Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_380/2014
Urteil vom 6. Oktober 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Berti,
Gerichtsschreiberin Reitze.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
2. C.________ SA,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Veräusserungsverbot, Vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 14. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Kreditvertrag vom 1./2. März 2012 gewährte B.________ (Gesuchsgegner 1, Beschwerdegegner 1) A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) ein Darlehen über Fr. 750'000.-- mit einer Laufzeit von zwölf Monaten zum Erwerb einer Immobilie in U.________, Deutschland. Dieser Vertrag wurde durch die D.________ AG vermittelt und von Dr. E.________ mitunterzeichnet. Als Sicherheit wurde unter anderem die Aushändigung der Briefmarkenkollektion "F.________" mit einem geschätzten Wert von EUR 450'000.-- vereinbart. Der Vertrag sah vor, dass Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Die Briefmarkensammlung wurde bei der C.________ SA (Gesuchsgegnerin 2, Beschwerdegegnerin 2) treuhänderisch eingelagert. Für den Fall der Nichterfüllung des Kreditvertrages bestimmte der Vertrag, dass der Gesuchsgegner 1 die Gesuchsgegnerin 2 anweisen kann, die Briefmarkensammlung zu verwerten.
Mit schriftlicher, vom Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 1 unterzeichneter Ergänzung des Kreditvertrages vom 2. August 2012 wurde der Kreditnehmer als berechtigt erklärt, den vom Kreditgeber bereits einbezahlten Betrag von EUR 327'000.-- "nicht nur für den Erwerb von Immobilien zu verwenden, sondern damit auch Kraftfahrzeuge anzukaufen. (...) Dieses Recht ist befristet bis zum Erwerb der ersten Liegenschaft".
B.
B.a. Am 11. Dezember 2013 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, es sei der Gesuchsgegner 1 im Sinn einer superprovisorischen Verfügung zum Rückzug der öffentlichen Versteigerung der hinterlegten Briefmarkensammlung am 13. Dezember 2013 zu verpflichten und ihm zu verbieten, die Briefmarkensammlung zu veräussern, ausser in den vertraglich vorgesehenen Fällen. Gleichzeitig sei der Gesuchsgegnerin 2 zu verbieten, die Briefmarkensammlung zu versteigern oder anderweitig zu verwerten.
Dem Gesuch um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen gab der Einzelrichter gleichentags statt und ordnete die beantragten Verbote superprovisorisch an.
Mit Entscheid vom 3. März 2014 wies der Einzelrichter das Gesuch ab und hob den superprovisorischen Entscheid vom 11. Dezember 2013 auf.
B.b. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchssteller am 17. März 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein mit den folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid des Kantonsgerichtes Zug (...) vom 3. März 2014 (...) sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei gegen den Berufungsbeklagten 1 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine superprovisorische Verfügung zu erlassen, die es ihm verbietet, die bei der Berufungsbeklagten 2 hinterlegte Briefmarkensammlung zu veräussern, bis das zwischen den Parteien bestehende zivilrechtliche Rechtsverhältnis durch einen aussergerichtlichen Vergleich oder durch ein Gerichtsurteil im ordentlichen Prozessweg geklärt ist ( eventualiter : bis durch einen aussergerichtlichen Vergleich oder ein endgültiges Gerichtsurteil im ordentlichen Prozessweg geklärt ist, ob der Berufungsbeklagte ein Pfandrecht an der Briefmarkensammlung F.________ hat, dabei kann die angerufene Instanz den Parteien eine angemessene Frist zur Einleitung einer diesbezüglichen Klage setzen ).
2. Dem Berufungsbeklagten 2 sei es zu verbieten, die bei ihm hinterlegte Briefmarkensammlung F.________ zu versteigern oder anderweitig zu verwerten, ohne dass er dazu durch einen aussergerichtlichen Vergleich zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 1 dazu ermächtigt wird ( eventualiter: [...], ohne dass er dazu infolge eines endgültigen Entscheids über die Frage der Pfandrechte des Berufungsbeklagten 2 auf dem ordentlichen Prozessweg oder infolge eines aussergerichtlichen Vergleichs zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 1 dazu ermächtigt wird ).
3. Die Anträge 1 und 2 seien mit einer angemessenen Ungehorsamkeitsstrafe gemäss Art. 292
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
4. Die Berufungsbeklagte 2 sei anzuweisen, die bei ihm hinterlegte Briefmarkensammlung dem Berufungskläger auf dessen Verlangen unverzüglich auszuhändigen.
5. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungs- beklagten 1."
Mit Urteil vom 14. Mai 2014 trat das Obergericht des Kantons Zug auf Ziffer 4 der Rechtsbegehren nicht ein. Im Übrigen wies es die Berufung ab und auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2014 sowie der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. März 2014 seien aufzuheben und es sei im Sinn seiner vorinstanzlich gestellten Anträge zu entscheiden bzw. (sub) eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners 1. Der Beschwerde sei sodann die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Der Beschwerdegegner 1 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ebenfalls sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2014 sowie gegen das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 3. März 2014. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts richtet, kann mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, die in einem von der Einleitung eines ordentlichen Hauptverfahrens unabhängigen Verfahren beurteilt wurden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch abgewiesen und damit das Gesuchsverfahren zum Abschluss gebracht. Es handelt sich folglich um einen Endentscheid i.S. von Art. 90
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, sodass - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
2.
Bei einem Entscheid, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
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Willkür im Sinne von Art. 9
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt, der Darlehensvertrag vom 1./2. März 2012 sei zufolge objektiver Unmöglichkeit untergegangen, da das Objekt in U.________ nicht erworben werden konnte. Die vom Beschwerdegegner 1 getätigten Zahlungen an die F.________ GmbH seien aufgrund eines (neuen) mit der F.________ GmbH mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrages erfolgt, für den die Sicherheiten gemäss der Vereinbarung vom 1./2. März 2012 nicht mehr gegolten hätten.
3.1. Die Vorinstanz erachtete es mit der Erstinstanz als glaubhaft, dass der Verwendungszweck des Darlehens einvernehmlich ausgeweitet worden sei und mithin nicht ein bestimmtes Immobilienobjekt (U.________) mit dem Darlehen hätte erworben werden sollen. Dies ergebe sich aus der schriftlichen Ergänzung vom 2. August 2012, die allgemein den Erwerb von Immobilien erwähne und nicht mehr eine bestimmte Immobilie. Diese Ergänzungsvereinbarung erfülle offensichtlich das in der Vereinbarung vom 1./2. März 2012 vorgesehene Schriftformerfordernis, sodass offen bleiben könne, ob - wie die Erstinstanz zusätzlich angenommen hatte - gestützt auf den E-Mail-Verkehr der Parteien ein Verzicht auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses seitens des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden sei. Die Verwendung des in der Folge gewährten Darlehens für eine andere als die im Vertrag vom 1./2. März 2012 erwähnte Immobilie beruhe daher auf einer gültigen Vereinbarung. Im Übrigen könnte eine Zweckbindung ohnehin nicht dazu führen, dass für das Darlehen gestellte Sicherheiten nicht für andere Schulden verwendet werden dürften.
Glaubhaft sei weiter, dass der Beschwerdegegner 1 gestützt auf den Kreditvertrag vom 1./2. März 2012 dem Beschwerdeführer über die von ihnen gegründete Firma F.________ GmbH insgesamt EUR 676'000.-- zukommen liess. Dabei verwarf die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, der Betrag sei der F.________ GmbH und nicht ihm persönlich als Darlehen gewährt worden, da der Beschwerdegegner 1 um die Ungültigkeit des Kreditvertrages vom 1./2. März 2012 gewusst habe. Im Darlehensvertrag vom 1./2. März 2012 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Zahlungen an eine zu gründende Immobilien GmbH erfolgen sollten. Zudem spreche der chronologische Sachverlauf klar gegen die Darstellung des Beschwerdeführers: Die ersten beiden Überweisungen seien am 13. und 25. Juni 2012 erfolgt. Noch am 2. August 2012 hätten die Parteien die erwähnte Ergänzungsvereinbarung geschlossen und seien also von der Gültigkeit des Kreditvertrages vom 1./2. März 2012 ausgegangen.
Schliesslich erachtete die Vorinstanz als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Rückzahlungstermin vom 31. Mai 2013 nicht eingehalten habe. Dass der Fälligkeitstermin konkludent verlängert worden sei, erachtete sie als nicht glaubhaft, zumal im Ergänzungsvertrag vom 2. August 2012 die Laufzeit des Darlehens für den Fall des Kaufs einer Immobilie bis zum 31. Dezember 2012 nicht verlängert worden sei.
Daher sei der Gesuchsgegner 1 zur privaten Verwertung der Briefmarkensammlung berechtigt und das Gesuch von der Erstinstanz zu Recht abgewiesen worden.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
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3.2.1. Die Berufung auf Art. 8
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SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
3.2.2. Die Vorinstanz stützt ihre Begründung wie dargelegt u.a. auf die schriftliche Vertragsergänzung vom 2. August 2012. Soweit der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt konkretisiert, bringt er diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe seinen Hinweis in der Berufungsreplik (S. 6), wonach auch die schriftliche Ergänzungsvereinbarung vom 2. August 2012 ungültig sei, "unterschlagen". Er habe dort auf Ziffer 6 der Vereinbarung vom 2. August 2012 hingewiesen ("Diese Vertragsergänzung entfaltet ihre Wirkung erst im Zeitpunkt des Erhalts des von der C.________ SA unterzeichneten Escrow Agreements") und dargelegt, dass der Beschwerdegegner 1 das entsprechende Agreement nie eingereicht habe. Insofern liegt eine genügende Verfassungsrüge vor.
Sie ist jedoch abzuweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
Einwände des Beschwerdegegners in der Berufungsantwort solche nachträglichen Vorbringen erfordert hätten. Vielmehr ergibt sich aus den von ihm zitierten Passagen aus der Berufungsreplik, dass die fehlende Beibringung des Escrow Agreements bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Die Vorinstanz verletzte daher das rechtliche Gehör nicht, wenn sie auf die diesbezüglichen Einwände nicht mehr einging. Im Übrigen ergibt sich aus Ziffer 4 und 5 der Ergänzungsvereinbarung vom 2. August 2012, wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, dass der Escrow-Vertrag nicht neu abzuschliessen und vom Escrow Agent (der Beschwerdegegnerin 2) an die anderen zwei Parteien zu übergeben war, sondern nur ergänzt werden sollte. Nämlich insoweit, als allfällige Zukäufe von Briefmarken im Umfang von EUR 50'000.-- durch den Beschwerdeführer aus dem ausgezahlten Darlehen automatisch zur Sicherung des Darlehens mitverpfändet und bei der Beschwerdegegnerin 2 als weiteres Faustpfand hinterlegt werden sollten. Die so ergänzte Vereinbarung diente daher offensichtlich nur den Sicherungsinteressen des Beschwerdegegners 1. Selbst wenn der Einwand rechtzeitig vorgebracht worden wäre, wäre es daher nicht willkürlich gewesen, aus dem Nicht-Vorliegen
des ergänzten Escrow-Agreements nichts zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 abzuleiten.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 292 - Chiunque non ottempera ad una decisione a lui intimata da una autorità competente o da un funzionario competente sotto comminatoria della pena prevista nel presente articolo, è punito con la multa. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Reitze