Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 380/2014

Urteil vom 6. Oktober 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Berti,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
2. C.________ SA,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Veräusserungsverbot, Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 14. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Kreditvertrag vom 1./2. März 2012 gewährte B.________ (Gesuchsgegner 1, Beschwerdegegner 1) A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) ein Darlehen über Fr. 750'000.-- mit einer Laufzeit von zwölf Monaten zum Erwerb einer Immobilie in U.________, Deutschland. Dieser Vertrag wurde durch die D.________ AG vermittelt und von Dr. E.________ mitunterzeichnet. Als Sicherheit wurde unter anderem die Aushändigung der Briefmarkenkollektion "F.________" mit einem geschätzten Wert von EUR 450'000.-- vereinbart. Der Vertrag sah vor, dass Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Die Briefmarkensammlung wurde bei der C.________ SA (Gesuchsgegnerin 2, Beschwerdegegnerin 2) treuhänderisch eingelagert. Für den Fall der Nichterfüllung des Kreditvertrages bestimmte der Vertrag, dass der Gesuchsgegner 1 die Gesuchsgegnerin 2 anweisen kann, die Briefmarkensammlung zu verwerten.
Mit schriftlicher, vom Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 1 unterzeichneter Ergänzung des Kreditvertrages vom 2. August 2012 wurde der Kreditnehmer als berechtigt erklärt, den vom Kreditgeber bereits einbezahlten Betrag von EUR 327'000.-- "nicht nur für den Erwerb von Immobilien zu verwenden, sondern damit auch Kraftfahrzeuge anzukaufen. (...) Dieses Recht ist befristet bis zum Erwerb der ersten Liegenschaft".

B.

B.a. Am 11. Dezember 2013 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, es sei der Gesuchsgegner 1 im Sinn einer superprovisorischen Verfügung zum Rückzug der öffentlichen Versteigerung der hinterlegten Briefmarkensammlung am 13. Dezember 2013 zu verpflichten und ihm zu verbieten, die Briefmarkensammlung zu veräussern, ausser in den vertraglich vorgesehenen Fällen. Gleichzeitig sei der Gesuchsgegnerin 2 zu verbieten, die Briefmarkensammlung zu versteigern oder anderweitig zu verwerten.
Dem Gesuch um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen gab der Einzelrichter gleichentags statt und ordnete die beantragten Verbote superprovisorisch an.
Mit Entscheid vom 3. März 2014 wies der Einzelrichter das Gesuch ab und hob den superprovisorischen Entscheid vom 11. Dezember 2013 auf.

B.b. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchssteller am 17. März 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein mit den folgenden Anträgen:

"1. Der Entscheid des Kantonsgerichtes Zug (...) vom 3. März 2014 (...) sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei gegen den Berufungsbeklagten 1 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine superprovisorische Verfügung zu erlassen, die es ihm verbietet, die bei der Berufungsbeklagten 2 hinterlegte Briefmarkensammlung zu veräussern, bis das zwischen den Parteien bestehende zivilrechtliche Rechtsverhältnis durch einen aussergerichtlichen Vergleich oder durch ein Gerichtsurteil im ordentlichen Prozessweg geklärt ist ( eventualiter : bis durch einen aussergerichtlichen Vergleich oder ein endgültiges Gerichtsurteil im ordentlichen Prozessweg geklärt ist, ob der Berufungsbeklagte ein Pfandrecht an der Briefmarkensammlung F.________ hat, dabei kann die angerufene Instanz den Parteien eine angemessene Frist zur Einleitung einer diesbezüglichen Klage setzen ).
2. Dem Berufungsbeklagten 2 sei es zu verbieten, die bei ihm hinterlegte Briefmarkensammlung F.________ zu versteigern oder anderweitig zu verwerten, ohne dass er dazu durch einen aussergerichtlichen Vergleich zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 1 dazu ermächtigt wird ( eventualiter: [...], ohne dass er dazu infolge eines endgültigen Entscheids über die Frage der Pfandrechte des Berufungsbeklagten 2 auf dem ordentlichen Prozessweg oder infolge eines aussergerichtlichen Vergleichs zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 1 dazu ermächtigt wird ).
3. Die Anträge 1 und 2 seien mit einer angemessenen Ungehorsamkeitsstrafe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verbinden.
4. Die Berufungsbeklagte 2 sei anzuweisen, die bei ihm hinterlegte Briefmarkensammlung dem Berufungskläger auf dessen Verlangen unverzüglich auszuhändigen.
5. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungs- beklagten 1."
Mit Urteil vom 14. Mai 2014 trat das Obergericht des Kantons Zug auf Ziffer 4 der Rechtsbegehren nicht ein. Im Übrigen wies es die Berufung ab und auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2014 sowie der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. März 2014 seien aufzuheben und es sei im Sinn seiner vorinstanzlich gestellten Anträge zu entscheiden bzw. (sub) eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners 1. Der Beschwerde sei sodann die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Der Beschwerdegegner 1 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ebenfalls sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2014 sowie gegen das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 3. März 2014. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts richtet, kann mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) nicht darauf eingetreten werden.
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbstständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dar (BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79 mit Hinweis).
Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, die in einem von der Einleitung eines ordentlichen Hauptverfahrens unabhängigen Verfahren beurteilt wurden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch abgewiesen und damit das Gesuchsverfahren zum Abschluss gebracht. Es handelt sich folglich um einen Endentscheid i.S. von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (vgl. auch BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79 mit Hinweis).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, sodass - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Bei einem Entscheid, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Die Verletzung dieser Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2. S. 318 f.; je mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer rügt, der Darlehensvertrag vom 1./2. März 2012 sei zufolge objektiver Unmöglichkeit untergegangen, da das Objekt in U.________ nicht erworben werden konnte. Die vom Beschwerdegegner 1 getätigten Zahlungen an die F.________ GmbH seien aufgrund eines (neuen) mit der F.________ GmbH mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrages erfolgt, für den die Sicherheiten gemäss der Vereinbarung vom 1./2. März 2012 nicht mehr gegolten hätten.

3.1. Die Vorinstanz erachtete es mit der Erstinstanz als glaubhaft, dass der Verwendungszweck des Darlehens einvernehmlich ausgeweitet worden sei und mithin nicht ein bestimmtes Immobilienobjekt (U.________) mit dem Darlehen hätte erworben werden sollen. Dies ergebe sich aus der schriftlichen Ergänzung vom 2. August 2012, die allgemein den Erwerb von Immobilien erwähne und nicht mehr eine bestimmte Immobilie. Diese Ergänzungsvereinbarung erfülle offensichtlich das in der Vereinbarung vom 1./2. März 2012 vorgesehene Schriftformerfordernis, sodass offen bleiben könne, ob - wie die Erstinstanz zusätzlich angenommen hatte - gestützt auf den E-Mail-Verkehr der Parteien ein Verzicht auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses seitens des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden sei. Die Verwendung des in der Folge gewährten Darlehens für eine andere als die im Vertrag vom 1./2. März 2012 erwähnte Immobilie beruhe daher auf einer gültigen Vereinbarung. Im Übrigen könnte eine Zweckbindung ohnehin nicht dazu führen, dass für das Darlehen gestellte Sicherheiten nicht für andere Schulden verwendet werden dürften.
Glaubhaft sei weiter, dass der Beschwerdegegner 1 gestützt auf den Kreditvertrag vom 1./2. März 2012 dem Beschwerdeführer über die von ihnen gegründete Firma F.________ GmbH insgesamt EUR 676'000.-- zukommen liess. Dabei verwarf die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, der Betrag sei der F.________ GmbH und nicht ihm persönlich als Darlehen gewährt worden, da der Beschwerdegegner 1 um die Ungültigkeit des Kreditvertrages vom 1./2. März 2012 gewusst habe. Im Darlehensvertrag vom 1./2. März 2012 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Zahlungen an eine zu gründende Immobilien GmbH erfolgen sollten. Zudem spreche der chronologische Sachverlauf klar gegen die Darstellung des Beschwerdeführers: Die ersten beiden Überweisungen seien am 13. und 25. Juni 2012 erfolgt. Noch am 2. August 2012 hätten die Parteien die erwähnte Ergänzungsvereinbarung geschlossen und seien also von der Gültigkeit des Kreditvertrages vom 1./2. März 2012 ausgegangen.
Schliesslich erachtete die Vorinstanz als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Rückzahlungstermin vom 31. Mai 2013 nicht eingehalten habe. Dass der Fälligkeitstermin konkludent verlängert worden sei, erachtete sie als nicht glaubhaft, zumal im Ergänzungsvertrag vom 2. August 2012 die Laufzeit des Darlehens für den Fall des Kaufs einer Immobilie bis zum 31. Dezember 2012 nicht verlängert worden sei.
Daher sei der Gesuchsgegner 1 zur privaten Verwertung der Briefmarkensammlung berechtigt und das Gesuch von der Erstinstanz zu Recht abgewiesen worden.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
BV.

3.2.1. Die Berufung auf Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV erfüllt die Voraussetzungen an eine Verfassungsrüge nicht. Der Beschwerdeführer wiederholt erneut nur über weite Strecken in appellatorischer Weise seine eigene Sicht. Mit der soeben dargelegten, ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz setzt er sich nicht substanziiert auseinander. Damit kann von einer genügenden Willkürrüge offensichtlich nicht die Rede sein. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzt sein soll. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2.2. Die Vorinstanz stützt ihre Begründung wie dargelegt u.a. auf die schriftliche Vertragsergänzung vom 2. August 2012. Soweit der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt konkretisiert, bringt er diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe seinen Hinweis in der Berufungsreplik (S. 6), wonach auch die schriftliche Ergänzungsvereinbarung vom 2. August 2012 ungültig sei, "unterschlagen". Er habe dort auf Ziffer 6 der Vereinbarung vom 2. August 2012 hingewiesen ("Diese Vertragsergänzung entfaltet ihre Wirkung erst im Zeitpunkt des Erhalts des von der C.________ SA unterzeichneten Escrow Agreements") und dargelegt, dass der Beschwerdegegner 1 das entsprechende Agreement nie eingereicht habe. Insofern liegt eine genügende Verfassungsrüge vor.
Sie ist jedoch abzuweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen ). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass er den von ihm geltend gemachten Einwand im kantonalen Verfahren fristgerecht eingebracht hätte und dies ist auch nicht ersichtlich. Nach Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO muss die Berufung begründet sein. Das bedeutet, dass in der Berufungsschrift selber aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil des Bundesgerichts 4A 651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Der Berufungskläger kann - nachdem kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde - in einer Berufungsreplik Ergänzungen machen, soweit Einwände des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort dies erfordern. Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, in der Berufungsschrift Versäumtes nachzuholen. Der Beschwerdeführer beruft sich nun aber lediglich auf seine Berufungsreplik, macht aber nicht geltend, dass erst
Einwände des Beschwerdegegners in der Berufungsantwort solche nachträglichen Vorbringen erfordert hätten. Vielmehr ergibt sich aus den von ihm zitierten Passagen aus der Berufungsreplik, dass die fehlende Beibringung des Escrow Agreements bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Die Vorinstanz verletzte daher das rechtliche Gehör nicht, wenn sie auf die diesbezüglichen Einwände nicht mehr einging. Im Übrigen ergibt sich aus Ziffer 4 und 5 der Ergänzungsvereinbarung vom 2. August 2012, wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, dass der Escrow-Vertrag nicht neu abzuschliessen und vom Escrow Agent (der Beschwerdegegnerin 2) an die anderen zwei Parteien zu übergeben war, sondern nur ergänzt werden sollte. Nämlich insoweit, als allfällige Zukäufe von Briefmarken im Umfang von EUR 50'000.-- durch den Beschwerdeführer aus dem ausgezahlten Darlehen automatisch zur Sicherung des Darlehens mitverpfändet und bei der Beschwerdegegnerin 2 als weiteres Faustpfand hinterlegt werden sollten. Die so ergänzte Vereinbarung diente daher offensichtlich nur den Sicherungsinteressen des Beschwerdegegners 1. Selbst wenn der Einwand rechtzeitig vorgebracht worden wäre, wäre es daher nicht willkürlich gewesen, aus dem Nicht-Vorliegen
des ergänzten Escrow-Agreements nichts zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 abzuleiten.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_380/2014
Date : 06. Oktober 2014
Published : 24. Oktober 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Obligationenrecht (allgemein)
Subject : Veräusserungsverbot, Vorsorgliche Massnahmen


Legislation register
BGG: 42  66  68  75  90  93  98  106
BV: 2  8  9  29
StGB: 292
ZPO: 311
BGE-register
133-III-439 • 133-III-589 • 134-I-83 • 134-II-349 • 135-III-232 • 136-I-184 • 136-I-316 • 136-I-65 • 137-I-1 • 138-III-374 • 138-III-76 • 138-IV-13
Weitere Urteile ab 2000
4A_380/2014 • 4A_651/2012
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appellee • lower instance • loan • federal court • provisional measure • cantonal legal court • [noenglish] • petitioner • settlement out of court • escrow agreement • judge sitting alone • decision • meadow • final decision • e-mail • preventive precautionary measure • auction • right to be heard • consumer credit agreement • credit opening agreement • fulfillment of an obligation • nullity • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • appeal concerning civil causes • proceedings conditions • defect of form • material defect • expenditure • object • letter of complaint • lawyer • secondary correspondence • question • cantonal proceeding • legal demand • defendant • position • duration • legal principle • condition • lausanne • participant of a proceeding • statement of affairs • value • germany • appropriate respite • interim decision • month • dead pledge • impossibility of performance • standard
... Don't show all