn von brutto Fr. 80‘000.-- bzw. netto Fr. 71‘392.--; daneben erzielte er 2013 Wertschriftenertrag von Fr. 90‘040.--. Als Wohnkosten gibt der Beschuldigte monatlich Fr. 1‘600.-- bis Fr. 1‘700.-- und für die Krankenkassenprämie Fr. 540.-- an; besondere Berufsauslagen macht er nicht geltend. Es besteht eine Lohnpfändung, die bis 11. Mai 2017 andauert. Gemäss dieser beträgt ab 1. Oktober 2016 der anrechenbare monatliche Mietkostenanteil Fr. 1‘100.-- (zuvor Fr. 1‘750.--), die Krankenkassenprämie Fr. 401.--, die Fahrtauslagen Fr. 84.-- (TPF 60-261-5, -11, -43, -53, -64; EV-Protokoll S. 2 f.).

Der Beschuldigte hatte laut Betreibungsregisterauszug vom 30./31. August 2016 seit August 2012 Betreibungen von rund Fr. 800‘000.--; es bestehen offene Verlustscheine aus Pfändungen von rund Fr. 92‘000.--. In der Steuererklärung 2015 deklarierte er Schulden von Fr. 990‘320.-- und null Vermögen (TPF 60-261-37).

Ein in den Vorakten ersichtliches Strafurteil ist heute nicht mehr im Strafregister eingetragen; der Beschuldigte gilt daher als vorstrafenlos (Art. 369 Abs. 7 StGB).

b) Vorleben und persönliche Verhältnisse sind neutral zu würdigen; einzig die drückende Schuldenlast ist mit Blick auf die Erleichterung der Wiedereingliederung bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Verfahren dauerte ab Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung mehr als sechs Jahre (Prozessgeschichte lit. B). Es wurde gegen sieben Beschuldigte geführt (Prozessgeschichte lit. B, C) und erforderte umfassende Beweiserhebungen. Allein die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erforderten wegen der Beteiligung an verschiedenen involvierten Gesellschaften vertiefte Abklärungen (Finanzbericht BKP vom 23. Juli 2014, pag. 10-01-0-1598 ff.; Schlussbericht BKP Ziff. 10.2.1–10.2.3, pag. 10-01-0-1760 f.). Zudem liegt ein wechselhaftes Aussageverhalten vor, welches zur Verlängerung des Verfahrens beitrug. Die Verfahrensdauer ist deshalb nicht übermässig lang und bei der Strafzumessung nicht mindernd zu berücksichtigen. Immerhin war der Beschuldigte teilweise kooperativ, was sich in leichtem Mass strafmindernd auswirkt; er anerkannte im Rahmen des Vorwurfs der passiven Bestechung vorbehaltlos die erhaltenen Provisionszahlungen und im Rahmen des Vorwurfs der aktiven Bestechung die Einladungen an B. – allerdings nicht die weit stärker ins Gewicht fallenden Barbeträge von Fr. 40‘000.--. Hingegen zeigte er weder Einsicht ins Unrecht der Taten noch aufrichtige Reue. Vor Gericht versuchte er, sein Verhalten zu rechtfertigen. Seit der letzten Tat, also seit rund sechs Jahren, hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Dies ist neutral zu behandeln, da ein gesetzeskonformes Verhalten vorausgesetzt wird. Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind beim Beschuldigten nicht festzustellen.

2.2.3 Als (gedankliche) Einsatzstrafe ist aufgrund sämtlicher Faktoren eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen festzulegen.

2.3 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

2.3.1 In dieser Hinsicht ist zunächst eine weitere Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung zu berücksichtigen, welche mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Verurteilung insofern sachlich zusammenhängt, als damit die weitere Beschaffung der Business-Intelligence Softwarelizenzen vorzubereiten war (E. III.4.3). Der Auftragswert des Dienstleistungsvertrags beträgt Fr. 148‘000.-- inkl. MWST. Der ideelle Schaden des Bundes ist nicht unerheblich; der Auftrag wurde freihändig an die II. GmbH statt in einem Einladungsverfahren vergeben.

2.3.2 Der Verurteilung wegen mehrfachen Sich bestechen lassens liegen sechs Fälle zugrunde, von denen fünf gleichzeitig den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllen und vom Bestechungsdelikt konsumiert werden (E. IV.7.2). Die Aufträge haben einen Wert von total rund Fr. 1,45 Mio. Die vom Beschuldigten über seine Firmen erhaltenen Vorteile betragen Fr. 114'445.--; einen weiteren Vorteil von Fr. 4‘500.-- hatte er gefordert; der Deliktsbetrag beträgt Fr. 118‘945.--.

2.3.3 Der Verurteilung wegen mehrfachen Bestechens liegen drei Fälle zugrunde (E. VI.1). Die Aufträge haben einen Wert von total rund Fr. 1,15 Mio. Die vom Beschuldigten an B. gewährten Vorteile betragen Fr. 48‘342.80 (E. IV.5).

2.3.4 Die Urkundenfälschung – welche keinen Bezug zum Amt hat – nahm der Beschuldigte vor, um leichter und zu besseren Konditionen einen Hypothekarkredit für sein Haus zu erhalten. Damit ist ein finanzielles Handlungsmotiv gegeben.

2.3.5 In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das deliktische Handeln des Beschuldigten von Mitte 2007 bis November 2010, also mehr als drei Jahre, dauerte und sich mit der Dauer seiner Tätigkeit beim BAFU im Rahmen des Projekts DaZu – welche am 1. April 2007 begann und per 1. Dezember 2010 endete – praktisch deckt (E. II.2.2.1). Nebst der langen Dauer des deliktischen Handelns als solches wirkt sich erschwerend aus, dass der Beschuldigte seine Stellung und seine Kompetenzen als Projektleiter im BAFU praktisch ab Beginn für seine persönlichen und finanziellen Interessen missbrauchte. Als er bereits als Projektleiter im BAFU tätig war, gründete er die Firmen I. AG und II. GmbH, einerseits um mit Hilfe dieser Firmen Aufträge zu generieren, andererseits um sich Bestechungszahlungen überweisen zu lassen. Am jährlichen Geschäftsergebnis der G. GmbH war er zu einem Drittel beteiligt. Deren Geschäftsführer D. und C. räumten ein, dass es einfacher war, Aufträge zu erhalten, wenn man schon über den Projektleiter A. im Projekt DaZu drin war (E. III.2.2.2.2). Ausser am Geschäftsergebnis profitierte der Beschuldigte mittels Provisionen. Seinen Taten liegt ein erhebliches finanzielles Interesse zugrunde. Entlastende Umstände liegen nicht vor. Der Beschuldigte hätte sämtliche Taten leicht vermeiden können. Er zeigte weder Einsicht ins Unrecht seiner Taten noch aufrichtige Reue.

2.3.6 Das objektive und subjektive Tatverschulden ist auch bei diesen Taten erheblich. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, um mittels Strafschärfung den ordentlichen Strafrahmen der schwersten Tat (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB) zu überschreiten.

2.3.7 Die Einsatzstrafe ist aufgrund des Gesamtverschuldens für sämtliche weiteren mit dem Amt zusammenhängenden Straftaten (E. VII.2.3.1–2.3.3) um eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu erhöhen. Das Urkundendelikt (E. VII.2.3.4) wirkt sich im Rahmen der Asperation nur leicht erhöhend, im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe, aus (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Gesamtstrafe gemäss Art. 49 StGB ist nach dem Gesagten auf drei Jahre Freiheitsstrafe und – in Bezug auf die mehrfache ungetreue Amtsführung – eine zwingend auszufällende Geldstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen. Freiheitsstrafe und Geldstrafe erweisen sich in diesem Umfang als schuldangemessen.

2.4 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Sie ist vorliegend angesichts der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Fr. 100.-- festzusetzen (strafrechtliches monatliches Nettoeinkommen Fr. 3‘510.--, sich ergebend aus Fr. 5‘095.-- Nettolohn, Fr. 1‘100.-- anrechenbare Wohnkosten, Fr. 401.-- Krankenkassenprämie, Fr. 84.-- Fahrtauslagen).

2.5 Bedingter Vollzug

2.5.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

2.5.2 Aus objektiven Gründen kann nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er hat während mehr als drei Jahren aus finanziellen Interessen delinquiert. Seit der letzten Tat, mithin seit sechs Jahren, hat er sich wohl verhalten. Er ist beruflich und sozial integriert und steht in einer Weiterbildung. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB), welche einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Somit kann ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Dem Tatverschulden des Beschuldigten ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 18 Monate festzusetzen ist. Der Strafaufschub kann ihm demnach für die restlichen 18 Monate gewährt werden. Für die Geldstrafe kann der Strafaufschub in vollem Umfang gewährt werden.

2.5.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem Verschulden entsprechend ist eine Probezeit von drei Jahren angezeigt.

2.6 Der Vollzugskanton ist Bern (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

3. Beschuldigter B.

3.1 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände erfüllt (E. VI.2). Alle drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Falle einer Freiheitsstrafe zusätzlich Geldstrafe. Damit ist dies die abstrakt schwerste Tat. Der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt somit Freiheitsstrafe von einem Tag bis siebeneinhalb Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe, oder Geldstrafe. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.-- (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).

3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Einsatzstrafe bildet vorliegend die Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.2.2.1 (E. III.3).

3.2.1 Tatkomponenten

a) Der Beschuldigte hat als Leiter der Sektion ILO – mit Kompetenz für Sachmittelbeschaffung bis Fr. 50‘000.-- (pag. 13-02-0-8) – gestützt auf einen durch ihn mit der PP. AG am 18. Oktober 2006 abgeschlossenen Vertrag Elektronikgeräte auf Rechnung des BAFU bezogen, um sich damit zu bereichern. Diese Geräte verkaufte er an BAFU-Mitarbeiter und Aussenstehende weiter. Der materielle Schaden des Bundes beträgt Fr. 28‘381.--. Der Vertrag wurde – entgegen dem beabsichtigten Zweck – als Dienstleistungsvertrag bezeichnet. Es liegt ein simuliertes Rechtsgeschäft vor; das dissimulierte Rechtsgeschäft ist ein Warenkauf. Der Beschuldigte legte eine raffinierte Vorgehensweise an den Tag: Die PP. AG stellte dem BAFU den vertraglich vereinbarten Totalbetrag von Fr. 28‘381.-- als Dienstleistung („Inventar-/Logisitkarbeiten BAFU“) in Rechnung; der vom BAFU bezahlte Betrag diente dem Beschuldigten als Kredit, um seine gestaffelten Gerätebestellungen zu finanzieren. Die von der PP. AG gelieferten Geräte wurden jeweils von diesem Betrag abgezogen. Ein „Restguthaben“ bei der PP. AG von Fr. 3‘040.45 wurde nicht ausgeschöpft. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht.

b) In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht handelte. Er missbrauchte dazu seine Vertrauensposition als Leiter der Sektion ILO, die er seit 2004 inne hatte; die Kontrolle durch seine Vorgesetzte, die stellvertretende Direktorin des BAFU, war mehr formeller als inhaltlicher Natur (pag. 12-06-0-6 f., -10, -12). Von einem Beamten ist ein pflichtgemässes, gesetzeskonformes Verhalten zu erwarten; dies umso mehr, wenn er, wie der Beschuldigte, in leitender Stellung tätig ist. Dem Beschuldigten wäre es leicht möglich gewesen, die Tat zu vermeiden. Er befand sich in ehelicher Trennung, aber nicht in einer finanziellen Notlage. Sein Verhalten rechtfertigende Gründe sind nicht ersichtlich. Das Einrichten einer „schwarzen Kasse“, um Teambildungsanlässe im ILO zu finanzieren, ist nicht erwiesen; wäre es, vermöchte es das Verschulden nicht zu relativieren, da derartige Anlässe mit dem ordentlichen Budget zu finanzieren gewesen wären. Das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht.

c) Das Gesamtverschulden des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht.

3.2.2 Täterkomponenten

a) Der Beschuldigte wuchs in ZZZ. auf, wo er die obligatorischen Schulen besuchte. Er absolvierte eine KV-Lehre in einer Gemeindeverwaltung. Nach der Rekrutenschule arbeitete er als Informatiker in einer Treuhandfirma. Aufgrund der dabei erworbenen Spezialkenntnisse konnte er im November 1989 im damaligen BUWAL eine Stelle als Systemspezialist antreten. Ab 2000 war er als Sektionschef im BUWAL für verschiedene Projekte zuständig. Ab 2004 kamen die Bereiche Logistik und Organisation dazu und er wurde zum Sektionschef ILO ernannt. Diese Funktion wurde ihm nach der Ämterreorganisation auch im BAFU übertragen. Der Beschuldigte wurde aufgrund einer Vereinbarung mit dem BAFU per Ende September 2010 freigestellt; er blieb arbeitsrechtlich noch bis Ende Juni 2011 angestellt und erzielte zuletzt einen monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 11‘000.-- (pag. 13-02-0-5 ff., -429). Von November 2011 bis September 2012 war er als Consultant in einem Anstellungsverhältnis bei der Firma MMMM. tätig, wo er monatlich netto Fr. 10‘000.-- verdiente. Von Juli 2011 bis November 2011 und wiederum ab September 2012 bezog er Arbeitslosenunterstützung (pag. 13-02-0-458, -572 f.). Aus Mandatsbetreuungen für die Firma MMMM. erzielte er bis 2015 monatlich Fr. 2‘000.-- bis Fr. 3‘000.--; sein früherer Geschäftspartner schuldet ihm Lohn von Fr. 25‘000.-- und Pensionskassenguthaben von Fr. 10‘000.-- (pag. 13-02-0-786 f.). Vor Gericht gab der Beschuldigte an, er gehe davon aus, dass er ab 1. Dezember 2016 wieder erwerbstätig sein werde; nähere Angaben könne er derzeit nicht machen, da noch Verschiedenes offen sei. Er sei seit etwa zweieinhalb Jahren stellenlos. Er beziehe keine Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe. Die Verwicklung ins lange Strafverfahren habe die Stellensuche erschwert, da das berufliche Umfeld in ZZZ. klein sei (EV-Protokoll S. 2).

Der Beschuldigte heiratete … und hat zwei Kinder, welche seit der … erfolgten Trennung bei der Mutter leben. Der Beschuldigte schuldete gemäss Trennungsvereinbarung als Kindesunterhalt monatlich Fr. 1‘300.-- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen und als Ehegattenunterhalt zunächst monatlich Fr. 1‘600.--, ab 1. Januar … Fr. 2‘160.-- (pag. 16-02-0-19). Von seinem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 11‘000.-- wurden Fr. 5‘450.-- als Unterhalt direkt an seine Ehefrau überwiesen (pag. 13-02-0-6; BKP-06-01-005 / BA-08-003 ff.). Der Beschuldigte ist seit … geschieden (pag. 13-02-0-787). Seit … lebt er mit seiner heutigen Partnerin und deren zwei Kindern zusammen. Die Lebenshaltungskosten teilte er, als er noch über ein Lohneinkommen verfügte, etwa zur Hälfte mit seiner Partnerin. Diese ist beim Bund in einem 60%-Pensum berufstätig und erzielt ein monatliches Einkommen von netto ca. Fr. 4‘400.-- (BKP-06-01-004 / BA-08-003 ff.). Sie erhält Kinderalimente von monatlich Fr. 1‘400.-- (pag. 13-02-0-458 f.). Die Mietwohnung kostet monatlich Fr. 2’200.-- inkl. Nebenkosten (pag. 13-02-0-787, 16-02-0-24). Der Beschuldigte erklärte vor Gericht, er sei noch ein halbes Jahr gegenüber seinen Kindern unterstützungspflichtig; er könne dem jedoch nicht nachkommen. Die Wohnung und Krankenkassenprämie würden von seiner Partnerin und seinen Eltern bezahlt; er werde von seinen Eltern unterstützt (EV-Protokoll S. 2). Laut Betreibungsregister beträgt die Krankenkassenprämie Fr. 435.-- (TPF 60-262-7).

Für das Jahr 2015 liegt weder eine Steuererklärung noch eine Veranlagung vor. Der Beschuldigte hatte im Jahr 2014 laut Steuererklärung und Veranlagungsverfügung keine Einkünfte; er wies ein steuerbares Vermögen von Fr. 220‘474.-- aus, bestehend aus Fr. 217‘114.-- Wertschriften aus Freizügigkeitsleistung und Fr. 3‘360.-- Fahrzeugwert (TPF 60-262-20 ff.). 2013 hatte er Einkünfte von total Fr. 46‘459.--, wovon Fr. 45‘238.-- Arbeitslosenentschädigung (TPF 60-262-16).

Laut Betreibungsregisterauszug vom 31. August 2016 hatte der Beschuldigte seit Januar 2012 Betreibungen von insgesamt rund Fr. 327‘000.--; es bestehen offene Verlustscheine aus Pfändungen von rund Fr. 141‘000.-- (TPF 60-262-3 ff.).

Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 7. August 2012 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- und mit Strafbefehl vom 5. März 2013 gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 260.--. Die Handlungen beging er im Juni 2012 bzw. Dezember 2012 (TPF 60-222-3 f.).

b) Vorleben und persönliche Verhältnisse sind neutral zu würdigen; einzig die drückende Schuldenlast ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sich seit der (letzten) Tat nicht wohl verhalten. Die Strafurteile der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wiegen objektiv leicht und wirken sich im Rahmen das Nachtatverhaltens nur gering erschwerend aus. Die Verfahrensdauer von rund sieben Jahren ab Eröffnung bis zur Hauptverhandlung (Prozessgeschichte lit. B) ist aus den gleichen, beim Beschuldigten A. genannten Gründen nicht übermässig lang und nicht strafmindernd zu würdigen. Im Verfahren zeigte sich der Beschuldigte nicht kooperativ; er bestritt namentlich hartnäckig, nicht gebührende finanzielle Vorteile entgegen genommen zu haben. In Bezug auf sein pflichtwidriges Verhalten im Rahmen der Beschaffungen wies er die Zuständigkeit und damit die Verantwortung zumeist von sich. Er zeigte sich uneinsichtig und ohne Reue. Dies wirkt sich in leichtem Mass erschwerend aus. Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind nicht festzustellen.

3.2.3 Als (gedankliche) Einsatzstrafe ist aufgrund sämtlicher Faktoren eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen festzulegen.

3.3 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

3.3.1 In dieser Hinsicht ist zunächst eine weitere Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung zu berücksichtigen, welche mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Verurteilung insofern sachlich zusammenhängt, als der Beschuldigte gestützt auf einen weiteren von ihm für das BAFU mit der Firma PP. AG am 11. Juni 2007 abgeschlossenen Vertrag über Fr. 25‘500.-- statt der vereinbarten Dienstleistungen Elektronikgeräte bezog, die er wiederum an Dritte weiterveräusserte (E. III.3). Der dem Bund entstandene Schaden beträgt knapp Fr. 25‘000.-- (E. III.3.3.4).

3.3.2 Für die mittäterschaftlich mit dem Beschuldigten A. begangene ungetreue Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.3.1.2 (E. III.4.3) kann in objektiver Hinsicht vorab auf die vorstehenden Ausführungen (E. VII.2.3.1) verwiesen werden. Als Tatmotiv steht die freundschaftliche Beziehung zu A. im Vordergrund. Das Gleiche gilt für die ungetreue Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.3.1.4 (E. III.4.5). Der Wert der beiden Dienstleistungsverträge beträgt Fr. 335’000.-- inkl. MWST. Der dem Bund entstandene ideelle Schaden ist nicht unbedeutend.

3.3.3 Der Verurteilung wegen mehrfachen Sich bestechen lassens liegen drei Fälle zugrunde (E. VI.2), von denen einer gleichzeitig den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt und vom Bestechungsdelikt konsumiert wird (E. IV.7.3). Die Beschaffungen haben einen Wert von insgesamt rund Fr. 1,15 Mio. Die vom Beschuldigten erhaltenen finanziellen Vorteile betragen Fr. 48'342.80 (E. IV.6). Seinen Handlungen liegt mithin ein erhebliches finanzielles Interesse zugrunde. Entlastende Umstände liegen nicht vor. Auch wenn sich der Beschuldigte in einer angespannten finanziellen Situation befand, so fällt doch auf, dass er einen Teil der Gelder zur Anfangsfinanzierung eines teuren Leasingfahrzeugs verwendete.

3.3.4 In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das deliktische Handeln des Beschuldigten von Oktober 2006 bis Februar 2010, also mehr als drei Jahre, dauerte. Mit Ausnahme der ungetreuen Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.2.2.1 (Verträge mit der PP. AG) liegt ein Handeln im Zusammenwirken mit A. vor, nämlich je mehrfach begangene mittäterschaftliche ungetreue Amtsführung und Sich bestechen lassen. Bei diesen Handlungen erscheint A. als spiritus rector; das Verschulden von B. wiegt gegenüber jenem von A. daher etwas leichter. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zu A. – formelle Beamtenstellung hatte, weshalb objektiv betrachtet die Hürde zum strafbaren Verhalten insofern höher und der deliktische Wille entsprechend ausgeprägt war. Der Beschuldigte hat das Vertrauen in ihn als leitender Angestellter missbraucht. Er erzielte zudem als Bundesangestellter ein überdurchschnittlich gutes Einkommen. Dem Beschuldigten wäre bei allen strafbaren Handlungen ein pflichtgemässes und gesetzeskonformes Verhalten leicht möglich gewesen.

3.3.5 Das Gesamtverschulden wiegt bei der Tat gemäss E. VII.3.3.1 nicht mehr leicht; es kann dazu mutatis mutandis auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden (E. VII.3.2.1). Bei den weiteren Taten (E. VII.3.3.2–3.3.3) ist das Gesamtverschulden etwas weniger erheblich als beim Beschuldigten A.. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, um mittels Strafschärfung den ordentlichen Strafrahmen der schwersten Tat (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB) zu überschreiten.

3.3.6 Die Einsatzstrafe ist aufgrund des Gesamtverschuldens beim zweiten Fall der ungetreuen Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.2.2.1 (E. VII.3.3.1) um 2 Monate Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen und bei den weiteren Straftaten (E. VII.3.3.2–3.3.3) um eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das ergäbe eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheits- und 40 Tagessätzen Geldstrafe.

Die gedankliche Geldstrafe von 40 Tagessätzen ist in Berücksichtigung der Urteile der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. August 2012 und 5. März 2013, die insgesamt auf 19 Tagessätze Geldstrafe und Busse lauten, als Zusatzstrafe von 21 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Die Gesamtstrafe ist damit auf zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe und – in Bezug auf die ungetreue Amtsführung – eine zwingend auszufällende Geldstrafe von 21 Tagessätzen festzusetzen, letztere als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. August 2012 und 5. März 2013. Freiheits- und Geldstrafe erweisen sich in diesem Mass als schuldangemessen.

3.4 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Künftige Einkommensverbesserungen oder -verschlechterungen sind bei der Bestimmung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 69 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4.1). Der Beschuldigte hat in unmittelbarer Zukunft eine Erwerbsarbeit in Aussicht; die Höhe dieses allfälligen Einkommens hat er nicht beziffert. Es kann offen bleiben, ob ihm ein potentielles Einkommen anzurechnen ist. Er wird in der Lebenshaltung von seiner Partnerin und seinen Eltern finanziell unterstützt. Er hat demnach ein konkretes, nicht näher beziffertes Einkommen, das mit Einkünften aus Sozialhilfe vergleichbar ist. Auch bei einem einkommensschwachen Straftäter ist ein gewisser Betrag als Tagessatz festzusetzen, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt. Dieser Betrag darf Fr. 10.-- nicht unterschreiten (BGE 135 IV 180 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3). Sodann dienen das Vermögen und der Lebensaufwand als Korrektiv, vorliegend in dem Sinne, als der Beschuldigte heute Eigentümer des mit Vertrag vom 2. September 2009 geleasten Fahrzeugs (Barkaufpreis 2009 Fr. 53‘000.-- [pag. 13-02-0-719]; Steuerwert Fr. 3‘360.--) ist. Die in einem halben Jahr endende Unterstützungspflicht ist nicht in Betracht zu ziehen. In Berücksichtigung dessen ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen.

3.5 Bedingter Vollzug

3.5.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

3.5.2 Aus objektiven Gründen kann nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er hat während mehr als drei Jahren aus finanziellen Interessen delinquiert. Die zwei seit der letzten Tat von Anfang 2010 ergangenen Verurteilungen sind strassenverkehrsrechtlich administrativer Natur und fallen bei der Prognose nicht entscheidend ins Gewicht. Der Beschuldigte steht gemäss eigenen Angaben vor seiner beruflichen Wiedereingliederung. Er ist sozial integriert. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB), welche einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Somit kann ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Dem nicht mehr unerheblichen Tatverschulden ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate festzusetzen ist. Der Strafaufschub kann ihm mithin für die restlichen 15 Monate gewährt werden. Für die Geldstrafe kann der Strafaufschub in vollem Umfang gewährt werden.

3.5.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen.

3.6 Der Vollzugskanton ist Bern (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

4. Beschuldigter C.

4.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand des Bestechens (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB) mehrfach erfüllt (E. VI.3). Dieser droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von einem Tag bis siebeneinhalb Jahren oder Geldstrafe. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.-- (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).

4.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Einsatzstrafe bildet die Verurteilung wegen Bestechens gemäss Anklage Ziff. 1.4.1.1 (E. III.3).

4.2.1 Tatkomponenten

a) Der Beschuldigte verfasste als Geschäftsführer der P. GmbH im Rahmen der Beschaffung der Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ im Auftrag des BAFU – offenbar auf Initiative von A. – einen wesentlichen Teil der Ausschreibungsunterlagen. Er erlangte dadurch einen erheblichen Wissensvorsprung. Aufgrund der Bekanntgabe der wesentlichen Angaben der Offerten der Mitbewerber durch A. und E. und der Möglichkeit, die Offerte mehrmals preislich anzupassen, erlangte die P. GmbH einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Dabei spielte der Beschuldigte eine aktive Rolle (vgl. E-Mail an A. bzw. E. vom 26./28. Oktober und 2., 3. und 4. November 2009; E. III.2.5.2.2d und f). In der Folge wurde der P. GmbH der Auftrag im Wert von Fr. 217‘890.-- zugesprochen (E. III.2.5). Dies galt der Beschuldigte gegenüber A. mit Bestechungszahlungen von total Fr. 25‘290.-- ab. Das objektive Tatverschulden ist nicht unerheblich.

b) Der Beschuldigte hat aus finanziellen Interessen gehandelt. Der Auftrag half ihm beim Aufbau seines noch jungen eigenen Unternehmens. Dabei konnte er auf die geschäftliche Zusammenarbeit mit A. bei der G. GmbH zurückgreifen. Er wusste, dass er im Rahmen des Beschaffungsverfahrens Informationen über Mitbewerber erhalten hatte, welche er nicht hätte erhalten dürfen. Die Tat wäre für ihn vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist nicht unerheblich.

c) Das Gesamtverschulden des Beschuldigten ist nicht unerheblich.

4.2.2 Täterkomponenten

4.2.3 a) Der Beschuldigte wuchs in YYY. auf. Er studierte zwei Jahre Rechtswissenschaft, danach Informatik an einer Fachhochschule in ZZZ. Danach arbeitete er in der Bundesverwaltung. 2005 zog er nach ZZZZ. Er gründete 2005 mit D. die G. GmbH; beide waren Geschäftsführer. Die Mandate der G. GmbH betrafen vor allem Projektleitungen. Der Beschuldigte war bis Februar 2009 bei der G. GmbH angestellt; ab März 2009 war er noch im Mandatsverhältnis tätig. An dieser Firma ist er nicht mehr beteiligt. Im Februar 2009 gründete er die P. GmbH mit Fr. 20‘000.-- Stammkapital aus seinem Privatvermögen. Diese Firma gründete er, um vermehrt im Bereich Software-Testing tätig zu sein. Er ist deren Inhaber und Geschäftsführer; die Firma ist heute inaktiv. Der Beschuldigte war weiter Geschäftsführer einer Firma, die Schulungen im Bereich Software-Testing anbot; beteiligt war er an ihr nicht. Der Beschuldigte ist heute in einem 100%-Pensum im Anstellungsverhältnis bei einer Personalverleihfirma im Informatikbereich tätig. Er erzielt monatlich brutto ca. Fr. 12‘000.--. Er hat 2016 eine Eigentumswohnung erworben. Ausser der Hypothek hat er Schulden von Fr. 30‘000.--. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er hat keine anderen Unterstützungspflichten. Seine Ehefrau ist in einem Teilpensum erwerbstätig. Die monatlichen Wohnkosten betragen ca. Fr. 1‘500.-- (pag. 13-05-0-7 ff., 13-05-0-167 ff., 13-05-0-693 f.; EV-Protkoll S. 2 f.).

Die Steuererklärung 2015 liegt nicht vor. Laut Steuerveranlagungsverfügung 2014 erzielte der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 149‘656.--, seine Ehefrau von 31‘585.--. Der Wertschriftenertrag betrug Fr. 30‘061.--. Die Vermögenswerte betrugen Fr. 215‘326.--, davon Fr. 158‘000.-- Beteiligungen. Die privaten Schulden betrugen Fr. 193‘243.--. 2013 betrug das Einkommen des Beschuldigten Fr. 121‘987.--, jenes seiner Ehefrau Fr. 27‘705.--; der Wertschriftenertrag war Fr. 124.--. Die Vermögenswerte betrugen Fr. 124‘389.--, davon Fr. 38‘800.-- Beteiligungen. Die privaten Schulden betrugen Fr. 151‘538.-- (TPF 60-263-6, -12).

Der Beschuldigte hat weder Betreibungen noch Vorstrafen (TPF 60-263-3, 60-223-3).

b) Vorleben und persönliche Verhältnisse sind neutral zu würdigen, ebenso das Wohlverhalten seit der Tat. Die Verfahrensdauer von etwas mehr als fünf Jahren seit der Eröffnung (Prozessgeschichte lit. B) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte war grundsätzlich kooperativ und räumte die gewährten Provisionen ein. Er zeigte jedoch keine Einsicht in das Unrecht seiner Tat oder aufrichtige Reue. Vor Gericht versuchte er, seine Handlungen zu rechtfertigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht festzustellen.

4.2.4 Als (gedankliche) Einsatzstrafe ist aufgrund sämtlicher Faktoren eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten bzw. eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzulegen.

4.3 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

4.3.1 In dieser Hinsicht sind Bestechungen in vier Fällen zu würdigen, die der Beschuldigte mittäterschaftlich mit D. begangen hat (E. IV.4). Es handelt sich der Sache nach jeweils um Dienstleistungsverträge, die das BAFU an die G. GmbH vergeben hat. Der Wert dieser Aufträge beträgt Fr. 144‘000.--, Fr. 187‘000.--, Fr. 108‘800.-- und Fr. 650‘000.--, total mithin Fr. 1‘089‘800.--. Die vom Beschuldigten gewährten finanziellen Vorteile betragen total Fr. 76‘439.90. Der Beschuldigte konnte einen beträchtlichen Umsatz erzielen; er war Mitinhaber der G. GmbH und am Geschäftsergebnis zu einem Drittel beteiligt. Er handelte aus finanziellen Interessen. Der Beschuldigte hat die geschäftlichen Kontakte mit A. benutzt, der am Geschäftsergebnis der G. GmbH zu einem Drittel beteiligt war.

4.3.2 In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass – unter Einbezug der Tat für die Bemessung der Einsatzstrafe – die Handlungen von Oktober 2007 bis November 2010 erfolgten, sich also über mehr als drei Jahre erstreckten. Der Beschuldigte hätte die Taten leicht vermeiden können. Im Übrigen kann auf das Gesagte hingewiesen werden. Das Tatverschulden ist objektiv und subjektiv nicht mehr unerheblich.

4.3.3 Als schuldangemessen erscheint eine Strafe in einem Äquivalent einer Freiheitsstrafe von rund einem Jahr. Eine Freiheitsstrafe erweist sich indessen nicht als erforderlich, um dem Verschulden Rechnung zu tragen. Die Gesamtstrafe ist auf eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen und eine Busse festzusetzen, Letztere in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB (siehe E. VII.4.5).

4.4 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Sie ist angesichts der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Ehefrau (Anteil für Wohnkosten und Krankenkassenprämien der Kinder) auf Fr. 300.-- festzusetzen (strafrechtliches monatliches Nettoeinkommen Fr. 9‘000.--, sich ergebend aus Fr. 10‘500.-- Nettolohn [geschätzt], Fr. 1‘000.-- Anteil Wohnkosten, Fr. 500.-- Krankenkassenprämie für sich und anteilmässig für zwei Kinder [geschätzt]).

4.5 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Da, wie sich nachfolgend ergibt, für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, ist, um dem Verschulden Rechnung zu tragen, eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese ist auf Fr. 6‘000.-- festzusetzen. Für den Fall, dass sie schuldhaft nicht bezahlt wird, ist in Anlehnung an die Bestimmung des Tagessatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

4.6 Bedingter Vollzug

4.6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

4.6.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er hat während mehr als drei Jahren aus finanziellen Interessen delinquiert. Seit der letzten Tat von November 2010, also seit sechs Jahren, hat er sich wohl verhalten. Er ist beruflich und sozial integriert. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den bedingten Strafvollzug ausschliessen würde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Somit kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

4.6.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen.

4.7 Der Vollzugskanton ist Bern (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

5. Beschuldigter D.

5.1 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände erfüllt (E. VI.4). Alle drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB im Falle einer Freiheitsstrafe zusätzlich Geldstrafe. Damit ist dies die abstrakt schwerste Tat. Der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt somit Freiheitsstrafe von einem Tag bis siebeneinhalb Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe, oder Geldstrafe. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.-- (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).

5.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Einsatzstrafe bildet die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.5.1.1 (E. III.5).

5.2.1 Tatkomponenten

a) Der Beschuldigte hat im Rahmen eines Einladungsverfahrens zur Beschaffung der Dienstleistung „Business Analyst DaZu 2008“ durch das BAFU, welche zur Vergabe des zweiten „Folgemandats F.“ an die G. GmbH führte, als Gehilfe einen wesentlichen Tatbeitrag zur ungetreuen Amtsführung von A. geleistet. Das vom Beschuldigten auf Wunsch von A. für eine eingeladene Firma verfasste Scheinabsageschreiben verhalf zum Zuschlag an die G. GmbH. Der Auftragswert beträgt Fr. 108‘800.--. Der dem Bund entstandene ideelle Schaden ist nicht unbedeutend (E. III.5.4). Das objektive Tatverschulden ist nicht unerheblich.

b) Der Beschuldigte hat aus finanziellen Interessen gehandelt. Als Geschäftsführer der G. GmbH, welche Mitbewerberin war, hatte er ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Beschaffungsverfahrens. Dabei konnte er auf die geschäftliche Zusammenarbeit mit A. bei der G. GmbH zurückgreifen. Die Tat wäre für ihn leicht vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist nicht unerheblich.

c) Das Gesamtverschulden des Beschuldigten ist nicht unerheblich.

5.2.2 Täterkomponenten

a) Der Beschuldigte besuchte die obligatorischen Schulen und machte eine KV-Lehre, die er mit Fachrichtung Informatik abschloss. Er arbeitete bis 2000 weiter im Lehrbetrieb in der Informatik und im PC-Support und stieg zum Teamleiter und schliesslich zum Abteilungsleiter auf. Danach gründete er eine eigene Firma, die NNNN. AG. Diese fiel 2003 in Konkurs; es bestehen Verlustscheine von ca. Fr. 100‘000.--. 2003 gründete er mit einem Dritten die OOOO. GmbH, welche Software für Augenärzte produziert. 2005 gründete er mit C. die G. GmbH; diese Firma wurde zum Erbringen von Informatikdienstleistungen gegründet. 2010 gründete der Beschuldigte die PPPP. AG, bei der es um Investments geht; er war Geldgeber und im Verwaltungsrat, aber nicht operativ tätig. Der Beschuldigte ist heute als IT-Berater im Anstellungsverhältnis bei der G. GmbH tätig; er ist nicht mehr Geschäftsführer und nicht mehr an dieser beteiligt. Im Jahr 2015 verdiente er monatlich brutto ca. Fr. 14‘000.-- inkl. Bonus; für 2016 erwartet er einen ähnlichen Verdienst. Er hat keine Berufsauslagen. Der Beschuldigte ist ledig und lebt in einer Partnerschaft. Er hat keine Kinder und keine Unterstützungspflichten. Er ist Eigentümer eines Hauses und hat Hypothekarschulden von Fr. 1 Mio. Die monatlichen Auslagen für Wohnen, Krankassenprämie und fixe Lebenshaltungskosten beziffert er mit Fr. 3‘000.-- (pag. 12-04-0-2 ff.; pag. 13-06-0-18 f.; TPF 60-264-56 ff.; EV-Protokoll S. 2).

Die Steuererklärung 2015 liegt nicht vor (TPF pag. 60-264-4). Gemäss Steuerveranlagungsverfügung erzielte der Beschuldigte im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 185‘858.-- und einen Wertschriftenertrag von Fr. 40‘253.--; total betrugen die Einkünfte Fr. 226‘111.--. Die Vermögenswerte betrugen Fr. 640‘342.--, wovon Fr. 344‘172.-- Wertschriften/Guthaben und Fr. 296‘170.-- Liegenschaft. Die Privatschulden betrugen Fr. 1‘141‘582.-- (TPF pag. 60-264-72). 2013 erzielte der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 185‘836.-- und einen Wertschriftenertrag von Fr. 40‘093.--; total betrugen die Einkünfte Fr. 225‘929.--. Die Vermögenswerte betrugen Fr. 1‘400‘206.--; die Privatschulden betrugen Fr. 206‘010.-- (TPF pag. 60-264-35).

Der Beschuldigte hat keine Betreibungen (TPF pag. 60-264-3). Er hat keine Vorstrafen (TPF pag. 60-224-3).

b) Vorleben und persönliche Verhältnisse sind neutral zu würdigen, ebenso das Wohlverhalten seit der Tat. Die Verfahrensdauer von knapp drei Jahren seit der Eröffnung (Prozessgeschichte lit. B) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte zeigte keine Einsicht in das Unrecht der Tat oder aufrichtige Reue. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht festzustellen.

5.2.3 Der Beschuldigte hat als Gehilfe gehandelt, weshalb die Strafe zu mildern ist (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Zu berücksichtigen ist, dass er einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Haupttat geleistet hat und ein eigenes finanzielles Interesse hatte. Die Strafe ist daher nur in leichtem Mass, zu rund einem Fünftel, zu mildern.

5.2.4 Als (gedankliche) Einsatzstrafe ist aufgrund sämtlicher Faktoren eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten bzw. eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzulegen.

5.3 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

5.3.1 In dieser Hinsicht sind Bestechungen in vier Fällen zu würdigen, die der Beschuldigte mittäterschaftlich mit C. begangen hat (E. IV.4). Es handelt sich der Sache nach jeweils um Dienstleistungsverträge, die das BAFU an die G. GmbH vergeben hat. Der Wert dieser Aufträge beträgt Fr. 144‘000.--, Fr. 187‘000.--, Fr. 108‘800.-- und Fr. 650‘000.--, total mithin Fr. 1‘089‘800.--. Die vom Beschuldigten gewährten finanziellen Vorteile betragen total Fr. 76‘439.90. Der Beschuldigte konnte einen beträchtlichen Umsatz erzielen; er war Mitinhaber der G. GmbH und am Geschäftsergebnis zu einem Drittel beteiligt. Er handelte aus finanziellen Interessen. Der Beschuldigte hat die geschäftlichen Kontakte mit A. benutzt, der am Geschäftsergebnis der G. GmbH zu einem Drittel beteiligt war.

5.3.2 In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass die Straftaten von Oktober 2007 bis August 2009 erfolgten, also während fast zwei Jahren. Der Beschuldigte hätte die Taten leicht vermeiden können. Er war grundsätzlich kooperativ und räumte die gewährten Provisionen ein. Er zeigte aber keine Einsicht in das Unrecht der Taten oder aufrichtige Reue. Vor Gericht versuchte er, seine Handlungen zu rechtfertigen. Das Tatverschulden ist objektiv und subjektiv nicht mehr unerheblich.

5.3.3 Als schuldangemessen erscheint eine Strafe in einem Äquivalent einer Freiheitsstrafe von rund einem Jahr. Eine Freiheitsstrafe erweist sich indessen nicht als erforderlich, um dem Verschulden Rechnung zu tragen. Die Gesamtstrafe ist auf eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen und eine Busse festzusetzen, Letztere in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB (siehe E. VII.5.5).

5.4 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Sie ist angesichts der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Fr. 350.-- festzusetzen (strafrechtliches monatliches Nettoeinkommen Fr. 10‘500.--, sich ergebend aus Fr. 12‘500.-- Nettoeinkommen [geschätzt], Fr. 2‘000.-- Wohnkosten und Krankenkassenprämie [geschätzt]).

5.5 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Da, wie sich nachfolgend ergibt, für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, ist, um dem Verschulden Rechnung zu tragen, eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese ist auf Fr. 7‘000.-- festzusetzen. Für den Fall, dass sie schuldhaft nicht bezahlt wird, ist in Anlehnung an die Bestimmung des Tagessatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

5.6 Bedingter Vollzug

5.6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

5.6.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er hat während knapp zwei Jahren aus finanziellen Interessen delinquiert. Seit der letzten Tat von August 2009, also seit mehr als sieben Jahren, hat er sich wohl verhalten. Er ist beruflich und sozial integriert. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den bedingten Strafvollzug ausschliessen würde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Somit kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

5.6.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen.

5.7 Der Vollzugskanton ist Bern (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

6. Beschuldigter E.

6.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.8.1.1 erfüllt (E. III.6.4). Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, im Falle einer Freiheitsstrafe zusätzlich Geldstrafe. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.-- (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).

6.2

6.2.1 Tatkomponenten

a) Der Beschuldigte gab im Rahmen der Beschaffung der Dienstleistung „Testmanagement DaZu“ C., Geschäftsführer der P. GmbH, wesentliche Angaben der Offerten der Mitbewerber bekannt und teilte ihm mit, in welcher Hinsicht er die Offerte der P. GmbH inhaltlich und preislich zu verbessern habe, um für die Vergabe berücksichtigt werden zu können (E. III.2.5.2.2d und f). Dadurch erlangte die P. GmbH einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. In der Folge wurde der P. GmbH der Auftrag im Wert von Fr. 217‘890.-- zugesprochen (E. III.2.5). Der dem Bund entstandene ideelle Schaden ist nicht unbedeutend. Der Beschuldigte hat einen wesentlichen Tatbeitrag zur ungetreuen Amtsführung von A. geleistet. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht.

b) Dem Beschuldigten ist in subjektiver Hinsicht zugute zu halten, dass er nicht aus finanziellen Interessen gehandelt hat. Er war im Projekt DaZu als Assistent von A. tätig und ausserhalb des BAFU mit A. insofern verbunden, als er Geschäftsführer von dessen I. AG war. In beiderlei Hinsicht ist eine gewisse Abhängigkeit zu erkennen. Das subjektive Tatverschulden wiegt daher noch leicht.

c) Das Gesamtverschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht.

6.2.2 Täterkomponenten

a) Der Beschuldigte wuchs in XXX. und im Kanton WWW. auf. Er absolvierte eine Lehre als Zahntechniker. Danach besuchte er für zwei Semester das Schweizerische Institut für Unternehmensschulung, bildete sich zum Projektleiter SIZ aus und erwarb einen Fachausweis Informatik. Nach der Rekrutenschule zog er nach VVV., wo er sechs Jahre als Zahntechniker arbeitete. Danach zog er nach Y. und trat eine Stelle als Mediengestalter an. Anschliessend war er als Junior-Projektleiter bei der QQQQ. GmbH tätig. Von diesem Unternehmen wurde er an die G. GmbH ausgeliehen; auf diese Weise kam er zu seiner Tätigkeit beim BAFU und lernte A. kennen; bei dessen I. AG war er als Geschäftsführer tätig (pag. 12-03-0-4 ff.). Der Beschuldigte arbeitet heute bei einer landwirtschaftlichen Genossenschaft als Leiter der IT-Organisation. Sein Jahreseinkommen beträgt Fr. 130‘000.-- brutto (einschliesslich 13. Monatslohn); im Monat verdient er Fr. 10‘000.-- brutto bzw. Fr. 8‘423.90 netto. Als Fahrtauslagen hat er ein SBB-Generalabonnement (pag. 13-04-0-551; TPF 60-205-9 f.; EV-Protokoll S. 2). Er ist verheiratet und hat ein Kind. Er wohnt mit der Familie in einem Eigen­heim. Die Hypothekarschuld beträgt Fr. 600‘000.--; die monatlichen Kosten betra­gen Fr. 870.-- Zins und Fr. 1‘000.-- Amortisation (pag. 13-04-0-552). Die Ehefrau des Beschuldigten ist erwerbstätig; ihr Nettoeinkommen betrug 2015 Fr. 11‘953.-- (TPF 60-205-16). Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt Fr. 850‘000.-- (TPF pag. 60-265-8).

Der Beschuldigte hat keine Betreibungen (TPF pag. 60-265-3). Er hat keine Vorstrafen (TPF pag. 60-225-3).

b) Vorleben und persönliche Verhältnisse sind neutral zu würdigen, ebenso das Wohlverhalten seit der Tat. Die Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren seit der Eröffnung gegen den Beschuldigten ist angesichts der gegen ihn erhobenen drei Tatvorwürfe der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung – wovon zwei in einen Freispruch münden – relativ lang und weckt insoweit Bedenken. Sie ist zwar dadurch zu erklären, dass sich die Abklärung der Hauptvorwürfe gegen den Beschuldigten A. aufwändig gestaltete und daher eine vorgezogene Anklage gegen den Beschuldigten E. prozessual nicht zweckmässig war. Aus objektiven Gründen wirkt sich die lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd aus.

6.2.3 Der Beschuldigte hat als Gehilfe gehandelt, weshalb die Strafe zu mildern ist (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Zu berücksichtigen ist, dass er einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Haupttat geleistet hat. Hingegen hat er ohne eigenes persönliches Interesse gehandelt. Die Strafe ist insgesamt um rund einen Drittel zu mindern.

6.2.4 Als schuldangemessene Strafe ist aufgrund sämtlicher Faktoren eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen und eine Busse festzusetzen, Letztere in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB (siehe E. VII.6.4).

6.3 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Sie ist angesichts der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – ohne Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Ehefrau von monatlich rund Fr. 1‘000.-- – auf Fr. 200.-- festzusetzen (strafrechtliches monatliches Nettoeinkommen Fr. 6‘434.--, sich ergebend aus Fr. 9‘126.-- Nettolohn inkl. Anteil 13. Monatslohn, Fr. 322.-- Fahrtauslagen [1/12 von Fr. 3‘860.--], Fr. 1‘870.-- Wohnkosten, Fr. 500.-- Krankenkassenprämie für sich und das Kind [geschätzt]).

6.4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Da, wie sich nachfolgend ergibt, für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, ist, um dem Verschulden Rechnung zu tragen, eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Für den Fall, dass sie schuldhaft nicht bezahlt wird, ist in Anlehnung an die Bestimmung des Tagessatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

6.5 Bedingter Vollzug

6.5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

6.5.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er hat eine einzelne Tat begangen. Seither, mithin seit November 2009 bzw. seit sieben Jahren, hat er sich wohl verhalten. Er ist beruflich und sozial integriert. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den bedingten Strafvollzug ausschliessen würde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Somit kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

6.5.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen.

6.6 Der Vollzugskanton ist Bern (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

VIII. Ersatzforderung; beschlagnahmte Gegenstände

1. Ersatzforderung

1.1 Rechtliches

Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sie ist (u.a.) ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (Trechsel/Jean-Ri­chard, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.).

1.2 Beschuldigter A.

1.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, es sei gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB gegen den Beschuldigten auf eine Ersatzforderung von Fr. 100‘000.-- zu erkennen.

1.2.2 Der Beschuldigte hat durch die von ihm begangenen Straftaten ihm nicht gebührende finanzielle Vorteile von Fr. 114‘445.-- erlangt (E. VII.2.3.2) – dass er „im Zusammenhang mit Provisionen rund 233‘000 Franken erhalten“ haben soll, wie die Bundesanwaltschaft vor Gericht ausführt (Plädoyer S. 161), ergibt sich weder aus der Anklageschrift noch aus den Beweisakten. Der Beschuldigte hat sich die Provisionen auf Bankkonten seiner Firmen NN. SA, II. GmbH und I. AG überweisen lassen; diese erbrachten keine Gegenleistung für die Zahlungen. Die Zahlungen kamen wirtschaftlich unmittelbar dem Beschuldigten zugute; er konnte über die Konten seiner Firmen frei verfügen und hat dies auch getan. Die erhaltenen Vermögenswerte sind heute nicht mehr vorhanden. Somit ist gegen den Beschuldigten persönlich eine Ersatzforderung festzusetzen. Ein Verzicht oder eine teilweise Reduktion nach Art. 71 Abs. 2 StGB ist nicht angezeigt. Die Ersatzforderung ist antragsgemäss auf Fr. 100‘000.-- festzusetzen.

1.3 Beschuldigter B.

1.3.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, es sei gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB gegen den Beschuldigten auf eine Ersatzforderung von Fr. 50‘000.-- zu erkennen.

1.3.2 Der Beschuldigte hat sich durch mehrfache ungetreue Amtsführung unrechtmässige Vorteile von mehr als Fr. 50‘000.-- verschafft (E. VII.3.2.1, 3.3.1). Durch passive Bestechung kam er zu weiteren Vorteilen von Fr. 48‘342.80 (E. VII.3.3.3). Die durch die Straftaten erhaltenen Vermögenswerte sind – mit Ausnahme seines Mercedes-Benz, der ein (Teil-)Surrogat darstellt – nicht mehr vorhanden. Es ist daher gegen den Beschuldigten eine Ersatzforderung festzusetzen. Zur Erleichterung seiner Wiedereingliederung ist die Ersatzforderung zu reduzieren (Art. 71 Abs. 2 StGB). Sie ist antragsgemäss auf Fr. 50‘000.-- festzusetzen.

2. Beschlagnahmte Gegenstände (Anklage Ziff. 4)

2.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2.2 Die Bundesanwaltschaft hat die bei Anklageerhebung noch beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in der Anklage bezeichnet (Anklage Ziff. 4). Sie und der Beschuldigte A. stellen Antrag auf Rückgabe an die Berechtigten; andere Anträge liegen nicht vor. Es handelt sich bei den beschlagnahmten Objekten um diverse Beweismittel sowie ein Gerät HTC Clio 110 – in Bezug auf Letzteres ist ein Zusammenhang mit einer bestimmten Straftat nicht ersichtlich. Die Gegenstände und Vermögenswerte sind an die Berechtigten zurückzugeben.

IX. Kosten

1. Rechtliches

1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren werden gemäss dem Gebührenrahmen von Art. 6 und Art. 7 BStKR festgesetzt. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).

1.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR).

2. Kostenfestsetzung und -auferlegung

2.1 Die von der Bundesanwaltschaft beantragte Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 40‘000.-- erscheint angemessen und ist in dieser Höhe festzusetzen. Die Bundesanwaltschaft weist Auslagen von Fr. 3‘638.95 aus (pag. 24-01-1 ff.). Die Auslagen von Fr. 3‘402.-- für das Scannen von Verfahrensakten sind als Kanzleiaufwand mit der Gebühr abgegolten; damit betragen die auferlegbaren Auslagen im Vorverfahren Fr. 236.95. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 12‘000.-- festzusetzen.

2.2 Der von der Bundesanwaltschaft vorgeschlagene Kostenverteilschlüssel (vgl. Plädoyer S. 162 und Anträge zu den Verfahrenskosten) ist in Berücksichtigung des verursachten Verfahrensaufwands wie folgt zu modifizieren: Anteile A. 15/40, B. 12/40, C. 5/40, D. 5/40, E. 2/40, F. 1/40.

Die Auslagen des Vorverfahrens von Fr. 236.95 für Zeugenentschädigungen betreffen im Betrag von Fr. 53.-- A. und B., d.h. Fr. 26.50 je Beschuldigten, im Betrag von Fr. 168.75 nur A. und im Betrag von Fr. 15.20 nur B.. Damit entfallen von den Auslagen auf A. Fr. 195.25 und auf B. Fr. 41.70.

2.3 Somit entfallen auf die Beschuldigten anteilsmässig folgende Verfahrenskosten:

2.3.1 Auf A.: Gebühren von Fr. 19‘500.-- und Auslagen von Fr. 195.25, total Fr. 19‘695.25. Diese sind dem Beschuldigten in vollem Umfang aufzuerlegen. Der teilweise Freispruch in zwei Anklagepunkten fällt für den gesamten Verfahrensaufwand nicht ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher keine Kostenreduktion.

2.3.2 Auf B.: Gebühren von Fr. 15‘600.-- und Auslagen von Fr. 41.70, total Fr. 15‘641.70. Diese sind dem Beschuldigten in vollem Umfang aufzuerlegen. Der teilweise Freispruch in zwei Anklagepunkten fällt für den gesamten Verfahrensaufwand nicht ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher keine Kostenreduktion.

2.3.3 Auf C.: Gebühren von Fr. 6‘500.--. Diese sind dem Beschuldigten aufgrund des Schuldspruchs in sämtlichen Anklagepunkten gänzlich aufzuerlegen.

2.3.4 Auf D.: Gebühren von Fr. 6‘500.--. Diese sind dem Beschuldigten aufgrund des Schuldspruchs in sämtlichen Anklagepunkten gänzlich aufzuerlegen.

2.3.5 Auf E.: Gebühren von Fr. 2‘600.--. Diese sind dem Beschuldigten aufgrund des teilweisen Freispruchs in zwei Anklagepunkten zur Hälfte, Fr. 1‘300.--, aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den zwei zum Freispruch führenden Anklagepunkten die Handlungen gemäss Anklageschrift weit weniger umfangreich sind als die verschiedenen Handlungen, welche im Anklagepunkt 1.8.1.1 zur Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung führen. Der verfahrensmässige Aufwand war diesbezüglich entsprechend grösser.

2.3.6 Auf F.: Gebühren von Fr. 1‘300.--. Diese sind aufgrund des Freispruchs von der Eidgenossenschaft zu tragen.

X. Amtliche Verteidigung

1. Rechtliches

1.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).

1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4).

1.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss im reduzierten Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. Bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten kann die Rückzahlungspflicht im Urteil bedingungslos angeordnet werden, sodass sie nach Rechtskraft des Urteils vollstreckbar ist.

2. Beschuldigter A.

2.1 Rechtsanwalt Christian Zuberbühler vertrat den Beschuldigten A. im Vorverfahren ab 24. September 2010 als erbetener Verteidiger (pag. 16-01-0-1). Er wurde von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung ab 22. April 2015 als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 16-01-0-107 f.). Die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung gilt praxisgemäss auch für das Hauptverfahren.

2.2 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 17. November 2016 eine Entschädigung von total Fr. 108‘543.70 (inkl. MWST) geltend, für das Vorverfahren, d.h. für Leistungen vom 23. September 2010 bis zum 25. Januar 2016, ein Honorar von Fr. 65‘541.65 exkl. MWST (253 Stunden anwaltliche Tätigkeit à Fr. 250.--, 22 Std. 55 Min. Praktikantentätigkeit à Fr. 100.--) und Auslagen von Fr. 7‘355.80 und für das Hauptverfahren, d.h. für Leistungen vom 26. Januar 2016 bis 18. November 2016, ein Honorar von Fr. 26‘812.50 exkl. MWST (107 Std. 15 Min. anwaltliche Tätigkeit à Fr. 250.--) und Auslagen von Fr. 793.50 (TPF 60-721-1 ff.).

Im Rahmen der amtlichen Verteidigung sind die seit 22. April 2015 entstandenen Aufwendungen zu entschädigen. Der Fall war umfangreich, stellte aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Somit gelangt für anwaltliche Tätigkeit praxisgemäss ein Stunden­an­satz von Fr. 230.-- zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- und Praktikantentätigkeit zum Ansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Dem Leistungsnachweis können für die Zeit ab 22. April 2015 bis zur Hauptverhandlung anwaltliche Tätigkeit von 204,17 Stunden und Praktikantentätigkeit von 12,25 Stunden entnommen werden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung sind 26 Stunden und für damit verbundene Reisezeit 14 Stunden zu veranschlagen. Damit beträgt das Honorar Fr. 56‘964.-- (230,17 Std. à Fr. 230.--, 14 Std. à Fr. 200.--, 12,25 Std. à Fr. 100.--). Die Auslagen betragen Fr. 988.-- (Fr. 863.-- Reise- und Hotelspesen für die Hauptverhandlung; Fr. 125.-- Fotokopien/Porti/Telefon seit 22. April 2015). Die Entschädigung beträgt F. 57‘952.--; zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (Fr. 4‘636.15) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 62‘588.15 festzusetzen.

2.3 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

3. Beschuldigter B.

3.1 Fürsprecher Andrea Janggen vertrat den Beschuldigten B. im Vorverfahren ab 13. Oktober 2010 als erbetener Verteidiger (pag. 16-02-0-1). Er wurde von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung ab 23. Januar 2013 als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 16-02-0-35 f.). Die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung gilt praxisgemäss auch für das Hauptverfahren.

3.2 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 18. November 2016 für die Zeit vom 12. Oktober 2010 bis 18. November 2016 eine Entschädigung von Fr. 84‘275.05 (inkl. MWST) geltend (293,92 Std. anwaltliche Tätigkeit à Fr. 250.-- [einschliesslich geschätzter Aufwand von 24 Std. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung], 7 Std. Reisezeit à Fr. 200.--, 16,75 Std. Praktikantentätigkeit à Fr. 100--; Auslagen Fr. 1‘478.30; Mehrwertsteuer Fr. 6‘242.60) (TPF 60-722-1 ff.).

Im Rahmen der amtlichen Verteidigung sind die seit 23. Januar 2013 entstandenen Aufwendungen zu entschädigen. Der Fall war umfangreich, stellte aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Somit gelangt für anwaltliche Tätigkeit praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- und Praktikantentätigkeit zum Ansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Dem Leistungsnachweis können für die Zeit vom 23. Januar 2013 bis 14. November 2016 (das heisst bis vor Beginn der Hauptverhandlung) anwaltliche Tätigkeit von 234,75 Stunden und Praktikantentätigkeit von 16,75 Stunden entnommen werden. Für die Einvernahmen in Bern wurde zur Einvernahmedauer durchschnittlich eine halbe Stunde Wegzeit dazugerechnet (18 Teilnahmen des Anwalts und 5 Teilnahmen des Praktikanten). Dies kann nicht als Aufwand im Sinne des Kostenreglements geltend gemacht werden. Der anwaltliche Aufwand wird deshalb um 8,58 Stunden auf 226,17 Stunden gekürzt. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung sind 26 Stunden und für damit verbundene Reisezeit 14 Stunden zu veranschlagen. Damit beträgt das Honorar Fr. 62‘473.35 (252,17 Std. à Fr. 230.--, 14 Std. à Fr. 200.--, 16,75 Std. à Fr. 100.--). Die Auslagen betragen Fr. 1‘156.80.-- (Fr. 402.80 Fotokopien/Por­ti/Telefon seit 23. Januar 2013; Fr. 754.-- Reise- und Hotelspesen für die Hauptverhandlung). Die Entschädigung beträgt Fr. 63‘630.15; zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (Fr. 5‘090.40) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 68‘720.55 festzusetzen.

3.3 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

XI. Entschädigungen

1. Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. dazu vorne E. X.1.2).

2. Privatklägerschaft

2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

2.2 Die Privatklägerin beantragt, die Beschuldigten A., B. und F. seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Diese seien zu verpflichten, sie für die im Verfahren entstandenen Anwaltskosten und Auslagen (Reise- und Hotelspesen) anteilsmässig zu entschädigen, je unter solidarischer Haftung (TPF 60-920-11 [Hauptverhandlungsprotokoll S. 11).

2.3 Die Privatklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezieht sich auf den Strafpunkt und richtet sich gegen die Beschuldigten A., B. und F. (Prozessgeschichte lit. D; TPF 60-92-7 [Hauptverhandlungsprotokoll S. 7]). Die Beschuldigten nahmen zum Entschädigungsbegehren nicht Stellung.

2.4 Die Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt gegen die Beschuldigten A. und B.. Sie hat somit gegenüber den Beschuldigten A. und B. Anspruch auf Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren.

2.5 Die Privatklägerin war im Verfahren seit 21. April 2016, mithin nach Anklageerhebung vor Bundesstrafgericht, anwaltlich vertreten (TPF 60-561-3 f.). Ihr Vertreter, Rechtsanwalt Peter von Ins, macht mit Kostennote vom 14. November 2016 eine Entschädigung von total Fr. 58‘903.10 geltend (Honorar Fr. 53‘210.--, Auslagen Fr. 1‘329.10, Mehrwertsteuer Fr. 4‘363.20; TPF 60-751-1 ff.).

Der Vertreter macht einen Aufwand von 199,42 Stunden geltend, einschliesslich 24 Stunden Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und 7,5 Stunden Reisezeit für die An- und Rückreise. An der Urteilseröffnung vom 6. Dezember 2016 nahm er nicht teil. Der Honorarberechnung liegt offenbar ein Ansatz von rund Fr. 267.-- zugrunde. Der Fall war umfangreich, stellte aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Vertretung der Privatklägerschaft. Somit gelangt für anwaltliche Tätigkeit praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Gemäss Kostennote beträgt der Aufwand für Anwaltstätigkeit für die Zeit bis 14. November 2016 167,92 Stunden. Einschliesslich 24 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind rund 191,5 Stunden zu entschädigen. Die Reisezeit ist mit 7 Stunden zu veranschlagen. Damit beträgt das Honorar Fr. 45‘445.-- (191,5 Std. à Fr. 230.--, 7 Std. à Fr. 200.--). Die Auslagen betragen Fr. 1‘329.10 (einschliesslich Reise- und Hotelspesen des Rechtsvertreters für die Teilnahme an der Hauptverhandlung). Die Entschädigung beträgt somit Fr. 46‘774.10; zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (Fr. 3‘742.--) ist die Entschädigung des Vertreters auf Fr. 50‘516.10 festzusetzen.

2.6 Der auf die Vertretung der Strafklage betreffend den freigesprochenen Beschuldigten F. entfallende Aufwand fällt nur minimal ins Gewicht; angeklagt war eine Gehilfenschaftshandlung im Verhältnis zu A. aus Haupttäter. Eine Kostenausscheidung für die Vertretung der Klage gegen F. ist nicht angezeigt. Der Aufwand für die Privatklägerschaft erscheint im Verhältnis zwischen den Beschuldigten A. und B. für den Ersteren leicht höher; damit ist A. anteilmässig im Umfang von Fr. 26‘587.40, B. anteilmässig im Umfang von Fr. 23‘928.70 gegenüber der Privatklägerin zur Entschädigung zu verpflichten. Eine solidarische Haftung für die Entschädigung sieht das Gesetz nicht vor.

3. Beschuldigte

3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung betrifft insbesondere die Verteidigungskosten.

3.2 Beschuldigter E.

3.2.1 Rechtsanwalt Jürg Wernli macht mit Kostennote vom 17. November 2016 für die Verteidigung des Beschuldigten E. vom 3. Oktober 2011 bis 15. November 2016 einen Aufwand von Fr. 26‘721.50 geltend (Fr. 24‘500.-- für anwaltliche Tätigkeit, Fr. 600.-- für Praktikantentätigkeit; Auslagen Fr. 1‘621.50), zuzüglich Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF 60-725-1 ff.).

Der Fall war umfangreich, stellte aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Somit gelangt für anwaltliche Tätigkeit praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- und Praktikantentätigkeit zum Ansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Dem Leistungsnachweis können für die Zeit vom 3. Oktober 2011 bis 15. November 2016 anwaltliche Tätigkeit von 103 Stunden und Praktikantentätigkeit von 6 Stunden entnommen werden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung sind 26 Stunden und für damit verbundene Reisezeit 14 Stunden zu veranschlagen. Damit beträgt das Honorar Fr. 33‘070.-- (129 Std. à Fr. 230.--, 14 Std. à Fr. 200.--, 6 Std. à Fr. 100.--). Die Auslagen des Anwalts betragen insgesamt Fr. 2‘215.50.-- (Fr. 1‘502.50 Fotokopien/Porti/Telefon; Fr. 278.-- Reisespesen und Fr. 435.-- Hotelspesen für die Hauptverhandlung). Die Entschädigung beträgt Fr. 35‘285.50; zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (Fr. 2‘822.85) ist die Entschädigung des erbetenen Verteidigers somit auf Fr. 38‘108.35 festzusetzen.

Die Auslagen des Klienten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung betragen Fr. 343.50 (Hotelspesen; keine Reisespesen, da Inhaber eines Generalabonnements). Andere Auslagen sind nicht ausgewiesen, ebenso wenig Erwerbsausfall. Der Aufwand für seine Verteidigung beträgt demnach insgesamt Fr. 38‘451.85.

3.2.2 Der teilweise freigesprochene Beschuldigte hat im Umfang von 50% die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Dementsprechend hat er Anspruch auf Entschädigung von rund der Hälfte seines Aufwands für die Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Entschädigung ist auf insgesamt Fr. 19‘000.-- festzusetzen.

3.3 Beschuldigter F.

3.3.1 Fürsprecher Andreas Hubacher macht mit Kostennote vom 15. November 2016 für die Verteidigung des Beschuldigten F. einschliesslich Teilnahme an der Hauptverhandlung einen Aufwand von Fr. 25‘027.40 geltend (Fr. 21‘962.50.-- Honorar [82,25 Std. anwaltliche Tätigkeit à Fr. 250.-- und 7 Std. Reisezeit à Fr. 200.--], Auslagen Fr. 1‘210.90, Mehrwertsteuer Fr. 1‘853.90; TPF 60-726-1).

Der Fall war umfangreich, stellte aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Somit gelangt für anwaltliche Tätigkeit praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Die Kostennote ist nicht näher spezifiziert; sie enthält lediglich den jeweiligen Gesamtaufwand für das Vorverfahren (37,5 Std.), die Vorbereitung der Hauptverhandlung (19,75 Std.), die Teilnahme an derselben (24 Std.) sowie 1 Stunde für die Nachbetreuung des Klienten, total 82,25 Stunden. Die Reisezeit ist mit 7 Stunden angegeben. Der Aufwand ist nicht hinreichend spezifiziert, weshalb das Honorar nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschuldigte wurde in einem Fall wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung beschuldigt. Ausgehend von den Angaben des Verteidigers und des bekannten Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung von 26 Stunden und Reisezeit von 14 Stunden (zweimal 7 Std.) für den notwendigen Aufwand des Verteidigers ein Honorar von Fr. 20‘000.-- inkl. MWST festzusetzen.

3.3.2 Der freigesprochene Beschuldigte ist demzufolge für die Ausübung seiner Verfahrensrechte mit insgesamt Fr. 20‘000.-- zu entschädigen.

Die Strafkammer erkennt:

I. A.

1. A. wird unter Vorbehalt von Ziff. 2 schuldig gesprochen:

1.1 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB;

1.2 des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB;

1.3 des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB;

1.4 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB.

2. A. wird frei gesprochen vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung in den Anklagepunkten 1.3.1.3 und 1.3.1.5.

3. A. wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.--.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die restlichen 18 Monate sind vollziehbar.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.

5. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.

6. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 100‘000.-- begründet.

II. B.

1. B. wird unter Vorbehalt von Ziff. 2 schuldig gesprochen:

1.1 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB;

1.2 des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB.

2. B. wird frei gesprochen vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung in den Anklagepunkten 1.3.1.3 und 1.3.1.5.

3. B. wird bestraft mit 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen à Fr. 30.--, Letztere als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. August 2012 und 5. März 2013.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die restlichen 15 Monate sind vollziehbar.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.

6. Zulasten von B. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 50‘000.-- begründet.

III. C.

1. C. wird schuldig gesprochen des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB.

2. C. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen à Fr. 300.-- und einer Busse von Fr. 6‘000.--.

Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.

IV. D.

1. D. wird schuldig gesprochen:

1.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB;

1.2 des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB.

2. D. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen à Fr. 350.-- und einer Busse von Fr. 7‘000.--.

Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.

V. E.

1. E. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB im Anklagepunkt 1.8.1.1.

2. E. wird frei gesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung in den Anklagepunkten 1.7.1.1 und 1.7.1.2.

3. E. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 1‘000.--.

Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.

VI. F.

F. wird frei gesprochen.

VII. Beschlagnahmte Gegenstände

Die beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Berechtigten ausgehändigt.

VIII. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 52‘236.95 (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 40‘000.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 236.95, Gerichtsgebühr Fr. 12‘000.--).

2. Davon werden anteilmässig auferlegt:

2.1 A. Fr. 19‘695.25;

2.2 B. Fr. 15‘641.70;

2.3 C. Fr. 6‘500.--;

2.4 D. Fr. 6‘500.--;

2.5 E. Fr. 1‘300.--.

Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Bund auferlegt.

IX. Entschädigungen

1. Die Entschädigung der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Privatklägerschaft wird festgesetzt auf Fr. 50‘516.10.

Davon haben anteilmässig zu bezahlen:

A. Fr. 26‘587.40;

B. Fr. 23‘928.70.

2. Der Bund wird verpflichtet, die folgenden Entschädigungen zu bezahlen:

2.1 an E. Fr. 19‘000.--;

2.2 an F. Fr. 20‘000.--.

3. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen.

X. Amtliche Verteidigung

1. Rechtsanwalt Christian Zuberbühler wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 62‘588.15 (inkl. MWST) entschädigt.

A. wird verpflichtet, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Fürsprecher Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von B. vom Bund mit Fr. 68‘720.55 (inkl. MWST) entschädigt.

B. wird verpflichtet, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Peter von Ins (Vertreter der Privatklägerschaft Schweizerische Eidgenossenschaft)

- Rechtsanwalt Christian Zuberbühler (Verteidiger des Beschuldigten A.)

- Fürsprecher Andrea Janggen (Verteidiger des Beschuldigten B.)

- Rechtsanwalt Thomas Rebsamen (Verteidiger des Beschuldigten C.)

- Rechtsanwalt Hermann Etter (Verteidiger des Beschuldigten D.)

- Rechtsanwalt Jürg Wernli (Verteidiger des Beschuldigten E.)

- Rechtsanwalt Andreas Hubacher (Verteidiger des Beschuldigten F.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 11. Juli 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2016.5
Date : 06. Dezember 2016
Published : 02. September 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB); sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BPG: 21
BPV: 93
BStKR: 1  5  6  7  10  11  12  13
BStP: 81  88ter  100  101bis  103  108  118
BV: 29  32
BoeB: 1  2  5  6  7  13  20  21  26
EMRK: 6
OR: 662  663a  805  957  958  959  960  963
Org-VöB: 11
SVG: 97
StBOG: 37  74
StGB: 12  22  24  25  26  27  34  42  43  44  47  48a  49  70  71  101  106  110  146  251  312  314  317  322octies  322quater  322quinquies  322sexies  322ter  369
StPO: 9  22  23  26  31  135  147  267  325  329  333  339  340  393  396  422  424  429  433  434  448
VG: 1
VoeB: 1  2  3  4  8  9  13  14a  16  18  21a  25  26  29  32  34  35  36  37  38
VwVG: 10
BGE-register
100-IV-56 • 101-IV-407 • 102-IV-191 • 103-IV-176 • 109-IV-168 • 111-IV-83 • 114-IV-126 • 114-IV-133 • 117-IV-286 • 118-IV-309 • 120-IV-265 • 120-IV-348 • 121-IV-109 • 121-IV-216 • 124-I-121 • 125-I-127 • 125-IV-134 • 125-IV-17 • 126-IV-141 • 128-IV-53 • 129-I-151 • 129-IV-124 • 129-IV-130 • 130-IV-131 • 130-IV-58 • 131-I-476 • 131-IV-125 • 132-IV-12 • 132-IV-49 • 133-I-33 • 133-IV-76 • 134-IV-17 • 134-IV-60 • 135-IV-152 • 135-IV-180 • 135-IV-198 • 136-IV-55 • 137-IV-167 • 138-IV-130 • 139-IV-25 • 140-IV-172 • 141-IV-132 • 141-IV-329 • 98-IV-255
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